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Document 32017R0699

Durchführungsverordnung (EU) 2017/699 der Kommission vom 18. April 2017 über eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Gewichts von in den einzelnen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten und für die Berechnung der Menge, nach Gewicht, der in den einzelnen Mitgliedstaaten angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/2299

OJ L 103, 19.4.2017, p. 17–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/699/oj

19.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/699 DER KOMMISSION

vom 18. April 2017

über eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Gewichts von in den einzelnen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten und für die Berechnung der Menge, nach Gewicht, der in den einzelnen Mitgliedstaaten angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (1) insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um einheitliche Bedingungen für die Berechnung der jährlichen Mindestsammelquote für Elektro- und Elektronik-Altgeräte durch die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2012/19/EU zu gewährleisten, bedarf es der Festlegung einer gemeinsamen Methode, die von den Mitgliedstaaten anzuwenden ist, wenn sie die Sammelquote anhand des Gewichts der auf den jeweiligen nationalen Märkten in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte berechnen, sowie einer gemeinsamen Methode für die Berechnung der Gesamtmenge, nach Gewicht, der in jedem Mitgliedstaat angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die anzuwenden ist, wenn diese Option für die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2012/19/EU verfügbar wird.

(2)

Es empfiehlt sich, mit dieser Verordnung spezifische Parameter, einschließlich die Begriffe „Gewicht von Elektro- und Elektronikgeräten“ und „Menge angefallener Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ zu bestimmten, um die einheitliche Anwendung gemeinsamer Methoden für die Berechnung des Gewichts von in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten und der Gesamtmenge an angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu ermöglichen.

(3)

Um die Anwendung der gemeinsamen Methoden für die Berechnung des Gewichts von in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten und die Berechnung der Gesamtmenge der in einem Mitgliedstaat angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu erleichtern, sollten die Methoden ein auf jeden Mitgliedstaat zugeschnittenes Berechnungsinstrument umfassen.

(4)

Liegen die von den Herstellern oder ihren Bevollmächtigten gemäß Artikel 16 und Anhang X Teil B der Richtlinie 2012/19/EU mitzuteilenden Daten nicht vor oder sind sie unvollständig, können die Mitgliedstaaten fundierte Schätzungen der auf ihren Märkten in den Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten vornehmen. Um einheitliche Bedingungen für die Mitteilung, Überwachung und Auswertung der Daten zu gewährleisten, sofern derartige Schätzungen vorzunehmen sind, sollte nach einer gemeinsamen Methode vorgegangen werden.

(5)

Die gemeinsame Methode für die Berechnung fundierter Schätzwerte für die in den Verkehr gebrachte Menge an Elektro- und Elektronikgeräten sollte berücksichtigen, dass die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Verkehr gebrachte Menge an Elektro- und Elektronikgeräten als Gewicht der auf dem Markt dieses Mitgliedstaats angebotenen Menge an Elektro- und Elektronikgeräten, ausgenommen Geräte, die das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nach ihrem dortigen Inverkehrbringen verlassen haben, erfasst werden sollte. Aus diesem Grunde und angesichts der vorliegenden statistischen Informationen sollte sich die Berechnung des Gewichts der in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte auf Daten über die Inlandsproduktion von Elektro- und Elektronikgeräten des betreffenden Mitgliedstaats sowie auf Daten über Einfuhren von Elektro- und Elektronikgeräten aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern in diesen Mitgliedstaat und auf Daten über Elektro- und Elektronikgeräte stützen, die aus diesem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland ausgeführt wurden. Die Daten sollten aus der Eurostat-Datenbank (Eurobase) stammen, in der insbesondere die Inlandsproduktion von Elektro- und Elektronikgeräten über das System für Produktionsstatistiken der Union erfasst wird (PRODCOM-Codes). Diese Codes sind auch mit den Codes der Handelsstatistiken (Codes der Kombinierten Nomenklatur) verknüpft. Statistiken über den Warenverkehr erfassen die Warenmenge im Handel zwischen den Mitgliedstaaten (Handel innerhalb der Union) und im Handel zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (Handel mit Nicht-EU-Ländern).

(6)

Nationale Daten über die Inlandsproduktion, die Einfuhr und die Ausfuhr von Elektro- und Elektronikgeräten werden mittels PRODCOM-Codes im System für Produktionsstatistiken der Union und nicht unter den Kategorien der Anhänge I und III der Richtlinie 2012/19/EU für Elektro- und Elektronikgeräte erfasst. Wenn die Mitgliedstaaten jedoch Schätzungen der in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten vornehmen, sollten sie möglichst nach einer gemeinsamen Klassifizierungsmethode vorgehen, um statistische Angaben zur Inlandsproduktion, Einfuhr und Ausfuhr in Daten umzurechnen, die dem Gewicht der auf ihren jeweiligen Märkten unter den Kategorien für Elektro- und Elektronikgeräte gemäß der Richtlinie 2012/19/EU in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten entsprechen.

(7)

Zur Berechnung der Gesamtmenge der in einem bestimmten Jahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte sollten die Mitgliedstaaten eine gemeinsame Methode anwenden, die Daten über die früher in den einzelnen Mitgliedstaaten in Verkehr gebrachte Menge an Elektro- und Elektronikgeräten, Daten über die Lebensdauer, aufgeschlüsselt nach Arten, die unterschiedlichen Elektro- und Elektronikgeräte, den Grad der Auslastung des nationalen Marktes und die unterschiedlichen Lebenszyklen von Elektro- und Elektronikgeräten in den Mitgliedstaaten berücksichtigen sollte. Den Mitgliedstaaten sollte ein auf dieser Methode beruhendes Berechnungsinstrument für Elektro- und Elektronik-Altgeräte zur Verfügung gestellt werden, das im Interesse seiner sofortigen Anwendung vorab mit allen erforderlichen Daten gespeist werden sollte. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die in das Instrument eingespeisten Daten für vergangene Jahre über in den Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte und/oder die Lebensdauerdaten auf Basis relevanter Daten und fundierter Erkenntnisse zu aktualisieren.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden gemeinsame Methoden für die Berechnung des Gewichts von in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten, die Berechnung der Gesamtmenge, nach Gewicht, der in einem Mitgliedstaaten angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte und, soweit relevant, die Berechnung der Sammelquoten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte festgelegt. Zu diesem Zweck ist ein auf jeden Mitgliedstaat zugeschnittenes Berechnungsinstrument für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vorgesehen, das von der Kommission als integraler Bestandteil dieser Methoden entwickelt und bereitgestellt wird.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)   „Gewicht von Elektro- und Elektronikgeräten“: das Bruttogewicht (Versandgewicht) eines Elektro- und Elektronikgeräts im Sinne der Richtlinie 2012/19/EU, einschließlich aller elektrischen und elektronischen Zubehörteile, jedoch ausschließlich Verpackung, Batterien/Akkumulatoren, Gebrauchsanweisungen, Handbüchern, nichtelektrischen/nichtelektronischen Zubehörteilen und Verbrauchsmaterialien;

b)   „Menge angefallener Elektro- und Elektronik-Altgeräte“: das Gesamtgewicht der in einem Mitgliedstaat vor der Durchführung von Tätigkeiten wie Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Behandlung, Verwertung, einschließlich Recycling, oder Ausfuhr angefallenen Altgeräte von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne der Richtlinie 2012/19/EU, die in diesem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht wurden.

Artikel 3

Berechnung des Gewichts von in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten

(1)   Berechnet ein Mitgliedstaat die Sammelquote anhand des durchschnittlichen Gewichts von in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten, so berechnet er das Gewicht von auf seinem Markt in einem bestimmten Jahr in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten auf Basis der von den Herstellern dieser Elektro- und Elektronikgeräte oder ggf. ihren Bevollmächtigten gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und Anhang X Teil B der Richtlinie 2012/19/EU mitgeteilten Angaben.

(2)   Ist ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, das Gewicht der auf seinem Markt in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte gemäß Absatz 1 zu berechnen, nimmt er stattdessen auf Basis von Daten über die Inlandsproduktion, die Einfuhr und die Ausfuhr von Elektro- und Elektronikgeräten in bzw. aus seinem Hoheitsgebiet fundierte Schätzungen des Gewichts der in dem betreffenden Jahr auf seinem Markt in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte vor. Er wendet dazu die Methode gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung an.

Artikel 4

Berechnung der Gesamtmenge der in einem Mitgliedstaat angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Berechnet ein Mitgliedstaat die Sammelquote anhand der Menge von in seinem Hoheitsgebiet angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräten, so berechnet er die Gesamtmenge der in seinem Hoheitsgebiet in einem bestimmten Jahr angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte nach der Methode gemäß Anhang II.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38.

(2)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).


ANHANG I

Methode für die Berechnung fundierter Schätzwerte für das Gewicht von in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten

1.

Das Gewicht der im Bezugsjahr in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte wird nach der Methode des sichtbaren Verbrauchs und folgender Gleichung berechnet:

In Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte (t) = Inlandsproduktion (t) + Einfuhren (t) – Ausfuhren (t)

Dabei sind:

Inlandsproduktion (t)

=

das Gewicht (in Tonnen) der im Bezugsjahr t in einem Mitgliedstaat fertiggestellten Elektro- und Elektronikgeräte.

Einfuhren (t)

=

das Gewicht (in Tonnen) der im Bezugsjahr t zum Zwecke des Vertriebs, des Gebrauchs oder der Verwendung in einen Mitgliedstaat aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland eingeführten Elektro- und Elektronikgeräte.

Ausfuhren (t)

=

das Gewicht (in Tonnen) der im Bezugsjahr t zum Zwecke des Vertriebs, des Gebrauchs oder der Verwendung aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland ausgeführten Elektro- und Elektronikgeräte.

2.

Die Mitgliedstaaten verwenden die Gewichtsdaten ihrer Inlandsproduktion von Elektro- und Elektronikgeräten, wie sie im Rahmen des Systems für Produktionsstatistiken der Union (PRODCOM-Codes) gemeldet wurden.

Die Mitgliedstaaten verwenden die Gewichtsdaten ihrer Ein- und Ausfuhren von Elektro- und Elektronikgeräten, wie sie im Rahmen der Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) gemeldet wurden.

3.

Die Mitgliedstaaten verwenden das Berechnungsinstrument für Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung, um die gemeldeten im Inland produzierten sowie die eingeführten und ausgeführten Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten, aufgeschlüsselt nach KN-Codes, in Mengen in Verkehr gebrachter Elektro- und Elektronikgeräte, aufgeschlüsselt nach den Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß den Anhängen I und III der Richtlinie 2012/19/EU, umzurechnen.


ANHANG II

Methode für die Berechnung der Gesamtmenge der in einem Mitgliedstaat angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte

1.

Die Gesamtmenge der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte wird auf Basis der Menge der in diesem Mitgliedstaat in den Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte sowie deren Produktlebensdauer, wie sie auf Basis einer berechneten Produktentsorgungsrate geschätzt wurde, mit folgender Gleichung berechnet:

Formula

Dabei sind:

W(n)

=

die Menge (in Tonnen) der im Bewertungsjahr n angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte;

POM(t)

=

die Menge (in Tonnen) der in einem bestimmten Jahr t in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte;

t 0

=

das erste Jahr des Inverkehrbringens eines Elektro- oder Elektronikgeräts;

L (p) (t, n)

=

das entsorgungsbasierte Lebensdauerprofil der im Jahr t in Verkehr gebrachten Partie Elektro- und Elektronikgeräte, das der wahrscheinlichen Entsorgungsrate im Bewertungsjahr n entspricht (entsorgte Geräte als Prozentsatz der Gesamtverkäufe im Jahr n) und nach folgender Weibull-Verteilungsfunktion berechnet wird, deren Parameter der zeitabhängige Form-Parameter α(t) und der Skalen-Parameter β(t) sind:

Formula

Werden im Zeitverlauf stets dieselben Lebensdauer-Parameter angewendet, wird die Verteilung der Lebensdauer von Elektro- und Elektronikgeräten nach folgender vereinfachter Formel berechnet:

Formula

Dabei sind:

α (alpha)

=

der „Form-Parameter“ der Wahrscheinlichkeitsverteilung

β (beta)

=

der „Skalen-Parameter“ der Wahrscheinlichkeitsverteilung

2.

Die Mitgliedstaaten berechnen die Gesamtmenge der in einem bestimmten Jahr in ihrem Hoheitsgebiet angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte anhand des nach der Methode gemäß Nummer 1 entwickelten Berechnungsinstruments für Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Sinne von Artikel 1 dieser Verordnung.

3.

Das Berechnungsinstrument für Elektro- und Elektronik-Altgeräte wird vorab mit Daten über die Menge der in den einzelnen Mitgliedstaaten in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte für den Zeitraum 1980-2014, wie sie nach der Methode des sichtbaren Verbrauchs gemäß Anhang I berechnet wurde, sowie mit Daten über die Produktlebensdauer für den Zeitraum 1980-2030 gespeist. Die für die einzelnen Mitgliedstaaten bestimmten Form- und Skalen-Parameter der Wahrscheinlichkeitsverteilung gemäß Nummer 1 werden ebenfalls als Standardwerte in das Instrument eingespeist.

4.

Die Mitgliedstaaten speisen die Jahresdaten (ab 2015 bis zu dem Jahr vor dem Bezugsjahr) der in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte in das Berechnungsinstrument für Elektro- und Elektronik-Altgeräte ein, um das Gewicht der in einem bestimmten Jahr angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte berechnen zu können.

5.

Die Mitgliedstaaten können die im Berechnungsinstrument für Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß Nummer 3 verwendeten Daten über in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte bzw. über die Produktlebensdauer aktualisieren. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vorab von einer solchen Aktualisierung und begründen diese, u. a. mit amtlichen Markterhebungen, Auditergebnissen oder analysierten und fundierten Daten aus der Konsultation relevanter Interessenträger.


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