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Document 62015CC0417

Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 7. Juli 2016.
Wolfgang Schmidt gegen Christiane Schmidt.
Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen – Anwendungsbereich – Art. 24 Nr. 1 Unterabs. 1 – Ausschließliche Zuständigkeiten für Verfahren, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben – Art. 7 Nr. 1 Buchst. a – Besondere Zuständigkeiten, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden – Klage auf Aufhebung eines Schenkungsvertrags über ein Grundstück und auf Löschung der Eintragung eines Eigentumsrechts aus dem Grundbuch.
Rechtssache C-417/15.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:535

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 7. Juli 2016 ( 1 )

Rechtssache C‑417/15

Wolfgang Schmidt

gegen

Christiane Schmidt

(Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien [Österreich])

„Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen — Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 — Anwendungsbereich — Art. 1 Nr. 2 Buchst. a — Ausschließliche Zuständigkeit — Art. 24 Nr. 1 — Verfahren, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben — Grundstücksschenkung — Aufhebung der Schenkung wegen Geschäftsunfähigkeit des Schenkenden — Klage auf Löschung der Eintragung in öffentlichen Registern — Gerichtsstand des Sachzusammenhangs — Art. 8 Nr. 4“

I – Einleitung

1.

Die vorliegende Rechtssache betrifft die Auslegung von Art. 24 Nr. 1 der sogenannten Brüssel-Ia-Verordnung ( 2 ).

2.

Diese Vorschrift sieht einen ausschließlichen Gerichtsstand für Verfahren vor, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben. Zuständig sind insoweit die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

3.

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob ein Rechtsstreit unter diese Bestimmung fällt, in dem es zum einen um die Nichtigkeit einer Schenkung wegen Geschäftsunfähigkeit des Schenkenden und zum anderen um die anschließende Löschung der Eintragung des Eigentumsrechts der Beschenkten geht.

II – Rechtlicher Rahmen

A – Unionsrecht

4.

Der 15. Erwägungsgrund der Brüssel-Ia-Verordnung lautet:

„Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. […]“

5.

In Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Brüssel-Ia-Verordnung wird der Anwendungsbereich der Verordnung wie folgt geregelt:

„(1)   Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. […]

(2)   Sie ist nicht anzuwenden auf:

a)

den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen […]“

6.

Nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Brüssel-Ia-Verordnung besteht, „wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden“, ein besonderer Gerichtsstand am Erfüllungsort der Verpflichtung.

7.

Art. 8 Nr. 4 der Brüssel-Ia-Verordnung sieht eine gerichtliche Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs in folgendem Fall vor:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden:

[…]

4.

wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann, vor dem Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die unbewegliche Sache belegen ist.“

8.

Art. 24 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung lautet:

„Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien sind folgende Gerichte eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig:

1.

für Verfahren, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

[…]“

B – Österreichisches Recht

9.

Die für das Ausgangsverfahren einschlägigen Vorschriften des österreichischen Rechts finden sich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (im Folgenden: ABGB) und im Allgemeinen Grundbuchsgesetz (im Folgenden: GBG).

10.

§ 431 ABGB lautet:

„Zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen muss das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).“

11.

Zu Löschungsklagen und Streitanmerkungen sieht § 61 GBG vor:

„(1)

Wenn jemand, der durch eine Einverleibung in seinem bücherlichen Rechte verletzt erscheint, die Einverleibung aus dem Grunde der Ungültigkeit im Prozesswege bestreitet und die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehrt, kann er die Anmerkung eines solchen Streites im Grundbuch entweder gleichzeitig mit der Klage oder später verlangen. […]

(2)

Diese Streitanmerkung hat zur Folge, dass das über die Klage ergehende Urteil auch gegen die Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um die Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, seine volle Wirksamkeit äußert.“

III – Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

12.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens war Eigentümer einer Liegenschaft in Wien. Mit Schenkungsvertrag vom 14. November 2013 schenkte er die Liegenschaft seiner Tochter, der Beklagten des Ausgangsverfahrens. Diese wurde aufgrund des Schenkungsvertrags im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens wohnte zu diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland und wohnt dort noch heute.

13.

Der Kläger begehrt im Ausgangsverfahren vor dem vorlegenden Gericht die Aufhebung des Schenkungsvertrags als nichtig und die Löschung der Eintragung des Eigentumsrechts der Beklagten, da er bei Vornahme der Schenkung geschäftsunfähig gewesen sei.

14.

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens rügt die Zuständigkeit des angerufenen österreichischen Gerichts. Sie trägt vor, dass seitens des Klägers kein dingliches Recht im Sinne von Art. 24 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung geltend gemacht werde.

15.

Das vorlegende Gericht hat, nachdem der Kläger des Ausgangsverfahrens eine Streitanmerkung in das Grundbuch hatte eintragen lassen, das bei ihm anhängige Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Fällt ein Prozess über die Aufhebung eines Schenkungsvertrags wegen Geschäftsunfähigkeit des Geschenkgebers und Einverleibung der Löschung des Eigentumsrechts für den Geschenknehmer unter die Bestimmung des Art. 24 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung, der eine ausschließliche Zuständigkeit für dingliche Rechte an einer unbeweglichen Sache vorsieht?

IV – Rechtliche Würdigung

16.

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob ein gerichtliches Verfahren über die Rechtsgültigkeit einer Grundstücksschenkung und über die Löschung des Eigentumsrechts des Beschenkten im Grundbuch unter Art. 24 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung fällt, wonach für Verfahren, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ausschließlich die Gerichte desjenigen Mitgliedstaats zuständig sind, in dem die fragliche Sache belegen ist.

17.

Bevor auf diese Vorschrift im Einzelnen eingegangen wird, ist vorab zu prüfen, ob die Brüssel-Ia-Verordnung auf den vorliegenden Fall überhaupt Anwendung finden kann. Wäre dies nicht der Fall, bestünde nämlich kein Zusammenhang zwischen der vorgelegten Frage und dem Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens, und das Vorabentscheidungsersuchen wäre unzulässig.

A – Anwendbarkeit der Brüssel-Ia-Verordnung

18.

Zwar lässt das Ersuchen des vorlegenden Gerichts keine Zweifel an der Anwendbarkeit der Brüssel-Ia-Verordnung erkennen. Deren Anwendbarkeit versteht sich aber im vorliegenden Fall nicht von selbst.

19.

Zum einen bestehen Bedenken in Bezug auf den zeitlichen Anwendungsbereich der Vorschrift, weil sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen nicht ersehen lässt, zu welchem Zeitpunkt das verfahrenseinleitende Schriftstück beim vorlegenden Gericht eingereicht wurde. Anwendbar ist die Brüssel-Ia-Verordnung aber nach ihrem Art. 66 nur auf Verfahren, die am 10. Januar 2015 oder später eingeleitet wurden.

20.

Indessen dürfte diese Unklarheit den Gerichtshof nicht von der Beantwortung der Vorlagefrage abhalten. Denn erstens lässt sich der Zeitpunkt der Klageerhebung den schriftlichen Erklärungen der Verfahrensbeteiligten entnehmen ( 3 ). Sollte man deren Informationen im Hinblick auf Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, wonach die maßgeblichen Angaben zum Sachverhalt und zur nationalen Rechtslage im Vorabentscheidungsersuchen des vorlegenden Gerichts selbst enthalten sein müssen, aber für unzureichend halten, ist zweitens darauf hinzuweisen, dass bereits die Vorgängervorschrift, also Art. 22 Nr. 1 der Brüssel-I-Verordnung ( 4 ), eine dem fraglichen Art. 24 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung enthielt. Wäre also das betreffende Verfahren tatsächlich noch vor dem 10. Januar 2015 eingeleitet worden, hätte der Gerichtshof die ihm vom vorlegenden Gericht unterbreitete Problematik ebenso und unter Zugrundelegung der gleichen Erwägungen, wenn auch im Lichte der Brüssel-I-Verordnung, zu prüfen gehabt.

21.

In Anbetracht dessen erschiene es unter den gegebenen Umständen übertrieben formalistisch, eine Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens allein deshalb zu erwägen, weil das präzise Datum der Verfahrenseinleitung sich nicht im Vorabentscheidungsersuchen selbst wiederfindet.

22.

Zum anderen bestehen aber auch Bedenken in Bezug auf den sachlichen Anwendungsbereich der Brüssel-Ia-Verordnung.

23.

Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der fraglichen Verordnung stellt klar, dass sie „auf […] die Rechts- und Handlungsfähigkeit natürliche[r] Personen“ nicht anwendbar ist. Jedoch erscheint im vorliegenden Fall, der die Nichtigkeit einer Schenkung wegen Geschäftsunfähigkeit des Schenkenden betrifft, die Einschlägigkeit der Verordnung auf den ersten Blick fraglich.

24.

Denn Art. 1 Abs. 2 Buchst. a enthält in seiner deutschen Fassung nicht den Begriff der „Geschäftsfähigkeit“, anders etwa als die entsprechende Bestimmung der Erbrechtsverordnung ( 5 ).

25.

Hieraus lässt sich aber nicht im Umkehrschluss herleiten, dass Geschäftsfähigkeitsfragen zur Gänze im Anwendungsbereich der Brüssel-Ia-Verordnung einbegriffen wären. Zum einen spricht hiergegen die Rechtsprechung zu den Vorgängervorschriften ( 6 ) in der Brüssel-I-Verordnung und dem EuGVÜ ( 7 ). Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der „Rechts- und Handlungsfähigkeit“ und die mit ihm gemeinte Thematik unionsautonom auszulegen sind und dass sich in anderen Sprachfassungen der Verordnung zum Teil sehr pauschale Bezeichnungen wie „capacité“ oder „legal capacity“ finden. Diese Rechtsbegriffe bieten, anders als die deutsche Sprachfassung, keinen Anlass zu der Vermutung, dass die Ausschlussklausel des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Brüssel-Ia-Verordnung gerade Fragen der Geschäftsfähigkeit nicht betreffen soll. Im Gegenteil: Unterscheidungen, wie sie die deutsche Dogmatik innerhalb der Begriffstrias „Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen“ vornimmt, können bei Zugrundelegung eines monistischen Konzepts wie der „capacité“ gar nicht angestellt werden.

26.

Dem Umstand, dass in der deutschen Sprachfassung der Vorschrift die „Geschäftsfähigkeit“ keine Erwähnung findet, ist also keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch Geschäftsfähigkeitsfragen unter die Ausschlussvorschrift des Art. 1 Abs. 2 fallen können.

27.

Maßgeblich dafür, ob ein gerichtliches Verfahren in den Anwendungsbereich der Brüssel-Ia-Verordnung fällt, sind indessen die Natur der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsbeziehungen und der Gegenstand des Rechtsstreits ( 8 ). In Anbetracht dessen kann, wie bereits der Schlosser-Bericht für das EuGVÜ betonte ( 9 ), die Unanwendbarkeit der Brüssel-Ia-Verordnung nur in Fällen bejaht werden, in denen einer der von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossenen Bereiche „den unmittelbaren Gegenstand des Prozesses“ bildet. Demgegenüber ist es für die Anwendung der Verordnung unschädlich, wenn vom Anwendungsbereich ausgeschlossene Rechtsgebiete für die Rechtsfindung „von präjudizieller Bedeutung“ sind, und zwar selbst dann, wenn sie betreffende „Rechtsfragen […] im Verfahren eine gewichtige Rolle spielen“ ( 10 ).

28.

Selbst wenn also im Verfahren aufgeworfene Rechtsfragen, für sich betrachtet, ihrer Natur nach außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung liegen, bleibt diese gleichwohl anwendbar, sofern nur der Hauptgegenstand des Rechtsstreits in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

29.

Im vorliegenden Fall kommt es daher darauf an, was den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens bildet. Diese Frage ist nicht unbedingt gleichbedeutend mit derjenigen, worüber im Einzelnen gestritten wird.

30.

Denn selbst wenn die Frage nach der Geschäftsfähigkeit des Klägers allem Anschein nach den Dreh- und Angelpunkt des Ausgangsverfahrens bildet und mit der Antwort auf diese Frage die Begründetheit der klägerischen Anträge steht und fällt, macht sie doch nicht den eigentlichen Gegenstand des Rechtsstreits aus ( 11 ). Mit diesem wird nämlich nicht etwa eine konstitutive, für den gesamten Rechtsverkehr verbindliche Entscheidung zu der Frage begehrt, ob der Kläger des Ausgangsverfahrens geschäftsunfähig und daher unter Sachwalterschaft zu stellen sei. Es geht vielmehr um die Rechtsbeständigkeit einer Schenkung und die sich daraus ergebenden eigentumsrechtlichen Folgen. Für die Beurteilung dieser klägerischen Anträge ist die Frage nach der Geschäftsfähigkeit des Klägers eine bloße Vorfrage, die Natur und eigentlichen Gegenstand des fraglichen Verfahrens unberührt lässt.

31.

Folglich kann der Gerichtshof, da Geschäftsfähigkeitsfragen nicht den Hauptgegenstand des Ausgangsverfahrens bilden, davon ausgehen, dass Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Brüssel-Ia-Verordnung deren Anwendbarkeit in der vorliegenden Rechtssache nicht entgegensteht.

32.

Das Vorabentscheidungsersuchen, mit dem nach Art. 24 der Brüssel-Ia-Verordnung gefragt wird, ist demnach zu beantworten. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob das klägerische Begehren unter Art. 24 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung fällt und für den Rechtsstreit demzufolge ein ausschließlicher Gerichtsstand in der Republik Österreich besteht.

B – Anwendbarkeit von Art. 24 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung

33.

Zunächst ist festzustellen, dass es im Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens um zwei voneinander zu unterscheidende Aspekte geht: Zum einen wird die Aufhebung des Schenkungsvertrags als nichtig, zum anderen die Löschung der Eigentumseintragung der Beschenkten ins Grundbuch begehrt.

34.

Für jeden dieser Aspekte ist im Folgenden zu untersuchen, ob er ein „dingliches Recht“ an einer unbeweglichen Sache im Sinne von Art. 24 der Brüssel-Ia-Verordnung zum Gegenstand hat.

35.

Dieser Rechtsbegriff ist unionsautonom und, da es sich bei Art. 24 der Brüssel-Ia-Verordnung um eine Ausnahme von der Regel des Beklagtengerichtsstands handelt, eng auszulegen ( 12 ). Für die Qualifikation eines Verfahrensgegenstands als „dingliches Recht“ im Sinne der Brüssel-Ia-Verordnung kommt es somit nicht darauf an, ob eine nationale Rechtsordnung ihn als dingliches Recht einstuft.

36.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 13 ) ist von einem „dinglichen Recht“ an einer unbeweglichen Sache im Sinne der Brüssel-Ia-Verordnung vielmehr nur dann auszugehen, wenn das fragliche Recht gegen jedermann (erga omnes) wirkt. Da dieses dingliche Recht auch „Gegenstand“ des Verfahrens sein muss, ist es zudem nicht hinreichend, wenn eine Klage bloß in Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache oder einem Recht an dieser steht. Die fragliche Klage muss vielmehr gerade auf ein dingliches Recht gestützt werden ( 14 ) und dessen Bestand oder Umfang Gegenstand des Verfahrens sein ( 15 ).

37.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Hauptgrund für die in Art. 24 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit darin besteht, dass das Gericht des Belegenheitsstaats wegen seiner räumlichen Nähe zum fraglichen Gegenstand am besten in der Lage ist, sich gute Kenntnis über die tatsächlichen Umstände und die rechtlichen Gegebenheiten zu verschaffen ( 16 ). Spielt diese Nähebeziehung zu einer unbeweglichen Sache für die Entscheidung eines Rechtsstreits hingegen keine Rolle, spricht dies gegen den ausschließlichen Gerichtsstand.

38.

Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob Gegenstand des Antrags auf Aufhebung der Schenkung (unter 1.) bzw. des Antrags auf Löschung der Eintragung der Beklagten als Eigentümerin (unter 2.) ein „dingliches Recht“ im Sinne von Art. 24 der Brüssel-Ia-Verordnung ist.

1. Zum Antrag auf Aufhebung der Schenkung

39.

Der Antrag auf Aufhebung der Schenkung hat, wie die österreichische Regierung und die Europäische Kommission zu Recht betonen, kein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache im Sinne der Brüssel-Ia-Verordnung zum Gegenstand. Er betrifft vielmehr die Gültigkeit eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags, für deren Beurteilung es nicht auf sachenrechtliche Erwägungen ankommt.

40.

Zwar wirkt sich die Nichtigkeit einer Grundstücksschenkung nach österreichischem Recht auch auf die Rechtsbeständigkeit der Übereignung aus. Unmittelbarer Gegenstand des klägerischen Antrags ist jedoch, was die Nichtigkeit der Schenkung betrifft, kein gegen jedermann wirkendes dingliches Recht, dessen Umfang oder Bestand gerichtlich zu bestimmen wäre ( 17 ). Auch wenn ein Zusammenhang zu einer unbeweglichen Sache vorliegend gegeben ist, ist dieser für die Frage der Gültigkeit der Schenkung nicht zentral und insoweit nicht als „Gegenstand“ des Rechtsstreits im Sinne der Brüssel-Ia-Verordnung anzusehen. Ob sich der Vertrag, dessen Nichtigkeit wegen Geschäftsunfähigkeit geltend gemacht wird, auf eine bewegliche oder unbewegliche Sache bezieht, spielt für die zu seiner Gültigkeit anzustellenden Erwägungen nämlich keine Rolle. Daher geht es bei der Beurteilung dieses Rechtsstreits auch nicht um Fragen, die spezifisch mit der Immobilie zusammenhängen und die allein eine Anwendung des ausschließlichen Gerichtsstands rechtfertigen könnten.

41.

An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens infolge der sogenannten Streitanmerkung im Grundbuch, sollte er obsiegen, gegen Zwischenverfügungen zu seinen Lasten geschützt ist. Denn hierin liegt nur eine einstweilige Sicherung seines Klagebegehrens, die dessen Natur nicht verändert.

42.

Hinsichtlich des Antrags auf „Aufhebung des Schenkungsvertrages als nichtig“ ( 18 ) ist der ausschließliche Gerichtsstand von Art. 24 der Brüssel-Ia-Verordnung also nicht zu bejahen.

2. Zum Antrag auf Löschung

43.

Anders verhält es sich in Bezug auf den Löschungsantrag.

44.

Mit ihm verfolgt der Kläger des Ausgangsverfahrens ein Begehren, dessen Gegenstand die Löschung des Eigentumsrechts der durch die nichtige Schenkung Bedachten im Grundbuch ist. Hierbei geht es um die Wahrnehmung der Befugnisse des Klägers aus einem dinglichen Recht, nämlich dem Eigentum am fraglichen Grundstück, als dessen Eigentümerin die Beklagte im Grundbuch eingetragen ist.

45.

Wenn es nach österreichischem Recht auch zu keiner wirksamen Übertragung des Eigentums auf die Beklagte gekommen sein sollte, bedarf es gleichwohl deren Löschung im Grundbuch, damit der Kläger vollumfänglich seine Eigentümerrechte am Grundstück wahrnehmen kann. Fremden Dritten gegenüber gilt nämlich die im Grundbuch Eingetragene grundsätzlich weiterhin als Eigentümerin. Mit der begehrten Löschung macht der Kläger des Ausgangsverfahrens somit die Unwirksamkeit der Übereignung an die Beklagte und mithin – mit seiner Eigentümerposition – ein dingliches Recht an dem fraglichen Grundstück geltend. Dieses Recht bildet für den Löschungsantrag des Klägers den Gegenstand des Rechtsstreits im Sinne von Art. 24 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung.

46.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Antrag auf Löschung des Eigentumsrechts der Beklagten im Grundbuch – anders als der Antrag auf Aufhebung des Schenkungsvertrags – unter Art. 24 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung fällt.

3. Anwendbarkeit von Art. 24 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung auf das gesamte „Verfahren“?

47.

Allerdings stellt sich ergänzend die Frage, ob der Umstand, dass immerhin das Löschungsbegehren unter Art. 24 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung fällt, nicht auch für den übrigen Teil des Rechtsstreits einen ausschließlichen Gerichtsstand in der Republik Österreich begründen kann. Dieser Gedanke liegt umso näher, als Art. 24 Nr. 1 in seiner deutschen Fassung nunmehr ( 19 ) allgemein von „Verfahren“ spricht, die ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache zum Gegenstand haben, was in Bezug auf den Löschungsantrag ja zu bejahen ist.

48.

Bei systematischer und teleologischer Betrachtung ist solch ein weites Verständnis von Art. 24 Nr. 1 indessen nicht geboten. Die Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift vielmehr eng auszulegen und der Begriff des „Verfahrens“ lediglich auf dasjenige Begehren bezogen zu verstehen, das konkret ein dingliches Recht zum Gegenstand hat. Andernfalls könnte sich ein Kläger nämlich schon allein dadurch, dass er neben anderen Anträgen ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache geltend macht, gegenüber dem Beklagten einen ausufernden ausschließlichen Gerichtsstand verschaffen, nämlich den am Belegenheitsort der Liegenschaft, selbst wenn seine übrigen, nicht sachenrechtlichen Anträge zu diesem Gerichtsstand in keinerlei Beziehung stünden. Ein solches „forum shopping“ liefe sowohl der Zuständigkeitssystematik der Brüssel-Ia-Verordnung als auch dem Grundsatz zuwider, dass der ausschließliche Gerichtsstand am Belegenheitsort der Immobilie eng auszulegen ist und mit der Sachnähe des dortigen Gerichts begründet wird – ein Argument, das für nicht immobiliarsachenrechtliche Anträge nicht greift.

49.

Demnach gilt der Gerichtsstand nach Art. 24 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung nur für den Löschungsantrag.

50.

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen, dass sich für das klägerische Begehren in Bezug auf die Schenkung ein sogenannter „besonderer Gerichtsstand“ in der Republik Österreich jedenfalls aus Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Brüssel-Ia-Verordnung ergibt, weil hinsichtlich des Nichtigkeitsantrags ein „Vertrag“ den Gegenstand des Verfahrens bildet, der, wäre er rechtsgültig, in Österreich zu erfüllen gewesen wäre ( 20 ). Zuständig ist insoweit das Gericht des Erfüllungsorts der Schenkung.

4. Anwendbarkeit von Art. 8 Nr. 4 der Brüssel-Ia-Verordnung?

51.

Ob der Nichtigkeitsantrag darüber hinaus nach Art. 8 Nr. 4 der Brüssel-Ia-Verordnung mit dem Löschungsantrag verbunden und vor dem nach Art. 24 Nr. 1 für die Löschung zuständigen Gericht verhandelt werden kann, ist im Folgenden zu prüfen.

52.

Nach Art. 8 Nr. 4 der genannten Verordnung besteht ein Gerichtsstand im Belegenheitsmitgliedstaat, „wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann“.

53.

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind insofern erfüllt, als zum einen – mit dem Schenkungsaufhebungsantrag – ein „Vertrag“ und zum anderen – mit dem Löschungsantrag – eine „Klage wegen dinglicher Rechte [an einer Liegenschaft]“, die sich gegen dieselbe Beklagte richtet, den Gegenstand des Ausgangsverfahrens bilden.

54.

Ob zwischen vertraglichem und dinglichem Antrag des Weiteren ein Sachzusammenhang bestehen muss, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht unmittelbar entnehmen, aber aus ihrer systematischen Stellung in Art. 8 der Brüssel-Ia-Verordnung herleiten, da Art. 8 im Übrigen ausnahmslos Gerichtsstände kraft Sachzusammenhangs ( 21 ) regelt. Ein solcher Zusammenhang ist im vorliegenden Fall auch gegeben, weil die Löschung der Beklagten im Grundbuch ( 22 ) gerade im Hinblick auf die Nichtigkeit des Vertrags begehrt wird.

55.

Nach Art. 8 Nr. 4 der Brüssel-Ia-Verordnung müssen die in Rede stehenden Anträge überdies im konkreten Fall miteinander „verbunden“ werden „können“. Was hiermit gemeint ist, hat der Gerichtshof bislang noch nicht erörtert. Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, dass hierin ein Verweis auf das jeweils anwendbare nationale Verfahrensrecht liegen könnte: Nur dann, wenn kumulativ die Voraussetzungen des Art. 8 Nr. 4 der Brüssel-Ia-Verordnung und die des nationalen Verfahrensrechts für eine Verbindung der Verfahren erfüllt seien, komme für die fraglichen Anträge der gemeinsame Gerichtsstand am Belegenheitsort der unbeweglichen Sache in Betracht ( 23 ). Demnach hätte das vorlegende Gericht selbst zu prüfen, ob Art. 8 Nr. 4 der Brüssel-Ia-Verordnung und sein nationales Verfahrensrecht im vorliegenden Fall eine Verbindung der Verfahren zuließen.

56.

Allerdings überspannt diese im Schrifttum vertretene Auslegung den Wortlaut der Vorschrift, weil mit „verbunden werden kann“ auch ein schlichter Hinweis auf die zeitgleiche Anhängigkeit zweier Verfahren bei demselben Gericht gemeint sein kann, für die aus diesem Grund eine Verbindung in Frage kommt.

57.

Sähe man in dieser Wendung, wie im Schrifttum vorgeschlagen, einen Verweis auf zusätzliche Verfahrensvoraussetzungen des nationalen Rechts, führte dies zum anderen zudem dazu, dass Art. 8 Nr. 4 der Brüssel-Ia-Verordnung nicht unionseinheitlich, sondern in jedem Mitgliedstaat grundsätzlich anders angewandt werden müsste, nämlich im Licht des jeweils einschlägigen nationalen Verfahrensrechts. Eine solche Inkohärenz stünde in einem Spannungsverhältnis zu dem Ziel einer möglichst einheitlichen und für den Rechtsuchenden vorhersehbaren Anwendbarkeit der Verordnungsbestimmungen. Darüber hinaus bestünde, da sich ein Verweis auf das nationale Recht nicht eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, ein Widerspruch zu dem Grundsatz, wonach eine autonome und einheitliche Auslegung des Unionsrechts die Regel ist, während der etwaige Verweis auf das nationale Recht sich klar aus dem jeweiligen Rechtsakt ergeben muss ( 24 ).

58.

Daher sprechen gute Gründe dafür, in der Wendung „verbunden werden kann“ in Art. 8 Nr. 4 der Brüssel-Ia-Verordnung keinen Verweis auf nationales Verfahrensrecht zu sehen und mithin einen gemeinsamen Gerichtsstand am Belegenheitsort schon dann zu bejahen, wenn dort, wie im vorliegenden Fall, zeitgleich zwei Anträge anhängig sind, die die Voraussetzungen des Art. 8 Nr. 4 erfüllen.

V – Ergebnis

59.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Ein Antrag auf Aufhebung eines Schenkungsvertrags über eine unbewegliche Sache wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende fällt nicht unter Art. 24 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung. Ein Antrag auf Löschung des Eigentumsrechts des Beschenkten im Grundbuch fällt hingegen unter diese Bestimmung.

In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens können beide Anträge nach Art. 8 Nr. 4 der Brüssel-Ia-Verordnung vor dem nach Art. 24 Nr. 1 zuständigen Gericht miteinander verbunden werden.


( 1 ) Originalsprache: Deutsch.

( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (ABl. 2012, L 351, S. 1).

( 3 ) Den insoweit übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen des Klägers und der Beklagten des Ausgangsverfahrens zufolge (vgl. dort jeweils S. 2) wurde die Klage am 24. März 2015 eingereicht.

( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2000, L 12, S. 1).

( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L 201, S. 107); nach. Art. 1 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung sind „Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen“ vom Anwendungsbereich der Erbrechtsverordnung ausgenommen.

( 6 ) Vgl. etwa das Urteil Schneider (C‑386/12, EU:C:2013:633, Rn. 31).

( 7 ) Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1968, L 299, S. 32).

( 8 ) Vgl. u. a. Urteile Aannemingsbedrijf Aertssen und Aertssen Terrassements (C‑523/14, EU:C:2015:722, Rn. 30), flyLAL-Lithuanian Airlines (C‑302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 26), Sapir u. a. (C‑645/11, EU:C:2013:228, Rn. 32), Sunico u. a. (C‑49/12, EU:C:2013:545, Rn. 33).

( 9 ) ABl. 1979, C 59, S. 71.

( 10 ) So Nr. 51 des Schlosser-Berichts.

( 11 ) Anders gelagert war das dem Urteil Schneider (C‑386/12, EU:C:2013:633) zugrunde liegende Ausgangsverfahren, in dem es um ein vom Grundstücksgeschäft zu unterscheidendes Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum Zwecke der Genehmigung des genannten Rechtsgeschäfts ging.

( 12 ) Vgl. hierzu das Urteil Reichert und Kockler (C‑115/88, EU:C:1990:3, Rn. 8 und 9).

( 13 ) Vgl. hierzu Beschluss Gaillard (C‑518/99, EU:C:2001:209, Rn. 17).

( 14 ) Beschluss Gaillard (C‑518/99, EU:C:2001:209, Rn. 16).

( 15 ) Vgl. hierzu Urteile Reichert und Kockler (C‑115/88, EU:C:1990:3, Rn. 11) und Weber (C‑438/12, EU:C:2014:212, Rn. 42).

( 16 ) So bereits (zu EuGVÜ) Urteile Rösler (241/83, EU:C:1985:6, Rn. 20) und Reichert und Kockler (C‑115/88, EU:C:1990:3, Rn. 10).

( 17 ) Vgl. hierzu das Urteil Reichert und Kockler (C‑115/88, EU:C:1990:3, Rn. 12).

( 18 ) So die Formulierung auf S. 2 des Vorabentscheidungsersuchens.

( 19 ) In der deutschen Fassung der Vorgängervorschrift in der Brüssel-I-Verordnung war noch von „Klagen“ die Rede. In diesem Punkt weisen (und wiesen) die unterschiedlichen Sprachfassungen allerdings keine Kohärenz auf, so dass es auf das Wortlautargument nicht entscheidend ankommen kann. Zu einer ähnlichen Problematik vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kostanjevec (C‑185/15, EU:C:2016:397, Nr. 33).

( 20 ) Vgl. hierzu bereits das Urteil Effer (38/81, EU:C:1982:79, Rn.4 bis 8).

( 21 ) Für konnexe Ansprüche, bei denen sonst die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bestünde (Nr. 1), Regress (Nr. 2) und Widerklage (Nr. 3).

( 22 ) Vgl. zur Grundbuchberichtigung und zum Sachzusammenhang Winter, W., „Ineinandergreifen von EuGVVO und nationalem Zivilverfahrensrecht am Beispiel des Gerichtsstands des Sachzusammenhangs, Art. 6 EuGVVO“, Berlin 2007, S. 139 und S. 144 ff.

( 23 ) Vgl. u.a. Dörner in: Saenger, Zivilprozessordnung, 6. Aufl. 2015, Art. 8 Rn. 15; zur Brüssel-I-Verordnung vgl. Winter (Fn. 22), S. 149; Muir Watt in: Magnus/Mankowski, Brussels I Regulation, 2. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 52, sowie Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2013, § 3 Rn. 128.

( 24 ) Siehe z. B. Urteile EMU Tabac u. a. (C‑296/95, EU:C:1998:152, Rn. 30), Nokia (C‑316/05, EU:C:2006:789, Rn. 21) und Spasic (C‑129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 79).

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