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Document 52016PC0594

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen

COM/2016/0594 final - 2016/0284 (COD)

Brüssel, den 14.9.2016

COM(2016) 594 final

2016/0284(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

mit Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2016) 301 final}
{SWD(2016) 302 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Digitale Technologien erleichtern die Verbreitung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen und den Zugang zu ihnen; das Internet wird von 49 % der europäischen Nutzer zum Musikhören, zum Zugriff auf audiovisuelle Inhalte und für Online-Spiele genutzt. 1 Rundfunkveranstalter und Weiterverbreitungsdienste investieren zunehmend in die Entwicklung von digitalen und Online-Diensten für die Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen. Zu den Online-Angeboten von Rundfunkveranstaltern gehören insbesondere Simulcasting-Dienste (Online-Übertragung von Fernseh- bzw. Hörfunkprogrammen parallel zur herkömmlichen Satelliten-, Kabel- oder terrestrischen Übertragung), Fernsehnachholdienste (Catch-up-Dienste) 2 und Podcasts. Trotz der wachsenden Vielfalt an Online-Diensten sind die Programme der Rundfunkveranstalter häufig europäischen Bürgern in anderen Mitgliedstaaten online nicht zugänglich. Außerdem variiert die Anzahl der über Weiterverbreitungsdienste bereitgestellten Fernseh- und Hörfunkkanäle aus anderen Mitgliedstaaten unionsweit.

Rundfunkveranstalter übertragen Tag für Tag eine Vielzahl an Nachrichtensendungen, Kultursendungen, Politmagazinen, Dokumentationen und Unterhaltungssendungen, für die sie von dritter Seite Lizenzen erwerben oder die sie selbst produzieren. Diese Programme enthalten eine Fülle an geschützten Inhalten wie audiovisuelle, musikalische, literarische oder grafische Werke, weswegen die Rechte in einem komplizierten Verfahren mit zahlreichen Rechteinhabern geklärt und erworben werden müssen. Oft sind diese Fragen in kürzester Zeit zu klären, insbesondere für Nachrichten- oder sonstige aktuelle Programme. Damit Rundfunkveranstalter ihre Dienste grenzüberschreitend verfügbar machen können, müssen sie über die erforderlichen Rechte für alle relevanten Gebiete verfügen, was die Dinge noch komplizierter macht. Für den Satellitenrundfunk wurden die Klärung und der Erwerb von Rechten durch das in der Satelliten- und Kabelrichtlinie (Richtlinie 93/83/EWG) verankerte Ursprungslandprinzip erleichtert, dem zufolge Rundfunkveranstalter die Rechte nur für einen Mitgliedstaat klären bzw. erwerben müssen. Diese Richtlinie gilt jedoch nicht für die Klärung und den Erwerb von Rechten für Online-Dienste eines Rundfunkveranstalters.

Auch für Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten, die zahlreiche Fernseh- und Hörfunkkanäle zu Paketen aggregieren, ist der Erwerb der erforderlichen Rechte für die Weiterverbreitung der Fernseh- und Hörfunkprogramme von Rundfunkveranstaltern mit Schwierigkeiten verbunden. Die Satelliten- und Kabelrichtlinie sieht ein System der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung für die Kabelweiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten vor. Dieses System zur Erleichterung der Klärung und des Erwerbs von Rechten gilt jedoch nicht für Weiterverbreitungsdienste, die auf anderem Wege als über Kabel über geschlossene elektronische Kommunikationsnetze wie IPTV (Fernsehen/Hörfunk über geschlossene internetprotokollgestützte Netze) bereitgestellt werden. Für Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten sind die Klärung und der Erwerb von Rechten für die Bereitstellung ihrer Dienste und insbesondere die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten daher sehr aufwendig.

Ziel des vorliegenden Vorschlags ist es, die grenzüberschreitende Bereitstellung von Online-Diensten, die Übertragungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen ergänzen, zu fördern und die digitale Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten über geschlossene Netze zu erleichtern; dazu sollen die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union angepasst werden. Mit der Ausräumung der Probleme im Zusammenhang mit der Klärung und dem Erwerb von Rechten sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Rundfunkveranstalter und Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten einen unionsweit breiteren Zugang zu Fernseh- und Hörfunkprogrammen gewährleisten können. Damit wird der Vorschlag den Verbrauchern den Zugang zu Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten erleichtern, sowohl im Hinblick auf ergänzende Online-Dienste von Rundfunkveranstaltern als auch auf Weiterverbreitungsdienste. Der Vorschlag sieht ein gemeinsames Vorgehen auf Unionsebene vor, das den Rechteinhabern weiter ein hohes Maß an Schutz gewährt. Damit leistet er einen Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarktes als Raum ohne Binnengrenzen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Strategie für den digitalen Binnenmarkt 3 verfolgt mit einer Reihe von Initiativen das Ziel, einen Binnenmarkt für digitale Inhalte und Dienste zu schaffen. Im Dezember 2015 tat die Kommission einen ersten Schritt mit der Verabschiedung ihres Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt 4 .

Der vorliegende Vorschlag trägt einem der zentralen Ziele der Strategie für den digitalen Binnenmarkt Rechnung – der Gewährleistung eines breiteren Online-Zugangs zu Fernseh- und Hörfunkprogrammen für Internetnutzer in der gesamten EU. Die Förderung der grenzüberschreitenden Bereitstellung von Online-Diensten, die Übertragungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen ergänzen, und die Erleichterung der digitalen Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten sind wichtige Maßnahmen, mit denen einem spezifischen Hindernis für den grenzüberschreitenden Zugang zu Programminhalten – im Interesse der Verbraucher – begegnet wird.

Der Vorschlag steht mit den Rechtsinstrumenten im Bereich des Urheberrechts, insbesondere der Richtlinie 93/83/EWG, der Richtlinie 2001/29/EG, der Richtlinie 2006/115/EG und der Richtlinie 2014/26/EU, im Einklang. Die betreffenden Richtlinien tragen ebenso wie der vorliegende Vorschlag zum Funktionieren des Binnenmarkts bei, gewährleisten ein hohes Maß an Schutz für Rechteinhaber und erleichtern die Klärung und den Erwerb von Rechten.

Zudem trägt der vorliegende Vorschlag zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Zugänglichkeit audiovisueller Mediendienste bei und ergänzt damit die Richtlinie 2010/13/EU. 5

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Gemäß Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) trägt die Union bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen der Verträge kulturellen Aspekten Rechnung. Der vorliegende Vorschlag erleichtert den Zugang zu Fernseh- und Hörfunkprogrammen und verbessert damit die Zugänglichkeit von kulturellen Inhalten, Nachrichten und Informationen.

Der Vorschlag dient der Förderung der Interessen der Verbraucher – indem der Zugang zu Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten erleichtert wird – und steht damit im Einklang mit der Politik der EU auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes und mit Artikel 169 AEUV.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Verordnungsvorschlag stützt sich auf Artikel 114 AEUV. In diesem Artikel wird der EU die Befugnis übertragen, Maßnahmen zu erlassen, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben. Dazu gehört die Freiheit, Dienstleistungen zu erbringen und in Anspruch zu nehmen.

Die EU hat durch die Richtlinie 2001/29/EG die für die Online-Verbreitung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen sowie für die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen relevanten Rechte (namentlich die Rechte der Vervielfältigung, der öffentlichen Wiedergabe und öffentlichen Zugänglichmachung) harmonisiert.

Im vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung geht es darum, die Klärung und den Erwerb von Rechten für ergänzende Online-Dienste von Rundfunkveranstaltern durch die Einführung des Ursprungslandprinzips zu erleichtern, dem zufolge der urheberrechtlich relevante Vorgang als nur in dem Mitgliedstaat erfolgt gilt, in dem der Rundfunkveranstalter ansässig ist. Zudem erleichtert der Vorschlag die Klärung und der Erwerb von Rechten für Weiterverbreitungsdienste, die über andere geschlossene Netze als Kabelnetze bereitgestellt werden, indem Vorschriften für die obligatorische kollektive Rechtewahrnehmung eingeführt werden. Der Vorschlag soll unter anderem dem technologischen Wandel Rechnung tragen, der eine Anpassung des bestehenden harmonisierten Rechtsrahmens erforderlich macht.

Als Instrument wird eine Verordnung vorgeschlagen, damit gewährleistet ist, dass die Vorschriften das legislative Ziel einheitlich umsetzen und unmittelbar anwendbar sind.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das Anliegen des Vorschlags, d. h. der breitere Zugang zu Fernseh- und Hörfunkprogrammen für Bürger der gesamten Union, hat seinem Wesen nach grenzüberschreitenden Charakter. Nur ein Instrument der Union kann vorsehen, dass das Ursprungslandprinzip für die grenzüberschreitende Übertragung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen gilt. Was die Wahrnehmung von Rechten an der Weiterverbreitung betrifft, kann nur ein Instrument der Union die bestehende Fragmentierung des Marktes in Bezug auf die Art und Weise, wie die Rechte an der Weiterverbreitung wahrgenommen werden, überwinden und damit für Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten Rechtssicherheit schaffen. Bestimmte besondere Vorschriften in Bezug auf die Geltung der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung für Weiterverbreitungsdienste, die über geschlossene Netze bereitgestellt werden, sollten jedoch der Entscheidung der Mitgliedstaaten überlassen bleiben.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag sieht Mechanismen zur Erleichterung der Klärung der das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte betreffenden Fragen für bestimmte Arten von Online-Übertragungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und deren Weiterverbreitung über geschlossene Netze vor. Der Vorschlag ist gezielt nur auf bestimmte Segmente des Marktes ausgerichtet (ergänzende Online-Dienste von Rundfunkveranstaltern und bestimmte Weiterverbreitungsdienste, die über IPTV und andere geschlossene elektronische Kommunikationsnetze bereitgestellt werden), während andere Dienste (z. B. Abrufdienste, die nicht mit einer Übertragung in Zusammenhang stehen) nicht erfasst sind. Zudem verpflichtet der Vorschlag weder die Rundfunkveranstalter, ihre ergänzenden Online-Dienste über Grenzen hinweg bereitzustellen, noch die Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten, Programme aus anderen Mitgliedstaaten anzubieten. Ebenso wenig beeinträchtigt der Vorschlag die Vertragsfreiheit der Parteien, die Verwertung der Rechte, die unter das Ursprungslandprinzip fallen, im Einklang mit dem EU-Recht einzuschränken.

Was das Ursprungslandprinzip für die Klärung und den Erwerb der Rechte für ergänzende Online-Dienste von Rundfunkveranstaltern angeht, so lokalisiert dieses die urheberrechtlich relevanten Vorgänge nur für die Zwecke der Wahrnehmung der Rechte (z. B. die Einholung einer Lizenz). Das Ursprungslandprinzip lässt daher den Ort der urheberrechtlich relevanten Vorgänge unberührt, wenn die betreffenden Rechte nicht geklärt bzw. erworben wurden (d. h. im Falle nicht genehmigter Übertragungen).

Was die Rechte an der Weiterverbreitung angeht, betrifft der Vorschlag nur die Wahrnehmung der Rechte an der Weiterverbreitung, wobei die Rechte an sich unberührt bleiben. Zudem erfasst der Vorschlag die Weiterverbreitung lediglich insofern, als sie Fernseh- und Hörfunkprogramme aus anderen Mitgliedstaaten betrifft.

Wahl des Instruments

Eine Verordnung gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten, womit sichergestellt ist, dass ihre Vorschriften unionsweit einheitlich angewendet werden und zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten. Auf diese Weise wird für Diensteanbieter in verschiedenen Hoheitsgebieten uneingeschränkte Rechtssicherheit gewährleistet. Mit der unmittelbaren Anwendbarkeit der vorgeschlagenen Bestimmungen wird der Zersplitterung des Rechts entgegengewirkt und gewährleistet, dass harmonisierte Vorschriften die grenzüberschreitende Bereitstellung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen online und von Weiterverbreitungsdiensten erleichtern.

3.ERGEBNISSE VON EX-POST-BEWERTUNGEN, KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Kommission hat eine Bewertung der Richtlinie 93/83/EWG 6 durchgeführt und dabei insbesondere die Wirksamkeit und Relevanz des Ursprungslandprinzips für Satellitenübertragungen sowie der Vorschriften für die obligatorische kollektive Rechtewahrnehmung im Fall der Kabelweiterverbreitung untersucht. Die Bewertung zeigte, dass die betreffenden Mechanismen die Klärung der das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte betreffenden Fragen für grenzüberschreitende Satellitenübertragungen und die zeitgleiche Weiterverbreitung von Übertragungen aus anderen Mitgliedstaaten über Kabel erleichtert haben. Die Bewertung zeigte jedoch auch, dass die Richtlinie – aufgrund der technologiebedingten Eigenart ihrer Bestimmungen – nicht auf die neuen digitalen Technologien für die Übertragung und Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen, die erst in den letzten Jahren entwickelt wurden, anwendbar ist.

Konsultation der Interessenträger

Eine öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der Richtlinie 93/83/EWG wurde vom 24. August bis 16. November 2015 durchgeführt 7 . Alle Teilnehmer wurden gebeten, darüber zu berichten, wie die Vorschriften für die Klärung und den Erwerb von Rechten für Satellitenrundfunkveranstalter und Kabelbetreiber funktionieren, und zu beurteilen, ob es notwendig sein könnte, diese Vorschriften auch auf Online-Übertragungen und die Weiterverbreitung auf andere Art als über Kabel anzuwenden. Darüber hinaus führte die Kommission im Zeitraum 2015-2016 zahlreiche Gespräche mit Interessenträgern (öffentliche und private Rundfunkveranstalter, Telekommunikationsbetreiber, Rechteinhaber und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung (Verwertungsgesellschaften)), um Fragen im Zusammenhang mit Online-Übertragungen und -Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen zu erörtern.

Die Verbraucher sprechen sich in der Regel dafür aus, das Ursprungslandprinzip auf alle Online-Dienste anzuwenden; einige sind jedoch der Auffassung, dass dies zur Gewährleistung des grenzüberschreitenden Zugangs nicht ausreicht. Alle öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter sowie private Hörfunkveranstalter sind dafür, das Ursprungslandprinzip auf Online-Dienste anzuwenden, die mit Übertragungen in Zusammenhang stehen. Hingegen haben private Rundfunkveranstalter, Rechteinhaber und Verwertungsgesellschaften erhebliche Vorbehalte gegen eine Ausweitung der Anwendung des Ursprungslandprinzips. Ihrer Auffassung nach würden sie dadurch in ihrer Fähigkeit beeinträchtigt, Lizenzen gebietsweise zu vergeben.

Verbraucher, Kabelnetzbetreiber, Telekommunikationsunternehmen, öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter und die überwiegende Mehrheit der Verwertungsgesellschaften sind dafür, die obligatorische kollektive Rechtewahrnehmung auf die zeitgleiche Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen über andere Plattformen als über Kabel auszuweiten. Viele Verwertungsgesellschaften und öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter sowie einige Kabelnetzbetreiber und Telekommunikationsunternehmen bestehen darauf, dass die Ausweitung auf „geschlossene Umgebungen“, die in ihrer Funktionsweise Kabelnetzen vergleichbar sind, begrenzt bleibt. Die meisten Rechteinhaber sind gegen eine Ausweitung der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung, da es zu Marktverzerrungen kommen könne. Private Rundfunkveranstalter sprachen sich ebenfalls tendenziell dagegen aus.

Die in diesem Vorschlag enthaltenen Maßnahmen tragen einer Reihe der von den Interessenträgern vorgebrachten Bedenken Rechnung, insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Ausweitung des Ursprungslandprinzips (so bleiben etwa Videoabrufdienste von Rundfunkveranstaltern unberücksichtigt, und es geht nur um die Klärung und den Erwerb von Rechten, die für die ergänzenden Online-Dienste erforderlich sind) und auf den Mechanismus der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung (Begrenzung auf geschlossene Netze).

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Zur Anwendung der Urheberrechtsvorschriften der Union auf das digitale Umfeld (insbesondere im Hinblick auf Online-Übertragungen und -Weiterverbreitung in digitalen Netzen) wurden rechtswissenschaftliche 8 und wirtschaftswissenschaftliche 9 Studien durchgeführt. Zudem wurde im Zeitraum 2015-2016 eine Studie zur Unterstützung der Bewertung der Satelliten- und Kabelrichtlinie und der etwaigen Ausweitung ihrer Anwendung durchgeführt 10 .

Folgenabschätzung

Für den Vorschlag wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt 11 . Am 22. Juli 2016 gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle eine befürwortende Stellungnahme zur Folgenabschätzung mit der Maßgabe ab, dass sie weiter zu verbessern wäre 12 . In der endgültigen Folgenabschätzung finden die in der Stellungnahme enthaltenen Anmerkungen Berücksichtigung.

Die Folgenabschätzung prüft die Politikoptionen zur Erleichterung der Klärung und des Erwerbs von Rechten für zwei Bereiche: (i) für Online-Übertragungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen; (ii) für die digitale Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen.

Was Online-Übertragungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen angeht, wurden über die Basisoption hinaus drei Politikoptionen untersucht. Eine nicht legislative Option (Option 1), nämlich die Förderung freiwilliger Vereinbarungen zur Erleichterung der Klärung und des Erwerbs von Rechten für bestimmte Online-Dienste von Rundfunkveranstaltern, wurde nicht weiter berücksichtigt, da ihre Ergebnisse unsicher bzw. von der Lizenzierungsbereitschaft der Interessenträger abhängig wären und kein einheitliches Lizenzierungssystem gewährleistet werden könnte. Die Anwendung des Ursprungslandprinzips auf Online-Übertragungen wurde in Form von zwei legislativen Optionen geprüft: Bei Option 2 war der Geltungsbereich auf Online-Dienste von Rundfunkveranstaltern, die die Erstübertragung ergänzen (insbesondere Simulcasting- und Nachholdienste), begrenzt; bei Option 3 wurde die Anwendung auf Online-Übertragungen, die nicht mit einer Übertragung in Zusammenhang stehen (Webcasting-Dienste), ausgeweitet. Option 2 würde zu einer erheblichen Verringerung der Transaktionskosten für Rundfunkveranstalter führen, die ihre Übertragungen grenzüberschreitend online verfügbar machen wollen. Option 3 würde diese Vorteile im Prinzip auch Webcastern zugutekommen lassen; sie würde jedoch auch Rechtsunsicherheit für die Rechteinhaber schaffen und könnte zu einer Verringerung des Schutzniveaus führen, da sich der Webcasting-Markt noch in der Entstehungsphase befindet und Online-Anbieter ihren Sitz innerhalb der EU leicht verlagern können. Option 3 wurde daher verworfen. Als angemessener wurde erachtet, das Ursprungslandprinzip nur auf bestimmte genau definierte Online-Dienste von Rundfunkveranstaltern anzuwenden (Option 2). Durch die Verringerung der Transaktionskosten im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Übertragungen eröffnet diese Option den Rundfunkveranstalter neue Möglichkeiten, ihre Online-Dienste über Grenzen hinweg anzubieten, insbesondere im Hinblick auf Inhalte ohne Gebietsschutz. Sie lässt die Möglichkeit der Rechteinhaber und Rundfunkveranstalter unberührt, weiter Lizenzen gebietsweise zu vergeben – vorbehaltlich der Vorschriften des Unions- und des nationalen Rechts.

Was die digitale Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen angeht, wurden über die Basisoption hinaus zwei Politikoptionen untersucht. Bei Option 1 wurde der Anwendungsbereich der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung auf IPTV-Weiterverbreitungsdienste und andere Weiterverbreitungsdienste, die über „geschlossene“ elektronische Kommunikationsnetze bereitgestellt werden, begrenzt, während bei Option 2 auch Over-the-top-Weiterverbreitungsdienste erfasst waren, sofern sie für eine bestimmte Anzahl an Nutzern bereitgestellt werden. Obwohl bei Option 2 die verringerten Transaktionskosten für die Klärung und den Erwerb von Rechten einem breiteren Spektrum von Weiterverbreitungsdiensten zugutekommen würden, bestünde auch das Risiko, dass die exklusiven Online-Rechte und Vertriebsstrategien der Rechteinhaber ausgehöhlt und damit die Lizenzeinnahmen schrumpfen würden. Bei Option 1 besteht ein solches Risiko nicht, da sich die meisten Weiterverbreitungsdienste, die über „geschlossene“ elektronische Kommunikationsnetze bereitgestellt werden, auf die in dem jeweiligen Gebiet bereits bestehenden Infrastrukturen stützen. Option 1 wurde als bevorzugte Option ausgewählt. Es ist davon auszugehen, dass diese Option die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher in Bezug auf Dienste für die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten erhöhen wird.

Zudem werden von dem Vorschlag positive Ergebnisse im Sinne des Kosten-Nutzen-Verhältnisses erwartet. Die Transaktionskosten im Zusammenhang mit der Klärung und dem Erwerb der Rechte werden voraussichtlich zurückgehen, was zu einer größeren Auswahl für die Verbraucher führen sollte, ohne sich negativ auf die Rechteinhaber auszuwirken. Zudem könnte der Vorschlag neue Lizenzierungsmöglichkeiten für Rechteinhaber schaffen und zusätzliche Lizenzeinnahmen erzeugen.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag wird die Transaktionskosten für Fernseh- und Hörfunkveranstalter und Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten verringern und daher den KMU in diesem Bereich zugutekommen. Zudem dürfte er den Rechteinhabern nützen, insbesondere Einzelpersonen, Kleinstunternehmen und KMU, die nicht über die Verwaltungskapazitäten für individuelle Lizenzvereinbarungen mit einer Vielzahl von Diensteanbietern in unterschiedlichen Hoheitsgebieten verfügen. Daher wurden Ausnahmeregelungen für Kleinstunternehmen oder Ausgleichsmaßnahmen zugunsten von KMU nicht als notwendig erachtet.

Neue technologische Entwicklungen wurden sorgfältig geprüft, und ihnen wird in diesem Vorschlag, der auf Online-Übertragungen und -Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen ausgerichtet ist, Rechnung getragen. Bestimmte Arten der Online-Übertragung und -Weiterverbreitung wurden aus dem Anwendungsbereich des Vorschlags ausgeschlossen, insbesondere aufgrund der Unsicherheit im Hinblick auf die laufenden Marktentwicklungen und der Tatsache, dass sich bestimmte Dienstleistungen erst im Entstehungsstadium befinden.

Grundrechte

Da mit dem vorliegenden Vorschlag Lizenzierungssysteme für bestimmte Arten der grenzüberschreitenden Online-Übertragung und -Weiterverbreitung über geschlossene Netze festgelegt werden, hat er nur begrenzte Auswirkungen auf das Urheberrecht als Eigentumsrecht sowie auf die unternehmerische Freiheit, die nach den Artikeln 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt sind. Zugleich wird sich der Vorschlag positiv auf die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, die nach Artikel 11 der Charta geschützt sind, auswirken, da die grenzüberschreitende Bereitstellung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten und deren Empfang gefördert wird.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die erste Datenerhebung sollte bei Inkrafttreten der Verordnung erfolgen, damit eine Grundlage für künftige Bewertungen geschaffen wird. Beim anschließenden Monitoring sollte der Schwerpunkt auf Fortschritte in Bezug auf die grenzüberschreitende Verfügbarkeit von Fernseh- und Hörfunkprogrammen gelegt werden, wobei alle zwei bis drei Jahre Daten erhoben werden sollten.

Nach Artikel 6 des Vorschlags hat die Kommission eine Überprüfung der Verordnung durchzuführen und dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die hauptsächlichen Ergebnisse dieser Überprüfung vorzulegen. Dieser Bericht muss eine Bewertung der Auswirkungen der Verordnung auf die grenzüberschreitende Zugänglichkeit von ergänzenden Online-Diensten enthalten. Die Überprüfung hat den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung zu folgen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1 enthält Begriffsbestimmungen für die Dienste, die Gegenstand dieses Vorschlags sind (nämlich „ergänzende Online-Dienste“ und „Weiterverbreitungsdienste“). Die Begriffsbestimmungen haben unionsweit einheitliche Geltung.

Artikel 2 legt fest, dass die für die Bereitstellung eines ergänzenden Online-Dienstes urheberrechtlich relevanten Vorgänge als nur in dem Mitgliedstaat erfolgt gelten, in dem der Rundfunkveranstalter seine Hauptniederlassung hat. Der Begriff der „Hauptniederlassung“ eines Rundfunkveranstalters folgt dem Unionsrecht.

Die Artikel 3 und 4 regeln die Wahrnehmung des Rechts an der Weiterverbreitung im Anwendungsbereich des Vorschlags. Ihre Vorschriften sind denen der Artikel 9 und 10 der Richtlinie 93/83/EG betreffend die Kabelweiterverbreitung vergleichbar. Artikel 3 lässt den Mitgliedstaaten einen bestimmten Ermessensspielraum wie bei der Kabelweiterverbreitung nach der Richtlinie 93/83/EG. Die Artikel 3 und 4 enthalten Vorschriften für die obligatorische kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Zusammenhang mit der Weiterverbreitung, für gesetzliche Vermutungen in Bezug auf die Vertretung seitens Verwertungsgesellschaften sowie für die Wahrnehmung des Rechts an der Kabelweiterverbreitung seitens Rundfunkveranstaltern.

Artikel 5 enthält Übergangsvorschriften.

Artikel 6 sieht vor, dass die Kommission eine Überprüfung der Verordnung durchführt und einen Bericht über deren hauptsächlichen Ergebnisse vorlegt. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, der Kommission alle zur Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben zu übermitteln.

Artikel 7 enthält die Schlussbestimmungen über den Tag des Inkrafttretens der Verordnung und den Tag, ab dem die Verordnung gilt.

2016/0284 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

mit Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 13 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 14 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Um das gute Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern, sollte im Interesse der Verbraucher unionsweit für eine weitere Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten gesorgt und dafür die Lizenzierung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten an Werken und anderen Schutzgegenständen, die Gegenstand der Übertragung der jeweiligen Programme sind, erleichtert werden. Fernseh- und Hörfunkprogramme sind ein wichtiges Mittel zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt, des sozialen Zusammenhalts und des Zugangs zu Informationen.

(2)Die Entwicklung digitaler Technologien und des Internets hat die Art und Weise der Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und des Zugangs zu diesen verändert. Verbraucher erwarten in zunehmendem Maße, dass Fernseh- und Hörfunkprogramme sowohl live als auch auf Abruf zugänglich sind, und zwar sowohl über traditionelle Kanäle wie Satellit oder Kabel als auch über Online-Dienste. Daher bieten die Rundfunkveranstalter in zunehmendem Maße über ihre eigene Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen hinaus ihre Übertragung ergänzende Online-Dienste wie Simulcasting und Nachholdienste (Catch-up-Dienste) an. Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten, die Übertragungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen zu Paketen aggregieren und diese den Verbrauchern unverändert und vollständig zeitgleich mit der jeweiligen Erstübertragung anbieten, nutzen unterschiedliche Weiterverbreitungstechnologien wie Kabel, Satellit, digitale terrestrische Netze, geschlossene internetprotokollgestützte Netze oder Mobilnetze sowie das offene Internet. Seitens der Nutzer wächst die Nachfrage nach Übertragungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen, die ihren Ursprung nicht in ihrem Mitgliedstaat, sondern in anderen Mitgliedstaaten der Union haben, unter anderem seitens Personen, die den sprachlichen Minderheiten innerhalb der Union angehören oder in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Herkunft wohnen.

(3)Es bestehen jedoch Hindernisse für die Bereitstellung von Online-Diensten, die Übertragungen ergänzen, und von Weiterverbreitungsdiensten – und damit für den freien Verkehr von Fernseh- und Hörfunkprogrammen innerhalb der Union. Rundfunkveranstalter übertragen Tag für Tag zahlreiche Stunden an Nachrichten, Kultursendungen, Politmagazinen, Dokumentationen und Unterhaltungssendungen. Diese Programme enthalten eine Fülle an Inhalten wie audiovisuelle, musikalische, literarische oder grafische Werke, die nach dem Unionsrecht urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind. Folglich müssen in einem komplizierten Prozess die Rechte an verschiedenen Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen von einer Vielzahl an Rechteinhabern erworben werden. Oft müssen die die Rechte betreffenden Fragen in kürzester Zeit geklärt werden, insbesondere für Nachrichten- oder sonstige aktuelle Programme. Damit Rundfunkveranstalter ihre Online-Dienste grenzüberschreitend verfügbar machen können, müssen sie die erforderlichen Rechte an Werken und sonstigen Schutzgegenständen für alle betroffenen Gebiete halten, was das Rechteproblem noch komplizierter macht.

(4)Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten, die normalerweise Programmpakete anbieten, die in den weiterverbreiteten Fernseh- und Hörfunkprogrammen eine Vielzahl von Werken und sonstigen Schutzgegenständen enthalten, haben nur sehr wenig Zeit, die erforderlichen Lizenzen zu erwerben, und erheblichen Aufwand im Zusammenhang mit der Klärung der die Rechte betreffenden Fragen. Für die Rechteinhaber besteht zudem das Risiko, dass ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände ohne Genehmigung oder Vergütung verwertet werden.

(5)Die Rechte an Werken und sonstigen Schutzgegenständen wurden unter anderem durch die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 15 und die Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 16 harmonisiert.

(6)Die Richtlinie 93/83/EWG 17 erleichtert die grenzüberschreitende Übertragung über Satellit und die Kabelweiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten der Union. Die Vorschriften der Richtlinie für Übertragungen von Rundfunkveranstaltern gelten jedoch nur für Übertragungen über Satellit und daher nicht für Übertragungen ergänzende Online-Dienste, während die Vorschriften für die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten nur für die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung über Kabel- oder Mikrowellensysteme gilt und nicht für die Weiterverbreitung mittels anderer Technologien.

(7)Daher sollte das grenzüberschreitende Angebot von Übertragungen ergänzenden Online-Diensten und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten erleichtert werden, indem der Rechtsrahmen für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für diese Tätigkeiten relevant sind, angepasst wird.

(8)Bei den ergänzenden Online-Diensten, die Gegenstand dieser Verordnung sind, handelt es sich um von Rundfunkveranstaltern bereitgestellte Dienste, die eindeutig auf die jeweilige Übertragung bezogen und ihr untergeordnet sind. Dazu gehören Dienste, die Fernseh- und Hörfunkprogramme zeitgleich mit ihrer Übertragung linear zugänglich machen, sowie Dienste, die vom Rundfunkveranstalter bereits übertragene Fernseh- und Hörfunkprogramme für einen begrenzten Zeitraum nach ihrer Übertragung zugänglich machen (sogenannte Catch-up-Dienste). Außerdem schließen ergänzende Online-Dienste Dienste ein, die Materialien zugänglich machen, die die vom Rundfunkveranstalter übertragenen Fernseh- und Hörfunkprogramme ergänzen oder anderweitig ihren Umfang vergrößern, auch durch Vorschauen, Erweiterungen, Beilagen oder Besprechungen zum jeweiligen Programminhalt. Die Zugänglichmachung von einzelnen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, die in einem Fernseh- oder Rundfunkprogramm enthalten sind, sollte nicht als ergänzender Online-Dienst gelten. Ebenso wenig sollte die übertragungsunabhängige Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in der Art von Diensten, die einzelne Musik- oder audiovisuelle Werke, Musikalben oder Videos zugänglich machen, nicht als ergänzender Online-Dienst gelten.

(9)Um die Klärung und den Erwerb von Rechten für die grenzüberschreitende Bereitstellung eines ergänzenden Online-Dienstes zu erleichtern, sollte festgelegt werden, dass für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für Vorgänge im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines ergänzenden Online-Dienstes, dem Zugang zu diesem oder dessen Nutzung relevant sind, das Ursprungslandprinzip gilt. Dieses Prinzip sollte ausschließlich für die Beziehungen zwischen den Rechteinhabern (oder Einrichtungen, die Rechteinhaber vertreten, wie Verwertungsgesellschaften) und den Rundfunkveranstaltern und nur im Hinblick auf die Bereitstellung eines ergänzenden Online-Dienstes, den Zugang zu diesem und dessen Nutzung gelten. Das Ursprungslandprinzip sollte nicht für eine spätere öffentliche Wiedergabe oder Vervielfältigung von urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützten Inhalten gelten, die in dem ergänzenden Online-Dienst enthalten sind.

(10)Da die Bereitstellung eines ergänzenden Online-Dienstes, der Zugang zu diesem und dessen Nutzung nur in dem Mitgliedstaat als erfolgt gelten, in dem der Rundfunkveranstalter seine Hauptniederlassung hat, der ergänzende Online-Dienst faktisch aber grenzüberschreitend in anderen Mitgliedstaaten angeboten werden kann, sollte gewährleistet werden, dass die Parteien bei der Festsetzung der Vergütung für die betreffenden Rechte alle Aspekte des ergänzenden Online-Dienstes wie dessen Eigenschaften, das Publikum, sowohl in dem Mitgliedstaat, in dem der Rundfunkveranstalter seine Hauptniederlassung hat, als auch in anderen Mitgliedstaaten, in denen der Zugang zu dem ergänzenden Online-Dienst und dessen Nutzung erfolgt, und die Sprachfassung berücksichtigen.

(11)Der Grundsatz der Vertragsfreiheit gestattet auch weiter eine Einschränkung der Verwertung der Rechte, für die das Ursprungslandprinzip im Sinne dieser Richtlinie gilt, insbesondere was bestimmte Übertragungstechniken oder bestimmte Sprachfassungen anbelangt, vorausgesetzt, dass eine Einschränkung der Verwertung der betreffenden Rechte im Einklang mit dem Unionsrecht steht.

(12)Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten über Satellit, digitale terrestrische Netze, geschlossene internetprotokollgestützte Netze, Mobilnetze oder ähnliche Netze bieten Dienste an, die denen der Betreiber von Kabelweiterverbreitungsdiensten gleichwertig sind, wenn sie eine zum öffentlichen Empfang bestimmte Erstübertragung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen aus einem anderen Mitgliedstaat zeitgleich, unverändert und vollständig weiterverbreiten, sofern die Erstübertragung drahtgebunden, drahtlos oder über Satellit, nicht aber online erfolgt und zum öffentlichen Empfang bestimmt ist. Sie sollten daher von dieser Verordnung erfasst sein, und der Mechanismus, mit dem die obligatorische kollektive Rechtewahrnehmung eingeführt wird, sollte ihnen zugutekommen. Weiterverbreitungsdienste, die über das offene Internet angeboten werden, sollten nicht von dieser Verordnung erfasst sein, da diese Dienste andere Eigenschaften aufweisen. Sie sind nicht mit einer bestimmten Infrastruktur verbunden und können – etwa im Vergleich zu Kabel- oder geschlossenen internetprotokollgestützten Netzen – eine kontrollierte Umgebung nur bedingt gewährleisten.

(13)Um für Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten über Satellit, digitale terrestrische Netze, geschlossene internetprotokollgestützte Netze, Mobilnetze oder ähnliche Netze Rechtssicherheit zu gewährleisten und Unterschiede im nationalen Recht für Weiterverbreitungsdienste zu beseitigen, bedarf es Bestimmungen, die den Vorschriften der Richtlinie 93/83/EWG für die Kabelweiterverbreitung vergleichbar sind. Die vorgenannte Richtlinie sieht vor, dass das Recht, dem Betreiber eines Weiterverbreitungsdienstes die Erlaubnis zur Weiterverbreitung zu erteilen oder zu verweigern, nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann. Dies berührt nicht die Richtlinie 2014/26/EU 18 und insbesondere deren Bestimmungen über die Rechte der Rechteinhaber in Bezug auf die Wahl einer Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung (Verwertungsgesellschaft).

(14)Rechte, die die Rundfunkveranstalter selbst in Bezug auf ihre Übertragungen halten, einschließlich der Rechte am Inhalt der Programme, sollten von der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung für die Weiterverbreitung ausgenommen sein. Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten und Rundfunkveranstalter unterhalten im Allgemeinen laufende Geschäftsbeziehungen; Rundfunkveranstalter sind daher den Betreibern von Weiterverbreitungsdiensten bekannt, weswegen diese die die Rechte betreffenden Fragen mit Rundfunkveranstaltern vergleichsweise leicht klären können. Der Erwerb der erforderlichen Lizenzen von Rundfunkveranstaltern verursacht Betreibern von Weiterverbreitungsdiensten nicht denselben Aufwand wie der Erwerb der Lizenzen von Inhabern von Rechten an Werken und sonstigen Schutzgegenständen, die in den weiterverbreiteten Fernseh- und Hörfunkprogrammen enthalten sind. Daher besteht keine Notwendigkeit, das Lizenzierungsverfahren in Bezug auf die von Rundfunkveranstaltern gehaltenen Rechte zu vereinfachen.

(15)Um zu verhindern, dass das Ursprungslandprinzip für die Bereitstellung eines ergänzenden Online-Dienstes, den Zugang zu diesem und dessen Nutzung umgegangen wird, indem die Laufzeit bestehender Vereinbarungen über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten verlängert wird, sollte das Ursprungslandprinzip nach Ablauf einer Übergangszeit auch für bestehende Vereinbarungen gelten.

(16)Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Zwar mag es insofern zu einer Interferenz mit der Wahrnehmung der Rechte von Rechteinhabern kommen, als für die Wahrnehmung des Rechts auf öffentliche Wiedergabe in Bezug auf Weiterverbreitungsdienste die obligatorische kollektive Rechtewahrnehmung erforderlich ist; dennoch sollte eine solche Bedingung in spezifischer Form für bestimmte Dienste vorgeschrieben werden, damit eine breitere grenzüberschreitende Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen ermöglicht wird, indem die Klärung und der Erwerb der Rechte erleichtert werden.

(17)Im Interesse der Förderung der grenzüberschreitenden Bereitstellung ergänzender Online-Dienste und der Erleichterung der Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten sollte eine Verordnung erlassen werden, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Nur eine Verordnung gewährleistet, dass die Vorschriften in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden und für alle Arten der Übertragung und Weiterverbreitung gleichzeitig in Kraft treten. Die unmittelbare Geltung einer Verordnung verringert die rechtliche Fragmentierung bzw. erhöht die Rechtseinheit; sie gewährleistet ein System harmonisierter Vorschriften, das dem freien Verkehr von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten förderlich ist.

(18)Die Verordnung sollte überprüft werden, nachdem sie für einen bestimmten Zeitraum in Kraft gewesen ist, unter anderem um festzustellen, in welchem Maße die grenzüberschreitende Bereitstellung ergänzender Online-Dienste zugunsten der europäischen Verbraucher und damit der kulturellen Vielfalt in der Union zugenommen hat.

(19)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Förderung der grenzüberschreitenden Bereitstellung ergänzender Online-Dienste und die Erleichterung der Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus. Für die grenzüberschreitende Bereitstellung ergänzender Online-Dienste führt sie Mechanismen zur Erleichterung der Klärung und des Erwerbs von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ein. Sie verpflichtet weder Rundfunkveranstalter, die vorgenannten Dienste grenzüberschreitend bereitzustellen, noch Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten, Fernseh- und Rundfunkprogramme aus anderen Mitgliedstaaten in ihre Dienste aufzunehmen. Diese Verordnung betrifft die Wahrnehmung bestimmter Weiterverbreitungsrechte nur in dem Maße, das zur Vereinfachung der Lizenzierung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für die betreffenden Dienste erforderlich ist, und nur im Hinblick auf Fernseh- und Hörfunkprogramme aus anderen Mitgliedstaaten der Union —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(a)„ergänzender Online-Dienst“ einen Dienst, der darin besteht, dass durch einen Rundfunkveranstalter oder unter dessen Kontrolle und Verantwortung Fernseh- oder Hörfunkprogramme zeitgleich mit oder für einen begrenzten Zeitraum nach ihrer Übertragung durch den Rundfunkveranstalter sowie alle durch den Rundfunkveranstalter oder für ihn produzierte Materialien, die die betreffenden Übertragungen ergänzen, online öffentlich zugänglich gemacht werden;

(b)„Weiterverbreitung“ die zum öffentlichen Empfang bestimmte zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer drahtgebunden, drahtlos oder über Satellit, nicht aber online erfolgenden Erstübertragung von zum öffentlichen Empfang bestimmten Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus einem anderen Mitgliedstaat, ausgenommen die Kabelweiterverbreitung im Sinne der Richtlinie 93/83/EWG und die Weiterverbreitung über einen Internetzugangsdienst im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 , sofern diese Weiterverbreitung durch eine andere Partei als den Rundfunkveranstalter erfolgt, durch den oder unter dessen Kontrolle und Verantwortung die Erstübertragung erfolgte.

Artikel 2
Anwendung des „Ursprungslandprinzips“ auf ergänzende Online-Dienste

(1)Die öffentliche Wiedergabe und Zugänglichmachung, die erfolgt, wenn ein ergänzender Online-Dienst durch einen Rundfunkveranstalter oder unter dessen Kontrolle und Verantwortung bereitgestellt wird, und die Vervielfältigung, die für die Bereitstellung des ergänzenden Online-Dienstes, den Zugang zu diesem oder dessen Nutzung erforderlich ist, gelten für die Zwecke der Wahrnehmung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, die für diese Vorgänge relevant sind, als nur in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem der Rundfunkveranstalter seine Hauptniederlassung hat.

(2)Bei der Festsetzung der Vergütung für die Rechte, für die das in Absatz 1 genannte Ursprungslandprinzip gilt, berücksichtigen die Parteien alle Aspekte des ergänzenden Online-Dienstes wie die Eigenschaften der ergänzenden Online-Dienstes, das Publikum und die Sprachfassung.

Artikel 3
Wahrnehmung der Rechte an der Weiterverbreitung seitens anderer Rechteinhaber als Rundfunkveranstalter

(1)Andere Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten als Rundfunkveranstalter dürfen ihre Rechte zur Erteilung oder Ablehnung einer Genehmigung für die Weiterverbreitung nur über eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen.

(2)Hat ein Rechteinhaber die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Rechte keiner Verwertungsgesellschaft übertragen, so gilt die Verwertungsgesellschaft, die Rechte der betreffenden Art für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, für den der Betreiber des Weiterverbreitungsdienstes die Rechte für die Weiterverbreitung zu klären und zu erwerben sucht, wahrnimmt, als bevollmächtigt, die Rechte des betreffenden Rechteinhabers wahrzunehmen.

(3)Nehmen mehr als eine Verwertungsgesellschaft Rechte der betreffenden Art für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats wahr, steht es dem Rechteinhaber frei, unter den Verwertungsgesellschaften jene auszuwählen, die als bevollmächtigt gilt, seine Rechte wahrzunehmen. Wählt der Rechteinhaber in dieser Situation keine Verwertungsgesellschaft aus, obliegt es dem Mitgliedstaat, für dessen Hoheitsgebiet der Betreiber des Weiterverbreitungsdienstes die Rechte für die Weiterverbreitung zu klären und zu erwerben sucht, anzugeben, welche Verwertungsgesellschaft als bevollmächtigt gilt, die Rechte des betreffenden Rechteinhabers wahrzunehmen.

(4)Für einen Rechteinhaber ergeben sich aus der Vereinbarung zwischen dem Betreiber des Weiterverbreitungsdienstes und der Verwertungsgesellschaft, die als bevollmächtigt gilt, seine Rechte wahrzunehmen, die gleichen Rechte und Pflichten wie für Rechteinhaber, die diese Verwertungsgesellschaft bevollmächtigt haben; er kann diese Rechte innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden Zeitraums geltend machen, der, gerechnet vom Zeitpunkt der Weiterverbreitung an, die sein Werk oder sonstige Schutzgegenstände umfasst, nicht kürzer als drei Jahre sein darf.

(5)Ein Mitgliedstaat darf vorsehen, dass ein Rechteinhaber, der die Erstübertragung eines Werks oder sonstiger Schutzgegenstände im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats genehmigt, als einverstanden gilt, seine Rechte an der Weiterverbreitung nicht auf individueller Grundlage, sondern gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.

Artikel 4
Wahrnehmung der Rechte an der Weiterverbreitung seitens Rundfunkveranstaltern

Artikel 3 gilt nicht für die Rechte, die ein Rundfunkveranstalter in Bezug auf eine eigene Übertragung wahrnimmt, wobei es unerheblich ist, ob die betreffenden Rechte eigene sind oder ihm von anderen Inhabern von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten übertragen wurden.

Artikel 5
Übergangsbestimmung

Am [in Artikel 7 Absatz 2 genannten Datum – vom OP einzusetzen] bestehende Vereinbarungen über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für die öffentliche Wiedergabe und die Zugänglichmachung, die erfolgt, wenn ein ergänzender Online-Dienst bereitgestellt wird, und die Vervielfältigung, die für die Bereitstellung des ergänzenden Online-Dienstes, den Zugang zu diesem oder dessen Nutzung erforderlich ist, unterliegen ab dem [in Artikel 7 Absatz 2 genannten Datum + 2 Jahre – vom OP einzusetzen] Artikel 2, sofern sie nach diesem Zeitpunkt ablaufen.

Artikel 6
Überprüfung

(1)Die Kommission führt bis zum [in Artikel 7 Absatz 2 genannten Datum + 3 Jahre – vom OP einzusetzen] eine Überprüfung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über deren Ergebnisse vor.

(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Angaben, die für die Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten Berichts erforderlich sind.

Artikel 7
Schlussbestimmungen

(1)    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)    Sie gilt ab dem [6 Monate nach dem Tag ihrer Veröffentlichung – vom OP einzusetzen].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) Quelle: Eurostat, Gemeinschaftserhebung zur IKT-Nutzung in Privathaushalten und durch Privatpersonen, 2014.
(2) Nachholdienste, die es Verbrauchern ermöglichen, Fernsehprogramme zu einem von ihnen selbst gewählten Zeitpunkt zu verfolgen, erfordern allgemein die Klärung und den Erwerb von Programmrechten für ein begrenztes Zeitfenster, üblicherweise 7 bis 30 Tage nach der Übertragung.
(3) COM(2015) 192 final.
(4) COM(2015) 627 final.
(5) ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.
(6) Siehe die Ex-post-Bewertung (REFIT-Evaluierung) der Satelliten- und Kabelrichtlinie (93/83/EWG).
(7) Siehe den zusammenfassenden Bericht über die Beiträge im Rahmen der öffentlichen Konsultation zur Überprüfung der Satelliten- und Kabelrichtlinie: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/full-report-public-consultation-review-eu-satellite-and-cable-directive
(8) Study on the application of Directive 2001/29/EC on copyright and related rights in the information society (Studie zur Anwendung der Richtlinie 2001/29/EG über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft), siehe insbesondere den Abschnitt über die Weiterverbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten in digitalen Netzen: http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/studies/index_en.htm ; Study on the making available right and its relationship with the reproduction right in cross-border digital transmissions (Studie zum Recht auf Zugänglichmachung und seinem Verhältnis zum Vervielfältigungsrecht im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden digitalen Übertragungen): http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/studies/141219-study_en.pdf
(9) Economic Analysis of the Territoriality of the Making Available Right in the EU (Wirtschaftliche Analyse der Territorialität des Rechts auf Zugänglichmachung in der EU): http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/studies/1403_study1_en.pdf
(10) Survey and data gathering to support the evaluation of the Satellite and Cable Directive 93/83/EEC and assessment of its possible extension (Untersuchung und Erhebung von Daten zur Evaluierung der Satelliten- und Kabelrichtlinie und zur Abschätzung der Folgen einer Ausweitung ihrer Anwendung), 2016 [nach Veröffentlichung Verweis einfügen].
(11) Link zur Folgenabschätzung und Zusammenfassung hinzufügen
(12) Link zur Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle hinzufügen
(13) ABl. C  vom , S. .
(14) ABl. C  vom , S. .
(15) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).
(16) Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28).
(17) Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248 vom 6.10.1993, S. 15).
(18) Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72).
(19) Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1).
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