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Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren

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Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren

Verdächtige und Personen, die der Begehung einer Straftat in einem EU-Land beschuldigt werden, müssen über ihre Verfahrensrechte und den Tatvorwurf belehrt werden.

RECHTSAKT

Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren.

ZUSAMMENFASSUNG

Verdächtige und Personen, die der Begehung einer Straftat in einem EU-Land beschuldigt werden, müssen über ihre Verfahrensrechte und den Tatvorwurf belehrt werden.

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Die Richtlinie legt ungeachtet des Rechtsstatus, der Staatsangehörigkeit oder der Nationalität einer Person Mindestnormen für alle EU-Länder fest. Sie verfolgt das Ziel, Fehlurteilen vorzubeugen und die Zahl der Einlegungen von Rechtsmitteln zu verringern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Verdächtige und beschuldigte Personen müssen umgehend mündlich oder schriftlich über die vorgesehenen Verfahrensrechte belehrt werden. Diese umfassen:

  • das Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts;
  • den etwaigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung;
  • das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf;
  • das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen;
  • das Recht auf Aussageverweigerung.

Ferner muss jeder festgenommenen Person umgehend eine Erklärung der Rechte von der entsprechenden Strafverfolgungsbehörde (d. h. je nach EU-Land von der Polizei oder vom Justizministerium) ausgehändigt werden. Diese muss in einfacher Sprache abgefasst sein und Hinweise zu den weiteren Rechten enthalten, darunter:

  • das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte;
  • das Recht auf Unterrichtung einer anderen Person und auf Kontaktaufnahme mit Konsularbehörden;
  • das Recht auf Zugang zu dringender medizinischer Versorgung;
  • das Recht auf Information, wie viele Stunden oder Tage der Freiheitsentzug bei Verdächtigen oder beschuldigten Personen bis zur Vorführung vor eine Justizbehörde höchstens andauern darf, und
  • das Recht auf Information über die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Festnahme anzufechten.

Personen, die zum Zwecke der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls festgenommen werden, müssen eine angemessene Erklärung der Rechte von der jeweiligen Strafverfolgungsbehörde erhalten, die Informationen über die in der entsprechenden Situation geltenden Rechte enthält.

Zudem müssen Verdächtige oder beschuldigte Personen über die strafbare Handlung unterrichtet werden, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden. Später müssen ihnen detaillierte Informationen zum Tatvorwurf erteilt werden. Verdächtige oder beschuldigte Personen, die festgenommen oder inhaftiert werden, müssen zudem über die Gründe für ihre Festnahme oder Inhaftierung unterrichtet werden. Des Weiteren müssen sie zur Ausübung ihrer Verteidigungsrechte Zugang zu den Beweismitteln erhalten.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie trat am 21. Juni 2012 in Kraft und musste bis spätestens 2. Juni 2014 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Diese Richtlinie ist der zweite Schritt in einer Reihe von Maßnahmen, die zusammen im Rahmen des Fahrplans zur Stärkung der Verfahrensrechte von 2009 das Ziel der Festsetzung von Mindestvorschriften betreffend die Verfahrensrechte in der gesamten EU verfolgen. Die erste im Rahmen des Fahrplans angenommene Richtlinie war die Richtlinie aus dem Jahr 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren.

Weiterführende Informationen:

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2012/13/EU

21.6.2012

2.6.2014

ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1-10

Letzte Aktualisierung: 02.03.2015

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