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Document 62015CJ0212

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. November 2016.
ENEFI Energiahatékonysági Nyrt gegen Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Brașov (DGRFP).
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Mureș.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 – Art. 4 – Wirkungen des Rechts eines Mitgliedstaats auf Forderungen, die nicht Gegenstand des Insolvenzverfahrens waren – Verwirkung – Steuerliche Natur der Forderung – Keine Auswirkung – Art. 15 – Begriff ‚anhängige Rechtsstreitigkeiten‘ – Vollstreckungsverfahren – Ausschluss.
Rechtssache C-212/15.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:841

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

9. November 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Insolvenzverfahren — Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 — Art. 4 — Wirkungen des Rechts eines Mitgliedstaats auf Forderungen, die nicht Gegenstand des Insolvenzverfahrens waren — Verwirkung — Steuerliche Natur der Forderung — Keine Auswirkung — Art. 15 — Begriff ‚anhängige Rechtsstreitigkeiten‘ — Vollstreckungsverfahren — Ausschluss“

In der Rechtssache C‑212/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Mureş (Landgericht Mureş, Rumänien) mit Entscheidung vom 24. April 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Mai 2015, in dem Verfahren

ENEFI Energiahatekonysagi Nyrt

gegen

Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Brașov (DGRFP)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits und F. Biltgen,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Fehér, G. Koós und M. Bóra als Bevollmächtigte,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und M. de Ree als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin als Bevollmächtigten im Beistand von D. Calciu, avocat,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Juni 2016

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. 2000, L 160, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der ENEFI Energiahatekonysagi Nyrt (im Folgenden: ENEFI), vormals E-Star Alternativ Energiaszolgaitato Nyrt, und der Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Brașov (DGRFP) (Regionale Generaldirektion für öffentliche Finanzen Brașov [DGRFP], Rumänien, im Folgenden: DGRFP Brașov) über die von der DGRFP Brașov beantragte Vollstreckung einer Steuerforderung.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Die Erwägungsgründe 12, 20, 21 und 23 der Verordnung Nr. 1346/2000 lauten:

„(12)

Diese Verordnung gestattet die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Dieses Verfahren hat universale Geltung mit dem Ziel, das gesamte Vermögen des Schuldners zu erfassen. Zum Schutz der unterschiedlichen Interessen gestattet diese Verordnung die Eröffnung von Sekundärinsolvenzverfahren parallel zum Hauptinsolvenzverfahren. Ein Sekundärinsolvenzverfahren kann in dem Mitgliedstaat eröffnet werden, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat. Seine Wirkungen sind auf das in dem betreffenden Mitgliedstaat belegene Vermögen des Schuldners beschränkt. Zwingende Vorschriften für die Koordinierung mit dem Hauptinsolvenzverfahren tragen dem Gebot der Einheitlichkeit des Verfahrens in der Gemeinschaft Rechnung.

(20)

… Um die dominierende Rolle des Hauptinsolvenzverfahrens sicherzustellen, sollten dem Verwalter dieses Verfahrens mehrere Einwirkungsmöglichkeiten auf gleichzeitig anhängige Sekundärinsolvenzverfahren gegeben werden. Er sollte etwa einen Sanierungsplan oder Vergleich vorschlagen oder die Aussetzung der Verwertung der Masse im Sekundärinsolvenzverfahren beantragen können.

(21)

Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in der Gemeinschaft hat, sollte das Recht haben, seine Forderungen in jedem in der Gemeinschaft anhängigen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anzumelden. Dies sollte auch für Steuerbehörden und Sozialversicherungsträger gelten. Im Interesse der Gläubigergleichbehandlung muss jedoch die Verteilung des Erlöses koordiniert werden. …

(23)

Diese Verordnung sollte für den Insolvenzbereich einheitliche Kollisionsnormen formulieren, die die Vorschriften des internationalen Privatrechts der einzelnen Staaten ersetzen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sollte das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (lex concursus) Anwendung finden. … Die lex concursus regelt alle verfahrensrechtlichen wie materiellen Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die davon betroffenen Personen und Rechtsverhältnisse; nach ihr bestimmen sich alle Voraussetzungen für die Eröffnung, Abwicklung und Beendigung des Insolvenzverfahrens.“

4

Art. 3 („Internationale Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 1346/2000 bestimmt:

„(1)   Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.

(2)   Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Gebiet eines Mitgliedstaats, so sind die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats hat. Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das im Gebiet dieses letzteren Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners beschränkt.

(3)   Wird ein Insolvenzverfahren nach Absatz 1 eröffnet, so ist jedes zu einem späteren Zeitpunkt nach Absatz 2 eröffnete Insolvenzverfahren ein Sekundärinsolvenzverfahren. Bei diesem Verfahren muss es sich um ein Liquidationsverfahren handeln.

…“

5

Art. 4 („Anwendbares Recht“) dieser Verordnung sieht vor:

„(1)   Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das [Insolvenzverfahren] eröffnet wird, nachstehend ‚Staat der Verfahrenseröffnung‘ genannt.

(2)   Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Es regelt insbesondere:

f)

wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten;

g)

welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen;

h)

die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen;

j)

die Voraussetzungen und die Wirkungen der Beendigung des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Vergleich;

k)

die Rechte der Gläubiger nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens;

…“

6

Art. 15 („Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten“) der Verordnung Nr. 1346/2000 bestimmt:

„Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.“

7

Art. 20 („Herausgabepflicht und Anrechnung“) dieser Verordnung sieht vor:

„(1)   Ein Gläubiger, der nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 auf irgendeine Weise, insbesondere durch Zwangsvollstreckung, vollständig oder teilweise aus einem Gegenstand der Masse befriedigt wird, der in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, hat vorbehaltlich der Artikel 5 und 7 das Erlangte an den Verwalter herauszugeben.

(2)   Zur Wahrung der Gleichbehandlung der Gläubiger nimmt ein Gläubiger, der in einem Insolvenzverfahren eine Quote auf seine Forderung erlangt hat, an der Verteilung im Rahmen eines anderen Verfahrens erst dann teil, wenn die Gläubiger gleichen Ranges oder gleicher Gruppenzugehörigkeit in diesem anderen Verfahren die gleiche Quote erlangt haben.“

8

Art. 39 („Recht auf Anmeldung von Forderungen“) der Verordnung Nr. 1346/2000 lautet:

„Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung hat, einschließlich der Steuerbehörden und der Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten, kann seine Forderungen in dem Insolvenzverfahren schriftlich anmelden.“

Ungarisches Recht

9

Art. 20 Abs. 3 des 1991. évi XLIX. törvény, a csődeljárásról és a felszámolási eljárásról (Gesetz Nr. XLIX von 1991 über das Konkurs- und Liquidationsverfahren) bestimmt:

„Wenn der Gläubiger die nach [diesem Gesetz] geltende Frist versäumt, kann er nicht am Abschluss des Vergleichs teilnehmen, und die Wirkungen des Vergleichs erstrecken sich nicht auf ihn. Der Inhaber einer Forderung, die wegen Versäumung der Anmeldefrist nicht eingetragen worden ist, kann diese Forderung nicht gegenüber dem Schuldner geltend machen, jedoch kann er sie, sofern sie noch nicht verjährt ist, im Rahmen eines durch einen anderen Gläubiger veranlassten Liquidationsverfahrens anmelden. …“

Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefragen

10

ENEFI ist eine in Ungarn ansässige Gesellschaft, die zur Zeit des für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Sachverhalts über eine Niederlassung in Rumänien verfügte. Am 13. Dezember 2012 wurde in Ungarn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen dieser Gesellschaft eröffnet, worüber die DGRFP Brașov am 7. Januar 2013 unterrichtet wurde.

11

Im Januar 2013 meldete die DGRFP Brașov zwei Forderungen im Insolvenzverfahren an. Da sie allerdings die vorgeschriebene Frist versäumt und die Anmeldegebühr nicht gezahlt hatte, konnten die Forderungen in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden, was der DGRFP Brașov am 2. Mai 2013 mitgeteilt wurde.

12

In der Folge führte die DGRFP Brașov, während das Insolvenzverfahren noch lief, in den Räumlichkeiten der rumänischen Niederlassung von ENEFI eine Steuerprüfung durch. Am 25. Juni 2013 erließ sie einen Umsatzsteuerbescheid (im Folgenden: Steuerbescheid). Die Forderung aus diesem Steuerbescheid meldete sie aber nicht im Insolvenzverfahren an.

13

ENEFI focht den Steuerbescheid zunächst nicht an. Daraufhin stellten die rumänischen Behörden am 7. August 2013 einen Vollstreckungstitel gegen sie aus und leiteten ein Vollstreckungsverfahren ein.

14

Noch bevor das Insolvenzverfahren in Ungarn am 7. September 2013 beendet wurde, legte ENEFI gegen die in Rumänien eingeleitete Vollstreckung einen Rechtsbehelf ein. Sie war nämlich der Auffassung, sie sei zur Zahlung der im Steuerbescheid festgesetzten Umsatzsteuer nicht verpflichtet, und die darauf bezogene Vollstreckung sei rechtswidrig, da ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Steuerprüfung, die zum Erlass des Steuerbescheids geführt habe, bereits Gegenstand des in Ungarn eröffneten Insolvenzverfahrens gewesen sei. Die DGRFP Brașov hätte ihre Forderung daher in diesem Insolvenzverfahren anmelden müssen. Nach dem ungarischen Recht, das gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000 maßgeblich sei, seien Forderungen, die nicht im Insolvenzverfahren angemeldet worden seien, grundsätzlich verwirkt.

15

Unter diesen Umständen hat das Tribunal Mureș (Landgericht Mureș, Rumänien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. f und k der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen, dass die im Recht des Staates der Verfahrenseröffnung geregelten Wirkungen des Insolvenzverfahrens die Verwirkung des Rechts eines Gläubigers, der an dem Insolvenzverfahren nicht teilgenommen hat, seine Forderung in einem anderen Mitgliedstaat geltend zu machen, oder die Aussetzung der Zwangsvollstreckung einer solchen Forderung in diesem anderen Mitgliedstaat umfassen können?

2.

Ist der Umstand von Bedeutung, dass es sich bei der Forderung, die im Wege der Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung geltend gemacht wird, um eine Steuerforderung handelt?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

16

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass nationale Rechtsvorschriften des Staates der Verfahrenseröffnung, die in Bezug auf einen Gläubiger, der nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen hat, die Verwirkung des Rechts, seine Forderung geltend zu machen, oder die Aussetzung der Zwangsvollstreckung einer solchen Forderung in einem anderen Mitgliedstaat vorsehen, in seinen Anwendungsbereich fallen.

17

Insoweit geht zunächst aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 hervor, dass, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Staates der Verfahrenseröffnung (im Folgenden: lex fori concursus) gilt. Die lex fori concursus regelt also, wie sich aus dem 23. Erwägungsgrund der Verordnung ergibt, alle verfahrensrechtlichen wie materiellen Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die davon betroffenen Personen und Rechtsverhältnisse.

18

Konkreter sieht Art. 4 Abs. 2 Buchst. g und h der Verordnung Nr. 1346/2000 vor, dass die lex fori concursus regelt, welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind, wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, und wie die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen erfolgen. Um diesen Bestimmungen nicht ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen, sind die Folgen einer Missachtung der Regelungen der lex fori concursus über die Anmeldung von Forderungen, insbesondere die Folgen einer Versäumung der Anmeldefrist, ebenfalls anhand der lex fori concursus zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Dezember 2015, Kornhaas,C‑594/14, EU:C:2015:806, Rn. 19).

19

Auch die Wirkungen der Beendigung eines Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Vergleich, und die Rechte der Gläubiger nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens werden, wie Art. 4 Abs. 2 Buchst. j und k ausdrücklich bestimmt, durch die lex fori concursus geregelt.

20

Zwar erwähnt Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000, der eine Liste von Bereichen enthält, die der lex fori concursus unterliegen, nicht konkret die Gläubiger, die nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen haben, und somit auch nicht die Wirkungen dieses Verfahrens oder seiner Beendigung auf die Rechte dieser Gläubiger, jedoch kann dies keinen Zweifel daran begründen, dass diese Wirkungen ebenfalls anhand der lex fori concursus zu beurteilen sind.

21

Zum einen ist nämlich die in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 enthaltene Liste der Gebiete, die in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen, nicht abschließend, wie bereits aus dem Wortlaut dieses Absatzes, nämlich der Verwendung des Begriffs „insbesondere“, hervorgeht.

22

Zum anderen könnte die Auslegung, dass die lex fori concursus zwar die Wirkungen der Beendigung eines Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Vergleich, und die Rechte der Gläubiger nach dieser Beendigung regelt, nicht aber die Auswirkungen auf die Rechte der Gläubiger, die nicht an diesem Verfahren teilgenommen haben, die Wirksamkeit des Verfahrens ernstlich beeinträchtigen.

23

Die in Rn. 22 des vorliegenden Urteils erwähnte Auslegung hätte die Folge, dass die Gläubiger, die sich nicht am Insolvenzverfahren beteiligen, nach der Beendigung des Verfahrens die vollständige Erfüllung ihrer Forderungen verlangen könnten, was zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Gläubigern führen würde. Außerdem und vor allem würde diese Auslegung jedem Vergleich oder jeder anderen vergleichbaren Maßnahme zur Sanierung des Schuldners zuwiderlaufen, da der Schuldner, der den Forderungen der Gläubiger, die nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen haben, ausgesetzt wäre, nicht über die notwendigen Mittel verfügen würde, um entsprechend einem solchen Vergleich oder einer anderen Maßnahme die Verbindlichkeiten gegenüber den anderen Gläubigern zu erfüllen, wobei diese Verbindlichkeiten in der Regel je nach den finanziellen Möglichkeiten, über die der Schuldner effektiv verfügt, gestundet und/oder verringert werden.

24

Aus teilweise entsprechenden Gründen ist das vom vorlegenden Gericht in diesem Zusammenhang geäußerte Argument zurückzuweisen, dass eine auf ein Hauptinsolvenzverfahren anwendbare Vorschrift der lex fori concursus, die die Möglichkeit, eine nicht in diesem Verfahren angemeldete Forderung geltend zu machen, beschränkt oder ausschließt, der in der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehenen Möglichkeit, die Eröffnung von Sekundärinsolvenzverfahren zu beantragen, zuwiderlaufen würde.

25

Zum einen steht nämlich eine solche Vorschrift der lex fori concursus, anders als das vorlegende Gericht anzunehmen scheint, nicht der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens als solcher entgegen, sondern nur der Zulassung eines Antrags auf Eröffnung eines solchen Verfahrens, der von einem Gläubiger gestellt wird, der nicht die für die Anmeldung seiner Forderung vorgeschriebene Frist eingehalten hat, wie sie von der auf das Hauptinsolvenzverfahren anwendbaren lex fori concursus bestimmt worden ist. Zulässig bliebe hingegen jeder Antrag, der vom Inhaber einer noch nicht verwirkten Forderung oder vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens gestellt wird.

26

Zum anderen sieht die Verordnung Nr. 1346/2000 zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, ein Sekundärinsolvenzverfahren zu eröffnen, jedoch hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrens, bei dem es sich gemäß Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung um ein Liquidationsverfahren handeln muss, dem Zweck eines Hauptinsolvenzverfahrens mit Schutzcharakter zuwiderlaufen könnte und dass die Verordnung eine Reihe zwingender Koordinierungsvorschriften vorsieht, die, wie es im zwölften Erwägungsgrund der Verordnung heißt, dem Gebot der Einheitlichkeit des Verfahrens in der Europäischen Union Rechnung tragen sollen. In diesem System kommt nach dem 20. Erwägungsgrund der Verordnung dem Hauptinsolvenzverfahren gegenüber dem Sekundärinsolvenzverfahren eine dominierende Rolle zu (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, Bank Handlowy und Adamiak, C‑116/11, EU:C:2012:739, Rn. 59 und 60).

27

Angesichts dieser dominierenden Rolle des Hauptinsolvenzverfahrens erscheint es durchaus konsequent, dass eine nationale Regelung, indem sie verspätet angemeldete Forderungen für verwirkt erklärt, jeden Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens, der von den Inhabern dieser Forderungen gestellt wird, ausschließen kann, da eine solche Eröffnung ermöglichen würde, die nach der lex fori concursus vorgesehene Verwirkung zu umgehen. Entsprechend den Erwägungen in Rn. 23 des vorliegenden Urteils kann durch eine solche Regelung zudem verhindert werden, dass ein Gläubiger, der nicht am Hauptinsolvenzverfahren teilgenommen hat, einen in diesem Verfahren geschlossenen Vergleich oder eine vergleichbare Maßnahme zur Sanierung des Schuldners zum Scheitern bringen kann, indem er die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens beantragt.

28

Nach alledem ist daher festzustellen, dass eine nationale Rechtsvorschrift des Staates der Verfahrenseröffnung, die in Bezug auf einen Gläubiger, der nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen hat, die Verwirkung des Rechts, seine Forderung geltend zu machen, vorsieht, in den Anwendungsbereich von Art. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000 fällt.

29

In Anbetracht der Schlussfolgerung in Rn. 28 des vorliegenden Urteils ist ferner davon auszugehen, dass die lex fori concursus auch die Aussetzung der Vollstreckung einer nicht fristgerecht angemeldeten Forderung vorsehen kann. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 46 und 47 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, muss nämlich die Verordnung Nr. 1346/2000, wenn die Verwirkung nicht eingetragener Forderungen grundsätzlich zulässig ist, erst recht eine Vorschrift der lex fori concursus zulassen, nach der lediglich das Vollstreckungsverfahren bezüglich dieser Forderungen ausgesetzt wird.

30

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass es aufgrund dessen, dass die Verordnung Nr. 1346/2000 die Fristen für die Anmeldung der Forderungen in den in ihren Anwendungsbereich fallenden Insolvenzsachen nicht harmonisiert, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats ist, diese Fristen festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass die betreffenden Regelungen nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2015, Nike European Operations Netherlands, C‑310/14, EU:C:2015:690, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da insbesondere die Erklärungen der Parteien insoweit keine ausreichenden Angaben enthalten, obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob diese Kriterien im Fall von Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes Nr. XLIX von 1991 erfüllt sind.

31

Schließlich ist festzustellen, dass die Schlussfolgerung in den Rn. 28 und 29 des vorliegenden Urteils nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass nach Art. 15 der Verordnung Nr. 1346/2000 für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen „anhängigen Rechtsstreit“ über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats gilt, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.

32

Diese Vorschrift ist nämlich in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1346/2000 zu lesen, der zwischen „anhängigen Rechtsstreitigkeiten“ und anderen Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger unterscheidet. Somit werden die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen anderer Art als „anhängige Rechtsstreitigkeiten“ in jedem Fall allein durch die lex fori concursus geregelt. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 67 bis 78 seiner Schlussanträge aber ausgeführt hat, gehören Verfahren, die auf die Vollstreckung einer Forderung abzielen, zu dieser Kategorie.

33

Zu diesem letzten Punkt ist noch anzumerken, dass die Verordnung Nr. 1346/2000 auf dem Grundsatz beruht, dass das Erfordernis der Gleichbehandlung der Gläubiger, das mutatis mutandis jedem Insolvenzverfahren zugrunde liegt, es in der Regel ausschließt, dass einzelne Gläubiger Rechtsverfolgungsmaßnahmen im Wege der Zwangsvollstreckung einleiten und durchführen, während ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anhängig ist. So verpflichtet Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 einen Gläubiger, der „insbesondere durch Zwangsvollstreckung“ aus einem Gegenstand der Masse befriedigt wird, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung belegen ist, das Erlangte an den Verwalter herauszugeben.

34

Es wäre jedoch widersprüchlich, Art. 15 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen, dass er auch Vollstreckungsverfahren erfasst – was dazu führen würde, dass die Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dem Recht des Mitgliedstaats unterlägen, in dem ein solches Vollstreckungsverfahren anhängig ist – während gleichzeitig Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung, indem er ausdrücklich die Herausgabe des „durch Zwangsvollstreckung“ Erlangten an den Verwalter vorschreibt, diesem Art. 15 seine praktische Wirksamkeit nähme.

35

Folglich ist festzustellen, dass Vollstreckungsverfahren nicht in den Anwendungsbereich von Art. 15 der Verordnung Nr. 1346/2000 fallen.

36

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass nationale Rechtsvorschriften des Staates der Verfahrenseröffnung, die in Bezug auf einen Gläubiger, der nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen hat, die Verwirkung des Rechts, seine Forderung geltend zu machen, oder die Aussetzung der Zwangsvollstreckung einer solchen Forderung in einem anderen Mitgliedstaat vorsehen, in seinen Anwendungsbereich fallen.

Zur zweiten Frage

37

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der steuerliche Charakter der Forderung, die im Wege der Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung geltend gemacht wird, eine Auswirkung auf die Beantwortung der ersten Frage hat.

38

Hierzu besagt der 21. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000, dass jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in der Union hat, das Recht haben sollte, seine Forderungen in jedem in der Union anhängigen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anzumelden, und dass dies auch für Steuerbehörden und Sozialversicherungsträger gelten sollte. Weiter heißt es in diesem Erwägungsgrund, dass im Interesse der Gläubigergleichbehandlung jedoch die Verteilung des Erlöses koordiniert werden muss. In diesem Sinne sieht Art. 39 der Verordnung im Wesentlichen vor, dass die Steuerbehörden der anderen Mitgliedstaaten als des Staates der Verfahrenseröffnung ebenso wie jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung hat, ihre Forderungen in dem Insolvenzverfahren schriftlich anmelden können.

39

Aus diesen Regelungen ergibt sich also zum einen, dass die Verordnung Nr. 1346/2000 nationalen Bestimmungen entgegensteht, die ausschließen, dass die Forderungen der Steuerbehörden anderer Mitgliedstaaten als des Staates der Verfahrenseröffnung im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Zum anderen geht aus ihnen hervor, dass die Verordnung keinerlei Unterscheidung zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Gläubigern trifft.

40

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1346/2000 den Forderungen der Steuerbehörden eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung keinen Vorrang in dem Sinne einräumen, dass sie selbst nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein können. Hinsichtlich des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens bedeutet der Umstand, dass es sich bei den im Wege der Zwangsvollstreckung geltend gemachten Forderungen um Steuerforderungen handelt, folglich nicht, dass sie deshalb ausschließlich dem rumänischen Recht unterliegen oder dass die Wirkungen der lex fori concursus, im vorliegenden Fall des ungarischen Insolvenzrechts, sich nicht auf sie erstrecken.

41

Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, dass der steuerliche Charakter der Forderung, die in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden im Wege der Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung geltend gemacht wird, keine Auswirkung auf die Beantwortung der ersten Frage hat.

Kosten

42

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass nationale Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, die in Bezug auf einen Gläubiger, der nicht an diesem Verfahren teilgenommen hat, die Verwirkung des Rechts, seine Forderung geltend zu machen, oder die Aussetzung der Zwangsvollstreckung einer solchen Forderung in einem anderen Mitgliedstaat vorsehen, in seinen Anwendungsbereich fallen.

 

2.

Der steuerliche Charakter der Forderung, die in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden im Wege der Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, geltend gemacht wird, hat keine Auswirkung auf die Beantwortung der ersten Vorlagefrage.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Rumänisch.

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