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Document 52017PC0660

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt

COM/2017/0660 final - 2017/0294 (COD)

Brüssel, den 8.11.2017

COM(2017) 660 final

2017/0294(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2017) 368 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Verwirklichung eines integrierten Gasmarktes ist ein Eckpfeiler des EU-Projekts zur Schaffung einer Energieunion. Von einem guten Funktionieren des Gasbinnenmarktes wird ausgegangen, wenn das Gas ungehindert und zu einem fairen Preis zwischen den Mitgliedstaaten dorthin fließen kann, wo es am dringendsten benötigt wird. Ein funktionierender Gasmarkt ist eine Voraussetzung für die Verbesserung der Gasversorgungssicherheit in der Europäischen Union. Da Gas hauptsächlich durch Rohrleitungen transportiert wird, bilden vor allem die Verbindung zwischen den Gasnetzen der Mitgliedstaaten und der diskriminierungsfreie Zugang zu diesen Netzen die Grundlage für ein effizientes Funktionieren des Marktes. Sie sind auch eine Voraussetzung dafür, dass in Notsituationen Gas sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch zu benachbarten Drittländern geliefert wird. Die EU ist in hohem Maße von Gaseinfuhren aus Drittländern abhängig, und es ist im besten Interesse der EU und der Gaskunden, dass ein möglichst hoher Grad an Transparenz und Wettbewerbsfähigkeit auch hinsichtlich der Rohrleitungen aus diesen Ländern herrscht.

Das EU-Recht gilt generell in den Hoheitsgewässern und in der ausschließlichen Wirtschaftszone der EU-Mitgliedstaaten. Mit der Richtlinie 2009/73/EG 1 (im Folgenden die „Gasrichtlinie“) wird nicht explizit ein Rechtsrahmen für Gasleitungen aus und nach Drittländern festgelegt. Nach rechtlichen Analysen wurde daher festgestellt, dass die Regeln für Gasfernleitungen, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten verbinden und unter die Definition des Begriffs „Verbindungsleitung“ fallen, nicht für solche in die EU führende Fernleitungen gelten. In der Praxis jedoch werden die wesentlichen Grundsätze des Rechtsrahmens der Gasrichtlinie in Bezug auf Drittländer angewandt, insbesondere im Rahmen internationaler Abkommen über Gasleitungen, die in die Europäische Union führen. Es wird davon ausgegangen, dass künftig legislative Maßnahmen erforderlich sind, um auf eindeutige und kohärente Weise den Rechtsrahmen festzulegen, der für alle Rohrleitungen aus und nach Drittländern gilt.

Die vorgeschlagenen Änderungen werden dazu führen, dass die Gasrichtlinie (ebenso wie die damit zusammenhängenden Rechtsakte wie die Gasverordnung, Netzkodizes und Leitlinien, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in diesen Rechtsakten) bis zur Grenze des EU-Gebiets vollumfänglich für bestehende wie auch für künftige Rohrleitungen aus und nach Drittländern gelten. Dies schließt die jeweiligen Bestimmungen über den Zugang Dritter, die Entgeltregulierung, die eigentumsrechtliche Entflechtung und Transparenz ein. Außerdem wird dadurch für neue Rohrleitungen aus und nach Drittländern die Möglichkeit geschaffen, eine Ausnahme von den oben genannten Vorschriften gemäß Artikel 36 der Gasrichtlinie zu beantragen. Hinsichtlich der bestehenden Rohrleitungen, die nicht unter Artikel 36 fallen, werden die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Ausnahmen von der Anwendung der Hauptbestimmungen der Richtlinie zu gewähren, sofern die Ausnahme sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb, das effektive Funktionieren des Marktes oder die Versorgungssicherheit in der Union auswirkt.

Für Rohrleitungen aus und nach Drittländern würden somit mindestens zwei unterschiedliche Rechtsrahmen gelten. In Fällen, in denen dies zu komplexen rechtlichen Situationen führt, wird vielfach ein internationales Abkommen mit dem betreffenden Drittland oder mit den betreffenden Drittländern das geeignete Instrument dafür sein, einen kohärenten Rechtsrahmen für die gesamte Rohrleitung sicherzustellen. In Ermangelung eines solchen Abkommens, einer Ausnahme für eine neue Infrastruktur oder einer Ausnahmeregelung für eine bereits in Betrieb befindliche Infrastruktur darf die Rohrleitung innerhalb der Grenzen des EU-Gebiets nur im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2009/73/EG betrieben werden.

   Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag bedeutet, dass die derzeit für Rohrleitungen innerhalb der EU geltenden Vorschriften auch für Rohrleitungen aus und nach Drittländern gelten werden. Insofern steht er mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich im Einklang. Wo dies nötig war, wurden zusätzliche Präzisierungen aufgenommen, um den besonderen Anforderungen in Bezug auf Drittländer Rechnung zu tragen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Mit dem Vorschlag sollen zentrale Ziele der Energieunion verwirklicht werden, wie sie in der Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie, insbesondere in Bezug auf die Dimension der Sicherheit der Energieversorgung (eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Energieversorgungssicherheit ist die Vollendung des Energiebinnenmarktes), festgelegt wurden.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Maßnahme ist Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem die Zuständigkeiten der EU im Energiebereich geklärt und konsolidiert wurden. Laut Artikel 194 AEUV sind die wichtigsten Ziele der EU-Energiepolitik die Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts, die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union, die Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen und die Förderung der Interkonnektion der Energienetze.

Der vorliegende Vorschlag stützt sich zudem auf ein umfassendes Paket von Rechtsakten, die in den letzten zwanzig Jahren verabschiedet und aktualisiert wurden. Zur Schaffung eines Energiebinnenmarkts hat die EU zwischen 1996 und 2009 nacheinander drei Legislativpakete verabschiedet, deren übergeordnetes Ziel die Integration der Märkte sowie die Liberalisierung der nationalen Märkte für Gas und Strom ist. In diesem Zusammenhang würde mit dem vorliegenden Vorschlag dafür gesorgt, dass es zwischen den Betreibern von Gasleitungen in die und aus der EU und anderen Marktteilnehmern (z. B. Betreiber von Gasleitungen zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten oder Betreiber von Fernleitungsnetzen innerhalb der Mitgliedstaaten), für die die Richtlinie in vollem Umfang gilt, keine Diskriminierung gibt.

Der vorliegende Vorschlag sollte auch als Teil der laufenden Bemühungen um die Integration und das wirksame Funktionieren der europäischen Gasmärkte gesehen werden.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie sind notwendig, um das Ziel eines integrierten europäischen Gasmarktes zu verwirklichen, das auf nationaler Ebene mit fragmentierten nationalen Vorschriften nicht auf ebenso effiziente Weise erreicht werden kann. Es hat sich gezeigt, dass isolierte nationale Ansätze zu Verzögerungen bei der Umsetzung der Energiebinnenmarktvorschriften und damit zu suboptimalen und widersprüchlichen Regulierungsmaßnahmen, zu unnötigen redundanten Eingriffen sowie zu Verzögerungen bei der Behebung von Marktineffizienzen geführt haben 2 . Außerdem haben Rohrleitungen aus und nach Drittländern in den meisten Fällen eine Kapazität, die sich auf den Gasbinnenmarkt und auf die Versorgungssicherheit in mehreren Mitgliedstaaten auswirken kann.

Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagene Änderung ist konsequent auf das beschränkt, was zur Erreichung der notwendigen Fortschritte für den Binnenmarkt erforderlich ist, und räumt den Mitgliedstaaten, den nationalen Regulierungsbehörden und sonstigen nationalen Akteuren angemessene Kompetenzen und Zuständigkeiten ein. Ausnahmeregelungen für vorhandene Infrastruktur (z. B. für Rohrleitungen aus und nach Drittländern, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie fertiggestellt wurden) sind möglich, um bereits vorhandenen, komplexen rechtlichen Strukturen, die möglicherweise einen fallspezifischen Ansatz erfordern, Rechnung zu tragen, sofern die Ausnahmeregelung sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb, das effektive Funktionieren des Marktes oder die Versorgungssicherheit in der Union auswirkt.

Wahl des Instruments

Mit dem Vorschlag wird die Gasrichtlinie, ein Schlüsselelement des dritten Energiepakets, geändert. Die Wahl eines Änderungsrechtsakts zeigt, dass der vorliegende Vorschlag begrenzt ist.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Der Inhalt des aktuellen Vorschlags beschränkt sich auf Klarstellungen in einem Bereich, in dem das geltende EU-Recht (oder dessen Fehlen) und die angewandte Praxis voneinander abweichen. Der Vorschlag baut auf der gängigen Praxis auf. Um Situationen Rechnung zu tragen, die durch das Fehlen ausdrücklicher Regeln im derzeitigen Rechtsrahmen entstanden sind, können die Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen für vorhandene, in Betrieb befindliche Infrastruktur vorsehen. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wird davon ausgegangen, dass die Gasrichtlinie ohne einen separaten Evaluierungsprozess geändert werden kann.

Folgenabschätzung

Die vorliegende Initiative erfordert keine umfassende Folgenabschätzung, da die vorgeschlagenen Änderungen die Praxis widerspiegeln, wonach die wesentlichen Grundsätze des Regelungsrahmens der Gasrichtlinie in Bezug auf Drittländer angewandt werden. Dies wird insbesondere dadurch belegt, dass diese Grundsätze in verschiedenen internationalen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten oder zwischen der EU und Drittstaaten enthalten sind und auf Onshore-Leitungen aus und nach Drittländern einheitlich angewandt werden.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Durch den Vorschlag kann sich der Verwaltungsaufwand erhöhen, allerdings nur in sehr begrenztem Ausmaß. Da infolge der Änderungen die Gasrichtlinie innerhalb des EU-Gebiets vollumfänglich für Rohrleitungen aus und nach Drittländern gelten wird, ist auch vorgesehen, dass für neue Rohrleitungen aus und nach Drittländern eine Ausnahme für neue Infrastruktur gemäß Artikel 36 der Gasrichtlinie beantragt werden kann. Die Anzahl der Anträge auf Gewährung einer Ausnahme könnte daher steigen, was einen Mehraufwand auf administrativer Ebene seitens der nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission hinsichtlich zusätzlicher Ausnahmeentscheidungen bedeutet. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine neue Belastung, sondern um eine zentrale Aufgabe, die bereits im dritten Energiepaket (Artikel 36 der Gasrichtlinie) festgelegt wurde.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Auswirkungen auf den Haushalt durch die vorgeschlagenen Änderungen der Gasrichtlinie sind nicht zu erwarten.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird die Umsetzung und die Einhaltung der Maßnahme, die letztlich angenommen wird, durch die Mitgliedstaaten und andere Akteure überwachen und Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, wenn und wann immer dies erforderlich ist. Die bestehenden nationalen Regulierungsbehörden und sonstigen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden dafür sorgen, dass der Vorschlag auf nationaler Ebene umgesetzt wird.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Im vorliegenden Vorschlag wird der Anwendungsbereich der Gasrichtlinie und folglich der Gasverordnung 3 auf Rohrleitungen aus und nach Drittländern bis zur Grenze des EU-Gebiets genau festgelegt. Dies schließt die jeweiligen Bestimmungen über den Zugang Dritter, die Entgeltregulierung, die eigentumsrechtliche Entflechtung und Transparenz ein. Mit dem Vorschlag wird die Möglichkeit geschaffen, für neue Rohrleitungen aus und nach Drittländern eine Ausnahme von den oben genannten Vorschriften gemäß Artikel 36 der Gasrichtlinie zu beantragen. Vorgesehen ist auch, dass die Mitgliedstaaten für bereits in Betrieb befindliche Infrastruktur Ausnahmen gewähren können. Im Interesse eines einheitlichen Rechtsrahmens für Rohrleitungen, die durch mehr als einen Mitgliedstaat verlaufen, muss festgelegt werden, welcher Mitgliedstaat über eine solche Ausnahmeregelung entscheiden sollte.

2017/0294 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 4 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 5 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Erdgasbinnenmarkt, der seit 1999 in der Union schrittweise geschaffen wird, soll allen privaten und gewerblichen Verbrauchern in der Union eine echte Wahl ermöglichen, neue Geschäftschancen eröffnen, wettbewerbsfähige Preise, effiziente Investitionssignale und einen höheren Dienstleistungsstandard bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen.

(2)Die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 sowie die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 waren ein wichtiger Beitrag zur Schaffung des Erdgasbinnenmarktes.

(3)Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, die noch verbleibenden Hindernisse für die Vollendung des Erdgasbinnenmarktes zu beseitigen, die sich aus der Nichtanwendung der Marktvorschriften der Union auf Gasleitungen aus und nach Drittländern ergeben. Mit den durch diese Richtlinie eingeführten Änderungen wird sichergestellt, dass die für Gasfernleitungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften auch für Rohrleitungen in der Union gelten, die aus Drittländern oder in Drittländer führen. Dadurch wird die Kohärenz des Rechtsrahmens innerhalb der Union bei gleichzeitiger Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen im Energiebinnenmarkt der Union gewährleistet. Dies wird auch die Transparenz verbessern und Marktteilnehmern, insbesondere Gasinfrastrukturinvestoren und Netznutzern, Rechtssicherheit hinsichtlich des anwendbaren Rechtsrahmens geben.

(4)Um dem früheren Fehlen spezifischer Unionsvorschriften für Gasleitungen aus und nach Drittländern Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2009/73/EG für Rohrleitungen gewähren können, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie fertiggestellt sind. Das maßgebliche Datum für die Anwendung von anderen Entflechtungsmodellen als dem der eigentumsrechtlichen Entflechtung sollte für Gasleitungen aus und nach Drittländern angepasst werden.

(5)Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2009/73/EG auf Gasleitungen aus und nach Drittländern ist weiter auf das Gebiet beschränkt, in dem die Union ihre Befugnisse ausübt. In Bezug auf Offshore-Rohrleitungen sollte sie in den Hoheitsgewässern und in den ausschließlichen Wirtschaftszonen der Mitgliedstaaten gelten.

(6)Die Richtlinie 2009/73/EG sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2009/73/EG wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 2 Nummer 17 erhält folgende Fassung:

„(17) ‚Verbindungsleitung‘ eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern bis zur Grenze des Gebiets der Union quert oder überspannt;“

(2)Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„8. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden:

a) in den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 3. September 2009 einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte;

b) in Bezug auf Infrastruktur, die in Drittländer hinein- oder aus Drittländern herausführt, zwischen der Grenze des Gebiets der Union und dem ersten Kopplungspunkt mit dem Unionsnetz in den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am [PO: date of adoption of this proposal] einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte.“;

b) Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„9. in den Fällen, in denen Regelungen bestehen, die eine wirksamere Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen des Kapitels IV, kann ein Mitgliedstaat beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden:

a) in den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 3. September 2009 einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte;

b) in Bezug auf Infrastruktur, die in Drittländer hinein- oder aus Drittländern herausführt, zwischen der Grenze des Gebiets der Union und dem ersten Kopplungspunkt mit dem Unionsnetz in den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am [PO: date of adoption of this proposal] einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte.“;

(3) Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 9 Absatz 1 nicht anzuwenden, und können auf Vorschlag des Eigentümers des Fernleitungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber benennen:

a) in den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 3. September 2009 einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte;

b) in Bezug auf Infrastruktur, die in Drittländer hinein- oder aus Drittländern herausführt, zwischen der Grenze des Gebiets der Union und dem ersten Kopplungspunkt mit dem Unionsnetz in den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am [PO: date of adoption of this proposal] einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte.

Die Benennung bedarf der Zustimmung der Kommission.“;

(3)In Artikel 34 Absatz 4 wird folgender dritter Satz angefügt:

„Befindet sich das betreffende Netz in mindestens einem Mitgliedstaat und mindestens einem Drittland, konsultieren die betreffenden Mitgliedstaaten einander ebenso wie die betreffenden Drittländer, um hinsichtlich des betroffenen Netzes dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie bis zur Grenze des Gebiets der Union einheitlich angewandt werden.“

(4)Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Fällt die betreffende Infrastruktur unter die Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats und eines Drittlandes (oder mehrerer Drittländer), konsultiert die nationale Regulierungsbehörde vor Annahme einer Entscheidung die zuständigen Behörden der Drittländer.“;

b) In Absatz 4 Unterabsatz 2 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Fällt die betreffende Infrastruktur auch unter die Hoheitsgewalt eines oder mehrerer Drittländer, konsultieren die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten vor Annahme einer Entscheidung die zuständigen Behörden der Drittländer, um hinsichtlich der betreffenden Infrastruktur dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie bis zur Grenze des Gebiets der Union einheitlich angewandt werden.“;

(5)Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) Sie arbeitet in grenzüberschreitenden Angelegenheiten mit der Regulierungsbehörde bzw. den Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und mit der Agentur zusammen und bei Fragen der Infrastruktur, die in Drittländer hinein- oder aus Drittländern herausführt, mit den zuständigen Behörden des jeweiligen Drittlandes, um hinsichtlich der betreffenden Infrastruktur für eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie bis zur Grenze des Gebiets der Union zu sorgen;“

(6)In Artikel 42 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„6. Die Regulierungsbehörden konsultieren die zuständigen Behörden von Drittländern hinsichtlich des Betriebs von Gasleitungen aus und nach Drittländern und arbeiten mit ihnen zusammen, um hinsichtlich der betreffenden Infrastruktur dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie bis zur Grenze des Gebiets der Union einheitlich angewandt werden.“

(7)In Artikel 49 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„Für Gasleitungen aus und nach Drittländern, die vor dem [PO: date of entry into force of this Directive] fertiggestellt wurden, können die Mitgliedstaaten beschließen, in Bezug auf die Abschnitte solcher Rohrleitungen zwischen der Grenze des Gebiets der Union und dem ersten Kopplungspunkt von den Artikeln 9, 10, 11 und 31 und von Artikel 41 Absätze 6, 8 und 10 abzuweichen, sofern die Abweichung sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes in der Union oder auf die Versorgungssicherheit in der Union auswirkt.

Die Ausnahmeregelung ist zeitlich begrenzt und kann an Bedingungen geknüpft sein, die zur Einhaltung der oben genannten Bedingungen beitragen.

Befindet sich die betreffende Gasleitung im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, entscheidet der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der erste Kopplungspunkt gelegen ist, über eine Ausnahmeregelung für die Rohrleitung.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen jedwede Entscheidung über eine Ausnahmeregelung im Einklang mit diesem Absatz innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.“

Artikel 2

1.Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum [PO: one year after the date of entry into force] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94.
(2) Wie in der Evaluierung der neu gefassten Rechtsakte im Rahmen der Initiative zur Neugestaltung des Energiemarkts (Vorschläge der Kommission COM(2016) 864 final) ausführlich dargelegt.
(3) In Artikel 3 Absatz 2 der Gasverordnung wird auf die Begriffsbestimmung in Artikel 2 der Gasrichtlinie verwiesen.
(4) ABl. C … vom …, S. ….
(5) ABl. C … vom …, S. ….
(6) Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57).
(7) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).
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