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Document 32014L0028

Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 96, 29.3.2014, p. 1–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/28/oj

29.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/1


RICHTLINIE 2014/28/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Februar 2014

zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (3) ist erheblich geändert worden (4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.

(2)

In der vorliegenden Richtlinie muss klargestellt werden, dass bestimmte Erzeugnisse gemäß den Empfehlungen der Vereinten Nationen über den Transport gefährlicher Güter als pyrotechnische Gegenstände oder Munition eingestuft wurden und somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Die Richtlinie 2004/57/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Definition pyrotechnischer Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (5), die derzeit ein Verzeichnis solcher Erzeugnisse enthält, sollte daher aufgehoben werden.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (6) werden Bestimmungen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen festgelegt, es wird ein Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten sowie für Kontrollen von aus Drittländern stammenden Produkten geschaffen und es werden die allgemeinen Prinzipien für die CE-Kennzeichnung festgelegt.

(4)

Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (7) enthält gemeinsame Grundsätze und Musterbestimmungen, die in allen sektoralen Rechtsakten angewandt werden sollen, um eine einheitliche Grundlage für die Überarbeitung oder Neufassung dieser Rechtsvorschriften zu bieten. Die Richtlinie 93/15/EG sollte daher an diesen Beschluss angepasst werden.

(5)

Die Sicherheit während der Lagerung ist in der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Risiken bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (8) geregelt, in der Sicherheitsanforderungen für Betriebe festgelegt werden, in denen Explosivstoffe vorhanden sind. Die Sicherheit von Explosivstoffen während der Beförderung regeln internationale Konventionen und Übereinkommen, unter anderem die Empfehlungen der Vereinten Nationen über den Transport gefährlicher Güter. Diese Aspekte sollten daher nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen.

(6)

Pyrotechnische Gegenstände erfordern geeignete Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz der Endnutzer und die Sicherheit der Bevölkerung. Pyrotechnische Gegenstände erfordern geeignete Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz der Endnutzer und die Sicherheit der Bevölkerung. Pyrotechnische Gegenstände sind in der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (9) geregelt. Die vorliegende Richtlinie sollte daher nicht für pyrotechnische Gegenstände gelten.

(7)

Munition sollte ebenso in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, jedoch ausschließlich im Hinblick auf die Regelungen über die Verbringung und die damit zusammenhängenden Vorkehrungen. Bei Munition, die unter Bedingungen verbracht wird, die den Bedingungen für die Verbringung von Waffen entsprechen, sollte die Verbringung Bestimmungen unterliegen, die den für Waffen geltenden Bestimmungen entsprechen, die in der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (10) festgelegt sind.

(8)

Diese Richtlinie sollte für alle Absatzarten gelten, einschließlich Fernabsatz.

(9)

Im Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung der unter diese Richtlinie fallenden Explosivstoffe erscheint es geboten, die in den Empfehlungen der Vereinten Nationen über den Transport gefährlicher Güter enthaltene Begriffsbestimmung für diese Erzeugnisse zu übernehmen.

(10)

Um den freien Verkehr von Explosivstoffen zu gewährleisten, müssen die Rechtsvorschriften über die Bereitstellung von Explosivstoffen auf dem Markt harmonisiert werden.

(11)

Die Wirtschaftsakteure sollten für die Konformität der Explosivstoffe mit dieser Richtlinie verantwortlich sein, je nachdem welche Rolle sie jeweils in der Lieferkette spielen, damit ein hohes Niveau beim Schutz der öffentlichen Interessen, wie die Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie die öffentliche Sicherheit, gewährleistet wird und ein fairer Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sichergestellt ist.

(12)

Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur Explosivstoffe auf dem Markt bereitstellen, die mit dieser Richtlinie übereinstimmen. Es ist eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Pflichten vorzusehen, die auf die einzelnen Wirtschaftsakteure je nach ihrer Rolle in der Liefer- und Vertriebskette entfallen.

(13)

Um die Kommunikation zwischen den Wirtschaftsakteuren, den Marktüberwachungsbehörden und den Endnutzern zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten den Wirtschaftsakteuren nahelegen, zusätzlich zur Postanschrift die Adresse einer Website aufzunehmen.

(14)

Weil der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens geeignet. Die Konformitätsbewertung sollte daher auch weiterhin die ausschließliche Pflicht des Herstellers bleiben.

(15)

Es ist notwendig sicherzustellen, dass Explosivstoffe aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, dieser Richtlinie genügen, und insbesondere, dass geeignete Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller hinsichtlich dieser Explosivstoffe durchgeführt wurden. Es sollte deshalb vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass von ihnen auf den Markt gebrachte Explosivstoffe den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, und dass sie keine Explosivstoffe in Verkehr bringen, die diesen Anforderungen nicht genügen oder ein Risiko darstellen. Zudem sollte vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die Kennzeichnung von Explosivstoffen und die von den Herstellern erstellten Unterlagen den zuständigen nationalen Behörden für Überprüfungszwecke zur Verfügung stehen.

(16)

Der Händler stellt einen Explosivstoff auf dem Markt bereit, nachdem er vom Hersteller oder vom Einführer in Verkehr gebracht wurde, und er hat gebührende Sorgfalt walten zu lassen um sicherzustellen, dass seine Handhabung des Explosivstoffs nicht die Konformität des Explosivstoffs negativ beeinflusst.

(17)

Jeder Wirtschaftsakteur, der einen Explosivstoff unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder einen Explosivstoff so verändert, dass sich dies auf seine Konformität mit dieser Richtlinie auswirken kann, sollte als Hersteller gelten und die Pflichten des Herstellers wahrnehmen.

(18)

Da Händler und Einführer dem Markt nahestehen, sollten sie in Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen nationalen Behörden eingebunden werden und darauf eingestellt sein, aktiv mitzuwirken, indem sie diesen Behörden alle nötigen Informationen zu dem betreffenden Explosivstoff geben.

(19)

Die eindeutige Kennzeichnung von Explosivstoffen ist wesentlich, damit auf allen Stufen der Lieferkette genaue und vollständige Unterlagen über Explosivstoffe geführt werden können. Dadurch sollte die Identifizierung und Rückverfolgung eines Explosivstoffes vom Herstellungsort und dem Inverkehrbringen bis zum Endnutzer und zu seiner Verwendung möglich sein, um Missbrauch und Diebstahl zu verhindern und die Vollzugsbehörden bei der Rückverfolgung der Herkunft von verloren gegangenen oder gestohlenen Explosivstoffen zu unterstützen. Ein wirksames Rückverfolgbarkeitssystem erleichtert ferner den Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure aufzuspüren, die nichtkonforme Explosivstoffe auf dem Markt bereitgestellt haben. Bei der Aufbewahrung der nach dieser Richtlinie erforderlichen Informationen zur Identifizierung von Wirtschaftsakteuren sollten die Wirtschaftsakteure nicht verpflichtet werden, die Informationen über andere Wirtschaftsakteure zu aktualisieren, von denen sie entweder einen Explosivstoff bezogen haben oder an die sie einen Explosivstoff geliefert haben.

(20)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Bereitstellung auf dem Markt sollten sich auf die wesentlichen Sicherheitsanforderungen für Explosivstoffe zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und den Schutz von Gütern und der Umwelt beschränken. Um die Bewertung der Konformität mit diesen Anforderungen zu erleichtern, ist vorzusehen, dass eine Vermutung der Konformität für die Explosivstoffe gilt, die die harmonisierten Normen erfüllen, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung (11) zum Zweck der Angabe ausführlicher technischer Spezifikationen zu den genannten Anforderungen angenommen wurden.

(21)

Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 enthält ein Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen, falls diese Normen Anforderungen der vorliegenden Richtlinie nicht in vollem Umfang entsprechen.

(22)

Damit die Wirtschaftsakteure nachweisen und die zuständigen Behörden sicherstellen können, dass die auf dem Markt bereitgestellten Explosivstoffe die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen, sind Verfahren für die Konformitätsbewertung vorzusehen. In dem Beschluss Nr. 768/2008/EG sind eine Reihe von Modulen für Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen, die Verfahren unterschiedlicher Strenge, je nach der damit verbundenen Höhe des Risikos und dem geforderten Schutzniveau, umfassen. Im Sinne eines einheitlichen Vorgehens in allen Sektoren und zur Vermeidung von Ad-hoc-Varianten sollten die Konformitätsbewertungsverfahren aus diesen Modulen ausgewählt werden. Wegen der besonderen Merkmale von Explosivstoffen und den mit ihnen verbundenen Risiken sollten Explosivstoffe stets einer Konformitätsbewertung durch Dritte unterzogen werden.

(23)

Die Hersteller sollten eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, aus der die nach dieser Richtlinie erforderlichen Informationen über die Konformität eines Explosivstoffs mit dieser Richtlinie und der sonstigen maßgeblichen EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften hervorgehen.

(24)

Um einen wirksamen Zugang zu Informationen für die Zwecke der Marktüberwachung zu gewährleisten, sollten die für die Bestimmung aller geltenden Rechtsakte der Union erforderlichen Informationen in einer einzigen EU-Konformitätserklärung enthalten sein. Um den Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsakteure zu verringern, kann diese einzige EU-Konformitätserklärung eine Akte sein, die aus den einschlägigen einzelnen Konformitätserklärungen besteht.

(25)

Die CE-Kennzeichnung bringt die Konformität eines Explosivstoffs zum Ausdruck und ist das sichtbare Ergebnis eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Die allgemeinen Grundsätze für die CE-Kennzeichnung sind in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt. In dieser Richtlinie sollten die Vorschriften für die Anbringung der CE-Kennzeichnung aufgeführt werden.

(26)

Die in der vorliegenden Richtlinie dargestellten Konformitätsbewertungsverfahren erfordern ein Tätigwerden der Konformitätsbewertungsstellen, die der Kommission gegenüber von den Mitgliedstaaten benannt werden.

(27)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die in der Richtlinie 93/15/EWG enthaltenen Kriterien, die von den Konformitätsbewertungsstellen zu erfüllen sind, damit sie der Kommission benannt werden können, nicht dafür ausreichen, unionsweit ein einheitlich hohes Leistungsniveau der notifizierten Stellen zu gewährleisten. Es ist aber besonders wichtig, dass alle notifizierten Stellen ihre Aufgaben auf gleichermaßen hohem Niveau und unter fairen Wettbewerbsbedingungen erfüllen. Dies erfordert mithin die Festlegung von verbindlichen Anforderungen für die Konformitätsbewertungsstellen, die eine Notifizierung für die Erbringung von Konformitätsbewertungsleistungen anstreben.

(28)

Um für ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Konformitätsbewertung zu sorgen, müssen auch die Anforderungen an die notifizierenden Behörden und andere Stellen, die bei der Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen tätig sind, festgelegt werden.

(29)

Wenn eine Konformitätsbewertungsstelle die Konformität mit den Kriterien der harmonisierten Normen nachweist, sollte vermutet werden, dass sie den entsprechenden Anforderungen der vorliegenden Richtlinie genügt.

(30)

Das in dieser Richtlinie dargelegte System sollte durch das Akkreditierungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergänzt werden. Da die Akkreditierung ein wichtiges Mittel zur Überprüfung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen ist, sollte sie auch zu Zwecken der Notifizierung eingesetzt werden.

(31)

Eine transparente Akkreditierung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die das notwendige Maß an Vertrauen in Konformitätsbescheinigungen gewährleistet, sollte von den nationalen Behörden unionsweit als bevorzugtes Mittel zum Nachweis der fachlichen Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen angesehen werden. Allerdings können nationale Behörden die Auffassung vertreten, dass sie selbst die geeigneten Mittel besitzen, um diese Beurteilung vorzunehmen. Um in solchen Fällen die Glaubwürdigkeit der durch andere nationale Behörden vorgenommenen Beurteilungen zu gewährleisten, sollten sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Unterlagen übermitteln, aus denen hervorgeht, dass die beurteilten Konformitätsbewertungsstellen die einschlägigen rechtlichen Anforderungen erfüllen.

(32)

Häufig vergeben Konformitätsbewertungsstellen Teile ihrer Arbeit im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung an Unterauftragnehmer oder übertragen sie an Zweigstellen. Zur Wahrung des für das Inverkehrbringen von Explosivstoffen in der Union erforderlichen Schutzniveaus müssen die Unterauftragnehmer und Zweigstellen bei der Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben unbedingt denselben Anforderungen genügen wie die notifizierten Stellen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Bewertung von Kompetenz und Leistungsfähigkeit der Konformitätsbewertungsstellen und die Überwachung von notifizierten Stellen sich auch auf die Tätigkeiten erstrecken, die von Unterauftragnehmern und Zweigstellen übernommen werden.

(33)

Das Notifizierungsverfahren muss effizienter und transparenter werden; insbesondere muss es an die neuen Technologien angepasst werden, um eine Online-Notifizierung zu ermöglichen.

(34)

Da die notifizierten Stellen ihre Dienstleistungen in der gesamten Union anbieten können, sollten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission die Möglichkeit erhalten, Einwände im Hinblick auf eine benannte Stelle zu erheben. Daher ist es wichtig, dass eine Frist vorgesehen wird, innerhalb derer etwaige Zweifel an der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen oder diesbezügliche Bedenken geklärt werden können, bevor diese ihre Arbeit als benannte Stellen aufnehmen.

(35)

Im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit ist es entscheidend, dass die notifizierten Stellen die Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, ohne unnötigen Aufwand für die Wirtschaftsakteure zu schaffen. Aus demselben Grund, aber auch um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsakteure zu gewährleisten, ist für eine einheitliche technische Anwendung der Konformitätsbewertungsverfahren zu sorgen. Dies lässt sich am besten durch eine zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den notifizierten Stellen erreichen.

(36)

Um für Rechtssicherheit zu sorgen, muss präzisiert werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Marktüberwachung in der EU und für die Kontrolle von Produkten, die auf den EU-Markt gelangen, auch für Explosivstoffe gelten. Die vorliegende Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern zu entscheiden, welche Behörden für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zuständig sind.

(37)

Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Explosivstoffe nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bei sachgerechter Lagerung und bestimmungsgemäßer Verwendung oder bei einer Verwendung, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen nicht gefährden. Explosivstoffe sollten nur unter Verwendungsbedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, das heißt, wenn sich eine solche Verwendung aus einem rechtmäßigen und ohne weiteres vorhersehbaren menschlichen Verhalten ergeben kann, als nichtkonform mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach dieser Richtlinie angesehen werden.

(38)

Das vorhandene System sollte um ein Verfahren ergänzt werden, mit dem die interessierten Kreise über geplante Maßnahmen im Hinblick auf Explosivstoffe informiert werden können, die ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder den Schutz von Gütern oder der Umwelt darstellen. Auf diese Weise könnten die Marktüberwachungsbehörden in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Explosivstoffen zu einem früheren Zeitpunkt einschreiten.

(39)

In den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten und die Kommission die Begründung einer von einem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahme einhellig annehmen, sollte die Kommission nicht weiter tätig werden müssen, es sei denn, dass die Nichtkonformität Mängeln einer harmonisierten Norm zugerechnet werden kann.

(40)

In Fällen, in denen der unrechtmäßige Besitz oder die unrechtmäßige Verwendung von Explosivstoffen oder Munition, die unter diese Richtlinie fallen, eine ernste Gefahr oder schwere Beeinträchtigung für die öffentliche Sicherheit darstellt, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, hinsichtlich der Verbringung von Explosivstoffen und Munition von dieser Richtlinie abzuweichen, um einen solchen unrechtmäßigen Besitz oder eine solche unrechtmäßige Verwendung zu verhindern.

(41)

Es ist wichtig, Mechanismen zur Förderung der administrativen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bereitzustellen. Die zuständigen Behörden sollten daher auf die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (12) zurückgreifen.

(42)

Diese Richtlinie sollte nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten berühren, Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen Handels mit Explosivstoffen und Munition zu ergreifen.

(43)

Zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Hinblick darauf übertragen werden, dass diese Richtlinie durch Maßnahmen der Union an Empfehlungen der Vereinten Nationen über den Transport gefährlicher Güter angepasst wird. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(44)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (13), ausgeübt werden.

(45)

Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten angewendet werden, die den notifizierenden Mitgliedstaat auffordern, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen bezüglich benannter Stellen, die die Anforderungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllen, zu treffen.

(46)

Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung der Einzelheiten des Systems zur eindeutigen Kennzeichnung und zur Rückverfolgung von Explosivstoffen sowie für die Festlegung der technischen Regelungen für die Anwendung der Bestimmungen zur Verbringung von Explosivstoffen und insbesondere des zu verwendenden Musterdokuments sollte das Prüfverfahren verwendet werden.

(47)

Das Prüfverfahren sollte auch bei der Annahme von Durchführungsrechtsakten bezüglich konformer Explosivstoffe zur Anwendung kommen, die ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere schützenswerte öffentliche Interessen darstellen.

(48)

Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit konformen Explosivstoffen, die ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder von Gütern oder der Umwelt darstellen, erforderlich ist.

(49)

Nach gängiger Praxis kann der durch diese Richtlinie eingesetzte Ausschuss gemäß seiner Geschäftsordnung eine nützliche Rolle bei der Überprüfung von Angelegenheiten spielen, die die Anwendung dieser Richtlinie betreffen und entweder von seinem Vorsitz oder einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.

(50)

Werden andere Gegenstände der vorliegenden Richtlinie als solche ihrer Durchführung oder Verstöße gegen sie untersucht, und geschieht dies in einer Sachverständigengruppe der Kommission, so sollte das Europäische Parlament gemäß der bestehenden Praxis alle Informationen und Unterlagen erhalten, sowie gegebenenfalls eine Einladung zur Teilnahme an diesen Sitzungen.

(51)

Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten und — angesichts von deren Besonderheiten — ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 feststellen, ob Maßnahmen, die von Mitgliedstaaten bezüglich nichtkonformer Explosivstoffe getroffen werden, begründet sind oder nicht.

(52)

Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall des Verstoßes gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen vorsehen und sicherstellen, dass diese durchgesetzt werden. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(53)

Für die Bereitstellung von Explosivstoffen auf dem Markt, die vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie bereits gemäß der Richtlinie 93/15/EWG in Verkehr gebracht wurden und keinen weiteren Produktanforderungen genügen müssen, ist eine angemessene Übergangsregelung vorzusehen. Händler sollten deshalb vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie Explosivstoffe, die bereits in Verkehr gebracht wurden, nämlich Lagerbestände, die sich bereits in der Vertriebskette befinden, vertreiben können.

(54)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich zu gewährleisten, dass die auf dem Markt befindlichen Explosivstoffe ein hohes Niveau in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie sonstige öffentliche Interessen erfüllen, und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts zu garantieren, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann sondern des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(55)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(56)

Die vorliegende Richtlinie sollte unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für ihre Umsetzung in innerstaatliches Recht und des Datums der Anwendung der Richtlinien gemäß Anhang V Teil B gelten —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für Explosivstoffe für zivile Zwecke.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für

a)

Explosivstoffe, einschließlich Munition, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur Verwendung durch die Streitkräfte oder die Polizei bestimmt sind;

b)

pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 2013/29/EU;

c)

Munition, vorbehaltlich der Artikel 12, 13 und 14.

Anhang I enthält eine nicht erschöpfende Liste der in Buchstabe b dieses Absatzes und in Artikel 2 Nummer 2 erwähnten bzw. gemäß den Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter festgelegten pyrotechnischen Gegenstände und Munition.

(3)   Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, bestimmte Stoffe, die nicht unter diese Richtlinie fallen, durch innerstaatliche Gesetze oder sonstige innerstaatliche Regelungen als Explosivstoffe einzustufen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.   „Explosivstoffe“: Stoffe und Gegenstände, die gemäß den „Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter“ als Explosivstoffe betrachtet werden und in der in diesen Empfehlungen festgelegten Klasse 1 eingestuft sind;

2.   „Munition“: Geschosse mit oder ohne Treibladungen sowie Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere Schusswaffen und Artilleriegeschütze;

3.   „Betriebssicherheit“: die Verhütung von Unfällen und, wenn dies nicht gelingt, die Begrenzung ihrer Folgen;

4.   „Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung“: die Verhütung einer die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verletzenden missbräuchlichen Verwendung;

5.   „Genehmigung der Verbringung“: die Entscheidung über die geplanten Verbringungen von Explosivstoffen innerhalb der Union;

6.   „Verbringung“: jede Ortsveränderung von Explosivstoffen innerhalb der Gemeinschaft mit Ausnahme von Ortsveränderungen innerhalb einer Betriebsstätte;

7.   „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Explosivstoffen zum Zweck des Vertriebs oder der Verwendung dieser Explosivstoffe auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

8.   „Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines Explosivstoffs auf dem Unionsmarkt;

9.   „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die einen Explosivstoff herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und diesen Explosivstoff unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder für eigene Zwecke verwendet;

10.   „Bevollmächtigter“: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

11.   „Einführer“: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die einen Explosivstoff aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

12.   „Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die einen Explosivstoff auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;

13.   „Wirtschaftsakteure“: der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler sowie jede juristische oder natürliche Person, die die Lagerung, die Verwendung, die Verbringung, die Einfuhr und die Ausfuhr von Explosivstoffen bzw. den Handel damit betreibt;

14.   „Waffenhändler“: jede natürliche oder juristische Person, deren berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise in der Herstellung, dem Austausch, der Vermietung, der Reparatur oder der Umarbeitung von Feuerwaffen und Munition bzw. dem Handel damit besteht;

15.   „technische Spezifikation“: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Explosivstoff genügen muss;

16.   „harmonisierte Norm“: eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

17.   „Akkreditierung“: die Akkreditierung gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

18.   „nationale Akkreditierungsstelle“: eine nationale Akkreditierungsstelle gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

19.   „Konformitätsbewertung“: das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie an einen Explosivstoff erfüllt worden sind;

20.   „Konformitätsbewertungsstelle“: eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;

21.   „Rückruf“: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endverbraucher bereits bereitgestellten Explosivstoffs abzielt;

22.   „Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindlicher Explosivstoff auf dem Markt bereitgestellt wird;

23.   „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“: Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;

24.   „CE-Kennzeichnung“: Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass der Explosivstoff den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind.

Artikel 3

Freier Warenverkehr

Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Explosivstoffen, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, auf dem Markt nicht untersagen, einschränken oder behindern.

Artikel 4

Bereitstellung auf dem Markt

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Explosivstoffe nur auf dem Markt bereitgestellt werden können, wenn sie den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

KAPITEL 2

PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE

Artikel 5

Pflichten der Hersteller

(1)   Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Explosivstoffe in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, dass diese gemäß den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang II entworfen und hergestellt wurden.

(2)   Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen nach Anhang III und lassen das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 20 durchführen.

Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass der Explosivstoff den geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung an.

(3)   Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Explosivstoffs auf.

(4)   Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität mit dieser Richtlinie bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Explosivstoffs, an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Explosivstoffs verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

(5)   Die Hersteller stellen sicher, dass auf Explosivstoffen, die sie in Verkehr gebracht haben, eine eindeutige Kennzeichnung gemäß dem in Artikel 15 geregelten System zur Identifizierung und Rückverfolgung von Explosivstoffen vorhanden ist. Für Explosivstoffe, die nicht von diesem System erfasst sind, stellen die Hersteller Folgendes sicher:

a)

sie sorgen dafür, dass Explosivstoffe, die sie in Verkehr gebracht haben, eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifizierung tragen, oder, falls dies aufgrund der geringen Größe, der Form oder des Designs des Explosivstoffs nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Explosivstoff beigefügten Unterlagen angegeben werden;

b)

sie geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem Explosivstoff selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Explosivstoff beigefügten Unterlage an. Die Anschrift bezieht sich auf eine zentrale Anlaufstelle, an der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

(6)   Die Hersteller gewährleisten, dass Explosivstoffen, die sie in Verkehr gebracht haben, die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer Sprache, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann, gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt wird. Diese Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

(7)   Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter Explosivstoff nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Explosivstoffs herzustellen oder ihn gegebenenfalls zurückzunehmen und zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem Explosivstoff Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie den Explosivstoff auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(8)   Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle für den Nachweis der Konformität des Explosivstoffs mit dieser Richtlinie erforderlichen Informationen und Unterlagen in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Explosivstoffen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Artikel 6

Bevollmächtigte

(1)   Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

Die Pflichten gemäß Artikel 5 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung von technischen Unterlagen gemäß Artikel 5 Absatz 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

(2)   Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Explosivstoffs;

b)

auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Explosivstoffs an diese Behörde;

c)

auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen um Risiken auszuschließen, die mit Explosivstoffen verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.

Artikel 7

Pflichten der Einführer

(1)   Einführer bringen nur konforme Explosivstoffe in Verkehr.

(2)   Bevor Einführer einen Explosivstoff in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 20 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass der Explosivstoff mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 5 erfüllt hat.

Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Explosivstoff nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang II übereinstimmt, darf er diesen Explosivstoff nicht in Verkehr bringen, bevor dessen Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Explosivstoff ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.

(3)   Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem Explosivstoff selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Explosivstoff beigefügten Unterlagen an. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

(4)   Die Einführer gewährleisten, dass dem Explosivstoff die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer Sprache, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann, gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt wird.

(5)   Solange sich ein Explosivstoff in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass dessen Lagerungs- oder Transportbedingungen seine Übereinstimmung mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang II nicht beeinträchtigen.

(6)   Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter Explosivstoff nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Explosivstoffs herzustellen oder ihn gegebenenfalls zurückzunehmen und zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Einführer, wenn mit dem Explosivstoff Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie den Explosivstoff auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(7)   Die Einführer halten über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Explosivstoffs eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

(8)   Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle für den Nachweis der Konformität eines Explosivstoffs erforderlichen Informationen und Unterlagen in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Explosivstoffen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Artikel 8

Pflichten der Händler

(1)   Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Richtlinie mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie einen Explosivstoff auf dem Markt bereitstellen.

(2)   Bevor sie einen Explosivstoff auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob der Explosivstoff mit der Konformitätskennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderliche Betriebsanleitung und die erforderlichen Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 5 und von Artikel 7 Absatz 3 erfüllt haben.

Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Explosivstoff nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang II übereinstimmt, darf er diesen Explosivstoff nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor dessen Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Explosivstoff ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.

(3)   Solange sich ein Explosivstoff in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass dessen Lagerungs- oder Transportbedingungen seine Übereinstimmung mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang II nicht beeinträchtigen.

(4)   Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestellter Explosivstoff nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Explosivstoff herzustellen, ihn gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Händler, wenn mit dem Explosivstoff Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie den Explosivstoff auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(5)   Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in Papierform oder auf elektronischem Wege aus, die für den Nachweis der Konformität eines Explosivstoffs erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Explosivstoffen verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

Artikel 9

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Artikel 5, wenn er einen Explosivstoff unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder einen bereits auf dem Markt befindlichen Explosivstoff so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.

Artikel 10

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Für Explosivstoffe, die nicht unter das System nach Artikel 15 fallen, nennen die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,

a)

von denen sie einen Explosivstoff bezogen haben;

b)

an die sie einen Explosivstoff abgegeben haben.

Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 nach dem Bezug des Explosivstoffs 10 Jahre sowie nach der Abgabe des Explosivstoffs 10 Jahren lang vorlegen können.

KAPITEL 3

SICHERHEITSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Verbringung von Explosivstoffen

(1)   Die Verbringung von Explosivstoffen darf nur nach dem Verfahren der Absätze 2 bis 8 erfolgen.

(2)   Zur Verbringung von Explosivstoffen muss der Empfänger eine Genehmigung von der zuständigen Behörde im Mitgliedstaat des Empfängers erhalten. Die zuständige Behörde überprüft, ob der Empfänger zum Erwerb von Explosivstoffen rechtlich befugt ist und ob er über die erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen verfügt. Jede Durchfuhr von Explosivstoffen durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats muss der für die Verbringung verantwortliche Wirtschaftsakteur dessen zuständigen Behörden melden und dafür die vorherige Genehmigung des Durchfuhrmitgliedstaats einholen.

(3)   Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass sich in Zusammenhang mit der Überprüfung der Befugnis zum Erwerb gemäß Absatz 2 ein Problem stellt, so übermittelt er die diesbezüglichen verfügbaren Informationen der Kommission, die unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten darüber unterrichtet.

(4)   Genehmigt die zuständige Behörde im Mitgliedstaat des Empfängers die Verbringung, so stellt sie dem Empfänger ein Dokument aus, das die Lizenz für die Verbringung darstellt und sämtliche in Absatz 5 genannten Angaben enthält. Dieses Dokument begleitet die Explosivstoffe bis zu ihrem vorgesehenen Bestimmungsort. Das Dokument ist den zuständigen Behörden jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Der Empfänger hat eine Kopie des Dokuments aufzubewahren und der zuständigen Behörde im Mitgliedstaat des Empfängers auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

(5)   Sind bei der Verbringung von Explosivstoffen spezielle Kontrollen erforderlich, mit denen festgestellt werden kann, ob die Verbringung besonderen Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Teil davon entspricht, so übermittelt der Empfänger der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Empfängers vor der Verbringung folgende Informationen:

a)

Name und Anschrift der betreffenden Wirtschaftsakteure;

b)

Anzahl und Menge der verbrachten Explosivstoffe;

c)

eine vollständige Beschreibung der Explosivstoffe sowie Angaben zu deren Identifizierung einschließlich UN-Nummer;

d)

Angaben zur Einhaltung der Bedingungen für das Inverkehrbringen, sofern die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden;

e)

Transportart und -strecke;

f)

vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin;

g)

erforderlichenfalls die genauen Übergangsstellen zwischen den Mitgliedstaaten.

Diese unter Buchstabe a des ersten Unterabsatzes aufgeführten Angaben müssen hinreichend detailliert sein, um den zuständigen Behörden zu ermöglichen, Verbindung mit diesen Wirtschaftsakteuren aufzunehmen und um damit sie feststellen können, ob die betreffenden Wirtschaftsakteure befugt sind, die Sendung entgegenzunehmen.

Die zuständige Behörde im Mitgliedstaat des Empfängers prüft die Bedingungen, unter denen die Verbringung stattfinden soll; diese Prüfung erfolgt insbesondere im Hinblick auf die besonderen Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung. Entsprechen die Explosivstoffe den besonderen Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung, so wird die Verbringung genehmigt. Bei einer Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten prüfen und genehmigen diese Mitgliedstaaten die transportbezogenen Informationen ebenfalls.

(6)   Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Auffassung, dass besondere Sicherheitsanforderungen gemäß den Absätzen 4 und 5 nicht erforderlich sind, so darf die Verbringung von Explosivstoffen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder in einem Teil davon ohne die vorherige Information gemäß Absatz 5 erfolgen. In einem solchen Fall erteilt die zuständige Behörde im Mitgliedstaat des Empfängers eine Genehmigung der Verbringung, die für einen bestimmten Zeitraum gültig ist, jedoch jederzeit im Wege einer begründeten Entscheidung ausgesetzt oder zurückgezogen werden kann. In dem in Absatz 4 genannten Dokument, das die Explosivstoffe bis zu deren Bestimmungsort begleitet, wird in diesem Fall nur die genannte Genehmigung erwähnt.

(7)   Unbeschadet der normalen Kontrollen, die der Abgangsmitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet gemäß dieser Richtlinie durchführt, übermitteln die Empfänger oder die Wirtschaftsakteure den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats sowie des Durchfuhrmitgliedstaats auf Antrag alle ihnen zur Verfügung stehenden sachdienlichen Informationen über die Verbringung von Explosivstoffen.

(8)   Kein Wirtschaftsakteur darf Explosivstoffe verbringen, solange der Empfänger nicht die nach den Absätzen 2, 4, 5 und 6 hierfür erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen erhalten hat.

Artikel 12

Verbringung von Munition

(1)   Munition darf nur dann von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn das Verfahren der Absätze 2 bis 5 eingehalten wird. Jene Absätze gelten auch im Fall der Verbringung von Munition im Versandhandel.

(2)   Bei der Verbringung von Munition in einen anderen Mitgliedstaat teilt der Betreffende vor jeder Beförderung dem Mitgliedstaat, in dem sich diese Munition befindet, Folgendes mit:

a)

Name und Anschrift des Verkäufers oder Verbringers und des Käufers oder Erwerbers und gegebenenfalls des Eigentümers;

b)

Anschrift, an die die Munition versandt oder befördert wird;

c)

Munitionsmenge, die Gegenstand des Versands oder der Beförderung ist;

d)

die zur Identifikation der Munition erforderlichen Angaben sowie ferner die Angabe, dass die Munition gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen für Handfeuerwaffen kontrolliert worden ist;

e)

die Verbringungsmittel;

f)

Absendetag und voraussichtlicher Ankunftstag.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben e und f genannten Angaben können unterbleiben, wenn die Verbringung zwischen Waffenhändlern erfolgt. Der Mitgliedstaat prüft die Umstände, unter denen die Verbringung stattfindet, insbesondere nach Gesichtspunkten der Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung. Genehmigt der Mitgliedstaat die betreffende Verbringung, so stellt er einen Erlaubnisschein aus, der alle in Unterabsatz 1 genannten Angaben enthält. Der Schein muss die Munition bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten. Er ist auf Verlangen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit vorzuweisen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat kann Waffenhändlern das Recht einräumen, ohne vorherige Genehmigung im Sinne des Absatzes 2 Munition von seinem Gebiet zu einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Waffenhändler zu verbringen. Er stellt zu diesem Zweck eine Genehmigung aus, die eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren hat und jederzeit durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ausgesetzt oder aufgehoben werden kann. Ein Dokument, das auf diese Genehmigung Bezug nimmt, muss die Munition bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten; Er ist auf Verlangen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit vorzuweisen.

Die Waffenhändler teilen den Behörden des Abgangsmitgliedstaats vor Durchführung der Verbringung alle Auskünfte gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 mit.

(4)   Jeder Mitgliedstaat leitet den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der Munitionsarten zu, bei denen die Genehmigung zur Verbringung in sein Gebiet ohne seine vorherige Zustimmung erteilt werden darf.

Diese Munitionsverzeichnisse werden den Waffenhändlern zugestellt, die gemäß dem Verfahren des Absatzes 3 eine Genehmigung zur zustimmungsfreien Verbringung der Munition erhalten haben.

(5)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Bestimmungsmitgliedstaat alle ihm zur Verfügung stehenden zweckdienlichen Informationen über endgültige Munitionsverbringungen.

Die Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 2 und 3 erhalten, werden spätestens bei der Verbringung dem Bestimmungsmitgliedstaat und den etwaigen Durchfuhrmitgliedstaaten übermittelt.

Artikel 13

Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit

Stellt der unrechtmäßige Besitz oder die unrechtmäßige Verwendung von Explosivstoffen oder Munition eine ernste Gefahr oder eine Beeinträchtigung der Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung dar, so kann abweichend von Artikel 11 Absätze 2, 4, 5 und 6 sowie von Artikel 12 der betroffene Mitgliedstaat im Hinblick auf die Verbringung von Explosivstoffen oder Munition alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem unrechtmäßigen Besitz oder der unrechtmäßigen Verwendung vorzubeugen.

Die in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Sie dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung im Handel zwischen Mitgliedstaaten darstellen.

Trifft ein Mitgliedstaat derartige Maßnahmen, so teilt er dies unverzüglich der Kommission mit. Diese unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 14

Informationsaustausch

(1)   Die Mitgliedstaaten errichten zur Durchführung der Artikel 11 und 12 Netze für den Informationsaustausch. Sie notifizieren den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die einzelstaatlichen Behörden, die damit beauftragt sind, die Informationen entgegenzunehmen oder weiterzugeben und die Verfahren nach jenen Artikeln anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten halten die aktualisierten Angaben über die Wirtschaftsakteure, die eine Erlaubnis oder Genehmigung gemäß Artikel 16 besitzen, zur Verfügung der übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission.

(2)   Für die Umsetzung dieser Richtlinie gilt die Verordnung (EG) Nr. 515/97 entsprechend, insbesondere deren Anforderungen hinsichtlich der Vertraulichkeit.

Artikel 15

Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen

(1)   Die Wirtschaftsakteure halten ein einheitliches System zur eindeutigen Identifizierung und Rückverfolgung von Explosivstoffen ein, bei dem die Größe, die Form oder die Gestaltung berücksichtigt werden, es sei denn, es ist nicht notwendig, den Explosivstoff wegen seines geringen Gefährlichkeitsgrads aufgrund seiner Merkmale und Faktoren, wie etwa seiner geringen detonierenden Wirkungen und dem geringen Sicherheitsrisiko, das von ihm wegen der geringen potentiellen Wirkungen eines Missbrauchs ausgeht, mit einer eindeutigen Kennzeichnung zu versehen.

Das System gilt nicht für Explosivstoffe, die unverpackt oder in Pumpfahrzeugen transportiert und geliefert werden und direkt in das Sprengloch ausgeladen oder gepumpt werden, und Explosivstoffen, die am Sprengort hergestellt und danach sofort geladen werden (sogenannte Vor-Ort-Herstellung).

(2)   Das System dient zur Erhebung und Speicherung von Daten, gegebenenfalls auch auf elektronischem Wege, damit die eindeutige Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit des Explosivstoffs sowie die Anbringung einer eindeutigen Kennzeichnung an dem Explosivstoff und/oder seiner Verpackung, durch die auf diese Daten zugegriffen werden kann, ermöglicht werden. Diese Daten beziehen sich auf die eindeutige Kennzeichnung des Explosivstoffs, einschließlich Angaben dazu, wo er sich befindet, während Wirtschaftsakteure über ihn verfügen, sowie der Identität dieser Wirtschaftsakteure.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Daten werden in regelmäßigen Abständen einer Prüfung unterzogen und vor zufälligen und mutwilligen Beschädigungen oder Zerstörungen geschützt. Diese Daten werden zehn Jahre lang, nachdem die Geschäftsvorgänge stattgefunden haben, oder, falls die Explosivstoffe verwendet oder entsorgt wurden, nach ihrer Verwendung oder Entsorgung zehn Jahre lang gespeichert, selbst wenn der Wirtschaftsakteur inzwischen seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat. Sie sind den zuständigen Stellen auf Verlangen umgehend zur Verfügung zu stellen.

(4)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen zur

a)

Festlegung der praktischen Regelungen für den Betrieb des in Absatz 1 genannten Systems zur eindeutigen Identifizierung und Rückverfolgung, bei dem die Größe, die Form oder das Design der Explosivstoffe berücksichtigt werden, insbesondere des Formats und der Struktur der eindeutigen Kennzeichnung gemäß Absatz 2,

b)

Ermittlung der in Absatz 1 genannten Fälle, in denen es wegen des geringen Gefährlichkeitsgrads eines Explosivstoffs nicht notwendig ist, dass sich die Wirtschaftsakteure an ein einheitliches System zur eindeutigen Identifizierung und Rückverfolgung im Sinne des Absatzes 1 halten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 16

Erlaubnis oder Genehmigung

Wirtschaftsakteure müssen eine Erlaubnis oder Genehmigung besitzen, die sie zur Herstellung, Lagerung, Verwendung, Einfuhr, Ausfuhr und Verbringung von Explosivstoffen bzw. den Handel damit berechtigt.

Absatz 1 gilt nicht für Arbeitnehmer eines Wirtschaftsakteurs, der eine Erlaubnis oder Genehmigung besitzt.

Artikel 17

Erlaubnis von Herstellungstätigkeiten

Erteilt ein Mitgliedstaat eine Erlaubnis oder Genehmigung nach Artikel 16 zur Herstellung von Explosivstoffen, so prüft er insbesondere, ob die verantwortlichen Wirtschaftsakteure die Gewähr für die Einhaltung der von ihnen übernommenen technischen Pflichten bieten.

Artikel 18

Beschlagnahmen

Jeder Mitgliedstaat erlässt die erforderlichen Maßnahmen, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, jedweden Explosivstoff zu beschlagnahmen, wenn hinreichend nachgewiesen worden ist, dass dieser Explosivstoff einem unerlaubten Erwerb, Verwendungszweck oder Handel zugeführt wird.

KAPITEL 4

KONFORMITÄT DES EXPLOSIVSTOFFS

Artikel 19

Konformitätsvermutung bei Explosivstoffen

Bei Explosivstoffen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

Artikel 20

Konformitätsbewertungsverfahren

Bei der Bewertung der Konformität von Explosivstoffen muss der Hersteller eines der folgenden in Anhang III aufgeführten Verfahren befolgen:

a)

die EU-Baumusterprüfung (Modul B) und, nach Wahl des Herstellers, eines der folgenden Verfahren:

i)

Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen (Modul C2),

ii)

Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D),

iii)

Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E),

iv)

Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung von Produkten (Modul F);

b)

Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G).

Artikel 21

EU-Konformitätserklärung

(1)   Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Anhang II aufgeführten wesentlichen Sicherheitsanforderungen nachgewiesen wurde.

(2)   Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV, enthält die in den einschlägigen Modulen des Anhangs III angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem der Explosivstoff auf dem Markt bereitgestellt wird.

(3)   Unterliegt ein Explosivstoff mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.

(4)   Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass der Explosivstoff die Anforderungen gemäß dieser Richtlinie erfüllt.

Artikel 22

Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Artikel 23

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

(1)   Die CE-Kennzeichnung wird sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Explosivstoff angebracht. Falls die Art des Explosivstoffs dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.

(2)   Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des Explosivstoffs angebracht.

(3)   Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war.

Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen.

(4)   Hinter der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls der Kennnummer der notifizierten Stelle kann ein anderes Zeichen stehen, das eine besondere Gefahr oder Verwendung angibt.

(5)   Bei Explosivstoffen, die für den Eigengebrauch hergestellt werden, Explosivstoffen, die unverpackt oder in Mobile Explosives Manufacturing Units (MEMU) transportiert und geliefert werden und direkt in das Sprengloch ausgeladen oder gepumpt werden, und Explosivstoffen, die am Sprengort hergestellt und danach sofort geladen werden (sogenannte Vor-Ort-Herstellung), wird die CE-Kennzeichnung an den Begleitdokumenten angebracht.

(6)   Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung zu gewährleisten, und leiten im Falle einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Schritte ein.

KAPITEL 5

NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN

Artikel 24

Notifizierung

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.

Artikel 25

Notifizierende Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen eine notifizierende Behörde mit, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 30, zuständig ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgen.

Artikel 26

Anforderungen an notifizierende Behörden

(1)   Eine notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.

(2)   Eine notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.

(3)   Eine notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Bewertung durchgeführt haben.

(4)   Eine notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer geschäftlichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.

(5)   Eine notifizierende Behörde stellt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen sicher.

(6)   Einer notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Artikel 27

Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung benannter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.

Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 28

Anforderungen an benannte Stellen

(1)   Für eine Notifizierung muss die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen der Absätze 2 bis 11 erfüllen.

(2)   Eine Konformitätsbewertungsstelle wird nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegründet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.

(3)   Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Explosivstoff, die bzw. den er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.

(4)   Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Explosivstoffe oder Vertreter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von Explosivstoffen, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung von Explosivstoffen zum persönlichen Gebrauch aus.

Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung von Explosivstoffen beteiligt sein, noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie benannt sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.

Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass die Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

(5)   Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

(6)   Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe von Anhang III zufallen und für die sie benannt wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.

Eine Konformitätsbewertungsstelle muss jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Explosivstoffen, für die sie benannt wurde, über Folgendes verfügen:

a)

die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen;

b)

Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Sie verfügt über angemessene Instrumente und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als benannte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;

c)

Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.

Eine Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben verfügen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen haben.

(7)   Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zuständig sind, müssen über Folgendes verfügen:

a)

eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle benannt wurde,

b)

eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,

c)

angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang II, der anwendbaren harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sowie der nationalen Rechtsvorschriften,

d)

die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.

(8)   Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter wird garantiert.

Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

(9)   Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.

(10)   Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Anhang III oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt.

(11)   Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe benannter Stellen mit, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geschaffen wurde, bzw. sorgen dafür, dass die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darüber informiert werden, und wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien an.

Artikel 29

Konformitätsvermutung bei Konformitätsbewertungsstellen

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach Artikel 28 erfüllt, soweit die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

Artikel 30

Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

(1)   Vergibt die benannte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen von Artikel 28 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.

(2)   Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

(3)   Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.

(4)   Die notifizierten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß Anhang III ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.

Artikel 31

Anträge auf Notifizierung

(1)   Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.

(2)   Dem Antrag auf Notifizierung legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des/der Konformitätsbewertungsmoduls/-e und des/der Explosivstoff/-e, für den/die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen von Artikel 28 erfüllt.

(3)   Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen von Artikel 28 erfüllt.

Artikel 32

Notifizierungsverfahren

(1)   Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen von Artikel 28 erfüllen.

(2)   Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird.

(3)   Eine Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem/den betreffenden Konformitätsbewertungsmodul/-en und Explosivstoff/-en sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz.

(4)   Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 31 Absatz 2, legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nachweisen, sowie die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach Artikel 28 genügt.

(5)   Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben.

Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieser Richtlinie als benannte Stelle.

(6)   Die notifizierende Stelle meldet der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung.

Artikel 33

Kennnummern und Verzeichnis benannter Stellen

(1)   Die Kommission weist einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.

Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union benannt ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.

(2)   Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie benannt wurden.

Die Kommission sorgt für die Aktualisierung des Verzeichnisses.

Artikel 34

Änderungen der Notifizierungen

(1)   Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine benannte Stelle die Anforderungen nach Artikel 28 nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Pflichten nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt wurde oder diesen Pflichten nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.

(2)   Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die benannte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Artikel 35

Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

(1)   Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine benannte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.

(2)   Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der benannten Stelle.

(3)   Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.

(4)   Stellt die Kommission fest, dass eine benannte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie den notifizierenden Mitgliedstaat auffordert, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 36

Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

(1)   Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang III durch.

(2)   Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die Konformitätsbewertungsstellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus.

Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten ein solches Schutzniveau ein, wie dies für die Konformität des Explosivstoffs mit dieser Richtlinie erforderlich ist.

(3)   Stellt eine benannte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang II oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder anderen technischen Spezifikationen festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.

(4)   Hat eine benannte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass der Explosivstoff die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder zieht sie zurück.

(5)   Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, beschränkt die benannte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen, setzt sie aus bzw. zieht sie zurück.

Artikel 37

Einspruch gegen Entscheidungen benannter Stellen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen benannter Stellen vorgesehen ist.

Artikel 38

Meldepflichten der notifizierten Stellen

(1)   Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde:

a)

jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung,

b)

alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben,

c)

jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,

d)

auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.

(2)   Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die unter dieser Richtlinie benannt sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Explosivstoffe abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

Artikel 39

Erfahrungsaustausch

Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.

Artikel 40

Koordinierung der notifizierten Stellen

Die Kommission sorgt dafür, dass im Rahmen eines Forums benannter Stellen eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Richtlinie notifizierten Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß betrieben wird.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen direkt oder über benannte Vertreter an der Arbeit dieses Forums beteiligen.

KAPITEL 6

ÜBERWACHUNG DES UNIONSMARKTES, KONTROLLE DER AUF DEN UNIONSMARKT EINGEFÜHRTEN EXPLOSIVSTOFFE UND SCHUTZKLAUSELVERFAHREN

Artikel 41

Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Explosivstoffe

Für Explosivstoffe gelten die Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Explosivstoffe nur auf dem Markt bereitgestellt werden können, wenn sie bei ordnungsgemäßer Lagerung und bestimmungsgemäßer Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen nicht gefährden.

Artikel 42

Verfahren zur Behandlung von Explosivstoffen, mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene

(1)   Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Explosivstoff die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder von Gütern oder der Umwelt gefährdet, so beurteilen sie, ob der betreffende Explosivstoff alle in dieser Richtlinie festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Beurteilung nach Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis, dass der Explosivstoff nicht die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, so fordern sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art der Gefahr angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Explosivstoffs mit diesen Anforderungen herzustellen oder ihn zurückzunehmen oder zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende benannte Stelle.

Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Maßnahmen.

(2)   Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.

(3)   Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Explosivstoffe erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

(4)   Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Explosivstoffs auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, den Explosivstoff vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

(5)   Aus den in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Explosivstoffs, die Herkunft des Explosivstoffs, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des relevanten Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

a)

Der Explosivstoff erfüllt die Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder des Schutzes von Gütern oder der Umwelt nicht; oder

b)

die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung laut Artikel 19 eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.

(6)   Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des Explosivstoffs sowie, falls sie der erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.

(7)   Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

(8)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des Explosivstoffs vom Markt, hinsichtlich des betreffenden Explosivstoffs getroffen werden.

Artikel 43

Schutzklauselverfahren der Union

(1)   Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 42 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betreffenden Wirtschaftsakteur/-e und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie feststellt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.

Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem/den betreffenden Marktteilnehmer/-n unverzüglich mit.

(2)   Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der nichtkonforme Explosivstoff vom Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.

(3)   Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Explosivstoffs mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 42 Absatz 5 Buchstabe b begründet, leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.

Artikel 44

Gefährdung durch konforme Explosivstoffe

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 42 Absatz 1 fest, dass ein Explosivstoff ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder von Gütern oder der Umwelt darstellt, obwohl er mit dieser Richtlinie übereinstimmt, fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass der betreffende Explosivstoff bei seinem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweist oder dass er innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die er vorschreiben kann, zurückgenommen oder zurückgerufen wird.

(2)   Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Explosivstoffe erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

(3)   Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden Explosivstoffs, seine Herkunft, seine Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

(4)   Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betreffenden Wirtschaftsakteur/-e und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.

Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder dem Schutz von Gütern oder der Umwelt erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 49 Absatz 4 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

(5)   Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem/den betreffenden Marktteilnehmer/-n unverzüglich mit.

Artikel 45

Formale Nichtkonformität

(1)   Unbeschadet des Artikels 42 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:

a)

die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 23 dieser Richtlinie angebracht;

b)

die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;

c)

die Kennnummer der notifizierten Stelle — falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war — wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 23 angebracht oder wurde nicht angebracht;

d)

die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;

e)

die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;

f)

die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;

g)

die in Artikel 5 Absatz 5 oder Artikel 7 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;

h)

eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 5 oder Artikel 7 ist nicht erfüllt.

(2)   Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Explosivstoffs auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass er zurückgerufen oder zurückgenommen wird.

KAPITEL 7

ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND AUSSCHUSS

Artikel 46

Übertragene Befugnisse

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 47 zur Aktualisierung des Anhangs I zu erlassen, um ihn an die „Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter“ anzugleichen.

Artikel 47

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 46 wird der Kommission für fünf Jahre ab dem 18. April 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die in Artikel 46 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein gemäß Artikel 46 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 48

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission erlässt Durchführung Rechtsakte zur Festlegung der technischen Regelungen für die Anwendung von Artikel 11 und insbesondere des zu verwendenden Musterdokuments.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 49

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für zivile Explosivstoffe unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(5)   Der Ausschuss wird von der Kommission zu allen Angelegenheiten konsultiert , für die die Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 oder einer anderen Rechtsvorschrift der Union erforderlich ist.

Der Ausschuss kann darüber hinaus im Einklang mit seiner Geschäftsordnung jegliche anderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie prüfen, die entweder von seinem Vorsitz oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.

KAPITEL 8

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 50

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Regelungen für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften durch Wirtschaftsakteure verhängt werden, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Diese Regelungen können bei schweren Verstößen strafrechtliche Sanktionen vorsehen.

Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 51

Übergangsbestimmungen

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von Explosivstoffen, die der Richtlinie 93/15/EWG unterliegen, ihr entsprechen und vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.

(2)   Gemäß der Richtlinie 93/15/EWG ausgestellte Bescheinigungen bleiben im Rahmen der vorliegenden Richtlinie gültig.

(3)   Die Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (14) gilt weiter, bis sie durch die nach Artikel 15 dieser Richtlinie erlassenen Maßnahmen ersetzt wird.

Artikel 52

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 19. April 2016, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 2 Nummern 2, 7 bis 13 und 15 bis 24, Artikel 3 bis 10, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 und 16, Artikel 20 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 21 bis 27, Artikel 28 Absätze 1 bis 4, Artikel 28 Absätze 6 und 7, Artikel 28 Absätze 10 und 11, Artikel 29 bis 45, Artikel 50, Artikel 51 und den Anhängen III und IV nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 20. April 2016 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderte Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 53

Aufhebung

Die Richtlinie 93/15/EWG, in der durch die in Anhang V Teil A aufgeführten Verordnungen geänderten Fassung, und die Richtlinie 2004/57/EG werden mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben, unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und des Datums der Anwendung der Richtlinien gemäß Anhang V Teil B.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 54

Inkrafttreten und Geltung

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1, Artikel 2 Nummern 1, 3 bis 6 und 14, Artikel 11, Artikel 12, Artikel 13, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 17 bis 19, Artikel 20 Buchstabe a Ziffern ii bis iv, Artikel 20 Buchstabe b, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 8, Artikel 28 Absatz 9, Artikel 46, Artikel 47,Artikel 48 und Artikel 49 sowie die Anhänge I, II, V und VI gelten ab dem 20. April 2016.

Artikel 55

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 26. Februar 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 105.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Februar 2014.

(3)  ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20.

(4)  Siehe Anhang V Teil A.

(5)  ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 73.

(6)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

(7)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.

(8)  ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13.

(9)  ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27.

(10)  ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51.

(11)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(12)  ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.

(13)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(14)  ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8.


ANHANG I

ERZEUGNISSE, DIE IN DEN EINSCHLÄGIGEN UN-EMPFEHLUNGEN ALS PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE ODER MUNITION BETRACHTET WERDEN

UN-Nr.

BENENNUNG und BESCHREIBUNG

KLASSIFIZIERUNGSCODE

GLOSSAR (ausschließlich als Orientierungshilfe zu verwenden)

Verträglichkeitsgruppe G

0009

Munition, Brand, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung

1.2 G

Munition

Sammelbezeichnung für überwiegend militärisch verwendete Gegenstände wie Bomben, Granaten, Raketen, Minen, Geschosse und dgl.

Munition, Brand

Munition, die einen Brandstoff enthält. Ist dieser Stoff nicht zugleich ein Explosivstoff, enthält sie außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder, einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung.

0010

Munition, Brand, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung

1.3 G

Wie für UN-Nr. 0009

0015

Munition, Nebel, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung

1.2 G

Munition, Nebel

Munition, die einen Nebelstoff enthält. Ist dieser Stoff nicht zugleich ein Explosivstoff, enthält sie außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder, einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung.

0016

Munition, Nebel, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung

1.3 G

Wie für UN-Nr. 0015

0018

Munition, Augenreizstoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung

1.2 G

Munition, Augenreizstoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung

Munition, die einen Augenreizstoff enthält. Enthält ebenfalls eine oder mehrere der folgenden Komponenten: einen pyrotechnischen Stoff, eine Treibladung mit Treibladungsanzünder, einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung.

0019

Munition, Augenreizstoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung

1.3 G

Wie für UN-Nr. 0018

0039

Bomben, Blitzlicht

1.2 G

Bomben

Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden. Sie können eine entzündbare Flüssigkeit mit Zerleger, einen Blitzsatz oder eine Sprengladung enthalten. Eingeschlossen sind: Bomben, Blitzlicht.

0049

Patronen, Blitzlicht

1.1 G

Patronen, Blitzlicht

Gegenstände, die aus einem Gehäuse, einem Anzündelement und einem Blitzsatz bestehen, alle zu einer Einheit vereinigt und fertig zum Abschuss.

0050

Patronen, Blitzlicht

1.3 G

Wie für UN-Nr. 0049

0054

Patronen, Signal

1.3 G

Patronen, Signal

Gegenstände, die dazu bestimmt sind, farbige Lichtzeichen oder andere Signale auszustoßen und aus Signalpistolen usw. abgefeuert zu werden.

0066

Anzündlitze

1.4G

Anzündlitze

Gegenstand, bestehend aus Textilfäden, die mit Schwarzpulver oder einer anderen pyrotechnischen Mischung bedeckt sind und sich in einem biegsamen Schlauch befinden, oder aus einer Schwarzpulverseele mit einer biegsamen Textilumspannung. Er brennt entlang seiner Längenausdehnung mit offener Flamme und dient der Übertragung der Anzündung von einer Einrichtung auf eine Ladung oder einen Anzünder.

0092

Leuchtkörper, Boden

1.3 G

Leuchtkörper Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu bestimmt sind, auf der Erdoberfläche für Beleuchtungs-, Erkennungs-, Signal- oder Warnzwecke verwendet zu werden.

0093

Leuchtkörper, Luftfahrzeug

1.3 G

Wie für UN-Nr. 0092

0101

Stoppinen, nicht sprengkräftig

1.3 G

Zündschnur (fuse)/Zünder (fuze)

Die beiden englischen Benennungen haben einen gemeinsamen französischen Ursprung und werden manchmal für zwei Schreibweisen desselben Wortes gehalten. Es besteht aber die Konvention, dass fuse einen zündschnurartigen Gegenstand bezeichnet, fuze dagegen einen Zünder für Munition, bei dem mit Hilfe mechanischer, elektrischer, chemischer oder hydrostatischer Komponenten eine Deflagration oder Detonation in einer Anzünd- oder Zündkette ausgelöst wird.

Stoppinen, nicht sprengkräftig

Gegenstände, die aus Baumwollfäden bestehen, die mit feinem Schwarzpulver imprägniert sind. Sie brennen mit offener Flamme und werden in Anzündketten für Feuerwerkskörper u. dgl. verwendet.

0103

Anzündschnur, rohrförmig, mit Metallmantel

1.4G

Anzündschnur, rohrförmig, mit Metallmantel

Gegenstand, der aus einer Metallröhre mit einer Seele aus deflagrierendem Explosivstoff besteht.

0171

Munition, Leucht, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung

1.2 G

Munition, Leucht, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung

Munition, die intensives Licht erzeugt und zur Beleuchtung eines Gebiets bestimmt ist. Hierin eingeschlossen sind Leuchtgranaten und Leuchtgeschosse sowie Leuchtbomben und Zielerkennungsbomben.

0191

Signalkörper, Hand

1.4 G

Für die Erzeugung von Signalen ausgelegte Gegenstände.

0192

Knallkapseln, Eisenbahn

1.1 G

Wie für UN-Nr. 0191

0194

Signalkörper, Seenot

1.1 G

Wie für UN-Nr. 0191

0195

Signalkörper, Seenot

1.3 G

Wie für UN-Nr. 0191

0196

Signalkörper, Rauch

1.1 G

Wie für UN-Nr. 0191

0197

Signalkörper, Rauch

1.4 G

Wie für UN-Nr. 0191

0212

Leuchtspurkörper für Munition

1.3 G

Leuchtspurkörper für Munition

Geschlossene Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu dienen, die Flugbahn von Geschossen sichtbar zu machen.

0254

Munition, Leucht, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung

1.3 G

Wie für UN-Nr. 0171

0297

Munition, Leucht, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung

1.4G

Wie für UN-Nr. 0254

0299

Bomben, Blitzlicht

1.3 G

Wie für UN-Nr. 0039

0300

Munition, Brand, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung

1.4G

Wie für UN-Nr. 0009

0301

Munition, Augenreizstoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung

1.4 G

Wie für UN-Nr. 0018

0303

Munition, Nebel, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung

1.4 G

Wie für UN-Nr. 0015

0306

Leuchtspurkörper für Munition

1.4 G

Wie für UN-Nr. 0212

0312

Patronen, Signal

1.4G

Patronen, Signal

Gegenstände, die dazu bestimmt sind, farbige Lichtzeichen oder andere Signale auszustoßen und aus Signalpistolen usw. abgefeuert zu werden.

0313

Signalkörper, Rauch

1.2 G

Wie für UN-Nr. 0195

0318

Granaten, Übung, Hand oder Gewehr

1.3 G

Granaten, Hand oder Gewehr

Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus einem Gewehr abgefeuert zu werden. Hierin eingeschlossen sind Granaten, Übung, Hand oder Gewehr.

0319

Treibladungsanzünder

1.3 G

Treibladungsanzünder

Gegenstände, die aus einem Anzündmittel und einer zusätzlichen Ladung aus deflagrierendem Explosivstoff wie Schwarzpulver bestehen und als Anzünder für Treibladungen in Treibladungshülsen für Geschütze usw. dienen.

0320

Treibladungsanzünder

1.4 G

Wie für UN-Nr. 0319

0333

Feuerwerkskörper

1.1 G

Feuerwerkskörper

Pyrotechnische Gegenstände, die für Unterhaltungszwecke bestimmt sind.

0334

Feuerwerkskörper

1.2 G

Wie für UN-Nr. 0333

0335

Feuerwerkskörper

1.3 G

Wie für UN-Nr. 0333

0336

Feuerwerkskörper

1.4 G

Wie für UN-Nr. 0333

0362

Munition, Übung

1.4G

Munition, Übung

Munition ohne Hauptsprengladung, jedoch mit Zerleger oder Ausstoßladung. Sie enthält in der Regel auch einen Zünder und eine Treibladung.

0363

Munition, Prüf

1.4G

Munition, Prüf

Munition, die pyrotechnische Stoffe enthält und die zur Prüfung der Funktionsfähigkeit und Stärke neuer Munition, Waffenteile oder Waffensysteme dient.

0372

Granaten, Übung, Hand oder Gewehr

1.2 G

Wie für UN-Nr. 0318

0373

Signalkörper, Hand

1.4 S

Wie für UN-Nr. 0191

0403

Leuchtkörper, Luftfahrzeug

1.4 G

Wie für UN-Nr. 0092

0418

Leuchtkörper, Boden

1.2 G

Wie für UN-Nr. 0092

0419

Leuchtkörper, Boden

1.1 G

Wie für UN-Nr. 0092

0420

Leuchtkörper, Luftfahrzeug

1.1 G

Wie für UN-Nr. 0092

0421

Leuchtkörper, Luftfahrzeug

1.2 G

Wie für UN-Nr. 0092

0424

Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln

1.3 G

Geschosse

Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen, Gewehren oder anderen Handfeuerwaffen verschossen werden. Sie können inert, mit Leuchtspurmitteln oder ohne sie sein und eine Zerleger- oder Ausstoßladung oder eine Sprengladung enthalten. Eingeschlossen sind: Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln, Geschosse mit Zerleger oder Ausstoßladung, Geschosse mit Sprengladung.

0425

Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln

1.4 G

Wie für UN-Nr. 0424

0428

Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke

1.1 G

Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke

Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und für technische Anwendungszwecke wie Wärmeentwicklung, Gasentwicklung, Theatereffekte usw. verwendet werden. Nicht hierin eingeschlossen sind folgende Gegenstände: alle Arten von Munition; Patronen, Signal; Schneidvorrichtungen, Kabel, mit Explosivstoff; Feuerwerkskörper; Leuchtkörper, Luftfahrzeug; Leuchtkörper, Boden; Auslösevorrichtungen mit Explosivstoff; Sprengniete; Signalkörper, Hand; Signalkörper, Seenot; Knallkapseln, Eisenbahn; Signalkörper, Rauch. Sie sind in dieser Liste gesondert aufgeführt.

0429

Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke

1.2 G

Wie für UN-Nr. 0428

0430

Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke

1.3 G

Wie für UN-Nr. 0428

0431

Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke

1.4 G

Wie für UN-Nr. 0428

0434

Geschosse mit Zerleger oder Ausstoßladung

1.2 G

Geschosse

Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen, Gewehren oder anderen Handfeuerwaffen verschossen werden. Sie können inert, mit Leuchtspurmitteln oder ohne sie sein und eine Zerleger- oder Ausstoßladung oder eine Sprengladung enthalten. Eingeschlossen sind: Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln, Geschosse mit Zerleger oder Ausstoßladung, Geschosse mit Sprengladung.

0435

Geschosse mit Zerleger oder Ausstoßladung

1.4 G

Wie für UN-Nr. 0434

0452

Granaten, Übung, Hand oder Gewehr

1.4 G

Wie für UN-Nr. 0372

0487

Signalkörper, Rauch

1.3 G

Wie für UN-Nr. 0194

0488

Munition, Übung

1.3 G

Munition, Übung

Munition ohne Hauptsprengladung, jedoch mit Zerleger oder Ausstoßladung. Sie enthält in der Regel auch einen Zünder und eine Treibladung. Nicht hierin eingeschlossen sind Granaten, Übung. Sie sind in dieser Liste gesondert aufgeführt.

0492

Knallkapseln, Eisenbahn

1.3 G

Wie für UN-Nr. 0194

0493

Knallkapseln, Eisenbahn

1.4 G

Wie für UN-Nr. 0194

0503

Airbag-Gasgeneratoren, oder Airbagmodule, oder Gurtstraffer

1.4G

 

Verträglichkeitsgruppe S

0110

Granaten, Übung, Hand oder Gewehr

1.4 S

Wie für UN-Nr. 0318

0193

Knallkapseln, Eisenbahn

1.4 S

Wie für UN-Nr. 0194

0337

Feuerwerkskörper

1.4 S

Wie für UN-Nr. 0334

0345

Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln

1.4S

Geschosse

Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen, Gewehren oder anderen Handfeuerwaffen verschossen werden. Sie können inert, mit Leuchtspurmitteln oder ohne sie sein und eine Zerleger- oder Ausstoßladung oder eine Sprengladung enthalten.

0376

Treibladungsanzünder

1.4 S

Wie für UN-Nr. 0319

0404

Leuchtkörper, Luftfahrzeug

1.4 S

Wie für UN-Nr. 0092

0405

Patronen, Signal

1.4S

Patronen, Signal

Gegenstände, die dazu bestimmt sind, farbige Lichtzeichen oder andere Signale auszustoßen und aus Signalpistolen usw. abgefeuert zu werden.

0432

Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke

1.4 S

 


ANHANG II

WESENTLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN

I.   Allgemeine Anforderungen

1.

Jeder Explosivstoff muss so ausgelegt, hergestellt und geliefert werden, dass unter normalen und vorhersehbaren Bedingungen, insbesondere bezüglich der Vorschriften für die Betriebssicherheit und des Stands der Technik, einschließlich des Zeitraums bis zu seiner Verwendung, das kleinstmögliche Risiko für das Leben und die Gesundheit von Menschen, die Unversehrtheit von Gütern und die Umwelt entsteht.

2.

Jeder Explosivstoff muss die Leistungsfähigkeit erreichen, die vom Hersteller angegeben wird, um das höchstmögliche Maß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.

3.

Jeder Explosivstoff muss so ausgelegt und hergestellt werden, dass er bei Einsatz geeigneter technischer Verfahren möglichst umweltverträglich entsorgt werden kann.

II.   Besondere Anforderungen

1.   Zumindest die nachstehenden Informationen und Eigenschaften müssen — falls relevant — berücksichtigt oder geprüft werden.

a)

Aufbau und die charakteristischen Eigenschaften, einschließlich der chemischen Zusammensetzung, der Homogenität sowie gegebenenfalls der Abmessungen und der Korngrößenverteilung;

b)

physikalische und chemische Stabilität des Explosivstoffes bei sämtlichen Umweltbedingungen, denen der Explosivstoff ausgesetzt sein kann;

c)

Empfindlichkeit gegenüber Schlag und Reibung;

d)

Verträglichkeit aller Bestandteile im Hinblick auf ihre chemische und physikalische Stabilität;

e)

chemische Reinheit der Explosivstoffe;

f)

Wasserbeständigkeit, wenn die Explosivstoffe dazu bestimmt sind, in feuchter oder nasser Umgebung verwendet zu werden, und wenn die Betriebssicherheit des Explosivstoffs durch Wasser beeinträchtigt werden kann;

g)

Widerstandsfähigkeit gegenüber niedrigen und hohen Temperaturen, sofern eine Aufbewahrung oder ein Einsatz bei solchen Temperaturen vorgesehen ist und die Betriebssicherheit oder Funktionsfähigkeit durch das Abkühlen oder das Erhitzen eines Bestandteils oder des gesamten Explosivstoffes beeinträchtigt werden kann;

h)

Eignung des Explosivstoffes für eine Verwendung in Gefahrenbereichen (beispielsweise schlagwetterführende Bergwerke, heiße Massen), soweit der Explosivstoff zum Einsatz unter solchen Bedingungen vorgesehen ist;

i)

Sicherheit gegen unzeitige oder unbeabsichtigte Zündung oder Anzündung;

j)

richtiges Laden und einwandfreies Funktionieren der Explosivstoffe bei bestimmungsgemäßer Verwendung;

k)

geeignete Betriebsanleitung und — soweit notwendig — Kennzeichnungen in Bezug auf sichere Handhabung, Lagerung, Verwendung und Beseitigung;

l)

Widerstandsfähigkeit bezüglich nachteiliger Veränderungen an Explosivstoffen, Umhüllungen oder sonstigen Bestandteilen bei Lagerung bis zum spätesten vom Hersteller angegebenen Verwendungsdatum;

m)

Angabe aller Geräte und allen Zubehörs, die für eine zuverlässige und sichere Funktion der Explosivstoffe notwendig sind.

2.   Jeder Explosivstoff muss unter realistischen Bedingungen getestet werden. Kann dies nicht in einem Laboratorium erfolgen, so sind die Tests unter tatsächlichen Verwendungsbedingungen durchzuführen.

3.   Anforderungen an die Explosivstoffgruppen

3.1.

Sprengstoffe müssen darüber hinaus die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Sprengstoffe müssen durch die vorgesehene Art der Zündung sicher und zuverlässig zündbar sein und sich vollständig umsetzen oder deflagrieren. Besonders bei Schwarzpulver wird die Leistung nach dem Deflagrationsverhalten ermittelt;

b)

patronierte Sprengstoffe müssen die Detonation sicher und zuverlässig durch die Ladesäule übertragen;

c)

die entstehenden Sprengschwaden von Sprengstoffen, die für eine Verwendung unter Tage bestimmt sind, dürfen Kohlenmonoxid, nitrose Gase, andere Gase, Dämpfe oder schwebfähige feste Rückstände nur in einer Menge enthalten, die unter den üblichen Betriebsbedingungen keine Gesundheitsschäden verursacht.

3.2.

Sprengschnüre, Sicherheitsanzündschnüre, andere Zündschnüre und Stoßwellenrohre müssen darüber hinaus die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Die Umhüllung von Sprengschnüren, Sicherheitsanzündschnüren, anderen Zündschnüren und Stoßwellenrohren muss eine ausreichende mechanische Festigkeit besitzen und den umschlossenen Explosivstoff bei normaler mechanischer Beanspruchung ausreichend schützen;

b)

die Parameter für die Brennzeiten von Pulverzündschnüren müssen angegeben und zuverlässig erreicht werden;

c)

die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein und den Anforderungen auch nach Lagerung unter besonderen Klimabedingungen genügen.

3.3.

Sprengzünder, Sprengkapseln und Sprengverzögerer müssen darüber hinaus die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Sprengzünder, Sprengkapseln und Sprengverzögerer müssen zuverlässig die Detonation von Sprengstoffen einleiten, die zur Verwendung mit ihnen vorgesehen sind, und dies unter allen vorhersehbaren Verwendungsbedingungen;

b)

Sprengverzögerer müssen zuverlässig zündbar sein;

c)

das Zündvermögen darf durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt werden;

d)

die Verzögerungszeiten von Sprengzeitzündern müssen so gleichmäßig sein, dass die Wahrscheinlichkeit von Überschneidungen der Verzögerungszeiten benachbarter Zeitstufen unbedeutend ist;

e)

die elektrischen Kenndaten von elektrischen Sprengzündern müssen auf der Verpackung angegeben werden (z. B. Nichtansprechstromstärke, Widerstand);

f)

die Zünderdrähte von elektrischen Sprengzündern müssen, je nach ihrem Verwendungszweck, eine ausreichende Isolierung und mechanische Festigkeit besitzen, auch bezüglich ihrer Befestigung am Zünder.

3.4.

Treibladungspulver und Raketenfesttreibstoffe müssen darüber hinaus die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Diese Stoffe dürfen bei der vorgesehenen Verwendung nicht detonieren;

b)

Stoffe dieser Art (z. B. auf der Basis von Nitrocellulose) müssen erforderlichenfalls gegen Selbstzersetzung stabilisiert sein;

c)

Raketenfesttreibstoffe dürfen in gepresster oder gegossener Form keine unbeabsichtigten Risse oder Gasblasen enthalten, die ihr Funktionieren gefährlich beeinträchtigen könnten.


ANHANG III

VERFAHREN ZUR KONFORMITÄTSBEWERTUNG

MODUL B

EU-Baumusterprüfung

1.

Bei der EU-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine benannte Stelle den technischen Entwurf eines Explosivstoffs untersucht und prüft und bescheinigt, dass er die für das Produkt geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

2.

Die EU-Baumusterprüfung erfolgt als Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des Explosivstoffs anhand einer Prüfung der in Nummer 3 genannten technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise sowie Prüfung eines für die geplante Produktion repräsentativen Musters des vollständigen Produkts (Kombination aus Bau- und Entwurfsmuster).

3.

Der Antrag auf EU-Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl einzureichen.

Der Antrag enthält Folgendes:

a)

Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift;

b)

eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist;

c)

die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Explosivstoffs mit den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie zu bewerten. Sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. Die technischen Unterlagen geben die die anwendbaren Anforderungen an und erstrecken sich soweit dies für die Bewertung erheblich ist auf Entwurf, Herstellung Funktionsweise des Explosivstoffs. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

i)

eine allgemeine Beschreibung des Explosivstoffs;

ii)

Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;

iii)

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Explosivstoffs erforderlich sind;

iv)

eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt worden sind, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewandt worden sind. Wurden harmonisierte Normen nur in Teilen angewandt, ist in den technischen Unterlagen anzugeben, welche Teile angewandt wurden;

v)

die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;

vi)

die Prüfberichte;

d)

für die betreffende Produktion repräsentative Muster. Die benannte Stelle kann zusätzliche Muster anfordern, wenn dies zur Durchführung des Prüfprogramms erforderlich ist;

e)

die zusätzlichen Nachweise für eine angemessene Lösung durch den technischen Entwurf. In diesen zusätzlichen Nachweisen müssen alle Unterlagen vermerkt sein, nach denen insbesondere dann vorgegangen worden ist, wenn die einschlägigen harmonisierten Normen nicht in vollem Umfang angewandt worden sind. Die zusätzlichen Nachweise umfassen erforderlichenfalls die Ergebnisse von Prüfungen, die gemäß anderen einschlägigen technischen Spezifikationen von einem geeigneten Labor des Herstellers oder von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durchgeführt wurden.

4.

Die benannte Stelle hat folgende Aufgaben:

Bezogen auf den Explosivstoff:

4.1.

Prüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um zu bewerten, ob der technische Entwurf des Produkts angemessen ist.

Bezogen auf das/die Muster:

4.2.

Prüfung, ob das/die Muster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde/n, und Feststellung, welche Teile nach den geltenden Vorschriften der einschlägigen harmonisierten Normen entworfen wurden und welche Teile gemäß anderen einschlägigen technischen Spezifikationen entworfen wurden;

4.3.

Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen korrekt angewandt worden sind, sofern der Hersteller sich für ihre Anwendung entschieden hat;

4.4.

Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die Lösungen, die von einem Hersteller gewählt wurden, der Lösungen aus anderen einschlägigen technischen Spezifikationen anwendet, die entsprechenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen, falls er die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen nicht angewandt hat;

4.5.

Vereinbarung mit dem Hersteller, wo die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden.

5.

Die benannte Stelle erstellt einen Prüfungsbericht über die gemäß Nummer 4 durchgeführten Maßnahmen und die dabei erzielten Ergebnisse. Unbeschadet ihrer Pflichten gegenüber den notifizierenden Behörden veröffentlicht die benannte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.

6.

Entspricht das Baumuster den auf den betreffenden Explosivstoff anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie, stellt die benannte Stelle dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die erforderlichen Angaben für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters. Der EU-Baumusterprüfbescheinigung können einer oder mehrere Anhänge beigefügt werden.

Die EU-Baumusterprüfbescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich die Übereinstimmung der hergestellten Explosivstoffe mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.

Entspricht das Baumuster nicht den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie, verweigert die benannte Stelle die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.

7.

Die benannte Stelle hält sich über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik auf dem Laufenden; deuten diese darauf hin, dass das zugelassene Baumuster nicht mehr den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, so setzt die benannte Stelle den Hersteller davon in Kenntnis.

Der Hersteller unterrichtet die benannte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EU-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster, die dessen Übereinstimmung mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie oder den Bedingungen für die Gültigkeit dieser Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EU-Baumusterprüfbescheinigung.

8.

Jede benannte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede benannte Stelle unterrichtet die übrigen notifizierten Stellen über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt ihnen, wenn sie dazu aufgefordert wird, alle derartigen von ihr ausgestellten Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu mit.

Wenn sie dies verlangen, erhalten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen notifizierten Stellen eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten erhalten auf Verlangen eine Abschrift der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die benannte Stelle vorgenommenen Prüfungen. Die benannte Stelle bewahrt ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung endet.

9.

Der Hersteller hält ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Explosivstoffs für die nationalen Behörden bereit.

10.

Der Bevollmächtigte des Herstellers kann den in Nummer 3 genannten Antrag einreichen und die in den Nummern 7 und 9 genannten Pflichten erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

MODUL C 2

Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen

1.   Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 festgelegten Pflichten erfüllt und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Explosivstoffe der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie genügen.

2.   Herstellung

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Explosivstoffe mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie gewährleisten.

3.   Produktprüfungen

Eine vom Hersteller gewählte benannte Stelle führt in von ihr festgelegten unregelmäßigen Abständen die Produktprüfungen durch bzw. lässt sie durchführen, um die Qualität der internen Prüfungen des Explosivstoffs zu überprüfen, wobei sie unter anderem der technischen Komplexität der Explosivstoffe und der Produktionsmenge Rechnung trägt. Vor dem Inverkehrbringen entnimmt die benannte Stelle vor Ort eine geeignete Stichprobe der Endprodukte und untersucht sie; ferner führt sie geeignete Prüfungen entsprechend den einschlägigen Abschnitten der harmonisierten Normen und/oder gleichwertige Prüfungen, die in anderen einschlägigen technischen Spezifikationen aufgeführt werden, durch, um die Konformität des Explosivstoffs mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie zu prüfen. Weist die Stichprobe kein annehmbares Qualitätsniveau auf, so trifft die benannte Stelle geeignete Maßnahmen.

Mit diesem Stichprobenverfahren soll ermittelt werden, ob sich der Fertigungsprozess des Explosivstoffs innerhalb annehmbarer Grenzen bewegt, um die Konformität des Explosivstoffs zu gewährleisten.

Der Hersteller bringt unter der Verantwortung der notifizierten Stelle während des Fertigungsprozesses die Kennnummer dieser Stelle an.

4.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

4.1.

Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Explosivstoff, der mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die CE-Kennzeichnung an.

4.2.

Der Hersteller stellt für jede Explosivstoffbauart eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Produkts für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welche Explosivstoffbauart sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

5.   Bevollmächtigter

Die unter Nummer 4 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

MODUL D

Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess

1.   Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Explosivstoffe der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

2.   Herstellung

Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Explosivstoffe gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

3.   Qualitätssicherungssystem

3.1.

Der Hersteller beantragt bei einer notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Explosivstoffe.

Der Antrag enthält Folgendes:

a)

Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift;

b)

eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist;

c)

alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Explosivstoffkategorie;

d)

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

e)

die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigung.

3.2.

Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der Explosivstoffe mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und einer Betriebsanleitung zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen eine einheitliche Auslegung der Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen.

Sie enthalten insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:

a)

Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Produktqualität;

b)

entsprechende Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und vorgesehene systematische Maßnahmen;

c)

vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit;

d)

die qualitätsrelevanten Aufzeichnungen wie Prüfberichte und Prüfdaten, Kalibrierungsdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;

e)

Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Produktqualität und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.

3.3.

Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt.

Bei jedem Bestandteil des Qualitätssicherungssystems, der die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllt, geht sie von einer Konformität mit diesen Anforderungen aus.

Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrung mit der Bewertung in dem einschlägigen Produktbereich und der betreffenden Produkttechnologie sowie über Kenntnisse der anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers. Das Auditteam überprüft die in Nummer 3.1 Buchstabe e genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung des Explosivstoffs mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung muss das Fazit des Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.

3.4.

Der Hersteller verpflichtet sich, die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient gehalten wird.

3.5.

Der Hersteller unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems.

Die benannte Stelle beurteilt alle geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung muss das Fazit der Prüfung und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.

4.   Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle

4.1.

Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Pflichten aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2.

Der Hersteller gewährt der notifizierten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:

a)

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

b)

die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3.

Die benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen entsprechenden Prüfbericht.

4.4.

Darüber hinaus kann die benannte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen. Während dieser Besichtigungen kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Produktprüfungen durchführen oder durchführen lassen, um sich vom ordnungsgemäßen Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überzeugen. Die benannte Stelle übergibt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht.

5.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

5.1.

Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Explosivstoff, der mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die CE-Kennzeichnung und — unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle — deren Kennnummer an.

5.2.

Der Hersteller stellt für jede Explosivstoffbauart eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Explosivstoffs für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welche Explosivstoffbauart sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

6.   Der Hersteller hält für einen Zeitraum, der zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Explosivstoffs endet, folgende Unterlagen für die nationalen Behörden bereit:

a)

die Unterlagen gemäß Nummer 3.1;

b)

Informationen in Bezug auf die Änderung gemäß Nummer 3.5 in ihrer genehmigten Form;

c)

die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle gemäß den Nummern 3.5, 4.3 und 4.4.

7.   Jede benannte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede benannte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt, zurückgenommen oder auf andere Art eingeschränkt hat, und auf Aufforderung über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat.

8.   Bevollmächtigter

Die in Nummern 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind.

MODUL E

Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt

1.   Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Explosivstoffe der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

2.   Herstellung

Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme und Prüfung der betreffenden Explosivstoffe gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

3.   Qualitätssicherungssystem

3.1.

Der Hersteller beantragt bei einer notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Explosivstoffe.

Der Antrag enthält Folgendes:

a)

Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift;

b)

eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist;

c)

alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Explosivstoffkategorie;

d)

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

e)

die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigung.

3.2.

Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der Explosivstoffe mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie

Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und einer Betriebsanleitung zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen eine einheitliche Auslegung der Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen.

Sie enthalten insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:

a)

Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Produktqualität;

b)

nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen;

c)

die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;

d)

Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird.

3.3.

Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt.

Bei jedem Bestandteil des Qualitätssicherungssystems, der die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllt, geht sie von einer Konformität mit diesen Anforderungen aus.

Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrung mit der Bewertung in dem einschlägigen Produktbereich und der betreffenden Produkttechnologie sowie über Kenntnisse der anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers. Das Auditteam überprüft die in Nummer 3.1 Buchstabe e genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung des Explosivstoffs mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung muss das Fazit des Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.

3.4.

Der Hersteller verpflichtet sich, die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient bleibt.

3.5.

Der Hersteller unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems.

Die benannte Stelle beurteilt alle geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung muss das Fazit der Prüfung und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.

4.   Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle

4.1.

Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Pflichten aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2.

Der Hersteller gewährt der notifizierten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:

a)

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

b)

die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3.

Die benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen entsprechenden Prüfbericht.

4.4.

Darüber hinaus kann die benannte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen. Während dieser Besichtigungen kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Produktprüfungen durchführen oder durchführen lassen, um sich vom ordnungsgemäßen Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überzeugen. Die benannte Stelle übergibt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht.

5.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

5.1.

Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Explosivstoff, der mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die CE-Kennzeichnung und — unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle — deren Kennnummer an.

5.2.

Der Hersteller stellt für jede Explosivstoffbauart eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Explosivstoffs für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welche Explosivstoffbauart sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

6.   Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Explosivstoffs folgende Unterlagen für die nationalen Behörden bereit:

a)

die Unterlagen gemäß Nummer 3.1;

b)

Informationen in Bezug auf die Änderung gemäß Nummer 3.5 in ihrer genehmigten Form;

c)

die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle gemäß den Nummern 3.5, 4.3 und 4.4.

7.   Jede benannte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede benannte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Aufforderung über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat.

8.   Bevollmächtigter

Die in Nummern 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind.

MODUL F

Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung

1.   Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2, 5,1 und 6 festgelegten Pflichten erfüllt und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die den Bestimmungen von Nummer 3 unterworfenen betreffenden Explosivstoffe der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

2.   Herstellung

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Explosivstoffe mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen, zugelassenen Bauart und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie gewährleisten.

3.   Überprüfung

Eine vom Hersteller gewählte benannte Stelle führt die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen durch, um die Übereinstimmung der Explosivstoffe mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und den entsprechenden Anforderungen der Rechtsvorschrift zu prüfen.

Die Untersuchungen und Prüfungen zur Kontrolle der Konformität der Explosivstoffe mit den entsprechenden Anforderungen werden je nach Entscheidung des Herstellers entweder mittels Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Produkts gemäß Nummer 4 oder mittels einer statistischen Prüfung und Erprobung der Produkte gemäß Nummer 5 durchgeführt.

4.   Überprüfung der Konformität durch Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Produkts

4.1.

Alle Explosivstoffe werden einzeln untersucht und es werden geeignete Prüfungen gemäß der/den einschlägigen harmonisierten Norm/en und/oder gleichwertige Prüfungen gemäß anderen relevanten technischen Spezifikationen durchgeführt, um ihre Konformität mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen. In Ermangelung einer solchen harmonisierten Norm entscheidet die benannte Stelle darüber, welche Prüfungen durchgeführt werden.

4.2.

Die benannte Stelle stellt auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Konformitätsbescheinigung aus und bringt an jedem genehmigten Explosivstoff ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen.

Der Hersteller hält die Konformitätsbescheinigungen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Explosivstoffs für die nationalen Behörden zur Einsichtnahme bereit.

5.   Überprüfung der Konformität mit statistischen Mitteln

5.1.

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Einheitlichkeit aller produzierten Lose gewährleisten und legt seine Explosivstoffe in einheitlichen Losen zur Überprüfung vor.

5.2.

Jedem Los wird eine beliebige Probe entnommen. Jeder Explosivstoff aus einer Stichprobe ist einzeln zu untersuchen und es sind entsprechende Prüfungen gemäß der/den einschlägigen harmonisierten Norm/en und/oder gleichwertige Prüfungen gemäß anderen relevanten technischen Spezifikationen durchzuführen, um seine Konformität mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart zu überprüfen und mit den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie sicherzustellen und so zu ermitteln, ob das Los angenommen oder abgelehnt wird. In Ermangelung einer solchen harmonisierten Norm entscheidet die benannte Stelle darüber, welche Prüfungen durchgeführt werden.

5.3.

Wird ein Los angenommen, so gelten alle Explosivstoffe des Loses als zugelassen, außer der Stichprobe entstammende Explosivstoffe mit negativem Prüfergebnis.

Die benannte Stelle stellt auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Konformitätsbescheinigung aus und bringt an jedem genehmigten Explosivstoff ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen.

Der Hersteller hält die Konformitätsbescheinigungen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Produkts für die nationalen Behörden bereit.

5.4.

Wird ein Los abgelehnt, so ergreift die benannte Stelle oder die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass das Los in Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Ablehnung von Losen kann die benannte Stelle die statistische Kontrolle aussetzen und geeignete Maßnahmen treffen.

6.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

6.1.

Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Explosivstoff, der mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die CE-Kennzeichnung und — unter der Verantwortung der in Nummer 3 genannten notifizierten Stelle — deren Kennnummer an.

6.2.

Der Hersteller stellt für jede Explosivstoffbauart eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Explosivstoffs für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welche Explosivstoffbauart sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

Stimmt die in Nummer 3 genannte benannte Stelle zu, kann der Hersteller unter der Verantwortung dieser notifizierten Stelle auch die Kennnummer der notifizierten Stelle an den Produkten anbringen.

Stimmt die benannte Stelle zu, kann der Hersteller unter der Verantwortung dieser notifizierten Stelle die Kennnummer der notifizierten Stelle während des Fertigungsprozesses auf den Explosivstoffen anbringen.

7.   Bevollmächtigter

Die Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind. Ein Bevollmächtigter darf nicht die in den Nummern 2 und 5.1 festgelegten Pflichten des Herstellers erfüllen.

MODUL G

Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung

(1)   Bei der Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 5 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass der den Bestimmungen gemäß Nummer 4 unterworfene Explosivstoff die für ihn anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

2.   Technische Unterlagen

2.1.

Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen und stellt sie der in Nummer 4 genannten notifizierten Stelle zur Verfügung. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Explosivstoffs mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Explosivstoffs zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

a)

eine allgemeine Beschreibung des Explosivstoffs;

b)

Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;

c)

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Explosivstoffs erforderlich sind;

d)

eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung der zur Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie gewählten Lösungen, einschließlich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewandt worden sind. Wurden harmonisierte Normen nur in Teilen angewandt, ist in den technischen Unterlagen anzugeben, welche Teile angewandt wurden;

e)

die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw. und

f)

die Prüfberichte.

2.2.

Der Hersteller hält die technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Explosivstoffs für die zuständigen nationalen Behörden bereit.

3.   Herstellung

Der Hersteller ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Konformität des hergestellten Explosivstoffs mit den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie gewährleisten.

4.   Überprüfung

Eine vom Hersteller gewählte benannte Stelle führt die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen nach den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder gleichwertige Prüfungen, die in anderen einschlägigen technischen Spezifikationen aufgeführt sind, durch oder lässt sie durchführen, um die Konformität des Explosivstoffs mit den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie zu prüfen. In Ermangelung einer solchen harmonisierten Norm entscheidet die benannte Stelle darüber, welche Prüfungen durchgeführt werden.

Die benannte Stelle stellt auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Konformitätsbescheinigung aus und bringt an jedem genehmigten Explosivstoff ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen.

Der Hersteller hält die Konformitätsbescheinigungen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Produkts für die nationalen Behörden bereit.

5.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

5.1.

Der Hersteller bringt an jedem Explosivstoff, der die anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die CE-Kennzeichnung und unter der Verantwortung der in Nummer 4 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an.

5.2.

Der Hersteller stellt eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Explosivstoffs für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welchen Explosivstoff sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

6.   Bevollmächtigter

Die in den Nummern 2.2 und 5 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind.


ANHANG IV

EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (Nr. XXXX) (1)

1.

Nr. … (Produkt-, Bauart-, Los- oder Seriennummer):

2.

Name und Anschrift des Herstellers sowie gegebenenfalls seines Bevollmächtigten:

3.

Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.

4.

Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Produkts zwecks Rückverfolgbarkeit):

5.

Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:

6.

Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der anderen technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:

7.

Die benannte Stelle … (Name, Kennnummer) … hat … (Beschreibung ihrer Maßnahme) … und folgende Bescheinigung ausgestellt:

8.

Zusatzangaben

Unterzeichnet für und im Namen von:

(Ort und Datum der Ausstellung):

(Name, Funktion) (Unterschrift):


(1)  Der Hersteller kann auf freiwilliger Basis der Konformitätserklärung eine Nummer zuteilen.


ANHANG V

TEIL A

Aufgehobene Richtlinien mit Änderungsrechtsakten

(gemäß Artikel 53)

Richtlinie 93/15/EWG des Rates

(ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20).

 

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

Nur Anhang II, Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109).

Nur Nummer 2.2 des Anhangs

Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

Nur Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b

Richtlinie 2004/57/EG der Kommission

(ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 73).

 

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

(gemäß Artikel 53)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Datum der Anwendung

93/15/EWG (Artikel 9, 10, 11, 12, 13 und 14)

30. September 1993

30. September 1993

93/15/EWG (alle anderen Artikel)

30. Juni 1994

1. Januar 1995

2004/57/EG

31. Dezember 2004

31. Januar 2005


ANHANG VI

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 93/15/EWG

Richtlinie 2004/57/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

 

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

 

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 3

 

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 4

 

Artikel 2 Nummern 3 bis 6, 8 13 und 14

 

Artikel 2 Nummern 2, 7, 9 bis 12 und 15 bis 24

Artikel 1 Absatz 5

 

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 1

 

Artikel 3

Artikel 2 Absatz 2

 

Artikel 4

Artikel 2 Absatz 3

 

Artikel 22-

 

 

Artikel 3

 

Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 1

 

Artikel 5 Absätze 2 bis 8

 

Artikel 6

 

Artikel 7

 

Artikel 8

 

Artikel 9

 

 

Artikel 10

Artikel 4 Absatz 1

 

Artikel 19

Artikel 4 Absatz 2

 

Artikel 5

 

Artikel 43 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 1

 

Artikel 20

 

Artikel 21

 

Artikel 24 bis 27

Artikel 6 Absatz 2

 

Artikel 28 bis 40

Artikel 7 Absatz 1

 

Artikel 22 und 23

Artikel 7 Absatz 2

 

Artikel 22

Artikel 7 Absatz 3

 

Artikel 22

 

Artikel 41

Artikel 8 Absatz 1

 

Artikel 42 und 44

Artikel 8 Absatz 2

 

Artikel 43

Artikel 8 Absatz 3

 

Artikel 45

Artikel 9 Absatz 1

 

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2

 

Artikel 9 Absatz 3

 

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 4

 

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 5

 

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 6

 

Artikel 11 Absatz 6

Artikel 9 Absatz 7

 

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 8

 

Artikel 11 Absatz 7

Artikel 9 Absatz 9

 

Artikel 11 Absatz 8

Artikel 10 Absatz 1

 

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

 

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 3

 

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 4

 

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 5

 

Artikel 12 Absatz 5

Artikel 11

 

Artikel 13

Artikel 12 Absatz 1

 

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

 

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 1

 

Artikel 49 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2

 

Artikel 13 Absatz 3

 

Artikel 46 und 47

 

Artikel 48

Artikel 13 Absatz 4

 

Artikel 49 Absätze 2 bis 5

Artikel 13 Absatz 5

 

Artikel 46 und 47

Artikel 14 Absatz 1

 

Artikel 16

Artikel 14 Absatz 2

 

Artikel 15 Absätze 1 und 4

Artikel 14 Absatz 3

 

Artikel 15 Absätze 2 und 4

Artikel 14 Absatz 4

 

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 15

 

Artikel 16

 

Artikel 17

Artikel 17

 

Artikel 50

Artikel 18

 

Artikel 18

Artikel 19

 

Artikel 51 und 52

 

Artikel 53

 

Artikel 54

Artikel 20

 

Artikel 55

 

Artikel 1

 

Artikel 2

 

Artikel 3

 

Artikel 4

 

Artikel 5

 

ANHANG I

ANHANG I

 

ANHANG II

ANHANG I

 

ANHANG II

ANHANG II

 

Anhang III

Anhang III

 

Artikel 28

Anhang IV

 

Artikel 22

 

Anhang IV

 

Anhang V

 

Anhang VI


ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass nur, wenn und soweit Durchführungsrechtsakte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in den Sitzungen von Ausschüssen erörtert werden, Letztere als „Komitologie-Ausschüsse“ im Sinne der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission gelten können. So fallen die Sitzungen von Ausschüssen in den Geltungsbereich der Ziffer 15 der Rahmenvereinbarung, wenn und soweit andere Themen erörtert werden.


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