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Document 52014PC0043

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union

/* COM/2014/043 final - 2014/0020 (COD) */

52014PC0043

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union /* COM/2014/043 final - 2014/0020 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Die Europäische Union (die „Union“) und ihre Mitgliedstaaten haben seit Beginn der Finanzkrise die Aufgabe in Angriff genommen, die Regulierung und Beaufsichtigung der Finanzmärkte von Grund auf neu zu ordnen.

Die Union hat im Bereich des Bankenwesens eine ganze Reihe von Reformen auf den Weg gebracht, um ein Finanzsystem zu schaffen, das sich durch mehr Sicherheit, Robustheit, Transparenz und Verantwortung auszeichnet und im Dienste der Wirtschaft sowie der Gesellschaft insgesamt steht. Allerdings behält der Bankensektor der Union sowohl absolut als auch relativ gesehen (42,9 Billionen EUR bzw. nahezu 350 Prozent des BIP der Union) weiterhin großes Gewicht. Gemessen an ihren Aktiva liegen die Großbanken der Union in einer vergleichbaren Größenordnung wie das BIP ihres Herkunftslands. Diese Banken können aufgrund ihrer Größe nach wie vor nicht scheitern gelassen („too-big-to-fail“), aber auch nicht gerettet („too-big-to-save“) und aufgrund ihrer komplexen Struktur nicht abgewickelt werden („too-complex-to-resolve“).

Kommissar Barnier hat vor diesem Hintergrund im November 2011 die Einrichtung  einer hochrangigen Expertengruppe unter dem Vorsitz des Präsidenten der finnischen Zentralbank, Erkki Liikanen, angekündigt, der das Mandat erteilt wurde, die Notwendigkeit von Strukturreformen im Bankensektor der Union zu prüfen.[1] Die Gruppe hat im Oktober 2012 einen Bericht vorgelegt und darin festgestellt, dass zur Ergänzung bereits bestehender Reformen eine Umstrukturierung der Banken erforderlich sei, und eine obligatorische Abtrennung des Eigenhandels und anderer riskanter Handelstätigkeiten und deren Übertragung auf eine eigene juristische Person innerhalb der jeweiligen Bankengruppe empfohlen. Diese Abtrennung wäre nur für Banken verbindlich, bei denen die abzutrennenden Tätigkeiten einen signifikanten Anteil ihrer Geschäftstätigkeit ausmachen.[2] Am 3. Juli 2013 verabschiedete das Europäische Parlament (EP) mit großer Mehrheit einen Initiativbericht mit dem Titel „Strukturreformen im EU-Bankensektor“[3] und begrüßte darin Strukturreformen auf Unionsebene, durch die Probleme im Zusammenhang mit Banken, die zu groß sind, um sie scheitern zu lassen, („too-big-to-fail“, TBTF)[4] angegangen würden.

Dieser Vorschlag ist zentraler Bestandteil der Maßnahmen, mit denen die Union auf das TBTF-Dilemma reagiert, und soll verhindern, dass ungesteuerte Restrisiken des Bankwesens der Union sich realisieren. Er wird das künstliche Aufblähen der Bankbilanzen – insbesondere im Hinblick auf rein spekulative Tätigkeiten – eindämmen und dadurch das Risiko mindern, dass die Steuerzahler ausfallende Banken retten müssen. Gleichzeitig werden die Kosten und die Komplexität einer eventuell erforderlichen Abwicklung verringert. Zudem ist der Vorschlag eine wichtige Ergänzung der Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen („BRRD“)[5].

Strukturreformen stehen bisher noch nicht auf der internationalen Reformagenda der G20. Allerdings wurden weltweit bereits in mehreren Rechtsräumen Maßnahmen ergriffen oder vorgeschlagen, um den genannten Problemen zu begegnen. Auch einige Mitgliedstaaten haben Reforminitiativen auf den Weg gebracht (Deutschland, Frankreich, Vereinigtes Königreich und Belgien). Die Vereinigten Staaten haben vor kurzem mit der so genannten „Volcker-Rule“ den Eigenhandel von Banken verboten. Internationale Organisationen fordern weltweite Gespräche über die Strukturen und Geschäftsmodelle der Banken. In Anbetracht der Zunahme einschlägiger Reforminitiativen und im Bestreben, Überschneidungen, inkompatible Maßnahmen und damit verbundene Auswirkungen auf international tätige Banken zu vermeiden, haben die Staats- und Regierungschefs der G20 auf dem letzten Gipfel in St. Petersburg den Rat für Finanzstabilität aufgefordert zu prüfen, inwieweit nationale Bankenstrukturreformen kompatibel sind und wie sie sich auf die globale Finanzstabilität auswirken. Im vorliegenden Vorschlag wird neuen internationalen Koordinierungsbemühungen sorgfältig Rechnung getragen ebenso wie der Notwendigkeit, Möglichkeiten zur Aufsichtsarbitrage zu unterbinden.

Dieser Vorschlag wird durch einen unmittelbar damit zusammenhängenden Vorschlag begleitet, der sich mit einer anderen Quelle von Ansteckungsrisiken befasst, nämlich den wechselseitigen Verflechtungen zwischen Marktteilnehmern, einschließlich systemrelevanter Banken, durch undurchsichtige Handelsbeziehungen zur Finanzierung von Wertpapiergeschäften. Im Grünbuch über das Schattenbankwesen, das die Kommission am 19. März 2012 vorlegte,[6] wurde anerkannt, dass eine verstärkte Bankenregulierung einen erheblichen Teil der Bankgeschäfte vom traditionellen Bankensystem in das Schattenbanksystem treiben könnte. Dieses wurde definiert als „System der Kreditvermittlung, an dem Unternehmen und Tätigkeiten außerhalb des regulären Bankensystems beteiligt sind“[7]. Am 20. November 2012 verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung zu Schattenbanken[8], in der es die Notwendigkeit unterstreicht, die Strukturen und Tätigkeiten von Finanzinstitutionen transparenter zu machen, und darauf hinweist, dass die Aufsichtsbehörden Kenntnis vom Umfang bestimmter Schattenbankentätigkeiten wie Pensionsgeschäften und Wertpapierleihgeschäften haben müssen. Am 4. September 2013 wies die Kommission in ihrer Mitteilung über das Schattenbankwesen[9] darauf hin, dass Wertpapierfinanzierungsgeschäfte wie Pensions- und Wertpapierleihgeschäfte, andere äquivalente Transaktionen und die Weiterverpfändung von Wertpapieren transparenter werden müssten, um Risiken, die aus der Verflechtung des Schattenbankwesens mit dem Rest des Finanzsektors sowie aus übermäßigem Fremdmitteleinsatz und prozyklischem Verhalten erwachsen,  im Auge behalten zu können.

Diese Begründung beschränkt sich im Folgenden auf eine Präsentation des vorliegenden Vorschlags in Bezug auf die strukturelle Abtrennung von Kreditinstituten.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Interessenträger wurden bei verschiedenen Gelegenheiten konsultiert. Die  hochrangige Expertengruppe traf während ihres Mandats mit verschiedenen Interessenträgern zusammen und konsultierte Banken, Geschäfts- und Privatkunden und deren Verbände.[10] Die Kommission führte im Oktober 2012 ebenfalls eine öffentliche Konsultation durch.[11] Bankenstrukturreformen und die Notwendigkeit einer auf Unionsebene koordinierten Maßnahme waren ferner Thema von Gesprächen mit den Mitgliedstaaten.

Im Laufe der Arbeiten zur Folgenabschätzung ersuchte die Kommission im Rahmen einer ergänzenden öffentlichen Konsultation der Interessenträger im Frühjahr 2013 die Banken, die Auswirkungen verschiedener Arten von Strukturreformen in Modellen darzustellen.[12] Die 500 Antworten auf diese Konsultation verdeutlichten die unterschiedlichen Ansichten der Banken auf der einen Seite und der Verbraucher und Finanzakteure, die nicht Banken sind, auf der anderen. Erstere sprachen sich in überwältigender Mehrheit gegen eine Abtrennung von Geschäftsbereichen aus, Letztere waren großenteils für eine solche Abtrennung. Bei den anderen Befragten hielten sich diese beiden Positionen eher die Waage.

Im März 2013 wurde eine dienststellenübergreifende Lenkungsgruppe für Bankstrukturreformen eingesetzt, der Vertreter der Generaldirektionen COMP, ECFIN, EMPL, ENTR, JUST, MARKT, SG, SJ, TAXUD und der GFS angehörten. Die Lenkungsgruppe traf im März, April und September 2013 zusammen und unterstützte die Arbeiten zur Folgenabschätzung.

Der Entwurf der Folgenabschätzung wurde am 19. September 2013 dem Ausschuss für Folgenabschätzung („IAB“) der Kommission übermittelt und am 16. Oktober 2013 mit diesem besprochen. Der IAB legte am 18. Oktober 2013 seine Verbesserungsvorschläge vor und empfahl darin insbesondere Verbesserungen in Bezug auf folgende Aspekte: i) Problembeschreibung und Basisszenario; ii) Beschreibung und Erklärung der Reformoptionen; iii) Folgenabschätzung und Nachweis der Wirksamkeit der ausgewählten Reformoptionen; iv) Präsentation der Ansichten der Interessenträger; v) Hinzufügen eines Glossars. Die Dienststellen der Kommission legten am 18. Dezember 2013 eine überarbeitete Folgenabschätzung vor und erläuterten in einem begleitenden Dokument, in welcher Form die Empfehlungen des IAB berücksichtigt wurden. Der IAB gab am 15. Januar 2014 eine befürwortende Stellungnahme ab, zusammen mit Empfehlungen für weitere Verbesserungen und insbesondere der Forderung nach Nachbesserungen bezüglich der Analyse der Begründung der vorgeschlagenen Maßnahmen, alternativer Reformoptionen, der Auswirkungen der einzelnen Optionen sowie der Ansichten der Interessenträger zu den Transparenzmaßnahmen, die erst in die erneute Vorlage der endgültigen Folgenabschätzung aufgenommen wurden. Der IAB empfahl außerdem weitere Verbesserungen der Präsentation der verschiedenen Optionen für Strukturreformen und der Bewertung der Auswirkungen und der Wirksamkeit der verschiedenen Reformoptionen. In der endgültigen Fassung der Folgenabschätzung wurden die Reformmaßnahmen zur Stärkung der Transparenz weit gründlicher analysiert und wurde auch auf die beiden anderen IAB-Empfehlungen eingegangen.

Die Gesamtkosten und Vorteile dieses Vorschlags wurden im Rahmen der Folgenabschätzung anhand qualitativer Analysen und quantitativer Modelle ermittelt. In der Folgenabschätzung wird auf signifikante implizite Subventionen hingewiesen, die von der Größe der Bank und dem Grad ihrer Verflechtung abhängen. Unter gebührender Berücksichtigung der großen Vorteile, die die Vielfalt der Bankenmodelle in Europa bietet, soll durch diesen Vorschlag sichergestellt werden, dass das delikate Gleichgewicht zwischen der Vermeidung systemischer Risiken und der Finanzierung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums gewahrt bleibt.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

3.1.        Rechtsgrundlage und Subsidiarität

Rechtsgrundlage dieser Verordnung ist Artikel 114  Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“), der den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten gestattet, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.

Einheitliche Regeln für die Struktur von Banken werden die Finanzstabilität in der Union stärken, die Finanzmärkte besser integrieren, die geordnete Abwicklung und Sanierung von Gruppen erleichtern, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen und die Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat fördern, Wettbewerbsverzerrungen verringern und Aufsichtsarbitrage verhindern.

Einige Mitgliedstaaten haben Strukturreformen ihres nationalen Bankensektors vorgeschlagen oder bereits verabschiedet. Uneinheitliche einzelstaatliche Bestimmungen, die nicht die gleichen politischen Ziele in einer Art und Weise verfolgen, die mit den in dieser Verordnung vorgeschlagenen Mechanismen kompatibel und diesen gleichwertig ist, erhöhen die Gefahr von Verzerrungen bei Kapitalbewegungen und Anlageentscheidungen. In Ermangelung eines unionsweiten Konzepts werden die Kreditinstitute sich gezwungen sehen, ihre Struktur und ihre Geschäfte nach nationalen Grenzen auszurichten, wodurch sie noch komplexer werden und die Fragmentierung zunimmt.

Uneinheitliche einzelstaatliche Bestimmungen unterlaufen auch die Bemühungen um ein für den gesamten Binnenmarkt geltendes einheitliches Regelwerk und die Schaffung einer wirksamen Bankenunion, da sie den einheitlichen Aufsichtsmechanismus („SSM“)[13] und einen künftigen einheitlichen Abwicklungsmechanismus („SRM“)[14] in ihrer Wirksamkeit beschränken. Uneinheitliche Bestimmungen machen zudem die Führung grenzüberschreitend tätiger Institute schwieriger und kostspieliger.

Durch die mit dieser Verordnung angestrebte Harmonisierung auf Unionsebene kann sichergestellt werden, dass Bankengruppen der Union, die häufig in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, durch einen gemeinsamen Rahmen struktureller Anforderungen reguliert werden, so dass gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen, die Komplexität der Regulierung verringert, unnötige Erfüllungskosten für grenzüberschreitende Tätigkeiten vermieden, eine weitere Integration in den Unionsmarkt gefördert und die Möglichkeiten für Aufsichtsarbitrage beschränkt werden.

Wenn ein Mitgliedstaat bereits Rechtsvorschriften verabschiedet hat, durch die es Kreditinstituten, die Einlagen von Privatpersonen und KMU entgegennehmen, verboten wird, Investmentgeschäfte auf eigene Rechnung zu tätigen und Handelsaktiva zu halten, so kann dieser Mitgliedstaat im Einklang mit dem Ziel eines funktionierenden Binnenmarkts bei der Kommission den Antrag stellen, für ein Kreditinstitut, das solchen, mit den Bestimmungen von Kapitel III („Abtrennung bestimmter Handelstätigkeiten“) kompatiblen nationalen Rechtsvorschriften unterliegt, eine Ausnahme von den Bestimmungen dieses Kapitels zu genehmigen. Dadurch bliebe Mitgliedstaaten, die bereits „hochäquivalente“ Maßnahmen umgesetzt haben, die kostspielige Angleichung der bestehenden, wirksamen Vorschriften an diese Bestimmungen erspart. Um zu gewährleisten, dass eine nationale Rechtsvorschrift das Ziel oder das Funktionieren des Binnenmarkts nicht in Gefahr bringt, muss diese nationale Rechtsvorschrift die gleichen Ziele verfolgen wie dieser Vorschlag und müssen die nationalen rechtlichen sowie Aufsichts- und Durchsetzungsregelungen sicherstellen, dass Kreditinstitute rechtlich verbindliche, mit diesem Vorschlag vereinbare Anforderungen erfüllen.

In diesem Vorschlag werden die raschen Entwicklungen und die Innovation auf den Finanzmärkten ebenso berücksichtigt wie die Weiterentwicklung des rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Rahmens der Union. Um zum einen eine wirksame und kohärente Überwachung und zum anderen die Schaffung eines einheitlichen Regelwerks für das Bankwesen sicherzustellen, wird der Europäischen Bankaufsichtsbehörde („EBA“) in diesem Vorschlag eine wichtige Rolle zugedacht. Die EBA wird von den zuständigen Behörden bei bestimmten Entscheidungen gemäß diesem Vorschlag konsultiert, erstellt Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards und legt der Kommission Berichte vor. Dies ist insbesondere in den in den Artikeln 9, 10, 13 und 21 beschriebenen Situationen wichtig.

3.2.        Verhältnismäßigkeit

Nach dem in Artikel 5 AEUV niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen.

Die vorgeschlagene Verordnung sieht ein Verbot des Eigenhandels und bestimmter damit verbundener Tätigkeiten für große Kreditinstitute und Bankengruppen der Union vor.

Die eigentumsrechtliche Abtrennung könnte sich in Bezug auf die Einzelziele der Vereinfachung der Abwicklung und der Verringerung von moralischen Risiken, Interessenkonflikten und Fehlallokationen von Kapital und Ressourcen als wirksamstes Werkzeug der Strukturreform erweisen. Ein Verbot des Eigenhandels zeigt seine potenziellen Vorteile besonders deutlich im Hinblick auf die erwünschte Verringerung von Risiken, Komplexität, Verflechtungen und Interessenkonflikten. Angesichts der schwierigen Unterscheidung zwischen Eigenhandel und anderen vergleichbaren Handelstätigkeiten (insbesondere Marktpflege) wird die Definition der unter das Verbot fallenden Tätigkeiten eng gefasst, um die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme besser zu wahren. Die Tatsache, dass das Verbot nicht für kleinere Banken gilt, rechtfertigt sich aufgrund der unverhältnismäßigen Auswirkungen, die ein solches Verbot und die gegebenenfalls erzwungene Veräußerung von Teilen ihres Portfolios auf diese Banken haben könnte.

In der vorgeschlagenen Verordnung werden die zuständigen Behörden aufgefordert, bestimmte Tätigkeiten einer systematischen Überprüfung zu unterziehen; dies betrifft die Marktpflege, Investitionen in/Sponsoring von Verbriefungen und den Handel mit bestimmten Derivaten. Bei diesen Tätigkeiten wurden das höchste Risiko verbotenen Eigenhandels und Risiken für die Stabilität des Kernkreditinstituts und des Finanzsystems der Union ausgemacht. Die zuständige Behörde erhält die Befugnis, eine Abtrennung zu verlangen. Das Recht, eine Abtrennung vorzuschreiben, ist jedoch keine Blankobefugnis; vielmehr wird der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum eingeräumt, den sie unter Rückgriff auf harmonisierte Parameter ausübt. Nur unter bestimmten Umständen, wenn Risiken bestimmte, anhand harmonisierter Parameter zu definierende Werte überschreiten, muss die zuständige Behörde die Abtrennung durchsetzen. Dieser Ansatz wird als verhältnismäßig betrachtet, da die Abtrennung nur unter bestimmten Bedingungen und nach eingehender Prüfung der Auswirkungen der betreffenden Tätigkeiten auf Risikoprofil und Geschäftsgebaren des Kernkreditinstituts verlangt wird.

Die vorgeschlagene Verordnung betrifft große Kreditinstitute und Bankengruppen. Da der Vorschlag in erster Linie dem Ziel dient, verbleibende Systemrisiken im Finanzsystem der Union besser zu steuern, wäre die Ausweitung der Maßnahmen dieses Vorschlags auf alle Kreditinstitute unverhältnismäßig und könnte insbesondere bei kleineren Kreditinstituten zu ungerechtfertigten Kosten führen.

Kreditinstitute, die unter den Schwellenwerten des Verordnungsvorschlags bleiben, unterliegen nicht den geplanten strukturellen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen nationalen Behörden können jedoch entscheiden, vergleichbare Maßnahmen auch kleineren Kreditinstituten vorzuschreiben.

Die vorgeschlagene Verordnung wahrt die Grundrechte und achtet die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätze, namentlich das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die unternehmerische Freiheit, das Recht auf Eigentum und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, und ist unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze anzuwenden.

3.3.        Einzelerläuterung zum Vorschlag

In diesem Abschnitt werden die wichtigsten Bestandteile dieser Verordnung kurz erläutert.

3.3.1.     Ziele und Gegenstand der Abtrennung von Geschäftsbereichen

Die vorgeschlagene Verordnung dient der Stärkung der Finanzstabilität in der Union durch eine Strukturreform großer Banken und ergänzt die auf Unionsebene bereits eingeleiteten Finanzregulierungsreformen. In Artikel 1 werden Gesamt- und Einzelziele der Reform dargelegt.

Artikel 2 beschreibt den Gegenstand der Verordnung, nämlich die Festlegung von Vorschriften für strukturelle Veränderungen von TBTF-Banken in Form eines Verbots des Eigenhandels und der möglichen Abtrennung bestimmter Handelstätigkeiten.

3.3.2.     Geltungsbereich

Laut Artikel 3 gilt die vorgeschlagene Verordnung für Banken, die bestimmte Kriterien erfüllen und bestimmte Schwellenwerte überschreiten.

(1) Die Anforderungen gelten für europäische Banken, die als global systemrelevante Institute ermittelt wurden.

(2) Die Anforderungen gelten für Banken, die folgende Schwellenwerte in drei aufeinander folgenden Jahren überschreiten: a) ihre Gesamtvermögenswerte belaufen sich auf mindestens 30 Mrd. EUR[15], und b) ihre Handelstätigkeiten und Verbindlichkeiten machen insgesamt mindestens 70 Mrd. EUR oder 10 Prozent ihrer Gesamtvermögenswerte aus.

Artikel 22 und 23 enthalten weitere Einzelheiten zur Berechnung der „Handelstätigkeiten“ (für die Zwecke der Überprüfung durch die zuständige Behörde und anschließenden möglichen Abtrennung vom Kreditinstitut). Da der Schwerpunkt der Bankenstrukturreform auf dem Bankgeschäft liegt, sind gemäß Artikel 23 Absatz 2 im Falle von Finanzkonglomeraten die Tätigkeiten von Versicherungs- und Nichtfinanzunternehmen in der Berechnung nicht zu berücksichtigen.

Die vorgeschlagene Verordnung findet Anwendung auf Kreditinstitute der Union und ihre EU-Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen, einschließlich Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen in Drittländern, sowie auf Tochterunternehmen und -Zweigniederlassungen in der Union von in Drittländern niedergelassenen Banken. Ein solch breiter geografischer Geltungsbereich rechtfertigt sich dadurch, dass er gleiche Ausgangsbedingungen gewährleistet und die Umgehung der Anforderungen durch Auslagerung von Tätigkeiten in Drittländer verhindert. Allerdings besteht die Möglichkeit von Ausnahmen für ausländische Tochterunternehmen von Banken der Union und EU-Zweigniederlassungen ausländischer Banken, die gleichwertigen Abtrennungsvorschriften unterliegen (Artikel 4 und 27). Artikel 4 Absatz 2 sieht eine weitere Ausnahme vor, indem die Aufsichtsbehörden dazu befugt werden, ausländische Tochterunternehmen von Gruppen mit autonomer, geografisch dezentralisierter Struktur mit einer MPE-Abwicklungsstrategie („multiple points of entry“) von der Abtrennungsanforderung zu befreien.

Durch Anwendung der Abtrennungsanforderung auf die gesamte globale Unternehmensgruppe ohne Berücksichtigung des geografischen Standorts wird die Gefahr gebannt, dass Banken die Abtrennung umgehen, indem sie bestimmte Tätigkeiten aus der Union auslagern. Da dieser breite geografische Geltungsbereich durch eine Gleichwertigkeitsregelung für Vorschriften von Drittländern ergänzt wird, werden mögliche extraterritoriale Bedenken von Drittländern verringert. Durch die Forderung, dass ausländische Banken ihre Tätigkeiten in der Union abtrennen müssen, werden gleiche Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt gewährleistet und wird damit die Gefahr unlauteren Wettbewerbs minimiert.

3.3.3.     Verbot des Eigenhandels (Kapitel II)

Laut Artikel 6 Absatz 1 der vorgeschlagenen Verordnung dürfen Kreditinstitute und Unternehmen innerhalb der gleichen Gruppe keinen Eigenhandel in Finanzinstrumenten und Waren betreiben. Zwar liegen auf Unionsebene nur wenige konsistente Daten über spezifische Banktätigkeiten vor, doch legen die verfügbaren Daten den Schluss nahe, dass der Eigenhandel nur einen überschaubaren Anteil der Bankenbilanzen ausmacht.[16] Diese Daten zeigen gleichzeitig aber auch, dass einschlägige Transaktionen vor der Krise erheblichen Umfang hatten, und in Ermangelung entsprechender Regulierungsmaßnahmen kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie in Zukunft nicht wieder an Gewicht zunehmen.

Die Definition des Begriffs Eigenhandel und seine Unterscheidung von der Marktpflege sind schwierig. Gemäß Artikel 5 Absatz 4, in dem Eigenhandel eng definiert wird, wären Tätigkeiten von Abteilungen, Referaten, Teams oder einzelnen Händlern, die allein dazu dienen, Positionen zum Zweck der Gewinnerzielung auf eigene Rechnung ohne jede Verbindung zu einer Kundentätigkeit oder zur Absicherung von Unternehmensrisiken einzugehen, nicht zulässig.

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 gilt dieses Verbot nicht für unter den Geltungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung fallende Kreditinstitute im Sinne der Artikel 3 und 4, die eigene Strukturen für den Kauf und Verkauf von Geldmarktinstrumenten für die Zwecke ihres Liquiditätsmanagements einsetzen. Auch der Handel mit Unionsstaatsanleihen ist von dem Verbot ausgenommen (Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a), um mögliche negative Folgen auf diesen wichtigen Märkten zu verhindern. Diese Ausnahme spiegelt die bei der Bewertung von Tätigkeiten vorgesehene Ausnahme für den Handel mit Staatsanleihen wider (Artikel 8 Absatz 2).

Während ein Eigenhandelsverbot grundsätzlich zwar auf alle Banken angewandt werden könnte, wird vorgeschlagen, das Verbot auf die in Artikel 3 bezeichneten Banken zu beschränken. Um zu vermeiden, dass Banken das Verbot umgehen, indem sie z. B. Hedge-Fonds besitzen oder in diese investieren, dürfen Banken, die dem Eigenhandelsverbot unterliegen, gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b auch nicht in Hedge-Fonds investieren oder Anteile (oder damit verknüpfte Zertifikate/Derivate) an diesen oder an Unternehmen, die Eigenhandel betreiben oder als Sponsoren von Hedgefonds auftreten, halten. Nicht hebelfinanzierte, geschlossene Fonds – hauptsächlich Beteiligungs- und Risikokapitalfonds sowie Fonds für soziales Unternehmertum – sind angesichts der Rolle, die sie für die Finanzierung der Realwirtschaft spielen, von diesem Verbot ausgenommen (Artikel 6 Absatz 3). Unter das Verbot fallende Kreditinstitute dürfen weiterhin Banken-/Verwahrungsdienste für Hedge-Fonds erbringen.

3.3.4.     Abtrennung bestimmter Handelstätigkeiten (Kapitel III)

Banken üben eine Reihe anderer Handels- und Investmenttätigkeiten aus wie Marktpflege, Kreditvergabe an Risikokapital- und Beteiligungsfonds, Investitionen in und Sponsoring von riskanten Verbriefungstransaktionen sowie Verkäufe und Handel von Derivaten usw. Bankengruppen dürfen diese Tätigkeiten weiterhin ausüben, unterliegen dabei aber dem Ermessen der zuständigen Behörde, die die Handelstätigkeiten überprüfen muss und befugt (und unter bestimmten Umständen verpflichtet) ist, eine Gruppe von Tätigkeiten (Marktpflege, riskante Verbriefungen, komplexe Derivate) abzutrennen, wenn bestimmte Parameter überschritten werden. Dadurch soll die Gefahr gebannt werden, dass Banken das Verbot nach Artikel 6 durch versteckte Eigenhandelsgeschäfte umgehen und dass die nicht unter das Verbot fallenden Handelsgeschäfte ein zu hohes Gewicht erhalten oder zu stark gehebelt werden. Grundprinzip der vorgeschlagenen Verordnung ist, dass Einlagen entgegennehmende Stellen von Bankengruppen diese Tätigkeiten nur ausüben dürfen, solange die zuständige Behörde nicht beschließt, dass diese Tätigkeiten von einem getrennten „Handelsunternehmen“ ausgeübt werden müssen.

3.3.4.1.  Umfang der abzutrennenden Tätigkeiten

In Artikel 8 sind Handelstätigkeiten allgemein definiert als andere Tätigkeiten als beispielsweise die Entgegennahme von im Rahmen des Einlagensicherungssystems erstattungsfähigen Einlagen, die Kreditvergabe, Zahlungsdienste für Privatkunden und eine Reihe anderer Tätigkeiten. Ferner werden in Artikel 8 Absatz 2 Unionsstaatsanleihen von der Überprüfungsverpflichtung und der Abtrennungsbefugnis ausgenommen. Eine solche Befreiung steht im Einklang mit der derzeitigen Praxis des „0 %-Risikogewichts“ gemäß der Eigenkapitalverordnung und –richtlinie[17] („CRR“/„CRD IV“). Allerdings kann die Kommission laut Artikel 8 Absatz 3 mittels delegierter Rechtsakte den Geltungsbereich auf Staatsanleihen von Drittländern erweitern, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

3.3.4.2.  Pflicht zur Überprüfung von Tätigkeiten

Die vorgeschlagene Verordnung verpflichtet die zuständige Behörde, Handelstätigkeiten von Banken zu überprüfen, die die Schwellenwerte überschreiten; dies betrifft vor allem drei Tätigkeiten, die entweder dem Eigenhandel stark ähneln und somit zu verstecktem Eigenhandel führen können (Marktpflege) oder eine wesentliche Rolle in der Finanzkrise gespielt haben (z. B. Investitionen in und Sponsoring von riskanten Verbriefungen, Handel mit anderen Derivaten als denen, die für die Zwecke eines umsichtigen Risikomanagements eigens zugelassen sind). Die zuständigen Behörden bewerten diese Tätigkeiten anhand bestimmter Parameter, die mit Hilfe von Aufsichtsdaten angepasst werden. Die Parameter geben relative Größe, Hebelwirkung, Komplexität, Rentabilität, verbundene Marktrisiken sowie Grad der Verknüpfung (Artikel 9 Absatz 2) an. Um eine kohärente Messung und Anwendung dieser Parameter sicherzustellen, wird in Artikel 9 Absatz 4 die EBA beauftragt, einen von der Kommission zu verabschiedenden, verbindlichen technischen Durchführungsstandard zu erarbeiten.

3.3.4.3.  Abtrennungsbefugnis

Laut Artikel 10 Absatz 1 müssen die zuständigen Behörden eine Abtrennung verlangen, wenn sie feststellen, dass die Handelstätigkeiten von Banken (Marktpflege, Investitionen in und Sponsoring von riskanten Verbriefungen, Handel mit bestimmten Derivaten) und die damit verbundenen Risiken bestimmte Schwellenwerte überschreiten und bestimmte an die Parameter geknüpfte Bedingungen erfüllt sind. Wenn die Bank der zuständigen Behörde zufriedenstellend nachweisen kann, dass diese Tätigkeiten die Finanzstabilität in der Union nicht gefährden, kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Ziele der vorgeschlagenen Verordnung beschließen, keine Abtrennung zu verlangen.

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 kann eine zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Ziele der vorgeschlagenen Verordnung die Abtrennung einer bestimmten Handelstätigkeit verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass diese die Finanzstabilität der Bank oder der Union gefährdet.

Die zuständige Behörde sollte vor Treffen einer in Artikel 10 genannten Entscheidung die EBA konsultieren und dieser ihre endgültige Entscheidung mitteilen.

Gemäß Artikel 10 Absatz 5 ist die Kommission befugt, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem sie für jeden Parameter die nicht zu überschreitende Obergrenze und die Bedingungen, einschließlich der Anzahl der Parameter, ab deren Überschreitung die Abtrennung vorzunehmen ist, festlegt. Ferner wird die Kommission befugt festzulegen, welche Arten der Verbriefung auf der Grundlage einer Liste von Kriterien nicht als Bedrohung der Finanzstabilität betrachtet werden und deshalb von einem Kernkreditinstitut durchgeführt werden könnten.

3.3.4.4.  Steuerung der eigenen Risiken der Banken („Vermögensverwaltung“)

Bei weiterer Abtrennung dürfen im Einlagengeschäft tätige Banken gemäß Artikel 11 Absatz 1 ihre Eigenrisiken nach wie vor selbst absichern. Da die Vermögensverwaltung jedoch zu Eigenhandel führen kann und beim Liquiditätsmanagement auch spekulative Positionen eingegangen werden, sollten hier bestimmte Schutzmaßnahmen gelten.

3.3.4.5.  Erbringung von Dienstleistungen des Risikomanagements für Kunden

Laut Artikel 12 dürfen Kernkreditinstitute weiterhin bestimmte Produkte des Risikomanagements (d. h. Derivate) an Nichtfinanz- und Nichtbankenkunden verkaufen. Der Verkauf von Derivaten an Kunden erhöht jedoch die Risikoexposition der Banken, kann damit ihre Abwicklung komplexer machen und unterliegt deshalb unterschiedlich strengen Sicherheitsmaßnahmen und Kontrollen. Um diesen Risiken zu begegnen, dürfen Kernkreditinstitute für das Clearing über eine zentrale Gegenpartei in Frage kommende Zins-, Devisen-, Kredit-, Emissionsrecht- und Warenderivate an nichtfinanzielle Kunden, Versicherungsunternehmen und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung verkaufen, dies jedoch ausschließlich zu Zwecken der Absicherung gegen Zins-, Devisen- und Kreditrisiken sowie Warenpositionsrisiken und den mit Emissionsrechten verbunden Risiken und nur, wenn die daraus resultierenden Risikopositionen bestimmte Obergrenzen nicht überschreiten. Die Anerkennung bestimmter Derivate ermutigt die Banken zu einer stärkeren Standardisierung dieser Produkte und steht daher in Einklang mit den politischen Zielen der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen („EMIR“)[18].

3.3.4.6.  Vorschriften für die Abtrennung von Handelstätigkeiten

Verlangen die zuständigen Behörden eine Abtrennung von Handelstätigkeiten und verbleiben diese Geschäfte in der gleichen Bankengruppe, so müssen sie auf eine eigenständige juristische Person („Handelsunternehmen“) übertragen werden. Die rechtlichen, wirtschaftlichen und operativen Verbindungen sowie die Verbindungen im Bereich der Unternehmensführung zwischen dieser Rechtsperson und dem Rest der Gruppe sind so zu gestalten, dass eine wirksame Abtrennung gewährleistet ist. Gemäß Artikel 13 Absatz 3 muss die Gruppe im Falle einer Abtrennung in Form homogener funktionaler Teilgruppen organisiert werden mit auf der einen Seite den Kernkreditinstituten und auf der anderen den Handelsunternehmen. Artikel 13 Absätze 5 bis 13 der vorgeschlagenen Verordnung enthält die Bedingungen, die im Hinblick auf die rechtlichen, wirtschaftlichen und operativen Verbindungen sowie die Verbindungen im Bereich der Unternehmensführung eine eindeutige Abtrennung gewährleisten sollen. Nach der Abtrennung sollten die Aufsichtsanforderungen dieser Artikel auf Einzel- oder teilkonsolidierter Basis für die jeweiligen Teilgruppen gelten.

Darüber hinaus sieht Artikel 13 Absatz 11 Abweichungen von der Eigenkapitalverordnung (CRR) in Form der Befreiung von bestimmten Anforderungen vor, um zu gewährleisten, dass Aufsichtsanforderungen (Eigenmittel, Liquidität und Offenlegung) auf teilkonsolidierter Basis für die jeweiligen Teilgruppen gelten. Gruppen, die als Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Genossenschaften, Sparkassen oder ähnliche Einrichtungen einzustufen sind, betreiben riskante Handelsgeschäfte und unterliegen somit den Bestimmungen dieses Vorschlags. Diese Einrichtungen haben jedoch eine sehr spezifische eigentumsrechtliche und wirtschaftliche Struktur und spielen eine wichtige Rolle für die Finanzierung der lokalen und regionalen Wirtschaft. Würden ihnen bestimmte Abtrennungsvorschriften auferlegt, so könnte dies weitreichende Veränderungen ihrer strukturellen Organisation nach sich ziehen. Wenn diese Einrichtungen zu einer vollständigen Änderung ihrer Unternehmensidentität verpflichtet wären, wäre unter Umständen kein angemessenes Verhältnis zum erzielten Nutzen mehr gegeben. Deshalb kann die zuständige Behörde Kernkreditinstituten, die die Anforderungen des Artikels 49 Absatz 3 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, gestatten, Kapitalinstrumente eines Handelsunternehmens oder Stimmrechte an einem solchen Unternehmen zu halten, wenn sie der Auffassung ist, dass derartige Kapitalinstrumente oder Stimmrechte für das Funktionieren der Gruppe unverzichtbar sind und ausreichende Maßnahmen zur angemessenen Minderung der entsprechenden Risiken getroffen wurden.

Ein weiterer grundlegender Aspekt der wirtschaftlichen Abtrennung zwischen Kernkreditinstitut und Handelsunternehmen betrifft die Beschränkungen hinsichtlich der Exposition gegenüber Großkrediten. Artikel 14 bis 17 enthalten einschlägige Bestimmungen. Diese betreffen Beschränkungen im Hinblick auf gruppeninterne und -externe Großkredite, Großkredite auf Einzelbasis und auf aggregierter Basis.

3.3.4.7.  Abtrennungsplan

Vor der eigentlichen Abtrennung von Handelstätigkeiten müssen die betreffenden Banken den zuständigen Behörden einen „Abtrennungsplan“ vorlegen. Dieser sollte laut Artikel 18 von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wobei Letztere gegebenenfalls Änderungen verlangen oder im Falle der Untätigkeit der betreffenden Bank einen eigenen Abtrennungsplan erstellen kann.

3.3.4.8.  Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden

Laut BRRD können die Abwicklungsbehörden im Rahmen der Abwicklungsplanung Banken zu strukturellen Veränderungen (z. B. Veränderungen der rechtlichen und organisatorischen Struktur) verpflichten, wenn dies nach Ansicht der Abwicklungsbehörde erforderlich ist, um Hindernisse für eine wirksame Abwicklung aus dem Weg zu räumen. Da mit der vorgeschlagenen Verordnung über die Abwicklung hinaus ein breiteres Spektrum von Zielen verfolgt wird, ist sicherzustellen, dass die jeweiligen Behörden sich miteinander abstimmen. Deshalb muss gemäß Artikel 19 eine zuständige Behörde, die entscheidet, eine Abtrennung zu verlangen, die Abwicklungsbehörden (Artikel 19 Absatz 1) entsprechend unterrichten und jeder etwaigen laufenden oder abgeschlossenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, die eine Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 13 und Artikel 13a der BRRD vorgenommen hat, Rechnung tragen. In gleicher Weise muss die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts die von einer zuständigen Behörde mitgeteilte Abtrennungsentscheidung berücksichtigen.

3.3.4.9.  Für Handelsunternehmen verbotene Tätigkeiten

Laut Artikel 20 dürfen Handelsunternehmen bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben. Dies sind die Entgegennahme von Einlagen, die im Rahmen des Einlagensicherungssystems erstattungsfähig sind, und die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß der Definition der Richtlinie über Zahlungsdienste[19].

3.3.4.10.          Ausnahme

In diesem Verordnungsvorschlag werden einheitliche Regeln für das Gesamtziel, die Einzelziele und die Instrumente einer Strukturreform der Banken im Binnenmarkt festgelegt. Artikel 21 sieht eine mögliche Ausnahme von den Abtrennungsanforderungen von Kapitel III vor, wenn Kreditinstitute nationalen Rechtsvorschriften unterliegen, die in ihrer Wirkung den Bestimmungen von Kapitel III dieses Vorschlags gleichwertig sind. Diese Ausnahme wird von der Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats gewährt, der zuvor bei der für die Beaufsichtigung der Banken, für die die Ausnahme beantragt wird, zuständigen Behörde eine positive Stellungnahme eingeholt haben muss. Um die Ausnahme beantragen zu können, müssen die nationalen primärrechtlichen Vorschriften bis zum 29. Januar 2014 in Kraft gesetzt und die Kriterien nach Artikel 21 Absatz 1 erfüllt sein. Die die nationalen Rechtsvorschriften müssen somit im Hinblick auf ihr Ziel, ihren Geltungsbereich und die Bestimmungen über die rechtliche und wirtschaftliche Abtrennung sowie die Abtrennung der Unternehmensführung des Einlagen annehmenden Unternehmens den Bestimmungen dieses Verordnungsvorschlags vergleichbar sein.

3.3.5.     Einhaltung der Verordnung: Unternehmen und zuständige Behörden (Kapitel V)

Die meisten unter Artikel 3 fallenden Banken sind über Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in mehreren Ländern tätig. Sie werden durch mehrere unterschiedliche Behörden sowohl des Herkunfts- (Mutterunternehmen, Tochterunternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten) als auch des Aufnahmelands (Zweigniederlassungen) beaufsichtigt. Um eine auf Gruppenebene wirksame und effiziente Strukturreform zu gewährleisten, liegt gemäß Artikel 26 die endgültige Entscheidung über die strukturelle Abtrennung bei der federführenden Aufsichtsbehörde, die für die konsolidierte Gruppe zuständig ist. Dies entspricht dem Ansatz verschiedener nationaler Reformvorschläge. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte vor dem Treffen jedweder Entscheidung die Aufsichtsbehörde des Herkunftslands bedeutender Tochterunternehmen der Gruppe konsultieren.

3.3.6.     Beziehungen zu Drittländern (Kapitel VI)

Artikel 27 sieht den Erlass delegierter Rechtsakte vor, um Strukturreformen von Drittländern vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen als gleichwertig anzuerkennen.

3.3.7.     Verwaltungssanktionen und -maßnahmen (Kapitel VII)

 Kapitel VII reflektiert die aktuelle horizontal ausgerichtete Politik für Sanktionen und Maßnahmen im Finanzdienstleistungssektor, definiert ein gemeinsames Konzept für den Umgang mit den wichtigsten Verstößen gegen die Verordnung und legt fest, zu welchen Verwaltungssanktionen und -maßnahmen die zuständigen Behörden bei solchen Verstößen befugt sein sollten.

3.3.8.     Berichte und Überprüfung (Kapitel VIII)

Mit dem Erlass dieser Verordnung würde ein erster Satz Vorschriften über die strukturelle Abtrennung verabschiedet, die auf Unionsebene für Banken gelten. Daher ist es wichtig zu bewerten, ob die oben beschriebenen Vorschriften sich als wirksames und effizientes Mittel erweisen, um Gesamtziel und Einzelziele der Strukturreformen zu verwirklichen. Zu diesem Zweck sind im letzten Kapitel einige Bereiche genannt, in denen die Kommission den Rahmen sowohl einer allgemeinen als auch einer stärker detaillierten Überprüfung unterziehen wird (Artikel 34). Schwerpunkte der Überprüfungen werden u. a. die Anwendung der Schwellenwerte, Anwendung und Wirksamkeit des in Artikel 6 vorgesehenen Verbots, der Umfang der zu überprüfenden Maßnahmen sowie die Eignung und Anwendung der Parameter sein.

3.3.9.     Zeitplan

Nachstehend sind die wichtigsten Daten für die Annahme und Umsetzung der zentralen Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung genannt, wobei davon ausgegangen wird, dass EP und Rat den endgültigen Wortlaut der Verordnung bis Juni 2015 verabschieden:

· bis zum 1. Januar 2016 Erlass der erforderlichen delegierten Rechtsakte für die Umsetzung zentraler Bestimmungen durch die Kommission;

· bis zum 1. Juli 2016 und danach jährlich Veröffentlichung der Liste der erfassten und befreiten Banken;

· 1. Januar 2017: Inkrafttreten des Verbots des Eigenhandels;

· 1. Juli 2018: Inkrafttreten der Bestimmungen über die Abtrennung von Handelsgeschäften von Kreditinstituten.

4.           Auswirkungen auf den Haushalt

Die finanziellen und budgetären Auswirkungen des Vorschlags sind dem beigefügten Finanzbogen zu entnehmen.

2014/0020 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschaft- und Sozialausschusses[20],nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[21],

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten[22],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Das Finanzsystem der Union umfasst über 8000 Banken unterschiedlicher Größe mit unterschiedlichen Unternehmensstrukturen und Geschäftsmodellen. Einige davon sind als große Bankengruppen organisiert und decken das gesamte Spektrum an Banktätigkeiten ab. Solche Gruppen bestehen aus einem komplexen Netz juristischer Personen und gruppeninterner Beziehungen. Über Interbankenausleihungen und Derivatemärkte sind sie eng miteinander verflochten. Ein etwaiger Ausfall dieser Großbanken kann überaus weitreichende und schwerwiegende Folgen haben.

(2)       Die Finanzkrise hat vor Augen geführt, wie stark die Banken in der Union miteinander verflochten sind und welche Risiken daraus für das Finanzsystem erwachsen. Dies hat zur Folge, dass Abwicklungen derzeit noch mit großen Schwierigkeiten verbunden sind, ganze Bankengruppen – und nicht nur die nicht überlebensfähigen Teile – betreffen und häufig nicht ohne massive öffentliche Unterstützung möglich sind.

(3)       Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben seit Beginn der Finanzkrise eine grundlegende Neuordnung der Bankenregulierung und ‑aufsicht in die Wege geleitet und die ersten Schritte zur Schaffung einer Bankenunion unternommen. Angesichts die Tiefe der Finanzkrise und der Notwendigkeit, die Abwicklungsfähigkeit aller Banken sicherzustellen, war zu prüfen, ob zusätzliche Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Wahrscheinlichkeit und die Folgen eines Ausfalls der größten und komplexesten Banken weiter zu verringern. Zu diesem Zweck wurde eine hochrangige Expertengruppe („HLEG“) unter dem Vorsitz von Erkki Liikanen eingesetzt und mit einem entsprechenden Mandat ausgestattet. Die HLEG empfahl für die größten und komplexesten Banken eine obligatorische Abtrennung des Eigenhandels und anderer hochriskanter Handelstätigkeiten sowie deren Übertragung auf eine separate juristische Person innerhalb der jeweiligen Bankengruppe.

(4)       Die derzeitige Reformagenda für die Bankenregulierung wird erheblich zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit sowohl einzelner Banken als auch des Bankensektors insgesamt beitragen. Eine begrenzte Anzahl der größten und komplexesten Bankengruppen in der Union ist jedoch nach wie vor zu groß, um sie scheitern zu lassen, zu groß, um sie retten zu können, und zu komplex, um sie managen, beaufsichtigen oder abwickeln zu können. Strukturreformen sind daher eine wichtige Ergänzung anderer Regulierungsinitiativen und -maßnahmen, da sie eine Möglichkeit bieten, Probleme, die sich aus der Komplexität einer Gruppe oder im Zusammenhang mit einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung oder mit Anreizen für eine übermäßige Risikoübernahme ergeben, auf direktere Weise anzugehen. Mehrere Mitgliedstaaten haben Maßnahmen für eine Strukturreform ihrer Bankensysteme verabschiedet oder planen dergleichen.

(5)       Am 3. Juli 2013 forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, einen auf Grundsätzen beruhenden Ansatz für Strukturreformen im europäischen Bankensektor vorzusehen.

(6)       Rechtsgrundlage dieser Verordnung ist Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten gestattet, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.

(7)       Uneinheitliche nationale Rechtsvorschriften, die weder dieselben politischen Ziele verfolgen noch mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Mechanismen kompatibel und diesen gleichwertig sind, erhöhen die Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen auf Kapitalbewegungsentscheidungen von Marktteilnehmern, da unterschiedliche, inkompatible Vorschriften und Praktiken zu einem erheblichen Anstieg der Betriebskosten für grenzüberschreitend tätige Kreditinstitute und damit zu einer ineffizienteren Ressourcen- und Kapitalallokation – verglichen mit einer Situation, in der Kapitalbewegungen ähnlichen und miteinander vereinbaren Vorschriften unterliegen – führen können. Aus denselben Gründen werden sich unterschiedliche, inkompatible Vorschriften auch negativ auf Entscheidungen der Marktteilnehmer darüber auswirken, wo und wie grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen angeboten werden. Unterschiedliche, inkompatible Vorschriften können – auch ungewollt – einer geografischen Arbitrage Vorschub leisten. Der Kapitalverkehr und die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen sind Kernelemente eines ordnungsgemäß funktionierenden Unionsbinnenmarkts. Fehlt es an einem unionsweiten Konzept, werden sich Kreditinstitute gezwungen sehen, ihre Struktur und Geschäftstätigkeit an nationalen Grenzen auszurichten, wodurch sie noch komplexer werden und die Fragmentierung des Binnenmarkts weiter zunimmt.

(8)       Uneinheitliche nationale Vorschriften unterlaufen außerdem die Bemühungen um ein einheitliches Regelwerk für den gesamten Binnenmarkt. Bei einer derartigen Entwicklung würde auch der einheitliche Aufsichtsmechanismus[23] (SSM) in seiner Wirkung begrenzt, da die Europäische Zentralbank (EZB) auf die von ihr beaufsichtigten Kreditinstitute unterschiedliche und nicht miteinander vereinbare Rechtsvorschriften anwenden müsste, womit sich Aufsichtskosten und Komplexität zusätzlich erhöhen würden. Uneinheitliche Rechtsvorschriften machen zudem das Management grenzüberschreitend tätiger Kreditinstitute schwieriger und kostspieliger, insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung der Einhaltung divergierender, unter Umständen sogar inkompatibler Vorschriften. Überdies müssten im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus[24] (SRM) Kreditinstitute abwickelt werden, für die potenziell unterschiedliche nationale Anforderungen an Organisations- und Geschäftsstruktur gelten.

(9)       Durch eine Harmonisierung auf Unionsebene kann sichergestellt werden, dass Bankengruppen in der Union, die vielfach in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, einem gemeinsamen Rahmen struktureller Anforderungen unterliegen, wodurch Wettbewerbsverzerrungen verhindert, der Regulierungsaufwand verringert, unnötige Erfüllungskosten für grenzüberschreitende Tätigkeiten vermieden, die Marktintegration in der Union gefördert und Möglichkeiten für Aufsichtsarbitrage beschränkt werden.

(10)     Im Einklang mit dem Ziel, einen Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, sollte es möglich sein, ein Kreditinstitut von der Anwendung der Vorschriften zur Abtrennung bestimmter Handelstätigkeiten freizustellen, wenn der betreffende Mitgliedstaat vor dem 29. Januar 2014 nationale primärrechtliche Vorschriften (einschließlich nachfolgender sekundärrechtlicher Vorschriften) erlassen hat, die es Kreditinstituten, die Einlagen von Einzelpersonen und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) entgegennehmen, untersagen, als Eigenhändler Investments zu tätigen und Vermögenswerte zu Handelszwecken zu halten. Der betreffende Mitgliedstaat sollte daher für Kreditinstitute, die den mit den einschlägigen Vorschriften vereinbaren nationalen Rechtsvorschriften unterliegen, eine Freistellung von der Anwendung der Vorschriften zur Abtrennung bestimmter Handelstätigkeiten beantragen können. Dies würde es Mitgliedstaaten, die bereits einschlägige primärrechtliche Vorschriften eingeführt haben, welche in ihrer Wirkung dieser Verordnung gleichwertig und mit ihr vereinbar sind, gestatten, von einer Anpassung bereits bestehender wirksamer Vorschriften abzusehen. Damit durch die Auswirkungen der betreffenden nationalen Rechtsvorschriften und anschließenden Umsetzungsmaßnahmen nicht das Ziel oder das Funktionieren des Binnenmarkts in Frage gestellt wird, müssen die betreffenden nationalen Vorschriften und zugehörigen Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen gewährleisten können, dass Kreditinstitute, die erstattungsfähige Einlagen von Einzelpersonen und KMU entgegennehmen, rechtsverbindliche Auflagen erfüllen, die den in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften gleichwertig und mit ihnen vereinbar sind. Der zuständigen Behörde, die das den betreffenden nationalen Rechtsvorschriften unterliegende Kreditinstitut beaufsichtigt, sollte es obliegen, eine Stellungnahme zu formulieren, die dem Freistellungsantrag beizufügen ist.

(11)     Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates[25] ist die EZB befugt, Aufsichtsaufgaben in Bezug auf erforderliche strukturelle Änderungen bei Kreditinstituten zur Verhinderung von finanziellen Stresssituationen oder Zusammenbrüchen wahrzunehmen, wenn dies im einschlägigen Unionsrecht für die zuständigen Behörden ausdrücklich vorgesehen ist.

(12)     Durch diese Verordnung soll einer übermäßigen Risikoübernahme und einem raschen Bilanzwachstum, Schwierigkeiten bei Abwicklung und Überwachung, Interessenkonflikten, Wettbewerbsverzerrungen und einer Fehlallokation von Kapital entgegengewirkt werden. Ferner sollen Institute, die Tätigkeiten ausüben, die es durch ein öffentliches Sicherheitsnetz zu schützen gilt, vor Verlusten aus anderen Tätigkeiten bewahrt werden. Die erforderlichen Vorschriften sollten daher dazu beitragen, dass Banken sich wieder auf ihre kundenbeziehungsorientierte Kernaufgabe des Dienstes an der Realwirtschaft besinnen, und sollten verhindern, dass zu viel Bankkapital in Handelstätigkeiten anstatt in die Kreditvergabe an die Nichtfinanzwirtschaft fließt.

(13)     Diese Verordnung wird ausschließlich auf Kreditinstitute und Gruppen Anwendung finden, deren Handelstätigkeiten die in der Verordnung festgelegten Schwellenwerte erreichen. Dies ergibt sich aus der expliziten Fokussierung auf eine begrenzte Anzahl der größten und komplexesten Kreditinstitute und Gruppen, die trotz anderer einschlägiger Gesetzgebungsakte noch immer zu groß, um sie scheitern zu lassen, zu groß, um sie retten zu können, und zu komplex, um sie managen, überwachen und abwickeln zu können, sind. Folglich sollten die Bestimmungen dieser Verordnung nur auf Kreditinstitute und Gruppen in der Union Anwendung finden, die entweder als global systemrelevant gelten oder deren Handelstätigkeit oder absolute Größe bestimmte relative und absolute, nach den jeweils geltenden Bilanzierungsvorschriften bestimmte Schwellenwerte übersteigt. Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden können beschließen, auch kleineren Kreditinstituten vergleichbare Maßnahmen aufzuerlegen.

(14)     Diese Verordnung sollte einen weiten geografischen Geltungssbereich haben, damit Wettbewerbsverzerrungen und eine Umgehung der Vorschriften ausgeschlossen werden können. Wenn jedoch in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallende, in Drittstaaten niedergelassene Tochterunternehmen von EU-Mutterunternehmen oder EU-Zweigniederlassungen von in Drittstaaten niedergelassenen Kreditinstituten Maßnahmen unterliegen, die nach Auffassung der Kommission den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig sind, sollten auch sie freigestellt werden. Die zuständigen Behörden sollten auch ausländische Tochterunternehmen von Gruppen mit einem EU-Mutterunternehmen von der Anwendung der Vorschriften ausnehmen können, wenn sie autonom sind und ihr Ausfall nur begrenzte Folgen für die Gruppe als Ganzes hätte.

(15)     Kreditinstituten und Unternehmen, die derselben Gruppe angehören, sollte es untersagt sein, Finanzinstrumente und Waren für eigene Rechnung zu kaufen und verkaufen, da diese Tätigkeit lediglich einen begrenzten oder gar keinen zusätzlichen Nutzen für das öffentliche Wohl erbringt oder grundsätzlich riskant ist.

(16)     Es ist schwierig, Eigenhandel von der Marktpflege abzugrenzen. Zur Ausräumung dieser Schwierigkeit sollte das Verbot des Eigenhandels auf Abteilungen, Referate, Teams oder Händler beschränkt sein, deren einzige Aufgabe der Eigenhandel ist. Banken sollten nicht die Möglichkeit haben, das Verbot durch Investitionen in Nichtbankunternehmen oder Investitionen von Nichtbankunternehmen, die Eigenhandel betreiben, zu umgehen.

(17)     Damit die dem Eigenhandelsverbot unterliegenden Unternehmen weiterhin zur Finanzierung der Wirtschaft beitragen können, sollten sie in eine begrenzte Anzahl von Fonds investieren dürfen. Die betreffende erschöpfende Liste sollte geschlossene, nicht hebelfinanzierte alternative Investmentfonds (AIF), europäische Risikokapitalfonds, europäische Fonds für soziales Unternehmertum und europäische langfristige Investmentfonds umfassen. Wenn sichergestellt sein soll, dass diese Fonds die Überlebensfähigkeit und finanzielle Solidität der investierenden Kreditinstitute nicht gefährden, kommt es entscheidend darauf an, dass geschlossene, nicht hebelfinanzierte AIF, in die Kreditinstitute nach wie vor investieren können, von AIF-Verwaltern verwaltet werden, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[26] zugelassen sind und beaufsichtigt werden, und dass die betreffenden AIF ihren Sitz in der Union haben oder – sollte dies nicht der Fall sein – in der Union nach den Richtlinienbestimmungen vertrieben werden.

(18)     Unternehmen, für die das Eigenhandelsverbot gilt, sollten ihr eigenes Kapital für Investments im Rahmen ihres Liquiditätsmanagements einsetzen dürfen. Das Liquiditätsmanagement sollte darauf ausgerichtet sein, den Wert des Eigenkapitals zu erhalten und gleichzeitig die Kreditrisiken auf eine Vielzahl von Gegenparteien zu verteilen und eine maximale Liquidität des Eigenkapitals sicherzustellen. Bei der Verwaltung ihrer Zahlungsmittel sollten die dem Eigenhandelsverbot unterliegenden Unternehmen nicht das Ziel verfolgen, über den Geldmarktrenditen liegende Erträge zu erzielen, wobei als Richtwert die Rendite einer erstklassigen dreimonatigen Staatsanleihe zugrunde zu legen ist.

(19)     Zahlungsmitteläquivalente sind Instrumente, die in der Regel am Geldmarkt gehandelt werden, wie Schatzwechsel, etwa kommunale Schatzwechsel, Einlagenzertifikate, Geldmarktpapiere, Bankakzepte, kurzfristige Schuldtitel oder Anteile an reglementierten Geldmarktfonds. Damit Leerverkäufe verhindert werden, sollte ein Kreditinstitut Zahlungsmitteläquivalente erst halten müssen, bevor es sie verkaufen kann.

(20)     Eine Vergütungspolitik, die dem Eingehen übermäßiger Risiken Vorschub leistet, kann ein solides und effektives Risikomanagement von Banken unterminieren. Die Vergütungsvorschriften dieser Verordnung sollten das einschlägige Unionsrechts ergänzen und dazu beitragen, eine Umgehung des Eigenhandelsverbots zu verhindern. Ebenso sollten sie etwaige verbleibende oder versteckte Eigenhandelstätigkeiten der Kernkreditinstitute durch eine umsichtige Risikosteuerung beschränken.

(21)     Die Leitungsorgane der dem Eigenhandelsverbot unterliegenden Unternehmen sollten für die Einhaltung des Verbots sorgen.

(22)     Neben dem Eigenhandel gehen große Kreditinstitute zahlreichen anderen Handelstätigkeiten nach, wie der Marktpflege oder der Emissionsübernahme, dem Tätigen von Anlagen und dem Auftreten als Sponsor im Zusammenhang mit riskanten Verbriefungen oder der Strukturierung, Arrangierung und Abwicklung komplexer Derivatetransaktionen. Diese Handelstätigkeiten sind häufig mit Kundentätigkeiten verbunden, können aber dennoch zu Sorge Anlass geben. Angesichts des potenziellen Nutzens dieser Tätigkeiten sollten sie jedoch keinem direkten Verbot unterliegen. Stattdessen sollten sie auch künftig einer Ex-post-Bewertung durch die zuständige Behörde unterzogen werden, auf deren Grundlage dann gegebenenfalls eine Abtrennung von den übrigen Tätigkeiten der Gruppe angeordnet werden kann.

(23)     Gelangt die zuständige Behörde bei der Bewertung der Handelstätigkeiten zu dem Schluss, dass bestimmte Parameter, wie relative Größe, Hebelung, Komplexität, Rentabilität, verbundenes Marktrisiko sowie Vernetzung überschritten werden, sollte sie eine Abtrennung der betreffenden Handelstätigkeiten vom Kernkreditinstitut verlangen, es sei denn, das Kernkreditinstitut kann der zuständigen Behörde gegenüber überzeugend nachweisen, dass von diesen Handelstätigkeiten – unter Berücksichtigung der in der Verordnung festgelegten Ziele – keine Bedrohung für die finanzielle Stabilität des Kernkreditinstituts oder für das Finanzsystem der Union als Ganzes ausgeht.

(24)     Besondere Bedenken bestehen in Bezug auf die Marktpflege. Die Abwicklungsfähigkeit einer Bank kann durch Handelstätigkeiten und Handelspositionen innerhalb einer großen Bankengruppe beeinträchtigt werden, da einzelne Handelspositionen im Rahmen eines Abwicklungsverfahrens – unabhängig davon, ob sie aus einer durch Kundentätigkeiten bedingten Marktpflege oder aus Spekulationen stammen – gleich behandelt werden. Darüber hinaus sind Market Maker mit anderen großen Bankengruppen verflochten. Market Maker können zudem einem erheblichen Gegenparteirisiko ausgesetzt sein, und die konkrete Funktionsweise der Marktpflege kann je nach Finanzinstrument und Marktmodell variieren. Deshalb sollte diesen Tätigkeiten bei der Bewertung durch die zuständige Behörde ein besonderes Augenmerk gelten.

(25)     Bestimmte mit Verbriefungen verbundene Tätigkeiten ermöglichen es Kreditinstituten, kurzfristig Risiken aufzubauen, Risiken im gehebelten Sektor zu konzentrieren, insbesondere auch eine Abhängigkeit zwischen Finanzintermediären bei kurzfristigen Verbindlichkeiten aufzubauen und für eine deutlich stärkere Vernetzung der Finanzintermediäre zu sorgen. Sofern Verbriefungen nicht bestimmten Mindestkriterien genügen, die als Anhaltspunkte für eine hohe Qualität gelten, besteht für Kreditinstitute weiterhin ein hohes Liquiditätsrisiko. Investitionen in riskante verbriefte Produkte können darüber hinaus zu einer Verflechtung von Finanzinstituten führen, die eine ordentliche und zügige Abwicklung erschwert. Folglich bedürfen diese Tätigkeiten bei der Bewertung durch die zuständige Behörde besonderer Aufmerksamkeit.

(26)     Zur Gewährleistung einer effektiven rechtlichen, wirtschaftlichen, unternehmensführungsbezogenen und operativen Abtrennung sollten Kernkreditinstitute und Handelsunternehmen auf der Ebene einer funktionalen Untergruppe bestimmten Vorschriften hinsichtlich Kapital, Liquidität und Großkrediten genügen. Sie sollten über eine starke unabhängige Unternehmensführung und getrennte Leitungsorgane verfügen.

(27)     Gruppen, die Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen oder vergleichbaren Einrichtungen zuzurechnen sind, weisen spezifische eigentumsrechtliche und wirtschaftliche Strukturen auf. Würden ihnen bestimmte der vorgesehenen Abtrennungsvorschriften auferlegt, könnte dies weitreichende Änderungen ihrer Struktur und damit Kosten nach sich ziehen, die in keinem angemessenen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Soweit diese Gruppen in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, kann die zuständige Behörde Kernkreditinstituten, die die Anforderungen des Artikels 49 Absatz 3 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, gestatten, Kapitalinstrumente eines Handelsunternehmens oder Stimmrechte an einem solchen zu halten, wenn sie der Auffassung ist, dass derartige Kapitalinstrumente oder Stimmrechte für das Funktionieren der Gruppe unverzichtbar sind und das Kernkreditinstitut ausreichende Maßnahmen zur angemessenen Minderung der entsprechenden Risiken getroffen hat.

(28)     Obergrenzen für Großkredite zielen darauf ab, Kreditinstitute vor dem Risiko von Verlusten aufgrund einer übermäßigen Konzentration auf einen einzigen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden zu schützen. Die Anwendung dieser Beschränkungen zwischen den getrennten Teilen innerhalb des Kreditinstituts oder der Gruppe sowie zwischen dem Kernkreditinstitut und externen Unternehmen, die Handelstätigkeiten nachgehen, sind integraler Bestandteil dieser Verordnung. Trotz der auf Einzelbasis geltenden Obergrenzen können die aggregierten Großkredite beträchtlich sein. Daher sollte zusätzlich zu den individuellen Obergrenzen eine Obergrenze für aggregierte Großkredite festgelegt werden. Damit die Anwendung des öffentlichen Sicherheitsnetzes auf die abgetrennten Tätigkeiten begrenzt bleibt und eine klare Unterscheidung zwischen den Tätigkeiten eines Handelsunternehmens und denen des Kernkreditinstituts getroffen werden kann, sollte es den Handelsunternehmen untersagt sein, Einlagen entgegenzunehmen, die im Rahmen des Einlagensicherungssystems erstattungsfähig sind. Dieses Verbot sollte einem Austausch von ausschließlich ihre Handelstätigkeiten betreffenden Sicherheiten nicht entgegenstehen. Damit keine weitere Kreditquelle zum Versiegen gebracht wird, sollte es dem Handelsunternehmen jedoch gestattet sein, an alle Kunden Kredite auszureichen. Zudem sollte das Handelsunternehmen, auch wenn es für Großkunden Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungsdienstleistungen erbringen muss, nicht an Zahlungsdienstleistungen im Einzelkundengeschäft beteiligt sein.

(29)     Ungeachtet der Abtrennung sollte das Kernkreditinstitut weiterhin in der Lage sein, seine eigenen Risiken zu steuern. Bestimmte Handelstätigkeiten sollten daher erlaubt sein, wenn sie auf eine umsichtige Steuerung seines Kapitals, seiner Liquidität und seiner Refinanzierung abzielen und seine finanzielle Stabilität nicht beeinträchtigen. Ebenso müssen die Kernkreditinstitute in der Lage sein, ihren Kunden bestimmte notwendige Risikomanagementdienste anzubieten. Dies sollte jedoch so erfolgen, dass das Kernkreditinstitut keinen unnötigen Risiken ausgesetzt und seine finanzielle Stabilität nicht gefährdet wird. Absicherungstätigkeiten zum Zwecke einer umsichtigen Steuerung der eigenen Risiken und der Erbringung von Risikomanagementdiensten für Kunden können, müssen aber nicht unter die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards fallen.

(30)     Zur Erhöhung der Wirksamkeit des in dieser Verordnung vorgesehenen Entscheidungsprozesses und zur Gewährleistung einer größtmöglichen Kohärenz zwischen den Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie [BRRD] und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[27] zu treffen sind, sollten die zuständigen Behörden und die zuständigen Abwicklungsbehörden in jedem Fall unter Nutzung aller ihnen durch das einschlägige Unionsrecht übertragenen Befugnisse eng zusammenarbeiten. Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit sollte für alle Stufen des Verfahrens gelten, an dessen Ende die abschließende Entscheidung der zuständigen Behörde über die Verhängung struktureller Maßnahmen steht.

(31)     Eine Abtrennung von Geschäftsbereichen hat erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche, organisatorische und operative Struktur von Bankengruppen. Zur Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Abtrennung und zur Verhinderung einer Trennung von Gruppen entlang geografischer Grenzen sollten Abtrennungsentscheidungen auf Gruppenebene von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, gegebenenfalls nach Konsultation der für die bedeutenden Tochterunternehmen einer Bankengruppe zuständigen Behörden, getroffen werden.

(32)     Zur Förderung der Transparenz und der Rechtssicherheit im Interesse aller Marktakteure sollte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) auf ihrer Website eine Liste der Kreditinstitute und Gruppen, die den Vorschriften zum Eigenhandelsverbot und zur Abtrennung bestimmter Handelstätigkeiten unterliegen, veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren.

(33)     Soweit die Offenlegung von Aufsichtsinformationen und die Anwendung dieser Verordnung die Verarbeitung personenbezogener Daten erfordern, sollten solche Daten in vollem Umfang durch den Rechtsrahmen der Union geschützt werden. Insbesondere sollten personenbezogene Daten im Einklang mit den geltenden Datenschutzbestimmungen[28] von der zuständigen Behörde nur so lange wie nötig aufbewahrt werden.

(34)     Eine Abtrennung von Geschäftsbereichen geht mit Änderungen an der rechtlichen, organisatorischen und operativen Struktur der betreffenden Bankengruppen einher, die allesamt Kosten verursachen. Damit das Risiko einer Abwälzung von Kosten auf die Kunden eingedämmt wird und den Kreditinstituten die für die ordnungsgemäße Durchführung einer Abtrennungsentscheidung erforderliche Zeit eingeräumt werden kann, sollte die Abtrennung nicht unmittelbar mit Inkrafttreten der Verordnung, sondern erst ab dem [genaues Datum vom OP einzufügen 18 Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung] wirksam werden.

(35)     Die Erbringung aller oder eines Teils der Wertpapierdienstleistungen oder ‑tätigkeiten als reguläre Tätigkeit bzw. reguläres Gewerbe durch unterschiedliche in dieser Verordnung genannte Unternehmen infolge struktureller Änderungen, zu denen große, komplexe und vernetzte Kreditunternehmen verpflichtet wurden, sollte im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[29] erfolgen. Soweit diese Verordnung im Vergleich zu den bereits in der Richtlinie 2004/39/EG vorgesehenen Beschränkungen weitergehende Beschränkungen der Möglichkeiten dieser Unternehmen zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen vorsieht, haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang. Die Erbringung dieser Wertpapierdienstleistungen oder -tätigkeiten bedarf – außer bei den gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Kreditinstituten – einer vorherigen Genehmigung im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG.

(36)     Die Kommission sollte mit Drittlandsbehörden zusammenarbeiten, um nach gegenseitigen Lösungen zu suchen, wie sich die Kohärenz zwischen den Bestimmungen dieser Verordnung und den von Drittländern festgelegten Anforderungen gewährleisten lässt. Zu diesem Zweck sollte die Kommission entscheiden können, dass der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsrahmen eines Drittlands dieser Verordnung gleichwertig ist.

(37)     Um sicherzustellen, dass die dieser Verordnung unterliegenden Unternehmen den aus ihr erwachsenden Verpflichtungen nachkommen und dass sie in der gesamten Union in gleicher Weise behandelt werden, sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungssanktionen und -maßnahmen gewährleistet sein. Daher sollten die in dieser Verordnung festgelegten Verwaltungssanktionen und ‑maßnahmen in Bezug auf die Adressaten, die bei Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme zu berücksichtigenden Kriterien, die Bekanntmachung von Sanktionen oder Maßnahmen, die wesentlichen Sanktionierungsbefugnisse sowie die Höhe der von den Verwaltungen verhängten Geldbußen bestimmte grundlegende Anforderungen erfüllen.

(38)     Zur Spezifizierung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Gesetzgebungsakte zu folgenden nicht wesentlichen Aspekten zu erlassen: Erweiterung der Liste von Staatsanleihen, die in Artikel 6 nicht untersagt werden sollten und bei denen die zuständigen Behörden keine Überprüfung vornehmen oder eine Abtrennung in Betracht ziehen müssen; Festlegung der Obergrenzen und Bedingungen, bei denen eine zuständige Behörde davon ausgehen sollte, dass bestimmte Handelstätigkeiten abgetrennt werden müssen; Erweiterung der Liste der Instrumente, die zur Steuerung der Eigenrisiken eines Kreditinstituts zulässig sind; Erweiterung der Liste der Instrumente, mit denen ein Kreditinstitut zur Steuerung der Kundenrisiken handeln darf; Berechnung der Obergrenze, ab der Derivate weder verkauft noch in der Bilanz eines Kernkreditinstituts erfasst werden dürfen; Großkredite und Umfang der Anerkennung von Kreditrisikominderungstechniken; Änderungen von Komponenten des Konzepts der „Handelstätigkeiten“, das bei der Festlegung der Anwendungsbedingungen in Kapitel II und Kapitel III dieser Verordnung zugrunde gelegt wird; Festlegung der Arten von Verbriefungen, die keine Bedrohung für die finanzielle Stabilität eines Kernkreditinstituts oder für das Finanzsystem der Union darstellen; Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens von Drittländern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(39)     Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die in den Artikeln 21 bis 27 genannten Bestimmungen, sollten der Kommission entsprechende Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(40)     Technische Standards für Finanzdienstleistungen sollten eine kohärente Harmonisierung und einen unionsweit angemessenen Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern gewährleisten. Da die EBA über hochspezialisierte Fachkräfte verfügt, ist es sinnvoll und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards auszuarbeiten, die keine politischen Entscheidungen erfordern. Die EBA sollte bei der Ausarbeitung technischer Standards effiziente Verwaltungs- und Meldeverfahren gewährleisten.

(41)     Die Kommission sollte im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates[30] von der EBA ausgearbeitete technische Regulierungsstandards erlassen zur Methodik für die konsistente Messung und Anwendung der Parameter für die Berechnung der Schwellenwerte, bei deren Überschreitung Handelstätigkeiten abgetrennt werden sollten. Die Kommission und die EBA sollten sicherstellen, dass diese Standards von allen betroffenen Instituten in einer Weise angewandt werden können, die der Art, dem Umfang und der Komplexität dieser Institute und ihren Tätigkeiten angemessen ist.

(42)     Der Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Befugnis übertragen werden, von der EBA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards zu erlassen zur Methodik für die Berechnung des Volumens der Handelstätigkeiten von Kreditinstituten und Gruppen, zur einheitlichen Vorlage für die Meldung des Gesamtvolumens und der einzelnen Komponenten der Handelstätigkeiten von Kreditinstituten und Mutterunternehmen sowie zur Festlegung der Verfahren und Formulare für den Informationsaustausch mit der EBA über Sanktionen.

(43)     Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Erreichung des Ziels, systemische Risiken, finanzielle Schieflagen oder Ausfälle großer, komplexer und vernetzter Kreditinstitute zu verhindern, erforderlich und angemessen, Vorschriften zum Eigenhandelsverbot und zur Abtrennung bestimmter Handelstätigkeiten festzulegen. Diese Verordnung geht gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union nicht über das zur Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinaus.

(44)     Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten in Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) anerkannt. Jede Person in der Union hat das Recht, ein Unternehmen zu gründen oder fortzuführen, ohne diskriminiert oder unnötigen Beschränkungen unterworfen zu werden. Im Übrigen wird der Besitz von Anteilen als Eigentum nach Artikel 17 der Charta geschützt. Anteilseigner haben das Recht, ihr Eigentum zu besitzen, zu nutzen und darüber zu verfügen; ihr Eigentum darf ihnen nicht gegen ihren Willen entzogen werden. Das Eigenhandelsverbot und die Abtrennung bestimmter Handelstätigkeiten, wie sie in dieser Verordnung vorgesehen sind, können sich auf die unternehmerische Freiheit und auf das Recht auf Eigentum von Anteilseignern auswirken, die in einer derartigen Situation nicht frei über ihr Eigentum entscheiden können.

(45)     Etwaige Beschränkungen der unternehmerischen Freiheit und der Rechte von Anteilseignern sollten in Einklang mit Artikel 52 der Charta stehen. Ein Eingriff in diese Rechte sollte nicht unverhältnismäßig sein. Entsprechend sollte ein Verbot oder eine Abtrennung von Handelstätigkeiten nur dann verlangt werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse entspricht, das ordnungsgemäße Funktionieren des Bankenmarkts und der Finanzstabilität in der Union zu fördern. Betroffene Anteilseigner sollten nicht daran gehindert werden, sonstige ihnen gesetzlich zustehende Rechte, wie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, geltend zu machen.

(46)     Diese Verordnung trägt den Grundrechten und Grundsätzen Rechnung, die in der Charta anerkannt werden, insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf Eigentum, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sowie den Verteidigungsrechten und dem Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden. Die Anwendung dieser Verordnung hat unter Beachtung dieser Rechte und Grundsätze zu erfolgen.

(47)     Da die von dem Eigenhandelsverbot betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung des Verbots benötigen, sieht diese Verordnung vor, dass das Verbot ab dem [genaues Datum vom OP einzufügen 18 Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung] wirksam wird. Auch sind die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren, die in eine Entscheidung der zuständigen Behörde darüber einmünden, dass Handelstätigkeiten vom Kernkreditinstitut abgetrennt werden müssen, ebenso wie die nach Annahme einer solchen Entscheidung geltenden Verfahren für Gruppen derart komplex, dass nicht nur Zeit für die Durchführung, sondern auch für die verantwortungsvolle und nachhaltige Umsetzung dieser Maßnahmen einzuplanen ist. Daher ist es angemessen, dass derartige Vorschriften ab dem [genaues Datum vom OP einzufügen 36 Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung] gelten –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Ziele

Mit dieser Verordnung sollen Systemrisiken, finanzielle Schieflagen oder Ausfälle von großen, komplexen und miteinander verknüpften Unternehmen im Finanzsystem, insbesondere von Kreditinstituten, verhindert und folgende Ziele erreicht werden:

(a) die übermäßige Risikoübernahme innerhalb eines Kreditinstituts einzudämmen;

(b) wesentliche Interessenkonflikte zwischen den verschiedenen Teilen eines Kreditinstituts zu beseitigen;

(c) die Fehlallokation von Ressourcen zu verhindern und die Kreditvergabe an die Realwirtschaft zu fördern;

(d) zu verzerrungsfreien Wettbewerbsbedingungen für alle Kreditinstitute im Binnenmarkt beizutragen;

(e) Verknüpfungen innerhalb des Finanzsektors, die Systemrisiken beinhalten können, zu mindern;

(f) die effiziente Unternehmensführung, Beobachtung und Beaufsichtigung eines Kreditinstituts sicherzustellen;

(g) die geordnete Abwicklung und Sanierung einer Gruppe zu erleichtern.

Artikel 2

Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

(a) das Verbot des Eigenhandels;

(b) die Abtrennung bestimmter Handelstätigkeiten.

Artikel 3

Geltungsbereich

1.           Diese Verordnung gilt für folgende Unternehmen:

(a) Kreditinstitute oder EU-Mutterunternehmen einschließlich all ihrer Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen unabhängig von deren Standort, die gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU als global systemrelevante Institute (G-SRI) ermittelt wurden;

(b) die nachstehend genannten Unternehmen, wenn sich deren Gesamtaktiva drei Jahre nacheinander auf mindestens 30 Mrd. EUR belaufen und deren Handelstätigkeiten in diesem Zeitraum mindestens 70 Mrd. EUR oder 10 % ihrer Gesamtaktiva ausmachen:

(i)      jedes Kreditinstitut mit Sitz in der Union, das weder Mutter- noch Tochterunternehmen ist, einschließlich all seiner Zweigniederlassungen unabhängig von deren Standort;

(ii)     ein EU-Mutterunternehmen einschließlich all seiner Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen unabhängig von deren Standort, wenn eines der Unternehmen der Gruppe ein Kreditinstitut mit Sitz in der Union ist;

(iii)    EU-Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland.

Artikel 4

Ausnahmen vom Geltungsbereich

1.           Diese Verordnung gilt nicht für:

(a) EU-Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland, wenn diese einem Rechtsrahmen unterliegen, der gemäß Artikel 27 Absatz 1 als gleichwertig betrachtet wird;

(b) Tochterunternehmen von EU-Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittland, wenn diese einem Rechtsrahmen unterliegen, der gemäß Artikel 27 Absatz 1 als gleichwertig betrachtet wird;

(c) die in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 2 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Einrichtungen.

2.           Zusätzlich zu Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde Tochterunternehmen von EU-Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittland auch dann von den Anforderungen des Kapitels III ausnehmen, wenn es keine mit den Artikeln 10 bis 16 und 20 als gleichwertig angesehene Vorschriften gibt, sie sich aber davon überzeugt hat, dass

(a) die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde in der Union und die Behörde des Aufnahmedrittlandes eine Abwicklungsstrategie vereinbart haben;

(b) die Abwicklungsstrategie für das Tochterunternehmen eines EU-Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittland die Finanzstabilität des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, in dem/denen das EU-Mutterunternehmen und andere Unternehmen der Gruppe ihren Sitz haben, nicht beeinträchtigt.

Artikel 5

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.           „Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[31];

2.           „Gruppe“ ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen;

3.           „Abwicklung“ eine Abwicklung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie [BRRD];

4.           „Eigenhandel“ das Eingehen von Positionen mit Hilfe eigenen Kapitals oder aufgenommener Mittel bei jeder Art von Transaktion, die den Kauf, den Verkauf oder einen anderweitigen Erwerb/eine anderweitige Veräußerung eines beliebigen Finanzinstruments oder einer beliebigen Ware zum Gegenstand hat und dessen alleiniger Zweck entweder in der Gewinnerzielung für eigene Rechnung, ohne dass eine Verbindung zu einer tatsächlichen oder antizipierten Kundentätigkeit besteht, oder in der Absicherung des aus einer tatsächlichen oder antizipierten Kundentätigkeit resultierenden Risikos für das Unternehmen besteht, wofür Abteilungen, Referate, Teams oder Händler genutzt werden, deren einzige Aufgabe dieses Eingehen von Positionen und diese Gewinnerzielung auch über spezielle internetgestützte Eigenhandelsplattformen ist;

5.           „EU-Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen in einem Mitgliedstaat, das selbst nicht Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens in einem Mitgliedstaat ist;

6.           „Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[32];

7.           „zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einschließlich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates die EZB;

8.           „Institut“ ein Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

9.           „Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU, einschließlich eines Instituts, einer Finanzholdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft und einer gemischten Holdinggesellschaft;

10.         „Finanzinstrumente“ Finanzinstrumente im Sinne des Anhangs I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG;

11.         „Leitungsorgan“ ein Leitungsorgan im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2013/36/EU oder ein entsprechendes Organ, wenn es sich bei dem betreffenden Unternehmen nicht um ein Institut handelt;

12.         „Marktpflege“ die Zusage eines Finanzinstituts, regelmäßig und laufend für Liquidität des Marktes zu sorgen, indem für ein bestimmtes Finanzinstrument oder als Teil der normalen Geschäftstätigkeit An- und Verkaufskurse gestellt werden, indem von Kunden initiierte oder angewiesene Order ausgeführt werden, wobei aber in keinem der beiden Fälle ein wesentliches Marktrisiko besteht;

13.         „Sponsor“ einen Sponsor im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

14.         „Verbriefung“ eine Verbriefung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

15.         „Handel mit Derivaten“ den Erwerb oder die Veräußerung von Derivaten;

16.         „Kernkreditinstitut“ ein Kreditinstitut, das als Minimum Einlagen entgegennimt, die gemäß der Richtlinie 94/19/EG[33] im Rahmen des Einlagensicherungssystems erstattungsfähig sind;

17.         „Ware“ eine Ware im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006[34];

18.         „Unternehmen der Gruppe“ eine juristische Person, die Teil einer Gruppe ist;

19.         „Finanzunternehmen“ ein Unternehmen, das unter eine der folgenden Kategorien fällt:

– Unternehmen der Finanzbranche im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

– geschlossene, nicht hebelfinanzierte alternative Investmentfonds („AIF“) im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU, wenn diese ihren Sitz in der Union haben oder - wenn sich ihr Sitz nicht in der Union befindet - gemäß Artikel 35 oder 40 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[35] in der Union vertrieben werden, qualifizierte Risikokapitalfonds im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[36], qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 346/2013[37] und AIF, die nach der Verordnung (EU) Nr. [XXX/XXXX][38]] als europäischer langfristiger Investmentfonds (ELTIF) zugelassen sind;

– OGAW im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG[39];

– Verbriefungszweckgesellschaften im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

20.         „KMU“ ein Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR und/oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR;

21.         „Handel mit Anlagen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung“ den Erwerb, die Veräußerung, die Zeichnung oder die Übernahme der Emission von Wertpapieren oder Anlagen mit vertraglicher Grundlage im eigenen Namen und auf eigene Rechnung;

22.         „konsolidierende Aufsichtsbehörde“ eine zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung eines EU-Mutterunternehmens und dessen Tochterunternehmen auf konsolidierter Basis im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuständig ist.

Kapitel II

Untersagte Tätigkeiten

Artikel 6

Verbot bestimmter Handelstätigkeiten

1.           Den in Artikel 3 genannten Unternehmen ist es untersagt,

(a) Eigenhandel zu betreiben;

(b) mit Hilfe eigenen Kapitals oder aufgenommener Mittel und zum alleinigen Zweck der Gewinnerzielung auf eigene Rechnung

(i)      Anteile von AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU zu erwerben oder zu halten;

(ii)     in Derivate, Zertifikate, Indizes oder andere Finanzinstrumente zu investieren, deren Wertentwicklung an Anteile von AIF geknüpft ist;

(iii)    Anteile oder Aktien eines Unternehmens zu halten, das Eigenhandel betreibt oder AIF-Anteile erwirbt.

2.           Das in Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Verbot gilt nicht für

(a) Finanzinstrumente, die von Mitgliedstaaten oder von in Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Einrichtungen emittiert wurden;

(b) den Fall, dass ein in Artikel 3 genanntes Unternehmen alle folgenden Bedingungen erfüllt:

(i)      Es setzt sein eigenes Kapital als Teil seines Liquiditätsmanagements ein;

(ii)     es hält, erwirbt, verkauft oder erlangt oder veräußert anderweitig ausschließlich Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente. Zahlungsmitteläquivalente müssen hochliquide, auf die Basiswährung des Eigenkapitals lautende Anlagen sein, müssen jederzeit in festgelegte Barbeträge umgewandelt werden können, dürfen nur unwesentlichen Wertschwankungsrisiken unterliegen, dürfen nur eine Laufzeit von maximal 397 Tagen haben und dürfen nur eine Rendite erzielen, die nicht über die einer erstklassigen Staatsanleihe mit dreimonatiger Laufzeit hinausgeht.

3.           Die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Beschränkungen gelten nicht für geschlossene, nicht hebelfinanzierte AIF im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU, die ihren Sitz in der Union haben oder - wenn sich ihr Sitz nicht in der Union befindet - gemäß Artikel 35 oder 40 der Richtlinie 2011/61/EU in der Union vertrieben werden, für qualifizierte Risikokapitalfonds im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und für AIF, die nach der Verordnung (EU) Nr. [XXX/XXXX] als ELTIF zugelassen sind.

4.           Das Leitungsorgan jedes in Artikel 3 genannten Unternehmens stellt sicher, dass die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllt werden.

5.           Die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 gelten ab dem [OPOCE, bitte das genaue Datum (18 Monate nach Veröffentlichung der Verordnung) einfügen].

6.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen nachstehend genannte Instrumente von dem Verbot in Absatz 1 Buchstabe a ausgenommen werden:

(a) nicht in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführte Finanzinstrumente von Drittstaaten, die eine zumindest gleichwertige Aufsicht und Regulierung anwenden wie in der Union, wenn Risikopositionen gegenüber diesen Drittstaaten gemäß Artikel 115 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird;

(b) Finanzinstrumente regionaler Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, wenn Risikopositionen gegenüber diesen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 115 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.

Artikel 7

Vergütungsvorschriften

Unbeschadet der Vergütungsvorschriften der Richtlinie 2013/36/EU wird die Vergütungspolitik der in Artikel 3 genannten Unternehmen in einer Weise gestaltet und umgesetzt, die die Ausübung der in Artikel 6 Absatz 1 untersagten Tätigkeiten durch Mitarbeiter weder direkt noch indirekt fördert oder belohnt.

Kapitel III

Abtrennung bestimmter Handelstätigkeiten

Artikel 8

Erfasste Tätigkeiten

1.           Für die Zwecke dieses Kapitels schließen Handelstätigkeiten Folgendes aus:

(a) Entgegennahme von Einlagen, die gemäß der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[40] im Rahmen des Einlagensicherungssystems erstattungsfähig sind;

(b) Kreditvergabe, einschließlich Konsumentenkredite, Kreditverträge im Zusammenhang mit Immobilien, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung);

(c) Finanzierungsleasing;

(d) Zahlungsdienste im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[41];

(e) Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel (z. B. Reiseschecks und Bankschecks), soweit diese Tätigkeit nicht unter Buchstabe d fällt;

(f) Geldmaklergeschäfte, Wertpapierverwahrung und -verwaltung;

(g) Handelsauskünfte;

(h) Schließfachverwaltungsdienste;

(i) Ausgabe von E-Geld.

2.           Die Anforderungen dieses Kapitels gelten nicht für den Erwerb oder die Veräußerung von Finanzinstrumenten, die von Mitgliedstaaten oder von in Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Einrichtungen emittiert wurden.

3.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte zur Freistellung folgender Finanzinstrumente zu erlassen:

(a) nicht in Absatz 2 aufgeführte Finanzinstrumente von Drittstaaten, die eine zumindest gleichwertige Aufsicht und Regulierung anwenden wie in der Union, wenn Risikopositionen gegenüber diesen Drittstaaten gemäß Artikel 115 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird;

(b) Finanzinstrumente regionaler Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, wenn Risikopositionen gegenüber diesen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 115 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.

Artikel 9

Pflicht zur Überprüfung der Tätigkeiten

1.           Die zuständige Behörde bewertet die Handelstätigkeiten, insbesondere die Marktpflege, das Tätigen von Anlagen in Verbriefungen und das Auftreten als Sponsor bei Verbriefungen sowie den Handel mit anderen Derivaten als den nach den Artikeln 11 und 12 zulässigen bei folgenden Unternehmen:

(a) Kernkreditinstitute mit Sitz in der Union, die weder Mutter- noch Tochterunternehmen sind, einschließlich all ihrer Zweigniederlassungen unabhängig von deren Standort;

(b) EU-Mutterunternehmen einschließlich all ihrer Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen unabhängig von deren Standort, wenn eines der Unternehmen der Gruppe ein Kernkreditinstitut mit Sitz in der Union ist;

(c) EU-Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland.

2.           Bei der Bewertung nach Absatz 1 legt die zuständige Behörde folgende Parameter zugrunde:

(a) relative Größe der zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerte (gemessen am Quotienten aus den zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerten und den Vermögenswerten insgesamt);

(b) Hebelwirkung der zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerte (gemessen am Quotienten aus den zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerten und dem harten Kernkapital);

(c) relative Bedeutung des Gegenparteiausfallrisikos (gemessen am Quotienten aus dem beizulegenden Zeitwert der Derivate und den zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerten insgesamt);

(d) relative Komplexität der zu Handelszwecken gehaltenen Derivate (gemessen am Quotienten aus den zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten der Stufen 2 und 3 und den zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten und Vermögenswerten);

(e) relative Rentabilität der Handelserträge (gemessen am Quotienten aus den Handelserträgen und Gesamtnettoerträgen);

(f) relative Bedeutung des Marktrisikos (gemessen an der Differenz zwischen den zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in absoluten Zahlen geteilt durch den einfachen Durchschnitt der zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten);

(g) Grad der Verknüpfung (gemessen durch die in Artikel 131 Absatz 18 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführte Methodik);

(h) aus Zusagen und Garantien des Kernkreditinstituts erwachsende Kredit- und Liquiditätsrisiken.

3.           Die zuständige Behörde schließt ihre Bewertung bis zum [OPOCE – bitte Datum (18 Monate nach Veröffentlichung der Verordnung) einfügen] ab und führt danach regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich weitere Bewertungen durch.

4.           Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, wie die Parameter zu messen sind, und in denen - soweit relevant - die in Absatz 2 genannten Parameter und ihre Messung anhand von Aufsichtsdaten im Einzelnen ausgeführt werden. Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards liefern der zuständigen Behörde auch eine Methodik für die konsistente Messung und Anwendung der Parameter.

Diese Entwürfe legt die EBA der Kommission bis zum [OPOCE, bitte Datum (1 Monat nach Veröffentlichung der Verordnung) einfügen] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 10

Befugnis der zuständigen Behörde, von einem Kernkreditinstitut den Verzicht auf bestimmte Tätigkeiten zu verlangen

1.           Gelangt die zuständige Behörde im Anschluss an die Bewertung nach Artikel 9 Absatz 1 zu dem Schluss, dass die Obergrenzen und Bedingungen, die an die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a bis h genannten und in dem delegierten Rechtsakt nach Absatz 5 im Einzelnen ausgeführten Parameter geknüpft sind, erreicht bzw. erfüllt sind, und hält sie deshalb unter Berücksichtigung der in Artikel 1 genannten Ziele die finanzielle Stabilität des Kernkreditinstituts oder des Finanzsystems der Union als Ganzes für gefährdet, so leitet sie spätestens zwei Monate nach Abschluss dieser Bewertung das Verfahren ein, das eine Entscheidung nach Absatz 3 Unterabsatz 2 nach sich zieht.

2.           Sind die in Absatz 1 genannten Obergrenzen und Bedingungen nicht erreicht bzw. erfüllt, kann die zuständige Behörde dennoch das Verfahren einleiten, das eine in Absatz 3 Unterabsatz 3 genannte Entscheidung nach sich zieht, wenn sie nach der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Bewertung unter Berücksichtigung der in Artikel 1 genannten Ziele zu dem Schluss gelangt, dass eine von dem Kernkreditinstitut ausgeübte Handelstätigkeit mit Ausnahme des Handels mit anderen Derivaten als den nach den Artikeln 11 und 12 zulässigen die Finanzstabilität des Kernkreditinstituts oder des Finanzsystems der Union als Ganzes gefährdet.

3.           Die zuständige Behörde teilt dem Kernkreditinstitut ihre in den Absätzen 1 bzw. 2 genannten Schlussfolgerungen mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung schriftlich dazu Stellung zu nehmen. 

Weist das Kernkreditinstitut gegenüber der zuständigen Behörde nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist überzeugend nach, dass ihre Schlussfolgerungen unbegründet sind, richtet die zuständige Behörde eine Entscheidung an das Kernkreditinstitut und verlangt darin, dass das Institut auf die in diesen Schlussfolgerungen genannten Handelstätigkeiten verzichtet. Die zuständige Behörde begründet ihre Entscheidung und veröffentlicht sie.

Beschließt die zuständige Behörde, dem Kernkreditinstitut diese Handelstätigkeiten zu gestatten, so begründet sie für die Zwecke des Absatzes 1 auch diese Entscheidung und veröffentlicht sie.

Beschließt die zuständige Behörde, dem Kernkreditinstitut Handelstätigkeiten zu gestatten, so richtet sie für die Zwecke des Absatzes 2 eine entsprechende Entscheidung an das Kernkreditinstitut.

Vor Erlass einer in diesem Absatz genannten Entscheidung konsultiert die zuständige Behörde die EBA zu ihren Beweggründen für die geplante Entscheidung und zu den potenziellen Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Finanzstabilität der Union und die Funktionsweise des Binnenmarkts. Die zuständige Behörde teilt auch der EBA ihre endgültige Entscheidung mit.

Die zuständige Behörde trifft ihre endgültige Entscheidung binnen zwei Monaten nach Eingang der in Unterabsatz 1 genannten schriftlichen Stellungnahme.

4.           Die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Entscheidungen werden von der zuständigen Behörde alle 5 Jahre überprüft.

5.           Die Kommission erlässt bis zum [OPOCE: bitte genaues Datum (6 Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung) einfügen] delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 35, in denen

(a) in Bezug auf die Parameter Folgendes festgelegt wird:

(a) die betreffende Obergrenze für jeden der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten Parameter, bei deren Überschreitung das Risiko der entsprechenden Handelstätigkeit für sich genommen als signifikant betrachtet wird;

(ii) die Bedingungen, einschließlich der Anzahl und der Kombination der Parameter, bei denen die betreffende Obergrenze überschritten sein muss, damit die zuständige Behörde das in Artikel 10 Absatz 1 genannte Verfahren einleitet;

(iii) zur Festlegung der unter Ziffer ii genannten Bedingungen zählt auch die Angabe des aggregierten signifikanten Risikos der betreffenden Handelstätigkeit, das entsteht, wenn mehrere Parameter die unter Ziffer i genannten maßgeblichen Obergrenzen überschritten haben;

(b) für jeden der nachstehend genannten Aspekte festgelegt wird, welche Art von Verbriefung nicht als Gefährdung der Finanzstabilität des Kernkreditinstituts oder des Finanzsystems der Union als Ganzes betrachtet wird:

(i)      die strukturellen Merkmale, wie die inhärente Fristentransformation und Einfachheit der Struktur;

(ii)     die Qualität der Basiswerte und die Charakteristika der damit verbundenen Sicherheiten;

(iii)    die Notierung und Transparenz der Verbriefung und ihrer Basiswerte;

(iv)    die Robustheit und Qualität der Übernahmeprozesse.

Artikel 11

Umsichtige Steuerung des eigenen Risikos

1.           Ein Kernkreditinstitut, das Gegenstand einer in Artikel 10 Absatz 3 genannten Entscheidung ist, darf Handelstätigkeiten ausführen, wenn deren alleiniger Zweck die umsichtige Steuerung des Kapitals, der Liquidität und der Refinanzierung des Instituts ist.

Ein Kernkreditinstitut darf im Rahmen einer umsichtigen Steuerung seines Kapitals, seiner Liquidität und seiner Refinanzierung zur Absicherung seines bilanziellen Gesamtrisikos nur Zins-, Devisen- und Kreditderivate verwenden, die für ein Clearing durch eine zentrale Gegenparteien in Frage kommen. Das Kernkreditinstitut weist der zuständigen Aufsichtsbehörde gegenüber nach, dass die Absicherung darauf abzielt, spezielle identifizierbare Risiken einzelner oder aggregierter Positionen des Kernkreditinstituts zu mindern, und eine solche Minderung oder signifikante Abschwächung auch tatsächlich erzielt wird.

2.           Unbeschadet der in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Vergütungsregeln entspricht die Vergütungspolitik für die mit Absicherungstätigkeiten befassten Mitarbeiter des Kernkreditinstituts den folgenden Grundsätzen:

(a) sie zielt darauf ab, jede noch vorhandene oder versteckte, ob als Risikomanagement oder anderweitig getarnte Eigenhandelstätigkeit zu verhindern;

(b) sie spiegelt die legitimen Absicherungsziele des Kernkreditinstituts insgesamt wider und stellt sicher, dass die gezahlte Vergütung nicht unmittelbar an die mit den betreffenden Tätigkeiten erzielten Gewinne gekoppelt ist, sondern vielmehr berücksichtigt, ob die Tätigkeiten das Risiko tatsächlich mindern oder abschwächen.

Das Leitungsorgan stellt sicher, dass die Vergütungspolitik des Kernkreditinstituts mit den Bestimmungen des Unterabsatzes 1 in Einklang steht, und folgt dabei für den Fall, dass gemäß Artikel 76 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU ein Risikoausschuss eingesetzt wurde, den Ratschlägen dieses Ausschusses.

3.           Um für die Zwecke einer umsichtigen Steuerung von Kapital, Liquidität und Refinanzierung auch Finanzinstrumente zu berücksichtigen, die sich in gleicher Weise auf die Finanzstabilität auswirken wie die in Absatz 1 genannten Instrumente, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die in Absatz 1 genannten Finanzinstrumente durch andere ergänzt werden, einschließlich durch andere Arten von Derivaten, insbesondere solchen, bei denen die in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[42] festgelegten Pflichten erfüllt werden müssen.

Artikel 12

Risikomanagement für Kunden

1.           Ein Kernkreditinstitut, das Gegenstand einer Entscheidung nach Artikel 10 Absatz 3 ist, darf seinen Nichtfinanzkunden, den in Artikel 5 Nummer 19 zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Zinsderivate, Devisenderivate, Kreditderivate, Emissionsrechtederivate und Warenderivate, die für das Clearing über eine zentrale Gegenpartei in Frage kommen, sowie Emissionsrechte verkaufen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(a) der Verkauf dient ausschließlich der Absicherung von Zinsrisiken, Wechselkursrisiken, Kreditrisiken, Warenpositionsrisiken oder den mit Emissionsrechten verbunden Risiken;

(b) die Eigenkapitalanforderungen, denen das Kernkreditinstitut in Bezug auf das Positionsrisiko aus Derivaten und Emissionsrechten unterliegt, geht nicht über einen bestimmten Anteil seiner Eigenkapitalanforderung für das Gesamtrisiko hinaus, der in einem delegierten Rechtsakt der Kommission gemäß Absatz 2 festgelegt wird.

Ist die unter Buchstabe b genannte Anforderung nicht erfüllt, darf das Kernkreditinstitut die Derivate und Emissionsrechte weder verkaufen noch in seiner Bilanz erfassen.

2.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

(a) zu gestatten, dass nicht in Absatz 1 aufgeführte Finanzinstrumente, insbesondere solche, bei denen die in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Pflichten zu erfüllen sind, für Zwecke der Risikoabsicherung an die in Absatz 1 aufgeführten Kundentypen verkauft werden können;

(b) den Anteil der Eigenmittelanforderungen des Kernkreditinstituts festzulegen, über den hinaus die in Absatz 1 genannten Derivate und Emissionsrechte weder verkauft noch in der Bilanz des Kernkreditinstituts erfasst werden dürfen.

Artikel 13

Vorschriften für separate Unternehmen der Gruppe

1.           Hat eine zuständige Behörde einem Kernkreditinstitut bestimmte Handelstätigkeiten in einer Entscheidung nach Artikel 10 Absatz 3 untersagt und gehört das Kernkreditinstitut einer Gruppe an, so dürfen die abzutrennenden Handelstätigkeiten nur von einem Unternehmen der Gruppe ausgeführt werden, das rechtlich, wirtschaftlich und operationell vom Kernkreditinstitut getrennt ist („Handelsunternehmen“).

2.           Hat ein in Artikel 9 Absatz 1 genanntes Unternehmen auf eigene Initiative beschlossen, die unter Artikel 9 fallenden Handelstätigkeiten vom Kernkreditinstitut abzutrennen, und wurde sein Abtrennungsplan nach dem Verfahren des Artikels 18 genehmigt, so gelten für die getrennten Unternehmen die Anforderungen der Absätze 3 bis 13 sowie die Artikel 14 bis 17 und 20.

3.           Das EU-Mutterunternehmen sorgt dafür, dass eine Gruppe, die Kernkreditinstitute und Handelsunternehmen umfasst, so strukturiert wird, dass auf teilkonsolidierter Basis zwei getrennte Teilgruppen entstehen, von denen nur eine Kernkreditinstitute umfasst.

4.           Das EU-Mutterunternehmen des Kernkreditinstituts sorgt im notwendigen Umfang dafür, dass das Kernkreditinstitut seine Tätigkeiten im Falle der Insolvenz des Handelsunternehmens fortführen kann.

5.           Das Kernkreditinstitut hält weder Kapitalinstrumente eines Handelsunternehmens noch Stimmrechte an einem solchen Unternehmen.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 kann die zuständige Behörde Kernkreditinstituten, die die Anforderungen des Artikels 49 Absatz 3 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, gestatten, Kapitalinstrumente eines Handelsunternehmens oder Stimmrechte an einem solchen Unternehmen zu halten, wenn sie der Auffassung ist, dass derartige Kapitalinstrumente oder Stimmrechte für das Funktionieren der Gruppe unverzichtbar sind und das Kernkreditinstitut ausreichende Maßnahmen zur angemessenen Minderung der entsprechenden Risiken getroffen hat.

Kernkreditinstituten, bei denen es sich weder um ein Zentralkreditinstitut noch ein regionales Kreditinstitut handelt, wird auf keinen Fall gestattet, direkt Kapitalinstrumente eines Handelsunternehmens oder Stimmrechte an einem solchen Unternehmen zu halten.

Bevor die zuständige Behörde eine Entscheidung nach diesem Absatz erlässt, konsultiert sie die EBA.

Die zuständige Behörde teilt der EBA ihre Entscheidung mit. Die EBA veröffentlicht eine Liste der Institute, auf die dieser Absatz angewandt wurde.

6.           Das Kernkreditinstitut und das Handelsunternehmen geben eigene Schuldtitel auf Einzel- oder teilkonsolidierter Basis aus, sofern dies mit dem von den jeweiligen Abwicklungsbehörden gemäß der Richtlinie [BRRD] beschlossenen Abwicklungsplan vereinbar ist.

7.           Alle Verträge und sonstigen Transaktionen zwischen dem Kernkreditinstitut und dem Handelsunternehmen sind für das Kernkreditinstitut nicht ungünstiger als vergleichbare Verträge und Transaktionen mit nicht der gleichen Teilgruppe angehörenden Unternehmen.

8.           Das Leitungsorgan des Kernkreditinstituts bzw. des Handelsunternehmens besteht mehrheitlich aus Personen, die nicht dem Leitungsorgan des jeweils anderen Unternehmens angehören. Mit Ausnahme des Risikomanagementbeauftragten des Mutterunternehmens nimmt kein Mitglied des Leitungsorgans eines der beiden Unternehmen in beiden Unternehmen eine Führungsaufgabe wahr.

9.           Die Leitungsorgane des Kernkreditinstituts, des Handelsunternehmens und ihrer Mutterunternehmen sind verpflichtet, an den Zielen der Trennung festzuhalten.

10.         Im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht gibt der Name oder die Bezeichnung des Handelsunternehmens und des Kernkreditinstituts der Öffentlichkeit auf Anhieb Aufschluss darüber, bei welchem Unternehmen es sich um ein Handelsunternehmen und bei welchem es sich um ein Kernkreditinstitut handelt.

11.         Gemäß Absatz 3 erfüllen die strukturell voneinander getrennten Institute die in den Teilen 2 bis 4 und 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Titel VII der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Pflichten auf teilkonsolidierter Basis.

12.         Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten die in den Teilen 2 bis 4 und 8 der genannten Verordnung festgelegten Pflichten gemäß Absatz 3 dieses Artikels auf teilkonsolidierter Basis.

13.         Abweichend von Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten die Anforderungen des Teils 6 der genannten Verordnung gemäß Absatz 3 dieses Artikels auf teilkonsolidierter Basis.

Artikel 14

Obergrenzen für gruppeninterne Großkredite

1.           Bei der Berechnung der Obergrenze für gruppeninterne Großkredite nach Absatz 2 werden alle Unternehmen, die gemäß Artikel 13 Absatz 3 der gleichen Teilgruppe angehören, als ein Kunde oder als eine Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betrachtet.

2.           Wurden Maßnahmen gemäß diesem Kapitel vorgeschrieben, geht das Kernkreditinstitut gegenüber einem nicht der gleichen Teilgruppe angehörenden Unternehmen keine gruppeninterne Risikoposition ein, die 25 % seiner anrechenbaren Eigenmittel übersteigt. Die Obergrenze für gruppeninterne Risikopositionen gilt auf teilkonsolidierter Basis und nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung und der Ausnahmen gemäß den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 16 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 15

Obergrenzen für Großkredite außerhalb der Gruppe

1.           Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geht das Kernkreditinstitut, wenn Maßnahmen gemäß diesem Kapitel vorgeschrieben wurden, keine der folgenden Risikopositionen ein:

(a) Großkredite an ein Unternehmen der Finanzbranche, die 25 % der anrechenbaren Eigenmittel des Kernkreditinstituts übersteigen. Diese Obergrenze gilt auf Einzel- und auf teilkonsolidierter Basis und nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung und der Ausnahmen gemäß den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 16 der vorliegenden Verordnung;

(b) Großkredite an Unternehmen der Finanzbranche, deren Gesamthöhe 200 % der anrechenbaren Eigenmittel des Kernkreditinstituts übersteigt. Diese Obergrenze gilt auf Einzel- und auf teilkonsolidierter Basis und nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung und der Ausnahmen gemäß den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 16 der vorliegenden Verordnung.

2.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Höhe der in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Obergrenze für aggregierte Großkredite außerhalb der Gruppe je nach anerkannter Kreditrisikominderung anzupassen.

Artikel 16

Kreditrisikominderungstechniken

Für die Zwecke der Einhaltung der in den Artikeln 14 und 15 genannten Obergrenzen für Großkredite gelten zusätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den Fall, dass gemäß diesem Kapitel Maßnahmen vorgeschrieben wurden, für die Berechnung der Risikopositionswerte Beschränkungen für die Anerkennung von Kreditrisikominderungstechniken.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um festzulegen, inwieweit Kreditrisikominderungstechniken für die Zwecke des Absatzes 1 anzuerkennen sind (wozu auch zählt, welche Art von Kreditbesicherung bis zu welcher Obergrenze anerkennungsfähig ist) und so zu gewährleisten, dass Kreditrisikominderungstechniken bei Eintreten der betreffenden Risiken nicht versagen, so dass die Kreditbesicherung effektiv wiedererlangt werden kann.

Artikel 17

Freistellung von den Übergangsbestimmungen für Großkredite

Abweichend von Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten die dort vorgesehenen Freistellungen nicht für Risikopositionen von Kernkreditinstituten, die gemäß dieser Verordnung strukturellen Maßnahmen unterworfen wurden.

Artikel 18

Abtrennungsplan

1.           Hat eine zuständige Behörde gemäß Artikel 10 Absatz 3 entschieden, dass ein Kernkreditinstitut bestimmte Handelstätigkeiten nicht ausführen darf, legt das Kernkreditinstitut oder gegebenenfalls sein EU-Mutterunternehmen der zuständigen Behörde innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum der in Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Entscheidung einen Abtrennungsplan vor.

Hat ein in Artikel 9 Absatz 1 genanntes Unternehmen beschlossen, Handelstätigkeiten, bei denen die in Artikel 9 festgelegte Pflicht zur Überprüfung besteht, vom Kernkreditinstitut abzutrennen, so legt auch dieses Unternehmen zu Beginn der in Artikel 9 genannten Bewertungsperiode einen Plan mit Einzelheiten dieser Abtrennung vor. Dieser Plan enthält zumindest die in Absatz 2 Buchstaben a und b geforderten Angaben.

2.           Im Abtrennungsplan wird im Einzelnen dargelegt, wie die Trennung erfolgen soll.

Dieser Plan enthält zumindest Folgendes:

(a) eine Auflistung der Vermögenswerte und Tätigkeiten, die vom Kernkreditinstitut abgetrennt werden;

(b) detaillierte Angaben zur Anwendung der in Artikel 13 festgelegten Vorschriften;

(c) einen Zeitplan für die Trennung.

3.           Die zuständige Behörde bewertet die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Vorlage, ob sie den Abtrennungsplan genehmigt oder Änderungen daran verlangt.

4.           Verlangt die zuständige Behörde Änderungen am Abtrennungsplan, legt das Kernkreditinstitut oder gegebenenfalls dessen EU-Mutterunternehmen den Abtrennungsplan innerhalb von drei Monaten, nachdem die Aufforderung der zuständigen Behörde ergangen ist, mit den verlangten Änderungen erneut vor.

5.           Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb eines Monats nach der Wiedervorlage, ob sie den Plan annimmt oder ablehnt. Lehnt die zuständige Behörde den Plan ab, erlässt sie innerhalb eines Monats nach der Ablehnung eine Entscheidung mit einem Abtrennungsplan, der alle notwendigen Anpassungen enthält.

6.           Legt das Kernkreditinstitut oder gegebenenfalls sein EU-Mutterunternehmen den in Absatz 1 verlangten Abtrennungsplan nicht vor, erlässt die zuständige Behörde spätestens drei Monate nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist eine Entscheidung, die einen Abtrennungsplan enthält.

7.           Legt das Kernkreditinstitut oder gegebenenfalls sein EU-Mutterunternehmen den Abtrennungsplan mit den von der zuständigen Behörde verlangten Änderungen nicht erneut vor, so erlässt die zuständige Behörde spätestens einen Monat nach Ablauf der in Absatz 4 festgelegten Frist eine Entscheidung, die einen Abtrennungsplan enthält.

8.           Das Kernkreditinstitut oder gegebenenfalls sein EU-Mutterunternehmen weist der zuständigen Behörde gegenüber nach, dass es den genehmigten Plan umgesetzt hat.

9.           Das Leitungsorgan eines Kreditinstituts oder EU-Mutterunternehmens stellt sicher, dass der Abtrennungsplan im Einklang mit der Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt wurde.

Artikel 19

Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den zuständigen Abwicklungsbehörden

1.           Bevor die zuständige Behörde die in Artikel 10 Absatz 3 genannte Entscheidung trifft, unterrichtet sie die zuständige nach Artikel 3 der Richtlinie [BRRD] benannte Abwicklungsbehörde.

2.           Wenn die zuständige Behörde die in Artikel 9 vorgesehene Bewertung durchführt und vom Kernkreditinstitut gemäß Artikel 10 den Verzicht auf bestimmte Tätigkeiten verlangt, trägt sie jeder etwaigen laufenden oder abgeschlossenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit Rechnung, die eine zuständige Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 13 und Artikel 13a der Richtlinie [BRRD] vorgenommen hat.

3.           Die zuständige Behörde arbeitet mit der zuständigen Abwicklungsbehörde zusammen und tauscht relevante Informationen aus, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben für nötig gehalten werden.

4.           Die zuständige Behörde stellt sicher, dass nach diesem Kapital verhängte Maßnahmen mit den Maßnahmen in Einklang stehen, die nach Artikel 13 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. [SRM], Artikel 13 und 13a, Artikel 14 und Artikel 15 der Richtlinie [BRRD] sowie Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU verhängt werden.

Artikel 20

Dem Handelsunternehmen untersagte Tätigkeiten

Dem Handelsunternehmen ist es nicht gestattet,

(a) Einlagen entgegenzunehmen, die gemäß der Richtlinie 94/19/EG im Rahmen des Einlagensicherungssystems erstattungsfähig sind, es sei denn, die betreffende Einlage steht im Zusammenhang mit dem Austausch von Sicherheiten für Handelstätigkeiten;

(b) im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten Zahlungsdienste im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG zu erbringen, es sei denn, die betreffenden Zahlungsdienste sind Nebendienstleistungen und für den Austausch von Sicherheiten für Handelstätigkeiten unbedingt erforderlich.

Artikel 21

Freistellung von den Anforderungen des Kapitels III

1.           Die Kommission kann ein Kreditinstitut, das von Einzelpersonen und KMU Einlagen entgegennimmt, die einer vor dem 29. Januar 2014 erlassenen primärrechtlichen nationalen Rechtsvorschrift unterliegen, auf Ersuchen eines Mitgliedstaats von den Anforderungen dieses Kapitels freistellen, wenn die nationale Rechtsvorschrift folgende Anforderungen erfüllt:

(a) sie zielt darauf ab, gemäß Artikel 1 eine finanzielle Schieflage oder einen Ausfall sowie Systemrisiken zu verhindern;

(b) sie hindert Kreditinstitute, die von Einzelpersonen und KMU erstattungsfähige Einlagen entgegennehmen, daran, die regulierte Tätigkeit des Handels mit Anlagen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auszuüben und Vermögenswerte zu Handelszwecken zu halten; allerdings kann die nationale Rechtsvorschrift begrenzte Ausnahmen vorsehen, die es dem Kreditinstitut, das von Einzelpersonen und KMU Einlagen entgegennimmt, gestatten, für die Zwecke einer umsichtigen Steuerung seines Kapitals, seiner Liquidität und seiner Refinanzierung Risikominderung zu betreiben und in begrenztem Umfang Risikomanagement für Kunden zu erbringen;

(c) sie stellt für den Fall, dass das Kreditinstitut, das von Einzelpersonen und KMU erstattungsfähige Einlagen entgegennimmt, einer Gruppe angehört, sicher, dass das Kreditinstitut rechtlich von Unternehmen der Gruppe getrennt ist, die die regulierte Tätigkeit des Handels mit Anlagen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreiben und Vermögenswerte zu Handelszwecken halten, und legt Folgendes fest:

(i)      das Kreditinstitut, das von Einzelpersonen und KMU erstattungsfähige Einlagen entgegennimmt, kann seine Entscheidungen unabhängig von anderen Unternehmen der Gruppe treffen;

(ii)     das Leitungsorgan des Kreditinstituts, das von Einzelpersonen und KMU erstattungsfähige Einlagen entgegennimmt, ist von anderen Unternehmen der Gruppe und vom Kreditinstitut selbst unabhängig;

(iii)    das Kreditinstitut, das von Einzelpersonen und KMU erstattungsfähige Einlagen entgegennimmt, unterliegt für sich genommen Kapital- und Liquiditätsanforderungen;

(iv)    das Kreditinstitut, das von Einzelpersonen und KMU erstattungsfähige Einlagen entgegennimmt, darf mit anderen Unternehmen der Gruppe Verträge oder Transaktionen nur zu den in Artikel 13 Absatz 7 genannten Bedingungen schließen.

2.           Ein Mitgliedstaat, der für ein der betreffenden nationalen Rechtsvorschrift unterliegendes Kreditinstitut eine Freistellung erwirken möchte, übermittelt der Kommission einen Freistellungsantrag und fügt diesem die befürwortende Stellungnahme der zuständigen Behörde bei, die das in diesem Antrag genannte Kreditinstitut beaufsichtigt. Dieser Antrag enthält alle Angaben, die für eine Beurteilung der nationalen Rechtsvorschrift erforderlich sind, sowie die Namen der Kreditinstitute, für die die Freistellung beantragt wird. Ist die Kommission der Auffassung, dass sie nicht über alle notwendigen Angaben verfügt, setzt sie sich binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags mit dem betreffenden Mitgliedstaat in Verbindung und teilt mit, welche zusätzlichen Angaben sie benötigt.

Sobald der Kommission alle Angaben vorliegen, die sie für eine Beurteilung des Freistellungsantrags für notwendig hält, teilt sie dem antragstellenden Mitgliedstaat binnen eines Monats mit, dass sie keine weiteren Angaben benötigt.

Binnen fünf Monaten nach der in Unterabsatz 2 genannten Mitteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsbeschluss, in dem die Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschrift mit diesem Kapitel festgestellt und die Freistellung für die in dem Antrag nach Absatz 1 genannten Kreditinstitute gewährt wird, konsultiert vor Erlass dieses Beschlusses aber die EBA zu ihren Beweggründen für den geplanten Beschluss und zu den potenziellen Auswirkungen dieses Beschlusses auf die Finanzstabilität der Union und die Funktionsweise des Binnenmarkts. Will die Kommission die nationale Rechtsvorschrift nicht für vereinbar erklären und die Freistellung nicht gewähren, legt sie ihre Einwände im Einzelnen dar und gibt dem antragstellenden Mitgliedstaat Gelegenheit, binnen eines Monats nach Übermittlung ihrer Einwände schriftlich Stellung zu nehmen. Binnen drei Monaten nach Ablauf dieser Frist erlässt die Kommission einen Durchführungsbeschluss, in dem die Freistellung gewährt oder abgelehnt wird.

Wird die nationale Rechtsvorschrift geändert, teilt der Mitgliedstaat der Kommission die Änderungen mit. Die Kommission kann den in Unterabsatz 3 genannten Durchführungsbeschluss überprüfen.

Wenn ein Kreditinstitut, das von den Anforderungen dieses Kapitels freigestellt wurde, der mit diesem Kapitel als vereinbar erklärten nationalen Rechtsvorschrift nicht mehr unterliegt, wird diesem Kreditinstitut die Freistellung entzogen.

Die Kommission setzt die EBA über ihren Beschluss in Kenntnis. Die EBA veröffentlicht eine Liste der Kreditinstitute, denen eine Freistellung nach diesem Artikel gewährt wurde. Diese Liste wird laufend aktualisiert.

Kapitel IV

Den Anforderungen der Kapitel II und III unterliegende Unternehmen

Artikel 22

Vorschriften für die Schwellenwert-Berechnung

1.           Für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe b Ziffer ii erfolgt die Berechnung der Schwellenwerte auf Basis des konsolidierten Abschlusses des EU-Mutterunternehmens.

2.           Für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe b Ziffer iii erfolgt die Berechnung der Schwellenwerte auf Basis der Tätigkeiten in der Union.

3.           Nicht in die Berechnung einbezogen werden die Aktiva und Passiva von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie von anderen Nichtfinanzunternehmen.

4.           Die zuständige Behörde ermittelt bis zum [OPOCE, bitte korrektes Datum (12 Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung) einfügen] die Kreditinstitute und Gruppen, für die diese Verordnung gemäß Artikel 3 gilt, und teilt sie der EBA umgehend mit.

Nach Unterrichtung durch die zuständige Behörde veröffentlicht die EBA umgehend die in Unterabsatz 1 genannte Liste. Diese Liste wird laufend aktualisiert.

Artikel 23

Berechnung der Handelstätigkeiten

1.           Für die Zwecke des Artikels 3 werden Handelstätigkeiten im Einklang mit den anzuwendenden Bilanzierungsvorschriften wie folgt berechnet.

Handelstätigkeiten = (TSA + TSL + DA + DL)/2. Dabei sind

(a) Aktiva aus zu Handelszwecken gehaltenen Wertpapieren (Trading Securities Assets, TSA) solche, die zu einem ganzheitlich verwalten Portfolio gehören, das in jüngster Zeit nachweislich auf kurzfristige Gewinnerzielung ausgerichtet war und ist, außer Derivat-Aktiva;

(b) Passiva aus zu Handelszwecken gehaltenen Wertpapieren (Trading Securities Liabilities (TSL) solche, die in der Absicht eingegangen werden, in naher Zukunft einen Teil eines ganzheitlich verwalten Portfolios zurückzukaufen, das in jüngster Zeit nachweislich auf kurzfristige Gewinnerzielung ausgerichtet war und ist, außer Derivat-Passiva;

(c) Derivat-Aktiva (Derivative Assets, DA) Derivate mit positivem Wiederbeschaffungswert, die keine Besicherungsinstrumente oder eingebettete Derivate sind;

(d) Derivat-Passiva (Derivative Liabilities, DL) Derivate mit negativem Wiederbeschaffungswert, die keine Besicherungsinstrumente sind.

2.           Nicht in die Berechnung der Handelstätigkeiten einbezogen werden die Aktiva und Passiva von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie von anderen Nichtfinanzunternehmen.

3.           Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den anzuwendenden Bilanzierungsvorschriften die Methodik für die Berechnung der in Absatz 1 genannten Handelstätigkeiten festgelegt wird.

Diese Entwürfe legt die EBA der Kommission bis zum [OPOCE, bitte genaues Datum (1 Monat nach Veröffentlichung der Verordnung) einfügen] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

4.           Die Kommission wird ermächtigt, die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Komponenten der Handelstätigkeiten durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 35 anzupassen, um Änderungen bei den anzuwendenen Bilanzierungsvorschriften Rechnung zu tragen.

Artikel 24

Übermittlung von Angaben zu den Handelstätigkeiten an die zuständige Behörde 

1.           Die in Artikel 3 genannten Unternehmen übermitteln der zuständigen Behörde erstmals am [OPOCE, bitte Datum (9 Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung) einfügen] und danach einmal jährlich die maßgeblichen Angaben zum Gesamtbetrag ihrer Handelstätigkeiten und zu den in Artikel 23 Absatz 1 genannten Komponenten.

2.           Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen eine einheitliche Vorlage für das in Absatz 1 genannte Meldewesen und Hinweise für die Nutzung dieser Vorlage festgelegt werden.

Diese Entwürfe legt die EBA der Kommission bis zum [OPOCE, bitte genaues Datum (1 Monat nach Veröffentlichung der Verordnung) einfügen] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Kapitel V

Einhaltung der Verordnung

Abschnitt 1

Unternehmen

Artikel 25

Pflichten der Unternehmen, die dieser Verordnung unterliegen

1.           Die Unternehmen, die dieser Verordnung unterliegen, treffen geeignete Maßnahmen, damit die zuständigen Behörden die zur Bewertung der Einhaltung dieser Verordnung notwendigen Informationen erlangen können.

2.           Die Unternehmen, die dieser Verordnung unterliegen, liefern der zuständigen Behörde alle für die Bewertung der Einhaltung der Verordnung notwendigen Angaben, einschließlich derjenigen, die für die in Artikel 9 Absatz 2 genannte parametergestützte Bewertung erforderlich sind. Diese Unternehmen stellen auch sicher, dass ihre internen Kontrollmechanismen und Verwaltungs- und Bilanzierungsverfahren es allzeit ermöglichen, die Einhaltung dieser Verordnung zu verfolgen.

3.           Die Unternehmen, die dieser Verordnung unterliegen, zeichnen all ihre Transaktionen, Dokumentensysteme und für die Zwecke dieser Verordnung eingesetzten Prozesse in einer Weise auf, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, jederzeit die Einhaltung dieser Verordnung zu verfolgen.

Abschnitt 2

Zuständige Behörden

Artikel 26

Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden

1.           Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Pflichten üben die zuständigen Behörden die ihnen übertragenen Befugnisse im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht aus.

2.           Die zuständige Behörde verfolgt die Tätigkeiten der unter diese Verordnung fallenden Unternehmen und bewertet und gewährleistet kontinuierlich die Einhaltung dieser Verordnung.

3.           Die zuständigen Behörden sind befugt, von einem EU-Mutterunternehmen, das selbst nicht reguliert wird, aber mindestens ein reguliertes Tochterunternehmen besitzt, zu verlangen, dass es die Einhaltung dieser Verordnung durch seine regulierten Tochterunternehmen sicherstellt.

4.           Für die Zwecke dieser Verordnung wird die konsolidierende Aufsichtsbehörde als zuständige Behörde für alle Unternehmen der Gruppe betrachtet, die derselben Gruppe wie das EU-Mutterunternehmen angehören und dieser Verordnung unterliegen.

Hat das Tochterunternehmen eines EU-Mutterunternehmens seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat und wird von einer anderen Aufsichtsbehörde beaufsichtigt als das EU-Mutterunternehmen und ist das Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 bedeutend, so konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des bedeutenden Tochterunternehmens bei jeder Entscheidung, die sie nach dieser Verordnung zu treffen hat.

Kapitel VI

Beziehungen zu Drittländern

Artikel 27

Gleichwertigkeit des Rechtsrahmens eines Drittlandes

1.           Die Kommission kann auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes oder auf eigene Initiative Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen festgestellt wird, dass

(a) der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsrahmen eines Drittlandes sicherstellt, dass Kreditinstitute und Mutterunternehmen in diesem Drittland verbindliche Anforderungen erfüllen, die den in den Artikeln 6, 10 bis 16 und 20 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind;

(b) der Rechtsrahmen dieses Drittlandes ein wirksames gleichwertiges System für die Anerkennung der im nationalen Recht dieses Drittlandes vorgesehenen strukturellen Maßnahmen bietet.

2.           Sind die Voraussetzungen, unter denen der Beschluss gefasst wurde, nicht mehr erfüllt, kann die Kommission ihren Beschluss ändern oder aufheben.

3.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Kriterien festgelegt werden, anhand deren bewertet wird, ob der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands dieser Verordnung gleichwertig ist.

Die Kommission erlässt den delegierten Rechtsakt [OPOCE, bitte das genaue Datum (24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung) einfügen].

4.           Die EBA schließt Kooperationsvereinbarungen mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen nach den Absätzen 1 bis 3 als gleichwertig mit dieser Verordnung eingestuft wurde. Diese Vereinbarungen sehen zumindest einen Mindestinformationsaustausch zwischen den jeweils zuständigen Behörden beider Rechtsräume vor.

Kapitel VII

Verwaltungssanktionen und -maßnahmen

Artikel 28

Verwaltungssanktionen und -maßnahmen

1.           Unbeschadet der Aufsichtsbefunisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 26 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen festzulegen und zu verhängen, statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden nach ihrem nationalen Recht mit der Befugnis aus, zumindest bei folgenden Verstößen Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen:

(a) Verstoß gegen das Verbot des Artikels 6;

(b) jede Manipulation der nach Artikel 24 Absatz 1 zu übermittelnden Angaben.

Die Mitgliedstaaten statten die zuständigen Behörden mit der Befugnis aus, gegen ein Kreditinstitut und jedes andere Unternehmen der Gruppe, einschließlich einer gemischten Holdinggesellschaft, eines Versicherungsunternehmens oder eines Rückversicherungsunternehmens Verwaltungssanktionen und -maßnahmen zu verhängen.

Finden die in Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen auf juristische Personen Anwendung, so statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden mit der Befugnis aus, im Falle eines Verstoßes vorbehaltlich der im nationalen Recht festgelegten Bedingungen Sanktionen gegen Mitglieder des Leitungsorgans und andere Personen, die den Verstoß nach nationalem Recht zu verantworten haben, zu verhängen.

2.           Die für die Zwecke des Absatzes 1 verhängten Verwaltungssanktionen und -maßnahmen sind wirksam, verhältnismäßig und abschreckend.

3.           Haben die Mitgliedstaaten beschlossen, für die in Absatz 1 genannten Verstöße strafrechtliche Sanktionen festzulegen, so sorgen sie durch angemessene Maßnahmen dafür, dass die zuständige Behörde über die notwendigen Befugnisse verfügt, um innerhalb ihres Hoheitsgebiets mit den Justizbehörden Kontakt aufzunehmen, um in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren, die aufgrund mutmaßlicher Verstöße gegen Artikel 6 und aufgrund von Manipulation der nach Artikel 24 Absatz 1 zu übermittelnden Angaben eingeleitet wurden, spezifische Informationen zu erhalten, und um diese an andere zuständige Behörden und die EBA weiterzuleiten, um ihrer Pflicht, für die Zwecke des Absatzes 1 mit anderen Behörden sowie gegebenfalls der EBA zusammenzuarbeiten, nachzukommen.

Die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten kann auch dem Zweck dienen, die Wahrnehmung ihrer Sanktionsbefugnisse zu erleichtern.

4.           Die Mitgliedstaaten statten die zuständigen Behörden nach ihrem nationalen Recht mit der Befugnis aus, bei den in Absatz 1 genannten Verstößen zumindest folgende Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu verhängen:

(a) Anordnung, wonach die für den Verstoß verantwortliche Person die unrechtmäßige Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

(b) Einzug der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

(c) öffentlicher Warnhinweis, in dem die verantwortliche Person und die Art des Verstoßes genannt werden;

(d) Entzug oder Aussetzung der Zulassung;

(e) vorübergehendes Verbot für jede als verantwortlich angesehene Person, bei einem in Artikel 3 genannten Unternehmen Führungsaufgaben wahrzunehmen;

(f) bei wiederholten Verstößen permanentes Verbot für jede natürliche Person, die für den Verstoß verantwortlich gemacht wird, bei einem in Artikel 3 genannten Unternehmen Führungsaufgaben wahrzunehmen;

(g) Verwaltungsgeldhöchststrafen in mindestens dreifacher Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;

(h) bei natürlichen Personen Verwaltungsgeldhöchststrafen von mindestens 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, dem Gegenwert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung;

(i) bei juristischen Personen Verwaltungsgeldhöchststrafen von mindestens 10 % des im letzten verfügbaren, vom Leitungsorgan genehmigten Abschluss ausgewiesenen jährlichen Gesamtumsatzes; handelt es sich bei der juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das nach der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss erstellen muss, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die in den einschlägigen Bilanzierungsvorschriften genannte entsprechende Art von Einkünften, der bzw. die im letzten verfügbaren, vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze genehmigten konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist.

Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden mit zusätzlichen, über die Aufstellung in diesem Absatz hinausgehenden Befugnissen ausstatten und ein breiteres Sanktionsspektrum und schwerere Sanktionen als in diesem Absatz vorgesehen festlegen.

5.           Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA die Absatz 1 betreffenden Vorschriften bis zum [OPOCE, bitte genaues Datum (12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung) einfügen] mit. Sie setzen die Kommission und die EBA umgehend über jede Änderung dieser Vorschriften in Kenntnis.

Artikel 29

Wahrnehmung von Aufsichtsbefugnissen und Sanktionen

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung von Art und Höhe der Verwaltungssanktionen und anderer Maßnahmen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, wozu - soweit relevant - Folgende zählen:

(a) Schwere und Dauer des Verstoßes;

(b) Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;

(c) Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich an Faktoren wie dem Gesamtumsatz einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften einer natürlichen Person ablesen lässt;

(d) Höhe der von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

(e) Umfang der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste einzuziehen;

(f) frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;

(g) Maßnahmen, die die für den Verstoß verantwortliche Person getroffen hat, um einer Wiederholung vorzubeugen;

(h) alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.

Artikel 30

Meldung von Verstößen

1.           Eine zuständige Behörde schafft wirksame Mechanismen, damit die in Artikel 28 Absatz 1 genannten tatsächlichen oder potenziellen Verstöße gemeldet werden können.

2.           Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:

(a) spezielle Verfahren für den Empfang solcher Meldungen und deren Follow-up, einschließlich der Einrichtung sicherer Kommunikationskanäle für solche Meldungen;

(b) einen angemessenen Schutz von auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigten Personen, die Verstöße melden oder denen Verstöße zur Last gelegt werden, vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechter Behandlung;

(c) den Schutz personenbezogener Daten sowohl der Person, die den Verstoß meldet, als auch der natürlichen Person, die den Verstoß mutmaßlich begangen hat, einschließlich Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der betroffenen Personen in allen Phasen des Verfahrens, unbeschadet einer nach nationalem Recht im Rahmen von Ermittlungen oder einem darauffolgenden Gerichtsverfahren erforderlichen Offenlegung von Informationen.

3.           Die Mitgliedstaaten verpflichten die Arbeitgeber zu angemessenen internen Verfahren, über die ihre Mitarbeiter in Artikel 28 Absatz 1 genannte Verstöße melden können.

4.           Die Mitgliedstaaten können Personen, die relevante Informationen über mögliche Verstöße gegen diese Verordnung bereitstellen, im Einklang mit nationalem Recht finanzielle Anreize gewähren, sofern diese Personen nicht ohnehin gesetzlich oder vertraglich zur Meldung solcher Informationen verpflichtet sind, und sofern die Informationen neu sind und zur Verhängung einer mit einem Verstoß gegen diese Verordnung begründeten Verwaltungssanktion oder anderen Maßnahme oder zur Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion führen.

Artikel 31

Informationsaustausch mit der EBA

1.           Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA alljährlich aggregierte Informationen über alle von ihnen gemäß Artikel 28 verhängten Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen. Diese Informationen veröffentlicht die EBA in einem Jahresbericht.

2.           Haben die Mitgliedstaaten beschlossen, für die in Artikel 28 Absatz 1 genannten Verstöße strafrechtliche Sanktionen festzulegen, so stellen ihre zuständigen Behörden der EBA alljährlich anonymisierte aggregierte Daten zu allen geführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen bereit. Diese Informationen veröffentlicht die EBA in einem Jahresbericht.

3.           Hat die zuständige Behörde Verwaltungssanktionen, Geldbußen und andere Verwaltungsmaßnahmen sowie strafrechtliche Sanktionen öffentlich bekanntgegeben, meldet sie diese zugleich der EBA.

4.           Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen für den in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationsaustausch Verfahren und Formulare festgelegt werden.

Diese Entwürfe legt die EBA der Kommission [OPOCE, bitte genaues Datum (12 Monate nach Veröffentlichung der Verordnung) einfügen] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 32

Bekanntmachung von Entscheidungen

1.           Eine zuständige Behörde macht jede Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen Artikel 6 und wegen einer in Artikel 28 Absatz 1 genannten Manipulation der Finanzberichterstattung eine Verwaltungssanktion oder andere Maßnahme zu verhängen, vorbehaltlich des Unterabsatzes 3 auf ihrer Website bekannt, sobald die von dieser Entscheidung betroffene Person über die Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde.

In der Bekanntmachung nach Unterabsatz 1 werden zumindest die Art des Verstoßes und die von der Entscheidung betroffene Person genannt.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen, die Maßnahmen mit Ermittlungscharakter nach sich ziehen.

Ist eine zuständige Behörde nach einer Einzelfallprüfung der Auffassung, dass die Bekanntgabe der von der Entscheidung betroffenen juristischen Person oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person unverhältnismäßig wäre oder laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden würde, so trifft sie eine der folgenden Maßnahmen:

(a) sie verschiebt die Bekanntmachung der Entscheidung so lange, bis die Gründe für diese Verschiebung nicht mehr bestehen;

(b) sie macht die Entscheidung in anonymisierter Form und in Einklang mit nationalem Recht bekannt, sofern dabei der wirksame Schutz der betroffenen personenbezogenen Daten sichergestellt ist, und verschiebt die Bekanntmachung der einschlägigen Daten gegebenenfalls um angemessene Zeit, sofern absehbar ist, dass die Gründe für eine Bekanntmachung in anonymisierter Form während dieser Zeit entfallen;

(c) sie verzichtet auf die Bekanntmachung der Entscheidung, falls sie der Auffassung ist, dass eine Bekanntmachung nach Maßgabe der Buchstaben a oder b nicht ausreicht, um zu gewährleisten, dass

(i)      die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird;

(ii)     die Bekanntmachung von Entscheidungen über Maßnahmen, die als eher geringfügig eingestuft werden, als verhältnismäßig zu betrachten ist.

2.           Werden gegen die Entscheidung bei einer nationalen Justiz-, Verwaltungs- oder anderen Behörde Rechtsmittel eingelegt, gibt eine zuständige Behörden dies samt aller weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens unverzüglich auf ihrer offiziellen Website bekannt. Auch jede Entscheidung zur Aufhebung einer Entscheidung, gegen die Rechtsmittel eingelegt wurden, wird bekanntgegeben.

3.           Eine zuständige Behörde stellt sicher, dass alle nach diesem Artikel bekanntgemachten Entscheidungen nach ihrer Bekanntmachung noch mindestens fünf Jahre lang auf ihrer Website verfügbar bleiben. Enthalten derartige Entscheidungen personenbezogene Daten, so verbleiben diese so lange auf der Website der zuständigen Behörde, wie es die geltenden Datenschutzvorschriften erfordern.

Kapitel VIII

Berichte und Überprüfung

Artikel 33

Berichte der EBA

Die EBA erstellt in Zusammenarbeit mit der ESMA die nachstehend genannten Berichte, die sie der Kommission bis zum [OPOCE, bitte genaues Datum (12 Monate nach Veröffentlichung der Verordnung) einfügen] vorlegt:

(a) einen Bericht über die möglichen Grenzen der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a bis h genannten Parameter und die Verbriefungsarten, die nach Auffassung der EBA keine Gefahr für die Finanzstabilität des Kernkreditinstituts oder das Finanzsystem der Union darstellen;

(b) einen Bericht darüber, ob für die Zwecke der umsichtigen Steuerung des eigenen Risikos eines Kernkreditinstituts über die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Derivate und Finanzinstrumente hinaus noch andere Arten von Derivaten und Finanzinstrumenten aufgenommen werden sollten;

(c) einen Bericht darüber, ob es gestattet werden könnte, über die in Artikel 12 Absatz 1 genannten, zu Absicherungszwecken eingesetzten Finanzinstrumente hinaus noch andere an Kunden zu verkaufen, sowie darüber, oberhalb welches Anteils an Eigenmittelanforderungen Derivate nicht entsprechend Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b verkauft werden können.

Artikel 34

Überprüfung

Die Kommission verfolgt regelmäßig, wie sich die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften auf die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele und auf die Stabilität des Finanzsystems der Union insgesamt auswirken, trägt dabei den Entwicklungen der Marktstruktur sowie der Entwicklung und den Tätigkeiten der unter diese Verordnung fallenden Unternehmen Rechnung und legt angemessene Vorschläge vor. Im Zentrum dieser Überprüfung stehen insbesondere die Anwendung der in Artikel 3 genannten Schwellenwerte, die Anwendung und Wirksamkeit des in Artikel 6 vorgesehenen Verbots, das Spektrum der in Artikel 8 genannten Tätigkeiten und die Eignung der in Artikel 9 festgelegten Parameter. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat - nachdem sie den Standpunkten der zuständigen Behörden Rechnung getragen hat - bis zum 1. Januar 2020 und danach in regelmäßigen Abständen einen Bericht vor, der die oben genannten Aspekte abdeckt, und fügt diesem gegebenenfalls einen Legislativvorschlag bei.

Kapitel IX

Schlussbestimmungen

Artikel 35

Ausübung der Befugnisübertragung

1.           Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.           Die in Artikel 6 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16 Unterabsatz 2, Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 27 Absatz 3 genannten Befugnisse werden der Kommission ab dem in Artikel 38 genannten Zeitpunkt auf unbestimmte Zeit übertragen.

3.           Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16 Unterabsatz 2, Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 27 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.

4.           Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.           Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16 Unterabsatz 2, Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 27 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 36

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag ihres Inkrafttretens, mit Ausnahme des Artikels 6 der ab dem [OPOCE, bitte genaues Datum (18 Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung) einfügen] gilt, und der Artikel 13 bis 18 und des Artikels 20, die ab dem [OPOCE, bitte genaues Datum (36 Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung) einfügen] gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziel(e)

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union

1.2.        Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[43]

Binnenmarkt – Finanzmärkte

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

ý Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

1.4.        Ziel(e)

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Beitrag zur Verringerung der Risiken für die finanzielle Stabilität und zur Wiederherstellung des Vertrauens der Anleger und anderer Marktteilnehmer in die Finanzmärkte

1.4.2.     Einzelziele(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Vor dem Hintergrund der genannten allgemeinen Ziele dient die Verordnung der Vermeidung von Systemrisiken, finanziellen Schieflagen oder Ausfällen von großen, komplexen und miteinander verknüpften Banken sowie einer Reihe weiterer Ziele und soll

· die übermäßige Risikoübernahme innerhalb eines Kreditinstituts eindämmen;

· wesentliche Interessenkonflikte zwischen den verschiedenen Teilen eines Kreditinstituts beseitigen;

· die Fehlallokation von Ressourcen verhindern und die Kreditvergabe an die Realwirtschaft fördern;

· zu verzerrungsfreien Wettbewerbsbedingungen für alle Kreditinstitute im Binnenmarkt beitragen;

· Verknüpfungen innerhalb des Finanzsektors, die Systemrisiken beinhalten können, mindern;

· eine effiziente Unternehmensführung, Beobachtung und Beaufsichtigung von Kreditinstituten sicherstellen und

· die geordnete Abwicklung und Sanierung der Gruppe erleichtern.

1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Verringerung der Risikobereitschaft innerhalb des Kreditinstituts;

Verringerung der Interessenkonflikte zwischen den verschiedenen Teilen des Kreditinstituts;

Verringerung der Fehlallokation von Ressourcen und Förderung der Kreditvergabe an die Realwirtschaft;

Abbau von Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt;

Verringerung der Verflechtungen innerhalb des Finanzsektors;

Beitrag zu einer effizienteren Unternehmensführung, Beobachtung und Beaufsichtigung von Kreditinstituten;

Beitrag zur geordneten Abwicklung und Sanierung der größten und komplexesten Bankengruppen.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Zu den für die Evaluierung des Vorschlags relevanten Faktoren könnten zählen:

· Anzahl und Größe der Banken, die Anforderungen bezüglich der strukturellen Abtrennung unterliegen;

· Zuweisung von Tätigkeiten an die für das Einlagengeschäft bzw. die für das Handelsgeschäft zuständigen Unternehmen;

· Transaktionsvolumen, Spreads oder Liquidität auf den relevanten Märkten;

· Entwicklung der Marktanteile von Banken, die eine strukturelle Abtrennung vornehmen müssen;

· Marktkonzentration in strukturell abzutrennenden Tätigkeiten;

· neue Marktteilnehmer in strukturell abzutrennenden Tätigkeiten;

· Entwicklung der Rentabilität von Banken, die eine strukturelle Abtrennung vornehmen müssen;

· Umfang impliziter öffentlicher Subventionen;

· Finanzierungskostenvorteil von TBTF-Banken;

· Umfang von Handel und Kreditvergabe von TBTF-Banken.

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Die Europäische Union (die „EU“) und ihre Mitgliedstaaten widmen sich seit Beginn der Finanzkrise der Aufgabe, die Regulierung und Beaufsichtigung der Finanzmärkte von Grund auf neu zu ordnen.

Die EU hat im Bereich des Bankenwesens mehrere Reformen eingeleitet, um die Banken widerstandsfähiger zu machen und die Auswirkungen möglicher Bankeninsolvenzen zu verringern. Dadurch soll ein Finanzsystem geschaffen werden, das sich durch mehr Sicherheit, Robustheit, Transparenz und Verantwortungsbewusstsein auszeichnet und im Dienste der Wirtschaft sowie der Gesellschaft insgesamt steht (siehe insbesondere die neue Eigenkapitalverordnung und Eigenkapitalrichtlinie [„CRR“/„CRD IV“] sowie die vorgeschlagene Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Banken [„BRRD“]).

Der EU-Bankensektor und einzelne Banken behalten jedoch sowohl in absoluten als auch relativen Zahlen weiterhin großes Gewicht. Zudem sind die größten Banken stärker in komplexen Handelsgeschäften und über eine sehr hohe Anzahl juristischer Personen auch stärker grenzüberschreitend aktiv.

Mehrere Mitgliedstaaten der EU sowie Drittländer haben daher einen weiteren Schritt getan und ihren Bankensektor Strukturreformen unterzogen oder sind im Begriff, dies zu tun, um dadurch Bedenken im Zusammenhang mit den größten und komplexesten Finanzinstituten zu begegnen. Auch internationale Institutionen wie die G20, der Rat für Finanzstabilität, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, der Internationale Währungsfonds oder die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung haben die Bedeutung solcher Reformen z. B. im Hinblick auf die Abwicklungsfähigkeit von Instituten hervorgehoben und umfassende, globale Gespräche über die Geschäftsmodelle der Banken gefordert.

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

In Anbetracht der genannten Entwicklungen gibt es starke Argumente für Maßnahmen auf EU-Ebene. Während die nationalen Reformen im Großen und Ganzen dem gleichen Ziel dienen, unterscheiden sie sich doch in der detaillierten Ausgestaltung. Dies führt zu Verzerrungen bei Niederlassungsentscheidungen, da TBTF-Banken Tätigkeiten übertragen oder in einen anderen Mitgliedstaat auslagern können. Eine gemeinsame Reaktion der EU wäre daher wirksamer. Besonders wichtig sind einheitliche Regeln für die Bankenunion, um die Aufsichtspflichten im Rahmen des SSM und Abwicklungsmaßnahmen im Rahmen des SRM zu erleichtern.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

k. A.

1.5.4.     Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die EU hat bereits eine Reihe von Reformen auf den Weg gebracht, um die Widerstandsfähigkeit von Banken zu stärken und Wahrscheinlichkeit und Auswirkungen von Bankausfällen zu verringern. Diese Reformen umfassen Maßnahmen zur Verbesserung der Solvenz von Banken (Kapital- und Liquiditätsanforderungen des CRR/CRD IV-Pakets), Maßnahmen zur Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit von Banken (BRRD-Vorschlag), Maßnahmen für eine bessere Einlagensicherung (überarbeitete Einlagensicherungsrichtline – DGS) und Maßnahmen für mehr Transparenz und zur Bekämpfung der Risiken im Zusammenhang mit Derivaten sowie zur Verbesserung der Marktinfrastrukturen (europäische Marktinfrastrukturverordnung – EMIR – und entsprechende Änderungen der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente – MiFID). Um die negative Feedback-Schleife zwischen Staats- und Bankenrisiken aufzubrechen und das Vertrauen in den Euro und das Bankensystem wiederherzustellen, fordert die Europäische Kommission darüber hinaus die Weiterentwicklung einer Bankenunion auf der Grundlage des einheitlichen Regelwerks, das für alle Banken der EU gelten wird. Dazu gehören ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus („SSM“) und ein einheitlicher Abwicklungsmechanismus („SRM), die für Mitglieder des Euroraums verbindlich sind und allen anderen Mitgliedstaaten zur freiwilligen Teilnahme offenstehen.

Trotz dieser breit ausgelegten Reformagenda sind weitere Maßnahmen notwendig, um die Wahrscheinlichkeit und die Auswirkungen eines Ausfalls von TBTF-Banken zu verringern. Solche Maßnahmen finden weltweite Unterstützung, wie die jüngsten Erklärungen von Staats- und Regierungschefs sowie Ministern der G20 belegen.

Im Hinblick auf das Problem des Ausfalls von Banken wird durch die Umsetzung der BRRD der Weg für die geordnete Abwicklung normaler EU-Banken frei gemacht, so dass der Ausfall einer solchen Bank deutlich geringere Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen haben wird. Bei den TBTF-Banken wird die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse aufgrund der riesigen, komplexen und integrierten Bilanzen und der Unternehmensstrukturen eine besondere Herausforderung darstellen. Die Möglichkeiten für eine etwaige öffentliche Unterstützung sind bei diesen Banken sicherlich nicht in gleichem Maße gegeben, doch kann die Notwendigkeit einer solchen Unterstützung nicht ganz ausgeschlossen werden, wenn die Befugnisse nicht auf allen Ebenen in vollem Umfang angewandt werden. Der Ausfall einer großen, komplexen Bank kann daher nach wie vor erhebliche Auswirkungen haben. All dies erklärt vielleicht, wie die Märkte verbleibende indirekte Subventionen einschätzen, und spricht für mehr Klarheit hinsichtlich möglicher zusätzlicher struktureller Maßnahmen. Strukturreformen werden den Behörden mehr Optionen für den Umgang mit ausfallenden Bankengruppen bieten. Wenn die geordnete Abwicklung glaubwürdiger gemacht wird, wird dies auch die Marktdisziplin und die Dynamik der Bankbilanzen ex ante verbessern. Strukturreformen könnten auch den in der BRRD neu gewährten Befugnissen in Bezug auf TBTF-Banken mehr Wirksamkeit verleihen, da die Abwicklungsbehörden mit getrennten, einfacheren Bilanzen arbeiten könnten. Dies würde die Überwachung und Bewertung der verschiedenen Unternehmen einer Bankengruppe erleichtern und den zuständigen Abwicklungsbehörden eine größere Bandbreite von Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen. Zusätzliche Maßnahmen für TBTF-Banken stünden im Einklang mit dem in der BRRD niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

1.6.        Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

ý Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Inkrafttreten und Beginn der Anwendung geplant für 2015/2017; Verbot des Eigenhandels ab Januar 2017 und Einhaltung der Anforderungen der möglichen Abtrennung ab Juli 2018.

1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[44]

Vom Haushalt 2014 an

¨ direkte Verwaltung durch die Kommission

– ¨ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

– ¨durch Exekutivagenturen

¨ geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

ý indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ¨ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

– ¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte auflisten)

– ¨ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

– ¨ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung

– ¨ öffentlich-rechtliche Körperschaften

– ¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten

– ¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten

– ¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

– Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Die EBA ist eine Regulierungsbehörde, die gegenüber der Kommission rechenschaftspflichtig ist.

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Im Vorschlag ist eine regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen durch die Kommission vorgesehen.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

Was die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken sowie den effizienten und effektiven Einsatz der Mittel anbelangt, wird davon ausgegangen, dass die vorgeschlagene Verordnung keine neuen Risiken bergen dürfte, die nicht durch den bestehenden EBA-Rahmen für die interne Kontrolle abgedeckt wären.

2.2.2.     Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

k. A.

2.2.3.     Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

k. A.

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen werden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf die EBA angewendet.

Die EBA tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter der EBA haben.

Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF bei den Empfängern der von der EBA ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.

Die Artikel 64 und 65 der Verordnung zur Errichtung der EBA enthalten die Bestimmungen über die Ausführung und Kontrolle des EBA-Haushaltsplans und die Finanzregelung.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

|| GM/NGM ([45]) || von EFTA-Ländern[46] || von Bewerberländern[47] || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

1.a || 12.0302 Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) || GM || JA || JA || NEIN || NEIN

· Neu zu schaffende Haushaltslinien

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

Diese Gesetzgebungsinitiative wird folgende Auswirkungen auf die Ausgaben haben:

· Neueinstellung von zwei Bediensteten auf Zeit (AT) bei der EBA (2 AT ab Januar 2016) – siehe Anhang zu weiteren Informationen über deren Aufgaben und die Art und Weise, wie die Kosten berechnet wurden (40 % werden von der EU und 60 % durch die Mitgliedstaaten finanziert).

· Angesichts der Haushaltszwänge, die sämtliche Einrichtungen der EU betreffen, und im Einklang mit der Finanzplanung für Agenturen werden die neuen Aufgaben von im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung verfügbaren Humanressourcen wahrgenommen. Der für die Wahrnehmung der neuen Aufgaben bestehende Ressourcenbedarf steht mit der Personal- und Finanzplanung für die EBA im Einklang, die die Kommission kürzlich in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat zur Finanz- und Personalplanung für die dezentralen Agenturen im Zeitraum 2014-2020 festgelegt hat (siehe COM(2013) 519).

3.2.1.     Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || 1a Intelligentes und integratives Wachstum – wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

GD: MARKT || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || ||

12.0302 Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) || Verpflichtungen || (1) || 0,00 || 0,00 || 0,16 || 0,15 || 0,15 || 0,15 || 0,15 || 0,76

Zahlungen || (2) || 0,00 || 0,00 || 0,16 || 0,15 || 0,15 || 0,15 || 0,15 || 0,76

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[48] || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || ||

Mittel für die GD MARKT INSGESAMT || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0,00 || 0,00 || 0,16 || 0,15 || 0,15 || 0,15 || 0,15 || 0,76

Zahlungen || =2+2a +3 || 0,00 || 0,00 || 0,16 || 0,15 || 0,15 || 0,15 || 0,15 || 0,76

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || ||

Zahlungen || (5) || || || || || || || ||

ŸAus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1.a des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+6 || 0,00 || 0,00 || 0,16 || 0,15 || 0,15 || 0,15 || 0,15 || 0,76

Zahlungen || =5+ 6 || 0,00 || 0,00 || 0,16 || 0,15 || 0,15 || 0,15 || 0,15 || 0,76

Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || ||

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

GD: ||

ŸPersonalausgaben || || || || || || || ||

ŸSonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || ||

GD <…...> INSGESAMT || Mittel || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || || || || || || || ||

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr N[49] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || || || || || || || ||

Zahlungen || || || || || || || ||

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– ý Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art[50] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1[51] ... || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || ||

EINZELZIEL Nr. 2 ... || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || ||

GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || ||

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Zusammenfassung

– ý    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– ¨   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr N[52] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || || || || || || || ||

Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || ||

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Außerhalb der RUBRIK 5[53] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || || || || || || || ||

Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || ||

Zwischensumme Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

INSGESAMT || || || || || || || ||

Der Mittelbedarf für Personal wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen bei Bedarf etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.  Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen

– ý Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

|| || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

|| ŸIm Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || ||

|| XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || || || || || || ||

|| XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || ||

|| XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || ||

|| 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

ŸExternes Personal (in Vollzeitäquivalenten: = VZÄ)[54] ||

|| XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation) || || || || || || ||

|| XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen) || || || || || || ||

|| XX 01 04 yy[55] || – am Sitz || || || || || || ||

|| – in den Delegationen || || || || || || ||

|| XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung) || || || || || || ||

|| 10 01 05 02 (VB, ANS, LAK der direkten Forschung) || || || || || || ||

|| Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || ||

|| INSGESAMT || || || || || || ||

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete ||

Externes Personal ||

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– ý Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

– Der für die Wahrnehmung der neuen Aufgaben bestehende Ressourcenbedarf der EBA steht mit dem MFR 2014-2020 und der Personal- und Finanzplanung für die EBA im Einklang, die die Kommission kürzlich in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat zur Finanz- und Personalplanung für die dezentralen Agenturen im Zeitraum 2014-2020 festgelegt hat (siehe COM(2013)519).

– ¨   Der Vorschlag / die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

– ¨   Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.[56]

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt

Mitgliedstaaten || 0,00 || 0,00 || 0,00 || 0,00 || 0,00 || 0,00 || 0,00 || 0,00

Kofinanzierung INSGESAMT || 0,00 || 0,00 || 0,00 || 0,00 || 0,00 || 0,00 || 0,00 || 0,00

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– ¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

¨         auf die Eigenmittel

¨         auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[57]

2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020

Artikel …………. || || 0,00 || 0,00 || 0,00 || 0,00 || 0,00 || 0,00 || 0,00

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

Anhang zu strukturellen Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union

Schätzung für die EBA

Der Vorschlag der Kommission sieht vor, dass die EBA vier delegierte Rechtsakte und sechs technische Standards entwickelt, durch die sichergestellt werden soll, dass hochtechnische Bestimmungen in der gesamten EU einheitlich umgesetzt werden.

Die Kommission sollte von der EBA entwickelte technische Regulierungsstandards verabschieden, die im Hinblick auf die Berechnung der Schwellenwerte, ab deren Überschreitung Handelsgeschäfte abgetrennt werden sollten, die Methodik für die einheitliche Messung und Anwendung der Parameter festlegen. Die Kommission und die EBA sollten sicherstellen, dass diese Standards von allen betroffenen Instituten auf eine Weise angewandt werden können, die der Art, dem Umfang und der Komplexität dieser Institute und ihrer Tätigkeiten angemessen ist. Darüber hinaus sollte die Kommission durch Erlass von Durchführungsrechtsakten von der EBA entwickelte technische Durchführungsstandards verabschieden, mittels deren die Methodik für die Berechnung des Volumens der Handelstätigkeiten von Kreditinstituten und Mutterunternehmen sowie das einheitliche Muster für die Offenlegung des Gesamtvolumens und der einzelnen Bestandteile der Handelstätigkeiten von Kreditinstituten und Mutterunternehmen festgelegt werden. Die geplanten Arbeiten erfordern bilaterale und multilaterale Treffen mit Interessenträgern, die Analyse und Bewertung von Optionen und die Abfassung von Konsultationsdokumenten, eine öffentliche Konsultation von Interessenträgern, die Einrichtung und Verwaltung ständiger Expertengruppen aus Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, die Einrichtung und Verwaltung von Ad-hoc-Expertengruppen, die Analyse der Antworten auf die Konsultationen, die Erstellung einer Kosten-/Nutzen-Analyse sowie die Abfassung des Rechtstextes.

Es wird davon ausgegangen, dass die Verordnung Ende 2015 in Kraft tritt. Die zusätzlichen Ressourcen für die EBA werden daher erst ab 2016 benötigt. Es werden zwei Stellen für Bedienstete auf Zeit benötigt, um die erforderlichen Aufgaben langfristig zu erfüllen.

Delegierte Rechtsakte der Kommission:

· Parameter: Grad der widerlegbaren Vermutung, Anzahl;

· Bereitstellung von Risikosteuerungsinstrumenten: Obergrenze, ab deren Überschreitung das Handelsunternehmen entsprechende Instrumente liefern muss;

· Abtrennungsvorschriften – Großkredite:  anerkannte Kreditrisikominderungstechniken;

· geografischer Geltungsbereich: Kriterien für die Gleichwertigkeit.

Technische Standards der Kommission:

· Verbot des Eigenhandels – Methodik für die Berechnung der Handelstätigkeiten für Zwecke des allgemeinen Schwellenwerts;

· Verbot des Eigenhandels – einheitliche Vorlage für die Meldung von Handelstätigkeiten;

· Abtrennung – Parameter: kohärente Messung und Anwendung;

· Berichtspflicht (Einzelheiten und Inkrafttreten);

· Registrierung von Transaktionsregistern;

· Behörden mit Zugang zu den Daten von Transaktionsregistern.

Angenommene zusätzliche Ressourcen:

· Die zwei zusätzlichen Stellen sollen mit Zeitbediensteten der Funktionsgruppe/Besoldungsgruppe AD7 besetzt werden.

· Die durchschnittlichen Gehaltskosten für die verschiedenen Personalkategorien stützen sich auf die Leitlinien der GD BUDG.

· Der Berichtigungskoeffizient für Gehaltskosten in London beträgt 1,344.

· Die Dienstreisekosten werden auf 10 000 EUR geschätzt.

· Die Kosten von Einstellungsverfahren (Fahrt- und Hotelkosten, ärztliche Untersuchungen, Einrichtungsbeihilfe und sonstige Zulagen, Umzugskosten usw.) werden auf 12 700 EUR geschätzt.

Weitere Einzelheiten der Methode zur Berechnung der in den nächsten drei Jahren zusätzlich erforderlichen Mittel sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Bei der Berechnung ist berücksichtigt, dass 40 % der Kosten aus dem Unionshaushalt gedeckt werden.

Kostenart || Berechnung || Betrag (in Tausend EUR)

2016 || 2017 || 2018 || Insgesamt

Personalausgaben || || || || ||

11 Gehälter und Zulagen || =2 x 132 x1,344 || 355 || 355 || 355 || 1 064

12 Ausgaben für Einstellungsverfahren || =2 x 13 || 25 || || || 25

13 Dienstreisekosten || =2 x 10 || 20 || 20 || 20 || 60

Insgesamt: Personalausgaben || || 400 || 375 || 375 || 1 150

|| || || || ||

Davon EU-Beitrag (40 %) || || 160 || 150 || 150 || 460

Davon Beitrag der Mitgliedstaaten (60 %) || || 240 || 225 || 225 || 690

[1]               Zu Mandat und Liste der Mitglieder siehe http://ec.europa.eu/internal_market/bank/docs/high-level_expert_group/mandate_en.pdf

[2]               Weitere Empfehlungen der hochrangigen Expertengruppe: 2) erforderlichenfalls Abtrennung weiterer Tätigkeiten je nach Sanierungs- und Abwicklungsplan, 3) Nutzung des „Bail-in“ als Abwicklungsinstrument, 4) Überprüfung der Eigenkapitalanforderungen für Handelsaktiva und Immobilienkredite und 5) Maßnahmen zur  Stärkung der Unternehmensführung und der Kontrolle von Banken zur Verbesserung von Bankenprüfung und Marktdisziplin.

[3]               Europäisches Parlament (McCarthy 2013),  Strukturreform des EU-Bankensektors, 2013/2021(INI)

[4]               Unter „too-big-to-fail“ ist hier auch „too-important-to-fail“,„too-interconnected-to-fail“ und „too-complex-to-fail“ zu verstehen, d. h. Banken, die zu wichtig, zu stark verflochten oder zu komplex sind, um sie scheitern zu lassen. Siehe auch Europäische Kommission (2013b).

[5]               Richtlinie xx/xxxx/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/27/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L--xxx).

[6]               COM(2012) 102 final, http://ec.europa.eu/internal_market/bank/docs/shadow/green-paper_de.pdf.

[7]           Diese Definition stammt aus dem FSB-Bericht vom 27. Oktober 2011 über die Verstärkung und Regulierung des Schattenbankwesens, http://www.financialstabilityboard.org/publications/r_111027a.pdf.

[8]               P7_TA(2012)0427, http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2012-0427+0+DOC+XML+V0//DE.

[9]               Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Schattenbankwesen – Eindämmung neuer Risikoquellen im Finanzsektor, COM(2013)614 final.

[10]             Konsultation der hochrangigen Expertengruppe über Strukturreformen im EU-Bankensektor, Mai/Juni 2012, http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2012/banking_sector_en.htm. Die Expertengruppe erhielt 83 Antworten, die große Mehrzahl davon von Banken und anderen Finanzinstituten, gefolgt von Privatkunden und ihren Verbänden und schließlich Geschäftskunden.

[11]             Konsultation zu den Empfehlungen der hochrangigen Expertengruppe bezüglich der Struktur des EU-Bankensektors, http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2012/hleg-banking_en.htm. Von den 89 eingegangenen Antworten stammte beinahe die Hälfte vom Bankensektor.

[12]             „Consultation by the Commission on the Structural Reform of the Banking Sector“, http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2013/banking-structural-reform/index_de.htm. Bei den Dienststellen der Kommission gingen über 500 Antworten ein. Diese kamen von Banken und anderen Finanzinstituten, Geschäftskunden, Anlegern, Behörden, Verbraucherverbänden und Einzelpersonen - Antworten von Einzelpersonen (439) und Verbraucherverbänden (11).

[13]             Dieser wurde mit Erlass der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) geschaffen.

[14]             Eingerichtet durch Erlass von [SRM].

[15]             Dies ist der in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verwendete Schwellenwert für „bedeutende Institute“.

[16]             Siehe Anhang 6 der Folgenabschätzung.

[17]             Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. L 176, 27.6.2013, S.1; Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. L 176, 27.6.2013, S. 338.

[18]             Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 (ABl. L 201, 27.7.2012, S. 1).

[19]             Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).

[20]             ABl. C vom , S. .

[21]             ABl. C […] vom […], S. […].

[22]             ABl. C […] vom […], S. […].

[23]             Errichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

[24]             Errichtet durch [SRM].

[25]             Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

[26]             Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010.

[27]             Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

[28]             Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

[29]             Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

[30]             Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

[31]             Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Mittwoch, 26. Juni 2013

über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

[32]             Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

[33]          Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5).

[34]             Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1).

[35]             Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

[36]             Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).

[37]          Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).

[38]             Verordnung (EU) Nr. xx/xxxx des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L XX vom XX.XX.XXXX).

[39]             Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

[40]             Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5).

[41]             Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).

[42]             Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012

über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister.

[43]             ABM: activity based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: activity based budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[44]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Webseite BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html.

[45]             GM = Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel.

[46]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[47]             Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[48]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[49]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[50]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer usw.).

[51]             Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.

[52]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[53]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[54]             VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.

[55]             Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[56]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung (für den Zeitraum 2007-2013).

[57]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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