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Document 62010CJ0209

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 27. März 2012.
Post Danmark A/S gegen Konkurrencerådet.
Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret.
Art. 82 EG – Postunternehmen in beherrschender Stellung, das hinsichtlich der Beförderung bestimmter adressierter Sendungen zur Erbringung eines Universaldienstes verpflichtet ist – Anwendung von niedrigen Preisen auf bestimmte ehemalige Kunden eines Wettbewerbers – Kein Beweis für die Absicht – Preisdiskriminierung – Niedrige und selektive Preise – Tatsächliche oder wahrscheinliche Verdrängung eines Wettbewerbers – Auswirkung auf den Wettbewerb und damit auf die Verbraucher – Objektive Rechtfertigung.
Rechtssache C-209/10.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2012:172

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

27. März 2012 ( *1 )

„Art. 82 EG — Postunternehmen in beherrschender Stellung, das hinsichtlich der Beförderung bestimmter adressierter Sendungen zur Erbringung eines Universaldienstes verpflichtet ist — Anwendung von niedrigen Preisen auf bestimmte ehemalige Kunden eines Wettbewerbers — Kein Beweis für die Absicht — Preisdiskriminierung — Niedrige und selektive Preise — Tatsächliche oder wahrscheinliche Verdrängung eines Wettbewerbers — Auswirkung auf den Wettbewerb und damit auf die Verbraucher — Objektive Rechtfertigung“

In der Rechtssache C-209/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Højesteret (Dänemark) mit Entscheidung vom 27. April 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Mai 2010, in dem Verfahren

Post Danmark A/S

gegen

Konkurrencerådet,

Beteiligte:

Forbruger-Kontakt a-s,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts und J.-C. Bonichot sowie der Richter A. Rosas, A. Ó Caoimh (Berichterstatter), L. Bay Larsen, T. von Danwitz, A. Arabadjiev und E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzlerin: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Post Danmark A/S, vertreten durch S. Zinck, advokat, T. Lübbig, Rechtsanwalt, und N. Westergaard, advokat,

der Forbruger-Kontakt a-s, vertreten durch P. Stig Jakobsen, advokat,

der dänischen Regierung, vertreten durch C. Vang als Bevollmächtigten im Beistand von O. Koktvedgaard, advokat,

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, T. Müller und V. Štencel als Bevollmächtigte,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von F. Arena, avvocato dello Stato,

der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Gencarelli, U. Nielsen und K. Mojzesowicz als Bevollmächtigte,

der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch X. Lewis und M. Schneider als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Mai 2011

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 82 EG.

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Post Danmark A/S (im Folgenden: Post Danmark) und dem Konkurrenceråd (Wettbewerbsrat) über die Preise, die Post Danmark drei ehemaligen Kunden ihres Wettbewerbers Forbruger-Kontakt a-s (im Folgenden: Forbruger-Kontakt) gewährte.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

3

Post Danmark und Forbruger-Kontakt sind die beiden wichtigsten Unternehmen auf dem dänischen Markt für die Zustellung von Postwurfsendungen (Werbung, Telefonbücher, Adressbücher, Lokal- und Regionalzeitungen usw.). Dieser Bereich ist gemäß der Vorlageentscheidung vollständig liberalisiert und fällt nicht unter die dänischen Rechtsvorschriften über die Postdienste. Im Ausgangsverfahren steht fest, dass der relevante Markt der Markt für die Zustellung von Postwurfsendungen in Dänemark ist.

4

Zum im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt hatte Post Danmark ein Monopol für die Zustellung von Brief- und Paketsendungen bis zu einem bestimmten Gewicht und aufgrund dieses Ausschließlichkeitsrechts eine Universaldienstverpflichtung bei adressierten Briefsendungen bis zu diesem Gewicht. Sie verfügte hierzu über ein landesweites Zustellnetz, das zugleich für die Zustellung von Postwurfsendungen genutzt wurde.

5

Forbruger-Kontakt, die zur Verlagsgruppe Søndagsavisen a-s gehört, befasst sich hauptsächlich mit der Zustellung von Postwurfsendungen. Zum im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt hatte sie ein nahezu landesweites Zustellnetz aufgebaut, insbesondere durch den Aufkauf kleinerer Zustellunternehmen.

6

Bis 2004 waren die Supermarktketten SuperBest, Spar und Coop wichtige Kunden von Forbruger-Kontakt. Ende 2003 schloss Post Danmark mit diesen drei Ketten Verträge, durch die sie sich die Zustellung der Postwurfsendungen dieser Ketten ab 1. Januar 2004 sicherte.

7

Vor dem Vertragsschluss mit Post Danmark hatte der Coop-Konzern sowohl mit Post Danmark als auch mit Forbruger-Kontakt Verhandlungen geführt. Die Angebote dieser beiden Unternehmen waren preislich vergleichbar, wobei das von Post Danmark nur geringfügig niedriger war.

8

Auf eine Beschwerde der Forbruger-Kontakt hin stellte der Konkurrenceråd mit Entscheidung vom 29. September 2004 fest, Post Danmark habe ihre beherrschende Stellung auf dem dänischen Markt für Postwurfsendungen missbraucht, indem sie zum einen treuefördernde Zielrabatte gewährt und Kunden in Bezug auf Preise und Rabatte unterschiedlich behandelt habe (was vom Konkurrenceråd als „kundenbezogene Diskriminierung über den Preis“ eingestuft worden ist) und zum anderen gegenüber den früheren Kunden von Forbruger-Kontakt andere Preise als gegenüber ihren eigenen Kunden praktiziert habe, ohne die erheblichen Preis- und Rabattunterschiede mit Kostenerwägungen begründen zu können (was vom Konkurrenceråd als „wettbewerbsbezogene Diskriminierung über den Preis“ eingestuft worden ist).

9

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass Post Danmark mit dem Preis, den sie dem Coop-Konzern angeboten habe, zwar nicht ihre „durchschnittlichen Gesamtkosten“, wohl aber ihre „durchschnittlichen inkrementellen Kosten“ habe decken können.

10

Nach Ansicht von Post Danmark konnten durch den mit dem genannten Konzern geschlossenen Vertrag erhebliche Einspareffekte erzielt werden, insbesondere dadurch, dass in diesen Vertrag fünf zu diesem Konzern gehörende Handelsketten, d. h. bis zu fünf Postwurfsendungen pro Haushalt, einbezogen gewesen seien. In diesem Zusammenhang wird in der Vorlageentscheidung darauf hingewiesen, dass die Kosten von Post Danmark für die Zustellung von Postwurfsendungen von 2003 bis 2004 um 0,13 DKK je Sendung gesunken seien.

11

Der Konkurrenceråd war jedoch der Auffassung, dass dieser Umstand im Rahmen der Kostenanalyse für die Gesamtbeurteilung der von Post Danmark gegenüber Coop praktizierten Preispolitik irrelevant gewesen sei. Das Kriterium der Einspareffekte sei nämlich nicht als allgemeiner Faktor in das Preis- und Rabattsystem von Post Danmark eingegangen, und die geringfügig niedrigeren Kosten bei der Zustellung mehrerer Sendungen an einen Haushalt seien nicht dadurch bedingt, dass die Sendungen von ein und demselben Kunden stammten.

12

Mit Entscheidung vom 1. Juli 2005 bestätigte der Konkurrenceankenævnet (Wettbewerbsbeschwerdeausschuss) die Entscheidung des Konkurrenceråd vom 29. September 2004.

13

Außerdem bestätigte der Konkurrenceankenævnet die Entscheidung des Konkurrenceråd vom 24. November 2004, in der festgestellt worden war, dass nicht habe nachgewiesen werden können, dass es die Absicht von Post Danmark gewesen sei, den Wettbewerb auszuschalten, und dass dieses Unternehmen demzufolge seine beherrschende Stellung auf dem Markt für Postwurfsendungen nicht durch die Anwendung von Verdrängungspreisen missbraucht habe.

14

Diese Entscheidungen des Konkurrenceråd und des Konkurrenceankenævnet sind bestandskräftig geworden, soweit mit ihnen festgestellt wurde, dass einerseits zwar kein Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch Anwendung von Verdrängungspreisen vorliege, andererseits jedoch ein derartiger Missbrauch aufgrund einer „kundenbezogenen Diskriminierung über den Preis“ gegenüber den anderen Kunden von Post Danmark als den Konzernen SuperBest, Spar und Coop gegeben sei.

15

Gegen diese Entscheidungen legte Post Danmark, soweit sie den Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch Anwendung niedriger und selektiver Preise gegenüber den letztgenannten Konzernen betrafen, beim Østre Landsret (Östliches Regionalgericht) Berufung ein.

16

Dieses bestätigte mit Entscheidung vom 21. Dezember 2007 die vom Konkurrenceråd und vom Konkurrenceankenævnet getroffenen Entscheidungen, soweit in ihnen festgestellt worden war, dass Post Danmark ihre beherrschende Stellung auf dem dänischen Markt für Postwurfsendungen dadurch missbraucht habe, dass sie 2003 und 2004 bei den ehemaligen Kunden von Forbruger-Kontakt eine andere Preispolitik als bei ihren eigenen Kunden angewandt habe, ohne diesen Unterschied mit Kostenerwägungen begründen zu können.

17

Post Danmark legte gegen diese Entscheidung des Østre Landsret Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein. Sie macht insbesondere geltend, dass nach den Kriterien, die sich aus dem Urteil vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission (C-62/86, Slg. 1991, I-3359), nach ihrer „Änderung“ durch die Entscheidung 2001/354/EG der Kommission vom 20. März 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/35.141 – Deutsche Post AG) (ABl. L 125, S. 27) ergäben, die dem Coop-Konzern gewährten Preise nur dann als missbräuchlich eingestuft werden könnten, wenn die Absicht, einen Wettbewerber zu verdrängen, nachgewiesen werden könne. Der Konkurrenceråd hat dagegen festgestellt, dass eine Verdrängungsabsicht keine unbedingt notwendige Voraussetzung dafür sei, damit selektive Preise, die unter den durchschnittlichen Gesamtkosten, jedoch über den inkrementellen Kosten lägen, einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen könnten.

18

Unter diesen Umständen hat das Højesteret das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist Art. 82 EG dahin auszulegen, dass die selektive Preissenkung eines Postunternehmens in beherrschender Stellung, das zur Erbringung eines Universaldienstes verpflichtet ist, auf ein Niveau, das niedriger als die durchschnittlichen Gesamtkosten, aber höher als die durchschnittlichen inkrementellen Kosten dieses Unternehmens ist, eine missbräuchliche Verdrängungspraxis darstellt, wenn die Preise nachweislich nicht zum Zweck der Verdrängung eines Wettbewerbers auf dieses Niveau festgesetzt worden sind?

2.

Wenn die erste Frage dahin zu beantworten ist, dass eine selektive Preissenkung unter den in dieser Frage genannten Voraussetzungen unter bestimmten Umständen eine missbräuchliche Verdrängungspraxis darstellt: Welche Umstände hat das nationale Gericht in diesem Fall zu berücksichtigen?

Zu den Vorlagefragen

19

Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, unter welchen Umständen eine Niedrigpreispolitik, die ein Unternehmen in beherrschender Stellung gegenüber bestimmten ehemaligen Kunden eines Wettbewerbers betreibt, eine Art. 82 EG zuwiderlaufende missbräuchliche Verdrängungspraxis darstellt, und insbesondere, ob die Feststellung, dass eine derartige Praxis vorliegt, allein auf dem Umstand beruhen kann, dass der von dem Unternehmen in beherrschender Stellung bei einem einzigen Kunden angewandte Preis unter den durchschnittlichen Gesamtkosten der fraglichen Tätigkeit, jedoch über deren durchschnittlichen inkrementellen Kosten liegt.

20

Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass Art. 82 EG nicht nur Verhaltensweisen erfasst, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwachsen kann, sondern auch solche, die sie durch die Beeinträchtigung des Wettbewerbs schädigen (Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, Slg. 2011, I-527, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im letztgenannten Sinne ist der in den Vorlagefragen enthaltene Begriff „missbräuchliche Verdrängungspraxis“ zu verstehen.

21

Nach ständiger Rechtsprechung enthält die Feststellung, dass eine beherrschende Stellung gegeben ist, für sich allein keinen Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen (vgl. Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 57, und vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, Slg. 2000, I-1365, Randnr. 37). Art. 82 EG hat nämlich keineswegs zum Ziel, es zu verhindern, dass ein Unternehmen auf einem Markt aus eigener Kraft eine beherrschende Stellung einnimmt (vgl. u. a. Urteil TeliaSonera Sverige, Randnr. 24). Ebenso wenig soll diese Vorschrift gewährleisten, dass sich Wettbewerber, die weniger effizient als das Unternehmen in beherrschender Stellung sind, weiterhin auf dem Markt halten.

22

Der Wettbewerb wird also nicht unbedingt durch jede Verdrängungswirkung verzerrt (vgl. entsprechend Urteil TeliaSonera Sverige, Randnr. 43). Leistungswettbewerb kann definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger leistungsfähig und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität und Innovation weniger interessant sind, vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden.

23

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung trägt das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (vgl. Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, Slg. 2009, I-2369, Randnr. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ist eine beherrschende Stellung aus einem ehemaligen gesetzlichen Monopol entstanden, muss dies berücksichtigt werden.

24

Art. 82 EG erfasst insbesondere die Verhaltensweisen eines beherrschenden Unternehmens, die zum Nachteil der Verbraucher die Aufrechterhaltung oder den Ausbau des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder die Entwicklung dieses Wettbewerbs durch die Verwendung von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Wettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Unternehmen abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteile AKZO/Kommission, Randnr. 69, France Télécom/Kommission, Randnrn. 104 und 105, und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, Slg. 2010, I-9555, Randnrn. 174, 176 und 180 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Art. 82 EG verbietet einem Unternehmen in beherrschender Stellung insbesondere die Anwendung von Praktiken, die für seine als ebenso effizient geltenden Wettbewerber eine Verdrängungswirkung entfalten und damit seine Stellung stärken, indem andere Mittel als diejenigen eines Leistungswettbewerbs herangezogen werden. Unter diesem Blickwinkel kann nicht jeder Preiswettbewerb als zulässig angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile AKZO/Kommission, Randnrn. 70 und 72, France Télécom/Kommission, Randnr. 106, und Deutsche Telekom/Kommission, Randnr. 177).

26

Für die Feststellung, ob das Unternehmen in beherrschender Stellung diese Stellung durch die Anwendung seiner Preispolitik missbräuchlich ausgenutzt hat, ist es angezeigt, sämtliche Umstände zu berücksichtigen und zu untersuchen, ob diese Praktiken darauf abzielen, dem Abnehmer die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren, den Konkurrenten den Zugang zum Markt zu verwehren, Handelspartnern für gleichwertige Leistungen ungleiche Bedingungen aufzuerlegen und ihnen damit einen Wettbewerbsnachteil zuzufügen oder die beherrschende Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb zu stärken (Urteil Deutsche Telekom/Kommission, Randnr. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

In seinem Urteil AKZO/Kommission, bei dem es um die Frage ging, ob ein Unternehmen Verdrängungspreise angewandt hatte, hat der Gerichtshof erstens in Randnr. 71 des Urteils festgestellt, dass Preise, die unter den durchschnittlichen „variablen“ Kosten (d. h., die je nach den produzierten Mengen variieren) liegen, grundsätzlich als missbräuchlich anzusehen sind, da davon auszugehen ist, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung mit der Anwendung derartiger Preise keinen anderen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, als seine Wettbewerber zu verdrängen. Zweitens hat er in Randnr. 72 desselben Urteils entschieden, dass Preise, die unter den durchschnittlichen Gesamtkosten, jedoch über den durchschnittlichen variablen Kosten liegen, als missbräuchlich anzusehen sind, wenn sie im Rahmen eines Plans festgesetzt wurden, der die Ausschaltung eines Konkurrenten zum Ziel hat.

28

Um die Zulässigkeit der von einem Unternehmen in beherrschender Stellung angewandten Niedrigpreispolitik beurteilen zu können, hat der Gerichtshof Kriterien angewandt, die auf einem Vergleich der fraglichen Preise mit bestimmten Kosten, die dem beherrschenden Unternehmen entstanden sind, sowie auf dessen Strategie beruhen (vgl. Urteile AKZO/Kommission, Randnr. 74, und France Télécom/Kommission, Randnr. 108).

29

Zu der Frage, ob Post Danmark möglicherweise eine wettbewerbswidrige Strategie verfolgte, ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerde, die dem Ausgangsverfahren zugrunde lag, davon ausging, dass Post Danmark durch seine Politik niedriger Preise gegenüber einigen wichtigen Kunden ihres Konkurrenten diesen Konkurrenten eventuell vom betreffenden Markt hätte verdrängen können. Wie sich jedoch aus dem Vorlagebeschluss ergibt, konnte Post Danmark die Absicht, diesen Konkurrenten auszuschalten, nicht nachgewiesen werden.

30

Entgegen dem Vorbringen der dänischen Regierung, die im vorliegenden Verfahren Erklärungen zur Unterstützung der Anträge des Konkurrenceråd im Ausgangsverfahren eingereicht hat, lässt die Tatsache, dass die Praxis eines Unternehmens in beherrschender Stellung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Preispolitik als „Preisdiskriminierung“ eingestuft werden kann, d. h. die Anwendung verschiedener Preise auf verschiedene Kunden oder verschiedene Kundenkategorien für Waren oder Dienstleistungen, deren Kosten dieselben sind, oder umgekehrt die Anwendung eines einheitlichen Preises auf Kunden, bei denen die Angebotskosten variieren, allein nicht den Schluss auf das Vorliegen einer missbräuchlichen Verdrängungspraxis zu.

31

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die dänischen Wettbewerbsbehörden für einen Vergleich von Preisen und Kosten nicht den in der Rechtsprechung seit dem Urteil AKZO/Kommission verwendeten Begriff der „variablen Kosten“ benutzt haben, sondern einen anderen Begriff, nämlich den der von ihnen so genannten „inkrementellen Kosten“. Dazu ergibt sich insbesondere aus den schriftlichen Erklärungen der dänischen Regierung und aus ihren schriftlichen Antworten auf die Fragen des Gerichtshofs, dass die genannten Behörden die „inkrementellen Kosten“ definiert haben als „Kosten, die kurz- oder mittelfristig (in drei bis fünf Jahren) entfallen, wenn Post Danmark den Zustellungsdienst für Postwurfsendungen einstellt“. Außerdem hat die dänische Regierung darauf hingewiesen, dass die „durchschnittlichen Gesamtkosten“ definiert worden seien als die „durchschnittlichen inkrementellen Kosten zuzüglich eines geschätzten Anteils an den allgemeinen Kosten von Post Danmark für Tätigkeiten, die mit der Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes nicht zusammenhängen“.

32

Die dänische Regierung hat in ihren schriftlichen Antworten auf diese Fragen vorgetragen, dass das Ausgangsverfahren dadurch gekennzeichnet sei, dass Post Danmark hohe Kosten entstanden seien, die sowohl durch die unter ihre Universaldienstverpflichtung fallenden Tätigkeiten als auch durch die Zustellung der Postwurfsendungen bedingt gewesen seien. Diese „allgemeinen“ Kosten seien insbesondere darauf zurückzuführen, dass Post Danmark zum im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt sowohl für die Zustellung von Postwurfsendungen als auch für die Tätigkeit, die ihr aufgrund ihrer Universaldienstverpflichtung bei bestimmten adressierten Sendungen vorbehalten sei, weitgehend dieselben Infrastrukturen und dasselbe Personal benutzt habe. Nach Ansicht des Konkurrenceråd könnten sich, da der Zustellungsbetrieb bei Postwurfsendungen von den „gemeinsamen Ressourcen des Zustellungssystems“ von Post Danmark profitiert habe, die Kosten der unter die Universaldienstverpflichtung fallenden Tätigkeiten über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren verringern, falls Post Danmark die Zustellung von Postwurfsendungen einstelle.

33

Somit ergibt sich aus den Akten, insbesondere aus den Randnrn. 148 bis 151 und 200 der in Randnr. 13 des vorliegenden Urteils angeführten Entscheidung des Konkurrenceråd vom 24. November 2004, dass dieser nicht nur die ausschließlich auf die Zustellung von Postwurfsendungen entfallenden festen und variablen Kosten, sondern auch von den als „allgemeine variable Kosten“ bezeichneten Kosten „75 % der auf allgemeine logistische Kapazitäten“ entfallenden Kosten und „25 % der allgemeinen nicht zurechenbaren Kosten“ in die Schätzung der von ihm als „inkrementelle Kosten“ bezeichneten Kosten einbezogen hat.

34

Unter den besonderen Umständen des Ausgangsverfahrens dient eine solche Zuweisungsmethode offenbar der Ermittlung der hauptsächlichen mit der Zustellung von Postwurfsendungen zusammenhängenden Kosten.

35

Als Ergebnis dieser Schätzung wurde insbesondere festgestellt, dass Post Danmark mit dem Preis, den sie dem Coop-Konzern vorgeschlagen habe, zwar nicht die durchschnittlichen Gesamtkosten habe decken können, die auf den gesamten Zustelldienst bei Postwurfsendungen entfallen seien, wohl aber die damit verbundenen durchschnittlichen inkrementellen Kosten, wie sie von den dänischen Wettbewerbsbehörden geschätzt worden seien.

36

Außerdem steht fest, dass die Preise, die im vorliegenden Fall den Konzernen Spar und SuperBest vorgeschlagen wurden, höher angesetzt worden waren als die genannten durchschnittlichen Gesamtkosten, wie sie von den genannten Behörden geschätzt worden waren. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass solche Preise wettbewerbswidrige Auswirkungen haben.

37

Was die gegenüber dem Coop-Konzern angewandten Preise angeht, ist eine Preispolitik wie die im Ausgangsfall in Rede stehende nicht allein deshalb als missbräuchliche Verdrängungspraxis anzusehen, weil der Preis, der von dem Unternehmen in beherrschender Stellung bei einem einzigen Kunden angewandt wird, zwar unter den durchschnittlichen Gesamtkosten, jedoch über den durchschnittlichen inkrementellen Kosten der fraglichen Tätigkeit liegt, wie sie im Ausgangsverfahren geschätzt wurden.

38

Soweit das Unternehmen in beherrschender Stellung seine Preise in einer Höhe festlegt, die die Kosten für den Vertrieb der betreffenden Ware oder für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung im Wesentlichen deckt, hat ein ebenso leistungsfähiger Wettbewerber wie dieses Unternehmen nämlich grundsätzlich die Möglichkeit, mit diesen Preisen zu konkurrieren, ohne Verluste zu erleiden, die langfristig untragbar wären.

39

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die maßgeblichen Umstände des Ausgangsverfahrens im Licht der Erwägungen in der vorstehenden Randnummer dieses Urteils zu untersuchen. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich jedenfalls u. a., dass Forbruger-Kontakt – trotz des Verlustes des Postaufkommens, das auf die drei betreffenden Kunden entfiel – ihr Zustellnetz hat aufrechterhalten können und im Jahr 2007 den Zustelldienst für den Coop-Konzern und später auch den für den Spar-Konzern wieder übernommen hat.

40

Falls das vorlegende Gericht nach Abschluss dieser Untersuchung jedoch feststellen sollte, dass aufgrund des Verhaltens von Post Danmark wettbewerbswidrige Auswirkungen gegeben sind, ist daran zu erinnern, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung Handlungen, die möglicherweise unter das in Art. 82 EG niedergelegte Verbot fallen, rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, Slg. 1978, 207, Randnr. 184, vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, Slg. 1995, I-743, Randnrn. 54 und 55, und TeliaSonera Sverige, Randnrn. 31 und 75).

41

Ein solches Unternehmen kann dazu insbesondere den Nachweis erbringen, dass entweder sein Verhalten objektiv notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, Slg. 1985, 3261, Randnr. 27) oder dass die dadurch hervorgerufene Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann, die auch dem Verbraucher zugutekommen (Urteile vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C-95/04 P, Slg. 2007, I-2331, Randnr. 86, und TeliaSonera Sverige, Randnr. 76).

42

In letzterer Hinsicht hat das Unternehmen in beherrschender Stellung nachzuweisen, dass die durch das betreffende Verhalten möglicherweise eintretenden Effizienzvorteile wahrscheinlich negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Interessen der Verbraucher auf den betroffenen Märkten ausgleichen, dass diese Effizienzvorteile durch das genannte Verhalten erzielt worden sind oder erzielt werden können und dass dieses Verhalten für das Erreichen der Effizienzvorteile notwendig ist und einen wirksamen Wettbewerb nicht ausschaltet, indem es alle oder die meisten bestehenden Quellen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbs zum Versiegen bringt.

43

Im vorliegenden Fall genügt im Hinblick auf die in Randnr. 11 des vorliegenden Urteils angeführten Erwägungen die Feststellung, dass die Tatsache allein, dass sich den Angaben von Post Danmark in ihren Preislisten kein Kriterium entnehmen lässt, das ausdrücklich auf Effizienzvorteile hinweist, es nicht rechtfertigt, derartige Effizienzvorteile gegebenenfalls nicht zu berücksichtigen, sofern deren Vorliegen und Umfang gemäß den in Randnr. 42 des vorliegenden Urteils genannten Erfordernissen nachgewiesen werden.

44

Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 82 EG dahin auszulegen ist, dass eine Niedrigpreispolitik, die ein Unternehmen in beherrschender Stellung gegenüber einigen wichtigen ehemaligen Kunden eines Wettbewerbers betreibt, nicht allein deshalb als eine missbräuchliche Verdrängungspraxis anzusehen ist, weil der von diesem Unternehmen gegenüber einem dieser Kunden angewandte Preis zwar unter den durchschnittlichen Gesamtkosten, jedoch über den durchschnittlichen inkrementellen Kosten der fraglichen Tätigkeit liegt, wie sie in dem dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Verfahren geschätzt wurden. Um zu entscheiden, ob unter Umständen wie denen im Ausgangsverfahren wettbewerbswidrige Auswirkungen vorliegen, ist zu prüfen, ob diese Preispolitik ohne eine objektive Rechtfertigung zu einer tatsächlichen oder wahrscheinlichen Verdrängung dieses Wettbewerbers zum Schaden des Wettbewerbs und damit der Verbraucherinteressen führt.

Kosten

45

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 82 EG ist dahin auszulegen, dass eine Niedrigpreispolitik, die ein Unternehmen in beherrschender Stellung gegenüber einigen wichtigen ehemaligen Kunden eines Wettbewerbers betreibt, nicht allein deshalb als eine missbräuchliche Verdrängungspraxis anzusehen ist, weil der von diesem Unternehmen gegenüber einem dieser Kunden angewandte Preis zwar unter den durchschnittlichen Gesamtkosten, jedoch über den durchschnittlichen inkrementellen Kosten der fraglichen Tätigkeit liegt, wie sie in dem dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Verfahren geschätzt wurden. Um zu entscheiden, ob unter Umständen wie denen im Ausgangsverfahren wettbewerbswidrige Auswirkungen vorliegen, ist zu prüfen, ob diese Preispolitik ohne eine objektive Rechtfertigung zu einer tatsächlichen oder wahrscheinlichen Verdrängung dieses Wettbewerbers zum Schaden des Wettbewerbs und damit der Verbraucherinteressen führt.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Dänisch.

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