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Document 52013PC0462
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on European Long-term Investment Funds
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über europäische langfristige Investmentfonds
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über europäische langfristige Investmentfonds
/* COM/2013/0462 final - 2013/0214 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über europäische langfristige Investmentfonds /* COM/2013/0462 final - 2013/0214 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Unter langfristigen Investitionen versteht man
die Bereitstellung langlebiger Kapitalanlagen zur Finanzierung von Sachanlagen
(z. B. Infrastrukturen für Energie, Verkehr und Kommunikation, Industrie-
und Serviceeinrichtungen, Technik für Wohnen, Klimawandel und Ökoinnovation)
und immateriellen Vermögenswerten (z. B. Bildung, Forschung und
Entwicklung), die Impulse für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit geben. Viele
dieser Investitionen dienen dem breiten öffentlichen Interesse, da sie durch
die Förderung essentieller Dienstleistungen und die Verbesserung des
Lebensstandards positive Wirkung auf die gesamte Gesellschaft entfalten. Dieser
Vorschlag soll dazu beitragen, in der Europäischen Union mehr Kapital für
langfristige Investitionen in die Wirtschaft von morgen verfügbar zu machen, um
so den Übergang zu intelligentem, nachhaltigen und integrativen Wachstum zu
finanzieren. Zu diesem Zweck wird eine neue Art von Fonds geschaffen: der
Europäische langfristige Investmentfonds, ELTIF. Ausgehend von den
Anlageklassen, in die ELTIF investieren dürfen, wird erwartet, dass sie den
Anlegern langfristige und stabile Erträge bieten. Die zulässigen Vermögenswerte
sind den „alternativen Investitionen“ zuzuordnen, d. h. Anlageklassen
außerhalb der traditionellen Definition börsennotierter Aktien und Anleihen.
Darunter fallen u. a. Immobilien, Risikokapital, Private Equity,
Hedgefonds, nicht börsennotierte Unternehmen, ausfallgefährdete Wertpapiere und
Rohstoffe; ELTIF legen den Schwerpunkt aber ausschließlich auf alternative
Investitionen innerhalb einer festen Kategorie langfristiger Anlageklassen,
deren Erfolg davon abhängt, dass Investoren sich über einen längeren Zeitraum
hinweg engagieren. Das heißt, dass zwar Immobilien, nicht börsennotierte
Unternehmen oder Infrastrukturvorhaben zulässig sind, Rohstoffe dagegen nicht. Hindernisse, die Investitionen mit
langfristiger Perspektive im Wege stehen, müssen deshalb auf Ebene der EU
angegangen werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf
Infrastrukturprojekte, die langfristiges Engagement voraussetzen. Diese
Projekte hängen zum Teil davon ab, dass sich so genanntes „geduldiges Kapital“
findet. Bei diesen Investitionen ist während einiger Jahre möglicherweise keine
Rücknahme möglich, dafür bietet die Anlage stabile und berechenbare Erträge.
Infrastrukturprojekte, Investitionen in Humankapital oder die
Konzessionsvergabe passen zu dieser Beschreibung. Kapital, das langfristig und
„geduldig“ investiert wird, nutzt der Realwirtschaft, da es einen
vorhersehbaren, nachhaltigen Fluss von Finanzmitteln in Unternehmen bewirkt und
Arbeitsplätze schafft. Anleger wie Versicherungsunternehmen und
Pensionsfonds mit langfristigen Verbindlichkeiten haben Interesse an
längerfristigen Anlagewerten, beklagen jedoch das Fehlen einfach zugänglicher
Mechanismen für gemeinschaftliche Kapitalanlagen wie Investmentfonds, die
solche Investitionen vereinfachen können. Das Angebot an Anlagemöglichkeiten
steht damit nur wenigen sehr großen Anlegern wie Pensionsfonds und
Versicherungsunternehmen offen, die dank ihrer Eigenmittel in der Lage sind,
genügend Kapital einzusammeln und zu binden. Dies stellt ein Hindernis für
kleinere Anleger wie lokale Pensionspläne, Gemeinden sowie Pensionssysteme von
freien Berufen oder Unternehmen dar, die ihre Investitionen ansonsten durch
solche Vermögenswerte diversifizieren könnten. Die Tatsache, dass solche
Anlegergruppen fehlen, nimmt der Realwirtschaft Möglichkeiten für den Zugang zu
Finanzierungen, die mit Kapital unterlegt sind. Zu guter Letzt könnten auch
Kleinanleger im Hinblick auf künftige Verbindlichkeiten (Erwerb von
Wohneigentum, Bildung, Finanzierung größerer Renovierungen) von der Rendite
bzw. den regelmäßigen Erträgen langfristiger Investmentfonds profitieren. Eine umfassende und langfristige Bindung von
Kapital für effiziente gemeinschaftliche Kapitalanlagen in langfristige
Vermögenswerte stößt sich bisher noch an der regulatorischen Fragmentierung
zwischen den Mitgliedstaaten. Wenn auf nationaler Ebene überhaupt entsprechende
Mittel und Anreize bestehen, sind sie nicht mit vergleichbaren Initiativen in
anderen Mitgliedstaaten vereinbar. Dadurch wird die Zusammenlegung von Kapital
und Investitionssachverstand verhindert und werden Größenvorteile für Fonds und
damit Vorteile für die Anleger unmöglich gemacht. Auf der anderen Seite gibt es
in den meisten Mitgliedstaaten derzeit keine Fonds-Modelle oder gleichwertigen
Anreize für langfristige Anlageklassen. In Ermangelung grenzübergreifenden
Fonds sind die Anleger auf diesen Märkten von Investitionen in langfristige
Anlageklassen ausgeschlossen. All dies führt am Ende dazu, dass es keine
leicht zugänglichen Mechanismen gibt, um längerfristig anzulegende Mittel
Projekten der Realwirtschaft zuzuführen, die solche Finanzierungen benötigen.
Dies bremst die Entwicklung langfristiger Investitionen. Zudem entwickelt sich
bei den Anlageprofis kein entsprechendes Fachwissen, da die Nachfrage fehlt.
Skaleneffekte, die die Betriebskosten eines langfristigen Investmentfonds
verringern, können nicht realisiert werden. Darüber hinaus können große Projekte in den
Bereichen Infrastruktur oder industrielle Entwicklung den Zugang zu
Kapitalpools erfordern, die nicht unbedingt zur Verfügung stehen, wenn Kapital
nur in einem einzigen Mitgliedstaat eingesammelt wird. Zudem können an
Großprojekten auch Unternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten
beteiligt sein. Finanzierungsmechanismen müssen sich mit diesem Problem der
Fragmentierung befassen und Anlegern und Projekten in verschiedenen Ländern der
Europäischen Union den Zugang zu Kapital erleichtern. Deshalb sollte die Schaffung von Fonds
gefördert werden, die speziell auf eine Lösung dieser Probleme ausgelegt sind.
Um maximale Effizienz zu entfalten, müssen Finanzierungsmechanismen Anleger in
der gesamten Union erreichen können. Die Bedeutung dieser Fragen wurde bereits
in der Binnenmarktakte II angesprochen[1],
unter deren zwölf Leitaktionen auch die Förderung langfristiger Investitionen
in die Realwirtschaft genannt ist. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde in der
Binnenmarktakte II die Ausarbeitung eines neuen Pakets von EU-Vorschriften
vorgeschlagen, um die grenzüberschreitende Beschaffung von Kapital zu
vereinfachen, die kosteneffiziente Investmentfonds mit Anlageschwerpunkt auf langfristigen
Investitionen erst möglich macht. Der weitere Hintergrund dieser Arbeiten wurde
im Grünbuch der Europäischen Kommission über die langfristige Finanzierung der
europäischen Wirtschaft[2]
gezeichnet, in der auf angebots- und nachfragerelevante Aspekte eingegangen
wurde, die alle Finanzierungsstrukturen betreffen. Im Grünbuch wurde die
Notwendigkeit der Förderung von Investmentfonds, wie sie in diesem Vorschlag
beschrieben werden, bestätigt, vor allem jedoch darauf hingewiesen, dass die
Finanzierung der Realwirtschaft durch Rückgriff auf einen besseren Mix und
stärker belastbare Finanzierungsquellen wiederbelebt werden muss. Die neuen
ELTIF können in diesem Zusammenhang dazu beitragen, den Unternehmen besseren
Zugang zu Finanzierungen aus dem Nichtbankensektor zu verschaffen, um die
Finanzierung durch Bankkredite zu ergänzen. Aktuell werden die Märkte für Investmentfonds
durch Fonds dominiert, die im Rahmen der 1985 verabschiedeten OGAW-Richtlinie
arbeiten (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere). OGAW verwalteten
mittlerweile Vermögenswerte in Höhe von 6 697 Mrd. EUR[3]. Die OGAW-Richtlinie enthält
eine Reihe produktspezifischer Vorschriften für Investmentfonds, in die
Kleinanleger investieren können. Der Schwerpunkt liegt jedoch auf dem
Wertpapierhandel und der Gewährleistung ausreichender Liquidität, um bei Bedarf
Rücknahmen vornehmen zu können. OGAW leisten folglich keinen Beitrag zur
Bindung „geduldigen“ Kapitals für Infrastrukturen und andere Projekte. Da viele
Kleinanleger hohen Wert auf eine hohe Liquidität von Fonds legen, kann nicht
unbedingt davon ausgegangen werden, dass ELTIF bei den Anlegern das gleiche
Interesse wecken werden wie OGAW. Deren Erfolg zeigt aber, dass EU-weite
Initiativen starke Wirkung auf die Entwicklung eines Markts entfalten und
Anlegervertrauen schaffen können. Die Einrichtung des Europäischen
Risikokapitalfonds (EuVECA) und des Europäischen Fonds für soziales
Unternehmertum (EuSEF) wird zusammen mit den ELTIF einen Beitrag zur
Finanzierung der europäischen Wirtschaft leisten. Allerdings richten sich
EuVECA und EuSEF an sehr spezifische Nischen der EU-Wirtschaft:
risikokapitalfinanzierte Unternehmensgründungen und Unternehmen, die sich auf
soziale Auswirkungen spezialisieren. Der Vorschlag für ELTIF folgt einem umfassenderen
Konzept als EuVECA und EuSEF. Er zielt auf ein breites Spektrum langfristiger
Anlageklassen ab und soll Investmentfonds schaffen, die auch an Kleinanleger
verkauft werden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit von drei Kernelementen:
(1) Produktvorschriften für zulässige Vermögenswerte und ihre Diversifizierung,
(2) ein hohes Maß an Sachverstand derjenigen, die ELTIF verwalten und
vertreiben dürfen, und (3) eine Abstimmung zwischen den Investitionshorizont
von ELTIF und den Rücknahmeerwartungen ihrer Anleger. Notwendigkeit von Produktvorschriften Der neue ELTIF-Rahmen soll einen „zweiten
Kleinanleger-Pass“ nach dem bewährten OGAW-Konzept für Produktspezifikationen
und Risikostreuung schaffen. Anleger haben großes Interesse an Investitionen in
langfristige Anlageklassen, die entweder über die Laufzeit an Wert gewinnen
(kleine und mittlere Unternehmen) oder während der gesamten Haltedauer
regelmäßige Erträge generieren (Infrastruktureinrichtungen). Dies gilt
insbesondere für Pensionspläne von Städten und Gemeinden, kleinen und großen
Unternehmen sowie freien Berufen. Da es in vielen Mitgliedstaaten keine solchen
langfristigen Investmentfonds gibt, sehen sich die Anleger in diesen Ländern
von dieser Investitionsmöglichkeit ausgeschlossen. Eine grenzüberschreitender
Pass wird hier Abhilfe schaffen. Um diesen Bedarf bei den Anlegern zu
befriedigen, können ELTIF in alle Arten von Vermögenswerten investieren, die
nicht auf geregelten Märkten gehandelt werden. Diese Vermögenswerte sind
illiquide und verlangen beim Erwerb allein schon aus diesem Grund ein
langfristiges Engagement des Fonds und derjenigen, die in solche Fonds
investieren. Zu den Vermögenswerten, die nicht an einem Sekundärmarkt gehandelt
werden und für die Käufer nicht immer sofort zu finden sind, gehören: (1)
Investitionen in Infrastrukturprojekte, z. B. in den Bereichen Verkehr,
Energie und Bildung, (2) Investitionen in nicht börsennotierte Unternehmen, in
der Praxis hauptsächlich KMU, (3) Investitionen in Immobilien wie Gebäude oder
Direkterwerb von Infrastrukturen. Bereits der bloße Umstand, dass ein
Vermögenswert nicht auf einem geregelten Markt gehandelt wird, macht diesen zu
einem langfristigen Vermögenswert. Diese Vermögenswerte sind allein schon
deshalb illiquide, weil in Ermangelung eines öffentlichen Handelsplatzes nicht
ohne weiteres Käufer zu finden sind. Zudem sind diese Vermögenswerte häufig von
ganz eigener Art und nur für Käufer attraktiv, die bestimmte Sorgfaltspflichten
selbst erfüllen können und auf dem entsprechenden Gebiet Spezialisten sind.
Wenn ein ELTIF beispielsweise in ein Projektunternehmen investiert, wird davon
ausgegangen, dass während eines beträchtlichen Zeitraums kein Käufer
unmittelbar verfügbar sein wird. Angesichts des inhärenten Liquiditätsmangels
wird im ELTIF-Vorschlag darauf verzichtet, im Voraus festgelegte Haltezeiten
vorzuschreiben. Da bei Investitionen in langfristige Vermögenswerte ein hohes
Maß an Sorgfalt geboten ist, erscheint es nicht sinnvoll, Mindesthaltezeiten
vorzugeben. Dies liegt daran, dass jede Investitionsentscheidung anders ist und
ELTIF-Verwalter am besten in der Lage sind zu entscheiden, wie lange sie in
einem Vermögenswert investiert bleiben wollen, um die zugesagte Rendite zu
erzielen. Hierin besteht ein großer Unterschied zu OGAW-Verwaltern, die
makroökonomische Entwicklungen und Tagesschwankungen an der Börse verfolgen. Ferner erscheint es angebracht, den
Fondsverwaltern einen gewissen Spielraum hinsichtlich des Zeitrahmens für die
Zusammenstellung eines Portfolios langfristiger Vermögenswerte zu lassen.
Deshalb ist in diesem Vorschlag für den Aufbau eines langfristigen
Vermögensportfolios ein Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen. Zudem lässt der
Vorschlag dem Verwalter die Möglichkeit, bis zu 30 % des ELTIF-Kapitals in
liquide Wertpapiere zu investieren. Dieser Liquiditätspuffer soll den ELTIF in
die Lage versetzen, während des Aufbaus des langfristigen Portfolios den
Cashflow zu verwalten. Dadurch kann der Manager überschüssige Liquiditäten
„zwischen Investitionen“ platzieren, wenn ein langfristiger Vermögenswert
veräußert wird, um einen anderen zu erwerben. Um nicht ausschließlich, aber insbesondere bei
der Zielgruppe von ELTIF, d. h. bei Kleinanlegern, Anlegervertrauen und
Rechtssicherheit zu schaffen, sind in der vorgeschlagenen Regelung eine Reihe
strenger, aber gleichzeitig flexibler Produktvorschriften vorgesehen.
Produktvorschriften können den besten Beitrag zur Deckung des ermittelten
langfristigen Finanzierungsbedarfs leisten und ELTIF ein verlässliches
Produktprofil verschaffen. Zugelassene ELTIF können sowohl an professionelle
Anleger als auch Kleinanleger in anderen Mitgliedstaaten vertrieben werden. ELTIF bieten Anlegern Möglichkeiten zur
Diversifizierung ihrer Anlageportfolios. Die vorgeschlagenen ELTIF dürfen in
alternative Vermögenswerte investieren und unterscheiden sich damit deutlich
von den traditionelleren börsennotierten Aktien und Wertpapieren, die
zahlreiche Anleger halten. Auch wenn die strengen Diversifizierungsregeln des
OGAW-Rahmens die Verwaltung eines ELTIF kostspielig oder sogar unmöglich machen
können, gewährleisten sie für diese doch einen angemessenen Grad der
Diversifizierung. Dieser Diversifizierungsvorteil kommt
Kleinanlegern genauso zugute wie institutionellen und „erfahrenen“ Anlegern wie
vermögenden Privatpersonen. Die vorgeschlagenen strengen Produktvorschriften
und der damit verbundene Anlegerschutz sollen ELTIF für Kleinanleger geeignet
machen. Hohes Maß an Sachverstand der
Fondsverwalter Aufgrund des Mangels an Liquidität und der
Tatsache, dass Beteiligungen an langfristigen Anlageklassen eines ELTIF nicht
an geregelten Märkten notiert sind, fallen alle langfristigen Vermögenswerte,
in die ein ELTIF investieren darf, in die Kategorie der „alternativen
Investitionen“ (siehe oben stehende Beschreibung). Deshalb müssen ELTIF von
Unternehmen verwaltet werden, die nach der AIFM-Richtlinie ordnungsgemäß zur
Verwaltung und zum Vertrieb alternativer Investitionen zugelassen sind. Aus diesem Grund ist der Ausgangspunkt des
vorgeschlagenen ELTIF-Rahmens die Zulassung von Fondsverwaltern gemäß der
AIFM-Richtlinie[4],
in der die allgemeinen Vorschriften für Verwalter alternativer Investmentfonds,
die ihre Fonds für professionelle Anleger verwalten und vertreiben, festgelegt
sind. Durch ergänzende ELTIF-spezifische Produktvorschriften wird
sichergestellt, dass sowohl professionelle Anleger als auch Kleinanleger, die
sich für das Rendite- und Ertragsprofil von Investitionen in langfristige
Vermögenswerte interessieren, ELTIF leicht identifizieren können. Der vorgeschlagene ELTIF-Rahmen baut auf den
grenzüberschreitenden Vorschriften der AIFM-Richtlinie auf und ergänzt den
„Europäischen Pass“ für den Vertrieb an professionelle Anleger durch einen
„Europäischen“ Pass für den EU-weiten Vertrieb von ELTIF an Kleinanleger. Da
ELTIF an Kleinanleger verkauft werden können, ist Verbraucherschutz in
besonderem Maße geboten, daher z. B. die strengeren ELTIF-Regeln zum
Verbot von Investitionen in Vermögenswerte, die zu einem Interessenkonflikt
führen können, die Transparenzregeln über die verpflichtete Veröffentlichung
eines Basisinformationsblatts und spezifische Vertriebsbedingungen. Ein ELTIF kann somit nur zugelassen werden,
wenn auch sein Verwalter über eine Zulassung gemäß der AIFM-Richtlinie verfügt.
Die Mehrheit der Vermögenswerte, in die ein ELTIF investiert, müssen naturgemäß
über einen langen Zeitraum gehalten werden. Eine zu starke Konzentration auf
einen einzigen Vermögenswert oder ein einziges Unternehmen schafft für die
Anleger Risiken, die sich als äußerst schwierig steuerbar erweisen können. Um
dieses Risiko zu mindern, müssen ELTIF bestimmte Diversifizierungsvorschriften
erfüllen. Darüber hinaus werden im Zusammenhang mit ELTIF-Vermögenswerten
bestimmte Grenzwerte für den Rückgriff auf Derivate sowie eine Obergrenze für
die Kreditaufnahme vorgeschlagen. Abstimmung zwischen Investitions- und
Rücknahmehorizont Die Vermögenswerte, in die ein ELTIF
investiert, sind naturgemäß illiquide. Das heißt, sie können nicht ohne
weiteres erworben und veräußert werden. Unter Umständen gibt es für
langfristige Vermögenswerte keinen zuverlässigen Sekundärmarkt, was
Wertbestimmung und Veräußerung erschwert. Die Illiquidität der Vermögenswerte
ist an sich jedoch kein Problem, und der ELTIF-Vorschlag ist auf die Schaffung
eines Finanzierungsinstruments ausgelegt, das für diese Art von Vermögenswerten
geeignet ist. Diese Aspekte sind auch Gegenstand der AIFM-Richtlinie, die sich
z. B. mit Fragen der Bewertung befasst und verlangt, dass Verwalter über
angemessene Bewertungsgrundsätze und -mechanismen verfügen. Aufgrund der Illiquidität der Vermögenswerte
könnten Rücknahmeforderungen, die Anleger vor Ende der Laufzeit eines
Vermögenswerts oder eines Projekts, in das investiert wurde, erheben, einen
Fonds in Schwierigkeiten bringen. Müssten liquide Vermögenswerte gehalten
werden, um Rücknahmeforderungen erfüllen zu können, würden dadurch Mittel vom
Hauptzweck der ELTIF, nämlich der Investition in langfristige Vermögenswerte,
abgezogen. Die Möglichkeit einer frühzeitigen Rückgabe (vor Ende der Laufzeit
einer Investition) würde die Notwendigkeit einer Veräußerung von
Vermögenswerten zur Erfüllung frühzeitiger Rücknahmeforderungen
wahrscheinlicher machen. Dabei besteht die Gefahr, dass Vermögenswerte zu
„Notverkaufspreisen“ weit unter dem Wert veräußert werden müssen, vom dem der
Fondsmanager bei einem nicht erzwungenen Verkauf ausgehen könnte. Ein solcher
Verkauf könnten auch Einnahmen drücken, die an Anleger, die im ELTIF investiert
bleiben, ausgeschüttet werden. Deshalb werden Anleger bei ELTIF nicht über die
Möglichkeit einer frühzeitigen Rückgabe verfügen. Dieser Ansatz wird
potenziellen Interessenkonflikten zwischen abwandernden und bleibenden Anlegern
vorbeugen. Der ELTIF-Vorschlag wird in Verbindung mit der
AIFM-Richtlinie für einen soliden Verwaltungs- und Produktrahmen sorgen, so
dass die Anleger darauf vertrauen können, dass ihre Investitionen umsichtig,
kompetent und ehrlich verwaltet werden. Die Tatsache, dass Rückgaben während
der Lebensdauer der ausgewählten Investitionen nicht gestattet sind, muss
eindeutig angegeben sein, um keine falsche Erwartungen hinsichtlich der
Liquidität des Fonds zu wecken. Da auch Kleinanleger in ELTIF investieren
können, ist sichergestellt, dass ein größtmöglicher Kapitalpool zur Verfügung
steht. Die „Illiquiditätsprämie“ kommt bei
Investitionen in langfristige Vermögenswerte nur dann zum Tragen, wenn der
ELTIF-Verwalter die Freiheit hat, sich während eines signifikanten Zeitraums
und ohne permanenten Rücknahmedruck in Projekte zu engagieren. Wie in der
Folgenabschätzung ausgeführt, erfordert die „Illiquiditätsprämie“ im
Zusammenhang mit Investitionen in langfristige Vermögenswerte Haltezeiträume
zwischen 10 und 20 Jahren. Bei einer Bewertung über einen Zeitraum von 14
Jahren schlug die annualisierte Immobilienrendite mit 12,71 % sowohl den
S&P-500-Aktienindex (10,94 %) als auch den durchschnittlichen
Anleiheindex (7,70 %). Auch die vorteilhafte Entwicklung von
Risikokapitalfonds in den USA (annualisierte Rendite von 16,5 % gegenüber
11,2 % des S&P 500) wurde nur bei einem Investitionshorizont von
20 Jahren erreicht. Die positiven Erträge von Investitionen in
langfristige Vermögenswerte sind auch vor dem Hintergrund der damit verbundenen
Risiken zu sehen. Wie bei traditionellen Investitionen in Aktien und Anleihen
besteht die Gefahr eines Gesamtverlusts des Kapitals. Der Unterschied zwischen
langfristigen Vermögenswerten und Wertpapieren auf einem geregelten Markt
ergibt sich aus dem „Illiquiditätsrisiko“. Im Gegensatz zu Aktien und
Anleihen, die in der Regel problemlos auf einem geregelten Markt verkauft
werden können, gibt es für langfristige Vermögenswerte keine liquiden
Sekundärmärkte und ist eine Veräußerung häufig erst nach Monaten oder Jahren
möglich. Deshalb wird in diesem Entwurf für ELTIF eine
ausreichend lange Laufzeit gefordert, die eine sorgfältige Auswahl und ein
langfristiges Engagement für bestimmte Projekte, Unternehmen oder
Realvermögenswerte ermöglicht. Unter diesen Umständen muss der künftige
Fondspass mit einem angemessenen Maß an Flexibilität hinsichtlich der Auswahl
der Vermögenswerte und des Zeitraums, während dem sie gehalten werden,
einhergehen. Aus diesem Grund werden in diesem Vorschlag keine festen Zeiträume
für das Halten von Anlagewerten bzw. die Dauer der ELTIF selbst vorgeschrieben.
Die neuen ELTIF sollten daher sowohl in ihrer
Anlagepolitik als auch ihren Haltezeiten flexibel sein. Ziel ist das
Erreichen einer kritischen Masse von Verwaltern, die die Fonds
grenzüberschreitend anbieten, um dadurch auch eine kritische Masse von Vermögenswerten
und Anlegern zu erreichen. Daher sollte die Lebensdauer des Fonds auf das
spezielle Profil der Vermögenswerte, in die investiert wird, abgestimmt sein.
Dies hat Auswirkungen auf die Rücknahmemöglichkeiten, die ein solcher Fonds
bieten kann. Die Erfahrung mit offenen langfristigen Fonds auf nationalen
Märkten zeigt, dass ein Fonds keine Rücknahme leisten kann, solange er in
langfristige Vermögenswerte im Sinne dieses Vorschlags investiert ist. Die
Abstimmung der Gesamtlaufzeit des Fonds auf die seiner Anlagen ist der
bestmögliche Weg, um sicherzustellen, dass die Verwalter über den nötigen
Spielraum für Investitionen in Vermögenswerte, die ein langfristiges Engagement
erfordern, verfügen und somit zur Finanzierung der Wirtschaft beitragen. Die
Möglichkeit der Rückgabe in einem früheren Stadium verwässert unweigerlich die
langfristigen Aussichten des Fonds und verringert seine Attraktivität für die
meisten Pensionspläne, die auf der Suche nach langfristigen und regelmäßigen
Erträgen sind; die Möglichkeit einer frühzeitigen Rückgabe spielt für diese
Anleger eine untergeordnete Rolle. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Anleger ihre
Investitionen nicht vor Ende der Laufzeit des ELTIF zurücknehmen können. Viele
der erfolgreichen, langfristigen Fonds, die die Kommission bei ihrer
Folgenabschätzung auf nationaler Ebene betrachtete, sind börsennotierte
Einrichtungen. Somit bieten sich für die Anteile der Anleger
Handelsmöglichkeiten auf einem Sekundärmarkt. Wenn langfristige
Investitionen für kleinere Anleger bzw. die gesamte Kleinanleger-Gemeinschaft
wirklich attraktiv werden sollen, so sind die Sekundärmärkte der wichtigste
Handelsplatz, auf dem sie in langfristige Fonds ein- bzw. aus diesen aussteigen
können. ELTIF sind Anlageprodukte im Sinne der
Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID)[5] und unterliegen daher allen
Anforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf Vertrieb, Kauf und
Veröffentlichung. Die vorgeschlagenen neuen ELTIF können in der
gesamten Europäischen Union an Anleger vertrieben werden. Deshalb ist es
wichtig, dass die Anleger darauf vertrauen können, dass sie unabhängig von der
Herkunft des Fondsverwalters das gleiche Schutzniveau genießen. Aus diesem
Grund wird als Rechtsinstrument eine Verordnung vorgeschlagen, da diese optimal
geeignet ist, um konsistente, eindeutige und unmittelbar in der gesamten Union
geltende Regeln zu schaffen. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN 2.1. Konsultation interessierter
Kreise Die Europäische Kommission führt seit Mitte
2012 umfassende Konsultationen mit Vertretern einer Vielzahl von Organisationen
durch. Diese erfolgten über bilaterale und multilaterale Zusammentreffen, eine
schriftliche öffentliche Konsultation zu Fragen der Vermögensverwaltung[6] einschließlich langfristiger
Investitionen und einen anschließenden Fragebogen, der an alle Interessenträger
verteilt wurde. Die Kommissionsdienststellen erhielten zum Abschnitt
langfristige Investitionen 65 Beiträge. Auf den Fragebogen gingen 50
Antworten ein. Weitere bilaterale Gespräche fanden mit Fondsverwaltern, die im
Bereich der Infrastruktur und auf langfristigen Märkten tätig sind, sowie mit
Fondsverwaltungsverbänden und Vertretern von Kleinanlegern und institutionellen
Anlegern statt. 2.2. Folgenabschätzung Im Rahmen ihrer Politik der „Besseren
Rechtsetzung“ hat die Kommission eine Folgenabschätzung zu den verschiedenen
Handlungsalternativen vorgenommen. Unter diesen Alternativen wurde eine breite
Palette politischer Optionen geprüft, einschließlich des Nichttätigwerdens, der
Einbeziehung langfristiger Anlageklassen in den bestehenden OGAW-Rahmen, der
Schaffung eines Fonds für ausschließlich professionelle Anleger und eines
Fonds, der allen Anlegern offen steht, mit oder ohne die Möglichkeit der
Rückgabe. All diese Optionen wurden vor dem Hintergrund
des Wunsches analysiert, dass generell mehr Kapital in langfristige
Finanzierungen für die europäische Realwirtschaft fließen und die Kohärenz des
Binnenmarkts verbessert werden soll. Allerdings muss jeder neue Finanzierungsmechanismus
so gestaltet sein, dass das Ziel der Schaffung von Größenvorteilen für
Fondsverwalter und der Verbesserung der Auswahlmöglichkeiten nicht im
Widerspruch zu der Notwendigkeit steht, alle Kategorien von Anlegern zu
informieren und angemessen zu schützen. Ausgewählt wurde die Option der Schaffung
eines langfristigen Investmentfonds, der sowohl professionellen Anlegern als
auch Kleinanlegern offen steht. Angesichts der Illiquidität langfristiger
Vermögenswerte ist kein Rückgaberecht vor Auflösung des Fonds vorgesehen. Der
vorgeschlagene ELTIF würde einem möglichst breiten Spektrum von Anlegern Zugang
bieten. Auf diese Weise würde der potenzielle Kapitalpool für solche
Investitionen maximiert. Die ELTIF würden Produktvorschriften unterliegen, die
eine ausreichende Diversifizierung gewährleisten, potenzielle
Interessenkonflikte mindern, die Kostentransparenz erhöhen und die Nutzung von
Derivaten und Hebeln begrenzen. Dadurch soll der Anlegerschutz für Kleinanleger
sichergestellt werden. Da während der Laufzeit des Fonds keine Rücknahmepflicht
besteht, kann mehr Kapital in illiquide Vermögenswerte investiert werden. Mit
der fehlenden Rücknahmepflicht wird an private und professionelle Anleger ein
starkes Signal für das langfristige Engagement gesendet. Die Bemerkungen des Ausschusses für
Folgenabschätzung vom 31. Mai 2013 wurden berücksichtigt. Die
Problemstellung wurde detaillierter beschrieben, um das Ausmaß des in Angriff
genommenen Problems und den Zeitplan für den Vorschlag zu verdeutlichen. Auch
die einzelnen Optionen und die Analyse der Wirksamkeit der bevorzugten Option
wurden besser beschrieben. In der Folgenabschätzung wird nun auch genauer
erläutert, weshalb der Vorschlag in einigen Fragen von den Standpunkten
abweicht, die einige Interessenträger im Konsultationsprozess geäußert haben.
Dies gilt insbesondere für die Entscheidung gegen Rückgaberechte, die sowohl
durch Argumente des Anlegerschutzes als auch im Hinblick auf die erwartete
Akzeptanz der neuen Option durch Kapitalgeber begründet wird. Auch wenn einige
Kleinanleger wahrscheinlich nicht in einen Fonds investieren, der keine
Rückgaberechte bietet, könnten die Risiken im Zusammenhang mit solchen Rechten
das Fondsmodell unterminieren und würde die aufgrund der Bereitstellung zusätzlicher
Liquidität verringerte Investitionseffizienz die Auswirkungen jeglicher
zusätzlicher Nachfrage durch Kleinanleger schmälern. 3. RECHTLICHE ASPEKTE 3.1. Rechtsgrundlage und Wahl der
Rechtsform Artikel 114 Absatz 1 AEUV
bietet die Rechtsgrundlage für eine Verordnung zur Schaffung einheitlicher
Bestimmungen, die das Funktionieren des Binnenmarkts zum Ziel haben.
Aufsichtsrechtliche Produktvorschriften legen die Grenzen für Risiken im
Zusammenhang mit Investmentfonds, die auf langfristige Vermögenswerte
ausgerichtet sind, fest. Die Vorschriften regeln also nicht den Zugang zur
Tätigkeit der Vermögensverwaltung, sondern die Art und Weise, wie diese
Tätigkeit ausgeübt wird, um so den Anlegerschutz und die Stabilität des
Finanzsystems zu gewährleisten. Sie untermauern die ordnungsgemäße
Funktionsweise des Binnenmarkts. Um das Ziel der Binnenmarktintegrität zu
verwirklichen, wird mit der vorgeschlagenen Gesetzgebungsmaßnahme ein
Rechtsrahmen für ELTIF geschaffen, der gewährleisten soll, dass solche Fonds in
der gesamten EU einheitlichen Regeln unterliegen und von den Anlegern in der
gesamten EU als solche erkennbar sind. Das Ziel der vorgeschlagenen Verordnung
ist die Schaffung eines soliden, aber dennoch flexiblen Vorschriftenkatalogs,
der speziell auf den langfristigen Charakter der fraglichen Investitionen
abgestimmt ist. Die vorgeschlagenen Regeln sollen auch gleiche
Wettbewerbsbedingungen für die Verwalter langfristiger Investmentfonds
gewährleisten. Dieser Legislativvorschlag harmonisiert deshalb die Geschäftsbedingungen
für alle relevanten Akteure auf dem Markt für Investmentfonds zum Nutzen aller
Anleger und im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts für
Finanzdienstleistungen. Eine Verordnung wird als das am besten
geeignete Rechtsinstrument angesehen, um einheitliche Anforderungen in Bezug
auf u. a. das Spektrum der zulässigen Anlagen, die Zusammensetzung des
Portfolios, Diversifizierungsvorschriften und Rücknahmepolitik sowie
Vorschriften für die Zulassung von Fonds, die langfristige Investitionen
tätigen wollen, einzuführen. Ziel dieser Produktvorschriften ist eine
effizientere Arbeitsweise von ELTIF. Die Aufnahme der Tätigkeit eines
ELTIF-Verwalters ist durch die AIFM-Richtlinie geregelt. Die Tätigkeiten der
Verwalter werden auch in Zukunft der AIFM-Richtlinie, die langfristigen
Anlageprodukte jedoch der vorgeschlagenen Verordnung unterliegen, die die
Bestimmungen der AIFM-Richtlinie diesbezüglich ergänzt. 3.2. Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit Nationale Regulierungsansätze beschränken sich
zwangsläufig auf den jeweiligen Mitgliedstaat. Wird das Produktprofil eines
ELTIF nur auf nationaler Ebene geregelt, besteht die Gefahr, dass
unterschiedliche Anlageprodukte allesamt als langfristige Investitionsfonds mit
unterschiedlichen Merkmalen vertrieben werden. Dies würde die Anleger
verunsichern und verhindern, dass für alle, die professionellen und/oder
Kleinanlegern ELTIF anbieten, unionsweit gleiche Regeln gelten. Da die Vermögensverwaltung naturgemäß eher
grenzüberschreitender Art ist, hat die derzeitige Fragmentierung des
ELTIF-Markts dazu geführt, dass dieser Sektor nicht sein optimales
Effizienzniveau erreicht. Der vorgeschlagene einheitliche und nachhaltige
ELTIF-Rahmen wird Quellen für die langfristige Finanzierung der europäischen
Wirtschaft erschließen. Der neue Rahmen stellt die Finanzierung verschiedener
Projekte und Sektoren sicher und bietet langfristigen Anlegern stabile
Ertragsquellen. Daher wird ein europaweiter ELTIF-Markt benötigt und steht die
vorgeschlagene Gesetzgebungsmaßnahme in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip
gemäß Artikel 5 Absatz 3 EUV und dem zweiten Protokoll über die
Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. Was die Verhältnismäßigkeit gemäß
Artikel 5 Absatz 4 EUV angeht, so schafft der Vorschlag ein
angemessenes Gleichgewicht zwischen dem bestehenden öffentlichen Interesse und
der Kosteneffizienz der Maßnahme. Die vorgeschlagenen Vorschriften sollen ein
gemeinsames Produktzeichen schaffen, an dem ein starkes öffentliches Interesse
besteht und das die Grundlage für einen unionsweiten, gemeinsamen,
wettbewerbsorientierten und kostengünstigen Markt für ELTIF legen würde. Die
Anforderungen an die verschiedenen Seiten wurden sorgfältig kalibriert. Wo
immer möglich, sind die Anforderungen als Mindeststandards angelegt (z. B.
Grenzen für die Emittentendiversifizierung) und wurden die regulatorischen
Anforderungen so zugeschnitten, dass bestehende Geschäftsmodelle nicht unnötig
gestört werden. So wurden in der vorgeschlagenen Verordnung kombinierte, für
langfristige Investitionen und spezifische Anlegergruppen geeignete Parameter
vorgeschlagen, wobei Fragen der Sicherheit und der Vertrauenswürdigkeit im
Zusammenhang mit einer etwaigen ELTIF-Bezeichnung gründlich Rechnung getragen wurde.
Der Vorschlag geht daher nicht über das für die Erreichung des Ziels eines
gemeinsamen Rechtsrahmens für ELTIF erforderliche Maß hinaus und befasst sich
gleichzeitig mit regulatorischen Aspekten, die die Zuverlässigkeit des
Produktzeichens beeinträchtigen könnten. 3.3. Einzelerläuterungen zum
Vorschlag Der Vorschlag für eine Verordnung über
Europäische Fonds für langfristige Investitionen (ELTIF) ist in sieben Kapitel
untergliedert. 3.3.1. Kapitel I – Allgemeine
Bestimmungen (Artikel 1-6) Kapitel I enthält allgemeine Bestimmungen
wie Gegenstand und Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rahmens für
Investmentfonds, Begriffsbestimmungen, Zulassungsvorschriften für ELTIF (auf
Fondsebene) und Bestimmungen über das Verhältnis der vorgeschlagenen Verordnung
zu bestehenden Vorschriften über die Zulassung von Verwaltern alternativer
Investmentfonds gemäß der Richtlinie 2011/61/EU (AIFM-Richtlinie). Artikel 1 regelt Gegenstand und
Anwendungsbereich der Verordnung. Gleichzeitig wird klargestellt, dass die
Anforderungen der Verordnung erschöpfend sind, d. h. keinen Spielraum für
ein „Gold-Plating“ auf nationaler Ebene lassen. Artikel 2 enthält
wesentliche Begriffsbestimmungen, die für die einheitliche Anwendung der
vorgeschlagenen Verordnung notwendig sind. Laut Artikel 3 müssen EU-AIF gemäß
der vorgeschlagenen Verordnung zugelassen werden, um in der gesamten Union als
ELTIF vertrieben oder verwaltet zu werden. Die Bezeichnung „Europäischer
langfristiger Investmentfonds“ (ELTIF) ist EU-AIF vorbehalten, die den Bestimmungen
der vorgeschlagenen Verordnung entsprechen. Das heißt, ein Verwalter
alternativer Anlageklassen, der Fonds mit Schwerpunkt auf langfristigen
Vermögenswerten verwalten oder vertreiben möchte, ohne die vorgeschlagene
Bezeichnung zu verwenden, ist nicht verpflichtet, die Bestimmungen der
vorgeschlagenen Verordnung zu erfüllen. In Artikel 4 ist ein harmonisiertes
Verfahren für die Zulassung von ELTIF festgelegt; Artikel 5 regelt die
Voraussetzungen für eine solche Zulassung. In Artikel 6 werden die Zusammenhänge
zwischen den bestehenden Vorschriften der AIFM-Richtlinie und der
vorgeschlagenen Verordnung beschrieben, wobei insbesondere darauf hingewiesen
wird, dass die Verantwortung für die Einhaltung der Verordnung beim
ELTIF-Verwalter liegt. 3.3.2. Kapitel II — Verpflichtungen
hinsichtlich der Anlagepolitik von ELTIF (Artikel 7-15) Kapitel II enthält die Vorschriften über
die zulässige Anlagepolitik von ELTIF, z. B. in Bezug auf zulässige
Anlagewerte, Zusammensetzung und Diversifizierung des Portfolios,
Interessenkonflikte, Konzentration und die Barkreditaufnahme. Laut Artikel 7 wird für die Zwecke von
Kapitel II gegebenenfalls jeder Teilfonds eines ELTIF als eigener ELTIF
angesehen. Artikel 8 beschreibt zwei Kategorien
finanzieller Vermögenswerte, in die ein ELTIF investieren darf: langfristige
Vermögenswerte und in Artikel 50 Absatz 1 der
Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie) genannte Vermögenswerte. Untersagt
sind ELTIF dagegen Leerverkäufe von Vermögenswerten, Engagements in Rohstoffe,
Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte und die
Nutzung derivativer Finanzinstrumente, es sei denn, diese Instrumente dienen
Absicherungszwecken. Artikel 9 befasst sich mit den
Voraussetzungen für die Zulässigkeit langfristiger Vermögenswerte wie den
verschiedenen Kategorien von Instrumenten für den Zugang zu qualifizierten
Portfoliounternehmen, dem Erwerb von Anteilen anderer ELTIF und Beteiligungen
an Realvermögenswerten wie Immobilien, Schiffen oder Flugzeugen. Artikel 10
legt die Bedingungen fest, unter denen Unternehmen als qualifiziertes
Portfoliounternehmen anerkannt werden. Qualifizierte Portfoliounternehmen
sollten nicht an der Börse notiert sein, ihre Niederlassung in der EU haben,
das Ziel der Finanzierung von Infrastrukturprojekten, Unternehmen oder
Immobilien, Schiffen und Flugzeugen verfolgen und nicht die Form eines
Organismus für gemeinsame Anlagen annehmen. Artikel 11 enthält eine allgemeine
Vorschrift über den Umgang mit Interessenkonflikten durch die ELTIF-Verwalter.
Der Verwalter darf kein persönliches Interesse an langfristigen Vermögenswerten
haben, in die der ELTIF investiert. Artikel 12 enthält ausführliche
Bestimmungen über die Portfoliozusammensetzung von ELTIF sowie Vorschriften für
die Diversifizierung, die jeder ELTIF im Hinblick auf die zulässigen
Anlagewerte einhalten muss, z. B. in Bezug auf das maximale Risiko, das
ein ELTIF gegenüber einer einzigen Gegenpartei eingehen darf. Artikel 13
enthält die Obergrenzen für die Anlagen, die ein ELTIF in Werten eines einzelnen
Emittenten maximal halten darf (Konzentrationsgrenzwerte). In Artikel 14
sind die Bedingungen genannt, unter denen ein ELTIF Barkredite aufnehmen darf.
Artikel 15 enthält Bestimmungen über die Anwendung der Vorschriften zu
Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung unter Berücksichtigung der
verschiedenen Phasen der Laufzeit eines ELTIF. 3.3.3. Kapitel III - Rücknahme
von, Handel mit und Ausgabe von ELTIF-Anteilen und Ertragsausschüttung
(Artikel 16-20) Kapitel III behandelt die
Rücknahmepolitik von ELTIF, die Möglichkeit des Handels mit ELTIF-Anteilen an
einem Sekundärmarkt, die Ausgabe neuer Anteile, die Veräußerung von
ELTIF-Vermögenswerten und die Ausschüttung von Erträgen an die Anleger eines
ELTIF. Laut Artikel 16 dürfen ELTIF ihren
Anlegern vor Ablauf der ELTIF-Laufzeit kein Rückgaberecht einräumen. Die
Laufzeit wird in den Vertragsbedingungen des ELTIF festgelegt und auf den
Lebenszyklus der einzelnen Vermögenswerte des ELTIF und seine langfristigen
Anlageziele abgestimmt. Artikel 17 sieht den Handel von
ELTIF-Anteilen auf geregelten Märkten sowie eine ungehinderte Übertragung von
ELTIF-Anteilen an Dritte vor. Artikel 18 enthält die Bedingungen für die
Ausgabe neuer Anteile durch den ELTIF, denen zufolge ein ELTIF neue Anteile nur
dann unter dem Nettoinventarwert ausgeben kann, wenn diese den vorhandenen
Anlegern zuvor zu diesem Preis angeboten wurden. Artikel 19 regelt das für
jeden ELTIF geltende Verfahren für die Veräußerung seiner Vermögenswerte.
Artikel 20 legt die Regeln für die Ausschüttung von Erträgen aus den
Vermögenswerten des ELTIF fest und verlangt von ELTIF, in seinen
Vertragsbedingungen anzugeben, nach welchen Grundsätzen Erträge ausgeschüttet
werden. 3.3.4. Kapitel IV —
Transparenzanforderungen (Artikel 21-22) Kapitel IV enthält Transparenzvorschriften
für die an Anleger gerichtete Werbung für ELTIF. Gemäß Artikel 21 dürfen ELTIF erst nach
vorheriger Veröffentlichung eines Basisinformationsblatts und eines Prospekts
an Kleinanleger vertrieben werden. Der Prospekt und sonstige Vermarktungsunterlagen
informieren die Anleger über die besondere Art der langfristigen Investition in
einen ELTIF. Gemäß Artikel 22 müssen die ELTIF-Verwalter gegenüber den
Anlegern alle im Zusammenhang mit dem Fonds anfallenden Kosten detailliert
offenlegen. 3.3.5. Kapitel V – Vertrieb
(Artikel 23-25) Kapitel V enthält die Vorschriften für
EU-AIFM, die Anteile eines ELTIF an professionelle Anleger und Kleinanleger
vertreiben. Artikel 23 verpflichtet ELTIF-Verwalter,
in jedem Mitgliedstaat, in dem sie ihre ELTIF vertreiben wollen, über
entsprechende Einrichtungen zu verfügen. Artikel 24 enthält zusätzliche
Auflagen, die die Verwalter beim Vertrieb an Kleinanleger erfüllen müssen.
Artikel 25 basiert hinsichtlich der Zulassung von ELTIF-Verwaltern, die Anteile
ihrer ELTIF an Anleger in ihrem Herkunfts- und in möglichen
Aufnahmemitgliedstaaten vertreiben wollen, auf den Meldeverfahren der
AIFM-Richtlinie. 3.3.6. Kapitel VI — Aufsicht
(Artikel 26-29) Kapitel VI regelt die Beaufsichtigung von
ELTIF. Artikel 26 klärt die jeweiligen Aufgaben
der für den ELTIF und der für den ELTIF-Verwalter zuständigen Behörden. Laut
Artikel 27 sollten die Befugnisse der zuständigen Behörden im Rahmen der
OGAW- und der AIFM-Richtlinie auch unter Bezugnahme auf die vorgeschlagene Verordnung
ausgeübt werden. Artikel 28 verweist auf die Befugnisse der ESMA, während
Artikel 29 die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden regelt. 3.3.7. Kapitel VII —
Schlussbestimmungen (Artikel 30-33) Kapitel VII enthält Vorschriften über
eine Überprüfung der Funktionsweise der geplanten Vorschriften durch die
Kommission sowie die Vorschriften für das Inkrafttreten der vorgeschlagenen
Verordnung. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Die Auswirkungen der vorgeschlagenen
ELTIF-Verordnung auf den Haushalt sind im Finanzbogen, der dem Vorschlag
beigefügt ist, dargelegt. 2013/0214 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über europäische langfristige Investmentfonds (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[7],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Langfristige
Finanzierungsmittel sind als Instrument unverzichtbar, um die europäische
Wirtschaft auf einen Pfad nachhaltigen, intelligenten und inklusiven Wachstums
zu führen und die Wirtschaft von morgen so zu gestalten, dass sie für
Systemrisiken weniger anfällig und widerstandsfähiger ist. Europäische
langfristige Investmentfonds (European Long-term Investment Funds ‑ ELTIF)
stellen Finanzierungsmittel für verschiedenste Infrastrukturprojekte oder nicht
börsennotierte Unternehmen dauerhafter Natur bereit, welche
Eigenkapitalinstrumente oder Schuldtitel auflegen, für die es keinen
offensichtlichen Abnehmer gibt. Indem ELTIF Finanzierungsmittel für solche
Projekte bereitstellen, tragen sie zur Finanzierung der EU-Wirtschaften bei. (2) Auf der Nachfrageseite können
ELTIF Rentenverwaltern, Versicherungsunternehmen und anderen Unternehmen mit
regelmäßigen und wiederkehrenden Verpflichtungen einen stetigen Einnahmenstrom
verschaffen. ELTIF weisen zwar eine geringere Liquidität auf als Anlagen in
übertragbare Wertpapiere, aber sie können Einzelanlegern, die auf den mit ELTIF
erzielbaren regelmäßigen Cashflow angewiesen sind, einen stetigen
Einnahmenstrom bieten. Für Anleger, die keinen stetigen Einkommenstrom
erhalten, können ELTIF langfristig auch gute Wertsteigerungmöglichkeiten
eröffnen. (3) Für Projekte in den Bereichen
Verkehrsinfrastruktur, nachhaltige Energieerzeugung und -verteilung, soziale
Infrastruktur (Wohnungsbau oder Krankenhäuser), Einführung neuer ressourcen-
und energieschonenderer Technologien und Systeme oder auch Weiterentwicklung
von KMU sind Finanzierungsmittel mitunter knapp. Wie die Finanzkrise gezeigt
hat, könnte es Finanzierungslücken schließen helfen, wenn das
Finanzierungsangebot der Banken durch eine breitere Palette von
Finanzierungsquellen ergänzt würde, die die Kapitalmärkte besser mobilisieren.
Hierbei können ELTIF eine zentrale Rolle spielen. (4) Zwar mag der einzelne Anleger
durchaus daran interessiert sein, in einen ELTIF zu investieren, doch kann ein
ELTIF seinen Anlegern aufgrund der Illiquidität der meisten Investitionen in
langfristige Projekte doch keine regelmäßigen Rücknahmen bieten. Die Festlegung
des einzelnen Anlegers auf eine Investition in solche Vermögenswerte gilt
naturgemäß für die gesamte Laufzeit der Anlage. Folglich sollten ELTIF so
strukturiert sein, dass sie vor Ablauf der Fondslaufzeit keine regelmäßigen
Rücknahmen anbieten. In einem Bericht drei Jahre nach Erlass dieser Verordnung
wird untersucht werden, ob mit dieser Vorschrift die erwarteten Ergebnisse in
Bezug auf den Vertrieb von ELTIF erzielt wurden, oder ob es dazu beitragen
könnte, die Verbreitung von ELTIF bei Kleinanlegern zu erhöhen, wenn in einer
begrenzten Zahl von Fällen für bestimmte Kleinanleger die Möglichkeit
eingeführt würde, Anteile vor Ablauf des ELTIF zurückzugeben. (5) Zu den langfristigen
Vermögenswertklassen im Sinne dieser Verordnung sollten nicht börsennotierte
Unternehmen gehören, die Eigenkapitalinstrumente oder Schuldtitel auflegen, für
die es keinen offensichtlichen Abnehmer gibt. Diese Verordnung sollte auch für
Realvermögenswerte gelten, die erhebliche Anfangsinvestitionen erfordern. (6) Ohne eine Verordnung über
ELTIF könnten auf nationaler Ebene unterschiedliche Maßnahmen erlassen werden,
die durch Unterschiede bei den Anlegerschutzmaßnahmen Wettbewerbsverzerrungen
verursachen könnten. Durch unterschiedliche Anforderungen im Hinblick auf
Portfoliozusammensetzung, Diversifizierung und zulässige Vermögenswerte,
insbesondere in Bezug auf Anlagen in Rohstoffe, entstehen Hindernisse für den
grenzübergreifenden Vertrieb von Fonds, die sich auf nicht börsennotierte
Unternehmen und Realvermögenswerte konzentrieren, da die Anleger die
verschiedenen Anlageangebote nicht ohne Weiteres miteinander vergleichen
können. Unterschiedliche nationale Anforderungen führen auch zu einem
unterschiedlich hohen Anlegerschutz. Auch unterschiedliche nationale
Anforderungen, die die Anlagetechniken betreffen, etwa für die zulässige Höhe
der Kreditaufnahme, den Einsatz von Finanzderivaten, Leerverkäufe oder
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte haben Diskrepanzen im Anlegerschutz zur Folge.
Hinzu kommt, dass unterschiedliche Anforderungen für die Rücknahme und/oder
Haltedauer ein Hindernis für den grenzübergreifenden Vertrieb von Fonds
darstellen, die in nicht börsennotierte Vermögenswerte investieren. Diese
Unterschiede können das Vertrauen von Anlegern, die eine Investition in einen
solchen Fonds erwägen, aushöhlen und deren Auswahl zwischen verschiedenen
langfristigen Anlagemöglichkeiten effektiv einschränken. Folglich ist die
geeignete Rechtsgrundlage für diese Verordnung Artikel 114 des Vertrags gemäß
dessen Auslegung in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union. (7) Unionsweit einheitliche
Vorschriften sind notwendig, um sicherzustellen, dass ELTIF ein unionsweit
kohärentes Produktprofil aufweisen. Um das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarkts und einen hohen Anlegerschutz zu gewährleisten, müssen
einheitliche Vorschriften für die Tätigkeit von ELTIF festgelegt werden,
insbesondere für die Zusammensetzung ihres Portfolios und die
Anlageinstrumente, die sie nutzen dürfen, um sich in nicht börsennotierten
Unternehmen und Realvermögenswerten zu engagieren. Ebenso sind einheitliche
Vorschriften für das Portfolio von ELTIF erforderlich, um sicherzustellen, dass
ELTIF, die bestrebt sind, einen regelmäßigen Ertrag zu generieren, ein
diversifiziertes Portfolio mit Anlagewerten halten, die geeignet sind, den
regelmäßigen Cashflow aufrechtzuerhalten. (8) Es ist von wesentlicher
Bedeutung sicherzustellen, dass die Abgrenzung der Tätigkeit von ELTIF,
insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung ihres Portfolios und die
Anlageinstrumente, die sie nutzen dürfen, auf die Verwalter von ELTIF
unmittelbar anwendbar sind, und daher müssen diese neuen Vorschriften als
Verordnung erlassen werden. Indem unterschiedliche nationale Anforderungen vermieden
werden, stellt dies auch einheitliche Bedingungen für die Verwendung der
Bezeichnung ELTIF sicher. Die Verwalter von ELTIF sollten sich unionsweit an
dieselben Vorschriften halten, auch um das Anlegervertrauen in ELTIF zu stärken
und die Vertrauenswürdigkeit der Bezeichnung nachhaltig sicherzustellen. Durch
den Erlass einheitlicher Vorschriften wird zugleich die Komplexität der für
ELTIF geltenden Anforderungen verringert. Einheitliche Vorschriften verringern
überdies die Kosten der Verwalter für die Befolgung unterschiedlicher
nationaler Vorschriften für Fonds, die in nicht börsennotierte Unternehmen und
vergleichbare Realvermögenswerte investieren. Dies gilt besonders für
Verwalter, die sich grenzübergreifend Kapital beschaffen wollen. Es trägt außerdem
dazu bei, Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen. (9) Die neuen
Vorschriften für ELTIF stehen in enger Beziehung zur Richtlinie 2011/61/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die
Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien
2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr.
1095/2010[8],
da diese den rechtlichen Rahmen für die Verwaltung und den Vertrieb
alternativer Investmentsfonds (AIF) in der EU bildet. ELTIF sind definitionsgemäß
EU-AIF, die von nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwaltern
alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet werden. (10) Während die Richtlinie
2011/61/EU auch ein abgestuftes Drittlandsregime für Nicht-EU-AIFM und
Nicht-EU-AIF vorsieht, haben die neuen ELTIF-Vorschriften einen engeren
Anwendungsbereich, der die europäische Dimension des neuen langfristigen
Anlageprodukts betont. Als ELTIF zulassungsfähig sind daher nur EU-AIF im Sinne
der Richtlinie 2011/61/EU, die von einem nach der Richtlinie 2011/61/EU
zugelassenen EU-AIFM verwaltet werden. (11) Die neuen Vorschriften für
ELTIF sollten auf dem bestehenden Regulierungsrahmen aufbauen, der durch die
Richtlinie 2011/61/EU und die zu deren Umsetzung erlassenen
Durchführungsbestimmungen geschaffen wurde. Aus diesem Grund sollten die
Produktvorschriften für ELTIF zusätzlich zu den Vorschriften des bestehenden
EU-Rechts gelten. Insbesondere sollten für ELTIF die in der Richtlinie
2011/61/EU festgelegten Verwaltungs- und Vertriebsvorschriften gelten. Die in
der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Vorschriften zur grenzübergreifenden
Erbringung von Dienstleistungen und zur Niederlassungsfreiheit sollten für die
grenzübergreifenden Tätigkeiten von ELTIF ebenfalls entsprechend gelten. Sie sollten
durch die spezifischen Vermarktungsvorschriften für den unionsweiten
grenzübergreifenden Vertrieb von ELTIF an Kleinanleger und professionelle
Anleger ergänzt werden. (12) Für alle EU-AIF, die einen
Vertrieb als ELTIF anstreben, sollten einheitliche Vorschriften gelten. EU-AIF,
die keinen Vertrieb als ELTIF anstreben, sollten an diese Vorschriften nicht
gebunden sein, was zugleich den Verzicht auf die entsprechenden Vorteile
beinhaltet. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Nicht-EU-AIF
hingegen kämen nicht für einen Vertrieb als ELTIF in Frage. (13) Um die Befolgung der
harmonisierten Vorschriften für die Tätigkeit von ELTIF sicherzustellen, muss
vorgeschrieben werden, dass ELTIF von den zuständigen Behörden zugelassen
werden. Die in der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen harmonisierten Verfahren
für die Zulassung und Beaufsichtigung von AIFM sollten daher um ein spezielles
Zulassungsverfahren für ELTIF ergänzt werden. Es sollten Verfahren eingerichtet
werden, die sicherstellen, dass ELTIF nur von EU-AIFM verwaltet werden dürfen,
die nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen wurden und zur Verwaltung eines
ELTIF in der Lage sind. Es werden alle geeigneten Schritte unternommen, um
sicherzustellen, dass der ELTIF in der Lage ist, die für die Tätigkeit dieser
Fonds geltenden harmonisierten Vorschriften einzuhalten. (14) Da EU-AIF verschiedene
Rechtsformen annehmen können, die ihnen nicht unbedingt Rechtspersönlichkeit
verleihen, sollten Handlungsauflagen für den ELTIF im Falle von ELTIF, die als
EU-AIF ohne eigene Rechtspersönlichkeit und somit ohne eigene
Handlungsmöglichkeit gegründet werden, als Handlungsauflagen für den Verwalter
des ELTIF verstanden werden. (15) Um sicherzustellen, dass ELTIF
auf langfristige Anlagen abstellen, sollten die Vorschriften für das Portfolio
von ELTIF eine klare Identifizierung der für Anlagen eines ELTIF zulässigen
Vermögenswertkategorien und der Zulässigkeitsbedingungen verlangen. Ein ELTIF
sollte mindestens 70 % seines Kapitals in zulässige Anlagewerte
investieren. Um die Integrität von ELTIF zu gewährleisten, ist es außerdem
wünschenswert, dass einem ELTIF bestimmte Finanztransaktionen untersagt werden,
die seine Anlagestrategie und seine Anlageziele gefährden könnten, indem sie
zusätzliche Risiken anderer Art schaffen, als sie bei einem auf langfristige
Anlagen abstellenden Fonds gemeinhin zu erwarten sind. Um einen klaren Fokus
auf langfristige Anlagen sicherzustellen, wie es für Kleinanleger, die mit
weniger konventionellen Anlagestrategien nicht vertraut sind, von Nutzen sein
könnte, sollte es einem ELTIF außer zur Absicherung des Durations- und
Währungsrisikos seiner anderen Vermögenswerte nicht gestattet sein, in
Finanzderivate zu investieren. Angesichts der Liquidität von Rohstoffen und
Finanzderivaten, durch die ein indirektes Engagement in Rohstoffen entsteht,
erfordern Anlagen in Rohstoffen keine langfristige Festlegung des Anlegers und
sollten daher ausgenommen werden. Diese Überlegung gilt nicht für Anlagen in
Infrastruktur oder Unternehmen, die in Bezug zu Rohstoffen stehen oder deren
Performanz indirekt mit der Performanz von Rohstoffen zusammenhängt, wie etwa
Landwirtschaftsbetriebe im Falle von Agrarrohstoffen oder Kernkraftwerke im
Falle von Energierohstoffen. (16) Langfristige Anlagen sind
breit definiert. Ohne unbedingt eine langfristige Haltedauer für den
ELTIF-Manager zu erfordern, sind die zulässigen Anlagewerte in aller Regel
illiquide, verlangen eine Festlegung für einen bestimmten Zeitraum und weisen
ein langfristiges wirtschaftliches Profil auf. Die zulässigen Anlagewerte sind
nicht übertragbare Wertpapiere und haben daher keinen Zugang zur Liquidität der
Sekundärmärkte. Sie erfordern häufig die Festlegung für eine feste Laufzeit,
was ihre Marktfähigkeit einschränkt. Aufgrund der hohen Kapitalbindungen und
der langen Zeit, bis Renditen anfallen, ist der Wirtschaftszyklus der
Investitionen, auf die ELTIF abstellen, im Wesentlichen langfristig. Für
Anlagen mit Rückgaberecht sind solche Vermögenswerte daher nicht geeignet. (17) Ein ELTIF sollte in andere
Vermögenswerte als die zulässigen Anlagewerte investieren dürfen, soweit dies
für ein effizientes Cashflow-Management erforderlich ist, jedoch nur solange
dies mit der langfristigen Anlagestrategie des ELTIF in Einklang steht. (18) Unter zulässigen Anlagewerten
sind auch Beteiligungen zu verstehen, wie Eigenkapitalinstrumente oder
eigenkapitalähnliche Instrumente, Schuldtitel qualifizierter
Portfoliounternehmen und Darlehen an diese. Ebenfalls eingeschlossen sein
sollten Beteiligungen an anderen Fonds, die sich auf Vermögenswerte wie
Investitionen in nicht börsennotierte Unternehmen konzentrieren, die
Eigenkapitalinstrumente oder Schuldtitel auflegen, wofür es nicht immer einen
offensichtlichen Abnehmer gibt. Direkte Beteiligungen an Realvermögen sollten,
sofern sie nicht verbrieft sind, ebenfalls eine zulässige Vermögenswertklasse
bilden. (19) Unter eigenkapitalähnlichen
Instrumenten ist auch eine Art von Finanzinstrument zu verstehen, das aus
Eigenkapital und Fremdkapital zusammengesetzt ist und bei dem die Rendite des
Instruments an den Gewinn oder Verlust des qualifizierten Portfoliounternehmens
gebunden ist und bei dem die Rückzahlung des Instruments bei einem Ausfall
nicht vollständig gesichert ist. Diese Instrumente umfassen eine Vielzahl von
Finanzinstrumenten wie zum Beispiel nachgeordnete Darlehen, stille
Beteiligungen, Beteiligungsdarlehen, Genussrechte, Wandelschuldverschreibungen
und Optionsanleihen. (20) In Anbetracht der gängigen
Geschäftspraxis sollte ein ELTIF bestehende Anteile an einem qualifizierten
Portfoliounternehmen von bestehenden Anteilseignern dieses Unternehmens
erwerben dürfen. Damit so viele Möglichkeiten der Mittelbeschaffung wie möglich
offenstehen, sollten ferner Investitionen in andere ELTIF gestattet sein. Um
eine Verwässerung der Investitionen in qualifizierte Portfoliounternehmen zu
verhindern, sollten ELTIF Investitionen in andere ELTIF nur dann tätigen
dürfen, wenn diese ELTIF selbst höchstens 10 % ihres Kapitals in andere
ELTIF investiert haben. (21) Um bei Infrastrukturprojekten
die Beiträge verschiedener Anleger, einschließlich öffentlicher Investitionen,
zusammenzuführen und zu organisieren, kann die Einschaltung eines
Finanzunternehmens erforderlich sein. Deshalb sollte es ELTIF gestattet sein,
Investitionen in zulässige Anlagewerte über ein Finanzunternehmen zu tätigen,
solange sich diese Finanzunternehmen der Finanzierung langfristiger Projekte
widmen. (22) Um den Anlegern die Gewissheit
zu geben, dass ELTIF direkt zur Entwicklung langfristiger Investitionen
beitragen, sollten ELTIF auf Investitionen in Unternehmen beschränkt sein, die
nicht börsennotiert sind. Die qualifizierten Portfoliounternehmen sollten daher
nicht an einem geregelten Markt notiert sein. Qualifizierte
Portfoliounternehmen umfassen Infrastrukturprojekte, Investitionen in nicht
börsennotierte wachstumsorientierte Unternehmen und Investitionen in Immobilien
oder andere Realvermögenswerte, die für langfristige Anlagezwecke geeignet sein
könnten. (23) Wegen der Größenordnung von
Infrastrukturprojekten erfordern diese hohe Kapitalsummen, die für lange Zeit
angelegt bleiben müssen. Zu solchen Infrastrukturprojekten zählt öffentliche
Gebäudeinfrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser oder Justizvollzugsanstalten,
soziale Infrastruktur wie Sozialwohnungen, Verkehrsinfrastruktur wie Straßen,
Personenverkehrssysteme oder Flughäfen, Energieinfrastruktur wie Energienetze,
Projekte zur Anpassung an den Klimawandel oder zur Abschwächung des
Klimawandels, Kernkraftwerke oder Pipelines, Wasserwirtschaftsinfrastruktur wie
Wasserversorgungs-, Abwasser- oder Bewässerungssysteme,
Kommunikationsinfrastruktur wie Netzwerke und Abfallwirtschaftsinfrastruktur
wie Recycling- oder Abfallsammelsysteme. (24) Für nicht börsennotierte
Unternehmen kann sich der Zugang zu den Kapitalmärkten und die Finanzierung von
Weiterentwicklung und Expansion schwierig gestalten. Die Mittelbeschaffung
erfolgt typischerweise im Wege der privaten Finanzierung über
Eigenkapitalbeteiligungen oder Darlehen. Da es sich bei diesen Instrumente
naturgemäß um langfristige Anlagen handelt, wird hierfür das geduldige Kapital
benötigt, das ELTIF bieten können. (25) Da liquide Sekundärmärkte
fehlen, setzen Anlagen in Realvermögen geduldiges Kapital voraus.
Investmentfonds sind eine unverzichtbare Finanzierungsquelle für
Vermögenswerte, die hohe Kapitalaufwendungen erfordern. Bei diesen
Vermögenswerten können Finanzierungsmittel in gewünschter Höhe oft nur
beschafft werden, indem Kapital zusammengelegt wird. Aufgrund der generell
langen Wirtschaftszyklen solcher Vermögenswerte erfordern derartige
Investitionen lange Zeit. In aller Regel dauert es mehrere Jahre, bis sich eine
Investition in große Realvermögenswerte amortisiert. Um die Entwicklung solcher
großen Vermögenswerte zu erleichtern, sollten ELTIF die Möglichkeit haben, in
Realvermögenswerte mit einem Wert von über 10 Mio. EUR direkt zu
investieren. In der Praxis wären dies unter anderem Vermögenswerte wie
Infrastruktur, Immobilien, Schiffe, Flugzeuge oder rollendes Material. Aus diesen
Gründen müssen Direktbeteiligungen an Realvermögen und Investitionen in
qualifizierte Portfoliounternehmen gleichgestellt werden. (26) Ist der Verwalter an einem
Portfoliounternehmen beteiligt, besteht die Gefahr, dass er dessen Interessen
über die Interessen der Fonds-Anleger stellt. Um derartige Interessenkonflikte
zu vermeiden, sollte der ELTIF nur in Vermögenswerte investieren, die in keiner
Verbindung zum Verwalter stehen. (27) Um den Verwaltern von ELTIF
bei den Anlagen ihrer Fonds eine gewisse Flexibilität einzuräumen, sollte der
Handel mit anderen Vermögenswerten als den langfristigen Anlagen bis zu einer
Obergrenze von höchstens 30 % ihres Kapitals gestattet sein. (28) Um die Risikoübernahme durch
ELTIF zu begrenzen, muss das Kontrahentenrisiko verringert werden, indem für
das ELTIF-Portfolio klare Diversifizierungsanforderungen festgelegt werden.
Alle außerbörslich gehandelten Derivate (OTC-Derivate) sollten unter die
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und
Transaktionsregister[9]
fallen. (29) Um zu vermeiden, dass ein
investierender ELTIF maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines
anderen ELTIF oder eines Emittenten ausübt, muss die übermäßige Konzentration
eines ELTIF auf ein und dieselbe Anlage vermieden werden. (30) Um ELTIF-Verwaltern während
der Laufzeit des Fonds eine weitere Kapitalbeschaffung zu ermöglichen, sollte
es ihnen gestattet sein, bis zu 30 % des Fondskapitals an Barkrediten
aufzunehmen. Dies sollte dazu dienen, den Anlegern eine Zusatzrendite zu
verschaffen. Um die Gefahr von Währungsinkongruenzen auszuschalten, sollte der
ELTIF Kredite nur in der Währung aufnehmen, in der der Verwalter den
Vermögenswert zu erwerben erwartet. (31) Aufgrund der Langfristigkeit
und Illiquidität der Anlagen eines ELTIF sollte den Verwaltern genügend Zeit
eingeräumt werden, die Anlageobergrenzen anzuwenden. Die für die Umsetzung
dieser Obergrenzen eingeräumte Frist sollte den Besonderheiten und
Eigenschaften der Anlagen Rechnung tragen, jedoch nicht über fünf Jahre
hinausgehen. (32) Auch wenn ELTIF vor Ablauf der
ELTIF-Laufzeit kein Rückgaberecht einräumen, sollte einen ELTIF nichts daran
hindern, die Zulassung seiner Anteile zu einem geregelten Markt im Sinne des
Artikels 4 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für
Finanzinstrumente[10],
zu einem multilateralen Handelssystem im Sinne des Artikels 4
Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG oder zu einem organisierten
Handelssystem im Sinne der Nummer (…) der Verordnung (…) anzustreben und den
Anlegern auf diese Weise die Möglichkeit zu geben, ihre Anteile vor Ablauf des
ELTIF zu veräußern. Durch die Vertragsbedingungen bzw. die Satzung des ELTIF
sollte daher weder verhindert werden, dass Anteile zum Handel an einem
geregelten Markt zugelassen oder an einem geregelten Markt gehandelt werden,
noch dass Anleger ihre Anteile unbeschränkt auf Dritte übertragen, die diese
Anteile erwerben wollen. (33) Damit die Anleger ihre Anteile
bei Ablauf des Fonds effektiv einlösen können, sollte der Verwalter rechtzeitig
mit der Veräußerung des Portfolios der Vermögenswerte des ELTIF beginnen, um
sicherzustellen, dass der Wert ordnungsgemäß realisiert wird. Bei der Festlegung
des Zeitplans für eine geordnete Veräußerung sollte der ELTIF-Verwalter die
verschiedenen Laufzeitprofile der Anlagen und die Länge der Zeit
berücksichtigen, die benötigt wird, um einen Käufer für die Vermögenswerte zu
finden, in die der ELTIF angelegt ist. Da die Anlageobergrenzen in dieser
Auflösungsphase nicht praktikabel sind, sollten sie mit Beginn der
Auflösungsphase aufgehoben werden. (34) Die Vermögenswerte, in die ein
ELTIF angelegt ist, können während der Laufzeit des Fonds eine Notierung an
einem geregelten Markt erlangen. In diesem Fall würde der Vermögenswert nicht
mehr der in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderung entsprechen, nicht
börsennotiert zu sein. Um Verwaltern die geordnete Veräußerung eines derartigen
Vermögenswerts zu ermöglichen, sollte dieser für weitere bis zu drei Jahre auf
die für die zulässigen Anlagewerte geltende Obergrenze von 70 %
angerechnet werden können. (35) Angesichts der besonderen
Merkmale von ELTIF und ihres sowohl Kleinanleger als auch professionelle Anleger
umfassenden Zielpublikums ist es wichtig, dass solide Transparenzanforderungen
eingeführt werden, die dafür sorgen, dass sich potenzielle Anleger ein
fundiertes Urteil bilden können und sich der mit der Anlage verbundenen Risiken
vollumfänglich bewusst sind. Zusätzlich zu den Transparenzanforderungen der
Richtlinie 2011/61/EU sollten ELTIF einen Prospekt veröffentlichen, der
zwingend auch alle Informationen enthalten sollte, welche nach der Richtlinie
2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[11] und der Verordnung (EG)
Nr. 809/2004[12]
der Kommission von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs zu
veröffentlichen sind. Für den Vertrieb eines ELTIF an Kleinanleger sollte die
Veröffentlichung eines Basisinformationsblatts (Key Information Document - KID)
gemäß der Verordnung Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates vom
[…] vorgeschrieben sein. Außerdem sollte in jeder Vermarktungsunterlage
ausdrücklich auf das Risikoprofil des ELTIF hingewiesen werden. (36) Da ELTIF unionsweit sowohl auf
professionelle Anleger als auch auf Kleinanleger abstellen, müssen die
Vermarktungsanforderungen der Richtlinie 2011/61/EU durch bestimmte
Anforderungen ergänzt werden, um einen angemessenen Anlegerschutz
sicherzustellen. Daher sollten für die Durchführung von Zeichnungen, Zahlungen
an die Anteilseigner, Anteilsrückkäufen oder -rücknahmen und für die
Bereitstellung der Informationen, zu denen der ELTIF und seine Verwalter
verpflichtet sind, Systeme eingerichtet werden. Um sicherzustellen, dass Kleinanleger
gegenüber erfahrenen professionellen Anlegern nicht benachteiligt werden,
müssen außerdem gewisse Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, wenn ELTIF an
Kleinanleger vertrieben werden. (37) Die für den ELTIF zuständige
Behörde sollte überprüfen, ob dieser die vorliegende Verordnung kontinuierlich
erfüllen kann. Da die zuständigen Behörden schon aufgrund der Richtlinie
2011/61/EU über umfassende Befugnisse verfügen, müssen diese Befugnisse
ausgeweitet werden, um auch in Bezug auf die neuen gemeinsamen Vorschriften für
ELTIF wahrgenommen werden zu können. (38) Die ESMA sollte alle im Rahmen
der Richtlinie 2011/61/EU übertragenen Befugnisse auch in Bezug auf diese
Verordnung ausüben können. (39) Die durch die Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde
(Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des
Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG
der Kommission[13]
gegründete ESMA sollte eine zentrale Rolle bei der Anwendung der Vorschriften
für ELTIF spielen, indem sie die kohärente Anwendung der Unionsvorschriften
durch die zuständigen einzelstaatlichen Behörden sicherstellt. Da die ESMA über
hochspezialisiertes Fachwissen im Bereich Wertpapiere und Wertpapiermärkte
verfügt, ist es sinnvoll und angemessen, sie mit der Ausarbeitung von Entwürfen
für technische Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen
erfordern, und deren Übermittlung an die Kommission zu beauftragen; festgelegt
werden sollten darin die Umstände, unter denen die Laufzeit eines ELTIF lang
genug ist, um den Lebenszyklus jedes einzelnen seiner Vermögenswerte
abzudecken, die Merkmale des Zeitplans für die geordnete Veräußerung der
ELTIF-Vermögenswerte, die Begriffsbestimmungen, Berechnungsmethoden und
Präsentation der Kosteninformationen sowie die Merkmale der Systeme, die ELTIF
in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Anteile vertreiben wollen, einzurichten
haben. (40) Die neuen einheitlichen
Vorschriften für ELTIF sollten mit den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr[14]
und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der
Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[15]
in Einklang stehen. (41) Da die Ziele dieser
Verordnung, nämlich die Gewährleistung unionsweit einheitlicher Anforderungen
für die Anlagen und die Tätigkeit von ELTIF bei umfassender Berücksichtigung
der Notwendigkeit, einen Ausgleich zwischen der Sicherheit und Verlässlichkeit
von ELTIF einerseits und dem effizienten Funktionieren des Marktes für
langfristige Finanzierungen und den Kosten für die verschiedenen
Interessenträger andererseits zu schaffen, von den Mitgliedstaaten nicht
ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen ihres Umfangs und ihrer
Wirkungen auf EU-Ebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang
mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union
niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in
demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung
nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (42) Die neuen einheitlichen
Vorschriften für ELTIF stehen im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen,
die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
anerkannt wurden, vor allem mit dem Verbraucherschutz, der unternehmerischen
Freiheit, dem Recht auf Rechtsbehelfe und ein faires Verfahren und dem Schutz
personenbezogener Daten. Die neuen einheitlichen Vorschriften für ELTIF sollten
unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen Artikel 1
Gegenstand (1) Diese Verordnung legt einheitliche
Vorschriften für die Zulassung, die Anlagepolitik und die Bedingungen für die
Tätigkeit alternativer Investmentfonds (AIF) in der EU fest, die in der Union
als europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) vertrieben werden. (2) Die Mitgliedstaaten sehen in
dem unter diese Verordnung fallenden Bereich keine zusätzlichen Anforderungen
vor. Artikel 2
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet
der Ausdruck 1. ‚Kapital’ das aggregierte
eingebrachte Kapital und das noch nicht eingeforderte zugesagte Kapital,
berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder
indirekt von den Anlegern getragenen Gebühren, Kosten und Aufwendungen für
Anlagen zur Verfügung stehen; 2. ‚Eigenkapital’ die Beteiligung an
einem Unternehmen in Form von Anteilen oder anderen für seine Anleger begebenen
Formen der Beteiligung am Kapital des qualifizierten Portfoliounternehmens; 3. ‚eigenkapitalähnliches Instrument’
jede Art von Finanzinstrument, bei dem die Rendite sich nach dem Gewinn oder
Verlust des qualifizierten Portfoliounternehmens bemisst und bei dem die
Rückzahlung des Instruments bei einem Ausfall nicht vollständig gesichert ist; 4. ‚Finanzunternehmen’ eines der
folgenden Unternehmen: (a)
ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4
Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates[16]; (b)
eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4
Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG; (c)
ein Versicherungsunternehmen im Sinne des
Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates[17]; (d)
eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne des
Artikels 4 Nummer 19 der Richtlinie 2006/48/EG; (e)
ein gemischtes Unternehmen im Sinne des
Artikels 4 Nummer 20 der Richtlinie 2006/48/EG; 5. ‚für den ELTIF zuständige Behörde’ die zuständige Behörde
des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIF im Sinne des Artikels 4
Absatz 1 Buchstabe p der Richtlinie 2011/61/EU; 6. ‚Herkunftsmitgliedstaat des ELTIF’
den Mitgliedstaat, in dem der ELTIF zugelassen wird. Artikel 3
Zulassung und Verwendung der Bezeichnung (1) Als ELTIF zugelassen werden
können nur EU-AIF. (2) Ein ELTIF wird nur dann in
der Union vertrieben, wenn er gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde. Die Zulassung als ELTIF gilt in allen
Mitgliedstaaten. (3) Ein Organismus für gemeinsame
Anlagen verwendet die Bezeichnung ‚ELTIF’ oder ‚langfristiger Investmentfonds’
in Bezug auf sich selbst oder die von ihm aufgelegten Anteile nur, wenn er
gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde. (4) Die für den ELTIF zuständigen
Behörden unterrichten die ESMA vierteljährlich über die Zulassungen, die gemäß
dieser Verordnung erteilt oder entzogen werden. Die ESMA führt ein öffentliches Zentralregister,
in dem jeder nach dieser Verordnung zugelassene ELTIF, dessen Verwalter und die
für diesen zuständige Behörde erfasst sind. Das Register wird in elektronischer
Form zugänglich gemacht. Artikel 4
Antrag auf Zulassung als ELTIF (1) Ein ELTIF beantragt die
Zulassung bei der für ihn zuständigen Behörde. Der Antrag auf Zulassung als ELTIF umfasst
Folgendes: (a)
Vertragsbedingungen oder Satzung des Fonds; (b)
Angaben zur Identität des Verwalters; (c)
Angaben zur Identität der Verwahrstelle; (d)
Beschreibung der Informationen, die den Anlegern
zur Verfügung gestellt werden sollen; (e)
sonstige Informationen oder Unterlagen, die von der
für den ELTIF zuständigen Behörde verlangt werden, um die Erfüllung der
Anforderungen dieser Verordnung zu prüfen. (2) Ein in der EU gemäß der
Richtlinie 2011/61/EU zugelassener Verwalter alternativer Investmentfonds
(AIFM) beantragt bei der für den ELTIF zuständigen Behörde die Genehmigung zur
Verwaltung eines ELTIF, der gemäß Absatz 1 eine Zulassung beantragt hat. Der Antrag auf Verwaltung des ELTIF umfasst
Folgendes: (f)
die schriftliche Vereinbarung mit der
Verwahrstelle; (g)
Angaben zu Übertragungsvereinbarungen betreffend
das Portfolio- und Risikomanagement und die Verwaltung in Bezug auf den ELTIF; (h)
Informationen über die Anlagestrategien, das
Risikoprofil und andere Merkmale der AIF, für deren Verwaltung der AIFM
zugelassen ist. Die für den ELTIF zuständige Behörde kann von der
für den EU-AIFM zuständigen Behörde in Bezug auf die in Unterabsatz 2
genannten Unterlagen Klarstellungen und Informationen oder eine Bescheinigung
darüber verlangen, ob der ELTIF in den Geltungsbereich der Zulassung fällt, die
dem EU-AIFM für die Verwaltung von AIF erteilt wurde. Die für den EU-AIFM
zuständige Behörde antwortet innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt des
Ersuchens der für den ELTIF zuständigen Behörde. (3) Der ELTIF und der EU-AIFM
werden innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags
darüber informiert, ob die Zulassung des ELTIF erteilt wurde. (4) Nachträgliche Änderungen an
den in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen werden der für den ELTIF
zuständigen Behörde umgehend angezeigt. Artikel 5
Zulassungsvoraussetzungen (1) Ein antragstellender ELTIF
wird nur dann zugelassen, wenn die für ihn zuständige Behörde (i)
sich davon überzeugt hat, dass er alle
Anforderungen dieser Verordnung erfüllen kann; (j)
den Antrag eines nach der Richtlinie 2011/61/EU
zugelassenen EU-AIFM auf Verwaltung des ELTIF, die Vertragsbedingungen des
Fonds und die Wahl der Verwahrstelle genehmigt hat. (2) Die für den ELTIF zuständige
Behörde kann den Antrag des EU-AIFM auf Verwaltung des ELTIF nur ablehnen, wenn (k)
der EU-AIFM dieser Verordnung nicht entspricht; (l)
der EU-AIFM der Richtlinie 2011/61/EU nicht
entspricht; (m)
der EU-AIFM von der für ihn zuständigen Behörde
nicht zur Verwaltung von AIF des unter diese Verordnung fallenden Typs
zugelassen wurde; (n)
der EU-AIFM nicht die in Artikel 4
Absatz 2 genannten Unterlagen übermittelt hat. Bevor ein Antrag abgelehnt wird, konsultiert die
für den ELTIF zuständige Behörde die für den EU-AIFM zuständige Behörde. (3) Die zuständige Behörde
erteilt die Zulassung als ELTIF nicht, wenn der antragstellende ELTIF seine
Anteile aus rechtlichen Gründen nicht in seinem Herkunftsmitgliedstaat
vertreiben darf. (4) Die Zulassung als ELTIF wird
weder an die Auflage geknüpft, dass der ELTIF von einem in seinem
Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen EU-AIFM verwaltet wird, noch daran, dass
der EU-AIFM im Herkunftsmitgliedstaat des ELTIF Tätigkeiten ausübt oder
überträgt. Artikel 6
Anwendbare Vorschriften und Haftung (1) Ein ELTIF erfüllt jederzeit
die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung. (2) Ein ELTIF und sein Verwalter
erfüllen jederzeit die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU. (3) Der ELTIF-Verwalter ist dafür
verantwortlich, die Erfüllung dieser Verordnung sicherzustellen. Der Verwalter
haftet für alle Schäden und Verluste, die durch Nichterfüllung dieser
Verordnung entstehen. Kapitel II
Verpflichtungen in Bezug auf die Anlagepolitik von ELTIF Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften und zulässige Vermögenswerte Artikel 7
Teilfonds Umfasst ein ELTIF mehr als einen Teilfonds, so
wird für die Zwecke dieses Kapitels jeder Teilfonds als eigener ELTIF
angesehen. Artikel 8
Zulässige Anlagen (1) Ein ELTIF investiert
ausschließlich in die nachstehend genannten Vermögenswertkategorien und dies
ausschließlich unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen: (o)
zulässige Anlagewerte; (p)
die in Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie
2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[18] genannten Anlagen. (2) Ein ELTIF tätigt keines der
folgenden Geschäfte: (q)
Leerverkäufe von Vermögenswerten; (r)
direktes oder indirektes Engagement in Rohstoffen,
auch über Derivate, diese repräsentierende Zertifikate, auf diesen beruhende
Indizes oder sonstige Mittel oder Instrumente, die ein solches Engagement
ergäben; (s)
Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäfte,
Pensionsgeschäfte oder andere Geschäfte, die die Vermögenswerte des ELTIF
belasten würden; (t)
Einsatz von Finanzderivaten außer in Fällen, in
denen das Derivat als Basiswert Zinssätze oder Währungen hat und einzig und
allein der Absicherung der mit anderen Anlagen des ELTIF verbundenen Durations-
und Wechselkursrisiken dient. Artikel 9
Zulässige Anlagewerte Ein in Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe a genannter Anlagewert ist als Anlage eines ELTIF nur zulässig,
wenn er unter eine der folgenden Kategorien fällt: (b)
Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche
Instrumente, die i) von einem qualifizierten
Portfoliounternehmen begeben werden und die der ELTIF direkt vom qualifizierten
Portfoliounternehmen erwirbt; ii) von einem qualifizierten
Portfoliounternehmen im Austausch für ein Eigenkapitalinstrument begeben
werden, das der ELTIF zuvor direkt vom qualifizierten Portfoliounternehmen
erworben hat; iii) von einem Unternehmen, von dem das
qualifizierte Portfoliounternehmen eine in Mehrheitsbesitz befindliche
Tochtergesellschaft ist, im Austausch für ein Eigenkapitalinstrument begeben
werden, das der ELTIF gemäß der Ziffern i oder ii vom qualifizierten
Portfoliounternehmen erworben hat; (c)
von einem qualifizierten Portfoliounternehmen
begebene Schuldtitel; (d)
vom ELTIF an ein qualifiziertes
Portfoliounternehmen gewährte Kredite; (e)
Anteile eines oder mehrerer anderer ELTIF,
Europäischer Risikokapitalfonds (EuVECA) und Europäischer Fonds für soziales
Unternehmertum (EuSEF), sofern diese ELTIF, EuVECA und EuSEF nicht selbst mehr
als 10 % ihres Kapitals in ELTIF investiert haben; (f)
direkte Beteiligungen an einzelnen
Realvermögenswerten, die Anfangsinvestitionen von mindestens 10 Mio. EUR
oder dem Äquivalent in der Währung, in der die Ausgabe getätigt wird zu dem zum
Zeitpunkt der Ausgabe geltenden Kurs. Artikel 10
Qualifiziertes Portfoliounternehmen (1) Ein in Artikel 9
Absatz 1 genanntes Portfoliounternehmen ist ein Portfoliounternehmen, bei
dem es sich nicht um einen Organismus für gemeinsame Anlagen handelt, das alle
nachstehend genannten Anforderungen erfüllt: (a)
es ist kein Finanzunternehmen; (b)
es ist nicht zum Handel zugelassen an: i) einem geregelten Markt im Sinne von
Artikel 4 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG; ii) einem multilateralen Handelssystem im
Sinne von Artikel 4 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG; iii) organisierten Handelssystemen im Sinne
von Nummer […] der Verordnung […]; (c)
es hat seine Niederlassung in einem Mitgliedstaat
oder einem Drittland, sofern dieses i) von der Arbeitsgruppe „Finanzielle
Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ (FATF) nicht als nicht
kooperatives Hochrisikoland eingestuft wird; ii) mit dem Herkunftsmitgliedstaat des
ELTIF-Verwalters sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des
ELTIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet hat, die
gewährleisten soll, dass das Drittland den in Artikel 26 des
OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und
Vermögen festgelegten Standards in vollem Umfang entspricht und einen wirksamen
Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten gewährleistet, einschließlich
multilateraler Steuerabkommen. (2) Abweichend von Absatz 1
Buchstabe a kann ein qualifiziertes Portfoliounternehmen ein
Finanzunternehmen sein, das ausschließlich die in Absatz 1 genannten Portfoliounternehmen
oder die in Artikel 9 genannten Realvermögenswerte finanziert. Artikel 11
Interessenkonflikte Ein ELTIF investiert nicht in zulässige
Anlagewerte, an denen der Verwalter eine direkte oder indirekte Beteiligung
hält oder übernimmt, es sei denn, diese Beteiligung geht nicht über das Halten
von Anteilen des von ihm verwalteten ELTIF hinaus. Abschnitt 2
Bestimmungen zur Anlagepolitik Artikel 12
Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung (1) Ein ELTIF investiert
mindestens 70 % seines Kapitals in zulässige Anlagewerte. (2) Ein
ELTIF investiert höchstens (d)
10 % seines Kapitals in Vermögenswerte, die
von ein und demselben qualifizierten Portfoliounternehmen begeben werden; (e)
10 % seines Kapitals in einen einzigen
Realvermögenswert; (f)
10 % seines Kapitals in Anteile eines einzigen
ELTIF, EuVECA oder EuSEF; (g)
5 % seines Kapitals in die in Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe b genannten Vermögenswerte, wenn diese von einer
einzigen Stelle begeben wurden. (3) Der Wert der in einem
ELTIF-Portfolio enthaltenen ELTIF-, EuvECA- und EuSEF-Anteile geht
zusammengenommen nicht über 20 % des Werts seines Kapitals hinaus. (4) Das Engagement eines ELTIF
gegenüber einer Gegenpartei macht bei Geschäften mit OTC-Derivaten oder
umgekehrten Pensionsgeschäften zusammengenommen nicht mehr als 5 % seines
Kapitals aus. (5) Abweichend von Absatz 2
Buchstaben a und b kann der ELTIF die dort genannte Obergrenze von
10 % auf 20 % anheben, sofern der Wert seiner Anlagen in
qualifizierte Portfoliounternehmen und einzelne Realvermögenswerte, in die er
mehr als 10 % seines Kapitals investiert, nicht über 40 % des Werts
seines Kapitals hinausgeht. (6) Gesellschaften, die zur
Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG
des Rates[19]
oder nach anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften in die
Unternehmensgruppe einbezogen werden, werden für die Berechnung der in den
Absätzen 1 bis 5 genannten Obergrenzen als ein einziges
Portfoliounternehmen oder ein einziger Emittent angesehen. Artikel 13
Konzentration (1) Ein ELTIF darf nicht mehr als
25 % der Anteile eines einzigen ELTIF, EuVECA oder EuSEF erwerben. (2) Die in Artikel 56
Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Obergrenzen gelten für die
in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannten
Anlagen. Artikel 14
Barkreditaufnahme Ein ELTIF kann einen Barkredit aufnehmen,
sofern diese Kreditaufnahme alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt: (g)
sie geht nicht über 30 % des Kapitals des
ELTIF hinaus; (h)
sie dient dem Erwerb einer Beteiligung an
zulässigen Anlagewerten; (i)
der Kreditvertrag lautet auf die gleiche Währung
wie die Vermögenswerte, die mit den aufgenommenen Barmitteln erworben werden
sollen; (j)
sie steht der Liquidierung der im ELTIF-Portfolio
enthaltenen Vermögenswerte nicht im Wege; (k)
sie belastet die im ELTIF-Portfolio enthaltenen
Vermögenswerte nicht. Artikel 15
Anwendung der Vorschriften zu Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung (1) Die in Artikel 12
Absatz 1 festgelegten Anlageobergrenzen (a)
gelten bis zu dem in den Vertragsbedingungen oder
der Satzung des ELTIF genannten Datum, das den Besonderheiten und
Charakteristika der Vermögenswerte, in die der ELTIF investieren soll, Rechnung
trägt und nicht später als fünf Jahre nach Zulassung des ELTIF sein darf. Unter
außergewöhnlichen Umständen kann die für den ELTIF zuständige Behörde eine
maximal einjährige Verlängerung dieser Frist genehmigen, wenn ein ausreichend
begründeter Anlageplan vorgelegt wird; (b)
gelten nicht mehr, sobald der ELTIF gemäß seinen in
Artikel 16 dargelegten Rücknahmegrundsätzen mit der Veräußerung der
Vermögenswerte beginnt; (c)
werden bei einer zusätzlichen Kapitalaufnahme des
ELTIF vorübergehend ausgesetzt, solange diese Aussetzung nicht länger als
12 Monate dauert. (2) Hat der ELTIF in einen
langfristigen Vermögenswert investiert, der von einem qualifizierten
Portfoliounternehmen begeben wird, das die Anforderungen des Artikels 10
Absatz 1 Buchstabe b nicht mehr erfüllt, kann der langfristige
Vermögenswert ab dem Zeitpunkt, zu dem das Portfoliounternehmen die Anforderungen
des Artikels 10 nicht mehr erfüllt, noch maximal drei Jahre lang in die
Berechnung der in Artikel 12 Absatz 1 genannten 70 % einbezogen
werden. Kapitel III
Rücknahme von, Handel mit und Ausgabe von ELTIF-Anteilen und
Ertragsausschüttung Artikel 16
Rücknahmegrundsätze (1) Die Anleger können die
Rücknahme ihrer Anteile nicht vor Ende der Laufzeit des ELTIF beantragen. Eine
Rücknahme ist ab dem auf das festgelegte Laufzeitende folgenden Tag möglich. Das Ende der ELTIF-Laufzeit wird in den Vertragsbedingungen
oder der Satzung des ELTIF unmissverständlich in Form eines konkreten Datums
angegeben und den Anlegern zur Kenntnis gebracht. In den Vertragsbedingungen oder der Satzung des
ELTIF und in den Bekanntmachungen für Anleger werden die Verfahren für
Rücknahme und Veräußerung der Vermögenswerte festgelegt, und wird
unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Anteilsrücknahme am Tag nach
dem festgelegten Laufzeitende des ELTIF beginnt. (2) Die Laufzeit des ELTIF ist
lang genug, um den Lebenszyklus eines jeden seiner Vermögenswerte abzudecken,
der anhand des Illiquiditätsprofils und des wirtschaftlichen Lebenszyklus des
Vermögenswerts bewertet wird, und um die Erreichung des erklärten
ELTIF-Anlageziels zu ermöglichen. (3) Die Anleger können die Liquidation
des ELTIF beantragen, wenn ihren Rücknahmeforderungen nicht innerhalb eines
Jahres nach Laufzeitende entsprochen wurde. (4) Die Anleger haben stets die
Option einer Barrückzahlung. (5) Eine Rückzahlung in
Sachwerten aus den Vermögenswerten des ELTIF ist nur möglich, wenn alle
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (d)
in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des
ELTIF ist diese Möglichkeit unter der Bedingung, dass alle Anleger eine faire
Behandlung erfahren, vorgesehen; (e)
der Anleger bittet schriftlich um Rückzahlung in
Form eines Anteils an den Fondsvermögenswerten; (f)
die Übertragung dieser Vermögenswerte wird durch
keinerlei spezielle Vorschrift eingeschränkt. (6) Die ESMA erstellt Entwürfe
technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, unter welchen
Umständen die Laufzeit eines ELTIF lang genug ist, um den Lebenszyklus jedes
einzelnen ELTIF-Vermögenswerts abzudecken. Diese Entwürfe legt die ESMA der Kommission
spätestens bis zum […] vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den
Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu
erlassen. Artikel 17
Sekundärmarkt (1) Die Zulassung von
ELTIF-Anteilen zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4
Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG, in einem multilateralen Handelssystem
im Sinne von Artikel 4 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG oder einem
organisierten Handelssystem im Sinne von Nummer (…) der Verordnung (…) wird
weder durch die Vertragsbedingungen noch durch die Satzung des ELTIF
verhindert. (2) Die Vertragsbedingungen oder
die Satzung des ELTIF hindern die Anleger nicht daran, ihre Anteile ungehindert
auf Dritte zu übertragen. Artikel 18
Ausgabe neuer Anteile (1) Neu ausgegebene Anteile können
vom ELTIF gemäß seinen Vertragsbedingungen oder seiner Satzung angeboten
werden. (2) Ein ELTIF kann neue Anteile
nur dann unter dem Nettoinventarwert ausgeben, wenn diese den vorhandenen
Anlegern zuvor zu diesem Preis angeboten wurden. Artikel 19
Veräußerung der ELTIF-Vermögenswerte (1) Um die Anteile seiner Anleger
nach Ende der Laufzeit zurücknehmen zu können, legt jeder ELTIF einen nach
Vermögensgegenständen aufgeschlüsselten Zeitplan für die geordnete Veräußerung
dieser Vermögensgegenstände fest. (2) Der in Absatz 1 genannte
Zeitplan enthält: (g)
eine Einschätzung des potenziellen Käufermarkts; (h)
eine Einschätzung und einen Vergleich der
potenziellen Verkaufspreise; (i)
eine Bewertung der zu veräußernden Vermögenswerte; (j)
einen genauen Zeitrahmen für den Veräußerungsplan. (3) Die ESMA erstellt Entwürfe
technischer Regulierungsstandards, in denen die Kriterien, die bei der in
Absatz 2 Buchstabe a genannten Einschätzung und der in Absatz 2
Buchstabe c genannten Bewertung zugrundezulegen sind, festgelegt werden. Diese Entwürfe legt die ESMA der Kommission
spätestens bis zum […] vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den
Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. Artikel 20
Ertragsausschüttung (1) Ein ELTIF kann den durch die
Vermögenswerte in seinem Portolio generierten Ertrag regelmäßig an seine
Anleger ausschütten. Dieser Ertrag setzt sich zusammen aus: (k)
jedem Ertrag, den die Vermögenswerte regelmäßig
generieren; (l)
der nach der Veräußerung eines Vermögensgegenstands
erzielten Wertsteigerung, allerdings ohne den ursprünglichen Kapitaleinsatz. (2) Erträge, die der ELTIF für
künftige Engagements benötigt, werden nicht ausgeschüttet. (3) Der ELTIF gibt in seinen Vertragsbedingungen
oder seiner Satzung an, nach welchen Grundsätzen er während der Laufzeit
Erträge ausschütten wird. Kapitel IV
Transparenzanforderungen Artikel 21
Transparenz (1) Ohne vorherige
Veröffentlichung eines Prospekts werden in der Union keine Anteile eines
zugelassenen ELTIF vertrieben. Ohne vorherige Veröffentlichung eines
Basisinformationsblatts (Key Information Document - KID) gemäß der Verordnung
Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates[20] werden die Anteile eines
zugelassenen ELTIF in der Union nicht an Kleinanleger vertrieben. (2) Der Prospekt enthält die
Angaben, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen
vorgeschlagene Anlage und vor allem über die damit verbundenen Risiken ein
fundiertes Urteil bilden können. (3) Der Prospekt enthält
zumindest Folgendes: (m)
eine Erläuterung, inwieweit die Anlageziele des
ELTIF und dessen Strategie zur Erreichung dieser Ziele eine Einstufung des
Fonds als langfristigen Fonds rechtfertigen; (n)
die Angaben, die Organismen für gemeinsame Anlagen
des geschlossenen Typs nach der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates[21]
und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission[22] liefern müssen; (o)
die Angaben, die den Anlegern gemäß Artikel 23
der Richtlinie 2011/61/EU geliefert werden müssen, sofern sie nicht bereits
durch Buchstabe b abgedeckt sind; (p)
die unübersehbare Angabe der
Vermögenswertkategorien, in die der ELTIF investieren darf; (q)
alle sonstigen Angaben, die die zuständigen
Behörden für die Zwecke des Absatzes 2 für relevant halten. (4) Der Prospekt, das KID und
alle anderen etwaigen Vermarktungsunterlagen setzen die Anleger unübersehbar
über den illiquiden Charakter des Fonds in Kenntnis. Der Prospekt, das KID und alle anderen etwaigen
Vermarktungsunterlagen (r)
unterrichten die Anleger unmissverständlich über
den langfristigen Charakter der ELTIF-Anlagen; (s)
unterrichten die Anleger unmissverständlich über
das Ende der Laufzeit des ELTIF; (t)
geben unmissverständlich Aufschluss darüber, ob der
ELTIF an Kleinanleger vertrieben werden soll; (u)
geben unmissverständlich Aufschluss darüber, dass
die Anleger nicht das Recht haben, ihre Anlagen vor Ende der Laufzeit des ELTIF
zurückzugeben; (v)
geben unmissverständlich Aufschluss über Häufigkeit
und Zeitpunkte etwaiger Ertragsausschüttungen an die Anleger während der
Fondslaufzeit; (w)
raten den Anlegern unmissverständlich, nur einen
kleinen Teil ihres Gesamtanlageportfolios in einen ELTIF zu investieren. Artikel 22
Angabe der Kosten (1) Der Prospekt unterrichtet die
Anleger unübersehbar über die Höhe der verschiedenen, direkt oder indirekt von
ihnen zu tragenden Kosten. Die verschiedenen Kosten sind in folgende Rubriken
untergegliedert: (x)
Kosten für die Errichtung des ELTIF; (y)
Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von
Vermögenswerten; (z)
Fondsverwaltungskosten; (aa)
Vertriebskosten; (bb)
sonstige Kosten, einschließlich solcher, die durch
Verwaltungs- und Regulierungsauflagen sowie durch Verwahrung und
Wirtschaftsprüfung verursacht werden. (2) Der Prospekt gibt Aufschluss
darüber, in welchem Verhältnis Kosten und Kapital des ELTIF insgesamt
zueinanderstehen. (3) Im Basisinformationsblatt
werden alle im Prospekt dargelegten Kosten in monetären und prozentualen Werten
angegeben. (4) Die ESMA erstellt Entwürfe
technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird: (cc)
die gemeinsame Definition der in Absatz 1
genannten Kosten und des in Absatz 2 genannten Gesamtverhältnisses sowie
die dazugehörigen Berechnungsmethoden und Darstellungsweisen; (dd)
die gemeinsame Definition der in Absatz 3
genannten Angabe der Gesamtkosten sowie die dazugehörige Berechnungsmethode und
Darstellungsweise. Bei der Erstellung
dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards trägt die ESMA den unter
Punkt (…) der Verordnung (…) [PRIPS] genannten Entwürfen technischer
Regulierungsstandards Rechnung. Diese Entwürfe legt die ESMA der Kommission
spätestens bis zum […] vor. Der Kommission wird
die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen
Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. Kapitel V
Vertrieb von ELTIF-Anteilen Artikel 23
Den Anlegern zur Verfügung stehende Systeme (1) Der ELTIF-Verwalter richtet
in jedem Mitgliedstaat, in dem er Anteile dieses ELTIF vertreiben will, Systeme
ein, über die Anteile gezeichnet, Zahlungen an die Anteilseigner geleistet,
Anteile zurückgekauft oder zurückgenommen und die Angaben, zu denen der ELTIF
und seine Verwalter verpflichtet sind, bereitgestellt werden können. (2) Die ESMA erstellt Entwürfe
technischer Regulierungsstandards, in denen Arten und Charakteristika dieser
Systeme, deren technische Infrastruktur und der Inhalt ihrer in Absatz 1
genannten Aufgaben in Bezug auf die ELTIF-Anleger festgelegt wird. Diese Entwürfe legt die ESMA der Kommission
spätestens bis zum […] vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den
Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu
erlassen. Artikel 24
Zusätzliche Anforderungen für den Vertrieb an Kleinanleger Ein ELTIF-Verwalter kann die Anteile dieses
ELTIF an Kleinanleger vertreiben, wenn alle nachstehend genannten zusätzlichen
Anforderungen erfüllt sind: (l)
die Vertragsbedingungen oder die Satzung des ELTIF
sehen für alle Anleger Gleichbehandlung vor und schließen eine Vorzugsbehandlung
oder spezielle wirtschaftliche Vorteile für einzelne Anleger oder
Anlegergruppen aus; (m)
der ELTIF ist nicht als Personengesellschaft
strukturiert; (n)
Kleinanleger können ihre Zeichnung während der
Zeichnungsfrist und mindestens zwei Wochen nach Zeichnung der ELTIF-Anteile
stornieren und erhalten ihr Geld ohne Strafzinsen zurück. Artikel 25
Vertrieb von ELTIF-Anteilen (1) Nach Übermittlung eines
Anzeigeschreibens gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2011/61/EU kann ein
ELTIF-Verwalter die Anteile dieses zugelassenen ELTIF in seinem
Herkunftsmitgliedstaat an professionelle und Kleinanleger vertreiben. (2) Nach Übermittlung eines
Anzeigeschreibens gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2011/61/EU kann ein
ELTIF-Verwalter die Anteile dieses zugelassenen ELTIF in anderen
Mitgliedstaaten als seinem Herkunftsmitgliedstaat an professionelle und
Kleinanleger vertreiben. (3) Ein ELTIF-Verwalter teilt der
für ihn zuständigen Behörde für jeden ELTIF mit, ob er diesen an Kleinanleger
vertreiben will. (4) Zusätzlich zu der in den
Artikeln 31 und 32 der Richtlinie 2011/61/EU verlangten Dokumentation und
den dort vorgeschriebenen Angaben stellt der ELTIF-Verwalter der für ihn
zuständigen Behörde alles Nachstehende zur Verfügung: (a)
den Prospekt des ELTIF; (b)
für den Fall, dass der ELTIF an Kleinanleger
vertrieben wird, das Basisinformationsblatt; (c)
Angaben zu den in Artikel 22 genannten
Systemen. (5) Die Zuständigkeiten und
Befugnisse der zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 31 und 32 der
Richtlinie 2011/61/EU beziehen sich auch auf den Vertrieb von ELTIF-Anteilen an
Kleinanleger und erstrecken sich auch auf die in dieser Verordnung festgelegten
zusätzlichen Anforderungen. (6) Zusätzlich zu ihren
Befugnissen gemäß Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 1 der
Richtlinie 2011/61/EU untersagt die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats des ELTIF-Verwalters auch den Vertrieb eines
zugelassenen ELTIF, wenn dessen Verwalter gegen diese Verordnung verstößt bzw.
verstoßen wird. (7) Zusätzlich zu ihren
Befugnissen gemäß Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 1 der
Richtlinie 2011/61/EU verweigert die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats des ELTIF-Verwalters für den Fall, dass der
ELTIF-Verwalter gegen diese Verordnung verstößt bzw. verstoßen wird, auch die
Übermittlung der vollständigen Anzeigeunterlagen an die zuständigen Behörden
des Mitgliedstaats, in dem der ELTIF vertrieben werden soll. Kapitel VI
Aufsicht Artikel 26
Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden (1) Die Einhaltung dieser
Verordnung wird von den zuständigen Behörden laufend überwacht. (2) Die für den ELIF zuständige
Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der in den Kapiteln II, III
und IV niedergelegten Vorschriften zu überwachen. (3) Die für den ELTIF zuständige
Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der in den Vertragsbedingungen
oder in der Satzung des Fonds ausgeführten Verpflichtungen und der im Prospekt
ausgeführten Verpflichtungen zu überwachen, die mit dieser Verordnung
übereinstimmen müssen. (4) Die für den ELTIF-Verwalter
zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Angemessenheit der Regelungen
und der Organisation des Verwalters zu überwachen, damit der ELTIF-Verwalter in
der Lage ist, die Verpflichtungen und Vorschriften bezüglich der Konstitution
und Funktionsweise aller von ihm verwalteten ELTIF einzuhalten. Die für den Verwalter zuständige Behörde ist dafür
verantwortlich, die Einhaltung dieser Verordnung durch den ELTIF-Verwalter zu
überwachen. (5) Die zuständigen Behörden
überwachen die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder vertriebenen
Organismen für gemeinsame Anlagen, um sicherzustellen, dass sie die Bezeichnung
ELTIF nur führen und den Eindruck, ein ELTIF zu sein, nur erwecken, wenn sie
den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Artikel 27
Befugnisse der zuständigen Behörden (1) Die zuständigen Behörden
erhalten alle Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse, die notwendig sind, um ihre
Aufgaben gemäß dieser Verordnung zu erfüllen. (2) Die
Befugnisse, die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2011/61/EU
übertragen wurden, werden auch in Bezug auf diese Verordnung ausgeübt. Artikel 28
Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA (1) Die ESMA erhält die
notwendigen Befugnisse, um die Aufgaben, die ihr mit dieser Verordnung
übertragen werden, zu erfüllen. (2) Die Befugnisse der ESMA gemäß
der Richtlinie 2011/61/EU werden auch in Bezug auf diese Verordnung und im
Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausgeübt. (3) Für die Zwecke der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 gehört die vorliegende Verordnung zu den in
Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten
weiteren verbindlichen Rechtsakten der Union, die der Behörde Aufgaben
übertragen. Artikel 29
Zusammenarbeit der Behörden (1) Sofern nicht identisch,
arbeiten die für den ELTIF zuständige Behörde und die für den Verwalter
zuständige Behörde zusammen und tauschen Informationen aus, um ihre Aufgaben im
Rahmen dieser Verordnung zu erfüllen. (2) Die zuständigen Behörden und
die ESMA arbeiten zusammen, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser
Verordnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erfüllen. (3) Die zuständigen Behörden und
die ESMA tauschen sämtliche Informationen und Unterlagen aus, die notwendig
sind, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erfüllen, insbesondere um Verstöße gegen
diese Verordnung festzustellen und abzustellen. Kapitel VII
Schlussbestimmungen Artikel 30
Überprüfung Die Kommission leitet spätestens drei Jahre
nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Überprüfung ihrer Anwendung ein.
Hierbei wird insbesondere Folgendes untersucht: (d)
die Auswirkung der Bestimmung in Artikel 16
Absatz 1, wonach Anleger ihre Anteile nicht vor Ende der Laufzeit des
ELTIF zurückgeben können. Bei dieser Überprüfung, bei der dem Anteil der verschiedenen
Anlegerkategorien an ELTIF Rechnung getragen wird, wird ebenfalls bewertet, ob
die Freistellung einer begrenzten Zahl einzelner Kleinanleger von dieser
allgemeinen Regel bei Kleinanlegern die Nachfrage nach ELTIF erhöhen würde; (e)
die Auswirkung der Bestimmung in Artikel 12
Absatz 1, wonach mindestens 70 % des Vermögens in zulässige
Anlagewerte investiert werden müssen, auf die Vermögenswertdiversifizierung, um
insbesondere zu bewerten, ob für den Fall, dass eine begrenzte Zahl einzelner
Kleinanleger vom Verbot der Anteilsrückgabe vor Ende der ELTIF-Laufzeit
ausgenommen würde, verstärkte Liquiditätsmaßnahmen erforderlich wären; (f)
der Umfang, in dem ELTIF in der Union vertrieben
werden, einschließlich der Frage, ob die unter Artikel 3 Absatz 2 der
Richtlinie 2011/61/EU fallenden AIFM am Vertrieb von ELTIF interessiert sein
könnten. Die Ergebnisse dieser Überprüfung werden dem
Europäischen Parlament und dem Rat mitgeteilt und erforderlichenfalls durch
angemessene Änderungsvorschläge ergänzt. Artikel 31
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereich(e)
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht über die
geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische langfristige
Investmentfonds 1.2. Politikbereiche in der
ABM/ABB-Struktur[23]
Binnenmarkt
– Finanzmärkte 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative x Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im
Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme.[24] ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer
bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete
Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Verbesserung
der Sicherheit und Effizienz der Finanzmärkte; Stärkung des Binnenmarktes für
Finanzdienstleistungen 1.4.2. Einzelziele und
ABM/ABB-Tätigkeiten Schaffung
einer Quelle der langfristigen Finanzierung für die europäische Wirtschaft;
Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Verwalter langfristiger
Investmentfonds; Erhöhung der Verfügbarkeit von Nichtbankenfinanzierungen für
Unternehmen; Gewährleistung des Anlegerschutzes und der Finanzstabilität 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Mit
dem Vorschlag werden folgende Ziele verfolgt: Verbesserung des
grenzübergreifenden Vertriebs von europäischen langfristigen Investmentfonds
(ELTIF) an Kleinanleger und professionelle Anleger in der Union; Bereitstellung
eines harmonisierten Zulassungsverfahrens für langfristige Investmentfonds;
Ermittlung der zulässigen Anlagepolitik bei langfristigen Investmentfonds;
Vermeidung von Interessenkonflikten; Festlegung solider
Transparenzanforderungen und spezifischer Vertriebsbedingungen 1.4.4. Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Zu
folgenden Aspekten sind Berichte zu erstellen: Entwicklungen
beim grenzübergreifenden Vertrieb von ELTIF; Auswirkung der vorgeschlagenen
Verordnung auf den Anlegerschutz; erzielte Fortschritte im Hinblick auf einen
unverzerrten Wettbewerb; Auswirkung der vorgeschlagenen Maßnahmen auf den für
langfristige Investitionen verfügbaren Kapitalpool (z. B. Investitionen in
Infrastrukturprojekte, Immobilien und nicht börsennotierte Unternehmen) 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Infolge
der Annahme der vorgeschlagenen Verordnung • dürfte
der grenzübergreifende Vertrieb für langfristige Investmentfonds steigen; • wird
die Zulassung langfristiger Investmentfonds durch die zuständigen nationalen
Behörden harmonisiert und die Koordinierung zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden verbessert; • ist
mit einer Weiterentwicklung der langfristigen Investitionen in der Union zu
rechnen: Die Harmonisierung der operativen Bedingungen für alle relevanten
Akteure im Investmentfondsmarkt wird die Effizienz von langfristigen
Investmentfonds sicherstellen und außerdem Skaleneffekte bewirken; • werden
institutionelle Investoren, z. B. Versicherungsunternehmen und
Pensionsfonds, sowie individuelle Kleinanleger von regelmäßigen Renditen
profitieren, die langfristige Investmentfonds bieten; • steigen
die Auswahl für Anleger und die Qualität der erhaltenen Leistungen; • wird
die verbesserte Transparenz das Anlegervertrauen stärken und voraussichtlich zu
Wettbewerbsverbesserungen führen; • wird
die langfristige Finanzierung in der europäischen Wirtschaft verbessert,
insbesondere im Hinblick auf Infrastrukturprojekte und die Finanzierung kleiner
und mittlerer Unternehmen (KMU). 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU 1)
Die regulatorische Fragmentierung verhindert ein Engagement von Anlegern in
langfristigen Vermögenswerten und somit eine verstärkte Zusammenführung von
Kapital und Anlageerfahrung, was Skaleneffekte für langfristige Investmentfonds
bewirken würde. 2)
Das Fehlen von Maßnahmen auf EU-Ebene würde die Anleger verunsichern und
verhindern, dass für Verwalter langfristiger Investmentfonds in der Union
gleiche Regeln gelten. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahme gewonnene wesentliche Erkenntnisse Mit
der OGAW-Richtlinie (Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren) wurden erstmals solide Produktvorschriften für Investmentfonds
eingeführt, die Kleinanlegern angeboten werden. Das verwaltete OGAW-Vermögen
beläuft sich nun auf 6 697 Mrd. EUR. Zwar bedeutet das Beispiel
der OGAW-Initiative nicht unbedingt, dass die Schaffung von ELTIF ein ähnliches
Interesse bei Anlegern hervorruft, doch weist es auf den Erfolg hin, den
EU-weite Initiativen haben können. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Die
vorgeschlagenen Vorschriften bauen auf dem bestehenden Regelungsrahmen auf, der
mit der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds
(AIFM-Richtlinie) und den zu ihrer Umsetzung angenommenen Rechtsakten
eingerichtet wurde. Die harmonisierten Zulassungs- und Aufsichtsverfahren für
AIFM gemäß der AIFM-Richtlinie werden durch das Zulassungsverfahren für ELTIF
ergänzt. Darüber hinaus sollten die Produktvorschriften für ELTIF zusätzlich zu
den Vorschriften des bestehenden EU-Rechts gelten, es sei denn, sie sind
ausdrücklich außer Kraft gesetzt. Insbesondere die im bestehenden Rahmen
festgelegten Verwaltungs- und Vertriebsvorschriften und die Vorschriften zur
grenzübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen und zur
Niederlassungsfreiheit in der AIFM-Richtlinie sollten entsprechend auf ELTIF
angewendet werden. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
¨ Vorschlag/Initiative mit einer Geltungsdauer vom [TT.MM.JJJJ] bis
[TT.MM.JJJJ] –
¨ Finanzielle Auswirkungen von JJJJ bis JJJJ x Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer Anlaufphase von 2015 bis 2020 –
anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[25] ¨ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von
Haushaltsvollzugsaufgaben an: – ¨ Exekutivagenturen –
x von der Europäischen
Union geschaffene Einrichtungen[26]
– ¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw.
privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden – ¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union
betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der
Haushaltsordnung bezeichnet sind ¨ Geteilte Verwaltung
mit Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung
mit Drittländern ¨ Gemeinsame Verwaltung
mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) – Falls mehrere Methoden der
Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Gemäß
Artikel 81 der Verordnung zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ist ab der effektiven Aufnahme der Tätigkeiten
der Behörde alle drei Jahre eine Bewertung der bei der Tätigkeit der Behörde
gesammelten Erfahrungen zu erstellen. Zu diesem Zweck veröffentlicht die
Kommission einen allgemeinen Bericht, der dem Europäischen Parlament und dem
Rat übermittelt wird. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Die
im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vorschlag vorgesehenen zusätzlichen
Ressourcen für die ESMA sind erforderlich, damit diese ihre Zuständigkeiten
wahrnehmen und insbesondere in folgenden Bereichen ihrer Rolle gerecht werden
kann: • Harmonisierung
und Koordinierung der Bestimmungen der ELTIF-Verordnung durch die Ausarbeitung
technischer Regulierungsstandards; • Stärkung
und Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der nationalen
Regulierungsbefugnis durch die Herausgabe von Leitlinien und den Entwurf
technischer Durchführungsstandards; • Erhebung
und Veröffentlichung der einschlägigen Informationen in Bezug auf langfristige
Finanzmarktteilnehmer. Ohne
diese Ressourcen wäre es möglich, dass die ESMA ihre Aufgaben nicht zeitgerecht
und wirksam erfüllen kann. 2.2.2. Angaben über den Aufbau des
internen Kontrollsystems Die
in der ESMA-Verordnung vorgesehenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme werden im
Hinblick auf die Rolle der ESMA auch im Rahmen des vorliegenden Vorschlags
genutzt. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen bestehen oder vorgesehen sind. Zur
Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird
die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF) wie in Artikel 66 Absatz 1 der
ESMA-Verordnung vorgesehen ohne Einschränkung auf die ESMA angewandt. Die
ESMA tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen
Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich die
entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der ESMA gelten, wie
in Artikel 66 Absatz 2 der ESMA-Verordnung vorgesehen. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjäh-rigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer […][Bezeichnung………………………………………...……….] || GM/NGM[27] || von EFTA-Ländern[28] || von Bewerber-ländern[29] || von Dritt-ländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung 1.a || [12.03.04][ESMA] || GM || JA || JA || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjäh-rigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer […][Bezeichnung………………………………………...……….] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerber-ländern || von Dritt-ländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung || || || || || || 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben Die einzige Auswirkung auf die Ausgaben steht in
Zusammenhang mit der unbefristeten Einstellung von zwei zusätzlichen
Zeitbediensteten. Angesichts der Haushaltszwänge, die sämtliche Einrichtungen
der EU betreffen, und im Einklang mit der Finanzplanung für Agenturen werden die
neuen Aufgaben von im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung verfügbaren
Humanressourcen wahrgenommen. 3.2.1. Übersicht über die geschätzten
Auswirkungen auf die Ausgaben in Mio. EUR (gerundet auf 3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 1.a || Wettbewerbsfähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung GD: MARKT || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || 12.03.04 ESMA || Verpflichtungen || (1) || 0,140 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,788 Zahlungen || (2) || 0,140 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,788 Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || Zahlungen || (2a) || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[30] || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || Mittel INSGESAMT für die GD MARKT || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0,140 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,788 Zahlungen || =2+2a +3 || 0,140 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,788 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 0,140 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,788 Zahlungen || (5) || 0,140 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,788 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1.a des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0,140 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,788 Zahlungen || =5+ 6 || 0,140 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,788 Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || Bemerkung: Hier
werden lediglich 40 % der Kosten insgesamt berücksichtigt, die restlichen
60 % werden von den Mitgliedstaaten finanziert. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (gerundet auf 3 Dezimalstellen) || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT GD: <…….> || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || GD <…….>INSGESAMT || Mittel || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || || || || || || || || in Mio. EUR (gerundet auf 3 Dezimalstellen) || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,140 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,788 Zahlungen || 0,140 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,788 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
þ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Bemerkung: s.o. Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT ERGEBNISSE Art der Ergeb-nisse[31] || Durch-schnitts-kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamt-zahl || Gesamt-kosten EINZELZIEL Nr. 1[32] || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || || EINZELZIEL Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || || 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
þ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR
(gerundet auf 3 Dezimalstellen) || Jahr N[33] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGE-SAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Außerhalb der RUBRIK 5[34] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || INSGESAMT || || || || || || || || Der Mittelbedarf für
Personal wird aus den Mitteln gedeckt, die der GD für die Verwaltung der
Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. durch Umschichtung innerhalb der GD
verfügbar werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die
Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im
Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. 3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen
auf die Humanressourcen –
þ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Bemerkung: –
Im Zusammenhang mit dem Vorschlag sind keine
zusätzlichen personellen und administrativen Ressourcen für die GD MARKT
erforderlich. Es werden zwei zusätzliche Zeitbedienstete bei der ESMA
unbefristet eingestellt. Schätzung in Vollzeitäquivalenten || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || || XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || || || || || || || || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ)[35] || || XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || || || || || || || || XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 04 yy[36] || - am Sitz || || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || INSGESAMT || || || || || || || XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Externes Personal || 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
þ Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des
mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.[37] Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
þ Der Vorschlag/die
Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE-SAMT Mitgliedstaaten über nationale Aufsichtsbehörden der EU * || 0,210 || 0,194 || 0,194 || 0,194 || 0,194 || 0,194 || 1,181 Kofinanzierung INSGESAMT || 0,210 || 0,194 || 0,194 || 0,194 || 0,194 || 0,194 || 1,181 * Schätzung auf der
Grundlage des derzeit in der ESMA-Verordnung vorgesehenen
Finanzierungsmechanismus (Mitgliedstaaten 60 %, EU 40 %).
3.3. Auswirkungen auf die
Einnahmen –
þ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar ¨ auf die Eigenmittel ¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (gerundet auf 3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[38] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. Anhang des Finanzbogens zum Vorschlag für
eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische
langfristige Investmentfonds (ELTIF) Dieser Vorschlag soll dazu beitragen, mehr
Kapital für langfristige Investitionen in der Realwirtschaft der Europäischen
Union fließen zu lassen. Zu diesem Zweck wird eine neue Art von Fonds
geschaffen: der Europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF). Ausgehend von
den Anlageklassen, in die ELTIF investieren dürfen, wird erwartet, dass sie den
Anlegern langfristige, stabile Renditen bieten. Die zulässigen Vermögenswerte
sind unter die „alternativen Investitionen“ einzuordnen, d. h.
Anlageklassen außerhalb der traditionellen Definition börsennotierter Aktien
und Anleihen. Darunter fallen zwar u. a. Immobilien, Risikokapital, Private Equity,
Hedgefonds, nicht börsennotierte Unternehmen, ausfallgefährdete Wertpapiere und
Rohstoffe; ELTIF legen den Schwerpunkt aber ausschließlich auf alternative
Investitionen innerhalb einer festen Kategorie langfristiger Anlageklassen,
deren Erfolg davon abhängt, dass Investoren sich über einen längeren Zeitraum
hinweg engagieren. Es besteht eindeutig Bedarf, den Anlegeransatz
neu auszurichten, damit sich die Investoren weniger auf rein kurzfristige
Investitionen oder Vermögenswerte konzentrieren, die kurzfristige Engagements
erfordern. Eine Möglichkeit hierfür ist der Abbau von Hindernissen für
längerfristige Engagements in Bezug auf Vermögenswerte wie
Infrastrukturprojekte, indem sog. „geduldiges Kapital“ bereitgestellt wird. Bei
diesen Investitionen ist während einiger Jahre möglicherweise keine Rücknahme
möglich, dafür bietet die Anlage stabile und berechenbare Erträge.
Infrastrukturprojekte oder die Konzessionsvergabe passen zu dieser
Beschreibung. Kapital, das langfristig und „geduldig“ investiert wird, nutzt
der Realwirtschaft, da es einen vorhersehbaren, nachhaltigen Fluss von
Finanzmitteln in Unternehmen bewirkt und Arbeitsplätze schafft. Um eine wirksame Beseitigung von Hemmnissen
sicherzustellen, die einem paneuropäischen Markt für ELTIF entgegenstehen, und
um das Anlegervertrauen in diese Fonds zu stärken, muss ein größtmögliches Maß
an konvergenten Aufsichtspraktiken und angemessener Überwachung gewährleistet
werden. Die ESMA wird daher sowohl bei der Entwicklung detaillierter
regulatorischer Anforderungen zur Erreichung von Konvergenz und Einheitlichkeit
am Markt als auch bei der Unterstützung der laufenden aufsichtlichen
Überwachung eine große Rolle spielen. Die Kosten im Zusammenhang mit den von der
ESMA zu erfüllenden Aufgaben wurden im Hinblick auf die Personalausgaben (Titel
1) im Einklang mit der Kostenklassifizierung im Haushaltsentwurf für die ESMA
geschätzt. In den Bestimmungen des Vorschlags der Kommission ist vorgesehen,
dass die ESMA vier technische Regulierungsstandards ausarbeitet. Darüber hinaus
wird die ESMA ein Zentralregister für alle zugelassenen ELTIF führen müssen.
Die ESMA wird außerdem die Möglichkeit haben, Leitlinien für die von dieser
Verordnung abgedeckten Bereiche zu entwickeln. Ferner wird die ESMA auch
hinsichtlich der Gewährleistung einer reibungslosen Zusammenarbeit und
Koordinierung der Aufsicht über ETLTIF durch die einschlägigen Behörden in den
Mitgliedstaaten eine Rolle einnehmen. Es wurde davon ausgegangen, dass die
Verordnung Anfang 2015 in Kraft treten wird und die zusätzlichen Ressourcen für
die ESMA deshalb ab 2015 benötigt werden. Das zusätzliche Personal wurde für
die Erstellung technischer Standards, für Beratungstätigkeiten und für den
Aufbau des von der ESMA einzurichtenden Registers sowie für andere ständige
Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktion der ESMA bei der Verbesserung der
Zusammenarbeit mit den einschlägigen Behörden und der Konvergenz der
aufsichtlichen Verfahren eingereicht. Was die Art der Stellen angeht, so werden
für eine erfolgreiche und rechtzeitige Bereitstellung neuer technischer
Standards zusätzliche Sachbearbeiter und Mitarbeiter für Rechtsfragen und
Folgenabschätzungen benötigt. Bei der Bewertung des Bedarfs an
Vollzeitäquivalenten zur Ausarbeitung der technischen Standards, Leitlinien und
Berichte wurden folgende Annahmen zugrunde gelegt: ·
Ein Sachbearbeiter kann durchschnittlich 1,5
technische Standards im Jahr erstellen. Dies erfordert vorbereitende Arbeiten,
z. B. ·
bilaterale und multilaterale Sitzungen mit
Interessenträgern; ·
Analyse und Bewertung von Optionen und Erstellung
von Konsultationsdokumenten; ·
öffentliche Anhörung der Interessenträger; ·
Einrichtung und Verwaltung ständiger
Sachverständigengruppen aus Vertretern der Aufsichtsbehörden in den
Mitgliedstaaten; ·
Einrichtung und Verwaltung von
Ad-hoc-Sachverständigengruppen aus Marktteilnehmern und Vertretern der Anleger; ·
Analyse der Reaktionen auf Konsultationen; ·
Erstellung von Kosten-Nutzen-Analysen; ·
Erstellung von Rechtstexten. Es muss ein Zentralregister entwickelt werden
(Spezifizierung eines IT-Projekts, Bewertung von Angeboten, Projektmanagement).
Das Register muss laufend gepflegt werden, damit dessen Genauigkeit und
Vollständigkeit gewährleistet sind. Darüber hinaus sind fortlaufend weitere
Arbeiten notwendig, darunter die Koordinierung von Maßnahmen der
Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, die Ermittlung von aufsichtlichen
Verfahren und die Unterstützung der Konvergenz dieser Verfahren,
Streitbeilegungs- und Mediationsverfahren, Marktüberwachung, die Bewertung von
Entwicklungen auf dem europäischen Markt für langfristige Investitionen, die
Klärung entstehender Risiken für Investoren und die Beseitigung von
Hindernissen, die einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts für
derartige Fonds entgegenstehen. Dies bedeutet, dass ab 2015 zwei zusätzliche
Vollzeitäquivalente benötigt werden. Es ist davon auszugehen, dass diese
Erhöhung der Anzahl der Vollzeitäquivalente auch im Zeitraum 2016-2020
beibehalten wird, da die Standards sehr wahrscheinlich erst 2016-2017 fertig
gestellt werden und die Umsetzung bis 2020 erforderlich ist, wobei die
vorstehend aufgeführten laufenden Aufgaben nach den Umsetzungsarbeiten für die
ESMA zunehmen dürften. Weitere Annahmen: ·
auf der Grundlage der Verteilung von
Vollzeitäquivalenten ab 2015 wird es sich bei den zwei zusätzlichen
Vollzeitäquivalenten voraussichtlich um zwei Zeitbedienstete handeln; ·
die durchschnittlichen Gehaltskosten für die
verschiedenen Personalkategorien stützen sich auf die Leitlinien der
GD BUDG; ·
Berichtigungskoeffizient 1,16 für Paris; ·
angenommene Dienstreisekosten von
10 000 EUR im Jahr; ·
die Kosten von Einstellungsverfahren (Fahrt- und
Hotelkosten, ärztliche Untersuchungen, Einrichtungsbeihilfe und sonstige
Zulagen, Umzugskosten etc.) werden auf 12 700 EUR geschätzt; ·
weitere Einzelheiten der Methode zur Berechnung der
in den nächsten sechs Jahren zusätzlich erforderlichen Mittel sind der
nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Bei der Berechnung ist berücksichtigt, dass
40 % der Kosten aus dem EU-Haushalt gedeckt werden. Kostenarten || Berechnung || Betrag (in Tausend EUR) 2015 || 2016 || … || 2020 Titel 1: Personalausgaben 11 Gehälter und Zulagen - für Bedienstete auf Zeit - davon abgeordnete nationale Sachverständige - für Vertragsbedienstete 12 Ausgaben für Einstellungsverfahren 13 Dienstreisekosten Titel 1 insges.: Personalausgaben Davon EU-Beitrag (40 %) Davon Beitrag der Mitgliedstaaten (60 %) || =2*131*1,16 =2*12.7 =2*10 || 304 25 20 349 140 210 || 304 20 324 130 194 || 304 20 324 130 194 || 304 20 324 130 194 Die nachfolgende Tabelle gibt den
vorgeschlagenen Stellenplan für die zwei Zeitbedienstetenstellen wieder. Funktions- und Besoldungsgruppe || Stellen AD16 || AD15 || AD14 || AD13 || AD12 || AD11 || AD10 || AD9 || AD8 || AD7 || 1 AD6 || 1 AD5 || || AD insgesamt || 2 [1] http://ec.europa.eu/internal_market/smact/docs/single-market-act2_de.pdf. [2] http://ec.europa.eu/internal_market/finances/financing-growth/long-term/index_de.htm [3] EFAMA Investment Fund Industry Factsheet, März 2013. [4] Richtlinie 2011/61/EU. [5] Richtlinie 2004/39/EG. [6] Siehe
http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2012/ucits/ucits_consultation_en.pdf. [7] ABl. C […] vom […], S. […]. [8] ABl.
L 174 vom 1.7.2011, S 1. [9] ABl. L 201 vom 27.7.2012. S. 1. [10] ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. [11] ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64. [12] ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1. [13] ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84. [14] ABl. L 281 vom 23.11.1995,
S. 31. [15] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. [16] ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1. [17] ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1. [18] ABl. L 302 vom
17.11.2009, S 32. [19] ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. [20] ABl. einfügen. [21] ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64. [22] ABl. L 149 vom
30.4.2004, S 1. [23] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity-Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [24] Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [25] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [26] Im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung. [27] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel. [28] EFTA: Europäische Freihandelszone. [29] Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle
Beitrittskandidaten des Westbalkans. [30] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [31] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute
Straßenkilometer usw.). [32] Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben. [33] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der
Initiative begonnen wird. [34] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [35] AC = Vertragsbediensteter, AL = Örtlicher Bediensteter,
ANS = Abgeordneter Nationaler Sachverständiger, INT = Leiharbeitskraft
(„Intérimaire“), JED = Junger Sachverständiger in Delegationen. [36] Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [37] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung (für den Zeitraum 2007-2013). [38] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.