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Document 52013PC0937

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in Bezug auf die Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften

/* COM/2013/0937 final - 2013/0449 (COD) */

52013PC0937

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in Bezug auf die Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften /* COM/2013/0937 final - 2013/0449 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 legt gemeinsame technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro fest und ist somit ein wichtiger Schritt zur Verwirklichung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA). Dieser Verordnung zufolge müssen im gesamten Euro-Währungsgebiet bis zum 1. Februar 2014 alle inländischen und innereuropäischen Euro-Überweisungen und -Lastschriften auf SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften umgestellt sein.

Den jüngsten Statistiken der Europäischen Zentralbank (EZB) zufolge hat sich die Gesamtquote der SEPA-Überweisungen von Oktober bis November 2013 von 59,87 % auf 64,1 % erhöht, während die Gesamtquote der SEPA-Lastschriften im gleichen Zeitraum von 11,52 % auf 26 % gestiegen ist. Trotz der wiederholten Bemühungen der Kommission um verstärkte Sensibilisierung der mitgliedstaatlichen Behörden und der bedeutenden Informationskampagnen, die sowohl die Europäische Zentralbank als auch zahlreiche Mitgliedstaaten zur SEPA-Umstellung durchgeführt haben, sind KMU, kleine öffentliche Verwaltungen und kommunale Behörden nach wie vor am wenigsten auf die bevorstehende Umstellung vorbereitet. Die Sensibilisierungsanstrengungen des Bankensektors gegenüber den KMU und die nationalen Informationskampagnen scheinen nicht - oder zumindest nicht gänzlich - die erwartete Wirkung zu zeigen.

Angesichts des geringen Umstellungstempos, das in einigen Mitgliedstaaten bei SEPA-Überweisungen und in den meisten Mitgliedstaaten bei SEPA-Lastschriften zu verzeichnen ist, scheint es sehr unwahrscheinlich, dass die Umstellung bis zum 1. Februar 2014 völlig abgeschlossen sein wird. Da es sich jedoch um einen gesetzlich festgelegten Termin handelt, dürften sich Banken und andere Zahlungsdienstleister ab diesem Datum weigern, Zahlungsaufträge, die nicht den SEPA-Vorgaben entsprechen, nach altem Muster auszuführen. Solange die Umstellung auf SEPA-Überweisungen und -Lastschriften nicht gänzlich vollzogen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Probleme bei der Zahlungsausführung Zahlungsrückstände oder Marktstörungen nach sich ziehen. Hiervon könnten alle Zahlungsdienstnutzer, insbesondere KMU und Verbraucher betroffen sein.

Angesichts dieses erheblichen rechtlichen Problems und der potenziell schwerwiegenden Folgen für Bürger und Unternehmen schlägt die Kommission vor, die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu ändern und durch eine Bestandsschutzklausel zu ergänzen, die es Banken und anderen Zahlungsdienstleistern erlaubt, nicht SEPA-konforme Zahlungen auch nach dem 1. Februar 2014 noch neben SEPA-Überweisungen und -Lastschriften für begrenzte Zeit (sechs Monate) im Rahmen ihrer alten Zahlverfahren auszuführen. Eine unmissverständliche Bekanntgabe dieser Änderung wird den Zahlungsdienstnutzern die Gewissheit geben, dass ihre Zahlungen auch nach dem 1. Februar 2014 noch ausgeführt werden, und denjenigen, die die Umstellung noch nicht vollzogen haben, die Möglichkeit verschaffen, dies so rasch wie möglich nachzuholen. Der Endtermin an sich bleibt unverändert, und bei dem Bestandsschutz handelt es sich um eine außergewöhnliche einmalige Maßnahme. Die aktuellen Informationskampagnen zur SEPA-Umstellung sollten auf jeden Fall fortgesetzt werden. Nach Ablauf des Bestandsschutzes wird die Kommission nicht zögern, die notwendigen Schritte zur Gewährleistung der vollständigen Anwendung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten einzuleiten.

Die Teilnehmer des "SEPA High Level Meetings", bei denen es sich um hochrangige Vertreter der Europäischen Zentralbank und Mitglieder der Direktorien der Zentralbanken des Eurosystems handelt, wurden am 19. Dezember 2013 zu dieser Initiative konsultiert.

Angesichts dieser Erwägungen sowie der Tatsache, dass bis zum 1. Februar 2014 nur sehr wenig Zeit verbleibt, sollte die vorliegende Verordnung vom Europäischen Parlament und vom Rat im Dringlichkeitsverfahren verabschiedet werden und umgehend in Kraft treten. Sie ist notwendig, um für Banken und andere Zahlungsdienstleister sowie für Unternehmen und Verbraucher Rechtsunsicherheit zu vermeiden, denn die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 würde die Zahlungsdienstleister anderenfalls dazu verpflichten, nach dem genannten Stichtag die Ausführung nicht SEPA-konformer Zahlungen in Euro zu verweigern. Würde die vorgeschlagene Verordnung nicht im Dringlichkeitsverfahren erlassen, könnte dies ab dem 1. Februar 2014 schwerwiegende rechtliche und technische Risiken für Zahlungsvorgänge mit sich bringen.

Allgemeiner Kontext

Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 trat am 31. März 2012 in Kraft und gab den Marktteilnehmern zwei Jahre Zeit, um ihre Zahlungsprozesse an die SEPA-Vorgaben für Überweisungen und Lastschriften anzupassen. In diesen zwei Jahren haben Kommission und EZB die Umstellung auf den SEPA gemeinsam mit den nationalen Behörden aufmerksam verfolgt. Die EZB hat regelmäßig Fortschrittsberichte über den Stand der Umstellung veröffentlicht. Es wurden mehrere Sitzungen des SEPA-Rates abgehalten, bei denen die Kommission mit Vertretern sowohl der Nachfrage- als auch der Angebotsseite des Zahlungsverkehrsmarkts den Stand der Umstellung erörterte und dabei immer wieder die Notwendigkeit betonte, die Zahlungsdienstanbieter sowie das gesamte Spektrum der Zahlungsdienstnutzer (Unternehmen einschließlich KMU, öffentliche Verwaltungen, Verbraucher usw.) in stärkerem Maße zu sensibilisieren. Am 30. März 2012 veranstaltete die Kommission mit technischen Experten des SEPA-Rates einen speziellen Workshop zur Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und am 12. Juli 2013 einen weiteren Workshop mit Vertretern der Mitgliedstaaten. Am 17. April 2013 setzte sie zudem eine Sachverständigengruppe zum SEPA ein. Darüber hinaus hat die Kommission die Fortschritte sowohl bei dem zweimal jährlich stattfindenden EU-SEPA-Forum erörtert als auch im Zahlungsverkehrsausschuss mit Vertretern der Mitgliedstaaten diskutiert. Auch stand die Umstellung auf den SEPA regelmäßig auf der Tagesordnung vieler Fachsitzungen der EZB mit Vertretern der nationalen Zentralbanken sowie einiger Foren mit Vertretern der Bankenwirtschaft.

Angesichts des geringen Umsetzungsstands, der aus dem Bericht der EZB über die Umstellung auf den SEPA vom März 2013 hervorging, nahm der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ am 14. Mai 2013 ausführliche Schlussfolgerungen an, in denen auf die Bedeutung der SEPA-Umstellung hingewiesen wurde und Mitgliedstaaten und Marktteilnehmer aufgerufen wurden, den Umstellungsprozess durch einschlägige Maßnahmen aktiv zu unterstützen und zu beschleunigen. Im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Rates richteten Kommission und EZB am 15. Mai 2013 ein gemeinsames Schreiben an die Finanzminister und an die Gouverneure der nationalen Zentralbanken, in dem sie ebenfalls die Bedeutung der SEPA-Umstellung und die dringende Notwendigkeit von Maßnahmen auf nationaler Ebene hervorhoben.

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

2.1. Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente

Nach dem Protokoll (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union (im Anhang zu den Verträgen) müssen die an das Europäische Parlament und den Rat gerichteten Entwürfe von Gesetzgebungsakten, zu denen auch die Vorschläge der Kommission zählen, den nationalen Parlamenten zugeleitet werden.

Nach Artikel 4 des Protokolls müssen zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Entwurf eines Gesetzgebungsakts den nationalen Parlamenten zugeleitet wird, und dem Zeitpunkt, zu dem er zwecks Erlass oder zur Festlegung eines Standpunkts im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens auf die vorläufige Tagesordnung des Rates gesetzt wird, acht Wochen liegen.

In dringenden Fällen, die in dem Rechtsakt oder dem Standpunkt des Rates begründet werden müssen, sind nach Artikel 4 jedoch Ausnahmen möglich. Die Kommission bittet das Europäische Parlament und den Rat, diesen Vorschlag aus oben dargelegten Gründen als höchst dringlich zu betrachten.

2.2. Anhörung der interessierten Kreise und Folgenabschätzung

Angesichts der von der EZB im Dezember 2013 bekanntgegebenen niedrigen Anwendungsquoten haben Kommission und EZB untersucht, wie wahrscheinlich die vollständige Umstellung auf den SEPA bis zum 1. Februar 2014 ist. Diese wurde trotz der Tatsache, dass mehrere größere Zahlungsdienstnutzer, wie Versorgungsunternehmen mit Massenzahlungsverkehr angekündigt haben, die Umstellung erst kurz vor dem Endtermin vornehmen zu wollen, als außerordentlich unwahrscheinlich betrachtet.

Auch wenn sich die Zahl der Marktteilnehmer, die die SEPA-Vorgaben bis zum gesetzlichen Stichtag nicht erfüllen werden, nur schwer schätzen lässt, steht doch fest, dass insbesondere bei den SEPA-Lastschriften die Umstellung nirgendwo zu annähernd 100 % erfolgt sein wird.

Banken und anderen Zahlungsdienstleister dürften sich ab dem 1. Februar 2014 weigern, nicht SEPA-konforme Zahlungen auszuführen. Das größte Risiko einer nicht fristgerechten Umstellung besteht bei KMU, von denen viele die Umstellung noch nicht vollzogen haben. Angesichts dieses Risikos hat die EZB mögliche Szenarien und deren Auswirkungen sowie mögliche Auswege analysiert. Technisch gesehen wären die Zahlungsdienstleister in der Lage, nicht SEPA-konforme Zahlungen auch weiterhin über ihre alten Systeme abzuwickeln. Darüber hinaus müssten die Marktteilnehmer, die die SEPA-Vorgaben noch nicht erfüllen, ermittelt und angemessen darüber informiert werden, wie sich die Umstellung auf SEPA effizient bewerkstelligen lässt.

Auch wenn die Marktteilnehmer technisch gesehen mit Hilfe der Aufsicht Zwischenlösungen etablieren könnten, mit denen sich potenzielle Umstellungsprobleme nach dem 1. Februar 2014 überwinden lassen, besteht doch ein echtes Risiko, dass diese unbefriedigende Situation sowohl bei Verbrauchern als auch bei anderen Zahlungsdienstnutzern Verwirrung stiften und bei Zahlungsdienstleistern im Umgang mit Marktteilnehmern, die diese Zwischenlösungen (noch) nicht etabliert haben, Rechtsunsicherheit hervorrufen könnte. Zu den Marktteilnehmern, die die SEPA-Vorgaben noch nicht erfüllen, gehören zahlreiche KMU. Die Tatsache, dass deren auf herkömmliche Art in Auftrag gegebenen Zahlungen nach dem 1. Februar von den Banken nicht mehr abgewickelt werden dürfen, könnte auch dem Ruf des Eurosystems insgesamt schaden. Auch ist unwahrscheinlich, dass Zwischenlösungen, selbst wenn technisch möglich, noch rechtzeitig etabliert werden.

Um unnötige, durch Nichteinhaltung der SEPA-Vorgaben bedingte Unterbrechungen des Zahlungsverkehrs zu vermeiden und für alle Marktteilnehmer Rechtssicherheit zu gewährleisten, hält es die Kommission für gerechtfertigt, nach dem 1. Februar 2014 neben den SEPA-Überweisungen und -Lastschriften für begrenzte Zeit (sechs Monate) auch den Fortbestand der alten nationalen Systeme zu gestatten. Die Dauer einer solchen Übergangsfrist sollte verhältnismäßig sein. Sie würde darauf abzielen, den Druck auf die Marktteilnehmer zur baldestmöglichen Umstellung auf den auf SEPA aufrechtzuerhalten und gleichzeitig Rechtssicherheit zu gewährleisten sowie sicherzustellen, dass sich die Kosten von zwei parallelen Zahlungssystemen für die Zahlungsdienstleister in Grenzen halten. Zahlungsdienstleister, die bereits auf SEPA-Überweisungen und -Lastschriften umgestellt haben, könnten die Möglichkeit in Betracht ziehen, Marktteilnehmern, die diese Umstellung noch nicht vollzogen haben, Konvertierungsdienste zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sollten während der Übergangszeit davon absehen, Zahlungsdienstleister, die nicht SEPA-konforme Zahlungen abwickeln, und Zahlungsdienstnutzer, die noch nicht (vollständig) umgestellt haben, mit Sanktionen zu belegen.

Die Einführung einer außergewöhnlichen und einmaligen zusätzlichen Frist, in der toleriert wird, dass Zahlungen noch nach dem alten System abgewickelt werden, wird darüber hinaus eine schrittweise Umstellung ermöglichen. Mit Blick auf die nahende Frist haben einige der größeren Versorgungsunternehmen angekündigt, die Umstellung kurz vor dem aktuellen Stichtag 1. Februar 2014 vollziehen zu wollen. Dies könnte zu gewissen Engpässen führen, was insbesondere für die Zahlungsdienstleister und Software-Anbieter gilt, die sich vor Kapazitätsengpässe gestellt sehen könnten.

Angesichts der aktuellen Umstellungsstatistiken und des erwarteten Umstellungstempos wird ein sechsmonatiger Bestandsschutz bis zum 1. August 2014 als angemessen erachtet. Während dieser Zeit werden die Kommission und die EZB gemeinsam mit den nationalen Behörden den Umstellungsprozess auch weiter aufmerksam verfolgen und bei Bedarf zusätzliche Maßnahmen ergreifen.

Diesem Vorschlag ist keine gesonderte Folgenabschätzung beigefügt, da diese schon für die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 durchgeführt wurde. Dieser Vorschlag ändert die Verordnung nicht in ihrer Substanz und bringt für die Unternehmen keine neuen Pflichten mit sich. Sein Ziel besteht lediglich darin, nach dem in Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung festgelegten Enddatum eine Übergangsfrist einzuführen, die Aufsichtsbehörden, Zahlungsdienstleistern, Unternehmen und Verbrauchern Rechtsunsicherheit erspart.

3. Rechtliche Aspekte

Die Kommission schlägt vor, die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 durch Einführung einer Bestandsschutzklausel zu ändern, die es Banken und anderen Zahlungsdienstleistern ermöglicht, neben SEPA-Überweisungen und -Lastschriften bis zum 1. August 2014 auch nicht SEPA-konforme Zahlungen über ihre alten Zahlungssystem abzuwickeln. Durch diese Änderung wird sichergestellt, dass Marktteilnehmer, die ihre Vorbereitungen bis zum 1. Februar 2014 noch nicht abgeschlossen haben, ihre Zahlungen auch weiterhin leisten können, und werden etwaige Unannehmlichkeiten für die Verbraucher vermieden.

Diese Änderung soll am 31. Januar 2014 in Kraft treten. Sie ermöglicht zudem eine rückwirkende Anwendung für den Fall, dass das Europäische Parlament und der Rat den Vorschlag nicht mehr vor dem 1. Februar, sondern danach annehmen. Auf diese Weise wird eine Rechtslücke nach dem 1. Februar 2014 und dadurch bedingte Rechtsunsicherheit vermieden.

Die Einführung einer solchen Übergangszeit für das Auslaufen der alten Systeme ist als außergewöhnliche Maßnahme zu betrachten, die darüber hinaus nicht weiter ausgedehnt wird. Unbeschadet der verschiedenen Ausnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 müssen alle Marktteilnehmer die SEPA-Vorgaben deshalb bis zum 1. August 2014 erfüllen.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die Verordnung hat keinerlei Auswirkungen auf den Haushalt.

2013/0449 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in Bezug auf die Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[2],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[4] stellt zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[5] einen wichtigen Schritt zur Vollendung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA) dar, in dem nicht zwischen grenzübergreifenden und inländischen Zahlungen unterschieden wird. Hauptziel der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ist es, von den nationalen Überweisungs- und Lastschriftsystemen auf die harmonisierten SEPA-Überweisungen und -Lastschriften umzustellen, indem die Unionsbürger unter anderem eine einheitliche internationale Kontonummer (IBAN) erhalten, die bei allen auf Euro lautenden SEPA-Überweisungen und -Lastschriften verwendet werden kann.

(2)       Um den Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Prozesse an die technischen Anforderungen der SEPA-Überweisungen und -Lastschriften zu geben, legte die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 den 1. Februar 2014 als Endtermin für die Umstellung auf den SEPA fest.

(3)       Seit Erlass der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 haben die Kommission und die Europäische Zentralbank die Fortschritte bei der Umstellung auf den SEPA aufmerksam verfolgt. Es fanden mehrere Sitzungen mit Mitgliedstaaten, nationalen Behörden und Marktteilnehmern statt. Die Europäische Zentralbank hat anhand der von den nationalen Zentralbanken erhobenen Daten regelmäßig Berichte über die Fortschritte bei der Umstellung auf den SEPA veröffentlicht. Diese Berichte zeigen, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gut vorankommt und dort fast 100 % des Überweisungsverkehrs schon nach den SEPA-Vorgaben abgewickelt wird. Die große Mehrheit der Zahlungsdienstleister gab an, die SEPA-Vorgaben bereits zu erfüllen. In mehreren anderen Mitgliedstaaten bleiben die Quoten jedoch hinter den Erwartungen zurück. Dies ist besonders bei SEPA-Lastschriften der Fall.

(4)       Im Mai 2013 wies der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ in seinen Schlussfolgerungen[6] erneut auf die Bedeutung der SEPA-Umstellung hin. Er stellte fest, dass die Umstellung auf den SEPA bei weitem noch nicht abgeschlossen sei und alle Marktteilnehmer sich unverzüglich bemühen müssten, die SEPA-Umstellung fristgerecht zum Abschluss zu bringen. Er verabschiedete einen Aktionsplan, in dem Händler, Unternehmen, KMU und öffentliche Verwaltungen aufgefordert wurden, unverzüglich die erforderlichen konkreten internen Maßnahmen zu treffen, um ihre Prozesse anzupassen und ihren Kunden ihre IBAN mitzuteilen.

(5)       Trotz der erheblichen Anstrengungen, die die Europäische Zentralbank, die Mitgliedstaaten, die nationalen Behörden und die verschiedenen Marktteilnehmer in den vergangenen Monaten unternommen haben, zeigen die jüngsten Umstellungsstatistiken, dass sich die Gesamtquote der SEPA-Überweisungen im gesamten Euro-Währungsgebiet lediglich von 40 % im Juni auf rund 64 % im November erhöht hat, während die Gesamtquote der SEPA-Lastschriften lediglich 26 % beträgt. Während die nationalen Daten in mehreren Mitgliedstaaten von beachtlichen Fortschritten zeugen, bleibt eine große Gruppe von Mitgliedstaaten doch nach wie vor erheblich hinter den erwarteten Quoten zurück. Angesichts des geringen Umstellungstempos in diesen Mitgliedstaaten ist es deshalb äußerst unwahrscheinlich, dass alle Marktteilnehmer die SEPA-Vorgaben bis zum 1. Februar 2014 erfüllen. 

(6)       Ab dem 1. Februar 2014 sind Banken und andere Zahlungsdienstleister gesetzlich dazu verpflichtet, die Abwicklung von nicht SEPA-konformen Überweisungen oder Lastschriften zu verweigern, wenngleich sie - wie derzeit schon der Fall - diese Zahlungen technisch gesehen parallel zu SEPA-Überweisungen und -Lastschriften im Rahmen ihrer bestehenden Altzahlverfahren abwickeln könnten. Solange die Umstellung auf SEPA-Überweisungen und -Lastschriften nicht gänzlich vollzogen ist, sind Probleme bei der Zahlungsausführung und damit einhergehende Zahlungsrückstände nicht auszuschließen. Hiervon könnten alle Zahlungsdienstnutzer, insbesondere KMU und Verbraucher betroffen sein.

(7)       Unnötige Zahlungsunterbrechungen, die darauf zurückzuführen sind, dass die Umstellung auf den SEPA am 1. Februar 2014 nicht gänzlich abgeschlossen ist, sollten vermieden werden. Den Zahlungsdienstleistern sollte es deshalb für begrenzte Zeit gestattet sein, neben ihren SEPA-Überweisungs- und -Lastschriftverfahren auch weiterhin Zahlungen im Rahmen ihrer alten Verfahren abzuwickeln, wie sie es heute schon tun. Es sollte deshalb eine Übergangsfrist eingeführt werden, die die Beibehaltung einer solchen parallelen Zahlungsverarbeitung in unterschiedlichen Formaten gestattet. Angesichts der aktuellen Umstellungsstatistiken und des erwarteten Umstellungstempos ist eine einmalige zusätzliche Übergangsfrist von sechs Monaten angemessen. Dieser Bestandsschutz für die nicht SEPA-konformen Altsysteme sollte als außergewöhnliche Maßnahme betrachtet und deshalb so kurz wie möglich gehalten werden, da eine rasche und umfassende Umstellung notwendig ist, um den vollen Nutzen aus einem integrierten Zahlungsmarkt zu ziehen. Auch müssen die Kosten, die den Zahlungsdienstleistern durch die fortgesetzte Nutzung ihrer alten Zahlverfahren parallel zum SEPA-System entstehen, zeitlich begrenzt werden. Zahlungsdienstleister, die bereits vollständig auf SEPA umgestellt haben, könnten die Möglichkeit in Betracht ziehen, Zahlungsdienstnutzern, die die Umstellung noch nicht vollzogen haben, in dieser Übergangszeit Konvertierungsdienste zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sollten während der Übergangszeit davon absehen, Zahlungsdienstleister, die nicht SEPA-konforme Zahlungen abwickeln, und Zahlungsdienstnutzer, die noch nicht umgestellt haben, mit Sanktionen zu belegen.

(8)       Mehrere Großnutzer von Lastschriftverfahren haben bereits angekündigt, die Umstellung erst kurz vor dem Endtermin vornehmen zu wollen. Jede Verschiebung einer geplanten Umstellung könnte sich vorübergehend auf Zahlungseingänge und Cash Flows und damit auf die Liquidität der betroffenen Unternehmen auswirken. Eine verspätete Umstellung in großem Maßstab könnte auch gewisse Engpässe bewirken, was insbesondere für Banken und Software-Anbieter gilt, die sich vor Kapazitätsengpässe gestellt sehen könnten. Eine zusätzliche zeitliche Marge würde auch eine graduellere Einführung des neuen Systems ermöglichen. Marktteilnehmer, die mit den notwendigen Anpassungen an die SEPA-Vorgaben noch nicht begonnen haben, werden aufgerufen, dies so rasch wie möglich zu tun. Marktteilnehmer, die bereits mit der Anpassung ihrer Zahlungsprozesse begonnen haben, sollten die Umstellung jedoch so schnell wie möglich zum Abschluss bringen.

(9)       Angesichts des übergeordneten Ziels einer koordinierten und integrierten Umstellung sollte die Übergangsfrist sowohl für SEPA-Überweisungen als auch für SEPA-Lastschriften gelten. Unterschiedliche Übergangsfristen für SEPA-Überweisungen und -Lastschriften würden bei Verbrauchern, Zahlungsdienstleistern, KMU und anderen Zahlungsdienstnutzern für Verwirrung sorgen.

(10)     Aus Gründen der Rechtssicherheit und um jede etwaige Unterbrechung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung so rasch wie möglich in Kraft treten und ab dem 31. Januar 2014 gelten.

(11)     Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erhält folgende Fassung:

„(1) Unbeschadet des Artikels 6 Absätze 1 und 2 können Zahlungsdienstleister Zahlungsvorgänge in Euro, deren Format nicht den Vorgaben für SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften entspricht, bis zum 1. August 2014 weiterhin abwickeln.

Die Mitgliedstaaten wenden die gemäß Artikel 11 festgelegten Regeln für die im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 6 Absätze 1 und 2 zu verhängenden Sanktionen erst ab dem 2. August 2014 an.

Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten den Zahlungsdienstleistern gestatten, für Inlandszahlungen bis zum 1. Februar 2016 Konvertierungsdienste zur Verfügung zu stellen, die es Zahlungsdienstnutzern, die Verbraucher sind, ermöglichen, anstelle des unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikators für Zahlungskonten weiterhin die BBAN zu verwenden, allerdings nur unter der Bedingung, dass Interoperabilität sichergestellt wird, indem die BBAN des Zahlers und des Zahlungsempfängers technisch und sicher in den unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikator für Zahlungskonten umgewandelt wird. Dieser Zahlungskonto-Identifikator wird dem auftragerteilenden Zahlungsdienstnutzer mitgeteilt, sofern zweckmäßig, bevor die Zahlung ausgeführt wird. In einem solchen Fall erheben Zahlungsdienstleister vom Zahlungsdienstnutzer keine direkt oder indirekt mit diesem Konvertierungsdienst verknüpften zusätzlichen oder sonstigen Entgelte.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 31. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Für das Europäische Parlament                    Für den Rat

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. C […] vom […], S. […].

[2]               ABl. C […] vom […], S. […].

[3]              

[4]               Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

[5]               Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11).

[6]               http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/ecofin/137122.pdf

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