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Document 52011PC0684
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the annual financial statements, consolidated financial statements and related reports of certain types of undertakings
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen
/* KOM/2011/0684 final - 2011/0308 (COD) */
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen /* KOM/2011/0684 final - 2011/0308 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. Allgemeine Vorbemerkungen Die Rechnungslegungsrichtlinien[1] (im Folgenden „die Richtlinien“) regeln den Jahresabschluss und den
konsolidierten Abschluss von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Europa. Mit der derzeitigen Überprüfung der
Richtlinien werden mehrere wichtige Ziele angestrebt: (1)
Reduzierung des Verwaltungsaufwands /
Verwaltungsvereinfachungen vor allem für kleine Unternehmen (2)
Schaffung von mehr Klarheit und Verbesserung der
Vergleichbarkeit der Abschlüsse derjenigen Kategorien von Unternehmen, für die
dies angesichts einer intensiveren grenzübergreifenden Tätigkeit und einer
größeren Zahl externer Akteure von Bedeutung ist (3)
Schutz wesentlicher Bedürfnisse der Nutzer, indem
diesen auch weiterhin die benötigten Rechnungslegungsinformationen zur
Verfügung gestellt werden (4)
Erhöhung der Transparenz hinsichtlich der von der
mineralgewinnenden Industrie und der Industrie des Holzeinschlag in
Primärwäldern geleisteten Zahlungen an staatliche Stellen Die Konsultationen haben gezeigt, dass die
beteiligten Akteure mit dem bestehenden Rahmen, der seit Jahren generell gut
funktioniert, weitgehend zufrieden sind. Zu diesen Akteuren zählen unter
anderem die Ersteller und Nutzer von Abschlüssen sowie Behörden.
Nichtsdestoweniger wir noch Raum für Vereinfachungen gesehen, von denen
insbesondere die kleinsten Unternehmen profitieren könnten. In der vergangenen
30 Jahren sind im Zuge der an den Richtlinien vorgenommenen Änderungen
eine Vielzahl von Anforderungen hinzugekommen, wie beispielsweise neue
Offenlegungspflichten und neue Bewertungsvorschriften, einschließlich
detaillierter Bestimmungen für die Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert.
Weniger Aufmerksamkeit wurde der Frage gewidmet, ob die bestehenden
Anforderungen vereinfacht oder gar aufgehoben werden könnten. Zwar mag jede
einzelne Änderung für sich genommen gerechtfertigt gewesen sein, doch haben die
Ergänzungen tendenziell dazu geführt, dass die Aspekte der Vergleichbarkeit und
der Zweckmäßigkeit von Abschlüssen vernachlässigt wurden, die Berichtspflichten
und die Zahl der den Mitgliedstaaten zur Auswahl stehenden Optionen zunahmen
und letztlich Komplexität und Verwaltungsaufwand für alle Unternehmen erhöht
wurden. Diese stärkere Belastung trifft in erster Linie kleinere Unternehmen. Darüber hinaus haben die beteiligten Akteure
auf die Notwendigkeit hingewiesen, für mehr Klarheit und eine bessere
Vergleichbarkeit von Abschlüssen zu sorgen, insbesondere bei größeren
Unternehmen, die in der Regel in größerem Umfang grenzüberschreitende Geschäfte
tätigen. Die Existenzberechtigung der Richtlinien liegt
darin begründet, dass sie Gesellschaften mit beschränkter Haftung zur
Erstellung von Abschlüssen verpflichtet und Mindestanforderungen
vorzuschreiben, um die EU-weite Vergleichbarkeit von Abschlüssen zu verbessern.
Dies wiederum dürfte zu einem besseren Funktionieren des Binnenmarkts beitragen
und konkret den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten verbessern, die
Kapitalkosten senken, den grenzüberschreitenden Handel ausweiten und die Zahl
grenzübergreifenden Fusionen und Übernahmen erhöhen. Insgesamt wird die
vorgeschlagene Richtlinie zur Verbesserung von Europas Wettbewerbsfähigkeit
beitragen, indem sie ein Regulierungsumfeld schafft, das einem
beschäftigungsintensiven Wachstum förderlich ist. Der Vorschlag ergänzt den Richtlinienvorschlag
aus dem Jahr 2009[2] über den Jahresabschluss von Kleinstunternehmen, über den die
EU-Mitgesetzgeber immer noch beraten. Da Rat und Parlament sich inzwischen vom
Grundssatz her auf eine Regelung für Kleinstunternehmen verständigt haben,
enthält der hiermit vorgelegte Vorschlag keine neuen politischen Vorschläge für
Kleinstunternehmen, wie auch die beigefügte Folgenabschätzung zeigt. Die
Europäische Kommission ist bereit, gemeinsam mit den EU-Mitgesetzgebern Überlegungen
dazu anzustellen, wie die zu schließende interinstitutionelle Vereinbarung über
die Richtlinie aus dem Jahr 2009 am besten in den vorliegenden Vorschlag
integriert werden kann. Der Vorschlag untermauert das bereits bei
verschiedenen Gelegenheiten umrissene Konzept der Kommission für den Bereich
der Unternehmenspolitik. Mit der Strategie „Europa 2020“[3] wird das Ziel angestrebt, die EU zu einem intelligenteren,
nachhaltigeren und integrativeren Wirtschaftsraum zu machen. In der
Binnenmarktakte[4] ist das Ziel festgelegt, den KMU, die einen Anteil von über 99 %
an den Unternehmen in Europa stellen, das Leben zu erleichtern und ihnen einen
besseren Zugang zum Kapital zu verschaffen. Im „Small Business Act“ (SBA) wird
die Notwendigkeit anerkannt, den spezifischen Bedürfnissen der Gruppe der KMU
Rechnung zu tragen und zwischen verschiedenen Segmenten innerhalb der Gruppe
der KMU zu unterscheiden. Der „Small Business Act“ unterstützt ein Konzept, das
unter der Bezeichnung „Vorfahrt für KMU“ („think small first“) bekannt ist. Der
Vorschlag fügt sich des Weiteren in das Fortlaufende Vereinfachungsprogramm und
die Initiativen der Kommission zur Verringerung des Verwaltungsaufwands ein.
Darüber hinaus löst die Kommission mit der Vorlage dieses Richtlinienvorschlags
ihre Zusage ein, den rechtlichen Besitzstand zu überprüfen, um Relevanz,
Effizienz und Verhältnismäßigkeit der geltenden Rechtsvorschriften zu
gewährleisten und durch eine Vereinfachung des Regulierungsumfelds Bürokratie
abzubauen.[5] Der Vorschlag sieht vor, dass die geltenden
Rechnungslegungsrichtlinien und ihre späteren Änderungen durch eine einzige
neue Richtlinie ersetzt werden. 2. Konsultation interessierter Kreise und
Folgenabschätzung 2.1. Konsultation der Beteiligten
und der interessierten Kreise Die Dienststellen der Kommission standen
während des gesamten Überprüfungsprozesses im Dialog mit den beteiligten
Akteuren. Ziel der Konsultation war es, die Standpunkte aller interessierten
Kreise einzuholen, etwa von Abschlusserstellern, Nutzern, Standardsetzern,
Behörden usw. Der Dialog fand statt im Rahmen –
einer informellen KMU-Ad-hoc- Reflektionsgruppe,
die sich aus 10 Experten mit unterschiedlicher Erfahrung und
unterschiedlichem Hintergrund zusammensetzte;. –
von zwei öffentlichen Konsultationen – einer zur
Überprüfung der Richtlinien und einer zum Internationalen
Rechnungslegungsstandard für kleine und mittlere Unternehmen („International
Financial Reporting Standard for Small and Medium-Sized Entities”, IFRS für KMU
–, jeweils gefolgt von Sitzungen mit den beteiligten Akteuren, auf der die
Ergebnisse geprüft und eingehender diskutiert wurden; –
mehrerer Fachsitzungen mit nationalen
Standardsetzern, Vertretern kleiner und mittlerer Unternehmen, Banken, Anlegern
und Wirtschaftsprüfern aus der gesamten EU; –
von Konsultationen mit der KMU-Arbeitsgruppe der
der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung („European Financial
Reporting Advisory Group”, EFRAG) und der KMU-Ad-hoc-Arbeitsgruppe des
Regelungsausschusses für Rechnungslegung („Accounting Regulatory Committee“,
ARC); –
einer vom CSES (Centre of Strategy and Evaluation
Services) durchgeführten Studie zu den Auswirkungen der Richtlinienänderungen
auf den Verwaltungsaufwand. Auch im Hinblick auf die länderspezifische
Berichterstattung stehen die Dienststellen der Kommission in regelmäßigem
Dialog mit verschiedenen Interessenträgerm (wie Abschlusserstellern, Nutzern
und Behörden). Im den Jahren 2010/2011 fanden eine öffentliche Konsultation und
eine Reihe bilateraler Konsultationen mit den beteiligten Akteuren
(insbesondere Nutzern und Abschlusserstellern) statt. Außerdem hat die EFRAG
(European Financial Reporting Advisory Group) Beiträge zur Bewertung der
Verwaltungskosten im Zusammenhang mit einer möglichen Verpflichtung zur
länderspezifischen Berichterstattung geleistet. 2.2. Folgenabschätzung 2.2.1. Abschlüsse Die Erstellung von Abschlüssen ist
erwiesenermaßen eine der größten aus Regulierungsanforderungen erwachsenden
Belastungen für Unternehmen.[6] Kleinunternehmen haben im Vergleich zu mittleren/großen Unternehmen
einen im Verhältnis höheren Verwaltungsaufwand. In der Folgenabschätzung wurden – ausgehend
vom Basisszenario – fünf politische Grundoptionen analysiert. Der Vorzug wurde
schließlich der Option einer Überarbeitung und Modernisierung einiger der in
den derzeit geltenden Rechnungslegungsrichtlinien enthaltenen Anforderungen
gegeben. Nach Prüfung von Unteroptionen gelangte man zu
der Einschätzung, dass eine „Miniregelung“ speziell für Kleinunternehmen die
beste politische Wahl wäre. Das Potenzial einer solchen Maßnahme für die
Reduzierung des Verwaltungsaufwands beläuft sich auf 1,5 Mrd. EUR.
Dieses Potenzial resultiert aus der Beschränkung der Anforderungen bezüglich
der in den Anhang aufzunehmenden Informationen, einer weiteren Lockerung der
Abschlussprüfung und Befreiung kleiner Gruppen von der Pflicht zu Erstellung
eines konsolidierten Abschlusses. Eine zweite Unteroption betraf die Anhebung
der Schwellenwerte für kleine und mittlere Unternehmen, womit die
vorgeschlagene Richtlinie der Inflation im Zeitraum 2007 bis 2011 Rechnung
trägt. Das Einsparpotenzial dieses Vorschlags beläuft sich auf etwa
0,2 Mrd. EUR. Das geschätzte Einsparpotenzial der vorstehend
genannten Maßnahmen kann somit insgesamt auf 1,7 Mrd. EUR
veranschlagt werden. Kleinstunternehmen werden in jedem Fall von der
vereinfachten Regelung für kleine Unternehmen profitieren.[7] Die Folgen der getroffenen politischen Wahl für Kleinstunternehmen
allerdings ausgeklammert, da diese bereits Gegenstand des Richtlinienvorschlags
über Kleinstunternehmen sind, über den das Europäische Parlament und der Rat
noch beraten. Diese politischen Entscheidungen werden
bewirken, dass sich der Umfang der den Nutzern von Abschlüssen kleiner und
mittlerer Unternehmen zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich
öffentlich zugänglicher Informationen, reduziert. Allerdings würde dadurch,
dass zwei Veröffentlichungen über Garantien und Verpflichtungen und
Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Unternehmen und Personen vorgeschrieben
werden, der Gläubigerschutz gestärkt. Was die im Falle mittlerer und großer
Unternehmen verfügbaren Informationen anbelangt, ist mit gewissen positiven
Auswirkungen zu rechnen aufgrund der größeren Klarheit und der besseren
Vergleichbarkeit der Abschlüsse. Die Statistikbehörden werden unter Umständen
ihre Art und Weise der Erhebung bestimmter Daten bei kleineren Unternehmen
anpassen müssen, wenngleich die maximale Harmonisierung der Schwellenwerte es
ihnen erlauben würde, EU-weit Daten für Unternehmen zu erheben, die objektiv
dieselbe Größe haben, womit die Vergleichbarkeit verbessert wird. Die
Harmonisierung der Schwellenwerte kann sich aber auch negativ auf die Erhebung
statistischer Daten auswirken, insbesondere in Mitgliedstaaten mit einem hohen
Anteil kleiner Unternehmen. Zur Schätzung nationaler Wirtschaftindikatoren
werden die betreffenden Mitgliedstaaten möglicherweise ihre Art und Weise der
Erhebung statistischer Daten bei den Unternehmen zu überprüfen haben. Der
Vorschlag der Kommission zur Verknüpfung der Zentral-, Handels- und
Gesellschaftsregister[8] dürfte die Auswirkungen abfedern und den grenzüberschreitenden Zugang
zu Unternehmensinformationen verbessern. Die Steuerbehörden werden weiterhin
die Befugnis besitzen, darüber zu entscheiden, wie Gewinne für steuerliche
Zwecke zu berechnen sind und welche diesbezüglichen Berichtspflichten gelten
sollten. Was die sozialen Auswirkungen des Vorschlags
betrifft, so dürften die vereinfachten Rechnungslegungsanforderungen ein
Geschäftsklima fördern, dass die Gründung von Unternehmen und den
Unternehmergeist begünstigt. Im Rahmen der Folgenabschätzung gelangte man zu
dem Schluss, dass durch Freisetzung von den Unternehmen zur Verfügung stehenden
Ressourcen die Initiative zumindest marginal zur Schaffung von Arbeitsplätzen
in der EU beitragen dürfte. Ein Teil der auf Unternehmensebene erzielten
Einsparungen würde aus der Senkung der Honorare resultieren, die an
Rechnungsprüfungsfirmen oder externe Rechnungsprüfer zu zahlen sind. Die durch
die Ressourcenumschichtung bedingten Auswirkungen auf die Beschäftigung dürften
neutral sein oder sich lediglich geringfügig negativ auf die
Gesamtbeschäftigung auswirken. Es sind keine messbaren Umweltauswirkungen zu
erwarten. Es ist nicht damit zu rechnen, dass von der Einführung einfacherer
Rechnungslegungssysteme negative Wachstumsanreize für kleine Unternehmen
ausgehen werden, da die Rechnungslegungsanforderungen in dieser Hinsicht eine
geringere Belastung darstellen als steuerliche oder sozialrechtliche
Anforderungen. Im Übrigen ermöglicht es das dem Vorschlag zugrunde liegende
Konzept „Vorfahrt für KMU“, die Rechnungslegungssysteme an verschiedene
Unternehmensgrößen anzupassen. 2.2.2. Berichterstattung über Zahlungen
an staatliche Stellen Die Kommission hat öffentlich ihre
Unterstützung für die internationale Initiative für Transparenz in der
Rohstoffwirtschaft („Extractive Industry Transparency Initiative“, EITI)
bekundet und sich bereit erklärt, Vorschläge für Rechtsvorschriften zu
Einführung von Offenlegungspflichten für Unternehmen der mineralgewinnenden
Industrie vorzulegen.[9] Eine ähnliche Zusage wurde in der Abschlusserklärung des
G8-Gipfeltreffens von Deauville, das im Mai 2011[10]
stattfand, gemacht, wo die Regierungen der G8-Staaten sich verpflichteten „zur
Einführung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Transparenz oder zur
Förderung freiwilliger Standards, die Unternehmen im Öl-, Gas- oder
Bergbausektor auffordern oder ermutigen, ihre Zahlungen an Regierungen
offenzulegen“. Darüber hinaus hat das Europäische Parlament eine Entschließung[11] angenommen, in der es seine Unterstützung für die Festlegung von
Anforderungen an eine länderspezifische Berichterstattung bekräftigt,
insbesondere für die mineralgewinnenden Industriezweige. Derzeit verlangen die EU-Rechtvorschriften von
Unternehmen nicht, nach Ländern aufgeschlüsselte Informationen über Zahlungen
an staatliche Stellen in den Ländern, in denen sie ihrer Tätigkeit nachgehen,
offenzulegen. Daher werden die an staatliche Stellen in einem bestimmten Land
geleisteten Zahlungen üblicherweise nicht offengelegt, wenngleich derartige
Zahlungen in der mineralgewinnenden Industrie (Erdöl, Erdgas und Bergbau) und
in der Industrie des Holzeinschlags[12] in
Primärwäldern[13] einen beträchtlichen Anteil der Einnahmen eines Landes ausmachen
können, insbesondere in Drittländern, die reich an natürlichen Ressourcen sind.
Um die Regierungen für die Verwendung dieser Mittel rechenschaftspflichtig zu
machen und eine gute Governance zu fördern, wird vorgeschlagen, eine
Offenlegung der an staatliche Stellen geleisteten Zahlungen auf der Ebene des
einzelnen Unternehmens oder auf konsolidierter Ebene zu verlangen. Der hier
vorgeschlagene Gesetzgebungsakt ist vergleichbar mit dem im Juli 2010
angenommenen US-amerikanischen „Dodd-Frank Act“[14], der die
beim Wertpapier- und Börsenausschuss („Securities and Exchange Commission“,
SEC) gemeldeten Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie (Erdöl-, Erdgas-
und Bergbauunternehmen) verpflichtet, die an staatliche Stellen geleisteten
Zahlungen[15] unter Angabe des betreffenden Staates und des betreffenden Projekts zu
melden. Die Durchführungsvorschriften der SEC sollen bis Ende 2011
verabschiedet werden. Im Rahmen der Folgenabschätzung[16] wurden fünf politische Grundoptionen analysiert – angefangen beim
Basisszenario (politische Option 0), über die Prüfung möglicher
Regelungen, die in eine weltweite Vereinbarung über eine länderspezifische
Berichterstattung für multinationale EU- und Nicht-EU-Unternehmen einmündet
(politische Option 1) bis hin zur Bewertung verschiedener politischer Optionen,
bei denen ausschließlich EU-Unternehmen verpflichtet würden, länderspezifische
Informationen offenzulegen (politische Optionen 2 bis 4). Option 2
verlangt eine nach Ländern aufgeschlüsselte Offenlegung der an staatliche
Stellen geleisteten Zahlungen der mineralgewinnenden Industrie und der
Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern, Option 3 verlangt eine nach
Ländern und Projekten aufgeschlüsselte Offenlegung der betreffenden
Informationen. Im Falle von Option 4 würde zusätzlich zu einem Bericht über
Zahlungen an staatliche Stellen die Erstellung vollständiger länderspezifischer
Abschlüsse durch die Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie und der
Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern verlangen. Ausgewählt wurde die Option (Option 3), von
multinationalen EU-Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie und der
Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern eine länderspezifische
Berichterstattung („Country-by-country reporting, CBCR) über die Zahlungen an
staatliche Stellen zu verlangen. Zur mineralgewinnenden Industrie zählen alle
Unternehmen, deren Tätigkeiten Exploration und Gewinnung von Mineralien, Erdöl
und Erdgas umfassen. Zur Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern zahlen
alle Unternehmen, deren Tätigkeiten Kahlschlag, selektiven Holzeinschlag oder
Durchforstung in Primärwäldern umfassen. Eine Offenlegung der an staatliche
Stellen geleisteten Zahlungen auf Länderbasis und gegebenenfalls auch auf
Projektbasis würde auch den Forderungen verschiedener Akteure nach besserer
Information entgegenkommen. Gleichzeitig würden sich bei dieser politischen
Option die Kosten in einem akzeptablen Rahmen halten, vorausgesetzt, dass eine
geeignete Wesentlichkeitsschwelle eingeführt wird. Bei einer solchen
Vorgehensweise würde für mehr Transparenz gesorgt, ohne dass die Unternehmen
jedoch über Gebühr belastet werden und ohne dass EU-Unternehmen einen
übermäßigen Wettbewerbsnachteil in Kauf nehmen müssen. Künftige Bemühungen der
EU, die auf den Abschluss einer internationalen Vereinbarung und – im Wege von
Verhandlungen mit internationalen Partnern – auf die Schaffung weltweit
gleicher Wettbewerbsbedingungen in Bezug auf die CBCR abzielen, dürften dadurch
nicht in Frage gestellt werden. Das Problem eines möglichen Konflikts zwischen
einer für die EU geltenden Offenlegungspflicht und den in einem Empfängerland
geltenden nationalen Vorschriften, die die Veröffentlichung solcher
Informationen untersagen, wurde von mehreren Unternehmen aufgeworfen, die in
den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinien fallen. Es wurden
Forderungen laut, in derartigen Fällen eine Ausnahme von der Pflicht zur
Meldung entsprechender an staatliche Stellen geleisteter Zahlungen vorzusehen.
Wenngleich die Kommission nur sehr wenige Beispiele für Länder finden konnte, die
die Veröffentlichung derartiger Informationen untersagen, gilt eine streng
geregelte Ausnahme für den Fall, dass ein Unternehmen, das den
Offenlegungspflichten nachkommt, damit eindeutig gegen strafrechtliche
Bestimmungen im betreffenden Land verstoßen würde. Die Energieversorgungssicherheit steht aus
verschiedenen Gründen ganz oben auf der EU-Agenda, unter anderem deswegen, weil
die in den EU-Mitgliedstaaten erzeugte Energie nicht den derzeitigen Bedarf
deckt. Zum Teil wird argumentiert, dass es für EU-Unternehmen der
mineralgewinnenden Industrie schwieriger werden könnte, in Drittländern tätig
zu werden, und dass dies entsprechende Konsequenzen für die Sicherheit der Öl-
und Gasversorgung Europas haben könnte. Während einige Unternehmen bereits ihre
an staatliche Stellen geleisteten Zahlungen nach Ländern aufgeschlüsselt
offenlegen, ohne dass sich dies als hinderlich für die Ausübung ihrer
Tätigkeiten erwiesen hätte, kann sich die Situation für andere Unternehmen
anders darstellen. Daher sollte im Rahmen einer Überprüfung der Richtlinien
unter anderem die Frage Aspekt der Energieversorgungssicherheit Europas geprüft
werden. So wurde geltend gemacht, dass derartige Offenlegungen zu einem
Wettbewerbsnachteil für die EU-Industrie führen könnten. Die Kommission ist der
Auffassung, dass in der Mehrzahl der Fälle die Offenlegung der an staatliche
Stellen geleisteten Zahlungen auf Länderbasis und – sofern die betreffenden
Zahlungen einem bestimmten Projekt zugeflossen sind – auf Projektbasis (bei
Festlegung einer Wesentlichkeitsschwelle) keinen direkten Einblick in
vertrauliche Unternehmensinformationen wie Umsatz, Kosten und Gewinne geben
würde. Im Übrigen würde auch die Stärkung der EITI einer etwaigen kurzfristigen
Verschlechterung der Wettbewerbsposition entgegenwirken, da sie eine weltweit
breitere Anwendung zur Folge haben und dem Image der teilnehmenden Unternehmen
förderlich sein kann. 2.3. Auswirkungen auf den Haushalt Die vorgeschlagene Maßnahme hat keine
Auswirkungen auf den Unionshaushalt. 3. Zusätzliche Informationen 3.1. Vereinfachung Mit der vorgeschlagenen Richtlinie würde eine
spezielle Regelung für kleine Unternehmen eingeführt, die den
Verwaltungsaufwand, der kleinen Unternehmen derzeit bei der Erstellung ihres
Abschlusses entsteht, deutlich verringern würde. Die im Anhang zum Abschluss zu
machenden Angaben würde auf folgende Aspekte begrenzt: i)
Rechnungslegungsmethoden; ii) Garantien, Verpflichtungen,
Eventualverbindlichkeiten und Vereinbarungen, die nicht Gegenstand der Bilanz
sind; iii) nach Erstellung der Bilanz eingetretene Ereignisse, die nicht
Gegenstand der Bilanz sind; iv) langfristige und besicherte Verbindlichkeiten;
v) Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Unternehmen und Personen. Es ist
anzumerken, dass durch die Offenlegungspflicht in Bezug auf die Aspekte iii)
und v) kleinen Unternehmen neue Verpflichtungen auferlegt werden, da die
Mehrheit der Mitgliedstaaten bisher für diese Unternehmen bisher Ausnahmen von
der Offenlegungspflicht vorsehen. Ein weiteres Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung
der Schwellenwerte, mit der gewährleistet werden soll, dass auch wirklich alle
kleinen Unternehmen in der EU von der Reduzierung des Verwaltungsaufwands
profitieren. Derzeit fallen viele Unernehmen, die nach den EU-Definitionen den
kleinen Unternehmen zuzurechnen sind, in die Kategorie der mittleren oder
großen Unternehmen, da die in der Richtlinie vorgesehenen Schwellenwerte für
die Bestimmung der Unternehmenskategorie im Zuge der Umsetzung auf der Ebene
der Mitgliedstaaten herabgesetzt werden. Die nachstehende Tabelle gibt einen
zusammenfassenden Überblick über die wichtigsten Vereinfachungen, die mit der
vorgeschlagenen Richtlinie angestrebt werden: Kleine Unternehmen ~ 1,1 Millionen Unternehmen ~21 % der Unternehmen || – Eine maximale Harmonisierung wird gewährleisten, dass für Unternehmen derselben Größe EU-weit gleiche Wettbewerbsbedingungen bestehen. – Die im Anhang zum Abschluss zu machenden Angaben werden sich auf fünf Schlüsselbereiche beschränken. – Es wird keine Abschlussprüfung verlangt. – Kleine Gruppen werden von der Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses befreit. 3.2. Sonstige Maßnahmen Mit der vorgeschlagenen Richtlinie sollen
Vergleichbarkeit und Klarheit der von mittleren und großen Unternehmen und in
begrenztem Umfang auch von kleinen Unternehmen erstellten Abschlüsse verbessert
werden. Zu diesem Zweck sieht der Vorschlag die
Reduzierung der Zahl der derzeit für die Mitgliedstaaten bestehenden
Wahlmöglichkeiten vor, da die Vielzahl der Optionen der Vergleichbarkeit der
Abschlüsse abträglich ist. Allgemeine Grundsätze wie das Gebot der
„wirtschaftlichen Betrachtungsweise“ („substance over form“) werden verbindlich
gemacht und damit die Klarheit von Abschlüssen verbessert. Die nachstehende Tabelle gibt einen
zusammenfassenden Überblick über die wichtigsten Änderungen: Mittlere/große Unternehmen ~ 0,3 Millionen Unternehmen ~ 4 % der Unternehmen || – Einführung allgemeiner Grundsätze der „Wesentlichkeit“ und der „wirtschaftlichen Betrachtungsweise“ – Reduzierung der Zahl der den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Wahlmöglichkeiten 3.3. IFRS für KMU Als eine Option wurde die Übernahme des
„Internationalen Rechnungslegungsstandards für KMU“ (IFRS für KMU) und dessen
obligatorische Anwendung in der EU erwogen. Die beteiligten Akteure,
insbesondere Behörden, waren in diesem Punkt jedoch unterschiedlicher
Auffassung. Auch die Folgenabschätzung gelangte zu dem Schluss, dass die
Einführung dieses neuen Standards nicht den Zielen der Vereinfachung und der
Reduzierung des Verwaltungsaufwands dienlich wäre. Da es sich bei den IFRS für
KMU zudem um einen relativ neuen Standard handelt, fehlt es weltweit noch an
Erfahrungen mit seiner Umsetzung. Eine verbindliche Einführung des IFRS für KMU
wird im Rahmen dieses Verschlags nicht angestrebt. Unterschiede zwischen der
vorgeschlagenen Richtlinie und dem IFRS für KMU in Bezug auf die Darstellung
ausstehender Einlagen auf das gezeichnete Kapital und die Amortisationsperioden
für den Geschäfts- oder Firmenwert, dessen Nutzungsdauer nicht zuverlässig
angegeben werden kann, machen deutlich, dass eine explizite vollständige
Übernahme des IFRS für KMU nicht möglich sein wird. 3.4. Berichterstattung über
Zahlungen an staatliche Stellen Zur Förderung der Rechenschaftspflicht der
Unternehmen und einer guten Governance sieht der Vorschlag die Einführung neuer
Berichtsanforderungen für Unternehmen vor, die in der mineralgewinnenden
Industrie oder in der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind.
Es wird vorgeschlagen, dass Unternehmen die von ihnen an staatliche Stellen
geleisteten Zahlungen in den einzelnen Ländern, in denen sie tätig sind, sowie
für jedes einzelne Projekt offenlegen müssen, sofern die Zahlungen einem
bestimmten Projekt zugeflossen sind und sofern sie eine für den Empfängerstaat
wesentliche Höhe erreichen. Im Einklang mit dem übergeordneten Ziel und im
Bestreben, den zusätzlichen Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten,
bleibt die neu einzuführende Anforderung auf große Unternehmen und Unternehmen
von öffentlichem Interesse beschränkt. 3.5. Richtlinienvorschlag und
Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften Der Vorschlag wird in Form einer neuen
Richtlinie vorgelegt, der die Richtlinien von 1978 und 1983 und deren
nachfolgende Änderungen ersetzen soll. 3.6. Rechtsgrundlage,
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 50
Absatz 1 des Vertrags, der die Rechtsgrundlage für den Erlass von
Maßnahmen der Union zur Errichtung eines Binnenmarkts für Gesellschaftsrecht
bildet. Der Vorschlag sieht vor, dass Gesellschaften
mit beschränkter Haftung ihren Abschluss entsprechend einer Reihe von
Anforderungen erstellen, die darauf abzielen, die EU-weite Vergleichbarkeit von
Abschlüssen zu verbessern und damit einen Beitrag zum besseren Funktionieren
des Binnenmarkts und zu einer Intensivierung des grenzüberschreitenden Handels
zu leisten. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollte die EU nur dann tätig
werden, wenn sie bessere Ergebnisse erzielen kann, als dies bei einem
Tätigwerden auf der Ebene der Mitgliedstaaten der Fall wäre; die entsprechende
Maßnahme sollte auf das erforderliche Maß beschränkt und verhältnismäßig sein,
um die angestrebten Ziele zu erreichen. Die Ziele der Richtlinienüberprüfung
sind so beschaffen, dass sie nicht durch einseitige Maßnahmen auf der Ebene der
Mitgliedstaaten verwirklicht werden können. Im Rahmen des „Vorfahrt-für-KMU“-Ansatzes wäre
es für kleine Unternehmen von Vorteil, wenn sie lediglich einem einzigen
Katalog grundlegender Anforderungen auf EU-Ebene unterliegen würden. Kleine
Unternehmen sollten EU-weit gleich behandelt werden, so dass sie unter gleichen
Bedingungen Zugang zum Binnenmarkt haben. Diese Mitgliedstaaten sollten keine
unnötigen zusätzlichen Anforderungen vorschreiben. Dies lässt sich am besten
durch koordinierte EU-Rechtsvorschriften erreichen. Soweit es um mittlere und
große Unternehmen geht, muss die Finanzberichterstattung auf EU-Ebene besser
vergleichbar gemacht werden, da die Tätigkeiten dieser Unternehmen häufig
EU-weiter Natur sind und für Akteure im gesamten Binnenmarkt relevant sind.
Nichtsdestoweniger sollten die Mitgliedstaaten über einen gewissen Spielraum in
Bezug auf die Festlegung zusätzlicher Berichtspflichten für die betreffenden
Kategorien von Unternehmen verfügen. Vor diesem Hintergrund ist eine Richtlinie
das am besten geeignete Rechtsinstrument, da sie den Mitgliedstaaten einen
gewissen Handlungsspielraum lässt. Eine Richtlinie gewährleistet zudem, dass
Inhalt und Form der vorgeschlagenen EU-Maßnahme nicht über das hinausgehen, was
erforderlich und verhältnismäßig ist, um das angestrebte Regulierungsziel der
Vereinfachung und der Reduzierung des Verwaltungsaufwands zu erreichen. 4. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln Folgenden Artikel
bleiben gegenüber den entsprechenden Artikeln der Vierten Richtlinie des Rates
78/660/EWG und der Siebenten Richtlinie des Rates 83/349/EWG inhaltlich
unverändert, wenngleich die Nummerierung in den meisten Fällen von der
ursprünglichen Nummerierung abweicht: Artikel 1 Absatz 1
(einschließlich der Anhänge I und II), Artikel 2 Absätze 2 bis
8, Artikel 3 Absätze 6 bis 9; Artikel 4, Artikel 5
Absätze 2 und 3, Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 7,
Artikel 8 Absätze 1 bis 5, Artikel 10, Artikel 11
Absätze 1 bis 7 und 11, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 19
Absatz 2, Artikel 20, Artikel 21, Artikel 22,
Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absätze 2 und 3 ,
Artikel 30, Artikel 32, Artikel 33 Absätze 1 und 2,
Artikel 34 Absatz 1, Artikel 35 mit Ausnahme von Absatz 3,
Artikel 44, Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 51.
Anhang III enthält eine Entsprechungstabelle. Im Interesse von
Kürze und Klarheit werden in diesem Abschnitt nur in den Fällen Erläuterungen
gegeben, in denen der Vorschlag wesentliche Änderungen gegenüber den
aufzuhebenden Richtlinien vorsieht. Eine Reihe von
Änderungen wurde vorgenommen, um die in der vorgeschlagenen Richtlinie
verwendete Terminologie an die moderne Rechnungslegungssprache anzupassen, ohne
dass davon jedoch der Inhalt der entsprechenden Artikel berührt würde. Dazu
zählen die Ersetzung des Begriffs „Gesellschaft“ durch den Begriff „Unternehmen“,
die Ersetzung der Begriffs „accounts“ durch den Begriff „financial
statements“ in der englischen Sprachfassung und die Ersetzung des Begriffs „Jahresbericht“
durch den Begriff „Lagebericht“. 4.1. Kapitel 1 – Anwendungsbereich,
Begriffsbestimmungen und Unternehmenskategorien In Artikel 2 werden mehrere
Begriffsbestimmungen zusammengeführt, die früher in den ursprünglichen
Richtlinien verstreut waren. Unternehmen von öffentlichem Interesse werden
unter Rückgriff auf die in Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen
enthaltene Begriffsbestimmung definiert. Die Definitionen der Begriffe
„Mutterunternehmen“, „Tochterunternehmen“ und „verbundene Unternehmen“ werden
klarer gefasst als in der Siebenten Richtlinie des Rates 83/349/EWG. An der
Bedeutung hat sich jedoch nichts geändert. Ebenso wird auch der Begriff
„assoziiertes Unternehmen“ klarer definiert. Insofern als von einem
maßgeblichen Einfluss ausgegangen wird, wenn ein Investor 20 % oder mehr
der Stimmrechte besitzt, folgt die Definition dem einschlägigen internationalen
Rechnungslegungsstandard IAS 28. Artikel 3 schafft eine Rechtsgrundlage,
um zu bestimmen, wann es sich um ein „kleines“, ein „mittleres“ oder ein
„großes“ Unternehmen handelt. Dabei wird an der bisherigen Praxis festgehalten,
die Größe eines Unternehmens durch Bezugnahme auf den Nettoumsatzerlös. die
Bilanzsumme und die Zahl der Beschäftigten zu bestimmen. Je nach Zweck von
EU-Maßnahmen kann die Union Definitionen zugrunde legen, die sich in gewissem
Umfang von den in diesem Artikel gegebenen Definitionen unterscheiden.[17] Vorgeschlagen wird eine vollständige Harmonisierung der
Größenkriterien. Bisher konnten die Mitgliedstaaten entscheiden, ob in ihrer
jeweiligen Rechtsordnung verschiedene Unternehmensgrößen festgelegt und –
innerhalb bestimmter Grenzen – welche Größenkriterien dabei zugrunde gelegt
werden sollten. Kleine und mittlere Unternehmen werden klarer
definiert als seinerzeit in der Siebenten Richtlinie des Rates 83/349/EWG. Die
Werte für Nettoumsatzerlös und Bilanzsumme werden – in Anpassung an die
Inflation seit der letzten Überarbeitung im Jahr 2006 – angehoben. Die Begriffsbestimmungen und Ausnahmen für
„Finanzholdinggesellschaften“ und „Wertpapierfirmen“ wurden gestrichen, da
branchenspezifische Rechnungslegungsvorschriften einer Harmonisierung behindern
können. Im Übrigen fanden die betreffenden Bestimmungen innerhalb der EU keine
breite Anwendung. 4.2. Kapitel 2 – Allgemeine
Bestimmungen und Grundsätze Mit Artikel 4 – in Kombination mit
Artikel 17 (siehe weiter unten Punkt 4.4) – wird eine vollständig
harmonisierte Regelung für die Erstellung des Abschlusses kleiner Unternehmen
eingeführt, der aus der Gewinn- und Verlustrechung, der Bilanz und einem
begrenzten Anhang zu bestehen hat. Die Mitgliedstaaten sollten keine weiteren
Informationen verlangen. Mit Artikel 5 wird ein allgemeiner
Grundsatz der Wesentlichkeit eingeführt. Danach haben Ansatz, Bewertung,
Darstellung und Angabe in Abschlüssen dem Kriterium der Wesentlichkeit genügen.
Dies wird beispielsweise die Zusammenlegung von Posten in der Gewinn- und
Verlustrechung oder in der Bilanz oder den Verzicht auf Angaben im Anhang
ermöglichen, wenn die betreffenden Informationen als unwesentlich erachtet
werden. Entsprechend wären auch nicht wesentliche Rechnungsabgrenzungsposten
und Rückstellungen nicht auszuweisen. Die Bestimmung der Wesentlichkeit wird
weiterhin in erster Linie in der Verantwortung des Unternehmens liegen,
unabhängig davon, ob für das Unternehmen eine Abschlussprüfung durchgeführt
wird oder nicht. Mit Artikel 5 wird als allgemeiner
Grundsatz darüber hinaus die Verpflichtung eingeführt, die wirtschaftliche
Realität eines Geschäfts, und nicht nur seine Rechtsform, im Abschluss
darzustellen. Durch die Festlegung gemeinsamer allgemeiner Grundsätze wird eine
EU-weite Harmonisierung angestrebt. Bisher war eine solche Darstellungsmethode
zwar nach den Richtlinien zulässig, doch waren die Mitgliedstaaten nicht
verpflichtet, diesen Grundsatz im nationalen Recht festzuschreiben. In Artikel 6 wird die für die
Mitgliedstaaten bestehende Option, für Anlagevermögen eine bilanzielle
Neubewertung vorzunehmen – als Alternative zur Verbuchung zum Anschaffungswert
– beibehalten, wohingegen – im Bemühen um einer größere Harmonisierung der Bewertungsgrundlagen
– die Optionen für die Mitgliedstaaten, die eine Verbuchung zum
Wiederbeschaffungswert und Inflationsmethoden zuließen, entfallen. 4.3. Kapitel 3 – Bilanz und
Gewinn- und Verlustrechnung Allgemeine Bestimmungen in Artikel 8
wurden geändert, um deutlicher klarzustellen, dass die Mitgliedstaaten einem
assoziierten Unternehmen vorschreiben oder gestatten können, im Jahresabschluss
unter Zugrundelegung der Equity-Methode bilanziert zu werden. Der Richtlinienvorschlag sieht nur eine Form
der Gliederung der Bilanz (siehe Artikel 9) vor, während die
Mitgliedstaaten bisher zwischen zwei verschiedenen Gliederungen wählen konnten.
So wird eine bessere Vergleichbarkeit der Abschlüsse in verschiedenen
Rechtsordnungen in der EU gewährleistet. Außerdem entfallen die Aufwendungen
für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens als Vermögenswertkategorie,
da ihr Ansatz von den im jeweiligen nationalen Recht enthaltenen Definitionen
abhing. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Änderung bezüglich der
Gewinnausschüttungskriterien gemäß Artikel 11. Mit Artikel 11 wird ferner die
Verpflichtung eingeführt, dass der für eine Rückstellung angesetzte Betrag den
besten Schätzwert des Unternehmens für die Verbindlichkeit oder die künftige
Aufwendung darstellen muss. Des Weiteren schließt dieser Artikel die Anwendung
des „First-in-First-out“-Verfahrens (Fifo) als Methode zur Bewertung des
Vorratsvermögens sowie der beweglichen Vermögensgegenstände aus. Die
vorgesehenen Änderungen werden eine bessere Vergleichbarkeit von Abschlüssen
gewährleisten. Die Artikel 12 bis 15 sehen lediglich
zwei mögliche Gliederungen für die Gewinn- und Verlustrechnung vor – eine „nach
Eigenart der Aufwendungen“ und eine „nach Funktion der Aufwendungen“. Bisher
waren vier Gliederungsformen zulässig. Hier besteht das Ziel darin, für eine
bessere Vergleichbarkeit zu sorgen und gleichzeitig eine Gliederung
beizubehalten, die den Nutzern von Abschlüssen vertraut ist. Die frühere
Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Posten innerhalb der
Gewinn- und Verlustrechnung entfällt. Damit wird einer inhärenten Tendenz
entgegengewirkt – die dazu führte, dass „große“ oder „ungewöhnliche“
Aufwendungen als außerordentliche Posten dargestellt wurden, – und eine
Verzerrung des Gesamtwerts der Gewinne nach Steuern verhindert. Umgekehrt war
eine inhärente Tendenz dahin gehend zu beobachten, dass „große“ oder
„ungewöhnliche“ Einnahmen als ordentliche Posten dargestellt wurden, um den
Gesamtgewinn zu erhöhen. Um eine neutrale Darstellung solcher Ertrags- und
Aufwandsposten sicherzustellen, wird eine neue Verpflichtung eingeführt, sie in
der Gewinn- und Verlustrechnung getrennt auszuweisen und mit einer Erläuterung
zu versehen. Somit werden alle entsprechenden Posten im Gewinn nach Steuern erfasst. Die vereinfachte Regelung für die Erstellung
des Abschlusses erfordert entsprechende Änderungen in Artikel 16, die der
geringeren Zahl von Gliederungsmöglichkeiten Rechnung tragen. 4.4. Kapitel 4 – Anhang Bezüglich der in den Anhang aufzunehmenden Angaben
sahen die früheren Richtlinien zahlreiche Wahlmöglichkeiten für die
Mitgliedstaaten vor. Anstelle dieses Ansatzes tritt nun harmonisierter Ansatz
gewählt, dem zufolge für Unternehmen, die derselben Größenkategorie angehören,
EU-weit dieselben oder vergleichbare Offenlegungspflichten gelten. In diesem Kapitel wird ein „Bottom-up“-Konzept
in Bezug auf die Bereitstellung von Informationen im Anhang zum Abschluss
festgelegt. In Artikel 17 ist festgelegt, welche Angaben alle Unternehmen
im Anhang zu machen haben. Für kleine Unternehmen werden im Vergleich zu den
früheren Richtlinien insgesamt eingeschränkte Offenlegungspflichten gelten; im
Einklang mit den Anforderungen von Artikel 4 (siehe oben Punkt 4.2)
wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten von den betreffenden Kategorien
von Unternehmen keine weiteren Angaben verlangen dürfen, zumal eine Vielzahl
der Konsultationsteilnehmer übereinstimmend der Auffassung war, dass es sich
bei den vorgeschriebenen Angaben um die für kleine Unternehmen relevanten Angaben
handelt. Mittlere Unternehmen haben die in den
Artikeln 17 und 18 genannten Informationen offenzulegen, und große
Unternehmen sowie Unternehmen von öffentlichem Interesse die in den
Artikeln 17, 18 und 19 genannten Informationen. Mit Artikel 17 wird für alle Unternehmen
die Verpflichtung eingeführt, nach Erstellung der Bilanz eingetretene
Ereignisse im Anhang zum Abschluss anzugeben. Diese grundlegenden Informationen
wurden bisher nur im Lagebericht offengelegt und die Mitgliedstaaten hatten die
Möglichkeit, eine Ausnahme von dieser Offenlegungspflicht vorzusehen. Um ein
höheres Maß an Transparenz zu gewährleisten, wird ferner die Offenlegung von
Geschäftsvorfällen mit nahestehenden Unternehmen und Personen, auch solchen
zwischen hundertprozentigen Tochterunternehmen, im jeweiligen Jahresabschluss
für Unternehmen jeder Größe verpflichtend gemacht. Bisher konnten die
Mitgliedstaaten Ausnahmen von dieser Offenlegungspflicht vorsehen, unabhängig
von der Größe des Unternehmens. 4.5. Kapitel 5 – Lagebericht Was den Inhalt des Lageberichts betrifft, sind
keine wesentlichen Änderungen der Vorschriften der Vierten Richtlinie des Rates
78/660/EWG und der Siebenten Richtlinie des Rates 83/349/EWG vorgesehen. 4.6. Kapitel 6 –
Konsolidierte Abschlüsse und Berichte Dieses Kapitel enthält die Vorschriften der
Siebenten Richtlinie des Rates 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss.
Damit werden die Vorschriften über Form und Inhalt des Jahresabschlusses und
des konsolidierten Abschlusses in einer einzigen Richtlinie zusammengeführt. Zur Vereinfachung des Texts und zur Vermeidung
von Wiederholungen wurden weite Teile des Texts der Richtlinie 83/349/EWG
gestrichen. Dafür wird der Grundsatz festgeschrieben, dass bei der Aufstellung
des konsolidierten Abschlusses in gleicher Weise zu verfahren ist wie bei der
Aufstellung des Jahresabschlusses, wobei den wesentlichen Berichtigungen
Rechnung zu tragen ist, die sich aus den Besonderheiten des konsolidierten
Abschlusses im Vergleich zum Jahresabschluss ergeben. Die wesentlichen Änderungen gegenüber den
derzeitigen Vorschriften der Vierten Richtlinie des Rates 78/660/EWG und der
Siebenten Richtlinie des Rates 83/349/EWG sind folgende: Im Hinblick auf die Festlegung harmonisierter
Konsolidierungskriterien wird in Artikel 23 eine Konsolidierung in Fällen
vorgeschrieben, in denen ein Unternehmen einen beherrschenden Einfluss oder die
Kontrolle über ein anderes Unternehmen ausübt, sowie in Fällen, in denen
Unternehmen unter einheitlicher Leitung stehen. Bisher konnten die Mitgliedstaaten
in derartigen Situationen selbst entscheiden, ob sie einen konsolidierten
Abschluss verlangen oder nicht. Gemäß Artikel 24 sind kleine Gruppen von
der Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses ausgenommen.
Bisher hatten die Mitgliedstaaten die Wahl, solche Unternehmen von dieser
Verpflichtung auszunehmen. Damit wird diese Ausnahme EU-weit eingeführt und der
Verwaltungsaufwand im Einklang mit dem in Bezug auf den Jahresabschluss kleiner
Unternehmen verfolgten Ansatz reduziert. Die für die Mitgliedstaaten bestehenden
Optionen, das „Merger-Accounting“-Verfahren und die unmittelbare Abschreibung
des Geschäfts- oder Firmenwerts von den Rücklagen zuzulassen (Artikel 20
bzw. Artikel 30 der Richtlinie 83/349/EWG), entfallen, da sie nur selten
in Anspruch genommen wurden und durch ihre Streichung eines stärker
harmonisierter Katalog von Konsolidierungsgrundsätzen geschaffen wird.
Artikel 25 sieht auch für die Übertragung eines negativen Firmenwerts auf
die Gewinn- und Verlustrechnung eine auf Grundsätzen basierende Methode vor. 4.7. Kapitel 7 – Offenlegung Es sind keine wesentlichen Änderungen der
Offenlegungsvorschriften gegenüber den derzeitigen Vorschriften der Vierten
Richtlinie des Rates 78/660/EWG und der Siebenten Richtlinie des Rates
83/349/EWG vorgesehen. 4.8. Kapitel 8 –
Abschlussprüfung Die in Artikel 34 festgelegten
allgemeinen Anforderungen wurden geändert, um dem dem Vorschlag zugrunde
liegenden „Vorfahrt-für-KMU“-Konzept Rechnung zu tragen. Entsprechend werden
Kleinunternehmen vollständig von der Pflicht zur Abschlussprüfung nach dem
EU-Gesellschaftsrecht befreit. Ferner sieht dieser Artikel vor, dass
Unternehmen von öffentlichem Interesse unabhängig von ihrer Größe einer
Abschlussprüfung zu unterziehen sind. Außerdem wird in Artikel 35 Absatz 3
präzisiert, inwieweit die Abschlussprüfungsanforderungen für
Unternehmensgruppen gelten. 4.9. Kapitel 9 – Bericht über
Zahlungen an staatliche Stellen Neue Berichtspflichten werden eingeführt für
große Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in der
mineralgewinnenden Industrie oder in der Industrie des Holzeinschlags in
Primärwäldern tätig sind. Diese Unternehmen müssen für jedes Land, in dem sie
tätig sind, auf Jahresbasis die im Laufe des Geschäftsjahres geleisteten Zahlungen
an staatliche Stellen, soweit es sich um einen für das Empfängerland
wesentlichen Betrag handelt, offenlegen und, sofern die Zahlungen einem
bestimmten Projekt zugeflossen sind, auch die Zahlungen für jedes einzelne
Projekt. Die Berichte sind gegebenenfalls auf konsolidierter Ebene zu
erstellen. Wird ein konsolidierter Bericht erstellt, sind die
Tochterunternehmen und das den Bericht erstellende Mutterunternehmen von der
Berichtspflicht ausgenommen. Der Bericht wird im Einklang mit den Anforderungen
von Kapitel 2 der Richtlinie 2009/101/EG veröffentlicht. 4.10. Kapitel 10 –
Schlussbestimmungen Der mit der Vierten Richtlinie des Rates
78/660/EWG eingesetzte Kontaktausschuss ist obsolet und im vorliegenden
Vorschlag nicht mehr vorgehen. Damit wirtschaftlichen Entwicklungen und der
Inflation Rechnung getragen werden kann, soll gemäß Artikel 42 der
Kommission die Befugnis übertragen werden, die in Artikel 3 festgelegten
Schwellenwerte für die Bestimmung der Unternehmensgröße in regelmäßigen
Abständen anzupassen. Dies ist erforderlich, um den Realwert der Schwellenwerte
im Zeitverlauf aufrechtzuerhalten. Der Kommission
sollte darüber hinaus die Befugnis übertragen werden, die in den
Anhängen I und II enthaltene Liste der Unternehmenskategorien zu aktualisieren,
um etwaigen Änderungen in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Es ist
erforderlich, das Konzept der Wesentlichkeit von Zahlungen weiter zu
spezifizieren und weiterzuentwickeln, um Relevanz und Angemessenheit der
Offenlegungspflichten in Bezug auf die von der mineralgewinnenden Industrie und
der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern an staatliche Stellen
geleisteten Zahlungen sicherzustellen. Es ist angezeigt, dies im Wege
delegierter Rechtsakte zu tun, um technisch solide und wirksame Vorschriften
festzulegen und es der Kommission zu ermöglichen, auf den gesamten verfügbaren
Sachverstand zurückzugreifen. Der genaue Anwendungsbereich sowie die
Modalitäten der Ausübung entsprechender delegierter Befugnisse sind in
Artikel 42 festgelegt. Schließlich wird ein Artikel 46
eingeführt, der klarstellt, dass Unternehmen von öffentlichem Interesse
generell nicht berechtigt sind, eine Ausnahmeregelung im Rahmen der Richtlinie
in Anspruch zu nehmen. 2011/0308 (COD) Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT
AND OF THE COUNCIL über den Jahresabschluss, den konsolidierten
Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50
Absatz 1, auf Vorschlag der
Europäischen Kommission, nach Zuleitung des
Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme
des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
In ihrer Mitteilung „Intelligente Regulierung in
der Europäischen Union“[18] hat die Kommission das Ziel formuliert, Vorschriften zu konzipieren
und zu erarbeiten, die den Grundsätzen der Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit entsprechen und die höchstmögliche Qualität aufweisen, und
gleichzeitig sicherzustellen, dass die Verwaltungslasten in angemessenem
Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. In der Mitteilung der Kommission
„Vorfahrt für KMU in Europa – Der ‚Small Business Act’ für Europa“[19], die im Juni 2008 angenommen und im Februar 2011
überarbeitet wurde[20], wird die zentrale Rolle anerkannt, die kleinen und mittleren
Unternehmen (KMU) für die Wirtschaft der Union zukommt, und das Ziel
festgelegt, das Prinzip „Vorfahrt für KMU“ („think small first“) fest in der
Politik zu verankern, angefangen bei der Rechtsetzung bis hin zu den
öffentlichen Diensten. Der Europäische Rat begrüßte auf seiner Tagung am 24.
und 25. März 2011[21] die Absicht der Kommission, die Binnenmarktakte vorzulegen und darin
Maßnahmen vorzustellen, die Wachstum und Arbeitsplätze schaffen und den Bürgern
und Unternehmen greifbare Ergebnisse bringen. In der im April 2011 angenommenen
„Binnenmarktakte“[22] werden eine Vereinfachung der Rechnungslegungsrichtlinien in Bezug auf
die Finanzberichterstattungspflichten und eine Verringerung des
Verwaltungsaufwands, insbesondere für KMU, vorgeschlagen. Die Strategie
„Europa 2020“[23] für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zielt unter
anderem darauf ab, die Verwaltungslasten zu verringern, das Umfeld für
Unternehmen und insbesondere KMU zu verbessern und die Internationalisierung
von KMU zu fördern. Der Europäische Rat forderte auf der bereits genannten
Tagung, die Belastung durch Vorschriften – insbesondere für KMU – auf
europäischer und einzelstaatlicher Ebene zu verringern, und regte Maßnahmen zur
Steigerung der Produktivität an, beispielsweise durch den Abbau von hohem
Verwaltungsaufwand und die Verbesserung des Regelungsrahmens für KMU. Der
vorliegende Vorschlag trägt dem Programm der Europäischen Kommission für eine
bessere Rechtsetzung und insbesondere der Mitteilung „Intelligente Regulierung
in der Europäischen Union“[24] vom Oktober 2010 Rechnung. (2)
Das Europäische Parlament hat am
18. Dezember 2008 eine nicht-legislative Entschließung zu den
Rechnungslegungsvorschriften für kleine und mittlere Unternehmen und
insbesondere Kleinstbetriebe[25], angenommen. Darin wurde festgestellt, dass die Anforderungen der
Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG kleine und mittlere Unternehmen und
insbesondere Kleinstbetriebe oft stark belasten. Die Kommission wurde
aufgefordert, mit der Überprüfung der beiden Richtlinien fortzufahren. (3)
Der Koordinierung der einzelstaatlichen
Vorschriften über die Gliederung und den Inhalt des Abschlusses und des
Lageberichts, die heranzuziehenden Bewertungsgrundlagen und die Offenlegung
dieser Informationen, insbesondere für bestimmten Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, kommt im Hinblick auf den Schutz von Anteilseignern,
Gesellschaftern und Dritten besondere Bedeutung zu. In den genannten Bereichen
ist für die entsprechenden Kategorien von Unternehmen eine zeitgleiche
Koordinierung erforderlich, da zum einen bestimmte Unternehmen in mehr als
einem Mitgliedstaat tätig sind, und da sie zum anderen über ihr Nettovermögen
hinaus Dritten keinerlei Sicherheiten bieten. (4)
Es gibt eine beträchtliche Anzahl von
Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bei denen
sämtliche voll haftenden Gesellschafter als öffentliche oder private
Gesellschaft mit beschränkter Haftung konstituiert sind und die somit den in
dieser Richtlinie vorgesehenen Koordinierungsmaßnahmen unterliegen sollten. (5)
Außerdem ist es erforderlich, in Bezug auf den
Umfang der Finanzinformationen, die von miteinander in Wettbewerb stehenden
Unternehmen zu veröffentlichen sind, auf Unionsebene gleichwertige rechtliche
Mindestanforderungen festzulegen. (6)
Der Jahresabschluss sollte ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines
Unternehmens vermitteln. Zu diesem Zweck sollten für die Erstellung der Bilanz
sowie der Gewinn- und Verlustrechnung zwingend vorgeschriebene Gliederungsschemata
vorgesehen und der Mindestinhalt des Anhangs sowie des Lageberichts festgelegt
werden. Entsprechend dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ sollten die verbindlichen
Anforderungen für kleine Unternehmen in den einschlägigen Rechtsvorschriften
vollständig harmonisiert werden. Um eine unverhältnismäßig große Belastung für
diese Unternehmen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten nicht befugt sein,
weitergehende Informationen zu verlangen. Mittleren und großen Unternehmen
können die Mitgliedstaaten jedoch zusätzliche Anforderungen auferlegen. (7)
Kleine, mittlere und große Unternehmen sollten
unter Bezugnahme auf Gesamtvermögen, Umsatzerlöse und durchschnittliche Zahl
der Beschäftigten definiert und voneinander unterschieden werden, da diese
Faktoren in der Regel objektiven Aufschluss über die Größe eines Unternehmens
geben. (8)
Um zu gewährleisten, dass vergleichbare und
gleichwertige Informationen veröffentlicht werden, sollten die bei Ansatz und
Bewertung zugrunde gelegten Grundsätze die Aspekte Unternehmensfortführung,
Vorsicht und das Konzept der Periodenabgrenzung abdecken. Eine Verrechnung
zwischen Aktiv- und Passivposten sowie zwischen Aufwands- und Ertragsposten
sollte nicht zulässig sein, und die Bestandteile der Aktiv- und Passivposten
sollten einzeln bewertet werden. Bei der Darstellung der einzelnen Posten im
Abschluss sollte der wirtschaftlichen Realität bzw. dem wirtschaftlichen Gehalt
des zugrunde liegenden Geschäfts oder der zugrunde liegenden Vereinbarung
Rechnung getragen werden. Für Ansatz, Bewertung, Darstellung und Offenlegung im
Abschluss sollte der Grundsatz der Wesentlichkeit gelten. (9)
Zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit der in einem
Abschluss enthaltenen Informationen sollten die im Abschluss angesetzten Posten
auf der Basis des Anschaffungspreises oder der Herstellungskosten bewertet
werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch befugt sein, eine Neubewertung des
Anlagevermögens zu genehmigen oder vorzuschreiben, damit den Abschlussnutzern
aussagekräftigere Informationen zur Verfügung gestellt werden können. (10)
Angesichts der Notwendigkeit einer unionsweiten
Vergleichbarkeit der Finanzinformationen müssen die Mitgliedstaaten
verpflichtet werden, für bestimmte Finanzinstrumente eine Rechnungslegung zum
beizulegenden Zeitwert zuzulassen. Im Übrigen stellen Systeme einer
Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert Informationen bereit, die für die
Nutzer von Abschlüssen von größerer Relevanz sein können als Informationen, die
auf dem Anschaffungspreis oder den Herstellungskosten basieren. Entsprechend
sollten die Mitgliedstaaten die Einführung einer Rechnungslegung zum
beizulegenden Zeitwert durch alle Unternehmen bzw. alle Kategorien von
Unternehmen gestatten, sowohl in Bezug auf den Jahresabschluss und den
konsolidierten Abschuss als auch nur in Bezug auf den konsolidierten Abschluss.
Darüber hinaus sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, eine
Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert für andere Vermögensgegenstände als
Finanzinstrumente zuzulassen oder zu verlangen. (11)
Es ist eine einheitliche Gliederung von Bilanzen
erforderlich, um es den Nutzern von Abschlüssen zu ermöglichen, die finanzielle
Lage von Unternehmen innerhalb der Union zu vergleichen. Es sollte den
Mitgliedstaaten jedoch möglich sein, zu gestatten oder vorzuschreiben, dass Unternehmen
die Gliederung ändern und eine Bilanz vorlegen, die zwischen kurz- und
langfristigen Posten unterscheidet. Es sollte sowohl eine Gliederung der
Gewinn- und Verlustrechnung nach Eigenart der Aufwendungen als auch eine
Gewinn- und Verlustrechnung nach Funktion der Aufwendungen zulässig sein. Die
Mitgliedstaaten sollten die Anwendung einer dieser beiden Gliederungsformen
verbindlich vorschreiben. Die Mitgliedstaaten sollten des Weiteren berechtigt
sein, Unternehmen zu gestatten, anstelle einer Gewinn- und Verlustrechnung, die
entsprechend einer der zulässigen Gliederungen erstellt wird, eine
Ergebnisrechnung („statement of performance“) vorzulegen. Für kleine und
mittlere Unternehmen sollte eine vereinfachte Fassung der vorgeschriebenen
Gliederungsschemata verfügbar sein. (12)
Im Interesse der Vergleichbarkeit sollte ein
gemeinsamer Rahmen für Ansatz, Bewertung und Darstellung unter anderem von
Wertberichtigungen, Geschäfts- oder Firmenwert, Rückstellungen, Vorratsvermögen
und beweglichen Vermögensgegenständen sowie Ertrags- oder Aufwandsposten in
außerordentlicher Größenordnung oder mit außerordentlichem Stellenwert
vorgegeben werden. (13)
Die in der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung dargestellten Informationen sollten durch Offenlegungen im
Anhang zum Abschluss ergänzt werden. Die Nutzer von Abschlüssen haben
üblicherweise lediglich begrenzten Bedarf an zusätzlichen Informationen kleiner
Unternehmen, und für kleine Unternehmen kann es kostspielig sein, die
offenzulegenden zusätzlichen Informationen zusammenzustellen. Eine spezielle
Regelung für kleine Unternehmen, die lediglich eine begrenzte
Offenlegungspflicht vorsieht, ist somit gerechtfertigt. Ist ein kleines
Unternehmen allerdings der Auffassung, dass die Bereitstellung zusätzlicher
Informationen der Art, wie sie von mittleren und großen Unternehmen verlangt
wird, nützlich wäre, sollte es nicht daran gehindert werden. (14)
Nutzer der von mittleren und großen Unternehmen
erstellten Abschlüsse haben in der Regel anspruchsvollere Bedürfnisse. Daher
sollten in bestimmten Bereichen die Offenlegung weitere Informationen
vorgesehen werden. Ausnahmen von bestimmten Offenlegungspflichten sollten als
gerechtfertigt angesehen werden, wenn bestimmten Personen oder dem Unternehmen
aus der Offenlegung ein Nachteil erwachsen würde. (15)
Der Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht
sind wichtige Elemente der Finanzberichterstattung. Es sollte ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild des Geschäftsverlaufs und des
Geschäftsergebnisses vermittelt werden, und zwar in einer Weise, die Umfang und
Komplexität der Geschäfte entspricht. Die Informationen sollten sich nicht auf
die finanziellen Aspekte der Geschäfte des Unternehmens beschränken; auch die
ökologischen und sozialen Aspekte seiner Geschäftstätigkeit, die für das
Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage des
Unternehmens erforderlich ist, sollten analysiert werden. In Fällen, in denen
der konsolidierte Lagebericht und der Lagebericht des Mutterunternehmens als
ein einziger Bericht vorgelegt werden, ist auf Umstände, die für die Gesamtheit
der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen von Bedeutung sind,
gegebenenfalls in besonderer Weise aufmerksam zu machen. Mit Blick auf die
potenzielle Belastung für mittlere Unternehmen ist es jedoch angezeigt, die
Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vorzusehen, eine Ausnahme von der
Verpflichtung zur Bereitstellung von Nichtfinanzinformationen im Lagebericht
entsprechender Unternehmen zu gewähren. (16)
Die Mitgliedstaaten sollten über die Möglichkeit
verfügen, kleine Unternehmen von der Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts
zu befreien, sofern sie im Anhang zum Abschluss die Daten zum Erwerb eigener
Aktien angeben gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Zweiten Richtlinie des
Rates 77/91/EWG vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der
Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des
Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter
sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung
und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen
gleichwertig zu gestalten[26]. (17)
Da Unternehmen von öffentlichem Interesse in den
Volkswirtschaften, in denen sie operieren, eine herausragende Rolle spielen
können, sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie, die die Erklärung zur
Corporate Governance betreffen, für alle Unternehmen von öffentlichem Interesse
gelten. (18)
Viele Unternehmen sind Mitglied von
Unternehmenszusammenschlüssen. Damit Finanzinformationen über derartige
Unternehmenszusammenschlüsse zur Kenntnis der Gesellschafter und Dritter
gebracht werden können, sollte ein konsolidierter Abschluss erstellt werden.
Daher wäre eine Koordinierung der nationalen Vorschriften über den
konsolidierten Abschluss geboten, damit Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit
der von Unternehmen in der Union zu veröffentlichenden Informationen
gewährleistet werden. (19)
Konsolidierte Abschlüsse sollten grundsätzlich die
Tätigkeiten eines Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen als die
einer einzigen wirtschaftlichen Einheit (einer Gruppe) darstellen; vom
Mutterunternehmen kontrollierte Unternehmen sollten als Tochterunternehmen
betrachtet werden. Die Kontrolle sollte darin bestehen, dass eine Mehrheit der
Stimmrechte gehalten wird; eine Kontrolle kann aber auch gegeben sein, wenn
entsprechende Vereinbarungen mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern
geschlossen wurden. Unter bestimmten Bedingungen kann effektiv eine Kontrolle
ausgeübt werden, auch wenn das Mutterunternehmen nur eine Minderheitsbeteiligung
am Tochterunternehmen hat. Die Mitgliedstaaten sollten befugt sein zu
verlangen, dass Unternehmen, zwischen denen kein Kontrollverhältnis besteht,
die aber unter einheitlicher Leitung stehen oder ein gemeinsames Verwaltungs-,
Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, in den konsolidierten Abschluss einbezogen
werden. (20)
Ein Tochterunternehmen, das selbst
Mutterunternehmen ist, sollte einen konsolidierten Abschluss erstellen.
Nichtsdestoweniger sollten die Mitgliedstaaten befugt sein, ein solches Mutterunternehmen
unter bestimmten Umständen Fällen von der Pflicht zur Erstellung eines
konsolidierten Abschlusses zu befreien, sofern die Gesellschafter des
Unternehmens und Dritte hinreichend geschützt sind. (21)
Kleine Gruppen sollten von der Pflicht zur Erstellung
eines konsolidierten Abschlusses befreit werden, da die Nutzer der Abschlüsse
kleiner Unternehmen keinen spezifischen Informationsbedarf haben und es
kostspielig sein kann, zusätzlich zum Jahresabschluss des Mutterunternehmens
und des Tochterunternehmens noch einen konsolidierten Abschluss zu erstellen.
Die Mitgliedstaaten sollen befugt sein, aufgrund derselben
Kosten/Nutzen-Erwägungen Gruppen mittlerer Größe von der Pflicht zur Erstellung
eines konsolidierten Abschlusses auszunehmen. (22)
Eine Konsolidierung erfordert die vollständige
Berücksichtigung der Aktiva und Passiva sowie der Erträge und Aufwendungen der
betreffenden Unternehmen und die separate Offenlegung der nicht beherrschenden
Anteile in der konsolidierten Bilanz unter „Eigenkapital“ sowie die separate
Offenlegung der nicht beherrschenden Anteile unter „Ergebnis der Gruppe“ in der
konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung. Es sollten jedoch die
erforderlichen Berichtigungen vorgenommen werden, um die Auswirkungen
finanzieller Beziehungen zwischen den konsolidierten Unternehmen zu
neutralisieren. Aus den konsolidierten Abschlüssen herausgenommen werden
sollten insbesondere Verbindlichkeiten und Forderungen zwischen den
Unternehmen, Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Geschäften zwischen den
Unternehmen und Gewinne und Verluste aus Geschäften zwischen den Unternehmen,
wenn sie in den Buchwert der Aktiva eingehen. (23)
Die für die Erstellung der Jahresabschlüsse
geltenden Grundsätze in Bezug auf Ansatz und Bewertung sollten auch für die
Erstellung konsolidierter Abschlüsse gelten. (24)
Assoziierte Unternehmen sollten mittels der
Equity-Methode in den konsolidierten Abschluss einbezogen werden. Die
Mitgliedstaaten sollten befugt sein, zu gestatten oder vorzuschreiben, dass ein
gemeinsam geführtes Unternehmen im Rahmen des konsolidierten Abschlusses
anteilig konsolidiert wird. (25)
Konsolidierte Abschlüsse sollten alle Informationen
enthalten, die in den Anhängen zu den Abschlüssen der in die
Gesamtkonsolidierung einbezogenen Unternehmen offengelegt wurden. Name, Sitz
und Gruppenbeteiligung am Kapital der Unternehmen sollten auch in Bezug auf
Tochterunternehmen, assoziierte Unternehmen, gemeinsam geführte Unternehmen und
Beteiligungen offengelegt werden. (26)
Der Jahresabschluss aller Unternehmen, für die
diese Richtlinie gilt, sollte gemäß der Richtlinie 2009/101/EG veröffentlicht
werden. Es ist jedoch angebracht, auch in diesem Bereich gewisse
Ausnahmenregelungen für kleine und mittlere Unternehmen vorzusehen. (27)
Die Mitgliedstaaten sind dringend aufgefordert,
elektronische Veröffentlichungssysteme zu entwickeln, die es Unternehmen
ermöglichen, Rechnungslegungsdaten, einschließlich Abschlüssen, lediglich
einmal zu übermitteln, und zwar in einer Form, die es einer Vielzahl von
Nutzern ermöglicht, ohne Probleme auf die Daten zuzugreifen und sie zu
verwenden. Entsprechende Systeme sollten jedoch keine Belastung für kleine und
mittlere Unternehmen darstellen. (28)
Die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und
Aufsichtsorgane eines Unternehmens sollten der Mindestanforderung genügen, dass
sie dem Unternehmen gegenüber kollektiv für die Erstellung und Veröffentlichung
von Abschlüssen und Lageberichten verantwortlich zeichnen. Gleiches sollte auch
für Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane von Unternehmen
gelten, die einen konsolidierten Abschluss erstellen. Die betreffenden Organe
handeln im Rahmen der ihnen durch das nationale Recht übertragenen
Zuständigkeiten. Für die Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit bestehen,
darüber hinauszugehen und eine unmittelbare Rechenschaftspflicht gegenüber
Anteilseignern oder anderen Beteiligten einzuführen. (29)
Die Haftung für die Erstellung und Veröffentlichung
des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses sowie der Lageberichte
und konsolidierten Lageberichte wird durch nationales Recht geregelt.
Angemessene Haftungsregelungen, wie sie von jedem Mitgliedstaat nach dem
jeweiligen nationalen Recht festgelegt werden, sollten für die Mitglieder der
Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane gelten. Den
Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, den Haftungsumfang festzulegen. (30)
Zur Förderung glaubwürdiger
Finanzberichterstattungsverfahren in der gesamten Union sollten Mitgliedern
desjenigen Organs eines Unternehmens, das für die Ausarbeitung der
Finanzberichte eines Unternehmens verantwortlich ist, die Aufgabe übertragen
werden, dafür zu sorgen, dass die Finanzinformationen im Jahresabschluss und im
Lagebericht eines Unternehmens ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild vermitteln. (31)
Der Jahresabschluss und der konsolidierte Abschluss
sollten einer Abschlussprüfung unterzogen werden. Die Anforderung, dass ein
Bestätigungsvermerk feststellen sollte, ob der Jahresabschluss bzw. der
konsolidierte Abschluss im Einklang mit den jeweils maßgebenden
Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild vermittelt, stellt keine Einschränkung der Reichweite des
Bestätigungsvermerks dar, sondern präzisiert den Kontext, innerhalb dessen er
erteilt wird. Für den Jahresabschluss kleiner Unternehmen sollte von der
Abschlussprüfungspflicht abgesehen werden, da eine solche Prüfung eine
erhebliche Belastung für diese Kategorie von Unternehmen darstellen kann; im
Übrigen sind in vielen kleinen Unternehmen ein und dieselben Personen sowohl
Anteilseigner als auch Mitglieder der Unternehmensleitung, weshalb die
Notwendigkeit einer Bestätigung ihres Abschlusses durch Dritte begrenzt ist. (32)
Im Interesse einer größeren Transparenz
hinsichtlich der an staatliche Stellen geleisteten Zahlungen sollten große
Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in der
mineralgewinnenden Industrie oder im Holzeinschlag in Primärwäldern[27] tätig sind, in einem separaten jährlichen Bericht offenlegen, welche
wesentlichen Zahlungen sie an staatliche Stellen in den Ländern geleistet
haben, in denen sie ihrer Tätigkeit nachgehen. Entsprechende Unternehmen sind
in Ländern tätig, die reich an natürlichen Ressourcen, insbesondere Erdöl,
Erdgas und Primärwäldern, sind. In dem Bericht sollten Zahlungen aufgeführt
werden, die denen vergleichbar sind, die von den an der Initiative für
Transparenz in der Rohstoffwirtschaft (EITI) beteiligten Unternehmen
offengelegt werden. Diese Initiative ergänzt den EU-Aktionsplan
„Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ („Forest Law
Enforcement, Governance and Trade“, FLEGT)[28] und die
Holzverordnung[29], die von Holzhändlern verlangt, alle gebotene Sorgfalt walten zu
lassen, um zu verhindern, dass Holz aus illegalem Einschlag auf den EU-Markt
gelangt. (33)
Zweck der Berichte sollte es sein, den Regierungen
ressourcenreicher Länder dabei zu helfen, die EITI-Grundsätze und ‑Kriterien[30] umzusetzen und ihren Bürgern Rechenschaft über die Zahlungen
abzulegen, die sie von den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Unternehmen der
mineralgewinnenden Industrie und der Industrie des Holzeinschlags in
Primärwäldern erhalten. Der Bericht sollte die Informationen nach Ländern
aufschlüsseln sowie nach Projekten, sofern ein Projekt – z. B. eine
Konzession, ein geografisches Gebiet o. Ä. – als berichterstattende
Einheit der niedrigsten Ebene betrachtet wird, auf der das Unternehmen
regelmäßig interne Lageberichte erstellt. Im Lichte des übergeordneten Ziels
der Förderung einer guten Governance in den betreffenden Ländern sollte die
Frage, inwieweit es sich um wesentliche Zahlungen handelt, in Abhängigkeit von
der empfangenden staatlichen Stelle bewertet werden. Es können verschiedene
Wesentlichkeitskriterien in Betracht gezogen werden, wie etwa der absolute
Betrag der Zahlung oder ein prozentualer Schwellenwert (z. B. Zahlungen,
die einen bestimmten Prozentsatz des BIP eines Landes überschreiten); die
betreffenden Kriterien können in einem delegierten Rechtsakt festgelegt werden.
Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie sollte die Kommission
das Berichterstattungssystem überprüfen und einen entsprechenden Bericht
vorlegen. Bei der Überprüfung sollte die Wirksamkeit der Regelung analysiert
und internationalen Entwicklungen, einschließlich Fragen der
Wettbewerbsfähigkeit und der Energieversorgungssicherheit, Rechnung getragen
werden. Auch sollten die Erfahrungen von Erstellern und Nutzern der
Zahlungsinformationen berücksichtigt und Überlegungen dazu angestellt werden,
ob es sinnvoll wäre, zusätzliche Zahlungsinformationen, etwa zu den effektiven
Steuersätzen, und nähere Angaben zum Empfänger, etwa Angaben zu seiner
Bankverbindung, mit aufzunehmen. (34)
Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des
G8-Gipfels in Deauville, der am vom Mai 2011 stattfand, sollte die Kommission
mit Blick auf die Schaffung weltweit einheitlicher Wettbewerbsbedingungen
weiterhin bei allen internationalen Partnern darauf hinwirken, dass sie
ähnliche Anforderungen einführen. Von besonderer Bedeutung ist in diesem
Zusammenhang die Fortführung der Arbeiten am entsprechenden internationalen
Rechnungslegungsstandard. (35)
Damit sie künftigen Änderungen der für die
verschiedene Unternehmenskategorien geltenden Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten und der Union Rechnung tragen kann, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte
Rechtsakte zur Aktualisierung der Liste der Unternehmenskategorien in den
Anhängen I und II zu erlassen. Der Rückgriff auf delegierte Rechtsakte ist
auch erforderlich, um die Kriterien für die Bestimmung der Unternehmensgröße
anzupassen, da der Realwert eines Unternehmens im Laufe der Zeit und im Zuge
der Inflation schrumpft. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission
bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch mit
Sachverständigen – durchführt. Zur Gewährleistung der Relevanz und
Angemessenheit der offenzulegenden Informationen über Zahlungen, die die
mineralgewinnende Industrie und die Industrie des Holzeinschlags in
Primärwäldern an staatliche Stellen leisten, wie auch zur Gewährleistung einer
einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 209 des Vertrags zu
erlassen, in denen das Konzept der Wesentlichkeit von Zahlungen näher
ausgeführt wird. (36)
Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter
Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente
dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und
ordnungsgemäß übermittelt werden. (37)
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die
Erleichterung grenzüberschreitender Investitionen und die Verbesserung der
unionsweiten Vergleichbarkeit und des öffentlichen Vertrauens in Abschlüsse und
Berichte durch umfassendere und kohärentere spezifische Offenlegungen auf Ebene
der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher aufgrund
des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf Unionsebene zu
verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig
werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten
Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die
Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (38)
Die Richtlinie steht im Einklang mit den
Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union anerkannt wurden – HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Kapitel I Anwendungsbereich, Begriffsgbestimmungen und
Unternehmenskategorien Artikel 1 Anwendungsbereich 1.
Die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen
Maßnahmen der Koordinierung gelten für (a)
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten für die in Anhang I genannten Unternehmensformen; (b)
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
für die in Anhang II genannten Unternehmensformen, bei denen alle
Mitglieder mit unbeschränkter Haftung Unternehmen der in Anhang I
aufgelisteten Formen oder Unternehmen sind, die nicht unter die
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats fallen, sondern eine Rechtsform haben,
die der in Artikel 1 der Richtlinie 2009/101/EG genannten vergleichbar
ist; (c)
die in Anhang II genannten Unternehmensformen, bei
denen die Mitglieder mit unbeschränkter Haftung folgende Unternehmen sind i) Unternehmen der in Anhang I genannten
Formen oder Unternehmen, die nicht unter die Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats fallen, aber eine Rechtsform haben, die der in Artikel 1 der
Richtlinie 2009/101/EG genannten vergleichbar ist oder ii) Unternehmen der in Anhang II genannten
Formen oder Unternehmen, bei denen alle Mitglieder mit unbeschränkter Haftung
selbst Unternehmen der in Anhang I genannten Form oder Unternehmen sind, die
nicht unter die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats fallen, aber eine
Rechtsform haben, die der in Artikel 1 der Richtlinie 2009/101/EG genannten
vergleichbar ist. 2. Die Kommission wird befugt,
die in Absatz 1 genannten Unternehmensverzeichnisse, die Gegenstand der
Anhänge I und II sind, im Rahmen delegierter Rechtsakte gemäß
Artikel 42 anzupassen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der
Ausdruck (1) 'Unternehmen von öffentlichem
Interesse' unter das Recht eines Mitgliedstaats fallende Unternehmen im Sinne
von Artikel 2 Ziffer 13 der Richtlinie 2006/43/EG[31]; (2) 'Beteiligung' Anteile an anderen
Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch
Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen; dabei
ist es gleichgültig, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht;
Es wird eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen vermutet, wenn der Anteil
am Kapital über einem Prozentsatz liegt, der von den Mitgliedstaaten auf
höchstens 20% festgesetzt werden darf; (3) 'nahe stehende Unternehmen und
Personen' die Unternehmen und Personen im Sinne des mit Verordnung (EG) Nr.
1126/2008 übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards 24; (4) 'Anlagevermögen' diejenigen
Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu
dienen; (5) 'Nettoumsatz' die sich aus dem
Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von
Nachlässen und Mehrwertsteuer sowie sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen
Abgaben ergebenden Beträge; (6) 'Erwerbspreis' den zahlbaren Preis
samt zusätzlicher Aufwendungen; (7) 'Herstellungskosten' den
Erwerbspreis von Rohstoffen, Verbrauchsmaterialien und sonstigen mit dem
besagten Gegenstand verbundenen Kosten. Ein angemessener Anteil sonstiger
indirekt dem besagten Gegenstand zuweisbarer Kosten kann in dem Maße
mitberücksichtigt werden, in dem sie sich auf den Herstellungszeitraum
beziehen. Vertriebskosten sind nicht zu berücksichtigen; (8) 'Wertberichtigung' alle
Wertänderungen von Vermögensgegenständen, die der Berücksichtigung endgültiger
oder nicht endgültiger Wertminderungen dienen, die am Bilanzstichtag
festgestellt werden; (9) 'Mutterunternehmen' ein Unternehmen,
das ein oder mehrere Tochterunternehmen beherrscht; (10) 'Tochterunternehmen' ein Unternehmen,
das von einem Mutterunternehmen beherrscht wird; (11) 'Gruppe' ein Mutterunternehmen und
alle in eine Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen; (12) 'verbundene Unternehmen' zwei oder
mehrere innerhalb einer Gruppe verbundene Unternehmen; (13) 'assoziiertes Unternehmen' ein
Unternehmen, an dem ein anderes Unternehmen eine Beteiligung hält und dessen
Betriebs- und Finanzpolitik durch das andere Unternehmen maßgeblich beeinflusst
wird. Es wird vermutet, dass ein Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss auf
ein anderes Unternehmen ausübt, sofern jenes Unternehmen 20% oder mehr der
Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter dieses Unternehmens besitzt. Artikel 3 Unternehmenskategorien
und -gruppen 1.
Kleine Unternehmen sind Unternehmen, bei denen am
Bilanzstichtag die Grenzen von zwei der drei folgenden Größenmerkmale, nicht
überschritten werden: (a)
Bilanzsumme: 5 00 000 EUR; (b)
Nettoumsatzerlös: 10 000 000 EUR; (c)
durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während
des Geschäftsjahres: 50. 2.
Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, bei denen es
sich nicht um kleine Unternehmen handelt und bei denen am Bilanzstichtag die
Grenzen von zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschritten werden: (a)
Bilanzsumme: 20 000 000 EUR; (b)
Nettoumsatzerlös: 40 000 000 EUR; (c)
durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während
des Geschäftsjahres: 250. 3.
Große Unternehmen sind Unternehmen, bei denen am
Bilanzstichtag zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschritten werden: (a)
Bilanzsumme: 20 000 000 EUR; (b)
Nettoumsatzerlös: 40 000 000 EUR; (c)
durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des
Geschäftsjahres: 250. 4.
Kleine Gruppen sind Mutter- und Tochterunternehmen,
die auf konsolidierter Basis die Grenzen von zwei der drei folgenden
Größenmerkmale am Bilanzstichtag des Mutterunternehmens nicht überschreiten: (a)
Bilanzsumme: 5 000 000 EUR; (b)
Nettoumsatzerlös: 10 000 000 EUR; (c)
durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während
des Geschäftsjahres: 50. 5.
Mittlere Gruppen sind Mutter- und
Tochterunternehmen, die keine kleinen Gruppen sind und auf konsolidierter Basis
die Grenzen von zwei der drei folgenden Größenmerkmale am Bilanzstichtag des
Mutterunternehmens nicht überschreiten: (d)
Bilanzsumme: 20 000 000 EUR; (e)
Nettoumsatzerlös: 40 000 000 EUR; (f)
durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während
des Geschäftsjahres: 250. 6.
Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass bei der
Berechnung der in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels genannten
Größenmerkmale weder die Verrechnung nach Artikel 25 Absatz 3 erster
Unterabsatz noch die Weglassung nach Artikel 25 Absatz 7 gelten. In diesen
Fällen werden die Größenmerkmale in Bezug auf die Bilanzsumme und die
Nettoumsatzerlöse um 20 % erhöht. 7.
Für jene Mitgliedstaaten, die den Euro nicht
eingeführt haben, wird der Betrag in nationaler Währung, der zu den in
Absätzen 1 bis 5 genannten Beträgen gleichwertig ist, durch die Anwendung
des Umrechnungskurses ermittelt, der gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union am Tag des Inkrafttretens der Richtlinie gilt, die
diese Beträge festsetzt. 8.
Überschreitet ein Unternehmen zum Bilanzstichtag
die Grenzen von zwei der drei in den Absätzen 1 bis 5 genannten
Größenmerkmale oder überschreitet es diese nicht mehr, so wirken sich diese
Umstände auf die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen nur
dann aus, wenn sie während zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren
fortbestanden haben. 9.
Die in den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels
bezeichnete Bilanzsumme setzt sich bei der Gliederung nach Artikel 9 aus
den Posten A bis D der Aktiva zusammen. 10.
Um eine inflationsbedingte Bereinigung vorzunehmen,
prüft die Kommission regelmäßig, erforderlichenfalls im Rahmen delegierter
Rechtsakte gemäß Artikel 42, die in den Absätzen 1 bis 5 genannten
Begriffsbestimmungen unter Berücksichtigung der im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlichten Inflationsmaßnahmen. KAPITEL 2 Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze Artikel 4 Allgemeine
Bestimmungen 1.
Der Jahresabschluss ist als eine Einheit anzusehen
und muss für Unternehmen zumindest die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung
und den Anhang enthalten. Die Mitgliedstaaten können Unternehmen, bei denen
es sich nicht um kleine Unternehmen handelt, vorschreiben, dass der
Jahresabschluss zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen weitere
Bestandteile umfasst. 2.
Der Jahresabschluss ist klar und übersichtlich
aufzustellen; er muss dieser Richtlinie entsprechen. 3.
Der Jahresabschluss hat ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des
Unternehmens zu vermitteln. Reicht die Anwendung dieser Richtlinie nicht aus,
um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln, so sind zusätzliche
Angaben zu machen. 4.
Ist in Ausnahmefällen die Anwendung einer
Vorschrift dieser Richtlinie mit der in Absatz 3 vorgesehenen
Verpflichtung unvereinbar, so muss von der betreffenden Vorschrift abgewichen
werden, um sicherzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens
vermittelt wird. Eine solche Abweichung ist im Anhang zu erwähnen und
hinreichend zu begründen; ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage ist darzulegen. 5.
Die Mitgliedstaaten können Unternehmen, bei denen
es sich nicht um kleine Unternehmen handelt, vorschreiben, dass sie in ihrem
Jahresabschluss Angaben zu machen haben, die über die gemäß dieser Richtlinie
geforderten hinausgehen. Artikel 5 Allgemeine
Grundsätze für die Rechnungslegung 1.
Die in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Posten
werden gemäß folgender allgemeiner Grundsätze angesetzt und bewertet: (a)
Es wird eine Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit
unterstellt. (b)
In der Anwendung der Rechnungslegungs- und
Bewertungsmethoden soll in allen Geschäftsjahren Stetigkeit bestehen. (c)
Bei Ansatz und Bewertung ist der Grundsatz der
Vorsicht in jedem Fall zu beachten. Das bedeutet insbesondere: i) Nur die am Bilanzstichtag
realisierten Gewinne werden ausgewiesen. ii) Es müssen alle Verbindlichkeiten
angesetzt werden, die in dem betreffenden Geschäftsjahr oder einem früheren
Geschäftsjahr entstanden sind, selbst wenn diese Verbindlichkeiten erst
zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Bilanz bekannt
geworden sind. iii) Wertminderungen sind unabhängig
davon anzusetzen, ob das Geschäftsjahr mit einem Gewinn oder einem Verlust
abschließt. (d)
In der Bilanz und in der Gewinn- und
Verlustrechnung angesetzte Beträge werden nach dem Prinzip der
Periodenabgrenzung berechnet. (e)
Die Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahres muss mit
der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres abgestimmt sein. (f)
Die in den Aktiv- und Passivposten enthaltenen
Vermögensgegenstände sind einzeln zu bewerten. (g)
Eine Verrechnung zwischen Aktiv- und Passivposten
sowie zwischen Aufwands- und Ertragsposten ist unzulässig. (h)
Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der
Bilanz werden unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts des zugrunde
liegenden Geschäftsvorfalls oder der zugrunde liegenden Vereinbarung
ausgewiesen. (i)
Posten im Abschluss werden gemäß dem Erwerbspreis
oder den Herstellungskosten bewertet. (j)
Ansatz, Bewertung, Darstellung und Angabe in einem
Jahresabschluss haben sich auf die Wesentlichkeit der jeweiligen Posten zu
beziehen. 2.
Zusätzlich zu den nach Absatz 1
Buchstabe c Unterbuchstabe ii erfassten Beträgen können die Mitgliedstaaten
gestatten oder vorschreiben, dass alle voraussehbaren Verbindlichkeiten und
potenziellen Verluste angesetzt werden, die in dem betreffenden Geschäftsjahr
oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, selbst wenn diese
Verbindlichkeiten oder Verluste erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag
der Aufstellung der Bilanz bekannt geworden sind. 3.
Abweichungen von diesen allgemeinen Grundsätzen
sind in Ausnahmefällen gestattet, um sicherzustellen, dass ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Unternehmens vermittelt wird. Die Abweichungen sind im Anhang
zum Abschluss anzugeben und hinreichend zu begründen; ihr Einfluss auf die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert anzugeben. Artikel 6 Alternative
Bewertungsgrundlage für Anlagevermögen zu Neubewertungsbeträgen 1.
Abweichend von Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe i können die Mitgliedstaaten für alle Unternehmen oder
Unternehmenskategorien die Bewertung des Anlagevermögens zu Neubewertungsbeträgen
gestatten oder vorschreiben. Sehen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
eine solche Bewertung vor, so sind der Inhalt, die Beschränkungen und der
Anwendungsbereich festzulegen. 2. Findet Absatz 1
Anwendung, ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Bewertung zum Erwerbspreis oder
den Herstellungskosten und der Bewertung auf Neubewertungsbasis der
Neubewertungsrücklage unter 'Eigenkapital' zuzuführen. Die Neubewertungsrücklage kann jederzeit ganz oder
teilweise in Kapital umgewandelt werden. Die Neubewertungsrücklage ist zu verringern,
soweit die darin enthaltenen Beträge nicht mehr für die Anwendung der
Neubewertungsgrundlage erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten können
Vorschriften über die Verwendung der Neubewertungsrücklage vorsehen, sofern Übertragungen
aus der Neubewertungsrücklage auf die Gewinn- und Verlustrechnung nur insoweit
vorgenommen werden dürfen, als die übertragenen Beträge als Aufwand in der
Gewinn- und Verlustrechnung verbucht worden sind oder tatsächlich realisierte
Wertsteigerungen darstellen. Die Neubewertungsrücklage darf, außer wenn sie
einen tatsächlich realisierten Gewinn darstellt, weder unmittelbar noch
mittelbar auch nicht zum Teil ausgeschüttet werden. Vorbehaltlich der Unterabsätze 2 und 3 dieses
Absatzes darf die Neubewertungsrücklage nicht verringert werden. 3. Wertberichtigungen sind jedes
Jahr auf der Grundlage des neu bewerteten Betrags vorzunehmen. Die
Mitgliedstaaten können jedoch in Abweichung von den Artikeln 8 und 12 gestatten
oder vorschreiben, dass nur der sich aus der aus den Wertberichtigungen infolge
der Bewertung zum Erwerbspreis oder zu den Herstellungskosten ergebende Betrag
unter den betreffenden Posten in den Gliederungen der Artikel 13 und 14
ausgewiesen wird und dass die Differenz, die sich aus der nach diesem Artikel
vorgenommenen Neubewertung ergibt, in den Gliederungen gesondert ausgewiesen
wird. Artikel 7 Alternative
Bewertungsgrundlage für den beizulegenden Zeitwert 1. Abweichend von Artikel 5
Absatz 1 Buchstabe i und vorbehaltlich der Bedingungen dieses
Artikels (a)
können die Mitgliedstaaten für alle Unternehmen
oder Unternehmenskategorien die Bewertung von Finanzinstrumenten,
einschließlich derivativer Finanzinstrumente, zum beizulegenden Zeitwert
gestatten oder vorschreiben; (b)
können die Mitgliedstaaten gestatten oder
vorschreiben, dass alle Unternehmen oder Unternehmenskategorien bestimmte Arten
von Vermögensgegenständen mit Ausnahme von Finanzinstrumenten auf der Grundlage
des beizulegenden Zeitwerts bewerten. Eine solche Genehmigung oder Anforderung kann auf
konsolidierte Abschlüsse beschränkt werden. 2.
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten
Warenkontrakte, bei denen jede der Vertragsparteien zur Abgeltung in bar oder
durch ein anderes Finanzinstrument berechtigt ist, als derivative
Finanzinstrumente, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt: (a)
sie wurden geschlossen, um den für den Kauf,
Verkauf oder die eigene Verwendung erwarteten Bedarf des Unternehmens
abzusichern, und dienen weiterhin dazu; (b)
sie waren von Anfang an als Warenkontrakte konzipiert
und (c)
sie gelten mit der Lieferung der Ware als
abgegolten. 3.
Absatz 1 Buchstabe a gilt nur für
folgende Verbindlichkeiten: (a)
als Teil eines Handelsbestands gehaltene
Verbindlichkeiten; (b)
derivative Finanzinstrumente. 4.
Die Bewertung gemäß Absatz 1 Buchstabe a
wird nicht angewandt auf: (a)
bis zur Fälligkeit gehaltene nicht derivative
Finanzinstrumente; (b)
vom Unternehmen vergebene Darlehen und von ihm
begründete Forderungen, die nicht für Handelszwecke gehalten werden; (c)
Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten
Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, vom Unternehmen ausgegebene
Eigenkapitalinstrumente, Verträge über eventuelle Gegenleistungen bei einem
Unternehmenszusammenschluss sowie andere Finanzinstrumente, die solch
spezifische Merkmale aufweisen, dass sie nach gängiger Auffassung bilanzmäßig
in anderer Form als andere Finanzinstrumente erfasst werden sollten. 5.
Abweichend von Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe i können die Mitgliedstaaten gestatten, dass Aktiv- oder
Passivposten, die im Rahmen der Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert von
Sicherungsgeschäften als gesichertes Grundgeschäft gelten, oder ein bestimmter
Anteil an solchen Aktiv- oder Passivposten mit dem nach diesem System
vorgeschriebenen spezifischen Wert bewertet werden. 6.
Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 3
und 4 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten im Einklang mit den
internationalen Rechnungslegungsstandards, die durch die Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002 angenommen wurden, den Ansatz, die Bewertung von
Finanzinstrumenten zusammen mit den damit in Zusammenhang stehenden
Offenlegungspflichten gestatten oder vorschreiben. 7.
Der beizulegende Zeitwert im Sinne dieses Artikels
ermittelt sich unter Zugrundelegung einer der folgenden Werte: (a)
Bei Finanzinstrumenten, für die sich ein
verlässlicher Markt ohne weiteres ermitteln lässt, entspricht er dem Marktwert.
Lässt sich der Marktwert für das Finanzinstrument als Ganzes nicht ohne
weiteres bestimmen, wohl aber für seine einzelnen Bestandteile oder für ein
gleichartiges Finanzinstrument, so kann der Marktwert des Instruments aus den
jeweiligen Marktwerten seiner Bestandteile oder dem Marktwert des gleichartigen
Finanzinstruments abgeleitet werden. (b)
Bei Finanzinstrumenten, für die sich ein
verlässlicher Markt nicht ohne weiteres ermitteln lässt, wird dieser Wert mit
Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden bestimmt. Diese
Bewertungsmodelle und -methoden müssen eine angemessene Annäherung an den
Marktwert gewährleisten. Finanzinstrumente, die sich nach keiner der unter
Buchstabe a und b beschriebenen Methoden verlässlich bewerten lassen,
werden zum Erwerbspreis oder zu den Herstellungskosten bewertet. 8.
Wird ein Finanzinstrument zum beizulegenden
Zeitwert bewertet, so ist ungeachtet Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe c eine Wertänderung in der Gewinn- und Verlustrechnung
auszuweisen. Die Wertänderung ist allerdings direkt in einer Zeitwert-Rücklage
zu erfassen, wenn (a)
das Finanzinstrument ein Sicherungsinstrument
darstellt und im Rahmen einer Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst
wird, bei der eine Wertänderung nicht oder nur teilweise in der Gewinn- und
Verlustrechnung ausgewiesen werden muss, oder (b)
sie auf eine Wechselkursdifferenz zurückzuführen
ist, von der ein monetärer Posten betroffen ist, der Teil der Nettobeteiligung
eines Unternehmens an einer wirtschaftlich selbstständigen ausländischen
Teileinheit ist. Die Mitgliedstaaten können gestatten oder
vorschreiben, dass eine Wertänderung einer zur Veräußerung verfügbaren
Finanzanlage, die kein derivatives Finanzinstrument ist, direkt in der
Zeitwert-Rücklage erfasst wird. Die Zeitwert-Rücklage ist anzupassen, wenn die
darin ausgewiesenen Beträge nicht mehr für die Anwendung der Buchstaben a
und b erforderlich sind. 9.
Unbeschadet Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe c können die Mitgliedstaaten gestatten oder vorschreiben, dass
alle Unternehmen oder Unternehmenskategorien im Fall der Bewertung von
Vermögensgegenständen, bei denen es sich nicht um Finanzinstrumente handelt,
zum beizulegenden Zeitwert eine Wertänderung in der Gewinn- und Verlustrechnung
ausweisen. KAPITEL 3 BILANZ UND GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG Artikel 8 Allgemeine
Vorschriften für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung 10.
Bei der Gliederung aufeinanderfolgender Bilanzen
und Gewinn- und Verlustrechnungen muss Stetigkeit gewahrt werden. Abweichungen
von diesem Grundsatz sind in Ausnahmefällen gestattet, um sicherzustellen, dass
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage des Unternehmens vermittelt wird. Finden derartige Abweichungen
statt, so sind sie im Anhang anzugeben und hinreichend zu begründen. 11.
In der Bilanz sowie in der Gewinn- und
Verlustrechnung sind die Posten, die in den Artikeln 9, 13 und 14
vorgesehen sind, gesondert und in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen. Eine
weitere Untergliederung der Posten ist gestattet; dabei ist jedoch die
Hauptgliederung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, soweit ihr
Inhalt nicht von einem der in der Gliederung vorgesehenen Posten gedeckt wird.
Die Mitgliedstaaten können eine solche weitere Untergliederung oder die
Hinzufügung neuer Posten vorschreiben. 12.
Eine Anpassung der Gliederung, Nomenklatur und
Terminologie bei mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und der
Gewinn- und Verlustrechung erfolgt, wenn dies aufgrund der Besonderheit des
Unternehmens erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten können derlei Anpassungen
für Unternehmen fordern, die in einem bestimmten Wirtschaftszweig tätig sind. 13.
In der Bilanz sowie in der Gewinn- und
Verlustrechnung wird zu jedem Posten die entsprechende Zahl des vorhergehenden
Geschäftsjahres angegeben. Besteht diese Vergleichbarkeit nicht und werden die
Zahlen gegebenenfalls angepasst, so ist dies im Anhang anzugeben und zu
erläutern. 14.
Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben,
dass die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für den
Ausweis der Verwendung der Ergebnisse angepasst werden kann. 15.
Bei einem assoziierten Unternehmen gilt Folgendes: (a)
Die Mitgliedstaaten können einem assoziierten
Unternehmen gestatten oder vorschreiben, im Jahresabschluss unter
Zugrundelegung der Equity-Methode nach Artikel 27 Absätze 2 bis 8
bilanziert zu werden, wobei den wesentlichen Anpassungen Rechnung zu tragen
ist, die sich aus den Besonderheiten des Jahresabschlusses im Vergleich zum
konsolidierten Abschluss ergeben; (b)
Die Mitgliedstaaten können gestatten oder
vorschreiben, dass der auf das assoziierte Unternehmen entfallende Teil des
Ergebnisses in der Gewinn- und Verlustrechnung nur ausgewiesen wird, soweit er
Dividenden entspricht, die bereits eingegangen sind oder auf deren Zahlung ein
Anspruch besteht. (c)
Übersteigt der auf das assoziierte Unternehmen
entfallende Teil des Ergebnisses in der Gewinn- und Verlustrechnung die
Beträge, die als Dividenden bereits eingegangen sind oder auf deren Zahlung ein
Anspruch besteht, so ist der Unterschied in eine Rücklage einzustellen, die an
die Aktionäre nicht ausgeschüttet werden darf. Artikel 9 Gliederung der
Bilanz Für die Aufstellung der Bilanz sehen die
Mitgliedstaaten folgende Gliederung vor: Vermögenswerte A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete
Kapital davon eingefordert (sofern nicht die einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften den Ausweis des eingeforderten Kapitals auf der Passivseite
unter Eigenkapital vorsehen. In diesem Fall muss derjenige Teil des Kapitals,
der eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist, entweder unter dem Posten A
oder unter dem Posten C. II. 5 auf der Aktivseite ausgewiesen werden). B. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögenswerte 1.
Forschungs- und Entwicklungskosten, soweit die
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Aktivierung gestatten. 2.
Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und
ähnliche Rechte und Werte, soweit sie (d)
entgeltlich erworben wurden und nicht unter dem
Posten B.I.3 auszuweisen sind oder oder (e)
von dem Unternehmen selbst erstellt wurden, soweit
die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Aktivierung gestatten. 3.
Geschäfts- oder Firmenwert, sofern er entgeltlich
erworben wurde. 4.
Geleistete Anzahlungen. II. Materielle Vermögenswerte 1.
Grundstücke und Bauten. 2.
Technische Anlagen und Maschinen. 3.
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung. 4.
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau. III. Finanzielle Vermögenswerte 1.
Anteile an verbundenen Unternehmen. 2.
Forderungen gegen verbundene Unternehmen. 3.
Beteiligungen. 4.
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht. 5.
Wertpapiere des Anlagevermögens. 6.
Sonstige Ausleihungen. 7.
Eigene Aktien oder Anteile (unter Angabe ihres
Nennbetrages oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, ihres rechnerischen
Wertes), soweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Bilanzierung
gestatten. C. Kurzfristige Vermögenswerte I. Vorräte 1.
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. 2.
Unfertige Erzeugnisse. 3.
Fertige Erzeugnisse und Waren. 4.
Geleistete Anzahlungen. II. Forderungen (Bei den folgenden Posten ist jeweils
gesondert anzugeben, in welcher Höhe Forderungen mit einer Restlaufzeit von
mehr als einem Jahr enthalten sind) 1.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. 2.
Forderungen gegen verbundene Unternehmen. 3.
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht. 4.
Sonstige Forderungen. 5.
Gezeichnetes Kapital, das eingefordert, aber noch
nicht eingezahlt ist (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den
Ausweis des eingeforderten Kapitals unter dem Posten A. auf der Aktivseite
vorsehen). 6.
Rechnungsabgrenzungsposten (sofern nicht die
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis der Rechnungsabgrenzungsposten
unter dem Posten D. auf der Aktivseite vorsehen). III. Wertpapiere 1.
Anteile an verbundenen Unternehmen. 2.
Eigene Aktien oder Anteile (unter Angabe ihres
Nennbetrages oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, ihres rechnerischen
Wertes), soweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Bilanzierung
gestatten. 3.
Sonstige Wertpapiere. IV. Guthaben bei Kreditinstituten,
Postscheckguthaben, Schecks und Kassenbestand D. Abgrenzungskonten (sofern nicht die einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften den Ausweis der Rechnungsabgrenzungsposten unter den Posten
C. II. 6 auf der Aktivseite vorsehen). Eigenkapital und Verbindlichkeiten A. Eigenkapital I. Gezeichnetes Kapital (sofern nicht einzelstaatliche
Rechtsvorschriften den Ausweis des eingeforderten Kapitals unter diesem Posten
vorsehen. In diesem Fall werden das gezeichnete und das eingezahlte Kapital
gesondert ausgewiesen). II. Agio III. Neubewertungsrücklage IV. Rücklagen 1.
Gesetzliche Rücklage, soweit einzelstaatliche
Rechtsvorschriften die Bildung einer derartigen Rücklage vorschreiben. 2.
Rücklage für eigene Aktien oder Anteile, soweit einzelstaatliche
Rechtsvorschriften die Bildung einer derartigen Rücklage vorschreiben,
unbeschadet des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie
77/91/EWG. 3.
Satzungsmäßige Rücklagen. 4.
Sonstige Rücklagen, einschließlich der Rücklage für
den beizulegenden Zeitwert. V. Ergebnisvortrag VI. Ergebnis des Geschäftsjahres B. Rückstellungen 1.
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche
Verpflichtungen. 2.
Steuerrückstellungen. 3.
Sonstige Bestimmungen C. Verbindlichkeiten (Bei den folgenden Posten wird jeweils
gesondert und für diese Posten insgesamt angegeben, in welcher Höhe
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr enthalten
sind): 1.
Anleihen, davon konvertibel. 2.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten. 3.
Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen, soweit sie
nicht von den Vorräten gesondert abgezogen werden. 4.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. 5.
Verbindlichkeiten aus Wechseln. 6.
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen
Unternehmen. 7.
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen
ein Beteiligungsverhältnis besteht. 8.
Sonstige Verbindlichkeiten, davon Verbindlichkeiten
aus Steuern und Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit. 9.
Rechnungsabgrenzungsposten (sofern nicht die
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis der Rechnungsabgrenzungsposten
unter dem Posten D. unter 'Rechnungsabgrenzungsposten' vorsehen). D. Rechnungsabgrenzungsposten (sofern nicht die einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften den Ausweis der Rechnungsabgrenzungsposten unter dem Posten
C. 9 unter 'Verbindlichkeiten' vorsehen). Artikel 10 Alternative
Darstellung der Bilanz Die Mitgliedstaaten können Unternehmen oder
bestimmten Unternehmenskategorien gestatten oder vorschreiben, bei der
Gliederung anders als in Artikel 9 festgelegt zwischen kurz- und
langfristigen Posten zu unterscheiden, sofern der vermittelte
Informationsgehalt dem nach Artikel 9 geforderten mindestens gleichwertig ist. Artikel 11 Vorschriften
zu einzelnen Posten der Bilanz 1.
Fällt ein Vermögensgegenstand auf der Aktiv- oder
Passivseite unter mehrere Posten des Gliederungsschemas, so ist die
Mitzugehörigkeit zu den anderen Posten bei dem Posten, unter dem er ausgewiesen
wird, oder im Anhang zu vermerken. 2.
Eigene Aktien und Anteile sowie Anteile an
verbundenen Unternehmen werden nur unter den dafür vorgesehenen Posten
ausgewiesen. 3.
Für die Zuordnung der Vermögenswerte zum Anlage-
oder Umlaufvermögen ist ihre Zweckbestimmung maßgebend. 4.
Unter dem Posten „Grundstücke und Bauten“ sind
Rechte an Grundstücken sowie grundstücksgleiche Rechte auszuweisen, wie sie das
nationale Recht festlegt. 5.
Bei den Gegenständen des Anlagevermögens, deren
wirtschaftliche Nutzung zeitlich begrenzt ist, werden die Anschaffungs- und
Herstellungskosten um Wertberichtigungen vermindert, die so berechnet sind,
dass der Wert des Vermögensgegenstandes während dieser Nutzungszeit planmäßig
zur Abschreibung gelangt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (a)
Bei Finanzanlagen können Wertberichtigungen
vorgenommen werden, um sie mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am
Bilanzstichtag beizulegen ist. (b)
Bei einem Gegenstand des Anlagevermögens sind ohne
Rücksicht darauf, ob seine Nutzung zeitlich begrenzt ist, Wertberichtigungen
vorzunehmen, um ihn mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihm am
Bilanzstichtag beizulegen ist, wenn es sich voraussichtlich um eine dauernde
Wertminderung handelt. (c)
Die unter den Buchstaben a und b genannten
Wertberichtigungen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung aufzuführen und
gesondert im Anhang anzugeben, wenn sie nicht gesondert in der Gewinn- und
Verlustrechnung ausgewiesen sind. (d)
Der niedrigere Wertansatz nach den Buchstaben a
und b darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe der Wertberichtigungen
nicht mehr bestehen. Diese Bestimmung gilt nicht für Wertberichtigungen in
Bezug auf den Firmenwert. 6.
Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind
Wertberichtigungen vorzunehmen, um diese Gegenstände mit dem niedrigeren
Marktpreis oder in Sonderfällen mit einem anderen niedrigeren Wert anzusetzen,
der ihnen am Bilanzstichtag beizulegen ist. Der niedrigere Wertansatz im Sinne des ersten
Unterabsatzes darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe der
Wertberichtigungen nicht mehr bestehen. 7.
Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der
Herstellung von Gegenständen des Anlage- oder des Umlaufvermögens gebraucht
wird, dürfen in die Herstellungskosten einbezogen werden, sofern sie auf den
Zeitraum der Herstellung entfallen. Die Anwendung dieser Bestimmung ist im Anhang
zu erwähnen. 8.
Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass der
Erwerbspreis oder die Herstellungskosten gleichartiger Gegenstände des
Vorratsvermögens sowie alle beweglichen Vermögensgegenstände einschließlich der
Wertpapiere nach den gewogenen Durchschnittswerten oder aufgrund des „First in
— First out (Fifo)“-Verfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens berechnet
werden. 9.
Soweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
eine Aktivierung der „Forschungs- und Entwicklungskosten“ gestatten, müssen sie
spätestens nach fünf Jahren abgeschrieben sein. Solange diese „Forschungs- und
Entwicklungskosten“ nicht vollständig abgeschrieben sind, ist die Ausschüttung
von Gewinnen verboten, es sei denn, dass die dafür verfügbaren Rücklagen und
der Gewinnvortrag wenigstens so hoch wie der nicht abgeschriebene Teil dieser
Kosten sind. Die Mitgliedstaaten können jedoch für
Ausnahmefälle Abweichungen vom vorherigen Unterabsatz gestatten. Diese
Abweichungen sind im Anhang zu erwähnen und hinreichend zu begründen. 10.
Der Firmenwert wird systematisch über seine
Nutzungsdauer abgeschrieben. Kann seine Nutzungsdauer nicht verlässlich
geschätzt werden, wird über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren
abgeschrieben. Im Anhang wird/ werden der Zeitraum/ die Zeiträume erläutert,
über den/ die der Firmenwert abgeschrieben wird. 11.
Als Rückstellungen werden ihrem Wesen nach genau
umschriebene Verbindlichkeiten ausgewiesen, die am Bilanzstichtag
wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts
ihres Eintritts unbestimmt sind. Die Mitgliedstaaten können außerdem die Bildung
von Rückstellungen für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem
Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen
zulassen, die am Bilanzstichtag als wahrscheinlich oder sicher, aber
hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind. Eine Rückstellung stellt den besten Schätzwert von
Aufwendungen dar, die wahrscheinlich eintreten werden, bzw. im Falle einer
Verbindlichkeit den Betrag, der zu ihrer Abgeltung am Bilanzstichtag
erforderlich ist. Artikel 12 Gliederung der
Gewinn- und Verlustrechnung 1.
Für die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung
sehen die Mitgliedstaaten eine oder beide der in den Artikeln 13 und 14
enthaltenen Gliederungen vor. Sieht ein Mitgliedstaat beide Gliederungen vor,
so kann er den Unternehmen die Wahl der Gliederung überlassen. 2.
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 können
die Mitgliedstaaten allen Unternehmen oder Unternehmenskategorien gestatten
oder vorschreiben, anstelle der Gliederung der Posten der Gewinn- und
Verlustrechnung nach den Artikeln 13 und 14 eine Ergebnisrechnung
(„statement of performance“) aufzustellen, sofern der vermittelte
Informationsgehalt dem nach den Artikeln 13 und 14 geforderten mindestens gleichwertig
ist. Artikel 13 Gliederung der
Gewinn- und Verlustrechnung – nach Eigenart der Aufwendung 1.
Nettoumsatzerlöse. 2.
Veränderung des Bestandes an fertigen und
unfertigen Erzeugnissen. 3.
Andere aktivierte Eigenleistungen. 4.
Sonstige betriebliche Erträge. 5.
a) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. b) Sonstige externe Aufwendungen. 6.
Personalaufwand: (a)
Löhne und Gehälter. (b)
Soziale Aufwendungen, davon für Altersversorgung. 7. a) Wertberichtigungen zu
Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte. b) Wertberichtigungen zu
Gegenständen des Umlaufvermögens, soweit diese die in den Unternehmen üblichen
Wertberichtigungen überschreiten. 8.
Sonstige betriebliche Aufwendungen. 9.
Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen
Unternehmen. 10.
Erträge aus sonstigen Wertpapieren und Forderungen
des Anlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen. 11.
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus
verbundenen Unternehmen. 12.
Wertberichtigungen zu Finanzanlagen und zu
Wertpapieren des Umlaufvermögens. 13.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an
verbundene Unternehmen. 14.
Steuern auf das außerordentliche Ergebnis. 15.
Ergebnis nach Steuern. 16.
Sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten
1-15 enthalten. 17.
Ergebnis des Geschäftsjahres. Artikel 14 Gliederung der
Gewinn- und Verlustrechnung – nach Funktion der Aufwendung 1.
Nettoumsatzerlöse. 2.
Herstellungskosten der zur Erzielung der
Umsatzerlöse erbrachten Leistungen (einschließlich der Wertberichtigungen). 3.
Bruttoergebnis vom Umsatz. 4.
Vertriebskosten (einschließlich der
Wertberichtigungen). 5.
Allgemeine Verwaltungskosten (einschließlich der
Wertberichtigungen). 6.
Sonstige betriebliche Erträge. 7.
Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen
Unternehmen. 8.
Erträge aus sonstigen Wertpapieren und Forderungen
des Anlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen. 9.
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus
verbundenen Unternehmen. 10.
Wertberichtigungen zu Finanzanlagen und zu
Wertpapieren des Umlaufvermögens. 11.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an
verbundene Unternehmen. 12.
Steuern auf das außerordentliche Ergebnis. 13.
Ergebnis nach Steuern. 14.
Sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten
1-13 enthalten. 15.
Ergebnis des Geschäftsjahres. Artikel 15 Sonderbestimmung
zur Gewinn- und Verlustrechnung Haben einzelne Ertrags- oder Aufwandsposten
eine außerordentliche Größenordnung oder einen außerordentlichen Stellenwert,
gibt ein Unternehmen sie gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung an und
erläutert ihren Betrag und ihre Wesensart im Anhang. Artikel 16 Vereinfachungen
für kleine und mittlere Unternehmen 1.
Die Mitgliedstaaten können kleinen Unternehmen
gestatten, eine verkürzte Bilanz aufstellen, in die nur die in Artikel 9
vorgesehenen mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten
aufgenommen werden, wobei die bei dem Posten C. II der Aktiva und dem Posten C
unter „Eigenkapital“ verlangten Angaben gesondert, jedoch zusammengefasst für
jeden betroffenen Posten, zu machen sind. 2.
Die Mitgliedstaaten können kleinen und mittleren
Unternehmen die Aufstellung einer verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung unter
Beachtung folgender Beschränkungen gestatten: (c)
in Artikel 13 Zusammenfassung der Posten 1 bis
5 zu einem Posten unter der Bezeichnung „Rohergebnis“; (d)
in Artikel 14: Zusammenfassung der Posten 1, 2, 3
und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung „Bruttoergebnis“. KAPITEL 4 Anhang Artikel 17 Inhalt des für
alle Unternehmen geltenden Anhangs 1. Die Unternehmen machen im
Anhang außer den in anderen Bestimmungen dieser Richtlinie vorgeschriebenen
Angaben zumindest Angaben zu: (a)
zugrunde gelegte Rechnungslegungsmethoden,
insbesondere Bewertungsbasis für verschiedene Posten im Jahresabschluss; (b)
bei Bewertung des Anlagevermögens zu neu bewerteten
Beträgen eine Aufstellung, aus der die Bewegungen in der Neubewertungsrücklage
im Geschäftsjahr hervorgehen, einschließlich einer Erläuterung der steuerlichen
Behandlung der dort aufgelisteten Posten; dem Buchwert in der Bilanz, der bei
Nichtneubewertung des Anlagevermögens ausgewiesen worden wäre. (c)
Bei Bewertung der Finanzinstrumente zum
beizulegenden Zeitwert sind folgende Angaben zu machen: i) die zentralen Annahmen, die den
Bewertungsmodellen und -methoden bei einer Bestimmung des beizulegenden
Zeitwerts nach Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b zugrunde gelegt wurden; ii) für jede Gruppe von Finanzinstrumenten:
der beizulegende Zeitwert selbst, die direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung
ausgewiesenen Wertänderungen sowie die in der Zeitwert-Rücklage erfassten
Änderungen; iii) für jede Kategorie derivativer
Finanzinstrumente Angaben zum Umfang und zur Art der Instrumente,
einschließlich der wesentlichen Bedingungen, die Höhe, Zeitpunkt und Sicherheit
künftiger Zahlungsströme beeinflussen können; iv) eine Übersicht über die Bewegungen
innerhalb der Zeitwert-Rücklage im Verlauf des Geschäftsjahres; (d)
Gesamtbetrag etwaiger finanzieller Verpflichtungen,
Garantien oder Eventualverbindlichkeiten, die nicht Gegenstand der Bilanz sind,
sowie Angaben zur Wesensart und Form jeder gewährten dinglichen Sicherheit;
etwaige Pensionsverpflichtungen und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder
assoziierten Unternehmen sind gesondert zu vermerken; (e)
Art und Zweck der Geschäfte des Unternehmens, die
nicht in der Bilanz enthalten sind und ihre finanziellen Auswirkungen auf das
Unternehmen; (f)
Art wesentlicher Ereignisse am Ende des Jahres, die
weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz widergespiegelt
sind und ihre finanziellen Auswirkungen; (g)
die Höhe der Verbindlichkeiten des Unternehmens mit
einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie die Höhe aller
Verbindlichkeiten des Unternehmens, die dinglich gesichert sind, unter Angabe
ihrer Art und Form; (h)
Geschäfte des Unternehmens mit nahe stehenden
Unternehmen und Personen, einschließlich Angaben zu deren Wertumfang, zur Art
der Beziehung zu den nahe stehenden Unternehmen und Personen sowie weitere
Angaben zu den Geschäften, die für die Beurteilung der Finanzlage des
Unternehmens notwendig sind, sofern diese Geschäfte unter marktunüblichen
Bedingungen zustande gekommen sind. Angaben über Einzelgeschäfte können nach
Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern keine getrennten Angaben für die
Beurteilung der Auswirkungen von Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und
Personen auf die Finanzlage des Unternehmens benötigt werden. 2.
Die Mitgliedstaaten verlangen von den kleinen
Unternehmen keine weiteren, über diesen Artikel hinausgehenden Angaben. 3.
Wird der Anhang zur Bilanz und zur Gewinn- und
Verlustrechnung im Sinne dieses Kapitels dargestellt, ist der Anhang in der
Reihenfolge der Darstellung der Posten in der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung aufzustellen. Artikel 18 Zusätzliche
Angaben für mittlere und große Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem
Interesse 1.
Mittlere und große Unternehmen sowie Unternehmen
von öffentlichem Interesse machen im Anhang außer den in Artikel 17 und
den anderen Bestimmungen dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben zumindest
Angaben zu: (a)
für die verschiedenen Posten des Anlagevermögens: i) Anschaffungs- oder Herstellungskosten
oder falls eine alternative Bewertungsgrundlage gewählt wurde, der beizulegende
Zeitwert oder der Neubewertungsbetrag zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs; ii) Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen im
Laufe des Geschäftsjahrs; iii) akkumulierte Wertberichtigungen zu
Beginn und Ende des Geschäftsjahrs; iv) im Laufe des Geschäftsjahrs berechnete
Wertberichtigungen; v) Bewegungen in den akkumulierten
Wertberichtigungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im
Laufe des Geschäftsjahrs; vi) werden Zinsen gemäß Artikel 11
Absatz 7 kapitalisiert, der im Laufe des Geschäftsjahres kapitalisierte
Betrag; (b)
wenn bei einem Gegenstand des Anlage- oder des
Umlaufvermögens Wertberichtigungen allein für die Anwendung von
Steuervorschriften vorgenommen werden, der Betrag dieser Wertberichtigungen und
die Gründe dafür; (c)
bei Bewertung der Finanzinstrumente zu den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten: i) für jede Kategorie derivativer
Finanzinstrumente: –
beizulegender Zeitwert der betreffenden
Finanzinstrumente, soweit sich dieser nach einer der Methoden gemäß
Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe a ermitteln lässt; –
Angaben über Umfang und Art der Instrumente; ii) für Finanzanlagen, die mit einem Betrag
über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden: –
Buchwert und beizulegender Zeitwert der einzelnen
Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen dieser einzelnen
Vermögensgegenstände; –
die Gründe für die Nichtherabsetzung des Buchwerts
einschließlich der Anhaltspunkte, die das Unternehmen zu der Überzeugung
veranlassen, dass der Buchwert wieder erreicht wird; (d)
die für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten
Bezüge der Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane
sowie die entstandenen oder eingegangenen Pensionsverpflichtungen gegenüber
früheren Mitgliedern der genannten Organe. Diese Angaben sind zusammengefasst
für jede dieser Personengruppen zu machen; Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass die
vorgesehenen Angaben nicht gemacht werden, wenn sich anhand dieser Angaben der
Status eines bestimmten Mitglieds dieser Organe feststellen lässt; (e)
die Beträge der den Mitgliedern der Verwaltungs-
und Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane gewährten Vorschüsse und Kredite
unter Angabe der Zinsen, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls
zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die Garantieverpflichtungen
zugunsten dieser Personen. Diese Angaben sind zusammengefasst für jede dieser
Personengruppen zu machen; (f)
dem durchschnittlichen Personalbestand während des
Geschäftsjahres getrennt nach Gruppen, sowie, falls sie nicht gesondert in der
Gewinn- und Verlustrechnung erscheinen, den gesamten in dem Geschäftsjahr
entstandenen Löhnen und Gehältern, Kosten der sozialen Sicherheit und
Pensionskosten; (g)
den latenten Steuersalden am Ende des
Geschäftsjahres und den dabei erfolgten Bewegungen im Laufe des
Geschäftsjahres; (h)
Name und Sitz jedes Unternehmens, bei denen das
Unternehmen entweder selbst oder durch eine im eigenen Namen, aber für Rechnung
des Unternehmens handelnde Person eine Beteiligung hält, aus der der am Kapital
gehaltene Anteil, die Höhe des Eigenkapitals und das Ergebnis des letzten
Geschäftsjahres hervorgeht, für das das betreffende Unternehmen einen Abschluss
angenommen hat; die Angabe des Eigenkapitals und des Ergebnisses kann ebenfalls
unterbleiben, wenn das betreffende Unternehmen seine Bilanz nicht offenlegt und
es sich nicht im Besitz der erwähnten Unternehmens befindet. Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die
Angaben gemäß Unterabsatz 1 in einer Aufstellung gemacht werden, die gemäß
Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2009/101/EG hinterlegt wird. Die
Hinterlegung einer solchen Aufstellung ist im Anhang zu erwähnen. Die
Mitgliedstaaten können zudem gestatten, dass auf die Angaben verzichtet werden
kann, soweit sie geeignet sind, einem Unternehmen einen erheblichen Nachteil
zuzufügen. Die Mitgliedstaaten können dazu die vorherige Zustimmung einer
Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts verlangen. Das Unterlassen dieser
Angaben wird im Anhang erwähnt; (i)
Zahl und Nennbetrag oder, wenn ein Nennbetrag nicht
vorhanden ist, zum rechnerischen Wert der während des Geschäftsjahres im Rahmen
eines genehmigten Kapitals gezeichneter Aktien, unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/101/EG
und des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 77/91/EWG über den
Betrag dieses Kapitals; (j)
sofern es mehrere Kategorien von Aktien gibt, Zahl
und Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, den
rechnerischen Wert für jede von ihnen; (k)
Bestehen von Genußscheinen,
Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen oder vergleichbaren
Wertpapieren oder Rechten, unter Angabe der Zahl und der Rechte, die sie
verbriefen; (l)
Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren
unbeschränkt haftender Gesellschafter die Gesellschaft ist. (m)
Name und Sitz des Unternehmens, das den
konsolidierten Abschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, dem
das Unternehmen als Tochterunternehmen angehört; (n)
Name und Sitz des Unternehmens, das den
konsolidierten Abschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, der
in den unter Buchstabe m bezeichneten Kreis von Unternehmen einbezogen ist und
dem das Unternehmen als Tochterunternehmen angehört; (o)
Ort, wo Kopien des unter den Buchstaben m und n
genannten konsolidierten Abschlusses erhältlich sind, es sei denn, dass ein
solcher nicht zur Verfügung steht; (p)
Vorschlag zur Verwendung des Ergebnisses; (q)
Verwendung des Ergebnisses. 2.
Die Mitgliedstaaten sind nicht gehalten,
Buchstabe h auf ein unter ihr nationales Recht fallendes Unternehmen
anzuwenden, das in den folgenden Fällen ein Mutterunternehmen sind: (a)
das Unternehmen ist in den vom Mutterunternehmen
erstellten konsolidierten Abschluss oder in den konsolidierten Abschluss eines
größeren Kreises von Unternehmen nach Artikel 24 Absatz 5 einbezogen;
(b)
die Beteiligungen am Kapital des betroffenen
Unternehmen werden entweder im Jahresabschluss des Mutterunternehmens gemäß
Artikel 8 Absatz 6 oder in dem konsolidierten Abschluss des
Mutterunternehmens nach Artikel 27 Absätze 1 bis 8 behandelt. Artikel 19 Zusätzliche
Angaben für große Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse 1.
Große Unternehmen sowie Unternehmen von
öffentlichem Interesse machen im Anhang außer den in Artikel 17 und
Artikel 18 und den anderen Bestimmungen dieser Richtlinie vorgeschriebenen
Angaben zumindest Angaben zu: (a)
der Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse nach
Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten soweit sich -
unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs und der Erbringung von
Dienstleistungen - die Tätigkeitsbereiche und geografisch bestimmten Märkte
untereinander erheblich unterscheiden; (b)
den Gesamthonoraren für das Geschäftsjahr, die von
dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft für die Prüfung des
Jahresabschlusses berechnet wurden, aufgeschlüsselt nach der von dem
Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft berechneten Gesamthonorarsumme
für andere Bestätigungsleistungen, der Gesamthonorarsumme für
Steuerberatungsleistungen und der Gesamthonorarsumme für sonstige Leistungen. 2.
Die Mitgliedstaaten können sich damit einverstanden
erklären, dass die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a nicht gemacht zu
werden brauchen, soweit sie geeignet sind, dem Unternehmen einen erheblichen
Nachteil zuzufügen. Die Mitgliedstaaten können dazu die vorherige Zustimmung
einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts verlangen. Das Unterlassen dieser
Angaben wird im Anhang erwähnt. KAPITEL 5 Lagebericht Artikel 20 Inhalt des
Lageberichts 1.
Der Lagebericht stellt zumindest den
Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Unternehmens so dar,
dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und
beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen es ausgesetzt
ist. Der Lagebericht besteht in einer ausgewogenen und
umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der
Lage des Unternehmens, die dem Umfang und der Komplexität der
Geschäftstätigkeit angemessen ist. Soweit dies für das Verständnis des
Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage des Unternehmens
erforderlich ist, umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und - soweit
angebracht - nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende
Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind, einschließlich Informationen in Bezug
auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange. Im Rahmen der Analyse enthält der Lagebericht —
soweit angebracht — auch Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge
und zusätzliche Erläuterungen dazu. 2.
Der Lagebericht soll außerdem Angaben zu Folgendem
enthalten: (a)
Ereignisse von besonderer Bedeutung, die nach
Abschluss des Geschäftsjahres eingetreten sind; (b)
die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens; (c)
den Bereich Forschung und Entwicklung; (d)
die in Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie
77/91/EWG bezeichneten Angaben über den Erwerb eigener Aktien; (e)
bestehende Zweigniederlassungen des Unternehmens; (f)
in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten
durch das Unternehmen, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage von Belang ist; i) die Risikomanagementziele und -methoden
des Unternehmens, einschließlich seiner Methoden zur Absicherung aller
wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von
Sicherungsgeschäften verbucht werden; ii) die Preisänderungs-, Ausfall-,
Liquiditäts- und Cashflowrisiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist. 3.
Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die
kleinen Unternehmen nicht zur Aufstellung eines Lageberichtes verpflichtet
sind, sofern sie die in Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 77/91/EWG
verlangten Angaben betreffend den Erwerb eigener Aktien im Anhang machen. 4.
Die Mitgliedstaaten können mittlere Unternehmen von
der Verpflichtung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 ausnehmen, soweit sie
nichtfinanzielle Informationen betrifft. Artikel 21 Erklärung zur
Corporate Governance 1.
Ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nimmt eine
Erklärung zur Corporate Governance in seinen Lagebericht auf. Diese Erklärung
bildet einen gesonderten Abschnitt im Lagebericht und enthält zumindest die
folgenden Angaben: (a)
einen Verweis auf eine oder mehrere der folgenden
Angaben: i) den Corporate Governance-Kodex, dem das
Unternehmen unterliegt; ii) den Corporate Governance-Kodex, den es
gegebenenfalls freiwillig anzuwenden beschlossen hat; iii) alle relevanten Angaben zu Corporate
Governance-Praktiken, die es über die Anforderungen des nationalen Rechts
hinaus anwendet. Wird auf einen unter den Buchstaben i und ii
genannten Corporate Governance-Kodex Bezug genommen, gibt das Unternehmen auch
an, an welcher Stelle die einschlägigen Texte öffentlich verfügbar sind. Wird
auf die unter Buchstabe iii genannten Angaben Bezug genommen, veröffentlicht
das Unternehmen seine Corporate Governance-Praktiken; (b)
soweit ein Unternehmen im Einklang mit nationalem
Recht von einem Corporate Governance-Kodex im Sinne von Buchstabe a Ziffer i
oder ii abweicht, eine Erklärung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen es
von dem Kodex abweicht; hat das Unternehmen beschlossen, nicht auf Bestimmungen
eines Corporate Governance-Kodex' im Sinne von Buchstabe a Ziffer i
oder ii Bezug zu nehmen, so legt es die Gründe hierfür dar; (c)
eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale des
internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems des Unternehmens im Hinblick
auf den Rechnungslegungsprozess; (d)
die gemäß Artikel 10 Absatz 1
Buchstaben c, d, f, h und i der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates[32]
geforderten Angaben, sofern das Unternehmen unter diese Richtlinie fällt; (e)
die Art und Weise der Durchführung der
Hauptversammlung und deren wesentliche Befugnisse sowie eine Beschreibung der
Aktionärsrechte und der Möglichkeiten ihrer Ausübung, sofern diese Angaben
nicht bereits vollständig im nationalen Recht enthalten sind; (f)
die Zusammensetzung und Arbeitsweise der
Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane und ihrer Ausschüsse. 2.
Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die nach
Absatz 1 dieses Artikels vorzulegenden Angaben in einem gesonderten
Bericht enthalten sind, der zusammen mit dem Lagebericht offen gelegt oder
durch eine Bezugnahme im Lagebericht, falls dieses Dokument auf der Website des
Unternehmens öffentlich zugänglich ist, veröffentlicht wird. Im Fall eines gesonderten Berichts kann die
Erklärung zur Corporate Governance einen Verweis auf den Lagebericht enthalten,
in dem die nach Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels vorzulegenden
Angaben zu finden sind. Hinsichtlich der Bestimmungen von Absatz 1
Buchstaben c und d dieses Artikels gibt der Abschlussprüfer eine Stellungnahme
gemäß Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 ab. Im Hinblick auf die
nach Absatz 1 Buchstaben a, b, e und f beizubringenden Angaben sorgen die Mitgliedstaaten
dafür, dass der Abschlussprüfer nachprüft, ob die Corporate
Governance-Erklärung erstellt wurde. 3.
Unbeschadet Artikel 46 können die
Mitgliedstaaten Unternehmen von öffentlichem Interesse, die ausschließlich
andere Wertpapiere als zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des
Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG
zugelassene Aktien emittiert haben, von der Anwendung des Absatzes 1
Buchstaben a, b, e und f ausnehmen, es sei denn, dass diese Unternehmen von
öffentlichem Interesse Aktien emittiert haben, die über ein multilaterales
Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der
Richtlinie 2004/39/EG gehandelt werden. KAPITEL 6 Konsolidierte Abschlüsse und Berichte Artikel 22 Anwendungsbereich Das Mutterunternehmen sowie alle seine
Tochterunternehmen sind zu konsolidierende Unternehmen im Sinne dieses
Kapitels, wenn entweder das Mutterunternehmen oder eines oder mehrere seiner
Tochterunternehmen in einer in Anhang I oder Anhang II genannten
Unternehmensformen gegründet wurden. Artikel 23 Anforderung
zur Aufstellung konsolidierter Abschlüsse 1.
Ein Mitgliedstaat schreibt einem seinem Recht
unterliegenden Unternehmen vor, einen konsolidierten Abschluss und einen
konsolidierten Lagebericht zu erstellen, wenn dieses Unternehmen
(Mutterunternehmen) eines oder mehrere andere Unternehmen (Tochterunternehmen)
in einem der nachfolgend genannten Fälle kontrolliert: (a)
es verfügt über die Mehrheit der Stimmrechte der
Aktionäre oder Gesellschafter in dem/ den anderen Unternehmen; (b)
es hat das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des
Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines oder mehrerer anderer
Unternehmen zu bestellen oder abzuberufen und ist gleichzeitig Aktionär oder
Gesellschafter dieses Unternehmens; (c)
es hat das Recht, auf ein oder mehrere andere
Unternehmen, dessen Aktionär oder Gesellschafter es ist, einen beherrschenden
Einfluss aufgrund eines mit diesem/ diesen Unternehmen geschlossenen Vertrags
oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses/ dieser Unternehmens auszuüben,
sofern das Recht, dem dieses/diese andere Unternehmen unterliegt/ unterliegen,
es zulässt, dass dieses/ diese solchen Verträgen oder Satzungsbestimmungen
unterworfen wird/ werden; (d)
es ist befugt, einen beherrschenden Einfluss oder
Kontrolle über das/die andere/n Unternehmen auszuüben oder übt diese/ diese
bereits tatsächlich aus; (e)
dieses Unternehmen und das/die andere/n Unternehmen
stehen unter einheitlicher Leitung des Mutterunternehmens; (f)
es ist Aktionär oder Gesellschafter des/der anderen
Unternehmens/Unternehmen und i) hat allein durch die Ausübung seiner
Stimmrechte die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder
Aufsichtsorgans dieses/dieser anderen Unternehmens/Unternehmen, die während des
Geschäftsjahres sowie des vorhergehenden Geschäftsjahres bis zur Erstellung des
konsolidierten Abschlusses im Amt sind, bestellt; oder ii) verfügt aufgrund einer Vereinbarung mit
anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses/dieser anderen
Unternehmens/Unternehmen allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre
oder Gesellschafter. Unterbuchstabe i findet jedoch keine Anwendung,
wenn ein Dritter gegenüber diesem/ diesen anderen Unternehmen die Rechte im
Sinne der Buchstaben a, b oder c hat. 2.
Bei der Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a, b
und f werden den Stimm-, Bestellungs- oder Abberufungsrechten des
Mutterunternehmens die Rechte eines anderen Tochterunternehmens oder einer
Person, die in eigenem Namen, aber für Rechnung des Mutterunternehmens oder
eines anderen Tochterunternehmens handelt, hinzugerechnet. 3.
Bei der Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a, b
und f sind von den in Absatz 2 bezeichneten Rechten die Rechte abzuziehen, (a)
die mit Aktien oder Anteilen verbunden sind, die
für Rechnung einer anderen Person als das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen
gehalten werden; oder (b)
die mit Aktien oder Anteilen verbunden sind, die
als Sicherheit gehalten werden, sofern diese Rechte nach erhaltenen Weisungen
ausgeübt werden, oder der Besitz dieser Anteile oder Aktien für das haltende
Unternehmen ein laufendes Geschäft im Zusammenhang mit der Gewährung von
Darlehen darstellt, sofern die Stimmrechte im Interesse des Sicherungsgebers
ausgeübt werden. 4.
Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a
und f werden von der Gesamtheit der Stimmrechte der Aktionäre oder
Gesellschafter eines Tochterunternehmens die Stimmrechte abgezogen, die mit
Aktien oder Anteilen verbunden sind, die von diesem Unternehmen selbst, von
einem seiner Tochterunternehmen oder von einer im eigenen Namen, aber für
Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten werden. 5.
Das Mutterunternehmen sowie alle seine
Tochterunternehmen sind ohne Rücksicht auf deren Sitz zu konsolidieren; Artikel
24 Absatz 10 bleibt unberührt. 6.
Für die Anwendung von Absatz 5 gilt jedes
Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als das des Mutterunternehmens,
das an der Spitze der zu konsolidierenden Unternehmen steht. 7.
Unbeschadet dieses Artikels sowie der
Artikel 22 bis 24 können die Mitgliedstaaten jedem ihrem Recht
unterliegenden Unternehmen vorschreiben, einen konsolidierten Abschluss und
einen konsolidierten Lagebericht aufzustellen, wenn (a)
dieses Unternehmen sowie ein oder mehrere andere
Unternehmen, die untereinander nicht in der in Absatz 1 Buchstaben a
bis f bezeichneten Beziehung stehen, aufgrund eines mit diesem Unternehmen
geschlossenen Vertrags oder einer Satzungsbestimmung dieser Unternehmen einer
einheitlichen Leitung unterstehen; oder (b)
das Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan
dieses Unternehmens sowie dasjenige eines oder mehrerer Unternehmen, die
miteinander nicht in der in Absatz 1 Buchstaben a bis f bezeichneten
Beziehung stehen, sich mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen, die
während des Geschäftsjahres und bis zur Aufstellung des konsolidierten
Abschlusses im Amt sind. Bei Anwendung von Unterabsatz 1 sind die
Unternehmen, die untereinander in der in diesem Unterabsatz bezeichneten
Beziehung stehen, sowie jedes ihrer Tochterunternehmen zu konsolidierende
Unternehmen, sofern eines oder mehrere dieser Unternehmen eine der in Anhang I
oder Anhang II genannten Rechtsformen haben. Die Absätze 5 und 6 dieses Artikels sowie
Artikel 24 Absatz 1 bis 3 sowie Absatz 10 und Artikel 25 bis 29
finden auf den konsolidierten Abschluss und den konsolidierten Lagebericht im
Sinne dieses Artikels Anwendung. Verweise auf Mutterunternehmen sind als
Verweise auf alle zuvor im ersten Unterabsatz genannten Unternehmen zu
verstehen. Jedoch sind unbeschadet von Artikel 25 Absatz 3
Unterabsatz 2 die in den konsolidierten Abschluss einzubeziehenden Posten:
„Kapital“, „Agio“, „Neubewertungsrücklage“, „Rücklagen“, „Ergebnisvortrag“ und
„Jahresergebnis“ die addierten Beträge der jeweiligen Posten sämtlicher in
Unterabsatz 1 dieses Absatzes bezeichneter Unternehmen. Artikel 24 Ausnahmen von
der Konsolidierung 1.
Kleine Gruppen können von der Verpflichtung zur
Erstellung eines konsolidierten Abschlusses und eines konsolidierten
Lageberichts ausgenommen werden, es sei denn, bei einem verbundenen Unternehmen
handelt es sich um ein Unternehmen von öffentlichem Interesse. 2.
Die Mitgliedstaaten können eine Ausnahme für
mittlere Gruppen von der Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten
Abschlusses und eines konsolidierten Lageberichts vorsehen, es sei denn, bei
einem verbundenen Unternehmen handelt es sich um ein Unternehmen von
öffentlichem Interesse. 3.
Die Mitgliedstaaten können eine Ausnahme von der
Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses und eines
konsolidierten Lageberichts vorsehen, wenn das Mutterunternehmen nicht eine der
in Anhang I oder Anhang II genannten Rechtsformen hat. 4.
Die Mitgliedstaaten befreien unbeschadet der
Absätze 1 bis 3 dieses Artikels jedes ihrem Recht unterliegende
Mutterunternehmen, das gleichzeitig Tochterunternehmen ist, von der
Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses und eines
konsolidierten Lageberichts, sofern dessen Mutterunternehmen dem Recht eines
Mitgliedstaats unterliegt, in den folgenden zwei Fällen: (a)
das Mutterunternehmen besitzt sämtliche Aktien oder
Anteile des befreiten Unternehmens. die Aktien oder Anteile dieses
Unternehmens, die aufgrund einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Verpflichtung von Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans
gehalten werden, werden nicht berücksichtigt; (b)
das Mutterunternehmen besitzt 90 % oder mehr
der Aktien oder Anteile des befreiten Unternehmens und die anderen Aktionäre
dieses Unternehmens haben der Befreiung zugestimmt. 5.
Die Ausnahmen im Sinne des Absatzes 4 werden
nur erteilt, wenn sämtliche nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: (a)
das befreite Unternehmen sowie alle seine
Tochterunternehmen sind unbeschadet Absatz 10 in den konsolidierten
Abschluss eines größeren Kreises von Unternehmen einbezogen worden, dessen
Mutterunternehmen dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt; (b)
der unter Buchstabe a bezeichnete konsolidierte
Abschluss und der konsolidierte Lagebericht des größeren Kreises von
Unternehmen sind von dem Mutterunternehmen dieses Kreises von Unternehmen im
Einklang mit dieser Richtlinie nach dem Recht des Mitgliedstaats erstellt und
geprüft worden, dem das Mutterunternehmen unterliegt; (c)
der unter Buchstabe a bezeichnete konsolidierte
Abschluss, der konsolidierte Lagebericht nach Buchstabe b sowie der Bericht,
der mit der Prüfung dieses Abschlusses beauftragten Person und gegebenenfalls
die in Artikel 7 bezeichneten Unterlagen sind von dem befreiten
Unternehmen nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem dieses Unternehmen
unterliegt, nach Artikel 30 offengelegt worden; der betreffende Mitgliedstaat
kann vorschreiben, dass die genannten Unterlagen in seiner Amtssprache
offengelegt werden und die Übersetzung dieser Unterlagen beglaubigt wird; (d)
im Anhang des befreiten Unternehmens werden
folgende Angaben gemacht: i) Name und Sitz des Mutterunternehmens,
das den unter Buchstabe a bezeichneten konsolidierten Abschluss aufstellt, und ii) Hinweis auf die Befreiung von der
Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses und eines
konsolidierten Lageberichts. 6.
Die Mitgliedstaaten können in den von Absatz 4
nicht erfassten Fällen unbeschadet der Absätze 2 und 3 dieses Artikels sowie
Artikel 3 Absatz 6 jedes ihrem Recht unterliegende Mutterunternehmen,
das gleichzeitig Tochterunternehmen ist, dessen eigenes Mutterunternehmen dem
Recht eines Mitgliedstaats unterliegt, von der Verpflichtung zur Erstellung
eines konsolidierten Abschlusses und eines konsolidierten Lageberichts
ausnehmen, wenn alle in Absatz 5 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind
und Aktionäre oder Gesellschafter des befreiten Unternehmens, die einen
Mindestprozentsatz des gezeichneten Kapitals dieses Unternehmens besitzen,
nicht spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des Geschäftsjahres die
Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses verlangt haben. Die
Mitgliedstaaten dürfen diesen Prozentsatz für Aktiengesellschaften und
Kommanditgesellschaften auf Aktien auf nicht höher als 10 % und für
Unternehmen in anderer Rechtsform auf nicht höher als 20 % festlegen. Ein Mitgliedstaat kann die Befreiung nicht davon
abhängig machen, dass das Mutterunternehmen, das den in Absatz 5
Buchstabe a bezeichneten konsolidierten Abschluss aufstellt, ebenfalls
seinem Recht unterliegt. Ein Mitgliedstaat kann die Befreiung nicht von
Bedingungen bezüglich der Aufstellung und Prüfung des in Absatz 5
Buchstabe a bezeichneten konsolidierten Abschlusses abhängig machen. 7.
Die Mitgliedstaaten können die in den Artikeln 4, 5
und 6 vorgesehene Befreiung davon abhängig machen, dass zusätzliche Angaben in
Übereinstimmung mit dieser Richtlinie in dem in Absatz 5 Buchstabe a
genannten konsolidierten Abschluss oder in einer als Anhang beigefügten
Unterlage erfolgen, sofern diese Angaben auch von den dem Recht dieses
Mitgliedstaats unterliegenden Unternehmen, die zur Aufstellung eines
konsolidierten Abschlusses verpflichtet sind und sich in derselben Lage befinden,
verlangt werden. 8.
Die Absätze 4 bis 7 berühren nicht die
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufstellung eines
konsolidierten Abschlusses oder eines konsolidierten Lageberichts, sofern diese
Unterlagen i) zur Unterrichtung der Arbeitnehmer oder
ihrer Vertreter verlangt werden; oder ii) auf Verlangen einer Verwaltungsbehörde
oder eines Gerichts für deren Zwecke. 9.
Die Mitgliedstaaten können unbeschadet von
Absatz 2 und 3 dieses Artikels und Artikel 3 Absatz 6 jedes
ihrem Recht unterliegende Mutterunternehmen, das gleichzeitig
Tochterunternehmen eines nicht dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden
Mutterunternehmens ist, von der Verpflichtung zur Erstellung eines
konsolidierten Abschlusses und eines konsolidierten Lageberichts ausnehmen,
wenn sämtliche nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind: (a)
das befreite Unternehmen sowie alle seine
Tochterunternehmen werden unbeschadet Absatz 10 in den konsolidierten
Abschluss eines größeren Kreises von Unternehmen einbezogen; (b)
der unter Buchstabe a bezeichnete
konsolidierte Abschluss und gegebenenfalls der konsolidierte Lagebericht werden
entweder nach dieser Richtlinie oder derart erstellt, dass sie einem nach
dieser Richtlinie erstellten konsolidierten Abschluss und konsolidierten Lagebericht
gleichwertig sind; (c)
der unter Buchstabe a bezeichnete
konsolidierte Abschluss ist von einer oder mehreren Personen geprüft worden,
die aufgrund des nationalen Rechts, dem das Unternehmen unterliegt, das diesen
Abschluss aufgestellt hat, zur Prüfung von Jahresabschlüssen zugelassen sind. Absatz 5 Buchstaben c und d sowie die
Absätze 6 bis 8 finden Anwendung. Ein Mitgliedstaat darf Befreiungen nach diesem
Absatz nur insoweit vorsehen, als er die gleichen Befreiungen auch nach den
Absätzen 4 bis 8 vorsieht. 10.
Ein Unternehmen braucht nicht in den konsolidierten
Abschluss einbezogen werden, wenn zumindest eine der nachfolgend genannten
Bedingungen erfüllt ist: (a)
Erhebliche und andauernde Beschränkungen behindern: i) die Ausübung der Rechte des
Mutterunternehmens in Bezug auf Vermögen oder Geschäftsführung dieses
Unternehmens; oder ii) die Ausübung der einheitlichen Leitung
dieses Unternehmens, das in der in Artikel 23 Absatz 7 bezeichneten
Beziehung steht; (b)
die für die Aufstellung eines konsolidierten
Abschlusses nach dieser Richtlinie erforderlichen Angaben sind nicht ohne
unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen zu erhalten; (c)
die Anteile oder Aktien dieses Unternehmens werden
ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräußerung gehalten. Dieser Absatz gilt auch für Unternehmen von
öffentlichem Interesse. Artikel 25 Aufstellung
des konsolidierten Abschlusses 1.
Die Kapitel 2 und 3 gelten für konsolidierte
Abschlüsse unter Berücksichtigung der wesentlichen Anpassungen, die sich aus
den besonderen Merkmalen eines konsolidierten Abschlusses im Vergleich zum
Jahresabschluss zwangsläufig ergeben. 2.
Die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens der
in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen werden vollständig in die
konsolidierte Bilanz übernommen. 3.
Die Buchwerte der Anteile oder Aktien am Kapital
der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen werden mit dem auf sie
entfallenden Teil des Eigenkapitals der in die Konsolidierung einbezogenen
Unternehmen verrechnet, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: (a)
Die Verrechnung erfolgt auf der Grundlage der
Buchwerte zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Unternehmen erstmalig in die
Konsolidierung einbezogen werden. Die sich bei der Verrechnung ergebenden
Unterschiedsbeträge werden, soweit möglich, unmittelbar unter Posten der
konsolidierten Bilanz verbucht, deren Wert höher oder niedriger ist als ihr
Buchwert. (b)
Die Mitgliedstaaten können gestatten oder
vorschreiben, dass die Verrechnung auf der Grundlage der Werte der
feststellbaren Aktiva und Passiva des zu konsolidierenden Unternehmens zum
Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder Aktien erfolgt oder, beim Erwerb zu
verschiedenen Zeitpunkten, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen
Tochterunternehmen geworden ist. (c)
Ein nach Buchstabe a verbleibender oder nach
Buchstabe b entstehender Unterschiedsbetrag ist in der konsolidierten
Bilanz unter dem Posten 'Firmenwert' auszuweisen. Die Methoden zur Berechnung
des Firmenwerts und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Anhang
zu erläutern. Lässt ein Mitgliedstaat eine Verrechnung von positivem mit
negativem Firmenwert zu, so ist im Anhang ebenfalls eine Analyse des
Firmenwerts vorzunehmen. Ein negativer Firmenwert kann auf die konsolidierte
Gewinn- und Verlustrechnung übertragen werden, sofern ein solches Vorgehen den
Grundsätzen in Kapitel 2 entspricht. Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Anteile
oder Aktien am Kapital des Mutterunternehmens, die sich im Besitz des
Mutterunternehmens selbst oder eines anderen in die Konsolidierung einbezogenen
Unternehmens befinden. Diese Anteile oder Aktien werden im konsolidierten
Abschluss als eigene Aktien oder Anteile nach Kapitel 3 betrachtet. 4.
Die Beträge, die den Anteilen oder Aktien
entsprechen, welche sich bei konsolidierten Tochterunternehmen im Besitz von
anderen Personen als den in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen
befinden, werden in der konsolidierten Bilanz als nicht beherrschende Anteile
ausgewiesen. 5.
Die Erträge und Aufwendungen der in die
Konsolidierung einbezogenen Unternehmen werden vollständig in die konsolidierte
Gewinn- und Verlustrechnung übernommen. 6.
Die Beträge aus dem Ergebnis von konsolidierten
Tochterunternehmen, die den Aktien oder Anteilen entsprechen, welche sich im
Besitz anderer Personen als den in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen
befinden, werden in der konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung als nicht
beherrschende Anteile ausgewiesen. 7.
Im konsolidierten Abschluss sind Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so
auszuweisen, als ob sie ein einziges Unternehmen wären. 8.
Der konsolidierte Abschluss wird zum selben
Stichtag wie der Jahresabschluss des Mutterunternehmens aufgestellt. Jedoch können die Mitgliedstaaten mit Rücksicht
auf den Bilanzstichtag der Mehrzahl oder der bedeutendsten der konsolidierten
Unternehmen gestatten oder vorschreiben, dass der konsolidierte Abschluss zu
einem anderen Zeitpunkt aufgestellt wird. Wird von dieser Abweichung Gebrauch
gemacht, so ist dies im Anhang zum konsolidierten Abschluss anzugeben und
hinreichend zu begründen. Außerdem werden Vorgänge von besonderer Bedeutung für
die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines konsolidierten Unternehmens, die
zwischen dem Bilanzstichtag dieses Unternehmens und dem Stichtag des
konsolidierten Abschlusses eingetreten sind, berücksichtigt oder angegeben. Liegt der Bilanzstichtag eines Unternehmens um
mehr als drei Monate vor dem Stichtag des konsolidierten Abschlusses, so wird
dieses Unternehmen aufgrund eines auf den Stichtag des konsolidierten
Abschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses konsolidiert. 9.
Hat sich die Zusammensetzung aller in die
Konsolidierung einbezogenen Unternehmen im Laufe des Geschäftsjahres erheblich
geändert, so sind in den konsolidierten Abschluss Angaben aufzunehmen, die es
ermöglichen, die aufeinanderfolgenden konsolidierten Abschlüsse sinnvoll zu
vergleichen. Bei einer bedeutenden Änderung kann dieser Verpflichtung
nachgekommen werden, indem eine geänderte vergleichende Bilanz und eine
geänderte vergleichende Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt werden. 10.
In den konsolidierten Abschluss einzubeziehende
Aktiva und Passiva werden einheitlich im Sinne von Kapitel 2 bewertet. 11. Ein Unternehmen, das einen
konsolidierten Abschluss erstellt, wendet die gleichen Bewertungsgrundlagen wie
in seinem Jahresabschluss an. Allerdings können die Mitgliedstaaten gestatten
oder vorschreiben, dass andere Bewertungsgrundlagen gemäß Kapitel 2 im
konsolidierten Abschluss verwendet werden. Wird von diesen Abweichungen
Gebrauch gemacht, so sind sie im Anhang des konsolidierten Abschlusses
anzugeben und hinreichend zu begründen. 12. Sofern in die Konsolidierung
einbezogene Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens von in die
Konsolidierung einbezogenen Unternehmen nach Methoden bewertet worden sind, die
sich von den auf die Konsolidierung angewandten Methoden unterscheiden, sind
diese Vermögensgegenstände nach den letzteren Methoden neu zu bewerten.
Abweichungen von diesem Grundsatz sind in Ausnahmefällen zulässig. Sie sind im
Anhang zum konsolidierten Abschluss anzugeben und hinreichend zu begründen. 13. Latente Steuersalden werden
bei der Konsolidierung ausgewiesen, soweit sich daraus wahrscheinlich für eines
der konsolidierten Unternehmen in absehbarer Zukunft ein tatsächlicher Aufwand
ergibt. 14. Sofern bei einem in die
Konsolidierung einbezogenen Gegenstand des Aktivvermögens eine Wertberichtigung
allein für die Anwendung steuerlicher Vorschriften vorgenommen worden ist, darf
dieser Vermögensgegenstand erst nach Wegfall dieser Berichtigung in den
konsolidierten Abschluss übernommen werden. Artikel 26 Quotenkonsolidierung 1.
Die Mitgliedstaaten können gestatten oder
vorschreiben, dass, sofern ein in die Konsolidierung einbezogenes Unternehmen
gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen
Unternehmen ein anderes Unternehmen leitet, dieses entsprechend dem Anteil der
Rechte, die darin von dem in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen
gehalten werden, in den konsolidierten Abschluss einbezogen wird. 2.
Artikel 24 Absatz 10 und Artikel 25
finden sinngemäß auf die in Absatz 1 bezeichnete Quotenkonsolidierung
Anwendung. Artikel 27 Rechnungslegung
nach der Equity-Methode für assoziierte Unternehmen 1.
Hat ein in die Konsolidierung einbezogenes
Unternehmen ein assoziiertes Unternehmen, ist dieses assoziierte Unternehmen in
der konsolidierten Bilanz als gesonderter Posten auszuweisen. 2.
Bei der erstmaligen Anwendung dieses Artikels wird
das assoziierte Unternehmen in der konsolidierten Bilanz zu einem Betrag
ausgewiesen, der dem auf die Beteiligung entfallenden Teil des Eigenkapitals
des assoziierten Unternehmens entspricht. Der Unterschiedsbetrag zwischen
diesem Wert und dem nach den Bewertungsvorschriften der Kapitel 2 und 3
ermittelten Buchwert werden in der konsolidierten Bilanz oder im Anhang zum
konsolidierten Abschluss gesondert ausgewiesen. Dieser Unterschiedsbetrag wird
zu dem Zeitpunkt berechnet, an dem diese Methode erstmalig angewendet wird. Ferner können die Mitgliedstaaten gestatten oder
vorschreiben, dass die Berechnung des Unterschiedsbetrags zum Zeitpunkt des Erwerbs
der Anteile oder Aktien erfolgt oder, beim Erwerb zu verschiedenen Zeitpunkten,
zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen ein assoziiertes Unternehmen geworden
ist. 3.
Sind Gegenstände des Aktiv- oder Passivvermögens
des assoziierten Unternehmens nach Methoden bewertet worden, die sich von den
auf die Konsolidierung nach Artikel 25 Absatz 11 angewandten Methoden
unterscheiden, so können diese Vermögenswerte für die Berechnung des
Unterschiedsbetrags nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels nach den für die
Konsolidierung angewandten Methoden neu bewertet werden. Wurde eine solche
Neubewertung nicht vorgenommen, wird diese Tatsache im Anhang zum
konsolidierten Abschluss erwähnt. Die Mitgliedstaaten können eine solche
Neubewertung vorschreiben. 4.
Der Buchwert oder der Betrag, der dem auf die
Beteiligung entfallenden Teil des Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens
nach Absatz 2 entspricht, wird um die während des Geschäftsjahres eingetretene
Änderung des auf die Beteiligung entfallenden Teils des Eigenkapitals des
assoziierten Unternehmens erhöht oder vermindert. Dieser Betrag wird um den
Betrag der vom assoziierten Unternehmen erhaltenen Dividenden gemindert. 5.
Kann ein positiver Unterschiedsbetrag nach
Absatz 2 dieses Artikels nicht einer bestimmten Kategorie von Gegenständen
des Aktiv- oder Passivvermögens zugerechnet werden, so wird dieser Betrag nach
Artikel 9, Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe d, Artikel 11
Absatz 10 und Artikel 25Absatz 3 Buchstabe c als Firmenwert behandelt. 6.
Der auf die Beteiligung entfallende Teil des
Ergebnisses der assoziierten Unternehmen wird unter einen gesonderten Posten
mit entsprechender Bezeichnung in der konsolidierten Gewinn- und
Verlustrechnung ausgewiesen. 7.
Sofern die Fakten bekannt sind oder bestätigt
werden können, werden Gewinne und Verluste aus Geschäften zwischen assoziierten
Unternehmen und anderen in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen im
konsolidierten Abschluss nicht berücksichtigt, wenn sie in den Buchwert der
Aktiva eingehen. 8.
Stellt das assoziierte Unternehmen einen
konsolidierten Abschluss auf, so werden die Absätze 1 bis 7 auf das in
diesem konsolidierten Abschluss ausgewiesene Eigenkapital angewandt. Artikel 28 Anhang zum
konsolidierten Abschluss 1.
Im Anhang zum konsolidierten Abschluss werden die
nach Artikel 17, 18 und 19 geforderten Informationen dargelegt. Dies
erfolgt zusätzlich zu von anderen Bestimmungen dieser Richtlinie geforderten
Informationen, wobei den wesentlichen Berichtigungen Rechnung zu tragen ist,
die sich aus den Besonderheiten des konsolidierten Abschlusses im Vergleich zum
Jahresabschluss ergeben, so dass die Informationen die Bewertung der Finanzlage
der in die gesamte Konsolidierung einbezogenen Unternehmen erleichtern helfen. Es gelten folgende Berichtigungen zu den nach
Artikel 17, 18 und 19 geforderten Informationen: (a)
Bei der Angabe von Geschäften zwischen nahe
stehenden Unternehmen und Personen werden Geschäfte zwischen diesen, die
Gegenstand einer Konsolidierung sind und bei einer Konsolidierung weggelassen
werden, nicht angegeben. (b)
Bei der Angabe des durchschnittlichen
Personalbestands während des Geschäftsjahrs wird die durchschnittliche Zahl des
Personalbestands von Unternehmen, die nach der Quotenkonsolidierung bilanziert
werden, gesondert angegeben. (c)
Bei der Angabe der Höhe der Vergütungen sowie der
Vorschüsse und Kredite, die den Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder
Aufsichtsorgans gewährt worden sind, ist lediglich die Höhe der den Mitgliedern
des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Mutterunternehmens
gewährten Beträge anzugeben. Dabei sind vom Mutterunternehmen und seinen
Tochterunternehmen gewährte Beträge anzugeben. 2.
Im Anhang zum konsolidierten Abschluss werden
zusätzlich zu den nach Absatz 1 geforderten Informationen folgende
Informationen veröffentlicht: (a)
Name und Sitz der in die Konsolidierung
einbezogenen Unternehmen, der Anteil des Kapitals, der in den in die
Konsolidierung einbezogenen Unternehmen außer dem Mutterunternehmen von jedem
in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen oder durch eine im eigenen
Namen, aber für Rechnung dieser Unternehmen handelnde Personen gehalten wird,
sowie die in Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 7 infolge
der Anwendung von in Artikel 23 Absätze 2 bis 4 bezeichneten
Voraussetzungen, aufgrund deren die Konsolidierung erfolgt ist. Die zuletzt
genannte Angabe braucht jedoch nicht gemacht zu werden, wenn die Konsolidierung
aufgrund von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a erfolgt ist und außerdem
Kapitalanteil und Anteil an den Stimmrechten übereinstimmen. Die gleichen Angaben sind für die Unternehmen zu
machen, die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j nicht in die
Konsolidierung einbezogen worden sind; der Ausschluss der in Artikel 24
Absatz 10 bezeichneten Unternehmen ist zu begründen. (b)
Name und Sitz assoziierter Unternehmen, die in die
Konsolidierung im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 einbezogen sind, der
Anteil ihres Kapitals, der von in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen
selbst oder durch eine im eigenen Namen, aber für Rechnung dieser Unternehmen
handelnde Person gehalten wird. (c)
Name und Sitz der Unternehmen, die Gegenstand einer
Quotenkonsolidierung nach Artikel 26 sind, die Tatbestände, aus denen sich
die gemeinsame Leitung ergibt, sowie der Anteil des Kapitals dieser
Unternehmen, der von in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen selbst oder
durch eine im eigenen Namen, aber für Rechnung dieser Unternehmen handelnde
Person gehalten wird. (d)
Name und Sitz anderer als der unter den
Buchstaben a, b und c bezeichneten Unternehmen, bei denen in die
Konsolidierung einbezogene Unternehmen entweder selbst oder durch eine im
eigenen Namen, aber für Rechnung dieser Unternehmen handelnde Person eine
Beteiligung hält. Der am Kapital gehaltene Anteil, die Höhe des Eigenkapitals
und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres des Unternehmens, für das das
betreffende Unternehmen einen Abschluss angenommen hat, sind ebenfalls
anzugeben. Eine Angabe des Eigenkapitals und des Ergebnisses kann ebenfalls
unterbleiben, wenn das betreffende Unternehmen seine Bilanz nicht offenlegt. (e)
Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die
Angaben gemäß Buchstabe a bis d in einer Aufstellung gemacht werden, die
gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2009/101/EG hinterlegt wird.
Die Hinterlegung einer solchen Aufstellung wird im Anhang erwähnt. Die Mitgliedstaaten
können zudem gestatten, dass auf die Angaben verzichtet werden kann, soweit sie
geeignet sind, einem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Die
Mitgliedstaaten können dazu die vorherige Zustimmung einer Verwaltungsbehörde
oder eines Gerichts verlangen. Das Unterlassen dieser Angaben wird im Anhang
erwähnt. Artikel 29 Konsolidierter
Lagebericht 1.
Der konsolidierte Lagebericht enthält zusätzlich zu
von anderen Bestimmungen dieser Richtlinie geforderten Informationen, zumindest
die in den Artikeln 20 und 21 geforderten Informationen, wobei den
wesentlichen Berichtigungen Rechnung zu tragen ist, die sich aus den
Besonderheiten des konsolidierten Lageberichts im Vergleich zu einem einfachen
Lagebericht ergeben, so dass die Informationen die Bewertung der Finanzlage der
in die gesamte Konsolidierung einbezogenen Unternehmen erleichtern helfen. 2.
Es gelten folgende Berichtigungen zu den nach
Artikel 20 und 21 geforderten Informationen: (a)
Unter den Meldeeinzelheiten zu den erworbenen
eigenen Anteilen oder Aktien sind im Lagebericht die Zahl und der Nennbetrag
oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert aller
Anteile oder Aktien des Mutterunternehmens, die entweder von diesem Unternehmen
selbst, von Tochterunternehmen oder von einer im eigenen Namen, aber für
Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten werden, anzugeben. Die
Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, dass diese Angaben im
konsolidierten Abschluss gemacht werden. (b)
Bei Meldungen an die internen Kontroll- und
Risikomanagementsysteme wird in der Erklärung zur Corporate Governance auf die
wesentlichen Merkmale der internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme für
die in die gesamte Konsolidierung einbezogenen Unternehmen Bezug genommen. 3.
Ist zusätzlich zu einem Lagebericht ein
konsolidierter Lagebericht vorgeschrieben, so können diese beiden Berichte in
Form eines einheitlichen Berichts vorgelegt werden. KAPITEL 7 Offenlegung Artikel 30 Allgemeine
Veröffentlichungsanforderungen 1.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen
den ordnungsgemäß gebilligten Jahresabschluss und den Lagebericht sowie die
Stellungnahme der mit der Abschlussprüfung gemäß Artikel 34 beauftragten
Person nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß
Kapitel 2 der Richtlinie 2000/101/EG vorgesehenen Verfahren offenlegen. Die Mitgliedstaaten können jedoch Unternehmen von
der Pflicht zur Veröffentlichung eines Lageberichts ausnehmen. In einem solchen
Fall ist es möglich, eine vollständige oder teilweise Ausfertigung dieses
Berichts auf Antrag zu erhalten. Das dafür berechnete Entgelt übersteigt die
Verwaltungskosten nicht. 2.
Der Mitgliedstaat eines in Anhang II genannten
Unternehmens kann das Unternehmen von der Veröffentlichung seines Abschlusses
gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2009/101/EG ausnehmen, sofern dieser
Abschluss bei seiner Hauptverwaltung erhältlich ist und es sich um folgende
Fälle handelt: (a)
sämtliche unbeschränkt haftenden Gesellschafter des
betreffenden Unternehmens sind Unternehmen nach Anhang I, die dem Recht
eines anderen Mitgliedstaates als dem Mitgliedstaat des betroffenen
Unternehmens unterliegen, und keines dieser Unternehmen hat den Abschluss des
betreffenden Unternehmens mit seinem eigenen Abschluss veröffentlicht; (b)
alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter sind
Unternehmen, welche nicht dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen, deren
Rechtsform jedoch den Rechtsformen im Sinne der Richtlinie 2009/101/EG
vergleichbar ist. Ausfertigungen des Abschlusses sind auf Antrag
erhältlich. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht
übersteigen. 3.
Paragraph 1 gilt für konsolidierte Abschlüsse
und konsolidierte Lageberichte. Sofern jedoch das Unternehmen, das den
konsolidierten Abschluss aufstellt, nicht in einer der in Anhang I genannten
Rechtsformen organisiert ist und auch nicht für die in Absatz 1 genannten
Unterlagen nach innerstaatlichem Recht der Verpflichtung zu einer Offenlegung
unterliegt, die der des Artikels 3 der Richtlinie 2009/101/EG entspricht, muss
es zumindest diese Unterlagen an seinem Sitz zur Einsichtnahme für jedermann
bereithalten. Ausfertigungen dieser Unterlagen sind auf Antrag erhältlich. Das
dafür berechnete Entgelt übersteigt die Verwaltungskosten nicht. Artikel 31 Vereinfachungen
für kleine und mittlere Unternehmen 1.
Die Mitgliedstaaten können kleine Unternehmen von
der Pflicht zur Veröffentlichung ihrer Gewinn- und Verlustrechnung sowie ihrer
Lageberichte ausnehmen. 2.
Die Mitgliedstaaten können sich mit folgenden
Veröffentlichungen mittlerer Unternehmen begnügen: (a)
eine verkürzte Bilanz, welche nur die in
Artikel 9 vorgesehenen mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten
Posten enthält, wobei entweder in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben
sind: i) die Posten B. I.3, B. II 1,
2, 3 und 4, B. III. 1, 2, 3, 4 und 7, C. II. 2, 3 und 6 und
C. III. 1 und 2 unter ‘Aktiva’ und C. 1, 2, 6, 7 und 9 unter
'Eigenkapital und Verbindlichkeiten', ii) die bei den Posten C. II der
'Aktiva' und C von 'Eigenkapital und Verbindlichkeiten' in Klammern verlangten
Angaben, jedoch zusammengefasst für alle betreffenden Posten und gesondert für
die Posten C. II. 2 und 3 der 'Aktiva' sowie C. 1, 2, 6, 7 und 9
von 'Eigenkapital und Verbindlichkeiten'; (b)
ein verkürzter Anhang zum Abschluss ohne die in
Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben g und k geforderten Angaben. Dieser Absatz berührt nicht die Bestimmungen des
Artikels 30 Absatz 1 hinsichtlich der Gewinn- und Verlustrechnung,
des Lageberichts sowie des Berichts der mit der Abschlussprüfung beauftragten
Person. Artikel 32 Sonstige Veröffentlichungsanforderungen 1.
Jede vollständige Veröffentlichung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts wird in der Form und mit dem Wortlaut
wiedergegeben, auf deren Grundlage der Abschlussprüfer seinen Bericht erstellt
hat. Ihnen beigefügt wird der vollständige Text des Abschlussprüfungsberichts. 2.
Bei nicht vollständiger Veröffentlichung des
Jahresabschlusses ist darauf hinzuweisen, dass die veröffentlichte Fassung
verkürzt ist und auf das Register Bezug zu nehmen, bei welchem der
Jahresabschluss nach Artikel 3 der Richtlinie 2009/101/EG hinterlegt
wurde. Wurde der Abschluss nicht hinterlegt, ist dies ebenfalls anzugeben. Der
Bericht des Abschlussprüfers muss der Veröffentlichung nicht beigefügt werden,
doch ist anzugeben, ob ein uneingeschränkter oder ein eingeschränkter
Bestätigungsvermerk erteilt oder aber ein negatives Prüfungsurteil abgegeben
wurde oder ob die gesetzlichen Abschlussprüfer nicht in der Lage waren, ein
Prüfungsurteil abzugeben. Anzugeben ist ferner, ob der Bestätigungsvermerk auf
Umstände verweist, auf die der gesetzliche Abschlussprüfer in besonderer Weise
aufmerksam gemacht hat, ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken. Artikel 33 Pflicht und
Haftung hinsichtlich der Aufstellung und der Veröffentlichung der
Jahresabschlüsse und des Lageberichts 1.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens
kollektiv die Pflicht haben, sicherzustellen, dass der Jahresabschluss, der
Lagebericht und, soweit sie gesondert vorgelegt wird, die Erklärung zur
Corporate Governance entsprechend den Anforderungen dieser Richtlinie und
gegebenenfalls entsprechend den internationalen Rechnungslegungsstandards, die
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommen wurden, erstellt und veröffentlicht
werden. Diese Organe handeln im Rahmen der ihnen durch nationales Recht
übertragenen Zuständigkeiten. 2.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der Gesellschaft
kollektiv die Pflicht haben, sicherzustellen, dass der konsolidierte
Jahresabschluss, der konsolidierte Lagebericht und, soweit sie gesondert
vorgelegt wird, die konsolidierte Erklärung zur Corporate Governance
entsprechend den Anforderungen dieser Richtlinie und gegebenenfalls
entsprechend den internationalen Rechnungslegungsstandards, die gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommen wurden, erstellt und veröffentlicht
werden. Diese Organe handeln im Rahmen der ihnen durch nationales Recht
übertragenen Zuständigkeiten. 3.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
Haftungsbestimmungen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die
Mitglieder der dieser Richtlinie genannten Verwaltungs-, Leitungs- und
Aufsichtsorgane Anwendung finden, zumindest was deren Haftung gegenüber dem
Unternehmen wegen Verletzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflicht
betrifft. KAPITEL 8 Abschlussprüfung Artikel 34 Allgemeine
Anforderungen 1.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die
Abschlüsse von Unternehmen von öffentlichem Interesse, kleinen und mittleren
Unternehmen von einer oder mehreren Personen geprüft werden, die von den
Mitgliedstaaten zur Durchführung von Abschlussprüfungen auf der Grundlage der
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[33] zugelassen wurden. Der Abschlussprüfer gibt auch ein Urteil darüber
ab, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres
in Einklang steht oder nicht. 2.
Der erste Unterabsatz von Absatz 1 findet auf
konsolidierte Abschlüsse Anwendung. Der zweite Unterabsatz von Absatz 1
findet auf konsolidierte Abschlüsse und konsolidierte Lageberichte Anwendung. Artikel 35 Inhalt des
Abschlussprüfungsberichts 1.
Der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers umfasst: (a)
eine Einleitung, die zumindest angibt, welcher
Jahresabschluss Gegenstand der gesetzlichen Abschlussprüfung ist und nach
welchen Rechnungslegungsgrundsätzen er aufgestellt wurde; (b)
eine Beschreibung der Art und des Umfangs der
Abschlussprüfung, die zumindest Angaben über die Prüfungsgrundsätze enthält,
nach denen die Prüfung durchgeführt wurde; (c)
ein Prüfungsurteil, das zweifelsfrei Auskunft
darüber gibt, ob der Jahresabschluss nach Auffassung des Abschlussprüfers im
Einklang mit den jeweils maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt und, gegebenenfalls,
ob er den gesetzlichen Vorschriften entspricht; das Prüfungsurteil wird
entweder als uneingeschränkter oder als eingeschränkter Bestätigungsvermerk
oder als negatives Prüfungsurteil erteilt, oder es wird verweigert, falls der
Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben; (d)
einen Hinweis auf alle Umstände, auf die der
Abschlussprüfer in besonderer Weise aufmerksam macht, ohne den
Bestätigungsvermerk einzuschränken; (e)
ein Urteil darüber ab, ob der Lagebericht mit dem
Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht oder nicht. 2.
Der Bericht ist vom Abschlussprüfer unter Angabe
des Datums zu unterzeichnen. 3.
Der Bericht des Abschlussprüfers zum konsolidierten
Abschluss genügt den Anforderungen nach Absatz 1 und Absatz 2. Bei
der Überprüfung der Kohärenz zwischen dem Lagebericht und dem Abschluss nach
Absatz 1 Buchstabe e prüft der Abschlussprüfer den konsolidierten
Abschluss und den konsolidierten Lagebericht. Wird der Jahresabschluss des
Mutterunternehmens dem konsolidierten Abschluss beigefügt, so können die nach
diesem Artikel erforderlichen Berichte der Abschlussprüfer kombiniert werden. KAPITEL 9 Bericht über
Zahlungen an staatliche Stellen Artikel 36 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet
der Ausdruck 1.
'Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie' ein
Unternehmen, das auf dem Gebiet der Exploration, Entdeckung, Weiterentwicklung
und Gewinnung von Mineralien, Erdöl- und Erdgasvorkommen gemäß
Abschnitt B-Ziffern 05 bis 08 von Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates [34].tätig ist. 2.
'Unternehmen des Holzeinschlags in Primärwäldern'
ein Unternehmen, das auf dem Gebiet der unter Abschnitt A –
Ziffer 2. 2 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates[35]
genannten Tätigkeiten in Primärwäldern tätig ist. 3.
'Staatliche Stelle' nationale, regionale oder
lokale Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands. Dazu
zählen eine von dieser Behörde kontrollierte Abteilung, eine Agentur oder ein
Unternehmen im Sinne von Artikel 23 Absätze 1 bis 6 dieser
Richtlinie. 4.
'Projekt' die Tätigkeit einer bestimmten
operationellen Berichterstattungseinheit auf unterster Ebene des Unternehmens,
die regelmäßig interne Lageberichte zur Überwachung der Unternehmenstätigkeit
erstellt. Artikel 37 Unternehmen,
die einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen auszuarbeiten haben 1. Die
Mitgliedstaaten schreiben großen Unternehmen und allen Unternehmen von
öffentlichem Interesse, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem
Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, vor, jährlich einen
Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen auszuarbeiten und zu
veröffentlichen. 2. Diese Pflicht gilt nicht für ein unter die
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats fallendes Unternehmen, das ein Tochter-
oder Mutterunternehmen ist, sofern beide nachfolgend genannten Bedingungen
erfüllt sind: (a)
das Mutterunternehmen unterliegt dem Recht eines
Mitgliedstaats; (b)
die Zahlungen eines solchen Unternehmens an
staatliche Stellen sind Gegenstand des konsolidierten Berichts über Zahlungen
an staatliche Stellen, der vom Mutterunternehmen gemäß Artikel 39
ausgearbeitet wurde. Artikel 38 Inhalt des Berichts 1.
Im Bericht werden folgende Faktoren spezifiziert,
sofern sie für die die Zahlungen erhaltende staatliche Stelle wesentlich sind: (a)
Gesamtbetrag der Zahlungen, einschließlich
Sachleistungen, die an jede staatliche Stelle im Laufe eines Geschäftsjahrs
getätigt wurden; (b)
Gesamtbetrag je Art der Zahlung, einschließlich
Sachleistungen, die an jede staatliche Stelle im Laufe eines Geschäftsjahrs
getätigt wurden; (c)
wurden diese Zahlungen für ein spezifisches
Projekt getätigt, Betrag je Art der Zahlung, einschließlich Sachleistungen, die
im Laufe eines Geschäftsjahrs getätigt wurden, und der Gesamtbetrag der
Zahlungen für jedes Projekt. 2.
Folgende Zahlungsformen sind zu melden: (a)
Produktionszahlungsansprüche; (b)
Steuern auf den Gewinn (c)
Nutzungsentgelte; (d)
Dividenden; (e)
Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und
Produktionsboni; (f)
Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren sowie sonstige
Gegenleistungen für Lizenzen und/ oder Konzessionen; (g)
sonstige direkte Vorteile für die betreffende
staatliche Stelle. 3.
Werden Zahlungen an eine staatliche Stelle in
Sachleistungen getätigt, werden sie ihrem Wert oder ihrem Umfang nach gemeldet.
Werden sie ihrem Wert nach gemeldet, sind ergänzende Erläuterungen zur
Festlegung ihres Werts beizufügen. 4.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte nach Artikel 42 zu erlassen, um den Begriff der
Wesentlichkeit von Zahlungen zu spezifizieren. 5.
Dieser Bericht schließt Zahlungen an staatliche
Stellen in einem Land aus, in dem die Offenlegung dieser Zahlungen eindeutig
durch in diesem Land geltende Strafrechtsbestimmungen verboten ist. In diesen
Fällen gibt das Unternehmen an, dass es Zahlungen nach den Absätzen 1 bis
3 nicht gemeldet hat und nennt den Namen der betreffenden staatlichen Stelle. Artikel 39 Konsolidierter
Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen 1.
Die Mitgliedstaaten schreiben großen Unternehmen
und Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in der mineralgewinnenden
Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind
und unter ihr jeweiliges nationales Recht fallen, vor, einen konsolidierten
Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen gemäß Artikel 37 und 38
auszuarbeiten, wenn das besagte Mutterunternehmen einen konsolidierten
Abschluss nach Artikel 23 Absätze 1 bis 6 dieser Richtlinie erstellen
muss. 2.
Die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten
Berichts gemäß Absatz 1 gilt nicht für: (a)
ein Mutterunternehmen einer kleinen Gruppe im
Sinne von Artikel 3 Absatz 4, es sei denn, ein verbundenes
Unternehmen ist ein Unternehmen von öffentlichem Interesse; (b)
ein Mutterunternehmen einer mittleren Gruppe im
Sinne von Artikel 3 Absatz 5, es sei denn, ein verbundenes
Unternehmen ist ein Unternehmen von öffentlichem Interesse; (c)
ein unter die Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats fallendes Mutterunternehmen, das auch ein Tochterunternehmen
ist, wenn das eigene Mutterunternehmen unter das Recht eines anderen
Mitgliedstaats fällt. 3.
Ein Unternehmen braucht nicht in einen
konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen einbezogen werden,
wenn zumindest eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist: (a)
strenge langfristige Beschränkungen hindern das
Mutterunternehmen an der Ausübung seiner Rechte in Bezug auf Vermögen oder
Geschäftsführung dieses Unternehmens; (b)
die für die Aufstellung eines konsolidierten
Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen nach dieser Richtlinie
erforderlichen Angaben sind nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder
Verzögerungen zu erhalten. Artikel 40 Offenlegung Der in
Artikel 37 genannte Bericht sowie der konsolidierte Bericht im Sinne von
Artikel 39 über Zahlungen an staatliche Stellen werden gemäß den
Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats im Sinne von Kapitel 2 der
Richtlinie 2009/101/EG veröffentlicht. Artikel 41 Überprüfung Die Kommission
überprüft die Umsetzung und Wirksamkeit dieses Kapitels, insbesondere im
Hinblick auf den Anwendungsbereich der jeweiligen Meldepflichten und der
Meldemodalitäten auf Projektbasis. Bei der Überprüfung sollte auch
internationalen Entwicklungen und den Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit
und Sicherheit der Energieversorgung Rechnung getragen werden. Die Überprüfung
sollte spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie abgeschlossen
sein. Der Bericht wird an das Europäische Parlament und den Rat, gegebenenfalls
zusammen mit einem Legislativvorschlag, weitergeleitet. KAPITEL 10 Schlussbestimmungen Artikel 42 Ausübung
übertragener Befugnisse 1.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird
der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen. 2.
Die Übertragung der in Artikel 1
Absatz 2, Artikel 3 Absatz 10 und
Artikel 38 Absatz 4 genannten Befugnis auf die Kommission
erfolgt für einen unbestimmten Zeitraum ab dem in Artikel 50 genannten
Termin. 3.
Die in Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3
Absatz 10 und Artikel 38 Absatz 4 genannte Befugnisübertragung
kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der
Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten
Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren
Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in
Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. 4.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt
erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig
mit. 5.
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1
Absatz 2, Artikel 3 Absatz 10 und Artikel 38 Absatz 4
erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch
der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses
Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder
wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der
Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser
Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei
Monate verlängert. Artikel 43 Befreiung für
Tochterunternehmen Unbeschadet der Richtlinien 2009/101/EG und
77/91/EWG brauchen die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der vorliegenden
Richtlinie über den Inhalt, die Prüfung und die Offenlegung des
Jahresabschlusses sowie den Lagebericht nicht auf Unternehmen anwenden, die
ihrem Recht unterliegen und Tochterunternehmen sind, sofern folgende
Voraussetzungen erfüllt sind: (1)
das Mutterunternehmen unterliegt dem Recht eines
Mitgliedstaats; (2)
alle Aktionäre oder Gesellschafter des
Tochterunternehmens haben sich mit der bezeichneten Befreiung einverstanden
erklärt; diese Erklärung wird für jedes Geschäftsjahr abgegeben; (3)
das Mutterunternehmen hat sich bereit erklärt, für
die von dem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen einzustehen; (4)
die Erklärungen nach Ziffer 2 und
Ziffer 3 sind nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen
Mitgliedstaaten vorgesehenen Verfahren gemäß Kapitel 2 der Richtlinie
2009/101/EWG offenzulegen; (5)
das Tochterunternehmen ist in den von dem
Mutterunternehmen nach dieser Richtlinie aufgestellten konsolidierten
Jahresabschluss einbezogen; (6)
die Befreiung wird im Anhang des vom
Mutterunternehmen aufgestellten konsolidierten Abschlusses angegeben; (7)
der konsolidierte Abschluss nach Ziffer 5
dieses Artikels, der konsolidierte Lagebericht sowie der Bericht des
Abschlussprüfers sind für das Tochterunternehmen nach den in den
Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten vorgesehenen Verfahren gemäß
Kapitel 2 der Richtlinie 2009/101/EWG offenzulegen. Artikel 44 Unternehmen,
deren Mitglieder eine unbeschränkte Haftung für andere Unternehmen haben 1.
Die Mitgliedstaaten können in Anhang I
genannte Unternehmen, die nicht unter ihr Recht fallen und Mitglieder sind, die
eine unbeschränkte Haftung für ein in Artikel 1 Absatz 1
Buchstaben b und c genanntes Unternehmen ('betreffendes Unternehmen')
haben, auffordern, den Abschluss des betreffenden Unternehmens zusammen mit dem
eigenen Abschluss im Sinne dieser Richtlinienbestimmungen aufzustellen, zu
prüfen und zu veröffentlichen. In diesem Fall gelten die Anforderungen dieser
Richtlinie nicht für das betreffende Unternehmen. 2.
Die Mitgliedstaaten brauchen die Bestimmungen
dieser Richtlinie nicht auf das betreffende Unternehmen anzuwenden, sofern (a)
der Abschluss dieses Unternehmens im Einklang mit
dieser Richtlinie von einem Unternehmen, das unbeschränkt haftender Gesellschafter
des betreffenden Unternehmens ist und dem Recht eines anderen Mitgliedstaates
unterliegt, aufgestellt, geprüft und offengelegt wird; (b)
das betreffende Unternehmen in einen konsolidierten
Abschluss einbezogen ist, der im Einklang mit dieser Richtlinie von einem
unbeschränkt haftenden Gesellschafter aufgestellt, geprüft und offengelegt wird
oder, sofern das betreffende Unternehmen in den konsolidierten Abschluss einer
größeren Gesamtheit von Unternehmen einbezogen ist, der im Einklang mit dieser Richtlinie
von einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegt,
aufgestellt, geprüft und offengelegt wird. Das Unterlassen dieser Angaben wird
im Anhang zum konsolidierten Abschluss erwähnt. 3.
In den in Absatz 2 genannten Fällen nennt das
betreffende Unternehmen den Namen des den Abschluss veröffentlichenden
Unternehmens auf Anfrage. Artikel 45 Befreiung von
der Gewinn- und Verlustrechnung für Mutterunternehmen, die einen konsolidierten
Abschluss aufstellen Die Mitgliedstaaten brauchen die Bestimmungen
der vorliegenden Richtlinie über die Prüfung und Offenlegung der Gewinn- und
Verlustrechnung nicht auf Unternehmen anzuwenden, die ihrem Recht unterliegen
und Mutterunternehmen sind, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (1)
das Mutterunternehmen stellt einen konsolidierten
Abschluss im Sinne dieser Richtlinie auf und ist in den konsolidierten
Abschluss einbezogen; (2)
die Befreiung wird im Anhang des vom
Mutterunternehmen aufgestellten Abschlusses angegeben; (3)
die Befreiung wird im Anhang des vom
Mutterunternehmen aufgestellten konsolidierten Abschlusses angegeben; (4)
das nach der vorliegenden Richtlinie errechnete
Ergebnis des Geschäftsjahres des Mutterunternehmens wird in der Bilanz des
Mutterunternehmens ausgewiesen. Artikel 46 Einschränkung
der Befreiungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse Sofern in dieser Richtlinie nicht ausdrücklich
vorgesehen, machen die Mitgliedstaaten die Vereinfachungen und Befreiungen im
Sinne dieser Richtlinie nicht für Unternehmen von öffentlichem Interesse verfügbar. Artikel 47 Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für
Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen
Vorschriften fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen.
Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend
sein. Artikel 48 Aufhebung Die Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG
werden aufgehoben. Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien
gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der
Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen. Artikel 49 Umsetzung 1.
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum
1. Juli 2014 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den
Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der
Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften bei. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. 2.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den
Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf
dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 50 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 51 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Brüssel, den… Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG I Kategorien
von Unternehmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 –
in Belgien: la société anonyme / de naamloze vennootschap, la société en
commandite par actions / de commanditaire vennootschap op aandelen, la société
de personnes à responsabilité limitée / de personenvennootschap met beperkte
aansprakelijkheid; –
Für Bulgarien: акционерно
дружество,
дружество с
ограничена
отговорност,
командитно
дружество с акции; –
in der Tschechischen Republik: společnost s ručením omezeným, akciová
společnost; –
Für Dänemark: aktieselskaber, kommanditaktieselskaber,
anpartsselskaber; –
Für Deutschland: die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft
auf Aktien, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung; –
Estland: aktsiaselts, osaühing; –
Irland: public companies limited by shares or by
guarantee, private companies limited by shares or by guarantee; –
Griechenland: ανώνυμη
εταιρία,
εταιρία
περιωρισμένης
ευθύνης, ετερόρρυθμη
κατά μετοχές εταιρία; –
Spanien: la sociedad anónima, la sociedad comanditaria por acciones, la
sociedad de responsabilidad limitada; –
Frankreich: la société anonyme, la société en commandite par actions, la
société à responsabilité limitée; –
Für Italien: la società per azioni, la società in accomandita per azioni, la
società a responsabilità limitata; –
Zypern: Δημόσιες
εταιρείες
περιορισμένης
ευθύνης με μετοχές
ή με εγγύηση,
ιδιωτικές
εταιρείες
περιορισμένης
ευθύνης με
μετοχές ή με
εγγύηση; –
Für Lettland: akciju sabiedrība, sabiedrība ar
ierobežotu atbildību; –
Für Litauen: akcinės bendrovės, uždarosios
akcinės bendrovės; –
Für Luxemburg: la société anonyme, la société en commandite par actions, la
société à responsabilité limitée; –
Ungarn: részvénytársaság, korlátolt felelősségű
társaság; –
Malta: kumpanija pubblika —public limited liability
company, kumpannija privata —private limited liability company, soċjeta in akkomandita bil-kapital maqsum
f'azzjonijiet —partnership en commandite with the capital divided into shares; –
in den Niederlanden: de naamloze vennootschap, de besloten vennootschap
met beperkte aansprakelijkheid; –
Für Österreich: die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit
beschränkter Haftung; –
Polen: spółka akcyjna, spółka z
ograniczoną odpowiedzialnością, spółka komandytowo-akcyjna; –
Portugal: a sociedade anónima, de responsabilidade limitada, a sociedade
em comandita por acões, a sociedadepor quotas de responsabilidade limitada; –
Rumänien: societate pe acțiuni, societate cu
răspundere limitată, societate în comandită pe acțiuni. –
Slowenien: delniška družba, družba z omejeno odgovornostjo,
komanditna delniška družba; –
Für die Slowakei: akciová spoločnosť, spoločnosť
s ručením obmedzeným; –
Finnland: osakeyhtiö/aktiebolag; –
Schweden: aktiebolag; –
im Vereinigten Königreich: public companies limited by shares or by
guarantee, private companies limited by shares or by guarantee ANHANG II Kategorien
von Unternehmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 –
Belgien la société en nom collectif/de vennootschap onder firma, la société en
commandité simple/de gewone commanditaire vennootschap; –
Für Bulgarien: събирателно
дружество,
командитно
дружество; –
in der Tschechischen Republik: veřejná obchodní společnost, komanditní společnost,
družstvo; –
Für Dänemark: interessentskaber, kommanditselskaber; –
Für Deutschland: die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft; –
Estland: täisühing, usaldusühing; –
Irland: partnerships, limited partnerships, unlimited
companies; –
Griechenland: η ομόρρυθμος
εταιρία, η
ετερόρρυθμος
εταιρία; –
Spanien: sociedad colectiva, sociedad en comandita simple; –
Frankreich: la société en nom collectif, la société en commandite simple; –
Für Italien: la società in nome collettivo, la società in accomandita semplice; –
Zypern: Ομόρρυθμες
και
ετερόρρυθμες
εταιρείες
(συνεταιρισμοί); –
Für Lettland: pilnsabiedrība, komanditsabiedrība; –
Für Litauen: tikrosios ūkinės bendrijos, komanditinės ūkinės
bendrijos; –
Für Luxemburg: la société en nom collectif, la société en commandite simple; –
Ungarn: közkereseti társaság, betéti társaság, közös vállalat, egyesülés; –
Malta: Soċjeta f'isem kollettiv jew soċjeta in
akkomandita, bil-kapital li mhux maqsum f'azzjonijiet meta s-soċji kollha
li għandhom responsabbilita' llimitata huma soċjetajiet in akkomandita bil-kapital maqsum f'azzjonijiet —Partnership en nom
collectif or partnership en commandite with capital that is not divided into
shares, when all the partners with unlimited liability are partnership
en commandite with the capital divided into shares ; –
in den Niederlanden: de vennootschap onder firma, de commanditaire vennootschap; –
Für Österreich: die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft; –
Polen: spółka jawna, spółka komandytowa; –
Portugal: sociedade em nome colectivo, sociedade em comandita simples; –
Rumänien: societate în
nume colectiv, societate în comandită simplă; –
Slowenien: družba z neomejeno odgovornostjo, komanditna družba; –
Für die Slowakei: verejná obchodná spoločnosť, komanditná spoločnosť; –
Finnland: avoin yhtiö/ öppet bolag, kommandiittiyhtiö/kommanditbolag; –
Schweden: handelsbolag, kommanditbolag; –
im Vereinigten Königreich: partnerships, limited partnerships, unlimited companies ANHANG III Entsprechungstabelle Richtlinie 78/660/EWG || Richtlinie 83/349/EWG || Vorliegende Richtlinie Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte || - || Artikel 1 Buchstabe a Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster bis siebenundzwanzigster Gedankenstrich || - || Anhang I Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 || - || Artikel 1 Buchstabe b Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis aa || - || Anhang II Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3 || - || Artikel 1 Buchstabe c Artikel 1 Absatz 2 || - || - Artikel 2 Absatz 1 || - || Artikel 4 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 2 || - || Artikel 4 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 3 || - || Artikel 4 Absatz 3 Artikel 2 Absatz 4 || - || Artikel 4 Absatz 3 Artikel 2 Absatz 5 || - || Artikel 4 Absatz 4 Artikel 2 Absatz 6 || - || Artikel 4 Absatz 5 Artikel 3 || - || Artikel 8 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 1 || - || Artikel 8 Absatz 2 Artikel 4 Absatz 2 || - || Artikel 8 Absatz 3 Artikel 4 Absatz 3 || - || - Artikel 4 Absatz 4 || - || Artikel 8 Absatz 4 Artikel 4 Absatz 5 || - || - Artikel 4 Absatz 6 || - || Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Artikel 5 || - || - Artikel 6 || - || Artikel 8 Absatz 5 Artikel 7 || - || Artikel 5 Buchstabe g Artikel 8 || - || - Artikel 9 Buchstabe A || - || Artikel 9 Buchstabe A Artikel 9 Buchstabe B || - || - Artikel 9 Buchstabe C || - || Artikel 9 Buchstabe B Artikel 9 Buchstabe D || - || Artikel 9 Buchstabe C Artikel 9 Buchstabe E || - || Artikel 9 Buchstabe D Artikel 9 Buchstabe F || - || - Passiva Artikel 9 Buchstabe A || - || Eigenkapital und Verbindlichkeiten Artikel 9 Buchstabe A Artikel 9 Buchstabe B || - || Artikel 9 Buchstabe B Artikel 9 Buchstabe C || - || Artikel 9 Buchstabe C Artikel 9 Buchstabe D || - || Artikel 9 Buchstabe D Artikel 9 Buchstabe E || - || - Artikel 10 || - || - Artikel 10a || - || Artikel 10 Artikel 11 Absatz 1 || - || Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 Artikel 11 Absatz 2 || - || - Artikel 11 Unterabsatz 3 || - || Artikel 3 Absatz 7 Artikel 12 Absatz 1 || - || Artikel 3 Absatz 8 Artikel 12 Absatz 2 || - || - Artikel 12 Absatz 3 || - || Artikel 3 Absatz 9 Artikel 13 Absatz 1 || - || Artikel 11 Absatz 1 Artikel 13 Absatz 2 || - || Artikel 11 Absatz 2 Artikel 14 || - || Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 15 Absatz 1 || - || Artikel 11 Absatz 3 Artikel 15 Absatz 2 || - || Artikel 2 Absatz 4 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a || - || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b || - || - Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c || - || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i Artikel 15 Absatz 4 || - || - Artikel 16 || - || Artikel 11 Absatz 4 Artikel 17 || - || Artikel 2 Absatz 2 Artikel 18 || - || - Artikel 19 || || Artikel 2 Absatz 8 Artikel 20 Absatz 1 || - || Artikel 11 Absatz 11 Unterabsatz 1 Artikel 20 Absatz 2 || - || Artikel 11 Absatz 11 Unterabsatz 2 Artikel 20 Absatz 3 || - || - Artikel 21 || - || - Artikel 22 Absatz 1 || - || Artikel 12 Absatz 1 Artikel 22 Absatz 2 || - || Artikel 12 Absatz 2 Artikel 23 Ziffern 1 bis 15 || - || Artikel 13 Ziffern 1 bis 15 Artikel 23 Ziffern 16 bis 19 || - || - Artikel 23 Ziffern 20 und 21 || - || Artikel 13 Ziffern 16 und 17 Artikel 24 || - || - Artikel 25 Ziffern 1 bis 13 || - || Artikel 14 Ziffern 1 bis 13 Artikel 25 Ziffern 14 bis 17 || - || - Artikel 25 Ziffern 18 und 19 || - || Artikel 14 Ziffern 14 und 15 Artikel 26 || - || - Artikel 27 Unterabsatz 1 einleitende Worte || - || Artikel 3 Absatz 2 Artikel 27 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c || - || Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b Artikel 27 Unterabsatz 1 Buchstaben b und d || - || - Artikel 27 Absatz 2 || - || Artikel 3 Absatz 7 Artikel 28 || - || Artikel 2 Absatz 5 Artikel 29 || - || - Artikel 30 || - || - Artikel 31 Absatz 1 || - || Artikel 5 Absatz 1 einleitende Worte und Buchstaben a bis f Artikel 31 Absatz 1a || - || Artikel 5 Absatz 2 Artikel 31 Absatz 2 || - || Artikel 5 Absatz 3 Artikel 32 || - || Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i Artikel 33 Absatz 1 einleitende Worte || - || Artikel 6 Absatz 1 Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und b und zweiter und dritter Unterabsatz || - || - Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c || - || Artikel 6 Absatz 1 Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 1 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben b, c und d || - || Artikel 6 Absatz 2 Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 2 || - || Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 33 Absatz 3 || - || Artikel 6 Absatz 3 Artikel 33 Absatz 4 || - || Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b letzter Satz Artikel 33 Absatz 5 || - || - Artikel 34 || - || - Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a) || - || Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben b und c || - || Artikel 11 Absatz 5 Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d || || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 35 Absatz 2 || - || Artikel 2 Absatz 6 Artikel 35 Absatz 3 || - || Artikel 2 Absatz 7 Artikel 35 Absatz 4 || - || Artikel 11 Absatz 7 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a Unterbuchstabe vi Artikel 36 || - || - Artikel 37 Absatz 1 || - || Artikel 11 Absatz 9 Artikel 37 Absatz 2 || - || Artikel 11 Absatz 10 Artikel 38 || - || - Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a) || - || Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b || - || Artikel 11 Absatz 6 Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c || - || - Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d || - || Artikel 11 Absatz 6 Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e || - || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 39 Absatz 2 || - || Artikel 2 Absatz 6 Artikel 40 Absatz 1 || - || Artikel 11 Absatz 8 Artikel 40 Absatz 2 || - || - Artikel 41 || - || - Artikel 42 Absatz 1 || - || Artikel 11 Absatz 11 Unterabsatz 3 Artikel 42 Absatz 2 || - || - Artikel 42a Absatz 1 || - || Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 42a Absatz 2 || - || Artikel 7 Absatz 2 Artikel 42a Absatz 3 || - || Artikel 7 Absatz 3 Artikel 42a Absatz 4 || - || Artikel 7 Absatz 4 Artikel 42a Absatz 5 || - || Artikel 7 Absatz 5 Artikel 42a Absatz 5a || - || Artikel 7 Absatz 6 Artikel 42b || - || Artikel 7 Absatz 7 Artikel 42c || - || Artikel 7 Absatz 8 Artikel 42d || - || Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 42e || - || Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 42f || - || Artikel 7 Absatz 9 Artikel 43 Absatz 1 einleitende Worte || - || Artikel 17 Absatz 1 einleitende Worte Artikel 43 Absatz 1 Nummer 1 || - || Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 43 Absatz 1 Ziffer 2 Unterabsatz 1 || - || Artikel 18 Buchstabe h Unterabsatz 1 Artikel 43 Absatz 1 Ziffer 2 Unterabsatz 2 || - || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe l Artikel 43 Absatz 1 Nummer 3 || - || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h Artikel 43 Absatz 1 Nummer 4 || - || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe j Artikel 43 Absatz 1 Nummer 5 || - || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe k Artikel 43 Absatz 1 Nummer 6 || - || Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g Artikel 43 Absatz 1 Nummer 7 || - || Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 43 Absatz 1 Nummer 7a || - || Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e Artikel 43 Absatz 1 Nummer 7b || - || Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe h Artikel 43 Absatz 1 Nummer 8 || - || Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 43 Absatz 1 Nummer 9 || - || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f Artikel 43 Absatz 1 Nummer 10 || - || - Artikel 43 Absatz 1 Nummer 11 || - || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g Artikel 43 Absatz 1 Nummer 12 || - || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d Unterabsatz 1 Artikel 43 Absatz 1 Nummer 13 || - || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e Artikel 43 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a || - || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i Artikel 43 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b || - || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii Artikel 43 Absatz 1 Nummer 15 || - || Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 43 Absatz 2 || - || - Artikel 43 Absatz 3 || - || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d Unterabsatz 2 Artikel 44 || - || - Artikel 45 Absatz 1 || - || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 2 Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe e Artikel 45 Absatz 2 || - || Artikel 19 Absatz 2 Artikel 46 || - || Artikel 20 Artikel 46a || - || Artikel 21 Artikel 47 Absätze 1 und 1a || - || Artikel 30(1) und (2) Artikel 47 Absatz 2 || - || Artikel 31 Absatz 1 Artikel 47 Absatz 3 || - || Artikel 31 Absatz 2 Artikel 48 || - || Artikel 32 Absatz 1 Artikel 49 || - || Artikel 32 Absatz 2 Artikel 50 || - || Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben p und g Artikel 50a || - || - Artikel 50b || - || Artikel 33 Absatz 1 Artikel 50c || - || Artikel 33 Absatz 2 Artikel 51 Absatz 1 || - || Artikel 34 Absatz 1 Artikel 51 Absatz 2 || - || - Artikel 51 Absatz 3 || - || - Artikel 51a || - || Artikel 35(1) und (2) Artikel 52 || - || - Artikel 53 Absatz 2 || - || Artikel 3 Absatz 10 Artikel 53a || - || Artikel 46 Artikel 55 || - || - Artikel 56 Absatz 1 || - || - Artikel 56 Absatz 2 || - || Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben m, n und o Artikel 57 || - || Artikel 43 Artikel 57a || - || Artikel 44 Artikel 58 || - || Artikel 45 Artikel 59 Absatz 1 || - || Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a Artikel 59 Absätze 2 bis 6 Buchstabe a || - || Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 27 Artikel 59 Absatz 6 Buchstaben b und c || - || Artikel 8 Absatz 6 Buchstaben b und c Artikel 59(7) und (8) || - || Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 27 Artikel 59 Absatz 9 || - || - Artikel 60 || - || - Artikel 60a || - || Artikel 47 Artikel 61 || - || Artikel 18 Absatz 2 Artikel 61a || - || - Artikel 62 || - || Artikel 51 - || Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c || Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a, b und c - || Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d || Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f - || Artikel 1 Absatz 2 || Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben d und e - || Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 || Artikel 23 Absätze 2, 3 und 4 - || Artikel 3 Absatz 1 || Artikel 23 Absatz 5 - || Artikel 3 Absatz 2 || Artikel 23 Absatz 6 - || Artikel 4 Absatz 1 || Artikel 22 - || Artikel 4 Absatz 2 || Artikel 24 Absatz 3 - || Artikel 5 || - - || Artikel 6 Absatz 1 || Artikel 24 Absatz 2 - || Artikel 6 Absatz 2 || Artikel 3 Absatz 6 - || Artikel 6(3) und (4) || - - || Artikel 7 Absatz 1 || Artikel 24 Absatz 4 - || Artikel 7 Absatz 2 || Artikel 24 Absatz 5 - || Artikel 7 Absatz 3 || Artikel 46 - || Artikel 8 || Artikel 24 Absatz 6 - || Artikel 9 Absatz 1 || Artikel 24 Absatz 7 - || Artikel 9 Absatz 2 || - - || Artikel 10 || Artikel 24 Absatz 8 - || Artikel 11 || Artikel 24 Absatz 9 - || Artikel 12 || Artikel 23 Absatz 7 - || Artikel 13 Absätze 1, 2 und 2a || - - || Artikel 13 Absatz 3 || Artikel 24 Absatz 10 - || Artikel 15 || - - || Artikel 16 || Artikel 4 - || Artikel 17 Absatz 1 || Artikel 25 Absatz 1 - || Artikel 17 Absatz 2 || - - || Artikel 18 || Artikel 25 Absatz 2 - || Artikel 19 || Artikel 25 Absatz 3 - || Artikel 20 || - - || Artikel 21 || Artikel 25 Absatz 4 - || Artikel 22 || Artikel 25 Absatz 5 - || Artikel 23 || Artikel 25 Absatz 6 - || Artikel 24 || - - || Artikel 25 Absatz 1 || Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b - || Artikel 25 Absatz 2 || Artikel 5 Absatz 3 - || Artikel 26 Absatz 1 Einleitungssatz || Artikel 25 Absatz 7 - || Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a, b und c || - - || Article 26(2) and (3) || - - || Artikel 27 || Artikel 25 Absatz 8 - || Artikel 28 || Artikel 25 Absatz 9 - || Artikel 29 Absatz 1 || Artikel 25 Absatz 10 - || Artikel 29 Absatz 2 || Artikel 25 Absatz 11 - || Artikel 29 Absatz 3 || Artikel 25 Absatz 12 - || Artikel 29 Absatz 4 || Artikel 25 Absatz 13 - || Artikel 29 Absatz 5 || Artikel 25 Absatz 14 - || Artikel 30 || - - || Artikel 31 || Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c letzter Satz - || Artikel 32(1) und (2) || Artikel 26 || Artikel 32 Absatz 3 || - - || Artikel 33 Absatz 1 erster Satz || Artikel 27 Absatz 1 || Artikel 33 Absatz 1 Satz 2 || Artikel 2 Absatz 13 - || Artikel 33 Absätze 2 bis 8 || Artikel 27 Absätze 2 bis 8 - || Artikel 33 Absatz 9 || - - || Artikel 34 einleitende Worte und Artikel 34 Nummer 1 einleitender Satz || Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a - || Artikel 34 Absatz 1 Satz 2 || - - || Artikel 34 Absatz 2 || Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a - || Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a || Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b - || Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe b || - - || Artikel 34 Absatz 4 || Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c - || Artikel 34 Absatz 5 || Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe d - || Artikel 34 Absatz 6 || Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g - || Artikel 34 Absatz 7 || Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d - || Artikel 34 Absatz 7a || Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e - || Artikel 34 Absatz 7b || Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe h - || Artikel 34 Absatz 8 || Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a - || Artikel 34 Absatz 9 Buchstabe a || - - || Artikel 34 Absatz 9 Buchstabe b || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b - || Artikel 34(10) und (11) || - - || Artikel 34(12) und (13) || Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c - || Artikel 34 Absatz 14 || Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c - || Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c - || Artikel 34 Absatz 16 || Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b - || Artikel 35 Absatz 1 || Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe e - || Artikel 35 Absatz 2 || - - || Artikel 36 Absatz 1 || Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 29 Absatz 1 - || Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben a, b und c || Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a, b und c - || Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe d || Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a - || Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe e || Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f - || Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe f || Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b - || Artikel 36 Absatz 3 || Artikel 29 Absatz 3 - || Artikel 36a || Artikel 33 Absatz 2 - || Artikel 36b || Artikel 33 Absatz 3 - || Artikel 37 Absatz 1 || Artikel 34 Absatz 2 - || Artikel 37 Absatz 2 || Artikel 35 Absatz 1 - || Artikel 37 Absatz 3 || Artikel 35 Absatz 2 - || Artikel 37 Absatz 4 || Artikel 35 Absatz 3 - || Artikel 38 Absatz 1 || Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 - || Artikel 38 Absatz 2 || Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2 - || Artikel 38 Absatz 3 || - - || Artikel 38 Absatz 4 || Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 2 - || Artikel 38 Absätze 5, 6 und 7 || - - || Artikel 38a || - - || Artikel 39 || - - || Artikel 40 || - - || Artikel 41 Absatz 1 || Artikel 2 Absatz 12 - || Artikel 41 Absatz 1a || Artikel 2 Absatz 3 - || Artikel 41 Absätze 2 bis 5 || - - || Artikel 42 || - - || Artikel 43 || - - || Artikel 44 || - - || Artikel 45 || - - || Artikel 46 || - - || Artikel 47 || - - || Artikel 48 || Artikel 47 - || Artikel 49 || - - || Artikel 50 || - - || Artikel 50a || - - || Artikel 51 || - [1] Vierte Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978
aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über
den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (78/660/EWG) und
Siebente Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54
Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss
(83/349/EWG). [2] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über
den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf
Kleinstunternehmen (Text von Bedeutung für den EWR) {SEK(2009) 206}
{SEK(2009) 207} KOM/2009/0083 endg. – COD 2009/0035, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52009PC0083:DE:NOT. [3] http://ec.europa.eu/europe2020/index_en.htm [4] Die Überprüfung der Rechnungslegungsrichtlinien wird in
Abschnitt 2.1 der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen mit dem Titel „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von
Wachstum und Vertrauen – „Gemeinsam für neues Wachstum’ “ (http://ec.europa.eu/internal_market/smact/docs/20110413-communication_en.pdf#page=2 ) als Ziel ausgewiesen. [5] http://ec.europa.eu/governance/better_regulation/key_docs_en.htm#_simplification [6] http://ec.europa.eu/enterprise/policies/better-regulation/administrative-burdens/priority-areas/index_en.htm [7] Die Auswirkungen auf die Einsparungen für
Kleinstunternehmen wurden bei der Folgenabschatzung zu diesem Vorschlag nicht
berücksichtigt, um eine Doppelzählung – zum einen im Rahmen der Bewertung
dieses Vorschlags und zum anderen im Rahmen der Bewertung der Auswirkungen des
Kleinstunternehmen betreffenden Richtlinienvorschlags aus dem Jahr 2009 – zu
vermeiden. [8] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/666/EWG, 2005/56/EG
und 2009/101/EG in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und
Gesellschaftsregistern, 24.2.2011 (KOM(2011) 79). [9] http://www.liberation.fr/monde/01012339133-lutter-contre-l-opacite-des-industries-extractives [10] http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/president/news/speeches-statements/pdf/deauville-g8-declaration_en.pdf [11] Entschließung INI/2010/2102. [12] Kahlschlag, selektiver Holzeinschlag oder Durchforstung in
Gebieten, die als Gebiete mit Primärwaldbeständen ausgewiesen sind, oder andere
Eingriffe in solchen Wäldern oder Waldgebieten durch Exploration von
Bergbaugebieten, Mineralien, Wasservorkommen, Erdöl- oder Ergaslagerstätten,
durch Mineralgewinnungstätigkeiten oder andere schädliche Aktivitäten. [13] In der Richtlinie 2009/28/EG definiert als sich natürlich
regenerierende bewaldete Flächen „mit einheimischen Arten, in denen es kein
deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und die
ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind“. [14] http://www.sec.gov/about/laws/wallstreetreform-cpa.pdf [15] Steuern, Gebühren, Entgelte (einschließlich
Lizenzgebühren), Produktionsrechte, Boni und andere geldwerte Vorteile. [16] Am 22. Juli 2011 hat der Ausschuss für
Folgenabschätzung eine positive Stellungnahme zur Folgenabschätzung abgegeben. Die
Kommentare des Ausschusses wurden in die endgültige Fassung (Website-Adresse)
aufgenommen: Der Bericht müsse Anwendungsbereich und Kernziele der Initiative
klarer festlegen. Zweitens müsse ein umfassenderes Basisszenario definiert
werden. Drittens müssten die einzelnen Optionen besser beschrieben werden. Viertens
müssten in dem Bericht Kosten und Nutzen der einzelnen politischen Optionen
besser beleuchtet und die Verhältnismäßigkeitsanalyse der vorgeschlagenen
Maßnahmen näher ausgeführt werden. Schließlich müsse der Bericht mehr
Informationen über die Standpunkte der verschiedenen Interessengruppen
enthalten. [17] So
verwendet die Definitionen der Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren
Unternehmen, die nur für bestimmte Bereiche angewandt werden, beispielsweise im
Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen, der Umsetzung der Strukturfonds oder
der Gemeinschaftsprogramme, insbesondere des Rahmensprogramms für Forschung und
technologische Entwicklung. Die Begriffsbestimmungen stammen aus der Empfehlung
2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition
der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen
[ABl. L 124 vom 20.5.2003]. Ein mittleres Unternehmen wird dort
definiert als ein Unternehmen, das weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt
und dessen Jahresumsatz 50 Mio. EUR oder
dessen Jahresbilanz 43 Mio. EUR nicht überschreitet. Als kleines Unternehmen wird definiert als ein Unternehmen, das weniger
als 50 Mitarbeiter beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz
10 Mio. EUR nicht überschreitet. Ein Kleinstunternehmen wird definiert als ein Unternehmen, das weniger
als 10 Mitarbeiter beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz
2 Mio. EUR nicht überschreitet. Siehe auch http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm [18] KOM(2010) 543. [19] Mitteilung
der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Vorfahrt für
KMU in Europa – Der ‚Small Business Act’ für Europa“, {SEK(2008) 2101}
{SEK(2008) 2102}. [20] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen: „Überprüfung des ‚Small Business Act’ für Europa“
(KOM(2011) 78 endg.). [21] Europäischer Rat vom 24./25. März 2011,
Schlussfolgerungen, Nr. EUCO 10/1/11, Brüssel, 25.3.2011. [22] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen: „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und
Vertrauen – ‚Gemeinsam für neues Wachstum’ “ (KOM(2011) 206). [23] Mitteilung der Kommission: „EUROPA 2020 – Eine Strategie
für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“
(KOM(2010) 2020). [24] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen: „Intelligente Regulierung in der Europäischen Union“
(KOM(2010) 543 endg.). Siehe auch: http://ec.europa.eu/governance/better_regulation/index_de.htm. [25] ABl. 2010/C 45 E/10. [26] ABl. L 26 vom 31.1.1977,
S. 1. [27] In der Richtlinie 2009/28/EG definiert als sich natürlich
regenerierende Waldflächen „mit einheimischen Arten, in denen es kein deutlich
sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und die ökologischen
Prozesse nicht wesentlich gestört sind“. [28] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:347:0001:0006:DE:PDF [29] Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010.
Von dieser Pflicht ausgenommen sind Unternehmen, die
Holzerzeugnisse auf der Grundlage freiwilliger EU-Vereinbarungen einführen. [30] EITI(2005), Extractive Industries Transparency
Initiative, Source book: http://eiti.org/document/sourcebook. [31] ABl. L 157 vom 9. 6.2006, S. 87. [32] ABl. L 142 vom
30. 4. 2004, S. 12. [33] ABl. L 157 vom
9. 6. 2006, S. 87. [34] ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1. [35] ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.