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Document 52016PC0236

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Ukraine)

COM/2016/0236 final - 2016/0125 (COD)

Brüssel, den 20.4.2016

COM(2016) 236 final

2016/0125(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

(Ukraine)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Im Oktober 2008 wurde der Dialog über die Visaliberalisierung zwischen der EU und der Ukraine eingeleitet. Im November 2010 legte die Europäische Kommission der ukrainischen Regierung einen Aktionsplan zur Visaliberalisierung (VLAP) vor. Die Kommission verpflichtete sich, die Visumfreiheit für kurzfristige Aufenthalte in der Europäischen Union für ukrainische Staatsangehörige mit biometrischen Reisepässen vorzuschlagen, sobald alle Zielvorgaben des VLAP von der ukrainischen Regierung erfüllt wären.

Vor Beginn des Dialogs über die Visaliberalisierung hatten die EU und die Ukraine parallel ein Visaerleichterungsabkommen und ein Rückübernahmeabkommen geschlossen, die am 1. Januar 2008 in Kraft traten. Das geänderte Visaerleichterungsabkommen trat am 1. Juli 2013 in Kraft. Die vollständige und wirksame Umsetzung dieser Abkommen war eine Voraussetzung für die Einleitung des Visadialogs und eine Bedingung für dessen Fortsetzung.

Der VLAP ist in vier Themenblöcke gegliedert: Dokumentensicherheit einschließlich Biometrik (Block I), Migration und integriertes Grenzmanagement einschließlich Asyl (Block II), öffentliche Ordnung und Sicherheit (Block III) sowie Außenbeziehungen und Grundrechte (Block IV). Der Aktionsplan enthält eine Reihe präziser Zielvorgaben für jeden der vier genannten „Blöcke“ von technisch relevanten Themen mit Blick auf die Verabschiedung eines rechtlichen, politischen und institutionellen Rahmens (Phase 1) sowie dessen wirksame und nachhaltige Umsetzung (Phase 2).

Seit der Einleitung des Dialogs über die Visaliberalisierung zwischen der EU und der Ukraine hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Fortschritte berichtet, die die Ukraine bei der Erfüllung der für die vier Themenblöcke festgelegten Zielvorgaben der ersten und zweiten Phase des VLAP gemacht hat. Die Fortschritte wurden auf der Grundlage von Bewertungen vor Ort durch Sachverständige aus EU-Mitgliedstaaten und anhand detaillierter Informationen der Ukraine geprüft.

Am 16. September 2011 nahm die Kommission ihren ersten Fortschrittsbericht 1 über die Umsetzung des VLAP durch die Ukraine an und gab mehrere Empfehlungen für den Abschluss der ersten Phase (Gesetzgebung und Planung) ab. Die Kommission veröffentlichte ihren zweiten Fortschrittsbericht 2 am 9. Februar 2012 und den dritten 3 am 15. November 2013. Nach dem vierten Bericht 4 der Kommission vom 27. Mai 2014 und dessen Billigung durch den Rat am 23. Juni 2014 begann für die Ukraine offiziell die zweite Phase des VLAP, in der die nachhaltige Umsetzung des rechtlichen und politischen Rahmens beurteilt wird.

Die Kommission nahm den fünften Fortschrittsbericht 5 über die Umsetzung des VLAP durch die Ukraine am 8. Mai 2015 an. In dem Bericht wurde festgestellt, dass die ukrainischen Behörden bei der Umsetzung der zweiten Phase des VLAP bemerkenswerte Fortschritte erzielt hatten. Im Einklang mit der im VLAP beschriebenen Methodik organisierte die Kommission unter Einbeziehung von Experten aus den EU-Mitgliedstaaten Evaluierungsbesuche vor Ort. Dem Bericht war eine Bewertung der potenziellen Auswirkungen der künftigen Visaliberalisierung für in die EU reisende ukrainische Staatsangehörige auf die Migration und die Sicherheit beigefügt.

In ihrem sechsten und abschließenden Fortschrittsbericht 6 , der am 18. Dezember 2015 angenommen wurde, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Ukraine die notwendigen Fortschritte erzielt und alle erforderlichen Reformen zur Gewährleistung der wirksamen und nachhaltigen Umsetzung der restlichen Vorgaben durchgeführt hatte.

Ausgehend von dieser Bewertung und angesichts des Ergebnisses der fortlaufenden Kontrolle und Berichterstattung, die seit Beginn des Dialogs über die Visaliberalisierung zwischen der EU und der Ukraine stattgefunden hatten, bestätigte die Kommission, dass die Ukraine alle Zielvorgaben, die für jeden der vier Themenblöcke der zweiten Phase des VLAP festgelegt worden waren, erfüllt hatte und dass sie zu Beginn des Jahres 2016 einen Legislativvorschlag für eine entsprechende Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 mit der Aufnahme der Ukraine in die Liste der visumfreien Länder (Anhang II) vorlegen würde.

Ferner nahm die Kommission nach der Annahme des sechsten Berichts die Fortschritte zur Kenntnis, die die ukrainischen Behörden bei der Umsetzung der erforderlichen Reformen im Rahmen des VLAP erzielten. Das Nationale Amt für Korruptionsbekämpfung und die spezialisierte Staatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung haben ihre Arbeit aufgenommen. Nach der erfolgreichen Verabschiedung der Gesetze über die Vermögensabschöpfung und der Änderung des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der spezialisierten Staatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung (18. Februar 2016) sowie des Gesetzes über elektronische Vermögenserklärungen (15. März 2016) wurden Mitte März 2016 mit der Ernennung von zwei weiteren Mitgliedern des Rats der Nationalen Agentur für Korruptionsprävention, durch die der Rat beschlussfähig wurde, weitere Fortschritte festgestellt. Am 28. März wurde der Leiter der Agentur gewählt, und am 30. März wurde die Agentur als juristische Person registriert. Die ukrainischen Behörden stellten im Staatshaushalt für das Jahr 2016 ferner Mittel bereit, um einen gut funktionierenden institutionellen Rahmen für die Korruptionsbekämpfung zu gewährleisten, unter anderem durch das nationale Amt für Korruptionsbekämpfung.

Neben der Berichterstattung über den VLAP überwachte die Kommission fortlaufend die Umsetzung der Abkommen über Visaerleichterungen und Rückübernahme, insbesondere durch die im Rahmen dieser Übereinkommen eingesetzten Gemischten Ausschüsse. Die letzte Sitzung des Gemischten Visaerleichterungsausschusses fand am 23. April 2015 statt, und der Gemischte Rückübernahmeausschuss tagte zum letzten Mal am 6. Mai 2014. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass die Umsetzung der Abkommen insgesamt sehr zufriedenstellend war.

Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften in diesem und in anderen Politikbereichen der Union

In der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates 7 sind die Drittländer aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird von allen Mitgliedstaaten - mit Ausnahme Irlands und des Vereinigten Königreichs - sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz angewandt. Die Verordnung ist Teil der gemeinsamen Visumpolitik der EU für Kurzaufenthalte von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen.

Die Ukraine wird derzeit in der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 geführt, d. h. in der Liste der Länder, deren Staatsangehörige bei Reisen in das Hoheitsgebiet von EU-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wurde zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2014 8 , als die Republik Moldau aufgrund der erfolgreichen Erfüllung ihres VLAP in die Liste der visumbefreiten Länder aufgenommen wurde, und durch die Verordnung (EU) Nr. 509/2014 9 , als fünf karibische 10 und elf pazifische 11 Staaten sowie Kolumbien, Peru und die Vereinigten Arabischen Emirate infolge einer periodischen Überprüfung der Visa-Listen von der Visumpflicht befreit wurden – vorbehaltlich des Abschlusses eines Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht zwischen der EU und dem jeweiligen Drittland.

Die Kriterien, die – auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung – bei der Beurteilung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind, zu berücksichtigen sind, sind in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (eingeführt durch die Verordnung (EU) Nr. 509/2014) festgelegt. Sie umfassen „die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere in Bezug auf Tourismus und Außenhandel, sowie die Außenbeziehungen der Union zu den entsprechenden Drittländern [...], wobei insbesondere Erwägungen in Bezug auf die Menschenrechte und die Grundfreiheiten und die regionale Kohärenz und der Grundsatz der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen sind“ 12 . Besondere Aufmerksamkeit sollte der Sicherheit der Reisedokumente, die von den betreffenden Drittländern ausgestellt werden, gewidmet werden.

Es gibt keinen Grund, die Befreiung von der Visumpflicht für ukrainische Staatsbürger an den Abschluss eines Abkommens mit der EU über die Befreiung von der Visumpflicht zu binden, da die Ukraine bereits alle EU-Bürger von der Visumpflicht für Aufenthalte von bis zu einem Jahr befreit hat. Sollte dieser Beschluss aufgehoben werden, oder sollte die Visumfreiheit missbraucht werden, wären der Gegenseitigkeits- und der Aussetzungsmechanismus der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ausreichend, um Abhilfemaßnahmen zu treffen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Da mit dem Vorschlag die gemeinsame Visapolitik der EU geändert wird, ist die Rechtsgrundlage des Abkommens Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die vorgeschlagene Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar.

Subsidiarität

Da die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ein Rechtsakt der EU ist, kann sie nur durch einen entsprechenden Rechtsakt geändert werden. Die Mitgliedstaaten können nicht einzeln handeln.

Verhältnismäßigkeit

Siehe oben – es stehen keine anderen Optionen zur Erreichung des politischen Ziels zur Verfügung.

Wahl des Instruments

Siehe oben.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

entfällt

Konsultation der Interessenträger

Es haben regelmäßige Gespräche mit den Mitgliedstaaten in der Arbeitsgruppe „Osteuropa und Zentralasien“ des Rates (COEST) und mehrere Präsentationen des Prozesses der Visaliberalisierung vor dem Europäischen Parlament stattgefunden.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat umfassende Daten über die Umsetzung aller Zielvorgaben des VLAP durch die Ukraine erhoben. Dem letzten Fortschrittsbericht der Kommission zur Ukraine lag ein Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen 13 bei, das detaillierte Hintergrundinformationen über die Entwicklungen im Rahmen der jeweiligen Zielvorgaben enthält.

Folgenabschätzung

Im Anhang zu dem Arbeitspapier präsentierte die Kommission auf der Grundlage von Beiträgen einschlägiger EU-Agenturen und Interessengruppen eine aktualisierte Bestandsaufnahme und statistisch fundierte Informationen über mögliche Auswirkungen der Visaliberalisierung für in die EU einreisende ukrainische Bürger im Hinblick auf Migration und Sicherheit. Keine weitere Folgenabschätzung ist erforderlich.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

entfällt

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

entfällt

5.SONSTIGE ASPEKTE

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die geänderte Verordnung ist unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten anwendbar und von den Mitgliedstaaten unverzüglich umzusetzen. Ein Durchführungsplan ist nicht erforderlich.

Die Kommission wird im Rahmen der bestehenden Assoziierungsstrukturen und -dialoge und, falls erforderlich, durch Ad-hoc-Folgemechanismen weiterhin aktiv die kontinuierliche Umsetzung aller Vorgaben für die vier Themenblöcke des VLAP durch die Ukraine beobachten.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

entfällt

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird geändert, indem die Ukraine aus Anhang I (Liste der visumpflichtigen Länder) in Anhang II (Liste der von der Visumpflicht befreiten Länder) überführt wird. In einer Fußnote wird angeführt, dass die Befreiung von der Visumpflicht ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden, gilt.

2016/0125 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

(Ukraine)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates 14 sind die Drittländer aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Die Zusammensetzung der Listen der Drittländer in den Anhängen I und II sollte stets den darin festgelegten Kriterien entsprechen. Verweise zu Drittländern, deren Situation sich im Hinblick auf diese Kriterien geändert hat, sollten gegebenenfalls von einem Anhang in den anderen überführt werden.

(2)Es wird die Auffassung vertreten, dass die Ukraine alle der ukrainischen Regierung im November 2010 vorgelegten Zielvorgaben des VLAP erfüllt hat, und dass daher die Kriterien für eine Befreiung seiner Bürger von der Visumpflicht bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten ebenfalls erfüllt sind.

(3)Die Ukraine sollte daher aus Anhang I in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 überführt werden. Die Befreiung von der Visumpflicht soll ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden, gelten.

(4)Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates 15 keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(5)Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 16 keine Anwendung finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(6)Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 17 genannten Bereich gehören.

(7)Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 18 genannten Bereich gehören.

(8)Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 19 genannten Bereich fallen.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird wie folgt geändert:

a)In Anhang I Teil 1 („STAATEN“) wird die Ukraine gestrichen.

b)In Anhang II Teil 1 („STAATEN“) wird Folgendes eingefügt:

„Ukraine“*

______________

*    Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) SEK(2011) 1076 endg.
(2) SWD(2012) 10 final.
(3) COM(2013) 809 final.
(4) COM(2014) 336 final.
(5) COM(2015) 200 final.
(6) COM(2015) 905 final.
(7) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
(8) Verordnung (EU) Nr. 259/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 105 vom 8.4.2014, S. 9).
(9) Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67).
(10) Dominica, Grenada, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen sowie Trinidad und Tobago.
(11) Kiribati, die Marshallinseln, Mikronesien, Nauru, Palau, Samoa, die Salomonen, Timor-Leste, Tonga, Tuvalu und Vanuatu.
(12) Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind.
(13) Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen SWD(2015) 705 final vom 18.12.2015.
(14) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
(15) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(16) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(17) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(18) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(19) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
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