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Document 52011PC0684

Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen

/* KOM/2011/0684 final - 2011/0308 (COD) */

52011PC0684

Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen /* KOM/2011/0684 final - 2011/0308 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           Allgemeine Vorbemerkungen

Die Rechnungslegungsrichtlinien[1] (im Folgenden „die Richtlinien“) regeln den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Europa.

Mit der derzeitigen Überprüfung der Richtlinien werden mehrere wichtige Ziele angestrebt:

(1) Reduzierung des Verwaltungsaufwands / Verwaltungsvereinfachungen vor allem für kleine Unternehmen

(2) Schaffung von mehr Klarheit und Verbesserung der Vergleichbarkeit der Abschlüsse derjenigen Kategorien von Unternehmen, für die dies angesichts einer intensiveren grenzübergreifenden Tätigkeit und einer größeren Zahl externer Akteure von Bedeutung ist

(3) Schutz wesentlicher Bedürfnisse der Nutzer, indem diesen auch weiterhin die benötigten Rechnungslegungsinformationen zur Verfügung gestellt werden

(4) Erhöhung der Transparenz hinsichtlich der von der mineralgewinnenden Industrie und der Industrie des Holzeinschlag in Primärwäldern geleisteten Zahlungen an staatliche Stellen

Die Konsultationen haben gezeigt, dass die beteiligten Akteure mit dem bestehenden Rahmen, der seit Jahren generell gut funktioniert, weitgehend zufrieden sind. Zu diesen Akteuren zählen unter anderem die Ersteller und Nutzer von Abschlüssen sowie Behörden. Nichtsdestoweniger wir noch Raum für Vereinfachungen gesehen, von denen insbesondere die kleinsten Unternehmen profitieren könnten. In der vergangenen 30 Jahren sind im Zuge der an den Richtlinien vorgenommenen Änderungen eine Vielzahl von Anforderungen hinzugekommen, wie beispielsweise neue Offenlegungspflichten und neue Bewertungsvorschriften, einschließlich detaillierter Bestimmungen für die Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert. Weniger Aufmerksamkeit wurde der Frage gewidmet, ob die bestehenden Anforderungen vereinfacht oder gar aufgehoben werden könnten. Zwar mag jede einzelne Änderung für sich genommen gerechtfertigt gewesen sein, doch haben die Ergänzungen tendenziell dazu geführt, dass die Aspekte der Vergleichbarkeit und der Zweckmäßigkeit von Abschlüssen vernachlässigt wurden, die Berichtspflichten und die Zahl der den Mitgliedstaaten zur Auswahl stehenden Optionen zunahmen und letztlich Komplexität und Verwaltungsaufwand für alle Unternehmen erhöht wurden. Diese stärkere Belastung trifft in erster Linie kleinere Unternehmen.

Darüber hinaus haben die beteiligten Akteure auf die Notwendigkeit hingewiesen, für mehr Klarheit und eine bessere Vergleichbarkeit von Abschlüssen zu sorgen, insbesondere bei größeren Unternehmen, die in der Regel in größerem Umfang grenzüberschreitende Geschäfte tätigen.

Die Existenzberechtigung der Richtlinien liegt darin begründet, dass sie Gesellschaften mit beschränkter Haftung zur Erstellung von Abschlüssen verpflichtet und Mindestanforderungen vorzuschreiben, um die EU-weite Vergleichbarkeit von Abschlüssen zu verbessern. Dies wiederum dürfte zu einem besseren Funktionieren des Binnenmarkts beitragen und konkret den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten verbessern, die Kapitalkosten senken, den grenzüberschreitenden Handel ausweiten und die Zahl grenzübergreifenden Fusionen und Übernahmen erhöhen. Insgesamt wird die vorgeschlagene Richtlinie zur Verbesserung von Europas Wettbewerbsfähigkeit beitragen, indem sie ein Regulierungsumfeld schafft, das einem beschäftigungsintensiven Wachstum förderlich ist.

Der Vorschlag ergänzt den Richtlinienvorschlag aus dem Jahr 2009[2] über den Jahresabschluss von Kleinstunternehmen, über den die EU-Mitgesetzgeber immer noch beraten. Da Rat und Parlament sich inzwischen vom Grundssatz her auf eine Regelung für Kleinstunternehmen verständigt haben, enthält der hiermit vorgelegte Vorschlag keine neuen politischen Vorschläge für Kleinstunternehmen, wie auch die beigefügte Folgenabschätzung zeigt. Die Europäische Kommission ist bereit, gemeinsam mit den EU-Mitgesetzgebern Überlegungen dazu anzustellen, wie die zu schließende interinstitutionelle Vereinbarung über die Richtlinie aus dem Jahr 2009 am besten in den vorliegenden Vorschlag integriert werden kann.

Der Vorschlag untermauert das bereits bei verschiedenen Gelegenheiten umrissene Konzept der Kommission für den Bereich der Unternehmenspolitik. Mit der Strategie „Europa 2020“[3] wird das Ziel angestrebt, die EU zu einem intelligenteren, nachhaltigeren und integrativeren Wirtschaftsraum zu machen. In der Binnenmarktakte[4] ist das Ziel festgelegt, den KMU, die einen Anteil von über 99 % an den Unternehmen in Europa stellen, das Leben zu erleichtern und ihnen einen besseren Zugang zum Kapital zu verschaffen. Im „Small Business Act“ (SBA) wird die Notwendigkeit anerkannt, den spezifischen Bedürfnissen der Gruppe der KMU Rechnung zu tragen und zwischen verschiedenen Segmenten innerhalb der Gruppe der KMU zu unterscheiden. Der „Small Business Act“ unterstützt ein Konzept, das unter der Bezeichnung „Vorfahrt für KMU“ („think small first“) bekannt ist. Der Vorschlag fügt sich des Weiteren in das Fortlaufende Vereinfachungsprogramm und die Initiativen der Kommission zur Verringerung des Verwaltungsaufwands ein. Darüber hinaus löst die Kommission mit der Vorlage dieses Richtlinienvorschlags ihre Zusage ein, den rechtlichen Besitzstand zu überprüfen, um Relevanz, Effizienz und Verhältnismäßigkeit der geltenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten und durch eine Vereinfachung des Regulierungsumfelds Bürokratie abzubauen.[5]

Der Vorschlag sieht vor, dass die geltenden Rechnungslegungsrichtlinien und ihre späteren Änderungen durch eine einzige neue Richtlinie ersetzt werden.

2.           Konsultation interessierter Kreise und Folgenabschätzung

2.1.        Konsultation der Beteiligten und der interessierten Kreise

Die Dienststellen der Kommission standen während des gesamten Überprüfungsprozesses im Dialog mit den beteiligten Akteuren. Ziel der Konsultation war es, die Standpunkte aller interessierten Kreise einzuholen, etwa von Abschlusserstellern, Nutzern, Standardsetzern, Behörden usw. Der Dialog fand statt im Rahmen

– einer informellen KMU-Ad-hoc- Reflektionsgruppe, die sich aus 10 Experten mit unterschiedlicher Erfahrung und unterschiedlichem Hintergrund zusammensetzte;.

– von zwei öffentlichen Konsultationen – einer zur Überprüfung der Richtlinien und einer zum Internationalen Rechnungslegungsstandard für kleine und mittlere Unternehmen („International Financial Reporting Standard for Small and Medium-Sized Entities”, IFRS für KMU –, jeweils gefolgt von Sitzungen mit den beteiligten Akteuren, auf der die Ergebnisse geprüft und eingehender diskutiert wurden;

– mehrerer Fachsitzungen mit nationalen Standardsetzern, Vertretern kleiner und mittlerer Unternehmen, Banken, Anlegern und Wirtschaftsprüfern aus der gesamten EU;

– von Konsultationen mit der KMU-Arbeitsgruppe der der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung („European Financial Reporting Advisory Group”, EFRAG) und der KMU-Ad-hoc-Arbeitsgruppe des Regelungsausschusses für Rechnungslegung („Accounting Regulatory Committee“, ARC);

– einer vom CSES (Centre of Strategy and Evaluation Services) durchgeführten Studie zu den Auswirkungen der Richtlinienänderungen auf den Verwaltungsaufwand.

Auch im Hinblick auf die länderspezifische Berichterstattung stehen die Dienststellen der Kommission in regelmäßigem Dialog mit verschiedenen Interessenträgerm (wie Abschlusserstellern, Nutzern und Behörden). Im den Jahren 2010/2011 fanden eine öffentliche Konsultation und eine Reihe bilateraler Konsultationen mit den beteiligten Akteuren (insbesondere Nutzern und Abschlusserstellern) statt. Außerdem hat die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) Beiträge zur Bewertung der Verwaltungskosten im Zusammenhang mit einer möglichen Verpflichtung zur länderspezifischen Berichterstattung geleistet.

2.2.        Folgenabschätzung

2.2.1.     Abschlüsse

Die Erstellung von Abschlüssen ist erwiesenermaßen eine der größten aus Regulierungsanforderungen erwachsenden Belastungen für Unternehmen.[6] Kleinunternehmen haben im Vergleich zu mittleren/großen Unternehmen einen im Verhältnis höheren Verwaltungsaufwand.

In der Folgenabschätzung wurden – ausgehend vom Basisszenario – fünf politische Grundoptionen analysiert. Der Vorzug wurde schließlich der Option einer Überarbeitung und Modernisierung einiger der in den derzeit geltenden Rechnungslegungsrichtlinien enthaltenen Anforderungen gegeben.

Nach Prüfung von Unteroptionen gelangte man zu der Einschätzung, dass eine „Miniregelung“ speziell für Kleinunternehmen die beste politische Wahl wäre. Das Potenzial einer solchen Maßnahme für die Reduzierung des Verwaltungsaufwands beläuft sich auf 1,5 Mrd. EUR. Dieses Potenzial resultiert aus der Beschränkung der Anforderungen bezüglich der in den Anhang aufzunehmenden Informationen, einer weiteren Lockerung der Abschlussprüfung und Befreiung kleiner Gruppen von der Pflicht zu Erstellung eines konsolidierten Abschlusses.

Eine zweite Unteroption betraf die Anhebung der Schwellenwerte für kleine und mittlere Unternehmen, womit die vorgeschlagene Richtlinie der Inflation im Zeitraum 2007 bis 2011 Rechnung trägt. Das Einsparpotenzial dieses Vorschlags beläuft sich auf etwa 0,2 Mrd. EUR.

Das geschätzte Einsparpotenzial der vorstehend genannten Maßnahmen kann somit insgesamt auf 1,7 Mrd. EUR veranschlagt werden. Kleinstunternehmen werden in jedem Fall von der vereinfachten Regelung für kleine Unternehmen profitieren.[7] Die Folgen der getroffenen politischen Wahl für Kleinstunternehmen allerdings ausgeklammert, da diese bereits Gegenstand des Richtlinienvorschlags über Kleinstunternehmen sind, über den das Europäische Parlament und der Rat noch beraten.

Diese politischen Entscheidungen werden bewirken, dass sich der Umfang der den Nutzern von Abschlüssen kleiner und mittlerer Unternehmen zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich öffentlich zugänglicher Informationen, reduziert. Allerdings würde dadurch, dass zwei Veröffentlichungen über Garantien und Verpflichtungen und Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Unternehmen und Personen vorgeschrieben werden, der Gläubigerschutz gestärkt. Was die im Falle mittlerer und großer Unternehmen verfügbaren Informationen anbelangt, ist mit gewissen positiven Auswirkungen zu rechnen aufgrund der größeren Klarheit und der besseren Vergleichbarkeit der Abschlüsse.

Die Statistikbehörden werden unter Umständen ihre Art und Weise der Erhebung bestimmter Daten bei kleineren Unternehmen anpassen müssen, wenngleich die maximale Harmonisierung der Schwellenwerte es ihnen erlauben würde, EU-weit Daten für Unternehmen zu erheben, die objektiv dieselbe Größe haben, womit die Vergleichbarkeit verbessert wird. Die Harmonisierung der Schwellenwerte kann sich aber auch negativ auf die Erhebung statistischer Daten auswirken, insbesondere in Mitgliedstaaten mit einem hohen Anteil kleiner Unternehmen. Zur Schätzung nationaler Wirtschaftindikatoren werden die betreffenden Mitgliedstaaten möglicherweise ihre Art und Weise der Erhebung statistischer Daten bei den Unternehmen zu überprüfen haben. Der Vorschlag der Kommission zur Verknüpfung der Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister[8] dürfte die Auswirkungen abfedern und den grenzüberschreitenden Zugang zu Unternehmensinformationen verbessern. Die Steuerbehörden werden weiterhin die Befugnis besitzen, darüber zu entscheiden, wie Gewinne für steuerliche Zwecke zu berechnen sind und welche diesbezüglichen Berichtspflichten gelten sollten.

Was die sozialen Auswirkungen des Vorschlags betrifft, so dürften die vereinfachten Rechnungslegungsanforderungen ein Geschäftsklima fördern, dass die Gründung von Unternehmen und den Unternehmergeist begünstigt. Im Rahmen der Folgenabschätzung gelangte man zu dem Schluss, dass durch Freisetzung von den Unternehmen zur Verfügung stehenden Ressourcen die Initiative zumindest marginal zur Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU beitragen dürfte. Ein Teil der auf Unternehmensebene erzielten Einsparungen würde aus der Senkung der Honorare resultieren, die an Rechnungsprüfungsfirmen oder externe Rechnungsprüfer zu zahlen sind. Die durch die Ressourcenumschichtung bedingten Auswirkungen auf die Beschäftigung dürften neutral sein oder sich lediglich geringfügig negativ auf die Gesamtbeschäftigung auswirken. Es sind keine messbaren Umweltauswirkungen zu erwarten. Es ist nicht damit zu rechnen, dass von der Einführung einfacherer Rechnungslegungssysteme negative Wachstumsanreize für kleine Unternehmen ausgehen werden, da die Rechnungslegungsanforderungen in dieser Hinsicht eine geringere Belastung darstellen als steuerliche oder sozialrechtliche Anforderungen. Im Übrigen ermöglicht es das dem Vorschlag zugrunde liegende Konzept „Vorfahrt für KMU“, die Rechnungslegungssysteme an verschiedene Unternehmensgrößen anzupassen.

2.2.2. Berichterstattung über Zahlungen an staatliche Stellen

Die Kommission hat öffentlich ihre Unterstützung für die internationale Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft („Extractive Industry Transparency Initiative“, EITI) bekundet und sich bereit erklärt, Vorschläge für Rechtsvorschriften zu Einführung von Offenlegungspflichten für Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie vorzulegen.[9] Eine ähnliche Zusage wurde in der Abschlusserklärung des G8-Gipfeltreffens von Deauville, das im Mai 2011[10] stattfand, gemacht, wo die Regierungen der G8-Staaten sich verpflichteten „zur Einführung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Transparenz oder zur Förderung freiwilliger Standards, die Unternehmen im Öl-, Gas- oder Bergbausektor auffordern oder ermutigen, ihre Zahlungen an Regierungen offenzulegen“. Darüber hinaus hat das Europäische Parlament eine Entschließung[11] angenommen, in der es seine Unterstützung für die Festlegung von Anforderungen an eine länderspezifische Berichterstattung bekräftigt, insbesondere für die mineralgewinnenden Industriezweige.

Derzeit verlangen die EU-Rechtvorschriften von Unternehmen nicht, nach Ländern aufgeschlüsselte Informationen über Zahlungen an staatliche Stellen in den Ländern, in denen sie ihrer Tätigkeit nachgehen, offenzulegen. Daher werden die an staatliche Stellen in einem bestimmten Land geleisteten Zahlungen üblicherweise nicht offengelegt, wenngleich derartige Zahlungen in der mineralgewinnenden Industrie (Erdöl, Erdgas und Bergbau) und in der Industrie des Holzeinschlags[12] in Primärwäldern[13] einen beträchtlichen Anteil der Einnahmen eines Landes ausmachen können, insbesondere in Drittländern, die reich an natürlichen Ressourcen sind. Um die Regierungen für die Verwendung dieser Mittel rechenschaftspflichtig zu machen und eine gute Governance zu fördern, wird vorgeschlagen, eine Offenlegung der an staatliche Stellen geleisteten Zahlungen auf der Ebene des einzelnen Unternehmens oder auf konsolidierter Ebene zu verlangen. Der hier vorgeschlagene Gesetzgebungsakt ist vergleichbar mit dem im Juli 2010 angenommenen US-amerikanischen „Dodd-Frank Act“[14], der die beim Wertpapier- und Börsenausschuss („Securities and Exchange Commission“, SEC) gemeldeten Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie (Erdöl-, Erdgas- und Bergbauunternehmen) verpflichtet, die an staatliche Stellen geleisteten Zahlungen[15] unter Angabe des betreffenden Staates und des betreffenden Projekts zu melden. Die Durchführungsvorschriften der SEC sollen bis Ende 2011 verabschiedet werden.

Im Rahmen der Folgenabschätzung[16] wurden fünf politische Grundoptionen analysiert – angefangen beim Basisszenario (politische Option 0), über die Prüfung möglicher Regelungen, die in eine weltweite Vereinbarung über eine länderspezifische Berichterstattung für multinationale EU- und Nicht-EU-Unternehmen einmündet (politische Option 1) bis hin zur Bewertung verschiedener politischer Optionen, bei denen ausschließlich EU-Unternehmen verpflichtet würden, länderspezifische Informationen offenzulegen (politische Optionen 2 bis 4). Option 2 verlangt eine nach Ländern aufgeschlüsselte Offenlegung der an staatliche Stellen geleisteten Zahlungen der mineralgewinnenden Industrie und der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern, Option 3 verlangt eine nach Ländern und Projekten aufgeschlüsselte Offenlegung der betreffenden Informationen. Im Falle von Option 4 würde zusätzlich zu einem Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen die Erstellung vollständiger länderspezifischer Abschlüsse durch die Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie und der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern verlangen.

Ausgewählt wurde die Option (Option 3), von multinationalen EU-Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie und der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern eine länderspezifische Berichterstattung („Country-by-country reporting, CBCR) über die Zahlungen an staatliche Stellen zu verlangen. Zur mineralgewinnenden Industrie zählen alle Unternehmen, deren Tätigkeiten Exploration und Gewinnung von Mineralien, Erdöl und Erdgas umfassen. Zur Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern zahlen alle Unternehmen, deren Tätigkeiten Kahlschlag, selektiven Holzeinschlag oder Durchforstung in Primärwäldern umfassen. Eine Offenlegung der an staatliche Stellen geleisteten Zahlungen auf Länderbasis und gegebenenfalls auch auf Projektbasis würde auch den Forderungen verschiedener Akteure nach besserer Information entgegenkommen. Gleichzeitig würden sich bei dieser politischen Option die Kosten in einem akzeptablen Rahmen halten, vorausgesetzt, dass eine geeignete Wesentlichkeitsschwelle eingeführt wird. Bei einer solchen Vorgehensweise würde für mehr Transparenz gesorgt, ohne dass die Unternehmen jedoch über Gebühr belastet werden und ohne dass EU-Unternehmen einen übermäßigen Wettbewerbsnachteil in Kauf nehmen müssen. Künftige Bemühungen der EU, die auf den Abschluss einer internationalen Vereinbarung und – im Wege von Verhandlungen mit internationalen Partnern – auf die Schaffung weltweit gleicher Wettbewerbsbedingungen in Bezug auf die CBCR abzielen, dürften dadurch nicht in Frage gestellt werden.

Das Problem eines möglichen Konflikts zwischen einer für die EU geltenden Offenlegungspflicht und den in einem Empfängerland geltenden nationalen Vorschriften, die die Veröffentlichung solcher Informationen untersagen, wurde von mehreren Unternehmen aufgeworfen, die in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinien fallen. Es wurden Forderungen laut, in derartigen Fällen eine Ausnahme von der Pflicht zur Meldung entsprechender an staatliche Stellen geleisteter Zahlungen vorzusehen. Wenngleich die Kommission nur sehr wenige Beispiele für Länder finden konnte, die die Veröffentlichung derartiger Informationen untersagen, gilt eine streng geregelte Ausnahme für den Fall, dass ein Unternehmen, das den Offenlegungspflichten nachkommt, damit eindeutig gegen strafrechtliche Bestimmungen im betreffenden Land verstoßen würde.

Die Energieversorgungssicherheit steht aus verschiedenen Gründen ganz oben auf der EU-Agenda, unter anderem deswegen, weil die in den EU-Mitgliedstaaten erzeugte Energie nicht den derzeitigen Bedarf deckt. Zum Teil wird argumentiert, dass es für EU-Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie schwieriger werden könnte, in Drittländern tätig zu werden, und dass dies entsprechende Konsequenzen für die Sicherheit der Öl- und Gasversorgung Europas haben könnte. Während einige Unternehmen bereits ihre an staatliche Stellen geleisteten Zahlungen nach Ländern aufgeschlüsselt offenlegen, ohne dass sich dies als hinderlich für die Ausübung ihrer Tätigkeiten erwiesen hätte, kann sich die Situation für andere Unternehmen anders darstellen. Daher sollte im Rahmen einer Überprüfung der Richtlinien unter anderem die Frage Aspekt der Energieversorgungssicherheit Europas geprüft werden. So wurde geltend gemacht, dass derartige Offenlegungen zu einem Wettbewerbsnachteil für die EU-Industrie führen könnten. Die Kommission ist der Auffassung, dass in der Mehrzahl der Fälle die Offenlegung der an staatliche Stellen geleisteten Zahlungen auf Länderbasis und – sofern die betreffenden Zahlungen einem bestimmten Projekt zugeflossen sind – auf Projektbasis (bei Festlegung einer Wesentlichkeitsschwelle) keinen direkten Einblick in vertrauliche Unternehmensinformationen wie Umsatz, Kosten und Gewinne geben würde. Im Übrigen würde auch die Stärkung der EITI einer etwaigen kurzfristigen Verschlechterung der Wettbewerbsposition entgegenwirken, da sie eine weltweit breitere Anwendung zur Folge haben und dem Image der teilnehmenden Unternehmen förderlich sein kann.

2.3.        Auswirkungen auf den Haushalt

Die vorgeschlagene Maßnahme hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

3.           Zusätzliche Informationen

3.1.        Vereinfachung

Mit der vorgeschlagenen Richtlinie würde eine spezielle Regelung für kleine Unternehmen eingeführt, die den Verwaltungsaufwand, der kleinen Unternehmen derzeit bei der Erstellung ihres Abschlusses entsteht, deutlich verringern würde. Die im Anhang zum Abschluss zu machenden Angaben würde auf folgende Aspekte begrenzt: i) Rechnungslegungsmethoden; ii) Garantien, Verpflichtungen, Eventualverbindlichkeiten und Vereinbarungen, die nicht Gegenstand der Bilanz sind; iii) nach Erstellung der Bilanz eingetretene Ereignisse, die nicht Gegenstand der Bilanz sind; iv) langfristige und besicherte Verbindlichkeiten; v) Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Unternehmen und Personen. Es ist anzumerken, dass durch die Offenlegungspflicht in Bezug auf die Aspekte iii) und v) kleinen Unternehmen neue Verpflichtungen auferlegt werden, da die Mehrheit der Mitgliedstaaten bisher für diese Unternehmen bisher Ausnahmen von der Offenlegungspflicht vorsehen.

Ein weiteres Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung der Schwellenwerte, mit der gewährleistet werden soll, dass auch wirklich alle kleinen Unternehmen in der EU von der Reduzierung des Verwaltungsaufwands profitieren. Derzeit fallen viele Unernehmen, die nach den EU-Definitionen den kleinen Unternehmen zuzurechnen sind, in die Kategorie der mittleren oder großen Unternehmen, da die in der Richtlinie vorgesehenen Schwellenwerte für die Bestimmung der Unternehmenskategorie im Zuge der Umsetzung auf der Ebene der Mitgliedstaaten herabgesetzt werden.

Die nachstehende Tabelle gibt einen zusammenfassenden Überblick über die wichtigsten Vereinfachungen, die mit der vorgeschlagenen Richtlinie angestrebt werden:

Kleine Unternehmen ~ 1,1 Millionen Unternehmen ~21 % der Unternehmen || – Eine maximale Harmonisierung wird gewährleisten, dass für Unternehmen derselben Größe EU-weit gleiche Wettbewerbsbedingungen bestehen. – Die im Anhang zum Abschluss zu machenden Angaben werden sich auf fünf Schlüsselbereiche beschränken. – Es wird keine Abschlussprüfung verlangt. – Kleine Gruppen werden von der Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses befreit.

3.2.        Sonstige Maßnahmen

Mit der vorgeschlagenen Richtlinie sollen Vergleichbarkeit und Klarheit der von mittleren und großen Unternehmen und in begrenztem Umfang auch von kleinen Unternehmen erstellten Abschlüsse verbessert werden.

Zu diesem Zweck sieht der Vorschlag die Reduzierung der Zahl der derzeit für die Mitgliedstaaten bestehenden Wahlmöglichkeiten vor, da die Vielzahl der Optionen der Vergleichbarkeit der Abschlüsse abträglich ist. Allgemeine Grundsätze wie das Gebot der „wirtschaftlichen Betrachtungsweise“ („substance over form“) werden verbindlich gemacht und damit die Klarheit von Abschlüssen verbessert.

Die nachstehende Tabelle gibt einen zusammenfassenden Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Mittlere/große Unternehmen ~ 0,3 Millionen Unternehmen ~ 4 % der Unternehmen || – Einführung allgemeiner Grundsätze der „Wesentlichkeit“ und der „wirtschaftlichen Betrachtungsweise“ – Reduzierung der Zahl der den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Wahlmöglichkeiten

3.3.        IFRS für KMU

Als eine Option wurde die Übernahme des „Internationalen Rechnungslegungsstandards für KMU“ (IFRS für KMU) und dessen obligatorische Anwendung in der EU erwogen. Die beteiligten Akteure, insbesondere Behörden, waren in diesem Punkt jedoch unterschiedlicher Auffassung. Auch die Folgenabschätzung gelangte zu dem Schluss, dass die Einführung dieses neuen Standards nicht den Zielen der Vereinfachung und der Reduzierung des Verwaltungsaufwands dienlich wäre. Da es sich bei den IFRS für KMU zudem um einen relativ neuen Standard handelt, fehlt es weltweit noch an Erfahrungen mit seiner Umsetzung.

Eine verbindliche Einführung des IFRS für KMU wird im Rahmen dieses Verschlags nicht angestrebt. Unterschiede zwischen der vorgeschlagenen Richtlinie und dem IFRS für KMU in Bezug auf die Darstellung ausstehender Einlagen auf das gezeichnete Kapital und die Amortisationsperioden für den Geschäfts- oder Firmenwert, dessen Nutzungsdauer nicht zuverlässig angegeben werden kann, machen deutlich, dass eine explizite vollständige Übernahme des IFRS für KMU nicht möglich sein wird.

3.4.        Berichterstattung über Zahlungen an staatliche Stellen

Zur Förderung der Rechenschaftspflicht der Unternehmen und einer guten Governance sieht der Vorschlag die Einführung neuer Berichtsanforderungen für Unternehmen vor, die in der mineralgewinnenden Industrie oder in der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind. Es wird vorgeschlagen, dass Unternehmen die von ihnen an staatliche Stellen geleisteten Zahlungen in den einzelnen Ländern, in denen sie tätig sind, sowie für jedes einzelne Projekt offenlegen müssen, sofern die Zahlungen einem bestimmten Projekt zugeflossen sind und sofern sie eine für den Empfängerstaat wesentliche Höhe erreichen. Im Einklang mit dem übergeordneten Ziel und im Bestreben, den zusätzlichen Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, bleibt die neu einzuführende Anforderung auf große Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse beschränkt.

3.5.        Richtlinienvorschlag und Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften

Der Vorschlag wird in Form einer neuen Richtlinie vorgelegt, der die Richtlinien von 1978 und 1983 und deren nachfolgende Änderungen ersetzen soll.

3.6.        Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 50 Absatz 1 des Vertrags, der die Rechtsgrundlage für den Erlass von Maßnahmen der Union zur Errichtung eines Binnenmarkts für Gesellschaftsrecht bildet.

Der Vorschlag sieht vor, dass Gesellschaften mit beschränkter Haftung ihren Abschluss entsprechend einer Reihe von Anforderungen erstellen, die darauf abzielen, die EU-weite Vergleichbarkeit von Abschlüssen zu verbessern und damit einen Beitrag zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts und zu einer Intensivierung des grenzüberschreitenden Handels zu leisten. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollte die EU nur dann tätig werden, wenn sie bessere Ergebnisse erzielen kann, als dies bei einem Tätigwerden auf der Ebene der Mitgliedstaaten der Fall wäre; die entsprechende Maßnahme sollte auf das erforderliche Maß beschränkt und verhältnismäßig sein, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Die Ziele der Richtlinienüberprüfung sind so beschaffen, dass sie nicht durch einseitige Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten verwirklicht werden können.

Im Rahmen des „Vorfahrt-für-KMU“-Ansatzes wäre es für kleine Unternehmen von Vorteil, wenn sie lediglich einem einzigen Katalog grundlegender Anforderungen auf EU-Ebene unterliegen würden. Kleine Unternehmen sollten EU-weit gleich behandelt werden, so dass sie unter gleichen Bedingungen Zugang zum Binnenmarkt haben. Diese Mitgliedstaaten sollten keine unnötigen zusätzlichen Anforderungen vorschreiben. Dies lässt sich am besten durch koordinierte EU-Rechtsvorschriften erreichen. Soweit es um mittlere und große Unternehmen geht, muss die Finanzberichterstattung auf EU-Ebene besser vergleichbar gemacht werden, da die Tätigkeiten dieser Unternehmen häufig EU-weiter Natur sind und für Akteure im gesamten Binnenmarkt relevant sind. Nichtsdestoweniger sollten die Mitgliedstaaten über einen gewissen Spielraum in Bezug auf die Festlegung zusätzlicher Berichtspflichten für die betreffenden Kategorien von Unternehmen verfügen. Vor diesem Hintergrund ist eine Richtlinie das am besten geeignete Rechtsinstrument, da sie den Mitgliedstaaten einen gewissen Handlungsspielraum lässt. Eine Richtlinie gewährleistet zudem, dass Inhalt und Form der vorgeschlagenen EU-Maßnahme nicht über das hinausgehen, was erforderlich und verhältnismäßig ist, um das angestrebte Regulierungsziel der Vereinfachung und der Reduzierung des Verwaltungsaufwands zu erreichen.

4.           Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Folgenden Artikel bleiben gegenüber den entsprechenden Artikeln der Vierten Richtlinie des Rates 78/660/EWG und der Siebenten Richtlinie des Rates 83/349/EWG inhaltlich unverändert, wenngleich die Nummerierung in den meisten Fällen von der ursprünglichen Nummerierung abweicht: Artikel 1 Absatz 1 (einschließlich der Anhänge I und II), Artikel 2 Absätze 2 bis 8, Artikel 3 Absätze 6 bis 9; Artikel 4, Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 7, Artikel 8 Absätze 1 bis 5, Artikel 10, Artikel 11 Absätze 1 bis 7 und 11, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20, Artikel 21, Artikel 22, Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absätze 2 und 3 , Artikel 30, Artikel 32, Artikel 33 Absätze 1 und 2, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 35 mit Ausnahme von Absatz 3, Artikel 44, Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 51. Anhang III enthält eine Entsprechungstabelle.

Im Interesse von Kürze und Klarheit werden in diesem Abschnitt nur in den Fällen Erläuterungen gegeben, in denen der Vorschlag wesentliche Änderungen gegenüber den aufzuhebenden Richtlinien vorsieht.

Eine Reihe von Änderungen wurde vorgenommen, um die in der vorgeschlagenen Richtlinie verwendete Terminologie an die moderne Rechnungslegungssprache anzupassen, ohne dass davon jedoch der Inhalt der entsprechenden Artikel berührt würde. Dazu zählen die Ersetzung des Begriffs „Gesellschaft“ durch den Begriff „Unternehmen“, die Ersetzung der Begriffs „accounts“ durch den Begriff „financial statements“ in der englischen Sprachfassung und die Ersetzung des Begriffs „Jahresbericht“ durch den Begriff „Lagebericht“.

4.1.        Kapitel 1 – Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Unternehmenskategorien

In Artikel 2 werden mehrere Begriffsbestimmungen zusammengeführt, die früher in den ursprünglichen Richtlinien verstreut waren. Unternehmen von öffentlichem Interesse werden unter Rückgriff auf die in Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen enthaltene Begriffsbestimmung definiert. Die Definitionen der Begriffe „Mutterunternehmen“, „Tochterunternehmen“ und „verbundene Unternehmen“ werden klarer gefasst als in der Siebenten Richtlinie des Rates 83/349/EWG. An der Bedeutung hat sich jedoch nichts geändert. Ebenso wird auch der Begriff „assoziiertes Unternehmen“ klarer definiert. Insofern als von einem maßgeblichen Einfluss ausgegangen wird, wenn ein Investor 20 % oder mehr der Stimmrechte besitzt, folgt die Definition dem einschlägigen internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 28.

Artikel 3 schafft eine Rechtsgrundlage, um zu bestimmen, wann es sich um ein „kleines“, ein „mittleres“ oder ein „großes“ Unternehmen handelt. Dabei wird an der bisherigen Praxis festgehalten, die Größe eines Unternehmens durch Bezugnahme auf den Nettoumsatzerlös. die Bilanzsumme und die Zahl der Beschäftigten zu bestimmen. Je nach Zweck von EU-Maßnahmen kann die Union Definitionen zugrunde legen, die sich in gewissem Umfang von den in diesem Artikel gegebenen Definitionen unterscheiden.[17] Vorgeschlagen wird eine vollständige Harmonisierung der Größenkriterien. Bisher konnten die Mitgliedstaaten entscheiden, ob in ihrer jeweiligen Rechtsordnung verschiedene Unternehmensgrößen festgelegt und – innerhalb bestimmter Grenzen – welche Größenkriterien dabei zugrunde gelegt werden sollten.

Kleine und mittlere Unternehmen werden klarer definiert als seinerzeit in der Siebenten Richtlinie des Rates 83/349/EWG. Die Werte für Nettoumsatzerlös und Bilanzsumme werden – in Anpassung an die Inflation seit der letzten Überarbeitung im Jahr 2006 – angehoben.

Die Begriffsbestimmungen und Ausnahmen für „Finanzholdinggesellschaften“ und „Wertpapierfirmen“ wurden gestrichen, da branchenspezifische Rechnungslegungsvorschriften einer Harmonisierung behindern können. Im Übrigen fanden die betreffenden Bestimmungen innerhalb der EU keine breite Anwendung.

4.2.        Kapitel 2 – Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze

Mit Artikel 4 – in Kombination mit Artikel 17 (siehe weiter unten Punkt 4.4) – wird eine vollständig harmonisierte Regelung für die Erstellung des Abschlusses kleiner Unternehmen eingeführt, der aus der Gewinn- und Verlustrechung, der Bilanz und einem begrenzten Anhang zu bestehen hat. Die Mitgliedstaaten sollten keine weiteren Informationen verlangen.

Mit Artikel 5 wird ein allgemeiner Grundsatz der Wesentlichkeit eingeführt. Danach haben Ansatz, Bewertung, Darstellung und Angabe in Abschlüssen dem Kriterium der Wesentlichkeit genügen. Dies wird beispielsweise die Zusammenlegung von Posten in der Gewinn- und Verlustrechung oder in der Bilanz oder den Verzicht auf Angaben im Anhang ermöglichen, wenn die betreffenden Informationen als unwesentlich erachtet werden. Entsprechend wären auch nicht wesentliche Rechnungsabgrenzungsposten und Rückstellungen nicht auszuweisen. Die Bestimmung der Wesentlichkeit wird weiterhin in erster Linie in der Verantwortung des Unternehmens liegen, unabhängig davon, ob für das Unternehmen eine Abschlussprüfung durchgeführt wird oder nicht.

Mit Artikel 5 wird als allgemeiner Grundsatz darüber hinaus die Verpflichtung eingeführt, die wirtschaftliche Realität eines Geschäfts, und nicht nur seine Rechtsform, im Abschluss darzustellen. Durch die Festlegung gemeinsamer allgemeiner Grundsätze wird eine EU-weite Harmonisierung angestrebt. Bisher war eine solche Darstellungsmethode zwar nach den Richtlinien zulässig, doch waren die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, diesen Grundsatz im nationalen Recht festzuschreiben.

In Artikel 6 wird die für die Mitgliedstaaten bestehende Option, für Anlagevermögen eine bilanzielle Neubewertung vorzunehmen – als Alternative zur Verbuchung zum Anschaffungswert – beibehalten, wohingegen – im Bemühen um einer größere Harmonisierung der Bewertungsgrundlagen – die Optionen für die Mitgliedstaaten, die eine Verbuchung zum Wiederbeschaffungswert und Inflationsmethoden zuließen, entfallen.

4.3.        Kapitel 3 – Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

Allgemeine Bestimmungen in Artikel 8 wurden geändert, um deutlicher klarzustellen, dass die Mitgliedstaaten einem assoziierten Unternehmen vorschreiben oder gestatten können, im Jahresabschluss unter Zugrundelegung der Equity-Methode bilanziert zu werden.

Der Richtlinienvorschlag sieht nur eine Form der Gliederung der Bilanz (siehe Artikel 9) vor, während die Mitgliedstaaten bisher zwischen zwei verschiedenen Gliederungen wählen konnten. So wird eine bessere Vergleichbarkeit der Abschlüsse in verschiedenen Rechtsordnungen in der EU gewährleistet. Außerdem entfallen die Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens als Vermögenswertkategorie, da ihr Ansatz von den im jeweiligen nationalen Recht enthaltenen Definitionen abhing. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Änderung bezüglich der Gewinnausschüttungskriterien gemäß Artikel 11.

Mit Artikel 11 wird ferner die Verpflichtung eingeführt, dass der für eine Rückstellung angesetzte Betrag den besten Schätzwert des Unternehmens für die Verbindlichkeit oder die künftige Aufwendung darstellen muss. Des Weiteren schließt dieser Artikel die Anwendung des „First-in-First-out“-Verfahrens (Fifo) als Methode zur Bewertung des Vorratsvermögens sowie der beweglichen Vermögensgegenstände aus. Die vorgesehenen Änderungen werden eine bessere Vergleichbarkeit von Abschlüssen gewährleisten.

Die Artikel 12 bis 15 sehen lediglich zwei mögliche Gliederungen für die Gewinn- und Verlustrechnung vor – eine „nach Eigenart der Aufwendungen“ und eine „nach Funktion der Aufwendungen“. Bisher waren vier Gliederungsformen zulässig. Hier besteht das Ziel darin, für eine bessere Vergleichbarkeit zu sorgen und gleichzeitig eine Gliederung beizubehalten, die den Nutzern von Abschlüssen vertraut ist. Die frühere Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Posten innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung entfällt. Damit wird einer inhärenten Tendenz entgegengewirkt – die dazu führte, dass „große“ oder „ungewöhnliche“ Aufwendungen als außerordentliche Posten dargestellt wurden, – und eine Verzerrung des Gesamtwerts der Gewinne nach Steuern verhindert. Umgekehrt war eine inhärente Tendenz dahin gehend zu beobachten, dass „große“ oder „ungewöhnliche“ Einnahmen als ordentliche Posten dargestellt wurden, um den Gesamtgewinn zu erhöhen. Um eine neutrale Darstellung solcher Ertrags- und Aufwandsposten sicherzustellen, wird eine neue Verpflichtung eingeführt, sie in der Gewinn- und Verlustrechnung getrennt auszuweisen und mit einer Erläuterung zu versehen. Somit werden alle entsprechenden Posten im Gewinn nach Steuern erfasst.

Die vereinfachte Regelung für die Erstellung des Abschlusses erfordert entsprechende Änderungen in Artikel 16, die der geringeren Zahl von Gliederungsmöglichkeiten Rechnung tragen.

4.4.        Kapitel 4 – Anhang

Bezüglich der in den Anhang aufzunehmenden Angaben sahen die früheren Richtlinien zahlreiche Wahlmöglichkeiten für die Mitgliedstaaten vor. Anstelle dieses Ansatzes tritt nun harmonisierter Ansatz gewählt, dem zufolge für Unternehmen, die derselben Größenkategorie angehören, EU-weit dieselben oder vergleichbare Offenlegungspflichten gelten.

In diesem Kapitel wird ein „Bottom-up“-Konzept in Bezug auf die Bereitstellung von Informationen im Anhang zum Abschluss festgelegt. In Artikel 17 ist festgelegt, welche Angaben alle Unternehmen im Anhang zu machen haben. Für kleine Unternehmen werden im Vergleich zu den früheren Richtlinien insgesamt eingeschränkte Offenlegungspflichten gelten; im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 4 (siehe oben Punkt 4.2) wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten von den betreffenden Kategorien von Unternehmen keine weiteren Angaben verlangen dürfen, zumal eine Vielzahl der Konsultationsteilnehmer übereinstimmend der Auffassung war, dass es sich bei den vorgeschriebenen Angaben um die für kleine Unternehmen relevanten Angaben handelt.

Mittlere Unternehmen haben die in den Artikeln 17 und 18 genannten Informationen offenzulegen, und große Unternehmen sowie Unternehmen von öffentlichem Interesse die in den Artikeln 17, 18 und 19 genannten Informationen.

Mit Artikel 17 wird für alle Unternehmen die Verpflichtung eingeführt, nach Erstellung der Bilanz eingetretene Ereignisse im Anhang zum Abschluss anzugeben. Diese grundlegenden Informationen wurden bisher nur im Lagebericht offengelegt und die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, eine Ausnahme von dieser Offenlegungspflicht vorzusehen. Um ein höheres Maß an Transparenz zu gewährleisten, wird ferner die Offenlegung von Geschäftsvorfällen mit nahestehenden Unternehmen und Personen, auch solchen zwischen hundertprozentigen Tochterunternehmen, im jeweiligen Jahresabschluss für Unternehmen jeder Größe verpflichtend gemacht. Bisher konnten die Mitgliedstaaten Ausnahmen von dieser Offenlegungspflicht vorsehen, unabhängig von der Größe des Unternehmens.

4.5.        Kapitel 5 – Lagebericht

Was den Inhalt des Lageberichts betrifft, sind keine wesentlichen Änderungen der Vorschriften der Vierten Richtlinie des Rates 78/660/EWG und der Siebenten Richtlinie des Rates 83/349/EWG vorgesehen.

4.6.        Kapitel 6 – Konsolidierte Abschlüsse und Berichte

Dieses Kapitel enthält die Vorschriften der Siebenten Richtlinie des Rates 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss. Damit werden die Vorschriften über Form und Inhalt des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses in einer einzigen Richtlinie zusammengeführt.

Zur Vereinfachung des Texts und zur Vermeidung von Wiederholungen wurden weite Teile des Texts der Richtlinie 83/349/EWG gestrichen. Dafür wird der Grundsatz festgeschrieben, dass bei der Aufstellung des konsolidierten Abschlusses in gleicher Weise zu verfahren ist wie bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, wobei den wesentlichen Berichtigungen Rechnung zu tragen ist, die sich aus den Besonderheiten des konsolidierten Abschlusses im Vergleich zum Jahresabschluss ergeben.

Die wesentlichen Änderungen gegenüber den derzeitigen Vorschriften der Vierten Richtlinie des Rates 78/660/EWG und der Siebenten Richtlinie des Rates 83/349/EWG sind folgende:

Im Hinblick auf die Festlegung harmonisierter Konsolidierungskriterien wird in Artikel 23 eine Konsolidierung in Fällen vorgeschrieben, in denen ein Unternehmen einen beherrschenden Einfluss oder die Kontrolle über ein anderes Unternehmen ausübt, sowie in Fällen, in denen Unternehmen unter einheitlicher Leitung stehen. Bisher konnten die Mitgliedstaaten in derartigen Situationen selbst entscheiden, ob sie einen konsolidierten Abschluss verlangen oder nicht.

Gemäß Artikel 24 sind kleine Gruppen von der Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses ausgenommen. Bisher hatten die Mitgliedstaaten die Wahl, solche Unternehmen von dieser Verpflichtung auszunehmen. Damit wird diese Ausnahme EU-weit eingeführt und der Verwaltungsaufwand im Einklang mit dem in Bezug auf den Jahresabschluss kleiner Unternehmen verfolgten Ansatz reduziert.

Die für die Mitgliedstaaten bestehenden Optionen, das „Merger-Accounting“-Verfahren und die unmittelbare Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts von den Rücklagen zuzulassen (Artikel 20 bzw. Artikel 30 der Richtlinie 83/349/EWG), entfallen, da sie nur selten in Anspruch genommen wurden und durch ihre Streichung eines stärker harmonisierter Katalog von Konsolidierungsgrundsätzen geschaffen wird. Artikel 25 sieht auch für die Übertragung eines negativen Firmenwerts auf die Gewinn- und Verlustrechnung eine auf Grundsätzen basierende Methode vor.

4.7.        Kapitel 7 – Offenlegung

Es sind keine wesentlichen Änderungen der Offenlegungsvorschriften gegenüber den derzeitigen Vorschriften der Vierten Richtlinie des Rates 78/660/EWG und der Siebenten Richtlinie des Rates 83/349/EWG vorgesehen.

4.8.        Kapitel 8 – Abschlussprüfung

Die in Artikel 34 festgelegten allgemeinen Anforderungen wurden geändert, um dem dem Vorschlag zugrunde liegenden „Vorfahrt-für-KMU“-Konzept Rechnung zu tragen. Entsprechend werden Kleinunternehmen vollständig von der Pflicht zur Abschlussprüfung nach dem EU-Gesellschaftsrecht befreit. Ferner sieht dieser Artikel vor, dass Unternehmen von öffentlichem Interesse unabhängig von ihrer Größe einer Abschlussprüfung zu unterziehen sind.

Außerdem wird in Artikel 35 Absatz 3 präzisiert, inwieweit die Abschlussprüfungsanforderungen für Unternehmensgruppen gelten.

4.9.        Kapitel 9 – Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen

Neue Berichtspflichten werden eingeführt für große Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in der mineralgewinnenden Industrie oder in der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind. Diese Unternehmen müssen für jedes Land, in dem sie tätig sind, auf Jahresbasis die im Laufe des Geschäftsjahres geleisteten Zahlungen an staatliche Stellen, soweit es sich um einen für das Empfängerland wesentlichen Betrag handelt, offenlegen und, sofern die Zahlungen einem bestimmten Projekt zugeflossen sind, auch die Zahlungen für jedes einzelne Projekt. Die Berichte sind gegebenenfalls auf konsolidierter Ebene zu erstellen. Wird ein konsolidierter Bericht erstellt, sind die Tochterunternehmen und das den Bericht erstellende Mutterunternehmen von der Berichtspflicht ausgenommen. Der Bericht wird im Einklang mit den Anforderungen von Kapitel 2 der Richtlinie 2009/101/EG veröffentlicht.

4.10.      Kapitel 10 – Schlussbestimmungen

Der mit der Vierten Richtlinie des Rates 78/660/EWG eingesetzte Kontaktausschuss ist obsolet und im vorliegenden Vorschlag nicht mehr vorgehen.

Damit wirtschaftlichen Entwicklungen und der Inflation Rechnung getragen werden kann, soll gemäß Artikel 42 der Kommission die Befugnis übertragen werden, die in Artikel 3 festgelegten Schwellenwerte für die Bestimmung der Unternehmensgröße in regelmäßigen Abständen anzupassen. Dies ist erforderlich, um den Realwert der Schwellenwerte im Zeitverlauf aufrechtzuerhalten.

Der Kommission sollte darüber hinaus die Befugnis übertragen werden, die in den Anhängen I und II enthaltene Liste der Unternehmenskategorien zu aktualisieren, um etwaigen Änderungen in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.

Es ist erforderlich, das Konzept der Wesentlichkeit von Zahlungen weiter zu spezifizieren und weiterzuentwickeln, um Relevanz und Angemessenheit der Offenlegungspflichten in Bezug auf die von der mineralgewinnenden Industrie und der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern an staatliche Stellen geleisteten Zahlungen sicherzustellen. Es ist angezeigt, dies im Wege delegierter Rechtsakte zu tun, um technisch solide und wirksame Vorschriften festzulegen und es der Kommission zu ermöglichen, auf den gesamten verfügbaren Sachverstand zurückzugreifen.

Der genaue Anwendungsbereich sowie die Modalitäten der Ausübung entsprechender delegierter Befugnisse sind in Artikel 42 festgelegt.

Schließlich wird ein Artikel 46 eingeführt, der klarstellt, dass Unternehmen von öffentlichem Interesse generell nicht berechtigt sind, eine Ausnahmeregelung im Rahmen der Richtlinie in Anspruch zu nehmen.

2011/0308 (COD)

Proposal for a

DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL

über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf

Artikel 50 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In ihrer Mitteilung „Intelligente Regulierung in der Europäischen Union“[18] hat die Kommission das Ziel formuliert, Vorschriften zu konzipieren und zu erarbeiten, die den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit entsprechen und die höchstmögliche Qualität aufweisen, und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Verwaltungslasten in angemessenem Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. In der Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa – Der ‚Small Business Act’ für Europa“[19], die im Juni 2008 angenommen und im Februar 2011 überarbeitet wurde[20], wird die zentrale Rolle anerkannt, die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) für die Wirtschaft der Union zukommt, und das Ziel festgelegt, das Prinzip „Vorfahrt für KMU“ („think small first“) fest in der Politik zu verankern, angefangen bei der Rechtsetzung bis hin zu den öffentlichen Diensten. Der Europäische Rat begrüßte auf seiner Tagung am 24. und 25. März 2011[21] die Absicht der Kommission, die Binnenmarktakte vorzulegen und darin Maßnahmen vorzustellen, die Wachstum und Arbeitsplätze schaffen und den Bürgern und Unternehmen greifbare Ergebnisse bringen. In der im April 2011 angenommenen „Binnenmarktakte“[22] werden eine Vereinfachung der Rechnungslegungsrichtlinien in Bezug auf die Finanzberichterstattungspflichten und eine Verringerung des Verwaltungsaufwands, insbesondere für KMU, vorgeschlagen. Die Strategie „Europa 2020“[23] für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zielt unter anderem darauf ab, die Verwaltungslasten zu verringern, das Umfeld für Unternehmen und insbesondere KMU zu verbessern und die Internationalisierung von KMU zu fördern. Der Europäische Rat forderte auf der bereits genannten Tagung, die Belastung durch Vorschriften – insbesondere für KMU – auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene zu verringern, und regte Maßnahmen zur Steigerung der Produktivität an, beispielsweise durch den Abbau von hohem Verwaltungsaufwand und die Verbesserung des Regelungsrahmens für KMU. Der vorliegende Vorschlag trägt dem Programm der Europäischen Kommission für eine bessere Rechtsetzung und insbesondere der Mitteilung „Intelligente Regulierung in der Europäischen Union“[24] vom Oktober 2010 Rechnung.

(2) Das Europäische Parlament hat am 18. Dezember 2008 eine nicht-legislative Entschließung zu den Rechnungslegungsvorschriften für kleine und mittlere Unternehmen und insbesondere Kleinstbetriebe[25], angenommen. Darin wurde festgestellt, dass die Anforderungen der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG kleine und mittlere Unternehmen und insbesondere Kleinstbetriebe oft stark belasten. Die Kommission wurde aufgefordert, mit der Überprüfung der beiden Richtlinien fortzufahren.

(3) Der Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über die Gliederung und den Inhalt des Abschlusses und des Lageberichts, die heranzuziehenden Bewertungsgrundlagen und die Offenlegung dieser Informationen, insbesondere für bestimmten Gesellschaften mit beschränkter Haftung, kommt im Hinblick auf den Schutz von Anteilseignern, Gesellschaftern und Dritten besondere Bedeutung zu. In den genannten Bereichen ist für die entsprechenden Kategorien von Unternehmen eine zeitgleiche Koordinierung erforderlich, da zum einen bestimmte Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, und da sie zum anderen über ihr Nettovermögen hinaus Dritten keinerlei Sicherheiten bieten.

(4) Es gibt eine beträchtliche Anzahl von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bei denen sämtliche voll haftenden Gesellschafter als öffentliche oder private Gesellschaft mit beschränkter Haftung konstituiert sind und die somit den in dieser Richtlinie vorgesehenen Koordinierungsmaßnahmen unterliegen sollten.

(5) Außerdem ist es erforderlich, in Bezug auf den Umfang der Finanzinformationen, die von miteinander in Wettbewerb stehenden Unternehmen zu veröffentlichen sind, auf Unionsebene gleichwertige rechtliche Mindestanforderungen festzulegen.

(6) Der Jahresabschluss sollte ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens vermitteln. Zu diesem Zweck sollten für die Erstellung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung zwingend vorgeschriebene Gliederungsschemata vorgesehen und der Mindestinhalt des Anhangs sowie des Lageberichts festgelegt werden. Entsprechend dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ sollten die verbindlichen Anforderungen für kleine Unternehmen in den einschlägigen Rechtsvorschriften vollständig harmonisiert werden. Um eine unverhältnismäßig große Belastung für diese Unternehmen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten nicht befugt sein, weitergehende Informationen zu verlangen. Mittleren und großen Unternehmen können die Mitgliedstaaten jedoch zusätzliche Anforderungen auferlegen.

(7) Kleine, mittlere und große Unternehmen sollten unter Bezugnahme auf Gesamtvermögen, Umsatzerlöse und durchschnittliche Zahl der Beschäftigten definiert und voneinander unterschieden werden, da diese Faktoren in der Regel objektiven Aufschluss über die Größe eines Unternehmens geben.

(8) Um zu gewährleisten, dass vergleichbare und gleichwertige Informationen veröffentlicht werden, sollten die bei Ansatz und Bewertung zugrunde gelegten Grundsätze die Aspekte Unternehmensfortführung, Vorsicht und das Konzept der Periodenabgrenzung abdecken. Eine Verrechnung zwischen Aktiv- und Passivposten sowie zwischen Aufwands- und Ertragsposten sollte nicht zulässig sein, und die Bestandteile der Aktiv- und Passivposten sollten einzeln bewertet werden. Bei der Darstellung der einzelnen Posten im Abschluss sollte der wirtschaftlichen Realität bzw. dem wirtschaftlichen Gehalt des zugrunde liegenden Geschäfts oder der zugrunde liegenden Vereinbarung Rechnung getragen werden. Für Ansatz, Bewertung, Darstellung und Offenlegung im Abschluss sollte der Grundsatz der Wesentlichkeit gelten.

(9) Zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit der in einem Abschluss enthaltenen Informationen sollten die im Abschluss angesetzten Posten auf der Basis des Anschaffungspreises oder der Herstellungskosten bewertet werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch befugt sein, eine Neubewertung des Anlagevermögens zu genehmigen oder vorzuschreiben, damit den Abschlussnutzern aussagekräftigere Informationen zur Verfügung gestellt werden können.

(10) Angesichts der Notwendigkeit einer unionsweiten Vergleichbarkeit der Finanzinformationen müssen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, für bestimmte Finanzinstrumente eine Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert zuzulassen. Im Übrigen stellen Systeme einer Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert Informationen bereit, die für die Nutzer von Abschlüssen von größerer Relevanz sein können als Informationen, die auf dem Anschaffungspreis oder den Herstellungskosten basieren. Entsprechend sollten die Mitgliedstaaten die Einführung einer Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert durch alle Unternehmen bzw. alle Kategorien von Unternehmen gestatten, sowohl in Bezug auf den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschuss als auch nur in Bezug auf den konsolidierten Abschluss. Darüber hinaus sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, eine Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert für andere Vermögensgegenstände als Finanzinstrumente zuzulassen oder zu verlangen.

(11) Es ist eine einheitliche Gliederung von Bilanzen erforderlich, um es den Nutzern von Abschlüssen zu ermöglichen, die finanzielle Lage von Unternehmen innerhalb der Union zu vergleichen. Es sollte den Mitgliedstaaten jedoch möglich sein, zu gestatten oder vorzuschreiben, dass Unternehmen die Gliederung ändern und eine Bilanz vorlegen, die zwischen kurz- und langfristigen Posten unterscheidet. Es sollte sowohl eine Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung nach Eigenart der Aufwendungen als auch eine Gewinn- und Verlustrechnung nach Funktion der Aufwendungen zulässig sein. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung einer dieser beiden Gliederungsformen verbindlich vorschreiben. Die Mitgliedstaaten sollten des Weiteren berechtigt sein, Unternehmen zu gestatten, anstelle einer Gewinn- und Verlustrechnung, die entsprechend einer der zulässigen Gliederungen erstellt wird, eine Ergebnisrechnung („statement of performance“) vorzulegen. Für kleine und mittlere Unternehmen sollte eine vereinfachte Fassung der vorgeschriebenen Gliederungsschemata verfügbar sein.

(12) Im Interesse der Vergleichbarkeit sollte ein gemeinsamer Rahmen für Ansatz, Bewertung und Darstellung unter anderem von Wertberichtigungen, Geschäfts- oder Firmenwert, Rückstellungen, Vorratsvermögen und beweglichen Vermögensgegenständen sowie Ertrags- oder Aufwandsposten in außerordentlicher Größenordnung oder mit außerordentlichem Stellenwert vorgegeben werden.

(13) Die in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellten Informationen sollten durch Offenlegungen im Anhang zum Abschluss ergänzt werden. Die Nutzer von Abschlüssen haben üblicherweise lediglich begrenzten Bedarf an zusätzlichen Informationen kleiner Unternehmen, und für kleine Unternehmen kann es kostspielig sein, die offenzulegenden zusätzlichen Informationen zusammenzustellen. Eine spezielle Regelung für kleine Unternehmen, die lediglich eine begrenzte Offenlegungspflicht vorsieht, ist somit gerechtfertigt. Ist ein kleines Unternehmen allerdings der Auffassung, dass die Bereitstellung zusätzlicher Informationen der Art, wie sie von mittleren und großen Unternehmen verlangt wird, nützlich wäre, sollte es nicht daran gehindert werden.

(14) Nutzer der von mittleren und großen Unternehmen erstellten Abschlüsse haben in der Regel anspruchsvollere Bedürfnisse. Daher sollten in bestimmten Bereichen die Offenlegung weitere Informationen vorgesehen werden. Ausnahmen von bestimmten Offenlegungspflichten sollten als gerechtfertigt angesehen werden, wenn bestimmten Personen oder dem Unternehmen aus der Offenlegung ein Nachteil erwachsen würde.

(15) Der Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht sind wichtige Elemente der Finanzberichterstattung. Es sollte ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild des Geschäftsverlaufs und des Geschäftsergebnisses vermittelt werden, und zwar in einer Weise, die Umfang und Komplexität der Geschäfte entspricht. Die Informationen sollten sich nicht auf die finanziellen Aspekte der Geschäfte des Unternehmens beschränken; auch die ökologischen und sozialen Aspekte seiner Geschäftstätigkeit, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage des Unternehmens erforderlich ist, sollten analysiert werden. In Fällen, in denen der konsolidierte Lagebericht und der Lagebericht des Mutterunternehmens als ein einziger Bericht vorgelegt werden, ist auf Umstände, die für die Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen von Bedeutung sind, gegebenenfalls in besonderer Weise aufmerksam zu machen. Mit Blick auf die potenzielle Belastung für mittlere Unternehmen ist es jedoch angezeigt, die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vorzusehen, eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Bereitstellung von Nichtfinanzinformationen im Lagebericht entsprechender Unternehmen zu gewähren.

(16) Die Mitgliedstaaten sollten über die Möglichkeit verfügen, kleine Unternehmen von der Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts zu befreien, sofern sie im Anhang zum Abschluss die Daten zum Erwerb eigener Aktien angeben gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Zweiten Richtlinie des Rates 77/91/EWG vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten[26].

(17) Da Unternehmen von öffentlichem Interesse in den Volkswirtschaften, in denen sie operieren, eine herausragende Rolle spielen können, sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie, die die Erklärung zur Corporate Governance betreffen, für alle Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten.

(18) Viele Unternehmen sind Mitglied von Unternehmenszusammenschlüssen. Damit Finanzinformationen über derartige Unternehmenszusammenschlüsse zur Kenntnis der Gesellschafter und Dritter gebracht werden können, sollte ein konsolidierter Abschluss erstellt werden. Daher wäre eine Koordinierung der nationalen Vorschriften über den konsolidierten Abschluss geboten, damit Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit der von Unternehmen in der Union zu veröffentlichenden Informationen gewährleistet werden.

(19) Konsolidierte Abschlüsse sollten grundsätzlich die Tätigkeiten eines Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen als die einer einzigen wirtschaftlichen Einheit (einer Gruppe) darstellen; vom Mutterunternehmen kontrollierte Unternehmen sollten als Tochterunternehmen betrachtet werden. Die Kontrolle sollte darin bestehen, dass eine Mehrheit der Stimmrechte gehalten wird; eine Kontrolle kann aber auch gegeben sein, wenn entsprechende Vereinbarungen mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern geschlossen wurden. Unter bestimmten Bedingungen kann effektiv eine Kontrolle ausgeübt werden, auch wenn das Mutterunternehmen nur eine Minderheitsbeteiligung am Tochterunternehmen hat. Die Mitgliedstaaten sollten befugt sein zu verlangen, dass Unternehmen, zwischen denen kein Kontrollverhältnis besteht, die aber unter einheitlicher Leitung stehen oder ein gemeinsames Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, in den konsolidierten Abschluss einbezogen werden.

(20) Ein Tochterunternehmen, das selbst Mutterunternehmen ist, sollte einen konsolidierten Abschluss erstellen. Nichtsdestoweniger sollten die Mitgliedstaaten befugt sein, ein solches Mutterunternehmen unter bestimmten Umständen Fällen von der Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses zu befreien, sofern die Gesellschafter des Unternehmens und Dritte hinreichend geschützt sind.

(21) Kleine Gruppen sollten von der Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses befreit werden, da die Nutzer der Abschlüsse kleiner Unternehmen keinen spezifischen Informationsbedarf haben und es kostspielig sein kann, zusätzlich zum Jahresabschluss des Mutterunternehmens und des Tochterunternehmens noch einen konsolidierten Abschluss zu erstellen. Die Mitgliedstaaten sollen befugt sein, aufgrund derselben Kosten/Nutzen-Erwägungen Gruppen mittlerer Größe von der Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses auszunehmen.

(22) Eine Konsolidierung erfordert die vollständige Berücksichtigung der Aktiva und Passiva sowie der Erträge und Aufwendungen der betreffenden Unternehmen und die separate Offenlegung der nicht beherrschenden Anteile in der konsolidierten Bilanz unter „Eigenkapital“ sowie die separate Offenlegung der nicht beherrschenden Anteile unter „Ergebnis der Gruppe“ in der konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung. Es sollten jedoch die erforderlichen Berichtigungen vorgenommen werden, um die Auswirkungen finanzieller Beziehungen zwischen den konsolidierten Unternehmen zu neutralisieren. Aus den konsolidierten Abschlüssen herausgenommen werden sollten insbesondere Verbindlichkeiten und Forderungen zwischen den Unternehmen, Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Geschäften zwischen den Unternehmen und Gewinne und Verluste aus Geschäften zwischen den Unternehmen, wenn sie in den Buchwert der Aktiva eingehen.

(23) Die für die Erstellung der Jahresabschlüsse geltenden Grundsätze in Bezug auf Ansatz und Bewertung sollten auch für die Erstellung konsolidierter Abschlüsse gelten.

(24) Assoziierte Unternehmen sollten mittels der Equity-Methode in den konsolidierten Abschluss einbezogen werden. Die Mitgliedstaaten sollten befugt sein, zu gestatten oder vorzuschreiben, dass ein gemeinsam geführtes Unternehmen im Rahmen des konsolidierten Abschlusses anteilig konsolidiert wird.

(25) Konsolidierte Abschlüsse sollten alle Informationen enthalten, die in den Anhängen zu den Abschlüssen der in die Gesamtkonsolidierung einbezogenen Unternehmen offengelegt wurden. Name, Sitz und Gruppenbeteiligung am Kapital der Unternehmen sollten auch in Bezug auf Tochterunternehmen, assoziierte Unternehmen, gemeinsam geführte Unternehmen und Beteiligungen offengelegt werden.

(26) Der Jahresabschluss aller Unternehmen, für die diese Richtlinie gilt, sollte gemäß der Richtlinie 2009/101/EG veröffentlicht werden. Es ist jedoch angebracht, auch in diesem Bereich gewisse Ausnahmenregelungen für kleine und mittlere Unternehmen vorzusehen.

(27) Die Mitgliedstaaten sind dringend aufgefordert, elektronische Veröffentlichungssysteme zu entwickeln, die es Unternehmen ermöglichen, Rechnungslegungsdaten, einschließlich Abschlüssen, lediglich einmal zu übermitteln, und zwar in einer Form, die es einer Vielzahl von Nutzern ermöglicht, ohne Probleme auf die Daten zuzugreifen und sie zu verwenden. Entsprechende Systeme sollten jedoch keine Belastung für kleine und mittlere Unternehmen darstellen.

(28) Die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens sollten der Mindestanforderung genügen, dass sie dem Unternehmen gegenüber kollektiv für die Erstellung und Veröffentlichung von Abschlüssen und Lageberichten verantwortlich zeichnen. Gleiches sollte auch für Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane von Unternehmen gelten, die einen konsolidierten Abschluss erstellen. Die betreffenden Organe handeln im Rahmen der ihnen durch das nationale Recht übertragenen Zuständigkeiten. Für die Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit bestehen, darüber hinauszugehen und eine unmittelbare Rechenschaftspflicht gegenüber Anteilseignern oder anderen Beteiligten einzuführen.

(29) Die Haftung für die Erstellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses sowie der Lageberichte und konsolidierten Lageberichte wird durch nationales Recht geregelt. Angemessene Haftungsregelungen, wie sie von jedem Mitgliedstaat nach dem jeweiligen nationalen Recht festgelegt werden, sollten für die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane gelten. Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, den Haftungsumfang festzulegen.

(30) Zur Förderung glaubwürdiger Finanzberichterstattungsverfahren in der gesamten Union sollten Mitgliedern desjenigen Organs eines Unternehmens, das für die Ausarbeitung der Finanzberichte eines Unternehmens verantwortlich ist, die Aufgabe übertragen werden, dafür zu sorgen, dass die Finanzinformationen im Jahresabschluss und im Lagebericht eines Unternehmens ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.

(31) Der Jahresabschluss und der konsolidierte Abschluss sollten einer Abschlussprüfung unterzogen werden. Die Anforderung, dass ein Bestätigungsvermerk feststellen sollte, ob der Jahresabschluss bzw. der konsolidierte Abschluss im Einklang mit den jeweils maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, stellt keine Einschränkung der Reichweite des Bestätigungsvermerks dar, sondern präzisiert den Kontext, innerhalb dessen er erteilt wird. Für den Jahresabschluss kleiner Unternehmen sollte von der Abschlussprüfungspflicht abgesehen werden, da eine solche Prüfung eine erhebliche Belastung für diese Kategorie von Unternehmen darstellen kann; im Übrigen sind in vielen kleinen Unternehmen ein und dieselben Personen sowohl Anteilseigner als auch Mitglieder der Unternehmensleitung, weshalb die Notwendigkeit einer Bestätigung ihres Abschlusses durch Dritte begrenzt ist.

(32) Im Interesse einer größeren Transparenz hinsichtlich der an staatliche Stellen geleisteten Zahlungen sollten große Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in der mineralgewinnenden Industrie oder im Holzeinschlag in Primärwäldern[27] tätig sind, in einem separaten jährlichen Bericht offenlegen, welche wesentlichen Zahlungen sie an staatliche Stellen in den Ländern geleistet haben, in denen sie ihrer Tätigkeit nachgehen. Entsprechende Unternehmen sind in Ländern tätig, die reich an natürlichen Ressourcen, insbesondere Erdöl, Erdgas und Primärwäldern, sind. In dem Bericht sollten Zahlungen aufgeführt werden, die denen vergleichbar sind, die von den an der Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft (EITI) beteiligten Unternehmen offengelegt werden. Diese Initiative ergänzt den EU-Aktionsplan „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ („Forest Law Enforcement, Governance and Trade“, FLEGT)[28] und die Holzverordnung[29], die von Holzhändlern verlangt, alle gebotene Sorgfalt walten zu lassen, um zu verhindern, dass Holz aus illegalem Einschlag auf den EU-Markt gelangt.

(33) Zweck der Berichte sollte es sein, den Regierungen ressourcenreicher Länder dabei zu helfen, die EITI-Grundsätze und ‑Kriterien[30] umzusetzen und ihren Bürgern Rechenschaft über die Zahlungen abzulegen, die sie von den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie und der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern erhalten. Der Bericht sollte die Informationen nach Ländern aufschlüsseln sowie nach Projekten, sofern ein Projekt – z. B. eine Konzession, ein geografisches Gebiet o. Ä. – als berichterstattende Einheit der niedrigsten Ebene betrachtet wird, auf der das Unternehmen regelmäßig interne Lageberichte erstellt. Im Lichte des übergeordneten Ziels der Förderung einer guten Governance in den betreffenden Ländern sollte die Frage, inwieweit es sich um wesentliche Zahlungen handelt, in Abhängigkeit von der empfangenden staatlichen Stelle bewertet werden. Es können verschiedene Wesentlichkeitskriterien in Betracht gezogen werden, wie etwa der absolute Betrag der Zahlung oder ein prozentualer Schwellenwert (z. B. Zahlungen, die einen bestimmten Prozentsatz des BIP eines Landes überschreiten); die betreffenden Kriterien können in einem delegierten Rechtsakt festgelegt werden. Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie sollte die Kommission das Berichterstattungssystem überprüfen und einen entsprechenden Bericht vorlegen. Bei der Überprüfung sollte die Wirksamkeit der Regelung analysiert und internationalen Entwicklungen, einschließlich Fragen der Wettbewerbsfähigkeit und der Energieversorgungssicherheit, Rechnung getragen werden. Auch sollten die Erfahrungen von Erstellern und Nutzern der Zahlungsinformationen berücksichtigt und Überlegungen dazu angestellt werden, ob es sinnvoll wäre, zusätzliche Zahlungsinformationen, etwa zu den effektiven Steuersätzen, und nähere Angaben zum Empfänger, etwa Angaben zu seiner Bankverbindung, mit aufzunehmen.

(34) Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des G8-Gipfels in Deauville, der am vom Mai 2011 stattfand, sollte die Kommission mit Blick auf die Schaffung weltweit einheitlicher Wettbewerbsbedingungen weiterhin bei allen internationalen Partnern darauf hinwirken, dass sie ähnliche Anforderungen einführen. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Fortführung der Arbeiten am entsprechenden internationalen Rechnungslegungsstandard.

(35) Damit sie künftigen Änderungen der für die verschiedene Unternehmenskategorien geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Union Rechnung tragen kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung der Liste der Unternehmenskategorien in den Anhängen I und II zu erlassen. Der Rückgriff auf delegierte Rechtsakte ist auch erforderlich, um die Kriterien für die Bestimmung der Unternehmensgröße anzupassen, da der Realwert eines Unternehmens im Laufe der Zeit und im Zuge der Inflation schrumpft. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch mit Sachverständigen – durchführt. Zur Gewährleistung der Relevanz und Angemessenheit der offenzulegenden Informationen über Zahlungen, die die mineralgewinnende Industrie und die Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern an staatliche Stellen leisten, wie auch zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 209 des Vertrags zu erlassen, in denen das Konzept der Wesentlichkeit von Zahlungen näher ausgeführt wird.

(36) Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(37) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erleichterung grenzüberschreitender Investitionen und die Verbesserung der unionsweiten Vergleichbarkeit und des öffentlichen Vertrauens in Abschlüsse und Berichte durch umfassendere und kohärentere spezifische Offenlegungen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher aufgrund des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(38) Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel I

Anwendungsbereich, Begriffsgbestimmungen und Unternehmenskategorien

Artikel 1

Anwendungsbereich

1. Die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Maßnahmen der Koordinierung gelten für

(a) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die in Anhang I genannten Unternehmensformen;

(b) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die in Anhang II genannten Unternehmensformen, bei denen alle Mitglieder mit unbeschränkter Haftung Unternehmen der in Anhang I aufgelisteten Formen oder Unternehmen sind, die nicht unter die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats fallen, sondern eine Rechtsform haben, die der in Artikel 1 der Richtlinie 2009/101/EG genannten vergleichbar ist;

(c) die in Anhang II genannten Unternehmensformen, bei denen die Mitglieder mit unbeschränkter Haftung folgende Unternehmen sind

i)        Unternehmen der in Anhang I genannten Formen oder Unternehmen, die nicht unter die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats fallen, aber eine Rechtsform haben, die der in Artikel 1 der Richtlinie 2009/101/EG genannten vergleichbar ist oder

ii)       Unternehmen der in Anhang II genannten Formen oder Unternehmen, bei denen alle Mitglieder mit unbeschränkter Haftung selbst Unternehmen der in Anhang I genannten Form oder Unternehmen sind, die nicht unter die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats fallen, aber eine Rechtsform haben, die der in Artikel 1 der Richtlinie 2009/101/EG genannten vergleichbar ist.

2.           Die Kommission wird befugt, die in Absatz 1 genannten Unternehmensverzeichnisse, die Gegenstand der Anhänge I und II sind, im Rahmen delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 42 anzupassen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

(1)          'Unternehmen von öffentlichem Interesse' unter das Recht eines Mitgliedstaats fallende Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Ziffer 13 der Richtlinie 2006/43/EG[31];

(2)          'Beteiligung' Anteile an anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen; dabei ist es gleichgültig, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht; Es wird eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen vermutet, wenn der Anteil am Kapital über einem Prozentsatz liegt, der von den Mitgliedstaaten auf höchstens 20% festgesetzt werden darf;

(3)          'nahe stehende Unternehmen und Personen' die Unternehmen und Personen im Sinne des mit Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards 24;

(4)          'Anlagevermögen' diejenigen Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen;

(5)          'Nettoumsatz' die sich aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Nachlässen und Mehrwertsteuer sowie sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Abgaben ergebenden Beträge;

(6)          'Erwerbspreis' den zahlbaren Preis samt zusätzlicher Aufwendungen;

(7)          'Herstellungskosten' den Erwerbspreis von Rohstoffen, Verbrauchsmaterialien und sonstigen mit dem besagten Gegenstand verbundenen Kosten. Ein angemessener Anteil sonstiger indirekt dem besagten Gegenstand zuweisbarer Kosten kann in dem Maße mitberücksichtigt werden, in dem sie sich auf den Herstellungszeitraum beziehen. Vertriebskosten sind nicht zu berücksichtigen;

(8)          'Wertberichtigung' alle Wertänderungen von Vermögensgegenständen, die der Berücksichtigung endgültiger oder nicht endgültiger Wertminderungen dienen, die am Bilanzstichtag festgestellt werden;

(9)          'Mutterunternehmen' ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen beherrscht;

(10)        'Tochterunternehmen' ein Unternehmen, das von einem Mutterunternehmen beherrscht wird;

(11)        'Gruppe' ein Mutterunternehmen und alle in eine Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen;

(12)        'verbundene Unternehmen' zwei oder mehrere innerhalb einer Gruppe verbundene Unternehmen;

(13)        'assoziiertes Unternehmen' ein Unternehmen, an dem ein anderes Unternehmen eine Beteiligung hält und dessen Betriebs- und Finanzpolitik durch das andere Unternehmen maßgeblich beeinflusst wird. Es wird vermutet, dass ein Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt, sofern jenes Unternehmen 20% oder mehr der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter dieses Unternehmens besitzt.

Artikel 3

Unternehmenskategorien und -gruppen

1. Kleine Unternehmen sind Unternehmen, bei denen am Bilanzstichtag die Grenzen von zwei der drei folgenden Größenmerkmale, nicht überschritten werden:

(a) Bilanzsumme: 5 00 000 EUR;

(b) Nettoumsatzerlös: 10 000 000 EUR;

(c) durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres: 50.

2. Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, bei denen es sich nicht um kleine Unternehmen handelt und bei denen am Bilanzstichtag die Grenzen von zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschritten werden:

(a) Bilanzsumme: 20 000 000 EUR;

(b) Nettoumsatzerlös: 40 000 000 EUR;

(c) durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres: 250.

3. Große Unternehmen sind Unternehmen, bei denen am Bilanzstichtag zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschritten werden:

(a) Bilanzsumme: 20 000 000 EUR;

(b) Nettoumsatzerlös: 40 000 000 EUR;

(c) durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres: 250.

4. Kleine Gruppen sind Mutter- und Tochterunternehmen, die auf konsolidierter Basis die Grenzen von zwei der drei folgenden Größenmerkmale am Bilanzstichtag des Mutterunternehmens nicht überschreiten:

(a) Bilanzsumme: 5 000 000 EUR;

(b) Nettoumsatzerlös: 10 000 000 EUR;

(c) durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres: 50.

5. Mittlere Gruppen sind Mutter- und Tochterunternehmen, die keine kleinen Gruppen sind und auf konsolidierter Basis die Grenzen von zwei der drei folgenden Größenmerkmale am Bilanzstichtag des Mutterunternehmens nicht überschreiten:

(d) Bilanzsumme: 20 000 000 EUR;

(e) Nettoumsatzerlös: 40 000 000 EUR;

(f) durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres: 250.

6. Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass bei der Berechnung der in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels genannten Größenmerkmale weder die Verrechnung nach Artikel 25 Absatz 3 erster Unterabsatz noch die Weglassung nach Artikel 25 Absatz 7 gelten. In diesen Fällen werden die Größenmerkmale in Bezug auf die Bilanzsumme und die Nettoumsatzerlöse um 20 % erhöht.

7. Für jene Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, wird der Betrag in nationaler Währung, der zu den in Absätzen 1 bis 5 genannten Beträgen gleichwertig ist, durch die Anwendung des Umrechnungskurses ermittelt, der gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am Tag des Inkrafttretens der Richtlinie gilt, die diese Beträge festsetzt.

8. Überschreitet ein Unternehmen zum Bilanzstichtag die Grenzen von zwei der drei in den Absätzen 1 bis 5 genannten Größenmerkmale oder überschreitet es diese nicht mehr, so wirken sich diese Umstände auf die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen nur dann aus, wenn sie während zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren fortbestanden haben.

9. Die in den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels bezeichnete Bilanzsumme setzt sich bei der Gliederung nach Artikel 9 aus den Posten A bis D der Aktiva zusammen.

10. Um eine inflationsbedingte Bereinigung vorzunehmen, prüft die Kommission regelmäßig, erforderlichenfalls im Rahmen delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 42, die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Begriffsbestimmungen unter Berücksichtigung der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Inflationsmaßnahmen.

KAPITEL 2

Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze

Artikel 4

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Jahresabschluss ist als eine Einheit anzusehen und muss für Unternehmen zumindest die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang enthalten.

Die Mitgliedstaaten können Unternehmen, bei denen es sich nicht um kleine Unternehmen handelt, vorschreiben, dass der Jahresabschluss zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen weitere Bestandteile umfasst.

2. Der Jahresabschluss ist klar und übersichtlich aufzustellen; er muss dieser Richtlinie entsprechen.

3. Der Jahresabschluss hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln. Reicht die Anwendung dieser Richtlinie nicht aus, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln, so sind zusätzliche Angaben zu machen.

4. Ist in Ausnahmefällen die Anwendung einer Vorschrift dieser Richtlinie mit der in Absatz 3 vorgesehenen Verpflichtung unvereinbar, so muss von der betreffenden Vorschrift abgewichen werden, um sicherzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt wird. Eine solche Abweichung ist im Anhang zu erwähnen und hinreichend zu begründen; ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist darzulegen.

5. Die Mitgliedstaaten können Unternehmen, bei denen es sich nicht um kleine Unternehmen handelt, vorschreiben, dass sie in ihrem Jahresabschluss Angaben zu machen haben, die über die gemäß dieser Richtlinie geforderten hinausgehen.

Artikel 5

Allgemeine Grundsätze für die Rechnungslegung

1. Die in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Posten werden gemäß folgender allgemeiner Grundsätze angesetzt und bewertet:

(a) Es wird eine Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit unterstellt.

(b) In der Anwendung der Rechnungslegungs- und Bewertungsmethoden soll in allen Geschäftsjahren Stetigkeit bestehen.

(c) Bei Ansatz und Bewertung ist der Grundsatz der Vorsicht in jedem Fall zu beachten. Das bedeutet insbesondere:

         i) Nur die am Bilanzstichtag realisierten Gewinne werden ausgewiesen.

         ii) Es müssen alle Verbindlichkeiten angesetzt werden, die in dem betreffenden Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, selbst wenn diese Verbindlichkeiten erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Bilanz bekannt geworden sind.

         iii) Wertminderungen sind unabhängig davon anzusetzen, ob das Geschäftsjahr mit einem Gewinn oder einem Verlust abschließt.

(d) In der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung angesetzte Beträge werden nach dem Prinzip der Periodenabgrenzung berechnet.

(e) Die Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahres muss mit der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres abgestimmt sein.

(f) Die in den Aktiv- und Passivposten enthaltenen Vermögensgegenstände sind einzeln zu bewerten.

(g) Eine Verrechnung zwischen Aktiv- und Passivposten sowie zwischen Aufwands- und Ertragsposten ist unzulässig.

(h) Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz werden unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts des zugrunde liegenden Geschäftsvorfalls oder der zugrunde liegenden Vereinbarung ausgewiesen.

(i) Posten im Abschluss werden gemäß dem Erwerbspreis oder den Herstellungskosten bewertet.

(j) Ansatz, Bewertung, Darstellung und Angabe in einem Jahresabschluss haben sich auf die Wesentlichkeit der jeweiligen Posten zu beziehen.

2. Zusätzlich zu den nach Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii erfassten Beträgen können die Mitgliedstaaten gestatten oder vorschreiben, dass alle voraussehbaren Verbindlichkeiten und potenziellen Verluste angesetzt werden, die in dem betreffenden Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, selbst wenn diese Verbindlichkeiten oder Verluste erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Bilanz bekannt geworden sind.

3. Abweichungen von diesen allgemeinen Grundsätzen sind in Ausnahmefällen gestattet, um sicherzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt wird. Die Abweichungen sind im Anhang zum Abschluss anzugeben und hinreichend zu begründen; ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert anzugeben.

Artikel 6

Alternative Bewertungsgrundlage für Anlagevermögen zu Neubewertungsbeträgen

1. Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i können die Mitgliedstaaten für alle Unternehmen oder Unternehmenskategorien die Bewertung des Anlagevermögens zu Neubewertungsbeträgen gestatten oder vorschreiben. Sehen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine solche Bewertung vor, so sind der Inhalt, die Beschränkungen und der Anwendungsbereich festzulegen.

2.           Findet Absatz 1 Anwendung, ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Bewertung zum Erwerbspreis oder den Herstellungskosten und der Bewertung auf Neubewertungsbasis der Neubewertungsrücklage unter 'Eigenkapital' zuzuführen.

Die Neubewertungsrücklage kann jederzeit ganz oder teilweise in Kapital umgewandelt werden.

Die Neubewertungsrücklage ist zu verringern, soweit die darin enthaltenen Beträge nicht mehr für die Anwendung der Neubewertungsgrundlage erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften über die Verwendung der Neubewertungsrücklage vorsehen, sofern Übertragungen aus der Neubewertungsrücklage auf die Gewinn- und Verlustrechnung nur insoweit vorgenommen werden dürfen, als die übertragenen Beträge als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht worden sind oder tatsächlich realisierte Wertsteigerungen darstellen. Die Neubewertungsrücklage darf, außer wenn sie einen tatsächlich realisierten Gewinn darstellt, weder unmittelbar noch mittelbar auch nicht zum Teil ausgeschüttet werden.

Vorbehaltlich der Unterabsätze 2 und 3 dieses Absatzes darf die Neubewertungsrücklage nicht verringert werden.

3.           Wertberichtigungen sind jedes Jahr auf der Grundlage des neu bewerteten Betrags vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten können jedoch in Abweichung von den Artikeln 8 und 12 gestatten oder vorschreiben, dass nur der sich aus der aus den Wertberichtigungen infolge der Bewertung zum Erwerbspreis oder zu den Herstellungskosten ergebende Betrag unter den betreffenden Posten in den Gliederungen der Artikel 13 und 14 ausgewiesen wird und dass die Differenz, die sich aus der nach diesem Artikel vorgenommenen Neubewertung ergibt, in den Gliederungen gesondert ausgewiesen wird.

Artikel 7

Alternative Bewertungsgrundlage für den beizulegenden Zeitwert

1.           Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i und vorbehaltlich der Bedingungen dieses Artikels

(a) können die Mitgliedstaaten für alle Unternehmen oder Unternehmenskategorien die Bewertung von Finanzinstrumenten, einschließlich derivativer Finanzinstrumente, zum beizulegenden Zeitwert gestatten oder vorschreiben;

(b) können die Mitgliedstaaten gestatten oder vorschreiben, dass alle Unternehmen oder Unternehmenskategorien bestimmte Arten von Vermögensgegenständen mit Ausnahme von Finanzinstrumenten auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts bewerten.

Eine solche Genehmigung oder Anforderung kann auf konsolidierte Abschlüsse beschränkt werden.

2. Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten Warenkontrakte, bei denen jede der Vertragsparteien zur Abgeltung in bar oder durch ein anderes Finanzinstrument berechtigt ist, als derivative Finanzinstrumente, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:

(a) sie wurden geschlossen, um den für den Kauf, Verkauf oder die eigene Verwendung erwarteten Bedarf des Unternehmens abzusichern, und dienen weiterhin dazu;

(b) sie waren von Anfang an als Warenkontrakte konzipiert und

(c) sie gelten mit der Lieferung der Ware als abgegolten.

3. Absatz 1 Buchstabe a gilt nur für folgende Verbindlichkeiten:

(a) als Teil eines Handelsbestands gehaltene Verbindlichkeiten;

(b) derivative Finanzinstrumente.

4. Die Bewertung gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird nicht angewandt auf:

(a) bis zur Fälligkeit gehaltene nicht derivative Finanzinstrumente;

(b) vom Unternehmen vergebene Darlehen und von ihm begründete Forderungen, die nicht für Handelszwecke gehalten werden;

(c) Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, vom Unternehmen ausgegebene Eigenkapitalinstrumente, Verträge über eventuelle Gegenleistungen bei einem Unternehmenszusammenschluss sowie andere Finanzinstrumente, die solch spezifische Merkmale aufweisen, dass sie nach gängiger Auffassung bilanzmäßig in anderer Form als andere Finanzinstrumente erfasst werden sollten.

5. Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i können die Mitgliedstaaten gestatten, dass Aktiv- oder Passivposten, die im Rahmen der Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert von Sicherungsgeschäften als gesichertes Grundgeschäft gelten, oder ein bestimmter Anteil an solchen Aktiv- oder Passivposten mit dem nach diesem System vorgeschriebenen spezifischen Wert bewertet werden.

6. Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten im Einklang mit den internationalen Rechnungslegungsstandards, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommen wurden, den Ansatz, die Bewertung von Finanzinstrumenten zusammen mit den damit in Zusammenhang stehenden Offenlegungspflichten gestatten oder vorschreiben.

7. Der beizulegende Zeitwert im Sinne dieses Artikels ermittelt sich unter Zugrundelegung einer der folgenden Werte:

(a) Bei Finanzinstrumenten, für die sich ein verlässlicher Markt ohne weiteres ermitteln lässt, entspricht er dem Marktwert. Lässt sich der Marktwert für das Finanzinstrument als Ganzes nicht ohne weiteres bestimmen, wohl aber für seine einzelnen Bestandteile oder für ein gleichartiges Finanzinstrument, so kann der Marktwert des Instruments aus den jeweiligen Marktwerten seiner Bestandteile oder dem Marktwert des gleichartigen Finanzinstruments abgeleitet werden.

(b) Bei Finanzinstrumenten, für die sich ein verlässlicher Markt nicht ohne weiteres ermitteln lässt, wird dieser Wert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden bestimmt. Diese Bewertungsmodelle und -methoden müssen eine angemessene Annäherung an den Marktwert gewährleisten.

Finanzinstrumente, die sich nach keiner der unter Buchstabe a und b beschriebenen Methoden verlässlich bewerten lassen, werden zum Erwerbspreis oder zu den Herstellungskosten bewertet.

8. Wird ein Finanzinstrument zum beizulegenden Zeitwert bewertet, so ist ungeachtet Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c eine Wertänderung in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen. Die Wertänderung ist allerdings direkt in einer Zeitwert-Rücklage zu erfassen, wenn

(a) das Finanzinstrument ein Sicherungsinstrument darstellt und im Rahmen einer Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst wird, bei der eine Wertänderung nicht oder nur teilweise in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden muss, oder

(b) sie auf eine Wechselkursdifferenz zurückzuführen ist, von der ein monetärer Posten betroffen ist, der Teil der Nettobeteiligung eines Unternehmens an einer wirtschaftlich selbstständigen ausländischen Teileinheit ist.

Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, dass eine Wertänderung einer zur Veräußerung verfügbaren Finanzanlage, die kein derivatives Finanzinstrument ist, direkt in der Zeitwert-Rücklage erfasst wird. Die Zeitwert-Rücklage ist anzupassen, wenn die darin ausgewiesenen Beträge nicht mehr für die Anwendung der Buchstaben a und b erforderlich sind.

9. Unbeschadet Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c können die Mitgliedstaaten gestatten oder vorschreiben, dass alle Unternehmen oder Unternehmenskategorien im Fall der Bewertung von Vermögensgegenständen, bei denen es sich nicht um Finanzinstrumente handelt, zum beizulegenden Zeitwert eine Wertänderung in der Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen.

KAPITEL 3

BILANZ UND GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG

Artikel 8

Allgemeine Vorschriften für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung

10. Bei der Gliederung aufeinanderfolgender Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen muss Stetigkeit gewahrt werden. Abweichungen von diesem Grundsatz sind in Ausnahmefällen gestattet, um sicherzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt wird. Finden derartige Abweichungen statt, so sind sie im Anhang anzugeben und hinreichend zu begründen.

11. In der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Posten, die in den Artikeln 9, 13 und 14 vorgesehen sind, gesondert und in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen. Eine weitere Untergliederung der Posten ist gestattet; dabei ist jedoch die Hauptgliederung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, soweit ihr Inhalt nicht von einem der in der Gliederung vorgesehenen Posten gedeckt wird. Die Mitgliedstaaten können eine solche weitere Untergliederung oder die Hinzufügung neuer Posten vorschreiben.

12. Eine Anpassung der Gliederung, Nomenklatur und Terminologie bei mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechung erfolgt, wenn dies aufgrund der Besonderheit des Unternehmens erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten können derlei Anpassungen für Unternehmen fordern, die in einem bestimmten Wirtschaftszweig tätig sind.

13. In der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung wird zu jedem Posten die entsprechende Zahl des vorhergehenden Geschäftsjahres angegeben. Besteht diese Vergleichbarkeit nicht und werden die Zahlen gegebenenfalls angepasst, so ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.

14. Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, dass die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für den Ausweis der Verwendung der Ergebnisse angepasst werden kann.

15. Bei einem assoziierten Unternehmen gilt Folgendes:

(a) Die Mitgliedstaaten können einem assoziierten Unternehmen gestatten oder vorschreiben, im Jahresabschluss unter Zugrundelegung der Equity-Methode nach Artikel 27 Absätze 2 bis 8 bilanziert zu werden, wobei den wesentlichen Anpassungen Rechnung zu tragen ist, die sich aus den Besonderheiten des Jahresabschlusses im Vergleich zum konsolidierten Abschluss ergeben;

(b) Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, dass der auf das assoziierte Unternehmen entfallende Teil des Ergebnisses in der Gewinn- und Verlustrechnung nur ausgewiesen wird, soweit er Dividenden entspricht, die bereits eingegangen sind oder auf deren Zahlung ein Anspruch besteht.

(c) Übersteigt der auf das assoziierte Unternehmen entfallende Teil des Ergebnisses in der Gewinn- und Verlustrechnung die Beträge, die als Dividenden bereits eingegangen sind oder auf deren Zahlung ein Anspruch besteht, so ist der Unterschied in eine Rücklage einzustellen, die an die Aktionäre nicht ausgeschüttet werden darf.

Artikel 9

Gliederung der Bilanz

Für die Aufstellung der Bilanz sehen die Mitgliedstaaten folgende Gliederung vor:

Vermögenswerte

A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital

davon eingefordert

(sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis des eingeforderten Kapitals auf der Passivseite unter Eigenkapital vorsehen. In diesem Fall muss derjenige Teil des Kapitals, der eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist, entweder unter dem Posten A oder unter dem Posten C. II. 5 auf der Aktivseite ausgewiesen werden).

B. Anlagevermögen

I. Immaterielle Vermögenswerte

1. Forschungs- und Entwicklungskosten, soweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Aktivierung gestatten.

2. Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte und Werte, soweit sie

(d) entgeltlich erworben wurden und nicht unter dem Posten B.I.3 auszuweisen sind oder oder

(e) von dem Unternehmen selbst erstellt wurden, soweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Aktivierung gestatten.

3. Geschäfts- oder Firmenwert, sofern er entgeltlich erworben wurde.

4. Geleistete Anzahlungen.

II. Materielle Vermögenswerte

1. Grundstücke und Bauten.

2. Technische Anlagen und Maschinen.

3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung.

4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau.

III. Finanzielle Vermögenswerte

1. Anteile an verbundenen Unternehmen.

2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen.

3. Beteiligungen.

4. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.

5. Wertpapiere des Anlagevermögens.

6. Sonstige Ausleihungen.

7. Eigene Aktien oder Anteile (unter Angabe ihres Nennbetrages oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, ihres rechnerischen Wertes), soweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Bilanzierung gestatten.

C. Kurzfristige Vermögenswerte

I. Vorräte

1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.

2. Unfertige Erzeugnisse.

3. Fertige Erzeugnisse und Waren.

4. Geleistete Anzahlungen.

II. Forderungen

(Bei den folgenden Posten ist jeweils gesondert anzugeben, in welcher Höhe Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr enthalten sind)

1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen.

2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen.

3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.

4. Sonstige Forderungen.

5. Gezeichnetes Kapital, das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis des eingeforderten Kapitals unter dem Posten A. auf der Aktivseite vorsehen).

6. Rechnungsabgrenzungsposten (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis der Rechnungsabgrenzungsposten unter dem Posten D. auf der Aktivseite vorsehen).

III. Wertpapiere

1. Anteile an verbundenen Unternehmen.

2. Eigene Aktien oder Anteile (unter Angabe ihres Nennbetrages oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, ihres rechnerischen Wertes), soweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Bilanzierung gestatten.

3. Sonstige Wertpapiere.

IV. Guthaben bei Kreditinstituten, Postscheckguthaben, Schecks und Kassenbestand

D. Abgrenzungskonten

(sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis der Rechnungsabgrenzungsposten unter den Posten C. II. 6 auf der Aktivseite vorsehen).

Eigenkapital und Verbindlichkeiten

A. Eigenkapital

I. Gezeichnetes Kapital

(sofern nicht einzelstaatliche Rechtsvorschriften den Ausweis des eingeforderten Kapitals unter diesem Posten vorsehen. In diesem Fall werden das gezeichnete und das eingezahlte Kapital gesondert ausgewiesen).

II. Agio

III. Neubewertungsrücklage

IV. Rücklagen

1. Gesetzliche Rücklage, soweit einzelstaatliche Rechtsvorschriften die Bildung einer derartigen Rücklage vorschreiben.

2. Rücklage für eigene Aktien oder Anteile, soweit einzelstaatliche Rechtsvorschriften die Bildung einer derartigen Rücklage vorschreiben, unbeschadet des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/91/EWG.

3. Satzungsmäßige Rücklagen.

4. Sonstige Rücklagen, einschließlich der Rücklage für den beizulegenden Zeitwert.

V. Ergebnisvortrag

VI. Ergebnis des Geschäftsjahres

B. Rückstellungen

1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen.

2. Steuerrückstellungen.

3. Sonstige Bestimmungen

C. Verbindlichkeiten

(Bei den folgenden Posten wird jeweils gesondert und für diese Posten insgesamt angegeben, in welcher Höhe Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr enthalten sind):

1. Anleihen, davon konvertibel.

2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten.

3. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen, soweit sie nicht von den Vorräten gesondert abgezogen werden.

4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen.

5. Verbindlichkeiten aus Wechseln.

6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen.

7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.

8. Sonstige Verbindlichkeiten, davon Verbindlichkeiten aus Steuern und Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit.

9. Rechnungsabgrenzungsposten (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis der Rechnungsabgrenzungsposten unter dem Posten D. unter 'Rechnungsabgrenzungsposten' vorsehen).

D. Rechnungsabgrenzungsposten

(sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis der Rechnungsabgrenzungsposten unter dem Posten C. 9 unter 'Verbindlichkeiten' vorsehen).

Artikel 10

Alternative Darstellung der Bilanz

Die Mitgliedstaaten können Unternehmen oder bestimmten Unternehmenskategorien gestatten oder vorschreiben, bei der Gliederung anders als in Artikel 9 festgelegt zwischen kurz- und langfristigen Posten zu unterscheiden, sofern der vermittelte Informationsgehalt dem nach Artikel 9 geforderten mindestens gleichwertig ist.

Artikel 11

Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz

1. Fällt ein Vermögensgegenstand auf der Aktiv- oder Passivseite unter mehrere Posten des Gliederungsschemas, so ist die Mitzugehörigkeit zu den anderen Posten bei dem Posten, unter dem er ausgewiesen wird, oder im Anhang zu vermerken.

2. Eigene Aktien und Anteile sowie Anteile an verbundenen Unternehmen werden nur unter den dafür vorgesehenen Posten ausgewiesen.

3. Für die Zuordnung der Vermögenswerte zum Anlage- oder Umlaufvermögen ist ihre Zweckbestimmung maßgebend.

4. Unter dem Posten „Grundstücke und Bauten“ sind Rechte an Grundstücken sowie grundstücksgleiche Rechte auszuweisen, wie sie das nationale Recht festlegt.

5. Bei den Gegenständen des Anlagevermögens, deren wirtschaftliche Nutzung zeitlich begrenzt ist, werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten um Wertberichtigungen vermindert, die so berechnet sind, dass der Wert des Vermögensgegenstandes während dieser Nutzungszeit planmäßig zur Abschreibung gelangt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(a) Bei Finanzanlagen können Wertberichtigungen vorgenommen werden, um sie mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizulegen ist.

(b) Bei einem Gegenstand des Anlagevermögens sind ohne Rücksicht darauf, ob seine Nutzung zeitlich begrenzt ist, Wertberichtigungen vorzunehmen, um ihn mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihm am Bilanzstichtag beizulegen ist, wenn es sich voraussichtlich um eine dauernde Wertminderung handelt.

(c) Die unter den Buchstaben a und b genannten Wertberichtigungen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung aufzuführen und gesondert im Anhang anzugeben, wenn sie nicht gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen sind.

(d) Der niedrigere Wertansatz nach den Buchstaben a und b darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe der Wertberichtigungen nicht mehr bestehen. Diese Bestimmung gilt nicht für Wertberichtigungen in Bezug auf den Firmenwert.

6. Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Wertberichtigungen vorzunehmen, um diese Gegenstände mit dem niedrigeren Marktpreis oder in Sonderfällen mit einem anderen niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizulegen ist.

Der niedrigere Wertansatz im Sinne des ersten Unterabsatzes darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe der Wertberichtigungen nicht mehr bestehen.

7. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung von Gegenständen des Anlage- oder des Umlaufvermögens gebraucht wird, dürfen in die Herstellungskosten einbezogen werden, sofern sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Die Anwendung dieser Bestimmung ist im Anhang zu erwähnen.

8. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass der Erwerbspreis oder die Herstellungskosten gleichartiger Gegenstände des Vorratsvermögens sowie alle beweglichen Vermögensgegenstände einschließlich der Wertpapiere nach den gewogenen Durchschnittswerten oder aufgrund des „First in — First out (Fifo)“-Verfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens berechnet werden.

9. Soweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Aktivierung der „Forschungs- und Entwicklungskosten“ gestatten, müssen sie spätestens nach fünf Jahren abgeschrieben sein. Solange diese „Forschungs- und Entwicklungskosten“ nicht vollständig abgeschrieben sind, ist die Ausschüttung von Gewinnen verboten, es sei denn, dass die dafür verfügbaren Rücklagen und der Gewinnvortrag wenigstens so hoch wie der nicht abgeschriebene Teil dieser Kosten sind.

Die Mitgliedstaaten können jedoch für Ausnahmefälle Abweichungen vom vorherigen Unterabsatz gestatten. Diese Abweichungen sind im Anhang zu erwähnen und hinreichend zu begründen.

10. Der Firmenwert wird systematisch über seine Nutzungsdauer abgeschrieben. Kann seine Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden, wird über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren abgeschrieben. Im Anhang wird/ werden der Zeitraum/ die Zeiträume erläutert, über den/ die der Firmenwert abgeschrieben wird.

11. Als Rückstellungen werden ihrem Wesen nach genau umschriebene Verbindlichkeiten ausgewiesen, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind.

Die Mitgliedstaaten können außerdem die Bildung von Rückstellungen für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen zulassen, die am Bilanzstichtag als wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind.

Eine Rückstellung stellt den besten Schätzwert von Aufwendungen dar, die wahrscheinlich eintreten werden, bzw. im Falle einer Verbindlichkeit den Betrag, der zu ihrer Abgeltung am Bilanzstichtag erforderlich ist.

Artikel 12

Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

1. Für die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung sehen die Mitgliedstaaten eine oder beide der in den Artikeln 13 und 14 enthaltenen Gliederungen vor. Sieht ein Mitgliedstaat beide Gliederungen vor, so kann er den Unternehmen die Wahl der Gliederung überlassen.

2. Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten allen Unternehmen oder Unternehmenskategorien gestatten oder vorschreiben, anstelle der Gliederung der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung nach den Artikeln 13 und 14 eine Ergebnisrechnung („statement of performance“) aufzustellen, sofern der vermittelte Informationsgehalt dem nach den Artikeln 13 und 14 geforderten mindestens gleichwertig ist.

Artikel 13

Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung – nach Eigenart der Aufwendung

1. Nettoumsatzerlöse.

2. Veränderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen.

3. Andere aktivierte Eigenleistungen.

4. Sonstige betriebliche Erträge.

5. a)       Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.

b)      Sonstige externe Aufwendungen.

6. Personalaufwand:

(a) Löhne und Gehälter.

(b) Soziale Aufwendungen, davon für Altersversorgung.

7.           a)      Wertberichtigungen zu Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte.

              b)      Wertberichtigungen zu Gegenständen des Umlaufvermögens, soweit diese die in den Unternehmen üblichen Wertberichtigungen überschreiten.

8. Sonstige betriebliche Aufwendungen.

9. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen.

10. Erträge aus sonstigen Wertpapieren und Forderungen des Anlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen.

11. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen.

12. Wertberichtigungen zu Finanzanlagen und zu Wertpapieren des Umlaufvermögens.

13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen.

14. Steuern auf das außerordentliche Ergebnis.

15. Ergebnis nach Steuern.

16. Sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten 1-15 enthalten.

17. Ergebnis des Geschäftsjahres.

Artikel 14

Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung – nach Funktion der Aufwendung

1. Nettoumsatzerlöse.

2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen (einschließlich der Wertberichtigungen).

3. Bruttoergebnis vom Umsatz.

4. Vertriebskosten (einschließlich der Wertberichtigungen).

5. Allgemeine Verwaltungskosten (einschließlich der Wertberichtigungen).

6. Sonstige betriebliche Erträge.

7. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen.

8. Erträge aus sonstigen Wertpapieren und Forderungen des Anlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen.

9. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen.

10. Wertberichtigungen zu Finanzanlagen und zu Wertpapieren des Umlaufvermögens.

11. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen.

12. Steuern auf das außerordentliche Ergebnis.

13. Ergebnis nach Steuern.

14. Sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten 1-13 enthalten.

15. Ergebnis des Geschäftsjahres.

Artikel 15

Sonderbestimmung zur Gewinn- und Verlustrechnung

Haben einzelne Ertrags- oder Aufwandsposten eine außerordentliche Größenordnung oder einen außerordentlichen Stellenwert, gibt ein Unternehmen sie gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung an und erläutert ihren Betrag und ihre Wesensart im Anhang.

Artikel 16

Vereinfachungen für kleine und mittlere Unternehmen

1. Die Mitgliedstaaten können kleinen Unternehmen gestatten, eine verkürzte Bilanz aufstellen, in die nur die in Artikel 9 vorgesehenen mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten aufgenommen werden, wobei die bei dem Posten C. II der Aktiva und dem Posten C unter „Eigenkapital“ verlangten Angaben gesondert, jedoch zusammengefasst für jeden betroffenen Posten, zu machen sind.

2. Die Mitgliedstaaten können kleinen und mittleren Unternehmen die Aufstellung einer verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung folgender Beschränkungen gestatten:

(c) in Artikel 13 Zusammenfassung der Posten 1 bis 5 zu einem Posten unter der Bezeichnung „Rohergebnis“;

(d) in Artikel 14: Zusammenfassung der Posten 1, 2, 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung „Bruttoergebnis“.

KAPITEL 4

Anhang

Artikel 17

Inhalt des für alle Unternehmen geltenden Anhangs

1.           Die Unternehmen machen im Anhang außer den in anderen Bestimmungen dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben zumindest Angaben zu:

(a) zugrunde gelegte Rechnungslegungsmethoden, insbesondere Bewertungsbasis für verschiedene Posten im Jahresabschluss;

(b) bei Bewertung des Anlagevermögens zu neu bewerteten Beträgen eine Aufstellung, aus der die Bewegungen in der Neubewertungsrücklage im Geschäftsjahr hervorgehen, einschließlich einer Erläuterung der steuerlichen Behandlung der dort aufgelisteten Posten; dem Buchwert in der Bilanz, der bei Nichtneubewertung des Anlagevermögens ausgewiesen worden wäre.

(c) Bei Bewertung der Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert sind folgende Angaben zu machen:

i)        die zentralen Annahmen, die den Bewertungsmodellen und -methoden bei einer Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts nach Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b zugrunde gelegt wurden;

ii)       für jede Gruppe von Finanzinstrumenten: der beizulegende Zeitwert selbst, die direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Wertänderungen sowie die in der Zeitwert-Rücklage erfassten Änderungen;

iii)      für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente Angaben zum Umfang und zur Art der Instrumente, einschließlich der wesentlichen Bedingungen, die Höhe, Zeitpunkt und Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können;

iv)      eine Übersicht über die Bewegungen innerhalb der Zeitwert-Rücklage im Verlauf des Geschäftsjahres;

(d) Gesamtbetrag etwaiger finanzieller Verpflichtungen, Garantien oder Eventualverbindlichkeiten, die nicht Gegenstand der Bilanz sind, sowie Angaben zur Wesensart und Form jeder gewährten dinglichen Sicherheit; etwaige Pensionsverpflichtungen und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen sind gesondert zu vermerken;

(e) Art und Zweck der Geschäfte des Unternehmens, die nicht in der Bilanz enthalten sind und ihre finanziellen Auswirkungen auf das Unternehmen;

(f) Art wesentlicher Ereignisse am Ende des Jahres, die weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz widergespiegelt sind und ihre finanziellen Auswirkungen;

(g) die Höhe der Verbindlichkeiten des Unternehmens mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie die Höhe aller Verbindlichkeiten des Unternehmens, die dinglich gesichert sind, unter Angabe ihrer Art und Form;

(h) Geschäfte des Unternehmens mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, einschließlich Angaben zu deren Wertumfang, zur Art der Beziehung zu den nahe stehenden Unternehmen und Personen sowie weitere Angaben zu den Geschäften, die für die Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens notwendig sind, sofern diese Geschäfte unter marktunüblichen Bedingungen zustande gekommen sind. Angaben über Einzelgeschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern keine getrennten Angaben für die Beurteilung der Auswirkungen von Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen auf die Finanzlage des Unternehmens benötigt werden.

2. Die Mitgliedstaaten verlangen von den kleinen Unternehmen keine weiteren, über diesen Artikel hinausgehenden Angaben.

3. Wird der Anhang zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung im Sinne dieses Kapitels dargestellt, ist der Anhang in der Reihenfolge der Darstellung der Posten in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen.

Artikel 18

Zusätzliche Angaben für mittlere und große Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse

1. Mittlere und große Unternehmen sowie Unternehmen von öffentlichem Interesse machen im Anhang außer den in Artikel 17 und den anderen Bestimmungen dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben zumindest Angaben zu:

(a) für die verschiedenen Posten des Anlagevermögens:

i)        Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder falls eine alternative Bewertungsgrundlage gewählt wurde, der beizulegende Zeitwert oder der Neubewertungsbetrag zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs;

ii)       Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs;

iii)      akkumulierte Wertberichtigungen zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs;

iv)      im Laufe des Geschäftsjahrs berechnete Wertberichtigungen;

v)       Bewegungen in den akkumulierten Wertberichtigungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs;

vi)      werden Zinsen gemäß Artikel 11 Absatz 7 kapitalisiert, der im Laufe des Geschäftsjahres kapitalisierte Betrag;

(b) wenn bei einem Gegenstand des Anlage- oder des Umlaufvermögens Wertberichtigungen allein für die Anwendung von Steuervorschriften vorgenommen werden, der Betrag dieser Wertberichtigungen und die Gründe dafür;

(c) bei Bewertung der Finanzinstrumente zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten:

i)        für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente:

– beizulegender Zeitwert der betreffenden Finanzinstrumente, soweit sich dieser nach einer der Methoden gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe a ermitteln lässt;

– Angaben über Umfang und Art der Instrumente;

ii)       für Finanzanlagen, die mit einem Betrag über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden:

– Buchwert und beizulegender Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen dieser einzelnen Vermögensgegenstände;

– die Gründe für die Nichtherabsetzung des Buchwerts einschließlich der Anhaltspunkte, die das Unternehmen zu der Überzeugung veranlassen, dass der Buchwert wieder erreicht wird;

(d) die für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane sowie die entstandenen oder eingegangenen Pensionsverpflichtungen gegenüber früheren Mitgliedern der genannten Organe. Diese Angaben sind zusammengefasst für jede dieser Personengruppen zu machen;

Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass die vorgesehenen Angaben nicht gemacht werden, wenn sich anhand dieser Angaben der Status eines bestimmten Mitglieds dieser Organe feststellen lässt;

(e) die Beträge der den Mitgliedern der Verwaltungs- und Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinsen, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die Garantieverpflichtungen zugunsten dieser Personen. Diese Angaben sind zusammengefasst für jede dieser Personengruppen zu machen;

(f) dem durchschnittlichen Personalbestand während des Geschäftsjahres getrennt nach Gruppen, sowie, falls sie nicht gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung erscheinen, den gesamten in dem Geschäftsjahr entstandenen Löhnen und Gehältern, Kosten der sozialen Sicherheit und Pensionskosten;

(g) den latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahres und den dabei erfolgten Bewegungen im Laufe des Geschäftsjahres;

(h) Name und Sitz jedes Unternehmens, bei denen das Unternehmen entweder selbst oder durch eine im eigenen Namen, aber für Rechnung des Unternehmens handelnde Person eine Beteiligung hält, aus der der am Kapital gehaltene Anteil, die Höhe des Eigenkapitals und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres hervorgeht, für das das betreffende Unternehmen einen Abschluss angenommen hat; die Angabe des Eigenkapitals und des Ergebnisses kann ebenfalls unterbleiben, wenn das betreffende Unternehmen seine Bilanz nicht offenlegt und es sich nicht im Besitz der erwähnten Unternehmens befindet.

Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die Angaben gemäß Unterabsatz 1 in einer Aufstellung gemacht werden, die gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2009/101/EG hinterlegt wird. Die Hinterlegung einer solchen Aufstellung ist im Anhang zu erwähnen. Die Mitgliedstaaten können zudem gestatten, dass auf die Angaben verzichtet werden kann, soweit sie geeignet sind, einem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Die Mitgliedstaaten können dazu die vorherige Zustimmung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts verlangen. Das Unterlassen dieser Angaben wird im Anhang erwähnt;

(i) Zahl und Nennbetrag oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, zum rechnerischen Wert der während des Geschäftsjahres im Rahmen eines genehmigten Kapitals gezeichneter Aktien, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/101/EG und des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 77/91/EWG über den Betrag dieses Kapitals;

(j) sofern es mehrere Kategorien von Aktien gibt, Zahl und Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, den rechnerischen Wert für jede von ihnen;

(k) Bestehen von Genußscheinen, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen oder vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten, unter Angabe der Zahl und der Rechte, die sie verbriefen;

(l) Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Gesellschaft ist.

(m) Name und Sitz des Unternehmens, das den konsolidierten Abschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, dem das Unternehmen als Tochterunternehmen angehört;

(n) Name und Sitz des Unternehmens, das den konsolidierten Abschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, der in den unter Buchstabe m bezeichneten Kreis von Unternehmen einbezogen ist und dem das Unternehmen als Tochterunternehmen angehört;

(o) Ort, wo Kopien des unter den Buchstaben m und n genannten konsolidierten Abschlusses erhältlich sind, es sei denn, dass ein solcher nicht zur Verfügung steht;

(p) Vorschlag zur Verwendung des Ergebnisses;

(q) Verwendung des Ergebnisses.

2. Die Mitgliedstaaten sind nicht gehalten, Buchstabe h auf ein unter ihr nationales Recht fallendes Unternehmen anzuwenden, das in den folgenden Fällen ein Mutterunternehmen sind:

(a) das Unternehmen ist in den vom Mutterunternehmen erstellten konsolidierten Abschluss oder in den konsolidierten Abschluss eines größeren Kreises von Unternehmen nach Artikel 24 Absatz 5 einbezogen;

(b) die Beteiligungen am Kapital des betroffenen Unternehmen werden entweder im Jahresabschluss des Mutterunternehmens gemäß Artikel 8 Absatz 6 oder in dem konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens nach Artikel 27 Absätze 1 bis 8 behandelt.

Artikel 19

Zusätzliche Angaben für große Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse

1. Große Unternehmen sowie Unternehmen von öffentlichem Interesse machen im Anhang außer den in Artikel 17 und Artikel 18 und den anderen Bestimmungen dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben zumindest Angaben zu:

(a) der Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten soweit sich - unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs und der Erbringung von Dienstleistungen - die Tätigkeitsbereiche und geografisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden;

(b) den Gesamthonoraren für das Geschäftsjahr, die von dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft für die Prüfung des Jahresabschlusses berechnet wurden, aufgeschlüsselt nach der von dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft berechneten Gesamthonorarsumme für andere Bestätigungsleistungen, der Gesamthonorarsumme für Steuerberatungsleistungen und der Gesamthonorarsumme für sonstige Leistungen.

2. Die Mitgliedstaaten können sich damit einverstanden erklären, dass die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a nicht gemacht zu werden brauchen, soweit sie geeignet sind, dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Die Mitgliedstaaten können dazu die vorherige Zustimmung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts verlangen. Das Unterlassen dieser Angaben wird im Anhang erwähnt.

KAPITEL 5

Lagebericht

Artikel 20

Inhalt des Lageberichts

1. Der Lagebericht stellt zumindest den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Unternehmens so dar, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen es ausgesetzt ist.

Der Lagebericht besteht in einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Unternehmens, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist.

Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage des Unternehmens erforderlich ist, umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und - soweit angebracht - nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind, einschließlich Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange.

Im Rahmen der Analyse enthält der Lagebericht — soweit angebracht — auch Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu.

2. Der Lagebericht soll außerdem Angaben zu Folgendem enthalten:

(a) Ereignisse von besonderer Bedeutung, die nach Abschluss des Geschäftsjahres eingetreten sind;

(b) die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens;

(c) den Bereich Forschung und Entwicklung;

(d) die in Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 77/91/EWG bezeichneten Angaben über den Erwerb eigener Aktien;

(e) bestehende Zweigniederlassungen des Unternehmens;

(f) in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch das Unternehmen, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Belang ist;

i)        die Risikomanagementziele und -methoden des Unternehmens, einschließlich seiner Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften verbucht werden;

ii)       die Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflowrisiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist.

3. Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die kleinen Unternehmen nicht zur Aufstellung eines Lageberichtes verpflichtet sind, sofern sie die in Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 77/91/EWG verlangten Angaben betreffend den Erwerb eigener Aktien im Anhang machen.

4. Die Mitgliedstaaten können mittlere Unternehmen von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 ausnehmen, soweit sie nichtfinanzielle Informationen betrifft.

Artikel 21

Erklärung zur Corporate Governance

1. Ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nimmt eine Erklärung zur Corporate Governance in seinen Lagebericht auf. Diese Erklärung bildet einen gesonderten Abschnitt im Lagebericht und enthält zumindest die folgenden Angaben:

(a) einen Verweis auf eine oder mehrere der folgenden Angaben:

i)        den Corporate Governance-Kodex, dem das Unternehmen unterliegt;

ii)       den Corporate Governance-Kodex, den es gegebenenfalls freiwillig anzuwenden beschlossen hat;

iii)      alle relevanten Angaben zu Corporate Governance-Praktiken, die es über die Anforderungen des nationalen Rechts hinaus anwendet.

Wird auf einen unter den Buchstaben i und ii genannten Corporate Governance-Kodex Bezug genommen, gibt das Unternehmen auch an, an welcher Stelle die einschlägigen Texte öffentlich verfügbar sind. Wird auf die unter Buchstabe iii genannten Angaben Bezug genommen, veröffentlicht das Unternehmen seine Corporate Governance-Praktiken;

(b) soweit ein Unternehmen im Einklang mit nationalem Recht von einem Corporate Governance-Kodex im Sinne von Buchstabe a Ziffer i oder ii abweicht, eine Erklärung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen es von dem Kodex abweicht; hat das Unternehmen beschlossen, nicht auf Bestimmungen eines Corporate Governance-Kodex' im Sinne von Buchstabe a Ziffer i oder ii Bezug zu nehmen, so legt es die Gründe hierfür dar;

(c) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems des Unternehmens im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess;

(d) die gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c, d, f, h und i der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[32] geforderten Angaben, sofern das Unternehmen unter diese Richtlinie fällt;

(e) die Art und Weise der Durchführung der Hauptversammlung und deren wesentliche Befugnisse sowie eine Beschreibung der Aktionärsrechte und der Möglichkeiten ihrer Ausübung, sofern diese Angaben nicht bereits vollständig im nationalen Recht enthalten sind;

(f) die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane und ihrer Ausschüsse.

2. Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die nach Absatz 1 dieses Artikels vorzulegenden Angaben in einem gesonderten Bericht enthalten sind, der zusammen mit dem Lagebericht offen gelegt oder durch eine Bezugnahme im Lagebericht, falls dieses Dokument auf der Website des Unternehmens öffentlich zugänglich ist, veröffentlicht wird.

Im Fall eines gesonderten Berichts kann die Erklärung zur Corporate Governance einen Verweis auf den Lagebericht enthalten, in dem die nach Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels vorzulegenden Angaben zu finden sind. Hinsichtlich der Bestimmungen von Absatz 1 Buchstaben c und d dieses Artikels gibt der Abschlussprüfer eine Stellungnahme gemäß Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 ab. Im Hinblick auf die nach Absatz 1 Buchstaben a, b, e und f beizubringenden Angaben sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Abschlussprüfer nachprüft, ob die Corporate Governance-Erklärung erstellt wurde.

3. Unbeschadet Artikel 46 können die Mitgliedstaaten Unternehmen von öffentlichem Interesse, die ausschließlich andere Wertpapiere als zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassene Aktien emittiert haben, von der Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a, b, e und f ausnehmen, es sei denn, dass diese Unternehmen von öffentlichem Interesse Aktien emittiert haben, die über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG gehandelt werden.

KAPITEL 6

Konsolidierte Abschlüsse und Berichte

Artikel 22

Anwendungsbereich

Das Mutterunternehmen sowie alle seine Tochterunternehmen sind zu konsolidierende Unternehmen im Sinne dieses Kapitels, wenn entweder das Mutterunternehmen oder eines oder mehrere seiner Tochterunternehmen in einer in Anhang I oder Anhang II genannten Unternehmensformen gegründet wurden.

Artikel 23

Anforderung zur Aufstellung konsolidierter Abschlüsse

1. Ein Mitgliedstaat schreibt einem seinem Recht unterliegenden Unternehmen vor, einen konsolidierten Abschluss und einen konsolidierten Lagebericht zu erstellen, wenn dieses Unternehmen (Mutterunternehmen) eines oder mehrere andere Unternehmen (Tochterunternehmen) in einem der nachfolgend genannten Fälle kontrolliert:

(a) es verfügt über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter in dem/ den anderen Unternehmen;

(b) es hat das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines oder mehrerer anderer Unternehmen zu bestellen oder abzuberufen und ist gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter dieses Unternehmens;

(c) es hat das Recht, auf ein oder mehrere andere Unternehmen, dessen Aktionär oder Gesellschafter es ist, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem/ diesen Unternehmen geschlossenen Vertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses/ dieser Unternehmens auszuüben, sofern das Recht, dem dieses/diese andere Unternehmen unterliegt/ unterliegen, es zulässt, dass dieses/ diese solchen Verträgen oder Satzungsbestimmungen unterworfen wird/ werden;

(d) es ist befugt, einen beherrschenden Einfluss oder Kontrolle über das/die andere/n Unternehmen auszuüben oder übt diese/ diese bereits tatsächlich aus;

(e) dieses Unternehmen und das/die andere/n Unternehmen stehen unter einheitlicher Leitung des Mutterunternehmens;

(f) es ist Aktionär oder Gesellschafter des/der anderen Unternehmens/Unternehmen und

i)        hat allein durch die Ausübung seiner Stimmrechte die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans dieses/dieser anderen Unternehmens/Unternehmen, die während des Geschäftsjahres sowie des vorhergehenden Geschäftsjahres bis zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Amt sind, bestellt; oder

ii)       verfügt aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses/dieser anderen Unternehmens/Unternehmen allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter.

Unterbuchstabe i findet jedoch keine Anwendung, wenn ein Dritter gegenüber diesem/ diesen anderen Unternehmen die Rechte im Sinne der Buchstaben a, b oder c hat.        

2. Bei der Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a, b und f werden den Stimm-, Bestellungs- oder Abberufungsrechten des Mutterunternehmens die Rechte eines anderen Tochterunternehmens oder einer Person, die in eigenem Namen, aber für Rechnung des Mutterunternehmens oder eines anderen Tochterunternehmens handelt, hinzugerechnet.

3. Bei der Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a, b und f sind von den in Absatz 2 bezeichneten Rechten die Rechte abzuziehen,

(a) die mit Aktien oder Anteilen verbunden sind, die für Rechnung einer anderen Person als das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen gehalten werden; oder

(b) die mit Aktien oder Anteilen verbunden sind, die als Sicherheit gehalten werden, sofern diese Rechte nach erhaltenen Weisungen ausgeübt werden, oder der Besitz dieser Anteile oder Aktien für das haltende Unternehmen ein laufendes Geschäft im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen darstellt, sofern die Stimmrechte im Interesse des Sicherungsgebers ausgeübt werden.

4. Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a und f werden von der Gesamtheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines Tochterunternehmens die Stimmrechte abgezogen, die mit Aktien oder Anteilen verbunden sind, die von diesem Unternehmen selbst, von einem seiner Tochterunternehmen oder von einer im eigenen Namen, aber für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten werden.

5. Das Mutterunternehmen sowie alle seine Tochterunternehmen sind ohne Rücksicht auf deren Sitz zu konsolidieren; Artikel 24 Absatz 10 bleibt unberührt.

6. Für die Anwendung von Absatz 5 gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als das des Mutterunternehmens, das an der Spitze der zu konsolidierenden Unternehmen steht.

7. Unbeschadet dieses Artikels sowie der Artikel 22 bis 24 können die Mitgliedstaaten jedem ihrem Recht unterliegenden Unternehmen vorschreiben, einen konsolidierten Abschluss und einen konsolidierten Lagebericht aufzustellen, wenn

(a) dieses Unternehmen sowie ein oder mehrere andere Unternehmen, die untereinander nicht in der in Absatz 1 Buchstaben a bis f bezeichneten Beziehung stehen, aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Vertrags oder einer Satzungsbestimmung dieser Unternehmen einer einheitlichen Leitung unterstehen; oder

(b) das Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan dieses Unternehmens sowie dasjenige eines oder mehrerer Unternehmen, die miteinander nicht in der in Absatz 1 Buchstaben a bis f bezeichneten Beziehung stehen, sich mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen, die während des Geschäftsjahres und bis zur Aufstellung des konsolidierten Abschlusses im Amt sind.

Bei Anwendung von Unterabsatz 1 sind die Unternehmen, die untereinander in der in diesem Unterabsatz bezeichneten Beziehung stehen, sowie jedes ihrer Tochterunternehmen zu konsolidierende Unternehmen, sofern eines oder mehrere dieser Unternehmen eine der in Anhang I oder Anhang II genannten Rechtsformen haben.

Die Absätze 5 und 6 dieses Artikels sowie Artikel 24 Absatz 1 bis 3 sowie Absatz 10 und Artikel 25 bis 29 finden auf den konsolidierten Abschluss und den konsolidierten Lagebericht im Sinne dieses Artikels Anwendung. Verweise auf Mutterunternehmen sind als Verweise auf alle zuvor im ersten Unterabsatz genannten Unternehmen zu verstehen. Jedoch sind unbeschadet von Artikel 25 Absatz 3 Unterabsatz 2 die in den konsolidierten Abschluss einzubeziehenden Posten: „Kapital“, „Agio“, „Neubewertungsrücklage“, „Rücklagen“, „Ergebnisvortrag“ und „Jahresergebnis“ die addierten Beträge der jeweiligen Posten sämtlicher in Unterabsatz 1 dieses Absatzes bezeichneter Unternehmen.

Artikel 24

Ausnahmen von der Konsolidierung

1. Kleine Gruppen können von der Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses und eines konsolidierten Lageberichts ausgenommen werden, es sei denn, bei einem verbundenen Unternehmen handelt es sich um ein Unternehmen von öffentlichem Interesse.

2. Die Mitgliedstaaten können eine Ausnahme für mittlere Gruppen von der Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses und eines konsolidierten Lageberichts vorsehen, es sei denn, bei einem verbundenen Unternehmen handelt es sich um ein Unternehmen von öffentlichem Interesse.

3. Die Mitgliedstaaten können eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses und eines konsolidierten Lageberichts vorsehen, wenn das Mutterunternehmen nicht eine der in Anhang I oder Anhang II genannten Rechtsformen hat.

4. Die Mitgliedstaaten befreien unbeschadet der Absätze 1 bis 3 dieses Artikels jedes ihrem Recht unterliegende Mutterunternehmen, das gleichzeitig Tochterunternehmen ist, von der Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses und eines konsolidierten Lageberichts, sofern dessen Mutterunternehmen dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt, in den folgenden zwei Fällen:

(a) das Mutterunternehmen besitzt sämtliche Aktien oder Anteile des befreiten Unternehmens. die Aktien oder Anteile dieses Unternehmens, die aufgrund einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Verpflichtung von Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans gehalten werden, werden nicht berücksichtigt;

(b) das Mutterunternehmen besitzt 90 % oder mehr der Aktien oder Anteile des befreiten Unternehmens und die anderen Aktionäre dieses Unternehmens haben der Befreiung zugestimmt.

5. Die Ausnahmen im Sinne des Absatzes 4 werden nur erteilt, wenn sämtliche nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

(a) das befreite Unternehmen sowie alle seine Tochterunternehmen sind unbeschadet Absatz 10 in den konsolidierten Abschluss eines größeren Kreises von Unternehmen einbezogen worden, dessen Mutterunternehmen dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt;

(b) der unter Buchstabe a bezeichnete konsolidierte Abschluss und der konsolidierte Lagebericht des größeren Kreises von Unternehmen sind von dem Mutterunternehmen dieses Kreises von Unternehmen im Einklang mit dieser Richtlinie nach dem Recht des Mitgliedstaats erstellt und geprüft worden, dem das Mutterunternehmen unterliegt;

(c) der unter Buchstabe a bezeichnete konsolidierte Abschluss, der konsolidierte Lagebericht nach Buchstabe b sowie der Bericht, der mit der Prüfung dieses Abschlusses beauftragten Person und gegebenenfalls die in Artikel 7 bezeichneten Unterlagen sind von dem befreiten Unternehmen nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem dieses Unternehmen unterliegt, nach Artikel 30 offengelegt worden; der betreffende Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass die genannten Unterlagen in seiner Amtssprache offengelegt werden und die Übersetzung dieser Unterlagen beglaubigt wird;

(d) im Anhang des befreiten Unternehmens werden folgende Angaben gemacht:

i)        Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den unter Buchstabe a bezeichneten konsolidierten Abschluss aufstellt, und

ii)       Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses und eines konsolidierten Lageberichts.

6. Die Mitgliedstaaten können in den von Absatz 4 nicht erfassten Fällen unbeschadet der Absätze 2 und 3 dieses Artikels sowie Artikel 3 Absatz 6 jedes ihrem Recht unterliegende Mutterunternehmen, das gleichzeitig Tochterunternehmen ist, dessen eigenes Mutterunternehmen dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt, von der Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses und eines konsolidierten Lageberichts ausnehmen, wenn alle in Absatz 5 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind und Aktionäre oder Gesellschafter des befreiten Unternehmens, die einen Mindestprozentsatz des gezeichneten Kapitals dieses Unternehmens besitzen, nicht spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des Geschäftsjahres die Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses verlangt haben. Die Mitgliedstaaten dürfen diesen Prozentsatz für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien auf nicht höher als 10 % und für Unternehmen in anderer Rechtsform auf nicht höher als 20 % festlegen.

Ein Mitgliedstaat kann die Befreiung nicht davon abhängig machen, dass das Mutterunternehmen, das den in Absatz 5 Buchstabe a bezeichneten konsolidierten Abschluss aufstellt, ebenfalls seinem Recht unterliegt.

Ein Mitgliedstaat kann die Befreiung nicht von Bedingungen bezüglich der Aufstellung und Prüfung des in Absatz 5 Buchstabe a bezeichneten konsolidierten Abschlusses abhängig machen.

7. Die Mitgliedstaaten können die in den Artikeln 4, 5 und 6 vorgesehene Befreiung davon abhängig machen, dass zusätzliche Angaben in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie in dem in Absatz 5 Buchstabe a genannten konsolidierten Abschluss oder in einer als Anhang beigefügten Unterlage erfolgen, sofern diese Angaben auch von den dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegenden Unternehmen, die zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses verpflichtet sind und sich in derselben Lage befinden, verlangt werden.

8. Die Absätze 4 bis 7 berühren nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses oder eines konsolidierten Lageberichts, sofern diese Unterlagen

i)       zur Unterrichtung der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter verlangt werden; oder

ii)       auf Verlangen einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts für deren Zwecke.

9. Die Mitgliedstaaten können unbeschadet von Absatz 2 und 3 dieses Artikels und Artikel 3 Absatz 6 jedes ihrem Recht unterliegende Mutterunternehmen, das gleichzeitig Tochterunternehmen eines nicht dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden Mutterunternehmens ist, von der Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses und eines konsolidierten Lageberichts ausnehmen, wenn sämtliche nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

(a) das befreite Unternehmen sowie alle seine Tochterunternehmen werden unbeschadet Absatz 10 in den konsolidierten Abschluss eines größeren Kreises von Unternehmen einbezogen;

(b) der unter Buchstabe a bezeichnete konsolidierte Abschluss und gegebenenfalls der konsolidierte Lagebericht werden entweder nach dieser Richtlinie oder derart erstellt, dass sie einem nach dieser Richtlinie erstellten konsolidierten Abschluss und konsolidierten Lagebericht gleichwertig sind;

(c) der unter Buchstabe a bezeichnete konsolidierte Abschluss ist von einer oder mehreren Personen geprüft worden, die aufgrund des nationalen Rechts, dem das Unternehmen unterliegt, das diesen Abschluss aufgestellt hat, zur Prüfung von Jahresabschlüssen zugelassen sind.

Absatz 5 Buchstaben c und d sowie die Absätze 6 bis 8 finden Anwendung.

Ein Mitgliedstaat darf Befreiungen nach diesem Absatz nur insoweit vorsehen, als er die gleichen Befreiungen auch nach den Absätzen 4 bis 8 vorsieht.

10. Ein Unternehmen braucht nicht in den konsolidierten Abschluss einbezogen werden, wenn zumindest eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist:

(a) Erhebliche und andauernde Beschränkungen behindern:

i)        die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in Bezug auf Vermögen oder Geschäftsführung dieses Unternehmens; oder

ii)       die Ausübung der einheitlichen Leitung dieses Unternehmens, das in der in Artikel 23 Absatz 7 bezeichneten Beziehung steht;

(b) die für die Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses nach dieser Richtlinie erforderlichen Angaben sind nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen zu erhalten;

(c) die Anteile oder Aktien dieses Unternehmens werden ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräußerung gehalten.

Dieser Absatz gilt auch für Unternehmen von öffentlichem Interesse.

Artikel 25

Aufstellung des konsolidierten Abschlusses

1. Die Kapitel 2 und 3 gelten für konsolidierte Abschlüsse unter Berücksichtigung der wesentlichen Anpassungen, die sich aus den besonderen Merkmalen eines konsolidierten Abschlusses im Vergleich zum Jahresabschluss zwangsläufig ergeben.

2. Die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen werden vollständig in die konsolidierte Bilanz übernommen.

3. Die Buchwerte der Anteile oder Aktien am Kapital der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen werden mit dem auf sie entfallenden Teil des Eigenkapitals der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen verrechnet, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

(a) Die Verrechnung erfolgt auf der Grundlage der Buchwerte zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Unternehmen erstmalig in die Konsolidierung einbezogen werden. Die sich bei der Verrechnung ergebenden Unterschiedsbeträge werden, soweit möglich, unmittelbar unter Posten der konsolidierten Bilanz verbucht, deren Wert höher oder niedriger ist als ihr Buchwert.

(b) Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, dass die Verrechnung auf der Grundlage der Werte der feststellbaren Aktiva und Passiva des zu konsolidierenden Unternehmens zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder Aktien erfolgt oder, beim Erwerb zu verschiedenen Zeitpunkten, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist.

(c) Ein nach Buchstabe a verbleibender oder nach Buchstabe b entstehender Unterschiedsbetrag ist in der konsolidierten Bilanz unter dem Posten 'Firmenwert' auszuweisen. Die Methoden zur Berechnung des Firmenwerts und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Anhang zu erläutern. Lässt ein Mitgliedstaat eine Verrechnung von positivem mit negativem Firmenwert zu, so ist im Anhang ebenfalls eine Analyse des Firmenwerts vorzunehmen. Ein negativer Firmenwert kann auf die konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung übertragen werden, sofern ein solches Vorgehen den Grundsätzen in Kapitel 2 entspricht.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Anteile oder Aktien am Kapital des Mutterunternehmens, die sich im Besitz des Mutterunternehmens selbst oder eines anderen in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmens befinden. Diese Anteile oder Aktien werden im konsolidierten Abschluss als eigene Aktien oder Anteile nach Kapitel 3 betrachtet.

4. Die Beträge, die den Anteilen oder Aktien entsprechen, welche sich bei konsolidierten Tochterunternehmen im Besitz von anderen Personen als den in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen befinden, werden in der konsolidierten Bilanz als nicht beherrschende Anteile ausgewiesen.

5. Die Erträge und Aufwendungen der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen werden vollständig in die konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung übernommen.

6. Die Beträge aus dem Ergebnis von konsolidierten Tochterunternehmen, die den Aktien oder Anteilen entsprechen, welche sich im Besitz anderer Personen als den in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen befinden, werden in der konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung als nicht beherrschende Anteile ausgewiesen.

7. Im konsolidierten Abschluss sind Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so auszuweisen, als ob sie ein einziges Unternehmen wären.

8. Der konsolidierte Abschluss wird zum selben Stichtag wie der Jahresabschluss des Mutterunternehmens aufgestellt.

Jedoch können die Mitgliedstaaten mit Rücksicht auf den Bilanzstichtag der Mehrzahl oder der bedeutendsten der konsolidierten Unternehmen gestatten oder vorschreiben, dass der konsolidierte Abschluss zu einem anderen Zeitpunkt aufgestellt wird. Wird von dieser Abweichung Gebrauch gemacht, so ist dies im Anhang zum konsolidierten Abschluss anzugeben und hinreichend zu begründen. Außerdem werden Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines konsolidierten Unternehmens, die zwischen dem Bilanzstichtag dieses Unternehmens und dem Stichtag des konsolidierten Abschlusses eingetreten sind, berücksichtigt oder angegeben.

Liegt der Bilanzstichtag eines Unternehmens um mehr als drei Monate vor dem Stichtag des konsolidierten Abschlusses, so wird dieses Unternehmen aufgrund eines auf den Stichtag des konsolidierten Abschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses konsolidiert.

9. Hat sich die Zusammensetzung aller in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen im Laufe des Geschäftsjahres erheblich geändert, so sind in den konsolidierten Abschluss Angaben aufzunehmen, die es ermöglichen, die aufeinanderfolgenden konsolidierten Abschlüsse sinnvoll zu vergleichen. Bei einer bedeutenden Änderung kann dieser Verpflichtung nachgekommen werden, indem eine geänderte vergleichende Bilanz und eine geänderte vergleichende Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt werden.

10. In den konsolidierten Abschluss einzubeziehende Aktiva und Passiva werden einheitlich im Sinne von Kapitel 2 bewertet.

11.         Ein Unternehmen, das einen konsolidierten Abschluss erstellt, wendet die gleichen Bewertungsgrundlagen wie in seinem Jahresabschluss an. Allerdings können die Mitgliedstaaten gestatten oder vorschreiben, dass andere Bewertungsgrundlagen gemäß Kapitel 2 im konsolidierten Abschluss verwendet werden. Wird von diesen Abweichungen Gebrauch gemacht, so sind sie im Anhang des konsolidierten Abschlusses anzugeben und hinreichend zu begründen.

12.         Sofern in die Konsolidierung einbezogene Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens von in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen nach Methoden bewertet worden sind, die sich von den auf die Konsolidierung angewandten Methoden unterscheiden, sind diese Vermögensgegenstände nach den letzteren Methoden neu zu bewerten. Abweichungen von diesem Grundsatz sind in Ausnahmefällen zulässig. Sie sind im Anhang zum konsolidierten Abschluss anzugeben und hinreichend zu begründen.

13.         Latente Steuersalden werden bei der Konsolidierung ausgewiesen, soweit sich daraus wahrscheinlich für eines der konsolidierten Unternehmen in absehbarer Zukunft ein tatsächlicher Aufwand ergibt.

14.         Sofern bei einem in die Konsolidierung einbezogenen Gegenstand des Aktivvermögens eine Wertberichtigung allein für die Anwendung steuerlicher Vorschriften vorgenommen worden ist, darf dieser Vermögensgegenstand erst nach Wegfall dieser Berichtigung in den konsolidierten Abschluss übernommen werden.

Artikel 26

Quotenkonsolidierung

1. Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, dass, sofern ein in die Konsolidierung einbezogenes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen ein anderes Unternehmen leitet, dieses entsprechend dem Anteil der Rechte, die darin von dem in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gehalten werden, in den konsolidierten Abschluss einbezogen wird.

2. Artikel 24 Absatz 10 und Artikel 25 finden sinngemäß auf die in Absatz 1 bezeichnete Quotenkonsolidierung Anwendung.

Artikel 27

Rechnungslegung nach der Equity-Methode für assoziierte Unternehmen

1. Hat ein in die Konsolidierung einbezogenes Unternehmen ein assoziiertes Unternehmen, ist dieses assoziierte Unternehmen in der konsolidierten Bilanz als gesonderter Posten auszuweisen.

2. Bei der erstmaligen Anwendung dieses Artikels wird das assoziierte Unternehmen in der konsolidierten Bilanz zu einem Betrag ausgewiesen, der dem auf die Beteiligung entfallenden Teil des Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens entspricht. Der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wert und dem nach den Bewertungsvorschriften der Kapitel 2 und 3 ermittelten Buchwert werden in der konsolidierten Bilanz oder im Anhang zum konsolidierten Abschluss gesondert ausgewiesen. Dieser Unterschiedsbetrag wird zu dem Zeitpunkt berechnet, an dem diese Methode erstmalig angewendet wird.

Ferner können die Mitgliedstaaten gestatten oder vorschreiben, dass die Berechnung des Unterschiedsbetrags zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder Aktien erfolgt oder, beim Erwerb zu verschiedenen Zeitpunkten, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen ein assoziiertes Unternehmen geworden ist.

3. Sind Gegenstände des Aktiv- oder Passivvermögens des assoziierten Unternehmens nach Methoden bewertet worden, die sich von den auf die Konsolidierung nach Artikel 25 Absatz 11 angewandten Methoden unterscheiden, so können diese Vermögenswerte für die Berechnung des Unterschiedsbetrags nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels nach den für die Konsolidierung angewandten Methoden neu bewertet werden. Wurde eine solche Neubewertung nicht vorgenommen, wird diese Tatsache im Anhang zum konsolidierten Abschluss erwähnt. Die Mitgliedstaaten können eine solche Neubewertung vorschreiben.

4. Der Buchwert oder der Betrag, der dem auf die Beteiligung entfallenden Teil des Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens nach Absatz 2 entspricht, wird um die während des Geschäftsjahres eingetretene Änderung des auf die Beteiligung entfallenden Teils des Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens erhöht oder vermindert. Dieser Betrag wird um den Betrag der vom assoziierten Unternehmen erhaltenen Dividenden gemindert.

5. Kann ein positiver Unterschiedsbetrag nach Absatz 2 dieses Artikels nicht einer bestimmten Kategorie von Gegenständen des Aktiv- oder Passivvermögens zugerechnet werden, so wird dieser Betrag nach Artikel 9, Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe d, Artikel 11 Absatz 10 und Artikel 25Absatz 3 Buchstabe c als Firmenwert behandelt.

6. Der auf die Beteiligung entfallende Teil des Ergebnisses der assoziierten Unternehmen wird unter einen gesonderten Posten mit entsprechender Bezeichnung in der konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen.

7. Sofern die Fakten bekannt sind oder bestätigt werden können, werden Gewinne und Verluste aus Geschäften zwischen assoziierten Unternehmen und anderen in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen im konsolidierten Abschluss nicht berücksichtigt, wenn sie in den Buchwert der Aktiva eingehen.

8. Stellt das assoziierte Unternehmen einen konsolidierten Abschluss auf, so werden die Absätze 1 bis 7 auf das in diesem konsolidierten Abschluss ausgewiesene Eigenkapital angewandt.

Artikel 28

Anhang zum konsolidierten Abschluss

1. Im Anhang zum konsolidierten Abschluss werden die nach Artikel 17, 18 und 19 geforderten Informationen dargelegt. Dies erfolgt zusätzlich zu von anderen Bestimmungen dieser Richtlinie geforderten Informationen, wobei den wesentlichen Berichtigungen Rechnung zu tragen ist, die sich aus den Besonderheiten des konsolidierten Abschlusses im Vergleich zum Jahresabschluss ergeben, so dass die Informationen die Bewertung der Finanzlage der in die gesamte Konsolidierung einbezogenen Unternehmen erleichtern helfen.

Es gelten folgende Berichtigungen zu den nach Artikel 17, 18 und 19 geforderten Informationen:

(a) Bei der Angabe von Geschäften zwischen nahe stehenden Unternehmen und Personen werden Geschäfte zwischen diesen, die Gegenstand einer Konsolidierung sind und bei einer Konsolidierung weggelassen werden, nicht angegeben.

(b) Bei der Angabe des durchschnittlichen Personalbestands während des Geschäftsjahrs wird die durchschnittliche Zahl des Personalbestands von Unternehmen, die nach der Quotenkonsolidierung bilanziert werden, gesondert angegeben.

(c) Bei der Angabe der Höhe der Vergütungen sowie der Vorschüsse und Kredite, die den Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans gewährt worden sind, ist lediglich die Höhe der den Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Mutterunternehmens gewährten Beträge anzugeben. Dabei sind vom Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen gewährte Beträge anzugeben.

2. Im Anhang zum konsolidierten Abschluss werden zusätzlich zu den nach Absatz 1 geforderten Informationen folgende Informationen veröffentlicht:

(a) Name und Sitz der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen, der Anteil des Kapitals, der in den in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen außer dem Mutterunternehmen von jedem in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen oder durch eine im eigenen Namen, aber für Rechnung dieser Unternehmen handelnde Personen gehalten wird, sowie die in Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 7 infolge der Anwendung von in Artikel 23 Absätze 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen, aufgrund deren die Konsolidierung erfolgt ist. Die zuletzt genannte Angabe braucht jedoch nicht gemacht zu werden, wenn die Konsolidierung aufgrund von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a erfolgt ist und außerdem Kapitalanteil und Anteil an den Stimmrechten übereinstimmen.

Die gleichen Angaben sind für die Unternehmen zu machen, die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j nicht in die Konsolidierung einbezogen worden sind; der Ausschluss der in Artikel 24 Absatz 10 bezeichneten Unternehmen ist zu begründen.

(b) Name und Sitz assoziierter Unternehmen, die in die Konsolidierung im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 einbezogen sind, der Anteil ihres Kapitals, der von in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen selbst oder durch eine im eigenen Namen, aber für Rechnung dieser Unternehmen handelnde Person gehalten wird.

(c) Name und Sitz der Unternehmen, die Gegenstand einer Quotenkonsolidierung nach Artikel 26 sind, die Tatbestände, aus denen sich die gemeinsame Leitung ergibt, sowie der Anteil des Kapitals dieser Unternehmen, der von in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen selbst oder durch eine im eigenen Namen, aber für Rechnung dieser Unternehmen handelnde Person gehalten wird.

(d) Name und Sitz anderer als der unter den Buchstaben a, b und c bezeichneten Unternehmen, bei denen in die Konsolidierung einbezogene Unternehmen entweder selbst oder durch eine im eigenen Namen, aber für Rechnung dieser Unternehmen handelnde Person eine Beteiligung hält. Der am Kapital gehaltene Anteil, die Höhe des Eigenkapitals und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres des Unternehmens, für das das betreffende Unternehmen einen Abschluss angenommen hat, sind ebenfalls anzugeben. Eine Angabe des Eigenkapitals und des Ergebnisses kann ebenfalls unterbleiben, wenn das betreffende Unternehmen seine Bilanz nicht offenlegt.

(e) Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die Angaben gemäß Buchstabe a bis d in einer Aufstellung gemacht werden, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2009/101/EG hinterlegt wird. Die Hinterlegung einer solchen Aufstellung wird im Anhang erwähnt. Die Mitgliedstaaten können zudem gestatten, dass auf die Angaben verzichtet werden kann, soweit sie geeignet sind, einem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Die Mitgliedstaaten können dazu die vorherige Zustimmung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts verlangen. Das Unterlassen dieser Angaben wird im Anhang erwähnt.

Artikel 29

Konsolidierter Lagebericht

1. Der konsolidierte Lagebericht enthält zusätzlich zu von anderen Bestimmungen dieser Richtlinie geforderten Informationen, zumindest die in den Artikeln 20 und 21 geforderten Informationen, wobei den wesentlichen Berichtigungen Rechnung zu tragen ist, die sich aus den Besonderheiten des konsolidierten Lageberichts im Vergleich zu einem einfachen Lagebericht ergeben, so dass die Informationen die Bewertung der Finanzlage der in die gesamte Konsolidierung einbezogenen Unternehmen erleichtern helfen.

2. Es gelten folgende Berichtigungen zu den nach Artikel 20 und 21 geforderten Informationen:

(a) Unter den Meldeeinzelheiten zu den erworbenen eigenen Anteilen oder Aktien sind im Lagebericht die Zahl und der Nennbetrag oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert aller Anteile oder Aktien des Mutterunternehmens, die entweder von diesem Unternehmen selbst, von Tochterunternehmen oder von einer im eigenen Namen, aber für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten werden, anzugeben. Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, dass diese Angaben im konsolidierten Abschluss gemacht werden.

(b) Bei Meldungen an die internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme wird in der Erklärung zur Corporate Governance auf die wesentlichen Merkmale der internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme für die in die gesamte Konsolidierung einbezogenen Unternehmen Bezug genommen.

3. Ist zusätzlich zu einem Lagebericht ein konsolidierter Lagebericht vorgeschrieben, so können diese beiden Berichte in Form eines einheitlichen Berichts vorgelegt werden.

KAPITEL 7

Offenlegung

Artikel 30

Allgemeine Veröffentlichungsanforderungen

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen den ordnungsgemäß gebilligten Jahresabschluss und den Lagebericht sowie die Stellungnahme der mit der Abschlussprüfung gemäß Artikel 34 beauftragten Person nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Kapitel 2 der Richtlinie 2000/101/EG vorgesehenen Verfahren offenlegen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch Unternehmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Lageberichts ausnehmen. In einem solchen Fall ist es möglich, eine vollständige oder teilweise Ausfertigung dieses Berichts auf Antrag zu erhalten. Das dafür berechnete Entgelt übersteigt die Verwaltungskosten nicht.

2. Der Mitgliedstaat eines in Anhang II genannten Unternehmens kann das Unternehmen von der Veröffentlichung seines Abschlusses gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2009/101/EG ausnehmen, sofern dieser Abschluss bei seiner Hauptverwaltung erhältlich ist und es sich um folgende Fälle handelt:

(a) sämtliche unbeschränkt haftenden Gesellschafter des betreffenden Unternehmens sind Unternehmen nach Anhang I, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates als dem Mitgliedstaat des betroffenen Unternehmens unterliegen, und keines dieser Unternehmen hat den Abschluss des betreffenden Unternehmens mit seinem eigenen Abschluss veröffentlicht;

(b) alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter sind Unternehmen, welche nicht dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen, deren Rechtsform jedoch den Rechtsformen im Sinne der Richtlinie 2009/101/EG vergleichbar ist.

Ausfertigungen des Abschlusses sind auf Antrag erhältlich. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht übersteigen.

3. Paragraph 1 gilt für konsolidierte Abschlüsse und konsolidierte Lageberichte.

Sofern jedoch das Unternehmen, das den konsolidierten Abschluss aufstellt, nicht in einer der in Anhang I genannten Rechtsformen organisiert ist und auch nicht für die in Absatz 1 genannten Unterlagen nach innerstaatlichem Recht der Verpflichtung zu einer Offenlegung unterliegt, die der des Artikels 3 der Richtlinie 2009/101/EG entspricht, muss es zumindest diese Unterlagen an seinem Sitz zur Einsichtnahme für jedermann bereithalten. Ausfertigungen dieser Unterlagen sind auf Antrag erhältlich. Das dafür berechnete Entgelt übersteigt die Verwaltungskosten nicht.

Artikel 31

Vereinfachungen für kleine und mittlere Unternehmen

1. Die Mitgliedstaaten können kleine Unternehmen von der Pflicht zur Veröffentlichung ihrer Gewinn- und Verlustrechnung sowie ihrer Lageberichte ausnehmen.

2. Die Mitgliedstaaten können sich mit folgenden Veröffentlichungen mittlerer Unternehmen begnügen:

(a) eine verkürzte Bilanz, welche nur die in Artikel 9 vorgesehenen mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten enthält, wobei entweder in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben sind:

i)        die Posten B. I.3, B. II 1, 2, 3 und 4, B. III. 1, 2, 3, 4 und 7, C. II. 2, 3 und 6 und C. III. 1 und 2 unter ‘Aktiva’ und C. 1, 2, 6, 7 und 9 unter 'Eigenkapital und Verbindlichkeiten',

ii)       die bei den Posten C. II der 'Aktiva' und C von 'Eigenkapital und Verbindlichkeiten' in Klammern verlangten Angaben, jedoch zusammengefasst für alle betreffenden Posten und gesondert für die Posten C. II. 2 und 3 der 'Aktiva' sowie C. 1, 2, 6, 7 und 9 von 'Eigenkapital und Verbindlichkeiten';

(b) ein verkürzter Anhang zum Abschluss ohne die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben g und k geforderten Angaben.

Dieser Absatz berührt nicht die Bestimmungen des Artikels 30 Absatz 1 hinsichtlich der Gewinn- und Verlustrechnung, des Lageberichts sowie des Berichts der mit der Abschlussprüfung beauftragten Person.

Artikel 32

Sonstige Veröffentlichungsanforderungen

1. Jede vollständige Veröffentlichung des Jahresabschlusses und des Lageberichts wird in der Form und mit dem Wortlaut wiedergegeben, auf deren Grundlage der Abschlussprüfer seinen Bericht erstellt hat. Ihnen beigefügt wird der vollständige Text des Abschlussprüfungsberichts.

2. Bei nicht vollständiger Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist darauf hinzuweisen, dass die veröffentlichte Fassung verkürzt ist und auf das Register Bezug zu nehmen, bei welchem der Jahresabschluss nach Artikel 3 der Richtlinie 2009/101/EG hinterlegt wurde. Wurde der Abschluss nicht hinterlegt, ist dies ebenfalls anzugeben. Der Bericht des Abschlussprüfers muss der Veröffentlichung nicht beigefügt werden, doch ist anzugeben, ob ein uneingeschränkter oder ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt oder aber ein negatives Prüfungsurteil abgegeben wurde oder ob die gesetzlichen Abschlussprüfer nicht in der Lage waren, ein Prüfungsurteil abzugeben. Anzugeben ist ferner, ob der Bestätigungsvermerk auf Umstände verweist, auf die der gesetzliche Abschlussprüfer in besonderer Weise aufmerksam gemacht hat, ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken.

Artikel 33

Pflicht und Haftung hinsichtlich der Aufstellung und der Veröffentlichung der Jahresabschlüsse und des Lageberichts

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens kollektiv die Pflicht haben, sicherzustellen, dass der Jahresabschluss, der Lagebericht und, soweit sie gesondert vorgelegt wird, die Erklärung zur Corporate Governance entsprechend den Anforderungen dieser Richtlinie und gegebenenfalls entsprechend den internationalen Rechnungslegungsstandards, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommen wurden, erstellt und veröffentlicht werden. Diese Organe handeln im Rahmen der ihnen durch nationales Recht übertragenen Zuständigkeiten.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der Gesellschaft kollektiv die Pflicht haben, sicherzustellen, dass der konsolidierte Jahresabschluss, der konsolidierte Lagebericht und, soweit sie gesondert vorgelegt wird, die konsolidierte Erklärung zur Corporate Governance entsprechend den Anforderungen dieser Richtlinie und gegebenenfalls entsprechend den internationalen Rechnungslegungsstandards, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommen wurden, erstellt und veröffentlicht werden. Diese Organe handeln im Rahmen der ihnen durch nationales Recht übertragenen Zuständigkeiten.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haftungsbestimmungen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die Mitglieder der dieser Richtlinie genannten Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane Anwendung finden, zumindest was deren Haftung gegenüber dem Unternehmen wegen Verletzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflicht betrifft.

KAPITEL 8

Abschlussprüfung

Artikel 34

Allgemeine Anforderungen

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abschlüsse von Unternehmen von öffentlichem Interesse, kleinen und mittleren Unternehmen von einer oder mehreren Personen geprüft werden, die von den Mitgliedstaaten zur Durchführung von Abschlussprüfungen auf der Grundlage der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[33] zugelassen wurden.

Der Abschlussprüfer gibt auch ein Urteil darüber ab, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht oder nicht.

2. Der erste Unterabsatz von Absatz 1 findet auf konsolidierte Abschlüsse Anwendung. Der zweite Unterabsatz von Absatz 1 findet auf konsolidierte Abschlüsse und konsolidierte Lageberichte Anwendung.

Artikel 35

Inhalt des Abschlussprüfungsberichts

1. Der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers umfasst:

(a) eine Einleitung, die zumindest angibt, welcher Jahresabschluss Gegenstand der gesetzlichen Abschlussprüfung ist und nach welchen Rechnungslegungsgrundsätzen er aufgestellt wurde;

(b) eine Beschreibung der Art und des Umfangs der Abschlussprüfung, die zumindest Angaben über die Prüfungsgrundsätze enthält, nach denen die Prüfung durchgeführt wurde;

(c) ein Prüfungsurteil, das zweifelsfrei Auskunft darüber gibt, ob der Jahresabschluss nach Auffassung des Abschlussprüfers im Einklang mit den jeweils maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt und, gegebenenfalls, ob er den gesetzlichen Vorschriften entspricht; das Prüfungsurteil wird entweder als uneingeschränkter oder als eingeschränkter Bestätigungsvermerk oder als negatives Prüfungsurteil erteilt, oder es wird verweigert, falls der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben;

(d) einen Hinweis auf alle Umstände, auf die der Abschlussprüfer in besonderer Weise aufmerksam macht, ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken;

(e) ein Urteil darüber ab, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht oder nicht.

2. Der Bericht ist vom Abschlussprüfer unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.

3. Der Bericht des Abschlussprüfers zum konsolidierten Abschluss genügt den Anforderungen nach Absatz 1 und Absatz 2. Bei der Überprüfung der Kohärenz zwischen dem Lagebericht und dem Abschluss nach Absatz 1 Buchstabe e prüft der Abschlussprüfer den konsolidierten Abschluss und den konsolidierten Lagebericht. Wird der Jahresabschluss des Mutterunternehmens dem konsolidierten Abschluss beigefügt, so können die nach diesem Artikel erforderlichen Berichte der Abschlussprüfer kombiniert werden.

KAPITEL 9

Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen

Artikel 36

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. 'Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie' ein Unternehmen, das auf dem Gebiet der Exploration, Entdeckung, Weiterentwicklung und Gewinnung von Mineralien, Erdöl- und Erdgasvorkommen gemäß Abschnitt B-Ziffern 05 bis 08 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates [34].tätig ist.

2. 'Unternehmen des Holzeinschlags in Primärwäldern' ein Unternehmen, das auf dem Gebiet der unter Abschnitt A – Ziffer 2. 2 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[35] genannten Tätigkeiten in Primärwäldern tätig ist.

3. 'Staatliche Stelle' nationale, regionale oder lokale Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands. Dazu zählen eine von dieser Behörde kontrollierte Abteilung, eine Agentur oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 23 Absätze 1 bis 6 dieser Richtlinie.

4. 'Projekt' die Tätigkeit einer bestimmten operationellen Berichterstattungseinheit auf unterster Ebene des Unternehmens, die regelmäßig interne Lageberichte zur Überwachung der Unternehmenstätigkeit erstellt.

Artikel 37

Unternehmen, die einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen auszuarbeiten haben

1. Die Mitgliedstaaten schreiben großen Unternehmen und allen Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, vor, jährlich einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen auszuarbeiten und zu veröffentlichen.

2. Diese Pflicht gilt nicht für ein unter die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats fallendes Unternehmen, das ein Tochter- oder Mutterunternehmen ist, sofern beide nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

(a) das Mutterunternehmen unterliegt dem Recht eines Mitgliedstaats;

(b) die Zahlungen eines solchen Unternehmens an staatliche Stellen sind Gegenstand des konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen, der vom Mutterunternehmen gemäß Artikel 39 ausgearbeitet wurde.

Artikel 38

Inhalt des Berichts

1. Im Bericht werden folgende Faktoren spezifiziert, sofern sie für die die Zahlungen erhaltende staatliche Stelle wesentlich sind:

(a) Gesamtbetrag der Zahlungen, einschließlich Sachleistungen, die an jede staatliche Stelle im Laufe eines Geschäftsjahrs getätigt wurden;

(b) Gesamtbetrag je Art der Zahlung, einschließlich Sachleistungen, die an jede staatliche Stelle im Laufe eines Geschäftsjahrs getätigt wurden;

(c) wurden diese Zahlungen für ein spezifisches Projekt getätigt, Betrag je Art der Zahlung, einschließlich Sachleistungen, die im Laufe eines Geschäftsjahrs getätigt wurden, und der Gesamtbetrag der Zahlungen für jedes Projekt.

2. Folgende Zahlungsformen sind zu melden:

(a) Produktionszahlungsansprüche;

(b) Steuern auf den Gewinn

(c) Nutzungsentgelte;

(d) Dividenden;

(e) Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und Produktionsboni;

(f) Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren sowie sonstige Gegenleistungen für Lizenzen und/ oder Konzessionen;

(g) sonstige direkte Vorteile für die betreffende staatliche Stelle.

3. Werden Zahlungen an eine staatliche Stelle in Sachleistungen getätigt, werden sie ihrem Wert oder ihrem Umfang nach gemeldet. Werden sie ihrem Wert nach gemeldet, sind ergänzende Erläuterungen zur Festlegung ihres Werts beizufügen.

4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 42 zu erlassen, um den Begriff der Wesentlichkeit von Zahlungen zu spezifizieren.

5. Dieser Bericht schließt Zahlungen an staatliche Stellen in einem Land aus, in dem die Offenlegung dieser Zahlungen eindeutig durch in diesem Land geltende Strafrechtsbestimmungen verboten ist. In diesen Fällen gibt das Unternehmen an, dass es Zahlungen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gemeldet hat und nennt den Namen der betreffenden staatlichen Stelle.

Artikel 39

Konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen

1. Die Mitgliedstaaten schreiben großen Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind und unter ihr jeweiliges nationales Recht fallen, vor, einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen gemäß Artikel 37 und 38 auszuarbeiten, wenn das besagte Mutterunternehmen einen konsolidierten Abschluss nach Artikel 23 Absätze 1 bis 6 dieser Richtlinie erstellen muss.

2. Die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Berichts gemäß Absatz 1 gilt nicht für:

(a) ein Mutterunternehmen einer kleinen Gruppe im Sinne von Artikel 3 Absatz 4, es sei denn, ein verbundenes Unternehmen ist ein Unternehmen von öffentlichem Interesse;

(b) ein Mutterunternehmen einer mittleren Gruppe im Sinne von Artikel 3 Absatz 5, es sei denn, ein verbundenes Unternehmen ist ein Unternehmen von öffentlichem Interesse;

(c) ein unter die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats fallendes Mutterunternehmen, das auch ein Tochterunternehmen ist, wenn das eigene Mutterunternehmen unter das Recht eines anderen Mitgliedstaats fällt.

3. Ein Unternehmen braucht nicht in einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen einbezogen werden, wenn zumindest eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist:

(a) strenge langfristige Beschränkungen hindern das Mutterunternehmen an der Ausübung seiner Rechte in Bezug auf Vermögen oder Geschäftsführung dieses Unternehmens;

(b) die für die Aufstellung eines konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen nach dieser Richtlinie erforderlichen Angaben sind nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen zu erhalten.

Artikel 40

Offenlegung

Der in Artikel 37 genannte Bericht sowie der konsolidierte Bericht im Sinne von Artikel 39 über Zahlungen an staatliche Stellen werden gemäß den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats im Sinne von Kapitel 2 der Richtlinie 2009/101/EG veröffentlicht.

Artikel 41

Überprüfung

Die Kommission überprüft die Umsetzung und Wirksamkeit dieses Kapitels, insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich der jeweiligen Meldepflichten und der Meldemodalitäten auf Projektbasis. Bei der Überprüfung sollte auch internationalen Entwicklungen und den Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und Sicherheit der Energieversorgung Rechnung getragen werden. Die Überprüfung sollte spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie abgeschlossen sein. Der Bericht wird an das Europäische Parlament und den Rat, gegebenenfalls zusammen mit einem Legislativvorschlag, weitergeleitet.

KAPITEL 10

Schlussbestimmungen

Artikel 42

Ausübung übertragener Befugnisse

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

2. Die Übertragung der in Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 10 und Artikel 38 Absatz 4 genannten Befugnis auf die Kommission erfolgt für einen unbestimmten Zeitraum ab dem in Artikel 50 genannten Termin.

3. Die in Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 10 und Artikel 38 Absatz 4 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 10 und Artikel 38 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei Monate verlängert.

Artikel 43

Befreiung für Tochterunternehmen

Unbeschadet der Richtlinien 2009/101/EG und 77/91/EWG brauchen die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über den Inhalt, die Prüfung und die Offenlegung des Jahresabschlusses sowie den Lagebericht nicht auf Unternehmen anwenden, die ihrem Recht unterliegen und Tochterunternehmen sind, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(1) das Mutterunternehmen unterliegt dem Recht eines Mitgliedstaats;

(2) alle Aktionäre oder Gesellschafter des Tochterunternehmens haben sich mit der bezeichneten Befreiung einverstanden erklärt; diese Erklärung wird für jedes Geschäftsjahr abgegeben;

(3) das Mutterunternehmen hat sich bereit erklärt, für die von dem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen einzustehen;

(4) die Erklärungen nach Ziffer 2 und Ziffer 3 sind nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten vorgesehenen Verfahren gemäß Kapitel 2 der Richtlinie 2009/101/EWG offenzulegen;

(5) das Tochterunternehmen ist in den von dem Mutterunternehmen nach dieser Richtlinie aufgestellten konsolidierten Jahresabschluss einbezogen;

(6) die Befreiung wird im Anhang des vom Mutterunternehmen aufgestellten konsolidierten Abschlusses angegeben;

(7) der konsolidierte Abschluss nach Ziffer 5 dieses Artikels, der konsolidierte Lagebericht sowie der Bericht des Abschlussprüfers sind für das Tochterunternehmen nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten vorgesehenen Verfahren gemäß Kapitel 2 der Richtlinie 2009/101/EWG offenzulegen.

Artikel 44

Unternehmen, deren Mitglieder eine unbeschränkte Haftung für andere Unternehmen haben

1. Die Mitgliedstaaten können in Anhang I genannte Unternehmen, die nicht unter ihr Recht fallen und Mitglieder sind, die eine unbeschränkte Haftung für ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c genanntes Unternehmen ('betreffendes Unternehmen') haben, auffordern, den Abschluss des betreffenden Unternehmens zusammen mit dem eigenen Abschluss im Sinne dieser Richtlinienbestimmungen aufzustellen, zu prüfen und zu veröffentlichen.

In diesem Fall gelten die Anforderungen dieser Richtlinie nicht für das betreffende Unternehmen.

2. Die Mitgliedstaaten brauchen die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht auf das betreffende Unternehmen anzuwenden, sofern

(a) der Abschluss dieses Unternehmens im Einklang mit dieser Richtlinie von einem Unternehmen, das unbeschränkt haftender Gesellschafter des betreffenden Unternehmens ist und dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegt, aufgestellt, geprüft und offengelegt wird;

(b) das betreffende Unternehmen in einen konsolidierten Abschluss einbezogen ist, der im Einklang mit dieser Richtlinie von einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter aufgestellt, geprüft und offengelegt wird oder, sofern das betreffende Unternehmen in den konsolidierten Abschluss einer größeren Gesamtheit von Unternehmen einbezogen ist, der im Einklang mit dieser Richtlinie von einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegt, aufgestellt, geprüft und offengelegt wird. Das Unterlassen dieser Angaben wird im Anhang zum konsolidierten Abschluss erwähnt.

3. In den in Absatz 2 genannten Fällen nennt das betreffende Unternehmen den Namen des den Abschluss veröffentlichenden Unternehmens auf Anfrage.

Artikel 45

Befreiung von der Gewinn- und Verlustrechnung für Mutterunternehmen, die einen konsolidierten Abschluss aufstellen

Die Mitgliedstaaten brauchen die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über die Prüfung und Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung nicht auf Unternehmen anzuwenden, die ihrem Recht unterliegen und Mutterunternehmen sind, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(1) das Mutterunternehmen stellt einen konsolidierten Abschluss im Sinne dieser Richtlinie auf und ist in den konsolidierten Abschluss einbezogen;

(2) die Befreiung wird im Anhang des vom Mutterunternehmen aufgestellten Abschlusses angegeben;

(3) die Befreiung wird im Anhang des vom Mutterunternehmen aufgestellten konsolidierten Abschlusses angegeben;

(4) das nach der vorliegenden Richtlinie errechnete Ergebnis des Geschäftsjahres des Mutterunternehmens wird in der Bilanz des Mutterunternehmens ausgewiesen.

Artikel 46

Einschränkung der Befreiungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse

Sofern in dieser Richtlinie nicht ausdrücklich vorgesehen, machen die Mitgliedstaaten die Vereinfachungen und Befreiungen im Sinne dieser Richtlinie nicht für Unternehmen von öffentlichem Interesse verfügbar.

Artikel 47

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 48

Aufhebung

Die Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG werden aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 49

Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 2014 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 50

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 51

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den…

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

ANHANG I

Kategorien von Unternehmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1

– in Belgien:

la société anonyme / de naamloze vennootschap, la société en commandite par actions / de commanditaire vennootschap op aandelen, la société de personnes à responsabilité limitée / de personenvennootschap met beperkte aansprakelijkheid;

– Für Bulgarien:

акционерно дружество, дружество с ограничена отговорност, командитно дружество с акции;

– in der Tschechischen Republik:

společnost s ručením omezeným, akciová společnost;

– Für Dänemark:

aktieselskaber, kommanditaktieselskaber, anpartsselskaber;

– Für Deutschland:

die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

– Estland:

aktsiaselts, osaühing;

– Irland:

public companies limited by shares or by guarantee, private companies limited by shares or by guarantee;

– Griechenland:

ανώνυμη εταιρία, εταιρία περιωρισμένης ευθύνης, ετερόρρυθμη κατά μετοχές εταιρία;

– Spanien:

la sociedad anónima, la sociedad comanditaria por acciones, la sociedad de responsabilidad limitada;

– Frankreich:

la société anonyme, la société en commandite par actions, la société à responsabilité limitée;

– Für Italien:

la società per azioni, la società in accomandita per azioni, la società a responsabilità limitata;

– Zypern:

Δημόσιες εταιρείες περιορισμένης ευθύνης με μετοχές ή με εγγύηση, ιδιωτικές εταιρείες περιορισμένης ευθύνης με μετοχές ή με εγγύηση;

– Für Lettland:

akciju sabiedrība, sabiedrība ar ierobežotu atbildību;

– Für Litauen:

akcinės bendrovės, uždarosios akcinės bendrovės;

– Für Luxemburg:

la société anonyme, la société en commandite par actions, la société à responsabilité limitée;

– Ungarn:

részvénytársaság, korlátolt felelősségű társaság;

– Malta:

kumpanija pubblika —public limited liability company, kumpannija privata —private limited liability company,

soċjeta in akkomandita bil-kapital maqsum f'azzjonijiet —partnership en commandite with the capital divided into shares;

– in den Niederlanden:

de naamloze vennootschap, de besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid;

– Für Österreich:

die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

– Polen:

spółka akcyjna, spółka z ograniczoną odpowiedzialnością, spółka komandytowo-akcyjna;

– Portugal:

a sociedade anónima, de responsabilidade limitada, a sociedade em comandita por acões, a sociedadepor quotas de responsabilidade limitada;

– Rumänien:

societate pe acțiuni, societate cu răspundere limitată, societate în comandită pe acțiuni.

– Slowenien:

delniška družba, družba z omejeno odgovornostjo, komanditna delniška družba;

– Für die Slowakei:

akciová spoločnosť, spoločnosť s ručením obmedzeným;

– Finnland:

osakeyhtiö/aktiebolag;

– Schweden:

aktiebolag;

– im Vereinigten Königreich:

public companies limited by shares or by guarantee, private companies limited by shares or by guarantee

ANHANG II

Kategorien von Unternehmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2

– Belgien

la société en nom collectif/de vennootschap onder firma, la société en commandité simple/de gewone commanditaire vennootschap;

– Für Bulgarien:

събирателно дружество, командитно дружество;

– in der Tschechischen Republik:

veřejná obchodní společnost, komanditní společnost, družstvo;

– Für Dänemark:

interessentskaber, kommanditselskaber;

– Für Deutschland:

die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft;

– Estland:

täisühing, usaldusühing;

– Irland:

partnerships, limited partnerships, unlimited companies;

– Griechenland:

η ομόρρυθμος εταιρία, η ετερόρρυθμος εταιρία;

– Spanien:

sociedad colectiva, sociedad en comandita simple;

– Frankreich:

la société en nom collectif, la société en commandite simple;

– Für Italien:

la società in nome collettivo, la società in accomandita semplice;

– Zypern:

Ομόρρυθμες και ετερόρρυθμες εταιρείες (συνεταιρισμοί);

– Für Lettland:

pilnsabiedrība, komanditsabiedrība;

– Für Litauen:

tikrosios ūkinės bendrijos, komanditinės ūkinės bendrijos;

– Für Luxemburg:

la société en nom collectif, la société en commandite simple;

– Ungarn:

közkereseti társaság, betéti társaság, közös vállalat, egyesülés;

– Malta:

Soċjeta f'isem kollettiv jew soċjeta in akkomandita, bil-kapital li mhux maqsum f'azzjonijiet meta s-soċji kollha li għandhom responsabbilita' llimitata huma soċjetajiet in akkomandita bil-kapital maqsum f'azzjonijiet —Partnership en nom collectif or partnership en commandite with capital that is not divided into shares, when all the partners with unlimited liability are partnership en commandite with the capital divided into shares ;

– in den Niederlanden:

de vennootschap onder firma, de commanditaire vennootschap;

– Für Österreich:

die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft;

– Polen:

spółka jawna, spółka komandytowa;

– Portugal:

sociedade em nome colectivo, sociedade em comandita simples;

– Rumänien:

societate în nume colectiv, societate în comandită simplă;

– Slowenien:

družba z neomejeno odgovornostjo, komanditna družba;

– Für die Slowakei:

verejná obchodná spoločnosť, komanditná spoločnosť;

– Finnland:

avoin yhtiö/ öppet bolag, kommandiittiyhtiö/kommanditbolag;

– Schweden:

handelsbolag, kommanditbolag;

– im Vereinigten Königreich:

partnerships, limited partnerships, unlimited companies

ANHANG III

Entsprechungstabelle

Richtlinie 78/660/EWG || Richtlinie 83/349/EWG || Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte || - || Artikel 1 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster bis siebenundzwanzigster Gedankenstrich || - || Anhang I

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 || - || Artikel 1 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis aa || - || Anhang II

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3 || - || Artikel 1 Buchstabe c

Artikel 1 Absatz 2 || - || -

Artikel 2 Absatz 1 || - || Artikel 4 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2 || - || Artikel 4 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3 || - || Artikel 4 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 4 || - || Artikel 4 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 5 || - || Artikel 4 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 6 || - || Artikel 4 Absatz 5

Artikel 3 || - || Artikel 8 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 || - || Artikel 8 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2 || - || Artikel 8 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3 || - || -

Artikel 4 Absatz 4 || - || Artikel 8 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 5 || - || -

Artikel 4 Absatz 6 || - || Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 5 || - || -

Artikel 6 || - || Artikel 8 Absatz 5

Artikel 7 || - || Artikel 5 Buchstabe g

Artikel 8 || - || -

Artikel 9 Buchstabe A || - || Artikel 9 Buchstabe A

Artikel 9 Buchstabe B || - || -

Artikel 9 Buchstabe C || - || Artikel 9 Buchstabe B

Artikel 9 Buchstabe D || - || Artikel 9 Buchstabe C

Artikel 9 Buchstabe E || - || Artikel 9 Buchstabe D

Artikel 9 Buchstabe F || - || -

Passiva Artikel 9 Buchstabe A || - || Eigenkapital und Verbindlichkeiten Artikel 9 Buchstabe A

Artikel 9 Buchstabe B || - || Artikel 9 Buchstabe B

Artikel 9 Buchstabe C || - || Artikel 9 Buchstabe C

Artikel 9 Buchstabe D || - || Artikel 9 Buchstabe D

Artikel 9 Buchstabe E || - || -

Artikel 10 || - || -

Artikel 10a || - || Artikel 10

Artikel 11 Absatz 1 || - || Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2 || - || -

Artikel 11 Unterabsatz 3 || - || Artikel 3 Absatz 7

Artikel 12 Absatz 1 || - || Artikel 3 Absatz 8

Artikel 12 Absatz 2 || - || -

Artikel 12 Absatz 3 || - || Artikel 3 Absatz 9

Artikel 13 Absatz 1 || - || Artikel 11 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2 || - || Artikel 11 Absatz 2

Artikel 14 || - || Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 15 Absatz 1 || - || Artikel 11 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 2 || - || Artikel 2 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a || - || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b || - || -

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c || - || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

Artikel 15 Absatz 4 || - || -

Artikel 16 || - || Artikel 11 Absatz 4

Artikel 17 || - || Artikel 2 Absatz 2

Artikel 18 || - || -

Artikel 19 || || Artikel 2 Absatz 8

Artikel 20 Absatz 1 || - || Artikel 11 Absatz 11 Unterabsatz 1

Artikel 20 Absatz 2 || - || Artikel 11 Absatz 11 Unterabsatz 2

Artikel 20 Absatz 3 || - || -

Artikel 21 || - || -

Artikel 22 Absatz 1 || - || Artikel 12 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 2 || - || Artikel 12 Absatz 2

Artikel 23 Ziffern 1 bis 15 || - || Artikel 13 Ziffern 1 bis 15

Artikel 23 Ziffern 16 bis 19 || - || -

Artikel 23 Ziffern 20 und 21 || - || Artikel 13 Ziffern 16 und 17

Artikel 24 || - || -

Artikel 25 Ziffern 1 bis 13 || - || Artikel 14 Ziffern 1 bis 13

Artikel 25 Ziffern 14 bis 17 || - || -

Artikel 25 Ziffern 18 und 19 || - || Artikel 14 Ziffern 14 und 15

Artikel 26 || - || -

Artikel 27 Unterabsatz 1 einleitende Worte || - || Artikel 3 Absatz 2

Artikel 27 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c || - || Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 27 Unterabsatz 1 Buchstaben b und d || - || -

Artikel 27 Absatz 2 || - || Artikel 3 Absatz 7

Artikel 28 || - || Artikel 2 Absatz 5

Artikel 29 || - || -

Artikel 30 || - || -

Artikel 31 Absatz 1 || - || Artikel 5 Absatz 1 einleitende Worte und Buchstaben a bis f

Artikel 31 Absatz 1a || - || Artikel 5 Absatz 2

Artikel 31 Absatz 2 || - || Artikel 5 Absatz 3

Artikel 32 || - || Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i

Artikel 33 Absatz 1 einleitende Worte || - || Artikel 6 Absatz 1

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und b und zweiter und dritter Unterabsatz || - || -

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c || - || Artikel 6 Absatz 1

Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 1 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben b, c und d || - || Artikel 6 Absatz 2

Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 2 || - || Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 33 Absatz 3 || - || Artikel 6 Absatz 3

Artikel 33 Absatz 4 || - || Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b letzter Satz

Artikel 33 Absatz 5 || - || -

Artikel 34 || - || -

Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a) || - || Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i

Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben b und c || - || Artikel 11 Absatz 5

Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d || || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 35 Absatz 2 || - || Artikel 2 Absatz 6

Artikel 35 Absatz 3 || - || Artikel 2 Absatz 7

Artikel 35 Absatz 4 || - || Artikel 11 Absatz 7 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a Unterbuchstabe vi

Artikel 36 || - || -

Artikel 37 Absatz 1 || - || Artikel 11 Absatz 9

Artikel 37 Absatz 2 || - || Artikel 11 Absatz 10

Artikel 38 || - || -

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a) || - || Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b || - ||  Artikel 11 Absatz 6

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c || - || -

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d || - || Artikel 11 Absatz 6

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e || - || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 39 Absatz 2 || - || Artikel 2 Absatz 6

Artikel 40 Absatz 1 || - || Artikel 11 Absatz 8

Artikel 40 Absatz 2 || - || -

Artikel 41 || - || -

Artikel 42 Absatz 1 || - || Artikel 11 Absatz 11 Unterabsatz 3

Artikel 42 Absatz 2 || - || -

Artikel 42a Absatz 1 || - || Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 42a Absatz 2 || - || Artikel 7 Absatz 2

Artikel 42a Absatz 3 || - || Artikel 7 Absatz 3

Artikel 42a Absatz 4 || - || Artikel 7 Absatz 4

Artikel 42a Absatz 5 || - || Artikel 7 Absatz 5

Artikel 42a Absatz 5a || - || Artikel 7 Absatz 6

Artikel 42b || - || Artikel 7 Absatz 7

Artikel 42c || - || Artikel 7 Absatz 8

Artikel 42d || - || Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 42e || - || Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 42f || - || Artikel 7 Absatz 9

Artikel 43 Absatz 1 einleitende Worte || - || Artikel 17 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 43 Absatz 1 Nummer 1 || - || Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 43 Absatz 1 Ziffer 2 Unterabsatz 1 || - || Artikel 18 Buchstabe h Unterabsatz 1

Artikel 43 Absatz 1 Ziffer 2 Unterabsatz 2 || - || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe l

Artikel 43 Absatz 1 Nummer 3 || - || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 43 Absatz 1 Nummer 4 || - || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe j

Artikel 43 Absatz 1 Nummer 5 || - || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe k

Artikel 43 Absatz 1 Nummer 6 || - || Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 43 Absatz 1 Nummer 7 || - || Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 43 Absatz 1 Nummer 7a || - || Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 43 Absatz 1 Nummer 7b || - || Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 43 Absatz 1 Nummer 8 || - || Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 43 Absatz 1 Nummer 9 || - || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 43 Absatz 1 Nummer 10 || - || -

Artikel 43 Absatz 1 Nummer 11 || - || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 43 Absatz 1 Nummer 12 || - || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d Unterabsatz 1

Artikel 43 Absatz 1 Nummer 13 || - || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 43 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a || - || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i

Artikel 43 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b || - || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii

Artikel 43 Absatz 1 Nummer 15 || - || Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 43 Absatz 2 || - || -

Artikel 43 Absatz 3 || - || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d Unterabsatz 2

Artikel 44 || - || -

Artikel 45 Absatz 1 || - || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 2 Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 45 Absatz 2 || - || Artikel 19 Absatz 2

Artikel 46 || - || Artikel 20

Artikel 46a || - || Artikel 21

Artikel 47 Absätze 1 und 1a || - || Artikel 30(1) und (2)

Artikel 47 Absatz 2 || - || Artikel 31 Absatz 1

Artikel 47 Absatz 3 || - || Artikel 31 Absatz 2

Artikel 48 || - || Artikel 32 Absatz 1

Artikel 49 || - || Artikel 32 Absatz 2

Artikel 50 || - || Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben p und g

Artikel 50a || - || -

Artikel 50b || - || Artikel 33 Absatz 1

Artikel 50c || - || Artikel 33 Absatz 2

Artikel 51 Absatz 1 || - || Artikel 34 Absatz 1

Artikel 51 Absatz 2 || - || -

Artikel 51 Absatz 3 || - || -

Artikel 51a || - || Artikel 35(1) und (2)

Artikel 52 || - || -

Artikel 53 Absatz 2 || - || Artikel 3 Absatz 10

Artikel 53a || - || Artikel 46

Artikel 55 || - || -

Artikel 56 Absatz 1 || - || -

Artikel 56 Absatz 2 || - || Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben m, n und o

Artikel 57 || - || Artikel 43

Artikel 57a || - || Artikel 44

Artikel 58 || - || Artikel 45

Artikel 59 Absatz 1 || - || Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a

Artikel 59 Absätze 2 bis 6 Buchstabe a || - || Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 27

Artikel 59 Absatz 6 Buchstaben b und c || - || Artikel 8 Absatz 6 Buchstaben b und c

Artikel 59(7) und (8) || - || Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 27

Artikel 59 Absatz 9 || - || -

Artikel 60 || - || -

Artikel 60a || - || Artikel 47

Artikel 61 || - || Artikel 18 Absatz 2

Artikel 61a || - || -

Artikel 62 || - || Artikel 51

- || Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c || Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

- || Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d || Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f

- || Artikel 1 Absatz 2 || Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben d und e

- || Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 || Artikel 23 Absätze 2, 3 und 4

- || Artikel 3 Absatz 1 || Artikel 23 Absatz 5

- || Artikel 3 Absatz 2 || Artikel 23 Absatz 6

- || Artikel 4 Absatz 1 || Artikel 22

- || Artikel 4 Absatz 2 || Artikel 24 Absatz 3

- || Artikel 5 || -

- || Artikel 6 Absatz 1 || Artikel 24 Absatz 2

- || Artikel 6 Absatz 2 || Artikel 3 Absatz 6

- || Artikel 6(3) und (4) || -

- || Artikel 7 Absatz 1 || Artikel 24 Absatz 4

- || Artikel 7 Absatz 2 || Artikel 24 Absatz 5

- || Artikel 7 Absatz 3 || Artikel 46

- || Artikel 8 || Artikel 24 Absatz 6

- || Artikel 9 Absatz 1 || Artikel 24 Absatz 7

- || Artikel 9 Absatz 2 || -

- || Artikel 10 || Artikel 24 Absatz 8

- || Artikel 11 || Artikel 24 Absatz 9

- || Artikel 12 || Artikel 23 Absatz 7

- || Artikel 13 Absätze 1, 2 und 2a || -

- || Artikel 13 Absatz 3 || Artikel 24 Absatz 10

- || Artikel 15 || -

- || Artikel 16 || Artikel 4

- || Artikel 17 Absatz 1 || Artikel 25 Absatz 1

- || Artikel 17 Absatz 2 || -

- || Artikel 18 || Artikel 25 Absatz 2

- || Artikel 19 || Artikel 25 Absatz 3

- || Artikel 20 || -

- || Artikel 21 || Artikel 25 Absatz 4

- || Artikel 22 || Artikel 25 Absatz 5

- || Artikel 23 || Artikel 25 Absatz 6

- || Artikel 24 || -

- || Artikel 25 Absatz 1 || Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

- || Artikel 25 Absatz 2 || Artikel 5 Absatz 3

- || Artikel 26 Absatz 1 Einleitungssatz || Artikel 25 Absatz 7

- || Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a, b und c || -

- || Article 26(2) and (3) || -

- || Artikel 27 || Artikel 25 Absatz 8

- || Artikel 28 || Artikel 25 Absatz 9

- || Artikel 29 Absatz 1 || Artikel 25 Absatz 10

- || Artikel 29 Absatz 2 || Artikel 25 Absatz 11

- || Artikel 29 Absatz 3 || Artikel 25 Absatz 12

- || Artikel 29 Absatz 4 || Artikel 25 Absatz 13

- || Artikel 29 Absatz 5 || Artikel 25 Absatz 14

- || Artikel 30 || -

- || Artikel 31 || Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c letzter Satz

- || Artikel 32(1) und (2) || Artikel 26

|| Artikel 32 Absatz 3 || -

- || Artikel 33 Absatz 1 erster Satz || Artikel 27 Absatz 1

|| Artikel 33 Absatz 1 Satz 2 || Artikel 2 Absatz 13

- || Artikel 33 Absätze 2 bis 8 || Artikel 27 Absätze 2 bis 8

- || Artikel 33 Absatz 9 || -

- || Artikel 34 einleitende Worte und Artikel 34 Nummer 1 einleitender Satz || Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a

- || Artikel 34 Absatz 1 Satz 2 || -

- || Artikel 34 Absatz 2 || Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a

- || Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a || Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b

- || Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe b || -

- || Artikel 34 Absatz 4 || Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c

- || Artikel 34 Absatz 5 || Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe d

- || Artikel 34 Absatz 6 || Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g

- || Artikel 34 Absatz 7 || Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d

- || Artikel 34 Absatz 7a || Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e

- || Artikel 34 Absatz 7b || Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe h

- || Artikel 34 Absatz 8 || Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a

- || Artikel 34 Absatz 9 Buchstabe a || -

- || Artikel 34 Absatz 9 Buchstabe b || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b

- || Artikel 34(10) und (11) || -

- || Artikel 34(12) und (13) || Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c

- || Artikel 34 Absatz 14 || Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c

- || Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c || Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c

- || Artikel 34 Absatz 16 || Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b

- || Artikel 35 Absatz 1 || Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe e

- || Artikel 35 Absatz 2 || -

- || Artikel 36 Absatz 1 || Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 29 Absatz 1

- || Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben a, b und c || Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a, b und c

- || Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe d || Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a

- || Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe e || Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f

- || Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe f || Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b

- || Artikel 36 Absatz 3 || Artikel 29 Absatz 3

- || Artikel 36a || Artikel 33 Absatz 2

- || Artikel 36b || Artikel 33 Absatz 3

- || Artikel 37 Absatz 1 || Artikel 34 Absatz 2

- || Artikel 37 Absatz 2 || Artikel 35 Absatz 1

- || Artikel 37 Absatz 3 || Artikel 35 Absatz 2

- || Artikel 37 Absatz 4 || Artikel 35 Absatz 3

- || Artikel 38 Absatz 1 || Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1

- || Artikel 38 Absatz 2 || Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2

- || Artikel 38 Absatz 3 || -

- || Artikel 38 Absatz 4 || Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 2

- || Artikel 38 Absätze 5, 6 und 7 || -

- || Artikel 38a || -

- || Artikel 39 || -

- || Artikel 40 || -

- || Artikel 41 Absatz 1 || Artikel 2 Absatz 12

- || Artikel 41 Absatz 1a || Artikel 2 Absatz 3

- || Artikel 41 Absätze 2 bis 5 || -

- || Artikel 42 || -

- || Artikel 43 || -

- || Artikel 44 || -

- || Artikel 45 || -

- || Artikel 46 || -

- || Artikel 47 || -

- || Artikel 48 || Artikel 47

- || Artikel 49 || -

- || Artikel 50 || -

- || Artikel 50a || -

- || Artikel 51 || -

[1]               Vierte Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (78/660/EWG) und Siebente Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (83/349/EWG).

[2]               Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf Kleinstunternehmen (Text von Bedeutung für den EWR) {SEK(2009) 206} {SEK(2009) 207} KOM/2009/0083 endg. – COD 2009/0035, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52009PC0083:DE:NOT.

[3]               http://ec.europa.eu/europe2020/index_en.htm

[4]               Die Überprüfung der Rechnungslegungsrichtlinien wird in Abschnitt 2.1 der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen – „Gemeinsam für neues Wachstum’ “ (http://ec.europa.eu/internal_market/smact/docs/20110413-communication_en.pdf#page=2 ) als Ziel ausgewiesen.

[5]               http://ec.europa.eu/governance/better_regulation/key_docs_en.htm#_simplification

[6]               http://ec.europa.eu/enterprise/policies/better-regulation/administrative-burdens/priority-areas/index_en.htm

[7]               Die Auswirkungen auf die Einsparungen für Kleinstunternehmen wurden bei der Folgenabschatzung zu diesem Vorschlag nicht berücksichtigt, um eine Doppelzählung – zum einen im Rahmen der Bewertung dieses Vorschlags und zum anderen im Rahmen der Bewertung der Auswirkungen des Kleinstunternehmen betreffenden Richtlinienvorschlags aus dem Jahr 2009 – zu vermeiden.

[8]               Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/666/EWG, 2005/56/EG und 2009/101/EG in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern, 24.2.2011 (KOM(2011) 79).

[9]               http://www.liberation.fr/monde/01012339133-lutter-contre-l-opacite-des-industries-extractives

[10]             http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/president/news/speeches-statements/pdf/deauville-g8-declaration_en.pdf

[11]             Entschließung INI/2010/2102.

[12]             Kahlschlag, selektiver Holzeinschlag oder Durchforstung in Gebieten, die als Gebiete mit Primärwaldbeständen ausgewiesen sind, oder andere Eingriffe in solchen Wäldern oder Waldgebieten durch Exploration von Bergbaugebieten, Mineralien, Wasservorkommen, Erdöl- oder Ergaslagerstätten, durch Mineralgewinnungstätigkeiten oder andere schädliche Aktivitäten.

[13]             In der Richtlinie 2009/28/EG definiert als sich natürlich regenerierende bewaldete Flächen „mit einheimischen Arten, in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind“.

[14]             http://www.sec.gov/about/laws/wallstreetreform-cpa.pdf

[15]             Steuern, Gebühren, Entgelte (einschließlich Lizenzgebühren), Produktionsrechte, Boni und andere geldwerte Vorteile.

[16]             Am 22. Juli 2011 hat der Ausschuss für Folgenabschätzung eine positive Stellungnahme zur Folgenabschätzung abgegeben. Die Kommentare des Ausschusses wurden in die endgültige Fassung (Website-Adresse) aufgenommen: Der Bericht müsse Anwendungsbereich und Kernziele der Initiative klarer festlegen. Zweitens müsse ein umfassenderes Basisszenario definiert werden. Drittens müssten die einzelnen Optionen besser beschrieben werden. Viertens müssten in dem Bericht Kosten und Nutzen der einzelnen politischen Optionen besser beleuchtet und die Verhältnismäßigkeitsanalyse der vorgeschlagenen Maßnahmen näher ausgeführt werden. Schließlich müsse der Bericht mehr Informationen über die Standpunkte der verschiedenen Interessengruppen enthalten.

[17]             So verwendet die Definitionen der Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, die nur für bestimmte Bereiche angewandt werden, beispielsweise im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen, der Umsetzung der Strukturfonds oder der Gemeinschaftsprogramme, insbesondere des Rahmensprogramms für Forschung und technologische Entwicklung. Die Begriffsbestimmungen stammen aus der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen [ABl. L 124 vom 20.5.2003]. Ein mittleres Unternehmen wird dort definiert als ein Unternehmen, das weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt und dessen Jahresumsatz 50 Mio. EUR oder dessen Jahresbilanz 43 Mio. EUR nicht überschreitet. Als kleines Unternehmen wird definiert als ein Unternehmen, das weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht überschreitet. Ein Kleinstunternehmen wird definiert als ein Unternehmen, das weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet. Siehe auch http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm

[18]             KOM(2010) 543.

[19]             Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Vorfahrt für KMU in Europa – Der ‚Small Business Act’ für Europa“, {SEK(2008) 2101} {SEK(2008) 2102}.

[20]             Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Überprüfung des ‚Small Business Act’ für Europa“ (KOM(2011) 78 endg.).

[21]             Europäischer Rat vom 24./25. März 2011, Schlussfolgerungen, Nr. EUCO 10/1/11, Brüssel, 25.3.2011.

[22]             Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen – ‚Gemeinsam für neues Wachstum’ “ (KOM(2011) 206).

[23]             Mitteilung der Kommission: „EUROPA 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010) 2020).

[24]             Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Intelligente Regulierung in der Europäischen Union“ (KOM(2010) 543 endg.). Siehe auch: http://ec.europa.eu/governance/better_regulation/index_de.htm.

[25]             ABl. 2010/C 45 E/10.

[26]             ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1.

[27]             In der Richtlinie 2009/28/EG definiert als sich natürlich regenerierende Waldflächen „mit einheimischen Arten, in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind“.

[28]             http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:347:0001:0006:DE:PDF

[29]             Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Unternehmen, die Holzerzeugnisse auf der Grundlage freiwilliger EU-Vereinbarungen einführen.

[30]             EITI(2005), Extractive Industries Transparency Initiative, Source book: http://eiti.org/document/sourcebook.

[31]             ABl. L 157 vom 9. 6.2006, S. 87.

[32]             ABl. L 142 vom 30. 4. 2004, S. 12.

[33]             ABl. L 157 vom 9. 6. 2006, S. 87.

[34]             ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.

[35]             ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.

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