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Vorschriften für die Zivilluftfahrt und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit

Vorschriften für die Zivilluftfahrt und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Ziel ist es, in der Zivilluftfahrt ein hohes und einheitliches Maß an Flugsicherheit sowie Umweltschutz zu gewährleisten.
  • Die Verordnung aktualisiert die Gesetzgebung im Bereich der Flugsicherheit und enthält

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung deckt alle Schlüsselbereiche der Luftfahrt ab, einschließlich

  • Lufttüchtigkeit;
  • fliegendes Personal;
  • Flugplätze;
  • Flugbetrieb und
  • Flugsicherungsdienste.

Die Verordnung

Wichtigste Änderungen und Ergänzungen

  • Mit der Verordnung werden die EU-Sicherheitsvorschriften für den Luftfahrtsektor aktualisiert. Für Luftfahrzeuge werden grundlegende Anforderungen in Bezug auf Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit festgelegt. Die Hersteller sind verpflichtet, Lufttüchtigkeitszeugnisse in Übereinstimmung mit den technischen Vorschriften auszustellen.
  • Mit der Verordnung werden risiko- und leistungsbasierte Vorschriften eingeführt, die Ziele setzen, aber eine gewisse Flexibilität bei den Mitteln zu ihrer Erreichung lassen. Sie fördert zudem die Ergreifung von unverbindlichen Maßnahmen (z. B. Maßnahmen zur Förderung der Sicherheit), wann immer dies möglich ist.
  • Sie überarbeitet den Anwendungsbereich einiger Vorschriften, indem sie kleine Ein-Personen-Heißluftballons ausschließt, die Gewichtsgrenzwerte für Segelflugzeuge anpasst und leichte elektrische Luftfahrzeuge hinzufügt. Die Verordnung enthält Neuerungen für
    • die Bewältigung des Wachstums des Luftverkehrs;
    • die Erhöhung der Sicherheit;
    • die Senkung von Kosten, Verspätungen und die Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt.
  • Flugbegleiter, die im gewerblichen Luftverkehr tätig sind, unterliegen der Zertifizierung und benötigen eine Bescheinigung. Die Europäische Kommission hat detaillierte Vorschriften und Verfahren für die Qualifikation von Flugbegleiterinnen und Flugbegleitern festgelegt.
  • Die Verordnung enthält auch grundlegende Anforderungen für sichere Bodenabfertigungsdienste, die nun in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, und schließt eine Reihe weiterer Sicherheitslücken.
  • Es wird ein neues Kapitel über das Flugsicherheitsmanagement eingeführt, in dem das Europäische Flugsicherheitsprogramm festgelegt wird, das das gesamte Flugsicherheitssystem umfasst.

Zivile Drohnen

  • Mit der Verordnung werden grundlegende Anforderungen an Drohnen eingeführt. Die Vorschriften sollen in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko des konkreten Betriebs oder der Betriebsart stehen und bestimmen, dass die Drohne sicher steuerbar und manövrierbar sein muss. Sie sollte so konzipiert sein, dass sie ihrer Funktion und der beabsichtigten Betriebsart entspricht und den Grundsätzen des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten durch Technik und Voreinstellungen Rechnung tragen. Die Identifizierung der Drohne sowie der Art und des Zwecks des Betriebs sollte ebenfalls möglich sein.
  • Der Betreiber der Drohne sollte für ihren Betrieb verantwortlich sein und über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die Sicherheit verfügen. Die mit Konstruktion, Herstellung, Instandhaltung und Betrieb von Drohnen sowie damit zusammenhängenden Diensten und damit zusammenhängender Ausbildung befassten Organisationen müssen ein System zur Meldung von Sicherheitsvorfällen einrichten.
  • Die Verordnung legt die Registrierungsschwelle fest, die für Drohnenbetreiber gilt: Betreiber müssen registriert werden, wenn sie Drohnen bedienen, die bei einem Zusammenstoß kinetische Energie von mehr als 80 Joule auf einen Menschen übertragen können. Diese Schwelle kann in Zukunft ohne langwierige Verfahren geändert werden, um den Entwicklungen in diesem Bereich Rechnung zu tragen.
  • Je nach Art und Risiko der Tätigkeit, den Betriebsmerkmalen des Luftfahrzeugs und den Merkmalen seines Einsatzgebiets kann für die Auslegung, Herstellung, Wartung und den Betrieb sowie für das Personal, einschließlich Fernpilotinnen und -piloten, eine Bescheinigung verlangt werden.
  • In Übereinstimmung mit der Verordnung hat die Kommission mithilfe der EASA die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ausgearbeitet, in der detaillierte Vorschriften für Drohnen und für den Drohnenbetrieb festgelegt sind (siehe Zusammenfassung).

Von Nicht-EU-Ländern erteilte Pilotenlizenzen

  • Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/723 werden die Verfahren und insbesondere die etwaige Anrechnung von Lehrgängen festgelegt, die von einem Piloten beantragt werden kann, der eine Pilotenlizenz in einem Nicht-EU-Land erworben hat und diese in eine EU-Lizenz umwandeln lassen will.
  • Es stellt sicher, dass die Pilotinnen und Piloten weiterhin Schulungen zu den Themen erhalten, die für den EU-Luftraum spezifisch sind oder anderweitig in Nicht-EU-Ländern nicht erforderlich sind, während gleichzeitig sichergestellt wird, dass sie keine übermäßige Umschulung für Aspekte benötigen, die bereits zuvor abgedeckt wurden.
  • Der Rechtsakt war zuvor Teil der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1178/2011 (siehe Zusammenfassung), musste aber aufgrund der Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 in einen delegierten Rechtsakt ausgegliedert werden.

Umweltschutz

In Bezug auf Lärm und Emissionen müssen Luftfahrzeuge, abgesehen von unbemannten Luftfahrzeugen und ihren Motoren, Feuerwaffen, Teilen und nicht eingebauten Ausrüstungen, ab dem 1. Januar 2021 die Umweltschutzanforderungen erfüllen, die in Anhang 16 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt erwähnt werden.

Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit

  • Mit der Verordnung wird der Anwendungsbereich der EASA auf sicherheitsrelevante Aspekte der Gefahrenabwehr, wie Cybersicherheit und Umweltschutz, ausgeweitet.
  • Mit der Verordnung wird ein Mechanismus für die Schaffung eines gemeinsam zu nutzenden Pools von Luftfahrtinspektoren und anderem Personal mit Fachkenntnissen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben eingerichtet.
  • Der elektronische Informationsspeicher, der von der EASA eingerichtet wurde, um eine wirksame Zusammenarbeit zwischen der EASA und den zuständigen nationalen Behörden zu gewährleisten, umfasst Informationen über die Neuzuweisung der Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Überwachung und Durchsetzung, sowie Maßnahmen in Bezug auf Flüge über Konfliktzonen, durch einen Mitgliedstaat an einen anderen Mitgliedstaat oder an die EASA.

Risiken der Informationssicherheit mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit

  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1645, die am 16. Oktober 2025 in Kraft treten wird, legt die Anforderungen fest, die erfüllt werden müssen, um Risiken der Informationssicherheit mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit für Organisationen zu ermitteln und zu bewältigen.
  • Diese Anforderungen beziehen sich auf eine Vielzahl von Luftverkehrsbereichen und deren Schnittstellen, da der Luftverkehr ein hoch vernetztes System von Systemen ist, und gelten für alle Organisationen, die bereits im Rahmen der EU-Gesetzgebung für die Flugsicherheit über ein Managementsystem verfügen müssen.
  • Zu den erfassten Organisationen gehören Produktions- und Auslegungsorganisationen, Luftfahrtunternehmen, Instandhaltungsorganisationen, Flugtüchtigkeitsorganisationen, Ausbildungsorganisationen, Anbieter von Flugsimulations-Schulungsgeräten, Erbringer von Flugverkehrsmanagement-/Flugsicherungsdiensten, Flugplätzebetreiber und Vorfeldmanagementdienste* gelten.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 11. September 2018 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Vorfeldmanagementdienste. Ein Dienst, der die Aktivitäten und Bewegungen von Luftfahrzeugen und Fahrzeugen auf einem Vorfeld regelt. Das Vorfeld ist der Flughafenbereich, der dafür bestimmt ist, Luftfahrzeuge und Flugplätze zum Be- oder Entladen von Fluggästen, Gepäck, Post oder Fracht, zur Betankung, zum Abstellen oder zur Instandhaltung aufzunehmen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1-122).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1645 der Kommission vom 14. Juli 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an das Management von Risiken der Informationssicherheit mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit für Organisationen, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission fallen, und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission (ABl. L 248 vom 26.9.2022, S. 18-31).

Delegierte Verordnung (EU) 2020/723 der Kommission vom 4. März 2020 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anerkennung von Drittlandzertifizierungen von Piloten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (ABl. L 170 vom 2.6.2020, S. 1-8).

Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45-71).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1-194).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62-106).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18-43).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79-106).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (Neufassung) (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1-85).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35-50).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3-20).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15-22).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 18.10.2022

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