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Document 52005PC0608

Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft - Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) {SEK(2005) 1543}

/* KOM/2005/0608 endg. - COD 2005/0246 */

52005PC0608

Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft - Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) {SEK(2005) 1543} /* KOM/2005/0608 endg. - COD 2005/0246 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 30.11.2005

KOM(2005) 608 endgültig

2005/0246 (COD)

Umsetzung des Lissabon-Programms der GemeinschaftVorschlag für eine

VERORDNUNG (EG) DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft

(Modernisierter Zollkodex)

(Vorlage der Kommission){SEK(2005) 1543}

BEGRÜNDUNG

SACHLICHER HINTERGRUND DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe für den Vorschlag und Ziele Der Zollkodex der Gemeinschaften in seiner derzeitigen Fassung (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates) ist veraltet. Er hat weder mit der radikalen Veränderung des Umfelds Schritt gehalten, in dem der internationale Handel abgewickelt wird, – vor allem der rasch und unumkehrbar zunehmenden Nutzung der Informationstechnologie und des elektronischen Datenaustauschs – noch mit der Verlagerung des Schwerpunkts der Arbeit des Zolls. Dies gefährdet die effiziente Zollabwicklung und effiziente risikobezogene Kontrollen im Binnenmarkt. Ferner ist den von der Gemeinschaft im Rahmen der Entwicklungsagenda von Doha zugesagten Handelserleichterungen und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, neuen Gefahren für die Sicherheit durch eine Verstärkung der Kontrollen an der Außengrenze der Gemeinschaft zu begegnen. Die Modernisierung des Zollkodex, die Vereinfachung der Zollverfahren und Arbeitsabläufe und die Anpassung der Vorschriften über gemeinsame Normen für IT-Systeme sind erforderlich, um die Initiative „e-Government“ im Bereich des Zolls umzusetzen; im Einklang mit der Initiative „bessere Rechtsetzung“ die Vorschriften in diesem Bereich zu vereinfachen und besser zu strukturieren und mehrere Verordnungen in einer Verordnung zusammenzufassen; die Wettbewerbsfähigkeit der in der Gemeinschaft tätigen Unternehmen und ihrer Geschäftspartner in Drittländern zu stärken und damit das wirtschaftliche Wachstum zu fördern; die Sicherheit an der Außengrenze zu erhöhen, sobald gemeinsame Normen (unter anderem für die Risikoanalyse) eingeführt sind und über einen gemeinsamen IT-Rahmen verwaltet werden; das Betrugsrisiko zu verringern; die Kohärenz mit der Gemeinschaftspolitik in anderen Bereichen wie indirekte Steuern, Landwirtschaft, Handel oder Umwelt-, Gesundheits- und Verbraucherschutz zu verbessern; einen effizienten Entscheidungsprozess für den Erlass von Durchführungsvorschriften, Leitlinien und Erläuterungen zu gewährleisten und der Kommission die Möglichkeit zu geben, die Verwaltung eines Mitgliedstaats um Widerruf einer Entscheidung zu ersuchen. Derart umfassende Neuerungen können nicht durch eine weitere Änderung des derzeitigen Zollkodex erreicht werden, sondern nur durch eine Generalüberholung, d. h. seine Ersetzung durch einen modernisierten Zollkodex der Gemeinschaft. |

Allgemeiner Hintergrund Dieser Vorschlag ist im Zusammenhang mit der überarbeiteten Strategie von Lissabon zu sehen, die darauf abzielt, Europa attraktiver zu machen als Ort zum Investieren und Arbeiten, an dem Wachstum durch Wissen und Innovation entsteht und an dem es die Politik den Unternehmen in der EU ermöglicht, mehr und bessere Arbeitsplätze zu schaffen. Mit diesem Vorschlag sollen auch die Ziele der Initiative „e-Government“ verwirklicht und die Unternehmen in die Lage versetzt werden, im Rahmen von „e-Zoll“ moderne Technologien und die damit einhergehenden Handelserleichterungen in vollem Umfang zu nutzen. Der Rat begrüßte und unterstützte die von der Kommission vorgeschlagene Schaffung eines einfachen und papierlosen Arbeitsumfelds für Zoll und Handel in seiner Entschließung vom Dezember 2003, in der er auch die Vorschläge der Kommission für die Modernisierung der Zollvorschriften und -verfahren sowie für eine Rahmenregelung zur Unterstützung der einem IT-Umfeld angepassten Zollverfahren befürwortete. Der Zollkodex ist seit seiner Annahme im Jahre 1992 lediglich in beschränktem Umfang und nur zur Lösung einzelner Probleme geändert, aber nicht grundlegend überarbeitet worden. Er geht noch von der papiergestützten Abwicklung der Verfahren aus, und obwohl die elektronische Zollabwicklung über die IT-Systeme der Mitgliedstaaten mittlerweile eher die Regel als die Ausnahme ist, gibt es noch keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Nutzung dieser Systeme. Es bestehen keine allgemeinen gemeinschaftsweiten IT-Anwendungen für die Zollabwicklung, obwohl das neue EDV-gestützte Versandverfahren (New Computerised Transit System, NCTS) die Realisierbarkeit solcher Systeme bereits erfolgreich unter Beweis gestellt und neue Möglichkeiten für ähnliche Anwendungen in anderen Zollbereichen eröffnet hat. Darüber hinaus verlagern sich die Aufgaben des Zolls immer mehr von der Erhebung der Zölle, die seit 20 Jahren stark rückläufig sind, auf nichtzolltarifliche Maßnahmen – insbesondere Sicherheitsmaßnahmen, Maßnahmen zur Bekämpfung von Markenpiraterie, Geldwäsche und Drogenhandel sowie Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutzmaßnahmen – und auf die Erhebung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern bei der Einfuhr bzw. die Befreiung von diesen Steuern bei der Ausfuhr. Der Zollkodex muss angepasst werden, um das elektronische Arbeitsumfeld für Zoll und Handel nicht nur zu berücksichtigen, sondern auch zu gestalten. Außerdem haben sich die Wirtschaftsbeteiligten und die Verwaltungen dafür ausgesprochen, die Gelegenheit für eine Generalüberholung der Zollvorschriften zu nutzen und diese zu vereinfachen und besser zu strukturieren. Nicht zuletzt muss der Zollkodex deshalb radikal geändert werden, damit die Abgaben in der erweiterten Gemeinschaft und in einem elektronischen Handelsumfeld an dem am besten geeigneten Ort erhoben werden können, nämlich dort, wo der Wirtschaftsbeteiligte ansässig ist („zentrale Zollabwicklung“). Gleichzeitig ist es unerlässlich, gemeinsame Normen unter anderem für die Risikoanalyse und für Zollsanktionen zu gewährleisten. Das letztere ist nur mit einem gemeinsamen Gemeinschaftsrahmen zu erreichen, für welche die Kommission demnächst einen Vorschlag vorlegen wird. Darüber hinaus ist die Kohärenz mit der Gemeinschaftspolitik in anderen Bereichen wie indirekte Steuern, Landwirtschaft, Handel oder Umwelt-, Gesundheits- und Verbraucherschutz zu verbessern. Dies erfordert eine neue Verteilung der Aufgaben zwischen Grenz- und Binnenzollstellen. Ohne eine Neufassung des Zollkodex werden die in Europa tätigen Unternehmen die modernen Bedingungen für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im internationalen Handel nicht in vollem Umfang nutzen können, was sich in einem zunehmend wettbewerbsorientierten Umfeld auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken wird. Veraltete Verfahren, Arbeitsabläufe und Zollvorschriften, die für eine papiergestützte Abwicklung entwickelt wurden, führen außerdem zu einem höheren Betrugsrisiko, gefährden die Sicherheit an der Außengrenze und schwächen den Zoll in seiner Funktion als Hauptakteur beim Grenzschutz und bei der Überwachung des internationalen Warenverkehrs. |

130 | Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts geltende Rechtsvorschriften Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Diese Verordnungen und die nachstehend aufgeführten Verordnungen mit den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften werden durch den vorgeschlagenen Rechtsakt und die hierzu erlassenen Durchführungsvorschriften ersetzt: Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck, Verordnung (EG) Nr. 82/2001 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Handel zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Ceuta und Melilla, Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001 über Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung und Formblättern EUR.2 sowie der Erteilung bestimmter Zulassungen als anerkannter Ausführer gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern. |

140 | Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union Der vorgeschlagene Rechtsakt ist mit der überarbeiteten Strategie von Lissabon und der Initiative „e-Government“ vereinbar. |

ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung interessierter Parteien |

211 | Methoden der Anhörung, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Antwortenden Ab Mai 2004 wurden die verschiedenen Fassungen des Entwurfs des modernisierten Zollkodex im Ausschuss für den Zollkodex mit den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und in der Wirtschaftskontaktgruppe mit den Verbänden der Wirtschaftsbeteiligten auf europäischer Ebene erörtert. Im Sommer 2004 fand eine öffentliche Anhörung über das Internet statt. Den zahlreich eingegangenen Stellungnahmen von Wirtschaftsbeteiligten, Mitgliedstaaten und Drittländern wurde in einer überarbeiteten Fassung Rechnung getragen, die diesen Interessengruppen im April 2005 auf einem Seminar mit zahlreichen Teilnehmern in Budapest vorgelegt wurde. Außerdem wurde den europäischen Wirtschaftsverbänden und den Zollverwaltungen ein Fragebogen übersandt, um Rückmeldungen über die voraussichtlichen Kosten und den voraussichtlichen Nutzen der Umsetzung des modernisierten Zollkodex zu erhalten. |

212 | Zusammenfassung und Berücksichtigung der Antworten Die Reaktionen auf den Vorschlag der Kommission im Rahmen dieser Anhörung und auf der Konferenz von Budapest waren weitgehend positiv; einigen besonderen Bemerkungen wurde jedoch bei der Ausarbeitung der endgültigen Fassung des Vorschlags Rechnung getragen. Die auf den Fragebogen zu den voraussichtlichen Folgen eingegangenen Antworten sind in der diesem Vorschlagsentwurf beigefügten Folgenabschätzung zusammengefasst. |

213 | Die öffentliche Anhörung über das Internet wurde vom 1.7.2004 bis zum 15.9.2004 durchgeführt. Daraufhin gingen bei der Kommission 56 Antworten ein. Die Ergebnisse und Informationen dazu, inwieweit ihnen von der Kommission Rechnung getragen wurde, können unter folgender Adresse abgerufen werden: http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/resources/documents/CustomsCodes_tables.pdf. |

Einholung und Nutzung von Fachwissen |

229 | Die Einholung externen Expertenwissens war nicht erforderlich. |

230 | Folgenabschätzung Keine weiteren Rechtsänderungen: Bei dieser Option würde der in den achtziger Jahren konzipierte und in den neunziger Jahren in Kraft getretene Zollkodex in seiner derzeitigen Fassung weiter gelten. Die papiergestützte Abwicklung der Verfahren wäre nach wie vor die Regel. Die Zollverfahren und die Arbeitsabläufe blieben unnötig komplex, und die Vorschriften entsprächen nicht mehr der wirtschaftlichen Realität, so dass es sowohl für die Zollverwaltungen als auch für die Wirtschaftsbeteiligten zunehmend schwieriger würde, diese veralteten Vorschriften in einem modernen Umfeld anzuwenden. Die vor kurzem aus Sicherheitserwägungen vorgenommene Änderung des Zollkodex dürfte zu Anpassungskosten von etwa 1,2 Mrd. EUR führen – die sich dank der IT-Initiativen einiger Mitgliedstaaten teilweise verringern könnten – und zusätzliche Investitionen der Kommission und der Mitgliedstaaten in den Aufbau der erforderlichen IT-Infrastruktur von jährlich 50 bis 60 Mio. EUR erfordern. Die Mitgliedstaaten könnten sich auch ohne eine Neuordnung der Arbeitsabläufe beim Zoll verpflichten, die Zollvorschriften und -verfahren innerhalb des bestehenden rechtlichen Rahmens auf IT-Systeme umzustellen und sowohl in den Mitgliedstaaten als auch zwischen den Mitgliedstaaten interoperable Zollsysteme einzurichten. Der Übergang zu einem vollständig elektronischen Arbeitsumfeld wäre auf diese Weise jedoch nicht zu erreichen, da die Wirtschaftsbeteiligten weiter die Möglichkeit hätten, die Zollanmeldung in Papierform und nicht in elektronischer Form abzugeben. Auch dürfte sich die Interoperabilität auf die Zollverwaltungen beschränken, da es im Zollkodex keine rechtliche Verpflichtung zur Einrichtung eines einzigen Schalters („single window“) gäbe. Für den Zugang der Wirtschaftsbeteiligten beständen nach wie vor nur die einzelstaatlichen nicht vereinheitlichten Schnittstellen. Zwar ließe sich erreichen, dass Dienstleister und Verwaltungen einzige Zugangsportale einrichten, mit deren Hilfe die Wirtschaftsbeteiligten die Zollanmeldungen über ihre bestehende Schnittstelle an die zuständigen Zollbehörden übermitteln und zusätzliche Investitionen vermeiden könnten, die Mitgliedstaaten wären aber rechtlich nicht verpflichtet, in solche Systeme zu investieren. Daher könnten die Wirtschaftsbeteiligten Vereinfachungen wie die zentrale Zollabwicklung oder den einzigen Schalter („single window“) und gemeinschaftsweit geltende Entscheidungen nur in beschränktem Umfang in Anspruch nehmen. Nur durch eine weitere Harmonisierung der Vorschriften und Verfahren auf Gemeinschaftsebene können die Vorteile der neuen elektronischen Zollregelung im Rahmen der neuen Unternehmens- und Handelsrealität voll genutzt werden. Ohne diese Harmonisierung würde auch die Entwicklung paneuropäischer Strategien und Verfahren, einschließlich gemeinsamer Softwarepakete, behindert. Multinationale Unternehmen müssten in vielen Fällen weiter die Dienste einzelstaatlicher Zollagenten in Anspruch nehmen oder in allen Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, Zweigniederlassungen gründen, auch wenn sie in der Lage wären, elektronische Zollverfahren anzuwenden. Dadurch könnten sich zwar die genannten sicherheitsbezogenen Anpassungskosten um etwa 15 % verringern, jedoch ist mit zusätzlichen Kosten in Höhe von jährlich rund 40 bis 50 Mio. EUR zu rechnen. Modernisierung des Zollkodex: Bei dieser Option wird ein geeigneter rechtlicher Rahmen geschaffen und die Umsetzung von „e-Zoll“ erheblich erleichtert. „e-Zoll“ steht in diesem Zusammenhang vor allem für einen „effizienten Zoll“, bei dem die Arbeitsabläufe völlig neu geordnet und zu einem kohärenten Paket geschnürt werden. Aus IT-Sicht birgt diese Strategie nur geringe Risiken, da für jede größere Maßnahme oder Investition auf Gemeinschaftsebene wie auf einzelstaatlicher Ebene eine solide Rechtsgrundlage besteht. Diese Option würde es ermöglichen, die Rechtsvorschriften zu vereinfachen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsbeteiligten zu schaffen, die Beschränkungen für Zollagenten aufzuheben und ein Zollinformationsportal, interoperable und leicht zugängliche elektronische Zollsysteme, einzige Zugangsportale, einen einzigen Schalter („single window“) und eine einzige Anlaufstelle („one stop shop“) für die Prüfung der Waren durch alle an der Überwachung des die Grenzen der Gemeinschaft überschreitenden Warenverkehrs beteiligten Behörden einzurichten. Diese Option würde nicht nur das Betrugsrisiko erheblich verringern, sondern auch den Handel erleichtern. Die Ziele Modernisierung, Vereinfachung und vollständig elektronisches Arbeitsumfeld für Zoll und Handel ließen sich in vollem Umfang verwirklichen. Die Unternehmen könnten eine wesentlich verbesserte Bewilligungsregelung in Anspruch nehmen, die bessere Erleichterungen und eine größere Vereinfachung mit sich bringt. So können sie unter bestimmten Voraussetzungen die zentrale Zollabwicklung in Anspruch nehmen, bei der sie sich nur an eine einzige Zollstelle in der EU wenden müssen. Über gemeinsame Zollinformationsportale wären Informationen leichter zugänglich, und die Interaktion mit den zuständigen Verwaltungen ließe sich über einen einzigen Schalter („single window“) abwickeln. Die Kosten für diesen „effizienten Zoll“ wären natürlich höher als bei der anderen Option; bis 2013 wären zusätzliche Investitionen der Kommission und der Mitgliedstaaten in Höhe von jährlich insgesamt 40 bis 50 Mio. EUR erforderlich. Die Vorteile könnten sich jedoch auf jährlich bis zu 2,5 Mrd. EUR belaufen, wenn das System voll betriebsfähig ist, was frühestens 2009 der Fall sein wird. Die Kostendeckung würde bei dieser Option 2010 erreicht. |

231 | Die Kommission hat die im Arbeitsprogramm aufgeführte Folgenabschätzung vorgenommen; der Bericht kann unter folgender Adresse abgerufen werden: http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/common/consultations/customs/index_en.htm. |

RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Ersetzung des geltenden Zollkodex der Gemeinschaften und der unter Nummer 1 aufgeführten Verordnungen durch einen modernisierten Zollkodex mit einfacheren Zollverfahren und der Grundlage für leicht zugängliche, interoperable Zollabwicklungssysteme auf EU-Ebene |

310 | Rechtsgrundlage Artikel 26, 95, 133 und 135 EG-Vertrag |

329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: |

331 | Der als Vorschlag vorliegende modernisierte Zollkodex ist so einfach wie möglich gestaltet worden, um in Verbindung mit den Durchführungsvorschriften, Leitlinien und Erläuterungen seine einheitliche Anwendung überall in der Gemeinschaft zu gewährleisten. Dieses Ziel könnte mit einer Richtlinie nicht verwirklicht werden. |

332 | Die Vereinfachung der Verfahren ist für den erfolgreichen Übergang zu einem elektronischen Zollumfeld von entscheidender Bedeutung. Sie verringert auch die Belastung für die Zollverwaltungen und die Wirtschaftsbeteiligten, die bereits aufgrund der jüngsten, aus Sicherheitserwägungen vorgenommenen Änderungen zum derzeitigen Zollkodex in elektronische Systeme investieren müssen. |

Wahl der Instrumente |

341 | Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung |

342 | Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht geeignet: Da der Außenhandel unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, kann die einheitliche Anwendung der Zollvorschriften nur durch eine Verordnung gewährleistet werden. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

401 | Die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsbeteiligten werden in leicht zugängliche, interoperable Zollabwicklungssysteme investieren müssen. Die finanziellen Auswirkungen für die Kommission werden im beigefügten Finanzbogen dargelegt. |

ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN |

510 | Vereinfachung |

511 | Der vorgeschlagene Rechtsakt bewirkt eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften, eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für die Behörden (der EU und der Mitgliedstaaten) und eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für die Wirtschaft. |

512 | Der neue Zollkodex hat nicht nur eine einfachere Struktur und eine kohärentere Terminologie, weniger Artikel und einfachere Bestimmungen, sondern ist auch stärker „kundenorientiert“ und verwendet allgemein verständliche Definitionen für Tätigkeiten wie die Einfuhr, Ausfuhr, Beförderung, Lagerung, Veredelung oder Verwendung von Waren. Er ist auch verfahrensorientiert und fasst ähnliche Verfahren in gemeinsamen Vorschriften mit weniger Ausnahmen zusammen; einige Verfahren werden abgeschafft und andere zusammengelegt oder angeglichen, so dass es statt der bisher 13 zollrechtlichen Bestimmungen nur noch die drei Grundverfahren Einfuhr, Ausfuhr und besondere Verfahren gibt, jeweils mit einheitlich konzipierten Vorschriften unter anderem über Bewilligungen, Sicherheitsleistungen und Zollschuld. Insgesamt wurden mehr als zwei Drittel der 258 Artikel des derzeitigen Zollkodex geändert, zusammengelegt oder in die Durchführungsvorschriften übernommen. Dieser modernisierte Zollkodex, dem konsolidierte, einfachere Durchführungsvorschriften sowie Erläuterungen und Leitlinien folgen werden, gewährleistet die einheitliche Auslegung und Anwendung der Zollvorschriften durch die Mitgliedstaaten, was für die Wirtschaftsbeteiligten von großem Vorteil sein wird. |

513 | Wegen der Zusammenlegung oder Angleichung verwandter Verfahren werden weniger Spezialisten für deren Beratung benötigt, so dass das Personal gezielter in Risikobereichen eingesetzt werden kann, was wiederum eine höhere Sicherheit und ein geringeres Risiko von Unregelmäßigkeiten zur Folge hat. Dies ist für Verwaltungen von Vorteil, die Personal abbauen oder bereits abgebaut haben. |

514 | Ein einfacherer Aufbau der verschiedenen Regelungen und ein Höchstmaß an gemeinsamen Elementen bedeuten einen leichteren Zugang zu den Vorschriften und einen geringeren Programmierungsaufwand für die Einhaltung der Zollvorschriften. |

517 | Der Vorschlag ist im Arbeits- und Legislativprogramm der Kommission unter 2004/TAXUD-015 aufgeführt. |

520 | Aufhebung geltender Rechtsvorschriften Mit Annahme des Vorschlags werden geltende Vorschriften aufgehoben. |

570 | Ausführliche Erläuterung des Vorschlags TITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Der neue Wortlaut enthält eine Auftragsbeschreibung, in der die Aufgaben und Ziele der Zollverwaltungen festgelegt sind, und die Feststellung, dass zu den zollrechtlichen Vorschriften auch der Zolltarif gehört; dies fehlte im bisher geltenden Zollkodex und musste berichtigt werden. Es wird der Grundsatz der elektronischen Zollanmeldung und des elektronischen Datenaustauschs zwischen den Zollverwaltungen im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen eingeführt und eine Rechtsgrundlage für den freiwilligen Austausch zusätzlicher Informationen zwischen den Wirtschaftbeteiligten und den Zollbehörden geschaffen. Die Vorschriften über die Vertreter sind geändert und die bisherigen Beschränkungen aufgehoben worden, da sie weder mit einem elektronischen Arbeitsumfeld noch mit den Grundsätzen des Binnenmarkts vereinbar sind. Diese Überarbeitung entspricht auch dem allgemeinen Konzept, alle Ermächtigungen für besondere Vorschriften der Mitgliedstaaten aus dem Zollkodex zu entfernen, die nicht die Organisation der Zollkontrollen betreffen. Die Rahmenregelung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, die mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Rates in den Zollkodex eingefügt wurde, ist erweitert worden. Die Bestimmungen des Zollkodex stehen mit der Charta der Grundrechte im Einklang, nach der jedem rechtliches Gehör zu gewähren ist, bevor eine für ihn nachteilige Entscheidung getroffen wird; dies gilt unter anderem auch für die Nacherhebung von Abgaben und für die Ablehnung des Antrags auf Erstattung oder Erlass von Abgaben. Es ist klargestellt worden, dass mehrere Personen zusammen eine Entscheidung beantragen können und dann durch diese gebunden sind, dass Entscheidungen in der ganzen Gemeinschaft gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, und dass die Vorschriften über Entscheidungen auch Anwendung finden, wenn sich die Zollbehörden mit einem Rechtsbehelf befassen. Der Vorschlag bestimmt, dass die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Zollstrafen vorsehen. Um die Kohärenz im Binnenmarkt zu verstärken, wird dem Rat und dem Europäischen Parlament zu einem späteren Zeitpunkt ein gemeinsamer Rahmen für Sanktionen im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft vorgeschlagen werden. Da die Ausnahmen von den Kontrollen und Förmlichkeiten in dieses Kapitel einbezogen werden, kann die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 aufgehoben werden. Alle Fälle, in denen die Zollverwaltungen sich Kosten erstatten lassen oder Gebühren erheben können, sind nur noch in einem einzigen Artikel geregelt. Die Gebühren für die Gewährung eines Zahlungsaufschubs sind abgeschafft worden. Die Vorschriften für die Währungsumrechnung sind konsolidiert und an die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 angeglichen worden; die genauen Bestimmungen sind nun in den Durchführungsvorschriften zum Zollkodex (ZK-DVO) festzulegen. TITEL II: GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- UND AUSFUHRABGABEN SOWIE SONSTIGER FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENER MASSNAHMEN Die neuen Bestimmungen sind an Artikel 3 des Übereinkommens von Marrakesch über Ursprungsregeln von 1994 angeglichen worden. Auf diese Weise können die neuen Ursprungsregeln in die ZK-DVO einbezogen werden, sobald die Harmonisierung auf internationaler Ebene abgeschlossen ist. Ferner wird klargestellt, dass die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln auch für die Anwendung der nicht tarif- oder handelsbezogenen Gemeinschaftsmaßnahmen maßgebend sind. Die im Rahmen der Präferenzregelungen anzuwendenden autonomen Ursprungsregeln sind ebenfalls nach dem Ausschussverfahren festzulegen; dies gilt auch für Ceuta und Melilla, nicht jedoch für die in Anhang II des EG-Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete. Die Artikel, die sich allgemein mit der Ermittlung des Zollwerts befassen, werden zu einer allgemeinen Rechtsgrundlage für den Erlass von Durchführungsvorschriften zusammengefasst, insbesondere für den Fall, dass die EU Verpflichtungen in Bezug auf die Anwendung des WTO-Übereinkommens über den Zollwert einschließlich der Beschlüsse des WTO-Ausschusses für den Zollwert übernimmt. TITEL III: ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG Die Modernisierung und die Vereinfachung der Vorschriften über die Zollschuld erfordern größere Änderungen, da das Entstehen der Zollschuld von objektiven Umständen abhängen soll und nicht vom Grad der Fahrlässigkeit auf Seiten des Betroffenen. Dies entspricht auch dem Übereinkommen von Kyoto, nach dem Zölle und Steuern erstattet werden, wenn festgestellt wird, dass die Überzahlung auf einen Fehler bei ihrer Berechnung zurückzuführen ist (Allgemeine Anlage Kapitel 4 Norm 18). Verwaltungsrechtliche Sanktionen sind eine geeignetere Reaktion auf Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften in Fällen, in denen die Zollbehörden feststellen können, dass ein Zollverfahren nach den zollrechtlichen Vorschriften beendet oder erledigt ist. Im Rahmen der neuen Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Grenz- und Binnenzollstellen wird vorgeschlagen, dass die Zollschuld in der Regel an dem Ort entsteht, an dem der Inhaber des Zollverfahrens oder der Bewilligung ansässig ist, es sei denn, er ist nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig oder es liegt eine Zuwiderhandlung vor; in diesem Fall finden wie bisher die Restregeln Anwendung. Da Kapitel 4 der Allgemeinen Anlage des Übereinkommens von Kyoto die Festlegung der Faktoren, der Voraussetzungen und des Zeitpunkts für die Berechnung der Zölle und Steuern dem einzelstaatlichen oder dem Gemeinschaftsrecht überlässt, besteht kein Grund, die derzeitigen komplizierten Vorschriften für die Berechnung der Zollschuld im Zusammenhang mit Nichterhebungsverfahren, Freizonen und Freilagern aufrechtzuerhalten. Die Bestimmungen des Titels III über „Zollschuld und Sicherheitsleistung“ schaffen einen Ausgleich zwischen den Interessen des Handels – insbesondere allgemeine Möglichkeit zur Verringerung der Höhe der Sicherheit für eine möglicherweise entstehende Zollschuld und Erweiterung der Fälle, in denen die Zollschuld erlöschen kann – und dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten, der durch die Erweiterung der Deckung der Sicherheit für den Zollschuldbetrag verbessert wird. Das Funktionieren des Binnenmarkts wird dadurch verbessert, dass unter anderem die Fristen für die Mitteilung des Zollschuldbetrags in den Fällen, in denen eine strafbare Handlung zum Entstehen der Zollschuld führt, und die Vorschriften über die Berechnung von Verzugszinsen harmonisiert werden. TITEL IV: ANKUNFT VON WAREN IM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT In diesem Titel werden die sicherheitsbezogenen Änderungen zum Zollkodex, die mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 vorgenommen wurden, unter Berücksichtigung der allgemeinen Einführung der elektronischen Zollanmeldung, des elektronischen Datenaustauschs zwischen den Zollbehörden, insbesondere des Einfuhrkontrollsystems (Import Control System, ICS), und der Einrichtung gemeinsamer Zugangsportale und eines einzigen Schalters („single window“) übernommen, weiter zusammengelegt und konsolidiert. Eine sicherheitsrelevante Lücke wird dadurch geschlossen, dass die Freizonen nun nicht mehr von der zollamtlichen Überwachung ausgenommen sind; die Freizone wird ein Zollverfahren, in dem der Eingang der Waren und die Aufzeichnungen zollamtlichen Prüfungen unterliegen. Die Vorschriften über die Gestellung sind neu gefasst worden, um klarzustellen, welche Verpflichtungen bestehen und wer dafür verantwortlich ist, dem Zoll die Ankunft der Waren zu melden und sie ihm für Kontrollen zur Verfügung zu stellen. Die Fristen für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren werden abgeschafft, da die vorübergehende Verwahrung selbst ein besonderes Verfahren wird. TITEL V: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS UND DIE ZOLLVERFAHREN Die wichtigsten Änderungen sind, dass die elektronische Zollanmeldung nun die Regelform der Zollanmeldung ist und dass die bisherigen Varianten der vereinfachten Zollanmeldung, einschließlich des Anschreibeverfahrens, einander angeglichen worden sind. Die Grundsätze für den Erwerb und den Verlust des Status von Gemeinschaftswaren sind aus der ZK-DVO in den Zollkodex übernommen worden. Die Einzelheiten werden auch weiterhin in der ZK-DVO geregelt. Soweit eine Zollanmeldung erforderlich ist, wird mit bestimmten Ausnahmen, z. B. Carnets TIR oder ATA, die elektronische Zollanmeldung die Regel. Obwohl klargestellt worden ist, dass die Freizone in Zukunft ein Zollverfahren sein wird, ist die bestehende Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Zollanmeldung aufrechtzuerhalten. Bei entsprechender Bewilligung kann der Zugang zum elektronischen System des Anmelders die Übermittlung der elektronischen Zollanmeldung ersetzen. Auch die Begleitunterlagen können in elektronischer Form vorgelegt werden; sie brauchen die Zollanmeldung nicht zu „begleiten“, sofern sie „den Zollbehörden zur Verfügung gestellt werden“. Im Einklang mit den Grundsätzen des Übereinkommens von Kyoto ist im neuen Zollkodex vorgesehen, dass die Zollanmeldung vor Ankunft der Waren abgegeben, erfasst und geprüft wird und dass der Ort, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird, von dem Ort, an dem sich die Waren befinden, entkoppelt wird. Ferner können die Waren an einem anderen Ort überlassen werden als dem, an dem die Zollanmeldung angenommen wurde, was zusammen mit der Zusammenlegung der bisherigen vereinfachten Zollanmeldung und des Anschreibeverfahrens die Umsetzung der „zentralen Zollabwicklung“ darstellt. Diese Regelung ermöglicht es einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, seine summarische Anmeldung und/oder seine Zollanmeldung unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem die Waren in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, in elektronischer Form von seinen Räumlichkeiten aus abzugeben; auf diese Weise kann ein Unternehmen sein ganzes EU-Geschäft bei einer Zollstelle abwickeln. TITEL VI: ÜBERFÜHRUNG IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UND BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN Da es sich bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr um eines der wichtigsten Zollverfahren handelt, wurde es für zweckmäßig erachtet, ihm ein eigenes – wenn auch kurzes – Kapitel zu widmen. Dieser Titel befasst sich auch mit den unter besonderen Umständen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren, mit Ausnahme der unter die Bestimmungen des Titels VII (Besondere Verfahren) über die besondere Verwendung fallenden Waren, und enthält die Rechtsgrundlage dafür, dass die Bestimmungen der bisherigen Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen in die ZK-DVO übernommen werden. Dies ist übersichtlicher, als einige Bestimmungen in einer gesonderten Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates festzulegen. TITEL VII: BESONDERE VERFAHREN Die bisherigen Nichterhebungsverfahren sind an die anderen ähnlichen zollrechtlichen Bestimmungen angeglichen und zu vier besonderen Verfahren zusammengefasst worden: Versand (externer Versand, interner Versand), Lagerung (vorübergehende Verwahrung, Zolllager, Freizonen), Verwendung zu einem besonderen Zweck (vorübergehende Verwendung, besondere Verwendung) und Veredelung (aktive Veredelung, passive Veredelung). Wegen dieser Angleichung ist es möglich, die aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren mit dem Umwandlungsverfahren zusammenzulegen und die aktive Veredelung nach dem Verfahren der Zollrückvergütung abzuschaffen, da die Absicht der Wiederausfuhr nicht mehr erforderlich ist. Für alle besonderen Verfahren gelten gemeinsame Vorschriften, z. B. für die Sicherheitsleistung, den Antrag und die Bewilligung sowie die Verwendung von Ersatzwaren; besondere Vorschriften für einzelne Verfahren werden nur aufrechterhalten, soweit dies aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist. Zur Klarstellung werden Bestimmungen über die Aussetzung der Erhebung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr und der Verbrauchsteuer nach Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 der Sechsten MwSt-Richtlinie bzw. nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG eingefügt. Besondere Vorschriften für landwirtschaftliche Erzeugnisse werden in den agrarrechtlichen Vorschriften und nicht in der ZK-DVO festgelegt; eine Verweisung auf diese besonderen Vorschriften ist nicht mehr erforderlich, da sie unmittelbar anwendbar sind. TITEL VIII: ABGANG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT Unter Berücksichtigung der allgemeinen Einführung der elektronischen Zollanmeldung, des elektronischen Datenaustauschs zwischen den Zollbehörden, insbesondere des Ausfuhrkontrollsystems (Export Control System, ECS), und der künftigen Einrichtung gemeinsamer Zugangsportale und einziger Schalter („single windows“) werden die Anforderungen an die mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 eingeführte Vorab-Anmeldung weiter geändert. Die Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen, wird ausdrücklich geregelt, obwohl für diese die gleichen Vorschriften gelten wie für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren, abgesehen davon, dass anstelle einer Zollanmeldung eine Wiederausfuhranzeige erforderlich ist. Eine summarische Anmeldung ist nur abzugeben, wenn weder eine Zollanmeldung noch eine Wiederausfuhranzeige erforderlich ist, z. B. für die Umladung oder für die Wiederausfuhr aus einer Freizone oder aus der vorübergehenden Verwahrung in Häfen/Flughäfen usw. Dieser Titel enthält auch die Bestimmungen über die Ausfuhr und die Befreiung von den Ausfuhrabgaben aufgrund besonderer Umstände, die wie bei den Einfuhrabgaben nach dem Ausschussverfahren und nicht durch autonome Verordnung festzulegen sind. Die Bestimmungen über die passive Veredelung gehören nun zu Titel VIII. Ein neuer Artikel behandelt bestimmte Fälle der vorübergehenden Ausfuhr (vor allem mit Carnet ATA), die ohne förmliche Grundlage im derzeitigen Zollkodex in der ZK-DVO geregelt sind. TITEL IX: AUSSCHUSS FÜR DEN ZOLLKODEX UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Das Ausschussverfahren (beratender Ausschuss) wird auf den Erlass von Erläuterungen und Leitlinien ausgedehnt; einzelstaatliche Anweisungen für die Auslegung der zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft werden damit überflüssig. Um die Effizienz des Ausschusses für den Zollkodex bei der Abstimmung über Durchführungsvorschriften zu optimieren, bevor diese von der Kommission erlassen werden, wird dieser Regelungsausschuss in einen Verwaltungsausschuss umgewandelt und die Frist für die Annahme der ZK-DVO durch den Rat von drei Monaten auf einen Monat verkürzt. Die Bestimmungen der genannten aufgehobenen Verordnungen werden in den Zollkodex übernommen. Bei der Festlegung des Tages, ab dem der neue Zollkodex der Gemeinschaft Anwendung findet, ist zu beachten, dass die geltende ZK-DVO noch geändert werden muss. Dies wird etwa ein Jahr ab dem Zeitpunkt dauern, zu dem der Tag der endgültigen Fassung des neuen Zollkodex abzusehen ist. Erst dann kann der Beginn der Anwendung endgültig festgelegt werden. |

1. INHALT

ERWÄGUNGEN

TITEL I: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 11

Kapitel 1: GELTUNGSBEREICH DER ZOLLRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN, AUFTRAG DES ZOLLS UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 11

Kapitel 2: RECHTE UND PFLICHTEN VON PERSONEN NACH DEN ZOLLRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN 17

Abschnitt 1: Übermittlung von Informationen 17

Abschnitt 2: Zollvertretung 19

Abschnitt 3: Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter 21

Abschnitt 4: Zollrechtliche Entscheidungen 24

Abschnitt 5: Zollsanktionen 28

Abschnitt 6: Rechtsbehelfe 29

Abschnitt 7: Warenprüfung 30

Abschnitt 8: Aufbewahrung der Unterlagen und sonstiger Informationen; Gebühren und Kosten 32

Kapitel 3: WÄHRUNGSUMRECHNUNG, FRISTEN UND VEREINFACHUNGEN 34

TITEL II: GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- UND AUSFUHRABGABEN SOWIE SONSTIGER FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENER MASSNAHMEN 36

Kapitel 1: GEMEINSAMER ZOLLTARIF UND ZOLLTARIFLICHE EINREIHUNGVON WAREN 36

Kapitel 2: WARENURSPRUNG 37

Abschnitt 1: Nichtpräferenzieller Ursprung 37

Abschnitt 2: Präferenzieller Ursprung 39

Kapitel 3: ZOLLWERT DER WAREN 39

TITEL III: ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG 43

Kapitel 1: ENTSTEHEN DER ZOLLSCHULD 43

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften 43

Abschnitt 2: Einfuhrzollschuld 43

Abschnitt 3: Ausfuhrzollschuld 46

Abschnitt 4: Gemeinsame Vorschriften für die Einfuhr- und die Ausfuhrzollschuld 47

Kapitel 2: SICHERHEITSLEISTUNG FÜR EINE MÖGLICHERWEISE ENTSTEHENDE ODER ENTSTANDENE ZOLLSCHULD 50

Kapitel 3: ERHEBUNG UND ENTRICHTUNG DER ABGABEN SOWIE ERSTATTUNG UND ERLASS DER ABGABEN 54

Abschnitt 1: Bemessung, Mitteilung an den Zollschuldner und buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags 54

Abschnitt 2: Fristen und Verfahren für die Entrichtung der Abgaben 57

Abschnitt 3: Erstattung und Erlass der Abgaben 61

Kapitel 4: ERLÖSCHEN DER ZOLLSCHULD 65

TITEL IV: ANKUNFT VON WAREN IM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT 67

Kapitel 1 : VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET 67

Kapitel 2: ANKUNFT DER WAREN 69

Abschnitt 1: Eingang der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft 69

Abschnitt 2: Gestellung, Entladung und Beschau der Waren 71

Abschnitt 3: Förmlichkeiten nach der Gestellung 72

Abschnitt 4: Warenbeförderungen im Versand 73

TITEL V: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS UND DIE ZOLLVERFAHREN 74

Kapitel 1: ZOLLRECHTLICHER STATUS VON WAREN 74

Kapitel 2: ZOLLANMELDUNG 75

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften 75

Abschnitt 2: Standardanmeldungen 76

Abschnitt 3: Überprüfung 78

Abschnitt 4: Überlassung 80

Kapitel 3: VEREINFACHUNGEN BEI DER ZOLLANMELDUNG 81

Abschnitt 1: Vereinfachte Zollanmeldungen 81

Abschnitt 2: Sonstige Vereinfachungen 84

Kapitel 4: VERWERTUNG VON WAREN 84

TITEL VI: ÜBERFÜHRUNG IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UND BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN 86

Kapitel 1: ZOLLRECHTLICH FREIER VERKEHR 86

Kapitel 2: BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN 86

Abschnitt 1: Rückwaren 86

Abschnitt 2: Seefischerei und Meereserzeugnisse 88

Abschnitt 3: Besondere Umstände 88

TITEL VII: BESONDERE VERFAHREN 89

Kapitel 1: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 89

Kapitel 2: VERSAND 93

Abschnitt 1: Externer und interner Versand 93

Abschnitt 2: Gemeinschaftliches Versandverfahren 95

Kapitel 3: LAGERUNG 96

Abschnitt 1: Gemeinsame Vorschriften 96

Abschnitt 2: Vorübergehende Verwahrung 99

Abschnitt 3: Zolllager 100

Abschnitt 4: Freizonen 100

Kapitel 4: VERWENDUNG ZU EINEM BESONDEREN ZWECK 103

Abschnitt 1: Vorübergehende Verwendung 103

Abschnitt 2: Besondere Verwendung 105

Kapitel 5: VEREDELUNG 106

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften 106

Abschnitt 2: Aktive Veredelung 106

Abschnitt 3: Passive Veredelung 108

TITEL VIII: ABGANG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT 111

Kapitel 1 : VERBRINGEN VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET 111

Kapitel 2: AUSFUHR 113

Kapitel 3: ABGABENBEFREIUNG 116

TITEL IX: AUSSCHUSS FÜR DEN ZOLLKODEX UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 117

Kapitel 1: AUSSCHUSS FÜR DEN ZOLLKODEX 117

Kapitel 2: SCHLUSSBESTIMMUNGEN 118

ANHANG: 120

Entsprechungstabelle 1 : Neue Verordnung < Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 120

Entsprechungstabelle 2 : Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 < Neue Verordnung 123

Entsprechungstabelle 3 : Aufgehobene Verordnung < Neue Verordnung 125

2005/0246 (COD)

Umsetzung des Lissabon-Programms der GemeinschaftVorschlag für eine

VERORDNUNG (EG) Nr. […] DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft

(Modernisierter Zollkodex)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 26, 95, 133 und 135,

gestützt auf Protokoll Nr. 2 zur Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals betreffend die Kanarischen Inseln und Ceuta und Melilla, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion. Die bestehenden zollrechtlichen Vorschriften sollten im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten wie auch der Zollbehörden der Gemeinschaft in einem Zollkodex der Gemeinschaft (nachstehend „Zollkodex“ genannt) zusammengefasst werden. Der Zollkodex, dem das Konzept eines Binnenmarkts zugrunde liegt, muss die allgemeinen Vorschriften und Verfahren enthalten, welche die Anwendung der zolltariflichen und sonstigen gemeinsamen politischen Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene für den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und den Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eingeführt wurden, unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser gemeinsamen politischen Maßnahmen gewährleisten. Dabei müssen die besonderen Bestimmungen in anderen Bereichen unberührt bleiben, die im Rahmen von Rechtsvorschriften unter anderem über die Landwirtschaft, die Umwelt, die gemeinsame Handelspolitik, die Statistik oder die Eigenmittel bestehen oder eingeführt werden könnten. Die zollrechtlichen Vorschriften müssen stärker an die Bestimmungen über die Erhebung, Aussetzung und Erstattung der Mehrwert- und Verbrauchsteuern angeglichen werden, ohne den Anwendungsbereich der geltenden steuerrechtlichen Vorschriften zu verändern.

(2) Gemäß der Mitteilung der Kommission über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und den Aktionsplan 2004-2005[4] wird der rechtliche Rahmen für den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft entsprechend angepasst.

(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[5] beruhte auf der Zusammenfassung der Zollverfahren, die in den 80er Jahren in den einzelnen Mitgliedstaaten angewandt wurden. Die Verordnung ist seit ihrem Erlass immer wieder erheblich geändert worden, um einzelne Probleme wie den Schutz des guten Glaubens oder die Berücksichtigung von Sicherheitserfordernissen zu lösen. Aufgrund der in den letzten Jahren auf Gemeinschaftsebene wie auf internationaler Ebene eingetretenen grundlegenden Rechtsänderungen – Außerkrafttreten des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Inkrafttreten der Beitrittsakte am 1. Mai 2004 und Änderung des Internationalen Übereinkommens über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (nachstehend „Übereinkommen von Kyoto“ genannt), für das der Rat durch den Beschluss 2003/231/EG[6] den Beitritt genehmigt hat – sind weitere Änderungen zum Zollkodex erforderlich. Nun ist es an der Zeit, die Zollverfahren zu vereinfachen und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass elektronische Zollanmeldungen und Verfahren die Regel und papiergestützte Zollanmeldungen und Verfahren die Ausnahme sind. Aus all diesen Gründen reicht eine nochmalige Änderung des derzeitigen Zollkodex nicht aus; notwendig ist eine Generalüberholung.

(4) Voraussetzung für die Erleichterung des legalen Handels und die Betrugsbekämpfung sind einfache, schnelle, standardisierte Zollverfahren und Arbeitsabläufe. Es ist daher angezeigt, entsprechend der Mitteilung der Kommission über eine vereinfachte, papierlose Umgebung für Zoll und Handel[7], die zollrechtlichen Vorschriften zu vereinfachen, um die Nutzung moderner Hilfsmittel und Technologien zu ermöglichen, die einheitliche Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften weiter zu fördern und damit dazu beizutragen, die Grundlage für einfache und effiziente Abwicklungsverfahren zu gewährleisten. Die verschiedenen Zollverfahren müssen zusammengelegt beziehungsweise einander angeglichen und der Anzahl nach auf die Verfahren reduziert werden, die wirtschaftlich gerechtfertigt sind, um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu erhöhen.

(5) Mit der Vollendung des Binnenmarkts, dem Abbau von Hemmnissen für den internationalen Handel und internationale Investitionen und dem verstärkten Erfordernis, die Sicherheit an der Außengrenze der Gemeinschaft zu gewährleisten, hat sich die Rolle des Zolls gewandelt, so dass er in den Mittelpunkt der Globalisierungsprozesse gerückt und bei den Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben im internationalen Handel zum Katalysator für die Wettbewerbsfähigkeit von Ländern und Unternehmen geworden ist. Die zollrechtlichen Vorschriften müssen daher die neue wirtschaftliche Realität sowie die neue Rolle und den neuen Auftrag des Zolls widerspiegeln.

(6) Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologie (nachstehend „IT“ genannt) ist von entscheidender Bedeutung bei dem Unterfangen, Handelserleichterungen und zugleich wirksamere zollamtliche Prüfungen zu gewährleisten, um so den Kostenaufwand der Wirtschaft und die Risiken für die Gesellschaft zu senken. Daher ist als Rechtsgrundsatz zu verankern, dass alle Zoll- und Handelsvorgänge elektronisch bearbeitet werden und alle IT-gestützten Zollabwicklungssysteme den Wirtschaftsbeteiligten sämtlicher Mitgliedstaaten dieselben Möglichkeiten bieten.

(7) Um die Geschäftsabläufe erleichtern, gleichzeitig jedoch ein angemessenes Niveau bei der Prüfung der in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren gewährleisten zu können, ist es angebracht, dass die Angaben der Wirtschaftsbeteiligten unter Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen den Zollbehörden und den anderen an der Überwachung beteiligten Stellen wie Polizei, Grenzschutz, Veterinär- und Umweltschutzbehörden gemeinsam zugänglich sind, damit der Wirtschaftsbeteiligte die Angaben nur einmal machen muss (Prinzip des „einzigen Schalters“ oder „ Single Window “) und die Waren zur selben Zeit und am selben Ort von diesen Behörden geprüft werden (Prinzip der „einzigen Anlaufstelle“ oder „ One-Stop-Shop “).

(8) Zur Erleichterung der Geschäftsabläufe sollten die Wirtschaftbeteiligten das Recht haben, für den Verkehr mit den Zollbehörden einen Vertreter zu ernennen.

(9) Gesetzestreue und vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte sollen als „zugelassene Wirtschaftsbeteiligte“ Vereinfachungen möglichst umfassend nutzen können und – unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte – einem weniger strengen Prüfungsniveau unterliegen.

(10) Allen Entscheidungen, das heißt allen hoheitlichen Maßnahmen der Zollbehörden im Bereich zollrechtlicher Vorschriften mit Rechtswirkung für eine oder mehrere Personen, einschließlich verbindlicher Auskünfte dieser Behörden, müssen dieselben Vorschriften zugrunde liegen. Alle Entscheidungen dieser Art müssen in der ganzen Gemeinschaft gültig sein und – so weit dies nicht anders festgelegt ist – zurückgenommen, geändert oder widerrufen werden können, wenn sie den zollrechtlichen Vorschriften oder deren Auslegung nicht entsprechen.

(11) Nach der Charta der Grundrechte ist zusätzlich zu dem Recht, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einer Zollbehörde einzulegen, jedem rechtliches Gehör zu gewähren, bevor eine für ihn nachteilige Entscheidung getroffen wird. Eine solche Bestimmung im Zollkodex muss auch für die Nacherhebung von Abgaben und für die Entscheidung über den Antrag auf Erstattung oder Erlass von Abgaben gelten.

(12) Die Vereinfachung der Zollverfahren in einem elektronischen Arbeitsumfeld erfordert die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Zollbehörden verschiedener Mitgliedstaaten. Es muss ein angemessenes Niveau wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger Sanktionen im ganzen Binnenmarkt gewährleistet sein, um schwere Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften möglichst zu unterbinden und dadurch das Risiko von Betrug und von Gefahren für die Sicherheit zu verringern und um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen. Dies ist nur durch einen gemeinsamen Gemeinschaftsrahmen zu erreichen, der die Zuständigkeit für die Verhängung von Sanktionen regelt und die Grenzen für diese Sanktionen im Einklang mit der Charta der Grundrechte festlegt.

(13) Um den Erfordernissen der Zollbehörden im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften in gleichem Maße Rechnung zu tragen wie dem Recht der Wirtschaftsbeteiligten auf eine gerechte Behandlung, müssen umfangreiche Kontrollmöglichkeiten für die Zollbehörden und Rechtsbehelfe für die Wirtschaftsbeteiligten vorgesehen werden.

(14) Um die Risiken für die Gemeinschaft, ihre Bürger und ihre Handelspartner so gering wie möglich zu halten, sollte die einheitliche Durchführung zollamtlicher Prüfungen durch die Mitgliedstaaten auf einem gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement und einem entsprechendem elektronischen Anwendungssystem beruhen. Dieser gemeinsame Rahmen für das Risikomanagement soll die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Waren Zufallskontrollen zu unterziehen.

(15) Es muss festgelegt werden, welche Tatbestände zur Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder zur Anwendung sonstiger handelspolitischer Maßnahmen führen. Außerdem empfiehlt es sich, eindeutige Bestimmungen für das Ausstellen von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft festzulegen, wenn dies im Rahmen des Handels erforderlich ist.

(16) Was die Präferenzursprungsregeln anbelangt, so sollten der Kommission zur Beschleunigung des Entscheidungsverfahrens innerhalb der Gemeinschaft die für die Annahme dieser Regeln erforderlichen Befugnisse für die Waren übertragen werden, auf die die Präferenzmaßnahmen für den Handel zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Ceuta und Melilla anwendbar sind.

(17) Es ist erstrebenswert, alle Fälle des Entstehens einer Einfuhrzollschuld, mit Ausnahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Überführung in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Abgabenbefreiung, zu gruppieren, um Schwierigkeiten bei der Feststellung der Rechtsgrundlage für das Entstehen der Zollschuld zu vermeiden. Das Gleiche gilt für die Fälle des Entstehens einer Ausfuhrzollschuld.

(18) Da die neue Rolle der Zollbehörden die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Binnen- und Grenzzollstellen und deren Zusammenarbeit mit sich bringt, sollte die Zollschuld in den meisten Fällen an dem Ort entstehen, an dem der Zollschuldner ansässig ist, da die für diesen Ort zuständige Zollstelle die Tätigkeiten des Beteiligten am besten überwachen kann.

(19) Des Weiteren sollte entsprechend dem Übereinkommen von Kyoto die Zahl der Fälle verringert werden, in denen die Bestimmung des Ortes des Entstehens der Zollschuld und die Abgabenerhebung nur im Wege der Zusammenarbeit der Verwaltungen der Mitgliedstaaten erfolgen kann.

(20) Die Vorschriften für die besonderen Verfahren sollen ermöglichen, dass für alle Arten von besonderen Verfahren eine einzige Sicherheit geleistet werden kann, die als Gesamtsicherheit mehrere Vorgänge abdeckt.

(21) Um einen besseren Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, muss die Sicherheitsleistung nicht oder nicht ordnungsgemäß angemeldete Waren in der Sendung oder der Anmeldung abdecken, für die sie geleistet wurde. Aus dem gleichen Grund muss die Verpflichtungserklärung des Bürgen auch für die Abgabenbeträge gelten, die in Folge einer nachträglichen Prüfung zu entrichten sind.

(22) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten und zur Eindämmung betrügerischer Praktiken sind abgestufte Maßnahmen für die Anwendung einer Gesamtsicherheit empfehlenswert. Für den Fall eines erhöhten Betrugsrisikos ist die Möglichkeit zu schaffen, die Anwendung der Gesamtgarantie unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Wirtschaftsbeteiligten vorübergehend zu untersagen.

(23) Es ist angebracht, dem guten Glauben des Beteiligten in den Fällen, in denen eine Zollschuld auf einer Nichteinhaltung zollrechtlicher Vorschriften beruht, Rechnung zu tragen und die Folgen fahrlässigen Verhaltens des Zollschuldners auf ein Mindestmaß abzumildern.

(24) Es ist festzulegen, nach welchem Grundsatz der Status von Gemeinschaftswaren bestimmt wird und welche Umstände zum Verlust dieses Status führen, und es ist eine Grundlage für diejenigen Fälle zu schaffen, in denen dieser Status bei Waren, die vorübergehend das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, unverändert bestehen bleibt.

(25) Es ist sachgerecht zu gewährleisten, dass die zügige Überlassung der Waren die Regel ist, wenn der Wirtschaftsbeteiligte vorab Angaben gemacht hat, die für die risikobezogene Kontrolle der Zulässigkeit dieser Waren erforderlich sind. Steuerliche und handelspolitische Kontrollen sollten in erster Linie von der Zollstelle durchgeführt werden, die für den Ort zuständig ist, an dem sich die Örtlichkeiten des Wirtschaftsbeteiligten befinden.

(26) Die Vorschriften über Zollanmeldungen sind zu modernisieren und zu vereinfachen; insbesondere ist zu verlangen, dass Zollanmeldungen in der Regel in elektronischer Form abgegeben werden, und nur noch eine Art der vereinfachten Zollanmeldung vorzusehen.

(27) Da nach dem Übereinkommen von Kyoto die Zollanmeldung vor Ankunft der Waren abgegeben, erfasst und geprüft werden soll und darüber hinaus der Ort, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird, von dem Ort, an dem sich die Waren befinden, entkoppelt werden soll, ist es angeraten, eine zentrale Zollabwicklung an dem Ort anzubieten, an dem der Wirtschaftsbeteiligte ansässig ist. Im Rahmen der zentralen Zollabwicklung sind auch die Verwendung vereinfachter Zollanmeldungen, ein Aufschub für die Abgabe einer vollständigen Zollanmeldung mit den vorgeschriebenen Unterlagen, periodische Zollanmeldungen sowie ein Zahlungsaufschub zu ermöglichen.

(28) Um dazu beizutragen, dass in der ganzen Gemeinschaft neutrale Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind, müssen die Vorschriften über die Zerstörung oder sonstige Verwertung von Waren durch die Zollbehörden, für die bisher einzelstaatliche Rechtsvorschriften erforderlich waren, auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden.

(29) Es ist angeraten, gemeinsame einfache Vorschriften für die besonderen Verfahren (Versand, Lagerung, Verwendung zu einem besonderen Zweck und Veredelung) zu schaffen, die durch eine begrenzte Anzahl an Vorschriften für jedes besondere Verfahren ergänzt werden, um dem Wirtschaftsbeteiligten die Auswahl des richtigen Verfahrens zu erleichtern, Fehler zu vermeiden und die Anzahl der Nacherhebungen und Erstattungen zu verringern.

(30) Die Erteilung von Bewilligungen für mehrere besondere Verfahren mit einer einzigen Sicherheitsleistung und bei einer einzigen, für die zollamtliche Überwachung zuständigen Zollstelle ist zu erleichtern und es sind einfache Vorschriften über die Entstehung einer Zollschuld in diesem Fällen zu erlassen. Es sollte der Grundsatz gelten, dass der Zoll der in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren oder der aus ihnen hergestellten Erzeugnissen zum Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld ermittelt wird. Es sollte jedoch in auch möglich sein, soweit dies wirtschaftlich gerechtfertigt ist, den Zoll für den Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem sie in ein besonderes Verfahren übergeführt werden. Dieser Grundsatz muss auch für die üblichen Behandlungen gelten.

(31) Angesichts der sicherheitsbezogenen Maßnahmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 in den Zollkodex eingefügt wurden, muss die Überführung von Waren in eine Freizone ein Zollverfahren werden, in dem der Eingang der Waren und die Aufzeichnungen zollamtlichen Prüfungen unterliegen.

(32) Für Waren, die in eine Verwendung zu einem besonderen Zweck übergeführt werden, ist ein rechtlicher Rahmen zu schaffen für die Aussetzung der Erhebung der Verbrauchsteuer nach der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren[8] und der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr nach Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem[9] sowie der handelspolitischen Maßnahmen.

(33) Da die Absicht der Wiederausfuhr nicht mehr erforderlich ist, sollte die aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren mit dem Umwandlungsverfahren zusammengelegt und die aktive Veredelung nach dem Verfahren der Zollrückvergütung abgeschafft werden. Dieses eine Verfahren der aktiven Veredelung muss auch für die Zerstörung gelten, außer in den Fällen, in denen die Zerstörung vom Zoll oder unter zollamtlicher Überwachung vorgenommen wird.

(34) Die sicherheitsbezogenen Maßnahmen in Bezug auf Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, müssen auch für die Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren gelten. Für alle Warenarten müssen dieselben grundlegenden Vorschriften gelten, die gegebenenfalls Ausnahmemöglichkeiten enthalten, z. B. für Waren, die sich lediglich auf der Durchfuhr durch das Zollgebiet der Gemeinschaft befinden.

(35) Um einen effizienten Entscheidungsprozess und Einheitlichkeit zu gewährleisten, ist es angebracht, die Verfahren für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen, Erläuterungen, Leitlinien und Entscheidungen der Kommission, mit denen um Widerruf einer Entscheidung der Zollbehörden ersucht wird, sowie für die Ausarbeitung gemeinsamer Standpunkte in Ausschüssen, Arbeitsgruppen und Panels zu vereinfachen, die mit zollrechtlich relevanten internationalen Übereinkünften oder in ihrem Rahmen eingesetzt wurden. Für den Erlass von Durchführungsvorschriften ist das Verwaltungsverfahren am besten geeignet, für den Erlass von Leitlinien und Erläuterungen das Beratungsverfahren.

(36) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Januar 1999 zur Festlegung der Verfahren für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[10] getroffen werden.

(37) Es ist angebracht, eine Ermächtigung zum Erlass von Durchführungsvorschriften vorzusehen, insbesondere für den Fall, dass die Gemeinschaft Verpflichtungen in Bezug auf internationale Übereinkünfte übernimmt, die eine Anpassung des Zollkodex erforderlich machen.

(38) Zur Vereinfachung und Straffung der zollrechtlichen Vorschriften sowie aus Gründen der Transparenz ist eine Reihe von Bestimmungen, die derzeit in eigenständigen Rechtsakten der Gemeinschaft enthalten sind, in den Zollkodex übernommen worden. Die folgenden Verordnungen sind daher gemeinsam mit der Verordnung EWG Nr. 2913/92 aufzuheben:

- Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen[11],

- Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck[12],

- Verordnung (EG) Nr. 82/2001 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Handel zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Ceuta und Melilla[13],

- Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001 über Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung und Formblättern EUR.2 sowie der Erteilung bestimmter Zulassungen als anerkannter Ausführer gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern[14].

(39) Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es notwendig und für das effiziente Funktionieren der Zollunion als eines Grundpfeilers des Binnenmarkts zweckmäßig, auf in das und aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren anwendbare Vorschriften und Verfahren festzulegen. Diese Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 3 EG-Vertrag nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

KAPITEL 1

GELTUNGSBEREICH DER ZOLLRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN, AUFTRAG DES ZOLLS UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält den Zollkodex der Gemeinschaft (nachstehend „Zollkodex“ genannt), in dem die allgemeinen Vorschriften und Verfahren festgelegt sind, die auf die in das und aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren Anwendung finden.

Der Zollkodex gilt unbeschadet der Rechtsvorschriften in anderen Bereichen, die diesen Warenverkehr betreffen, einheitlich im ganzen Zollgebiet der Gemeinschaft.

Artikel 2

Auftrag der Zollbehörden

Die Zollbehörden sind dafür zuständig, den internationalen Handel an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu verwalten und dadurch zur Liberalisierung des Handels, zur Umsetzung der externen Aspekte des Binnenmarkts und der gemeinsamen Politik der Gemeinschaft in den handelsrelevanten Bereichen sowie zur Sicherheit der Lieferkette insgesamt beizutragen. Zu diesen Aufgaben zählen

a) der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten,

b) der Schutz der Gemeinschaft vor unlauterem und illegalem Handel bei gleichzeitiger Unterstützung der legalen Wirtschaftstätigkeit,

c) die Gewährleistung von Schutz und Sicherheit für Bürger und Umwelt, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit anderen Behörden,

d) die Erleichterung des internationalen Handels.

Artikel 3

Zollgebiet

(1) Zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören die folgenden Gebiete, einschließlich ihrer Küstenmeere, ihrer inneren Gewässer und ihrer Lufträume:

- das Gebiet des Königreichs Belgien,

- das Gebiet der Tschechischen Republik,

- das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands,

- das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Insel Helgoland sowie des Gebiets von Büsingen (Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft),

- das Gebiet der Republik Estland,

- das Gebiet der Hellenischen Republik,

- das Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme von Ceuta und Melilla,

- das Gebiet der Französischen Republik mit Ausnahme von Neukaledonien, Mayotte, Saint-Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna sowie Französisch Polynesien,

- das Gebiet Irlands,

- das Gebiet der Italienischen Republik mit Ausnahme der Gemeinden Livigno und Campione d'Italia sowie des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees zwischen dem Ufer und der politischen Grenze der zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio gelegenen Zone,

- das Gebiet der Republik Zypern nach Maßgabe der Beitrittsakte,

- das Gebiet der Republik Lettland,

- das Gebiet der Republik Litauen,

- das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg,

- das Gebiet der Republik Ungarn,

- das Gebiet der Republik Malta,

- das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa,

- das Gebiet der Republik Österreich,

- das Gebiet der Republik Polen,

- das Gebiet der Portugiesischen Republik,

- das Gebiet der Republik Slowenien,

- das Gebiet der Slowakischen Republik,

- das Gebiet der Republik Finnland,

- das Gebiet des Königreichs Schweden,

- das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie die Kanalinseln und die Insel Man.

(2) Die folgenden Gebiete, einschließlich ihrer Küstenmeere, ihrer inneren Gewässer und ihrer Lufträume, die außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten liegen, gelten unter Berücksichtigung der für sie geltenden Verträge und sonstigen Übereinkünfte als Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft:

a) FRANZÖSISCHE REPUBLIK

das Gebiet des Fürstentums Monaco im Sinne des am 18. Mai 1963 in Paris unterzeichneten Zollübereinkommens (Amtsblatt der Französischen Republik vom 27. September 1963, S. 8679);

b) REPUBLIK ZYPERN

das Gebiet der Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia des Vereinigten Königreichs im Sinne des am 16. August 1960 in Nikosia unterzeichneten Vertrages zur Gründung der Republik Zypern (United Kingdom Treaty Series No 4 (1961) Cmnd. 1252).

(3) Bestimmte zollrechtliche Vorschriften können im Rahmen von Rechtsvorschriften über bestimmte Bereiche oder von internationalen Übereinkünften außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelten.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des Zollkodex gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Zollbehörden“ sind die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständigen Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und sonstige nach einzelstaatlichem Recht zur Anwendung bestimmter zollrechtlicher Vorschriften ermächtigte Behörden.

2. Zu den „zollrechtlichen Vorschriften“ gehören

a) der Zollkodex sowie die auf Gemeinschaftsebene und gegebenenfalls auf einzelstaatlicher Ebene dazu erlassenen Durchführungsvorschriften,

b) der Gemeinsame Zolltarif,

c) internationale Übereinkünfte, die zollrechtliche Bestimmungen enthalten, soweit sie in der Gemeinschaft anwendbar sind.

3. Eine „Person“ ist eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, der jedoch nach Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatlichem Recht die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde.

4. „Wirtschaftsbeteiligter“ ist eine Person, die gewerblich mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren in das beziehungsweise aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft befasst ist.

5. „Risiko“ ist die Wahrscheinlichkeit, dass im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung oder der besonderen Verwendung von zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Ländern oder Gebieten außerhalb dieses Gebietes beförderten Waren oder mit in diesem Gebiet befindlichen Nichtgemeinschaftswaren ein Ereignis eintritt, durch das

a) die vorschriftsmäßige Anwendung von Maßnahmen der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten verhindert wird;

b) die finanziellen Interessen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten bedroht werden;

c) die Sicherheit und der Schutz der Gemeinschaft und ihrer Bürger, die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, die Umwelt oder die Verbraucher gefährdet werden.

6. „Zollamtliche Prüfungen“ sind besondere, von den Zollbehörden vollzogene Amtshandlungen nach den Artikeln 27 bis 30.

7. „Summarische Anmeldung“ ist eine Anmeldung, die vor der Verbringung von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben ist.

8. „Zollanmeldung“ ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Waren in ein bestimmtes Zollverfahren überzuführen, gegebenenfalls unter Angabe der dafür in Anspruch zu nehmenden besonderen Regelung.

9. „Zollverfahren“ sind die folgenden Verfahren, in die Waren nach dem Zollkodex übergeführt werden können:

a) Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr,

b) besondere Verfahren,

c) Ausfuhr.

10. „Einfuhrabgaben“ sind die nach dem Gemeinsamen Zolltarif für die Einfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben.

11. „Ausfuhrabgaben“ sind die nach dem Gemeinsamen Zolltarif für die Ausfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben.

12. „Nichtgemeinschaftswaren“ sind andere als die unter Nummer 20 genannten Waren und Waren, die den Status als Gemeinschaftswaren verloren haben.

13. „Risikomanagement“ ist die systematische Ermittlung von Risiken und die Anwendung aller für die Risikobegrenzung erforderlichen Maßnahmen.

14. „Überlassung von Waren“ ist die Handlung, durch die die Zollbehörden Waren für die Zwecke des Zollverfahrens zur Verfügung stellen, in das die betreffenden Waren übergeführt werden.

15. Die „zollamtliche Überwachung“ besteht aus allgemeinen Maßnahmen der Zollbehörden mit dem Ziel, die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften und gegebenenfalls der sonstigen Vorschriften, die für solchen Maßnahmen unterliegende Waren gelten, zu gewährleisten.

16. „Zollrückvergütung“ ist die Erstattung oder der Erlass von Einfuhrabgaben für in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren, wenn diese Waren in unverändertem Zustand oder in Form von Veredelungserzeugnissen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden.

17. „Veredelungserzeugnisse“ sind in ein Veredelungsverfahren übergeführte Waren, die Veredelungsvorgängen unterzogen worden sind.

18. Eine „im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person“ ist

a) eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft hat;

b) eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz oder ihre dauernde Niederlassung im Zollgebiet der Gemeinschaft hat.

19. „Zollrechtlicher Status“ ist der Status von Waren als Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschaftswaren.

20. „Gemeinschaftswaren“ sind Waren, die

a) im Zollgebiet der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eingeführten Waren verwendet wurden;

b) aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eingeführt und in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden;

c) im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschließlich aus Waren nach Buchstabe b oder aus Waren nach den Buchstaben a und b gewonnen oder hergestellt wurden.

21. „Gestellung“ ist die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind und für zollamtliche Prüfungen zur Verfügung stehen.

22. „Besitzer der Waren“ ist die Person, die Eigentümer der Waren ist oder eine ähnliche Verfügungsbefugnis besitzt beziehungsweise in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren befinden.

23. „Inhaber des Zollverfahrens“ ist die Person, die die Zollanmeldung abgibt oder in deren Namen die Zollanmeldung abgegeben wird oder der die Rechte und Pflichten der genannten Person hinsichtlich eines Zollverfahrens übertragen wurden.

24. „Handelspolitische Maßnahmen“ sind als Teil der gemeinsamen Handelspolitik in von Gemeinschaftsvorschriften über die Einfuhr und Ausfuhr von Waren festgelegte nichttarifliche Maßnahmen.

25. Als „Veredelungsvorgänge“ gelten

a) die Bearbeitung von Waren einschließlich ihrer Montage, Zusammensetzung und Anpassung an andere Waren,

b) die Verarbeitung von Waren,

c) die Zerstörung von Waren,

d) die Ausbesserung von Waren einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung,

e) die Verwendung von Waren, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern die Herstellung der Veredelungserzeugnisse ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie hierbei vollständig oder teilweise verbraucht werden (Produktionshilfsmittel).

26. „Ausbeute“ ist die Menge oder der Prozentsatz der Veredelungserzeugnisse, die beziehungsweise der bei der Veredelung einer bestimmten Menge von in ein Veredelungsverfahren übergeführten Waren gewonnen wird.

KAPITEL 2

RECHTE UND PFLICHTEN VON PERSONEN NACH DEN ZOLLRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN

Abschnitt 1

Übermittlung von Informationen

Artikel 5

Datenaustausch

(1) Der erforderliche Austausch von Daten, Begleitunterlagen, Entscheidungen und Anzeigen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden erfolgt im Wege der elektronischen Datenverarbeitung.

Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Ausnahmen zu Unterabsatz 1 dieses Absatzes festlegen.

(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, erlässt die Kommission nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird,

a) Vorschriften, die die zwischen den Zollstellen auszutauschenden Nachrichten definieren und regeln, soweit dies für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erforderlich ist,

b) einen gemeinsamen Datensatz und ein gemeinsames Format für die nach den zollrechtlichen Vorschriften auszutauschenden Datennachrichten.

Zu den Daten nach Unterabsatz 1 Buchstabe b gehören alle Angaben, die für die Risikoanalyse und die ordnungsgemäße Durchführung zollamtlicher Prüfungen erforderlich sind, wobei gegebenenfalls internationale Normen und Handelspraktiken angewandt werden.

Die Systeme, die für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Zollstellen nach Absatz 1 erforderlich sind, müssen spätestens am 30. Juni 2009 eingerichtet sein.

Artikel 6

Datenschutz

(1) Alle von den Zollbehörden für amtliche Zwecke gesammelten Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich übermittelt werden, fallen unter das Dienstgeheimnis. Außer für die Zwecke der zollamtlichen Prüfungen nach Artikel 28 Absatz 2 dürfen diese Informationen von den zuständigen Behörden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder der Behörde, die sie übermittelt hat, weitergegeben werden.

Die Informationen können jedoch ohne Zustimmung weitergegeben werden, sofern die zuständigen Behörden nach den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere über den Datenschutz, oder im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren dazu verpflichtet oder ermächtigt sind.

(2) Die Übermittlung vertraulicher Daten an die Zollverwaltungen oder andere Stellen von Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ist nur im Rahmen internationaler Übereinkünfte zulässig, die ein gleichwertiges Datenschutzniveau gewährleisten.

Die Weitergabe oder Übermittlung von Daten erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften.

Artikel 7

Austausch zusätzlicher Informationen zwischen Zollbehörden und Wirtschaftbeteiligten

(1) Die Zollbehörden und die Wirtschaftsbeteiligten können im Rahmen ihrer Zusammenarbeit zur Ermittlung und Abwehr von Risiken Informationen austauschen, die nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind. Dieser Austausch kann aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen und den Zugang der Zollbehörden zu den Computersystemen des Wirtschaftsbeteiligten umfassen.

(2) Alle Informationen, die die eine Partei im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 der anderen Partei übermittelt, sind vertraulich, sofern die beiden Parteien nicht etwas anderes vereinbaren.

Artikel 8

Übermittlung von Informationen durch die Zollbehörden

(1) Jede Person kann bei den Zollbehörden Informationen über die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften beantragen. Ein solcher Antrag kann abgelehnt werden, sofern er sich nicht auf einen tatsächlich beabsichtigten Einfuhr- oder Ausfuhrvorgang bezieht.

(2) Die Zollverwaltungen führen einen regelmäßigen Dialog mit den Wirtschaftsbeteiligten und den anderen mit dem internationalen Warenverkehr befassten Behörden. Sie fördern die Transparenz, indem sie den Wirtschaftsbeteiligten die den internationalen Warenverkehr betreffenden Rechtsvorschriften, Verwaltungserlasse und Antragsformblätter kostenlos und nach Möglichkeit im Internet zur Verfügung stellen.

Artikel 9

Übermittlung von Informationen an die Zollbehörden

(1) Auf Verlangen der Zollbehörden und innerhalb der gesetzten Frist übermitteln die unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollförmlichkeiten beteiligten Personen den Zollbehörden unabhängig von dem verwendeten Träger alle erforderlichen Unterlagen und Informationen und gewähren ihnen die erforderliche Unterstützung.

(2) Vorbehaltlich verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen haftet der Beteiligte mit Abgabe einer summarischen Anmeldung oder einer Zollanmeldung, einschließlich einer vereinfachten Zollanmeldung, oder einer Anzeige oder mit Stellung eines Antrags auf eine Bewilligung oder eine sonstige Entscheidung

a) für die Richtigkeit der Informationen in der Anmeldung, der Anzeige oder dem Antrag oder der in anderer Form übermittelten Informationen,

b) für die Echtheit der vorgelegten oder zur Verfügung gestellten Unterlagen,

c) gegebenenfalls für die Erfüllung aller Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Verfahren oder aus der Durchführung der bewilligten Vorgänge.

Unterabsatz 1 gilt auch für die Übermittlung der von den Zollbehörden verlangten Informationen.

Erfolgt die Abgabe der Zollanmeldung oder der Anzeige, die Antragstellung oder die Übermittlung der Informationen durch einen Vertreter des Beteiligten, so gelten die Pflichten nach Unterabsatz 1 auch für den Vertreter.

Artikel 10

Gemeinsames System der elektronischen Datenverarbeitung

In Zusammenarbeit mit der Kommission entwickeln, pflegen und nutzen die Mitgliedstaaten ein System der elektronischen Datenverarbeitung für die gemeinsame Erfassung und Pflege der Aufzeichnungen über

a) alle unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollförmlichkeiten beteiligten Personen,

b) Bewilligungen, die ein Zollverfahren oder den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten betreffen.

Die Daten sind für die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten für amtliche Zwecke und für die Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe der in Absatz 3 genannten Vorschriften zugänglich.

Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, das Standardformat und den Standardinhalt der zu erfassenden Daten und die Vorschriften über den Zugang zu diesen Daten fest.

Abschnitt 2

Zollvertretung

Artikel 11

Zollvertreter

(1) Jede Person kann für den Verkehr mit den Zollbehörden einen Vertreter ernennen, der für sie die Handlungen vornimmt und die Förmlichkeiten erfüllt, die in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind (nachstehend „Zollvertreter“ genannt).

Zulässig ist sowohl die unmittelbare Zollvertretung, bei der der Zollvertreter im Namen und im Auftrag einer anderen Person handelt, als auch die mittelbare Zollvertretung, bei der der Zollvertreter im eigenen Namen aber im Auftrag einer anderen Person handelt.

(2) Der Zollvertreter muss im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig sein.

Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, die Voraussetzungen festlegen, unter denen auf die Anforderung des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes verzichtet werden kann.

Artikel 12

Vertretungsmacht

(1) Im Verkehr mit den Zollbehörden hat der Zollvertreter anzugeben, dass er im Auftrag der vertretenen Person handelt und ob es sich um eine unmittelbare oder eine mittelbare Zollvertretung handelt.

Eine Person, die nicht angibt, dass sie im Namen oder im Auftrag einer anderen Person handelt, oder die angibt, dass sie im Namen oder im Auftrag einer anderen Person handelt, jedoch keine Vertretungsmacht besitzt, gilt als in eigenem Namen und in eigener Verantwortung handelnde Person.

(2) Die Zollbehörden können von einer Person, die angibt, im Namen oder im Auftrag einer anderen Person zu handeln, einen Nachweis für ihre Zollvertretungsmacht verlangen, es sei denn, die Person gehört einer der Personengruppen an, die berechtigt sind, im Auftrag anderer Personen aufzutreten.

Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Personengruppen festlegen.

Artikel 13

Vertretung in Sonderfällen

(1) Handelt eine Person regelmäßig und gewerblich als Zollvertreter, kann ihr der Status eines „zugelassenen Wirtschaftbeteiligten“ nach Artikel 14 gewährt werden.

(2) Ein Zollvertreter kann nach den geltenden Vorschriften über die Mehrwertsteuer (nachstehend „MwSt“ genannt) und die Verbrauchsteuern auch als Steuervertreter handeln.

Abschnitt 3

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

Artikel 14

Antrag und Bewilligung

(1) Eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person, die die Voraussetzungen der Artikel 15 und 16 erfüllt, kann beantragen, dass ihr der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bewilligt wird.

Die Zollbehörden bewilligen diesen Status, der regelmäßig überprüft wird, gegebenenfalls nach weiterer Rücksprache mit den anderen zuständigen Behörden.

(2) Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligter kann Erleichterungen bei den sicherheitsrelevanten zollamtlichen Prüfungen oder Vereinfachungen nach dem Zollkodex oder den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften in Anspruch nehmen.

(3) Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wird vorbehaltlich der Artikel 15 und 16 von den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten unbeschadet zollamtlicher Prüfungen anerkannt. Vorbehaltlich der Voraussetzungen des Artikels 16 Buchstabe g kann der Antragsteller jedoch beantragen, dass der Status nach Absatz 1 auf einen Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt wird.

(4) Sofern die in den zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen Voraussetzungen für eine bestimmte Art der Vereinfachung erfüllt sind, bewilligen die Zollbehörden dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufgrund der Anerkennung seines Status die Inanspruchnahme dieser Vereinfachung.

(5) Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten kann unter den Voraussetzungen des Artikels 16 Buchstabe h ausgesetzt oder widerrufen werden.

(6) Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte unterrichtet die Zollbehörden über alle Umstände, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und die sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.

Artikel 15

Bewilligung des Status

Für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sind mindestens folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a) ein geeigneter Nachweis für die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften,

b) ein zufrieden stellendes System für die Verwaltung der Geschäfts- und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete zollamtliche Prüfungen ermöglicht,

c) gegebenenfalls nachgewiesene Zahlungsfähigkeit,

d) gegebenenfalls ein ausreichendes Niveau praktischer oder beruflicher Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen,

e) gegebenenfalls geeignete Sicherheitsstandards.

Artikel 16

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission trifft nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Maßnahmen zur Regelung

a) der Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten,

b) der Häufigkeit der Überprüfung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten,

c) der Erteilung der Bewilligungen für die Inanspruchnahme von Vereinfachungen,

d) der Bestimmung der Zollbehörde, die für die Bewilligung des Status und die Erteilung der Bewilligungen zuständig ist,

e) der Art und des Umfangs der Erleichterungen, die unter Berücksichtigung der nach Artikel 27 Absatz 3 erlassenen Vorschriften für sicherheitsrelevante zollamtliche Prüfungen gewährt werden können,

f) von Konsultationen mit anderen Zollbehörden und der Übermittlung von Informationen an andere Zollbehörden,

g) der Voraussetzungen, unter denen der Antrag auf eine Bewilligung auf einen Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt werden kann,

h) der Voraussetzungen, unter denen der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ausgesetzt oder widerrufen werden kann,

i) der Voraussetzungen, unter denen auf die Anforderung, in der Gemeinschaft ansässig zu sein, für bestimmte Gruppen von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten insbesondere unter Berücksichtigung internationaler Übereinkünfte verzichtet werden kann.

Abschnitt 4

Zollrechtliche Entscheidungen

Artikel 17

Allgemeine Vorschriften

(1) Beantragt eine Person bei den Zollbehörden eine Entscheidung, so muss sie diesen Behörden alle verlangten Informationen übermitteln, die sie für diese Entscheidung benötigen.

Eine Entscheidung kann auch von mehreren Personen beantragt und in Bezug auf mehrere Personen erlassen werden.

(2) Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, erfolgt der Erlass einer Entscheidung nach Absatz 1 und ihre Mitteilung an den Antragsteller innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei den Zollbehörden.

Sind die Zollbehörden jedoch nicht in der Lage, diese Frist einhalten, so unterrichten sie den Antragsteller vor Ablauf dieser Frist unter Angabe der Gründe und der zusätzlichen Frist, die sie für notwendig erachten, um über den Antrag entscheiden zu können.

(3) Sofern in der Entscheidung oder in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Entscheidung an dem Tag wirksam, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt. Außer in den Fällen des Artikels 25 Absatz 2 sind Entscheidungen der Zollbehörden ab diesem Tag vollziehbar.

(4) Vor Erlass einer den Adressaten oder die Adressaten belastenden Entscheidung teilen die Zollbehörden ihnen ihre Einwände unter Angabe der Gründe für diese Einwände mit. Dem Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, innerhalb einer ab Zustellung der Einwände laufenden Frist Stellung zu nehmen.

Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, die Frist des Unterabsatzes 1 fest.

Nach Ablauf dieser Frist wird dem Beteiligten die mit Gründen versehene Entscheidung in geeigneter Form mitgeteilt.

Die Pflicht, Einwände vor Erlass einer den Adressaten belastenden Entscheidung mitzuteilen, gilt auch für Entscheidungen, die die Zollbehörden ohne vorherigen Antrag des Beteiligten erlassen, und für die Mitteilung der Zollschuld nach Artikel 72 Absatz 3.

Die Entscheidung muss eine Belehrung über das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Artikel 24 enthalten.

(5) Unbeschadet der Vorschriften in anderen Bereichen, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Entscheidungen unwirksam oder nichtig sind, können die Zollbehörden, die eine Entscheidung erlassen haben, diese zurücknehmen, ändern oder aufheben, sofern sie den zollrechtlichen Vorschriften oder den Leitlinien oder Erläuterungen für deren Auslegung widerspricht.

Artikel 18

Gemeinschaftsweite Geltung von Entscheidungen

Sofern nichts anderes beantragt wird oder bestimmt ist, gelten die Entscheidungen der Zollbehörden im ganzen Zollgebiet der Gemeinschaft.

Artikel 19

Rücknahme begünstigender Entscheidungen

(1) Die Zollbehörden nehmen eine den Adressaten begünstigende Entscheidung zurück, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die Entscheidung wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen erlassen;

b) der Antragsteller wusste oder hätte wissen müssen, dass die Informationen unrichtig oder unvollständig waren;

c) wären die Angaben richtig und vollständig gewesen, so wäre eine andere Entscheidung erlassen worden.

(2) Der Adressat wird von der Rücknahme der Entscheidung unterrichtet.

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird die Rücknahme an dem Tag wirksam, an dem die ursprüngliche Entscheidung wirksam wurde.

(4) Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Durchführungsmaßnahmen zu den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels treffen, insbesondere in Bezug auf Entscheidungen, die an mehrere Personen gerichtet sind.

Artikel 20

Aufhebung und Änderung begünstigender Entscheidungen

(1) Außer in den Fällen des Artikels 19 wird eine begünstigende Entscheidung aufgehoben oder geändert, wenn eine Voraussetzung oder mehrere Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind.

(2) Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, kann eine an mehrere Personen gerichtete begünstigende Entscheidung nur in Bezug auf diejenigen aufgehoben werden, die die ihnen aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten nicht erfüllen.

(3) Der Adressat wird von der Aufhebung oder Änderung der Entscheidung unterrichtet.

(4) Die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung wird an dem Tag wirksam, an dem die Mitteilung der Aufhebung oder Änderung dem Adressaten zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt.

In Ausnahmefällen, sofern dies wegen der berechtigten Interessen des Adressaten erforderlich ist, können die Zollbehörden jedoch einen späteren Zeitpunkt bestimmen, zu dem die Aufhebung oder Änderung wirksam wird.

(5) Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Durchführungsmaßnahmen zu den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels treffen, insbesondere in Bezug auf Entscheidungen, die an mehrere Personen gerichtet sind.

Artikel 21

Besondere Entscheidungen

(1) Die Zollbehörden erlassen auf Antrag Entscheidungen, in denen verbindliche Zolltarifauskünfte erteilt werden (nachstehend „VZTA-Entscheidungen“ genannt), und Entscheidungen, in denen verbindliche Ursprungsauskünfte erteilt werden (nachstehend „VUA-Entscheidungen genannt).

Ein solcher Antrag kann abgelehnt werden, sofern er sich nicht auf ein tatsächlich beabsichtigtes Zollverfahren bezieht.

(2) VZTA- und VUA-Entscheidungen sind nur hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung beziehungsweise des Ursprungs der Waren verbindlich.

Sie sind sowohl für die Zollbehörden als auch gegenüber dem Adressaten der Entscheidung nur hinsichtlich der Waren verbindlich, für die nach Erlass der Entscheidung die Zollförmlichkeiten erfüllt werden.

Sie sind sowohl für den Adressaten als auch gegenüber den Zollbehörden erst ab dem Tag verbindlich, an dem sie ihm zugestellt werden beziehungsweise als ihm zugestellt gelten.

(3) VZTA- und VUA-Entscheidungen sind ab dem in der Entscheidung angegebenen Zeitpunkt drei Jahre lang gültig.

(4) Damit eine VZTA- oder VUA-Entscheidung im Rahmen eines bestimmten Zollverfahrens Anwendung finden kann, muss der Adressat dieser Entscheidung nachzuweisen können, dass

a) im Falle einer VZTA-Entscheidung die angemeldeten Waren in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Waren entsprechen;

b) im Falle einer VUA-Entscheidung die betreffenden Waren und die für den Erwerb der Ursprungseigenschaft maßgebenden Umstände in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Waren und Umständen entsprechen.

(5) Abweichend von Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 19 werden VZTA- und VUA-Entscheidungen zurückgenommen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Antragstellers beruhen.

(6) VZTA- und VUA-Entscheidungen werden nach Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 20 aufgehoben.

Sie können nicht geändert werden.

(7) Ungeachtet des Artikels 20 legt die Kommission nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, fest,

a) unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt die Geltungsdauer von VZTA- und VUA-Entscheidungen endet;

b) unter welchen Voraussetzungen und bis zu welchem Zeitpunkt eine Entscheidung im Sinne des Buchstaben a noch in Bezug auf rechtsverbindliche Verträge verwendet werden kann, die auf der Entscheidung beruhen und vor Ende ihrer Geltungsdauer geschlossen worden sind.

(8) Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, die Voraussetzungen für den Erlass anderer besonderer Entscheidungen festlegen.

Abschnitt 5

Zollsanktionen

Artikel 22

Zollsanktionen

(1) Jeder Mitgliedstaat sieht verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft vor. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen sind in einer der folgenden Formen oder in beiden Formen vorzusehen:

a) als eine von den Zollbehörden auferlegte finanzielle Belastung, auch an Stelle oder zur Abwendung einer strafrechtlichen Sanktion,

b) als Rücknahme, Aussetzung oder Änderung einer dem Beteiligten erteilten Bewilligung.

Werden aufgrund desselben Sachverhalts verwaltungsrechtliche mit strafrechtlichen Sanktionen kombiniert, so muss die Kumulierung dieser Sanktionen verhältnismäßig sein.

Abschnitt 6

Rechtsbehelfe

Artikel 23

Von einem Gericht erlassene Entscheidungen

Die Artikel 24, 25 und 26 gelten nicht für Rechtsbehelfe, die im Hinblick auf die Rücknahme, Aufhebung oder Änderung einer von einem Gericht erlassenen Entscheidung eingelegt werden.

Artikel 24

Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs

(1) Jede Person hat das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine von den Zollbehörden erlassene Entscheidung einzulegen, die sie unmittelbar und individuell betrifft.

Jede Person, deren Antrag auf Erlass einer Entscheidung durch die Zollbehörden nicht innerhalb der Frist des Artikels 17 Absatz 2 entsprochen wird, ist ebenfalls berechtigt, einen Rechtsbehelf einzulegen.

(2) Das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs kann in einem mindestens zweistufigen Verfahren ausgeübt werden:

a) auf der ersten Stufe bei einer Zollbehörde oder einer anderen Stelle, bei der es sich um ein Gericht oder ein von den Mitgliedstaaten für diesen Zweck benanntes gleichwertiges Fachgremium handeln kann;

b) auf der zweiten Stufe bei einer höheren unabhängigen Stelle, bei der es sich nach Maßgabe der geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten um ein Gericht oder ein gleichwertiges Fachgremium handeln kann.

(3) Der Rechtsbehelf muss in elektronischer oder Papierform in dem Mitgliedstaat eingelegt werden, in dem die Entscheidung erlassen oder beantragt worden ist.

Artikel 25

Aussetzung der Vollziehung

(1) Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Abweichend von Absatz 1 setzen die Zollbehörden die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn dem Rechtsbehelfsführer anderenfalls ein nicht wieder gutzumachender Schaden drohen würde.

Die Zollbehörden können die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung ganz oder teilweise aussetzen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Entscheidung gegen die zollrechtlichen Vorschriften verstößt.

(3) Erwächst aus der angefochtenen Entscheidung die Pflicht zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Vollziehung der Entscheidung nur gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt, es sei denn, durch die Leistung einer solchen Sicherheit würden dem Schuldner ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten drohen.

Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Durchführungsmaßnahmen zu Unterabsatz 1 dieses Absatzes treffen.

Artikel 26

Entscheidung über den Rechtsbehelf

Auf die Entscheidung der Zollbehörden über den Rechtsbehelf findet Artikel 17 Anwendung.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Rechtsbehelfsverfahren eine umgehende Berichtigung der von den Zollbehörden erlassenen Entscheidung ermöglicht.

Abschnitt 7

Warenprüfung

Artikel 27

Zollamtliche Prüfungen

(1) Die Zollbehörden können alle Prüfungen durchführen, die ihres Erachtens zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung und besondere Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und anderen Gebieten befördert werden, sowie über die Anwesenheit von Nichtgemeinschaftswaren erforderlich sind.

Zu solchen Prüfungen (nachstehend „zollamtliche Prüfungen“ genannt) gehören die Beschau der Waren, die Überprüfung der Angaben in der Zollanmeldung sowie des Vorhandenseins und der Echtheit von Unterlagen in elektronischer oder Papierform, die Prüfung der Unternehmensbuchführung und sonstigen Aufzeichnungen, die Kontrolle der Beförderungsmittel, des Gepäcks und der sonstigen Waren, die von oder an Personen mitgeführt werden.

Diese Kontrollen können, wenn dies in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist, auch außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft durchgeführt werden.

(2) Mit Ausnahme von Stichproben erfolgen zollamtliche Prüfungen auf der Grundlage einer Risikoanalyse im Wege der elektronischen Datenverarbeitung, mit dem Ziel, auf der Grundlage von auf einzelstaatlicher, gemeinschaftlicher und – soweit verfügbar – internationaler Ebene entwickelten Kriterien Risiken zu ermitteln und abzuschätzen und die für die Risikoabwehr erforderlichen Maßnahmen zu entwickeln.

In Zusammenarbeit mit der Kommission entwickeln, warten und verwenden die Mitgliedstaaten bis spätestens 30. Juni 2009 ein elektronisches System für die Umsetzung des Risikomanagements.

(3) Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Folgendes fest:

a) Vorschriften über einen gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement,

b) Vorschriften zur Festlegung gemeinsamer Kriterien und prioritärer Kontrollbereiche,

c) Vorschriften über den Austausch risikobezogener Informationen und Analysen zwischen den Zollverwaltungen.

Artikel 28

Zusammenarbeit zwischen den Behörden

(1) Sofern andere zuständige Behörden als Zollbehörden dieselben Waren anderen als zollamtlichen Prüfungen unterziehen, geschieht dies in enger Zusammenarbeit mit den Zollbehörden und nach Möglichkeit zur selben Zeit und am selben Ort (einzige Anlaufstelle).

(2) Im Rahmen der Prüfungen nach diesem Abschnitt können die Zollbehörden und andere zuständige Behörden untereinander, mit den Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten und mit der Kommission alle zur Minimierung der Risiken erforderlichen Daten austauschen, die sie über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung und besondere Verwendung von zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und anderen Gebieten beförderten Waren sowie über die in diesem Zollgebiet befindlichen Nichtgemeinschaftswaren erhalten haben.

Artikel 29

Nachträgliche Prüfung

Nach Überlassung der Waren können die Zollbehörden die Geschäftsunterlagen und Daten über die die fraglichen Waren betreffenden Arbeitsvorgänge oder nachfolgenden wirtschaftlichen Vorgänge, prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der summarischen Anmeldung oder Zollanmeldung zu überzeugen.

Solche Prüfungen können beim Anmelder oder seinem Vertreter, bei allen in geschäftlicher Funktion unmittelbar oder mittelbar an diesen Vorgängen beteiligten Personen und allen anderen Personen durchgeführt werden, die über diese Unterlagen oder diese Daten aus geschäftlichen Gründen verfügen. Die Zollbehörden können auch, sofern die Waren noch gestellt werden können, eine Beschau vornehmen.

Artikel 30

Ausnahmen

(1) Zollamtliche Prüfungen und Förmlichkeiten entfallen für

a) auf innergemeinschaftlichen Flügen mitgeführtes Handgepäck und aufgegebenes Gepäck;

b) auf innergemeinschaftlichen Seereisen mitgeführtes Gepäck.

(2) Absatz 1 gilt unbeschadet

a) der von den Behörden der Mitgliedstaaten, den Hafen- oder Flughafenbehörden oder den Beförderungsunternehmen zu Sicherheitszwecken durchgeführten Gepäckkontrollen;

b) der im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen von den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Kontrollen, sofern diese mit dem EG-Vertrag vereinbar sind.

Abschnitt 8

Aufbewahrung der Unterlagen und Speicherung sonstiger Informationen; Gebühren und Kosten

Artikel 31

Aufbewahrung der Unterlagen und Speicherung sonstiger Informationen

(1) Für zollamtliche Prüfungszwecke bewahrt der Beteiligte die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Unterlagen und Informationen unabhängig von dem verwendeten Träger für die nach den geltenden Bestimmungen vorgeschriebene Dauer, mindestens aber drei Kalenderjahre, auf.

Für Waren, die unter anderen als den im Unterabsatz 3 genannten Umständen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt oder zur Ausfuhr angemeldet wurden, läuft diese Frist ab dem Ende des Jahres, in dem die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr angenommen worden sind.

Für Waren, die wegen ihrer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Abgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, läuft diese Frist ab dem Ende des Jahres, in dem ihre zollamtliche Überwachung endet.

Für Waren, die in ein anderes Zollverfahren übergeführt wurden, läuft diese Frist ab dem Ende des Jahres, in dem das betreffende Zollverfahren endet.

(2) Stellt sich unbeschadet des Artikels 73 Absatz 4 bei einer zollamtlichen Prüfung der Zollbehörden in Bezug auf die Zollschuld heraus, dass die betreffende buchmäßige Erfassung berichtigt werden muss und ist der Beteiligte hiervon unterrichtet worden, so werden die Unterlagen drei Jahre über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus aufbewahrt.

Wenn ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, müssen die Unterlagen bis zum Ende des Verfahrens aufbewahrt werden.

Artikel 32

Gebühren und Kosten

(1) Für zollamtliche Prüfungen oder sonstige in Anwendung zollrechtlicher Vorschriften während der üblichen Öffnungszeiten der zuständigen Zollstellen durchgeführte Handlungen werden von den Zollbehörden keine Gebühren erhoben.

Die Zollbehörden können jedoch für bestimmte Dienstleistungen Gebühren erheben oder Kostenerstattung verlangen.

(2) Die Kommission trifft nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Durchführungsmaßnahmen zu Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels und legt insbesondere Folgendes fest:

a) Anwesenheit von Zollbediensteten außerhalb der üblichen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort als den Zolldienststellen auf Antrag;

b) Warenanalysen oder -gutachten und Postgebühren für die Rücksendung von Waren an einen Antragsteller, insbesondere im Falle von Entscheidungen nach Artikel 21 oder Auskünften nach Artikel 8 Absatz 1;

c) Prüfung von Waren, Entnahme von Proben oder Mustern zu Überprüfungszwecken und die Zerstörung von Waren, sofern es sich um andere Kosten als die für die Inanspruchnahme der Zollbediensteten handelt;

d) außergewöhnliche Prüfmaßnahmen, sofern diese aufgrund der Art der Waren oder des Risikos erforderlich sind.

KAPITEL 3

WÄHRUNGSUMRECHNUNG, FRISTEN UND VEREINFACHUNGEN

Artikel 33

Währungsumrechnung

(1) Der Wechselkurs, der von den zuständigen Behörden veröffentlicht oder über das Internet zur Verfügung gestellt worden ist, ist anwendbar, wenn eine Währungsumrechnung erforderlich ist,

a) weil die Faktoren, nach denen der Zollwert der Waren ermittelt wird, in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt sind, in dem die Bewertung vorgenommen wird, oder

b) weil für die zolltarifliche Einreihung von Waren, die Festsetzung der Schwellenwerte und des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags der Wert des Euro in den Währungen der Mitgliedstaaten benötigt wird.

Der Wechselkurs spiegelt den aktuellen Wert der umgerechneten Währung in der Währung des jeweiligen Mitgliedstaats so weit als möglich wider.

(2) Wenn eine Währungsumrechnung aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen erforderlich ist, wird der im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften anzuwendende Gegenwert des Euro in den Währungen der Mitgliedstaaten einmal im Jahr festgesetzt.

(3) Die Kommission trifft nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Durchführungsmaßnahmen zu den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels.

Artikel 34

Fristen

(1) In den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehene Zeiträume, Daten und Fristen dürfen nur verlängert beziehungsweise verschoben werden, wenn dies in den einschlägigen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen ist.

(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, finden die gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71[15] für Zeiträume, Daten und Fristen geltenden Vorschriften auch auf die in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fristen Anwendung.

Artikel 35

Vereinfachungen

Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, festlegen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Anwendung des Zollkodex vereinfacht werden kann.

TITEL II

GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- UND AUSFUHRABGABEN SOWIE SONSTIGER FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENER MASSNAHMEN

KAPITEL 1

GEMEINSAMER ZOLLTARIF UND ZOLLTARIFLICHE EINREIHUNG VON WAREN

Artikel 36

Gemeinsamer Zolltarif

(1) Die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben ergeben sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif.

Die durch Gemeinschaftsbestimmungen zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs vorgeschriebenen sonstigen Maßnahmen werden gegebenenfalls entsprechend der zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren angewandt.

(2) Der Gemeinsame Zolltarif umfasst

a) die Kombinierte Nomenklatur nach Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates[16];

b) jede sonstige Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruht oder weitere Unterteilungen für diese vorsieht, und die durch Gemeinschaftsbestimmungen zu bestimmten Bereichen im Hinblick auf die Anwendung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt wurde;

c) die vertraglichen und autonomen Regeleinfuhrabgaben auf die von der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren;

d) die in Übereinkünften der Gemeinschaft mit bestimmten Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder mit Gruppen solcher Länder und Gebiete enthaltenen Zollpräferenzmaßnahmen;

e) einseitig von der Gemeinschaft festgelegte Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder für Gruppen solcher Länder und Gebiete;

f) autonome Maßnahmen zur Senkung oder Befreiung von Einfuhrabgaben auf bestimmte Waren;

g) die zolltariflichen Abgabenbegünstigungen aufgrund der Beschaffenheit oder besonderen Verwendung bestimmter Waren nach den unter Buchstaben c bis f sowie h aufgeführten Maßnahmen;

h) sonstige Maßnahmen nach landwirtschaftlichen, handelspolitischen oder sonstigen Gemeinschaftsvorschriften.

(3) Sofern die Waren die Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchstaben d bis g erfüllen, sind auf Antrag des Anmelders die in diesen Bestimmungen enthaltenen Maßnahmen anstelle der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Maßnahmen anwendbar. Ein solcher Antrag kann rückwirkend gestellt werden, solange die in der einschlägigen Maßnahme oder im Zollkodex festgesetzten Fristen und Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Ist die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstaben d bis g oder die Befreiung von Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe h auf ein bestimmtes Import- oder Exportvolumen beschränkt, so endet diese Anwendung oder Befreiung im Falle von Zollkontingenten, sobald das festgelegte Ein- oder Ausfuhrvolumen erreicht ist.

Im Falle eines Zollplafonds endet diese Anwendung aufgrund eines Rechtsakts der Gemeinschaft.

Artikel 37

Zolltarifliche Einreihung von Waren

Für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs, gilt als „zolltarifliche Einreihung“ von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der sonstigen Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur, der diese Waren zugewiesen werden.

Für die Anwendung nichttariflicher Maßnahmen gilt als "zolltarifliche Einreihung" von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der sonstigen Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur oder jeder sonstigen durch Gemeinschaftsbestimmungen erstellten, ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruhenden Nomenklatur, der diese Waren zugewiesen werden.

Die nach dem Absatz 1 oder 2 bestimmten Unterpositionen oder sonstigen Unterteilungen dienen der Anwendung der an die jeweilige Unterposition geknüpften Maßnahmen.

KAPITEL 2

WARENURSPRUNG

Abschnitt 1

Nichtpräferenzieller Ursprung

Artikel 38

Geltungsbereich

Artikel 39, 40 und 41 enthalten Vorschriften zur Bestimmung des nicht präferenziellen Ursprungs von Waren für die Anwendung

a) des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben d und e;

b) anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch Gemeinschaftsbestimmungen zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs festgelegt sind;

c) sonstiger Gemeinschaftsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Warenursprung.

Artikel 39

Ursprungserwerb

(1) Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebietes.

(2) Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land beteiligt war, gelten als Ursprungswaren des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden.

Artikel 40

Ursprungsnachweis

(1) Wenn in der Zollanmeldung aufgrund zollrechtlicher Vorschriften ein Ursprung angegeben wird, können die Zollbehörden vom Anmelder einen Ursprungsnachweis für die Waren verlangen.

(2) Wenn aufgrund zollrechtlicher oder anderer Gemeinschaftsvorschriften zu bestimmten Bereichen Ursprungsnachweise für Waren vorgelegt werden, können die Zollbehörden bei begründeten Zweifeln weitere Nachweise verlangen, um zu gewährleisten, dass die Ursprungsangaben den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.

(3) Ein Ursprungsnachweis kann in der Gemeinschaft ausgestellt werden, wenn dies für Zwecke des Handels erforderlich ist.

Artikel 41

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission trifft nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Durchführungsmaßnahmen zu den Artikeln 39 und 40.

Abschnitt 2

Präferen zieller Ursprung

Artikel 42

Präferenzieller Ursprung von Waren

(1) Damit Maßnahmen nach den Buchstaben d oder e von Artikel 36 Absatz 2 oder nichttarifliche Präferenzmaßnahmen angewendet werden können, müssen dies die Waren den Vorschriften über den Präferenzursprung nach den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels entsprechen.

(2) Im Falle von Waren für die die in den Übereinkünften geregelten Präferenzmaßnahmen gelten, die die Gemeinschaft mit bestimmten Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder mit Gruppen solcher Länder und Gebiete abgeschlossen hat, sind Präferenzursprungsregeln in den genannten Übereinkünften festzulegen.

(3) Für Waren, für die die Präferenzmaßnahmen gelten, die von der Gemeinschaft einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder für Gruppen solcher Länder oder Gebiete getroffen worden sind, ausgenommen solche nach Absatz 5, erlässt die Gemeinschaft nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 Bezug genommen wird, Präferenzursprungregeln.

(4) Im Falle von Waren, für die die Präferenzmaßnahmen gelten, die auf den Handel zwischen den Zollgebieten der Gemeinschaft und Ceuta und Melilla nach Protokoll Nr. 2 zur Beitrittsakte von Spanien und Portugal anwendbar sind, erlässt die Kommission nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Präferenzursprungsregeln.

(5) Im Falle von Waren, für die die Präferenzmaßnahmen zugunsten der mit der Gemeinschaft assoziierten überseeischen Länder und Gebiete gelten, werden Präferenzursprungsregeln nach Artikel 187 EG-Vertrag erlassen.

(6) Die Kommission trifft nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, die für die Anwendung der Vorschriften nach den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels erforderlichen Durchführungsmaßnahmen.

KAPITEL 3

ZOLLWERT DER WAREN

Artikel 43

Geltungsbereich

Der Zollwert von Waren wird für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und nichttariflicher Maßnahmen, die in Gemeinschaftsbestimmungen zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs geregelt sind, nach den Artikeln 44 bis 47 ermittelt.

Artikel 44

Transaktionswert

(1) Der Zollwert eingeführter Waren ist der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende – und erforderlichenfalls im Einklang mit Maßnahmen nach Absatz 4 anzupassende – Preis (nachstehend „Transaktionswert“ genannt).

Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren leistet oder zu leisten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Voraussetzung für den Verkauf der eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind. Die Zahlung muss nicht notwendigerweise als Geldüberweisung vorgenommen werden. Sie kann auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen; sie kann unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden.

(2) Der Transaktionswert ist anwendbar, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Verfügung über die oder Nutzung der Waren durch den Käufer, ausgenommen solche, die

i) durch das Gesetz oder von den Behörden in der Gemeinschaft auferlegt oder verlangt werden;

ii) das Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren weiterverkauft werden können;

iii) sich auf den Wert der Waren nicht wesentlich auswirken;

b) der Verkauf oder der Preis unterliegt keinen Bedingungen oder Gegenleistungen, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann;

c) dem Verkäufer kommt kein Anteil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, Verfügungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar zugute, es sei denn, eine angemessene Anpassung nach Absatz 4 ist möglich;

d) der Käufer und der Verkäufer sind nicht verbunden oder, wenn sie verbunden sind, der Transaktionswert für Zollzwecke nach Absatz 3 anerkannt werden kann.

(3) Für die Zwecke des Absatz 2 Buchstabe d ist die Tatsache allein, dass Käufer und Verkäufer verbunden sind, keine ausreichende Begründung dafür, den Transaktionswert nicht anzuerkennen. Die Begleitumstände des Verkaufs werden – soweit erforderlich – geprüft und der Transaktionswert anerkannt, wenn die Verbindung den Preis nicht beeinflusst hat.

Haben die Zollbehörden jedoch aufgrund der vom Anmelder beigebrachten oder auf andere Art erhaltenen Informationen Grund zu der Annahme, dass die Verbindung den Preis beeinflusst hat, so teilen sie dem Anmelder ihre Gründe mit und geben ihm ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4) Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Elemente fest, die für die Bestimmung des Zollwerts zu dem tatsächlich bezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugefügt werden müssen oder die ausgeschlossen werden können.

Artikel 45

Nachrangige Methoden der Zollwertbestimmung

(1) Wenn der Zollwert nicht nach Artikel 44 bestimmt werden kann, werden die Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchstaben a bis d nacheinander geprüft, bis der erste Buchstabe erreicht ist, nach dem der Zollwert bestimmt werden kann.

Die Reihenfolge der Anwendung der Buchstaben c und d wird auf Antrag des Anmelders umgekehrt.

(2) Der Zollwert nach Absatz 1 ist:

a) der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;

b) der Transaktionswert ähnlicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;

c) der auf dem Preis je Einheit gegründete Wert, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge insgesamt im Zollgebiet der Gemeinschaft an Personen verkauft werden, die nicht mit den Verkäufern verbunden sind;

d) der rechnerisch ermittelte Wert, bestehend aus der Summe folgender Elemente:

i) die Kosten oder der Wert des Materials und der Herstellung sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren angefallen sind;

ii) ein Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der dem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Art oder Beschaffenheit wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft angesetzt wird;

iii) die Kosten oder der Wert des Transports der eingeführten Waren an den Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft, des Verladens sowie die Kosten für die Behandlung im Zusammenhang mit dem Transport und der Versicherung der Waren.

(3) Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, weitere Voraussetzungen und Vorschriften für die Anwendung des Absatzes 2 dieses Artikels fest.

Artikel 46

Schlussmethode

Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 44 und 45 bestimmt werden, so geschieht dies auf der Grundlage von im Zollgebiet der Gemeinschaft verfügbaren Daten und unter Einsatz sinnvoller Hilfsmittel entsprechend den allgemeinen Bestimmungen

a) des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,

b) des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,

c) dieses Kapitels.

Es darf jedoch keines der folgenden Elemente zur Zollwertbestimmung nach Absatz 1 herangezogen werden:

a) der Verkaufspreis im Zollgebiet der Gemeinschaft für in diesem Gebiet hergestellte Waren;

b) ein Verfahren, bei dem der jeweils höhere von zwei Alternativwerten für die Zollwertfestsetzung herangezogen wird;

c) der Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;

d) andere als die bei den rechnerisch ermittelten Werten für gleiche oder gleichartige Waren nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe d bestimmte Herstellungskosten;

e) Preise zur Ausfuhr in ein Land, das nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört;

f) Mindestzollwerte;

g) willkürliche oder fiktive Werte.

Artikel 47

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Durchführungsmaßnahmen für die Zollwertbestimmung in besonderen Fällen und im Hinblick auf Waren, für die eine Zollschuld nach Inanspruchnahme eines besonderen Verfahrens entsteht, festlegen.

TITEL III

ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG

KAPITEL 1

ENTSTEHEN DER ZOLLSCHULD

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 48

Zollschuld

Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben sind für bestimmte Waren nach dem Gemeinsamen Zolltarif zu entrichten und der zu zahlende Betrag stellt die Zollschuld dar.

Abschnitt 2

Einfuhrzollschuld

Artikel 49

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und vorübergehende Verwendung

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht durch die Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in eines der folgenden Verfahren

a) zollrechtlich freier Verkehr,

b) vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben.

(2) Die Zollschuld entsteht im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung.

(3) Der Anmelder ist der Zollschuldner. Bei mittelbarer Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird.

Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren des Absatzes 1 Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die Einfuhrabgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, wird auch die Person zum Zollschuldner, die die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben gemacht hat, obwohl sie wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch waren.

Artikel 50

Besondere Vorschriften über Nichtursprungswaren

(1) Gilt für Nichtursprungswaren, die bei der Herstellung von Erzeugnissen verwendet worden sind, für die aufgrund einer Präferenzregelung zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Gebieten oder Gruppen von Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, das Verbot der Rückvergütung oder Befreiung von Einfuhrabgaben, so entsteht eine Einfuhrzollschuld für die Erzeugnisse durch Annahme

a) der Wiederausfuhranzeige für die betreffenden Erzeugnisse, wenn sie im Verfahren der aktiven Veredelung hergestellt worden sind;

b) der Zollanmeldung für die in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführten Waren im Falle der vorzeitigen Ausfuhr der betreffenden Veredelungserzeugnisse.

(2) Entsteht eine Zollschuld nach Absatz 1 Buchstabe a, so wird der Einfuhrabgabenbetrag in gleicher Weise festgesetzt wie im Falle einer Zollschuld, die durch Annahme einer Anmeldung der bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse verwendeten Nichtursprungswaren zum zollrechtlich freien Verkehr zwecks Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung zum gleichen Zeitpunkt entstehen würde.

(3) Artikel 49 Absätze 2 und 3 finden Anwendung. Im Falle der in Artikel 189 genannten Nichtgemeinschaftswaren ist Zollschuldner die Person, die die Wiederausfuhranzeige abgibt, und, bei indirekter Vertretung, die Person, in deren Auftrag die Anzeige abgegeben wird.

Artikel 51

Entstehen der Zollschuld bei Verstößen

(1) In anderen Fällen als den Fällen der Artikel 49 und 50 entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:

a) eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder in Bezug auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung oder Verwendung von Waren oder eine sonstige Verfügung über Waren in diesem Gebiet oder

b) eine Voraussetzung für die Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in ein Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der besonderen Verwendung der Waren.

(2) Für das Entstehen der Zollschuld ist folgender Zeitpunkt maßgebend:

a) der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist beziehungsweise

b) der Zeitpunkt, zu dem die Waren in das Zollverfahren übergeführt oder dazu angemeldet worden sind, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung für die Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in das Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der besonderen Verwendung der Waren nicht erfüllt war.

(3) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ist Zollschuldner,

a) wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte;

b) wer wusste oder hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war, und im Auftrag der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte, oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte;

c) wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war.

In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b ist Zollschuldner, wer die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder ihre Anmeldung zu diesem Verfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der besonderen Verwendung der Waren zu erfüllen hatte.

Werden Zollanmeldungen zu einem der in Absatz 1 genannten Verfahren erstellt oder werden den Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren erforderliche Angaben übermittelt, die dazu führen, dass die Einfuhrabgaben nicht oder nur teilweise erhoben werden, so ist Zollschuldner auch, wer die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben gemacht hat und wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch waren.

Artikel 52

Verrechnung mit bereits entrichteten Abgaben

(1) Entsteht nach Artikel 51 Absatz 1 eine Zollschuld für Waren, die aufgrund ihrer besonderen Verwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, so wird der bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entrichtete Betrag vom Betrag der Zollschuld abgezogen.

Unterabsatz 1 gilt sinngemäß, wenn eine Zollschuld für die bei der Zerstörung der genannten Waren anfallenden Abfälle und Reste entsteht.

(2) Entsteht nach Artikel 51 Absatz 1 eine Zollschuld für Waren, die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in die vorübergehende Verwendung übergeführt worden sind, so wird der bei der im Rahmen der teilweisen Befreiung entrichtete Betrag vom Betrag der Zollschuld abgezogen.

Abschnitt 3

Ausfuhrzollschuld

Artikel 53

Ausfuhranmeldung

(1) Eine Ausfuhrzollschuld entsteht durch die Überführung von ausfuhrabgabenpflichtigen Waren in das Ausfuhrverfahren.

(2) Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung.

(3) Zollschuldner ist der Anmelder. Bei indirekter Vertretung ist Zollschuldner auch die Person, in deren Auftrag die Anmeldung abgegeben wird.

Liegen einer Zollanmeldung Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die Ausfuhrabgaben nicht oder nur teilweise erhoben werden, so ist Zollschuldner auch, wer die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben gemacht hat und wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch waren.

Artikel 54

Entstehen der Zollschuld bei Verstößen

(1) In anderen Fällen als den Fällen des Artikels 53 entsteht für ausfuhrabgabenpflichtige Waren eine Ausfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:

a) eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf den Ausgang oder die Beförderung der Waren oder eine sonstige Verfügung über sie oder

b) die Voraussetzungen, unter denen die Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden durften.

(2) Für das Entstehen der Zollschuld ist maßgebend:

a) der Zeitpunkt, zu dem die Waren ohne Zollanmeldung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, oder

b) der Zeitpunkt, zu dem die Waren einer anderen Bestimmung zugeführt werden als der, für die sie unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden durften, oder

c) falls die Zollbehörden den unter Buchstabe b genannten Zeitpunkt nicht bestimmen können, der Zeitpunkt, zu dem die Frist für die Vorlage des Nachweises für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung abläuft.

(3) Werden ausfuhrabgabenpflichtige Waren ohne Zollanmeldung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, so ist Zollschuldner,

a) wer die betreffende Verpflichtung zu erfüllen hatte,

b) wer an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte, und wusste oder hätte wissen müssen, dass eine Zollanmeldung hätte abgegeben werden müssen und nicht abgegeben worden ist.

(4) Entsteht eine Zollschuld durch Nichterfüllung der Voraussetzungen, unter denen die Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden durften, so ist Zollschuldner:

a) der Anmelder;

b) bei indirekter Vertretung die Person, in deren Auftrag die Anmeldung abgegeben wird.

Abschnitt 4

Gemeinsame Vorschriften für die Einfuhr- und die Ausfuhrzollschuld

Artikel 55

Verbote und Beschränkungen

Eine Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld entsteht auch für Waren, die Einfuhr- oder Ausfuhrverboten oder -beschränkungen gleich welcher Art unterliegen.

Eine Zollschuld entsteht nicht durch vorschriftswidriges Verbringen von Falschgeld oder von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen in das Zollgebiet der Gemeinschaft, die nicht unter strenger Überwachung durch die zuständigen Behörden im Hinblick auf ihre Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke in den Wirtschaftskreislauf eingehen.

Für die Zwecke der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften gilt die Zollschuld dennoch als entstanden, wenn die Zölle oder das Bestehen einer Zollschuld nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Grundlage für die Festlegung der Sanktionen sind.

Artikel 56

Mehrere Zollschuldner

Sind mehrere Personen zur Erfüllung einer Zollschuld verpflichtet, so haften sie gesamtschuldnerisch.

Wer vorsätzlich gegen die zollrechtlichen Vorschriften verstoßen hat, wird vorrangig zur Erfüllung der Zollschuld herangezogen.

Artikel 57

Allgemeine Vorschriften für die Bemessung des Abgabenbetrags

(1) Der Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld für die betreffenden Waren gelten.

(2) Kann der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht genau bestimmt werden, so ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Waren in einer Lage befinden, in der eine Zollschuld entstanden ist.

Können die Zollbehörden jedoch aus den ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld vor dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem sie zu dieser Feststellung gelangen, so gilt die Zollschuld als zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt entstanden, für den eine solche Lage festgestellt werden kann.

(3) Ist in den zollrechtlichen Vorschriften eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung oder die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben d bis g, nach den Artikeln 136 bis 141, nach Artikel 178 oder nach den Artikeln 181 bis 184 vorgesehen, so gilt diese zolltarifliche Abgabenbegünstigung oder Befreiung auch in den Fällen, in denen eine Zollschuld nach Artikel 51 oder 54 entstanden ist, sofern das Verhalten des Beteiligten keine betrügerische Absicht erkennen lässt.

Artikel 58

Besondere Vorschriften für die Bemessung des Abgabenbetrags

(1) Sind für in ein Zollverfahren übergeführte Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft Kosten für die Lagerung oder für übliche Behandlungen entstanden, so werden diese Kosten oder der sich daraus ergebende Wertzuwachs bei der Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags nicht berücksichtigt, wenn der Anmelder einen geeigneten Nachweis für diese Kosten vorlegt.

Der Zollwert, die Beschaffenheit und der Ursprung der bei den Vorgängen verwendeten Nichtgemeinschaftswaren werden jedoch bei der Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags berücksichtigt.

(2) Ändert sich aufgrund üblicher Behandlungen im Zollgebiet der Gemeinschaft die zolltarifliche Einreihung der in ein Zollverfahren übergeführten Waren, so kann auf Antrag des Anmelders die ursprüngliche zolltarifliche Einreihung der in das Verfahren übergeführten Waren zugrunde gelegt werden.

(3) Entsteht eine Zollschuld für im Verfahren der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse, so wird der Betrag dieser Zollschuld auf Antrag des Anmelders anhand der zolltariflichen Einreihung, des Zollwerts, der Beschaffenheit und des Ursprungs der in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführten Waren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung für diese Waren bemessen.

Artikel 59

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, festlegen:

a) die Vorschriften für die Bemessung des Betrages der auf eine Ware zu erhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben;

b) weitere besondere Vorschriften für bestimmte Verfahren;

c) Ausnahmeregelungen zu den Artikeln 57 und 58.

Artikel 60

Ort des Entstehens der Zollschuld

(1) Die Zollschuld entsteht an dem Ort, an dem die Zollanmeldung nach den Artikeln 49 und 53 abgegeben wird oder nach Artikel 128 Absatz 3 als abgegeben gilt.

In allen anderen Fällen entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen lässt, erfüllt ist.

Kann dieser Ort nicht bestimmt werden, so entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Waren in einer Lage befinden, in der eine Zollschuld entstanden ist.

(2) Sind die Waren in ein Zollverfahren übergeführt worden, das noch nicht erledigt ist, und kann der Ort nicht innerhalb der festgelegten Frist nach Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 bestimmt werden, so entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem die Waren in das betreffende Verfahren übergeführt oder im Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind.

Die Frist des Unterabsatzes 1 wird von der Kommission nach dem Verfahren festgelegt, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird.

(3) Können die Zollbehörden aus den ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld an mehreren Orten entstanden sein könnte, so gilt als Ort des Entstehens der Zollschuld der Ort, an dem sie zuerst entstanden ist.

(4) Stellen die Zollbehörden fest, dass eine Zollschuld nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und weniger als 100 000 EUR beträgt, so gilt die Zollschuld als in dem Mitgliedstaat entstanden, in dem die ihre Entstehung festgestellt wurde.

KAPITEL 2

SICHERHEITSLEISTUNG FÜR EINE MÖGLICHERWEISE ENTSTEHENDE ODER ENTSTANDENE ZOLLSCHULD

Artikel 61

Allgemeine Vorschriften

(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel sowohl für Sicherheitsleistungen für entstandene als auch für möglicherweise entstehende Zollschulden.

(2) Die Zollbehörden können vom Zollschuldner die Leistung einer Sicherheit verlangen, um die Erfüllung einer Zollschuld oder die Entrichtung anderer Abgaben, insbesondere MwSt und Verbrauchsteuern nach dem geltenden MwSt- und Verbrauchsteuerrecht sicherzustellen.

(3) Verlangen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung, so ist diese vom Zollschuldner oder von der Person zu leisten, die zur Erfüllung der Zollschuld herangezogen werden kann.

(4) Die Zollbehörden verlangen für eine bestimmte Ware oder eine bestimmte Zollanmeldung nur eine Sicherheitsleistung.

Die Sicherheitsleistung für eine bestimmte Zollanmeldung gilt für die Zollschuld für alle darin aufgeführten oder aufgrund dieser Anmeldung überlassenen Waren, unabhängig davon, ob die Zollanmeldung richtig ist.

(5) Die Zollbehörden gestatten, dass die Sicherheit von einer anderen Person geleistet wird als von der, die dazu verpflichtet ist.

(6) Auf Antrag der in Absatz 3 oder 5 genannten Person können die Zollbehörden nach Artikel 67 Absätze 1 und 2 bewilligen, dass zur Sicherung der Zollschuld für zwei oder mehrere Vorgänge, Zollanmeldungen oder Verfahren eine Gesamtsicherheit geleistet wird.

(7) Staaten, regionale Behörden und Behörden der kommunalen Selbstverwaltung sowie andere öffentlich-rechtliche Stellen sind hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Behörden von der Sicherheitsleistung befreit.

Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, weitere Fälle fest, in denen keine oder eine verringerte Sicherheitsleistung verlangt wird.

(8) Die Zollbehörden können auf eine Sicherheitsleistung verzichten, wenn der zu sichernde Betrag den nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates[17] festgelegten statistischen Mindestwert für Zollanmeldungen nicht überschreitet.

(9) Eine von den Zollbehörden angenommene oder genehmigte Sicherheitsleistung gilt für die Zwecke, für die sie geleistet wurde, überall im Zollgebiet der Gemeinschaft.

Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Ausnahmen zu Unterabsatz 1 dieses Absatzes fest.

Artikel 62

Zwingend vorgeschriebene Sicherheitsleistung

(1) Ist die Leistung einer Sicherheit zwingend vorschrieben, so setzen die Zollbehörden vorbehaltlich der nach Absatz 3 erlassenen Vorschriften den Betrag dieser Sicherheitsleistung in der Höhe des genauen Betrags der betreffenden Zollschuld fest, sofern dieser zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sicherheitsleistung verlangt wird, zweifelsfrei bemessen werden kann.

Kann der genaue Zollschuldbetrag nicht bemessen werden, so wird der Betrag der Sicherheitsleistung als der von den Zollbehörden geschätzte Höchstbetrag der entstandenen oder möglicherweise entstehenden Zollschuld festgesetzt.

(2) Wird für eine Zollschuld, deren Betrag zeitlichen Schwankungen unterliegt, eine Gesamtsicherheit geleistet, so ist diese unbeschadet des Artikels 67 so hoch festzusetzen, dass der Betrag der betreffenden Zollschuld jederzeit gesichert ist.

(3) Die Kommission trifft nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Durchführungsmaßnahmen zu Absatz 1 dieses Artikels.

Artikel 63

Fakultative Sicherheitsleistung

Ist die Leistung einer Sicherheit fakultativ, so verlangen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung, wenn die fristgerechte Erfüllung der Zollschuld ihres Erachtens nicht gewährleistet ist. Der Betrag der Sicherheitsleistung wird von den Zollbehörden so festgesetzt, dass er den nach Artikel 62 festzusetzenden Betrag nicht überschreitet.

Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, die Fälle fest, in denen die Sicherheitsleistung fakultativ ist.

Artikel 64

Leistung der Sicherheit

(1) Die Sicherheit kann geleistet werden:

a) durch Hinterlegung einer Barsicherheit oder eines anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittels in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird;

b) durch Verpflichtungserklärung eines Bürgen;

c) durch jede andere Form der Sicherheitsleistung, die dieselbe Gewähr für die Erfüllung der Zollschuld bietet.

Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Formen der Sicherheitsleistung fest.

(2) Die Barsicherheit oder das der Barsicherheit gleichgestellte Zahlungsmittel wird nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats geleistet, in dem die Sicherheit verlangt wird.

Artikel 65

Wahl der Sicherheitsleistung

Die zur Sicherheitsleistung verpflichtete Person kann zwischen den in Artikel 64 Absatz 1 vorgesehenen Formen der Sicherheitsleistung wählen.

Die Zollbehörden können jedoch die gewählte Form der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn sie mit dem ordnungsgemäßen Ablauf des betreffenden Zollverfahrens nicht vereinbar ist.

Die Zollbehörden können verlangen, dass die gewählte Form der Sicherheitsleistung über einen bestimmten Zeitraum aufrechterhalten wird.

Artikel 66

Bürge

(1) Der in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b genannte Bürge muss ein im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässiger Dritter sein. Sofern es sich nicht um eine in der Gemeinschaft akkreditierte Bank oder sonstige amtlich anerkannte Finanzinstitution handelt, muss der Bürge von den Zollbehörden, die die Sicherheitsleistung verlangen, zugelassen sein.

(2) Der Bürge muss sich schriftlich zur Entrichtung des gesicherten Zollschuldbetrags verpflichten.

Die Verpflichtungserklärung deckt im Rahmen des gesicherten Betrages auch die in Folge einer nachträglichen Prüfung erhobenen Ein- oder Ausfuhrabgaben ab.

(3) Die Zollbehörden können den vorgeschlagenen Bürgen oder die vorgeschlagene Form der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn die fristgerechte Erfüllung der Zollschuld ihres Erachtens nicht gewährleistet ist.

Artikel 67

Gesamtsicherheit

(1) Die Bewilligung nach Artikel 61 Absatz 6 wird nur Personen erteilt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) sie sind in der Gemeinschaft ansässig;

b) sie haben keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen;

c) sie nehmen die betreffenden Verfahren regelmäßig in Anspruch oder sind nach Kenntnis der Zollbehörden in der Lage, ihre Verpflichtungen aus diesen Verfahren zu erfüllen.

(2) Ist eine Gesamtsicherheit für eine möglicherweise entstehende Zollschuld zu leisten, so können zugelassene Wirtschaftsbeteiligte nach Artikel 61 Absatz 7 eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag verwenden oder von der Sicherheitsleistung befreit werden, sofern sie mindestens die folgenden Kriterien erfüllen:

a) ordnungsgemäße Anwendung des betreffenden Zollverfahrens über einen bestimmten Zeitraum,

b) Zusammenarbeit mit den Zollbehörden;

c) für die Befreiung von der Sicherheitsleistung: eine gesicherte finanzielle Lage, die es dem Betreffenden ermöglicht, die übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen.

(3) Die Kommission trifft nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Maßnahmen zur Regelung der Erteilung der Bewilligungen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels.

Artikel 68

Zusätzliche Vorschriften über die Verwendung von Sicherheitsleistungen

(1) Entsteht eine Zollschuld im Rahmen eines besonderen Verfahrens, so finden die Absätze 2, 3 und 4 Anwendung.

(2) Eine Befreiung von der Sicherheitsleistung nach Artikel 67 Absatz 2 ist nicht zulässig im Falle von Waren für die ein erhöhtes Risiko besteht.

Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Durchführungsmaßnahmen zu Unterabsatz 1 dieses Absatzes fest.

(3) In Ausnahmefällen kann die Kommission unter besonderen Umständen nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Maßnahmen zur vorübergehenden Untersagung der Verwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag nach Artikel 67 Absatz 2 treffen.

(4) Stellt sich heraus, dass Waren, für die eine Gesamtsicherheit gilt, Gegenstand umfangreicher Betrügereien sind, so kann die Kommission nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Maßnahmen zur vorübergehenden Untersagung der Verwendung einer Gesamtsicherheit treffen.

Artikel 69

Zusätzliche Sicherheitsleistung oder Ersetzung der geleisteten Sicherheit

Stellen die Zollbehörden fest, dass die geleistete Sicherheit die fristgerechte Erfüllung der Zollschuld nicht oder nicht mehr sicher oder vollständig gewährleistet, so verlangen sie von einer der in Artikel 61 Absatz 3 genannten Personen, nach Wahl dieser Person entweder eine zusätzliche Sicherheit zu leisten oder die ursprüngliche Sicherheit durch eine neue Sicherheit zu ersetzen.

Artikel 70

Freigabe der Sicherheit

(1) Die Zollbehörden geben die Sicherheit frei, wenn die Zollschuld erloschen ist oder nicht mehr entstehen kann.

(2) Ist die Zollschuld teilweise erloschen oder kann sie nur noch in Höhe eines Teils des gesicherten Betrages entstehen, so wird die geleistete Sicherheit auf Antrag des Beteiligten in entsprechender Höhe freigegeben, es sei denn, der betreffende Betrag rechtfertigt dies nicht.

(3) Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Durchführungsmaßnahmen zu den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels treffen.

KAPITEL 3

ERHEBUNG UND ENTRICHTUNG DER ABGABEN SOWIE ERSTATTUNG UND ERLASS DER ABGABEN

Abschnitt 1

Bemessung, Mitteilung an den Zollschuldner und buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags

Artikel 71

Bemessung des Abgabenbetrags

Der zu entrichtende Abgabenbetrag wird von den Zollbehörden, die für das Gebiet zuständig sind, in dem die Zollschuld entstanden ist oder nach Artikel 60 als entstanden gilt, bemessen, sobald die erforderlichen Angaben vorliegen.

Artikel 72

Mitteilung der Zollschuld

(1) Die Entscheidung zur Bemessung des zu entrichtenden Abgabenbetrags wird dem Zollschuldner in der Form mitgeteilt, die in dem Gebiet, in dem die Zollschuld entstanden ist, durch das einzelstaatliche Recht vorgeschrieben ist.

Eine Mitteilung nach Unterabsatz 1 ist nicht erforderlich,

a) wenn bis zur endgültigen Bemessung des Abgabenbetrags eine vorläufige handelspolitische Maßnahme in Form eines Zolls eingeführt worden ist;

b) wenn der zu entrichtende Abgabenbetrag den auf der Grundlage einer Entscheidung nach Artikel 21 ermittelten Betrag übersteigt;

c) wenn die ursprüngliche Entscheidung, den Abgabenbetrag nicht mitzuteilen oder einen niedrigeren als den zu entrichtenden Abgabenbetrag mitzuteilen, aufgrund allgemeiner Vorschriften getroffen wurde, die später durch gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt werden;

d) wenn die Zollbehörden von der Pflicht zur Mitteilung der Abgabenbeträge befreit sind.

Die Kommission trifft nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Durchführungsmaßnahmen zu Unterabsatz 2 Buchstabe d dieses Absatzes.

(2) Stimmt der zu entrichtende Abgabenbetrag mit dem in der Zollanmeldung angegebenen Betrag überein, so muss die Entscheidung nach Absatz 1 dem Zollschuldner nicht mitgeteilt werden.

In diesem Fall gilt die Überlassung der Waren durch die Zollbehörden als Entscheidung, die dem Zollschuldner den zu entrichtenden Abgabenbetrags mitteilt.

(3) Findet Absatz 2 keine Anwendung, so ist die Entscheidung zur Bemessung des Abgabenbetrags dem Zollschuldner innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag mitzuteilen, an dem die Zollbehörden in der Lage sind, diese Entscheidung nach Artikel 17 Absatz 4 zu treffen.

Artikel 73

Frist für die Mitteilung einer Zollschuld

(1) Die Mitteilung einer Entscheidung zur Bemessung des Abgabenbetrags darf dem Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Tag des Entstehens der Zollschuld nicht mehr zugestellt werden.

(2) Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so verlängert sich die Frist des Absatzes 1 von drei Jahren auf zehn Jahre.

(3) Wird nach Artikel 24 ein Rechtsbehelf eingelegt, so werden die Fristen der Absätze 1 und 2 ab dem Tag der Einlegung des Rechtsbehelfs für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens ausgesetzt.

(4) Lebt eine Zollschuld nach Artikel 84 Absatz 3 wieder auf, so gelten die Fristen der Absätze 1 und 2 ab dem Tag, an dem der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Abgaben nach Artikel 90 gestellt wurde, bis zur Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass als ausgesetzt.

Artikel 74

Buchmäßige Erfassung

(1) Die in Artikel 71 genannten Zollbehörden erfassen den zu entrichtenden Abgabenbetrag in ihren Büchern.

In den Fällen des Artikels 72 Absatz 1 Unterabsatz 2 findet Unterabsatz 1 keine Anwendung.

Abgabenbeträge, die dem Zollschuldner nach Artikel 73 nicht mehr mitgeteilt werden können, müssen nicht buchmäßig erfasst werden.

(2) Die Verfahren für die buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Verfahren können unterschiedlich sein, je nachdem, ob die Entrichtung dieser Beträge unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen die Zollschuld entstanden ist, nach Überzeugung der Zollbehörden gesichert ist oder nicht.

Artikel 75

Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung

(1) Entsteht eine Zollschuld durch Annahme der Zollanmeldung von Waren zu einem anderen Zollverfahren als der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben oder durch eine andere Handlung mit gleicher rechtlicher Wirkung wie diese Annahme, so nehmen die Zollbehörden die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Abgabenbetrags innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Waren vor.

Jedoch kann der Gesamtbetrag der Abgaben auf Waren, die ein und derselben Person innerhalb eines von den Zollbehörden festgesetzten Zeitraums von höchstens 31 Tagen überlassen worden sind, am Ende dieses Zeitraums in einem Mal buchmäßig erfasst werden, sofern für die Entrichtung dieses Gesamtbetrags eine Sicherheit geleistet worden ist. In diesem Fall erfolgt die buchmäßige Erfassung innerhalb von fünf Tagen nach Ende des betreffenden Zeitraums.

(2) Wird die Überlassung der Waren an bestimmte Voraussetzungen bezüglich der Bemessung des zu entrichtenden Abgabenbetrags oder dessen Erhebung geknüpft, so erfolgt die buchmäßige Erfassung innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem der zu entrichtende Abgabenbetrag bemessen oder die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung festgestellt wird.

Betrifft die Zollschuld jedoch eine vorläufige handelspolitische Maßnahme in Form eines Zolls, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Abgabenbetrags innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Verordnung zur Einführung der endgültigen handelspolitischen Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Union .

(3) Entsteht eine Zollschuld unter anderen als den in Absatz 1 genannten Umständen, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Abgabenbetrags innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem die Zollbehörden in der Lage sind, den betreffenden Abgabenbetrag zu bemessen und den Zollschuldner zu bestimmen.

(4) Wurde der zu entrichtende Abgabenbetrag nicht nach den Absätzen 1, 2 und 3 buchmäßig erfasst oder wurde er mit einem geringeren Betrag als dem zu entrichtenden Betrag bemessen und buchmäßig erfasst, so gilt Absatz 3 sinngemäß auch für den zu erhebenden beziehungsweise nachzuerhebenden Abgabenbetrag.

(5) Die Fristen der Absätze 1, 2 und 3 für die buchmäßige Erfassung gelten nicht bei unvorhersehbaren Ereignissen oder im Falle höherer Gewalt.

Artikel 76

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Maßnahmen für die buchmäßige Erfassung festlegen.

Abschnitt 2

Fristen und Verfahren für die Entrichtung der Abgaben

Artikel 77

Allgemeine Zahlungsfristen, Überwachung der Abgabenentrichtung

(1) Der nach Artikel 72 mitgeteilte Abgabenbetrag ist vom Zollschuldner innerhalb der von den Zollbehörden gesetzten Frist zu entrichten.

Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 2 darf diese Frist 10 Tage ab dem Tag der Mitteilung des zu entrichtenden Abgabenbetrags an den Zollschuldner nicht überschreiten. Im Falle der Globalisierung der buchmäßigen Erfassung nach Maßgabe des Artikels 75 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Frist so festgesetzt, dass der Zollschuldner keine längere Zahlungsfrist erhält, als er im Falle eines Zahlungsaufschubs nach Artikel 79 erhalten hätte.

Eine Fristverlängerung wird von Amts wegen gewährt, wenn der Zollschuldner die Mitteilung nachweislich zu spät erhalten hat, um die gesetzte Zahlungsfrist einhalten zu können.

Ferner können die Zollbehörden eine Fristverlängerung auf Antrag des Zollschuldners gewähren, wenn der zu entrichtende Abgabenbetrag in Folge einer nachträglichen Prüfung nach Artikel 29 bemessen wurde. Unbeschadet des Artikels 82 Absatz 1 wird die Frist höchstens um den Zeitraum verlängert, den der Zollschuldner benötigt, um alle für die Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Wurden dem Zollschuldner Zahlungserleichterungen nach den Artikeln 79 bis 82 gewährt, so hat die Zahlung innerhalb der im Rahmen dieser Erleichterungen festgesetzten Fristen zu erfolgen.

(3) Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, die Voraussetzungen fest, unter denen die Zahlungsfrist ausgesetzt werden kann,

a) wenn nach Artikel 90 ein Antrag auf Erlass der Abgaben gestellt wird;

b) wenn die Waren eingezogen, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden sollen;

c) wenn die Zollschuld nach Artikel 51 entstanden ist und es mehr als einen Zollschuldner gibt.

Artikel 78

Abgabenentrichtung

(1) Die Zahlung wird in bar oder mit einem anderen Zahlungsmittel mit schuldbefreiender Wirkung geleistet, wobei eine mit den Zollbehörden vereinbarte Aufrechnung möglich ist.

(2) Der Abgabenbetrag kann von einem Dritten anstelle des Zollschuldners entrichtet werden.

Artikel 79

Zahlungsaufschub

Unbeschadet des Artikels 85 gewähren die Zollbehörden dem Beteiligten auf Antrag gegen Leistung einer Sicherheit einen Zahlungsaufschub in folgender Form:

a) einzeln für jeden nach Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 75 Absatz 4 buchmäßig erfassten Abgabenbetrag;

b) global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 1 buchmäßig erfassten Abgaben innerhalb einer von den Zollbehörden festzusetzenden Frist von höchstens 31 Tagen;

c) global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 2 in einem Mal buchmäßig erfassten Abgaben.

Artikel 80

Aufschubfrist

(1) Die Frist für den Zahlungsaufschub nach Artikel 79 beträgt 30 Tage. Sie wird nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 berechnet.

(2) Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 79 Buchstabe a gewährt, so beginnt die Aufschubfrist an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem der zu entrichtende Abgabenbetrag dem Zollschuldner mitgeteilt wurde.

(3) Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 79 Buchstabe b gewährt, so beginnt die Aufschubfrist an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem der Globalisierungszeitraum endet. Sie wird um die Anzahl von Tagen verkürzt, die der Hälfte der Tage des Globalisierungszeitraums entspricht.

(4) Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 79 Buchstabe c gewährt, so beginnt die Aufschubfrist an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem die Frist für die Überlassung der betreffenden Waren endet. Sie wird um die Anzahl von Tagen verkürzt, die der Hälfte der Tage dieser Frist entspricht.

(5) Umfassen die in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume eine ungerade Zahl von Tagen, so wird die Dreißigtagesfrist nach den genannten Absätzen um die Anzahl von Tagen verkürzt, die der Hälfte der nächstniedrigeren geraden Zahl entspricht.

(6) Handelt es sich bei den in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträumen um Kalenderwochen, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Abgabenbetrag, für den der Zahlungsaufschub gewährt wurde, am Freitag der vierten Woche entrichtet wird, die auf die betreffende Kalenderwoche folgt.

Handelt es sich bei diesen Zeiträumen um Kalendermonate, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Abgabenbetrag, für den der Zahlungsaufschub gewährt wurde, am 16. Tag des Monats entrichtet wird, der auf den betreffenden Kalendermonat folgt.

Artikel 81

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Vorschriften für den Zahlungsaufschub im Falle der vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 125 oder 127 fest.

Artikel 82

Sonstige Zahlungserleichterungen

(1) Die Zollbehörden können dem Zollschuldner andere Zahlungserleichterungen als einen Zahlungsaufschub gewähren, sofern eine Sicherheit geleistet wird.

Es kann jedoch darauf verzichtet werden, eine Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn feststeht, dass dies aufgrund der Verhältnisse des Zollschuldners zu ernsten wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde.

Werden nach Unterabsatz 1 Zahlungserleichterungen gewährt, so werden Kreditzinsen auf den Abgabenbetrag berechnet. Der Betrag dieser Zinsen entspricht dem Betrag, der unter den gleichen Umständen auf dem Euro-Markt beziehungsweise auf dem einzelstaatlichen Markt für die Währung, in der er zu zahlen ist, berechnet worden wäre.

Die Zollbehörden können darauf verzichten, Kreditzinsen zu berechnen, sofern dies aufgrund der Verhältnisse des Zollschuldners zu ernsten wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde.

(2) Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Durchführungsmaßnahmen zu Absatz 1 dieses Artikels festlegen.

Artikel 83

Zwangsvollstreckung, Verzugszinsen

(1) Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, so sichern die Zollbehörden die Entrichtung dieses Betrags mit allen ihnen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zu Gebote stehenden Mitteln.

Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Maßnahmen treffen in Bezug auf die Sicherung der Zahlung durch Bürgen im Rahmen eines besonderen Verfahrens.

(2) Ab dem Tag, an dem die Zahlungsfrist abläuft, bis zum Tag der Zahlung werden Verzugszinsen auf den Abgabenbetrag berechnet. Der Verzugszinssatz darf nicht mehr als ein Prozentpunkt über dem Kreditzinssatz auf dem Euro-Markt beziehungsweise auf dem einzelstaatlichen Markt für die betreffende Währung liegen. Er darf nicht darunter liegen.

(3) Wurde der Zollschuldbetrag nach Artikel 72 Absatz 3 mitgeteilt, so werden ab dem Tag des Entstehens der Zollschuld bis zum Tag der Mitteilung Verzugszinsen auf den Abgabenbetrag berechnet.

Der Verzugszinssatz wird nach Absatz 2 bemessen.

(4) Die Zollbehörden können darauf verzichten, Verzugszinsen zu berechnen, sofern dies aufgrund der Verhältnisse des Zollschuldners zu ernsten wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde.

Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, festlegen, bei welchen Zeiträumen und Beträgen die Zollbehörden auf die Berechnung von Verzugszinsen verzichten können.

Abschnitt 3

Erstattung und Erlass der Abgaben

Artikel 84

Allgemeine Vorschriften

(1) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Erstattung“ ist die Rückzahlung der entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.

b) „Erlass“ ist die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung noch nicht entrichteter Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.

Wird in diesem Abschnitt auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben Bezug genommen, so schließt dies etwaige Verzugszinsen ein.

(2) Im Falle der Erstattung sind von den betreffenden Zollbehörden keine Zinsen zu zahlen.

Zinsen sind jedoch zu zahlen, wenn eine Erstattungsentscheidung nach Artikel 85 nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem sie getroffen wurde, vollzogen wird.

In diesem Fall sind die Zinsen ab dem Tag, an dem die Dreimonatsfrist abläuft, bis zum Tag der Erstattung zu zahlen. Der Zinssatz entspricht dem Zinssatz auf dem Euro-Markt beziehungsweise auf dem einzelstaatlichen Markt für die betreffende Währung.

(3) Haben die Zollbehörden die Erstattung oder den Erlass zu Unrecht gewährt, so lebt die Zollschuld wieder auf, soweit die ursprüngliche Zollschuld nicht nach Artikel 73 verjährt ist.

In diesem Fall sind nach Absatz 2 Unterabsatz 2 gezahlte Zinsen zurückzuzahlen.

Artikel 85

Erstattung und Erlass

(1) Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden - sofern der zu erstattende oder zu erlassende Betrag einen bestimmten Betrag übersteigt - unter den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen aus nachstehenden Gründen erstattet oder erlassen:

a) zu hoch bemessener Abgabenbetrag;

b) schadhafte Waren;

c) Irrtum der Zollbehörden;

d) Billigkeit.

Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden ferner erstattet, wenn eine Zollanmeldung nach Artikel 117 für ungültig erklärt wird und die entsprechenden Abgaben bereits entrichtet worden sind.

(2) Stellen die Zollbehörden selbst innerhalb der Frist des Artikels 90 Absatz 1 fest, dass die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 86, 88 oder 89 erstattet oder erlassen werden können, so erstatten oder erlassen sie die Abgaben von Amts wegen vorbehaltlich der Regeln über die Zuständigkeit für die Entscheidung.

(3) Die Erstattung oder der Erlass wird nicht gewährt, wenn die Entscheidung zur Bemessung des Abgabenbetrags auf einer Täuschung durch den Zollschuldner beruht.

Artikel 86

Erstattung und Erlass zu hoch bemessener Abgabenbeträge

Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden erstattet oder erlassen, soweit der in der ursprünglichen zollrechtlichen Entscheidung bemessene Betrag den zu entrichtenden Betrag übersteigt oder dem Zollschuldner unter Verstoß gegen Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c oder d mitgeteilt wurde.

Artikel 87

Schadhafte Waren

(1) Die Einfuhrabgaben werden erstattet oder erlassen, wenn die Entscheidung zur Bemessung des Abgabenbetrags in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren betrifft, die vom Einführer zurückgewiesen wurden, weil sie zum Zeitpunkt der Überlassung schadhaft waren oder nicht den Bedingungen des Vertrages entsprachen, der Grundlage für die Einfuhr dieser Waren war.

Schadhaften Waren gleichgestellt sind Waren, die vor der Überlassung beschädigt worden sind.

(2) Die Einfuhrabgaben werden erstattet oder erlassen, sofern die Waren nicht verwendet wurden, es sei denn, es konnte erst nach Beginn der Verwendung festgestellt werden, dass sie schadhaft sind oder nicht den Vertragsbedingungen entsprechen.

(3) Die Zollbehörden gewährleisten, dass der Zollschuldner die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausführt oder sie, sofern er dies beantragt, in das Verfahren der aktiven Veredelung (auch zum Zwecke der Zerstörung), den externen Versand oder in ein Zolllager oder eine Freizone überführt.

Artikel 88

Erstattung und Erlass aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden

Eine Entscheidung, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu erstatten oder zu erlassen, wird getroffen, sofern der in der ursprünglichen Entscheidung bemessene Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht dem zu entrichtenden Betrag entsprach und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) der Irrtum war für den Zollschuldner nicht erkennbar;

b) der Zollschuldner hat gutgläubig gehandelt.

Wird die Präferenzursprungseigenschaft von Waren im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden eines Landes oder Gebietes außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft festgestellt, so gilt eine von diesen Behörden ausgestellte Bescheinigung, die sich als unrichtig erweist, als nicht erkennbarer Irrtum im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a.

Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung gilt jedoch nicht als Irrtum, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Tatsachen durch den Ausführer beruht, es sei denn, es ist offensichtlich, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für die Gewährung der Präferenzbehandlung nicht erfüllten.

Der Zollschuldner gilt als gutgläubig, wenn er nachweisen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit der gebotenen Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung erfüllt worden sind.

Der Zollschuldner kann sich nicht darauf berufen, gutgläubig gehandelt zu haben, wenn die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung veröffentlicht hat, nach der begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land oder Gebiet bestehen.

Artikel 89

Erstattung und Erlass der Abgaben aus Billigkeitsgründen

In anderen als den in Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln 86, 87 und 88 genannten Fällen werden die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen erstattet oder erlassen, wenn die Zollschuld unter besonderen Umständen entstanden ist, die nicht auf eine Täuschung oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Zollschuldners zurückzuführen sind.

Artikel 90

Verfahren für die Erstattung und den Erlass

(1) Ist ein Zollschuldner der Auffassung, dass die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 85 zu erstatten oder zu erlassen sind, so kann er innerhalb der folgenden Fristen einen Antrag bei der zuständigen Zollstelle stellen:

a) im Falle von zu hoch bemessenen Abgabenbeträgen, Irrtümern der Zollbehörden oder Billigkeit: innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung des Abgabenbetrags;

b) im Falle schadhafter Waren: innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Abgabenbetrags;

c) im Falle der Ungültigerklärung der Zollanmeldung: innerhalb der in den geltenden Vorschriften für die Ungültigerklärung vorgesehenen Fristen.

Die Fristen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b werden verlängert, wenn der Antragsteller nachweist, dass er den Antrag infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht fristgerecht stellen konnte.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Fälle, in denen die Zollbehörden die Abgaben nach Artikel 85 Absatz 2 von Amts wegen erstatten oder erlassen.

(3) Ist nach Artikel 24 ein Rechtsbehelf gegen die Mitteilung der Zollschuld eingelegt worden, so wird die Frist des Absatzes 1 Unterabsatz 1 ab dem Tag der Einlegung des Rechtsbehelfs für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens ausgesetzt.

(4) Nach Eingang des Antrags nach Absatz 1 entscheiden die Zollbehörden, ob sie die Erstattung oder den Erlass gewähren oder nicht.

Die Abgaben können vollständig oder teilweise erstattet oder erlassen werden.

Artikel 91

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission trifft nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Durchführungsmaßnahmen zu diesem Abschnitt. In diesen Maßnahmen werden die Fälle festgelegt, in denen die Kommission nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 3 verwiesen wird, entscheidet, ob die Erstattung oder der Erlass eines Abgabenbetrags gerechtfertigt ist.

KAPITEL 4

ERLÖSCHEN DER ZOLLSCHULD

Artikel 92

Erlöschen

(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Verjährung der Zollschuld und die Nichterhebung des Zollschuldbetrags im Falle einer gerichtlich festgestellten Insolvenz des Zollschuldners erlischt die Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld:

a) durch Entrichtung des Abgabenbetrags;

b) vorbehaltlich des Absatzes 4 durch Erlass des Abgabenbetrags;

c) wenn im Falle von Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben enthält, die Zollanmeldung für ungültig erklärt wird;

d) wenn einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtige Waren beschlagnahmt oder eingezogen werden;

e) wenn einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtige Waren unter zollamtlicher Überwachung zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden;

f) wenn das Verschwinden der Waren oder die Nichterfüllung der zollrechtlichen Verpflichtungen darauf zurückzuführen ist, dass die betreffenden Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit, infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt oder auf Anweisung der Zollbehörden vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen sind;

g) wenn die Zollschuld nach Artikel 51 oder 54 entstanden ist und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i) der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, hatte keine nennenswerten Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung des angemeldeten Verfahrens und war kein Täuschungsversuch;

ii) nachträglich werden alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt, um die Situation der Waren zu bereinigen;

h) wenn Waren, die aufgrund ihrer besonderen Verwendung einfuhrabgabenfrei oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, mit Zustimmung der Zollbehörden ausgeführt worden sind;

i) wenn die Zollschuld nach Artikel 50 entstanden ist und die für die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 50 erfüllten Förmlichkeiten für ungültig erklärt worden sind oder nachgewiesen ist, dass diese Zollpräferenzbehandlung nicht gewährt wurde;

j) wenn vorbehaltlich des Absatzes 5 die Zollschuld nach Artikel 51 entstanden ist und den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sind.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe f gilt eine Ware als unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie von niemandem mehr zu verwenden ist.

(2) Im Falle der Beschlagnahme oder Einziehung nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d gilt die Zollschuld jedoch für die Zwecke der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften als nicht erloschen, wenn die Zölle oder das Bestehen einer Zollschuld nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Grundlage für die Festlegung der Sanktionen sind.

(3) Ist eine Zollschuld in Bezug auf Waren, die aufgrund ihrer besonderen Verwendung einfuhrabgabenfrei oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, erloschen, so gelten die bei der Zerstörung anfallenden Abfälle und Reste als Nichtgemeinschaftswaren.

(4) Sind mehrere Personen zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtet und werden die Abgaben erlassen, so erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung des Abgabenbetrags nur für die Personen, denen der Erlass gewährt wird.

(5) Im Falle des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe j erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung des Abgabenbetrags nicht für Personen, die einen Täuschungsversuch unternommen haben.

(6) Ist die Zollschuld nach Artikel 51 entstanden, so erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung des Abgabenbetrags für Personen, die keinen Täuschungsversuch unternommen haben und die zur Betrugskämpfung beigetragen haben, insbesondere in Fällen, in denen zur Erleichterung der Ermittlung von Straftätern eine überwachte Lieferung vorgenommen wurde.

(7) Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Durchführungsmaßnahmen zu den Absätzen 1 bis 6 dieses Artikels treffen.

TITEL IV

ANKUNFT VON WAREN IM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT

KAPITEL 1

VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET

Artikel 93

Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung

(1) Für Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ist eine summarische Eingangsanmeldung abzugeben; dies gilt nicht für Waren auf Beförderungsmitteln, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Gemeinschaft lediglich ohne Zwischenstopp durchqueren.

Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, einen gemeinsamen Datensatz und ein gemeinsames Format für die summarische Eingangsanmeldung fest, die die für die Risikoanalyse und die ordnungsgemäße Durchführung zollamtlicher Prüfungen – in erster Linie für Sicherheitszwecke – erforderlichen Angaben enthält, wobei gegebenenfalls internationale Normen und Handelspraktiken zugrunde gelegt werden.

(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird die summarische Eingangsanmeldung bei der zuständigen Zollstelle abgegeben oder ihr zur Verfügung gestellt, bevor die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

(3) Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, fest,

a) unter welchen Voraussetzungen auf eine summarische Eingangsanmeldung verzichtet oder die entsprechende Verpflichtung angepasst werden kann;

b) innerhalb welcher Frist die summarische Eingangsanmeldung vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben beziehungsweise zur Verfügung zu stellen ist;

c) welche Ausnahmen und Alternativen für die unter Buchstabe b genannte Frist gelten;

d) wie die zuständige Zollstelle festgelegt wird, bei der die summarische Eingangsanmeldung abzugeben ist oder der sie zur Verfügung zu stellen ist und bei der die Risikoanalyse und die risikobezogenen Eingangskontrollen durchgeführt werden.

Dabei sind zu berücksichtigen:

a) besondere Umstände;

b) die Anwendung dieser Maßnahmen auf bestimmte Arten des Warenverkehrs, Beförderungsmitteln und Wirtschaftsbeteiligten;

c) die in internationalen Übereinkünften vorgesehenen besonderen Sicherheitsmaßnahmen.

Artikel 94

Abgabe und Verantwortlicher

(1) Die summarische Eingangsanmeldung wird im Wege der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsinformationen verwendet werden, sofern sie die für eine summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Daten enthalten.

In Ausnahmefällen können die Zollbehörden die summarische Eingangsanmeldung auch in Papierform annehmen, sofern das Risikomanagement auf demselben Niveau erfolgt wie bei der im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellten summarischen Eingangsanmeldung und der vorgeschriebene Austausch dieser Daten mit den anderen Zollstellen gewährleistet werden kann.

(2) Die summarische Eingangsanmeldung wird von der Person abgegeben, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die die Verantwortung für die Beförderung der Waren in dieses Gebiet übernommen hat.

(3) Unbeschadet der Verpflichtungen der in Absatz 2 genannten Person kann die summarische Eingangsanmeldung auch abgegeben werden:

a) vom Einführer oder Empfänger oder einer anderen Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die in Absatz 2 genannte Person handelt;

b) von einer Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie bei der zuständigen Zollbehörde gestellen zu lassen.

(4) Die Zollbehörden unterrichten die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, gegebenenfalls von Sendungen, die ein besonderes Sicherheitsrisiko darstellen könnten.

Artikel 95

Änderung einer summarischen Anmeldung

Der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, kann auf Antrag gestattet werden, nach der Abgabe eine oder mehrere Angaben in der Anmeldung zu ändern.

Eine Änderung ist jedoch nicht mehr möglich, nachdem die Zollbehörden

a) die Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen;

b) festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind;

c) das Entfernen der Waren gestattet haben.

Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Ausnahmen zu Buchstabe c dieses Absatzes fest.

Artikel 96

Zollanmeldung anstelle der summarischen Anmeldung

Die zuständige Zollstelle kann bei Waren, für die vor Ablauf der Frist des Artikels 93 Absatz 3 Buchstabe b eine Zollanmeldung abgegeben wird, auf die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung verzichten. In diesem Fall muss die Zollanmeldung mindestens die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben enthalten. Bis zur ihrer Annahme nach Artikel 114 hat die Zollanmeldung den Status einer summarischen Eingangsanmeldung.

KAPITEL 2

ANKUNFT DER WAREN

Abschnitt 1

Eingang der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft

Artikel 97

Zollamtliche Überwachung

(1) Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen ab dem Zeitpunkt ihres Eingangs der zollamtlichen Überwachung und können zollamtlichen Prüfungen unterzogen werden. Sie unterliegen der Anwendung von Verboten und Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutze der Umwelt, zum Schutze des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert, zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen oder zum Schutze des gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind, wozu auch Kontrollen von Drogenausgangsstoffen, gefälschten Waren und Falschgeld beim Verbringen aus der Gemeinschaft gehören.

Sie bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie dies für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist.

Unbeschadet des Artikels 176 unterliegen Gemeinschaftswaren nicht mehr der zollamtlichen Überwachung, sobald ihr Status festgestellt ist.

Nichtgemeinschaftswaren bleiben unter zollamtlicher Überwachung, bis sich ihr zollrechtlicher Status ändert oder sie ausgeführt oder zerstört werden.

(2) Jeder Person, die ein Interesse an Waren unter zollamtlicher Überwachung hat, kann mit Zustimmung der Zollbehörden jederzeit die Waren prüfen oder Muster oder Proben entnehmen, um ihre Einreihung in den Zolltarif, ihren Zollwert oder ihren zollrechtlichen Status zu ermitteln.

(3) Die Waren bleiben unter zollamtlicher Überwachung, bis sie von den Zollbehörden überlassen werden.

Artikel 98

Beförderung zum zugelassenen Ort

(1) Wer Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt, hat diese unverzüglich nach den von den Zollbehörden gegebenenfalls erteilten Anweisungen auf dem von ihnen angegebenen Weg zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder zu einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in eine Freizone zu befördern.

Werden Waren in eine Freizone verbracht, so hat dies unmittelbar zu erfolgen, und zwar entweder auf dem See- oder Luftweg oder aber auf dem Landweg, ohne einen anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft zu durchqueren.

Die Waren sind nach ihrer Ankunft unverzüglich nach Artikel 101 zu gestellen.

(2) Übernimmt eine andere Person nach dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft die Verantwortung für die Beförderung dieser Waren, so geht die Verpflichtung nach Absatz 1 auf diese andere Person über.

(3) Waren, die sich noch außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befinden, aber von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats aufgrund eines zwischen diesem Mitgliedstaat und dem betreffenden Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft geschlossenen Abkommens einer zollamtlichen Prüfung unterzogen werden können, werden wie in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren behandelt.

(4) Absatz 1 steht der Anwendung besonderer Vorschriften in Bezug auf Briefe, Postkarten und Drucksachen oder in Bezug auf von Reisenden mitgeführte Waren nicht entgegen, sofern die Möglichkeiten für die zollamtliche Überwachung und für zollamtliche Prüfungen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Absatz 1 gilt nicht für Waren auf Beförderungsmitteln, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Gemeinschaft lediglich ohne Zwischenstopp durchqueren.

Artikel 99

Innergemeinschaftlicher Luft- und Seeverkehr

(1) Artikel 98 Absätze 1 bis 4 und die Artikel 93 bis 96 und 100 bis 103 gelten nicht für Waren, die im Verlauf einer Beförderung zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten auf dem See- oder Luftweg dieses Gebiet vorübergehend verlassen haben, sofern die Beförderung auf direktem Wege im Luftverkehr oder im Seelinienverkehr ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft erfolgt.

(2) Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, besondere Vorschriften für den Luftverkehr und den Seelinienverkehr festlegen.

Artikel 100

Beförderung unter besonderen Umständen

(1) Kann die Verpflichtung nach Artikel 98 Absatz 1 infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht erfüllt werden, so unterrichtet die Person, die diese Verpflichtung zu erfüllen hat, oder eine andere in ihrem Auftrag handelnde Person unverzüglich die Zollbehörden. Hat das unvorhersehbare Ereignis oder die höhere Gewalt nicht zum vollständigen Verlust der Waren geführt, so ist den Zollbehörden auch der genaue Ort anzugeben, an dem sich die Waren befinden.

(2) Ist ein Schiff oder Luftfahrzeug im Sinne des Artikels 98 Absatz 5 infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt zum Anlegen oder vorübergehenden Aufenthalt im Zollgebiet der Gemeinschaft gezwungen, ohne dass die Verpflichtung nach Artikel 98 Absatz 1 erfüllt werden kann, so unterrichtet die Person, die das Schiff oder Luftfahrzeug in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, oder eine andere in ihrem Auftrag handelnde Person unverzüglich die Zollbehörden.

(3) Die Zollbehörden bestimmen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um die zollamtliche Überwachung der in Absatz 1 genannten Waren oder der sich unter den in Absatz 2 genannten Umständen an Bord eines Schiffs oder Luftfahrzeugs befindenden Waren zu ermöglichen und gegebenenfalls zu gewährleisten, dass diese Waren zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Zollstelle oder einem anderen von ihnen bezeichneten oder zugelassenen Ort befördert werden.

Abschnitt 2

Gestellung, Entladung und Beschau der Waren

Artikel 101

Gestellung der Waren

(1) Die Waren sind bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft von der Person zu gestellen,

a) die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat;

b) in deren Namen oder in deren Auftrag die Person handelt, die die Waren in dieses Gebiet verbracht hat;

c) die die Verantwortung für die Beförderung der Waren nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft übernommen hat.

(2) Ungeachtet der Verpflichtungen der in Absatz 1 genannten Person können die Waren auch gestellt werden:

a) von einer Person, die die Waren unverzüglich in ein Zollverfahren überführt;

b) vom Inhaber der Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten oder von einer Person, die eine Tätigkeit in einer Freizone ausübt.

(3) Die Person, die die Waren gestellt, nimmt Bezug auf die für diese Waren abgegebene summarische Einfuhranmeldung oder Zollanmeldung.

(4) Absatz 1 steht nicht der Anwendung besonderer Vorschriften entgegen über:

a) von Reisenden mitgeführte Waren;

b) Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, ohne dass eine Gestellungspflicht besteht;

c) Briefe, Postkarten und Drucksachen.

Artikel 102

Entladung und Beschau der Waren

(1) Die Waren dürfen nur mit Zustimmung der Zollbehörden an den von diesen bezeichneten oder zugelassenen Orten von ihren Beförderungsmitteln ab- oder umgeladen werden.

Diese Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein sofortiges Abladen sämtlicher oder eines Teils der Waren wegen unmittelbarer Gefahr geboten ist. In diesem Fall sind unverzüglich die Zollbehörden zu unterrichten.

(2) Die Zollbehörden können jederzeit ein Abladen und Auspacken der Waren verlangen, um die Waren oder das Beförderungsmittel zu prüfen oder Muster oder Proben zu entnehmen.

(3) Die gestellten Waren dürfen nicht ohne Zustimmung der Zollbehörden vom Ort der Gestellung entfernt werden.

Abschnitt 3

Förmlichkeiten nach der Gestellung

Artikel 103

Verpflichtung zur Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in ein Zollverfahren

Unbeschadet der Artikel 131 und 133 sind gestellte Nichtgemeinschaftswaren in ein Zollverfahren überzuführen.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann der Anmelder das Zollverfahren, in das er die Waren überführen möchte, ungeachtet ihrer Beschaffenheit oder ihrer Menge oder ihres Ursprungs-, Herkunfts- oder Bestimmungslands frei wählen.

Artikel 104

Waren, die als in die vorübergehende Verwahrung übergeführt gelten

(1) Gestellte Nichtgemeinschaftswaren gelten als in die vorübergehende Verwahrung nach Artikel 160 übergeführt, sofern sie nicht unverzüglich in ein Zollverfahren, für das die entsprechende Zollanmeldung bereits angenommen wurde, übergeführt oder in eine Freizone verbracht werden.

(2) Wird festgestellt, dass Nichtgemeinschaftswaren gestellt wurden, für die keine summarische Anmeldung abgegeben wurde, so hat der Besitzer der Waren unbeschadet der Verpflichtung nach Artikel 93 Absatz 2 und der Ausnahmen oder Befreiungen, die in den Vorschriften nach Artikel 93 Absatz 3 vorgesehen sind, unverzüglich eine summarische Eingangsanmeldung nachzureichen.

Abschnitt 4

Warenbeförderungen im Versand

Artikel 105

Ausnahmeregelung für im Versand eintreffende Waren

Artikel 98 mit Ausnahme von Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie die Artikel 101 bis 104 finden keine Anwendung, wenn sich die Waren beim Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft bereits im Versand befinden.

Artikel 106

Vorschriften für Nichtgemeinschaftswaren nach Beendigung eines Versands

Die Artikel 102, 103 und 104 finden Anwendung, sobald die folgenden Waren einer Bestimmungszollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft nach den einschlägigen Versandvorschriften gestellt werden:

a) Nichtgemeinschaftswaren, die im Rahmen eines Versands in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden;

b) Nichtgemeinschaftswaren, die im Rahmen eines Versands in diesem Gebiet befördert wurden.

TITEL V

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS UND DIE ZOLLVERFAHREN

KAPITEL 1

ZOLLRECHTLICHER STATUS VON WAREN

Artikel 107

Vermutung des Gemeinschaftsstatus

(1) Für alle im Zollgebiet der Gemeinschaft befindlichen Waren gilt die Vermutung, dass es sich um Gemeinschaftswaren handelt, sofern nicht festgestellt wird, dass sie den Gemeinschaftsstatus nicht besitzen.

(2) Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, fest,

a) in welchen Fällen die in Absatz 1 genannte Vermutung nicht gilt;

b) auf welche Weise der Gemeinschaftsstatus von Waren festgestellt werden kann.

Artikel 108

Verlust des Gemeinschaftsstatus

Gemeinschaftswaren werden zu Nichtgemeinschaftswaren,

a) wenn sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, sofern nicht die Vorschriften über den internen Versand oder Artikel 109 Anwendung finden;

b) wenn sie, sofern dies nach den zollrechtlichen Vorschriften zulässig ist, in das externe Versandverfahren, das Zolllagerverfahren oder das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden;

c) wenn sie nach Überführung in die besondere Verwendung zu Gunsten der Staatskasse aufgegeben werden;

d) wenn die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Überlassung der Waren aufgrund der nach Artikel 117 Absatz 2 Unterabsatz 2 getroffenen Maßnahmen für ungültig erklärt wird.

Artikel 109

Das Zollgebiet vorübergehend verlassende Waren

Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, die Voraussetzungen fest, unter denen Gemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten sowie vorübergehend außerhalb dieses Zollgebiets ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status befördert werden können, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen.

KAPITEL 2

ZOLLANMELDUNG

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 110

Zollanmeldung von Waren und zollamtliche Überwachung von Gemeinschaftswaren

(1) Für alle Waren, die in ein Zollverfahren – mit Ausnahme der Freizone – übergeführt werden sollen, ist eine Zollanmeldung zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich.

(2) Zu einem Zollverfahren angemeldete Gemeinschaftswaren unterliegen ab der Annahme der in Absatz 1 genannten Zollanmeldung bis zum Zeitpunkt ihrer Verbringung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, ihrer Aufgabe zu Gunsten der Staatskasse oder der Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung nach Artikel 117 der zollamtlichen Überwachung.

Artikel 111

Zuständige Zollstellen

(1) Sofern das Gemeinschaftsrecht nichts anderes vorsieht, legen die Mitgliedstaaten den Standort und die Zuständigkeiten der in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Zollstellen fest und gewährleisten, dass angemessene Öffnungszeiten für diese Zollstellen gelten.

Dabei berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Art des Warenverkehrs und der Waren sowie das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden sollen, damit es weder zu Behinderungen noch zu Verzerrungen des internationalen Warenverkehrs kommt.

(2) Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, die Zuständigkeit folgender Zollstellen fest:

a) die Zollstelle, bei der die Zollanmeldungen abzugeben oder zur Verfügung zu stellen sind;

b) die Zollstelle, bei der die Risikoanalyse sowie risikobezogene Ein- und Ausfuhrkontrollen durchzuführen sind.

Artikel 112

Arten der Zollanmeldung

(1) Die Zollanmeldung wird im Wege der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben.

Die nach den Bestimmungen über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlichen Begleitunterlagen, können ebenfalls auf diesem Wege abgegeben oder zur Verfügung gestellt werden.

(2) Soweit vorgesehen, kann die Zollanmeldung abweichend von Absatz 1 schriftlich oder mündlich oder durch eine andere Handlung vorgenommen werden, mit der Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden können.

(3) Die Kommission trifft nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Durchführungsmaßnahmen zu den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels.

Abschnitt 2

Standardanmeldungen

Artikel 113

Inhalt einer Zollanmeldung und Begleitunterlagen

(1) Zollanmeldungen müssen alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Bestimmungen über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. Elektronische Zollanmeldungen bedürfen einer elektronischen Signatur oder einer anderen Art der Authentifizierung. Schriftliche Zollanmeldungen bedürfen einer Unterschrift.

Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, fest, welchen Anforderungen die Zollanmeldung im Einzelnen genügen muss.

(2) Alle nach den Bestimmungen über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlichen Unterlagen in elektronischer oder Papierform müssen den Zollbehörden zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung vorliegen.

Auf Antrag können die Zollbehörden auch ein Nachreichen dieser Unterlagen nach Überlassung der Waren gestatten.

Die Kommission trifft nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Durchführungsmaßnahmen zu den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes.

Artikel 114

Annahme der Zollanmeldung

(1) Zollanmeldungen nach Artikel 113 werden von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren für eine Prüfung durch die Zollbehörden zur Verfügung stehen.

(2) Wird im Einklang mit den nach Artikel 111 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen eine Zollanmeldung bei einer anderen Zollstelle als derjenigen abgegeben, bei der die Waren gestellt werden, so kann diese Zollanmeldung angenommen werden, sofern die Zollstelle der Gestellung bestätigt, dass die Waren für eine Prüfung zur Verfügung stehen.

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist für die Anwendung der Bestimmungen über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, sowie für alle anderen Ein- und Ausfuhrförmlichkeiten der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden maßgebend.

Artikel 115

Anmelder

(1) Eine Zollanmeldung kann von jeder Person vorgenommen werden, die in der Lage ist, alle Unterlagen vorzulegen oder zur Verfügung zu stellen, die für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. Diese Person muss auch in der Lage sein, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie bei der zuständigen Zollstelle gestellen zu lassen.

Bringt die Annahme einer Zollanmeldung für eine bestimmte Person jedoch besondere Verpflichtungen mit sich, so ist die Anmeldung von dieser Person oder in ihrem Auftrag abzugeben.

(2) Der Anmelder muss im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig sein.

Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, die Voraussetzungen festlegen, unter denen auf die Anforderung des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes verzichtet werden kann.

Artikel 116

Berichtigung der Zollanmeldung

Auf Antrag kann dem Anmelder auch nach Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gestattet werden, eine oder mehrere darin enthaltene Angaben zu berichtigen. Die Berichtigung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Anmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.

Berichtigungen von Angaben in der Zollanmeldung sind nicht mehr möglich,

a) wenn die Zollbehörden den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen;

b) wenn die Zollbehörden festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind;

c) wenn die Zollbehörden die Waren überlassen haben.

Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Ausnahmen zu Absatz 2 Buchstabe c dieses Artikels festlegen.

Artikel 117

Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung

(1) Die Zollbehörden erklären eine bereits angenommene Zollanmeldung auf Antrag des Anmelders für ungültig,

a) wenn sie davon überzeugt sind, dass die Waren unverzüglich in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden;

b) wenn sie davon überzeugt sind, dass die Überführung der Waren in das Zollverfahren, zu dem sie angemeldet wurden, infolge besonderer Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist.

Haben die Zollbehörden den Anmelder jedoch davon unterrichtet, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen, kann der Antrag auf Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung erst angenommen werden, nachdem die Beschau stattgefunden hat.

(2) Nach Überlassung der Waren darf eine Zollanmeldung nicht mehr für ungültig erklärt werden.

Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Ausnahmen zu Unterabsatz 1 dieses Absatzes festlegen.

(3) Die Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung lässt verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen unberührt.

Abschnitt 3

Überprüfung

Artikel 118

Überprüfung der Zollanmeldung

(1) Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung können die Zollbehörden

a) die Zollanmeldung und alle in elektronischer oder Papierform vorliegenden Unterlagen prüfen, die nach den Bestimmungen über das Zollverfahren erforderlich sind, zu dem die Waren angemeldet werden;

b) vom Anmelder verlangen, dass er ihnen neben den unter Buchstabe a genannten Unterlagen weitere Unterlagen vorlegt;

c) eine Beschau der Waren vornehmen;

d) Muster oder Proben zum Zweck einer Analyse oder eingehenden Prüfung entnehmen.

(2) Die Feststellungen der Zollbehörden haben überall im Zollgebiet der Gemeinschaft die gleiche rechtliche Wirkung.

Artikel 119

Zollbeschau und Entnahme von Proben und Mustern

(1) Das Verbringen der Waren zum Ort der Zollbeschau und gegebenenfalls der Entnahme von Mustern oder Proben sowie alle für die Zollbeschau oder Entnahme erforderlichen Tätigkeiten werden vom Anmelder oder unter seiner Verantwortung vorgenommen. Die entstehenden Kosten trägt der Anmelder.

(2) Der Anmelder ist berechtigt, bei der Zollbeschau sowie gegebenenfalls der Entnahme der Muster oder Proben anwesend zu sein. In begründeten Fälle können die Zollbehörden können vom Anmelder verlangen, dass er bei der Zollbeschau oder Entnahme anwesend ist oder sich vertreten lässt, um ihnen die zur Erleichterung der Zollbeschau oder Entnahme erforderliche Unterstützung zu gewähren.

(3) Die Entnahme von Mustern oder Proben begründet, sofern sie nach den geltenden Vorschriften durchgeführt wird, keinen Schadenersatzanspruch gegenüber den Zollbehörden; diese tragen jedoch die durch die Analyse oder Prüfung entstehenden Kosten.

Artikel 120

Teilbeschau und Entnahme von Proben und Mustern

(1) Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut oder werden Proben oder Muster entnommen, so gelten die Ergebnisse dieser Teilbeschau beziehungsweise der Analyse oder Prüfung der Proben oder Muster für alle in derselben Anmeldung angegebenen Waren.

Der Anmelder kann jedoch eine weitere Zollbeschau oder Entnahme von Proben oder Mustern beantragen, wenn er der Ansicht ist, dass die Ergebnisse der Teilbeschau beziehungsweise der Analyse oder Prüfung der Proben oder Muster auf den Rest der angemeldeten Waren nicht zutreffen. Dem Antrag wird stattgegeben, sofern die Waren noch nicht überlassen wurden oder, falls sie überlassen wurden, sofern der Anmelder nachweist, dass die Waren nicht verändert wurden.

(2) Umfasst eine Anmeldung zwei oder mehr Warenpositionen, so gelten die Angaben zu jeder Warenposition für die Zwecke des Absatzes 1 als gesonderte Anmeldung.

Artikel 121

Überprüfungsergebnisse

(1) Die Ergebnisse der Überprüfung der Zollanmeldung werden für die Anwendung der Bestimmungen über das Zollverfahren verwendet, in das die Waren übergeführt werden.

(2) Findet eine Überprüfung der Zollanmeldung nicht statt, so werden die Angaben in der Anmeldung für die Anwendung des Absatzes 1 herangezogen.

Artikel 122

Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung

(1) Die Zollbehörden oder gegebenenfalls die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten treffen Maßnahmen, um die Nämlichkeit der Waren zu sichern, wenn eine solche Nämlichkeitssicherung erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Voraussetzungen für das Zollverfahren, zu dem diese Waren angemeldet wurden, erfüllt sind.

Diese Nämlichkeitsmaßnahmen haben überall im Zollgebiet der Gemeinschaft die gleiche rechtliche Wirkung.

(2) Die an den Waren oder Beförderungsmitteln angebrachten Nämlichkeitsmittel dürfen nur von den Zollbehörden oder – mit Genehmigung der Zollbehörden – von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten entfernt oder zerstört werden, es sei denn, ihre Entfernung oder Zerstörung ist aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt unerlässlich, um die Sicherheit der Waren oder Beförderungsmittel zu gewährleisten.

Abschnitt 4

Überlassung

Artikel 123

Überlassung der Waren

(1) Sofern die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das betreffende Verfahren erfüllt sind und für die Waren keine Verbote oder Beschränkungen gelten, werden die Waren von den Zollbehörden unbeschadet des Artikels 124 überlassen, sobald die Angaben in der Zollanmeldung überprüft oder die Zollanmeldung ohne Überprüfung angenommen wurden.

Unterabsatz 1 findet Anwendung, wenn die Überprüfung nach Artikel 118 nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden kann und die Waren für die Zwecke der Überprüfung nicht mehr benötigt werden.

(2) Die Überlassung erfolgt gleichzeitig für alle Waren, die Gegenstand der Zollanmeldung sind.

Umfasst eine Anmeldung zwei oder mehr Warenpositionen, so gelten die jeweiligen Angaben zu den einzelnen Warenpositionen für die Zwecke des Unterabsatzes 1 als gesonderte Zollanmeldung.

(3) Werden die Waren im Einklang mit den nach Artikel 111 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen bei einer anderen Zollstelle gestellt als derjenigen, die die Zollanmeldung angenommen hat, so tauschen die betreffenden Zollstellen unbeschadet etwaiger Sicherheitskontrollen die für die Überlassung der Waren erforderlichen Angaben aus.

Artikel 124

Überlassung gegen Entrichtung des Zollschuldbetrags beziehungsweise Sicherheitsleistung

(1) Entsteht durch die Annahme der Zollanmeldung eine Zollschuld, so werden die Waren dem Anmelder erst überlassen, wenn der Zollschuldbetrag entrichtet oder eine Sicherheit geleistet wurde, die die Zollschuld abdeckt.

Unbeschadet des Absatzes 2 gilt Unterabsatz 1 nicht für die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben.

(2) Verlangen die Zollbehörden nach den Bestimmungen über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, eine Sicherheitsleistung, so erfolgt die Überlassung dieser Waren zu dem betreffenden Zollverfahren erst, wenn die Sicherheit geleistet wurde.

KAPITEL 3

VEREINFACHUNGEN BEI DER ZOLLANMELDUNG

Abschnitt 1

Vereinfachte Zollanmeldungen

Artikel 125

Vereinfachte Zollanmeldung

Die Zollbehörden bewilligen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten die Überlassung von Waren aufgrund einer vereinfachten Zollanmeldung.

Die vereinfachte Zollanmeldung kann als Anschreibung in den Dateien des Anmelders vorgenommen werden, sofern die Zollbehörden Zugang zu diesen Daten im elektronischen System des Anmelders haben und den Anforderungen für den Austausch solcher Daten zwischen den Zollbehörden genügt wird.

Die Kommission trifft nach dem Verfahren, auf das in 196 Absatz 2 verwiesen wird, Maßnahmen in Bezug auf

a) die Voraussetzungen, unter denen die in Absatz 1 genannte Bewilligung erteilt wird;

b) die Anforderungen, denen die in den Absätzen 1 und 2 genannte vereinfachte Zollanmeldung genügen muss.

Artikel 126

Befreiung des Anmelders von seinen Verpflichtungen

Wenn Waren nach Artikel 125 überlassen werden, können die Zollbehörden unbeschadet der rechtlichen Verpflichtungen des Anmelders diesen von der Verpflichtung befreien, die Waren zu gestellen.

Artikel 127

Gelegentliche vereinfachte Zollanmeldung

Wird die Inanspruchnahme der vereinfachten Zollanmeldung nur gelegentlich beantragt, so kann die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird, diese annehmen, ohne dass eine Bewilligung erteilt wurde.

Artikel 128

Ergänzende Zollanmeldung

(1) Im Falle einer vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 125 oder 127 legt der Anmelder eine ergänzende Anmeldung mit den weiteren Angaben vor, die für eine Zollanmeldung zu dem betreffenden Zollverfahren erforderlich sind.

Im Falle einer nach Artikel 125 bewilligten Anmeldung kann die ergänzende Anmeldung globaler, periodischer oder zusammenfassender Art sein.

Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Ausnahmen zu Unterabsatz 1 dieses Absatzes festlegen.

(2) Die ergänzende Zollanmeldung und die vereinfachte Zollanmeldung nach Artikel 125 Artikel 1 gelten zusammen als eine untrennbare Willenserklärung, die zum Zeitpunkt der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 114 wirksam wird.

Wird die vereinfachte Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in den Dateien des Wirtschaftsbeteiligten mit Zugang der Zollbehörden zu dessen Daten vorgenommen, so wird die Zollanmeldung zum Zeitpunkt der Anschreibung der Waren wirksam.

(3) Der Ort, an dem die ergänzende Zollanmeldung gemäß der Bewilligung abzugeben ist, gilt für die Zwecke des Artikels 60 als Ort der Abgabe der Zollanmeldung.

Artikel 129

Anwendung der für Standardanmeldungen geltenden Vorschriften

Die Artikel 113 bis 122 gelten sinngemäß für vereinfachte und ergänzende Zollanmeldungen.

Abschnitt 2

Sonstige Vereinfachungen

Artikel 130

Erleichterte Einreihung

Sind Waren einer Sendung zolltariflich unterschiedlich einzureihen und stände die Behandlung jeder dieser Waren entsprechend ihrer Einreihung für die Zwecke der Erstellung der Zollanmeldung in Bezug auf Aufwand und Kosten nicht im Verhältnis zu der Höhe der Ein- beziehungsweise Ausfuhrmaßnahmen, so können die Zollbehörden auf Antrag des Anmelders zulassen, dass die ganze Sendung zolltariflich einer einzigen Position oder einer Sammelposition zugewiesen wird.

Sind jedoch Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu entrichten, so darf der Abgabenbetrag nicht niedriger sein als derjenige, der zu entrichten gewesen wäre, wenn alle Warenpositionen zolltariflich einzeln eingereiht worden wären.

Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Durchführungsmaßnahmen zu den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels treffen.

KAPITEL 4

VERWERTUNG VON WAREN

Artikel 131

Zerstörung von Waren

Die Zollbehörden können unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass die Waren zwecks Zerstörung gestellt werden, und unterrichten den Besitzer der Waren entsprechend. Die aus der Zerstörung der Waren entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Besitzers der Waren.

Artikel 132

Von den Zollbehörden zu treffende Maßnahmen

(1) Die Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Zerstörung, um die Waren zu verwerten,

a) wenn die Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht oder der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden,

b) wenn die Waren aus einem der folgenden Gründe nicht überlassen werden können:

i) weil die Zollbeschau aus Gründen, die der Anmelder zu verantworten hat, von den Zollbehörden nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen oder fortgesetzt werden kann;

ii) weil die Unterlagen, von deren Vorlage die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren oder ihre Überlassung abhängt, nicht zur Verfügung gestellt werden;

iii) weil innerhalb der vorgeschriebenen Frist entweder die geschuldeten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht entrichtet wurden oder eine Sicherheit nicht geleistet wurde;

iv) weil die Waren, unter anderem aus Sicherheitsgründen, Verboten oder Beschränkungen unterliegen;

c) wenn die Waren nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach der Überlassung abgeholt werden;

d) wenn nach der Überlassung festgestellt wird, dass die Waren die Voraussetzungen für die Überlassung nicht erfüllt hatten;

e) wenn die Waren zu Gunsten der Staatskasse aufgegeben werden.

(2) Nichtgemeinschaftswaren, die zu Gunsten der Staatskasse aufgegeben, beschlagnahmt oder eingezogen wurden, gelten als in das Verfahren der vorübergehenden Verwahrung übergeführt.

Artikel 133

Aufgabe

(1) Nichtgemeinschaftswaren und Waren in der besonderen Verwendung können vom Inhaber des Zollverfahrens beziehungsweise vom Besitzer der Waren aufgegeben werden.

(2) Durch die Aufgabe dürfen dem Staat keine Kosten entstehen. Die durch die Zerstörung oder eine sonstige Verwertung der Waren entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Inhabers des Zollverfahrens beziehungsweise des Besitzers der Waren.

Artikel 134

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Durchführungsmaßnahmen zu diesem Kapitel treffen.

TITEL VI

ÜBERFÜHRUNG IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UND BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN

KAPITEL 1

ZOLLRECHTLICH FREIER VERKEHR

Artikel 135

Geltungsbereich und Wirkung

(1) Nichtgemeinschaftswaren, die auf den Gemeinschaftsmarkt gebracht werden sollen, sind in den zollrechtlich freien Verkehr überzuführen.

(2) Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr umfasst

a) die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet wurden;

b) die Erhebung der Einfuhrabgaben;

c) die Erhebung von MwSt und Verbrauchsteuern nach dem geltenden MwSt- und Verbrauchsteuerrecht;

d) die Erfüllung von Förmlichkeiten betreffend die Wareneinfuhr.

(3) Durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erhalten Nichtgemeinschaftswaren den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren.

KAPITEL 2

BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN

Abschnitt 1

Rückwaren

Artikel 136

Geltungsbereich und Wirkung

(1) Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt wurden und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist von drei Jahren kann überschritten werden, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

(3) Sind die Rückwaren vor ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft aufgrund ihrer besonderen Verwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder einfuhrabgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden, so wird die in Absatz 1 genannte Befreiung nur gewährt, wenn diese Waren erneut derselben besonderen Verwendung zugeführt werden.

Werden die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren nicht erneut derselben besonderen Verwendung zugeführt, so wird der Einfuhrabgabenbetrag um den bei der ersten Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhobenen Betrag vermindert. Ist dieser Betrag höher als der bei der Überführung der Rückwaren in den zollrechtlich freien Verkehr erhobene Betrag, so wird keine Erstattung gewährt.

(4) Haben Gemeinschaftswaren ihren Gemeinschaftsstatus nach Artikel 108 verloren und werden anschließend in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gelten die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels sinngemäß.

Artikel 137

Fälle, in denen eine Befreiung der Einfuhrabgaben nicht gewährt wird

Die Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Artikel 136 wird nicht gewährt für

a) Waren, die im Verfahren der passiven Veredelung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt wurden, es sei denn, sie befinden sich noch in demselben Zustand wie bei ihrer Ausfuhr;

b) Waren, denen unter der Auflage der Ausfuhr der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft agrarpolitische Maßnahmen zugute gekommen sind.

Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Ausnahmeregelungen zu Absatz 1 dieses Artikels festlegen.

Artikel 138

Zustand der Waren

Die Befreiung von den Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 136 wird nur gewährt, wenn die Waren sich bei der Wiedereinfuhr in demselben Zustand befinden wie bei der Ausfuhr.

Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Ausnahmeregelungen zu Absatz 1 dieses Artikels festlegen.

Artikel 139

Ursprünglich in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführte Waren

(1) Die Artikel 136 und 138 gelten sinngemäß für Veredelungserzeugnisse, die vor der Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt wurden.

(2) Die Einfuhrabgaben auf Waren nach Absatz 1 werden auf Antrag des Anmelders, sofern dieser die erforderlichen Informationen übermittelt, nach Artikel 58 Absatz 3 berechnet. Als für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr maßgebender Tag gilt der Tag der Annahme der Wiederausfuhranzeige.

(3) Die in Artikel 136 vorgesehene Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Veredelungserzeugnisse, die nach Artikel 150 Absatz 2 Buchstabe b ausgeführt wurden, nur gewährt, sofern die Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren der aktiven Veredelung ausgeschlossen werden kann.

Abschnitt 2

Seefischerei und Meereserzeugnisse

Artikel 140

Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse

(1) Unbeschadet des Artikels 39 Absatz 1 sind bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von den Einfuhrabgaben befreit:

a) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft von Schiffen aus gefangen wurden, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen;

b) Waren, die an Bord von Fabrikschiffen nach Buchstabe a aus den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

(2) Die Kommission trifft nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Durchführungsmaßnahmen zu Absatz 1 dieses Artikels.

Abschnitt 3

Besondere Umstände

Artikel 141

Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund besonderer Umstände

Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, fest, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen aufgrund besonderer Umstände eine Befreiung von den Einfuhrabgaben bei der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gewährt wird.

Dabei sind internationale Übereinkünfte, der Status des Beteiligten sowie die Beschaffenheit der Waren und ihre besondere Verwendung zu berücksichtigen.

TITEL VII

BESONDERE VERFAHREN

KAPITEL 1

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 142

Geltungsbereich

Waren können in die folgenden Arten besonderer Verfahren übergeführt werden:

a) Versand,

b) Lagerung,

c) Verwendung zu einem besonderen Zweck,

d) Veredelung.

Artikel 143

Bewilligung

(1) Für die Veredelung und die Verwendung zu einem besonderen Zweck sowie für den Betrieb von Lagerstätten zur vorübergehenden Verwahrung und von Zolllagern ist eine Bewilligung der Zollbehörden erforderlich.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines oder mehrerer der besonderen Verfahren werden in der Bewilligung festgelegt.

Eine Bewilligung kann die Beteiligung der Zollbehörden mehrerer Mitgliedstaaten (einzige Bewilligung) sowie mehrere Verfahren (integrierte Bewilligung) umfassen.

Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, fest, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren die Bewilligung erteilt wird.

(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird die Bewilligung nach Absatz 1 ausschließlich folgenden Personen erteilt:

a) Personen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig sind, außer im Falle der vorübergehenden Verwendung, bei der die Personen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässig sein müssen;

b) Personen, die die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge erforderliche Gewähr bieten und eine Sicherheit nach Artikel 61 für die Fälle leisten, in denen für in ein besonderes Verfahren übergeführte Waren eine Zollschuld oder andere Abgaben entstehen;

c) im Falle des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder der aktiven Veredelung Personen, die die Waren verwenden beziehungsweise veredeln oder ihre Verwendung oder Veredelung veranlassen.

Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Ausnahmeregelungen zu Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Absatzes festlegen.

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird die Bewilligung nach Absatz 1 in Ergänzung zu Absatz 2 ausschließlich unter den folgenden Voraussetzungen erteilt:

a) wenn die Zollbehörden gewährleisten können, dass die zollamtliche Überwachung und die Weiterverfolgung im Rahmen des Zollverfahrens nicht mit einem zum wirtschaftlichen Bedürfnis außer Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand verbunden sind;

b) wenn die Bewilligung des Verfahrens der aktiven oder passiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung keine wesentlichen Interessen von Herstellern in der Gemeinschaft beeinträchtigt.

Die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Gemeinschaft gelten nur dann gemäß Buchstabe b als durch eine Bewilligung beeinträchtigt, wenn Nachweise für eine solche Beeinträchtigung vorliegen.

Liegen Nachweise dafür vor, dass wesentliche Interessen der Hersteller in der Gemeinschaft beeinträchtigt werden, so wird eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß dem Verfahren vorgenommen, auf das in Artikel 196 Absatz 3 verwiesen wird.

Die Kommission trifft nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Maßnahmen über die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen.

(4) Der Bewilligungsinhaber setzt die Zollbehörden unverzüglich über alle Ereignisse in Kenntnis, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.

Artikel 144

Antrag

Die Bewilligung ist bei der Zollbehörde zu beantragen, die für den Ort zuständig ist, an dem der Antragsteller seine Hauptbuchhaltung für Zollzwecke führt.

Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Ausnahmeregelungen zu Absatz 1 dieses Artikels festlegen.

Artikel 145

Aufzeichnungen

(1) Außer im Falle des Versandverfahrens müssen der Bewilligungsinhaber, der Inhaber des Verfahrens und sämtliche Personen, die an der Lagerung oder der Veredelung oder an dem Erwerb oder der Veräußerung von Waren in Freizonen beteiligt sind, Aufzeichnungen in der von den Zollbehörden genehmigten Form führen.

Die Aufzeichnungen müssen den Zollbehörden die Überwachung des betreffenden Verfahrens ermöglichen; dazu gehören insbesondere die Nämlichkeitssicherung der in das Verfahren übergeführten Waren, ihr zollrechtlicher Status und ihre Beförderungen.

(2) Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Ausnahmeregelungen zur Verpflichtung nach Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels festlegen.

Artikel 146

Beendigung und Erledigung eines Verfahrens

(1) Außer im Falle des Versandverfahrens ist ein besonderes Verfahren unbeschadet des Artikels 176 beendet beziehungsweise erledigt, wenn die in das Verfahren übergeführten Waren oder die Veredelungserzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden, das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden.

(2) Das Versandverfahren ist beendet und die Verpflichtungen des Inhabers des Zollverfahrens sind erfüllt, wenn die in das Verfahren übergeführten Waren und die erforderlichen Daten nach den Bestimmungen über das betreffende Verfahren bei der Bestimmungszollstelle gestellt beziehungsweise eingegangen sind.

Das betreffende Verfahren gilt als durch die Zollbehörden erledigt und die entsprechenden Verpflichtungen gelten als erfüllt, wenn die Zollbehörden die Daten, die der Abgangszollstelle vorliegen, mit denen der Bestimmungszollstelle verglichen haben und feststellen konnten, dass das Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde.

Artikel 147

Übertragung von Rechten und Pflichten

Die Rechte und Pflichten des Inhabers eines anderen Zollverfahrens als des Versandverfahrens können unter den von den Zollbehörden festgelegten Voraussetzungen auf andere Personen übertragen werden, die die für dieses Zollverfahren geltenden Voraussetzungen erfüllen.

Artikel 148

Beförderung von Waren

Abgesehen vom Versand können die in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befördert werden.

Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Durchführungsmaßnahmen zu Absatz 1 dieses Artikels fest.

Artikel 149

Übliche Behandlungen

In das Zolllagerverfahren, in ein Veredelungsverfahren oder in eine Freizone übergeführte Waren können üblichen Behandlungen unterzogen werden, die ihrer Erhaltung, der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte oder der Vorbereitung ihres Vertriebs oder Weiterverkaufs dienen.

Artikel 150

Ersatzwaren

(1) Ersatzwaren sind Gemeinschaftswaren, die anstelle der in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren gelagert, verwendet oder veredelt werden.

Im Verfahren der passiven Veredelung sind Ersatzwaren Nichtgemeinschaftswaren, die anstelle der in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführten Gemeinschaftswaren veredelt werden.

Die Ersatzwaren müssen demselben achtstelligen KN-Code zugewiesen sein und dieselbe Handelsqualität sowie dieselben technischen Merkmale aufweisen wie die Waren, die sie ersetzen.

Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Ausnahmeregelungen zu Unterabsatz 3 dieses Absatzes festlegen.

(2) Unter der Voraussetzung, dass der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens – insbesondere in Bezug auf die zollamtliche Überwachung – gewährleistet ist, bewilligen die Zollbehörden

a) die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen eines besonderen Verfahrens mit Ausnahme des Versandverfahrens, des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung und des Verfahrens der vorübergehenden Verwahrung;

b) im Falle des Verfahrens der aktiven Veredelung die Ausfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr der Waren, die sie ersetzen;

c) im Falle des Verfahrens der passiven Veredelung die Einfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen.

Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, fest, in welchen Fällen die Zollbehörden die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen der vorübergehenden Verwendung bewilligen können.

(3) Die Verwendung von Ersatzwaren wird nicht in Verbindung mit den üblichen Behandlungen nach Artikel 149 zugelassen oder wenn dadurch ein unberechtigter Einfuhrabgabenvorteil entstände.

Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, weitere Fälle festlegen, in denen die Verwendung von Ersatzwaren nicht zugelassen ist.

(4) In dem in Absatz 2 Buchstabe b genannten Fall und in dem Fall, dass Ausfuhrabgaben für die Veredelungserzeugnisse anfielen, wenn sie nicht im Rahmen einer aktiven Veredelung ausgeführt würden, muss der Bewilligungsinhaber eine Sicherheit leisten, um die Entrichtung der Abgaben für den Fall zu gewährleisten, dass die Einfuhr der Nichtgemeinschaftswaren nicht innerhalb der Frist erfolgt, auf die in Artikel 179 Absatz 3 verwiesen wird.

Artikel 151

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Durchführungsmaßnahmen für die Anwendung der Verfahren dieses Titels fest.

KAPITEL 2

VERSAND

Abschnitt 1

Externer und interner Versand

Artikel 152

Externer Versand

(1) Im externen Versandverfahren können Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden, ohne

a) Einfuhrabgaben,

b) der MwSt auf Einfuhren oder Verbrauchsteuern nach dem geltenden MwSt- und Verbrauchsteuerrecht oder

c) handelspolitischen Maßnahmen zu unterliegen, soweit diese nicht für den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft gelten.

(2) Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, festlegen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Gemeinschaftswaren in den externen Versand übergeführt werden.

(3) Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt auf eine der folgenden Arten:

a) im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren, auf das in Artikel 154 Absatz 1 verwiesen wird;

b) mit Carnet TIR (TIR-Übereinkommen), sofern sie

i) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft begonnen hat oder enden soll;

ii) zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Landes oder Gebietes erfolgt;

c) mit Carnet ATA (ATA-Übereinkommen, Übereinkommen von Istanbul) als Versandpapier;

d) aufgrund des Rheinmanifestes (Artikel 9 der revidierten Rheinschifffahrtsakte);

e) mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen;

f) im Rahmen des Postsystems nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins, sofern sie von oder im Auftrag von Inhabern der aus diesen Vorschriften erwachsenden Rechte und Pflichten durchgeführt wird.

(4) Der externe Versand findet unbeschadet des Artikels 148 Anwendung.

Artikel 153

Interner Versand

(1) Im internen Versandverfahren können unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 Gemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status über ein anderes, außerhalb des Zollgebiets gelegenes Gebiet befördert werden.

(2) Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt auf eine der folgenden Arten:

a) im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren, auf das in Artikel 154 Absatz 2 verwiesen wird, sofern diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist;

b) mit Carnet TIR (TIR-Übereinkommen);

c) mit Carnet ATA (ATA-Übereinkommen, Übereinkommen von Istanbul) als Versandpapier;

d) aufgrund des Rheinmanifestes (Artikel 9 der revidierten Rheinschifffahrtsakte);

e) mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen;

f) im Rahmen des Postsystems nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins, sofern sie von oder im Auftrag von Inhabern der aus diesen Vorschriften erwachsenden Rechte und Pflichten durchgeführt wird.

(3) In den in Absatz 2 Buchstaben b bis f genannten Fällen behalten die Waren ihren zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren nur, wenn dieser Status unter bestimmten Voraussetzungen und in einer bestimmten Form festgestellt wird.

Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, fest, nach welchen Voraussetzungen und in welcher Form der zollrechtliche Status festgestellt wird.

Abschnitt 2

Gemeinschaftliches Versandverfahren

Artikel 154

Geltungsbereich

(1) Im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren können die in Artikel 152 Absätze 1 und 2 genannten Waren im Einklang mit den Artikeln 152, 155 und 156 befördert werden.

(2) Im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren können die in Artikel 153 Absatz 1 genannten Waren im Einklang mit den Artikeln 153 und 155 befördert werden.

Artikel 155

Pflichten des Inhabers des gemeinschaftlichen Versandverfahrens

(1) Dem Inhaber des gemeinschaftlichen Versandverfahrens obliegt

a) die Gestellung der unveränderten Waren bei der Bestimmungszollstelle innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Befolgung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen;

b) die Einhaltung der zollrechtlichen Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren;

c) die Leistung einer Sicherheit für eine möglicherweise entstehende Zollschuld oder etwaige andere Abgaben, insbesondere MwSt und Verbrauchsteuern nach dem geltenden MwSt- und Verbrauchsteuerrecht, sofern die zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmen.

(2) Ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren im Wissen annimmt, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, ist ferner verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Befolgung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.

Artikel 156

Warenbeförderung durch das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Landes im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren

Im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens sind Warenbeförderungen durch das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Landes zulässig, wenn

a) diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist oder

b) die Warenbeförderung durch dieses Gebiet mit einem im Zollgebiet der Gemeinschaft ausgestellten einzigen Beförderungspapier durchgeführt wird.

In dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall wird das externe gemeinschaftliche Versandverfahren ausgesetzt, solange die Waren sich außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befinden.

KAPITEL 3

LAGERUNG

Abschnitt 1

Gemeinsame Vorschriften

Artikel 157

Geltungsbereich

(1) Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst „Lagerung“ das Verfahren der vorübergehenden Verwahrung, das Zolllagerverfahren und die Freizone.

(2) Im Lagerverfahren können Nichtgemeinschaftswaren innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelagert werden, ohne

a) Einfuhrabgaben,

b) der MwSt auf Einfuhren oder Verbrauchsteuern nach dem geltenden MwSt- und Verbrauchsteuerrecht oder

c) handelspolitischen Maßnahmen zu unterliegen, soweit diese nicht für den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft gelten.

(3) Gemeinschaftswaren können unter Beachtung der für bestimmte Bereiche geltenden Gemeinschaftsvorschriften in das Zolllagerverfahren oder in eine Freizone übergeführt werden.

Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, festlegen, in welchen weiteren Fällen und unter welchen Voraussetzungen Gemeinschaftswaren in das Zolllagerverfahren oder in eine Freizone übergeführt werden können.

Artikel 158

Pflichten des Inhabers der Bewilligung oder des Verfahrens

(1) Der Bewilligungsinhaber und der Inhaber des Verfahrens sind dafür verantwortlich, dass

a) die Waren während ihres Verbleibs im Verfahren der vorübergehenden Verwahrung oder im Zolllagerverfahren nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden;

b) die Pflichten erfüllt werden, die sich aus der Lagerung der Waren im Verfahren der vorübergehenden Verwahrung oder im Zolllagerverfahren ergeben;

c) die in der Bewilligung für das Zolllagerverfahren oder für den Betrieb der Lagerstätte festgelegten besonderen Voraussetzungen erfüllt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann in der Bewilligung für ein öffentliches Zolllager vorgesehen sein, dass die unter Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Verantwortlichkeiten ausschließlich dem Inhaber des Zollverfahrens obliegen. In diesem Fall können die Zollbehörden vom Inhaber des Zollverfahrens die Leistung einer Sicherheit verlangen, um die Erfüllung einer möglicherweise entstehenden Zollschuld oder die Entrichtung etwaiger anderer Abgaben, insbesondere der MwSt und der Verbrauchsteuern nach dem geltenden MwSt- und Verbrauchsteuerrecht, sicherzustellen.

(3) Der Inhaber des Zollverfahrens ist jederzeit für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die sich aus der Überführung der Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwahrung oder das Zolllagerverfahren ergeben.

Artikel 159

Frist für die Beendigung

Der Verbleib von Waren in der Lagerung ist zeitlich nicht begrenzt.

In Ausnahmefällen können die Zollbehörden jedoch eine Frist für die Beendigung der Lagerung setzen.

Abschnitt 2

Vorübergehende Verwahrung

Artikel 160

Waren in der vorübergehenden Verwahrung

(1) Folgende Nichtgemeinschaftswaren gelten nach ihrer Gestellung als vom Besitzer der Waren zum Verfahren der vorübergehenden Verwahrung angemeldet, sofern sie nicht zu einem anderen Zollverfahren angemeldet sind:

a) Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft, aber nicht direkt in eine Freizone verbracht werden;

b) Waren, die aus einer Freizone in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden;

c) Waren, für die das externe gemeinschaftliche Versandverfahren beendet ist.

Als Zeitpunkt der Abgabe und sowie der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gilt der Zeitpunkt der Gestellung.

(2) Die summarische Eingangsanmeldung gilt als Zollanmeldung zum Verfahren der vorübergehenden Verwahrung.

(3) Die Zollbehörden können vom Besitzer der Waren die Leistung einer Sicherheit verlangen, um die Erfüllung einer möglicherweise entstehenden Zollschuld oder die Entrichtung etwaiger anderer Abgaben, insbesondere der MwSt und den Verbrauchsteuern nach dem geltenden MwSt- und Verbrauchsteuerrecht sicherzustellen.

(4) Können die Waren nicht in das Verfahren der vorübergehenden Verwahrung übergeführt werden, so ergreifen die Zollbehörden unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Bereinigung der Lage.

Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Durchführungsmaßnahmen zu Unterabsatz 1 dieses Absatzes fest.

Artikel 161

Behandlung von Waren in der vorübergehenden Verwahrung

(1) Waren, die sich im Verfahren der vorübergehenden Verwahrung befinden, dürfen ausschließlich in für die vorübergehende Verwahrung zugelassenen Lagerstätten gelagert werden.

(2) Unbeschadet des Artikels 97 Absatz 2 dürfen Waren, die sich im Verfahren der vorübergehenden Verwahrung befinden, nur solchen Behandlungen unterzogen werden, die dem Erhalt der Waren in unverändertem Zustand dienen, ohne dass ihre Aufmachung oder technischen Merkmale verändert werden.

Abschnitt 3

Zolllager

Artikel 162

Lagerung in Zolllagern

(1) Im Zolllagerverfahren können Nichtgemeinschaftswaren unter zollamtlicher Überwachung in von den Zollbehörden zugelassenen Lagerstätten (nachstehend „Zolllager“ genannt) gelagert werden.

(2) Die zugelassenen Lagerstätten können entweder von jedermann (öffentliche Zolllager) oder vom Inhaber der Zolllagerbewilligung (private Zolllager) zur Lagerung von Waren genutzt werden.

(3) Wenn es die Umstände rechtfertigen, können die in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren vorübergehend aus dem Zolllager entfernt werden. Das Entfernen bedarf, außer bei höherer Gewalt, einer vorherigen Bewilligung durch die Zollbehörden.

Artikel 163

Gemeinschaftswaren und Veredelung

(1) Sofern ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden

a) die Lagerung von Gemeinschaftswaren;

b) die Veredelung von Waren im Verfahren der aktiven Veredelung oder der besonderen Verwendung nach den für diese Verfahren geltenden Voraussetzungen

in den Örtlichkeiten eines Zolllagers bewilligen.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen gelten die Waren als nicht in das Zolllager übergeführt.

Abschnitt 4

Freizonen

Artikel 164

Bestimmung von Freizonen

(1) Die Mitgliedstaaten können innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegene und davon abgetrennte Teile dieses Zollgebiets zu Freizonen bestimmen.

Für jede Freizone legen die Mitgliedstaaten die Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge fest.

(2) Freizonen sind zu abzugrenzen.

Die Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge von Freizonen unterliegen der zollamtlichen Überwachung.

(3) Personen und Beförderungsmittel können beim Eingang oder Ausgang aus den Freizonen zollamtlichen Prüfungen unterworfen werden.

Artikel 165

Gebäude und Tätigkeiten in Freizonen

(1) Die Errichtung von Gebäuden in einer Freizone bedarf der vorherigen Bewilligung der Zollbehörden.

(2) Nach Maßgabe der zollrechtlichen Vorschriften sind alle industriellen und gewerblichen Tätigkeiten sowie alle Dienstleistungen in einer Freizone zugelassen. Die Ausübung dieser Tätigkeiten ist den Zollbehörden zuvor mitzuteilen.

(3) Die Zollbehörden können die Tätigkeiten oder Dienstleistungen nach Absatz 2 jedoch aufgrund der Beschaffenheit der betreffenden Waren aus Gründen der zollamtlichen Überwachung oder aus Sicherheitsgründen untersagen oder beschränken.

(4) Die Zollbehörden können Personen, die nicht die erforderliche Gewähr für die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften bieten, die Ausübung einer Tätigkeit in einer Freizone untersagen.

Artikel 166

Andere Zollverfahren in einer Freizone

(1) Nichtgemeinschaftswaren können während ihres Verbleibs in einer Freizone in den zollrechtlich freien Verkehr, in das Verfahren der aktiven Veredelung oder in ein Verfahren der Verwendung zu einem besonderen Zweck übergeführt werden, sofern die Voraussetzungen für diese Verfahren erfüllt sind.

(2) In den Fällen nach Absatz 1 gelten die Waren als nicht in die Freizone übergeführt.

Artikel 167

Gestellung und Überführung der Waren in das Verfahren

(1) In eine Freizone verbrachte Waren sind den Zollbehörden zu gestellen, und es sind für sie die vorgeschriebenen Zollförmlichkeiten zu erfüllen,

a) wenn sie von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft direkt in die Freizone verbracht werden;

b) wenn sie sich in einem Zollverfahren befinden, das durch ihre Überführung in die Freizone beendet oder erledigt wird;

c) wenn sie in die Freizone übergeführt werden aufgrund einer Entscheidung, die die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben ermöglicht;

d) wenn sie die Voraussetzungen für agrarpolitische Maßnahmen erfüllen, die die Ausfuhr der betreffenden Waren vorsehen.

(2) Waren, die unter anderen als den unter Absatz 1 genannten Umständen in eine Freizone verbracht werden, müssen den Zollbehörden nicht gestellt werden.

(3) Sofern die Waren nicht bereits in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind, gilt der Zeitpunkt des Eingangs der Waren in einer Freizone als Zeitpunkt der Überführung in die Freizone.

Artikel 168

Gemeinschaftswaren in Freizonen

(1) Gemeinschaftswaren können in eine Freizone verbracht, dort gelagert, befördert, verwendet, veredelt und verbraucht werden. Dabei gelten die Waren als nicht in die Freizone übergeführt.

(2) Auf Antrag des Beteiligten bescheinigen die Zollbehörden den Status der folgenden Waren:

a) Gemeinschaftswaren, die in eine Freizone verbracht werden;

b) Gemeinschaftswaren, die Veredelungsvorgängen in einer Freizone unterzogen wurden;

c) Waren, die in einer Freizone in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

Artikel 169

Verbrauch und Veredelung von Nichtgemeinschaftswaren

(1) Außer in den in Artikel 166 vorgesehenen Fällen dürfen Nichtgemeinschaftswaren in Freizonen weder verbraucht, noch verwendet noch veredelt werden.

(2) Unbeschadet der für Lieferungen und Bevorratungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission[18] geltenden Bestimmungen, schließt Absatz 1 dieses Artikels – sofern in dem betreffenden Verfahren vorgesehen – die Verwendung und den Verbrauch von Waren nicht aus, die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in die vorübergehende Verwendung weder Einfuhrabgaben noch Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder der gemeinsamen Handelspolitik unterliegen würden.

Für eine solche Verwendung oder einen solchen Verbrauch ist eine Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht erforderlich.

Eine Zollanmeldung ist jedoch erforderlich, wenn die betreffenden Waren einem Zollkontingent oder einem Zollplafond unterliegen.

Artikel 170

Ausfuhr, Wiederausfuhr und Verbringen von Waren in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft

Unbeschadet der für bestimmte Bereiche geltenden Gemeinschaftsvorschriften können Waren in einer Freizone aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt oder wiederausgeführt werden oder in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

Die Artikel 97 bis 104 gelten sinngemäß für Waren, die in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

Artikel 171

Zollrechtlicher Status von Waren, die erneut in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden

(1) Werden Waren aus einer Freizone erneut in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, so kann die Bescheinigung nach Artikel 168 Absatz 2 als Nachweis für ihren zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren verwendet werden.

(2) Wird der Status der Waren nicht nach Absatz 1 oder anhand sonstiger anerkannter Unterlagen nachgewiesen, so gelten sie als Nichtgemeinschaftswaren.

Für die Zwecke der Anwendung von Ausfuhrabgaben und Ausfuhrlizenzen sowie von im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik oder der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Maßnahmen bei der Ausfuhr gelten die Waren hingegen als Gemeinschaftswaren.

KAPITEL 4

VERWENDUNG ZU EINEM BESONDEREN ZWECK

Abschnitt 1

Vorübergehende Verwendung

Artikel 172

Geltungsbereich

(1) Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung können Nichtgemeinschaftswaren im Zollgebiet der Gemeinschaft unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben und von den Verbrauchsteuern nach dem geltenden Verbrauchsteuerrecht verwendet werden, ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, soweit diese nicht für den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft gelten.

Für Waren, für die eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt wird, gilt ferner eine MwSt-Befreiung bei der Einfuhr nach dem geltenden MwSt-Recht.

(2) Die vorübergehende Verwendung ist nur zulässig

a) wenn die Wiederausfuhr der Waren beabsichtigt ist;

b) wenn - abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des Gebrauchs der Waren - keine Veränderungen an den Waren beabsichtigt sind;

c) wenn die Nämlichkeit der in das Verfahren übergeführten Waren gewährleistet ist, außer wenn angesichts der Beschaffenheit der Waren oder der vorgesehenen Vorgänge bei einem Verzicht auf Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung nicht mit einem Missbrauch des Verfahrens zu rechnen ist, oder im Falle des Artikels 150, wenn nachgeprüft werden kann, ob die für Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Ausnahmen zu Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes festlegen.

Artikel 173

Fristen für den Verbleib von Waren in der vorübergehenden Verwendung

(1) Die Zollbehörden bestimmen die Fristen, innerhalb deren die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren wiederausgeführt oder in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt sein müssen. Diese Frist muss so lang sein, dass das Ziel der bewilligten Verwendung erreicht werden kann.

(2) Die Frist, während der Waren für denselben Zweck und unter der Verantwortung desselben Bewilligungsinhabers in der vorübergehenden Verwendung verbleiben können, darf auch bei Beendigung des Verfahrens durch Überführung der Waren in ein anderes Zollverfahren und anschließender erneuter Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung 24 Monate nicht überschreiten.

(3) Kann die bewilligte Verwendung aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Frist erreicht werden, so können die Zollbehörden diese Frist auf Antrag des Bewilligungsinhabers verlängern.

Artikel 174

Durchführungsvorschriften

Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, fest, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die vorübergehende Verwendung angewendet und eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden kann.

Dabei sind internationale Übereinkünfte sowie die Beschaffenheit der Waren und ihre Verwendung zu berücksichtigen.

Artikel 175

Höhe der Einfuhrabgaben im Falle der vorübergehenden Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben

(1) Die Einfuhrabgaben für Waren, die in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt werden, werden auf 3 v. H. des Einfuhrabgabenbetrags festgesetzt, der auf diese Waren erhoben worden wäre, wenn sie zum Zeitpunkt der Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären.

Dieser Betrag ist für jeden Monat oder angefangenen Monat zu entrichten, in dem sich die Waren in der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung befinden.

(2) Die Einfuhrabgabenbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, der zu entrichten gewesen wäre, wenn die fraglichen Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären.

Abschnitt 2

Besondere Verwendung

Artikel 176

Zollamtliche Überwachung im Verfahren der besonderen Verwendung

(1) Im Verfahren der besonderen Verwendung können Waren aufgrund ihrer Endverwendung abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Sie bleiben unter zollamtlicher Überwachung.

(2) Die zollamtliche Überwachung im Rahmen der besonderen Verwendung endet,

a) wenn die Waren zu den Zwecken verwendet wurden, die für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes vorgesehen sind;

b) wenn die Waren ausgeführt, zerstört oder zu Gunsten der Staatskasse aufgegeben werden;

c) wenn die Waren zu anderen Zwecken als denen, die für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes vorgesehen sind, verwendet und die anwendbaren Einfuhrabgaben entrichtet wurden.

KAPITEL 5

VEREDELUNG

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 177

Ausbeute

Die Zollbehörden setzen entweder die Ausbeute oder die durchschnittliche Ausbeute des Veredelungsvorgangs oder gegebenenfalls die Methode zur Bestimmung der Ausbeute fest, es sei denn, in den für bestimmte Bereiche geltenden Gemeinschaftsvorschriften ist die Ausbeute bereits festgelegt.

Die Ausbeute oder die durchschnittliche Ausbeute wird anhand der tatsächlichen Umstände festgesetzt, unter denen sich die Veredelungsvorgänge vollziehen oder vollziehen sollen. Der Ausbeutesatz kann bei Bedarf nachträglich angepasst werden.

Abschnitt 2

Aktive Veredelung

Artikel 178

Geltungsbereich

(1) Unbeschadet des Artikels 150 können Nichtgemeinschaftswaren in der aktiven Veredelung im Zollgebiet der Gemeinschaft einem oder mehreren Veredelungsvorgängen unterzogen werden, ohne dass sie dabei

a) Einfuhrabgaben,

b) der MwSt auf Einfuhren oder Verbrauchsteuern nach dem geltenden MwSt- und Verbrauchsteuerrecht,

c) handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, soweit diese nicht für den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft gelten.

(2) Die aktive Veredelung kann außer im Falle der Ausbesserung nur dann angewendet werden, wenn die Veredelungserzeugnisse, unbeschadet der Verwendung von Produktionshilfsmitteln, die in das Verfahren übergeführten Waren enthalten.

Im Fall des Artikels 150 kann das Verfahren angewendet werden, wenn nachgeprüft werden kann, dass die für Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) In Ergänzung zu den Absätzen 1 und 2 kann die aktive Veredelung auch genutzt werden für Waren,

a) die Veredelungsvorgängen unterzogen werden sollen, um zu gewährleisten, dass sie den technischen Bestimmungen für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr genügen;

b) die üblichen Behandlungen nach Artikel 149 unterzogen werden sollen.

Artikel 179

Frist für die Beendigung

(1) Sofern die in die aktive Veredelung übergeführten Waren beziehungsweise die Veredelungserzeugnisse so zerstört werden, dass Reste verbleiben, setzen die Zollbehörden die Frist fest, innerhalb deren diese Reste in ein anschließendes Zollverfahren überzuführen sind.

Diese Frist beginnt mit der Überführung der Nichtgemeinschaftswaren in das Verfahren, wobei die Zeit berücksichtigt wird, die für die Veredlungsvorgänge und die Überführung der Veredelungserzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren erforderlich ist.

(2) Die Zollbehörden können die in Absatz 1 angegebene Frist auf hinreichend begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers verlängern.

In der Bewilligung kann festgelegt werden, dass die Fristen, die während eines Kalendermonats, -vierteljahres oder -halbjahres beginnen, jeweils am letzten Tag eines darauf folgenden Kalendermonats, -vierteljahres oder -halbjahres ablaufen.

(3) Bei der vorzeitigen Ausfuhr nach Artikel 150 Absatz 2 Buchstabe b setzen die Zollbehörden die Frist fest, innerhalb deren die Nichtgemeinschaftswaren zu dem Verfahren angemeldet werden müssen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung für die aus den entsprechenden Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse.

Artikel 180

Vorübergehende Wiederausfuhr für die weitere Veredelung

Vorbehaltlich einer Bewilligung der Zollbehörden können alle oder ein Teil der in die aktive Veredelung übergeführten Waren oder der Veredelungserzeugnisse zum Zwecke der weiteren Veredelung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft unter Erfüllung der Voraussetzungen für das Verfahren der passiven Veredelung vorübergehend wiederausgeführt werden.

Abschnitt 3

Passive Veredelung

Artikel 181

Geltungsbereich

(1) In der passiven Veredelung können Gemeinschaftswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden. Die aus diesen Waren entstandenen Veredelungserzeugnisse können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(2) Die passive Veredelung ist nicht zulässig für Gemeinschaftswaren,

a) deren Ausfuhr zur Erstattung oder zum Erlass der Einfuhrabgaben führt;

b) die aufgrund ihrer besonderen Verwendung vor der Ausfuhr abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, solange die Zwecke dieser besonderen Verwendung nicht erfüllt sind, es sei denn, diese Waren müssen ausgebessert werden;

c) deren Ausfuhr zu Gewährung von Ausfuhrerstattungen führt;

d) für die aufgrund ihrer Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik ein anderer finanzieller Vorteil als die in Buchstabe c genannten Erstattungen gewährt wird.

(3) Werden die Veredelungserzeugnisse vom Bewilligungsinhaber zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so wird auf seinen Antrag eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Absatz 1 gewährt.

(4) In Fällen, die nicht unter die Artikel 182 und 183 fallen, und bei Wertzöllen wird der Einfuhrabgabenbetrag auf der Grundlage der Kosten für den außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft vorgenommenen Veredelungsvorgang berechnet.

Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Vorschriften für diese Berechnung sowie Vorschriften betreffend spezifische Zölle fest.

(5) Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb deren die vorübergehend ausgeführten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt und in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden müssen, damit eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden kann. Sie können diese Frist auf hinreichend begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers verlängern.

Artikel 182

Ausbesserung von Waren

(1) Wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren entweder aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Fabrikationsfehlers kostenlos ausgebessert wurden, kann eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Fabrikationsfehler bereits bei der ersten Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr berücksichtigt worden ist.

Artikel 183

Standardaustausch

(1) Im Standardaustausch kann ein eingeführtes Erzeugnis (nachstehend Ersatzerzeugnis genannt) nach den Absätzen 2 bis 5 an die Stelle eines Veredelungserzeugnisses treten.

(2) Die Zollbehörden bewilligen den Standardaustausch, wenn der Veredelungsvorgang in der Ausbesserung von Gemeinschaftswaren besteht, die nicht unter die Gemeinsame Agrarpolitik oder die besonderen Regelungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse fallen.

(3) Die Ersatzerzeugnisse müssen denselben achtstelligen KN-Code, dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale aufweisen wie die schadhaften Waren, wenn diese ausgebessert worden wären.

(4) Wurden die schadhaften Waren vor der Ausfuhr gebraucht, so müssen auch die Ersatzerzeugnisse gebraucht sein.

Die Zollbehörden sehen von den Anforderungen des Unterabsatzes 1 ab, wenn das Ersatzerzeugnis aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Fabrikationsfehlers kostenlos geliefert wurde.

(5) Die für die Veredelungserzeugnisse geltenden Bestimmungen finden auf die Ersatzerzeugnisse Anwendung.

Artikel 184

Vorzeitige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen

(1) Die Zollbehörden können unter von ihnen festgelegten Voraussetzungen die Einfuhr der Ersatzerzeugnisse vor der Ausfuhr der schadhaften Waren bewilligen.

Bei der vorzeitigen Einfuhr des Ersatzerzeugnisses ist eine Sicherheit in Höhe des Einfuhrabgabenbetrags zu leisten, der zu entrichten wäre, wenn die schadhaften Waren nicht gemäß Absatz 2 ausgeführt werden.

(2) Für schadhafte Waren beträgt die Frist für die Ausfuhr zwei Monate ab dem Tag, an dem die Zollbehörden die Zollanmeldung der Ersatzerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben.

(3) Wenn die schadhaften Waren aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist ausgeführt werden können, können die Zollbehörden diese Frist auf Antrag des Beteiligten verlängern.

TITEL VIII

A BGANG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT

KAPITEL 1

VERBRINGEN VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET

Artikel 185

Verpflichtung zur Abgabe einer Vorab-Anmeldung

(1) Für Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen, ist vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft eine Vorab-Anmeldung bei der zuständigen Zollstelle abzugeben oder dieser zur Verfügung zu stellen.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Waren auf Beförderungsmitteln, die die Gewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Gemeinschaft lediglich ohne Zwischenstopp durchqueren.

(2) Ist eine Zollanmeldung oder eine Wiederausfuhranzeige nach Artikel 189 erforderlich, so gilt diese Anmeldung beziehungsweise Anzeige als Vorab-Anmeldung.

Ist weder eine Zollanmeldung noch eine Wiederausfuhranzeige erforderlich, so erfolgt die Vorab-Anmeldung in Form einer summarischen Ausgangsanmeldung nach Artikel 190.

(3) Die Vorab-Anmeldung muss mindestens die für die summarische Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.

Artikel 186

Maßnahmen zur Durchführung

Die Kommission trifft nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Maßnahmen, in denen festgelegt ist,

a) in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen für Waren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, keine Vorab-Anmeldung abgegeben werden muss;

b) unter welchen Voraussetzungen von einer Vorab-Anmeldung abgesehen oder diese angepasst werden kann;

c) innerhalb welcher Frist die Vorab-Anmeldung vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben beziehungsweise zur Verfügung zu stellen ist;

d) welche Ausnahmen und Alternativen in Bezug auf die in Buchstabe c genannte Frist gelten;

e) welche die zuständige Zollstelle ist, bei der die Vorab-Anmeldung abgegeben oder zur Verfügung gestellt werden muss und bei der die Risikoanalyse sowie risikobezogene Ein- und Ausgangskontrollen durchzuführen sind.

Dabei sind zu berücksichtigen:

a) besondere Umstände;

b) die Anwendung dieser Maßnahmen nach Art des Warenverkehrs, der Beförderungsmittel und der Wirtschaftsbeteiligten.

c) die in internationalen Übereinkünften vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen.

Artikel 187

Förmlichkeiten und zollamtliche Überwachung

(1) Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen, unterliegen Ausgangsförmlichkeiten; dazu gehören gegebenenfalls

a) die Erstattung beziehungsweise der Erlass von Einfuhrabgaben sowie die Zahlung von Ausfuhrerstattungen;

b) die Erhebung von Ausfuhrabgaben;

c) die nach dem geltenden MwSt- und Verbrauchsteuerrecht vorgeschriebenen Förmlichkeiten,

d) die Anwendung von Verboten und Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutze der Umwelt, zum Schutze des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert, zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen oder zum Schutze des gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind, wozu auch Kontrollen von Drogenausgangsstoffen, gefälschten Waren und Falschgeld beim Verbringen aus der Gemeinschaft gehören.

(2) Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung und können zollamtlichen Prüfungen unterzogen werden.

Die Zollbehörden können gegebenenfalls die Strecke bestimmen, über die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen sind.

(3) Die Waren werden zum Ausgang überlassen, sofern sie in demselben Zustand aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, in dem sie sich bei Annahme der Vorab-Anmeldung befanden.

(4) Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Durchführungsmaßnahmen zu den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels fest.

KAPITEL 2

AUSFUHR

Artikel 188

Gemeinschaftswaren

Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen, werden in das Ausfuhrverfahren übergeführt.

Absatz 1 gilt nicht für

a) in das Verfahren der besonderen Verwendung oder der passiven Veredelung übergeführte Waren;

b) in das interne Versandverfahren übergeführte Waren im und Waren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft nach Artikel 109 vorübergehend verlassen.

Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, fest, welche Ausfuhrförmlichkeiten für in das Verfahren der besonderen Verwendung oder der passiven Veredelung übergeführte Waren gelten.

Artikel 189

Nichtgemeinschaftswaren

(1) Für Nichtgemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen, sind die Abgabe einer Wiederausfuhranzeige bei der zuständigen Zollstelle und die Erfüllung der Ausgangsförmlichkeiten erforderlich.

(2) Die Artikel 110 bis 124 gelten sinngemäß für die Wiederausfuhranzeige.

(3) Absatz 1 gilt nicht für

a) in das externe Versandverfahren übergeführte Waren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft lediglich durchqueren;

b) Waren, die in einer Freizone umgeladen oder direkt aus einer Freizone ausgeführt werden;

c) in das Verfahren der vorübergehenden Verwahrung übergeführte Waren, die unmittelbar aus einer hierfür zugelassenen Lagerstätte ausgeführt werden.

Artikel 190

Summarische Ausgangsanmeldung

(1) Sollen Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden und ist eine Wiederausfuhranzeige nicht erforderlich, so ist nach Artikel 185 eine summarische Ausgangsanmeldung bei der zuständigen Zollstelle abzugeben.

Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, einen gemeinsamen Datensatz und ein gemeinsames Format für die summarische Ausgangsanmeldung fest, die die notwendigen Angaben für die Risikoanalyse und die ordnungsgemäße Durchführung von zollamtlichen Prüfungen – hauptsächlich zu Sicherheitszwecken – umfassen, wobei nach Möglichkeit internationale Normen und Handelspraktiken berücksichtigt werden.

(2) Die summarische Ausgangsanmeldung wird im Wege der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsinformationen verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Daten für eine summarische Ausgangsanmeldung enthalten.

In Ausnahmefällen können die Zollbehörden die summarische Ausgangsanmeldung auch in Papierform annehmen, sofern das Risikomanagement auf demselben Niveau erfolgt wie bei der elektronisch erstellten summarischen Ausgangsanmeldung und der vorgeschriebene Austausch dieser Daten mit anderen Zollstellen gewährleistet werden kann.

(3) Folgende Personen können die summarische Ausgangsanmeldung abgeben:

a) die Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder für die Beförderung der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verantwortlich ist;

b) der Ausführer oder Versender oder eine andere Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die unter Buchstabe a genannte Person handelt;

c) jede Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie bei den zuständigen Behörden gestellen zu lassen.

Artikel 191

Berichtigung der summarischen Ausgangsanmeldung

Auf Antrag kann der Person, die die summarische Ausgangsanmeldung abgibt, gestattet werden, nach der Abgabe eine oder mehrere Angaben zu ändern.

Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem

a) die Zollbehörden die Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren beabsichtigen;

b) die Zollbehörden festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind;

c) die Zollbehörden dem Anmelder das Entfernen der Waren bereits gestattet haben.

Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Ausnahmen zu Unterabsatz 2 Buchstabe c dieses Artikels fest.

KAPITEL 3

ABGABENBEFREIUNG

Artikel 192

Vorübergehende Ausfuhr

(1) Gemeinschaftswaren können vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt und bei Wiedereinfuhr von den Abgaben befreit werden.

(2) Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Durchführungsmaßnahmen zu Absatz 1 dieses Artikels fest.

Artikel 193

Befreiung von den Ausfuhrabgaben wegen besonderer Umstände

Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, fest, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen bei der Ausfuhr von Waren aufgrund besonderer Umstände eine Befreiung von den Ausfuhrabgaben gewährt wird.

Dabei sind internationale Übereinkünfte, der Status des Beteiligten sowie die Beschaffenheit der Waren zu berücksichtigen.

TITEL IX

AUSSCHUSS FÜR DEN ZOLLKODEX UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

AUSSCHUSS FÜR DEN ZOLLKODEX

Artikel 194

Weitere Durchführungsmaßnahmen

In Ergänzung zu den im Zollkodex genannten Durchführungsmaßnahmen trifft die Kommission nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Maßnahmen zur Festlegung

a) der Vorschriften und Normen für die Interoperabilität der Zollsysteme der Mitgliedstaaten mit dem Ziel, die Zusammenarbeit durch den elektronischen Datenaustausch zwischen den Zollbehörden untereinander sowie zwischen den Zollbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten zu verbessern;

b) der Fälle und Voraussetzungen, in beziehungsweise unter denen die Kommission befugt ist, Entscheidungen zu erlassen, in denen sie Mitgliedstaaten ersucht, eine Entscheidung zu widerrufen oder zu ändern;

c) weiterer Durchführungsmaßnahmen, die erforderlich sind, unter anderem wenn die Gemeinschaft Verpflichtungen im Rahmen von internationalen Übereinkünften übernimmt, die eine Anpassung des Zollkodex erforderlich machen.

Artikel 195

Erläuterungen und Leitlinien

Die Kommission erlässt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 3 verwiesen wird,

a) Erläuterungen zum Zollkodex sowie den Durchführungsvorschriften sowie zu den Ursprungsregeln nach Artikel 42;

b) Leitlinien für eine in der Gemeinschaft einheitliche Auslegung des Zollkodex und anderer zollrechtlicher Vorschriften.

Artikel 196

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 197

Sonstige Aufgaben

Der Ausschuss kann sich mit allen Fragen befassen, die den Zollkodex oder die dazu getroffenen Durchführungsmaßnahmen betreffend, die vom Vorsitzenden entweder auf Vorschlag der Kommission oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorgelegt werden und die insbesondere betreffen:

a) Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften;

b) Standpunkte der Gemeinschaft in Ausschüssen, Arbeitsgruppen und Panels, die durch internationale Übereinkünften oder deren Rahmen eingesetzt wurden und sich mit zollrechtlichen Vorschriften befassen.

KAPITEL 2

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 198

Aufgehobene Rechtsakte

Die Verordnungen (EWG) Nr. 918/83, (EWG) Nr. 3925/91, (EWG) Nr. 2913/92, (EWG) Nr. 82/2001 und (EG) Nr. 1207/2001 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 199

Berichte über Zollsanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens [zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] über die geltenden einzelstaatlichen Bestimmungen nach Artikel 22 und teilen ihr jede spätere Änderung dieser Bestimmungen unverzüglich mit.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission am Ende jedes Kalenderjahrs einen nach den Vorgaben der Kommission erstellten Bericht über die Anwendung des Artikels 22.

Artikel 200

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu […] am […]

Im Name n des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

Entsprechungstabelle 1: Neue Verordnung < Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 |

Neuer Artikel | Ehemalige Artikel in VO 2913/92 | Neuer Artikel | VO 2913/92 |

Art. 1 | neu | Art. 47 | neu |

Art. 2 | Art. 2 | Art. 48 | neu |

Art. 3 | Art. 3 | Art. 49 | Art. 201 |

Art. 4 | Art. 1, 4 | Art. 50 | Art. 216 |

Art. 5 | neu | Art. 51 | Art. 202, 203, ex Art. 204, Art. 206 |

Art. 6 | Arts. 15, 13(4) | Art. 52 | Art. 140 Abs. 2, ex Art. 144, Art. 208 |

Art. 7 | neu | Art. 53 | Art. 209 |

Art. 8 | Art. 11 | Art. 54 | Art. 210, 211 |

Art. 9 | Art. 14 + Art. 199 ZK-DVO | Art. 55 | Art. 212 |

Art. 10 | neu | Art. 56 | Art. 213 |

Art. 11 | Art. 5 Abs. 1, 2 und 3 | Art. 57 | Art. 121, 122, ex Art. 144, Art. 214 |

Art. 12 | Art. 5 Abs. 4 | Art. 58 | Art. 112, 121, 122, 135, 136, ex Art. 144, Art. 178 |

Art. 13 | neu | Art. 59 | neu |

Art. 14 | Art. 5a Abs. 1 | Art. 60 | Art. 215 Abs. 1, 2 und 4 |

Art. 15 | Art. 5a Abs. 2 | Art. 61 | Art. 189, 191 |

Art. 16 | Art. 5a Abs. 2 | Art. 62 | Art. 192 Abs. 1 |

Art. 17 | Art. 6, 7, ex Art. 10 | Art. 63 | Art. 190, 192 Abs. 2 |

Art. 18 | ex Art. 250 | Art. 64 | Art. 193, 194, 197 |

Art. 19 | Art. 8 | Art. 65 | Art. 196 |

Art. 20 | Art. 9 | Art. 66 | Art. 195 |

Art. 21 | Art. 12 | Art. 67 | Art. 94 Abs. 1–4 |

Art. 22 | neu | Art. 68 | Art. 94 Abs. 5, 6, 7 |

Art. 23 | Art. 246 | Art. 69 | Art. 198 |

Art. 24 | Art. 243 | Art. 70 | Art. 199 |

Art. 25 | Art. 244 | Art. 71 | Art. 215 Abs. 3, Art. 217 |

Art. 26 | Art. 245 | Art. 72 | Art. 221 Abs. 1 und 2 |

Art. 27 | Art. 13 | Art. 73 | Art. 221 Abs. 3 und 4 |

Art. 28 | neu | Art. 74 | Art. 217, 220 Abs. 2 Buchst. a und c |

Art. 29 | ex Art. 78 | Art. 75 | Art. 218, 219 Abs. 2 und 220 Abs. 1 |

Art. 30 | VO 3925/91 | Art. 76 | neu |

Art. 31 | Art. 16 | Art. 77 | Art. 222 |

Art. 32 | Art. 11 Abs. 2 | Art. 78 | Art. 223, 231 |

Art. 33 | Art. 18, 35 | Art. 79 | Art. 224, 225, 226 |

Art. 34 | Art. 17 | Art. 80 | Art. 227 |

Art. 35 | Art. 19 | Art. 81 | Art. 228 |

Art. 36 | Art. 20 Abs. 1-5, Art. 21 | Art. 82 | Art. 229, 230 |

Art. 37 | Art. 20 Abs. 6 | Art. 83 | Art. 232, Art. 214 Abs. 3 |

Art. 38 | Art. 22 | Art. 84 | Art. 235, 241, 242 |

Art. 39 | Art. 23, 24 | Art. 85 | Art. 237, 239, 240 |

Art. 40 | Art. 26 | Art. 86 | Art. 236 |

Art. 41 | neu | Art. 87 | Art. 238 |

Art. 42 | Art. 27 | Art. 88 | Art. 220 Abs. 2 Buchst. b, 236 |

Art. 43 | Art. 28, 36 | Art. 89 | Art. 239 |

Art. 44 | Art. 29, 32,36 | Art. 90 | neu |

Art. 45 | Art. 30, 32 Abs. 1 Buchst. e, Art. 33 | Art. 91 | neu |

Art. 46 | Art. 31 | Art. 92 | Art. 150 Abs. 2, ex Art. 204, Art. 205, 206, 207, 212a, 233, 234 |

Neuer Artikel | VO 2913/92 | Neuer Artikel | VO 2913/92 |

Art. 93 | Art. 36a, 36b Abs. 1 | Art. 147 | Art. 90, 103 |

Art. 94 | Art. 36b Abs. 1-4, | Art. 148 | Art. 91 Abs. 3, Art. 111 |

Art. 95 | Art. 36b Abs. 5 | Art. 149 | Art. 109, 173 Buchst. b |

Art. 96 | Art. 36c, | Art. 150 | ex Art. 114, ex Art. 115 |

Art. 97 | Art. 37, 42, 58 Abs. 2 | Art. 151 | Art. 92, 97, 98 Abs. 3, Art. 109 Abs. 4, Art. 115 Abs. 2, Art. 120, 131, 142 Abs. 2, Art. 146 Abs. 2, Art. 165 |

Art. 98 | Art. 38 Abs. 1-4 | Art. 152 | Art. 91 |

Art. 99 | Art. 38 Abs. 5 | Art. 153 | Art. 93, 163, 164 |

Art. 100 | Art. 39 | Art. 154 | neu |

Art. 101 | Art. 40, 41 | Art. 155 | Art. 95, 96 |

Art. 102 | Art. 46, 47 | Art. 156 | Art. 93 |

Art. 103 | Art. 48, 49, 58 Abs. 1 | Art. 157 | Art. 98, 166 |

Art. 104 | Art. 50 | Art. 158 | Art. 101, 102 |

Art. 105 | Art. 54 | Art. 159 | Art. 108, 110, 171 |

Art. 106 | Art. 55 | Art. 160 | Art. 50, 51 Abs. 2, Art. 53 |

Art. 107 | ex Art. 313 ZK-DVO | Art. 161 | Art. 51 Abs. 1, Art. 52 |

Art. 108 | Art. 83 | Art. 162 | Art. 99, 110 |

Art. 109 | Art. 164 | Art. 163 | Art. 106 |

Art. 110 | Art. 59 | Art. 164 | Art. 167 Abs. 1-3, 168 Abs. 1 und 2 |

Art. 111 | Art. 60 | Art. 165 | Art. 167 Abs. 4, 172 |

Art. 112 | Art. 61, ex Art. 77 | Art. 166 | Art. 173 |

Art. 113 | Art. 62, 76 Abs. 1 Buchst. a, Art. 77 | Art. 167 | ex Art. 169, Art. 170 |

Art. 114 | Art. 63, 67 | Art. 168 | Art. 169, ex Art. 170 |

Art. 115 | Art. 64 | Art. 169 | Art. 175 |

Art. 116 | Art. 65 | Art. 170 | Art. 177, 181 |

Art. 117 | Art. 66 | Art. 171 | Art. 180 |

Art. 118 | Art. 68, ex Art. 250 | Art. 172 | Art. 137, 139 |

Art. 119 | Art. 69 | Art. 173 | Art. 140 |

Art. 120 | Art. 70 | Art. 174 | Art. 141, 142 |

Art. 121 | Art. 71, ex Art. 250 | Art. 175 | Art. 143 Abs. 1 und 2 |

Art. 122 | Art. 72, ex Art. 250 | Art. 176 | Art. 82 |

Art. 123 | Art. 73 | Art. 177 | Art. 119 |

Art. 124 | Art. 74 | Art. 178 | Art. 130, ex 114 |

Art. 125 | Art. 76 Abs. 1 und 4 | Art. 179 | Art. 118 |

Art. 126 | Art. 76 Abs. 1 Buchst. c | Art. 180 | Art. 123 |

Art. 127 | neu | Art. 181 | Art. 145, 146, 149, 150, 151, Art. 153 Abs. 2 |

Art. 128 | Art. 76 Abs. 2 und 3 | Art. 182 | Art. 152 |

Art. 129 | neu | Art. 183 | Art. 154, 155, 156 |

Art. 130 | Art. 81 | Art. 184 | Art. 154 Abs. 4, Art. 157 |

Art. 131 | Art. 56 | Art. 185 | Art. 182a |

Art. 132 | Art. 57, 75, 78 Abs. 3 | Art. 186 | Art. 182b, ex Art. 182c, Art. 161 Abs. 4 und 5, |

Art. 133 | ex Art. 182 | Art. 187 | ex Art. 161, Art. 162,183 |

Art. 134 | neu | Art. 188 | Art. 161 Abs. 1 und 2 |

Art. 135 | Art. 79 | Art. 189 | Art. 182, ex Art. 182c |

Art. 136 | Art. 185 Abs. 1 | Art. 190 | Art. ex Art. 182c, Art. 182d |

Art. 137 | Art. 185 Abs. 2 | Art. 191 | Art. 182d Abs. 4 |

Art. 138 | Art. 186 | Art. 192 | neu |

Art. 139 | Art. 187 | Art. 193 | Art. 184 + VO 918/83 |

Art. 140 | Art. 188 | Art. 194 | Art. 247, 248 |

Art. 141 | Art. 184 + VO 918/83 | Art. 195 | neu |

Art. 142 | Art. 84 | Art. 196 | Art. 247a, 248a |

Art. 143 | Art. 85, 86, 87, 88, 94, 95, 100, 104, 116, 117, 132, 133, 138,147, 148 | Art. 197 | Art. 249 |

Art. 144 | neu | Art. 198 | Art. 251, 252 |

Art. 145 | Art. 105, 106 Abs. 3, Art. 107, 176 | Art. 199 | Art. 253 |

Art. 146 | Art. 89, 92 | - | - |

Entsprechungstabelle 2: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 < Neue Verordnung |

VO 2913/92 | Neuer Artikel | VO 2913/92 | Neuer Artikel |

Art. 1 | Art. 4 | Art. 44 | gestrichen |

Art. 2 | Art. 2 | Art. 45 | gestrichen |

Art. 3 | Art. 3 | Art. 46 | Art. 102 |

Art. 4 | Art. 4 | Art. 47 | Art. 102 |

Art. 5 | Art. 11, 12 | Art. 48 | Art. 103 |

Art. 5a | Art. 14, 15, 16 | Art. 49 | Art. 103 |

Art. 6 | Art. 17 | Art. 50 | Art. 104, 160 |

Art. 7 | Art. 17 | Art. 51 | Art. 160, 161 |

Art. 8 | Art. 19 | Art. 52 | Art. 161 |

Art. 9 | Art. 20 | Art. 53 | Art. 160 |

Art. 10 | Art. 17 | Art. 54 | Art. 105 |

Art. 11 | Art. 8, 32 | Art. 55 | Art. 106 |

Art. 12 | Art. 21 | Art. 56 | Art. 131 |

Art. 13 | Art. 27 | Art. 57 | Art. 103 |

Art. 14 | Art. 9 | Art. 58 | Art. 97, 103 |

Art. 15 | Art. 5 | Art. 59 | Art. 110 |

Art. 16 | Art. 31 | Art. 60 | Art. 111 |

Art. 17 | Art. 34 | Art. 61 | Art. 112 |

Art. 18 | Art. 33 | Art. 62 | Art. 113 |

Art. 19 | Art. 35 | Art. 63 | Art. 114 |

Art. 20 | Art. 36, 37 | Art. 64 | Art. 115 |

Art. 21 | Art. 36 | Art. 65 | Art. 116 |

Art. 22 | Art. 38 | Art. 66 | Art. 117 |

Art. 23 | Art. 39 | Art. 67 | Art. 114 |

Art. 24 | Art. 39 | Art. 68 | Art. 118 |

Art. 25 | gestrichen | Art. 69 | Art. 119 |

Art. 26 | Art. 40 | Art. 70 | Art. 120 |

Art. 27 | Art. 42 | Art. 71 | Art. 121 |

Art. 28 | Art. 43 | Art. 72 | Art. 122 |

Art. 29 | Art. 44 | Art. 73 | Art. 123 |

Art. 30 | Art. 45 | Art. 74 | Art. 124 |

Art. 31 | Art. 46 | Art. 75 | Art. 132 |

Art. 32 | Art. 44, 45 | Art. 76 | Art. 113, 125, 126, 128 |

Art. 33 | Art. 45 | Art. 77 | Art. 112, 113 |

Art. 34 | Art. 47 | Art. 78 | Art. 29 |

Art. 35 | Art. 33 | Art. 79 | Art. 135 |

Art. 36 | Art. 44 | Art. 80 | gestrichen |

Art. 36a | Art. 93 | Art. 81 | Art. 130 |

Art. 36b | Art. 93, 94, 95 | Art. 82 | Art. 176 |

Art. 36c | Art. 96 | Art. 83 | Art. 108 |

Art. 37 | Art. 97 | Art. 84 | Art. 142 |

Art. 38 | Art. 98, 99 | Art. 85 | Art. 143 |

Art. 39 | Art. 100 | Art. 86 | Art. 143 |

Art. 40 | Art. 101 | Art. 87 | Art. 143 |

Art. 41 | Art. 101 | Art. 88 | Art. 143 |

Art. 42 | Art. 97 | Art. 89 | Art. 146 |

Art. 43 | gestrichen | Art. 90 | Art. 147 |

VO 2913/92 | Neuer Artikel | VO 2913/92 | Neuer Artikel |

Art. 91 | Art. 148, 152 | Art. 141 | Art. 174 |

Art. 92 | Art. 146, 151 | Art. 142 | Art. 174, 151 |

Art. 93 | Art. 153, 156 | Art. 143 | Art. 53, 175 |

Art. 94 | Art. 67, 68, 143 | Art. 144 | Art. 52, 57, 58 |

Art. 95 | Art. 143, 155 | Art. 145 | Art. 181 |

Art. 96 | Art. 155 | Art. 146 | Art. 151, 181 |

Art. 97 | Art. 151 | Art. 147 | Art. 143 |

Art. 98 | Art. 151, 157 | Art. 148 | Art. 143 |

Art. 99 | Art. 162 | Art. 149 | Art. 181 |

Art. 100 | Art. 143 | Art. 150 | Art. 181 |

Art. 101 | Art. 158 | Art. 151 | Art. 181 |

Art. 102 | Art. 158 | Art. 152 | Art. 92, 182 |

Art. 103 | Art. 147 | Art. 153 | Art. 181 |

Art. 104 | Art. 143 | Art. 154 | Art. 183, 184 |

Art. 105 | Art. 145 | Art. 155 | Art. 183 |

Art. 106 | Art. 145, 163 | Art. 156 | Art. 183 |

Art. 107 | Art. 145 | Art. 157 | Art. 184 |

Art. 108 | Art. 159 | Art. 158 | gestrichen |

Art. 109 | Art. 149, 151 | Art. 159 | gestrichen |

Art. 110 | Art. 159, 162 | Art. 160 | gestrichen |

Art. 111 | Art. 148 | Art. 161 | Art. 186, 187, 188 |

Art. 112 | Art. 58 | Art. 162 | Art. 187 |

Art. 113 | gestrichen | Art. 163 | Art. 153 |

Art. 114 | Art. 150, 178 | Art. 164 | Art. 109, 153 |

Art. 115 | Art. 150, 151 | Art. 165 | Art. 151 |

Art. 116 | Art. 143 | Art. 166 | Art. 157 |

Art. 117 | Art. 143 | Art. 167 | Art. 164, 165 |

Art. 118 | Art. 179 | Art. 168 | Art. 164 |

Art. 119 | Art. 177 | Art. 168a | gestrichen |

Art. 120 | Art. 151 | Art. 169 | Art. 167,168 |

Art. 121 | Art. 57, 58 | Art. 170 | Art. 167, 168 |

Art. 122 | Art. 57, 58 | Art. 171 | Art. 159 |

Art. 123 | Art. 180 | Art. 172 | Art. 165 |

Art. 124 | gestrichen | Art. 173 | Art. 149, 166 |

Art. 125 | gestrichen | Art. 174 | gestrichen |

Art. 126 | gestrichen | Art. 175 | Art. 169 |

Art. 127 | gestrichen | Art. 176 | Art. 145 |

Art. 128 | gestrichen | Art. 177 | Art. 170 |

Art. 129 | gestrichen | Art. 178 | Art. 58 |

Art. 130 | Art. 178 | Art. 179 | gestrichen |

Art. 131 | Art. 151 | Art. 180 | Art. 171 |

Art. 132 | Art. 143 | Art. 181 | Art. 170 |

Art. 133 | Art. 143 | Art. 182 | Art. 133, 189 |

Art. 134 | gestrichen | Art. 182a | Art. 185 |

Art. 135 | Art. 58 | Art. 182b | Art. 186 |

Art. 136 | Art. 58 | Art. 182c | Art. 186, 189, 190 |

Art. 137 | Art. 172 | Art. 182d | Art. 190, 191 |

Art. 138 | Art. 143 | Art. 183 | Art. 187 |

Art. 139 | Art. 172 | Art. 184 | Art. 141, 193 |

Art. 140 | Art. 173 | Art. 185 | Art. 136, 137 |

VO 2913/92 | Neuer Artikel | VO 2913/92 | Neuer Artikel |

Art. 186 | Art. 138 | Art. 220 | Art. 74, 75, 88 |

Art. 187 | Art. 139 | Art. 221 | Art. 72, 73 |

Art. 188 | Art. 140 | Art. 222 | Art. 77 |

Art. 189 | Art. 61 | Art. 223 | Art. 78 |

Art. 190 | Art. 63 | Art. 224 | Art. 79 |

Art. 191 | Art. 61 | Art. 225 | Art. 79 |

Art. 192 | Art. 62, 63 | Art. 226 | Art. 79 |

Art. 193 | Art. 64 | Art. 227 | Art. 80 |

Art. 194 | Art. 64 | Art. 228 | Art. 81 |

Art. 195 | Art. 66 | Art. 229 | Art. 82 |

Art. 196 | Art. 65 | Art. 230 | Art. 82 |

Art. 197 | Art. 64 | Art. 231 | Art. 78 |

Art. 198 | Art. 69 | Art. 232 | Art. 83 |

Art. 199 | Art. 70 | Art. 233 | Art. 92 |

Art. 200 | gestrichen | Art. 235 | Art. 84 |

Art. 201 | Art. 49 | Art. 236 | Art. 86, 88 |

Art. 202 | Art. 51 | Art. 237 | Art. 85 |

Art. 203 | Art. 51 | Art. 238 | Art. 87 |

Art. 204 | Art. 51, 92 | Art. 239 | Art. 85, 89 |

Art. 205 | Art. 92 | Art. 240 | Art. 85 |

Art. 206 | Art. 51, 92 | Art. 241 | Art. 84 |

Art. 207 | Art. 92 | Art. 242 | Art. 84 |

Art. 208 | Art. 52 | Art. 243 | Art. 24 |

Art. 209 | Art. 53 | Art. 244 | Art. 25 |

Art. 210 | Art. 54 | Art. 245 | Art. 26 |

Art. 211 | Art. 54 | Art. 246 | Art. 23 |

Art. 212 | Art. 55 | Art. 247 | Art. 194 |

Art. 212a | Art. 92 | Art. 247a | Art. 196 |

Art. 213 | Art. 56 | Art. 248 | Art. 194 |

Art. 214 | Art. 57, 83 | Art. 248a | Art. 196 |

Art. 215 | Art. 60, 71 | Art. 249 | Art. 197 |

Art. 216 | Art. 50 | Art. 250 | Art. 18, 118, 121, 122 |

Art. 217 | Art. 74 | Art. 251 | Art. 198 |

Art. 218 | Art. 75 | Art. 252 | Art. 198 |

Art. 219 | Art. 75 | Art. 253 | Art. 199 |

Entsprechungstabelle 3: Aufgehobene Verordnung < Neue Verordnung |

Alte Verordnung | Neuer Artikel |

(EWG) Nr. 918/83 | Art. 141, 193 |

(EWG) Nr. 3925/91 | Art. 30 |

(EG) Nr. 82/2001 | Art. 42 |

(EG) Nr. 1207/2001 | Art. 42 |

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Politikbereich(e):14 Steuern und Zollunion Tätigkeit(en):1404 Zollpolitik |

BEZEICHNUNG DER MASSNAHME: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft |

1. HAUSHALTSLINIEN

1.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

- 140402 Programm Zoll 2007

- 14040X Programm Zoll 2013

- 1401040X Programm Zoll 2013 – Verwaltungsausgaben

- Die endgültige Haushaltsstruktur des Programms Zoll 2013 wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

1.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

- Die Geltungsdauer der Rechtsgrundlage beginnt am 1.7.2007 und endet am 31.12.2013.

- Die Zahlungen werden nach dem 31.12.2013 fortgesetzt.

1.3. Haushaltstechnische Merkmale ( erforderlichenfalls sind weitere Zeilen anzufügen ):

Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik der Finanziellen Vorausschau |

14040X | NOA | Diff/[19] | JA | NEIN | JA | 1a |

1401040X | NOA | Non-Diff/[20] | JA | NEIN | JA | 1a |

2. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

2.1. Mittelbedarf

Die operativen Ausgaben für diesen Vorschlag werden in den Jahren 2006 und 2007 durch den Finanzbogen zu dem Zoll-2007-Beschluss gedeckt.

In den Jahren 2008 bis 2013 werden sie - vorbehaltlich der Genehmigung des Beschlusses zur Annahme eines Aktionsprogramms für den Zoll in der Gemeinschaft (Zoll 2013) - durch den Finanzbogen zur Mitteilung der Kommission über die Gemeinschaftsprogramme Zoll 2013 und Fiscalis 2013 gedeckt.

2.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben | Ab-schnitt | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 und Folge-jahre | Insge-samt |

Operative Ausgaben[21] |

Verpflichtungsermächtigungen (VE) | 6.1 | A | 1,425 | 3,875 | 4,875 | 5,635 | 18,290 | 34,100 |

Zahlungsermächtigungen (ZE) | B | 0,535 | 1,790 | 3,525 | 4,820 | 23,430 | 34,100 |

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[22][23] |

Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 6.2.4 | C | 0 | 0.485 | 0.485 | 0.485 | 1.455 | 2.910 |

HÖCHSTBETRAG |

Verpflichtungsermächtigungen | a+c | 1.425 | 4.360 | 5.360 | 6.120 | 19.745 | 37.010 |

Zahlungsermächtigungen | b+c | 0.535 | 2.275 | 4.010 | 5.305 | 24.885 | 37.010 |

Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[24] |

Personal- und Nebenkosten (NGM) | 6.2.5 | D | 0.992 | 1.056 | 1.056 | 1.056 | 3.168 | 7.328 |

Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 6.2.6 | E | 0.535 | 0,040 | 0,040 | 0,040 | 0,120 | 0.765 |

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 und Folgejahre | Insgesamt |

VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | A+c+d+e | 2.942 | 5.456 | 6.456 | 7.216 | 23.033 | 45.103 |

ZE insgesamt, einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | 2.052 | 3.371 | 5.106 | 6.401 | 28.173 | 45.103 |

Angaben zur Kofinanzierung

Entfällt

2.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

x Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

Diese Verordnung ist mit dem Vorschlag der Kommission für die finanzielle Vorausschau 2007-2013 (KOM(2004)101 endg. vom 10.2.2004 und KOM(2004)487 endg. vom 14.7.2004 vereinbar. Sie fällt unter Rubrik 1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung.

2.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

x Der Vorschlag hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Einnahmen, wenngleich er zur Verringerung des Betrugsrisikos und somit zur Erhöhung der Eigenmitteleinnahmen beitragen dürfte.

2.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent – Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) – Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 6.2.1

Jährlicher Bedarf | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 |

Personalbedarf insgesamt | 13 | 14 | 14 | 14 | 14 | 14 | 14 |

3. MERKMALE UND ZIELE

3.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf:

Siehe Abschnitt 2 der Ex-ante-Bewertung der zu erwartenden Folgen.

3.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte:

Siehe Abschnitt 2 der Ex-ante-Bewertung der zu erwartenden Folgen.

3.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik:

Ziele und erwartete Ergebnisse : Vorgeschlagenes Ziel ist es, eine Verordnung anzunehmen, welche zeitgemäßere und einheitlichere Vorschriften über die Zollunion schaffen. Dies wird zu einer erhöhten Effizienz und Effektivität der Zollverfahren führen.

Indikatoren:

- Zufriedenheit der der Zollverwaltungen und der Wirtschaftsbeteiligten.

3.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

Siehe Abschnitt 6.1 der Ex-ante-Bewertung der zu erwartenden Folgen.

4. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

4.1. Überwachungssystem

Die Maßnahmen (einschließlich Ergebnismessung), die im Rahmen des vorgeschlagenen modernisierten Zollkodex durchgeführt werden sollen, werden als Teil des Programms Zoll 2007/2013 überwacht.

Die Verwaltungen übermitteln der Kommission alle Informationen, die für eine reibungslose Berichterstattung erforderlich sind.

4.2. Wie werden die Ergebnisse und Auswirkungen überwacht und bewertet?

4.2.1. Ex-ante-Bewertung:

Siehe die Ex-ante-Bewertung der zu erwartenden Folgen.

4.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

Die Zwischenbewertung des Programms Zoll 2007 ist noch nicht abgeschlossen (voraussichtlicher Zeitpunkt: Ende 2005). Die den Zollkodex betreffenden Ergebnisse dieser Bewertung werden jedoch bei der künftigen Umsetzung der e-Zoll Strategie berücksichtigt und im Zusammenhang mit den vorgesehenen Bewertungen des Programms Zoll 2013 bewertet. Auch die Ergebnisse der Bewertung der vorherigen Änderung des Zollkodex (Änderungen aus Sicherheitserwägungen) werden als frühere Erfahrungen mit einfließen. Darüber hinaus kommt der Zollpolitikgruppe eine Lenkungsfunktion bei der Umsetzung zu, wobei sie den bisherigen Erfahrungen gebührend Rechnung tragen wird.

4.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen:

Künftige Bewertungen des Vorschlags zur e-Zoll-Strategie werden über das Programm Zoll 2013 finanziert und an dessen Bewertung angepasst.

Die Bedingungen und die Häufigkeit dieser Bewertungen wird von den Bewertungen des Programms Zoll 2013 abhängen.

5. Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

Die Mittel für die Hauptaktivitäten des Programms werden vor ihrer Auszahlung von den Dienststellen der Kommission dem üblichen Überprüfungsverfahren unterzogen, wobei den vertraglichen Verpflichtungen und den Anforderungen an ein solides allgemeines und finanzielles Management Rechnung zu tragen ist. In allen Verträgen zwischen der Kommission und den Begünstigen sind Betrugsbekämpfungsmaßnahmen (Prüfungen, Berichterstattung usw.) vorgesehen.

Die oben genannten gemeinsamen Aktionen (Austauschmaßnahmen, Seminare, Arbeitsgruppen, usw.) werden mit den Mitteln für „Gemeinsame Aktionen“ des Programms Zoll 2007 und seiner Folgeprogramme finanziert. Die Erstattung an die Beamten verläuft wie folgt:

In Einklang mit den Programmvorschriften übernehmen die Teilnehmerländer die Reisekosten und Lebenskosten für ihre eigenen Beamten. Vorschüsse auf die erforderlichen Beträge werden den Teilnehmerländern im Laufe des Haushaltsjahrs unter Berücksichtigung des Durchführungsstands überwiesen. Die Teilnehmerländer haben detaillierte Nachweise für ihre Ausgaben vorzulegen und sämtliche Belege für eine etwaige Kontrolle aufzubewahren. Reisekosten und Lebenskosten für Beamte aus anderen Ländern oder Vertreter externer Organisationen sowie die Kosten für die Ausrichtung von Seminaren werden direkt von den Kommissionsdienstellen oder von den hierzu ermächtigten Ländern übernommen. In allen einschlägigen Verträgen sind Betrugsbekämpfungsmaßnahmen (Prüfungen, Berichterstattung usw.) vorgesehen.

Die Mittel für die übrigen Programmaktivitäten werden vor ihrer Auszahlung von den Dienststellen der Kommission dem üblichen Überprüfungsverfahren unterzogen, wobei den vertraglichen Verpflichtungen und den Anforderungen an ein solides allgemeines und finanzielles Management Rechnung zu tragen ist. In allen Verträgen zwischen der Kommission und den Begünstigen sind Betrugsbekämpfungsmaßnahmen (Prüfungen, Berichterstattung usw.) vorgesehen.

Die Finanzdienststellen der Kommission führen Kontrollbesuche in den Mitgliedstaaten durch, um die Übereinstimmung mit den für die Programmabwicklung aufgestellten Finanzvorschriften zu gewährleisten.

6. RESSOURCEN IM EINZELNEN

6.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushalts-jahr 2007 | Haushalts-jahr 2008 | Haushalts-jahr 2009 | Haushalts-jahr 2010 | Haushalts-jahr 2011 - 2013 |

Beamte oder Bedienstete auf Zeitf[25] (14 01 01) | A*/AD | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 |

B*, C*/AST | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 |

Aus Artikel 14 01 02 finanzierte Beamten[26] | 2 | 3 | 3 | 3 | 3 |

Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal [27] | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 |

SUMME | 13 | 14 | 14 | 14 | 14 |

6.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

Die für den e-Zoll erforderlichen rechtlichen und verfahrenstechnischen Maßnahmen werden den zuständigen Fachreferaten der für Zoll zuständigen GD TAXUD zugewiesen. Die Erhöhung des Personalbestandes ist erforderlich, um die rechtlichen Texte für die Durchführungsbestimmungen des Zollkodex und Arbeitspapiere für die Ausschüsse und Arbeitsgruppen zu entwerfen. Die Verfahrensexperten werden zudem die Funktionsspezifikationen entwerfen müssen, die als Folge der Rechtsänderungen für die Neu- oder Weiterentwicklung der Computersysteme erforderlich sind (sowohl gestützt auf die vorgeschlagene e-Zoll Entscheidung als auch darüber hinaus gehend).

Das Referat für Informationstechnologie des GD Steuern und Zollunion werden nach und nach gestärkt werden, um die neuen erforderlichen Funktionen, wie die zentralisierte Zollabwicklung, einzuführen.Aufgrund dieser Änderungen wird ein Bedarf nach Ausbildung, Information und Mitteilungen an Fachkräfte und die Öffentlichkeit bestehen. Die Kommission wird darüber hinaus die Kohärenz und die Vereinbarkeit dieser Aktionen mit den Initiativen im Bereich e-Government und e-Europe sowie mit Aktionen von internationalen Institutionen sicherstellen müssen, die darauf abzielen, die Interoperabilität der Systeme, Nachrichten und Informationsdaten im Allgemeinen zu verbessern. Im Weiteren wird Personal benötigt, um die Zusammenarbeit mit anderen Bereichen (Landwirtschaft, Grenzpolizei, Gesundheitsbehörden usw.) sicherzustellen, deren Zuständigkeiten oft auf verschiedene Ebenen verteilt sind (EU, national und regional), mit dem Ziel, elektronische Anmeldungen für jegliche Produktsorte zu ermöglichen.

Insgesamt ist folgende Stellenverstärkung erforderlich:

2006 | 2007 | 2008 |

A* | 1 | 1 | 0 |

B* /C* | 1 | 1 | 0 |

SNE | 1 | 1 | 1 |

Experts | 0 | 3 | 0 |

6.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

x derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen: 4 Stellen, die zur Zeit dieser Tätigkeit zugewiesen sind, werden weiterhin für diesen Zweck eingesetzt werden.

x im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr 2006 vorab zugewiesene Stellen: 2 Stellen.

x im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen: 2 Stellen.

( innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

( für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

6.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (14 01 04/05 - Verwaltungsausgaben)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie (Nr. und Titel) | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | Haushaltsjahr 2011 und Folgejahre | INSGESAMT |

Sonstige Formen der technischen und administrativen Hilfe: |

- intra muros | 0 | 0.485 | 0.485 | 0.485 | 1.455 | 2.910 |

- extra muros | - | - | - | - | - | - |

Technische und administrative Unterstützung insgesamt | 0 | 0.485 | 0.485 | 0.485 | 1.455 | 2.910 |

6.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | Haushaltsjahr 2011 und Folgejahre | INSGESAMT |

Beamte und Bedienstete auf Zeit (14 01 01) | 0.864 | 0.864 | 0.864 | 0.864 | 2.592 | 6.048 |

Aus Artikel 14 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) | 0.128 | 0.192 | 0.192 | 0.192 | 0.576 | 1.280 |

Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0.992 | 1.056 | 1.056 | 1.056 | 3.168 | 7.328 |

Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit

Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 6.2.1 Bezug genommen werden.

108 000 EUR jährlich pro Beamter/Bediensteter auf Zeit

Berechnung - Aus Artikel 14 01 02 finanziertes Personal Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 6.2.1 Bezug genommen werden. 64 000 EUR pro Bedienstetem, der aus Artikel 14 01 02 finanziert wird |

Berechnung - Aus Artikel 14 01 04/05 finanziertes Personal

Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 6.2.1 Bezug genommen werden.

161 700 EUR pro Bedienstetem, der aus Artikel 14 01 04/05 und aus 14 01 02 01 finanziert wird

6.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

14 01 02 11 02 - Sitzungen & Konferenzen | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. |

14 01 02 11 03 - Ausschüsse[29] | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. |

14 01 02 11 04 - Studien & Konsultationen |

14 01 02 11 05 - Informationssysteme |

2. Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (14 01 02 11) | 0,040 | 0,040 | 0,040 | 0,040 | 0,120 | 0,280 |

3. Sonstige Ausgaben administrativer Art (14 01 02 01) | 0.485 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0.485 |

Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0.525 | 0.040 | 0.040 | 0.040 | 0.120 | 0.765 |

Berechnung - Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

1.000 EUR pro Dienstreise

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] (Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom (…), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom (…) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom (…)

[4] KOM (2004) 544 endg. vom 9.8.2004.

[5] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

[6] Abl L 86, 3.4.2003, S. 21.

[7] KOM (2003) 452 endg. vom 24.7.2003.

[8] ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG (ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 30).

[9] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

[10] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[11] ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

[12] ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

[13] ABl. L 20 vom 20.1.2001, S. 1.

[14] ABl. L 165 vom 21.6.2001, S. 1.

[15] ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.

[16] ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

[17] ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10.

[18] ABl. L 102 vom 17.5.1999, S. 11.

[19] Getrennte Mittel.

[20] Getrennte Mittel.

[21] Ausgaben, die nicht unter Kapitel 14 01 des betreffenden Titels 14 fallen.

[22] Ausgaben, die unter Artikel 14 01 04 des Titels 14 fallen.

[23] In der Haushaltslinie für Verwaltungsausgaben wird von einer möglichen Externalisierung von Maßnahmen im Rahmen des Programms ausgegangen. Die Haushaltszahlen liegen erst nach Abschluss einer entsprechenden Durchführbarkeitsstudie im Jahr 2006 vor.

[24] Ausgaben, die unter Kapitel 14 01 fallen, außer solche bei Artikel 14 01 04 oder 14 01 05.

[25] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[26] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[27] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[28] Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der Agentur zu verweisen.

[29] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.

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