EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52014PC0043
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on structural measures improving the resilience of EU credit institutions
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union
/* COM/2014/043 final - 2014/0020 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union /* COM/2014/043 final - 2014/0020 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Die Europäische Union (die „Union“) und ihre
Mitgliedstaaten haben seit Beginn der Finanzkrise die Aufgabe in Angriff
genommen, die Regulierung und Beaufsichtigung der Finanzmärkte von Grund auf
neu zu ordnen. Die Union hat im Bereich des Bankenwesens eine
ganze Reihe von Reformen auf den Weg gebracht, um ein Finanzsystem zu schaffen,
das sich durch mehr Sicherheit, Robustheit, Transparenz und Verantwortung
auszeichnet und im Dienste der Wirtschaft sowie der Gesellschaft insgesamt
steht. Allerdings behält der Bankensektor der Union sowohl absolut als auch
relativ gesehen (42,9 Billionen EUR bzw. nahezu 350 Prozent des BIP
der Union) weiterhin großes Gewicht. Gemessen an ihren Aktiva liegen die
Großbanken der Union in einer vergleichbaren Größenordnung wie das BIP ihres
Herkunftslands. Diese Banken können aufgrund ihrer Größe nach wie vor nicht
scheitern gelassen („too-big-to-fail“), aber auch nicht gerettet
(„too-big-to-save“) und aufgrund ihrer komplexen Struktur nicht abgewickelt
werden („too-complex-to-resolve“). Kommissar Barnier hat vor diesem Hintergrund
im November 2011 die Einrichtung einer hochrangigen Expertengruppe unter dem
Vorsitz des Präsidenten der finnischen Zentralbank, Erkki Liikanen,
angekündigt, der das Mandat erteilt wurde, die Notwendigkeit von
Strukturreformen im Bankensektor der Union zu prüfen.[1] Die Gruppe hat im
Oktober 2012 einen Bericht vorgelegt und darin festgestellt, dass zur Ergänzung
bereits bestehender Reformen eine Umstrukturierung der Banken erforderlich sei,
und eine obligatorische Abtrennung des Eigenhandels und anderer riskanter
Handelstätigkeiten und deren Übertragung auf eine eigene juristische Person
innerhalb der jeweiligen Bankengruppe empfohlen. Diese Abtrennung wäre nur für
Banken verbindlich, bei denen die abzutrennenden Tätigkeiten einen
signifikanten Anteil ihrer Geschäftstätigkeit ausmachen.[2] Am 3. Juli 2013
verabschiedete das Europäische Parlament (EP) mit großer Mehrheit einen
Initiativbericht mit dem Titel „Strukturreformen im EU-Bankensektor“[3] und begrüßte darin
Strukturreformen auf Unionsebene, durch die Probleme im Zusammenhang mit
Banken, die zu groß sind, um sie scheitern zu lassen, („too-big-to-fail“, TBTF)[4] angegangen würden. Dieser Vorschlag ist zentraler Bestandteil der
Maßnahmen, mit denen die Union auf das TBTF-Dilemma reagiert, und soll
verhindern, dass ungesteuerte Restrisiken des Bankwesens der Union sich
realisieren. Er wird das künstliche Aufblähen der Bankbilanzen – insbesondere
im Hinblick auf rein spekulative Tätigkeiten – eindämmen und dadurch das Risiko
mindern, dass die Steuerzahler ausfallende Banken retten müssen. Gleichzeitig
werden die Kosten und die Komplexität einer eventuell erforderlichen Abwicklung
verringert. Zudem ist der Vorschlag eine wichtige Ergänzung der Richtlinie zur
Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten
und Wertpapierfirmen („BRRD“)[5]. Strukturreformen stehen bisher noch nicht auf
der internationalen Reformagenda der G20. Allerdings wurden weltweit bereits in
mehreren Rechtsräumen Maßnahmen ergriffen oder vorgeschlagen, um den genannten
Problemen zu begegnen. Auch einige Mitgliedstaaten haben Reforminitiativen auf
den Weg gebracht (Deutschland, Frankreich, Vereinigtes Königreich und Belgien).
Die Vereinigten Staaten haben vor kurzem mit der so genannten „Volcker-Rule“
den Eigenhandel von Banken verboten. Internationale Organisationen fordern
weltweite Gespräche über die Strukturen und Geschäftsmodelle der Banken. In
Anbetracht der Zunahme einschlägiger Reforminitiativen und im Bestreben,
Überschneidungen, inkompatible Maßnahmen und damit verbundene Auswirkungen auf
international tätige Banken zu vermeiden, haben die Staats- und Regierungschefs
der G20 auf dem letzten Gipfel in St. Petersburg den Rat für Finanzstabilität
aufgefordert zu prüfen, inwieweit nationale Bankenstrukturreformen kompatibel
sind und wie sie sich auf die globale Finanzstabilität auswirken. Im
vorliegenden Vorschlag wird neuen internationalen Koordinierungsbemühungen
sorgfältig Rechnung getragen ebenso wie der Notwendigkeit, Möglichkeiten zur
Aufsichtsarbitrage zu unterbinden. Dieser Vorschlag wird durch einen unmittelbar
damit zusammenhängenden Vorschlag begleitet, der sich mit einer anderen Quelle
von Ansteckungsrisiken befasst, nämlich den wechselseitigen Verflechtungen
zwischen Marktteilnehmern, einschließlich systemrelevanter Banken, durch
undurchsichtige Handelsbeziehungen zur Finanzierung von Wertpapiergeschäften.
Im Grünbuch über das Schattenbankwesen, das die Kommission am 19. März 2012
vorlegte,[6]
wurde anerkannt, dass eine verstärkte Bankenregulierung einen erheblichen Teil
der Bankgeschäfte vom traditionellen Bankensystem in das Schattenbanksystem
treiben könnte. Dieses wurde definiert als „System der Kreditvermittlung, an
dem Unternehmen und Tätigkeiten außerhalb des regulären Bankensystems beteiligt
sind“[7].
Am 20. November 2012 verabschiedete das Europäische Parlament eine
Entschließung zu Schattenbanken[8],
in der es die Notwendigkeit unterstreicht, die Strukturen und Tätigkeiten von
Finanzinstitutionen transparenter zu machen, und darauf hinweist, dass die
Aufsichtsbehörden Kenntnis vom Umfang bestimmter Schattenbankentätigkeiten wie
Pensionsgeschäften und Wertpapierleihgeschäften haben müssen. Am 4. September
2013 wies die Kommission in ihrer Mitteilung über das Schattenbankwesen[9] darauf hin, dass
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte wie Pensions- und Wertpapierleihgeschäfte,
andere äquivalente Transaktionen und die Weiterverpfändung von Wertpapieren
transparenter werden müssten, um Risiken, die aus der Verflechtung des
Schattenbankwesens mit dem Rest des Finanzsektors sowie aus übermäßigem
Fremdmitteleinsatz und prozyklischem Verhalten erwachsen, im Auge behalten zu
können. Diese Begründung beschränkt sich im Folgenden auf
eine Präsentation des vorliegenden Vorschlags in Bezug auf die strukturelle
Abtrennung von Kreditinstituten. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Interessenträger wurden bei verschiedenen
Gelegenheiten konsultiert. Die hochrangige Expertengruppe traf während ihres
Mandats mit verschiedenen Interessenträgern zusammen und konsultierte Banken,
Geschäfts- und Privatkunden und deren Verbände.[10] Die Kommission führte
im Oktober 2012 ebenfalls eine öffentliche Konsultation durch.[11] Bankenstrukturreformen
und die Notwendigkeit einer auf Unionsebene koordinierten Maßnahme waren ferner
Thema von Gesprächen mit den Mitgliedstaaten. Im Laufe der Arbeiten zur Folgenabschätzung
ersuchte die Kommission im Rahmen einer ergänzenden öffentlichen Konsultation
der Interessenträger im Frühjahr 2013 die Banken, die Auswirkungen
verschiedener Arten von Strukturreformen in Modellen darzustellen.[12] Die 500 Antworten auf
diese Konsultation verdeutlichten die unterschiedlichen Ansichten der Banken
auf der einen Seite und der Verbraucher und Finanzakteure, die nicht Banken
sind, auf der anderen. Erstere sprachen sich in überwältigender Mehrheit gegen
eine Abtrennung von Geschäftsbereichen aus, Letztere waren großenteils für eine
solche Abtrennung. Bei den anderen Befragten hielten sich diese beiden
Positionen eher die Waage. Im März 2013 wurde eine
dienststellenübergreifende Lenkungsgruppe für Bankstrukturreformen eingesetzt,
der Vertreter der Generaldirektionen COMP, ECFIN, EMPL, ENTR, JUST, MARKT, SG,
SJ, TAXUD und der GFS angehörten. Die Lenkungsgruppe traf im März, April und
September 2013 zusammen und unterstützte die Arbeiten zur Folgenabschätzung. Der Entwurf der Folgenabschätzung wurde am 19. September
2013 dem Ausschuss für Folgenabschätzung („IAB“) der Kommission übermittelt und
am 16. Oktober 2013 mit diesem besprochen. Der IAB legte am 18. Oktober
2013 seine Verbesserungsvorschläge vor und empfahl darin insbesondere
Verbesserungen in Bezug auf folgende Aspekte: i) Problembeschreibung und
Basisszenario; ii) Beschreibung und Erklärung der Reformoptionen; iii)
Folgenabschätzung und Nachweis der Wirksamkeit der ausgewählten Reformoptionen;
iv) Präsentation der Ansichten der Interessenträger; v) Hinzufügen eines
Glossars. Die Dienststellen der Kommission legten am 18. Dezember 2013
eine überarbeitete Folgenabschätzung vor und erläuterten in einem begleitenden
Dokument, in welcher Form die Empfehlungen des IAB berücksichtigt wurden. Der
IAB gab am 15. Januar 2014 eine befürwortende Stellungnahme ab,
zusammen mit Empfehlungen für weitere Verbesserungen und insbesondere der
Forderung nach Nachbesserungen bezüglich der Analyse der Begründung der
vorgeschlagenen Maßnahmen, alternativer Reformoptionen, der Auswirkungen der
einzelnen Optionen sowie der Ansichten der Interessenträger zu den
Transparenzmaßnahmen, die erst in die erneute Vorlage der endgültigen
Folgenabschätzung aufgenommen wurden. Der IAB empfahl außerdem weitere
Verbesserungen der Präsentation der verschiedenen Optionen für Strukturreformen
und der Bewertung der Auswirkungen und der Wirksamkeit der verschiedenen
Reformoptionen. In der endgültigen Fassung der Folgenabschätzung wurden die
Reformmaßnahmen zur Stärkung der Transparenz weit gründlicher analysiert und
wurde auch auf die beiden anderen IAB-Empfehlungen eingegangen. Die Gesamtkosten und Vorteile dieses
Vorschlags wurden im Rahmen der Folgenabschätzung anhand qualitativer Analysen
und quantitativer Modelle ermittelt. In der Folgenabschätzung wird auf
signifikante implizite Subventionen hingewiesen, die von der Größe der Bank und
dem Grad ihrer Verflechtung abhängen. Unter gebührender Berücksichtigung der
großen Vorteile, die die Vielfalt der Bankenmodelle in Europa bietet, soll
durch diesen Vorschlag sichergestellt werden, dass das delikate Gleichgewicht
zwischen der Vermeidung systemischer Risiken und der Finanzierung eines
nachhaltigen Wirtschaftswachstums gewahrt bleibt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS 3.1. Rechtsgrundlage und
Subsidiarität Rechtsgrundlage
dieser Verordnung ist Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“), der den Erlass von Maßnahmen zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
gestattet, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum
Gegenstand haben. Einheitliche
Regeln für die Struktur von Banken werden die Finanzstabilität in der Union
stärken, die Finanzmärkte besser integrieren, die geordnete Abwicklung und
Sanierung von Gruppen erleichtern, die grenzüberschreitende Erbringung von
Dienstleistungen und die Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat fördern,
Wettbewerbsverzerrungen verringern und Aufsichtsarbitrage verhindern. Einige
Mitgliedstaaten haben Strukturreformen ihres nationalen Bankensektors
vorgeschlagen oder bereits verabschiedet. Uneinheitliche einzelstaatliche
Bestimmungen, die nicht die gleichen politischen Ziele in einer Art und Weise
verfolgen, die mit den in dieser Verordnung vorgeschlagenen Mechanismen
kompatibel und diesen gleichwertig ist, erhöhen die Gefahr von Verzerrungen bei
Kapitalbewegungen und Anlageentscheidungen. In Ermangelung eines unionsweiten
Konzepts werden die Kreditinstitute sich gezwungen sehen, ihre Struktur und
ihre Geschäfte nach nationalen Grenzen auszurichten, wodurch sie noch komplexer
werden und die Fragmentierung zunimmt. Uneinheitliche
einzelstaatliche Bestimmungen unterlaufen auch die Bemühungen um ein für den
gesamten Binnenmarkt geltendes einheitliches Regelwerk und die Schaffung einer
wirksamen Bankenunion, da sie den einheitlichen Aufsichtsmechanismus („SSM“)[13] und einen
künftigen einheitlichen Abwicklungsmechanismus („SRM“)[14] in ihrer
Wirksamkeit beschränken. Uneinheitliche Bestimmungen machen zudem die Führung
grenzüberschreitend tätiger Institute schwieriger und kostspieliger. Durch die mit dieser Verordnung
angestrebte Harmonisierung auf Unionsebene kann sichergestellt werden, dass
Bankengruppen der Union, die häufig in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind,
durch einen gemeinsamen Rahmen struktureller Anforderungen reguliert werden, so
dass gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen, die Komplexität der Regulierung
verringert, unnötige Erfüllungskosten für grenzüberschreitende Tätigkeiten
vermieden, eine weitere Integration in den Unionsmarkt gefördert und die
Möglichkeiten für Aufsichtsarbitrage beschränkt werden. Wenn ein Mitgliedstaat bereits
Rechtsvorschriften verabschiedet hat, durch die es Kreditinstituten, die
Einlagen von Privatpersonen und KMU entgegennehmen, verboten wird,
Investmentgeschäfte auf eigene Rechnung zu tätigen und Handelsaktiva zu halten,
so kann dieser Mitgliedstaat im Einklang mit dem Ziel eines funktionierenden
Binnenmarkts bei der Kommission den Antrag stellen, für ein Kreditinstitut, das
solchen, mit den Bestimmungen von Kapitel III („Abtrennung bestimmter
Handelstätigkeiten“) kompatiblen nationalen Rechtsvorschriften unterliegt, eine
Ausnahme von den Bestimmungen dieses Kapitels zu genehmigen. Dadurch bliebe
Mitgliedstaaten, die bereits „hochäquivalente“ Maßnahmen umgesetzt haben, die
kostspielige Angleichung der bestehenden, wirksamen Vorschriften an diese
Bestimmungen erspart. Um zu gewährleisten, dass eine nationale Rechtsvorschrift
das Ziel oder das Funktionieren des Binnenmarkts nicht in Gefahr bringt, muss
diese nationale Rechtsvorschrift die gleichen Ziele verfolgen wie dieser
Vorschlag und müssen die nationalen rechtlichen sowie Aufsichts- und
Durchsetzungsregelungen sicherstellen, dass Kreditinstitute rechtlich
verbindliche, mit diesem Vorschlag vereinbare Anforderungen erfüllen. In diesem Vorschlag werden die raschen
Entwicklungen und die Innovation auf den Finanzmärkten ebenso berücksichtigt
wie die Weiterentwicklung des rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Rahmens der
Union. Um zum einen eine wirksame und kohärente Überwachung und zum anderen die
Schaffung eines einheitlichen Regelwerks für das Bankwesen sicherzustellen,
wird der Europäischen Bankaufsichtsbehörde („EBA“) in diesem Vorschlag eine
wichtige Rolle zugedacht. Die EBA wird von den zuständigen Behörden bei bestimmten
Entscheidungen gemäß diesem Vorschlag konsultiert, erstellt Entwürfe
technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards und legt der Kommission
Berichte vor. Dies ist insbesondere in den in den Artikeln 9, 10, 13 und 21
beschriebenen Situationen wichtig. 3.2. Verhältnismäßigkeit Nach dem in Artikel 5 AEUV
niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten Maßnahmen der Union
inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge
erforderliche Maß hinausgehen. Die vorgeschlagene Verordnung sieht ein Verbot
des Eigenhandels und bestimmter damit verbundener Tätigkeiten für große
Kreditinstitute und Bankengruppen der Union vor. Die eigentumsrechtliche Abtrennung könnte sich
in Bezug auf die Einzelziele der Vereinfachung der Abwicklung und der
Verringerung von moralischen Risiken, Interessenkonflikten und Fehlallokationen
von Kapital und Ressourcen als wirksamstes Werkzeug der Strukturreform
erweisen. Ein Verbot des Eigenhandels zeigt seine potenziellen Vorteile
besonders deutlich im Hinblick auf die erwünschte Verringerung von Risiken,
Komplexität, Verflechtungen und Interessenkonflikten. Angesichts der
schwierigen Unterscheidung zwischen Eigenhandel und anderen vergleichbaren
Handelstätigkeiten (insbesondere Marktpflege) wird die Definition der unter das
Verbot fallenden Tätigkeiten eng gefasst, um die Verhältnismäßigkeit der
Maßnahme besser zu wahren. Die Tatsache, dass das Verbot nicht für kleinere
Banken gilt, rechtfertigt sich aufgrund der unverhältnismäßigen Auswirkungen, die
ein solches Verbot und die gegebenenfalls erzwungene Veräußerung von Teilen
ihres Portfolios auf diese Banken haben könnte. In der vorgeschlagenen Verordnung werden die
zuständigen Behörden aufgefordert, bestimmte Tätigkeiten einer systematischen
Überprüfung zu unterziehen; dies betrifft die Marktpflege, Investitionen
in/Sponsoring von Verbriefungen und den Handel mit bestimmten Derivaten. Bei
diesen Tätigkeiten wurden das höchste Risiko verbotenen Eigenhandels und
Risiken für die Stabilität des Kernkreditinstituts und des Finanzsystems der
Union ausgemacht. Die zuständige Behörde erhält die Befugnis, eine Abtrennung
zu verlangen. Das Recht, eine Abtrennung vorzuschreiben, ist jedoch keine
Blankobefugnis; vielmehr wird der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum
eingeräumt, den sie unter Rückgriff auf harmonisierte Parameter ausübt. Nur
unter bestimmten Umständen, wenn Risiken bestimmte, anhand harmonisierter
Parameter zu definierende Werte überschreiten, muss die zuständige Behörde die
Abtrennung durchsetzen. Dieser Ansatz wird als verhältnismäßig betrachtet, da
die Abtrennung nur unter bestimmten Bedingungen und nach eingehender Prüfung
der Auswirkungen der betreffenden Tätigkeiten auf Risikoprofil und
Geschäftsgebaren des Kernkreditinstituts verlangt wird. Die vorgeschlagene Verordnung betrifft große
Kreditinstitute und Bankengruppen. Da der Vorschlag in erster Linie dem Ziel
dient, verbleibende Systemrisiken im Finanzsystem der Union besser zu steuern,
wäre die Ausweitung der Maßnahmen dieses Vorschlags auf alle Kreditinstitute
unverhältnismäßig und könnte insbesondere bei kleineren Kreditinstituten zu
ungerechtfertigten Kosten führen. Kreditinstitute, die unter den Schwellenwerten
des Verordnungsvorschlags bleiben, unterliegen nicht den geplanten strukturellen
Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen nationalen Behörden können
jedoch entscheiden, vergleichbare Maßnahmen auch kleineren Kreditinstituten
vorzuschreiben. Die vorgeschlagene Verordnung wahrt die
Grundrechte und achtet die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
verankerten Grundsätze, namentlich das Recht auf den Schutz personenbezogener
Daten, die unternehmerische Freiheit, das Recht auf Eigentum und das Recht auf
einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, und ist unter
Wahrung dieser Rechte und Grundsätze anzuwenden. 3.3. Einzelerläuterung zum
Vorschlag In diesem Abschnitt werden die wichtigsten
Bestandteile dieser Verordnung kurz erläutert. 3.3.1. Ziele und Gegenstand der
Abtrennung von Geschäftsbereichen Die vorgeschlagene Verordnung dient der
Stärkung der Finanzstabilität in der Union durch eine Strukturreform großer
Banken und ergänzt die auf Unionsebene bereits eingeleiteten
Finanzregulierungsreformen. In Artikel 1 werden Gesamt- und Einzelziele der
Reform dargelegt. Artikel 2 beschreibt den Gegenstand der
Verordnung, nämlich die Festlegung von Vorschriften für strukturelle
Veränderungen von TBTF-Banken in Form eines Verbots des Eigenhandels und der
möglichen Abtrennung bestimmter Handelstätigkeiten. 3.3.2. Geltungsbereich Laut Artikel 3 gilt die vorgeschlagene
Verordnung für Banken, die bestimmte Kriterien erfüllen und bestimmte
Schwellenwerte überschreiten. (1)
Die Anforderungen gelten für europäische Banken,
die als global systemrelevante Institute ermittelt wurden. (2)
Die Anforderungen gelten für Banken, die folgende
Schwellenwerte in drei aufeinander folgenden Jahren überschreiten: a) ihre
Gesamtvermögenswerte belaufen sich auf mindestens 30 Mrd. EUR[15], und b) ihre
Handelstätigkeiten und Verbindlichkeiten machen insgesamt mindestens 70 Mrd. EUR
oder 10 Prozent ihrer Gesamtvermögenswerte aus. Artikel 22 und 23 enthalten weitere
Einzelheiten zur Berechnung der „Handelstätigkeiten“ (für die Zwecke der
Überprüfung durch die zuständige Behörde und anschließenden möglichen
Abtrennung vom Kreditinstitut). Da der Schwerpunkt der Bankenstrukturreform auf
dem Bankgeschäft liegt, sind gemäß Artikel 23 Absatz 2 im Falle von
Finanzkonglomeraten die Tätigkeiten von Versicherungs- und
Nichtfinanzunternehmen in der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Die vorgeschlagene Verordnung findet Anwendung
auf Kreditinstitute der Union und ihre EU-Mutterunternehmen, ihre
Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen, einschließlich Tochterunternehmen
und Zweigniederlassungen in Drittländern, sowie auf Tochterunternehmen und
-Zweigniederlassungen in der Union von in Drittländern niedergelassenen Banken.
Ein solch breiter geografischer Geltungsbereich rechtfertigt sich dadurch, dass
er gleiche Ausgangsbedingungen gewährleistet und die Umgehung der Anforderungen
durch Auslagerung von Tätigkeiten in Drittländer verhindert. Allerdings besteht
die Möglichkeit von Ausnahmen für ausländische Tochterunternehmen von Banken
der Union und EU-Zweigniederlassungen ausländischer Banken, die gleichwertigen
Abtrennungsvorschriften unterliegen (Artikel 4 und 27). Artikel 4
Absatz 2 sieht eine weitere Ausnahme vor, indem die Aufsichtsbehörden dazu
befugt werden, ausländische Tochterunternehmen von Gruppen mit autonomer,
geografisch dezentralisierter Struktur mit einer MPE-Abwicklungsstrategie
(„multiple points of entry“) von der Abtrennungsanforderung zu befreien. Durch Anwendung der Abtrennungsanforderung auf
die gesamte globale Unternehmensgruppe ohne Berücksichtigung des geografischen
Standorts wird die Gefahr gebannt, dass Banken die Abtrennung umgehen, indem
sie bestimmte Tätigkeiten aus der Union auslagern. Da dieser breite
geografische Geltungsbereich durch eine Gleichwertigkeitsregelung für
Vorschriften von Drittländern ergänzt wird, werden mögliche extraterritoriale
Bedenken von Drittländern verringert. Durch die Forderung, dass ausländische
Banken ihre Tätigkeiten in der Union abtrennen müssen, werden gleiche
Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt gewährleistet und wird damit die Gefahr
unlauteren Wettbewerbs minimiert. 3.3.3. Verbot des Eigenhandels
(Kapitel II) Laut Artikel 6 Absatz 1 der
vorgeschlagenen Verordnung dürfen Kreditinstitute und Unternehmen innerhalb der
gleichen Gruppe keinen Eigenhandel in Finanzinstrumenten und Waren betreiben.
Zwar liegen auf Unionsebene nur wenige konsistente Daten über spezifische
Banktätigkeiten vor, doch legen die verfügbaren Daten den Schluss nahe, dass
der Eigenhandel nur einen überschaubaren Anteil der Bankenbilanzen ausmacht.[16] Diese Daten zeigen
gleichzeitig aber auch, dass einschlägige Transaktionen vor der Krise
erheblichen Umfang hatten, und in Ermangelung entsprechender
Regulierungsmaßnahmen kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie
in Zukunft nicht wieder an Gewicht zunehmen. Die Definition des Begriffs Eigenhandel und
seine Unterscheidung von der Marktpflege sind schwierig. Gemäß Artikel 5
Absatz 4, in dem Eigenhandel eng definiert wird, wären Tätigkeiten von
Abteilungen, Referaten, Teams oder einzelnen Händlern, die allein dazu dienen,
Positionen zum Zweck der Gewinnerzielung auf eigene Rechnung ohne jede
Verbindung zu einer Kundentätigkeit oder zur Absicherung von
Unternehmensrisiken einzugehen, nicht zulässig. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 gilt dieses
Verbot nicht für unter den Geltungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung
fallende Kreditinstitute im Sinne der Artikel 3 und 4, die eigene Strukturen
für den Kauf und Verkauf von Geldmarktinstrumenten für die Zwecke ihres
Liquiditätsmanagements einsetzen. Auch der Handel mit Unionsstaatsanleihen ist
von dem Verbot ausgenommen (Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a), um
mögliche negative Folgen auf diesen wichtigen Märkten zu verhindern. Diese
Ausnahme spiegelt die bei der Bewertung von Tätigkeiten vorgesehene Ausnahme
für den Handel mit Staatsanleihen wider (Artikel 8 Absatz 2). Während ein Eigenhandelsverbot grundsätzlich
zwar auf alle Banken angewandt werden könnte, wird vorgeschlagen, das Verbot
auf die in Artikel 3 bezeichneten Banken zu beschränken. Um zu vermeiden,
dass Banken das Verbot umgehen, indem sie z. B. Hedge-Fonds besitzen oder
in diese investieren, dürfen Banken, die dem Eigenhandelsverbot unterliegen,
gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b auch nicht in Hedge-Fonds
investieren oder Anteile (oder damit verknüpfte Zertifikate/Derivate) an diesen
oder an Unternehmen, die Eigenhandel betreiben oder als Sponsoren von
Hedgefonds auftreten, halten. Nicht hebelfinanzierte, geschlossene Fonds –
hauptsächlich Beteiligungs- und Risikokapitalfonds sowie Fonds für soziales
Unternehmertum – sind angesichts der Rolle, die sie für die Finanzierung der
Realwirtschaft spielen, von diesem Verbot ausgenommen (Artikel 6
Absatz 3). Unter das Verbot fallende Kreditinstitute dürfen weiterhin
Banken-/Verwahrungsdienste für Hedge-Fonds erbringen. 3.3.4. Abtrennung bestimmter
Handelstätigkeiten (Kapitel III) Banken üben eine Reihe anderer Handels- und
Investmenttätigkeiten aus wie Marktpflege, Kreditvergabe an Risikokapital- und
Beteiligungsfonds, Investitionen in und Sponsoring von riskanten
Verbriefungstransaktionen sowie Verkäufe und Handel von Derivaten usw.
Bankengruppen dürfen diese Tätigkeiten weiterhin ausüben, unterliegen dabei
aber dem Ermessen der zuständigen Behörde, die die Handelstätigkeiten
überprüfen muss und befugt (und unter bestimmten Umständen verpflichtet) ist,
eine Gruppe von Tätigkeiten (Marktpflege, riskante Verbriefungen, komplexe
Derivate) abzutrennen, wenn bestimmte Parameter überschritten werden. Dadurch
soll die Gefahr gebannt werden, dass Banken das Verbot nach Artikel 6
durch versteckte Eigenhandelsgeschäfte umgehen und dass die nicht unter das
Verbot fallenden Handelsgeschäfte ein zu hohes Gewicht erhalten oder zu stark
gehebelt werden. Grundprinzip der vorgeschlagenen Verordnung ist, dass Einlagen
entgegennehmende Stellen von Bankengruppen diese Tätigkeiten nur ausüben
dürfen, solange die zuständige Behörde nicht beschließt, dass diese Tätigkeiten
von einem getrennten „Handelsunternehmen“ ausgeübt werden müssen. 3.3.4.1. Umfang der abzutrennenden
Tätigkeiten In Artikel 8 sind Handelstätigkeiten
allgemein definiert als andere Tätigkeiten als beispielsweise die Entgegennahme
von im Rahmen des Einlagensicherungssystems erstattungsfähigen Einlagen, die
Kreditvergabe, Zahlungsdienste für Privatkunden und eine Reihe anderer
Tätigkeiten. Ferner werden in Artikel 8 Absatz 2 Unionsstaatsanleihen
von der Überprüfungsverpflichtung und der Abtrennungsbefugnis ausgenommen. Eine
solche Befreiung steht im Einklang mit der derzeitigen Praxis des „0 %-Risikogewichts“
gemäß der Eigenkapitalverordnung und –richtlinie[17] („CRR“/„CRD IV“).
Allerdings kann die Kommission laut Artikel 8 Absatz 3 mittels
delegierter Rechtsakte den Geltungsbereich auf Staatsanleihen von Drittländern
erweitern, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. 3.3.4.2. Pflicht zur Überprüfung von
Tätigkeiten Die vorgeschlagene Verordnung verpflichtet die
zuständige Behörde, Handelstätigkeiten von Banken zu überprüfen, die die
Schwellenwerte überschreiten; dies betrifft vor allem drei Tätigkeiten, die
entweder dem Eigenhandel stark ähneln und somit zu verstecktem Eigenhandel
führen können (Marktpflege) oder eine wesentliche Rolle in der Finanzkrise
gespielt haben (z. B. Investitionen in und Sponsoring von riskanten
Verbriefungen, Handel mit anderen Derivaten als denen, die für die Zwecke eines
umsichtigen Risikomanagements eigens zugelassen sind). Die zuständigen Behörden
bewerten diese Tätigkeiten anhand bestimmter Parameter, die mit Hilfe von
Aufsichtsdaten angepasst werden. Die Parameter geben relative Größe,
Hebelwirkung, Komplexität, Rentabilität, verbundene Marktrisiken sowie Grad der
Verknüpfung (Artikel 9 Absatz 2) an. Um eine kohärente Messung und
Anwendung dieser Parameter sicherzustellen, wird in Artikel 9 Absatz 4
die EBA beauftragt, einen von der Kommission zu verabschiedenden, verbindlichen
technischen Durchführungsstandard zu erarbeiten. 3.3.4.3. Abtrennungsbefugnis Laut Artikel 10 Absatz 1 müssen die
zuständigen Behörden eine Abtrennung verlangen, wenn sie feststellen, dass die
Handelstätigkeiten von Banken (Marktpflege, Investitionen in und Sponsoring von
riskanten Verbriefungen, Handel mit bestimmten Derivaten) und die damit
verbundenen Risiken bestimmte Schwellenwerte überschreiten und bestimmte an die
Parameter geknüpfte Bedingungen erfüllt sind. Wenn die Bank der zuständigen
Behörde zufriedenstellend nachweisen kann, dass diese Tätigkeiten die
Finanzstabilität in der Union nicht gefährden, kann die zuständige Behörde
unter Berücksichtigung der Ziele der vorgeschlagenen Verordnung beschließen,
keine Abtrennung zu verlangen. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 kann eine
zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Ziele der vorgeschlagenen
Verordnung die Abtrennung einer bestimmten Handelstätigkeit verlangen, wenn sie
der Auffassung ist, dass diese die Finanzstabilität der Bank oder der Union gefährdet. Die zuständige Behörde sollte vor Treffen
einer in Artikel 10 genannten Entscheidung die EBA konsultieren und dieser
ihre endgültige Entscheidung mitteilen. Gemäß Artikel 10 Absatz 5 ist die
Kommission befugt, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem sie für
jeden Parameter die nicht zu überschreitende Obergrenze und die Bedingungen,
einschließlich der Anzahl der Parameter, ab deren Überschreitung die Abtrennung
vorzunehmen ist, festlegt. Ferner wird die Kommission befugt festzulegen, welche
Arten der Verbriefung auf der Grundlage einer Liste von Kriterien nicht als
Bedrohung der Finanzstabilität betrachtet werden und deshalb von einem
Kernkreditinstitut durchgeführt werden könnten. 3.3.4.4. Steuerung der eigenen Risiken
der Banken („Vermögensverwaltung“) Bei weiterer Abtrennung dürfen im
Einlagengeschäft tätige Banken gemäß Artikel 11 Absatz 1 ihre
Eigenrisiken nach wie vor selbst absichern. Da die Vermögensverwaltung jedoch
zu Eigenhandel führen kann und beim Liquiditätsmanagement auch spekulative
Positionen eingegangen werden, sollten hier bestimmte Schutzmaßnahmen gelten. 3.3.4.5. Erbringung von Dienstleistungen
des Risikomanagements für Kunden Laut Artikel 12 dürfen Kernkreditinstitute
weiterhin bestimmte Produkte des Risikomanagements (d. h. Derivate) an
Nichtfinanz- und Nichtbankenkunden verkaufen. Der Verkauf von Derivaten an
Kunden erhöht jedoch die Risikoexposition der Banken, kann damit ihre
Abwicklung komplexer machen und unterliegt deshalb unterschiedlich strengen
Sicherheitsmaßnahmen und Kontrollen. Um diesen Risiken zu begegnen, dürfen
Kernkreditinstitute für das Clearing über eine zentrale Gegenpartei in Frage
kommende Zins-, Devisen-, Kredit-, Emissionsrecht- und Warenderivate an
nichtfinanzielle Kunden, Versicherungsunternehmen und Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung verkaufen, dies jedoch ausschließlich zu Zwecken
der Absicherung gegen Zins-, Devisen- und Kreditrisiken sowie
Warenpositionsrisiken und den mit Emissionsrechten verbunden Risiken und nur,
wenn die daraus resultierenden Risikopositionen bestimmte Obergrenzen nicht
überschreiten. Die Anerkennung bestimmter Derivate ermutigt die Banken zu einer
stärkeren Standardisierung dieser Produkte und steht daher in Einklang mit den
politischen Zielen der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen
(„EMIR“)[18]. 3.3.4.6. Vorschriften für die Abtrennung
von Handelstätigkeiten Verlangen die zuständigen Behörden eine
Abtrennung von Handelstätigkeiten und verbleiben diese Geschäfte in der
gleichen Bankengruppe, so müssen sie auf eine eigenständige juristische Person
(„Handelsunternehmen“) übertragen werden. Die rechtlichen, wirtschaftlichen und
operativen Verbindungen sowie die Verbindungen im Bereich der
Unternehmensführung zwischen dieser Rechtsperson und dem Rest der Gruppe sind
so zu gestalten, dass eine wirksame Abtrennung gewährleistet ist. Gemäß
Artikel 13 Absatz 3 muss die Gruppe im Falle einer Abtrennung in Form
homogener funktionaler Teilgruppen organisiert werden mit auf der einen Seite
den Kernkreditinstituten und auf der anderen den Handelsunternehmen.
Artikel 13 Absätze 5 bis 13 der vorgeschlagenen Verordnung enthält die
Bedingungen, die im Hinblick auf die rechtlichen, wirtschaftlichen und
operativen Verbindungen sowie die Verbindungen im Bereich der Unternehmensführung
eine eindeutige Abtrennung gewährleisten sollen. Nach der Abtrennung sollten
die Aufsichtsanforderungen dieser Artikel auf Einzel- oder teilkonsolidierter
Basis für die jeweiligen Teilgruppen gelten. Darüber hinaus sieht Artikel 13
Absatz 11 Abweichungen von der Eigenkapitalverordnung (CRR) in Form der
Befreiung von bestimmten Anforderungen vor, um zu gewährleisten, dass
Aufsichtsanforderungen (Eigenmittel, Liquidität und Offenlegung) auf
teilkonsolidierter Basis für die jeweiligen Teilgruppen gelten. Gruppen, die
als Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Genossenschaften, Sparkassen oder
ähnliche Einrichtungen einzustufen sind, betreiben riskante Handelsgeschäfte
und unterliegen somit den Bestimmungen dieses Vorschlags. Diese Einrichtungen
haben jedoch eine sehr spezifische eigentumsrechtliche und wirtschaftliche
Struktur und spielen eine wichtige Rolle für die Finanzierung der lokalen und
regionalen Wirtschaft. Würden ihnen bestimmte Abtrennungsvorschriften
auferlegt, so könnte dies weitreichende Veränderungen ihrer strukturellen
Organisation nach sich ziehen. Wenn diese Einrichtungen zu einer vollständigen
Änderung ihrer Unternehmensidentität verpflichtet wären, wäre unter Umständen
kein angemessenes Verhältnis zum erzielten Nutzen mehr gegeben. Deshalb kann
die zuständige Behörde Kernkreditinstituten, die die Anforderungen des
Artikels 49 Absatz 3 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 erfüllen, gestatten, Kapitalinstrumente eines
Handelsunternehmens oder Stimmrechte an einem solchen Unternehmen zu halten,
wenn sie der Auffassung ist, dass derartige Kapitalinstrumente oder Stimmrechte
für das Funktionieren der Gruppe unverzichtbar sind und ausreichende Maßnahmen
zur angemessenen Minderung der entsprechenden Risiken getroffen wurden. Ein weiterer grundlegender Aspekt der
wirtschaftlichen Abtrennung zwischen Kernkreditinstitut und Handelsunternehmen
betrifft die Beschränkungen hinsichtlich der Exposition gegenüber Großkrediten.
Artikel 14 bis 17 enthalten einschlägige Bestimmungen. Diese betreffen
Beschränkungen im Hinblick auf gruppeninterne und -externe Großkredite,
Großkredite auf Einzelbasis und auf aggregierter Basis. 3.3.4.7. Abtrennungsplan Vor der eigentlichen Abtrennung von
Handelstätigkeiten müssen die betreffenden Banken den zuständigen Behörden
einen „Abtrennungsplan“ vorlegen. Dieser sollte laut Artikel 18 von der
zuständigen Behörde genehmigt werden, wobei Letztere gegebenenfalls Änderungen
verlangen oder im Falle der Untätigkeit der betreffenden Bank einen eigenen
Abtrennungsplan erstellen kann. 3.3.4.8. Zusammenarbeit zwischen den
zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden Laut BRRD können die Abwicklungsbehörden im
Rahmen der Abwicklungsplanung Banken zu strukturellen Veränderungen (z. B.
Veränderungen der rechtlichen und organisatorischen Struktur) verpflichten,
wenn dies nach Ansicht der Abwicklungsbehörde erforderlich ist, um Hindernisse
für eine wirksame Abwicklung aus dem Weg zu räumen. Da mit der vorgeschlagenen
Verordnung über die Abwicklung hinaus ein breiteres Spektrum von Zielen
verfolgt wird, ist sicherzustellen, dass die jeweiligen Behörden sich
miteinander abstimmen. Deshalb muss gemäß Artikel 19 eine zuständige
Behörde, die entscheidet, eine Abtrennung zu verlangen, die Abwicklungsbehörden
(Artikel 19 Absatz 1) entsprechend unterrichten und jeder etwaigen
laufenden oder abgeschlossenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, die eine
Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 13 und Artikel 13a der BRRD vorgenommen hat,
Rechnung tragen. In gleicher Weise muss die Abwicklungsbehörde bei der
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts die von einer zuständigen
Behörde mitgeteilte Abtrennungsentscheidung berücksichtigen. 3.3.4.9. Für Handelsunternehmen
verbotene Tätigkeiten Laut Artikel 20 dürfen Handelsunternehmen
bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben. Dies sind die Entgegennahme von Einlagen,
die im Rahmen des Einlagensicherungssystems erstattungsfähig sind, und die
Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß der Definition der Richtlinie über
Zahlungsdienste[19]. 3.3.4.10. Ausnahme In diesem Verordnungsvorschlag werden
einheitliche Regeln für das Gesamtziel, die Einzelziele und die Instrumente
einer Strukturreform der Banken im Binnenmarkt festgelegt. Artikel 21
sieht eine mögliche Ausnahme von den Abtrennungsanforderungen von Kapitel III
vor, wenn Kreditinstitute nationalen Rechtsvorschriften unterliegen, die in
ihrer Wirkung den Bestimmungen von Kapitel III dieses Vorschlags
gleichwertig sind. Diese Ausnahme wird von der Kommission auf Antrag des
betreffenden Mitgliedstaats gewährt, der zuvor bei der für die Beaufsichtigung
der Banken, für die die Ausnahme beantragt wird, zuständigen Behörde eine
positive Stellungnahme eingeholt haben muss. Um die Ausnahme beantragen zu
können, müssen die nationalen primärrechtlichen Vorschriften bis zum 29. Januar
2014 in Kraft gesetzt und die Kriterien nach Artikel 21 Absatz 1
erfüllt sein. Die die nationalen Rechtsvorschriften müssen somit im Hinblick
auf ihr Ziel, ihren Geltungsbereich und die Bestimmungen über die rechtliche
und wirtschaftliche Abtrennung sowie die Abtrennung der Unternehmensführung des
Einlagen annehmenden Unternehmens den Bestimmungen dieses Verordnungsvorschlags
vergleichbar sein. 3.3.5. Einhaltung der Verordnung:
Unternehmen und zuständige Behörden (Kapitel V) Die meisten unter Artikel 3 fallenden
Banken sind über Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in mehreren
Ländern tätig. Sie werden durch mehrere unterschiedliche Behörden sowohl des
Herkunfts- (Mutterunternehmen, Tochterunternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten)
als auch des Aufnahmelands (Zweigniederlassungen) beaufsichtigt. Um eine auf
Gruppenebene wirksame und effiziente Strukturreform zu gewährleisten, liegt
gemäß Artikel 26 die endgültige Entscheidung über die strukturelle
Abtrennung bei der federführenden Aufsichtsbehörde, die für die konsolidierte
Gruppe zuständig ist. Dies entspricht dem Ansatz verschiedener nationaler
Reformvorschläge. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte vor dem Treffen
jedweder Entscheidung die Aufsichtsbehörde des Herkunftslands bedeutender
Tochterunternehmen der Gruppe konsultieren. 3.3.6. Beziehungen zu Drittländern
(Kapitel VI) Artikel 27 sieht den
Erlass delegierter Rechtsakte vor, um Strukturreformen von Drittländern
vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen als gleichwertig
anzuerkennen. 3.3.7. Verwaltungssanktionen und
-maßnahmen (Kapitel VII) Kapitel VII
reflektiert die aktuelle horizontal ausgerichtete Politik für Sanktionen und
Maßnahmen im Finanzdienstleistungssektor, definiert ein gemeinsames Konzept für
den Umgang mit den wichtigsten Verstößen gegen die Verordnung und legt fest, zu
welchen Verwaltungssanktionen und -maßnahmen die zuständigen Behörden bei
solchen Verstößen befugt sein sollten. 3.3.8. Berichte und Überprüfung
(Kapitel VIII) Mit dem Erlass dieser Verordnung würde ein
erster Satz Vorschriften über die strukturelle Abtrennung verabschiedet, die
auf Unionsebene für Banken gelten. Daher ist es wichtig zu bewerten, ob die
oben beschriebenen Vorschriften sich als wirksames und effizientes Mittel
erweisen, um Gesamtziel und Einzelziele der Strukturreformen zu verwirklichen.
Zu diesem Zweck sind im letzten Kapitel einige Bereiche genannt, in denen die
Kommission den Rahmen sowohl einer allgemeinen als auch einer stärker
detaillierten Überprüfung unterziehen wird (Artikel 34). Schwerpunkte der
Überprüfungen werden u. a. die Anwendung der Schwellenwerte, Anwendung und
Wirksamkeit des in Artikel 6 vorgesehenen Verbots, der Umfang der zu
überprüfenden Maßnahmen sowie die Eignung und Anwendung der Parameter sein. 3.3.9. Zeitplan Nachstehend sind die wichtigsten Daten für die
Annahme und Umsetzung der zentralen Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung
genannt, wobei davon ausgegangen wird, dass EP und Rat den endgültigen Wortlaut
der Verordnung bis Juni 2015 verabschieden: ·
bis zum 1. Januar 2016 Erlass der
erforderlichen delegierten Rechtsakte für die Umsetzung zentraler Bestimmungen
durch die Kommission; ·
bis zum 1. Juli 2016 und danach jährlich
Veröffentlichung der Liste der erfassten und befreiten Banken; ·
1. Januar 2017: Inkrafttreten des Verbots des
Eigenhandels; ·
1. Juli 2018: Inkrafttreten der Bestimmungen
über die Abtrennung von Handelsgeschäften von Kreditinstituten. 4. Auswirkungen auf den
Haushalt Die finanziellen und budgetären Auswirkungen
des Vorschlags sind dem beigefügten Finanzbogen zu entnehmen. 2014/0020 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der
Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschaft- und Sozialausschusses[20],nach
Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[21], nach Anhörung des Europäischen
Datenschutzbeauftragten[22], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Finanzsystem der Union
umfasst über 8000 Banken unterschiedlicher Größe mit unterschiedlichen
Unternehmensstrukturen und Geschäftsmodellen. Einige davon sind als große
Bankengruppen organisiert und decken das gesamte Spektrum an Banktätigkeiten ab.
Solche Gruppen bestehen aus einem komplexen Netz juristischer Personen und
gruppeninterner Beziehungen. Über Interbankenausleihungen und Derivatemärkte
sind sie eng miteinander verflochten. Ein etwaiger Ausfall dieser Großbanken
kann überaus weitreichende und schwerwiegende Folgen haben. (2) Die Finanzkrise hat vor Augen
geführt, wie stark die Banken in der Union miteinander verflochten sind und
welche Risiken daraus für das Finanzsystem erwachsen. Dies hat zur Folge, dass
Abwicklungen derzeit noch mit großen Schwierigkeiten verbunden sind, ganze
Bankengruppen – und nicht nur die nicht überlebensfähigen Teile – betreffen und
häufig nicht ohne massive öffentliche Unterstützung möglich sind. (3) Die Union und ihre
Mitgliedstaaten haben seit Beginn der Finanzkrise eine grundlegende Neuordnung
der Bankenregulierung und ‑aufsicht in die Wege geleitet und die ersten
Schritte zur Schaffung einer Bankenunion unternommen. Angesichts die Tiefe der
Finanzkrise und der Notwendigkeit, die Abwicklungsfähigkeit aller Banken
sicherzustellen, war zu prüfen, ob zusätzliche Maßnahmen getroffen werden
müssen, um die Wahrscheinlichkeit und die Folgen eines Ausfalls der größten und
komplexesten Banken weiter zu verringern. Zu diesem Zweck wurde eine
hochrangige Expertengruppe („HLEG“) unter dem Vorsitz von Erkki Liikanen
eingesetzt und mit einem entsprechenden Mandat ausgestattet. Die HLEG empfahl
für die größten und komplexesten Banken eine obligatorische Abtrennung des Eigenhandels
und anderer hochriskanter Handelstätigkeiten sowie deren Übertragung auf eine
separate juristische Person innerhalb der jeweiligen Bankengruppe. (4) Die derzeitige Reformagenda
für die Bankenregulierung wird erheblich zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit
sowohl einzelner Banken als auch des Bankensektors insgesamt beitragen. Eine begrenzte
Anzahl der größten und komplexesten Bankengruppen in der Union ist jedoch nach
wie vor zu groß, um sie scheitern zu lassen, zu groß, um sie retten zu können,
und zu komplex, um sie managen, beaufsichtigen oder abwickeln zu können. Strukturreformen
sind daher eine wichtige Ergänzung anderer Regulierungsinitiativen und
-maßnahmen, da sie eine Möglichkeit bieten, Probleme, die sich aus der
Komplexität einer Gruppe oder im Zusammenhang mit einer gruppeninternen
finanziellen Unterstützung oder mit Anreizen für eine übermäßige Risikoübernahme
ergeben, auf direktere Weise anzugehen. Mehrere Mitgliedstaaten haben Maßnahmen
für eine Strukturreform ihrer Bankensysteme verabschiedet oder planen dergleichen. (5) Am 3. Juli 2013
forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, einen auf Grundsätzen
beruhenden Ansatz für Strukturreformen im europäischen Bankensektor vorzusehen. (6) Rechtsgrundlage dieser
Verordnung ist Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der den Erlass von Maßnahmen zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
gestattet, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum
Gegenstand haben. (7) Uneinheitliche nationale
Rechtsvorschriften, die weder dieselben politischen Ziele verfolgen noch mit
den in dieser Verordnung vorgesehenen Mechanismen kompatibel und diesen
gleichwertig sind, erhöhen die Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen auf
Kapitalbewegungsentscheidungen von Marktteilnehmern, da unterschiedliche, inkompatible
Vorschriften und Praktiken zu einem erheblichen Anstieg der Betriebskosten für
grenzüberschreitend tätige Kreditinstitute und damit zu einer ineffizienteren
Ressourcen- und Kapitalallokation – verglichen mit einer Situation, in der
Kapitalbewegungen ähnlichen und miteinander vereinbaren Vorschriften
unterliegen – führen können. Aus denselben Gründen werden sich unterschiedliche,
inkompatible Vorschriften auch negativ auf Entscheidungen der Marktteilnehmer
darüber auswirken, wo und wie grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen
angeboten werden. Unterschiedliche, inkompatible Vorschriften können – auch
ungewollt – einer geografischen Arbitrage Vorschub leisten. Der Kapitalverkehr
und die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen sind Kernelemente
eines ordnungsgemäß funktionierenden Unionsbinnenmarkts. Fehlt es an einem unionsweiten
Konzept, werden sich Kreditinstitute gezwungen sehen, ihre Struktur und
Geschäftstätigkeit an nationalen Grenzen auszurichten, wodurch sie noch
komplexer werden und die Fragmentierung des Binnenmarkts weiter zunimmt. (8) Uneinheitliche nationale
Vorschriften unterlaufen außerdem die Bemühungen um ein einheitliches Regelwerk
für den gesamten Binnenmarkt. Bei einer derartigen Entwicklung würde auch der
einheitliche Aufsichtsmechanismus[23]
(SSM) in seiner Wirkung begrenzt, da die Europäische Zentralbank (EZB) auf die
von ihr beaufsichtigten Kreditinstitute unterschiedliche und nicht miteinander
vereinbare Rechtsvorschriften anwenden müsste, womit sich Aufsichtskosten und
Komplexität zusätzlich erhöhen würden. Uneinheitliche Rechtsvorschriften machen
zudem das Management grenzüberschreitend tätiger Kreditinstitute schwieriger
und kostspieliger, insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung der Einhaltung
divergierender, unter Umständen sogar inkompatibler Vorschriften. Überdies
müssten im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus[24] (SRM) Kreditinstitute
abwickelt werden, für die potenziell unterschiedliche nationale Anforderungen
an Organisations- und Geschäftsstruktur gelten. (9) Durch eine Harmonisierung auf
Unionsebene kann sichergestellt werden, dass Bankengruppen in der Union, die
vielfach in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, einem gemeinsamen Rahmen
struktureller Anforderungen unterliegen, wodurch Wettbewerbsverzerrungen verhindert,
der Regulierungsaufwand verringert, unnötige Erfüllungskosten für
grenzüberschreitende Tätigkeiten vermieden, die Marktintegration in der Union
gefördert und Möglichkeiten für Aufsichtsarbitrage beschränkt werden. (10) Im Einklang mit dem Ziel,
einen Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, sollte es möglich
sein, ein Kreditinstitut von der Anwendung der Vorschriften zur Abtrennung
bestimmter Handelstätigkeiten freizustellen, wenn der betreffende Mitgliedstaat
vor dem 29. Januar 2014 nationale primärrechtliche Vorschriften
(einschließlich nachfolgender sekundärrechtlicher Vorschriften) erlassen hat,
die es Kreditinstituten, die Einlagen von Einzelpersonen und kleinen und
mittleren Unternehmen (KMU) entgegennehmen, untersagen, als Eigenhändler
Investments zu tätigen und Vermögenswerte zu Handelszwecken zu halten. Der
betreffende Mitgliedstaat sollte daher für Kreditinstitute, die den mit den einschlägigen
Vorschriften vereinbaren nationalen Rechtsvorschriften unterliegen, eine
Freistellung von der Anwendung der Vorschriften zur Abtrennung bestimmter
Handelstätigkeiten beantragen können. Dies würde es Mitgliedstaaten, die
bereits einschlägige primärrechtliche Vorschriften eingeführt haben, welche in
ihrer Wirkung dieser Verordnung gleichwertig und mit ihr vereinbar sind,
gestatten, von einer Anpassung bereits bestehender wirksamer Vorschriften
abzusehen. Damit durch die Auswirkungen der betreffenden nationalen
Rechtsvorschriften und anschließenden Umsetzungsmaßnahmen nicht das Ziel oder
das Funktionieren des Binnenmarkts in Frage gestellt wird, müssen die betreffenden
nationalen Vorschriften und zugehörigen Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen
gewährleisten können, dass Kreditinstitute, die erstattungsfähige Einlagen von Einzelpersonen
und KMU entgegennehmen, rechtsverbindliche Auflagen erfüllen, die den in dieser
Verordnung enthaltenen Vorschriften gleichwertig und mit ihnen vereinbar sind.
Der zuständigen Behörde, die das den betreffenden nationalen Rechtsvorschriften
unterliegende Kreditinstitut beaufsichtigt, sollte es obliegen, eine
Stellungnahme zu formulieren, die dem Freistellungsantrag beizufügen ist. (11) Nach Artikel 4
Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates[25] ist die EZB befugt,
Aufsichtsaufgaben in Bezug auf erforderliche strukturelle Änderungen bei
Kreditinstituten zur Verhinderung von finanziellen Stresssituationen oder
Zusammenbrüchen wahrzunehmen, wenn dies im einschlägigen Unionsrecht für die
zuständigen Behörden ausdrücklich vorgesehen ist. (12) Durch diese Verordnung soll einer
übermäßigen Risikoübernahme und einem raschen Bilanzwachstum, Schwierigkeiten
bei Abwicklung und Überwachung, Interessenkonflikten, Wettbewerbsverzerrungen
und einer Fehlallokation von Kapital entgegengewirkt werden. Ferner sollen
Institute, die Tätigkeiten ausüben, die es durch ein öffentliches
Sicherheitsnetz zu schützen gilt, vor Verlusten aus anderen Tätigkeiten bewahrt
werden. Die erforderlichen Vorschriften sollten daher dazu beitragen, dass
Banken sich wieder auf ihre kundenbeziehungsorientierte Kernaufgabe des
Dienstes an der Realwirtschaft besinnen, und sollten verhindern, dass zu viel
Bankkapital in Handelstätigkeiten anstatt in die Kreditvergabe an die
Nichtfinanzwirtschaft fließt. (13) Diese Verordnung wird
ausschließlich auf Kreditinstitute und Gruppen Anwendung finden, deren
Handelstätigkeiten die in der Verordnung festgelegten Schwellenwerte erreichen.
Dies ergibt sich aus der expliziten Fokussierung auf eine begrenzte Anzahl der
größten und komplexesten Kreditinstitute und Gruppen, die trotz anderer
einschlägiger Gesetzgebungsakte noch immer zu groß, um sie scheitern zu lassen,
zu groß, um sie retten zu können, und zu komplex, um sie managen, überwachen
und abwickeln zu können, sind. Folglich sollten die Bestimmungen dieser
Verordnung nur auf Kreditinstitute und Gruppen in der Union Anwendung finden,
die entweder als global systemrelevant gelten oder deren Handelstätigkeit oder
absolute Größe bestimmte relative und absolute, nach den jeweils geltenden
Bilanzierungsvorschriften bestimmte Schwellenwerte übersteigt. Die
Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden können beschließen, auch
kleineren Kreditinstituten vergleichbare Maßnahmen aufzuerlegen. (14) Diese Verordnung sollte einen
weiten geografischen Geltungssbereich haben, damit Wettbewerbsverzerrungen und
eine Umgehung der Vorschriften ausgeschlossen werden können. Wenn jedoch in den
Geltungsbereich dieser Verordnung fallende, in Drittstaaten niedergelassene
Tochterunternehmen von EU-Mutterunternehmen oder EU-Zweigniederlassungen von in
Drittstaaten niedergelassenen Kreditinstituten Maßnahmen unterliegen, die nach
Auffassung der Kommission den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
gleichwertig sind, sollten auch sie freigestellt werden. Die zuständigen
Behörden sollten auch ausländische Tochterunternehmen von Gruppen mit einem
EU-Mutterunternehmen von der Anwendung der Vorschriften ausnehmen können, wenn
sie autonom sind und ihr Ausfall nur begrenzte Folgen für die Gruppe als Ganzes
hätte. (15) Kreditinstituten und
Unternehmen, die derselben Gruppe angehören, sollte es untersagt sein,
Finanzinstrumente und Waren für eigene Rechnung zu kaufen und verkaufen, da
diese Tätigkeit lediglich einen begrenzten oder gar keinen zusätzlichen Nutzen
für das öffentliche Wohl erbringt oder grundsätzlich riskant ist. (16) Es ist schwierig, Eigenhandel
von der Marktpflege abzugrenzen. Zur Ausräumung dieser Schwierigkeit sollte das
Verbot des Eigenhandels auf Abteilungen, Referate, Teams oder Händler beschränkt
sein, deren einzige Aufgabe der Eigenhandel ist. Banken sollten nicht die
Möglichkeit haben, das Verbot durch Investitionen in Nichtbankunternehmen oder
Investitionen von Nichtbankunternehmen, die Eigenhandel betreiben, zu umgehen. (17) Damit die dem
Eigenhandelsverbot unterliegenden Unternehmen weiterhin zur Finanzierung der
Wirtschaft beitragen können, sollten sie in eine begrenzte Anzahl von Fonds investieren
dürfen. Die betreffende erschöpfende Liste sollte geschlossene, nicht
hebelfinanzierte alternative Investmentfonds (AIF), europäische
Risikokapitalfonds, europäische Fonds für soziales Unternehmertum und
europäische langfristige Investmentfonds umfassen. Wenn sichergestellt sein
soll, dass diese Fonds die Überlebensfähigkeit und finanzielle Solidität der
investierenden Kreditinstitute nicht gefährden, kommt es entscheidend darauf
an, dass geschlossene, nicht hebelfinanzierte AIF, in die Kreditinstitute nach
wie vor investieren können, von AIF-Verwaltern verwaltet werden, die gemäß den
einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates[26]
zugelassen sind und beaufsichtigt werden, und dass die betreffenden AIF ihren
Sitz in der Union haben oder – sollte dies nicht der Fall sein – in der Union
nach den Richtlinienbestimmungen vertrieben werden. (18) Unternehmen, für die das Eigenhandelsverbot
gilt, sollten ihr eigenes Kapital für Investments im Rahmen ihres Liquiditätsmanagements
einsetzen dürfen. Das Liquiditätsmanagement sollte darauf ausgerichtet sein,
den Wert des Eigenkapitals zu erhalten und gleichzeitig die Kreditrisiken auf
eine Vielzahl von Gegenparteien zu verteilen und eine maximale Liquidität des
Eigenkapitals sicherzustellen. Bei der Verwaltung ihrer Zahlungsmittel sollten
die dem Eigenhandelsverbot unterliegenden Unternehmen nicht das Ziel verfolgen,
über den Geldmarktrenditen liegende Erträge zu erzielen, wobei als Richtwert
die Rendite einer erstklassigen dreimonatigen Staatsanleihe zugrunde zu legen
ist. (19) Zahlungsmitteläquivalente sind
Instrumente, die in der Regel am Geldmarkt gehandelt werden, wie Schatzwechsel,
etwa kommunale Schatzwechsel, Einlagenzertifikate, Geldmarktpapiere, Bankakzepte,
kurzfristige Schuldtitel oder Anteile an reglementierten Geldmarktfonds. Damit
Leerverkäufe verhindert werden, sollte ein Kreditinstitut Zahlungsmitteläquivalente
erst halten müssen, bevor es sie verkaufen kann. (20) Eine Vergütungspolitik, die
dem Eingehen übermäßiger Risiken Vorschub leistet, kann ein solides und
effektives Risikomanagement von Banken unterminieren. Die Vergütungsvorschriften
dieser Verordnung sollten das einschlägige Unionsrechts ergänzen und dazu
beitragen, eine Umgehung des Eigenhandelsverbots zu verhindern. Ebenso sollten
sie etwaige verbleibende oder versteckte Eigenhandelstätigkeiten der
Kernkreditinstitute durch eine umsichtige Risikosteuerung beschränken. (21) Die Leitungsorgane der dem
Eigenhandelsverbot unterliegenden Unternehmen sollten für die Einhaltung des
Verbots sorgen. (22) Neben dem Eigenhandel gehen
große Kreditinstitute zahlreichen anderen Handelstätigkeiten nach, wie der Marktpflege
oder der Emissionsübernahme, dem Tätigen von Anlagen und dem Auftreten als
Sponsor im Zusammenhang mit riskanten Verbriefungen oder der Strukturierung,
Arrangierung und Abwicklung komplexer Derivatetransaktionen. Diese
Handelstätigkeiten sind häufig mit Kundentätigkeiten verbunden, können aber
dennoch zu Sorge Anlass geben. Angesichts des potenziellen Nutzens dieser
Tätigkeiten sollten sie jedoch keinem direkten Verbot unterliegen. Stattdessen
sollten sie auch künftig einer Ex-post-Bewertung durch die zuständige Behörde
unterzogen werden, auf deren Grundlage dann gegebenenfalls eine Abtrennung von
den übrigen Tätigkeiten der Gruppe angeordnet werden kann. (23) Gelangt die zuständige Behörde
bei der Bewertung der Handelstätigkeiten zu dem Schluss, dass bestimmte Parameter,
wie relative Größe, Hebelung, Komplexität, Rentabilität, verbundenes Marktrisiko
sowie Vernetzung überschritten werden, sollte sie eine Abtrennung der
betreffenden Handelstätigkeiten vom Kernkreditinstitut verlangen, es sei denn,
das Kernkreditinstitut kann der zuständigen Behörde gegenüber überzeugend nachweisen,
dass von diesen Handelstätigkeiten – unter Berücksichtigung der in der
Verordnung festgelegten Ziele – keine Bedrohung für die finanzielle Stabilität
des Kernkreditinstituts oder für das Finanzsystem der Union als Ganzes ausgeht. (24) Besondere Bedenken bestehen in
Bezug auf die Marktpflege. Die Abwicklungsfähigkeit einer Bank kann durch Handelstätigkeiten
und Handelspositionen innerhalb einer großen Bankengruppe beeinträchtigt
werden, da einzelne Handelspositionen im Rahmen eines Abwicklungsverfahrens –
unabhängig davon, ob sie aus einer durch Kundentätigkeiten bedingten
Marktpflege oder aus Spekulationen stammen – gleich behandelt werden. Darüber
hinaus sind Market Maker mit anderen großen Bankengruppen verflochten. Market
Maker können zudem einem erheblichen Gegenparteirisiko ausgesetzt sein, und die
konkrete Funktionsweise der Marktpflege kann je nach Finanzinstrument und
Marktmodell variieren. Deshalb sollte diesen Tätigkeiten bei der Bewertung
durch die zuständige Behörde ein besonderes Augenmerk gelten. (25) Bestimmte mit Verbriefungen
verbundene Tätigkeiten ermöglichen es Kreditinstituten, kurzfristig Risiken
aufzubauen, Risiken im gehebelten Sektor zu konzentrieren, insbesondere auch eine
Abhängigkeit zwischen Finanzintermediären bei kurzfristigen Verbindlichkeiten
aufzubauen und für eine deutlich stärkere Vernetzung der Finanzintermediäre zu
sorgen. Sofern Verbriefungen nicht bestimmten Mindestkriterien genügen, die als
Anhaltspunkte für eine hohe Qualität gelten, besteht für Kreditinstitute
weiterhin ein hohes Liquiditätsrisiko. Investitionen in riskante verbriefte
Produkte können darüber hinaus zu einer Verflechtung von Finanzinstituten
führen, die eine ordentliche und zügige Abwicklung erschwert. Folglich bedürfen
diese Tätigkeiten bei der Bewertung durch die zuständige Behörde besonderer
Aufmerksamkeit. (26) Zur Gewährleistung einer
effektiven rechtlichen, wirtschaftlichen, unternehmensführungsbezogenen und
operativen Abtrennung sollten Kernkreditinstitute und Handelsunternehmen auf
der Ebene einer funktionalen Untergruppe bestimmten Vorschriften hinsichtlich
Kapital, Liquidität und Großkrediten genügen. Sie sollten über eine starke
unabhängige Unternehmensführung und getrennte Leitungsorgane verfügen. (27) Gruppen, die
Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen oder
vergleichbaren Einrichtungen zuzurechnen sind, weisen spezifische
eigentumsrechtliche und wirtschaftliche Strukturen auf. Würden ihnen bestimmte
der vorgesehenen Abtrennungsvorschriften auferlegt, könnte dies weitreichende
Änderungen ihrer Struktur und damit Kosten nach sich ziehen, die in keinem
angemessenen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Soweit diese Gruppen in
den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, kann die zuständige Behörde
Kernkreditinstituten, die die Anforderungen des Artikels 49 Absatz 3
Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen,
gestatten, Kapitalinstrumente eines Handelsunternehmens oder Stimmrechte an
einem solchen zu halten, wenn sie der Auffassung ist, dass derartige
Kapitalinstrumente oder Stimmrechte für das Funktionieren der Gruppe
unverzichtbar sind und das Kernkreditinstitut ausreichende Maßnahmen zur
angemessenen Minderung der entsprechenden Risiken getroffen hat. (28) Obergrenzen für Großkredite
zielen darauf ab, Kreditinstitute vor dem Risiko von Verlusten aufgrund einer
übermäßigen Konzentration auf einen einzigen Kunden oder eine Gruppe
verbundener Kunden zu schützen. Die Anwendung dieser Beschränkungen zwischen
den getrennten Teilen innerhalb des Kreditinstituts oder der Gruppe sowie
zwischen dem Kernkreditinstitut und externen Unternehmen, die
Handelstätigkeiten nachgehen, sind integraler Bestandteil dieser Verordnung.
Trotz der auf Einzelbasis geltenden Obergrenzen können die aggregierten
Großkredite beträchtlich sein. Daher sollte zusätzlich zu den individuellen
Obergrenzen eine Obergrenze für aggregierte Großkredite festgelegt werden.
Damit die Anwendung des öffentlichen Sicherheitsnetzes auf die abgetrennten
Tätigkeiten begrenzt bleibt und eine klare Unterscheidung zwischen den
Tätigkeiten eines Handelsunternehmens und denen des Kernkreditinstituts
getroffen werden kann, sollte es den Handelsunternehmen untersagt sein,
Einlagen entgegenzunehmen, die im Rahmen des Einlagensicherungssystems
erstattungsfähig sind. Dieses Verbot sollte einem Austausch von ausschließlich
ihre Handelstätigkeiten betreffenden Sicherheiten nicht entgegenstehen. Damit keine
weitere Kreditquelle zum Versiegen gebracht wird, sollte es dem
Handelsunternehmen jedoch gestattet sein, an alle Kunden Kredite auszureichen.
Zudem sollte das Handelsunternehmen, auch wenn es für Großkunden Zahlungs-,
Clearing- und Abrechnungsdienstleistungen erbringen muss, nicht an
Zahlungsdienstleistungen im Einzelkundengeschäft beteiligt sein. (29) Ungeachtet der Abtrennung sollte
das Kernkreditinstitut weiterhin in der Lage sein, seine eigenen Risiken zu
steuern. Bestimmte Handelstätigkeiten sollten daher erlaubt sein, wenn sie auf eine
umsichtige Steuerung seines Kapitals, seiner Liquidität und seiner
Refinanzierung abzielen und seine finanzielle Stabilität nicht beeinträchtigen.
Ebenso müssen die Kernkreditinstitute in der Lage sein, ihren Kunden bestimmte
notwendige Risikomanagementdienste anzubieten. Dies sollte jedoch so erfolgen,
dass das Kernkreditinstitut keinen unnötigen Risiken ausgesetzt und seine
finanzielle Stabilität nicht gefährdet wird. Absicherungstätigkeiten zum Zwecke
einer umsichtigen Steuerung der eigenen Risiken und der Erbringung von
Risikomanagementdiensten für Kunden können, müssen aber nicht unter die Bilanzierung
von Sicherungsbeziehungen nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards
fallen. (30) Zur Erhöhung der Wirksamkeit
des in dieser Verordnung vorgesehenen Entscheidungsprozesses und zur
Gewährleistung einer größtmöglichen Kohärenz zwischen den Maßnahmen, die gemäß
dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates, der Richtlinie [BRRD] und der Richtlinie 2013/36/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates[27]
zu treffen sind, sollten die zuständigen Behörden und die zuständigen Abwicklungsbehörden
in jedem Fall unter Nutzung aller ihnen durch das einschlägige Unionsrecht
übertragenen Befugnisse eng zusammenarbeiten. Die Verpflichtung zur
Zusammenarbeit sollte für alle Stufen des Verfahrens gelten, an dessen Ende die
abschließende Entscheidung der zuständigen Behörde über die Verhängung struktureller
Maßnahmen steht. (31) Eine Abtrennung von
Geschäftsbereichen hat erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche,
organisatorische und operative Struktur von Bankengruppen. Zur Gewährleistung
einer wirksamen und effizienten Abtrennung und zur Verhinderung einer Trennung
von Gruppen entlang geografischer Grenzen sollten Abtrennungsentscheidungen auf
Gruppenebene von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, gegebenenfalls nach
Konsultation der für die bedeutenden Tochterunternehmen einer Bankengruppe
zuständigen Behörden, getroffen werden. (32) Zur Förderung der Transparenz
und der Rechtssicherheit im Interesse aller Marktakteure sollte die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde (EBA) auf ihrer Website eine Liste der Kreditinstitute
und Gruppen, die den Vorschriften zum Eigenhandelsverbot und zur Abtrennung
bestimmter Handelstätigkeiten unterliegen, veröffentlichen und regelmäßig
aktualisieren. (33) Soweit die Offenlegung von
Aufsichtsinformationen und die Anwendung dieser Verordnung die Verarbeitung
personenbezogener Daten erfordern, sollten solche Daten in vollem Umfang durch
den Rechtsrahmen der Union geschützt werden. Insbesondere sollten
personenbezogene Daten im Einklang mit den geltenden Datenschutzbestimmungen[28] von der zuständigen
Behörde nur so lange wie nötig aufbewahrt werden. (34) Eine Abtrennung von
Geschäftsbereichen geht mit Änderungen an der rechtlichen, organisatorischen
und operativen Struktur der betreffenden Bankengruppen einher, die allesamt
Kosten verursachen. Damit das Risiko einer Abwälzung von Kosten auf die Kunden
eingedämmt wird und den Kreditinstituten die für die ordnungsgemäße
Durchführung einer Abtrennungsentscheidung erforderliche Zeit eingeräumt werden
kann, sollte die Abtrennung nicht unmittelbar mit Inkrafttreten der Verordnung,
sondern erst ab dem [genaues Datum vom OP einzufügen 18 Monate nach dem
Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung] wirksam werden. (35) Die Erbringung aller oder eines
Teils der Wertpapierdienstleistungen oder ‑tätigkeiten als reguläre
Tätigkeit bzw. reguläres Gewerbe durch unterschiedliche in dieser Verordnung
genannte Unternehmen infolge struktureller Änderungen, zu denen große, komplexe
und vernetzte Kreditunternehmen verpflichtet wurden, sollte im Einklang mit den
Bestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates[29]
erfolgen. Soweit diese Verordnung im Vergleich zu den bereits in der Richtlinie
2004/39/EG vorgesehenen Beschränkungen weitergehende Beschränkungen der
Möglichkeiten dieser Unternehmen zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
vorsieht, haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang. Die Erbringung
dieser Wertpapierdienstleistungen oder -tätigkeiten bedarf – außer bei den
gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Kreditinstituten – einer
vorherigen Genehmigung im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG. (36) Die Kommission sollte mit
Drittlandsbehörden zusammenarbeiten, um nach gegenseitigen Lösungen zu suchen,
wie sich die Kohärenz zwischen den Bestimmungen dieser Verordnung und den von
Drittländern festgelegten Anforderungen gewährleisten lässt. Zu diesem Zweck
sollte die Kommission entscheiden können, dass der Rechts-, Aufsichts- und
Durchsetzungsrahmen eines Drittlands dieser Verordnung gleichwertig ist. (37) Um sicherzustellen, dass die
dieser Verordnung unterliegenden Unternehmen den aus ihr erwachsenden
Verpflichtungen nachkommen und dass sie in der gesamten Union in gleicher Weise
behandelt werden, sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende
Verwaltungssanktionen und -maßnahmen gewährleistet sein. Daher sollten die in
dieser Verordnung festgelegten Verwaltungssanktionen und ‑maßnahmen in
Bezug auf die Adressaten, die bei Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme zu
berücksichtigenden Kriterien, die Bekanntmachung von Sanktionen oder Maßnahmen,
die wesentlichen Sanktionierungsbefugnisse sowie die Höhe der von den
Verwaltungen verhängten Geldbußen bestimmte grundlegende Anforderungen erfüllen. (38) Zur Spezifizierung der in
dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sollte der Kommission im Einklang
mit Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Gesetzgebungsakte zu
folgenden nicht wesentlichen Aspekten zu erlassen: Erweiterung der Liste von
Staatsanleihen, die in Artikel 6 nicht untersagt werden sollten und bei
denen die zuständigen Behörden keine Überprüfung vornehmen oder eine Abtrennung
in Betracht ziehen müssen; Festlegung der Obergrenzen und Bedingungen, bei
denen eine zuständige Behörde davon ausgehen sollte, dass bestimmte
Handelstätigkeiten abgetrennt werden müssen; Erweiterung der Liste der
Instrumente, die zur Steuerung der Eigenrisiken eines Kreditinstituts zulässig
sind; Erweiterung der Liste der Instrumente, mit denen ein Kreditinstitut zur
Steuerung der Kundenrisiken handeln darf; Berechnung der Obergrenze, ab der
Derivate weder verkauft noch in der Bilanz eines Kernkreditinstituts erfasst werden
dürfen; Großkredite und Umfang der Anerkennung von Kreditrisikominderungstechniken;
Änderungen von Komponenten des Konzepts der „Handelstätigkeiten“, das bei der
Festlegung der Anwendungsbedingungen in Kapitel II und Kapitel III
dieser Verordnung zugrunde gelegt wird; Festlegung der Arten von Verbriefungen,
die keine Bedrohung für die finanzielle Stabilität eines Kernkreditinstituts
oder für das Finanzsystem der Union darstellen; Kriterien für die Beurteilung
der Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens von Drittländern. Es ist
von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit
angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen,
durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte
die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen
Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise
übermittelt werden. (39) Zur Gewährleistung
einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung, insbesondere im
Hinblick auf die in den Artikeln 21 bis 27 genannten Bestimmungen, sollten
der Kommission entsprechende Durchführungsbefugnisse übertragen werden. (40) Technische Standards für
Finanzdienstleistungen sollten eine kohärente Harmonisierung und einen
unionsweit angemessenen Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern
gewährleisten. Da die EBA über hochspezialisierte Fachkräfte verfügt, ist es
sinnvoll und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, Entwürfe technischer
Regulierungs- und Durchführungsstandards auszuarbeiten, die keine politischen
Entscheidungen erfordern. Die EBA sollte bei der Ausarbeitung technischer
Standards effiziente Verwaltungs- und Meldeverfahren gewährleisten. (41) Die Kommission sollte im Wege
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und im Einklang mit den
Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates[30]
von der EBA ausgearbeitete technische Regulierungsstandards erlassen zur
Methodik für die konsistente Messung und Anwendung der Parameter für die
Berechnung der Schwellenwerte, bei deren Überschreitung Handelstätigkeiten
abgetrennt werden sollten. Die Kommission und die EBA sollten sicherstellen,
dass diese Standards von allen betroffenen Instituten in einer Weise angewandt
werden können, die der Art, dem Umfang und der Komplexität dieser Institute und
ihren Tätigkeiten angemessen ist. (42) Der Kommission sollte im Wege
von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und im Einklang mit
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Befugnis übertragen
werden, von der EBA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards zu
erlassen zur Methodik für die Berechnung des Volumens der Handelstätigkeiten
von Kreditinstituten und Gruppen, zur einheitlichen Vorlage für die Meldung des
Gesamtvolumens und der einzelnen Komponenten der Handelstätigkeiten von
Kreditinstituten und Mutterunternehmen sowie zur Festlegung der Verfahren und
Formulare für den Informationsaustausch mit der EBA über Sanktionen. (43) Im Einklang mit dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit ist es zur Erreichung des Ziels, systemische Risiken,
finanzielle Schieflagen oder Ausfälle großer, komplexer und vernetzter
Kreditinstitute zu verhindern, erforderlich und angemessen, Vorschriften zum
Eigenhandelsverbot und zur Abtrennung bestimmter Handelstätigkeiten
festzulegen. Diese Verordnung geht gemäß Artikel 5 Absatz 4 des
Vertrags über die Europäische Union nicht über das zur Erreichung des Ziels
erforderliche Maß hinaus. (44) Die unternehmerische Freiheit
wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten in Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union („Charta“) anerkannt. Jede Person in der Union hat das Recht, ein
Unternehmen zu gründen oder fortzuführen, ohne diskriminiert oder unnötigen
Beschränkungen unterworfen zu werden. Im Übrigen wird der Besitz von Anteilen
als Eigentum nach Artikel 17 der Charta geschützt. Anteilseigner haben das
Recht, ihr Eigentum zu besitzen, zu nutzen und darüber zu verfügen; ihr
Eigentum darf ihnen nicht gegen ihren Willen entzogen werden. Das
Eigenhandelsverbot und die Abtrennung bestimmter Handelstätigkeiten, wie sie in
dieser Verordnung vorgesehen sind, können sich auf die unternehmerische
Freiheit und auf das Recht auf Eigentum von Anteilseignern auswirken, die in
einer derartigen Situation nicht frei über ihr Eigentum entscheiden können. (45) Etwaige Beschränkungen der
unternehmerischen Freiheit und der Rechte von Anteilseignern sollten in
Einklang mit Artikel 52 der Charta stehen. Ein Eingriff in diese Rechte
sollte nicht unverhältnismäßig sein. Entsprechend sollte ein Verbot oder eine
Abtrennung von Handelstätigkeiten nur dann verlangt werden, wenn dies dem
öffentlichen Interesse entspricht, das ordnungsgemäße Funktionieren des
Bankenmarkts und der Finanzstabilität in der Union zu fördern. Betroffene
Anteilseigner sollten nicht daran gehindert werden, sonstige ihnen gesetzlich
zustehende Rechte, wie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein
unparteiisches Gericht, geltend zu machen. (46) Diese Verordnung trägt den
Grundrechten und Grundsätzen Rechnung, die in der Charta anerkannt werden,
insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht
auf Schutz personenbezogener Daten, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht
auf Eigentum, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches
Gericht sowie den Verteidigungsrechten und dem Recht, wegen derselben Straftat
nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden. Die Anwendung
dieser Verordnung hat unter Beachtung dieser Rechte und Grundsätze zu erfolgen. (47) Da die von dem
Eigenhandelsverbot betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung
des Verbots benötigen, sieht diese Verordnung vor, dass das Verbot ab dem [genaues
Datum vom OP einzufügen 18 Monate nach dem Datum der Veröffentlichung
dieser Verordnung] wirksam wird. Auch sind die in dieser Verordnung
vorgesehenen Verfahren, die in eine Entscheidung der zuständigen Behörde
darüber einmünden, dass Handelstätigkeiten vom Kernkreditinstitut abgetrennt
werden müssen, ebenso wie die nach Annahme einer solchen Entscheidung geltenden
Verfahren für Gruppen derart komplex, dass nicht nur Zeit für die Durchführung,
sondern auch für die verantwortungsvolle und nachhaltige Umsetzung dieser
Maßnahmen einzuplanen ist. Daher ist es angemessen, dass derartige Vorschriften
ab dem [genaues Datum vom OP einzufügen 36 Monate nach
Veröffentlichung dieser Verordnung] gelten – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Ziele Mit dieser Verordnung sollen Systemrisiken,
finanzielle Schieflagen oder Ausfälle von großen, komplexen und miteinander
verknüpften Unternehmen im Finanzsystem, insbesondere von Kreditinstituten,
verhindert und folgende Ziele erreicht werden: (a)
die übermäßige Risikoübernahme innerhalb eines Kreditinstituts
einzudämmen; (b)
wesentliche Interessenkonflikte zwischen den
verschiedenen Teilen eines Kreditinstituts zu beseitigen; (c)
die Fehlallokation von Ressourcen zu verhindern und
die Kreditvergabe an die Realwirtschaft zu fördern; (d)
zu verzerrungsfreien Wettbewerbsbedingungen für
alle Kreditinstitute im Binnenmarkt beizutragen; (e)
Verknüpfungen innerhalb des Finanzsektors, die
Systemrisiken beinhalten können, zu mindern; (f)
die effiziente Unternehmensführung, Beobachtung und
Beaufsichtigung eines Kreditinstituts sicherzustellen; (g)
die geordnete Abwicklung und Sanierung einer Gruppe
zu erleichtern. Artikel 2 Gegenstand Diese Verordnung regelt: (a)
das Verbot des Eigenhandels; (b)
die Abtrennung bestimmter Handelstätigkeiten. Artikel 3 Geltungsbereich 1. Diese Verordnung gilt für
folgende Unternehmen: (a)
Kreditinstitute oder EU-Mutterunternehmen
einschließlich all ihrer Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen unabhängig
von deren Standort, die gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU als
global systemrelevante Institute (G-SRI) ermittelt wurden; (b)
die nachstehend genannten Unternehmen, wenn sich
deren Gesamtaktiva drei Jahre nacheinander auf mindestens 30 Mrd. EUR
belaufen und deren Handelstätigkeiten in diesem Zeitraum mindestens 70 Mrd. EUR
oder 10 % ihrer Gesamtaktiva ausmachen: (i) jedes Kreditinstitut mit Sitz in der
Union, das weder Mutter- noch Tochterunternehmen ist, einschließlich all seiner
Zweigniederlassungen unabhängig von deren Standort; (ii) ein EU-Mutterunternehmen einschließlich
all seiner Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen unabhängig von deren
Standort, wenn eines der Unternehmen der Gruppe ein Kreditinstitut mit Sitz in
der Union ist; (iii) EU-Zweigniederlassungen von
Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland. Artikel 4 Ausnahmen vom Geltungsbereich 1. Diese Verordnung gilt nicht
für: (a)
EU-Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit
Sitz in einem Drittland, wenn diese einem Rechtsrahmen unterliegen, der gemäß
Artikel 27 Absatz 1 als gleichwertig betrachtet wird; (b)
Tochterunternehmen von EU-Mutterunternehmen mit
Sitz in einem Drittland, wenn diese einem Rechtsrahmen unterliegen, der gemäß
Artikel 27 Absatz 1 als gleichwertig betrachtet wird; (c)
die in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 2
bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Einrichtungen. 2. Zusätzlich zu Absatz 1
Buchstabe b kann die zuständige Behörde Tochterunternehmen von
EU-Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittland auch dann von den
Anforderungen des Kapitels III ausnehmen, wenn es keine mit den
Artikeln 10 bis 16 und 20 als gleichwertig angesehene Vorschriften
gibt, sie sich aber davon überzeugt hat, dass (a)
die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige
Behörde in der Union und die Behörde des Aufnahmedrittlandes eine
Abwicklungsstrategie vereinbart haben; (b)
die Abwicklungsstrategie für das Tochterunternehmen
eines EU-Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittland die Finanzstabilität
des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, in dem/denen das EU-Mutterunternehmen
und andere Unternehmen der Gruppe ihren Sitz haben, nicht beeinträchtigt. Artikel 5 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet
der Ausdruck 1. „Kreditinstitut“ ein
Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[31]; 2. „Gruppe“ ein Mutterunternehmen
und seine Tochterunternehmen; 3. „Abwicklung“ eine Abwicklung
im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie [BRRD]; 4. „Eigenhandel“ das Eingehen
von Positionen mit Hilfe eigenen Kapitals oder aufgenommener Mittel bei jeder
Art von Transaktion, die den Kauf, den Verkauf oder einen anderweitigen
Erwerb/eine anderweitige Veräußerung eines beliebigen Finanzinstruments oder
einer beliebigen Ware zum Gegenstand hat und dessen alleiniger Zweck entweder
in der Gewinnerzielung für eigene Rechnung, ohne dass eine Verbindung zu einer
tatsächlichen oder antizipierten Kundentätigkeit besteht, oder in der
Absicherung des aus einer tatsächlichen oder antizipierten Kundentätigkeit
resultierenden Risikos für das Unternehmen besteht, wofür Abteilungen, Referate,
Teams oder Händler genutzt werden, deren einzige Aufgabe dieses Eingehen von
Positionen und diese Gewinnerzielung auch über spezielle internetgestützte
Eigenhandelsplattformen ist; 5. „EU-Mutterunternehmen“ ein
Mutterunternehmen in einem Mitgliedstaat, das selbst nicht Tochterunternehmen
eines anderen Unternehmens in einem Mitgliedstaat ist; 6. „Tochterunternehmen“ ein
Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Richtlinie 2013/34/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates[32]; 7. „zuständige Behörde“ eine
zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einschließlich gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 1024/2013 des Rates die EZB; 8. „Institut“ ein Institut im
Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 9. „Mutterunternehmen“ ein
Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU,
einschließlich eines Instituts, einer Finanzholdinggesellschaft, einer
gemischten Finanzholdinggesellschaft und einer gemischten Holdinggesellschaft; 10. „Finanzinstrumente“
Finanzinstrumente im Sinne des Anhangs I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG; 11. „Leitungsorgan“ ein
Leitungsorgan im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der
Richtlinie 2013/36/EU oder ein entsprechendes Organ, wenn es sich bei dem
betreffenden Unternehmen nicht um ein Institut handelt; 12. „Marktpflege“ die Zusage eines
Finanzinstituts, regelmäßig und laufend für Liquidität des Marktes zu sorgen,
indem für ein bestimmtes Finanzinstrument oder als Teil der normalen
Geschäftstätigkeit An- und Verkaufskurse gestellt werden, indem von Kunden
initiierte oder angewiesene Order ausgeführt werden, wobei aber in keinem der
beiden Fälle ein wesentliches Marktrisiko besteht; 13. „Sponsor“ einen Sponsor im
Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 14. „Verbriefung“ eine Verbriefung
im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013; 15. „Handel mit Derivaten“ den
Erwerb oder die Veräußerung von Derivaten; 16. „Kernkreditinstitut“ ein
Kreditinstitut, das als Minimum Einlagen entgegennimt, die gemäß der Richtlinie
94/19/EG[33]
im Rahmen des Einlagensicherungssystems erstattungsfähig sind; 17. „Ware“ eine Ware im Sinne des
Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006[34]; 18. „Unternehmen der Gruppe“ eine
juristische Person, die Teil einer Gruppe ist; 19. „Finanzunternehmen“ ein
Unternehmen, das unter eine der folgenden Kategorien fällt: –
Unternehmen der Finanzbranche im Sinne des
Artikels 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; –
geschlossene, nicht hebelfinanzierte alternative
Investmentfonds („AIF“) im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU, wenn diese ihren
Sitz in der Union haben oder - wenn sich ihr Sitz nicht in der Union befindet -
gemäß Artikel 35 oder 40 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates[35]
in der Union vertrieben werden, qualifizierte Risikokapitalfonds im Sinne des
Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates[36],
qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum im Sinne des Artikels 3
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 346/2013[37] und AIF, die nach der Verordnung (EU) Nr. [XXX/XXXX][38]] als europäischer
langfristiger Investmentfonds (ELTIF) zugelassen sind; –
OGAW im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der
Richtlinie 2009/65/EG[39]; –
Verbriefungszweckgesellschaften im Sinne des
Artikels 4 Absatz 1 Nummer 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 20. „KMU“ ein Unternehmen mit
weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR
und/oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR; 21. „Handel mit Anlagen im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung“ den Erwerb, die Veräußerung, die Zeichnung oder
die Übernahme der Emission von Wertpapieren oder Anlagen mit vertraglicher
Grundlage im eigenen Namen und auf eigene Rechnung; 22. „konsolidierende
Aufsichtsbehörde“ eine zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung eines
EU-Mutterunternehmens und dessen Tochterunternehmen auf konsolidierter Basis im
Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 48 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 zuständig ist. Kapitel II Untersagte Tätigkeiten Artikel 6 Verbot bestimmter Handelstätigkeiten 1. Den in Artikel 3
genannten Unternehmen ist es untersagt, (a)
Eigenhandel zu betreiben; (b)
mit Hilfe eigenen Kapitals oder aufgenommener
Mittel und zum alleinigen Zweck der Gewinnerzielung auf eigene Rechnung (i) Anteile von AIF im Sinne des
Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU zu
erwerben oder zu halten; (ii) in Derivate, Zertifikate, Indizes oder
andere Finanzinstrumente zu investieren, deren Wertentwicklung an Anteile von
AIF geknüpft ist; (iii) Anteile oder Aktien eines Unternehmens
zu halten, das Eigenhandel betreibt oder AIF-Anteile erwirbt. 2. Das in Absatz 1 Buchstabe a
festgelegte Verbot gilt nicht für (a)
Finanzinstrumente, die von Mitgliedstaaten oder von
in Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 genannten Einrichtungen emittiert wurden; (b)
den Fall, dass ein in Artikel 3 genanntes
Unternehmen alle folgenden Bedingungen erfüllt: (i) Es setzt sein eigenes Kapital als Teil
seines Liquiditätsmanagements ein; (ii) es hält, erwirbt, verkauft oder erlangt
oder veräußert anderweitig ausschließlich Zahlungsmittel oder
Zahlungsmitteläquivalente. Zahlungsmitteläquivalente müssen hochliquide, auf
die Basiswährung des Eigenkapitals lautende Anlagen sein, müssen jederzeit in
festgelegte Barbeträge umgewandelt werden können, dürfen nur unwesentlichen
Wertschwankungsrisiken unterliegen, dürfen nur eine Laufzeit von maximal 397
Tagen haben und dürfen nur eine Rendite erzielen, die nicht über die einer
erstklassigen Staatsanleihe mit dreimonatiger Laufzeit hinausgeht. 3. Die in Absatz 1
Buchstabe b festgelegten Beschränkungen gelten nicht für geschlossene, nicht
hebelfinanzierte AIF im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU, die ihren Sitz in der
Union haben oder - wenn sich ihr Sitz nicht in der Union befindet - gemäß
Artikel 35 oder 40 der Richtlinie 2011/61/EU in der Union vertrieben
werden, für qualifizierte Risikokapitalfonds im Sinne des Artikels 3
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, für qualifizierte Fonds
für soziales Unternehmertum im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und für AIF, die nach der Verordnung (EU)
Nr. [XXX/XXXX] als ELTIF zugelassen sind. 4. Das Leitungsorgan jedes in
Artikel 3 genannten Unternehmens stellt sicher, dass die in Absatz 1
festgelegten Anforderungen erfüllt werden. 5. Die Anforderungen der
Absätze 1 bis 4 gelten ab dem [OPOCE, bitte das genaue Datum (18
Monate nach Veröffentlichung der Verordnung) einfügen]. 6. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit
denen nachstehend genannte Instrumente von dem Verbot in Absatz 1
Buchstabe a ausgenommen werden: (a)
nicht in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführte
Finanzinstrumente von Drittstaaten, die eine zumindest gleichwertige Aufsicht
und Regulierung anwenden wie in der Union, wenn Risikopositionen gegenüber
diesen Drittstaaten gemäß Artikel 115 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird; (b)
Finanzinstrumente regionaler Gebietskörperschaften
der Mitgliedstaaten, wenn Risikopositionen gegenüber diesen
Gebietskörperschaften gemäß Artikel 115 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird. Artikel 7 Vergütungsvorschriften Unbeschadet der Vergütungsvorschriften der
Richtlinie 2013/36/EU wird die Vergütungspolitik der in Artikel 3
genannten Unternehmen in einer Weise gestaltet und umgesetzt, die die Ausübung
der in Artikel 6 Absatz 1 untersagten Tätigkeiten durch Mitarbeiter
weder direkt noch indirekt fördert oder belohnt. Kapitel III Abtrennung bestimmter Handelstätigkeiten Artikel 8 Erfasste Tätigkeiten 1. Für die Zwecke dieses
Kapitels schließen Handelstätigkeiten Folgendes aus: (a)
Entgegennahme von Einlagen, die gemäß der
Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[40] im Rahmen des
Einlagensicherungssystems erstattungsfähig sind; (b)
Kreditvergabe, einschließlich Konsumentenkredite,
Kreditverträge im Zusammenhang mit Immobilien, Factoring mit und ohne
Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung); (c)
Finanzierungsleasing; (d)
Zahlungsdienste im Sinne des Artikels 4
Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[41]; (e)
Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel (z.
B. Reiseschecks und Bankschecks), soweit diese Tätigkeit nicht unter Buchstabe
d fällt; (f)
Geldmaklergeschäfte, Wertpapierverwahrung und
-verwaltung; (g)
Handelsauskünfte; (h)
Schließfachverwaltungsdienste; (i)
Ausgabe von E-Geld. 2. Die Anforderungen dieses
Kapitels gelten nicht für den Erwerb oder die Veräußerung von
Finanzinstrumenten, die von Mitgliedstaaten oder von in Artikel 117
Absatz 2 und Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten
Einrichtungen emittiert wurden. 3. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte zur
Freistellung folgender Finanzinstrumente zu erlassen: (a)
nicht in Absatz 2 aufgeführte
Finanzinstrumente von Drittstaaten, die eine zumindest gleichwertige Aufsicht
und Regulierung anwenden wie in der Union, wenn Risikopositionen gegenüber
diesen Drittstaaten gemäß Artikel 115 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird; (b)
Finanzinstrumente regionaler Gebietskörperschaften der
Mitgliedstaaten, wenn Risikopositionen gegenüber diesen Gebietskörperschaften
gemäß Artikel 115 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht
von 0 % zugewiesen wird. Artikel 9 Pflicht zur Überprüfung der Tätigkeiten 1. Die zuständige Behörde bewertet
die Handelstätigkeiten, insbesondere die Marktpflege, das Tätigen von Anlagen
in Verbriefungen und das Auftreten als Sponsor bei Verbriefungen sowie den
Handel mit anderen Derivaten als den nach den Artikeln 11 und 12
zulässigen bei folgenden Unternehmen: (a)
Kernkreditinstitute mit Sitz in der Union, die
weder Mutter- noch Tochterunternehmen sind, einschließlich all ihrer
Zweigniederlassungen unabhängig von deren Standort; (b)
EU-Mutterunternehmen einschließlich all ihrer
Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen unabhängig von deren Standort, wenn
eines der Unternehmen der Gruppe ein Kernkreditinstitut mit Sitz in der Union
ist; (c)
EU-Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit
Sitz in einem Drittland. 2. Bei der Bewertung nach
Absatz 1 legt die zuständige Behörde folgende Parameter zugrunde: (a)
relative Größe der zu Handelszwecken gehaltenen
Vermögenswerte (gemessen am Quotienten aus den zu Handelszwecken gehaltenen
Vermögenswerten und den Vermögenswerten insgesamt); (b)
Hebelwirkung der zu Handelszwecken gehaltenen
Vermögenswerte (gemessen am Quotienten aus den zu Handelszwecken gehaltenen
Vermögenswerten und dem harten Kernkapital); (c)
relative Bedeutung des Gegenparteiausfallrisikos
(gemessen am Quotienten aus dem beizulegenden Zeitwert der Derivate und den zu
Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerten insgesamt); (d)
relative Komplexität der zu Handelszwecken
gehaltenen Derivate (gemessen am Quotienten aus den zu Handelszwecken
gehaltenen Derivaten der Stufen 2 und 3 und den zu Handelszwecken
gehaltenen Derivaten und Vermögenswerten); (e)
relative Rentabilität der Handelserträge (gemessen
am Quotienten aus den Handelserträgen und Gesamtnettoerträgen); (f)
relative Bedeutung des Marktrisikos (gemessen an
der Differenz zwischen den zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten
in absoluten Zahlen geteilt durch den einfachen Durchschnitt der zu
Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten); (g)
Grad der Verknüpfung (gemessen durch die in
Artikel 131 Absatz 18 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführte Methodik); (h)
aus Zusagen und Garantien des Kernkreditinstituts
erwachsende Kredit- und Liquiditätsrisiken. 3. Die zuständige Behörde
schließt ihre Bewertung bis zum [OPOCE – bitte Datum (18 Monate
nach Veröffentlichung der Verordnung) einfügen] ab und führt danach
regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich weitere Bewertungen durch. 4. Die EBA arbeitet Entwürfe
technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, wie die
Parameter zu messen sind, und in denen - soweit relevant - die in Absatz 2 genannten
Parameter und ihre Messung anhand von Aufsichtsdaten im Einzelnen ausgeführt
werden. Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards liefern der zuständigen
Behörde auch eine Methodik für die konsistente Messung und Anwendung der
Parameter. Diese Entwürfe legt die EBA der Kommission bis zum
[OPOCE, bitte Datum (1 Monat nach Veröffentlichung der Verordnung)
einfügen] vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den
Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Artikel 10 Befugnis der zuständigen Behörde, von
einem Kernkreditinstitut den Verzicht auf bestimmte Tätigkeiten zu verlangen 1. Gelangt die zuständige
Behörde im Anschluss an die Bewertung nach Artikel 9 Absatz 1 zu dem
Schluss, dass die Obergrenzen und Bedingungen, die an die in Artikel 9
Absatz 2 Buchstaben a bis h genannten und in dem delegierten
Rechtsakt nach Absatz 5 im Einzelnen ausgeführten Parameter geknüpft sind,
erreicht bzw. erfüllt sind, und hält sie deshalb unter Berücksichtigung der in
Artikel 1 genannten Ziele die finanzielle Stabilität des Kernkreditinstituts
oder des Finanzsystems der Union als Ganzes für gefährdet, so leitet sie
spätestens zwei Monate nach Abschluss dieser Bewertung das Verfahren ein, das
eine Entscheidung nach Absatz 3 Unterabsatz 2 nach sich zieht. 2. Sind die in Absatz 1
genannten Obergrenzen und Bedingungen nicht erreicht bzw. erfüllt, kann die
zuständige Behörde dennoch das Verfahren einleiten, das eine in Absatz 3
Unterabsatz 3 genannte Entscheidung nach sich zieht, wenn sie nach der in
Artikel 9 Absatz 1 genannten Bewertung unter Berücksichtigung der in
Artikel 1 genannten Ziele zu dem Schluss gelangt, dass eine von dem
Kernkreditinstitut ausgeübte Handelstätigkeit mit Ausnahme des Handels mit
anderen Derivaten als den nach den Artikeln 11 und 12 zulässigen die
Finanzstabilität des Kernkreditinstituts oder des Finanzsystems der Union als
Ganzes gefährdet. 3. Die zuständige Behörde teilt
dem Kernkreditinstitut ihre in den Absätzen 1 bzw. 2 genannten
Schlussfolgerungen mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von zwei Monaten
nach dieser Mitteilung schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Weist das
Kernkreditinstitut gegenüber der zuständigen Behörde nicht innerhalb der in
Unterabsatz 1 genannten Frist überzeugend nach, dass ihre Schlussfolgerungen
unbegründet sind, richtet die zuständige Behörde eine Entscheidung an das
Kernkreditinstitut und verlangt darin, dass das Institut auf die in diesen
Schlussfolgerungen genannten Handelstätigkeiten verzichtet. Die zuständige
Behörde begründet ihre Entscheidung und veröffentlicht sie. Beschließt die
zuständige Behörde, dem Kernkreditinstitut diese Handelstätigkeiten zu
gestatten, so begründet sie für die Zwecke des Absatzes 1 auch diese
Entscheidung und veröffentlicht sie. Beschließt die
zuständige Behörde, dem Kernkreditinstitut Handelstätigkeiten zu gestatten, so
richtet sie für die Zwecke des Absatzes 2 eine entsprechende Entscheidung
an das Kernkreditinstitut. Vor Erlass einer in
diesem Absatz genannten Entscheidung konsultiert die zuständige Behörde die EBA
zu ihren Beweggründen für die geplante Entscheidung und zu den potenziellen
Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Finanzstabilität der Union und die
Funktionsweise des Binnenmarkts. Die zuständige Behörde teilt auch der EBA ihre
endgültige Entscheidung mit. Die zuständige
Behörde trifft ihre endgültige Entscheidung binnen zwei Monaten nach Eingang
der in Unterabsatz 1 genannten schriftlichen Stellungnahme. 4. Die in Absatz 3
Unterabsatz 2 genannten Entscheidungen werden von der zuständigen Behörde
alle 5 Jahre überprüft. 5. Die Kommission erlässt bis
zum [OPOCE: bitte genaues Datum (6 Monate nach Veröffentlichung
dieser Verordnung) einfügen] delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 35, in denen (a)
in Bezug auf die Parameter Folgendes festgelegt
wird: (a)
die betreffende Obergrenze für jeden der in
Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten Parameter, bei deren
Überschreitung das Risiko der entsprechenden Handelstätigkeit für sich genommen
als signifikant betrachtet wird; (ii)
die Bedingungen, einschließlich der Anzahl und der
Kombination der Parameter, bei denen die betreffende Obergrenze überschritten
sein muss, damit die zuständige Behörde das in Artikel 10 Absatz 1
genannte Verfahren einleitet; (iii)
zur Festlegung der unter Ziffer ii genannten
Bedingungen zählt auch die Angabe des aggregierten signifikanten Risikos der
betreffenden Handelstätigkeit, das entsteht, wenn mehrere Parameter die unter
Ziffer i genannten maßgeblichen Obergrenzen überschritten haben; (b)
für jeden der nachstehend genannten Aspekte
festgelegt wird, welche Art von Verbriefung nicht als Gefährdung der
Finanzstabilität des Kernkreditinstituts oder des Finanzsystems der Union als
Ganzes betrachtet wird: (i) die strukturellen Merkmale, wie die
inhärente Fristentransformation und Einfachheit der Struktur; (ii) die Qualität der Basiswerte und die
Charakteristika der damit verbundenen Sicherheiten; (iii) die Notierung und Transparenz der
Verbriefung und ihrer Basiswerte; (iv) die Robustheit und Qualität der
Übernahmeprozesse. Artikel 11 Umsichtige Steuerung des eigenen Risikos 1. Ein Kernkreditinstitut, das
Gegenstand einer in Artikel 10 Absatz 3 genannten Entscheidung ist,
darf Handelstätigkeiten ausführen, wenn deren alleiniger Zweck die umsichtige
Steuerung des Kapitals, der Liquidität und der Refinanzierung des Instituts
ist. Ein
Kernkreditinstitut darf im Rahmen einer umsichtigen Steuerung seines Kapitals,
seiner Liquidität und seiner Refinanzierung zur Absicherung seines bilanziellen
Gesamtrisikos nur Zins-, Devisen- und Kreditderivate verwenden, die für ein
Clearing durch eine zentrale Gegenparteien in Frage kommen. Das
Kernkreditinstitut weist der zuständigen Aufsichtsbehörde gegenüber nach, dass
die Absicherung darauf abzielt, spezielle identifizierbare Risiken einzelner
oder aggregierter Positionen des Kernkreditinstituts zu mindern, und eine
solche Minderung oder signifikante Abschwächung auch tatsächlich erzielt wird. 2. Unbeschadet der in der
Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Vergütungsregeln entspricht die
Vergütungspolitik für die mit Absicherungstätigkeiten befassten Mitarbeiter des
Kernkreditinstituts den folgenden Grundsätzen: (a)
sie zielt darauf ab, jede noch vorhandene oder
versteckte, ob als Risikomanagement oder anderweitig getarnte
Eigenhandelstätigkeit zu verhindern; (b)
sie spiegelt die legitimen Absicherungsziele des
Kernkreditinstituts insgesamt wider und stellt sicher, dass die gezahlte
Vergütung nicht unmittelbar an die mit den betreffenden Tätigkeiten erzielten
Gewinne gekoppelt ist, sondern vielmehr berücksichtigt, ob die Tätigkeiten das
Risiko tatsächlich mindern oder abschwächen. Das Leitungsorgan
stellt sicher, dass die Vergütungspolitik des Kernkreditinstituts mit den
Bestimmungen des Unterabsatzes 1 in Einklang steht, und folgt dabei für
den Fall, dass gemäß Artikel 76 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU
ein Risikoausschuss eingesetzt wurde, den Ratschlägen dieses Ausschusses. 3. Um für die Zwecke einer
umsichtigen Steuerung von Kapital, Liquidität und Refinanzierung auch
Finanzinstrumente zu berücksichtigen, die sich in gleicher Weise auf die
Finanzstabilität auswirken wie die in Absatz 1 genannten Instrumente, wird
der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 35 delegierte
Rechtsakte zu erlassen, in denen die in Absatz 1 genannten
Finanzinstrumente durch andere ergänzt werden, einschließlich durch andere
Arten von Derivaten, insbesondere solchen, bei denen die in Artikel 11 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[42] festgelegten Pflichten
erfüllt werden müssen. Artikel 12 Risikomanagement für Kunden 1. Ein Kernkreditinstitut, das
Gegenstand einer Entscheidung nach Artikel 10 Absatz 3 ist, darf
seinen Nichtfinanzkunden, den in Artikel 5 Nummer 19 zweiter und
dritter Gedankenstrich genannten Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen
und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Zinsderivate,
Devisenderivate, Kreditderivate, Emissionsrechtederivate und Warenderivate, die
für das Clearing über eine zentrale Gegenpartei in Frage kommen, sowie
Emissionsrechte verkaufen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (a)
der Verkauf dient ausschließlich der Absicherung
von Zinsrisiken, Wechselkursrisiken, Kreditrisiken, Warenpositionsrisiken oder
den mit Emissionsrechten verbunden Risiken; (b)
die Eigenkapitalanforderungen, denen das
Kernkreditinstitut in Bezug auf das Positionsrisiko aus Derivaten und
Emissionsrechten unterliegt, geht nicht über einen bestimmten Anteil seiner
Eigenkapitalanforderung für das Gesamtrisiko hinaus, der in einem delegierten
Rechtsakt der Kommission gemäß Absatz 2 festgelegt wird. Ist die unter
Buchstabe b genannte Anforderung nicht erfüllt, darf das
Kernkreditinstitut die Derivate und Emissionsrechte weder verkaufen noch in
seiner Bilanz erfassen. 2. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte zu erlassen,
um (a)
zu gestatten, dass nicht in Absatz 1
aufgeführte Finanzinstrumente, insbesondere solche, bei denen die in
Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Pflichten zu
erfüllen sind, für Zwecke der Risikoabsicherung an die in Absatz 1
aufgeführten Kundentypen verkauft werden können; (b)
den Anteil der Eigenmittelanforderungen des
Kernkreditinstituts festzulegen, über den hinaus die in Absatz 1 genannten
Derivate und Emissionsrechte weder verkauft noch in der Bilanz des
Kernkreditinstituts erfasst werden dürfen. Artikel 13 Vorschriften für separate Unternehmen
der Gruppe 1. Hat eine zuständige Behörde
einem Kernkreditinstitut bestimmte Handelstätigkeiten in einer Entscheidung
nach Artikel 10 Absatz 3 untersagt und gehört das Kernkreditinstitut
einer Gruppe an, so dürfen die abzutrennenden Handelstätigkeiten nur von einem
Unternehmen der Gruppe ausgeführt werden, das rechtlich, wirtschaftlich und
operationell vom Kernkreditinstitut getrennt ist („Handelsunternehmen“). 2. Hat ein in Artikel 9
Absatz 1 genanntes Unternehmen auf eigene Initiative beschlossen, die
unter Artikel 9 fallenden Handelstätigkeiten vom Kernkreditinstitut
abzutrennen, und wurde sein Abtrennungsplan nach dem Verfahren des
Artikels 18 genehmigt, so gelten für die getrennten Unternehmen die
Anforderungen der Absätze 3 bis 13 sowie die Artikel 14 bis 17 und 20. 3. Das EU-Mutterunternehmen
sorgt dafür, dass eine Gruppe, die Kernkreditinstitute und Handelsunternehmen
umfasst, so strukturiert wird, dass auf teilkonsolidierter Basis zwei getrennte
Teilgruppen entstehen, von denen nur eine Kernkreditinstitute umfasst. 4. Das EU-Mutterunternehmen des
Kernkreditinstituts sorgt im notwendigen Umfang dafür, dass das
Kernkreditinstitut seine Tätigkeiten im Falle der Insolvenz des
Handelsunternehmens fortführen kann. 5. Das Kernkreditinstitut hält
weder Kapitalinstrumente eines Handelsunternehmens noch Stimmrechte an einem
solchen Unternehmen. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 kann die
zuständige Behörde Kernkreditinstituten, die die Anforderungen des
Artikels 49 Absatz 3 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 erfüllen, gestatten, Kapitalinstrumente eines
Handelsunternehmens oder Stimmrechte an einem solchen Unternehmen zu halten,
wenn sie der Auffassung ist, dass derartige Kapitalinstrumente oder Stimmrechte
für das Funktionieren der Gruppe unverzichtbar sind und das Kernkreditinstitut
ausreichende Maßnahmen zur angemessenen Minderung der entsprechenden Risiken
getroffen hat. Kernkreditinstituten, bei denen es sich weder um
ein Zentralkreditinstitut noch ein regionales Kreditinstitut handelt, wird auf
keinen Fall gestattet, direkt Kapitalinstrumente eines Handelsunternehmens oder
Stimmrechte an einem solchen Unternehmen zu halten. Bevor die zuständige Behörde eine Entscheidung
nach diesem Absatz erlässt, konsultiert sie die EBA. Die zuständige Behörde teilt der EBA ihre
Entscheidung mit. Die EBA veröffentlicht eine Liste der Institute, auf die
dieser Absatz angewandt wurde. 6. Das Kernkreditinstitut und
das Handelsunternehmen geben eigene Schuldtitel auf Einzel- oder
teilkonsolidierter Basis aus, sofern dies mit dem von den jeweiligen
Abwicklungsbehörden gemäß der Richtlinie [BRRD] beschlossenen Abwicklungsplan
vereinbar ist. 7. Alle Verträge und sonstigen
Transaktionen zwischen dem Kernkreditinstitut und dem Handelsunternehmen sind
für das Kernkreditinstitut nicht ungünstiger als vergleichbare Verträge und
Transaktionen mit nicht der gleichen Teilgruppe angehörenden Unternehmen. 8. Das Leitungsorgan des
Kernkreditinstituts bzw. des Handelsunternehmens besteht mehrheitlich aus
Personen, die nicht dem Leitungsorgan des jeweils anderen Unternehmens
angehören. Mit Ausnahme des Risikomanagementbeauftragten des Mutterunternehmens
nimmt kein Mitglied des Leitungsorgans eines der beiden Unternehmen in beiden
Unternehmen eine Führungsaufgabe wahr. 9. Die Leitungsorgane des
Kernkreditinstituts, des Handelsunternehmens und ihrer Mutterunternehmen sind
verpflichtet, an den Zielen der Trennung festzuhalten. 10. Im Einklang mit dem geltenden
nationalen Recht gibt der Name oder die Bezeichnung des Handelsunternehmens und
des Kernkreditinstituts der Öffentlichkeit auf Anhieb Aufschluss darüber, bei
welchem Unternehmen es sich um ein Handelsunternehmen und bei welchem es sich
um ein Kernkreditinstitut handelt. 11. Gemäß Absatz 3 erfüllen
die strukturell voneinander getrennten Institute die in den Teilen 2 bis 4
und 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Titel VII der
Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Pflichten auf teilkonsolidierter Basis. 12. Abweichend von Artikel 6
Absatz 1 und Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten
die in den Teilen 2 bis 4 und 8 der genannten Verordnung festgelegten Pflichten
gemäß Absatz 3 dieses Artikels auf teilkonsolidierter Basis. 13. Abweichend von Artikel 6
Absatz 4 und Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten
die Anforderungen des Teils 6 der genannten Verordnung gemäß Absatz 3
dieses Artikels auf teilkonsolidierter Basis. Artikel 14 Obergrenzen für gruppeninterne
Großkredite 1. Bei der Berechnung der
Obergrenze für gruppeninterne Großkredite nach Absatz 2 werden alle
Unternehmen, die gemäß Artikel 13 Absatz 3 der gleichen Teilgruppe
angehören, als ein Kunde oder als eine Gruppe verbundener Kunden im Sinne des
Artikels 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
betrachtet. 2. Wurden Maßnahmen gemäß diesem
Kapitel vorgeschrieben, geht das Kernkreditinstitut gegenüber einem nicht der gleichen Teilgruppe angehörenden
Unternehmen keine gruppeninterne Risikoposition ein, die 25 %
seiner anrechenbaren Eigenmittel übersteigt. Die
Obergrenze für gruppeninterne Risikopositionen gilt auf teilkonsolidierter
Basis und nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung
und der Ausnahmen gemäß den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 und Artikel 16 der
vorliegenden Verordnung. Artikel 15 Obergrenzen für Großkredite außerhalb
der Gruppe 1. Zusätzlich zu den
Bestimmungen des Artikels 395 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geht das Kernkreditinstitut, wenn
Maßnahmen gemäß diesem Kapitel vorgeschrieben wurden, keine der folgenden
Risikopositionen ein: (a)
Großkredite an ein Unternehmen der Finanzbranche,
die 25 % der anrechenbaren Eigenmittel des Kernkreditinstituts
übersteigen. Diese Obergrenze gilt auf Einzel- und auf teilkonsolidierter Basis
und nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung und der
Ausnahmen gemäß den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
und Artikel 16 der vorliegenden Verordnung; (b)
Großkredite an Unternehmen der Finanzbranche, deren
Gesamthöhe 200 % der anrechenbaren Eigenmittel des Kernkreditinstituts
übersteigt. Diese Obergrenze gilt auf Einzel- und auf teilkonsolidierter Basis
und nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung und der
Ausnahmen gemäß den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
und Artikel 16 der vorliegenden Verordnung. 2. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte zu erlassen,
um die Höhe der in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Obergrenze für
aggregierte Großkredite außerhalb der Gruppe je nach anerkannter
Kreditrisikominderung anzupassen. Artikel 16 Kreditrisikominderungstechniken Für die Zwecke der Einhaltung der in den
Artikeln 14 und 15 genannten Obergrenzen für Großkredite gelten zusätzlich
zu den Bestimmungen der Artikel 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
für den Fall, dass gemäß diesem Kapitel Maßnahmen vorgeschrieben wurden, für
die Berechnung der Risikopositionswerte Beschränkungen für die Anerkennung von
Kreditrisikominderungstechniken. Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um festzulegen,
inwieweit Kreditrisikominderungstechniken für die Zwecke des Absatzes 1
anzuerkennen sind (wozu auch zählt, welche Art von Kreditbesicherung bis zu
welcher Obergrenze anerkennungsfähig ist) und so zu gewährleisten, dass
Kreditrisikominderungstechniken bei Eintreten der betreffenden Risiken nicht versagen,
so dass die Kreditbesicherung effektiv wiedererlangt werden kann. Artikel 17 Freistellung von den
Übergangsbestimmungen für Großkredite Abweichend von Artikel 493 Absatz 3
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten die dort vorgesehenen Freistellungen
nicht für Risikopositionen von Kernkreditinstituten, die gemäß dieser
Verordnung strukturellen Maßnahmen unterworfen wurden. Artikel 18 Abtrennungsplan 1. Hat eine zuständige Behörde
gemäß Artikel 10 Absatz 3 entschieden, dass ein Kernkreditinstitut bestimmte
Handelstätigkeiten nicht ausführen darf, legt das Kernkreditinstitut oder
gegebenenfalls sein EU-Mutterunternehmen der zuständigen Behörde innerhalb von 6 Monaten
nach dem Datum der in Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2
genannten Entscheidung einen Abtrennungsplan vor. Hat ein in Artikel 9 Absatz 1 genanntes
Unternehmen beschlossen, Handelstätigkeiten, bei denen die in Artikel 9
festgelegte Pflicht zur Überprüfung besteht, vom Kernkreditinstitut
abzutrennen, so legt auch dieses Unternehmen zu Beginn der in Artikel 9
genannten Bewertungsperiode einen Plan mit Einzelheiten dieser Abtrennung vor.
Dieser Plan enthält zumindest die in Absatz 2 Buchstaben a und b
geforderten Angaben. 2. Im Abtrennungsplan wird im
Einzelnen dargelegt, wie die Trennung erfolgen soll. Dieser Plan enthält
zumindest Folgendes: (a)
eine Auflistung der Vermögenswerte und Tätigkeiten,
die vom Kernkreditinstitut abgetrennt werden; (b)
detaillierte Angaben zur Anwendung der in
Artikel 13 festgelegten Vorschriften; (c)
einen Zeitplan für die Trennung. 3. Die zuständige Behörde
bewertet die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und entscheidet
innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Vorlage, ob sie den Abtrennungsplan
genehmigt oder Änderungen daran verlangt. 4. Verlangt die zuständige
Behörde Änderungen am Abtrennungsplan, legt das Kernkreditinstitut oder
gegebenenfalls dessen EU-Mutterunternehmen den Abtrennungsplan innerhalb von
drei Monaten, nachdem die Aufforderung der zuständigen Behörde ergangen ist,
mit den verlangten Änderungen erneut vor. 5. Die zuständige Behörde
entscheidet innerhalb eines Monats nach der Wiedervorlage, ob sie den Plan
annimmt oder ablehnt. Lehnt die zuständige Behörde den Plan ab, erlässt sie
innerhalb eines Monats nach der Ablehnung eine Entscheidung mit einem Abtrennungsplan,
der alle notwendigen Anpassungen enthält. 6. Legt das Kernkreditinstitut
oder gegebenenfalls sein EU-Mutterunternehmen den in Absatz 1 verlangten
Abtrennungsplan nicht vor, erlässt die zuständige Behörde spätestens drei
Monate nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist eine Entscheidung, die
einen Abtrennungsplan enthält. 7. Legt das Kernkreditinstitut
oder gegebenenfalls sein EU-Mutterunternehmen den Abtrennungsplan mit den von
der zuständigen Behörde verlangten Änderungen nicht erneut vor, so erlässt die
zuständige Behörde spätestens einen Monat nach Ablauf der in Absatz 4
festgelegten Frist eine Entscheidung, die einen Abtrennungsplan enthält. 8. Das Kernkreditinstitut oder
gegebenenfalls sein EU-Mutterunternehmen weist der zuständigen Behörde gegenüber
nach, dass es den genehmigten Plan umgesetzt hat. 9. Das Leitungsorgan eines
Kreditinstituts oder EU-Mutterunternehmens stellt sicher, dass der
Abtrennungsplan im Einklang mit der Genehmigung der zuständigen Behörde
durchgeführt wurde. Artikel 19 Zusammenarbeit zwischen den zuständigen
Behörden und den zuständigen Abwicklungsbehörden 1. Bevor die zuständige Behörde
die in Artikel 10 Absatz 3 genannte Entscheidung trifft, unterrichtet
sie die zuständige nach Artikel 3 der Richtlinie [BRRD] benannte
Abwicklungsbehörde. 2. Wenn die zuständige Behörde
die in Artikel 9 vorgesehene Bewertung durchführt und vom
Kernkreditinstitut gemäß Artikel 10 den Verzicht auf bestimmte Tätigkeiten
verlangt, trägt sie jeder etwaigen laufenden oder abgeschlossenen Bewertung der
Abwicklungsfähigkeit Rechnung, die eine zuständige Abwicklungsbehörde gemäß
Artikel 13 und Artikel 13a der Richtlinie [BRRD] vorgenommen hat. 3. Die zuständige Behörde
arbeitet mit der zuständigen Abwicklungsbehörde zusammen und tauscht relevante Informationen
aus, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben für nötig gehalten werden. 4. Die zuständige Behörde stellt
sicher, dass nach diesem Kapital verhängte Maßnahmen mit den Maßnahmen in
Einklang stehen, die nach Artikel 13 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 1024/2013, Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EU)
Nr. [SRM], Artikel 13 und 13a, Artikel 14 und Artikel 15
der Richtlinie [BRRD] sowie Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU verhängt
werden. Artikel 20 Dem Handelsunternehmen untersagte
Tätigkeiten Dem Handelsunternehmen ist es nicht gestattet, (a)
Einlagen entgegenzunehmen, die gemäß der Richtlinie
94/19/EG im Rahmen des Einlagensicherungssystems erstattungsfähig sind, es sei
denn, die betreffende Einlage steht im Zusammenhang mit dem Austausch von Sicherheiten
für Handelstätigkeiten; (b)
im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a
genannten Tätigkeiten Zahlungsdienste im Sinne des Artikels 4 Absatz 3
der Richtlinie 2007/64/EG zu erbringen, es sei denn, die betreffenden
Zahlungsdienste sind Nebendienstleistungen und für den Austausch von
Sicherheiten für Handelstätigkeiten unbedingt erforderlich. Artikel 21 Freistellung von den Anforderungen des
Kapitels III 1. Die Kommission kann ein
Kreditinstitut, das von Einzelpersonen und KMU Einlagen entgegennimmt, die einer
vor dem 29. Januar 2014 erlassenen primärrechtlichen nationalen
Rechtsvorschrift unterliegen, auf Ersuchen eines Mitgliedstaats von den
Anforderungen dieses Kapitels freistellen, wenn die nationale Rechtsvorschrift
folgende Anforderungen erfüllt: (a)
sie zielt darauf ab, gemäß Artikel 1 eine
finanzielle Schieflage oder einen Ausfall sowie Systemrisiken zu verhindern; (b)
sie hindert Kreditinstitute, die von Einzelpersonen
und KMU erstattungsfähige Einlagen entgegennehmen, daran, die regulierte
Tätigkeit des Handels mit Anlagen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
auszuüben und Vermögenswerte zu Handelszwecken zu halten; allerdings kann die
nationale Rechtsvorschrift begrenzte Ausnahmen vorsehen, die es dem
Kreditinstitut, das von Einzelpersonen und KMU Einlagen entgegennimmt,
gestatten, für die Zwecke einer umsichtigen Steuerung seines Kapitals, seiner
Liquidität und seiner Refinanzierung Risikominderung zu betreiben und in
begrenztem Umfang Risikomanagement für Kunden zu erbringen; (c)
sie stellt für den Fall, dass das Kreditinstitut,
das von Einzelpersonen und KMU erstattungsfähige Einlagen entgegennimmt, einer
Gruppe angehört, sicher, dass das Kreditinstitut rechtlich von Unternehmen der
Gruppe getrennt ist, die die regulierte Tätigkeit des Handels mit Anlagen im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreiben und Vermögenswerte zu
Handelszwecken halten, und legt Folgendes fest: (i) das Kreditinstitut, das von
Einzelpersonen und KMU erstattungsfähige Einlagen entgegennimmt, kann seine
Entscheidungen unabhängig von anderen Unternehmen der Gruppe treffen; (ii) das Leitungsorgan des Kreditinstituts,
das von Einzelpersonen und KMU erstattungsfähige Einlagen entgegennimmt, ist
von anderen Unternehmen der Gruppe und vom Kreditinstitut selbst unabhängig; (iii) das Kreditinstitut, das von
Einzelpersonen und KMU erstattungsfähige Einlagen entgegennimmt, unterliegt für
sich genommen Kapital- und Liquiditätsanforderungen; (iv) das Kreditinstitut, das von
Einzelpersonen und KMU erstattungsfähige Einlagen entgegennimmt, darf mit
anderen Unternehmen der Gruppe Verträge oder Transaktionen nur zu den in
Artikel 13 Absatz 7 genannten Bedingungen schließen. 2. Ein Mitgliedstaat, der für
ein der betreffenden nationalen Rechtsvorschrift unterliegendes Kreditinstitut
eine Freistellung erwirken möchte, übermittelt der Kommission einen
Freistellungsantrag und fügt diesem die befürwortende Stellungnahme der
zuständigen Behörde bei, die das in diesem Antrag genannte Kreditinstitut
beaufsichtigt. Dieser Antrag enthält alle Angaben, die für eine Beurteilung der
nationalen Rechtsvorschrift erforderlich sind, sowie die Namen der
Kreditinstitute, für die die Freistellung beantragt wird. Ist die Kommission
der Auffassung, dass sie nicht über alle notwendigen Angaben verfügt, setzt sie
sich binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags mit dem betreffenden
Mitgliedstaat in Verbindung und teilt mit, welche zusätzlichen Angaben sie
benötigt. Sobald der
Kommission alle Angaben vorliegen, die sie für eine Beurteilung des
Freistellungsantrags für notwendig hält, teilt sie dem antragstellenden
Mitgliedstaat binnen eines Monats mit, dass sie keine weiteren Angaben
benötigt. Binnen fünf Monaten
nach der in Unterabsatz 2 genannten Mitteilung erlässt die Kommission
einen Durchführungsbeschluss, in dem die Vereinbarkeit der nationalen
Rechtsvorschrift mit diesem Kapitel festgestellt und die Freistellung für die
in dem Antrag nach Absatz 1 genannten Kreditinstitute gewährt wird,
konsultiert vor Erlass dieses Beschlusses aber die EBA zu ihren Beweggründen
für den geplanten Beschluss und zu den potenziellen Auswirkungen dieses
Beschlusses auf die Finanzstabilität der Union und die Funktionsweise des
Binnenmarkts. Will die Kommission die nationale Rechtsvorschrift nicht für
vereinbar erklären und die Freistellung nicht gewähren, legt sie ihre Einwände
im Einzelnen dar und gibt dem antragstellenden Mitgliedstaat Gelegenheit,
binnen eines Monats nach Übermittlung ihrer Einwände schriftlich Stellung zu
nehmen. Binnen drei Monaten nach Ablauf dieser Frist erlässt die Kommission
einen Durchführungsbeschluss, in dem die Freistellung gewährt oder abgelehnt
wird. Wird die nationale
Rechtsvorschrift geändert, teilt der Mitgliedstaat der Kommission die
Änderungen mit. Die Kommission kann den in Unterabsatz 3 genannten
Durchführungsbeschluss überprüfen. Wenn ein
Kreditinstitut, das von den Anforderungen dieses Kapitels freigestellt wurde,
der mit diesem Kapitel als vereinbar erklärten nationalen Rechtsvorschrift
nicht mehr unterliegt, wird diesem Kreditinstitut die Freistellung entzogen. Die Kommission
setzt die EBA über ihren Beschluss in Kenntnis. Die EBA veröffentlicht eine
Liste der Kreditinstitute, denen eine Freistellung nach diesem Artikel gewährt
wurde. Diese Liste wird laufend aktualisiert. Kapitel IV Den Anforderungen der Kapitel II und
III unterliegende Unternehmen Artikel 22 Vorschriften für die
Schwellenwert-Berechnung 1. Für die Zwecke des
Artikels 3 Buchstabe b Ziffer ii erfolgt die Berechnung der
Schwellenwerte auf Basis des konsolidierten Abschlusses des EU-Mutterunternehmens. 2. Für die Zwecke des
Artikels 3 Buchstabe b Ziffer iii erfolgt die Berechnung der
Schwellenwerte auf Basis der Tätigkeiten in der Union. 3. Nicht in die Berechnung
einbezogen werden die Aktiva und Passiva von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
sowie von anderen Nichtfinanzunternehmen. 4. Die zuständige Behörde
ermittelt bis zum [OPOCE, bitte korrektes Datum (12 Monate nach
Veröffentlichung dieser Verordnung) einfügen] die Kreditinstitute und
Gruppen, für die diese Verordnung gemäß Artikel 3 gilt, und teilt sie der
EBA umgehend mit. Nach Unterrichtung
durch die zuständige Behörde veröffentlicht die EBA umgehend die in
Unterabsatz 1 genannte Liste. Diese Liste wird laufend aktualisiert. Artikel 23 Berechnung der Handelstätigkeiten 1. Für die Zwecke des
Artikels 3 werden Handelstätigkeiten im Einklang mit den anzuwendenden
Bilanzierungsvorschriften wie folgt berechnet. Handelstätigkeiten
= (TSA + TSL + DA + DL)/2. Dabei sind (a)
Aktiva aus zu Handelszwecken gehaltenen
Wertpapieren (Trading Securities Assets, TSA) solche, die zu einem ganzheitlich
verwalten Portfolio gehören, das in jüngster Zeit nachweislich auf kurzfristige
Gewinnerzielung ausgerichtet war und ist, außer Derivat-Aktiva; (b)
Passiva aus zu Handelszwecken gehaltenen Wertpapieren
(Trading Securities Liabilities (TSL) solche, die in der Absicht eingegangen
werden, in naher Zukunft einen Teil eines ganzheitlich verwalten Portfolios
zurückzukaufen, das in jüngster Zeit nachweislich auf kurzfristige
Gewinnerzielung ausgerichtet war und ist, außer Derivat-Passiva; (c)
Derivat-Aktiva (Derivative Assets, DA) Derivate mit
positivem Wiederbeschaffungswert, die keine Besicherungsinstrumente oder
eingebettete Derivate sind; (d)
Derivat-Passiva (Derivative Liabilities, DL)
Derivate mit negativem Wiederbeschaffungswert, die keine
Besicherungsinstrumente sind. 2. Nicht in die Berechnung der
Handelstätigkeiten einbezogen werden die Aktiva und Passiva von Versicherungs-
und Rückversicherungsunternehmen sowie von anderen Nichtfinanzunternehmen. 3. Die EBA arbeitet Entwürfe
technischer Durchführungsstandards aus, in denen unter Berücksichtigung der
Unterschiede zwischen den anzuwendenden Bilanzierungsvorschriften die Methodik
für die Berechnung der in Absatz 1 genannten Handelstätigkeiten festgelegt
wird. Diese Entwürfe legt
die EBA der Kommission bis zum [OPOCE, bitte genaues Datum (1 Monat
nach Veröffentlichung der Verordnung) einfügen] vor. Der Kommission wird
die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen
Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
zu erlassen. 4. Die Kommission wird
ermächtigt, die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten
Komponenten der Handelstätigkeiten durch delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 35 anzupassen, um Änderungen bei den anzuwendenen
Bilanzierungsvorschriften Rechnung zu tragen. Artikel 24 Übermittlung von Angaben zu den
Handelstätigkeiten an die zuständige Behörde 1. Die in Artikel 3
genannten Unternehmen übermitteln der zuständigen Behörde erstmals am [OPOCE,
bitte Datum (9 Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung) einfügen]
und danach einmal jährlich die maßgeblichen Angaben zum Gesamtbetrag ihrer
Handelstätigkeiten und zu den in Artikel 23 Absatz 1 genannten
Komponenten. 2. Die EBA arbeitet Entwürfe
technischer Durchführungsstandards aus, in denen eine einheitliche Vorlage für
das in Absatz 1 genannte Meldewesen und Hinweise für die Nutzung dieser
Vorlage festgelegt werden. Diese Entwürfe legt
die EBA der Kommission bis zum [OPOCE, bitte genaues Datum (1 Monat nach
Veröffentlichung der Verordnung) einfügen] vor. Der Kommission wird
die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen
Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
zu erlassen. Kapitel V Einhaltung der Verordnung Abschnitt 1 Unternehmen Artikel 25 Pflichten der Unternehmen, die dieser
Verordnung unterliegen 1. Die Unternehmen, die dieser
Verordnung unterliegen, treffen geeignete Maßnahmen, damit die zuständigen
Behörden die zur Bewertung der Einhaltung dieser Verordnung notwendigen
Informationen erlangen können. 2. Die Unternehmen, die dieser
Verordnung unterliegen, liefern der zuständigen Behörde alle für die Bewertung
der Einhaltung der Verordnung notwendigen Angaben, einschließlich derjenigen,
die für die in Artikel 9 Absatz 2 genannte parametergestützte
Bewertung erforderlich sind. Diese Unternehmen stellen auch sicher, dass ihre
internen Kontrollmechanismen und Verwaltungs- und Bilanzierungsverfahren es
allzeit ermöglichen, die Einhaltung dieser Verordnung zu verfolgen. 3. Die Unternehmen, die dieser
Verordnung unterliegen, zeichnen all ihre Transaktionen, Dokumentensysteme und
für die Zwecke dieser Verordnung eingesetzten Prozesse in einer Weise auf, die
es der zuständigen Behörde ermöglicht, jederzeit die Einhaltung dieser
Verordnung zu verfolgen. Abschnitt 2 Zuständige Behörden Artikel 26 Befugnisse und
Pflichten der zuständigen Behörden 1. Bei der Wahrnehmung der ihnen
durch diese Verordnung übertragenen Pflichten üben die zuständigen Behörden die
ihnen übertragenen Befugnisse im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht
aus. 2. Die zuständige Behörde
verfolgt die Tätigkeiten der unter diese Verordnung fallenden Unternehmen und
bewertet und gewährleistet kontinuierlich die Einhaltung dieser Verordnung. 3. Die zuständigen Behörden sind
befugt, von einem EU-Mutterunternehmen, das selbst nicht reguliert wird, aber
mindestens ein reguliertes Tochterunternehmen besitzt, zu verlangen, dass es
die Einhaltung dieser Verordnung durch seine regulierten Tochterunternehmen
sicherstellt. 4. Für die Zwecke dieser
Verordnung wird die konsolidierende Aufsichtsbehörde als zuständige Behörde für
alle Unternehmen der Gruppe betrachtet, die derselben Gruppe wie das
EU-Mutterunternehmen angehören und dieser Verordnung unterliegen. Hat das
Tochterunternehmen eines EU-Mutterunternehmens seinen Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat und wird von einer anderen Aufsichtsbehörde beaufsichtigt als das
EU-Mutterunternehmen und ist das Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 6
Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 bedeutend, so konsultiert
die konsolidierende Aufsichtsbehörde die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats des bedeutenden Tochterunternehmens bei jeder
Entscheidung, die sie nach dieser Verordnung zu treffen hat. Kapitel VI Beziehungen zu Drittländern Artikel 27 Gleichwertigkeit des Rechtsrahmens eines
Drittlandes 1. Die Kommission kann auf
Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes oder
auf eigene Initiative Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen festgestellt
wird, dass (a)
der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsrahmen
eines Drittlandes sicherstellt, dass Kreditinstitute und Mutterunternehmen in
diesem Drittland verbindliche Anforderungen erfüllen, die den in den
Artikeln 6, 10 bis 16 und 20 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind; (b)
der Rechtsrahmen dieses Drittlandes ein wirksames
gleichwertiges System für die Anerkennung der im nationalen Recht dieses
Drittlandes vorgesehenen strukturellen Maßnahmen bietet. 2. Sind die Voraussetzungen,
unter denen der Beschluss gefasst wurde, nicht mehr erfüllt, kann die
Kommission ihren Beschluss ändern oder aufheben. 3. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte zu erlassen,
in denen die Kriterien festgelegt werden, anhand deren bewertet wird, ob der
Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands dieser Verordnung gleichwertig
ist. Die Kommission
erlässt den delegierten Rechtsakt [OPOCE, bitte das genaue Datum (24 Monate
nach Inkrafttreten dieser Verordnung) einfügen]. 4. Die EBA schließt
Kooperationsvereinbarungen mit den jeweils zuständigen Behörden von
Drittländern, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen nach den Absätzen 1 bis 3
als gleichwertig mit dieser Verordnung eingestuft wurde. Diese Vereinbarungen
sehen zumindest einen Mindestinformationsaustausch zwischen den jeweils
zuständigen Behörden beider Rechtsräume vor. Kapitel VII Verwaltungssanktionen und -maßnahmen Artikel 28 Verwaltungssanktionen und -maßnahmen 1. Unbeschadet der
Aufsichtsbefunisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 26 und des
Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen festzulegen und zu
verhängen, statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden nach ihrem
nationalen Recht mit der Befugnis aus, zumindest bei folgenden Verstößen
Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen: (a)
Verstoß gegen das Verbot des Artikels 6; (b)
jede Manipulation der nach Artikel 24
Absatz 1 zu übermittelnden Angaben. Die Mitgliedstaaten
statten die zuständigen Behörden mit der Befugnis aus, gegen ein Kreditinstitut
und jedes andere Unternehmen der Gruppe, einschließlich einer gemischten
Holdinggesellschaft, eines Versicherungsunternehmens oder eines
Rückversicherungsunternehmens Verwaltungssanktionen und -maßnahmen zu verhängen.
Finden die in
Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen auf juristische Personen Anwendung,
so statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden mit der Befugnis aus,
im Falle eines Verstoßes vorbehaltlich der im nationalen Recht festgelegten
Bedingungen Sanktionen gegen Mitglieder des Leitungsorgans und andere Personen,
die den Verstoß nach nationalem Recht zu verantworten haben, zu verhängen. 2. Die für die Zwecke des
Absatzes 1 verhängten Verwaltungssanktionen und -maßnahmen sind wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend. 3. Haben die Mitgliedstaaten
beschlossen, für die in Absatz 1 genannten Verstöße strafrechtliche
Sanktionen festzulegen, so sorgen sie durch angemessene Maßnahmen dafür, dass
die zuständige Behörde über die notwendigen Befugnisse verfügt, um innerhalb
ihres Hoheitsgebiets mit den Justizbehörden Kontakt aufzunehmen, um in Bezug
auf strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren, die aufgrund mutmaßlicher
Verstöße gegen Artikel 6 und aufgrund von Manipulation der nach
Artikel 24 Absatz 1 zu übermittelnden Angaben eingeleitet wurden,
spezifische Informationen zu erhalten, und um diese an andere zuständige
Behörden und die EBA weiterzuleiten, um ihrer Pflicht, für die Zwecke des
Absatzes 1 mit anderen Behörden sowie gegebenfalls der EBA zusammenzuarbeiten,
nachzukommen. Die Zusammenarbeit
der zuständigen Behörden mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
kann auch dem Zweck dienen, die Wahrnehmung ihrer Sanktionsbefugnisse zu
erleichtern. 4. Die Mitgliedstaaten statten
die zuständigen Behörden nach ihrem nationalen Recht mit der Befugnis aus, bei
den in Absatz 1 genannten Verstößen zumindest folgende
Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu verhängen: (a)
Anordnung, wonach die für den Verstoß
verantwortliche Person die unrechtmäßige Verhaltensweise einzustellen und von
einer Wiederholung abzusehen hat; (b)
Einzug der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne
oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen; (c)
öffentlicher Warnhinweis, in dem die
verantwortliche Person und die Art des Verstoßes genannt werden; (d)
Entzug oder Aussetzung der Zulassung; (e)
vorübergehendes Verbot für jede als verantwortlich
angesehene Person, bei einem in Artikel 3 genannten Unternehmen
Führungsaufgaben wahrzunehmen; (f)
bei wiederholten Verstößen permanentes Verbot für
jede natürliche Person, die für den Verstoß verantwortlich gemacht wird, bei
einem in Artikel 3 genannten Unternehmen Führungsaufgaben wahrzunehmen; (g)
Verwaltungsgeldhöchststrafen in mindestens
dreifacher Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne bzw. verhinderten
Verluste, sofern sich diese beziffern lassen; (h)
bei natürlichen Personen
Verwaltungsgeldhöchststrafen von mindestens 5 000 000 EUR bzw.
in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, dem
Gegenwert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung; (i)
bei juristischen Personen
Verwaltungsgeldhöchststrafen von mindestens 10 % des im letzten
verfügbaren, vom Leitungsorgan genehmigten Abschluss ausgewiesenen jährlichen
Gesamtumsatzes; handelt es sich bei der juristischen Person um ein
Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das nach
der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss erstellen muss, so ist
der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die in
den einschlägigen Bilanzierungsvorschriften genannte entsprechende Art von
Einkünften, der bzw. die im letzten verfügbaren, vom Leitungsorgan des
Mutterunternehmens an der Spitze genehmigten konsolidierten Abschluss
ausgewiesen ist. Die Mitgliedstaaten können die zuständigen
Behörden mit zusätzlichen, über die Aufstellung in diesem Absatz hinausgehenden
Befugnissen ausstatten und ein breiteres Sanktionsspektrum und schwerere
Sanktionen als in diesem Absatz vorgesehen festlegen. 5. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission und der EBA die Absatz 1 betreffenden Vorschriften bis zum
[OPOCE, bitte genaues Datum (12 Monate nach Inkrafttreten dieser
Verordnung) einfügen] mit. Sie setzen die Kommission und die EBA
umgehend über jede Änderung dieser Vorschriften in Kenntnis. Artikel 29 Wahrnehmung von Aufsichtsbefugnissen und
Sanktionen 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung von Art und Höhe der
Verwaltungssanktionen und anderer Maßnahmen allen maßgeblichen Umständen
Rechnung tragen, wozu - soweit relevant - Folgende zählen: (a)
Schwere und Dauer des Verstoßes; (b)
Grad an Verantwortung der für den Verstoß
verantwortlichen Person; (c)
Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen
Person, wie sie sich an Faktoren wie dem Gesamtumsatz einer juristischen Person
oder den Jahreseinkünften einer natürlichen Person ablesen lässt; (d)
Höhe der von der für den Verstoß verantwortlichen
Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich
beziffern lassen; (e)
Umfang der Zusammenarbeit der für den Verstoß
verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des
Erfordernisses, die von dieser Person erzielten Gewinne oder verhinderten
Verluste einzuziehen; (f)
frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen
Person; (g)
Maßnahmen, die die für den Verstoß verantwortliche
Person getroffen hat, um einer Wiederholung vorzubeugen; (h)
alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des
Verstoßes. Artikel 30 Meldung von Verstößen 1. Eine zuständige Behörde schafft
wirksame Mechanismen, damit die in Artikel 28 Absatz 1 genannten
tatsächlichen oder potenziellen Verstöße gemeldet werden können. 2. Die in Absatz 1
genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes: (a)
spezielle Verfahren für den Empfang solcher Meldungen
und deren Follow-up, einschließlich der Einrichtung sicherer
Kommunikationskanäle für solche Meldungen; (b)
einen angemessenen Schutz von auf der Grundlage
eines Arbeitsvertrags beschäftigten Personen, die Verstöße melden oder denen
Verstöße zur Last gelegt werden, vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder
anderen Arten ungerechter Behandlung; (c)
den Schutz personenbezogener Daten sowohl der
Person, die den Verstoß meldet, als auch der natürlichen Person, die den
Verstoß mutmaßlich begangen hat, einschließlich Wahrung der Vertraulichkeit der
Identität der betroffenen Personen in allen Phasen des Verfahrens, unbeschadet
einer nach nationalem Recht im Rahmen von Ermittlungen oder einem
darauffolgenden Gerichtsverfahren erforderlichen Offenlegung von Informationen. 3. Die Mitgliedstaaten
verpflichten die Arbeitgeber zu angemessenen internen Verfahren, über die ihre
Mitarbeiter in Artikel 28 Absatz 1 genannte Verstöße melden können. 4. Die Mitgliedstaaten können
Personen, die relevante Informationen über mögliche Verstöße gegen diese
Verordnung bereitstellen, im Einklang mit nationalem Recht finanzielle Anreize
gewähren, sofern diese Personen nicht ohnehin gesetzlich oder vertraglich zur
Meldung solcher Informationen verpflichtet sind, und sofern die Informationen
neu sind und zur Verhängung einer mit einem Verstoß gegen diese Verordnung
begründeten Verwaltungssanktion oder anderen Maßnahme oder zur Verhängung einer
strafrechtlichen Sanktion führen. Artikel 31 Informationsaustausch mit der EBA 1. Die zuständigen Behörden
übermitteln der EBA alljährlich aggregierte Informationen über alle von ihnen
gemäß Artikel 28 verhängten Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen. Diese
Informationen veröffentlicht die EBA in einem Jahresbericht. 2. Haben die Mitgliedstaaten
beschlossen, für die in Artikel 28 Absatz 1 genannten Verstöße
strafrechtliche Sanktionen festzulegen, so stellen ihre zuständigen Behörden
der EBA alljährlich anonymisierte aggregierte Daten zu allen geführten
strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen
bereit. Diese Informationen veröffentlicht die EBA in einem Jahresbericht. 3. Hat die zuständige Behörde
Verwaltungssanktionen, Geldbußen und andere Verwaltungsmaßnahmen sowie
strafrechtliche Sanktionen öffentlich bekanntgegeben, meldet sie diese zugleich
der EBA. 4. Die EBA arbeitet Entwürfe
technischer Durchführungsstandards aus, in denen für den in den Absätzen 1
und 2 genannten Informationsaustausch Verfahren und Formulare festgelegt
werden. Diese Entwürfe legt die EBA der Kommission [OPOCE,
bitte genaues Datum (12 Monate nach Veröffentlichung der Verordnung)
einfügen] vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. Artikel 32 Bekanntmachung von Entscheidungen 1. Eine zuständige Behörde macht
jede Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen Artikel 6 und wegen einer
in Artikel 28 Absatz 1 genannten Manipulation der
Finanzberichterstattung eine Verwaltungssanktion oder andere Maßnahme zu
verhängen, vorbehaltlich des Unterabsatzes 3 auf ihrer Website bekannt,
sobald die von dieser Entscheidung betroffene Person über die Entscheidung in
Kenntnis gesetzt wurde. In der
Bekanntmachung nach Unterabsatz 1 werden zumindest die Art des Verstoßes
und die von der Entscheidung betroffene Person genannt. Die
Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen, die Maßnahmen mit
Ermittlungscharakter nach sich ziehen. Ist eine zuständige
Behörde nach einer Einzelfallprüfung der Auffassung, dass die Bekanntgabe der
von der Entscheidung betroffenen juristischen Person oder der personenbezogenen
Daten einer natürlichen Person unverhältnismäßig wäre oder laufende
Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden würde, so trifft
sie eine der folgenden Maßnahmen: (a)
sie verschiebt die Bekanntmachung der Entscheidung
so lange, bis die Gründe für diese Verschiebung nicht mehr bestehen; (b)
sie macht die Entscheidung in anonymisierter Form
und in Einklang mit nationalem Recht bekannt, sofern dabei der wirksame Schutz
der betroffenen personenbezogenen Daten sichergestellt ist, und verschiebt die
Bekanntmachung der einschlägigen Daten gegebenenfalls um angemessene Zeit,
sofern absehbar ist, dass die Gründe für eine Bekanntmachung in anonymisierter
Form während dieser Zeit entfallen; (c)
sie verzichtet auf die Bekanntmachung der
Entscheidung, falls sie der Auffassung ist, dass eine Bekanntmachung nach
Maßgabe der Buchstaben a oder b nicht ausreicht, um zu gewährleisten, dass (i) die Stabilität der Finanzmärkte nicht
gefährdet wird; (ii) die Bekanntmachung von Entscheidungen
über Maßnahmen, die als eher geringfügig eingestuft werden, als verhältnismäßig
zu betrachten ist. 2. Werden gegen die Entscheidung
bei einer nationalen Justiz-, Verwaltungs- oder anderen Behörde Rechtsmittel
eingelegt, gibt eine zuständige Behörden dies samt aller weiteren Informationen
über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens unverzüglich auf ihrer offiziellen
Website bekannt. Auch jede Entscheidung zur Aufhebung einer Entscheidung, gegen
die Rechtsmittel eingelegt wurden, wird bekanntgegeben. 3. Eine zuständige Behörde
stellt sicher, dass alle nach diesem Artikel bekanntgemachten Entscheidungen
nach ihrer Bekanntmachung noch mindestens fünf Jahre lang auf ihrer Website
verfügbar bleiben. Enthalten derartige Entscheidungen personenbezogene Daten,
so verbleiben diese so lange auf der Website der zuständigen Behörde, wie es
die geltenden Datenschutzvorschriften erfordern. Kapitel VIII Berichte und Überprüfung Artikel 33 Berichte der EBA Die
EBA erstellt in Zusammenarbeit mit der ESMA die nachstehend genannten Berichte,
die sie der Kommission bis zum [OPOCE, bitte genaues Datum (12 Monate
nach Veröffentlichung der Verordnung) einfügen] vorlegt: (a)
einen Bericht über die möglichen Grenzen der in
Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a bis h genannten Parameter
und die Verbriefungsarten, die nach Auffassung der EBA keine Gefahr für die
Finanzstabilität des Kernkreditinstituts oder das Finanzsystem der Union
darstellen; (b)
einen Bericht darüber, ob für die Zwecke der
umsichtigen Steuerung des eigenen Risikos eines Kernkreditinstituts über die in
Artikel 11 Absatz 1 genannten Derivate und Finanzinstrumente hinaus
noch andere Arten von Derivaten und Finanzinstrumenten aufgenommen werden
sollten; (c)
einen Bericht darüber, ob es gestattet werden
könnte, über die in Artikel 12 Absatz 1 genannten, zu
Absicherungszwecken eingesetzten Finanzinstrumente hinaus noch andere an Kunden
zu verkaufen, sowie darüber, oberhalb welches Anteils an Eigenmittelanforderungen
Derivate nicht entsprechend Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b
verkauft werden können. Artikel 34 Überprüfung Die
Kommission verfolgt regelmäßig, wie sich die in dieser Verordnung festgelegten
Vorschriften auf die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele und auf
die Stabilität des Finanzsystems der Union insgesamt auswirken, trägt dabei den
Entwicklungen der Marktstruktur sowie der Entwicklung und den Tätigkeiten der
unter diese Verordnung fallenden Unternehmen Rechnung und legt angemessene
Vorschläge vor. Im Zentrum dieser Überprüfung stehen insbesondere die Anwendung
der in Artikel 3 genannten Schwellenwerte, die Anwendung und Wirksamkeit
des in Artikel 6 vorgesehenen Verbots, das Spektrum der in Artikel 8
genannten Tätigkeiten und die Eignung der in Artikel 9 festgelegten
Parameter. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat - nachdem
sie den Standpunkten der zuständigen Behörden Rechnung getragen hat - bis zum 1. Januar
2020 und danach in regelmäßigen Abständen einen Bericht vor, der die oben
genannten Aspekte abdeckt, und fügt diesem gegebenenfalls einen
Legislativvorschlag bei. Kapitel IX Schlussbestimmungen Artikel 35 Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die in Artikel 6
Absatz 6, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5,
Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 15
Absatz 2, Artikel 16 Unterabsatz 2, Artikel 23 Absatz 4
und Artikel 27 Absatz 3 genannten Befugnisse werden der Kommission ab
dem in Artikel 38 genannten Zeitpunkt auf unbestimmte Zeit übertragen. 3. Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 6 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10
Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2,
Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16 Unterabsatz 2,
Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 27 Absatz 3 kann vom
Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss
über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen
Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt
wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind,
wird von dem Beschluss nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein delegierter Rechtsakt,
der gemäß Artikel 6 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 3,
Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12
Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16 Unterabsatz 2,
Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 27 Absatz 3 erlassen wurde,
tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb
einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das
Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf
dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission
mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des
Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate
verlängert. Artikel 36 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Tag ihres Inkrafttretens, mit
Ausnahme des Artikels 6 der ab dem [OPOCE, bitte genaues Datum (18 Monate
nach Veröffentlichung dieser Verordnung) einfügen] gilt, und der Artikel 13
bis 18 und des Artikels 20, die ab dem [OPOCE, bitte genaues Datum (36 Monate
nach Veröffentlichung dieser Verordnung) einfügen] gelten. Diese Verordnung ist
in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziel(e) 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.6. Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen
Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens
und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht über die
geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von
Kreditinstituten in der Union 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[43]
Binnenmarkt – Finanzmärkte 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ý Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. 1.4. Ziel(e) 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Beitrag zur Verringerung der Risiken für die
finanzielle Stabilität und zur Wiederherstellung des Vertrauens der Anleger und
anderer Marktteilnehmer in die Finanzmärkte 1.4.2. Einzelziele(e) und
ABM/ABB-Tätigkeit(en) Vor dem Hintergrund der genannten allgemeinen
Ziele dient die Verordnung der Vermeidung von Systemrisiken, finanziellen Schieflagen
oder Ausfällen von großen, komplexen und miteinander verknüpften Banken sowie
einer Reihe weiterer Ziele und soll ·
die übermäßige Risikoübernahme innerhalb eines
Kreditinstituts eindämmen; ·
wesentliche Interessenkonflikte zwischen den
verschiedenen Teilen eines Kreditinstituts beseitigen; ·
die Fehlallokation von Ressourcen verhindern und
die Kreditvergabe an die Realwirtschaft fördern; ·
zu verzerrungsfreien Wettbewerbsbedingungen für
alle Kreditinstitute im Binnenmarkt beitragen; ·
Verknüpfungen innerhalb des Finanzsektors, die
Systemrisiken beinhalten können, mindern; ·
eine effiziente Unternehmensführung, Beobachtung
und Beaufsichtigung von Kreditinstituten sicherstellen und ·
die geordnete Abwicklung und Sanierung der Gruppe
erleichtern. 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Verringerung der Risikobereitschaft innerhalb
des Kreditinstituts; Verringerung der Interessenkonflikte zwischen
den verschiedenen Teilen des Kreditinstituts; Verringerung der Fehlallokation von Ressourcen
und Förderung der Kreditvergabe an die Realwirtschaft; Abbau von Wettbewerbsverzerrungen im
Binnenmarkt; Verringerung der Verflechtungen innerhalb des
Finanzsektors; Beitrag zu einer effizienteren
Unternehmensführung, Beobachtung und Beaufsichtigung von Kreditinstituten; Beitrag zur geordneten Abwicklung und
Sanierung der größten und komplexesten Bankengruppen. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Zu den für die Evaluierung des Vorschlags
relevanten Faktoren könnten zählen: ·
Anzahl und Größe der Banken, die Anforderungen
bezüglich der strukturellen Abtrennung unterliegen; ·
Zuweisung von Tätigkeiten an die für das
Einlagengeschäft bzw. die für das Handelsgeschäft zuständigen Unternehmen; ·
Transaktionsvolumen, Spreads oder Liquidität auf
den relevanten Märkten; ·
Entwicklung der Marktanteile von Banken, die eine
strukturelle Abtrennung vornehmen müssen; ·
Marktkonzentration in strukturell abzutrennenden
Tätigkeiten; ·
neue Marktteilnehmer in strukturell abzutrennenden
Tätigkeiten; ·
Entwicklung der Rentabilität von Banken, die eine
strukturelle Abtrennung vornehmen müssen; ·
Umfang impliziter öffentlicher Subventionen; ·
Finanzierungskostenvorteil von TBTF-Banken; ·
Umfang von Handel und Kreditvergabe von
TBTF-Banken. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Die Europäische Union (die „EU“) und ihre
Mitgliedstaaten widmen sich seit Beginn der Finanzkrise der Aufgabe, die
Regulierung und Beaufsichtigung der Finanzmärkte von Grund auf neu zu ordnen. Die EU hat im Bereich des Bankenwesens mehrere
Reformen eingeleitet, um die Banken widerstandsfähiger zu machen und die
Auswirkungen möglicher Bankeninsolvenzen zu verringern. Dadurch soll ein
Finanzsystem geschaffen werden, das sich durch mehr Sicherheit, Robustheit,
Transparenz und Verantwortungsbewusstsein auszeichnet und im Dienste der
Wirtschaft sowie der Gesellschaft insgesamt steht (siehe insbesondere die neue
Eigenkapitalverordnung und Eigenkapitalrichtlinie [„CRR“/„CRD IV“] sowie die
vorgeschlagene Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Banken
[„BRRD“]). Der EU-Bankensektor und einzelne Banken
behalten jedoch sowohl in absoluten als auch relativen Zahlen weiterhin großes
Gewicht. Zudem sind die größten Banken stärker in komplexen Handelsgeschäften
und über eine sehr hohe Anzahl juristischer Personen auch stärker
grenzüberschreitend aktiv. Mehrere Mitgliedstaaten der EU sowie
Drittländer haben daher einen weiteren Schritt getan und ihren Bankensektor
Strukturreformen unterzogen oder sind im Begriff, dies zu tun, um dadurch
Bedenken im Zusammenhang mit den größten und komplexesten Finanzinstituten zu
begegnen. Auch internationale Institutionen wie die G20, der Rat für
Finanzstabilität, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, der
Internationale Währungsfonds oder die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung haben die Bedeutung solcher Reformen z. B. im Hinblick auf
die Abwicklungsfähigkeit von Instituten hervorgehoben und umfassende, globale
Gespräche über die Geschäftsmodelle der Banken gefordert. 1.5.2. Mehrwert durch die Intervention
der EU In Anbetracht der genannten Entwicklungen gibt
es starke Argumente für Maßnahmen auf EU-Ebene. Während die nationalen Reformen
im Großen und Ganzen dem gleichen Ziel dienen, unterscheiden sie sich doch in
der detaillierten Ausgestaltung. Dies führt zu Verzerrungen bei
Niederlassungsentscheidungen, da TBTF-Banken Tätigkeiten übertragen oder in
einen anderen Mitgliedstaat auslagern können. Eine gemeinsame Reaktion der EU
wäre daher wirksamer. Besonders wichtig sind einheitliche Regeln für die Bankenunion,
um die Aufsichtspflichten im Rahmen des SSM und Abwicklungsmaßnahmen im Rahmen
des SRM zu erleichtern. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse k. A. 1.5.4. Vereinbarkeit mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Die EU hat bereits eine Reihe von Reformen auf
den Weg gebracht, um die Widerstandsfähigkeit von Banken zu stärken und
Wahrscheinlichkeit und Auswirkungen von Bankausfällen zu verringern. Diese
Reformen umfassen Maßnahmen zur Verbesserung der Solvenz von Banken (Kapital-
und Liquiditätsanforderungen des CRR/CRD IV-Pakets), Maßnahmen zur
Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit von Banken (BRRD-Vorschlag), Maßnahmen
für eine bessere Einlagensicherung (überarbeitete Einlagensicherungsrichtline –
DGS) und Maßnahmen für mehr Transparenz und zur Bekämpfung der Risiken im
Zusammenhang mit Derivaten sowie zur Verbesserung der Marktinfrastrukturen
(europäische Marktinfrastrukturverordnung – EMIR – und entsprechende Änderungen
der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente – MiFID). Um die negative
Feedback-Schleife zwischen Staats- und Bankenrisiken aufzubrechen und das
Vertrauen in den Euro und das Bankensystem wiederherzustellen, fordert die
Europäische Kommission darüber hinaus die Weiterentwicklung einer Bankenunion
auf der Grundlage des einheitlichen Regelwerks, das für alle Banken der EU
gelten wird. Dazu gehören ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus („SSM“) und
ein einheitlicher Abwicklungsmechanismus („SRM), die für Mitglieder des Euroraums
verbindlich sind und allen anderen Mitgliedstaaten zur freiwilligen Teilnahme
offenstehen. Trotz dieser breit ausgelegten Reformagenda
sind weitere Maßnahmen notwendig, um die Wahrscheinlichkeit und die
Auswirkungen eines Ausfalls von TBTF-Banken zu verringern. Solche Maßnahmen
finden weltweite Unterstützung, wie die jüngsten Erklärungen von Staats- und
Regierungschefs sowie Ministern der G20 belegen. Im Hinblick auf das Problem des Ausfalls von
Banken wird durch die Umsetzung der BRRD der Weg für die geordnete Abwicklung
normaler EU-Banken frei gemacht, so dass der Ausfall einer solchen Bank
deutlich geringere Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen haben wird. Bei
den TBTF-Banken wird die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse aufgrund der riesigen,
komplexen und integrierten Bilanzen und der Unternehmensstrukturen eine
besondere Herausforderung darstellen. Die Möglichkeiten für eine etwaige
öffentliche Unterstützung sind bei diesen Banken sicherlich nicht in gleichem
Maße gegeben, doch kann die Notwendigkeit einer solchen Unterstützung nicht
ganz ausgeschlossen werden, wenn die Befugnisse nicht auf allen Ebenen in
vollem Umfang angewandt werden. Der Ausfall einer großen, komplexen Bank kann
daher nach wie vor erhebliche Auswirkungen haben. All dies erklärt vielleicht,
wie die Märkte verbleibende indirekte Subventionen einschätzen, und spricht für
mehr Klarheit hinsichtlich möglicher zusätzlicher struktureller Maßnahmen.
Strukturreformen werden den Behörden mehr Optionen für den Umgang mit ausfallenden
Bankengruppen bieten. Wenn die geordnete Abwicklung glaubwürdiger gemacht wird,
wird dies auch die Marktdisziplin und die Dynamik der Bankbilanzen ex ante
verbessern. Strukturreformen könnten auch den in der BRRD neu gewährten
Befugnissen in Bezug auf TBTF-Banken mehr Wirksamkeit verleihen, da die
Abwicklungsbehörden mit getrennten, einfacheren Bilanzen arbeiten könnten. Dies
würde die Überwachung und Bewertung der verschiedenen Unternehmen einer
Bankengruppe erleichtern und den zuständigen Abwicklungsbehörden eine größere
Bandbreite von Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen. Zusätzliche
Maßnahmen für TBTF-Banken stünden im Einklang mit dem in der BRRD
niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 1.6. Laufzeit der Maßnahme und
Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen ý Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit Inkrafttreten und Beginn der Anwendung geplant
für 2015/2017; Verbot des Eigenhandels ab Januar 2017 und Einhaltung der
Anforderungen der möglichen Abtrennung ab Juli 2018. 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[44] Vom Haushalt 2014 an ¨ direkte Verwaltung durch die Kommission –
¨ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den
Delegationen der Union –
¨durch Exekutivagenturen ¨ geteilte Verwaltung
mit Mitgliedstaaten ý indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen –
¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte auflisten) –
¨ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds –
¨ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der
Haushaltsordnung –
¨ öffentlich-rechtliche Körperschaften –
¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig
werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten –
¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der
Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die
ausreichende Finanzsicherheiten bieten –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der
GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen
Basisrechtsakt benannt sind – Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum
Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern. Bemerkungen Die EBA ist eine Regulierungsbehörde, die
gegenüber der Kommission rechenschaftspflichtig ist. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Im Vorschlag ist eine regelmäßige Überprüfung
der Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen durch die Kommission vorgesehen. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Was die rechtlichen und wirtschaftlichen
Risiken sowie den effizienten und effektiven Einsatz der Mittel anbelangt, wird
davon ausgegangen, dass die vorgeschlagene Verordnung keine neuen Risiken
bergen dürfte, die nicht durch den bestehenden EBA-Rahmen für die interne
Kontrolle abgedeckt wären. 2.2.2. Angaben zum Aufbau des Systems
der internen Kontrolle k. A. 2.2.3. Abschätzung der Kosten und des
Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos k. A. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und
sonstigen rechtswidrigen Handlungen werden die Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 25. Mai 1999
über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
ohne Einschränkung auf die EBA angewendet. Die EBA tritt der zwischen dem Europäischen
Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999
über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
(OLAF) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die
Geltung für sämtliche Mitarbeiter der EBA haben. Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen
sowie die daran geknüpften Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass
der Rechnungshof und OLAF bei den Empfängern der von der EBA ausgezahlten
Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf
Kontrollen vor Ort durchführen können. Die Artikel 64 und 65 der Verordnung zur
Errichtung der EBA enthalten die Bestimmungen über die Ausführung und Kontrolle
des EBA-Haushaltsplans und die Finanzregelung. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge || GM/NGM ([45]) || von EFTA-Ländern[46] || von Bewerberländern[47] || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung 1.a || 12.0302 Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) || GM || JA || JA || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben Diese Gesetzgebungsinitiative wird folgende
Auswirkungen auf die Ausgaben haben: ·
Neueinstellung von zwei Bediensteten auf Zeit (AT)
bei der EBA (2 AT ab Januar 2016) – siehe Anhang zu weiteren Informationen über
deren Aufgaben und die Art und Weise, wie die Kosten berechnet wurden (40 %
werden von der EU und 60 % durch die Mitgliedstaaten finanziert). ·
Angesichts der Haushaltszwänge, die sämtliche
Einrichtungen der EU betreffen, und im Einklang mit der Finanzplanung für
Agenturen werden die neuen Aufgaben von im Rahmen der jährlichen
Mittelzuweisung verfügbaren Humanressourcen wahrgenommen. Der für die
Wahrnehmung der neuen Aufgaben bestehende Ressourcenbedarf steht mit der
Personal- und Finanzplanung für die EBA im Einklang, die die Kommission
kürzlich in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat zur
Finanz- und Personalplanung für die dezentralen Agenturen im Zeitraum 2014-2020
festgelegt hat (siehe COM(2013) 519). 3.2.1. Übersicht über die geschätzten
Auswirkungen auf die Ausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || 1a Intelligentes und integratives Wachstum – wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt GD: MARKT || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || 12.0302 Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) || Verpflichtungen || (1) || 0,00 || 0,00 || 0,16 || 0,15 || 0,15 || 0,15 || 0,15 || 0,76 Zahlungen || (2) || 0,00 || 0,00 || 0,16 || 0,15 || 0,15 || 0,15 || 0,15 || 0,76 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[48] || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || || Mittel für die GD MARKT INSGESAMT || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0,00 || 0,00 || 0,16 || 0,15 || 0,15 || 0,15 || 0,15 || 0,76 Zahlungen || =2+2a +3 || 0,00 || 0,00 || 0,16 || 0,15 || 0,15 || 0,15 || 0,15 || 0,76 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1.a des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+6 || 0,00 || 0,00 || 0,16 || 0,15 || 0,15 || 0,15 || 0,15 || 0,76 Zahlungen || =5+ 6 || 0,00 || 0,00 || 0,16 || 0,15 || 0,15 || 0,15 || 0,15 || 0,76 Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“ in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT GD: || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || GD <…...> INSGESAMT || Mittel || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || || || || || || || || in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N[49] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || || || || || || || || Zahlungen || || || || || || || || 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
ý Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT ERGEBNISSE Art[50] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL Nr. 1[51] ... || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || || EINZELZIEL Nr. 2 ... || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || || 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Zusammenfassung –
ý Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || Jahr N[52] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Außerhalb der RUBRIK 5[53] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || INSGESAMT || || || || || || || || Der Mittelbedarf für
Personal wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder
GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen bei Bedarf etwaige
zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme
zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen
Mittelzuweisung zugeteilt werden. 3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen
auf die Humanressourcen –
ý Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || || XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || || || || || || || || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: = VZÄ)[54] || || XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation) || || || || || || || || XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 04 yy[55] || – am Sitz || || || || || || || || – in den Delegationen || || || || || || || || XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 02 (VB, ANS, LAK der direkten Forschung) || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || INSGESAMT || || || || || || || XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich. Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für
die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel
im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Externes Personal || 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
ý Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar. –
Der für die Wahrnehmung der neuen Aufgaben
bestehende Ressourcenbedarf der EBA steht mit dem MFR 2014-2020 und der
Personal- und Finanzplanung für die EBA im Einklang, die die Kommission
kürzlich in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat zur
Finanz- und Personalplanung für die dezentralen Agenturen im Zeitraum 2014-2020
festgelegt hat (siehe COM(2013)519). –
¨ Der Vorschlag / die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.[56] Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt Mitgliedstaaten || 0,00 || 0,00 || 0,00 || 0,00 || 0,00 || 0,00 || 0,00 || 0,00 Kofinanzierung INSGESAMT || 0,00 || 0,00 || 0,00 || 0,00 || 0,00 || 0,00 || 0,00 || 0,00 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar ¨ auf die Eigenmittel ¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[57] 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 Artikel …………. || || 0,00 || 0,00 || 0,00 || 0,00 || 0,00 || 0,00 || 0,00 Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. Anhang zu strukturellen Maßnahmen zur
Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union Schätzung für die EBA Der
Vorschlag der Kommission sieht vor, dass die EBA vier delegierte
Rechtsakte und sechs technische Standards entwickelt, durch die sichergestellt
werden soll, dass hochtechnische Bestimmungen in der gesamten EU einheitlich
umgesetzt werden. Die
Kommission sollte von der EBA entwickelte technische Regulierungsstandards
verabschieden, die im Hinblick auf die Berechnung der Schwellenwerte, ab deren
Überschreitung Handelsgeschäfte abgetrennt werden sollten, die Methodik für die
einheitliche Messung und Anwendung der Parameter festlegen. Die Kommission und
die EBA sollten sicherstellen, dass diese Standards von allen betroffenen
Instituten auf eine Weise angewandt werden können, die der Art, dem Umfang und
der Komplexität dieser Institute und ihrer Tätigkeiten angemessen ist. Darüber
hinaus sollte die Kommission durch Erlass von Durchführungsrechtsakten von der
EBA entwickelte technische Durchführungsstandards verabschieden, mittels deren
die Methodik für die Berechnung des Volumens der Handelstätigkeiten von
Kreditinstituten und Mutterunternehmen sowie das einheitliche Muster für die
Offenlegung des Gesamtvolumens und der einzelnen Bestandteile der
Handelstätigkeiten von Kreditinstituten und Mutterunternehmen festgelegt
werden. Die geplanten Arbeiten erfordern bilaterale und multilaterale Treffen
mit Interessenträgern, die Analyse und Bewertung von Optionen und die Abfassung
von Konsultationsdokumenten, eine öffentliche Konsultation von Interessenträgern,
die Einrichtung und Verwaltung ständiger Expertengruppen aus Aufsichtsbehörden
der Mitgliedstaaten, die Einrichtung und Verwaltung von Ad-hoc-Expertengruppen,
die Analyse der Antworten auf die Konsultationen, die Erstellung einer
Kosten-/Nutzen-Analyse sowie die Abfassung des Rechtstextes. Es
wird davon ausgegangen, dass die Verordnung Ende 2015 in Kraft tritt. Die
zusätzlichen Ressourcen für die EBA werden daher erst ab 2016 benötigt. Es
werden zwei Stellen für Bedienstete auf Zeit benötigt, um die erforderlichen
Aufgaben langfristig zu erfüllen. Delegierte Rechtsakte der Kommission: ·
Parameter: Grad der widerlegbaren Vermutung,
Anzahl; ·
Bereitstellung von Risikosteuerungsinstrumenten:
Obergrenze, ab deren Überschreitung das Handelsunternehmen entsprechende
Instrumente liefern muss; ·
Abtrennungsvorschriften – Großkredite: anerkannte
Kreditrisikominderungstechniken; ·
geografischer Geltungsbereich: Kriterien für die
Gleichwertigkeit. Technische Standards der Kommission: ·
Verbot des Eigenhandels – Methodik für die
Berechnung der Handelstätigkeiten für Zwecke des allgemeinen Schwellenwerts; ·
Verbot des Eigenhandels – einheitliche Vorlage für
die Meldung von Handelstätigkeiten; ·
Abtrennung – Parameter: kohärente Messung und
Anwendung; ·
Berichtspflicht (Einzelheiten und Inkrafttreten); ·
Registrierung von Transaktionsregistern; ·
Behörden mit Zugang zu den Daten von
Transaktionsregistern. Angenommene zusätzliche Ressourcen: ·
Die zwei zusätzlichen Stellen sollen mit
Zeitbediensteten der Funktionsgruppe/Besoldungsgruppe AD7 besetzt werden. ·
Die durchschnittlichen Gehaltskosten für die
verschiedenen Personalkategorien stützen sich auf die Leitlinien der
GD BUDG. ·
Der Berichtigungskoeffizient für Gehaltskosten in
London beträgt 1,344. ·
Die Dienstreisekosten werden auf 10 000 EUR
geschätzt. ·
Die Kosten von Einstellungsverfahren (Fahrt- und
Hotelkosten, ärztliche Untersuchungen, Einrichtungsbeihilfe und sonstige
Zulagen, Umzugskosten usw.) werden auf 12 700 EUR geschätzt. Weitere Einzelheiten der Methode zur
Berechnung der in den nächsten drei Jahren zusätzlich erforderlichen Mittel
sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Bei der Berechnung ist
berücksichtigt, dass 40 % der Kosten aus dem Unionshaushalt gedeckt
werden. Kostenart || Berechnung || Betrag (in Tausend EUR) 2016 || 2017 || 2018 || Insgesamt Personalausgaben || || || || || 11 Gehälter und Zulagen || =2 x 132 x1,344 || 355 || 355 || 355 || 1 064 12 Ausgaben für Einstellungsverfahren || =2 x 13 || 25 || || || 25 13 Dienstreisekosten || =2 x 10 || 20 || 20 || 20 || 60 Insgesamt: Personalausgaben || || 400 || 375 || 375 || 1 150 || || || || || Davon EU-Beitrag (40 %) || || 160 || 150 || 150 || 460 Davon Beitrag der Mitgliedstaaten (60 %) || || 240 || 225 || 225 || 690 [1] Zu Mandat und Liste der Mitglieder siehe http://ec.europa.eu/internal_market/bank/docs/high-level_expert_group/mandate_en.pdf [2] Weitere Empfehlungen der hochrangigen Expertengruppe: 2)
erforderlichenfalls Abtrennung weiterer Tätigkeiten je nach Sanierungs- und
Abwicklungsplan, 3) Nutzung des „Bail-in“ als Abwicklungsinstrument, 4) Überprüfung
der Eigenkapitalanforderungen für Handelsaktiva und Immobilienkredite und 5)
Maßnahmen zur Stärkung der Unternehmensführung und der Kontrolle von Banken
zur Verbesserung von Bankenprüfung und Marktdisziplin. [3] Europäisches Parlament (McCarthy 2013), Strukturreform
des EU-Bankensektors, 2013/2021(INI) [4] Unter „too-big-to-fail“ ist hier auch
„too-important-to-fail“,„too-interconnected-to-fail“ und „too-complex-to-fail“
zu verstehen, d. h. Banken, die zu wichtig, zu stark verflochten oder zu
komplex sind, um sie scheitern zu lassen. Siehe auch Europäische Kommission (2013b). [5] Richtlinie xx/xxxx/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von
Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG
und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/27/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG,
2007/36/EG und 2011/35/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
(ABl. L--xxx). [6] COM(2012) 102 final,
http://ec.europa.eu/internal_market/bank/docs/shadow/green-paper_de.pdf. [7] Diese
Definition stammt aus dem FSB-Bericht vom 27. Oktober 2011 über die
Verstärkung und Regulierung des Schattenbankwesens,
http://www.financialstabilityboard.org/publications/r_111027a.pdf. [8] P7_TA(2012)0427,
http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2012-0427+0+DOC+XML+V0//DE. [9] Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische
Parlament: Schattenbankwesen – Eindämmung neuer Risikoquellen im Finanzsektor,
COM(2013)614 final. [10] Konsultation der hochrangigen Expertengruppe über
Strukturreformen im EU-Bankensektor, Mai/Juni 2012, http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2012/banking_sector_en.htm.
Die Expertengruppe erhielt 83 Antworten, die große Mehrzahl davon von Banken
und anderen Finanzinstituten, gefolgt von Privatkunden und ihren Verbänden und
schließlich Geschäftskunden. [11] Konsultation zu den Empfehlungen der hochrangigen
Expertengruppe bezüglich der Struktur des EU-Bankensektors, http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2012/hleg-banking_en.htm.
Von den 89 eingegangenen Antworten stammte beinahe die Hälfte vom Bankensektor. [12] „Consultation by the Commission on the Structural
Reform of the Banking Sector“, http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2013/banking-structural-reform/index_de.htm. Bei den Dienststellen der Kommission gingen
über 500 Antworten ein. Diese kamen von Banken und anderen Finanzinstituten,
Geschäftskunden, Anlegern, Behörden, Verbraucherverbänden und Einzelpersonen -
Antworten von Einzelpersonen (439) und Verbraucherverbänden (11). [13] Dieser wurde mit Erlass der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im
Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische
Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) geschaffen. [14] Eingerichtet durch Erlass von [SRM]. [15] Dies ist der in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
verwendete Schwellenwert für „bedeutende Institute“. [16] Siehe Anhang 6 der Folgenabschätzung. [17] Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und
Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012,
ABl. L 176, 27.6.2013, S.1; Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die
Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der
Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG,
ABl. L 176, 27.6.2013, S. 338. [18] Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 (ABl. L 201, 27.7.2012,
S. 1). [19] Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt
(ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1). [20] ABl. C vom , S. . [21] ABl. C […] vom […], S. […]. [22] ABl. C […] vom […], S. […]. [23] Errichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des
Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im
Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische
Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63). [24] Errichtet durch [SRM]. [25] Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013
zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über
Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013,
S. 63). [26] Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer
Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und
Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010. [27] Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von
Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und
Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der
Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013,
S. 338). [28] Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und
Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8
vom 12.1.2001, S. 1). [29] Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur
Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG
des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004,
S. 1). [30] Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer
Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur
Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses
2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12). [31] Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom Mittwoch, 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013,
S. 1). [32] Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten
Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen
und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates
(ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19). [33] Richtlinie 94/19/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über
Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5). [34] Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August
2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die
Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von
Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie
(ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1). [35] Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und
zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen
(EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011,
S. 1). [36] Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische
Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1). [37] Verordnung (EU)
Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013
über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013,
S. 18). [38] Verordnung (EU) Nr. xx/xxxx des Europäischen
Parlaments und des Rates über europäische langfristige Investmentfonds
(ABl. L XX vom XX.XX.XXXX). [39] Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen
in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32). [40] Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135
vom 31.5.1994, S. 5). [41] Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (ABl.
L 319 vom 5.12.2007, S. 1). [42] Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über
OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister. [43] ABM: activity based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: activity based budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [44] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Webseite BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html. [45] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel. [46] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [47] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [48] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [49] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [50] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Austausch von Studenten, gebaute
Straßenkilometer usw.). [51] Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben. [52] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [53] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [54] VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS =
abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge
Sachverständige in Delegationen. [55] Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [56] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung (für den Zeitraum 2007-2013). [57] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.