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Document 52013PC0937
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Regulation (EU) N° 260/2012 as regards the migration to Union-wide credit transfers and direct debits
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in Bezug auf die Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in Bezug auf die Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften
/* COM/2013/0937 final - 2013/0449 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in Bezug auf die Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften /* COM/2013/0937 final - 2013/0449 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. Kontext des Vorschlags Gründe und Ziele des Vorschlags Die Verordnung
(EU) Nr. 260/2012 legt gemeinsame technische Vorschriften und
Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro fest und ist
somit ein wichtiger Schritt zur Verwirklichung des einheitlichen
Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA). Dieser Verordnung zufolge müssen im gesamten
Euro-Währungsgebiet bis zum 1. Februar 2014 alle inländischen und
innereuropäischen Euro-Überweisungen und -Lastschriften auf SEPA-Überweisungen
und SEPA-Lastschriften umgestellt sein. Den jüngsten Statistiken der Europäischen
Zentralbank (EZB) zufolge hat sich die Gesamtquote der SEPA-Überweisungen von
Oktober bis November 2013 von 59,87 % auf 64,1 % erhöht, während
die Gesamtquote der SEPA-Lastschriften im gleichen Zeitraum von 11,52 % auf
26 % gestiegen ist. Trotz der wiederholten Bemühungen der Kommission um
verstärkte Sensibilisierung der mitgliedstaatlichen Behörden und der bedeutenden
Informationskampagnen, die sowohl die Europäische Zentralbank als auch
zahlreiche Mitgliedstaaten zur SEPA-Umstellung durchgeführt haben, sind KMU,
kleine öffentliche Verwaltungen und kommunale Behörden nach wie vor am
wenigsten auf die bevorstehende Umstellung vorbereitet. Die Sensibilisierungsanstrengungen
des Bankensektors gegenüber den KMU und die nationalen Informationskampagnen
scheinen nicht - oder zumindest nicht gänzlich - die erwartete Wirkung zu
zeigen. Angesichts des geringen Umstellungstempos, das
in einigen Mitgliedstaaten bei SEPA-Überweisungen und in den meisten
Mitgliedstaaten bei SEPA-Lastschriften zu verzeichnen ist, scheint es sehr unwahrscheinlich,
dass die Umstellung bis zum 1. Februar 2014 völlig abgeschlossen sein
wird. Da es sich jedoch um einen gesetzlich festgelegten Termin handelt, dürften
sich Banken und andere Zahlungsdienstleister ab diesem Datum weigern,
Zahlungsaufträge, die nicht den SEPA-Vorgaben entsprechen, nach altem Muster auszuführen.
Solange die Umstellung auf SEPA-Überweisungen und -Lastschriften nicht gänzlich
vollzogen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Probleme bei der
Zahlungsausführung Zahlungsrückstände oder Marktstörungen nach sich ziehen.
Hiervon könnten alle Zahlungsdienstnutzer, insbesondere KMU und Verbraucher
betroffen sein. Angesichts dieses erheblichen rechtlichen
Problems und der potenziell schwerwiegenden Folgen für Bürger und Unternehmen
schlägt die Kommission vor, die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu ändern und
durch eine Bestandsschutzklausel zu ergänzen, die es Banken und anderen
Zahlungsdienstleistern erlaubt, nicht SEPA-konforme Zahlungen auch nach dem 1. Februar
2014 noch neben SEPA-Überweisungen und -Lastschriften für begrenzte Zeit (sechs
Monate) im Rahmen ihrer alten Zahlverfahren auszuführen. Eine unmissverständliche
Bekanntgabe dieser Änderung wird den Zahlungsdienstnutzern die Gewissheit geben,
dass ihre Zahlungen auch nach dem 1. Februar 2014 noch ausgeführt werden,
und denjenigen, die die Umstellung noch nicht vollzogen haben, die Möglichkeit verschaffen,
dies so rasch wie möglich nachzuholen. Der Endtermin an sich bleibt
unverändert, und bei dem Bestandsschutz handelt es sich um eine
außergewöhnliche einmalige Maßnahme. Die aktuellen Informationskampagnen zur
SEPA-Umstellung sollten auf jeden Fall fortgesetzt werden. Nach Ablauf des
Bestandsschutzes wird die Kommission nicht zögern, die notwendigen Schritte zur
Gewährleistung der vollständigen Anwendung des EU-Rechts durch die
Mitgliedstaaten einzuleiten. Die Teilnehmer des "SEPA High Level
Meetings", bei denen es sich um hochrangige Vertreter der Europäischen
Zentralbank und Mitglieder der Direktorien der Zentralbanken des Eurosystems handelt,
wurden am 19. Dezember 2013 zu dieser Initiative konsultiert. Angesichts dieser Erwägungen sowie der
Tatsache, dass bis zum 1. Februar 2014 nur sehr wenig Zeit verbleibt,
sollte die vorliegende Verordnung vom Europäischen Parlament und vom Rat im
Dringlichkeitsverfahren verabschiedet werden und umgehend in Kraft treten. Sie ist
notwendig, um für Banken und andere Zahlungsdienstleister sowie für Unternehmen
und Verbraucher Rechtsunsicherheit zu vermeiden, denn die Verordnung (EU)
Nr. 260/2012 würde die Zahlungsdienstleister anderenfalls dazu
verpflichten, nach dem genannten Stichtag die Ausführung nicht SEPA-konformer
Zahlungen in Euro zu verweigern. Würde die vorgeschlagene Verordnung nicht im
Dringlichkeitsverfahren erlassen, könnte dies ab dem 1. Februar 2014
schwerwiegende rechtliche und technische Risiken für Zahlungsvorgänge mit sich bringen.
Allgemeiner Kontext Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 trat am 31. März
2012 in Kraft und gab den Marktteilnehmern zwei Jahre Zeit, um ihre
Zahlungsprozesse an die SEPA-Vorgaben für Überweisungen und Lastschriften
anzupassen. In diesen zwei Jahren haben Kommission und EZB die Umstellung auf
den SEPA gemeinsam mit den nationalen Behörden aufmerksam verfolgt. Die EZB hat
regelmäßig Fortschrittsberichte über den Stand der Umstellung veröffentlicht.
Es wurden mehrere Sitzungen des SEPA-Rates abgehalten, bei denen die Kommission
mit Vertretern sowohl der Nachfrage- als auch der Angebotsseite des
Zahlungsverkehrsmarkts den Stand der Umstellung erörterte und dabei immer
wieder die Notwendigkeit betonte, die Zahlungsdienstanbieter sowie das gesamte
Spektrum der Zahlungsdienstnutzer (Unternehmen einschließlich KMU, öffentliche Verwaltungen,
Verbraucher usw.) in stärkerem Maße zu sensibilisieren. Am 30. März 2012
veranstaltete die Kommission mit technischen Experten des SEPA-Rates einen
speziellen Workshop zur Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und am 12. Juli
2013 einen weiteren Workshop mit Vertretern der Mitgliedstaaten. Am 17. April
2013 setzte sie zudem eine Sachverständigengruppe zum SEPA ein. Darüber hinaus
hat die Kommission die Fortschritte sowohl bei dem zweimal jährlich
stattfindenden EU-SEPA-Forum erörtert als auch im Zahlungsverkehrsausschuss mit
Vertretern der Mitgliedstaaten diskutiert. Auch stand die Umstellung auf den
SEPA regelmäßig auf der Tagesordnung vieler Fachsitzungen der EZB mit
Vertretern der nationalen Zentralbanken sowie einiger Foren mit Vertretern der
Bankenwirtschaft. Angesichts des geringen Umsetzungsstands, der
aus dem Bericht der EZB über die Umstellung auf den SEPA vom März 2013
hervorging, nahm der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ am 14. Mai 2013
ausführliche Schlussfolgerungen an, in denen auf die Bedeutung der
SEPA-Umstellung hingewiesen wurde und Mitgliedstaaten und Marktteilnehmer
aufgerufen wurden, den Umstellungsprozess durch einschlägige Maßnahmen aktiv zu
unterstützen und zu beschleunigen. Im Anschluss an die Schlussfolgerungen des
Rates richteten Kommission und EZB am 15. Mai 2013 ein gemeinsames
Schreiben an die Finanzminister und an die Gouverneure der nationalen
Zentralbanken, in dem sie ebenfalls die Bedeutung der SEPA-Umstellung und die
dringende Notwendigkeit von Maßnahmen auf nationaler Ebene hervorhoben. 2. Ergebnisse der Konsultationen der
interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen 2.1. Zuleitung des Vorschlags an die
nationalen Parlamente Nach dem Protokoll (Nr. 1) über die Rolle
der nationalen Parlamente in der Europäischen Union (im Anhang zu den
Verträgen) müssen die an das Europäische Parlament und den Rat gerichteten
Entwürfe von Gesetzgebungsakten, zu denen auch die Vorschläge der Kommission zählen,
den nationalen Parlamenten zugeleitet werden. Nach Artikel 4 des Protokolls müssen
zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Entwurf eines Gesetzgebungsakts den
nationalen Parlamenten zugeleitet wird, und dem Zeitpunkt, zu dem er zwecks
Erlass oder zur Festlegung eines Standpunkts im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens
auf die vorläufige Tagesordnung des Rates gesetzt wird, acht Wochen liegen. In dringenden Fällen, die in dem Rechtsakt
oder dem Standpunkt des Rates begründet werden müssen, sind nach Artikel 4
jedoch Ausnahmen möglich. Die Kommission bittet das Europäische Parlament und
den Rat, diesen Vorschlag aus oben dargelegten Gründen als höchst dringlich zu
betrachten. 2.2. Anhörung der interessierten Kreise
und Folgenabschätzung Angesichts der von der EZB im Dezember 2013
bekanntgegebenen niedrigen Anwendungsquoten haben Kommission und EZB
untersucht, wie wahrscheinlich die vollständige Umstellung auf den SEPA bis zum
1. Februar 2014 ist. Diese wurde trotz der Tatsache, dass mehrere größere
Zahlungsdienstnutzer, wie Versorgungsunternehmen mit Massenzahlungsverkehr
angekündigt haben, die Umstellung erst kurz vor dem Endtermin vornehmen zu
wollen, als außerordentlich unwahrscheinlich betrachtet. Auch wenn sich die Zahl der Marktteilnehmer,
die die SEPA-Vorgaben bis zum gesetzlichen Stichtag nicht erfüllen werden, nur
schwer schätzen lässt, steht doch fest, dass insbesondere bei den
SEPA-Lastschriften die Umstellung nirgendwo zu annähernd 100 % erfolgt
sein wird. Banken und anderen Zahlungsdienstleister
dürften sich ab dem 1. Februar 2014 weigern, nicht SEPA-konforme Zahlungen
auszuführen. Das größte Risiko einer nicht fristgerechten Umstellung besteht
bei KMU, von denen viele die Umstellung noch nicht vollzogen haben. Angesichts
dieses Risikos hat die EZB mögliche Szenarien und deren Auswirkungen sowie
mögliche Auswege analysiert. Technisch gesehen wären die Zahlungsdienstleister
in der Lage, nicht SEPA-konforme Zahlungen auch weiterhin über ihre alten
Systeme abzuwickeln. Darüber hinaus müssten die Marktteilnehmer, die die
SEPA-Vorgaben noch nicht erfüllen, ermittelt und angemessen darüber informiert
werden, wie sich die Umstellung auf SEPA effizient bewerkstelligen lässt. Auch wenn die Marktteilnehmer technisch
gesehen mit Hilfe der Aufsicht Zwischenlösungen etablieren könnten, mit denen
sich potenzielle Umstellungsprobleme nach dem 1. Februar 2014 überwinden
lassen, besteht doch ein echtes Risiko, dass diese unbefriedigende Situation
sowohl bei Verbrauchern als auch bei anderen Zahlungsdienstnutzern Verwirrung
stiften und bei Zahlungsdienstleistern im Umgang mit Marktteilnehmern, die
diese Zwischenlösungen (noch) nicht etabliert haben, Rechtsunsicherheit
hervorrufen könnte. Zu den Marktteilnehmern, die die SEPA-Vorgaben noch nicht
erfüllen, gehören zahlreiche KMU. Die Tatsache, dass deren auf herkömmliche Art
in Auftrag gegebenen Zahlungen nach dem 1. Februar von den Banken nicht
mehr abgewickelt werden dürfen, könnte auch dem Ruf des Eurosystems insgesamt
schaden. Auch ist unwahrscheinlich, dass Zwischenlösungen, selbst wenn
technisch möglich, noch rechtzeitig etabliert werden. Um unnötige, durch Nichteinhaltung der
SEPA-Vorgaben bedingte Unterbrechungen des Zahlungsverkehrs zu vermeiden und
für alle Marktteilnehmer Rechtssicherheit zu gewährleisten, hält es die
Kommission für gerechtfertigt, nach dem 1. Februar 2014 neben den
SEPA-Überweisungen und -Lastschriften für begrenzte Zeit (sechs Monate) auch
den Fortbestand der alten nationalen Systeme zu gestatten. Die Dauer einer
solchen Übergangsfrist sollte verhältnismäßig sein. Sie würde darauf abzielen,
den Druck auf die Marktteilnehmer zur baldestmöglichen Umstellung auf den auf
SEPA aufrechtzuerhalten und gleichzeitig Rechtssicherheit zu gewährleisten
sowie sicherzustellen, dass sich die Kosten von zwei parallelen
Zahlungssystemen für die Zahlungsdienstleister in Grenzen halten.
Zahlungsdienstleister, die bereits auf SEPA-Überweisungen und -Lastschriften
umgestellt haben, könnten die Möglichkeit in Betracht ziehen, Marktteilnehmern,
die diese Umstellung noch nicht vollzogen haben, Konvertierungsdienste zur
Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sollten während der Übergangszeit
davon absehen, Zahlungsdienstleister, die nicht SEPA-konforme Zahlungen
abwickeln, und Zahlungsdienstnutzer, die noch nicht (vollständig) umgestellt
haben, mit Sanktionen zu belegen. Die Einführung einer außergewöhnlichen und einmaligen
zusätzlichen Frist, in der toleriert wird, dass Zahlungen noch nach dem alten
System abgewickelt werden, wird darüber hinaus eine schrittweise Umstellung
ermöglichen. Mit Blick auf die nahende Frist haben einige der größeren
Versorgungsunternehmen angekündigt, die Umstellung kurz vor dem aktuellen Stichtag
1. Februar 2014 vollziehen zu wollen. Dies könnte zu gewissen Engpässen
führen, was insbesondere für die Zahlungsdienstleister und Software-Anbieter
gilt, die sich vor Kapazitätsengpässe gestellt sehen könnten. Angesichts der aktuellen Umstellungsstatistiken
und des erwarteten Umstellungstempos wird ein sechsmonatiger Bestandsschutz bis
zum 1. August 2014 als angemessen erachtet. Während dieser Zeit werden die
Kommission und die EZB gemeinsam mit den nationalen Behörden den
Umstellungsprozess auch weiter aufmerksam verfolgen und bei Bedarf zusätzliche
Maßnahmen ergreifen. Diesem Vorschlag ist keine gesonderte
Folgenabschätzung beigefügt, da diese schon für die Verordnung (EU) Nr. 260/2012
durchgeführt wurde. Dieser Vorschlag ändert die Verordnung nicht in ihrer
Substanz und bringt für die Unternehmen keine neuen Pflichten mit sich. Sein
Ziel besteht lediglich darin, nach dem in Artikel 6 Absätze 1 und 2
der Verordnung festgelegten Enddatum eine Übergangsfrist einzuführen, die
Aufsichtsbehörden, Zahlungsdienstleistern, Unternehmen und Verbrauchern
Rechtsunsicherheit erspart. 3. Rechtliche Aspekte Die Kommission schlägt vor, die Verordnung
(EU) Nr. 260/2012 durch Einführung einer Bestandsschutzklausel zu ändern,
die es Banken und anderen Zahlungsdienstleistern ermöglicht, neben
SEPA-Überweisungen und -Lastschriften bis zum 1. August 2014 auch
nicht SEPA-konforme Zahlungen über ihre alten Zahlungssystem abzuwickeln. Durch
diese Änderung wird sichergestellt, dass Marktteilnehmer, die ihre
Vorbereitungen bis zum 1. Februar 2014 noch nicht abgeschlossen haben,
ihre Zahlungen auch weiterhin leisten können, und werden etwaige
Unannehmlichkeiten für die Verbraucher vermieden. Diese Änderung soll am 31. Januar 2014 in
Kraft treten. Sie ermöglicht zudem eine rückwirkende Anwendung für den Fall,
dass das Europäische Parlament und der Rat den Vorschlag nicht mehr vor dem 1. Februar,
sondern danach annehmen. Auf diese Weise wird eine Rechtslücke nach dem 1. Februar
2014 und dadurch bedingte Rechtsunsicherheit vermieden. Die Einführung einer solchen Übergangszeit für
das Auslaufen der alten Systeme ist als außergewöhnliche Maßnahme zu
betrachten, die darüber hinaus nicht weiter ausgedehnt wird. Unbeschadet der
verschiedenen Ausnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
müssen alle Marktteilnehmer die SEPA-Vorgaben deshalb bis zum 1. August 2014
erfüllen. 4. Auswirkungen auf den Haushalt Die Verordnung hat keinerlei Auswirkungen auf
den Haushalt. 2013/0449 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
in Bezug auf die Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],
nach Stellungnahme der Europäischen
Zentralbank[2],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[3], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates[4]
stellt zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates[5]
einen wichtigen Schritt zur Vollendung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums
(SEPA) dar, in dem nicht zwischen grenzübergreifenden und inländischen
Zahlungen unterschieden wird. Hauptziel der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
ist es, von den nationalen Überweisungs- und Lastschriftsystemen auf die
harmonisierten SEPA-Überweisungen und -Lastschriften umzustellen, indem die
Unionsbürger unter anderem eine einheitliche internationale Kontonummer (IBAN)
erhalten, die bei allen auf Euro lautenden SEPA-Überweisungen und
-Lastschriften verwendet werden kann. (2) Um den Zahlungsdienstleistern
und Zahlungsdienstnutzern ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Prozesse an
die technischen Anforderungen der SEPA-Überweisungen und -Lastschriften zu
geben, legte die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 den 1. Februar 2014 als
Endtermin für die Umstellung auf den SEPA fest. (3) Seit Erlass der Verordnung
(EU) Nr. 260/2012 haben die Kommission und die Europäische Zentralbank die
Fortschritte bei der Umstellung auf den SEPA aufmerksam verfolgt. Es fanden
mehrere Sitzungen mit Mitgliedstaaten, nationalen Behörden und Marktteilnehmern
statt. Die Europäische Zentralbank hat anhand der von den nationalen
Zentralbanken erhobenen Daten regelmäßig Berichte über die Fortschritte bei der
Umstellung auf den SEPA veröffentlicht. Diese Berichte zeigen, dass eine Reihe
von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gut vorankommt und dort fast 100 %
des Überweisungsverkehrs schon nach den SEPA-Vorgaben abgewickelt wird. Die
große Mehrheit der Zahlungsdienstleister gab an, die SEPA-Vorgaben bereits zu
erfüllen. In mehreren anderen Mitgliedstaaten bleiben die Quoten jedoch hinter
den Erwartungen zurück. Dies ist besonders bei SEPA-Lastschriften der Fall. (4) Im Mai 2013 wies der Rat
„Wirtschaft und Finanzen“ in seinen Schlussfolgerungen[6] erneut auf die
Bedeutung der SEPA-Umstellung hin. Er stellte fest, dass die Umstellung auf den
SEPA bei weitem noch nicht abgeschlossen sei und alle Marktteilnehmer sich
unverzüglich bemühen müssten, die SEPA-Umstellung fristgerecht zum Abschluss zu
bringen. Er verabschiedete einen Aktionsplan, in dem Händler, Unternehmen, KMU
und öffentliche Verwaltungen aufgefordert wurden, unverzüglich die
erforderlichen konkreten internen Maßnahmen zu treffen, um ihre Prozesse
anzupassen und ihren Kunden ihre IBAN mitzuteilen. (5) Trotz der erheblichen
Anstrengungen, die die Europäische Zentralbank, die Mitgliedstaaten, die
nationalen Behörden und die verschiedenen Marktteilnehmer in den vergangenen
Monaten unternommen haben, zeigen die jüngsten Umstellungsstatistiken, dass
sich die Gesamtquote der SEPA-Überweisungen im gesamten Euro-Währungsgebiet
lediglich von 40 % im Juni auf rund 64 % im November erhöht hat,
während die Gesamtquote der SEPA-Lastschriften lediglich 26 % beträgt.
Während die nationalen Daten in mehreren Mitgliedstaaten von beachtlichen
Fortschritten zeugen, bleibt eine große Gruppe von Mitgliedstaaten doch nach
wie vor erheblich hinter den erwarteten Quoten zurück. Angesichts des geringen
Umstellungstempos in diesen Mitgliedstaaten ist es deshalb äußerst unwahrscheinlich,
dass alle Marktteilnehmer die SEPA-Vorgaben bis zum 1. Februar 2014
erfüllen. (6) Ab dem 1. Februar 2014
sind Banken und andere Zahlungsdienstleister gesetzlich dazu verpflichtet, die
Abwicklung von nicht SEPA-konformen Überweisungen oder Lastschriften zu
verweigern, wenngleich sie - wie derzeit schon der Fall - diese Zahlungen
technisch gesehen parallel zu SEPA-Überweisungen und -Lastschriften im Rahmen
ihrer bestehenden Altzahlverfahren abwickeln könnten. Solange die Umstellung
auf SEPA-Überweisungen und -Lastschriften nicht gänzlich vollzogen ist, sind
Probleme bei der Zahlungsausführung und damit einhergehende Zahlungsrückstände nicht
auszuschließen. Hiervon könnten alle Zahlungsdienstnutzer, insbesondere KMU und
Verbraucher betroffen sein. (7) Unnötige Zahlungsunterbrechungen,
die darauf zurückzuführen sind, dass die Umstellung auf den SEPA am 1. Februar
2014 nicht gänzlich abgeschlossen ist, sollten vermieden werden. Den
Zahlungsdienstleistern sollte es deshalb für begrenzte Zeit gestattet sein,
neben ihren SEPA-Überweisungs- und -Lastschriftverfahren auch weiterhin
Zahlungen im Rahmen ihrer alten Verfahren abzuwickeln, wie sie es heute schon
tun. Es sollte deshalb eine Übergangsfrist eingeführt werden, die die
Beibehaltung einer solchen parallelen Zahlungsverarbeitung in unterschiedlichen
Formaten gestattet. Angesichts der aktuellen Umstellungsstatistiken und des
erwarteten Umstellungstempos ist eine einmalige zusätzliche Übergangsfrist von
sechs Monaten angemessen. Dieser Bestandsschutz für die nicht SEPA-konformen Altsysteme
sollte als außergewöhnliche Maßnahme betrachtet und deshalb so kurz wie möglich
gehalten werden, da eine rasche und umfassende Umstellung notwendig ist, um den
vollen Nutzen aus einem integrierten Zahlungsmarkt zu ziehen. Auch müssen die
Kosten, die den Zahlungsdienstleistern durch die fortgesetzte Nutzung ihrer
alten Zahlverfahren parallel zum SEPA-System entstehen, zeitlich begrenzt
werden. Zahlungsdienstleister, die bereits vollständig auf SEPA umgestellt
haben, könnten die Möglichkeit in Betracht ziehen, Zahlungsdienstnutzern, die
die Umstellung noch nicht vollzogen haben, in dieser Übergangszeit
Konvertierungsdienste zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sollten
während der Übergangszeit davon absehen, Zahlungsdienstleister, die nicht SEPA-konforme
Zahlungen abwickeln, und Zahlungsdienstnutzer, die noch nicht umgestellt haben,
mit Sanktionen zu belegen. (8) Mehrere Großnutzer von
Lastschriftverfahren haben bereits angekündigt, die Umstellung erst kurz vor
dem Endtermin vornehmen zu wollen. Jede Verschiebung einer geplanten Umstellung
könnte sich vorübergehend auf Zahlungseingänge und Cash Flows und damit auf die
Liquidität der betroffenen Unternehmen auswirken. Eine verspätete Umstellung in
großem Maßstab könnte auch gewisse Engpässe bewirken, was insbesondere für
Banken und Software-Anbieter gilt, die sich vor Kapazitätsengpässe gestellt sehen
könnten. Eine zusätzliche zeitliche Marge würde auch eine graduellere
Einführung des neuen Systems ermöglichen. Marktteilnehmer, die mit den
notwendigen Anpassungen an die SEPA-Vorgaben noch nicht begonnen haben, werden
aufgerufen, dies so rasch wie möglich zu tun. Marktteilnehmer, die bereits mit
der Anpassung ihrer Zahlungsprozesse begonnen haben, sollten die Umstellung
jedoch so schnell wie möglich zum Abschluss bringen. (9) Angesichts des übergeordneten
Ziels einer koordinierten und integrierten Umstellung sollte die Übergangsfrist
sowohl für SEPA-Überweisungen als auch für SEPA-Lastschriften gelten.
Unterschiedliche Übergangsfristen für SEPA-Überweisungen und -Lastschriften
würden bei Verbrauchern, Zahlungsdienstleistern, KMU und anderen
Zahlungsdienstnutzern für Verwirrung sorgen. (10) Aus Gründen der
Rechtssicherheit und um jede etwaige Unterbrechung der Anwendung der Verordnung
(EU) Nr. 260/2012 zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung so rasch
wie möglich in Kraft treten und ab dem 31. Januar 2014 gelten. (11) Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012
sollte daher entsprechend geändert werden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 260/2012 erhält folgende Fassung: „(1) Unbeschadet des Artikels 6 Absätze 1
und 2 können Zahlungsdienstleister Zahlungsvorgänge in Euro, deren Format nicht
den Vorgaben für SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften entspricht, bis zum 1. August
2014 weiterhin abwickeln. Die Mitgliedstaaten wenden die gemäß Artikel 11
festgelegten Regeln für die im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 6
Absätze 1 und 2 zu verhängenden Sanktionen erst ab dem 2. August 2014
an. Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2
können die Mitgliedstaaten den Zahlungsdienstleistern gestatten, für
Inlandszahlungen bis zum 1. Februar 2016 Konvertierungsdienste zur
Verfügung zu stellen, die es Zahlungsdienstnutzern, die Verbraucher sind,
ermöglichen, anstelle des unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs
genannten Identifikators für Zahlungskonten weiterhin die BBAN zu verwenden,
allerdings nur unter der Bedingung, dass Interoperabilität sichergestellt wird,
indem die BBAN des Zahlers und des Zahlungsempfängers technisch und sicher in
den unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikator für
Zahlungskonten umgewandelt wird. Dieser Zahlungskonto-Identifikator wird dem auftragerteilenden
Zahlungsdienstnutzer mitgeteilt, sofern zweckmäßig, bevor die Zahlung
ausgeführt wird. In einem solchen Fall erheben Zahlungsdienstleister vom
Zahlungsdienstnutzer keine direkt oder indirekt mit diesem Konvertierungsdienst
verknüpften zusätzlichen oder sonstigen Entgelte.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 31. Januar 2014. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Für das Europäische Parlament Für
den Rat Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. C […] vom […], S. […]. [2] ABl. C […] vom […], S. […]. [3] [4] Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen
Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften
in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94
vom 30.3.2012, S. 22). [5] Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende
Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001
(ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11). [6] http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/ecofin/137122.pdf