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Document 52017PC0164

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung

COM/2017/0164 final - 2017/075 (NLE)

Brüssel, den 4.4.2017

COM(2017) 164 final

2017/0075(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Dieser Vorschlag geht auf einen Beschluss des Rates vom 21. April 2015 1 zurück, mit dem die Kommission ermächtigt wurde, Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über die Versicherung und die Rückversicherung aufzunehmen. Gemäß diesem Beschluss und den Verhandlungsrichtlinien hat die Europäische Kommission im Laufe des Jahres 2016 ein bilaterales Abkommen mit den USA über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung ausgehandelt.

Dieses bilaterale Abkommen erstreckt sich auf drei Bereiche – die Gruppenaufsicht, die Rückversicherung und den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden – und beinhaltet Folgendes:

– Es legt die Bedingungen für die Gruppenaufsicht in Bezug auf die Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen beider Parteien fest. Demnach werden Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen aus der EU und den USA, die in beiden Rechtsräumen tätig sind, bei ihren weltweiten Tätigkeiten bestimmte Anforderungen in Bezug auf die Gruppenaufsicht nicht zu erfüllen brauchen, doch werden die Aufsichtsbehörden weiterhin die Möglichkeit haben, über weltweite Tätigkeiten, die den Versicherungsnehmern oder der Finanzstabilität schaden könnten, Auskünfte zu verlangen und einzuholen.

– Es enthält die aufsichtsrechtlichen Bedingungen für die Entbindung von der lokalen Präsenz und von Besicherungsanforderungen für Rückversicherer, die von der jeweils anderen Partei reguliert und beaufsichtigt werden.

– Es enthält Bestimmungen und im Anhang eine Mustervereinbarung für den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden in der EU und den USA. Die Aufsichtsbehörden werden ermutigt, diese Bestimmungen zu nutzen, um bei jedem Austausch vertraulicher Informationen, der zur Erfüllung ihrer allgemeinen Aufsichtsaufgaben erforderlich ist, hohe Geheimhaltungsstandards zu gewährleisten.

Das Abkommen schafft somit einen angemessenen Aufsichtsrahmen für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beider Seiten.

Der vorliegende Vorschlag für einen Beschluss des Rates ist der Rechtsakt für den Abschluss dieses bilateralen Abkommen mit den USA im Namen der EU.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Mit den Rechtsvorschriften der EU für den Versicherungsbereich wird ein Aufsichtsrahmen geschaffen, der den Schutz der Versicherungsnehmer und die Finanzstabilität sicherstellen soll. Das vorliegende Abkommen trägt dazu bei, ein noch höheres Maß an Schutz für die Versicherungsnehmer in der EU zu gewährleisten, insbesondere indem die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden verstärkt werden und gleichzeitig sichergestellt wird, dass dadurch keine übermäßige Belastung für die ordnungsgemäß regulierten und beaufsichtigten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beider Parteien entsteht.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Entsprechend den Zielen der Investitionsoffensive für Europa und der Kapitalmarktunion wird dieses Abkommen Investitionen von Rückversicherern 2 erleichtern.

Dieses Abkommen lässt die Verhandlungen über eine transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft mit den USA unberührt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der Union ist Artikel 207 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Diese Initiative fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Diese Maßnahme der EU zur Festlegung von Aufsichtsvorschriften für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen steht in Einklang mit den Grundsätzen der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 („Solvabilität II“) und geht nicht über das zur Erreichung der angestrebten Ziele notwendige Maß hinaus.

3.KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER

Konsultation der Interessenträger

Die Verhandlungen wurden in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des einschlägigen Sonderausschusses des Rates (d. h. der Gruppe „Finanzdienstleistungen“ des Rates) 4 geführt und die Mitgliedstaaten regelmäßig über den Fortgang der Verhandlungen unterrichtet. Auch das Europäische Parlament wurde über den Fortgang der Verhandlungen in Kenntnis gesetzt. 5

Branchenvertreter beider Seiten haben ihre Unterstützung für dieses Abkommen zum Ausdruck gebracht, insbesondere im Hinblick auf die Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen sowie die Entbindung von Besicherungspflichten im Rückversicherungsgeschäft.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Vor Beginn der Verhandlungen haben die EU und die USA die Entwicklungen im jeweils anderen Rechtsraum aufmerksam verfolgt, Informationen über die regulatorischen Entwicklungen ausgetauscht und bestimmte Aspekte der Regulierung der jeweils anderen Seite ermittelt, die sich für die im jeweils anderen Rechtsraum tätigen Versicherer oder Rückversicherer als problematisch erweisen könnten.

Dies erfolgte insbesondere im Rahmen des Dialogprojekts EU-USA, an dem offizielle Vertreter der EU und der USA sowie der Aufsichtsbehörden beider Parteien teilnahmen.

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung wurde als Beobachterin in die Verhandlungen einbezogen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Das Abkommen sieht einen Gemischten Ausschuss vor, der der EU und den USA als Forum für die Konsultation und den Informationsaustausch über die Verwaltung des Abkommens und seine ordnungsgemäße Umsetzung dient.

Die Mitgliedstaaten werden ebenfalls die notwendigen Maßnahmen ergreifen müssen, um die Umsetzung dieses Abkommens sicherzustellen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In Artikel 1 werden die Ziele dieses aufsichtsrechtlichen Abkommens zwischen der EU und den USA in den unter das Abkommen fallenden Bereichen festgelegt. Artikel 2 enthält die für dieses Abkommen geltenden Begriffsbestimmungen.

Die Artikel 3 und 4 betreffen die Rückversicherung bzw. die Gruppenaufsicht. Wenn das Abkommen vollumfänglich angewandt wird, brauchen Rückversicherer der einen Partei, die im Hoheitsgebiet der anderen Partei tätig sind, dort keine Sicherheiten mehr zu hinterlegen und keine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft zu unterhalten, sofern sie die im Abkommen festgelegten aufsichtsrechtlichen Bedingungen erfüllen. Außerdem sind Versicherungsgruppen einer Partei, die im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Partei tätig sind, in Bezug auf ihre weltweiten Tätigkeiten von der Pflicht zur Berechnung der Gruppensolvabilität und von anderen Aspekten der Gruppenaufsicht befreit. Die Aufsichtsbehörden können Gruppen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, der Gruppenaufsicht unterwerfen und Auskünfte über deren weltweite Tätigkeiten verlangen, wenn diese die Versicherungsnehmer in ihrem Rechtsraum gravierend schädigen oder die Finanzstabilität gefährden könnten oder wenn sie die Fähigkeit zur Schadensregulierung ernsthaft beeinträchtigen.

Die Artikel 5 und 6 sowie der Anhang betreffen den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden und die Verpflichtung beider Seiten, zusammenzuarbeiten, indem sie direkt mit ihren Aufsichtsaufgaben zusammenhängende Informationen austauschen.

Darüber hinaus sieht das Abkommen die Einsetzung eines Gemischten Ausschusses vor, der nach Artikel 7 des Abkommens über dessen Anwendung und Umsetzung berät. Nach den Artikeln 11 und 12 des Abkommens können die Parteien das Abkommen ändern oder kündigen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten Bedingungen erfüllt sind, wozu im Kündigungsfalle unter anderem eine obligatorische Konsultation gehört.

Die Artikel 8, 9 und 10 des Abkommens regeln dessen Inkrafttreten und Geltungsbeginn und enthalten außerdem Bestimmungen für die vorläufige Anwendung bestimmter Artikel.

Das Abkommen sieht im Wesentlichen drei Möglichkeiten für die Anwendung durch die Parteien vor:

1.Vollständige Anwendung aller Artikel des Abkommens, die entweder 60 Monate nach Unterzeichnung oder bei Inkrafttreten des Abkommens beginnt, je nachdem, welcher der beiden Zeitpunkte später eintritt, und im Falle der Artikel 3, 4 und 9 unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind.

Das Abkommen bleibt solange uneingeschränkt gültig, bis es nach Maßgabe seines Artikels 11 gekündigt wird.

2.Tritt das Abkommen früher als 60 Monate nach Unterzeichnung in Kraft, werden bestimmte Artikel früher wirksam:

Artikel 7 [Gemischter Ausschuss], Artikel 11 [Kündigung und obligatorische Konsultation] und Artikel 12 [Änderungen] werden mit Inkrafttreten des Abkommens wirksam. Nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens wird auch Artikel 4 ab diesem Zeitpunkt von der EU angewandt, während sich die USA nach Kräften um dessen Anwendung bemühen.

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens sieht vor, dass Artikel 3 Absätze 1 und 2 für EU-Rückversicherer in einem US-Staat entweder ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem der US-Staat eine entsprechende Maßnahme einführt, oder aber ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Vorrangbestimmung wirksam wird.

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g des Abkommens schließlich sieht vor, dass Artikel 3 Absatz 3 24 Monate nach der Unterzeichnung des Abkommens in der EU umgesetzt und anwendbar wird.

3.Bevor das Abkommen in Kraft tritt, werden außerdem bestimmte Teile des Abkommens vorläufig angewandt. Diese vorläufige Anwendung betrifft die folgenden Artikel:

Artikel 4 nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe a und

Artikel 7.

Die vorläufige Anwendung beginnt am siebten Tag des Monats nach dem Datum, an dem die Parteien sich gegenseitig darüber unterrichtet haben, dass ihren für die vorläufige Anwendung des Abkommens erforderlichen Vorschriften und Verfahren Genüge getan wurde. Sie dauert bis zum Inkrafttreten des Abkommens (oder bis eine Partei die andere darüber unterrichtet, dass sie die internen Anforderungen für das Inkrafttreten des Abkommens nicht zu erfüllen gedenkt).

Anhang I des Abkommens enthält ausführliche Bestimmungen für eine Mustervereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden, zu deren Einhaltung beide Seiten ihre jeweiligen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 6 des Abkommens ermutigen werden.

2017/0075 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß dem Beschluss [XXX] des Rates vom 6 wurde das bilaterale Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung vorbehaltlich seines späteren Abschlusses am  unterzeichnet.

(2)Der Abschluss des Abkommens wird die Rechtssicherheit bei der Anwendung des Regulierungsrahmens für Versicherer und Rückversicherer in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika erhöhen und den Schutz der Versicherungsnehmer und anderen Verbraucher durch die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden beim Austausch von Informationen stärken.

(3)Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das bilaterale Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, im Namen der Europäischen Union die in Artikel 8 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vorzunehmen, mit der die Europäische Union ihre Zustimmung zur vertraglichen Bindung an dieses Abkommen ausdrückt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) Beschluss des Rates zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union mit den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Rückversicherungsabkommen, 31. März 2015, ST 7320 2015 INIT.
(2) Nach Schätzungen der EU-Rückversicherer haben diese in den USA rund 40 Mrd. USD an Sicherheiten hinterlegt, die anderweitig wirksamer angelegt werden könnten. Die dadurch entstehenden Opportunitätskosten werden auf rund 400 Mio. USD jährlich geschätzt.
(3) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
(4) Der Sonderausschuss des Rates wurde am 14. März, 13. Juni, 29. Juni, 7. September, 30. September, 18. Oktober, 9. November, 29. November, 9. Dezember, 16. Dezember und 19. Dezember 2016 sowie am 10. Januar 2017 gehört.
(5) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments wurden am 29. Juni, 11. Oktober, 16. November und 30. November 2016 unter Ausschluss der Öffentlichkeit unterrichtet.
(6) ABl. L vom , S. .
Top

Brüssel, den 4.4.2017

COM(2017) 164 final

ANHANG

zu

Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung


ANHANG

BILATERALES ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ÜBER AUFSICHTSMASSNAHMEN FÜR DIE VERSICHERUNG UND DIE RÜCKVERSICHERUNG

Präambel

Die Europäische Union (EU) einerseits und die Vereinigten Staaten von Amerika (Vereinigte Staaten oder USA) andererseits, die Parteien dieses Abkommens,

mit dem gemeinsamen Ziel, Versicherungs- und Rückversicherungsnehmer sowie andere Verbraucher zu schützen und gleichzeitig das System jeder Partei für Versicherungs- und Rückversicherungsaufsicht und -regulierung zu achten,

in Bekräftigung dessen, dass die in der Europäischen Union anwendbaren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen in Verbindung mit den in diesem Abkommen vorgesehenen Vorschriften und Verpflichtungen aus Sicht der Vereinigten Staaten bei Rückversicherungsabgaben und Gruppenaufsicht für Versicherungsnehmer und andere Verbraucher ein Schutzniveau bieten, das die Anforderungen des Federal Insurance Office Act von 2010 erfüllt,

in Anerkennung dessen, dass die zunehmende Globalisierung der Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte die Notwendigkeit zur Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden der EU und der Vereinigten Staaten und damit auch zum Austausch vertraulicher Informationen erhöht,

unter Berücksichtigung dessen, dass praktische Vorkehrungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowohl in Zeiten der Stabilität als auch in Krisenzeiten für die Beaufsichtigung von Versicherern und Rückversicherern von entscheidender Bedeutung sind,

unter Berücksichtigung der Informationen, die zu den Regulierungsrahmen der Parteien ausgetauscht wurden, und nach sorgfältiger Prüfung dieser Rahmen,

angesichts des Nutzens, den die im Gebiet jeder Partei tätigen Versicherer und Rückversicherer in Form erhöhter Rechtssicherheit aus der Anwendung der Regulierungsrahmen im Bereich Versicherung und Rückversicherung ziehen,

in Anerkennung der risikomindernden Auswirkungen, die Rückversicherungsverträge im grenzübergreifenden Kontext haben, wenn die geltenden aufsichtsrechtlichen Bedingungen erfüllt sind, und unter Berücksichtigung des Schutzes von Versicherungsnehmern und anderen Verbrauchern,

in Anerkennung dessen, dass die Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen die Aufsichtsbehörden in die Lage versetzt, ein zuverlässiges Urteil über die Finanzlage dieser Gruppen zu fällen,

in Anerkennung der Notwendigkeit einer Gruppenkapitalanforderung oder einer Gruppenkapitalbewertung für Versicherer und Rückversicherer, die Teil einer im Gebiet beider Parteien tätigen Gruppe sind, und in Anerkennung dessen, dass eine Gruppenkapitalanforderung oder eine Gruppenkapitalbewertung auf der Ebene der weltweiten Muttergesellschaft auf die Vorgehensweise der Herkunftspartei gestützt werden kann,

angesichts der wichtigen Rolle, die Spezifikationen für die Gruppenkapitalanforderung oder die Gruppenkapitalbewertung bei der Gruppenaufsicht sowie gegebenenfalls die auf eine solche Anforderung oder Bewertung zurückzuführenden korrektiven, präventiven oder sonstigen reaktiven Maßnahmen einer Aufsichtsbehörde spielen, und

in dem Bestreben, den Austausch von Informationen zwischen den Aufsichtsbehörden zu fördern, um Versicherer und Rückversicherer im Interesse von Versicherungsnehmern und anderen Verbrauchern zu beaufsichtigen,

vereinbaren hiermit:

Artikel 1 – Ziele

Gegenstand dieses Abkommens ist:

a)die Beseitigung, unter bestimmten Umständen, von Präsenzanforderungen, die einem übernehmenden Rückversicherer, der seinen Hauptgeschäftssitz in der anderen Partei unterhält oder dort ansässig ist, von dieser Partei oder ihren Aufsichtsbehörden als Voraussetzung dafür auferlegt werden, mit einem abgebenden Versicherer, der seinen Hauptgeschäftssitz in ihrem Gebiet unterhält oder dort ansässig ist, einen Rückversicherungsvertrag zu schließen oder dem abgebenden Versicherer zu gestatten, ein Guthaben für die Rückversicherung oder ein Guthaben für Risikominderungseffekte dieses Rückversicherungsvertrags zu erfassen,

b)die Beseitigung, unter bestimmten Umständen, von Besicherungsanforderungen, die einem übernehmenden Rückversicherer, der seinen Hauptgeschäftssitz in der anderen Partei unterhält oder dort ansässig ist, von dieser Partei oder ihren Aufsichtsbehörden als Voraussetzung dafür auferlegt werden, mit einem abgebenden Versicherer, der seinen Hauptgeschäftssitz in ihrem Gebiet unterhält oder dort ansässig ist, einen Rückversicherungsvertrag zu schließen oder dem abgebenden Versicherer zu gestatten, ein Guthaben für die Rückversicherung oder ein Guthaben für Risikominderungseffekte dieses Rückversicherungsvertrags zu erfassen,

c)die Rolle, die den Aufsichtsbehörden der Aufnahme- und Herkunftspartei bei der Gruppenaufsicht über eine Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe, deren weltweite Muttergesellschaft sich in der Herkunftspartei befindet, zukommt, wozu unter bestimmten Umständen auch Folgendes zählt: i) die Beseitigung auf Ebene der weltweiten Muttergesellschaft von aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Aufnahmepartei zu Solvenz und Kapital, Führung und Berichterstattung, und ii) die Festlegung, dass die Aufsichtsbehörde der Herkunftspartei und nicht der Aufnahmepartei die weltweite Gruppenaufsicht wahrnimmt, wobei die Wahrnehmung der Gruppenaufsicht durch die Aufnahmepartei der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe auf Ebene der Muttergesellschaft in ihrem Gebiet hiervon unberührt bleibt, und

d)die gegenseitige Unterstützung der Parteien beim Austausch von Informationen zwischen Aufsichtsbehörden jeder Partei und die für diesen Austausch empfohlenen Praktiken.

Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)„abgebender Versicherer“ einen Versicherer oder Rückversicherer, der Vertragspartner eines übernehmenden Rückversicherers in einem Rückversicherungsvertrag ist;

b)„Sicherheiten“ Vermögenswerte wie Barmittel und Akkreditive, die vom Rückversicherer zugunsten des abgebenden Versicherers oder Rückversicherers sicherungsübereignet werden, um die aus einem Rückversicherungsvertrag resultierenden Verbindlichkeiten des übernehmenden Rückversicherers gegenüber dem abgebenden Versicherer zu garantieren oder zu sichern;

c)„Guthaben für die Rückversicherung oder Guthaben für Risikominderungseffekte von Rückversicherungsverträgen“ das einem abgebenden Versicherer dem aufsichtsrechtlichen Rahmen zufolge zustehende Recht, von übernehmenden Rückversicherern fällige Summen in Bezug auf Schadenzahlungen und Schadenrückstellungen aus abgegebenen Risiken als Vermögenswerte bzw. Kürzungen von Verbindlichkeiten zu erfassen;

d)„Gruppe“ zwei oder mehr Unternehmen, von denen mindestens eines ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist, wobei eines von ihnen ein oder mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ein anderes nicht beaufsichtigtes Unternehmen kontrolliert;

e)„Gruppenaufsicht“ die von einer Aufsichtsbehörde durchgeführte regulatorische und aufsichtsrechtliche Aufsicht über eine Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe unter anderem zum Schutz von Versicherungsnehmern und anderen Verbrauchern und zur Förderung der Finanzstabilität und des globalen Engagements;

f)„Herkunftspartei“ die Partei, in deren Gebiet die weltweite Muttergesellschaft der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe oder des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ihren Hauptsitz hat oder ansässig ist;

g)„Aufsichtsbehörde der Herkunftspartei“ eine Aufsichtsbehörde aus der Herkunftspartei;

h)„Aufnahmepartei“ die Partei, in der die Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe oder das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen tätig ist, nicht aber das Gebiet, in dem die weltweite Muttergesellschaft der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe oder des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ihren Hauptsitz hat oder ansässig ist;

i)„Aufsichtsbehörde der Aufnahmepartei“ eine Aufsichtsbehörde aus der Aufnahmepartei;

j)„Versicherer“ ein Unternehmen, das befugt oder zugelassen ist, Direkt- oder Erstversicherungstätigkeiten aufzunehmen oder auszuüben;

k)„Muttergesellschaft“ ein beaufsichtigtes oder nicht beaufsichtigtes Unternehmen, das ein anderes Unternehmen direkt oder indirekt besitzt oder kontrolliert;

l)„personenbezogene Daten“ Informationen zu einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person;

m)„Rückversicherer“ ein Unternehmen, das befugt oder zugelassen ist, Rückversicherungstätigkeiten aufzunehmen oder auszuüben;

n)„Rückversicherungstätigkeiten“ Tätigkeiten, die darin bestehen, die von einem Versicherer oder anderen Rückversicherer abgetretenen Risiken zu übernehmen;

o)„Rückversicherungsvertrag“ einen Vertrag, in dem ein übernehmender Rückversicherer ein von einem Versicherer oder Rückversicherer abgetretenes Risiko übernommen hat;

p)„Aufsichtsbehörde“ Versicherungs- und Rückversicherungsaufsichtsbehörden in der Europäischen Union oder in den Vereinigten Staaten;

q)„Unternehmen“ eine wirtschaftlich tätige Einheit;

r)„US-Staat“ einen Staat, einen Staatenbund, ein Gebiet oder einen Besitz der Vereinigten Staaten, den District of Columbia, den Freistaat Puerto Rico, das Commonwealth der Nördlichen Marianen, Amerikanisch-Samoa, Guam oder die Amerikanischen Jungferninseln;

s)„weltweit“ sämtliche Vorgänge oder Tätigkeiten einer Gruppe an irgendeinem Ort;

t)„weltweite Muttergesellschaft“ die Muttergesellschaft an der Spitze einer Gruppe.

Artikel 3 – Rückversicherung

(1)Vorbehaltlich der in Absatz 4 festgelegten Bedingungen werden die Parteien es unterlassen und dafür sorgen, dass ihre Aufsichtsbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden es ebenfalls unterlassen, als Bedingung dafür, dass ein übernehmender Rückversicherer mit Hauptsitz oder Ansässigkeit im Gebiet der jeweils anderen Partei (nachstehend zum Zweck dieses Artikels als „übernehmender Rückversicherer aus der Herkunftspartei“ bezeichnet) mit einem abgebenden Versicherer mit Hauptsitz oder Ansässigkeit in ihrem Gebiet (nachstehend zum Zweck dieses Artikels als „abgebender Versicherer aus der Aufnahmepartei“ bezeichnet) einen Rückversicherungsvertrag schließen kann,

a)Vorschriften beizubehalten oder festzulegen, die im Zusammenhang mit Abgaben eines abgebenden Versicherers aus der Aufnahmepartei an einen übernehmenden Rückversicherer aus der Herkunftspartei die Hinterlegung von Sicherheiten verlangen, sowie etwaige damit zusammenhängende, mit dieser aufgehobenen Sicherheit einhergehende Meldepflichten beizubehalten oder festzulegen, oder

b)neue Vorschriften mit im Wesentlichen den gleichen regulatorischen Auswirkungen auf den übernehmenden Rückversicherer aus der Herkunftspartei wie die der nach diesem Abkommen beseitigten Besicherungsanforderungen oder etwaige mit dieser aufgehobenen Sicherheit einhergehenden Meldepflichten beizubehalten oder festzulegen,

was sowohl in dem unter a als auch in dem unter b genannten Fall dazu führt, dass übernehmende Rückversicherer aus der Herkunftspartei ungünstiger behandelt werden als übernehmende Rückversicherer mit Hauptsitz oder Ansässigkeit im Zuständigkeitsgebiet der Aufsichtsbehörde, die auch für den abgebenden Versicherer der Aufnahmepartei zuständig ist. Dieser Absatz hindert eine Partei, in deren Gebiet ein abgebender Versicherer seinen Hauptsitz hat oder ansässig ist (nachstehend zum Zweck dieses Artikels als „Aufnahmepartei“ bezeichnet), oder deren Aufsichtsbehörden nicht daran, den übernehmenden Rückversicherern aus der Herkunftspartei den Abschluss einer Rückversicherung mit einem abgebenden Versicherer der Aufnahmepartei nur unter bestimmten Bedingungen zu gestatten, wenn dieselben Bedingungen auch für Rückversicherungsverträge zwischen einem abgebenden Versicherer und einem übernehmenden Rückversicherer mit Hauptsitz oder Ansässigkeit im Zuständigkeitsgebiet derselben Aufsichtsbehörde gelten.

(2)Vorbehaltlich der in Absatz 4 festgelegten Bedingungen wird die Aufnahmepartei es unterlassen und dafür sorgen, dass ihre Aufsichtsbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden es ebenfalls unterlassen, als Bedingung dafür, dass ein abgebender Versicherer aus der Aufnahmepartei für eine Rückversicherung oder die Risikominderungseffekte der mit einem übernehmenden Rückversicherer aus der Herkunftspartei geschlossenen Rückversicherungsverträgen ein Guthaben erfassen darf,

a)Vorschriften beizubehalten oder festzulegen, die im Zusammenhang mit Abgaben eines abgebenden Versicherers aus der Aufnahmepartei an einen übernehmenden Rückversicherer aus der Herkunftspartei die Hinterlegung von Sicherheiten verlangen, sowie etwaige damit zusammenhängende, mit dieser aufgehobenen Sicherheit einhergehende Meldepflichten beizubehalten oder festzulegen, oder

b)neue Vorschriften mit im Wesentlichen den gleichen regulatorischen Auswirkungen auf den übernehmenden Rückversicherer aus der Herkunftspartei wie die der nach diesem Abkommen beseitigten Besicherungsanforderungen oder etwaige mit dieser aufgehobenen Sicherheit einhergehenden Meldepflichten beizubehalten oder festzulegen,

was sowohl in dem unter a als auch in dem unter b genannten Fall dazu führt, dass übernehmende Rückversicherer aus der Herkunftspartei ungünstiger behandelt werden als übernehmende Rückversicherer mit Hauptsitz oder Ansässigkeit im Zuständigkeitsgebiet der Aufsichtsbehörde, die auch für den abgebenden Versicherer der Aufnahmepartei zuständig ist. Dieser Absatz hindert die Aufnahmepartei oder ihre Aufsichtsbehörden nicht daran, es einem abgebenden Versicherer aus der Aufnahmepartei nur unter bestimmten Bedingungen zu gestatten, für die Rückversicherung oder die Risikominderungseffekte der mit einem übernehmenden Rückversicherer der Herkunftspartei geschlossenen Rückversicherungsverträgen ein Guthaben zu erfassen, wenn dieselben Bedingungen auch für Rückversicherungsverträge zwischen einem abgebenden Versicherer und einem übernehmenden Rückversicherer mit Hauptsitz oder Ansässigkeit im Zuständigkeitsgebiet derselben Aufsichtsbehörde gelten.

(3)Vorbehaltlich der in Absatz 4 festgelegten Bedingungen wird die Aufnahmepartei es unterlassen und dafür sorgen, dass ihre Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls andere zuständige Behörden es ebenfalls unterlassen, als Bedingung für den Abschluss eines Rückversicherungsvertrags mit einem abgebenden Versicherer aus der Aufnahmepartei oder als Bedingung dafür, dass der abgebende Versicherer aus der Aufnahmepartei für eine solche Rückversicherung oder die Risikominderungseffekte eines solchen Rückversicherungsvertrags ein Guthaben erfassen darf,

a)Präsenzanforderungen an den übernehmenden Rückversicherer aus der Herkunftspartei beizubehalten oder festzulegen, oder

b)neue Vorschriften mit im Wesentlichen den gleichen regulatorischen Auswirkungen auf den übernehmenden Rückversicherer aus der Herkunftspartei wie Präsenzanforderungen beizubehalten oder festzulegen,

was sowohl in dem unter a als auch in dem unter b genannten Fall dazu führt, dass übernehmende Rückversicherer aus der Herkunftspartei ungünstiger behandelt werden als übernehmende Rückversicherer mit Hauptsitz oder Ansässigkeit im Zuständigkeitsgebiet der Aufsichtsbehörde, die auch für den abgebenden Versicherer aus der Aufnahmepartei zuständig ist, oder übernehmende Rückversicherer mit Hauptsitz oder Ansässigkeit im Gebiet der Aufnahmepartei, die im Zuständigkeitsgebiet der Aufsichtsbehörde des abgebenden Versicherers aus der Aufnahmepartei zugelassen sind oder dort ihrer Tätigkeit nachgehen dürfen. Für einen US-Staat bedeutet „ihrer Tätigkeit nachgehen dürfen“ für die Zwecke dieser Vorschrift, in diesem Staat zugelassen zu sein.

(4)Die Absätze 1 bis 3 gelten unter folgenden Bedingungen:

a)Der übernehmende Rückversicherer verfügt gegenwärtig und künftig dauerhaft über Folgendes:

i)je nachdem, ob der abgebende Versicherer seinen Hauptsitz in der EU hat oder in den Vereinigten Staaten ansässig ist, über mindestens 226 Millionen EUR bzw. 250 Millionen USD an Eigenmitteln oder Kapital und Rücklagen, berechnet nach der Methode seines Herkunftsrechtsraums, oder

ii)falls es sich bei dem übernehmenden Rückversicherer um einen Verband handelt, dem eingetragene und einzelne nicht eingetragene Einzelversicherer angehören:

A)über Mindestkapital- und Rücklagen-Äquivalente (abzüglich Verbindlichkeiten) oder Eigenmittel, berechnet nach der Methode seines Herkunftsrechtsraums, in Höhe von mindestens 226 Millionen EUR, wenn der abgebende Versicherer seinen Hauptsitz in der EU hat, bzw. 250 Millionen USD, wenn er in den Vereinigten Staaten ansässig ist, und

B)über einen zentralen Fonds mit einem Saldo von mindestens 226 Millionen EUR, wenn der abgebende Versicherer seinen Hauptsitz in der EU hat, bzw. 250 Millionen USD, wenn er in den Vereinigten Staaten ansässig ist.

b)Der übernehmende Rückversicherer verfügt gegenwärtig und künftig dauerhaft über Folgendes:

i)je nachdem, in welchem Gebiet der übernehmende Rückversicherer seinen Hauptsitz unterhält oder ansässig ist, über eine Solvenzquote von 100 Prozent Solzvenzkapitalbedarf nach Solvency II bzw. Risikokapitalanforderungen von 300 Prozent „Authorized Control Level“ (mögliche Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde), oder

ii)falls es sich bei dem übernehmenden Rückversicherer um einen Verband handelt, dem eingetragene und einzelne nicht eingetragene Einzelversicherer angehören, je nachdem, in welchem Gebiet der übernehmende Rückversicherer seinen Hauptsitz unterhält oder ansässig ist, eine Solvenzquote von 100 Prozent Solzvenzkapitalbedarf nach Solvency II bzw. Risikokapitalanforderungen von 300 Prozent „Authorized Control Level“ (mögliche Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde).

c)Der übernehmende Rückversicherer erklärt sich bereit, der Aufsichtsbehörde im Gebiet des abgebenden Versicherers unverzüglich eine schriftliche Mitteilung mit Erläuterung zu übermitteln, wenn

i)er das Mindestkapital- und die Mindestrücklagen bzw. den Mindestbetrag der Eigenmittel, wie sie unter Buchstabe a festgelegt sind, unterschreitet oder wenn er die unter Buchstabe b festgelegte Solvenz- bzw. Kapitalquote unterschreitet oder

ii)aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltendes Recht eine regulatorische Maßnahme gegen ihn ergriffen wird.

d)Der übernehmende Rückversicherer legt der Aufsichtsbehörde der Aufnahmepartei eine schriftliche Bestätigung seiner Zustimmung zur Zuständigkeit der Gerichte des Gebiets vor, in dem der abgebende Versicherer seinen Hauptsitz unterhält oder ansässig ist, und zwar in Übereinstimmung mit Vorschriften, die in diesem Gebiet für die Vorlage einer solchen Zustimmung gelten. Nichts in diesem Abkommen beschränkt oder ändert die Möglichkeit der Parteien eines Rückversicherungsvertrags, sich auf einen anderen Streitbeilegungsmechanismus zu einigen.

e)Falls für „Klagezustellungszwecke“ erforderlich, übermittelt der übernehmende Rückversicherer der Aufsichtsbehörde der Aufnahmepartei eine schriftliche Bestätigung seiner Zustimmung zur Ernennung dieser Aufsichtsbehörde als Klagezustellungsbevollmächtigte. Die Aufsichtsbehörde der Aufnahmepartei kann verlangen, dass ihr diese Zustimmung vorgelegt und in jeden Rückversicherungsvertrag in ihrem Zuständigkeitsbereich aufgenommen wird.

f)Der übernehmende Rückversicherer erklärt sich schriftlich dazu bereit, unabhängig davon, wo die Vollstreckung geltend gemacht wird, die Kosten sämtlicher, von einem abgebenden Versicherer erwirkten abschließenden Urteile zu tragen, die in dem Gebiet, in dem das jeweilige Urteil erwirkt wurde, für vollstreckbar erklärt worden sind.

g)Der übernehmende Rückversicherer erklärt sich in jedem diesem Abkommen unterliegenden Rückversicherungsvertrag bereit, Sicherheiten in Höhe von 100 Prozent der Verbindlichkeiten des übernehmenden Rückversicherers, die der nach diesem Vertrag abgetretenen Rückversicherung zuzuschreiben sind, zu hinterlegen, wenn der übernehmende Rückversicherer sich der Durchsetzung eines rechtskräftigen Urteils widersetzt, das nach dem Recht des Gebiets, in dem es erwirkt wurde, durchsetzbar ist, oder er sich einem ordnungsgemäß durchsetzbaren Schiedsspruch widersetzt, der durch den abgebenden Versicherer bzw. seine Abwicklungsmasse erwirkt wurde.

h)Der übernehmende Rückversicherer bzw. sein Rechtsvorgänger oder Rechtsnachfolger stellt der Aufsichtsbehörde der Aufnahmepartei auf deren Verlangen die folgende Dokumentation zur Verfügung:

i)für die beiden Jahre vor Abschluss des Rückversicherungsvertrags und anschließend auf jährlicher Basis seinen geprüften Jahresabschluss gemäß dem geltenden Recht im Gebiet seines Hauptsitzes einschließlich des externen Prüfberichts,

ii)für die beiden Jahre vor Abschluss des Rückversicherungsvertrags einen Solvenz- und Finanzlagebericht oder ein versicherungsmathematisches Gutachten – soweit bei der Aufsichtsbehörde des übernehmenden Rückversicherers eingereicht,

iii)vor Abschluss des Rückversicherungsvertrags und anschließend höchstens alle sechs Monate eine aktualisierte Liste aller strittigen und überfälligen Rückversicherungsansprüche, die 90 Tage oder länger ausstehend sind, aus Rückversicherungen, die von abgebenden Versicherern des Rechtsraums des abgebenden Versicherers übernommen wurden, und

iv)vor Abschluss des Rückversicherungsvertrags und anschließend höchstens alle sechs Monate Informationen über die vom übernehmenden Rückversicherer vom abtretenden Unternehmen übernommene Rückversicherung, über die vom übernehmenden Rückversicherer abgegebene Rückversicherung und über die Rückversicherungsforderungen aus Schadenzahlungen und Schadenrückstellungen des übernehmenden Rückversicherers, um die Bewertung der in Absatz 4 Buchstabe i festgelegten Kriterien zu ermöglichen.

i)Der übernehmende Rückversicherer kommt Forderungen aus Rückversicherungsverträgen stets unverzüglich nach. Die Nichtvornahme einer unverzüglichen Zahlung ist nachgewiesen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

i)mehr als 15 Prozent der Rückversicherungsforderungen sind laut der Meldungen an die Aufsichtsbehörde überfällig und strittig,

ii)mehr als 15 Prozent der abtretenden Versicherer oder Rückversicherer des Rückversicherers haben seit 90 Tagen oder länger überfällige Rückversicherungsforderungen aus unstrittigen Schadenzahlungen, die bei jedem abtretenden Versicherer 90 400 EUR überschreiten, wenn der übernehmende Rückversicherer seinen Hauptsitz in der EU hat, oder 100 000 USD überschreiten, wenn der übernehmende Rückversicherer in den Vereinigten Staaten ansässig ist, oder

iii)der Gesamtbetrag von Rückversicherungsforderungen aus Schadenzahlungen, die nicht strittig, aber seit 90 Tagen oder länger überfällig sind, überschreitet 45 200 000 EUR, wenn der übernehmende Rückversicherer seinen Hauptsitz in der EU hat, oder 50 000 000 USD, wenn der übernehmende Rückversicherer in den Vereinigten Staaten ansässig ist.

j)Der übernehmende Rückversicherer bestätigt, dass er gegenwärtig nicht an einem vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren teilnimmt, an dem abtretende Versicherer aus der Aufnahmepartei beteiligt sind, und erklärt sich bereit, den abtretenden Versicherer und seine Aufsichtsbehörde zu informieren und dem abtretenden Versicherer in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Verfahrens hundertprozentige Sicherheiten zur Verfügung zu stellen, falls der übernehmende Rückversicherer an einem solchen Verfahren beteiligt sein sollte.

k)Falls er einem gesetzlichen Schlichtungsverfahren, einer Konkursverwaltung bzw. einem Liquidationsverfahren unterworfen ist, kann der abtretende Versicherer oder sein Stellvertreter darum ersuchen, und falls durch das Gericht, bei dem die Schlichtung, die Konkursverwaltung oder das Liquidationsverfahren anhängig ist, für angemessen befunden, einen Beschluss einholen, wonach der übernehmende Rückversicherer für alle ausstehenden abgegebenen Verbindlichkeiten Sicherheiten zur Verfügung stellen muss.

l)Die Aufsichtsbehörde der Herkunftspartei des übernehmenden Rückversicherers bestätigt der Aufsichtsbehörde der Aufnahmepartei auf jährlicher Basis, dass der übernehmende Rückversicherer Buchstabe b einhält.

(5)Nichts in diesem Abkommen hindert einen übernehmenden Rückversicherer daran, Aufsichtsbehörden Informationen auf freiwilliger Basis zur Verfügung zu stellen.

(6)Jede Partei sorgt in ihrer Eigenschaft als Aufnahmepartei in Bezug auf ihre Aufsichtsbehörden dafür, dass die Aufsichtsbehörde der Aufnahmepartei, wenn sie feststellt, dass ein übernehmender Rückversicherer der Herkunftspartei eine der in Absatz 4 genannten Bedingungen nicht länger erfüllt, nur dann eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen verhängen wird, wenn diese Aufsichtsbehörde der Aufnahmepartei das unter den Buchstaben a bis c festgelegte Verfahren befolgt:

a)Vor der Verhängung dieser Anforderungen kommuniziert die Aufsichtsbehörde der Aufnahmepartei mit dem übernehmenden Rückversicherer und setzt diesem – außer unter außergewöhnlichen Umständen, in denen ein kürzerer Zeitraum für den Schutz von Versicherungsnehmern und anderen Verbrauchern geboten ist – nach erstmaliger Aufforderung eine Frist von 30 Tagen für die Vorlage eines Plans zur Beseitigung des Mangels und nach erstmaliger Aufforderung eine Frist von 90 Tagen für die Beseitigung des Mangels und informiert die Aufsichtsbehörde der Herkunftspartei.

b)Nur wenn die Aufsichtsbehörde der Aufnahmepartei nach Ablauf dieser Frist von 90 Tagen oder – unter den in Buchstabe a genannten außergewöhnlichen Umständen – weniger der Ansicht ist, dass der übernehmende Rückversicherer keine oder nur ungenügende Maßnahmen ergriffen hat, kann die Aufsichtsbehörde der Aufnahmepartei die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen verhängen.

c)Die Verhängung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen wird schriftlich erläutert und dem betroffenen übernehmenden Rückversicherer mitgeteilt.

(7)Vorbehaltlich geltenden Rechts und der Bedingungen dieses Abkommens beschränkt oder ändert nichts in diesem Artikel die Möglichkeit der Parteien eines Rückversicherungsvertrags, in diesem Rückversicherungsvertrag Besicherungsanforderungen oder sonstige Bedingungen zu vereinbaren.

(8)Dieses Abkommen gilt nur für Rückversicherungsverträge, die am oder nach dem Datum geschlossen, geändert oder verlängert werden, an dem eine Maßnahme, die die Sicherheiten nach diesem Artikel reduziert, wirksam wird, und es gilt nur in Bezug auf Verluste und Rücklagen, die ab und nach dem späteren der folgenden Daten eintreten bzw. ausgewiesen werden: (i) dem Datum der Maßnahme oder (ii) dem Geltungsbeginn dieses neuen, geänderten oder verlängerten Rückversicherungsvertrags. Nichts in diesem Abkommen beschränkt oder ändert die Möglichkeit der Parteien eines Rückversicherungsvertrags, diesen Rückversicherungsvertrag neu zu verhandeln.

(9)Der Klarheit halber: Bei Kündigung dieses Abkommens hindert nichts in diesem Abkommen die Aufsichtsbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden daran, in Bezug auf Verbindlichkeiten aus den in diesem Abkommen beschriebenen Rückversicherungsverträgen die Präsenz der übernehmenden Rückversicherer aus der Aufnahmepartei vor Ort oder die Hinterlegung von Sicherheiten und damit verbundene Anforderungen oder die Einhaltung sonstiger Bestimmungen des anwendbaren Rechts zu verlangen.

Artikel 4 – Gruppenaufsicht

Für die Zwecke der Artikel 9 und 10 legen die Parteien die folgenden Gruppenaufsichtspraktiken fest:

a)Unbeschadet der Buchstaben c bis h und der Teilnahme an Aufsichtskollegien untersteht eine Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe aus der Herkunftspartei nur der weltweiten aufsichtsrechtlichen Versicherungsgruppenaufsicht einschließlich weltweiter Konzernsteuerung, Solvenz und Kapital sowie Berichterstattung, wie anwendbar, durch die Aufsichtsbehörden der Herkunftspartei, nicht aber der Gruppenaufsicht auf Ebene der weltweiten Muttergesellschaft der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe durch eine Aufsichtsbehörde der Aufnahmepartei.

b)Unbeschadet des Buchstaben a können Aufsichtsbehörden der Aufnahmepartei die Aufsicht über eine Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe der Herkunftspartei gemäß den Buchstaben c bis h ausüben. Die Aufsichtsbehörden der Aufnahmepartei können die Gruppenaufsicht gegebenenfalls in Bezug auf eine Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe der Herkunftspartei auf Ebene der Muttergesellschaft in ihrem Gebiet ausüben. Die Aufsichtsbehörden der Aufnahmepartei werden die weltweite Gruppenaufsicht nicht anderweitig in Bezug auf eine Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe der Herkunftspartei ausüben, unbeschadet der Gruppenaufsicht über die Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe auf der Ebene der Muttergesellschaft im Gebiet der Aufnahmepartei.

c)Wenn ein durch Vorlage einer unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (Own Risk and Solvency Assessment, ORSA) der Gruppe nachgewiesenes weltweites Risikomanagementsystem nach geltendem Recht auf eine Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe der Herkunftspartei angewandt wird, stellt die Aufsichtsbehörde der Herkunftspartei, die die ORSA verlangt, den folgenden Stellen eine Zusammenfassung der weltweiten ORSA der Gruppe zur Verfügung:

i)den Aufsichtsbehörden der Aufnahmepartei, falls es sich dabei um Mitglieder des Aufsichtskollegiums der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe handelt, und zwar unverzüglich, und

ii)den Aufsichtsbehörden bedeutender Tochtergesellschaften oder Niederlassungen dieser Gruppe in der Aufnahmepartei, und zwar auf Verlangen dieser Aufsichtsbehörden.

Wenn auf die Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe der Herkunftspartei keine solche weltweite Gruppen-ORSA angewandt wird, stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde des US-Staats oder des EU-Mitgliedstaats gemäß geltendem Recht eine entsprechende Dokumentation zur Verfügung, die gemäß dem geltenden Recht der Aufsichtsbehörde der Herkunftspartei wie unter den Ziffern i und ii ausgeführt erstellt wird.

d)Die Zusammenfassung der weltweiten Gruppen-ORSA oder die unter Buchstabe c beschriebene gleichwertige Dokumentation umfasst die folgenden Elemente:

i)eine Beschreibung der Risikomanagementrichtlinien der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe,

ii)eine Beurteilung des für die Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe bestehenden Risikos, und

iii)eine Gruppenbewertung des Risikokapitals und eine prospektive Solvenzbeurteilung.

e)Unbeschadet des Buchstaben a gilt Folgendes: Wenn die Zusammenfassung der weltweiten Gruppen-ORSA oder gegebenenfalls die unter Buchstabe c beschriebene gleichwertige Dokumentation eine ernsthafte Bedrohung des Versicherungsnehmerschutzes oder der Finanzstabilität im Zuständigkeitsgebiet der Aufsichtsbehörde der Aufnahmepartei offenbart, kann diese Aufsichtsbehörde der Aufnahmepartei Präventions- oder Korrekturmaßnahmen oder sonstige reaktive Maßnahmen in Bezug auf Versicherer oder Rückversicherer in der Aufnahmepartei ergreifen. 

Vor Ergreifung dieser Maßnahmen konsultiert die Aufsichtsbehörde der Aufnahmepartei die für die Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe zuständige Aufsichtsbehörde der Herkunftspartei. Die Parteien ermutigen die Aufsichtsbehörden, Fragen der aufsichtsrechtlichen Versicherungsgruppenaufsicht auch weiterhin innerhalb von Aufsichtskollegien zu erörtern.

f)Die im geltenden Recht des Gebiets der Aufnahmepartei festgelegten Meldepflichten im Rahmen der Versicherungsgruppenaufsicht gelten nicht auf Ebene der weltweiten Muttergesellschaft der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe, es sei denn, sie beziehen sich unmittelbar auf die Gefahr einer erheblichen Auswirkung auf die Fähigkeit der Unternehmen innerhalb der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe, Forderungen im Gebiet der Aufnahmepartei zu begleichen.

g)Die Aufsichtsbehörde einer Aufnahmepartei behält die Möglichkeit, zum Zweck der Versicherungsgruppenaufsicht von einem in ihrem Gebiet tätigen Versicherer oder Rückversicherer, dessen weltweite Muttergesellschaft ihren Hauptsitz im Gebiet der Herkunftspartei hat, Informationen zu verlangen und einzuholen, wenn sie diese zum Schutz gegen schwere Schäden für Versicherungsnehmer oder gegen eine ernsthafte Bedrohung der Finanzstabilität oder gegen schwerwiegende Auswirkungen auf die Fähigkeit eines Versicherers oder Rückversicherers zur Begleichung von Forderungen im Zuständigkeitsgebiet der Aufsichtsbehörde der Aufnahmepartei für notwendig hält. Die Aufsichtsbehörde der Aufnahmepartei gründet dieses Auskunftsersuchen auf aufsichtsrechtliche Kriterien und vermeidet nach Möglichkeit aufwändige oder doppelte Ersuchen. Die ersuchende Aufsichtsbehörde informiert das Aufsichtskollegium über dieses Ersuchen.

Unbeschadet des Buchstaben a kann die Nichtbeantwortung eines Auskunftsersuchens durch den Versicherer oder Rückversicherer dazu führen, dass im Zuständigkeitsgebiet der Aufsichtsbehörde der Aufnahmepartei Präventions- oder Korrekturmaßnahmen oder sonstige reaktive Maßnahmen verhängt werden.

h)In Bezug auf eine Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe der Herkunftspartei mit Tätigkeiten in der Aufnahmepartei, die in der Herkunftspartei einer Gruppenkapitalbewertung unterliegt und die folgenden Bedingungen erfüllt:

i)die Gruppenkapitalbewertung umfasst eine weltweite Gruppenkapitalberechnung, die Risiken auf Ebene der gesamten Gruppe einschließlich der weltweiten Muttergesellschaft der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe erfasst, die die im Gebiet der anderen Partei erfolgenden Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten beeinträchtigen könnte, und

ii)die Aufsichtsbehörde im Gebiet der Partei, in der die unter Ziffer i festgelegte Gruppenkapitalbewertung durchgeführt wird, hat die Befugnis zur Ergreifung von Präventions- oder Korrekturmaßnahmen oder sonstigen reaktiven Maßnahmen auf der Grundlage der Bewertung und kann gegebenenfalls auch Kapitalmaßnahmen verlangen,

verlangt die Aufsichtsbehörde der Herkunftspartei keine Gruppenkapitalbewertung oder -anforderung auf Ebene der weltweiten Muttergesellschaft der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe nach dem in ihrem Zuständigkeitsgebiet geltenden Recht.

Unterliegt ein Versicherer oder Rückversicherer aus der Herkunftspartei im Gebiet der Herkunftspartei einer Gruppenkapitalanforderung, schreibt die Aufsichtsbehörde der Aufnahmepartei auf Ebene der weltweiten Muttergesellschaft der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe keine Gruppenkapitalanforderung oder -bewertung vor.

i)Unbeschadet der in diesem Abkommen festgelegten Bestimmungen bewirkt und bezweckt dieses Abkommen keine Einschränkung der Möglichkeit der EU-Aufsichtsbehörden, aufsichtsrechtliche oder regulatorische Befugnisse über Unternehmen oder Gruppen auszuüben, die Kreditinstitute in der EU besitzen oder kontrollieren, Bankgeschäfte in der EU betreiben, oder bei denen ihre erhebliche finanzielle Notlage oder die Art, der Umfang, die Größe, das Ausmaß, die Konzentration, die Verflechtung oder die Kombination ihrer Tätigkeiten als mögliche Gefahr für die Finanzstabilität der EU befunden wurde, insbesondere auch durch Ausübung von Befugnissen gemäß der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (CRD IV), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (CRR), der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank oder anderen damit verbundenen Gesetzen und Vorschriften.

Unbeschadet der in diesem Abkommen festgelegten Bestimmungen bewirkt und bezweckt dieses Abkommen keine Einschränkung der Möglichkeit der jeweils zuständigen US-Aufsichtsbehörde, aufsichtsrechtliche oder regulatorische Befugnisse über Unternehmen oder Gruppen auszuüben, die Einlageninstitute in den Vereinigten Staaten besitzen oder kontrollieren, Bankgeschäfte in den Vereinigten Staaten betreiben oder bei denen ihre erhebliche finanzielle Notlage oder die Art, der Umfang, die Größe, das Ausmaß, die Konzentration, die Verflechtung oder die Kombination ihrer Tätigkeiten als mögliche Gefahr für die Finanzstabilität der Vereinigten Staaten befunden wurden, insbesondere auch durch Ausübung von Befugnissen gemäß dem Bank Holding Company Act (12 U.S.C. § 1841 ff.), dem Home Owners’ Loan Act (12 U.S.C. § 1461 ff.), dem International Banking Act (12 U.S.C. § 3101 ff.), dem Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act (12 U.S.C. § 5301 ff.) oder weiteren damit verbundenen Gesetzen oder Vorschriften.

Artikel 5 – Austausch von Informationen

(1)Die Parteien ermutigen die Aufsichtsbehörden in ihren jeweiligen Rechtsräumen, durch den Austausch von Informationen gemäß den im Anhang festgelegten Praktiken zusammenzuarbeiten. Den Parteien ist bewusst, dass der Einsatz dieser Praktiken die Zusammenarbeit und Weitergabe von Informationen verbessern wird, während gleichzeitig ein hoher Grad an Vertraulichkeitsschutz gewahrt bleibt.

(2)In diesem Abkommen werden keine Vorschriften angesprochen, welche auf den Austausch personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden anwendbar sein könnten.

Artikel 6 – Anhang

Der Anhang dieses Abkommens ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 7 – Gemischter Ausschuss

(1)Die Parteien setzen hiermit einen aus Vertretern der Vereinigten Staaten und Vertretern der Europäischen Union bestehenden Gemischten Ausschuss ein, der den Parteien als Forum für die Konsultation und für den Austausch von Informationen über die Verwaltung des Abkommens und dessen ordnungsgemäße Umsetzung dient.

(2)Die Parteien beraten sich innerhalb des Gemischten Ausschusses hinsichtlich dieses Abkommens:

a)nach beiderseitigem Einverständnis der Parteien, wenn eine der Parteien eine Konsultation vorschlägt,

b)mindestens einmal innerhalb von 180 Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens oder der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens, je nachdem, welcher Zeitpunkt eher eintritt, und anschließend einmal pro Jahr, sofern die Parteien keine anderweitige Vereinbarung treffen,

c)wenn eine der Parteien einen schriftlichen Antrag auf obligatorische Konsultation stellt, und

d)wenn eine der Parteien eine schriftliche Mitteilung über ihre Kündigungsabsicht übermittelt.  

(3)Der Gemischte Ausschuss kann sich mit Folgendem befassen:

a)mit Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abkommens,

b)mit den Auswirkungen des Abkommens in den Rechtsräumen der Parteien auf Versicherungs- und Rückversicherungsnehmer und die Geschäfte von Versicherern und Rückversicherern,

c)mit Änderungen an diesem Abkommen, die eine Partei vorschlägt,

d)mit Angelegenheiten, die eine obligatorische Konsultation erfordern,

e)mit einer schriftlichen Mitteilung über die Absicht zur Kündigung dieses Abkommens, und

f)mit sonstigen Angelegenheiten, die durch die Parteien festgelegt werden.

(4)Der Gemischte Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5)Den Vorsitz im Gemischten Ausschuss führen die beiden Parteien jährlich im Wechsel, sofern nichts anderes beschlossen wird. Die Parteien beschließen, wann und auf welche Weise der Gemischte Ausschuss von seinem/r Vorsitzenden zu einer Sitzung einberufen werden kann.

(6)Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, Arbeitsgruppen einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

Artikel 8 – Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt sieben Tage nach dem Datum in Kraft, an dem die Parteien schriftliche Mitteilungen ausgetauscht haben, in denen sie einander bestätigen, dass ihren jeweiligen internen Vorschriften und Verfahren Genüge getan wurde, oder an einem anderen von den Parteien zu vereinbarenden Datum.

Artikel 9 – Umsetzung des Abkommens

(1)Ab dem Datum des Inkrafttretens oder der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens, je nachdem, welcher Zeitpunkt eher eintritt, ermutigen die Parteien die jeweils zuständigen Behörden, von der Ergreifung von Maßnahmen abzusehen, die mit den Bedingungen oder Verpflichtungen des Abkommens unvereinbar sind, einschließlich in Bezug auf die Beseitigung von Anforderungen bezüglich Sicherheiten und Präsenz vor Ort gemäß Artikel 3. Dies kann gegebenenfalls Briefwechsel zwischen den jeweils zuständigen Behörden zu Fragen im Zusammenhang mit diesem Abkommen beinhalten.

(2)Ab dem Datum des Inkrafttretens oder der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens, je nachdem, welcher Zeitpunkt eher eintritt, werden die Parteien sämtliche angemessenen Maßnahmen ergreifen, damit dieses Abkommen so schnell wie möglich gemäß Artikel 10 umgesetzt und angewandt werden kann.

(3)Ab dem Datum des Inkrafttretens oder der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens, je nachdem, welcher Zeitpunkt eher eintritt, werden die Vereinigten Staaten jeden US-Staat dazu ermutigen, umgehend die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

a)Senkung des von jedem Staat verlangten Sicherheitenbetrags in jedem Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens oder der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens, um das volle Guthaben für die Rückversicherung zu ermöglichen, und zwar um 20 Prozent der Sicherheit, welche von dem US-Staat ab 1. Januar vor der Unterzeichnung dieses Abkommens verlangt wurde, und

b)Umsetzung von Gesetzen und Vorschriften des jeweiligen US-Staats zu „Credit for Reinsurance“ in Übereinstimmung mit Artikel 3 als die Methode zur Ergreifung von Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels.

(4)Unter der Voraussetzung, dass dieses Abkommen spätestens am ersten Tag des Monats 42 Monate nach dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft getreten ist, beginnen die Vereinigten Staaten mit der Evaluierung einer möglichen Vorrangbestimmung gemäß ihren Gesetzen und Vorschriften in Bezug auf Versicherungsmaßnahmen eines US-Staats, die nach Feststellung der Vereinigten Staaten mit diesem Abkommen unvereinbar sind und zu einer ungünstigeren Behandlung eines Versicherers oder Rückversicherers der EU im Vergleich zu einem Versicherer oder Rückversicherer der Vereinigten Staaten führen, der in diesem US-Staat ansässig, lizenziert oder anderweitig zugelassen ist. Unter der Voraussetzung, dass dieses Abkommen spätestens am ersten Tag des Monats 60 Monate nach dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft getreten ist, werden die Vereinigten Staaten die gemäß ihren Gesetzen und Vorschriften erforderlichen Vorrangbestimmungen in Bezug auf Versicherungsmaßnahmen eines US-Staats abschließen, die Gegenstand einer solchen Evaluierung sind. Für die Zwecke dieses Absatzes behandeln die Vereinigten Staaten die Staaten mit dem größten Bruttovolumen an abgegebenen Rückversicherungen für die Zwecke etwaiger Vorrangbestimmungen prioritär.

Artikel 10 – Anwendung des Abkommens

(1)Soweit nicht anderweitig festgelegt, wird dieses Abkommen am Datum des Inkrafttretens oder 60 Monate nach dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt.

(2)Unbeschadet des Artikels 8 und des Absatzes 1 dieses Artikels gilt Folgendes:

a)Die Europäische Union wird Artikel 4 dieses Abkommens bis zum Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens vorläufig anwenden und Artikel 4 anschließend anwenden, indem sie dafür sorgt, dass die Aufsichtsbehörden und anderen zuständigen Behörden ab dem siebten Tag des Monats nach dem Datum, an dem die Parteien sich gegenseitig darüber unterrichtet haben, dass ihren für die vorläufige Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Vorschriften und Verfahren Genüge getan wurde, die dort festgelegten Praktiken einhalten.

Die Vereinigten Staaten werden Artikel 4 dieses Abkommens bis zum Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens vorläufig anwenden und Artikel 4 anschließend anwenden, indem sie sich nach Kräften bemühen und die Aufsichtsbehörden und anderen zuständigen Behörden ermutigen, ab dem siebten Tag des Monats nach dem Datum, an dem die Parteien sich gegenseitig darüber unterrichtet haben, dass ihren für die vorläufige Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Vorschriften und Verfahren Genüge getan wurde, die dort festgelegten Praktiken einzuhalten.

b)Ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens oder 60 Monate nach der Unterzeichnung dieses Abkommens, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt,

i)sind die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 und Artikel 9 festgelegten Verpflichtungen einer Partei nur anwendbar, wenn und solange die Aufsichtsbehörden der anderen Partei ihre Aufsicht wie in Artikel 4 festgelegt ausüben und die in Artikel 3 Absatz 3 festgelegten Verpflichtungen erfüllen,

ii)sind die in Artikel 4 festgelegten Praktiken einer Partei und die in Artikel 3 Absatz 3 festgelegten Verpflichtungen einer Partei nur anwendbar, wenn und solange die Aufsichtsbehörden der anderen Partei die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 festgelegten Verpflichtungen erfüllen, und

iii)sind die in Artikel 3 Absatz 3 festgelegten Verpflichtungen einer Partei nur anwendbar, wenn und solange die Aufsichtsbehörden der anderen Partei ihre Aufsicht wie in Artikel 4 festgelegt ausüben und die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 festgelegten Verpflichtungen erfüllen.

c)Werden nach Artikel 4 Buchstabe i durch die jeweiligen US-Aufsichtsbehörden außerhalb des Gebiets der Vereinigten Staaten Maßnahmen gegen eine Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe der EU ergriffen, deren Notlage oder Tätigkeiten nach Feststellung des Rates zur Beaufsichtigung der Finanzstabilität (Financial Stability Oversight Council) eine Gefahr für die Finanzstabilität der Vereinigten Staaten darstellen könnten, und zwar durch Anwendung des Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act (12  U.S.C. § 5301  ff.), so kann jede der Parteien dieses Abkommen mit beschleunigter obligatorischer Konsultation und Kündigung beenden. Werden nach Artikel 4 Ziffer i von einer EU-Aufsichtsbehörde außerhalb des Gebiets der Europäischen Union Maßnahmen gegen eine Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe der USA in Bezug auf eine Gefahr für die Finanzstabilität der EU ergriffen, so kann jede der Parteien dieses Abkommen mit beschleunigter obligatorischer Konsultation und Kündigung beenden.

d)Bis zu dem unter Buchstabe b festgelegten Datum und unbeschadet der darin festgelegten Mechanismen gelten die Rückversicherungsbestimmungen von Artikel 3 Absätze 1 und 2 in Bezug auf einen EU-Rückversicherer in einem US-Staat ab dem früheren der folgenden Zeitpunkte:

i)der Ergreifung einer mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 übereinstimmenden Maßnahme durch diesen US-Staat oder

ii)dem Geltungsbeginn einer Bestimmung durch die Vereinigten Staaten gemäß ihren Gesetzen und Vorschriften, dass die Versicherungsmaßnahme dieses US-Staats ausgeschlossen ist, da sie mit diesem Abkommen unvereinbar ist und zu einer ungünstigeren Behandlung eines Versicherers oder Rückversicherers der EU im Vergleich zu einem Versicherer oder Rückversicherer der USA führt, der in diesem US-Staat ansässig, lizenziert oder anderweitig zugelassen ist.

e)Ab dem unter Buchstabe a festgelegten Datum der vorläufigen Anwendung und für die anschließenden 60 Monate werden es die Aufsichtsbehörden in der Europäischen Union in Anwendung von Artikel 4 Buchstabe h unterlassen, einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe aus den USA mit Niederlassungen in der Europäischen Union Gruppenkapitalanforderungen auf Ebene der weltweiten Muttergesellschaft dieser Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe vorzuschreiben.

f)Ab dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens und während des unter Buchstabe b genannten 60-monatigen Zeitraums gilt Folgendes: Wenn eine Partei die Verpflichtungen von Artikel 3 in Bezug auf die Anforderungen für die Präsenz vor Ort nicht erfüllt, können die Aufsichtsbehörden der anderen Partei nach der obligatorischen Konsultation einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe, die ihren Hauptsitz in der anderen Partei hat oder dort ansässig ist, eine Gruppenkapitalbewertung oder eine Gruppenkapitalanforderung auf der Ebene der weltweiten Muttergesellschaft vorschreiben.

g)Artikel 3 Absatz 3 wird spätestens 24 Monate nach dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens im Gebiet der EU umgesetzt und anwendbar, unter der Voraussetzung, dass das Abkommen vorläufig angewandt wurde oder in Kraft getreten ist.

h)Vorbehaltlich der Buchstaben b und d wird Artikel 3 Absätze 1 und 2 spätestens 60 Monate nach dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens durch beide Parteien im gesamten Gebiet der beiden Parteien umgesetzt und voll anwendbar, unter der Voraussetzung, dass das Abkommen in Kraft getreten ist.

i)Ab dem Datum des Inkrafttretens oder der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens, je nachdem, welcher Zeitpunkt eher eintritt, werden die Artikel 7, 11 und 12 durch beide Parteien angewandt.

(3)Hält eine Partei Absatz 2 bis zu den dort festgelegten Daten nicht ein, so kann die andere Partei eine obligatorische Konsultation im Wege des Gemischten Ausschusses verlangen.

Artikel 11 – Kündigung und obligatorische Konsultation

(1)Nach einer obligatorischen Konsultation kann jede Partei dieses Abkommen jederzeit kündigen, indem sie der anderen Partei vorbehaltlich der in diesem Artikel festgelegten Verfahren eine entsprechende schriftliche Mitteilung zukommen lässt. Soweit durch die Parteien nicht anderweitig schriftlich festgelegt, wird eine Kündigung 180 Tage oder in Bezug auf eine in Artikel 10 Unterabsatz 2 Buchstabe c beschriebene Kündigung 90 Tage nach dem Datum der Mitteilung wirksam. Die Parteien können dieses Abkommen insbesondere dann kündigen, wenn eine Partei ihre nach diesem Abkommen bestehenden Verpflichtungen nicht erfüllt oder Maßnahmen ergriffen hat, die mit den Zielen dieses Abkommens unvereinbar sind.

(2)Vor der Mitteilung eines Beschlusses zur Kündigung dieses Abkommens, einschließlich in Bezug auf die Bestimmungen von Artikel 10, benachrichtigt eine Partei den/die Vorsitzende(n) des Gemischten Ausschusses.

(3)Die Parteien ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um interessierte Kreise über die Folgen der Kündigung für Versicherer und Rückversicherer in deren jeweiligen Rechtsordnungen zu informieren.

(4)Die obligatorische Konsultation im Wege des Gemischten Ausschusses ist erforderlich, wenn sie durch eine der Parteien beim/bei der Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses beantragt wird, und beginnt spätestens 30 Tage, oder bei einer Beantragung gemäß Artikel 10 Unterabsatz 2 Buchstabe c sieben Tage nach diesem Antrag, es sei denn, die Partien beschließen etwas anderes. Die Partei, die die obligatorische Konsultation beantragt, übermittelt eine schriftliche Mitteilung über die Gründe für die obligatorische Konsultation. Die obligatorische Konsultation kann an einem durch die Parteien bestimmten Ort stattfinden; falls sich die Parteien nicht auf einen Ort einigen können, schlägt die Partei, die die obligatorische Konsultation beantragt hat, drei neutrale Orte außerhalb der Gebiete der Parteien vor; die andere Partei wählt daraufhin einen der vorgeschlagenen drei neutralen Orte aus.

(5)Die obligatorische Konsultation ist vor der Kündigung dieses Abkommens, einschließlich in Bezug auf die Bestimmungen von Artikel 10, erforderlich.

(6)Verweigert eine Partei die Teilnahme an einer obligatorischen Konsultation nach Maßgabe dieses Artikels, so kann die Partei, die dieses Abkommen zu kündigen wünscht, dieses Abkommen wie in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen kündigen.

Artikel 12 – Änderungen

(1)Die Parteien können schriftlich vereinbaren, Änderungen an diesem Abkommen vorzunehmen.

(2)Wünscht eine Partei Änderungen an diesem Abkommen, unterrichtet sie die andere Partei schriftlich über einen Antrag auf Aufnahme von Verhandlungen zur Änderung des Abkommens.

(3)Der Gemischte Ausschuss wird über einen Antrag auf Aufnahme von Verhandlungen zur Änderung des Abkommens unterrichtet.



ANHANG – Mustervereinbarung mit Vorschriften für den Austausch von Informationen zwischen den Aufsichtsbehörden

Artikel 1. Ziel

(1)Die Aufsichtsbehörde von (US-Staat) und die nationale Aufsichtsbehörde von (EU-Mitgliedstaat), die diese Vereinbarung unterzeichnen, erkennen die Notwendigkeit der Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen an.

(2)Die Behörden erkennen an, dass praktische Vorkehrungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und den grenzüberschreitenden Informationsaustausch sowohl für Krisensituationen als auch für die alltägliche Beaufsichtigung von entscheidender Bedeutung sind.

(3)Der Zweck dieser Vereinbarung ist die Erleichterung der Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen zwischen den Behörden, soweit dieser nach geltendem Recht zulässig ist und aufsichtsrechtlichen und regulatorischen Zwecken entspricht.

(4)Die Behörden erkennen an, dass in dieser Vereinbarung keine Anforderungen angesprochen werden, die auf den Austausch personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden anwendbar sein könnten.

(5)Geltendes Recht zum Austausch und Schutz vertraulicher Informationen ist im Zuständigkeitsgebiet der Behörden vorhanden und hat zum Ziel, die Vertraulichkeit von Daten, die nach dieser Vereinbarung zwischen Behörden ausgetauscht werden, zu wahren. Dieses geltende Recht soll unter anderem Folgendes sicherstellen:

a)Der Austausch vertraulicher Informationen dient lediglich Zwecken, die unmittelbar mit der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben der Behörden verbunden sind, und

b)sämtliche Personen, die in Erfüllung ihrer Pflichten Zugriff auf vertrauliche Informationen erhalten, werden die Vertraulichkeit dieser Informationen außer unter bestimmten Umständen, wie in Artikel 7 festgelegt, wahren.

Artikel 2. Begriffsbestimmungen

(1)Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezeichnet der Ausdruck

a)„geltendes Recht“ Gesetze, Vorschriften, Verwaltungsvorschriften oder sonstige Rechtspraktiken, die im Rechtsraum einer Behörde in Bezug auf die Versicherungs- und Rückversicherungsaufsicht, den Austausch aufsichtsrechtlicher Informationen, den Schutz der Vertraulichkeit und die Behandlung und Offenlegung von Informationen anwendbar sind;

b)„vertrauliche Informationen“ zur Verfügung gestellte Informationen, die im Rechtsraum der ersuchten Behörde als vertraulich gelten;

c)„Versicherer“ ein Unternehmen, das befugt oder zugelassen ist, Direkt- oder Erstversicherungstätigkeiten aufzunehmen oder auszuüben;

d)„Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine rechtsfähige Vereinigung;

e)„personenbezogene Daten“ Informationen zu einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person;

f)„zur Verfügung gestellte Informationen“ Informationen, die einer ersuchenden Behörde in Erwiderung eines Auskunftsersuchens von einer ersuchten Behörde zur Verfügung gestellt werden;

g)„beaufsichtigtes Unternehmen“ einen Versicherer oder Rückversicherer, der von einer Aufsichtsbehörde der Europäischen Union oder der Vereinigten Staaten zugelassen oder beaufsichtigt wird;

h)„Rückversicherer“ ein Unternehmen, das befugt oder zugelassen ist, Rückversicherungstätigkeiten aufzunehmen oder auszuüben;

i)„ersuchte Behörde“ die Behörde, an die ein Auskunftsersuchen übermittelt wird;

j)„ersuchende Behörde“ die Behörde, die ein Auskunftsersuchen übermittelt;

k)„Aufsichtsbehörde“ jede Versicherungs- und Rückversicherungsaufsichtsbehörde in der Europäischen Union oder in den Vereinigten Staaten;

l)„Unternehmen“ eine wirtschaftlich tätige Einheit.

Artikel 3. Zusammenarbeit

(1)Vorbehaltlich geltenden Rechts sollte die ersuchte Behörde die Anfragen der ersuchenden Behörde ernst nehmen und zeitnah beantworten. Sie sollte der ersuchenden Behörde das Auskunftsersuchen ihren regulatorischen Aufgaben entsprechend so gut und vollständig wie möglich beantworten.

(2)Vorbehaltlich geltenden Rechts sollten sowohl die ersuchten als auch die ersuchenden Behörden die Existenz und den Inhalt eines jeden Auskunftsersuchens vertraulich behandeln, es sei denn, beide Behörden vereinbaren einvernehmlich etwas anderes.

Artikel 4. Nutzung zur Verfügung gestellter Informationen

(1)Die ersuchende Behörde sollte nur dann ein Auskunftsersuchen stellen, wenn sie einen berechtigten regulatorischen oder aufsichtsrechtlichen Grund dafür hat, der in direktem Zusammenhang mit der rechtmäßigen Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens durch die ersuchende Behörde steht. Das Ersuchen um Auskünfte über Einzelpersonen gilt grundsätzlich nicht als rechtmäßiger regulatorischer oder aufsichtsrechtlicher Grund einer ersuchenden Behörde, es sei denn, das Ersuchen ist von unmittelbarer Relevanz für die Erfüllung aufsichtsrechtlicher Aufgaben.

(2)Die ersuchende Behörde sollte zur Verfügung gestellte Informationen nur für rechtmäßige Zwecke nutzen, die mit ihren regulatorischen, aufsichtsrechtlichen, finanzstabilitätsbezogenen oder prudenziellen Aufgaben zusammenhängen.

(3)Vorbehaltlich geltenden Rechts sind und bleiben die zur Verfügung gestellten Informationen Eigentum der ersuchten Behörde.

Artikel 5. Auskunftsersuchen

(1)Auskunftsersuchen der ersuchenden Behörde sollten schriftlich oder in dringenden Fällen gemäß Absatz 2 erfolgen und die folgenden Elemente beinhalten:

a)beteiligte Behörden, betroffener Aufsichtsbereich und Zweck, für den um die Informationen ersucht wird,

b)Namen der betroffenen Person oder des beaufsichtigten Unternehmens,

c)Einzelheiten des Ersuchens, die eine Beschreibung des dem Ersuchen zugrunde liegenden Sachverhalts, konkrete untersuchte Fragen und Hinweise über die Sensibilität des Ersuchens umfassen können,

d)ersuchte Informationen,

e)Datum, bis zu dem die Informationen angefragt werden, und etwaige maßgebliche gesetzliche Fristen, und

f)soweit relevant, ob, wie und an wen die Informationen gemäß Artikel 7 weitergegeben werden dürfen.

(2)In dringenden Fällen kann ein Ersuchen mündlich gestellt werden, wobei eine schriftliche Bestätigung unverzüglich nachzureichen ist.

(3)Die ersuchte Behörde sollte das Ersuchen wie folgt bearbeiten:

a)Die ersuchte Behörde sollte den Erhalt des Ersuchens bestätigen.

b)Die ersuchte Behörde sollte jedes Ersuchen auf Einzelfallbasis bewerten, um den größtmöglichen Umfang an Informationen zu ermitteln, der nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung und den im Rechtsraum der ersuchten Behörde anwendbaren Verfahren zur Verfügung gestellt werden kann. Bei der Entscheidung, ob und inwieweit einem Ersuchen entsprochen werden kann, kann die ersuchte Behörde Folgendes berücksichtigen:

i)ob das Ersuchen der Vereinbarung entspricht,

ii)ob die Beantwortung des Ersuchens so aufwendig wäre, dass es die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der ersuchten Behörde beeinträchtigen würde,

iii)ob es anderweitig den wesentlichen Interessen des Rechtsraums der ersuchten Behörde zuwiderlaufen würde, die ersuchten Informationen zur Verfügung zu stellen,

iv)sonstige durch das im Rechtsraum der ersuchten Behörde geltende Recht vorgegebene Angelegenheiten (insbesondere Vorschriften in Bezug auf Vertraulichkeit und Berufsgeheimnis, Datenschutz und Verfahrensgerechtigkeit), und

v)ob die Beantwortung des Ersuchens die ersuchte Behörde anderweitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigen könnte.

c)Wenn eine ersuchte Behörde es ablehnt oder nicht in der Lage ist, alle oder einen Teil der ersuchten Informationen zur Verfügung zu stellen, sollte die ersuchte Behörde, soweit es vorbehaltlich geltenden Rechts praktisch möglich und angemessen ist, ihre Gründe für die Nichtbereitstellung der Informationen erläutern und alternative Wege erwägen, wie das Aufsichtsziel der ersuchenden Behörde erreicht werden kann. Ein Auskunftsersuchen kann durch die ersuchte Behörde insbesondere dann abgelehnt werden, wenn die ersuchte Behörde dadurch gezwungen wäre, in einer Weise zu handeln, die gegen ihr geltendes Recht verstößt.

Artikel 6. Behandlung vertraulicher Informationen

(1)Sofern nicht anders angegeben, sollten sämtliche nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen grundsätzlich als vertrauliche Informationen behandelt werden.

(2)Die ersuchende Behörde sollte alle rechtmäßigen und nach vernünftigem Ermessen möglichen Maßnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit vertraulicher Informationen zu wahren.

(3)Vorbehaltlich des Artikels 7 und geltenden Rechts sollte die ersuchende Behörde den Zugang zu den von der ersuchten Behörde erhaltenen vertraulichen Informationen auf Mitarbeiter(innen) und Handlungsbeauftragte der ersuchenden Behörde beschränken, die

a)den Verpflichtungen der ersuchenden Behörde in ihrem Rechtsraum zur Verhinderung der unbefugten Preisgabe vertraulicher Informationen unterliegen,

b)unter der Aufsicht und Kontrolle der ersuchenden Behörde stehen,

c)diese Informationen aus Gründen benötigen, die unmittelbar einem rechtmäßigen regulatorischen oder aufsichtsrechtlichen Zweck entsprechen oder damit zusammenhängen, und

d)nach ihrem Ausscheiden aus der ersuchenden Behörde an die Geheimhaltungspflicht gebunden bleiben.

Artikel 7. Weitergabe zur Verfügung gestellter Informationen

(1)Außer nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 2 sollte eine ersuchende Behörde die von der ersuchten Partei zur Verfügung gestellten Informationen nicht an Dritte weitergeben, es sei denn,

a)die ersuchende Behörde hat die vorherige schriftliche Einwilligung der ersuchten Behörde in die Weitergabe dieser Informationen eingeholt, außer bei dringenden Ersuchen, bei denen die Einwilligung mündlich mitgeteilt und die schriftliche Bestätigung unverzüglich nachgereicht werden kann, und

b)der Dritte verpflichtet sich, sich an Beschränkungen zu halten, die ein Maß an Vertraulichkeit wahren, das im Wesentlichen dem entspricht, zu dem die ersuchende Behörde gemäß dieser Vereinbarung verpflichtet ist.

(2)Vorbehaltlich geltenden Rechts gilt Folgendes: Ist die ersuchende Behörde von Rechts wegen gezwungen oder gesetzlich verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Informationen preiszugeben, sollte die ersuchende Behörde die ersuchte Behörde so früh wie nach vernünftigem Ermessen möglich von einer entsprechenden Aufforderung und einem etwaigen damit zusammenhängenden Verfahren in Kenntnis setzen, um Gelegenheit zu geben, zu intervenieren und Vorrechte geltend zu machen. Wird die Einwilligung der ersuchten Behörde zur Preisgabe der zur Verfügung gestellten Informationen verweigert, sollte die ersuchende Behörde alle nach vernünftigem Ermessen möglichen Maßnahmen ergreifen, um die Preisgabe zu verhindern, auch indem sie rechtliche Mittel nutzt, um die Preisgabe zu verhindern und die Vertraulichkeit der vertraulichen Informationen, die preisgegeben werden sollen, geltend zu machen und zu wahren.

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