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Document 61995CC0295

Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 12. Dezember 1996.
Jackie Farrell gegen James Long.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Circuit Court, County of Dublin - Irland.
Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 2 - Begriff des 'Unterhaltsberechtigten'.
Rechtssache C-295/95.

European Court Reports 1997 I-01683

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1996:499

61995C0295

Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 12. Dezember 1996. - Jackie Farrell gegen James Long. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Circuit Court, County of Dublin - Irland. - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 2 - Begriff des 'Unterhaltsberechtigten'. - Rechtssache C-295/95.

Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I-01683


Schlußanträge des Generalanwalts


1 Das vorlegende Vorabentscheidungsersuchen hat Ihnen der Circuit Court, County of Dublin, gemäß Artikel 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971(1) vorgelegt. Sie sind gebeten, sich erneut über die Bedeutung eines der Begriffe in dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(2) in der Fassung insbesondere des Beitrittsübereinkommens von 1978(3) (Übereinkommen) auszusprechen.

2 Es geht um die Auslegung des Begriffs "Unterhaltsberechtigter" in Artikel 5 Nummer 2 des Übereinkommens, zudem sich der Gerichtshof bisher nicht zu äussern hatte. Dieser Begriff erlaubt es, den Begünstigten der in Artikel 5 Nummer 2 vorgesehenen besonderen Zuständigkeit zu bestimmen; er dient damit dazu, den Anwendungsbereich der ihm zustehenden Zuständigkeitswahl zu begrenzen. Zu diesem Zweck sind Sie gebeten, zu entscheiden, ob der Ausdruck "Unterhaltsberechtigter" jeden meint, der auf Unterhalt klagt, oder nur denjenigen, dem in einer Gerichtsentscheidung Anspruch auf Unterhalt zuerkannt worden ist.

I - Die besonderen Zuständigkeiten des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968

3 Die Bestimmungen, um die es hier geht, finden sich im Titel II - Zuständigkeit -.

4 Die Grundbestimmung über Zuständigkeiten findet sich in Artikel 2 Absatz 1:

"Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen."

5 Artikel 5 des Übereinkommens sieht für bestimmte Rechtsgebiete alternative Zuständigkeiten neben der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaates des Beklagten vor. Insbesondere heisst es dort:

"Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:

...

2. wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien"(4).

6 Der Unterhaltsberechtigte hat somit die Wahl, Klage entweder vor den Gerichten des Wohnsitzes des Beklagten oder vor denjenigen seines eigenen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts zu erheben.

II - Sachverhalt und Verfahren

7 Nach dem Vorlagebeschluß ist die Klägerin eine unverheiratete Frau von 28 Jahren, die in Dalkey (Irland) wohnt. Sie ist die Mutter eines Kindes, das am 3. Juli 1988 geboren wurde; sie behauptet, der Beklagte sei der Vater des Kindes. Der Beklagte ist verheiratet und in Brügge (Belgien) beschäftigt, wo er auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

8 Die Klägerin hat vor dem District Court den Beklagten auf Unterhalt verklagt. Der Beklagte widersetzt sich der Klage mit der Begründung, er sei nicht Vater des Kindes.

9 Am 11. Februar 1994 wies der District Court die Klage mangels Zuständigkeit ab. Die Klägerin legte Berufung zum Circuit Court, County of Dublin, ein. Sie machte geltend, die irischen Gerichte seien nach Artikel 5 Nummer 2 des Übereinkommens zuständig. Der Beklagte hielt dem entgegen, "Unterhaltsberechtigter" sei nur, wer bereits einen Unterhaltsbeschluß erwirkt habe, nicht eine Person wie die Klägerin, die einen Unterhaltsbeschluß nur erwirken wolle.

10 Auf die Berufung hin hat Ihnen das Circuit Court, County of Dublin, folgende Frage vorgelegt:

Ist es nach Artikel 5 Nummer 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, unterzeichnet in Brüssel am 27. September 1968, Voraussetzung dafür, daß ein Kläger mit Wohnsitz in Irland gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in Belgien vor den irischen Gerichten eine Unterhaltsklage erheben kann, daß der Kläger zuvor gegen den Beklagten einen Unterhaltsbeschluß erwirkt hat?

11 In seinen Erklärungen(5) führt der Beklagte aus, über die Unterhaltssache sei im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Vaterschaft zu entscheiden, so daß sich die Klägerin nicht auf Artikel 5 Nummer 2 erster Halbsatz berufen könne. Nur der zweite Halbsatz dieser Bestimmung sei anwendbar.

12 Bestritten wird damit, daß die Vorlagefrage erheblich ist. Daher ist zunächst dieser Punkt zu erörtern, bevor auf den streitigen Begriff einzugehen ist.

III - Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Artikels 5 Nummer 2

13 Sowohl aus der Vorlagefrage wie aus dem Wortlaut der Entscheidung(6) ergibt sich, daß das nationale Gericht Zweifel an der Auslegung des ersten Halbsatzes des Artikels 5 Nummer 2 hat, der sich auf Unterhaltssachen bezieht, nicht am zweiten Halbsatz, der sich nur auf Unterhaltssachen bezieht, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist.

14 Das nationale Gericht sieht die gestellte Frage also als für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich an.

15 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind "die Erwägungen, von denen das nationale Gericht bei der Formulierung seiner Frage ausgegangen ist, sowie die Erheblichkeit, die es dieser Frage im Rahmen eines bei ihm anhängigen Rechtsstreites beimisst, ... der Nachprüfung durch den Gerichtshof entzogen"(7).

16 Weiter haben Sie entschieden: "Beantragt ein nationales Gericht die Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift, so ist davon auszugehen, daß es diese Auslegung für die Entscheidung des Rechtsstreits als erforderlich erachtet. Der Gerichtshof kann daher nicht verlangen, daß der staatliche Richter die Anwendbarkeit der Vorschrift, deren Auslegung ihm erforderlich erscheint, ausdrücklich feststellt"(8).

17 Demzufolge muß die Frage des vorlegenden Gerichts unabhängig davon beantwortet werden, ob sie für den anhängigen Rechtsstreit erheblich ist; diese Antwort setzt ein Auslegung des Begriffes des "Unterhaltsberechtigten" voraus.

IV - Der Begriff des Unterhaltsberechtigten

18 Nach dem Vorlagebeschluß finden sich die gesetzlichen Vorschriften über die hier erheblichen Zuständigkeitsfragen im Jurisdiction of Courts and Enforcement of Judgments (European Communities) Act 1988 (Gesetz von 1988). Dieses Gesetz führt das Übereinkommen in das irische Recht ein.

19 Der Ausdruck "Unterhaltsberechtigter" in Artikel 5 Nummer 2 des Übereinkommens bedarf der Auslegung. Seine Übernahme in das vom nationalen Gericht zitierte irische Gesetz erscheint weniger mehrdeutig.

20 So heisst es in Section 1 des Gesetzes von 1988: "$Unterhaltsberechtigter` ist in bezug auf einen Unterhaltsbeschluß derjenige, der nach diesem Beschluß Anspruch auf Zahlungen hat"(9).

21 Ausserdem bezieht sich Rule 20 der District Court [Jurisdiction of Courts and Enforcement of Judgments (European Communities) Act 1988] Rules 1988, nach der sich die Klage vor dem District Court richtet, auf eine Klage aufgrund von Artikel 5 Nummer 2 des Übereinkommens "wegen Änderung eines Unterhaltsbeschlusses".

22 Das nationale Gericht stellte eine Abweichung zwischen dem Text des Übereinkommens und demjenigen des irischen Gesetzes fest und meinte, "möglicherweise gibt der Wortlaut des irischen Gesetzes die Absichten und Zwecke des Übereinkommens auch nicht in vollem Umfang wieder"(10).

23 Damit erscheint die Auslegung des Begriffes "Unterhaltsberechtigter" entscheidend.

24 Die zahlreichen Ausdrücke, die das Übereinkommen verwendet, können in den Mitgliedstaaten jeweils unterschiedliche Bedeutung haben. Der Gerichtshof hat im Rahmen seiner Auslegung zu entscheiden gehabt, ob diese Rechtsbegriffe als autonom zu betrachten und damit in allen Vertragsstaaten einheitlich auszulegen oder in dem Sinne zu verstehen sind, den ihnen das nationale Recht gibt.

25 So haben Sie entschieden: "Keiner dieser beiden Möglichkeiten gebührt unter Ausschluß der anderen der Vorrang, da eine sachgerechte Entscheidung nur für jede Bestimmung des Übereinkommens gesondert getroffen werden kann; hierbei ist jedoch dessen volle Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt der Ziele des Artikels 220 des Vertrages sicherzustellen"(11).

26 Im Lichte dieses Grundsatzes werde ich mich um eine Auslegung des Begriffs "Unterhaltsberechtigter" bemühen.

1) Ein autonomer Begriff

27 Den Begriff des "Unterhaltsberechtigten" hatten Sie zwar noch nicht auszulegen. Andere Ausdrücke, mit denen der Anwendungsbereich bestimmter, in Artikel 5 des Übereinkommens niedergelegter besonderer Zuständigkeiten abgegrenzt wurde, sind jedoch autonom verstanden worden.

28 Das gilt beispielsweise für den Ausdruck "wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden" in Artikel 5 Nummer 1. Hierzu hat der Gerichtshof entschieden: "In Anbetracht der Zielsetzungen und des Gesamtzusammenhangs des Übereinkommens ist dieser Begriff nicht als blosse Verweisung auf das innerstaatliche Recht des einen oder anderen beteiligten Staates zu verstehen, denn es muß sichergestellt werden, daß sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen soweit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben"(12).

29 Ebenso verhält es sich mit dem Ausdruck "Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung", der die besondere Zuständigkeit nach Artikel 5 Nummer 5 bestimmt(13). In dieser Rechtssache haben Sie sehr klar festgestellt: "In Anbetracht der Tatsache, daß eine Anhäufung von Zuständigkeiten für einen und denselben Rechtsstreit nicht dazu angetan ist, die Rechtssicherheit und die Wirksamkeit des Rechtsschutzes im gesamten Bereich der Hoheitsgebiete zu fördern, aus denen die Gemeinschaft besteht, entspricht es der Zielsetzung des Übereinkommens, wenn eine extensive, viele Möglichkeiten zulassende Auslegung der Ausnahmen von der allgemeinen Zuständigkeitsvorschrift des Artikels 2 vermieden wird"(14).

30 Ich schlage daher vor, diesen Entscheidungen zu folgen und den Begriff "Unterhaltsberechtigter" als autonomen Begriff anzusehen.

31 Anderenfalls könnten Personen in einem Vertragsstaat ein Wahlrecht haben, das sie in einem anderen Mitgliedstaat nicht hätten, und das nach Maßgabe der Entscheidung der nationalen Stellen, sie in einer Kategorie zusammenzufassen oder nach Kriterien zu unterscheiden, die selbst je nach Staat unterschiedlich wären.

32 In der Präambel des Übereinkommens haben die Vertragsstaaten jedoch den Wunsch geäussert, innerhalb der Gemeinschaft den Rechtsschutz der dort ansässigen Personen zu verstärken und zu diesem Zweck die internationale Zuständigkeit ihrer Gerichte festzulegen. Die Vereinbarung einer gemeinsamen Norm drückt den Willen aus, ein vereinheitlichtes Zuständigkeitsregelwerk zu schaffen, der meines Erachtens mit Begriffen variablen Inhalts unvereinbar ist.

33 Eine solche Definition schüfe nicht nur Diskriminierungen, die im Hinblick auf das in der Präambel genannte Schutzziel nicht gerechtfertigt sind. Sie bewahrte auch eine Komplexität der Zuständigkeitsregeln, wie sie der Vielzahl nationaler Rechtsordnungen innewohnt, die das Übereinkommen gerade reduzieren will.

2) Der Begriff "Unterhaltsberechtigter"

34 Nach ständiger Rechtsprechung sind die autonomen Begriffe des Übereinkommens einerseits im Hinblick auf das System und die Ziele des Übereinkommens auszulegen, um diesem seine volle Wirksamkeit zu sichern(15), andererseits im Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze, die sich aus sämtlichen nationalen Rechtsordnungen ableiten lassen(16).

35 Bei den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten lassen sich mehrere rechtliche Kategorien unterscheiden.

36 Die Mehrzahl der Mitgliedstaaten verwenden den Begriff "Unterhaltsberechtigter" nicht, um eine nationale Kompetenznorm aufzustellen (das belgische, das dänische, das englische, das griechische, das italienische, das niederländische, das österreichische und das schwedische Recht). Auch das deutsche Recht verwendet den Begriff "Unterhaltsberechtigter" nicht, obwohl es eine Vorschrift über die Zuständigkeit in Unterhaltssachen kennt. Nach französischem Recht kann der Kläger in Unterhaltssachen das Gericht am Wohnsitz des Berechtigten wählen. Das Gesetz definiert jedoch den Begriff des "Berechtigten" nicht; die Gerichte haben seine Bedeutung nicht geklärt. Das spanische Recht verwendet den Begriff "Unterhaltsberechtigter", weder Lehre noch Rechtsprechung erlauben jedoch, zu dem einen oder dem anderen Ergebnis zu kommen. Dasselbe gilt für das schottische Recht. Im luxemburgischen Recht sieht die Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit in Unterhaltssachen den Begriff "Berechtigter" vor und betrifft ausdrücklich "die Forderungen auf Zahlung oder Änderung des Unterhalts". In Irland ist zweifelhaft, ob das Gesetz von 1988 sich auf die Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen aus anderen Staaten in Irland beschränkt oder ob es zugleich nationale oder internationale Zuständigkeitsbestimmungen für die irischen Gerichte bei der Festsetzung oder der Änderung einer Unterhaltsforderung beinhaltet.

37 Somit lässt sich aus den nationalen Rechtsordnungen kein allgemeiner Grundsatz ableiten, der bei der Auslegung des Begriffs "Unterhaltsberechtigter" helfen könnte. Die Mehrzahl der Rechtsordnungen verwendet ihn nicht. In den übrigen Rechtsordnungen steht seine Bedeutung nicht mit Sicherheit fest. Daher muß die Auslegung des Übereinkommens in erster Linie darauf achten, soweit wie möglich den Zielen und dem Aufbau des Übereinkommens zu entsprechen.

38 Der Begriff "Unterhaltsberechtigter" lässt sich so festlegen, daß drei mögliche Bedeutungen - von der engsten bis zur weitesten - erörtert werden.

39 Zunächst kann der Begriff "Unterhaltsberechtigter" dahin verstanden werden, daß er den Gläubiger eines Urteils auf Zahlung von Unterhalt bedeutet; das ist die Auffassung des Beklagten(17). So gesehen, gibt Artikel 5 Nummer 2 demjenigen, der in einem anderen Mitgliedstaat über ein vollstreckbares Urteil verfügt und in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine ergänzende Entscheidung begehrt, eine Zuständigkeitswahl.

40 Dann kann der Ausdruck "Unterhaltsberechtigter" denjenigen bedeuten, dessen Unterhaltsanspruch nicht feststeht, der aber kraft seiner Eigenschaft, insbesondere seiner Verwandtschaft mit dem Anspruchsgegner, zu Recht Zahlungen verlangen kann.

41 Im weitesten Sinne bedeutet der Begriff jeden, der auf Unterhalt klagt.

42 Der Anwendungsbereich des Artikels 5 Nummer 2 wäre aussergewöhnlich eingeengt, beschränkte man ihn auf den Fall eines Unterhaltsberechtigten, der ein vollstreckbares Urteil erwirkt hat. Das gilt besonders, wenn man versucht, die Arten von Rechtsstreitigkeiten herauszuarbeiten, die eine besondere Zuständigkeit rechtfertigen.

43 Hierzu gehören zunächst nicht die Rechtsstreitigkeiten eines Unterhaltsberechtigten, der vor dem Gericht seines Wohnsitzes oder seines gewöhnlichen Aufenthalts auf seinem Gebiet die Anerkennung oder die Vollstreckung eines Urteils erwirken will. Artikel 5 gehört nämlich zum Titel II - Zuständigkeit - des Übereinkommens. Er gehört nicht zum Titel III, der besondere Zuständigkeiten für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen enthält und somit für ein solches Verfahren einschlägig wäre.

44 Damit bleiben zwei Gruppen von Klagen vorstellbar: die Klage auf Festsetzung des Unterhaltsbetrags, wenn eine erste Gerichtsentscheidung die Unterhaltspflicht nur dem Grunde nach festgestellt hat, und die Klage auf Änderung des ursprünglich festgesetzten Unterhaltsbetrags.

45 Daß Unterhaltssachen in zwei Prozessen auszufechten wären, nämlich zum einen in einem Prozeß über die Anerkennung der Forderung und zum anderen in einem Prozeß über die Festsetzung des Unterhaltsbetrags, ergibt sich jedoch nicht aus dem Übereinkommen. Eine solche Regelung des Streitverfahrens wäre im übrigen mit den Anforderungen der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung nicht vereinbar, die der EG-Vertrag und das Übereinkommen durch die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen der Mitgliedstaaten anstreben(18). Im übrigen vertreten weder die Kommission noch die Parteien noch einer der Mitgliedstaaten, die Erklärungen abgegeben haben, eine solche Auslegung.

46 Somit muß man sich fragen, warum eine Zuständigkeitswahl für eine derartig begrenzte Gruppe von Rechtssachen, wie sie die Änderung von bereits gerichtlich festgestellten Unterhaltsverpflichtungen darstellt, vorgesehen sein sollte. Auch bliebe unklar, warum die besondere Zuständigkeit die ursprünglichen Unterhaltssachen ausschließen sollte.

47 Sicherlich ließe sich die strenge Begrenzung der Zuständigkeitswahl auf Klagen von anerkannten Berechtigten damit rechtfertigen, daß mögliche Unterhaltsschuldner nicht die Hauptlast einer von einem Kläger mißbräuchlich im Ausland angestrengten Klage sollten tragen müssen.

48 Falls diese Erwägung jedoch eine solche Grenzziehung innerhalb der besonderen Zuständigkeiten gerechtfertigt hätte, wäre es erstaunlich, davon weder im Wortlaut des Artikels 5 Nummer 2 des Übereinkommens noch im Jenard-(19) oder Schlosser-Bericht(20) eine Spur zu finden.

49 Im Gegenteil heisst es im Jenard-Bericht:

"... ist das nach dem Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten zuständige Gericht am besten in der Lage, die Unterhaltsbedürftigkeit festzustellen und den Unterhaltsbetrag festzulegen.

Um jedoch das Übereinkommen dem Haager Übereinkommen anzupassen, sieht Artikel 5 Nr. 2 ausserdem den Gerichtsstand des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten vor. Diese zusätzliche Anknüpfung ist bei Unterhaltssachen innerlich gerechtfertigt, denn sie gewährt z. B. der Ehefrau, die von ihrem Ehemann verlassen ist, die Möglichkeit, ihren Ehemann auf Leistung eines Unterhalts nicht nur vor dem Gericht des gesetzlichen Wohnorts, sondern auch vor dem ihres eigenen gewöhnlichen Aufenthaltsorts zu verklagen."(21)

50 Jenard unterscheidet nicht nur nicht zwischen der ursprünglichen Klage und der Klage auf Festsetzung oder Änderung des Unterhaltsbetrages, seine Erklärungen bezeugen im Gegenteil, daß die Vorschrift allgemeiner Natur und ohne Unterscheidung auf sämtliche Unterhaltssachen anwendbar ist.

51 Die Begründung des Artikels 5 Nummer 2 des Übereinkommens mit der Fähigkeit des Gerichts, die Bedürftigkeit des Berechtigten und deren Umfang festzustellen, ist nicht nur für eine Gruppe von Unterhaltsklagen gültig; sie erfasst ebenso die ursprüngliche Unterhaltsklage. Zudem ist das Beispiel, das der Autor gibt, um zu begründen, daß der gewöhnliche Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten ein zusätzliches Kriterium für die Zuständigkeit sein müsse, nämlich das der von ihrem Ehemann verlassenen Frau, ganz klar ein Beispiel für die ursprüngliche Klage auf Unterhalt, wie die verwendeten Ausdrücke bezeugen (Leistung eines Unterhalts, nicht Festsetzung oder Änderung des Unterhalts).

52 In der mündlichen Verhandlung hat sich der Beklagte auf eine Definition der Schuld berufen, die im Jahre 1883 in Großbritannien niedergelegt worden sei. Danach sei eine Schuld ein Geldbetrag, der jetzt oder künftig aufgrund einer bestehenden Verpflichtung zu zahlen sei. Hieraus soll für den vorliegenden Fall folgen, daß der Anspruch auf Zahlung dieses Geldbetrags noch nicht feststeht, weil die Vaterschaft noch nicht nachgewiesen ist, was die vorgelegte Frage vom Personenstand abhängig macht.

53 Ich bin mit der vorgeschlagenen Definition einverstanden, glaube aber nicht, wie bereits gesagt(22), daß der Gerichtshof die Erheblichkeit der Frage und die Eignung der Antwort, zur Entscheidung des vor dem vorlegenden Gerichts anhängenden Rechtsstreits beizutragen, beurteilen sollte.

54 Ist man damit einverstanden, daß eine Forderung ein Schuldrechtsverhältnis ist, das auf einem Entstehungsgrund beruht - der sowohl ein rechtserheblicher Umstand im eigentlichen Sinne wie eine Willenserklärung sein kann -, kraft dessen der Berechtigte Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags gegen den Schuldner hat, so ist offenkundig, daß Berechtigter nicht nur der ist, der bereits eine gerichtliche Entscheidung besitzt. Eine solche Entscheidung stellt sicherlich einen unbestreitbaren Beweis seiner Berechtigung dar. Sie ist jedoch nicht Voraussetzung dieser Berechtigung, da der Entstehungsgrund der Verpflichtung und damit der Forderung auch vor einer Entscheidung liegen kann (beispielsweise die Hingabe eines Geldbetrags, auf der die Rückgabepflicht, oder eine Verwandtschaft, auf der eine Unterhaltspflicht beruht).

55 Zudem ist eine gerichtliche Entscheidung nicht unumgängliche Voraussetzung der Unterhaltsberechtigung, da diese auch durch andere Mittel festgestellt werden kann.

56 So verhält es sich, wenn die Verwandtschaft zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Schuldner, die den Unterhaltsanspruch begründen kann, bewiesen werden kann.

57 Eine solche Unterscheidung erlaubte es, die Zuständigkeitswahl dem vermuteten Berechtigten vorzubehalten, sie aber Unterhaltsklägern zu verweigern, die dem ersten Anschein nach keinen Unterhaltsanspruch haben. Damit würde die Vorschrift des Artikels 5 Nummer 2 die Opfer mißbräuchlicher Klagen gegen die übermässige Belastung schützen, die eine Klage im Ausland darstellte.

58 Die allgemeine Fassung des Artikels 5 Nummer 2 und die erforderliche Einfachheit der Verfahrensbestimmungen, die das Übereinkommen kraft Artikel 220 EG-Vertrag enthält, stehen meines Erachtens jedoch erneut einer derartigen Unterscheidung entgegen.

59 Die Verwandtschaft, nach der sich die Unterhaltsberechtigung richtet, kann unterschiedlich verstanden werden.

60 Im engen Sinne ist Unterhaltsberechtigter, wessen Verwandtschaftsverhältnis mit dem Beklagten rechtlich anerkannt ist. So gesehen, stuende die Zuständigkeitswahl beispielsweise den jetzigen oder früheren Ehegatten sowie dem Kind zu, dessen Kindschaft kraft Ehe oder Anerkennung feststeht.

61 Der Vorzug dieser Lösung bestuende darin, daß sie auf einem objektiven Kriterium beruht. Zwei Gesichtspunkte sprechen jedoch gegen sie: Zum einen müsste eine derartig genaue Unterscheidung sich aus dem Wortlaut des Artikels 5 Nummer 2 des Übereinkommens oder den genannten Berichten(23) ergeben, was nicht der Fall ist. Zum anderen weicht sie von der Definition der Forderung ab, indem sie die Zuständigkeitswahl Personen vorenthält, die Anspruch auf Unterhalt haben, aber keinen Personenstand besitzen, der den entsprechenden Nachweis erlaubt. So wäre etwa der Unterhaltsanspruch eines nicht anerkannten Kindes gegen seine wahren Eltern vom Anwendungsbereich des Artikels 5 Nummer 2 allein deswegen ausgeschlossen, weil die Kindschaft bestritten ist. Nun lässt sich nicht zum einen der Berechtigte als Inhaber eines Anspruchs auf Zahlung eines Geldbetrags aufgrund eines Entstehungsgrundes definieren und zum anderen einer Person das Recht verweigern, den Beweis für diesen Entstehungsgrund - im Beispielsfall das Kindschaftsverhältnis - zu erbringen, von dem ihre Berechtigung abhängt.

62 Im weiten Sinne wäre Unterhaltsberechtigter also der, der, um die Zuständigkeitswahl ausüben zu können, vorab das Verwandtschaftsverhältnis belegen könnte, das seiner Forderung zugrunde liegt. Aber dann ist das Kriterium nicht mehr objektiv, weil der Richter in jedem Einzelfall die Wahrscheinlichkeit der behaupteten Verwandtschaft beurteilen müsste. Damit bestuende die Gefahr, daß die verschiedenen Staaten, ja sogar die verschiedenen Gerichte, unterschiedliche Lösungen wählen würden, was den Mindestzielen der Rechtssicherheit und der Einfachheit des Verfahrensrechts widerspräche. Aus denselben Gründen ist es nicht akzeptabel, daß eine Zuständigkeitsvorschrift nach Maßgabe einer komplexen Frage der Begründetheit zu entscheiden wäre.

63 Damit kann es sich als schwierig, willkürlich und streitfördernd herausstellen, den Unterhaltsberechtigten nach Maßgabe des so verstandenen Verwandtschaftsverhältnisses zu bestimmen und demgemäß die Zuständigkeitswahl zu eröffnen.

64 Damit bleibt die Lösung, die alle Beteiligten mit Ausnahme des Beklagten vertreten, die den Begriff "Unterhaltsberechtigter" im weitesten Sinne verstehen. Danach ist Unterhaltsberechtigter im Sinne des Übereinkommens, wer eine Klage in Unterhaltssachen erhebt(24).

65 Meine obigen Ausführungen sollen zeigen, daß dieses Verständnis den Zielen des Übereinkommens, nämlich der Einfachheit, der Schnelligkeit und des Rechtsschutzes am ehesten gerecht wird.

66 Das Kriterium, nachdem sich richtet, wem die Zuständigkeitswahl zusteht, ist präzise und objektiv. Damit reduziert es die Gefahr von Streitigkeiten, die sich aus unklaren Grenzziehungen ergeben und die die Quelle von Verzögerungen und ungerechtfertigten Unterscheidungen unter den möglichen Wahlbegünstigten sein könnten.

67 Die Klage kann sowohl auf die ursprüngliche Festsetzung eines Unterhalts wie auf dessen Änderung gerichtet sein. Sie zwingt nicht zu einer Aufteilung der Verfahren, die mit der angestrebten Effizienz wenig vereinbar ist.

68 Zudem hat der Gerichtshof entschieden, "daß Artikel 5 gerade mit Rücksicht auf die in ganz bestimmten Fällen bestehende besonders enge Verknüpfung zwischen einem Rechtsstreit und dem für seine Entscheidung zuständigen Gericht im Interesse einer sachgerechten Prozeßführung besondere Zuständigkeiten vorsieht, unter denen der Kläger die Wahl hat"(25).

69 Artikel 5 Nummer 2 soll den Unterhaltsberechtigten und das von ihm befasste Gericht einander nahebringen. Zwei Hauptgründe sprechen hierfür.

70 Zum einen wird der Unterhaltsberechtigte als schwächere Prozesspartei vorausgesetzt - das entspricht in den meisten Fällen der Wirklichkeit -, so daß es billig erscheint, ihm die Kosten einer Klage im Ausland auch schon bei der erstmaligen Klage zu ersparen.

71 Zum anderen ist das Gericht am Wohnsitz oder dem Aufenthalt des Klägers kraft seiner Kenntnisse von dessen wirtschaftlichem und sozialem Umfeld am besten in der Lage, die geltend gemachte Bedürftigkeit und deren Umfang festzustellen. Damit ist es auch in der Lage, die Begründetheit der Klage der Höhe nach zu bestimmen. Das gilt ungeachtet dessen, ob es sich um das erste Verfahren oder einen weiteren Streitschritt handelt. Das bestätigt der Jenard-Bericht, wenn es dort heisst, daß das Gericht am Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten am besten in der Lage ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang Bedürftigkeit vorliege(26).

72 Dieser Begriff steht sowohl mit der Struktur wie mit den Zielen des Übereinkommens, wie ich sie bereits zur Verdeutlichung der besonderen Zuständigkeiten ausgelegt habe, in Einklang.

73 Damit besteht kein Anlaß, die vom Gesetzgeber angestrebte Nähe zwischen Kläger und zuständigem Gericht nicht auch denjenigen zugute kommen zu lassen, die erstmalig auf Unterhalt klagen.

74 Ziel des Übereinkommens ist es damit nicht, zwischen den angestrengten Verfahren zu unterscheiden, sondern Klagen von häufig benachteiligten Parteien zu erleichtern, wie es die Unterhaltskläger sind. Somit ist "Unterhaltsberechtigter" im Sinne des Übereinkommens für die Festlegung der Kompetenzvorschrift jeder, der sich dafür erklärt.

Antrag

75 Ich schlage daher vor, die vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Nach Artikel 5 Nummer 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, unterzeichnet in Brüssel am 27. September 1968, ist es nicht Voraussetzung dafür, daß ein Kläger mit Wohnsitz in Irland gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in Belgien vor den irischen Gerichten eine Unterhaltsklage erheben kann, daß der Kläger zuvor gegen den Beklagten einen Unterhaltsbeschluß erwirkt hat.

"Unterhaltsberechtigter" im Sinne des ersten Halbsatzes dieser Vorschrift ist, wer eine Klage in Unterhaltssachen erhebt.

(1) - Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (ABl. 1975, L 204, S. 28).

(2) - ABl. 1972, L 299, S. 32.

(3) - Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1, und geänderter Text des Übereinkommens vom 27. September 1968, S. 77).

(4) - Hervorhebungen nur hier.

(5) - Punkt 1.5.

(6) - Siehe insbesondere S. 11 der deutschen Übersetzung des Vorabentscheidungsersuchens.

(7) - Urteil vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62 (Van Gend & Loos, Slg. 1963, 1, 24).

(8) - Urteil vom 5. Oktober 1977 in der Rechtssache 5/77 (Tedeschi, Slg. 1977, 1555, Randnr. 17/19). Vgl. auch Urteil vom 23. Februar 1995 in den Rechtssachen C-358/93 und C-416/93 (Bordessa u. a., Slg. 1995, I-361, Randnr. 10).

(9) - S. 5 der deutschen Übersetzung des Vorabentscheidungsersuchens.

(10) - A. a. O., S. 10.

(11) - Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76 (Tessili, Slg. 1976, 1473, Randnr. 11).

(12) - Urteile vom 22. März 1983 in der Rechtssache 34/82 (Peters, Slg. 1983, 987, 9) und vom 8. März 1988 in der Rechtssache 9/87 (Arcado, Slg. 1988, 1539).

(13) - Urteil vom 22. November 1978 in der Rechtssache 33/78 (Somafer, Slg. 1978, 2183, Randnr. 3 ff.).

(14) - A. a. O., Randnr. 7, Hervorhebung nur hier.

(15) - Urteil Arcado, Randnr. 11.

(16) - Urteil vom 16. September 1980 in der Rechtssache 814/79 (Rüffer, Slg. 1980, 3807, Randnr. 7).

(17) - Punkt 4.7 seiner Erklärungen.

(18) - Siehe Artikel 220 EG-Vertrag und die Präambel des Brüsseler Übereinkommens.

(19) - Bericht von Herrn P. Jenard zu dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. 1979, C 59, S. 1.

(20) - Bericht von Herrn Professor Dr. P. Schlosser zu dem Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof, ABl. 1979, C 59, S. 71.

(21) - Jenard-Bericht, S. 25.

(22) - Siehe Nrn. 15 ff. dieser Schlussanträge.

(23) - Vgl. Fußnoten 19 und 20 dieser Schlussanträge.

(24) - Siehe insbesondere Nr. 21 der Erklärungen der Kommission.

(25) - Urteil Peters, Randnr. 11. Vgl. auch Jenard-Bericht, S. 22, und Schlosser-Bericht, Nr. 92, S. 102.

(26) - Jenard-Bericht, S. 25.

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