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Document 32017R0827

Verordnung (EU) 2017/827 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 258/2014 zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020 (Text von Bedeutung für den EWR. )

OJ L 129, 19.5.2017, p. 24–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/827/oj

19.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/24


VERORDNUNG (EU) 2017/827 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Mai 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 258/2014 zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 258/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) werden die Stiftung für internationale Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards Foundation, im Folgenden „IFRS-Stiftung“) als Rechtsnachfolgerin der International Accounting Standards Committee Foundation und das Public Interest Oversight Board (im Folgenden „PIOB“) bis zum 31. Dezember 2020 von der Union in Form von Betriebskostenbeiträgen kofinanziert.

(2)

Die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, im Folgenden „EFRAG“) wurde auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 258/2014 bis zum 31. Dezember 2016 von der Union in Form von Betriebskostenbeiträgen kofinanziert.

(3)

Am 12. November 2013 veröffentlichte die Kommission den Bericht von Philippe Maystadt, dem Sonderberater des für den Binnenmarkt und Dienstleistungen zuständigen Mitglieds der Kommission (im Folgenden „Bericht des Sonderberaters“), in dem mögliche Reformen der Organisationsstruktur der EFRAG dargelegt wurden, durch die der Beitrag der Union zur Ausarbeitung internationaler Rechnungslegungsstandards intensiviert werden soll.

(4)

Die Kommission hat die Umsetzung der Reform der Organisationsstrukturen der EFRAG streng überwacht und das Europäische Parlament und den Rat ordnungsgemäß über deren Fortschritte unterrichtet. Auf dieser Grundlage ist es angemessen, die Finanzierung der EFRAG für den Zeitraum 2017 bis 2020 weiterzuführen, um die langfristigen Ziele des Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung zu erreichen.

(5)

Das EFRAG-Leitungsgremium (Board), in dem öffentliche und private Interessen ausgewogen vertreten sind, sollte dafür sorgen, dass seine Mitglieder sich verpflichten, im öffentlichen Interesse Europas zu handeln. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Zentralbank sind aufgefordert, so weit wie möglich aktiv zur Arbeit des EFRAG-Aufsichtsrats beizutragen.

(6)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die wichtigsten Vorjahresergebnisse und -tätigkeiten der EFRAG Bericht erstatten. Dieser Bericht sollte auch eine Prüfung der Entwicklungen im Hinblick auf das erweiterte Kriterium des öffentlichen Interesses sowie einen detaillierten Überblick über die Entwicklungen im Bereich der internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards, im Folgenden „IFRS“) enthalten. Rechnungslegungsstandards sollten weder die Finanzstabilität in der Union gefährden noch die wirtschaftliche Entwicklung der Union behindern.

(7)

Im Hinblick auf die Entwicklung der IFRS, des PIOB und der EFRAG sollte in dem jährlichen Bericht der Kommission auch auf die Weiterverfolgung und die Umsetzung der Empfehlungen des Europäischen Parlaments eingegangen werden. Der IFRS-Stiftung, dem PIOB und der EFRAG wird darüber hinaus nahegelegt, regelmäßig und mindestens jährlich an vom Europäischen Parlament veranstalteten Anhörungen teilzunehmen, um umfassend Bericht über die Ausarbeitung der internationalen Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsstandards zu erstatten.

(8)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßigere Informationen über die gemeinsamen Bemühungen der IFRS-Stiftung, des PIOB und der EFRAG zukommen lassen, da diese drei Einrichtungen von der Union kofinanziert werden und mit ihrer Arbeit die gleichen Ziele verfolgen.

(9)

Die Kommission sollte außerdem auf lange Sicht mögliche Änderungen der Funktionsweise und des privatrechtlichen Status der EFRAG in Erwägung ziehen.

(10)

Die Verordnung (EU) Nr. 258/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Erhöhung des Budgets des Unionsprogramms für den Zeitraum 2017-2020 zur Unterstützung der Tätigkeit der EFRAG, die zur Erreichung der politischen Ziele der Union im Bereich der Rechnungslegung beiträgt, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(12)

Um die Kontinuität der Finanzierung der EFRAG zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2017 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 258/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

EFRAG;“

2.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum 2014-2020 auf 57 007 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.“

b)

Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

für EFRAG: 23 134 000 EUR;“

3.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(4a)   Im Hinblick auf die IFRS-Stiftung und das IASB wird in dem Bericht nach Absatz 3 auch deren Organisationsstruktur bewertet, insbesondere was die Transparenz, die Verhütung von Interessenkonflikten, und die Vielfalt bei den Sachverständigen und die Schritte betrifft, welche unternommen wurden, um für eine breite Interessenvertretung und für eine öffentliche Rechenschaftslegung zu sorgen.

Darüber hinaus werden in dem Bericht die Maßnahmen identifiziert und bewertet, die von der IFRS-Stiftung ergriffen wurden, um Rechnungslegungsstandards von hoher Qualität und hohe Standards der Transparenz, Rechenschaftslegung und Integrität sicherzustellen, unter anderem im Hinblick auf den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, einen offenen Dialog mit europäischen Organen und unterschiedlichen Interessenträgern, Regeln über die Transparenz von Treffen mit Interessenträgern sowie die Einführung von Transparenzregistern.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Mit Blick auf das PIOB und seine Nachfolgerorganisation deckt der Bericht nach Absatz 3 die Entwicklungen ab, die sich bei der Diversifizierung von Finanzierungsmitteln ergeben, und er enthält eine Einschätzung, in welcher Weise die Arbeit des PIOB zur Verbesserung der Prüfungsqualität einschließlich der Integrität des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer beiträgt. Beläuft sich die Finanzierung durch die IFAC in einem bestimmten Jahr auf mehr als zwei Drittel der jährlichen Mittel des PIOB insgesamt, schlägt die Kommission vor, ihren Jahresbeitrag für dieses Jahr auf 300 000 EUR zu beschränken.“

c)

folgender Absatz wird eingefügt:

„(6a)   Mit Blick auf EFRAG ist in dem Bericht nach Absatz 3 ab dem Jahr 2018 folgendes zu bewerten:

a)

ob das erweiterte Kriterium des öffentlichen Interesses, wie es im Bericht des Sonderberaters empfohlen ist, während des im Vorjahr durchgeführten Übernahmeverfahrens beachtet wurde;

b)

ob das Europäische Parlament und der Rat frühzeitig in die Ausarbeitung von Rechnungslegungsstandards im Allgemeinen und insbesondere in das Übernahmeverfahren eingebunden waren;

c)

ob die Finanzierungsstruktur von EFRAG ausreichend diversifiziert und ausgewogen ist, um ihren im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag unabhängig und effizient wahrnehmen zu können, und

d)

die Organisationsstruktur von EFRAG, insbesondere im Hinblick auf die Transparenz, und die Schritte, die unternommen wurden, um für eine breite Interessenvertretung und eine öffentliche Rechenschaftslegung zu sorgen.

Darüber hinaus werden darin die Maßnahmen identifiziert und bewertet, die innerhalb von EFRAG ergriffen wurden, um hohe Standards der demokratischen Rechenschaftslegung, Transparenz und Integrität zu gewährleisten, unter anderem im Hinblick auf den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, einen offenen Dialog mit europäischen Organen und verschiedenen Interessenträgern, die Einführung verbindlicher Transparenzregister und Regeln über die Transparenz von Treffen mit Interessenträgern sowie im Hinblick auf interne Regeln, insbesondere zur Verhütung von Interessenkonflikten.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 17. Mai 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ABELA


(1)  ABl. C 303 vom 19.8.2016, S. 147.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom.27. April 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Mai 2017.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 258/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG (ABl. L 105 vom 8.4.2014, S. 1).


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