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Document 32014D0203
2014/203/EU: Commission Implementing Decision of 19 March 2014 on the adoption of the LIFE multiannual work programme for 2014-17 Text with EEA relevance
2014/203/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. März 2014 über die Annahme des mehrjährigen Arbeitsprogramms von LIFE für den Zeitraum 2014-2017 Text von Bedeutung für den EWR
2014/203/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. März 2014 über die Annahme des mehrjährigen Arbeitsprogramms von LIFE für den Zeitraum 2014-2017 Text von Bedeutung für den EWR
OJ L 116, 17.4.2014, p. 1–56
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
17.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/1 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 19. März 2014
über die Annahme des mehrjährigen Arbeitsprogramms von LIFE für den Zeitraum 2014-2017
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/203/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zur Durchführung des LIFE-Programms muss ein mehrjähriges Arbeitsprogramm für den Zeitraum 2014-2017 angenommen werden. |
(2) |
Zur Schaffung eines Rahmens für die Durchführung der beiden Teilprogramme von LIFE sind im mehrjährigen Arbeitsprogramm für den Zeitraum 2014-2017 die indikative Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Schwerpunktbereiche und die einzelnen Finanzierungsformen, die Themen der Projekte zur Umsetzung der in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 festgelegten thematischen Prioritäten, die technische Methodik für das Verfahren der Projektauswahl, die Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen sowie die vorläufigen Zeitpläne für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen anzugeben. |
(3) |
Das mehrjährige Arbeitsprogramm für den Zeitraum 2014-2017 sollte zudem qualitative und quantitative Ergebnisse, Indikatoren und Ziele für jeden Schwerpunktbereich und jede Projektart im Einklang mit den Leistungsindikatoren und den spezifischen Zielen für jeden Schwerpunktbereich enthalten, damit die Bewertung der Ergebnisse und Auswirkungen des Programms erleichtert wird. Die Kommission hat im Einklang mit Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 anhand von zwei Ex-ante-Bewertungen zwei innovative Finanzierungsinstrumente als geeignete Instrumente zur Finanzierung von Projekten ermittelt. |
(4) |
Diese Finanzierungsinstrumente sollten während der Laufzeit des mehrjährigen Arbeitsprogramms erprobt werden, um ihr beträchtliches Potenzial zur Mobilisierung von Finanzierungen durch Investoren in den Bereichen Biodiversität sowie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel nachzuweisen und damit den derzeitigen finanziellen Hindernissen für die Durchführung von Projekten in diesen Bereichen zu begegnen. |
(5) |
Aufgrund der positiven Erfahrungen mit anderen von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwalteten Finanzierungsinstrumenten und des geografischen Erfassungsbereichs der EIB, dank dessen sie potenzielle Empfänger in der gesamten Union erreichen kann, sollte dieses Institut mit der Anwendung der Finanzierungsfazilität für Naturkapital und des Instruments für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz, die aus Beiträgen aus dem LIFE-Programm finanziert werden, betraut werden. |
(6) |
Da die Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gilt, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seiner Annahme gelten, damit eine effiziente Durchführung des mehrjährigen Arbeitsprogramms gewährleistet ist. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 eingesetzten Ausschusses für das LIFE-Programm für die Umwelt und Klimapolitik — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das mehrjährige Arbeitsprogramm
Das im Anhang wiedergegebene mehrjährige Arbeitsprogramm von LIFE für den Zeitraum 2014-2017 wird angenommen.
Artikel 2
Unionsbeitrag zum mehrjährigen Arbeitsprogramm
Der Höchstbeitrag zum mehrjährigen Arbeitsprogramm von LIFE für den Zeitraum 2014-2017 wird auf 1 796 242 000 EUR festgesetzt und wie folgt zur Finanzierung der betreffenden Teilprogramme und Schwerpunktbereiche verwendet:
1. |
ein Gesamtbetrag von 1 347 074 499 EUR für das Teilprogramm „Umwelt“ mit folgender Aufteilung:
|
2. |
ein Gesamtbetrag von 449 167 501 EUR für das Teilprogramm „Klimapolitik“ mit folgender Aufteilung:
|
Artikel 3
Finanzierungsinstrumente
(1) Die folgenden — im Anhang beschriebenen — Finanzierungsinstrumente erhalten Beiträge gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013:
a) |
das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz; |
b) |
die Finanzierungsfazilität für Naturkapital. |
(2) Die Europäische Investitionsbank wird mit der Durchführung der Beiträge für das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz und die Finanzierungsfazilität für Naturkapital betraut.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 19. März 2014.
Brüssel, den 19. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185.
ANHANG
LIFE — MEHRJÄHRIGES ARBEITSPROGRAMM FÜR 2014-2017
1. EINLEITUNG
Laut Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 (nachstehend „LIFE-Verordnung“) verfolgt das LIFE-Programm die folgenden allgemeinen Ziele:
— |
Beitrag zum Übergang zu einer ressourceneffizienten, CO2-emissionsarmen und klimaresistenten Wirtschaft, zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität sowie zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an Biodiversität, einschließlich der Unterstützung des Natura-2000-Netzes und der Bekämpfung der Schädigung der Ökosysteme; |
— |
Verbesserung der Entwicklung, Durchführung und Durchsetzung der Umwelt- und Klimapolitik und des Umwelt- und Klimarechts der Union, Funktion als Katalysator für und Förderung der Integration und des Mainstreamings von Umwelt- und Klimazielen in andere Politikbereiche der Union und Praktiken des öffentlichen und privaten Sektors, auch durch Ausbau der Kapazitäten im öffentlichen und im privaten Sektor; |
— |
Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im Umwelt- und Klimabereich auf allen Ebenen, einschließlich einer stärkeren Einbeziehung der Zivilgesellschaft, von nichtstaatlichen Organisationen und örtlichen Akteuren; |
— |
Unterstützung der Umsetzung des 7. Umweltaktionsprogramms. |
Das LIFE-Programm wird von den Kommissionsdienststellen selbst verwaltet oder von der Exekutivagentur, der diese Aufgabe in direkter Verwaltung übertragen wurde. Die Exekutivagentur wird im Rahmen der Befugnisübertragung gemäß dem Beschluss C(2013) 9414 der Kommission und unter der Aufsicht der Kommissionsdienststellen tätig. Die Gesamtverantwortung für das Programm verbleibt bei der Kommission. Es können Verträge mit externen Sachverständigen geschlossen werden, damit diese die Kommissionsdienststellen und/oder die Exekutivagentur bei ihrer Arbeit unterstützen.
Im Einklang mit diesen allgemeinen Zielen wurde das vorliegende mehrjährige Arbeitsprogramm für das LIFE-Programm gemäß Artikel 24 Absatz 1 LIFE-Verordnung in Übereinstimmung mit dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) festgelegten Prüfverfahrens im Wege eines Durchführungsrechtsaktes verabschiedet. Artikel 30 der LIFE-Verordnung verweist auf dieses Verfahren.
In Anwendung des Grundsatzes der Komplementarität mit anderen europäischen Finanzierungsprogrammen, der in den Erwägungsgründen 5, 11 und 13 sowie in Artikel 8 der LIFE-Verordnung niedergelegt ist, wird die Umsetzung des mehrjährigen Arbeitsprogramms durch spezifische Maßnahmen Kohärenz und Synergien sicherstellen und, so weit wie möglich, die Überschneidung mit anderen Politikbereichen und Finanzierungsinstrumenten der Union vermeiden, insbesondere mit Horizont 2020 (2), dem Programm der Union für Forschung und Innovation für 2014-2020 und mit seinen Arbeitsprogrammen (3). Dies wird in erster Linie durch Förderkriterien für die verschiedenen Projektarten und durch Orientierungshilfen in den Leitfäden für Anträge erreicht, die den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beigefügt sind. Eine Doppelfinanzierung wird durch Datenabgleich in der Auswahlphase und durch nachträgliche Überprüfungen verhindert. Insbesondere Projekte, die sich auf die Forschung oder den Bau von Infrastrukturgroßprojekten konzentrieren, sind von der Förderung durch das LIFE-Programm ausgeschlossen.
Die Struktur des mehrjährigen Arbeitsprogramms folgt der in Artikel 24 Absatz 2 der LIFE-Verordnung festgelegten Struktur und geht auf die Teilprogramme „Umwelt“ und „Klimapolitik“ nur bei Bedarf getrennt ein.
Es deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 ab.
1.1. Das Teilprogramm „Umwelt“
Das Teilprogramm „Umwelt“ umfasst die Schwerpunktbereiche Umwelt und Ressourceneffizienz, Natur und Biodiversität sowie Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich (Artikel 9 bis 12 der LIFE-Verordnung). Unter jeden Schwerpunktbereich fallen verschiedene thematische Prioritäten, die in Anhang III der LIFE-Verordnung niedergelegt sind. Das vorliegende mehrjährige Arbeitsprogramm 2014-2017 legt darüber hinaus Projektbereiche fest, die die thematischen Prioritäten umsetzen.
1.2. Das Teilprogramm „Klimapolitik“
Das Teilprogramm „Klimapolitik“ bietet eine neue und einzigartige Möglichkeit, die Umsetzung der Klimapolitik der EU zu unterstützen. Es wird insgesamt helfen, den Übergang zu einer CO2-emissionsarmen und klimaresistenten Wirtschaft in der EU herbeizuführen, und dabei die Umsetzung des Klima- und Energiepakets 2020 und die EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel strategisch untermauern sowie die EU auf die Herausforderungen an die Klimapolitik bis 2030 vorbereiten. Es sollte auch eine bessere Verwaltungspraxis im Klimabereich auf allen Ebenen unterstützen, einschließlich einer stärkeren Einbeziehung der Zivilgesellschaft, von nichtstaatlichen Organisationen und örtlichen Akteuren.
2. AUFTEILUNG DER MITTEL AUF DIE EINZELNEN SCHWERPUNKTBEREICHE UND DIE EINZELNEN FINANZIERUNGSFORMEN — ARTIKEL 24 ABSATZ 2 BUCHSTABE a
Gemäß Artikel 4 der LIFE-Verordnung wird die gesamte Finanzausstattung für das LIFE-Programm für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 3 456 655 000 EUR festgesetzt, 75 % davon sind dem Teilprogramm „Umwelt“ zugewiesen (2 592 491 250 EUR) und 25 % dem Teilprogramm „Klimapolitik“ (864 163 750 EUR). Die LIFE-Verordnung legt auch den Mindestprozentsatz des Gesamthaushaltes fest, der Projekten vorbehalten ist (81 %, Artikel 17 Absatz 4 der LIFE-Verordnung) und den Höchstprozentsatz der Haushaltsmittel, die durch maßnahmenbezogene Zuschüsse unterstützten Projekten zugewiesen sind und integrierten Projekten zugewiesen werden dürfen (30 %).
Projekte werden durch maßnahmenbezogene Zuschüsse oder gegebenenfalls durch Finanzierungsinstrumente finanziert (Artikel 17 Absatz 4 der LIFE-Verordnung). Das mehrjährige Arbeitsprogramm legt die Beträge fest, die je Schwerpunktbereich und Finanzierungsform zuzuweisen sind.
Zuweisung insgesamt nach Finanzierungsform für beide Teilprogramme
Haushalt 2014-2017 |
in Mio. EUR |
Maßnahmenbezogene Zuschüsse |
1 317,9 |
Betriebskostenzuschüsse |
38,6 |
Finanzierungsinstrumente |
140,0 |
Öffentliches Beschaffungswesen |
204,0 |
Unterstützungsausgaben (technische und administrative Hilfe) |
95,8 |
Insgesamt |
1 796,3 |
Zuweisung insgesamt nach Schwerpunktbereichen
Schwerpunktbereiche |
Umwelt und Ressourceneffizienz |
Natur und Biodiversität |
Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich |
Klimaschutz |
Anpassung an den Klimawandel |
Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich |
Gesamtbetrag nach Bereich (in Mio. EUR) |
495,85 |
610,07 |
163,00 |
193,56 |
190,39 |
47,59 |
Zwischensumme |
1 700,45 |
|||||
Unterstützungsausgaben (technische und administrative Hilfe) |
95,79 |
|||||
Insgesamt |
1 796,3 |
Die Zuweisungen nach Schwerpunktbereichen und Finanzierungsformen sind indikativer Art. Bei maßnahmenbezogenen Zuschüssen hängt die endgültige Zuweisung von der tatsächlichen Anzahl an finanzierbaren Projektvorschlägen in jedem Schwerpunktbereich ab. Zuweisungen an Haushaltsmitteln für Finanzierungsinstrumente und die Aufteilung auf diese können im Verlauf des LIFE-Programms als Reaktion auf die tatsächliche Mittelverwendung angepasst werden. Innerhalb der durch die LIFE-Verordnung festgelegten Obergrenzen dürfen die Umschichtungen zwischen Schwerpunktbereichen 5 % der Gesamtzuweisungen für die betroffenen Schwerpunktbereiche nicht übersteigen.
2.1. Das Teilprogramm „Umwelt“
Für die Laufzeit des derzeitigen mehrjährigen Arbeitsprogramms wird dem Teilprogramm „Umwelt“ ein Haushalt von 1 347 Mio. EUR zugewiesen.
Mindestens 55 % der Haushaltsmittel für über maßnahmenbezogene Zuschüsse unterstützte Projekte werden für Projekte zur Erhaltung der Natur und der Biodiversität eingesetzt, einschließlich Information und Verwaltungspraxis (Artikel 9 Absatz 3 der LIFE-Verordnung), Projekten der technischen Hilfe und vorbereitender Projekte. Der Rest des Projekten zugewiesenen Haushalts wird Projekten im Rahmen des Schwerpunktbereichs Umwelt und Ressourceneffizienz zugewiesen, einschließlich Information und Verwaltungspraxis, Projekten der technischen Hilfe und vorbereitender Projekte.
Die Zuweisung nach Schwerpunktbereichen ist indikativer Art und hängt von der tatsächlichen Anzahl an Vorschlägen für maßnahmenbezogene Zuschüsse im Rahmen jedes Schwerpunktbereiches ab sowie von der entsprechenden Mittelverwendung durch den Markt unter jedem Finanzierungsinstrument.
Zuweisung nach Finanzierungsformen im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“
Haushalt 2014-2017 |
in Mio. EUR |
||
Maßnahmenbezogene Zuschüsse (4) |
|
||
|
11,25 |
||
|
2,9 |
||
|
1 053,8 |
||
Finanzierungsinstrument (6) |
|
||
Finanzierungsfazilität für Naturkapital (7) |
30,0 |
||
Betriebskostenzuschüsse |
30,0 |
||
Öffentliches Beschaffungswesen |
141,0 |
||
Unterstützungsausgaben (technische und administrative Hilfe) |
78,2 |
||
Insgesamt |
1 347,1 |
2.2. Das Teilprogramm „Klimapolitik“
Der Haushalt für das Teilprogramm „Klimapolitik“ unter diesem mehrjährigen Arbeitsprogramm beläuft sich auf 449,2 Mio. EUR. Die Zuweisung zu Schwerpunktbereichen ist indikativer Art und hängt von der tatsächlichen Anzahl von Vorschlägen für maßnahmenbezogene Zuschüsse im Rahmen jedes Schwerpunktbereiches ab sowie von der entsprechenden Mittelverwendung durch den Markt unter jedem Finanzierungsinstrument.
Zuweisung nach Finanzierungsformen im Rahmen des Teilprogramms „Klimapolitik“
Haushalt 2014-2017 |
in Mio. EUR |
Maßnahmenbezogene Zuschüsse (8) |
|
Projekte zum Kapazitätenaufbau — maßnahmenbezogene Zuschüsse |
3,75 |
Projekte der technischen Hilfe — maßnahmenbezogene Zuschüsse |
2,4 |
Sonstige maßnahmenbezogene Zuschüsse |
243,81 |
Finanzierungsinstrumente (9) |
|
Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz Finanzierungsinstrument |
80,0 |
|
|
Finanzierungsfazilität für Naturkapital (10) Finanzierungsinstrument |
30,0 |
Betriebskostenzuschüsse |
8,6 |
Öffentliches Beschaffungswesen |
63,0 |
Unterstützungsausgaben (technische und administrative Hilfe) |
17,6 |
Insgesamt |
449,2 |
3. PROJEKTBEREICHE, DURCH DIE DIE THEMATISCHEN PRIORITÄTEN NACH ANHANG III FÜR DAS TEILPROGRAMM „UMWELT“ UMGESETZT WERDEN (ARTIKEL 24 ABSATZ 2 BUCHSTABE b DER LIFE-VERORDNUNG)
Gemäß Erwägungsgrund 36 der LIFE-Verordnung enthält das mehrjährige Arbeitsprogramm eine nicht erschöpfende Liste von Projektbereichen, durch die die thematischen Prioritäten umgesetzt werden, wobei der Schwerpunkt der Bemühungen auf konkrete umwelt- und klimapolitische Prioritäten und Tätigkeitsbereiche im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“ gelegt wird. Durch das Festlegen der Liste für die Laufzeit des mehrjährigen Arbeitsprogramms wird sowohl die erforderliche Flexibilität sichergestellt, um die Gesamt- und Einzelziele des LIFE-Programms zu erreichen, als auch die notwendige Stabilität, so dass potenzielle Antragsteller planen sowie Vorschläge ausarbeiten und einreichen können. Gemäß Erwägungsgrund 22 der LIFE-Verordnung sollte die Kommission bei der Bewertung des Mehrwerts der Union durch Projekte im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“ deren Beitrag zu den thematischen Prioritäten, die durch die Projektbereiche umgesetzt werden, besondere Aufmerksamkeit schenken. Folglich sind die Projektbereiche ein Instrument, mit dem Projekten, die strategisch wichtige Politikbereiche mit einem hohen Mehrwert für die Union betreffen, ein Bonus gegeben werden kann, während gleichzeitig die Aufgeschlossenheit für vernünftige Vorschläge in anderen Bereichen und die Einbeziehung neuer Ideen als Reaktion auf neue Herausforderungen bestehen bleibt.
Die Projektbereiche finden keine Anwendung auf Projektarten, die bereits durch ihre Natur und/oder aufgrund einer detaillierten Beschreibung ihres spezifischen Inhalts in der Verordnung und dem mehrjährigen Arbeitsprogramm auf spezifische Bereiche beschränkt sind (z. B. Projekte zum Kapazitätenaufbau, Projekte der technischen Hilfe, vorbereitende, integrierte und andere Projekte, die auf einer Ad-hoc-Grundlage im Detail definiert sind).
Die Legislativorgane haben entscheiden, dass mindestens 55 % der Mittel für über maßnahmenbezogene Zuschüsse unterstützte Projekte für Projekte zur Erhaltung der Natur und der Biodiversität vorgesehen werden; mit einem deutlichen Schwerpunkt auf Natura 2000, wobei die besondere Dringlichkeit zur Sicherstellung einer angemessenen Finanzierung des Netzwerks und die rechtliche Verpflichtung zur Kofinanzierung anerkannt werden, die in Artikel 8 der Habitatrichtlinie festgelegt sind. Diese im Vergleich mit der LIFE+-Verordnung verstärkte Festlegung der Mittel schränkt die Haushaltsmittel ein, die für Projekte in anderen thematischen Prioritäten im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“ zur Verfügung stehen. Dies ist ein weiterer Grund für eine bessere Ausrichtung der Mittelverwendung in diesen Bereichen.
Es sollte darauf hingewiesen werden, dass die Finanzierung von Projekten in Bereichen, die nicht in dieser Liste enthalten sind, nicht ausgeschlossen ist. Die Finanzierung kann auch für Projekte hoher Qualität bewilligt werden, die die anzuwendenden Förder- und Zuschlagskriterien erfüllen.
3.1. Schwerpunktbereich „Umwelt und Ressourceneffizienz“
Gemäß Artikel 10 Buchstabe a der LIFE-Verordnung verfolgen die Projektbereiche, die diesem Schwerpunktbereich entsprechen sowie die in Anhang III der LIFE-Verordnung aufgeführten verwandten thematischen Prioritäten insbesondere das folgende spezifische Ziel: „Entwicklung, Erprobung und Demonstration von auf Umweltprobleme ausgerichteten Politik- oder Managementkonzepten, bewährten Verfahren und Lösungen, einschließlich Entwicklung und Demonstration innovativer Technologien, die sich für eine Wiederholung, Übertragung oder ein Mainstreaming — auch mit Blick auf die Verbindung zwischen Umwelt und Gesundheit — eignen und die einer ressourceneffizienzbezogenen Politik und Gesetzgebung, einschließlich des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa, förderlich sind“. Alle Projekte dieses Schwerpunktbereichs sind folglich entweder Pilot- oder Demonstrationsprojekte im Sinne von Artikel 18 Buchstaben a und b der LIFE-Verordnung. Sie dürfen den Schwerpunkt jedoch nicht auf die Forschung legen. In Bezug auf Demonstrationsprojekte dieses Schwerpunktbereichs, die unter einen der nachfolgend aufgeführten Projektbereiche fallen, wird den Projekten Priorität eingeräumt, mit denen Aktionen, Methodiken oder Konzepte in die Praxis umgesetzt, erprobt, bewertet und verbreitet werden, die in der gesamten Union neu oder unbekannt sind.
LIFE-Verordnung Anhang III
|
Die Wasserqualität und das Hochwasser- und Dürremanagement auf eine kosteneffiziente Weise in Angriff zu nehmen, ist eine große Herausforderung in der EU. Die Herausforderungen und die Möglichkeiten im Bereich der Wasserpolitik erfordern einen ganzheitlichen Ansatz einer Reihe von Akteuren. Im Einklang mit der Umsetzung der Wasser-Rahmenrichtlinie (WRRL), der Hochwasser-Richtlinie und der Prioritäten der Europäischen Innovationspartnerschaft für Wasser sollten Projekte den Schwerpunkt auf die Entwicklung und insbesondere auf die Durchführung von Maßnahmen legen, die die Mitgliedstaaten dabei unterstützen können, zu einer wirklich integrierten Bewirtschaftung der Wasserressourcen überzugehen und dabei gegebenenfalls Ökosystemansätze zu fördern. Im Rahmen der Maßnahmen für die Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRR) sollte besonderes Gewicht auf die auftretenden Belastungen und Auswirkungen gelegt werden sowie auf die Förderung eines besser integrierten Küstenmanagements und einer besser integrierten maritimen Raumplanung. In Bezug auf die Wasserwirtschaft sind die Technologien und Prozesse, die zur Sicherstellung der Bereitstellung von Wasserdienstleistungen (die Gewinnung von Trinkwasser oder die Abwasserbehandlung) verwendet werden, allmählich ausgereift. In Übereinstimmung mit den Schwerpunktbereichen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Wasser gibt es derzeit zwei Herausforderungen: i) Sicherstellen einer ordnungsgemäßen Durchführung, die kosten- und ressourceneffiziente und rechtlich einwandfreie Ergebnisse ergibt und ii) Sicherstellen der Fähigkeit, in diesem Bereich auftretende Probleme zu lösen.
Deshalb wird folgenden Projekten Vorrang eingeräumt:
Wasser, Hochwasser und Dürre — Anhang III Abschnitt A Buchstabe a Ziffern i und ii
1. |
Planung und Verwirklichung von Maßnahmen zum natürlichen Wasserrückhalt im städtischen und ländlichen Raum, die die Durchlässigkeit, Wasserspeicherung und den Entzug von Schadstoffen durch natürliche oder „natur-ähnliche“ Prozesse erhöhen und dadurch zur Erreichung der Ziele aus der WRRL und der Hochwasserrichtlinie und zur Steuerung von Dürre in Gebieten mit Wasserknappheit beitragen. |
2. |
Projekte zur Förderung der Hochwasser- und Dürrerisikosteuerung durch a) die Verhütung von Extremereignissen und durch Schutzvorkehrungen zur Unterstützung der Politik, der Raumplanung und des Notfallmanagements und durch b) integrierte Risikobewertungs- und Managementansätze, die auf der Belastbarkeit und der sozialen Anfälligkeit basieren und die gesellschaftliche Akzeptanz sicherstellen. |
3. |
Projekte, die das Erreichen der Ziele der WRRL ermöglichen, indem sie die hydro-morphologischen Belastungen in Angriff nehmen, die in Bewirtschaftungsplänen für Einzugsbiete identifiziert wurden und von der Land- oder Flussnutzung herrühren. |
4. |
Projekte, die sich so mit dem integrierten Management der Verschmutzung durch Nährstoffe und organische Stoffe menschlichen und landwirtschaftlichen Ursprungs auseinandersetzen, dass die Maßnahmen ersichtlich werden, die auf der Ebene eines Fluss- oder Wassereinzugsgebiets benötigt werden, damit die Anforderungen der WRRL und MSRR, einschließlich der Anforderungen der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser, der Nitratrichtlinie, der Badegewässerrichtlinie und der Grundwasserrichtlinie erfüllt werden können. |
5. |
Projekte, die sich mit den Belastungen durch chemische Schadstoffe in der Wasserumwelt auseinandersetzen und die auf die Verringerung der Emissionen prioritärer Stoffe an der Quelle abzielen, indem geeignete Ersatzstoffe oder alternative Technologien verwendet werden. |
6. |
Projekte zur Renaturierung von Flüssen, Seen, der Morphologie von Küstengewässern und Ästuarien und/oder zur erneuten Schaffung der hiermit in Verbindung stehenden Lebensräume, einschließlich Überschwemmungs- und Moorgebieten, damit die Ziele der WRRL und der Hochwasserrichtlinie erreicht werden können. |
7. |
Projekte zur Umsetzung von Wassersparmaßnahmen zur Verringerung der quantitativen und qualitativen Belastungen von Gewässern in Einzugsgebieten mit Wasserknappheit auf der Grundlage von wasserwirtschaftlichen Modellen. |
Meeres- und Küstenmanagement — Anhang III Abschnitt A Buchstabe a Ziffer iii
1. |
Projekte für die Entwicklung von Instrumenten, Technologien und Vorgehensweisen zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die mit der Meeresumwelt zusammenhängen, gegebenenfalls auch durch die Verringerung der Belastung der Meeresumgebung durch wirtschaftliche Tätigkeiten und durch Mainstreaming der Nachhaltigkeit der Meeresressourcen in die Sektoren der Meereswirtschaft mit dem Schwerpunkt auf Unterwasserlärm, physische Störungen des Meeresbodens, die Auswirkungen des Tiefseebergbaus und der Aquakultur. Es wird erwartet, dass die Projekte die Entwicklung von Managementplänen zur Verringerung der Auswirkungen wirtschaftlicher Tätigkeiten auf die Umwelt umfassen. |
2. |
Projekte, die den Eintrag von Abfällen oder mikrobiellen Schadstoffen ins Meer verhindern oder verringern sollen, indem bei den Quellen der marinen Abfälle und der mikrobiellen Schadstoffe angesetzt wird. |
3. |
Projekte zur Förderung von Synergien zwischen integriertem Küstenmanagement und maritimer Raumplanung, die den Mehrwert einer Koordinierung von integriertem Küstenmanagement und maritimer Raumplanung in neuen maritimen Kontexten zeigen und die konkrete Umsetzung von Strategien für regionale Meeresräume einschließlich der Umsetzung des einschlägigen Unionsrechts unterstützen oder durch die Verfahren für das Ausweisen und Bewirtschaften von Meeresschutzgebieten oder Natura-2000-Gebieten integriertes Küstenmanagement mit maritimer Raumplanung verbinden. |
Wasserwirtschaft — Anhang III Abschnitt A Buchstabe a Ziffer iv
1. |
Projekte, die auf die Entwicklung von Technologien für Trinkwasser und von Systemen für die Behandlung von kommunalem Abwasser abzielen, indem sie ressourceneffiziente Prozesse für die Bereitstellung von Wasserdienstleistungen anstreben (z. B. durch das Ziel, den Energieverbrauch für die Behandlung und das Management von Wasser sowie Wasserverluste zu reduzieren) und indem sie Verfahren und Kontrollprozesse vor Ort anstreben, um die als Teil der Abwässer eingeleiteten, entstehenden Schadstoffe und Krankheitserreger zu reduzieren oder zu beseitigen. |
2. |
Projekte, die Instrumente anwenden (z. B. Planung, dezentralisierte Systeme, risikobasierte Ansätze), um eine effiziente Bereitstellung von Wasserdienstleistungen in Gebieten mit einer niedrigen Bevölkerungsdichte sicherzustellen, die die Trinkwasserrichtlinie und die Richtlinie über kommunales Abwasser einhalten. |
3. |
Projekte, die auf effizientere und wirksamere, innovativere Lösungen und/oder Behandlungsmöglichkeiten in Bezug auf wiederaufbereitetes/gereinigtes Wasser abzielen und Folgendes entwickeln und nachweisen:
|
LIFE-Verordnung Anhang III
|
In Bezug auf Abfall zielen der Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa und das 7. UAP auf das Erreichen der folgenden allgemeinen Ziele bis 2020 ab:
— |
Verringerung des Abfallaufkommens; |
— |
Maximierung von Recycling und Wiederverwendung; |
— |
Begrenzung des Verbrennens auf nicht recyclierbare Materialien und |
— |
Beschränkung der Deponielagerung auf nicht recyclierbaren und nicht wiederverwertbaren Abfall. |
Deshalb wird folgenden Projekten Vorrang eingeräumt:
Umsetzung der Abfallrechtsvorschriften — Anhang III Abschnitt A Buchstabe b Ziffern i und ii
1. |
Projekte, die innovative Methoden, Technologien und Maßnahmen in erste Linie direkt an der Abfallquelle für die Abfallvermeidung, Wiederverwendung und getrennte Sammlung von Siedlungsabfällen verwenden. |
2. |
Projekte, die innovative Methoden, Technologien und Maßnahmen in erste Linie direkt an der Abfallquelle für die Abfallvermeidung, die Vorbereitung für die Wiederverwendung, die Wiederverwendung, das Recycling und die getrennte Sammlung der folgenden Abfallströme verwenden:
|
3. |
Integrierte Kunststoffmanagementprojekte, die eingerichtet werden, um zu einer höheren Recyclierbarkeit, zur Sortierung und zu einem qualitativ hochwertigen Recycling, zu Ökodesign, zur Bewirtschaftung von nicht als Verpackungsmaterial verwendetem Kunststoff, zum Verzicht auf Kunststoffartikel für den Einmalgebrauch oder zur Einschränkung und Beseitigung der Vermüllung führen sollen. |
4. |
Projekte, mit denen der Umgang mit Sondermüll im Haushalt verbessert werden soll. |
Abfall- und Ressourceneffizienz — Anhang III Abschnitt A Buchstabe b Ziffer iii
Projekte, die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene die Nutzung von wirtschaftlichen Instrumenten zur Unterstützung von Politiken der Abfallbewirtschaftung und der Ressourceneffizienz umsetzen.
LIFE-Verordnung Anhang III
|
Projekte, die unter die thematischen Prioritäten für Ressourceneffizienz, einschließlich Boden und Wälder sowie umweltfreundliche Kreislaufwirtschaft fallen, konzentrieren sich auf die Umsetzung des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa, der thematischen Strategie für den Bodenschutz und der neuen EU-Forststrategie. Hinsichtlich der Industriesymbiose, des Wissenstransfers und der Verlagerung zu einer umweltfreundlichen Kreislaufwirtschaft sollte besonderes Augenmerk auf eine ressourceneffiziente und umweltschonende Leistung der Unternehmen, einschließlich der Wertschöpfungskette, gerichtet werden und auf die Harmonisierung der Methodik für das Messen des Umweltfußabdrucks. In Bezug auf den Bodenschutz bedarf es einer Verbesserung der Bodenbewirtschaftung und insbesondere einer Begrenzung und Abmilderung der Bodenversiegelung. Überwachungs- und Informationssysteme für den Wald sowie die Verhütung von Waldbränden haben sich in den letzten Jahren gut weiterentwickelt, aber die neue EU-Forststrategie muss umgesetzt und das Europäische Waldbrand-Informationssystem (EFFIS) weiter verbessert werden (14).
Deshalb wird folgenden Projekten Vorrang eingeräumt:
Ressourceneffizienz, umweltfreundliche Kreislaufwirtschaft — Anhang III Abschnitt A Buchstabe c Ziffer i
1. |
Projekte, die das Konzept der umweltfreundlichen Kreislaufwirtschaft durch Maßnahmen umsetzen, die die gesamte Wertschöpfungskette umfassen oder die Verwendung von Sekundarressourcen/Ausschussmaterial/Abfällen in anderen Industriezweigen oder Wertschöpfungsketten (Ökodesign, Kaskadennutzung von Material, Reparatur, Herstellung aus recyceltem Material, Wiederverwendung, Recycling, neue Kreislaufgeschäftskonzepte und innovative Rücknahme- und Sammelsysteme) sicherstellen. |
2. |
Projekte, die neue Geschäftsmodelle für die Ressourceneffizienz umsetzen, einschließlich der Einführung von ressourceneffizienten Vorgehensweisen in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), wobei der Schwerpunkt auf die Auswirkungen auf die Umwelt, auf die Haltbarkeit, Wiederverwendung, Reparatur und das Recyceln ihrer Produkte und Prozesse gelegt wird — einschließlich der gemeinsamen Nutzung oder des Leasings von Produkten statt ihres Verkaufs. Dies sollte einen der Industriesektoren betreffen, die in dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa als Priorität angesehen werden. Das neues Geschäftsmodell sollte zu einem geringeren Verbrauch von Material und/oder Energie und Wasser führen. |
3. |
Projekte, die die Umsetzung der Europäischen Umweltfußabdruck-Methodik (15) durch Offenlegung gegenüber dem Verbraucher und den Interessenträgern, durch Datenverfügbarkeit, Qualität und Rückverfolgbarkeit entlang der gesamten Wertschöpfungskette, Vereinfachung der Berechnung und Überprüfung fördern. |
4. |
Projekte, die regulatorische und finanzielle Anreize oder Anreize des guten Rufs durch die Verwendung von EMAS oder anderer robuster, verlässlicher (d. h. von Dritten geprüften) Umweltmanagementinstrumente der Union mit der Umweltleistung verbinden. |
5. |
Projekte zur Förderung einer umweltgerechten öffentlichen Beschaffung durch die Entwicklung, in Zusammenarbeit mit Unternehmen, und die Anwendung gemeinsamer Ausschreibungsspezifikationen öffentlicher Behörden mit einem ähnlichen Beschaffungsbedarf (einschließlich Marktkonsultationen und der tatsächlichen Beschaffung) und von Systemen, die der ausschreibenden Stelle eine einfache und zuverlässige Überprüfung der Umweltanforderungen ermöglichen, und zur Förderung der Anwendung solcher Systeme. |
Boden — Anhang III Abschnitt A Buchstabe c Ziffer ii
1. |
Projekte, die die Bodenversiegelung begrenzen oder abmildern oder innovative Methoden für die Kompensation von Bodenversiegelung auf regionaler, provinzieller oder kommunaler Ebene und gemäß den Leitlinien zur Begrenzung der Bodenversiegelung (SWD(2012) 101 final/2) (16) vorschlagen, insbesondere Projekte, die ein Umdenken in Bezug auf die Planung und den Haushalt vorsehen und eine regionale oder kommunale Entwicklung ohne weitere Landnahme oder Bodenversiegelung zum Ziel haben. |
2. |
Projekte, mit denen eine bessere Bodenbewirtschaftung erreicht werden soll (Abnahme der Erosion, Erhalten der organischen Substanz im Boden, Vermeiden von Bodenverdichtung und Verschmutzung, Bewahren/Wiederherstellen eines kohlenstoffreichen Bodens usw.) auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene. Die verwendeten Methoden können Überwachungsinstrumente und -praktiken umfassen oder die Verbesserung von Verwaltungs- und Rechtsrahmen. Von besonderem Interesse werden Projekte sein, die kosteneffiziente Lösungen bereitstellen, mit denen bestehende Instrumente oder Methoden verbessert oder Bodenfunktionen als Teil eines größeren Ökosystems, beispielsweise für die Wasserrückhaltefähigkeit, unterstützt werden. |
3. |
Projekte, die kosteneffiziente Unterstützungsinstrumente- und -systeme für die Identifizierung belasteter Standorte auf regionaler und nationaler Ebene entwickeln und umsetzen. |
Wälder — Anhang III Abschnitt A Buchstabe c Ziffer iii
Projekten zu diesem Thema kann nur dann Priorität eingeräumt werden, wenn sie vorsehen, dass alle bei den Projekten erhobenen waldbezogenen quantitativen und qualitativen Daten in das Europäische Zentrum für Forstdaten eingegeben werden und später in das Waldinformationssystem der Europäischen Kommission für Europa.
1. |
Projekte, die dazu beitragen, vollständig harmonisierte Informationen von Daten zu gewinnen, die aus einzelstaatlichen Waldberichten (National Forest Inventories, NFI) und/oder anderen Waldinformationsnetzwerken erhoben wurden und die moderne Methoden zum Nachweis einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung auf regionaler, nationaler oder supranationaler Ebene gemäß vereinbarten (Forest Europe (17)) Kriterien und Indikatoren verwenden (z. B. Waldgesundheit und Vitalität, Leistungen des Ökosystems Wald, Wälder und sozioökonomischen Funktionen, die mit der EU-Bioökonomie verknüpft sind, und der Wald in einem sich ändernden Klima) und den Zielen der neuen EU-Forststrategie (18) und der Biodiversitätsstrategie 2020 der EU (19) folgen. |
2. |
Projekte, die auf den Informationen aufbauen, die von bestehenden nationalen/regionalen Waldinformationsnetzwerken erhoben wurden und neue Methoden für die Erfassung und Meldung von Kriterien und Indikatoren für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung (20) auf nationaler und regionaler Ebene und gemäß der EEA-Klassifikation der europäischen Waldarten (21) in 14 von Forest Europe niedergelegten Kategorien entwickeln und umsetzen. Diese Projekte sollten auch spezifische, demonstrative Maßnahmen umfassen, die zeigen, wie die Informationen und neuen Methoden für eine Verbesserung des Schutzes des Ökosystems Wald verwendet werden können. |
3. |
Projekte, die zu einer Verbesserung des Europäischen Waldbrandinformationssystem (EFFIS) beitragen. Diese Projekte sollten auch spezifische, demonstrative Maßnahmen umfassen, die zeigen wie die Informationen und die neuen Methoden angewendet werden können, um die in der Biodiversitätsstrategie 2020 der EU niedergelegten Ziele in Bezug auf die Bewirtschaftung des Waldes und des Ökosystems Wald zu erreichen. |
4. |
Projekte, die neue Informationen über Wälder verwenden, um deren Widerstandsfähigkeit gegenüber Bedrohungen aus demografischen Veränderungen im Zusammenhang mit der Urbanisierung, der Aufgabe von Flächen und dem Verlust traditioneller Fähigkeiten der Landbewirtschaftung zu stärken. |
LIFE-Verordnung Anhang III
|
In Bezug auf Umwelt und Gesundheit sollten neue Methoden untersucht werden, mit denen die Auswirkungen von Chemikalien, Lärm und Industrieunfällen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit reduziert werden können.
Deshalb wird folgenden Projekten Vorrang eingeräumt:
Chemikalien — Anhang III Abschnitt A Buchstabe d Ziffer i
1. |
Projekte, die die Auswirkungen von Chemikalien (einschließlich Nanomaterialien und Biozidprodukten) auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit durch eine sicherere oder nachhaltigere Verwendung von Chemikalien oder durch eine Verringerung der Exposition gegenüber toxischen Chemikalien in Produkten oder in der Umwelt auf ein Minimum reduzieren, indem sie diese durch sicherere Stoffe oder chemikalienfreie Lösungen ersetzen. |
2. |
Projekte, die die Verwendung von Daten der chemischen Überwachung (z. B. Umweltüberwachung, Human-Biomonitoring, Produktüberwachung, Rauminnenluftüberwachung) zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt verbessern, indem sie die Daten der chemischen Überwachung verfügbar, zugänglich, vergleichbar und interoperabel machen und es ermöglichen, dass die Daten mit der Überwachung der Gesundheit des Menschen und der Umwelt und für eine Bewertung der Exposition von chemischen Gemischen über verschiedene Expositionswege verknüpft werden. |
Lärm — Anhang III Abschnitt A Buchstabe d Ziffer ii
Zu diesem Thema wird Projekten in städtischen Gebieten Vorrang eingeräumt, um die Situation einer größtmöglichen Anzahl von Personen zu verbessern.
1. |
Projekte, die auf die Einführung dauerhafter Zonen niedriger Lärmemission in städtischen Gebieten abzielen, indem nur Elektrofahrzeuge erlaubt sind oder andere, gleichermaßen wirksame Ansätze für Zonen mit niedrigen Lärmemissionen angewendet werden. |
2. |
Projekte, die in dicht besiedelten städtischen Gebieten auf die Minderung des Lärms von Straßen oder anderen Mitteln der Verkehrsinfrastruktur abzielen, indem lärmarme Straßenbeläge verwendet werden, deren Lebenszykluskosten denen von Standardstraßenbelägen entsprechen und die gleichzeitig eine beträchtliche Lärmminderung mit sich bringen. |
Industrieunfälle — Anhang III Abschnitt A Buchstabe e Ziffer iii
Projekte, deren Ziel die Erleichterung der Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU) zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen ist, indem sie Instrumentarien für die Durchführung der Risikokartierung, einschließlich der Umweltrisikokartierung, und für eine Bekämpfung der Domino-Effekte entwickeln.
LIFE-Verordnung Anhang III
|
Die thematische Priorität für „Luftqualität und Emissionen, einschließlich städtische Umwelt“ legt den Schwerpunkt auf die Umsetzung von Luftqualitätsvorschriften und auf einen umfassenden Ansatz für die Umweltprobleme in Städten. Die Luftverschmutzung bleibt in Europa das schwerwiegendste umweltbedingte Gesundheitsproblem, das zu einer Sterblichkeitsrate führt, die mehr als zehn Mal so hoch ist wie die Sterblichkeitsrate durch Verkehrsunfälle, und das auch beträchtliche Auswirkungen auf die Ökosysteme hat (70 % der Natura-2000-Gebiete der EU leiden infolge der Luftverschmutzung unter Eutrophierung). Das Problem sollte im Einklang mit der bevorstehenden Luftqualitätsstrategie der EU für den Zeitraum bis 2030 angegangen werden.
Die Richtlinie über Industrieemissionen ist ein Schlüsselinstrument für die Verminderung der Umweltverschmutzung und für die Kontrolle großer Punktquellen. Die Erfahrungen mit der Umsetzung der Richtlinie über Industriemissionen (und ihres Vorgängers) haben die Identifizierung des zusätzlichen Bedarfs in Bezug auf die Information der Öffentlichkeit und die Einführung von Zukunftstechniken ermöglicht.
Deshalb wird folgenden Projekten Vorrang eingeräumt:
Luftqualitätsvorschriften und die NEC-Richtlinie — Anhang III Abschnitt A Buchstabe e Ziffern i und ii
Sofern es nicht ausdrücklich anders angegeben ist, sollten Projekte zur Luftqualität ihren Schwerpunkt generell auf städtische Gebiete richten, damit sie so viele Menschen wie möglich erfassen.
1. |
Lokale und regionale Energieprojekte, die die Luftqualität und die Verminderung von Feinstaubemissionen in Hotspots in den Gebieten zum Gegenstand haben, in denen fortwährend viele Heizanlagen mit Kohle und Biomasse befeuert werden. |
2. |
Projekte, die zu Qualitätsanlagen für das Verbrennen von Biomasse und zu ihrer richtigen Anwendung beitragen, auch in Gebirgsregionen (wie die Verwendung von Technologien mit extrem niedriger Staubentwicklung, mit hocheffizienter und sauberer Verbrennung, mit Kontrolltechnologien und Wärmespeicherung). |
3. |
Projekte der nachhaltigen Mobilität in Bezug auf die Komponenten, die für die Einhaltung von Luftqualitätsstandards von grundlegender Bedeutung sind und den Fokus richten auf tatsächlich sauberes Fahren, die Verwendung von Elektrofahrzeugen oder von extrem abgasarmen Fahrzeugen (28), auf die im Arbeitsprogramm Horizont 2020 verwiesen wird, auf die Verwendung sauberer, alternativer Treibstoffe, auf innovative Programme zum Nachrüsten von Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, auf alternative Antriebstechnologien wie die Elektromobilität oder wasserstoffbasierte Mobilität, auf die Entwicklung und Umsetzung von hocheffizienten Zonen niedriger Emissionen und auf Preissysteme für die Straßen durch Umweltzonen mit fortschrittlichen Zugangssystemen sowie auf Verbrauchsgüterkennzeichnungen (29) (größere Ballungsgebiete) und die Verwendung innovativer Logistikplattformen für die Lieferung zum Endkunden. |
4. |
Projekte zur Senkung der Ammoniak- und Feinstaubemissionen in der Landwirtschaft zur Unterstützung der Umsetzung des aktualisierten UN/ECE-Codes der Guten Praxis für die Reduzierung von Ammoniak- und Feinstaubemissionen in der Landwirtschaft. |
Richtlinie über Industrieemissionen — Anhang III Abschnitt A Buchstabe e Ziffer iii
Projekte zur Entwicklung und Erprobung von Techniken zur Verminderung der Umweltverschmutzung und zur Abgasreinigung, die in der Richtlinie über Industriemissionen als Zukunftstechniken angesprochen werden.
Städtische Umwelt — Anhang III Abschnitt A Punkt e
Projekte, die integrierte und umfassende Politiken für eine nachhaltige Städteplanung und ein nachhaltiges Städtedesign durch innovative Ansätze für Personennahverkehr und Mobilität, nachhaltige Gebäude, Energieeffizienz oder die Bewahrung der Biodiversität in Städten umsetzen.
3.2. Schwerpunktbereich „Natur und Biodiversität“
Gemäß Artikel 11 Buchstabe a der LIFE-Verordnung sollen die Projektbereiche, die diesem Schwerpunktbereich entsprechen, sowie die entsprechenden, in Anhang III der LIFE-Verordnung angegebenen thematischen Prioritäten insbesondere das folgende spezifische Ziel verfolgen: „Beitrag zur Entwicklung und Durchführung der Unionspolitik und des Unionsrechts im Bereich Natur und Biodiversität, einschließlich der Biodiversitätsstrategie der Union bis 2020 und den Richtlinie 92/43/EWG des Rates (30) und Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (31), insbesondere durch Anwendung, Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Konzepten, bewährten Verfahren und Lösungen “. Projekte in diesem Schwerpunktbereich können folglich bestehende Ansätze, bewährte Verfahren und Lösungen umsetzen oder neue Ansätze, bewährte Verfahren und Lösungen entwickeln, erproben und demonstrieren. In Bezug auf Projekte, die unter die thematische Priorität Biodiversität fallen, wird jedoch generell Pilot- und Demonstrationsprojekten Priorität eingeräumt , sofern dies in den jeweiligen Projektbereichen nicht anderweitig angegeben ist.
LIFE war in den vergangenen 20 Jahren ein Schlüsselinstrument für die Umsetzung der Vogelschutz- und der Habitatrichtlinie. Dieses kleine Programm war ein Instrument und in einigen Fällen sogar entscheidend für die Sicherstellung, dass das Natura-2000-Netz eingerichtet wird. Die Legislativorgane haben ihren klaren Wunsch zum Ausdruck gebracht, den Schwerpunkt von LIFE weiterhin auf dieses strategische Thema zu richten, insbesondere in einer Zeit, in der alle Mitgliedstaaten dazu angehalten sind, den günstigen Erhaltungszustand aller Habitate und Arten sicherzustellen. In den meisten Fällen kann dies nur durch eine aktive Verwaltung der Gebiete und ihre Vernetzung oder der entsprechenden Arten erreicht werden. Aus diesen Gründen wird LIFE „Natur und Biodiversität“ seine beschränkten finanziellen Ressourcen weiterhin auf Natura 2000 konzentrieren, um eine vollständige Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Einzelziel 1 der Biodiversitätsstrategie sicherzustellen. Gleichzeitig wird LIFE 2014-2020 aufgrund der positiven Erfahrungen aus LIFE+ Biodiversitätsprojekte fördern, die in erster Linie darauf ausgerichtet sind, neue Wege für die Lösung allgemeinerer Biodiversitätsbelange zu erproben und zu demonstrieren. LIFE „Natur“ und LIFE „Biodiversität“ sollen sich ergänzen.
LIFE-Verordnung Anhang III
|
Es wird den folgenden Projektbereichen Priorität eingeräumt, die zum Einzelziel 1 der Biodiversitätsstrategie für das Jahr 2020, d. h. zur vollumfänglichen Umsetzung der Vogelschutz- und der Habitatrichtlinie beitragen.
1. |
Projekte, die darauf abzielen, den Erhaltungszustand von Lebensraumtypen oder Arten (einschließlich Vogelarten) von gemeinschaftlichem Interesse (32) zu verbessern, und Natura-2000-Gebiete betreffen, die für diese Lebensraumtypen oder Arten vorgeschlagen oder ausgewiesen sind. |
2. |
Projekte, die darauf abzielen, den Erhaltungszustand von Lebensraumtypen in Natura-2000-Gebieten oder Arten (einschließlich Vogelarten) von gemeinschaftlichem Interesse zu verbessern, vorausgesetzt, ihr Zustand ist nach den jüngsten Gesamtbewertungen, die die Mitgliedstaaten auf der entsprechenden geografischen Ebene gemäß Artikel 17 der Habitatrichtlinie oder nach der jüngsten Bewertung gemäß Artikel 12 der Vogelschutzrichtlinie bereitgestellt haben, nicht „günstig/sicher und nicht rückläufig“ oder „unbekannt“. |
3. |
Projekte, die eine oder mehrere Maßnahmen durchführen, die in dem entsprechenden, von den Mitgliedstaaten aktualisierten, priorisierten Aktionsrahmen vorgesehen sind, oder konkrete Maßnahmen, die im Rahmen der biogeografischen Seminare von Natura 2000 identifiziert, empfohlen oder vereinbart wurden. |
4. |
Projekte, die die Meereskomponente bei der Umsetzung der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie und entsprechender Bestimmungen im Rahmen des Deskriptors 1 der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie zum Ziel haben, insbesondere wenn diese Projekte den Schwerpunkt auf eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen legen:
|
5. |
Projekte, die darauf abzielen, den Erhaltungszustand von Lebensraumtypen oder Arten (einschließlich Vogelarten) von gemeinschaftlichem Interesse zu verbessern, deren Maßnahmen mit den Maßnahmen übereinstimmen, die in den entsprechenden Arten- oder Lebensraum-Aktionsplänen auf nationaler oder EU-Ebene identifiziert wurden. |
6. |
Projekte, die auf invasive gebietsfremde Arten abzielen, wenn diese den Erhaltungszustand von Arten (einschließlich Vögeln) oder Lebensraumtypen vermutlich verschlechtern, die für die Unterstützung des Natura-2000-Netzes von gemeinschaftlichem Interesse sind. |
LIFE-Verordnung Anhang III
|
Die folgenden Projektbereiche konzentrieren sich auf die Umsetzung der Einzelziele 2, 3, 4 und 5 der Biodiversitätsstrategie für 2020, soweit sie im Rahmen des LIFE-Programms finanziert werden können.
Den nachfolgenden Projektbereichen wird Priorität eingeräumt:
1. |
Projekten, die auf die Umsetzung des Einzelziels 2 der Biodiversitätsstrategie abzielen, indem sie Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung von Ökosystemen und Ökosystemdienstleistungen durch das Errichten grüner und blauer Infrastrukturen und durch die Wiederherstellung verschlechterter Ökosysteme in die Tätigkeiten des öffentlichen oder des privaten Sektors integrieren. Diese Projekte sollten Ansätze erproben und anwenden, die abzielen auf:
|
2. |
Projekte, die Maßnahmen durchführen, die auf invasive gebietsfremde Arten (gemäß Einzelziel 5 der Biodiversitätsstrategie oder als Beitrag zum Erreichen des in Deskriptor 2 vorgesehenen Schutzniveaus — nicht einheimische Arten der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (33)) gerichtet sind, indem sie Maßnahmen erproben und anwenden, die abzielen auf:
|
3. |
Projekte, die auf bedrohte Arten abzielen, die nicht in den Anhängen der Habitatrichtlinie aufgeführt sind, aber den Status „gefährdet“ oder einen noch schlechteren Status in den Europäischen Roten Listen (http://ec.europa.eu/environment/nature/conservation/species/redlist/ index_en.htm) haben oder in der Roten Liste gefährdeter Arten der IUCN (http://www.iucnredlist.org/) (http://www.iucnredlist.org/), wenn sie nicht in den Europäischen Roten Listen geführt sind. |
4. |
Pilot- oder Demonstrationsprojekte, die innovative Wege direkter oder indirekter Finanzierung (einschließlich öffentlicher und privater Partnerschaften, Steuerinstrumenten, Ausgleichsmaßnahmen für die biologische Vielfalt (biodiversity offsets) usw.) für biodiversitätsbezogene Maßnahmen im öffentlichen und privaten Sektor beschreiten. |
5. |
Pilot- oder Demonstrationsprojekte, die grüne Infrastrukturmaßnahmen erproben und dann umsetzen und die den Schwerpunkt auf Folgendes legen:
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3.3. Schwerpunktbereich „Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich“
Gemäß Artikel 12 Buchstabe a der LIFE-Verordnung verfolgen die Projektbereiche, die diesem Schwerpunktbereich entsprechen, sowie die in Anhang III aufgeführten thematischen Prioritäten insbesondere das folgende spezifische Ziel: „Förderung der Sensibilisierung für Umweltthemen, einschließlich Gewinnung der Unterstützung von Öffentlichkeit und Interessenträgern für die Politikgestaltung der Union im Umweltbereich, und Förderung von Wissen über nachhaltige Entwicklung und neue Muster nachhaltigen Verbrauchs“.
LIFE-Verordnung Anhang III Schwerpunktbereich Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich
|
Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungskampagnen — Anhang III Abschnitt C Buchstabe a
Bei der Bewertung des europäischen Mehrwerts der vorgeschlagenen Projekte wird der geografische Anwendungsbereich der Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungskampagnen berücksichtigt.
1. |
Sensibilisierung für die sich aus der WRRL ergebenden Verpflichtungen und Möglichkeiten, gerichtet an Behörden und andere Akteure, die zur Identifizierung kosteneffizienter Lösungen beitragen können, die den Bewirtschaftungsplänen für Einzugsbiete hinzugefügt werden und Hochwasserschutz, Sedimentmanagement, Wasserkraft, Navigation, Verkehr, Raumplanung, die chemische Industrie und die Landwirtschaft betreffen. |
2. |
Projekte zur Entwicklung und Erprobung von auf innovativen Ansätzen basierenden Wasserpreispolitiken, bei denen dem Verursacherprinzip das Verschwenderprinzip hinzugefügt wird und die auf den entsprechenden Ebenen klare und messbare Effizienzziele für jeden Tätigkeitsbereich angeben. |
3. |
Projekte, mit denen Aufräumaktionen für Strände und Meer initiiert werden sollen, um so für die Auswirkungen der Abfälle im Meer zu sensibilisieren und damit das Bewusstsein zu schärfen für Fragen, die mit dem Schutz der Meeresumwelt zusammenhängen und Gegenstand der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind. |
4. |
Sensibilisierung für die sich aus der MSRR ergebenden Verpflichtungen und Möglichkeiten (andere als Abfälle im Meer, siehe vorstehenden Punkt 3), gerichtet an Behörden und Interessengruppen, insbesondere aus der Fischerei und dem Meeressektor, die zur Identifizierung kosteneffizienter Lösungen beitragen können, die in Meeresstrategien und Maßnahmenprogramme zu integrieren sind, um im Sinne der 11 Deskriptoren in Anhang I der MSRR einen „guten Umweltzustand“ zu erreichen. |
5. |
Projekte, bei denen Interessengruppen und Behörden transnational über die Grenzen der nationalen Gerichtsbarkeiten hinweggreifend zur Umsetzung der meeresbezogenen Regionalstrategien zusammenarbeiten. |
1. |
Sensibilisierung und Fortbildung zum Beenden der Deponierung recyclingfähigen oder verwertbaren Abfalls (um die Deponierung auf Restmüll, d. h auf Abfälle, die nicht recyclingfähig oder verwertbar sind, zu beschränken). |
2. |
Informationskampagnen zur Sensibilisierung und zur Förderung von Verhaltensänderungen in Bezug auf abfallbezogene Schlüsselfragen, mit dem Schwerpunkt auf der Abfallvermeidung, insbesondere in Bezug auf Elektro- und Elektronikaltgeräte und Kunststoffabfälle. |
1. |
Sensibilisierung und Erarbeiten von Leitfäden für europäische Nutzer von genetischen Ressourcen, insbesondere für Forscher und KMU, um die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung über den Zugang zu Ressourcen und Vorteilsausgleich zu vereinfachen, sowie unterstützende Aktivitäten für europäische Sammlungen von genetischen Ressourcen, beispielsweise zur Verbesserung der Organisation und Dokumentation von Proben. |
2. |
Sensibilisierungskampagnen, welche den nachhaltigen Verbrauch fördern, mit dem Schwerpunkt auf der Verschwendung von Nahrungsmitteln und ihrer optimalen Lagerung. |
3. |
Sensibilisierungskampagnen, welche den nachhaltigen Verbrauch fördern, mit dem Schwerpunkt auf dem Verbrauch von Boden und Landressourcen. |
4. |
Informationskampagnen zur Sensibilisierung und aktiven Intervention (sowohl aktive Interventionen als auch allgemeine Sensibilisierung) in Bezug auf die wirtschaftlichen und finanziellen Vorteile der Ressourceneffizienz, einschließlich Boden. |
5. |
Kampagnen zum Kapazitätenaufbau, um die Koordinierung und Anleitung in Bezug auf einschlägige und für die EU repräsentative Wald- und Waldbrandinformationen zu ermöglichen. Diese Projekte sollten abzielen auf die Koordinierung nationaler oder transnationaler Informationen zu Waldbränden in Bezug auf die bei Waldbränden freigesetzten Emissionen, die Bewertung der Brandschäden, einschließlich einer Anleitung zur kosteneffizienten Nutzung von Ressourcen zur Waldbrandverhütung und in Bezug auf Brandgebiete, insbesondere Natura-2000-Gebiete. Sie sollten auch Anleitungen in Bezug auf einen gemeinsamen Ansatz auf Unionsebene geben. |
1. |
Sensibilisierung und Fortbildung zur Luftqualität in städtischen Gebieten — und deren Auswirkung auf die Gesundheit —, in denen Menschen und Ökosysteme hohen Schadstoffbelastungen ausgesetzt sind. |
2. |
Sensibilisierung durch die Förderung kostengünstiger Überwachungs- und Bewertungssysteme in Bezug auf die Luftqualität. |
3. |
Entwicklung und Demonstration integrierter Systeme, die leichten Zugang zu öffentlich verfügbaren Informationen zu Industrieanlagen, einschließlich Genehmigungen, Emissionsdaten und Prüfberichten ermöglichen. |
1. |
Sensibilisierung von Bürgern und Verbrauchern in Bezug auf Gefahreninformationen zu Chemikalien in Produkten. |
2. |
Sensibilisierung von Bürgern und Verbrauchern in Bezug auf die sichere Verwendung von Chemikalien in Produkten, auf denen Sicherheitshinweise angebracht sind. |
3. |
Sensibilisierung von Unternehmen (Importeuren, Herstellern, nachgeschalteten Anwendern, Einzelhändlern, einschließlich KMU) über ihre Verpflichtungen im Rahmen von REACH, das Vorliegen von besonders besorgniserregenden Stoffen in Waren zu melden, die sie herstellen oder importieren, und/oder über die Pflichten von Unternehmen im Rahmen der Verordnung über Biozidprodukte in Bezug auf behandelte Waren. |
4. |
Kommunikationskampagnen zu Umgebungslärmdaten und den Auswirkungen von Lärm auf die Gesundheit der Bevölkerung, gemäß den Anforderungen der Umgebungslärmrichtlinie. |
1. |
Nationale und transnationale Sensibilisierungskampagnen mit dem Ziel, die Öffentlichkeit für Natura 2000 zu sensibilisieren. Diese Kampagnen sollten so konzipiert sein, dass sie einen deutlichen Wandel im Bewusstsein in Bezug auf die natürlichen Werte (einschließlich der Ökosystemdienstleistungen) sicherstellen, für die Natura 2000 eingerichtet wurde, und, wenn möglich, eine positive Verhaltensänderung in einem großen Teil der öffentlichen und/oder spezifischen sozialen, administrativen und wirtschaftlichen Zielsektoren bewirken. |
2. |
Sensibilisierungskampagnen zu großen Karnivoren in Bezug auf die entsprechenden Bestände. |
3. |
Nationale und transnationale Informations- und Sensibilisierungskampagnen zur Biodiversitätsstrategie der EU, die auf eine Förderung der Kenntnisse und des Verständnisses der Bürger und hauptsächlichen Interessenbeteiligten, einschließlich der politischen Entscheidungsträger, Unternehmen und lokalen, regionalen oder nationalen Behörden, über die Ziele der Strategie ausgerichtet sind. |
4. |
Nationale und transnationale Informations- und Sensibilisierungskampagnen zu invasiven gebietsfremden Arten (IGA), die auf die Bürger und hauptsächlichen Interessenbeteiligten, einschließlich der politischen Entscheidungsträger, Unternehmen und lokalen, regionalen oder nationalen Behörden, ausgerichtet sind. |
5. |
Sensibilisierungskampagnen in Bezug auf die grüne Infrastruktur, die an Gruppen von hauptsächlichen Interessenbeteiligten gerichtet sind und bewährte Verfahren fördern und/oder die Erstellung, Analyse und Verbreitung technischer Daten oder Geodaten für die Nutzung grüner Infrastruktur verbessern. |
1. |
Sensibilisierung und Fortbildung für die Justizbehörden, die Organe der Justizverwaltung, die öffentlichen Behörden und die Vertreter des öffentlichen Interesses in Bezug auf den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, einschließlich darüber, wie Effizienz und Wirksamkeit gerichtlicher Überprüfungsverfahren sichergestellt und gemessen werden kann. |
2. |
Sensibilisierung der Betreiber von Industrieunternehmen, der Schadensregulierer, Sachverständigen für Risikobewertungen, dezentralisiert zuständigen Behörden (in Mitgliedstaaten, in denen die Benennung der zuständigen Behörden auf lokaler oder regionaler Ebene erfolgt) und der im Umweltschutz tätigen NRO in Bezug auf die Rechte und Pflichten jeder der Interessenträgergruppen aus der Umwelthaftungsrichtlinie (EVA-RL). |
3. |
Sensibilisierung und Erarbeiten von Leitfäden für Forscher und KMU und öffentliche Einrichtungen als europäische Nutzer von genetischen Ressourcen, um die Einhaltung der Anforderungen aus der Verordnung über den Zugang zu Ressourcen und Vorteilsausgleich zu vereinfachen, sowie unterstützende Aktivitäten für europäische Sammlungen von genetischen Ressourcen zur Verbesserung der Organisation und Dokumentation von Proben. |
Aktivitäten zur Unterstützung wirksamer Kontrollverfahren und Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung — Anhang III Abschnitt C Buchstabe b
1. |
Projekte zur Erhöhung der Effizienz und Wirksamkeit von Umweltinspektionen und Überwachungsmaßnahmen durch:
|
2. |
Projekte zur Erhöhung der Effizienz und Wirksamkeit von Tätigkeiten zur Bekämpfung der Umweltkriminalität durch:
|
1. |
Projekte, die den Austausch bewährter Verfahren und die Entwicklung von Fähigkeiten der Verwalter der Natura-2000-Gebiete gemäß den Empfehlungen der neuen biogeografischen Seminare von Natura 2000 unterstützen. |
2. |
Projekte, deren Ziel die Entwicklung und Unterstützung der Rolle der Netzwerke von Freiwilligen ist, um ihren langfristigen Beitrag zur aktiven Verwaltung des Natura-2000-Netzes sicherzustellen. |
3. |
Projekte zur Verstärkung der wissenschaftspolitischen Integration durch den Transfer von Ergebnissen und/oder bewährten Verfahren, um einen soliden technischen Hintergrund zur Unterstützung von REACH, der Verordnung über Prüfmethoden (34) oder sonstiger Rechtsvorschriften über Chemikalien oder der Richtlinie zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (35) zu liefern. |
4. |
Projekte, die den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf die Rechtsvorschriften für die Luftqualität fördern und den Schwerpunkt auf Überwachung und Modellbildung, Emissionsverzeichnisse, Managementverfahren, Zuordnung zu Emissionsquellen, Informationsaustausch, Koordination und Unterstützung legen. |
5. |
Austausch von Wissen und bewährten Verfahren in Bezug auf ein umweltgerechtes öffentliches Beschaffungswesen zwischen öffentlichen Behörden, wobei mindestens zwei der folgenden Elemente abgedeckt werden: umweltgerechte Elemente in den Ausschreibungsunterlagen; Bewertung der Überprüfung umweltgerechter Kriterien; Kosten und Nutzen der umweltgerechten Beschaffung; Zusammenarbeit mit bestehenden Lieferanten, um die Auswirkungen auf die Umwelt und die Kosten von bereits vergebenen Aufträgen zu senken; Überwachung der Tätigkeiten des umweltgerechten öffentlichen Beschaffungswesens; Marktkonsultationen; Informationen über die Verfügbarkeit auf dem Markt; Einrichtung und Funktion zentraler Beschaffungsstellen mit spezifischen Kompetenzen für die umweltgerechte öffentliche Beschaffung. |
Projekte, deren Ziel die Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung als Mittel für die gütliche und effektive Beilegung von Streitigkeiten im Umweltbereich ist, beispielsweise durch Aktivitäten und Veranstaltungen, die auf die berufliche Weiterbildung oder den Austausch bewährter Verfahren oder von Erfahrungen bei der Mediation im Umweltbereich abzielen.
4. VERKNÜPFEN DER ALLGEMEINEN ZIELE MIT MASSNAHMENBEZOGENEN ZUSCHÜSSEN IM RAHMEN DES TEILPROGRAMMS „KLIMAPOLITIK“
Thematische Prioritäten und Projektbereiche sind nicht als Teil der im Rahmen des Teilprogramms „Klimapolitik“ durchgeführten maßnahmenbezogenen Zuschüsse vorgesehen. Gemäß den allgemeinen Zielen der LIFE-Verordnung jedoch, d. h. zur Verbesserung der Entwicklung, Durchführung und Durchsetzung der Umwelt- und Klimapolitik und des Umwelt- und Klimarechts der Union und zur Bereitstellung des geforderten Mehrwerts für die EU wird die Durchführung maßnahmenbezogener Zuschüsse mit den drei Schwerpunktbereichen — Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel sowie Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich — verknüpft sowie mit den spezifischen Zielen, die in den Artikeln 14, 15 und 16 der LIFE-Verordnung niedergelegt sind.
Das LIFE-Programm wird zum Wandel der Union in eine Gesellschaft mit niedrigem CO2-Ausstoß als zentraler Teil des Klima- und Energiepakets von Europa 2020 beitragen. Neue Technologien zum Klimaschutz werden durch eine erweiterte Erprobung und integrative Demonstration vereinfacht. Die Klimapolitik der EU wird eng mit lokalen Impulsen und Initiativen sowie mit Beispielen neuer und besserer Ansätze zur Durchführung dieses Wandels verknüpft. Die Umsetzung der Anrechnung von Treibhausgasen und des Klimaschutzes im Landnutzungssektor werden ebenfalls weiter entwickelt (36). Schließlich wird LIFE die Durchführung der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel unterstützen, um zu einer klimaresistenteren Union beizutragen (37).
Basierend auf diesen Überlegungen könnte die aktuelle und zukünftige EU-Politik durch Anträge unterstützt werden, die die folgenden Bereiche betreffen:
— |
Unterstützung für die Durchführung von Anpassungsstrategien. Dazu würden spezifische Vulnerabilitätsbewertungen auf regionaler und grenzüberschreitender Ebene zählen, die sich auf besonders vulnerable Gebieten konzentrieren, die im Rahmen der EU-Anpassungsstrategie identifiziert wurden wie beispielsweise Stadt-, Küsten-, Berg- und Inselgebiete, marine Ökosysteme, dürregefährdete Gebiete oder Flusseinzugsgebiete, sowie die Umsetzung innovativer Anpassungskonzepte und die Vorbereitung spezifischer Investitionsvorhaben. |
— |
Unterstützung der Pionierarbeit für eine CO2-neutrale Gesellschaft. Vorreiter und Vorbilder sind wichtig, um den Übergangsprozess zu einer Wirtschaft und Gesellschaft mit niedrigem CO2-Ausstoß zu leiten. Viele Technologien, Lebensstile oder Governance-Modelle werden in sozialen Gruppen, kleinen Gemeinschaften oder von Vorkämpfern als Pilotprojekte durchgeführt, bevor sie Mainstream werden. Die Unterstützung neuer Ansätze mit transformativen Auswirkungen (Modellstädte oder -regionen) in Bezug auf die Produktion, den Verbrauch und die Verwaltung sollten die Ziele des Klima- und Energiepakets des Fahrplans 2050 vollumfänglich widerspiegeln. Um Erfolg zu haben, sollten die bestehenden CO2-armen Technologien auch in Bezug auf die nichttechnologischen Barrieren untersucht werden, die die Marktdurchdringung verhindern. |
— |
Demonstration CO2-armer Strategien oder Flächennutzungsmanagementpläne auf regionaler und subregionaler Ebene. Dies würde das Mainstreaming einer Reihe von sektorübergreifenden Maßnahmen zur Emissionenreduktion und Ressourceneffizienz umfassen und die Anwendung einer Reihe von Anreizen zur Verhaltensänderung. Unterstützung der Entwicklung von Praktiken der Bodenbewirtschaftung, die Auswirkungen auf Emissionen und den Abbau von Emissionen haben, z. B. als Zusatzmaßnahmen zu den von den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) unterstützten Maßnahmen. |
5. TECHNISCHE METHODIK FÜR DAS VERFAHREN DER PROJEKTAUSWAHL SOWIE DIE AUSWAHL- UND ZUSCHLAGSKRITERIEN FÜR FINANZHILFEN (ARTIKEL 24 ABSATZ 2 BUCHSTABE d DER LIFE-VERORDNUNG)
Im Folgenden werden die technische Methodik für das Verfahren der Projektauswahl und die wichtigsten spezifischen Förder- (38) und Zuschlagskriterien für Finanzhilfen gemäß den Artikeln 2 und 19 der LIFE-Verordnung beschrieben. Da die Methodik und die Kriterien für dieselben Projektarten in Bezug auf beide Teilprogramme im Wesentlichen gleich sind, wird nur im Fall von Unterschieden ausdrücklich auf das Teilprogramm verwiesen.
Für alle Arten von Finanzhilfen werden gemäß Artikel 8 der LIFE-Verordnung Komplementarität und optimale Nutzung der Finanzmittel der EU, einschließlich der Finanzierung ergänzender Aktivitäten aus anderen Finanzierungsinstrumenten der Union, bewertet und bei dem Zuschlagskriterium „Mehrwert der Union: andere Aspekte“ berücksichtigt. Um unerwünschte Überschneidungen zu vermeiden, begründen Antragsteller, warum sie sich entschieden haben, eine Finanzierung im Rahmen von LIFE zu beantragen, statt sich für eine andere Finanzierung durch die Union zu entscheiden, sollte diese auch ähnliche Projekte oder Maßnahmen fördern.
Projekte, die in einem Schwerpunktbereich finanziert werden, dabei aber die Umwelt- oder Klimaziele in einem anderen Schwerpunktbereich untergraben könnten, werden nicht gefördert, sofern diese Auswirkungen nicht in den Vorschlägen klar erklärt und begründet werden und die gegebenenfalls möglichen Alternativen und Maßnahmen zur Abmilderung und Anpassung nicht richtig geplant werden.
Nähere Angaben werden in den Leitlinien für Antragsteller und in den Bewertungsleitlinien gemacht, die zusammen mit den entsprechenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht werden. Unbeschadet der LIFE-Verordnung und der indikativen nationalen Zuweisungen und zum Zwecke einer Vereinfachung der Verwaltungsverfahren kann die technische Methodik für die Projektauswahl in jeder jährlichen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen angepasst und rationalisiert werden.
Für Projekte im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“, die keine integrierten Projekte sind, wurden auf der Grundlage von Anhang I der LIFE-Verordnung und der Daten, die im Dezember 2013 für den vom mehrjährigen Arbeitsprogramm abgedeckten Zeitraum bekannt waren, indikative nationale Zuweisungen festgelegt. Sie werden für die Erstellung der Rangliste dieser Projekte herangezogen.
Im Fall einer Zunahme oder Abnahme um 10 oder mehr Prozent bei einem der in Anhang I aufgeführten Kriterien in Bezug auf einen der Mitgliedstaaten oder wenn ein neuer Mitgliedstaat der Europäischen Union beitritt, wird dies als einschneidende Änderung der Grundlage für die Berechnung gewertet. Im Fall einer einschneidenden Änderung werden die indikativen nationalen Zuweisungen für alle Mitgliedstaaten für den verbleibenden Zeitraum neu berechnet. Vor jeder Aufforderung überprüft die Kommission, ob eine einschneidende Änderung stattgefunden hat.
Indikative nationale Zuweisungen für 2014-2017 für Projekte, die keine integrierten Projekte im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“ sind
Mitgliedstaat |
% des Haushalts |
Mitgliedstaat |
% des Haushalts |
Mitgliedstaat |
% des Haushalts |
Mitgliedstaat |
% des Haushalts |
BE |
2,05 |
EL |
3,27 |
LT |
1,02 |
PT |
2,51 |
BG |
3,04 |
ES |
9,33 |
LU |
1,05 |
RO |
4,29 |
CZ |
2,03 |
FR |
9,80 |
HU |
2,42 |
SI |
1,85 |
DE |
10,82 |
HR |
2,52 |
MT |
0,90 |
SK |
2,15 |
DK |
1,61 |
IT |
8,44 |
NL |
2,94 |
FI |
2,45 |
EE |
1,20 |
CY |
1,32 |
AT |
1,85 |
SE |
3,10 |
IE |
1,43 |
LV |
0,96 |
PL |
6,37 |
UK |
9,27 |
5.1. Maßnahmenbezogene Zuschüsse
Es wird sichergestellt, dass Vorschläge von Antragstellern, die ausgeschlossen werden müssen oder die die allgemeinen Förderfähigkeitskriterien gemäß Artikel 131 der Haushaltsordnung nicht erfüllen, nicht berücksichtigt werden.
Vorschläge müssen außerdem die Zulässigkeitsvoraussetzungen (bei einigen Projekten können die Anträge beispielsweise nur digital eingereicht werden) und die Förderkriterien (z. B. Übereinstimmung mit den Leitlinien über die Förderfähigkeit israelischer Einrichtungen und ihrer Tätigkeiten in den von Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten im Hinblick auf von der EU finanzierte Zuschüsse, Preisgelder und Finanzierungsinstrumente ab 2014 (39)) erfüllen, die auf alle maßnahmenbezogenen Zuschüsse im Rahmen von LIFE anwendbar sind und die in den entsprechenden Leitfäden für Antragsteller ausdrücklich aufgeführt sind. Auf die Förderkriterien, die auf die unterschiedlichen Projektarten anzuwenden sind, wird unter der jeweiligen Rubrik verwiesen. Kriterien, die auf dieselbe Weise auf zwei verschiedene Projektarten Anwendung finden, werden nur unter Abschnitt 5.1.1 (Projekte gemäß Artikel 18 Buchstaben a, b, c und h der LIFE-Verordnung) genannt.
Artikel 6 Absatz 2 LIFE-Verordnung legt fest, dass eine außerhalb der Union niedergelassene juristische Person an den in Artikel 18 der LIFE-Verordnung genannten Projekten teilnehmen kann, sofern der das Projekt koordinierende Empfänger in der Union ansässig ist und jede außerhalb der Union durchzuführende Aktivität die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der LIFE-Verordnung erfüllt.
Gemäß Artikel 7 der LIFE-Verordnung kann das LIFE-Programm in Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen sowie mit deren Einrichtungen und Stellen durchgeführt werden, soweit dies zur Erreichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 der LIFE-Verordnung erforderlich ist.
Darüber hinaus werden Vorschläge nur dann ausgewählt, wenn anhand spezifischer Belege in Bezug auf die Leistung des Antragstellers in den vergangenen Jahren die folgenden Nachweise erbracht werden können
— |
operative Leistungsfähigkeit — der Antragsteller muss über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, um das Projekt vollständig durchführen zu können, |
— |
finanzielle Leistungsfähigkeit — der Antragsteller muss über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, so dass er seine Tätigkeit während der Dauer des Projekts aufrechterhalten und sich an seiner Finanzierung beteiligen kann. |
Artikel 131 der Haushaltsordnung findet auf die Auswahl der öffentlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen in Bezug auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit Anwendung.
5.1.1. Projekte gemäß Artikel 18 Buchstaben a, b, c und h der LIFE-Verordnung
Die Auswahl von Pilot-, Demonstrations-, Best-Practice-, Informations-, Sensibilisierungs- und Verbreitungsprojekten im Sinne von Artikel 18 Buchstaben a, b, c und h der LIFE-Verordnung folgt derselben technischen Methodik für die Projektauswahl und unterliegt ähnlichen Förder- und Zuschlagskriterien, wie nachfolgend dargelegt.
5.1.1.1.
Das Verfahren der Projektauswahl wird wie folgt organisiert:
—
Die Kommission und/oder die Exekutivagentur überprüft/überprüfen in Bezug auf jeden Vorschlag die Einhaltung der Förder- und Auswahlkriterien und bewertet sie anhand der Vergabekriterien.
—
Die Kommission und/oder die Exekutivagentur erstellt/erstellen eine Rangliste der förderfähigen Vorschläge auf der Grundlage von Verdiensten und unter Einhaltung der Regel, dass mindestens 55 % der Haushaltsmittel für über maßnahmenbezogene Zuschüsse im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“ unterstützte Projekte der Erhaltung der Natur und der Biodiversität zugewiesen werden (Artikel 9 Absatz 3 der LIFE-Verordnung). Die Kommission und/oder die Exekutivagentur bemüht/bemühen sich auch, sicherzustellen, dass mindestens 15 % der für Projekte bestimmten Haushaltsmittel transnationalen Projekten zugewiesen werden (Artikel 19 Absatz 7 der LIFE-Verordnung). Darüber hinaus sorgt/sorgen die Kommission und/oder die Exekutivagentur in Bezug auf Projekte im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“ für die geografische Ausgewogenheit (Artikel 19 Absatz 5 der LIFE-Verordnung). Die vorläufige umfassende Liste umfasst alle Vorschläge in absteigender Rangfolge, so dass die Gesamtsumme des vorgeschlagenen Projekthaushalts ungefähr 130 % des verfügbaren Haushalts entspricht.
—
Nach einer Überprüfungsphase werden die erfolgreichen Projekte für die Finanzierung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel vorgeschlagen. Aus den am besten eingestuften Projekten, die angesichts der verfügbaren Haushaltsmittel nicht finanziert werden können, wird eine Reserveliste erstellt. Die Reserveliste umfasst zusätzliche 20 % der für das LIFE-Programm verfügbaren Haushaltsmittel.
—
5.1.1.2.
Es werden die folgenden Förder- und Zuschlagskriterien angewendet:
a) Förderkriterien
Ein Vorschlag für ein Projekt im Sinne von Artikel 18 Buchstaben a, b, c oder h der LIFE-Verordnung wird nicht für die Bewertung seiner Verdienste berücksichtigt, wenn im Projektvorschlag nicht nachgewiesen wird, dass das Projekt
— |
zu mindestens einem der allgemeinen Ziele aus Artikel 3 der LIFE-Verordnung und der anzuwendenden spezifischen Ziele aus den Artikeln 10, 11, 12 und 14, 15 und 16 der LIFE-Verordnung beiträgt, |
— |
in den Geltungsbereich des Schwerpunktbereichs des LIFE-Teilprogramms gemäß den Artikeln 9 und 13 der LIFE-Verordnung fällt, in Bezug auf das der Projektvorschlag eingereicht wurde, und |
— |
einer der folgenden Projektarten entspricht, die in Artikel 2 Buchstaben a, b, c und h der LIFE-Verordnung definiert sind: |
„Pilotprojekte“ sind Projekte, bei denen eine bislang oder anderswo nicht angewendete oder erprobte Technik oder Methode angewendet wird, die gegenüber den derzeitigen bewährten Verfahren potenzielle Umwelt- oder Klimavorteile bieten und die später in größerem Maßstab auf ähnliche Situationen angewendet werden können.
„Demonstrationsprojekte“ sind Projekte, mit denen Aktionen, Methodiken oder Konzepte, die im spezifischen Projektkontext (z. B. im geografischen, ökologischen oder sozioökonomischen Kontext) neu oder unbekannt sind und die unter vergleichbaren Umständen auch andernorts angewendet werden könnten, in die Praxis umgesetzt, erprobt, bewertet und verbreitet werden.
„Best-Practice-Projekte“ sind Projekte, bei denen unter Berücksichtigung des spezifischen Projektkontexts geeignete und kostenwirksame sowie dem neuesten Stand entsprechende Techniken, Methodiken und Konzepte angewendet werden.
Anmerkung: |
Bei Pilot-, Demonstrations- und Best-Practice-Projekten im Bereich des Naturschutzes und der Biodiversität müssen mindestens 25 % der Haushaltsmittel für konkrete Erhaltungsmaßnahmen eingesetzt werden (begrenzte Ausnahmen können angesichts spezifischer politischer Erfordernisse gemacht werden, die in den Leitlinien für Antragsteller explizit identifiziert werden). |
„Informations-, Sensibilisierungs- und Verbreitungsprojekte“ sind Projekte, die auf die Unterstützung der Kommunikation, der Verbreitung von Informationen und der Sensibilisierung im Bereich des Teilprogramms „Umwelt“ abzielen.
Anmerkung: |
Projekte mit dem Schwerpunkt auf Forschung (40) oder dem Bau von Infrastrukturgroßprojekten liegen außerhalb des Geltungsbereichs des LIFE-Programms und sind deshalb nicht förderfähig. |
b) Zuschlagskriterien
Das Verdienst aller förderfähigen Vorschläge, die die Förderkriterien erfüllen, wird nach den folgenden Zuschlagskriterien und dem folgenden Punktesystem bewertet und mit Punkten versehen:
— |
Technische Kohärenz und Qualität Dieses Kriterium legt den Schwerpunkt auf Klarheit, Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit der in dem Vorschlag vorgeschlagenen Maßnahmen. Unter mittel- und langfristiger Nachhaltigkeit der Projektergebnisse versteht man die Fähigkeit, sie nach der Projektdurchführung aufrechtzuerhalten. Eine erfolgreiche Nachhaltigkeit setzt eine Strategie, einschließlich Aufgaben, voraus, mit welcher der Fortbestand der erforderlichen Projektmaßnahmen und der entsprechenden Finanzierung nach Beendigung des Projekts sichergestellt wird. |
— |
Finanzielle Kohärenz und Qualität Es werden der vorgeschlagene Haushalt und seine Übereinstimmung mit den vorgeschlagenen Maßnahmen und mit den anzuwendenden Regeln sowie die Kosteneffizienz des vorgeschlagenen Konzepts bewertet. |
— |
Europäischer Mehrwert: Umfang und Qualität des Beitrags zu den spezifischen Zielen der Schwerpunktbereiche der zwei LIFE-Teilprogramme Es werden der Umfang bewertet, in dem jeder Vorschlag zu einem oder mehreren der spezifischen Schwerpunktbereiche der beiden LIFE-Teilprogramme beiträgt, die in den Artikeln 10, 11 und 12 der LIFE-Verordnung (für das Teilprogramm „Umwelt“ von LIFE) und in den Artikeln 14, 15 und 16 (für das Teilprogramm „Klimapolitik“ von LIFE) dargelegt sind, sowie die Qualität dieses Beitrags. |
— |
Europäischer Mehrwert: mehrere Zwecke, Synergien und Integration: Projekte, die sich auf ein spezifisches Gebiet konzentrieren und gleichzeitig einen gut durchdachten Mehrzweck-Umsetzungsmechanismus aufweisen, die Integration spezifischer Umweltziele in andere Politikbereiche verbessern und Synergien mit den Zielen anderer Politikbereiche der Union schaffen, ohne die Ziele der LIFE-Verordnung zu beeinträchtigen, erhalten eine höhere Punktzahl. |
— |
Europäischer Mehrwert: Wiederholbarkeit und Übertragbarkeit: Wiederholbarkeit und Übertragbarkeit bedeutet das Potenzial des Projekts, während und nach seiner Durchführung wiederholt und übertragen zu werden. Eine erfolgreiche Wiederholbarkeit und Übertragbarkeit erfordern eine Strategie, einschließlich Aufgaben, die die Auswirkungen der Lösungen des Projekts vervielfältigt und eine stärkere Verbreitung mobilisiert, die während der Laufzeit des Projekts und/oder kurz- und mittelfristig nach Beendigung des LIFE-Projekts eine kritische Masse erreicht. Dies geht über den Transfer von Wissen und die Bildung von Netzwerken hinaus und beinhaltet, dass Techniken, Methoden und Strategien, die im Rahmen des Projekts entwickelt oder angewendet wurden, an anderer Stelle ausgeführt werden. |
— |
Europäischer Mehrwert: andere Aspekte Transnational: Es werden transnationale Projektvorschläge bevorzugt, wenn diese staatenübergreifende Zusammenarbeit wesentlich ist, um das Erreichen der Projektziele zu gewährleisten. Auf der Basis dieses Kriteriums können zusätzliche Punkte für einen Projektvorschlag nur dann vergeben werden, wenn der Mehrwert des transnationalen Ansatzes ausreichend nachgewiesen ist. Umweltgerechtes Beschaffungswesen: Vorschläge, die einen klaren Umsetzungsmechanismus für eine umfassende Anwendung umweltgerechter Beschaffungskonzepte vorsehen, erhalten mehr Punkte. Übernahme der Ergebnisse aus Forschungs- und Innovationsprogrammen der EU: Vorschläge, die die Übernahme von Ergebnissen umwelt- und klimabezogener Forschungs- und Innovationsprojekte vorsehen, die im Rahmen von Horizont 2020 oder von vorherigen Rahmenprogrammen finanziert wurden, erhalten mehr Punkte, wenn ein hinreichender Nachweis über den Mehrwert durch die Übernahme für das Projekt erbracht wird. |
— |
Spezifische Kriterien und Punktesystem für Projekte im Bereich „Umwelt“ Die spezifischen Kriterien und das Punktesystem im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“ spiegeln die Tatsache wider, dass nur im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“ thematische Prioritäten (Anhang III der LIFE-Verordnung) und damit verbundene Projektbereiche (vorstehende Überschrift 2) definiert wurden. |
— |
Europäischer Mehrwert: Beitrag zu den Projektbereichen Vorschläge im Rahmen von LIFE, die eindeutig unter die Projektbereiche fallen, die die thematischen Prioritäten aus Anhang III für das Teilprogramm „Umwelt“ umsetzen, wie es in dem mehrjährigen Arbeitsprogramm festgelegt ist, erhalten unter diesem Kriterium zusätzliche Punkte.
|
— |
Spezifische Kriterien und Punktesystem für Projekte im Bereich „Klimapolitik“ |
— |
Europäischer Mehrwert: Beitrag zu einer erhöhten Klimaresistenz und/oder zur Senkung der Treibhausgasemissionen Projekte unter dem Teilprogramm „Klimapolitik“ müssen transformative Auswirkungen hinsichtlich einer erhöhten Klimaresistenz und/oder der Senkung der Treibhausgasemissionen nachweisen. Dies sollte zum Übergang zu einer ressourceneffizienten, CO2-emissionsarmen und klimaresistenten Wirtschaft beitragen. Dies wird auf der Ebene des Projekts selbst und auf der Ebene der potenziellen weiteren Wiederholbarkeit/Übertragbarkeit der Projektergebnisse bewertet, die während der Laufzeit des Projekts oder nach dem Projekt erzielt werden.
|
5.1.2. Integrierte Projekte gemäß Artikel 18 Buchstabe d der LIFE-Verordnung
Die Einreichung und der Auswahlprozess bei integrierten Projekten (nachstehend „IP“) wurde basierend auf einem zweistufigen Verfahren entwickelt, wie es in der LIFE-Verordnung vorgesehen ist. Dadurch soll die Arbeit potenzieller Antragsteller erleichtert und sichergestellt werden, dass sie während des Prozesses die bestmögliche Anleitung von der Kommission erhalten. Der Arbeitsablauf ist so strukturiert, dass er die fortschreitende Entwicklung und Feinabstimmung jedes Vorschlags begleitet. Innerhalb der Grenzen, die durch die thematische Zuweisung und die Bestimmungen zur geografischen Verteilung der LIFE-Verordnung festgelegt sind, wird während aller Phasen des Bewertungsprozesses der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Vorschläge strikt eingehalten.
5.1.2.1.
— |
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen |
— |
Einreichung eines Konzepts Der Antragsteller reicht ein kurzes Konzept ein, in dem er die Projektinhalte und den Plan oder die Strategie kurz beschreibt, die er umsetzen möchte, sowie den Finanzplan für die vollständige Umsetzung des Plans oder der Strategie. |
— |
Bewertung des Konzepts und Frage-und-Antwort-Phase Auf der Grundlage des Konzepts identifiziert die Kommission die Vorschläge, die die Förderkriterien erfüllen, und stellt eine Liste auf. Antragsteller, die Vorschläge eingereicht haben, die diese Kriterien erfüllen, werden zur Teilnahme an einer schriftlichen Frage-und-Antwort-Phase eingeladen, während der sie Fragen zur Erstellung eines vollständigen Vorschlags einreichen können. Am Ende dieser Phase veröffentlicht die Kommission die Fragen und Antworten auf anonymisierte Weise, um alle Antragsteller bei der Erstellung ihres vollständigen Vorschlags gleichermaßen zu unterstützen. Gegebenenfalls ergänzt die Kommission die Fragen und Antworten mit Anleitungen in Bezug auf typische Schwierigkeiten, vor denen die Antragsteller standen und die sich in den Konzepten gezeigt haben. |
— |
Einreichung des vollständigen Vorschlags Antragsteller, die ein förderfähiges Konzept eingereicht haben, werden zur Einreichung eines vollständigen Vorschlags aufgefordert. |
— |
Bewertung des vollständigen Vorschlags Nach der Durchführung einer eingehenden Bewertung erstellt die Kommission eine „vorläufige umfassende Liste“ der in einer Rangliste eingeordneten Vorschläge, die für eine Finanzierung in Betracht kommen. Die Rangfolge wird nach dem Verdienst erstellt und für das Teilprogramm „Umwelt“ auch unter Beachtung der Vorschrift, dass mindestens 55 % der Mittel, die maßnahmenbezogenen Zuschüsse zugewiesen werden, für die Erhaltung der Natur und der Biodiversität eingesetzt werden müssen, sowie unter Beachtung des Kriteriums der geografischen Verteilung gemäß Artikel 19 Absatz 4 der LIFE-Verordnung. Die Kommission überprüft auch die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit der Antragsteller zur Durchführung des Projekts. |
— |
Erstellen der endgültigen Liste der zu finanzierenden Projekten und der Reserveliste Nach einer Überprüfungsphase werden die erfolgreichen Projekte im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für die Finanzierung vorgeschlagen. Aus den am besten eingestuften Projekten, die angesichts der verfügbaren Haushaltsmittel nicht finanziert werden können, wird eine Reserveliste erstellt. Die Reserveliste umfasst zusätzliche 20 % der für das LIFE-Programm verfügbaren Haushaltsmittel. |
— |
Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung |
Während der zweistufige Ansatz während der gesamten Laufzeit des mehrjährigen Arbeitsprogramms anwendbar ist, kann die Kommission den vorstehend beschriebenen Prozess angesichts der gewonnenen Erfahrungen anpassen.
Bei der Einordnung der IP sorgt die Kommission für die geografische Ausgewogenheit integrierter Projekte durch die indikative Zuweisung von ein bis zwei integrierten Projekten an jeden Mitgliedstaat während des vorliegenden mehrjährigen Arbeitsprogramms, um sicherzustellen dass Artikel 19 Absatz 4 der LIFE-Verordnung während des gesamten Finanzierungszeitraums 2014-2020 eingehalten wird.
5.1.2.2.
Die folgenden Förderkriterien werden sowohl auf das Konzept als auch auf den vollständigen Vorschlag angewendet.
a) Förderkriterien
Ein Vorschlag wird abgelehnt, wenn er eines oder mehrere der folgenden Kriterien nicht erfüllt:
1. Große räumliche Abdeckung: Die Umsetzung des angestrebten Plans oder der angestrebten Strategie der Union deckt ein großes räumliches Gebiet ab, insbesondere auf regionaler, multiregionaler, nationaler oder transnationaler Ebene. Ein mehrere Städte betreffendes IP kann sowohl angenommen werden, wenn es sich mit Luftqualitätsmanagement befasst, als auch im Rahmen des Teilprogramms „Klima“.
2. Mobilisierung anderer Finanzierungsquellen: Als Ergänzung zu dem IP selbst und zu der gemäß der LIFE-Verordnung (Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c) erforderlichen spezifischen Kofinanzierung, wird mindestens eine weitere wichtige Unions-, nationale oder private Finanzierungsquelle für die Umsetzung des angestrebten Plans oder der angestrebten Strategie der Union mobilisiert.
3. Einbeziehung wichtiger Interessenträger: Die wichtigen Interessenträger werden bei der Umsetzung des angestrebten Plans oder der angestrebten Strategie der Union einbezogen.
i) |
Spezifisches Förderkriterium für Projekte im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“ Das IP kommt für eine Finanzierung nicht in Betracht, wenn es nicht darauf abzielt, einen der folgenden Umweltpläne oder eine der folgenden Umweltstrategien umzusetzen, die in spezifischen Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich gefordert, im Einklang mit anderen Rechtsakten der Union aufgestellt oder von den Behörden der Mitgliedstaaten ausgearbeitet wurden:
|
ii) |
Spezifisches Förderkriterium für Projekte im Rahmen des Teilprogramms „Klimapolitik“ Das IP muss auf die Umsetzung eines der folgenden Klimapläne oder einer der folgenden Klimastrategien abzielen, die in spezifischen Rechtsvorschriften der Union im Klimabereich gefordert, im Einklang mit anderen Rechtsakten der Union aufgestellt oder von den Behörden der Mitgliedstaaten in einem der folgenden Bereiche ausgearbeitet wurden:
|
b) Zuschlagskriterien
Die folgenden Zuschlagskriterien werden nur auf den vollständigen Vorschlag angewendet. Alle Vorschläge, die die Förder- (und Auswahl)kriterien erfüllen, werden zu einer eingehenden Bewertung ihrer Qualität in der Zuschlagsphase zugelassen. Ein zu dieser Phase zugelassener Vorschlag erhält auf der Grundlage der folgenden Zuschlagskriterien Punkte:
Zuschlagskriterien |
Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung (43) |
Maximale Punktebewertung |
||
|
10 |
20 |
||
|
10 |
20 |
||
|
15 |
20 |
||
|
— |
10 |
||
|
7 |
15 |
||
|
5 |
10 |
||
|
— |
5 |
||
Gesamt (für die Weiterberücksichtigung) |
55 |
100 |
Bei den folgenden Zuschlagskriterien handelt es sich um spezifische Kriterien oder um Kriterien, die für integrierte Projekte spezifische Elemente enthalten.
— |
Europäischer Mehrwert: Umfang und Qualität des Beitrags zu den Zielen Es wird der Umfang bewertet, in dem jeder Vorschlag zu einem oder mehreren der allgemeinen oder spezifischen Ziele von LIFE beiträgt, die in den Artikeln 3, 10, 11 und 12 (LIFE-Umwelt) und in den Artikeln 3, 14, 15 und 16 (LIFE-Klimapolitik) der neuen LIFE-Verordnung niedergelegt sind. Die folgenden spezifischen Aspekte werden abhängig von den Schwerpunktbereichen geprüft, unter die das Projekt fällt:
|
— |
Europäischer Mehrwert: Umfang und Qualität der Mobilisierung anderer Finanzierungsquellen, insbesondere Unionsmittel: Die Qualität der Koordinierung mit anderen Finanzierungsmechanismen (einem anderen Finanzierungsmechanismus) und der Umfang der Mobilisierung anderer Finanzierungsquellen als Ergänzung zu den von LIFE vorgesehenen Quellen (die über die für die Förderfähigkeit erforderliche Höhe hinausgehen) sowie die Wahrscheinlichkeit ihrer tatsächlichen Mobilisierung und ihre funktionale Verbindung zu dem umzusetzenden Plan entscheiden, ob ein IP gemäß diesem Kriterium zusätzliche Punkte erhält. IP, bei denen es wahrscheinlich ist, dass sie Unionsmittel mit einer funktionalen Verbindung zu dem umzusetzenden Plan mobilisieren, und die einen zufriedenstellenden Koordinierungsmechanismus vorsehen, erhalten eine höhere Punktzahl. |
— |
Europäischer Mehrwert: Qualität eines Mehrzweckmechanismus, von Synergien und Integration: Vorschläge für IP müssen besonders hochwertige Multizweckmechanismen für die Durchführung aufweisen (indem sie z. B. auf die Vorteile für die Umwelt und das Klima und auf den Kapazitätenaufbau abzielen), die auch Ergebnisse in anderen Politikbereichen ermöglichen (47), um Synergien mit diesen Politiken zu erreichen und Ziele aus den Bereichen Umwelt und Klimapolitik in sie zu integrieren. |
5.1.3. Projekte der technischen Hilfe gemäß Artikel 18 Buchstabe e der LIFE-Verordnung
Projekte der technischen Hilfe gewähren über maßnahmenbezogene Zuschüsse finanzielle Unterstützung, um Antragstellern dabei zu helfen, integrierte Projekte auszuarbeiten. Maximal 1 % der jährlichen Haushaltsmittel, die IP zugewiesen sind, können für Projekte der technischen Hilfe bereitgestellt werden. Der Höchstbeitrag der EU für Projekte der technischen Hilfe beläuft sich auf 100 000 EUR je Projekt.
5.1.3.1.
Für die Auswahl der Projekte der technischen Hilfe wird dieselbe Methodik angewendet wie für die Auswahl im Rahmen der beiden Teilprogramme. Es wird ein beschleunigter Ansatz angewendet.
Das Verfahren der Projektauswahl wird wie folgt organisiert:
— |
Bewertung von Vorschlägen Die Kommission überprüft in Bezug auf jeden Vorschlag die Einhaltung der Förder- und Auswahlkriterien und bewertet sie anhand der Vergabekriterien. |
— |
Erstellen der endgültigen Liste der zu finanzierenden Projekte und der Reserveliste Nach einer Überprüfungsphase werden die erfolgreichen Projekte im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für die Finanzierung vorgeschlagen. Aus den am besten eingestuften Projekten, die angesichts der verfügbaren Haushaltsmittel nicht finanziert werden können, wird eine Reserveliste erstellt. Die Reserveliste umfasst zusätzliche 20 % der für das LIFE-Programm verfügbaren Haushaltsmittel. |
— |
Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung |
5.1.3.2.
Es werden die folgenden wichtigen besonderen Förder- und Zuschlagskriterien angewendet:
a) Förderkriterien
Ein Vorschlag für ein Projekt der technischen Hilfe wird nur dann für eine Bewertung anhand der Vergabekriterien berücksichtigt, wenn
— |
der Projektvorschlag auf die Vorbereitung eines zukünftigen IP-Vorschlags abzielt; |
— |
der Antragsteller nicht ein Mitgliedstaat ist, der eine Finanzierung für ein Projekt zum Kapazitätenaufbau erhält, das zumindest einen Teil des Zeitraums abdeckt, der von dem Projekt der technischen Hilfe abzudecken ist. |
b) Zuschlagskriterien
Das Verdienst aller förderfähigen Vorschläge wird nach den folgenden Zuschlagskriterien und dem folgenden Punktesystem bewertet:
Zuschlagskriterien |
Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung (48) |
Maximale Punktebewertung |
||
|
30 |
60 |
||
|
20 |
40 |
||
Gesamt (für die Weiterberücksichtigung) |
55 |
100 |
— |
Technische Kohärenz und Qualität Klarheit, Kohärenz und Durchführbarkeit der Vorschläge werden im Hinblick auf die Projektziele und die erwarteten Ergebnisse bewertet. Natur und Geltungsbereich des zukünftigen IP werden berücksichtigt. |
— |
Finanzielle Kohärenz und Qualität Es werden der vorgeschlagene Haushalt und seine Übereinstimmung mit den vorgeschlagenen Maßnahmen und mit den anzuwendenden Regeln sowie die Kosteneffizienz des vorgeschlagenen Konzepts bewertet. Es wird auch das Kosten-Nutzen-Verhältnis bewertet. |
5.1.4. Projekte des Kapazitätenaufbaus gemäß Artikel 18 Buchstabe f der LIFE-Verordnung
Projekte des Kapazitätenaufbaus gewähren finanzielle Unterstützung für die Aktivitäten, die erforderlich sind, um die Kapazitäten der Mitgliedstaaten, einschließlich nationaler oder regionaler Kontaktstellen für LIFE, aufzubauen, damit die Mitgliedstaaten wirksamer am LIFE-Programm teilnehmen können.
Die Maßnahmen können Folgendes umfassen (nicht erschöpfende Aufzählung):
— |
Einstellung neuen Personals und Schulung nationaler und regionaler Kontaktstellen; |
— |
Unterstützung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren sowie Förderung der Verbreitung und der Nutzung der Ergebnisse von Projekten im Rahmen des LIFE-Programms; |
— |
Ansätze vom Typ „Ausbildung der Ausbilder“; |
— |
Austausch- und Entsendungsprogramme zwischen öffentlichen Behörden in den Mitgliedstaaten, insbesondere Aktivitäten zum Austausch von Spitzenkräften. |
Zu den Maßnahmen, die von dem Plan für den Kapazitätenaufbau erfasst werden, kann die Rekrutierung von Fachleuten gehören, um kurzfristige technische und verfahrensrechtliche Kapazitätslücken zu schließen. Nicht dazu gehört die Rekrutierung von Fachleuten, deren Hauptfunktion die Erstellung von Vorschlägen für die Einreichung im Rahmen der jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ist.
5.1.4.1.
Bei den Anträgen für Projekte des Kapazitätenaufbaus wird ein Schnellverfahren für die Vergabe verwendet. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gemäß Artikel 19 Absatz 8 Projekte des Kapazitätenaufbaus nur einer vorher festgelegten Anzahl von Mitgliedstaaten zugewiesen werden können und nur ein Projekt je Mitgliedstaat subventioniert werden kann, besteht kein Wettbewerb unter den eingegangenen Anträgen. Deshalb können die Anträge ab dem Datum der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für maßnahmenbezogene Zuschüsse im Rahmen von LIFE für 2014 fortlaufend eingereicht werden. Unter diese Aufforderung fällt auch das Antragspaket für Projekte des Kapazitätenaufbaus. Anträge müssen bis zum Ende des dritten Quartals 2015 eingereicht werden, damit sie für den Finanzierungszeitraum 2014-2017 in Betracht kommen.
Die Anträge werden bewertet, um die Einhaltung der nachfolgenden Förderkriterien und Schwellenwerte für die Vergabe sicherzustellen.
Die Finanzhilfen werden nach dem erfolgreichen Abschluss des Bewertungsprozesses unterzeichnet.
5.1.4.2.
Es werden die folgenden Förder- und Zuschlagskriterien angewendet:
a) Förderkriterien
Der Antrag muss die folgenden Förderkriterien erfüllen:
— |
Der Antragsteller ist ein Mitgliedstaat,
|
— |
Der Antrag enthält einen Plan für den Kapazitätenaufbau, in dem sich der Mitgliedstaat dazu verpflichtet,
|
b) Zuschlagskriterien
— |
Technische Kohärenz und Qualität bei Projekten des Kapazitätenaufbaus beziehen sich auf die vorgeschlagenen Maßnahmen, mit denen die Kapazität des Mitgliedstaats entwickelt werden soll, erfolgreiche Anträge für die Finanzierung von Projekten im Rahmen der Teilprogramme „Umwelt“ und „Klimapolitik“ einzureichen. |
Das Verdienst aller förderfähigen Vorschläge wird nach den folgenden Zuschlagskriterien und dem folgenden Punktesystem bewertet:
Zuschlagskriterien |
Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung (49) |
Maximale Punktebewertung |
Technische Kohärenz und Qualität |
15 |
30 |
Finanzielle Kohärenz und Qualität |
10 |
20 |
Ausführlichkeit des Konzeptes in Bezug auf die identifizierten Schwächen, die zu der geringen Teilnahme des Mitgliedstaats an Programmen von LIFE+ 2010-2012 geführt haben |
15 |
30 |
Darstellung der erwarteten Verbesserung in Bezug auf die Fähigkeit zur Förderung der Integration, Komplementarität, der Synergien und der Wiederholbarkeit des LIFE-Programms in Politiken, Wirtschaftsaktivitäten oder anderen Programmen |
10 |
20 |
Gesamt (für die Weiterberücksichtigung) |
55 |
100 |
5.1.5. Vorbereitende Projekte gemäß Artikel 18 Buchstabe g der LIFE-Verordnung
Mit vorbereitenden Projekten wird auf spezifische Bedürfnisse bei der Ausarbeitung und Durchführung der Umwelt- und Klimapolitik und des Umwelt- und Klimarechts der Union eingegangen.
5.1.5.1.
Einmal jährlich macht die Kommission eine Bestandsaufnahme der spezifischen Bedürfnisse in Bezug auf die Entwicklung und Durchführung der Umwelt- und Klimapolitik und des Umwelt- und Klimarechts der Union, auf die während der folgenden Jahre eingegangen werden muss, und identifiziert unter ihnen die Bedürfnisse, auf die im Rahmen von vorbereitenden Projekten eingegangen werden kann. Maximal 1 % der Mittel, die maßnahmenbezogenen Zuschüssen (andere als integrierte Projekte und Projekte der technischen Hilfe) zugewiesen werden, kann vorbereitenden Projekten vorbehalten werden.
Vor der Veröffentlichung der jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen erhalten die Mitgliedstaaten eine Entwurfsliste der spezifischen Bedürfnisse, auf die im Rahmen von vorbereitenden Projekten eingegangen werden könnte, und werden um Stellungnahme gebeten. Basierend auf diesen Stellungnahmen wird die endgültige Liste erstellt.
Die Kommission legt spezifische Auswahl- und Zuschlagskriterien für die auf diese Weise identifizierten Projekte fest sowie die Laufzeit der Projekte und die vorläufigen Mittelzuweisungen für jedes Projekt.
Das Verfahren der Projektauswahl wird wie folgt organisiert:
— |
Bewertung von Vorschlägen Die Kommission überprüft in Bezug auf jeden Vorschlag die Einhaltung der Förder- und Auswahlkriterien und bewertet sie anhand der Vergabekriterien. |
— |
Erstellen der endgültigen Liste der zu finanzierenden Projekten und der Reserveliste Nach einer Überprüfungsphase werden die erfolgreichen Projekte im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für die Finanzierung vorgeschlagen. Gegebenenfalls kann eine Reserveliste erstellt werden. |
— |
Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung |
5.1.5.2.
Es werden die folgenden Förder- und Zuschlagskriterien angewendet:
a) Förderkriterien
Die spezifischen Förder- und Zuschlagskriterien werden in jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt. Sie basieren auf den spezifischen Bedürfnissen, auf die im Rahmen von vorbereitenden Projekten einzugehen ist und die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festgelegt werden.
b) Zuschlagskriterien
Vorbereitende Projekte werden an die Person(en) oder Rechtsträger vergeben, der/die einen Vorschlag einreicht/einreichen, der die Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung übersteigt und in Bezug auf die folgenden Kriterien die höchste(n) Punktzahl(en) erlangt:
Kriterium |
Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung (50) |
Maximale Punktebewertung |
Technische Kohärenz und Qualität des Vorschlags in Bezug auf das betreffende spezifische Bedürfnis |
22 |
45 |
Ausführlichkeit des Ansatzes in Bezug auf das betreffende spezifische Bedürfnis |
15 |
30 |
Finanzielle Kohärenz und Qualität |
12 |
25 |
Gesamt (für die Weiterberücksichtigung) |
55 |
100 |
5.1.6. Projekte, die erforderlich sind, um die allgemeinen Ziele aus Artikel 3 der LIFE-Verordnung zu erreichen
Andere Projekte (Pilot-, Demonstrations- oder sonstige Projekte) könnten gemäß Artikel 190 der Anwendungsbestimmungen zur Haushaltsordnung auf der Grundlage der nachstehend beschriebenen Kriterien finanziert werden.
5.1.6.1.
Wenn die Kommission den Bedarf an einem spezifischen Ad-hoc-Projekt für das Erreichen der allgemeinen Ziele aus Artikel 3 der LIFE-Verordnung identifiziert, kann sie Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlichen. Die Mittel, die solchen Projekten zugewiesen werden, bleiben im Hinblick auf die Mindesthöhe der Haushaltsmittel unberücksichtigt, die gemäß Artikel 17 Absatz 4 der LIFE-Verordnung Projekten zugewiesen werden müssen.
5.1.6.2.
a) Förderkriterien
Weitere Projekte:
— |
tragen zu mindestens einem der allgemeinen Ziele aus Artikel 3 der LIFE-Verordnung und der anzuwendenden spezifischen Ziele aus den Artikeln 10 bis 12 und 14 bis 16 der LIFE-Verordnung bei, |
— |
fallen in den Geltungsbereich des Schwerpunktbereichs des LIFE-Teilprogramms gemäß den Artikeln 9 und 13 der LIFE-Verordnung, in Bezug auf das der Projektvorschlag eingereicht wurde. |
b) Zuschlagskriterien
Andere Projekte werden an die Person(en) oder Rechtsträger vergeben, der/die einen Vorschlag einreicht/einreichen, der die Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung übersteigt und in Bezug auf die folgenden Kriterien die höchste(n) Punktzahl(en) erlangt:
Kriterium |
Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung (51) |
Maximale Punktebewertung |
Technische Kohärenz und Qualität des Vorschlags in Bezug auf das betreffende spezifische Bedürfnis |
22 |
45 |
Ausführlichkeit des Ansatzes in Bezug auf das betreffende spezifische Bedürfnis |
15 |
30 |
Finanzielle Kohärenz und Qualität |
12 |
25 |
Gesamt (für die Weiterberücksichtigung) |
55 |
100 |
5.2. Betriebskostenzuschüsse
Artikel 21 der LIFE-Verordnung sieht einen Beitrag zu bestimmten operativen und administrativen Kosten von Organisationen ohne Erwerbscharakter vor, die Ziele von allgemeinem Unionsinteresse verfolgen, in erster Linie umwelt- oder klimapolitisch tätig sind und an der Ausarbeitung, Durchführung und Durchsetzung der Unionspolitik und des Unionsrechts mitwirken.
Eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Betriebskostenzuschüsse wird für die Kofinanzierung des Haushaltsjahrs 2015 des Mittelempfängers organisiert. Beginnend ab 2016 wird ein System zweijähriger Partnerschaftsrahmenvereinbarungen für Betriebskostenzuschüsse eingerichtet. Dies wird ein ausgewogenes Verhältnis schaffen zwischen dem Bedürfnis der Mittelempfänger nach mehr Sicherheit und Stabilität und dem Beibehalten eines gewissen Maßes an Wettbewerb unter den Organisationen ohne Erwerbscharakter.
Betriebskostenzuschüsse können gemäß Artikel 190 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (52) in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, insbesondere wenn aufgrund der Merkmale des Empfängers nur ein bestimmter Empfänger in Frage kommt oder wenn der Empfänger in der Rechtsgrundlage genannt ist.
Es wird geprüft, ob die Vorschläge die Förder- und Auswahlkriterien einhalten. Bei Vorschlägen, die diese Kriterien erfüllen, wird die Gesamtrelevanz und -qualität unter Berücksichtigung der Zuschlagskriterien beurteilt. Die Punkte werden nach diesen Kriterien vergeben. Es ist ein Mindestqualitätsniveau erforderlich. Die endgültige Vergabeentscheidung erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse des Bewertungsprozesses.
5.2.1. Auswahlkriterien für Betriebskostenzuschüsse
Anhand der Auswahlkriterien wird die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur vollständigen Durchführung des vorgeschlagenen Arbeitsprogramms beurteilt.
Es werden nur Antragsteller ausgewählt, die anhand spezifischer Belege über ihre Leistung in den vorausgegangenen zwei Jahren die folgenden Nachweise erbringen können:
— |
operative Leistungsfähigkeit — der Antragsteller muss über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, um das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchführen zu können, und |
— |
finanzielle Leistungsfähigkeit — der Antragsteller muss über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, so dass er seine Tätigkeit während des Jahres, für den der Betriebskostenzuschuss gewährt wurde, aufrechterhalten und sich an der Finanzierung beteiligen kann. |
In bestimmten Ausnahmefällen, insbesondere wenn erfahrene Organisationen ein neues Netzwerk schaffen, kann die Kommission von der Anforderung, Nachweise für die zwei vorausgegangenen Jahre zu erbringen, abweichen.
Artikel 131 der Haushaltsordnung findet auf die Auswahl der öffentlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen in Bezug auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit Anwendung.
5.2.2. Zuschlagskriterien für Betriebskostenzuschüsse
5.2.2.1.
Artikel 12 Buchstabe d und Artikel 16 Buchstabe d der LIFE-Verordnung nennen als spezifisches Ziel für ihren jeweiligen Schwerpunktbereich „Verwaltungspraxis und Information“ die Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im Umwelt- bzw. im Klimabereich durch stärkere Einbeziehung der Interessenträger, darunter auch der nichtstaatlichen Organisationen, in die Konsultationen zur Politik und in ihre Durchführung.
Die folgenden Zuschlagskriterien finden auf die Auswahl sowohl der Empfänger der jährlichen Betriebskostenzuschüsse als auch der Partnerschaftsrahmenvereinbarungen Anwendung:
1. |
Relevanz der Einbindung in den Prozess der Umweltaktivitäten und Klimamaßnahmen der Union:
|
2. |
Relevanz und Potenzial des Beitrags zur:
|
3. |
Relevanz für die Stärkung der Nachhaltigkeit der Städte der Union und für ein wirksameres Herangehen der Union an internationale umwelt- und klimabezogene Herausforderungen. |
4. |
Relevanz des Umgangs mit neu auftretenden umwelt- und klimabezogenen Problemen und neuen politischen Prioritäten. |
5. |
Wirksamkeit der Beiträge der Partner zum politischen Prozess der Union. |
6. |
Organisatorische Entwicklung — Entwicklungspotenzial, um ein effizienterer Interessenträger im politischen Prozess der Union zu werden. Das folgende zusätzliche Kriterium findet nur auf die Auswahl der jährlichen Betriebskostenzuschüsse Anwendung: |
7. |
Technische und finanzielle Kohärenz des Arbeitsprogramms. Im Fall von Partnerschaftsrahmenvereinbarungen werden die als Partner ausgewählten Organisationen zur jährlichen Vorlage ihrer Arbeitsprogramme aufgefordert, die im Hinblick auf die Bewilligung eines spezifischen jährlichen Betriebskostenzuschusses analysiert werden. Für die Bewilligung jährlicher spezifischer Betriebskostenzuschüsse im Rahmen von Partnerschaftsrahmenvereinbarungen gelten die folgenden Kriterien:
|
5.2.2.2.
Andere Betriebskostenzuschüsse an Organisationen ohne Erwerbscharakter, die Ziele von allgemeinem Unionsinteresse verfolgen, werden auf der Grundlage der folgenden Zuschlagskriterien gewährt:
1. |
Relevanz des Arbeitsprogramms für die Ziele der LIFE-Verordnung und gegebenenfalls der thematischen Prioritäten und Projektbereiche, |
2. |
Durchführbarkeit und interne Kohärenz des Arbeitsprogramms, |
3. |
Kosteneffizienz der vorgeschlagenen Aktivitäten, |
4. |
Potenzial für greifbare Auswirkungen auf die Zielgruppen, |
5. |
Konsistenz zwischen den Aktivitäten und dem vorgeschlagenen Haushalt. |
5.3. Finanzierungsinstrumente
Finanzierungen im Sinne des Artikels 17 Absatz 4 der LIFE-Verordnung werden den beiden folgenden Pilot-Finanzierungsinstrumenten zugewiesen, um die allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 der LIFE-Verordnung zu erreichen:
— |
Finanzierungsfazilität für Naturkapital — ein neues Finanzierungsinstrument, das in beiden Teilprogrammen versuchsweise eingeführt wird, um innovative Finanzierungskonzepte für Projekte zu erproben und zu demonstrieren, die die Erhaltung des Naturkapitals in den Schwerpunktbereichen „Natur und Biodiversität“ und „Anpassung an den Klimawandel“ fördern. |
— |
Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz — ein Pilot-Finanzierungsinstrument im Rahmen des Teilprogramms „Klimapolitik“, mit dem ein neuer Ansatz erprobt wird, um eine Lösung für den begrenzten Zugang zu angemessenen und finanzierbaren, kommerziellen Finanzierungsquellen für Energieeffizienzinvestitionen zu finden, die im Rahmen von nationalen Prioritäten angestrebt werden. |
Die Bestimmungen über Finanzierungsinstrumente gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (nachstehend „Haushaltsordnung“) und insbesondere die Artikel 139 und 140 der Haushaltsordnung sind erfüllt, wie im Folgenden dargelegt wird.
Finanzierungsinstrumente, die Projekte unterstützen, können jede in Titel VIII Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannte Form annehmen, sind entsprechend diesen Vorschriften auszuführen und können miteinander und mit Finanzhilfen aus dem Haushaltsplan der Union kombiniert werden.
Gemäß Artikel 140 Absatz 6 stellen jährliche Erstattungen, einschließlich Rückflüssen, freigegebenen Garantien und Erstattungen auf den Darlehensbetrag, interne zweckgebundene Einnahmen dar und werden für ein Finanzierungsinstrument für einen Zeitraum verwendet, der nicht länger sein darf als der Zeitraum der Mittelbindungen plus zwei Jahre.
In Vorbereitung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Annahme des mehrjährigen Arbeitsprogramms 2014-2017 wurden dem LIFE-Ausschuss und der Kommission die Ex-ante-Bewertungen der beiden Finanzierungsinstrumente als Informationsunterlagen vorgelegt.
Die Kommission führt bis spätestens 30. Juni 2017 eine Halbzeit-Evaluierung durch (Artikel 27 der LIFE-Verordnung) und gibt in diesem Zusammenhang auch Feed-back zur Durchführung der Finanzierungsinstrumente, die 2014-2016 eingesetzt wurden. Der vorgeschriebene externe Evaluierungsbericht hat die Relevanz und Wirksamkeit jedes Finanzierungsinstruments in Bezug auf seinen Beitrag zur Erreichung der politischen Ziele von LIFE, seine Effizienz, seinen Nutzen bei der Behebung von Marktdefiziten und suboptimalen Investitionssituationen und die Gesamtkohärenz der Finanzierungsinstrumente selbst zu bewerten sowie Empfehlungen für Verbesserungen zu geben.
Die Kommission berichtet dem LIFE-Ausschuss mindestens einmal jährlich, und bei Bedarf können Ad-hoc-Treffen einberufen werden. In den ersten beiden Jahren der Durchführung berichtet die Kommission dem LIFE-Ausschuss mindestens dreimal (Herbst 2014, Frühjahr 2015 und Herbst 2015) über den Fortschritt der Finanzierungsinstrumente.
5.3.1. Finanzierungsfazilität für Naturkapital (NCFF)
5.3.1.1.
Das Finanzierungsinstrument wird zum Erreichen der Ziele von LIFE, insbesondere in den Schwerpunktbereichen „Natur und Biodiversität“ im Rahmen von LIFE-Umwelt und „Anpassung an den Klimawandel“ im Rahmen von LIFE-Klimapolitik beitragen, indem es die anfänglichen Investitions- und Betriebskosten für Einnahmen generierende oder kosteneinsparende Pilotprojekte finanziert, die die Erhaltung, Wiederherstellung, Bewirtschaftung und Stärkung des Naturkapitals zum Nutzen der Biodiversität und der Anpassung fördern, einschließlich ökosystemorientierter Lösungen für Herausforderungen in den Bereichen Land, Boden, Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Wasser und Abfall. Die Finanzierungsfazilität für Naturkapital ist ein neues politisches Instrument für innovative Pilotprojekte. Sie ermöglicht durch ihre Hebelwirkung und Komplementarität eine bessere Kostenwirksamkeit des LIFE-Programms. Sie trägt zum Aufbau längerfristiger Kapazitäten einer innovativen, nachhaltigen, wirtschaftlichen Finanzierungstätigkeit bei. Die Finanzierungsfazilität für Naturkapital ergänzt und unterstützt die politischen Ziele der Mitgliedstaaten im Bereich der Biodiversität und der Anpassung an den Klimawandel.
Im Einzelnen:
— |
In Bezug auf Natur und Biodiversität trägt die Finanzierungsfazilität für Naturkapital zur Umsetzung der Politik und Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Biodiversität bei, einschließlich der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020, der Richtlinie 2009/147/EG und der Richtlinie 92/43/EWG, insbesondere durch die Anwendung, Entwicklung und Erprobung von Projekten und durch das Demonstrieren ihrer Durchführbarkeit. Sie unterstützt auch die weitere Entwicklung, Umsetzung und Verwaltung des Natura-2000-Netzes, das gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingerichtet wurde, und erhöht seine Widerstandsfähigkeit durch den Schutz und die Wiederherstellung von Ökosystemen auch außerhalb des Netzes. Einige Arten von Projekten finden jedoch möglicherweise keine Anwendung in Natura-2000-Gebieten. |
— |
In Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel trägt die Finanzierungsfazilität für Naturkapital zur Umsetzung der Unionspolitik zur Anpassung bei, insbesondere durch die Entwicklung, Erprobung und Demonstration von ökosystemorientierten Konzepten für die Anpassung an den Klimawandel. Sie trägt auch zur Entwicklung und Demonstration von innovativen Anpassungstechnologien, -systemen, -methoden und -instrumenten bei, die zur Nachahmung, Übertragung und zum Mainstreaming geeignet sind. |
5.3.1.2.
Mit der Durchführung des Finanzierungsinstruments wird die Europäische Investitionsbank (EIB) im Wege der indirekten Mittelverwaltung betraut.
Die Finanzierungsfazilität für Naturkapital kombiniert die direkte und indirekte Finanzierung der Projekte durch eine Kredit- und Beteiligungsfinanzierung. Es wird eine Fazilität für Expertenunterstützung bereitgestellt, um sicherzustellen, dass die Projekte ein ausreichendes Entwicklungsstadium für die Finanzierung erreichen. Die Finanzierungsfazilität für Naturkapital wird in zwei Phasen eingesetzt: in einer Pilotphase, die das Erproben verschiedener Finanzierungsmöglichkeiten ermöglicht, um in der zweiten Phase, der Betriebsphase, den Schwerpunkt auf die geeignetsten Konzepte zu legen. Es wird erwartet, dass die Finanzierungsfazilität für Naturkapital in der anfänglichen Pilotphase neun bis zwölf Operationen (einschließlich indirekter Operationen) durchführt oder drei bis vier Operationen jährlich.
Die Europäische Kommission würde die Projektfinanzierung und die Fazilität für Expertenunterstützung finanzieren; mit übereinstimmenden Beträgen von der EIB für die Projektfinanzierung. Während der Pilotphase ist keine Finanzierung durch Dritte geplant. Für die zweite Phase, die Betriebsphase, würde sich die Finanzierungsfazilität für Naturkapital auf der Grundlage der Ergebnisse der Pilotprojekte um zusätzliche Mittel von anderen öffentlichen und privaten Investoren bemühen.
— |
Die Finanzierungsfazilität für Naturkapital wird hauptsächlich Kreditfinanzierungsinstrumente (z. B. Darlehen) bereitstellen, um die anfänglichen Investitions- und Betriebskosten des Projekts zu finanzieren. Die Darlehen würden mit den durch das Projekt generierten Einnahmen und/oder durch die allgemeine Geschäftstätigkeit des Empfängers zurückbezahlt werden. Beteiligungen würden für spezifische Fälle verwendet werden, hauptsächlich für Investitionen in Fonds. |
— |
Indirekte Operationen werden mit Intermediären, wie Banken oder Investmentfonds, durchgeführt, die dann ein Portfolio von Projekten finanzieren. |
Es würden verschiedene Arten der Kreditfinanzierung, einschließlich der Mezzanin-Finanzierung, verwendet. Erhalten Endempfänger Kredite, werden Garantien in Form einer Unternehmensgarantie gefordert, sofern es sich bei dem Endempfänger um ein Unternehmen handelt.
Es ist kein fester Anteil für die Aufteilung zwischen Kredit- und Beteiligungsfinanzierung festgelegt, zumindest nicht in der Pilotphase, da Flexibilität erforderlich ist, um die Bedürfnisse des Marktes zu befriedigen und Experimente zu erlauben. Angesichts der aktuellen Marktbedingungen wird die Fazilität in der Pilotphase jedoch auf einen Anteil von 70 % für direkte Investitionen und von 30 % durch Intermediäre abzielen. Der letztgenannte Anteil könnte jedoch bei steigender Nachfrage durch die Intermediäre höher sein.
Die Fazilität umfasst einen Risikoteilungsmechanismus mit der EIB, da die Finanzierungsfazilität für Naturkapital Projekte unterstützen wird, in die die EIB normalerweise nicht investiert, entweder weil sie zu klein sind oder weil ihr als hoch eingestuftes Risiko nicht mit dem AAA-Rating der Bank vereinbar ist. Deshalb wird die Fazilität einen Risikoteilungsmechanismus enthalten, durch den die ersten Verluste im Falle eines Scheiterns des Projekts mit Mitteln der EU aufgefangen würden. Der genaue Durchführungsmechanismus wird in einer Übertragungsvereinbarung zwischen der Kommission und der EIB festgelegt, in der auch die genauen Ausschluss-/Auswahlkriterien für Projekte definiert werden, womit sichergestellt wird, dass die richtigen Prioritäten in den Auswahlprozess integriert werden und eine ausreichende sektorbezogene und geografische Abdeckung vorliegt.
Die finanziellen Interessen aller an der Fazilität Beteiligten sind auf das Erreichen der Gesamtziele des Finanzierungsinstruments ausgerichtet, da alle Teilnehmer, einschließlich der EIB und der Europäischen Union, Mittel für die Fazilität bereitstellen. Darüber hinaus
— |
werden genaue Ausschluss-/Auswahlkriterien für die Projekte festgelegt sowie eine Investitionsstrategie, die mit den Prioritäten im Einklang steht, die für die Verwaltung des Naturkapitals identifiziert wurden. Schließlich |
— |
wird die EIB basierend auf spezifischen Indikatoren, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Fazilität im Einklang mit den identifizierten Zielen verwaltet wird, eine erfolgsabhängige Verwaltungsvergütung erhalten. |
Die Aufteilung der Mittel bleibt bestehen, bis die letzte Transaktion des Programms vollständig abgeschlossen ist.
Die anfängliche Pilotphase wird von 2014 bis 2017 dauern. Die Betriebsphase wird von 2017 bis 2020 dauern. Nach der Beendigung der Betriebsphase müsste die Fazilität in verkleinertem Umfang bestehen bleiben, um das Portfolio zu verwalten und die Rückzahlungen von Darlehen und Beteiligungen entgegenzunehmen. Da sich die Laufzeit von Darlehen üblicherweise auf zehn Jahre erstrecken wird, wird für diese Phase mit einer Dauer von zehn plus drei Jahren gerechnet. Die letzten drei Jahre sind für verspätete Rückzahlungen vorgesehen oder beispielsweise für das Abwickeln der Endphase der Investmentfonds, in die die Fazilität investiert haben wird.
Das Finanzierungsinstrument wird von der EIB verwaltet. Ein Lenkungsausschuss wird regelmäßig den Fortschritt bei der Durchführung des Finanzierungsinstruments überprüfen. Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden gemeinsam von der Kommission, einschließlich Kommissionsdienststellen wie GD ENV, GD CLIMA, GD ECFIN, und der EIB bestellt. Die Sekretariatsgeschäfte werden von der EIB wahrgenommen.
Es wird ein Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismus eingerichtet und die Informationen werden mit dem LIFE-Ausschuss ausgetauscht.
Die Überwachung des Finanzierungsinstruments wird den Anforderungen der Haushaltsordnung (Artikel 140) und der delegierten Verordnung (Artikel 225) entsprechen und später den Auslegungen in dem Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich (FAFA) mit der EIB und der sich daraus ergebenden Delegationsvereinbarung.
Die EIB wird verantwortlich sein für die Überwachung der Durchführung der Aktivitäten im Rahmen des Finanzierungsinstruments und für die Erstellung von Leistungs- und Finanzberichten, deren Format, Inhalt und Häufigkeit zu vereinbaren ist (anfänglich vierteljährlich). Hierzu werden auch regelmäßige und Ad-hoc-Berichte, Besuche vor Ort und Audits gehören. Für die Berichterstattung von Finanzinstituten an die EIB werden Leistungsindikatoren verwendet.
5.3.1.3.
Die EIB wird zusammen mit ihrem Netz an Partnern in der gesamten EU an der Identifizierung potenziell relevanter Projekten arbeite und sich dabei auch auf spezifische Finanzierungsanträge stützen, die von potenziellen Empfängern aus der gesamten EU eingegangen sind.
Die Projekte können in vier große Kategorien eingeteilt werden:
— |
Zahlungen für Ökosystemdienstleistungen (PES): Projekte, die Zahlungen für Vorteile aus Naturkapital umfassen; üblicherweise eine freiwillige bilaterale Transaktion geringen Umfangs mit einem gut identifizierten Käufer und Verkäufer einer Ökosystemdienstleistung. Ihnen liegt das Prinzip der „Bezahlung durch den Nutzer“ zugrunde, nach dem Zahlungen erfolgen, um kritische Ökosystemdienstleistungen sicherzustellen. |
— |
Grüne Infrastruktur (GI): GI ist ein strategisch geplantes Netz natürlicher und halbnatürlicher Gebiete mit anderen Umwelteigenschaften, das für die Verwaltung und Bereitstellung einer großen Vielfalt an Ökosystemdienstleistungen entwickelt wird. Es umfasst grüne Bereiche (oder blaue, wenn aquatische Ökosysteme betroffen sind) und unterschiedliche physische Merkmale in Festland- (einschließlich Küsten-) und Meeresgebieten. An Land gibt es GI in ländlichen und städtischen Bereichen. GI-Projekte weisen das Potenzial auf, Einnahmen zu generieren oder basierend auf der Bereitstellung von Gütern und Leistungen zur Einsparung von Kosten zu führen. Dazu zählen Wasserbewirtschaftung, Luftqualität, Forstwirtschaft, Erholung, Hochwasser-, Erosions-, Brandschutz, Bestäubung und eine größere Widerstandfähigkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels. |
— |
Biodiversitätskompensationsmaßnahmen: Hierbei handelt es sich um Erhaltungsmaßnahmen, mit denen ein Ausgleich für die verbleibenden, unvermeidlichen Schäden geschaffen werden soll, die Entwicklungsprojekte der Biodiversität zufügen. Sie basieren auf dem Verursacherprinzip, nach dem aus Gründen der Compliance oder zur Abschwächung von Reputationsrisiken Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden. Projekte, deren Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Habitatrichtlinie der Ausgleich von Schäden ist, die Natura-2000-Gebieten zugefügt wurden, können nicht für eine Förderung durch die Finanzierungsfazilität für Naturkapital berücksichtigt werden. |
— |
Innovative Investitionen zur Förderung der Biodiversität und der Anpassung: Hierbei handelt es sich um Projekte, die die Lieferung von Gütern und Leistungen, meistens von KMU, umfassen, mit denen die Biodiversität geschützt oder die Widerstandsfähigkeit von Gemeinden und anderen Wirtschaftssektoren gestärkt werden soll. |
Das Ziel wird die Identifizierung und Finanzierung von Projekten mit einer ausreichend breiten sektoriellen und geografischen Abdeckung und unter Erprobung verschiedener Finanzierungsinstrumente sein, um während der Betriebsphase die Reproduzierbarkeit in der gesamten EU sicherzustellen. Vor der Einrichtung der Fazilität werden zwischen der Europäischen Kommission und der EIB Förderfähigkeitsbestimmungen für Projekte und Anlagestrategien für die Fazilität (beispielsweise das Festlegen von Obergrenzen für die sektorbezogene und geografische Abdeckung sowie von Mindestkriterien, die zu erfüllen sind, und/oder von Grundsätzen, die einzuhalten sind, z. B. die Abhilfemaßnahmenhierarchie (53)) definiert und vertraglich vereinbart.
Die Förderkriterien werden mit den Zielen der LIFE-Verordnung in Bezug auf „Natur und Biodiversität“ und „Anpassung an den Klimawandel“ im Einklang stehen und gleichzeitig die politischen Prioritäten der Mitgliedstaaten in den Bereichen „Schutz der Biodiversität“ und „Anpassung an den Klimawandel“ berücksichtigen.
Förderfähige Projekte im Bereich des Naturkapitalmanagements sollten durch eine wirtschaftliche Bewertung auf der Grundlage einer klassischen Kosten-Nutzen-Analyse gerechtfertigt werden, d. h., dass die Nettogegenwartskosten des Projekts über seine Laufzeit hinweg geringer als der Kapitalwert des erwarteten Nutzens, einschließlich der Externalitäten, ist. Zusätzlich zu den Standardkriterien, die die EIB allen Operationen auferlegt, wird es zusätzliche Kriterien geben, mit denen die Art des Projekts und die abgedeckten Sektoren definiert werden.
Die Endempfänger des Finanzierungsinstruments müssen als Mindestanforderung juristische und/oder natürliche Personen sein, die in Projekte im Bereich des Naturkapitalmanagements investieren,
— |
für die durch eine zielgerichtete Umweltverträglichkeitsprüfung nachgewiesen werden kann, dass sie positive Auswirkungen auf den Zustand und die Widerstandsfähigkeit des Ökosystems und die Bereitstellung von Ökosystemdienstleistungen haben; |
— |
die aus den vorstehend identifizierten Modellen des Naturkapitalmanagements, d. h. grüne Infrastruktur, Zahlungen für Ökosystemdienstleistungen, Biodiversitätskompensationsmaßnahmen, innovative Investitionen zur Förderung der Biodiversität/Anpassung von Unternehmen oder Gesellschaften, neue Geschäftsmodelle vorbereiten; |
— |
die eines der folgenden Kriterien erfüllen:
|
Projekte müssen in mindestens einem Mitgliedstaat angesiedelt sein, um für eine Förderung in Betracht zu kommen.
Wenn Projekte indirekt über Beiträge zu Fonds finanziert werden, die von zwischengeschalteten Finanzinstituten verwaltet werden, erfolgt die Auswahl dieser Finanzinstitute bedarfsgesteuert und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung, der Transparenz und des Diskriminierungsverbots sowie, unter anderem, der Erfüllung der folgenden Anforderungen. Sie müssen
i) |
private oder marktgestützte Finanzinstitute sein; |
ii) |
sich verpflichten und nachweisen, dass sie über die operative Leistungsfähigkeit für die Durchführung des Finanzierungsinstruments verfügen; |
iii) |
die Kapazität nachweisen, die Endempfänger zu erreichen, die Zielgruppe der Politiken der EU oder der Mitgliedstaaten in den Bereichen Biodiversität oder Anpassung an den Klimawandel sind; |
iv) |
sich zur Erfüllung der Verpflichtungen und Anforderungen verpflichten, die mit der Durchführung des Finanzierungsinstruments verbunden sind; |
v) |
die einschlägigen Standards und die anzuwendenden Rechtsvorschriften zur Verhütung der Geldwäsche, zur Bekämpfung des Terrorismus und des Steuerbetrugs einhalten; |
vi) |
die vom Europäischen Rechnungshof geforderten Informationen bereitstellen, damit dieser seine Aufgaben wahrnehmen kann, und |
vii) |
von der EIB in Übereinstimmung mit ihrer Kreditpolitik als Darlehensnehmer akzeptierbar sein. |
5.3.2. Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz
5.3.2.1.
Das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz trägt dazu bei, die in Artikel 3 der LIFE-Verordnung festgelegten, allgemeinen Ziele zu erreichen, die in dem Schwerpunktbereich „Klimaschutz“ weiter spezifiziert sind. Das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz
— |
geht auf einen wichtigen Bereich der Klimapolitik ein, indem es zur Erreichung des Ziels von Europa 2020 beiträgt, Energieeinsparungen und die damit verbundene Reduzierung der Emissionen sicherzustellen; |
— |
stellt das erforderliche Maß an Erprobung und Demonstration eines neuen Politikinstruments mit einem großen Potenzial zur Lieferung europäischen Mehrwerts bereit; |
— |
ergänzt und unterstützt die Verantwortung der Mitgliedstaaten im Rahmen der nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne (NEEAP); |
— |
bietet das Potenzial zur Verbesserung der Kostenwirksamkeit des LIFE-Programms durch seine Hebelwirkung und Komplementarität; |
— |
baut längerfristige Kapazitäten einer nachhaltigen kommerziellen Finanzierungstätigkeit auf und stellt somit eine andauernde und langfristige Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung sicher; |
— |
unterstützt Solidarität und Lastenteilung und |
— |
bietet das Potenzial für ein Mainstreaming der Initiative in die Programme der Mitgliedstaaten (durch NEEAP und potenziell durch andere Programme und Initiativen). |
5.3.2.2.
Mit der Durchführung des Instruments für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz wird die Europäische Investitionsbank (EIB) im Wege der indirekten Mittelverwaltung betraut.
Das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz hat zwei Kernziele:
— |
die Vergabe von Darlehen im Bereich Energieeffizienz (EE) zu einer nachhaltigeren Tätigkeit in allen europäischen Finanzinstituten zu machen und für private Wirtschaftsbanken und andere Finanzinstitute (beide zusammen „Finanzintermediäre“) einen Anreiz zu schaffen, den Energieeffizienzsektor als eigenständiges Marktsegment zu sehen und |
— |
die Verfügbarkeit von Fremdfinanzierungen für Projekte zu erhöhen, die die Energieeffizienzprioritäten unterstützen, die die Mitgliedstaaten in den NEEAP niedergelegt haben. |
Das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz wird i) einen Mechanismus der Risikobeteiligung (Fazilität mit Risikoteilung) für private Finanzinstitute bereitstellen und ii) Expertenunterstützung für Finanzintermediäre (Fazilität für Expertenunterstützung) kombiniert mit iii) langfristigen Mitteln der EIB (EIB-Darlehen für Energieeffizienz).
— |
Das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz wird ein Finanzierungsinstrument mit Risikoteilung bereitstellen, dessen Funktionsweise mit einer gedeckelten Sicherheit verglichen werden kann, um das Risiko zwischen der Kommission (als Geldgeber) und den Finanzintermediären (als Darlehensgeber) aufzuteilen. |
— |
Die Fazilität mit Risikoteilung soll das Kreditrisiko der Finanzintermediäre verringern, das sie eingehen, wenn sie Darlehen im Energieeffizienzsektor vergeben und sie zur Teilnahme ermutigen. Die Auswirkungen werden von den Marktbedingungen und den spezifischen Eigenschaften der Projekte abhängen. Es wird erwartet, dass die Fazilität mit Risikoteilung die Darlehensaktivitäten erhöht, den Zugang zu Finanzierungen verbessert und/oder für bessere Finanzierungsbedingungen für die Endempfänger sorgt, einschließlich niedrigerer Zinsen, längerer Laufzeiten, niedrigerer Sicherheiten oder anderer Bedingungen. |
— |
Zur Unterstützung des Beitrags zu LIFE werden die EIB-Darlehen Finanzintermediären zu Vorzugszinsen für die Kreditweitervergabe bereitgestellt. Die Vorzugszinsen werden an die Endempfänger weitergegeben, um sie zur Kreditaufnahme zu ermutigen. |
— |
Es wird erwartet, dass die Empfänger auch einen Beitrag zu den Projektkosten leisten, was zu einer Verstärkung der auf die Investitionskosten berechneten Hebelwirkung führen wird. |
— |
Für die Finanzintermediäre wird eine Absicherung des Kreditrisikos bereitgestellt, weil es das Ziel des Instruments für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz ist, die Kreditvergabe der Finanzintermediäre im Bereich der Energieeffizienzinvestitionen zu steigern. Normalerweise benötigt die EIB keine Absicherung des Kreditrisikos, da sie Finanzintermediären Darlehen gewährt, die ihrer Finanzrisikopolitik entsprechen, wovon angesichts der Pilotphase des Instruments für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz derzeit ausgegangen wird. |
— |
Wenn ein teilnehmender Finanzintermediär in seinem Darlehensportfolio Verluste macht, an das er EIB-Darlehen weitervergeben hat (Portfolio der Energieeffizienzdarlehen), sind diese Verluste teilweise durch das Finanzierungsinstrument mit Risikoteilung gedeckt. |
— |
Die Finanzierung im Rahmen von LIFE würde dazu verwendet, den finanziellen Beitrag bereitzustellen, der für die Fazilität mit Risikoteilung und die Fazilität für Expertenunterstützung erforderlich ist und der für die Verwaltungs- und die direkten Kosten benötigt wird, die der EIB für das Einrichten und Verwalten des Instruments entstehen. |
— |
Jedem Finanzintermediär würde ein Maximalbetrag an Bargeld (maximal verfügbare Sicherheit) zugeteilt werden, um Verluste im Portfolio der Energieeffizienzdarlehen auszugleichen. Dieser Betrag würde aber bei einem bestimmten Prozentsatz des angestrebten Gesamtwerts des Darlehensportfolios gedeckelt werden, das von dem Finanzinstitut erstellt wird. Dieser Betrag würde bei einem bestimmten Prozentsatz des angestrebten Portfolios an Energieeffizienzdarlehen gedeckelt werden, der von dem Risikoprofil der anvisierten Endempfänger und der vereinbarten Risikoteilungsoption abhängt. |
— |
Es wird erwartet, dass die Endempfänger des Instruments für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz im Zusammenhang mit den NEEAP der Mitgliedstaaten festgelegt werden. Es werden in erster Linie die Endempfänger sein, die Zielgruppe der nationalen/regionalen Programme sind, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung ihrer NEEAP entwickelt haben. Sie umfassen KMU, größere Midcap-Unternehmen und Privatpersonen. Es können aber auch kleine Gemeinden oder andere öffentliche Einrichtungen dazu zählen, die kleine Energieeffizienzinvestitionen durchführen und dazu in der Lage sind, Energieeinsparungen zur Rückzahlung des anfänglich aufgenommenen Kredits zu verwenden. |
— |
Das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz sieht 6 bis 10 Finanzierungsvereinbarungen vor (EIB-Darlehen für Energieeffizienz, Fazilität mit Risikoteilung und Fazilität für Expertenunterstützung), die während der ersten vier Jahre mit Finanzinstituten unterzeichnet werden. Dies kann auf 14 bis 20 Finanzierungsvereinbarungen in sieben Jahren ausgeweitet werden. |
Das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz baut auf Darlehen für Energieeffizienzprojekte (DEEP) Grüne Initiative der EIB auf. DEEP Green zielt auf eine Steigerung der Verfügbarkeit der Fremdfinanzierung für Energieeffizienzinvestitionen in der Europäischen Union ab.
Die Auswahl der Finanzintermediäre erfolgt bedarfsgesteuert und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung, der Transparenz und des Diskriminierungsverbots und, unter anderem, der Erfüllung der folgenden Anforderungen. Sie müssen
i) |
private Finanzinstitute sein; |
ii) |
sich verpflichten und nachweisen, dass sie über die operative Leistungsfähigkeit für die Durchführung des Instruments für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz verfügen; |
iii) |
die Kapazität nachweisen, in den betroffenen Mitgliedstaaten die Endempfänger zu erreichen, die Zielgruppe der jeweiligen NEEAP-Priorität und/oder des Unterstützungsprogramms für Energieeffizienz und/oder der EU-Richtlinien mit Bezug auf Energieeffizienz sind; |
iv) |
sich zur Erfüllung der Verpflichtungen und Anforderungen verpflichten, die mit der Durchführung des Instruments für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz verbunden sind; |
v) |
die einschlägigen Standards und die anzuwendenden Rechtsvorschriften zur Verhütung der Geldwäsche, zur Bekämpfung des Terrorismus und des Steuerbetrugs einhalten; |
vi) |
die vom Europäischen Rechnungshof geforderten Informationen bereitstellen, damit dieser seine Aufgaben wahrnehmen kann, und |
vii) |
von der EIB in Übereinstimmung mit ihrer Kreditpolitik und übereinstimmend mit der vom Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz angestrebten geografischen Verteilung als Darlehensnehmer akzeptierbar sein. |
Eine breite geografische Verteilung des Finanzierungsinstruments über die Laufzeit des Programms wird sichergestellt, indem Quoten für die maximale geografische Konzentration festgelegt werden und der EIB Anreize gegeben werden, Finanzintermediäre in allen Mitgliedstaaten zur Teilnahme zu ermutigen.
Abhängig vom Interesse, das von den Finanzintermediären zum Ausdruck gebracht wird, können Vertragsverhandlungen diejenigen Finanzintermediäre bevorzugen, die in den Mitgliedstaaten tätig werden wollen, in denen der Investitionsbedarf (Entfernung vom Ziel) am größten ist. Durch das Verhandeln des Umfangs des angebotenen Risikoschutzes wird die EIB Finanzintermediären Anreize geben, in den Mitgliedstaaten mit höherem Risiko tätig zu werden, das sich beispielsweise in einer deutlichen Unterentwicklung in Bezug auf die Nutzung der Energieeffizienzfinanzierung über Darlehen zeigt oder in denen die Kapazität für die Aufnahme von Darlehen als wahrscheinlich besonders niedrig angesehen wird. Die Nutzung der Fazilität für Expertenunterstützung kann auch drauf abzielen, Finanzintermediäre zu unterstützen und das Risiko in Mitgliedstaaten mit einen höheren Risiko zu mindern.
Das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz muss so lange bestehen, wie die zugrunde liegenden Darlehen ausstehen, die von der Fazilität mit Risikoteilung gedeckt werden. Die maximale Laufzeit im Rahmen der Fazilität mit Risikoteilung beträgt 20 Jahre. Deshalb wird das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz bis zu 20 Jahre nach Ende des Durchführungszeitraums (2042) bestehen.
Die Aufteilung der Mittel bleibt bestehen, bis die letzte der Transaktionen im Rahmen des Programms vollständig abgeschlossen ist.
Das Finanzierungsinstrument wird von der EIB verwaltet. Ein Lenkungsausschuss wird regelmäßig den Fortschritt bei der Durchführung des Finanzierungsinstruments überprüfen. Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden gemeinsam von der Kommission, einschließlich Kommissionsdienststellen wie GD CLIMA, GD ECFIN und GD ENER und der EIB bestellt. Die Sekretariatsgeschäfte werden von der EIB wahrgenommen.
Es wird ein Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismus eingerichtet und die Informationen werden mit dem LIFE-Ausschuss ausgetauscht.
Die Überwachung des Finanzierungsinstruments wird den Anforderungen aus der Haushaltsordnung (Artikel 140) und der delegierten Verordnung (Artikel 225) entsprechen und später den Auslegungen in dem Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich (FAFA) mit der EIB und der sich daraus ergebenden Delegationsvereinbarung.
Die EIB wird für die Überwachung der Durchführung der Aktivitäten im Rahmen des Finanzierungsinstruments und für die Erstellung von Leistungs- und Finanzberichten verantwortlich sein, deren Format, Inhalt und Häufigkeit zu vereinbaren sind (anfänglich vierteljährlich). Hierzu werden auch regelmäßige und Ad-hoc-Berichte, Besuche vor Ort und Audits gehören. Für die Berichterstattung von Finanzinstituten an die EIB werden Leistungsindikatoren verwendet.
5.3.2.3.
Zu den Empfängern zählen Privatpersonen, Hauseigentümerverbände, KMU, Körperschaften und/oder öffentliche Institutionen/Einrichtungen, die entsprechend der NEEAP jedes Mitgliedstaats Energieeffizienzinvestitionen durchführen.
Die Höhe der Energieeffizienzdarlehen, die den Empfängern bereitgestellt werden liegt zwischen 40 000 EUR, wobei dieser Betrag reduziert werden kann, um ihn an kleine Investitionen im Wohnungssektor anzupassen, und 5 Mio. EUR und geht in Ausnahmefällen bis zu 15 Mio. EUR.
Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, auf die Liste der Projekte Einfluss zu nehmen und so indirekt die Auswahl der Projekte durch die Prioritäten des NEEAP zu beeinflussen. Empfänger werden diejenigen juristischen und/oder natürlichen Personen, die
— |
eine Energieeffizienzinvestition im Zusammenhang mit einem Unterstützungsprogramm eines Mitgliedstaats und/oder im Einklang mit den Prioritäten eines NEEAP und/oder den EU-Richtlinien mit Bezug auf Energieeffizienz durchführen; |
— |
ein Energieeffizienzdarlehen aufnehmen, das von einem teilnehmenden Finanzintermediär gewährt wird; |
— |
für Darlehen von der EIB und den Finanzintermediären in Betracht kommen und |
— |
eine Wirtschaftsanalyse durchlaufen haben, die die externen Kohlenstoffkosten integriert, so dass die aktuellen Nettokosten des Projekts während seiner Laufzeit niedriger sind als der Kapitalwert der eingesparten Energie. |
6. VORLÄUFIGE ZEITPLÄNE AUFFORDERUNGEN ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN (ARTIKEL 24 ABSATZ 2 BUCHSTABE e LIFE-VERORDNUNG)
6.1. Vorläufige Zeitpläne für Finanzhilfen
Projektarten |
Teilprogramm |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Projekte gemäß Artikel 18 Buchstaben a, b, c und h der LIFE-Verordnung |
UMWELT |
2. Quartal |
2. Quartal |
2. Quartal |
2. Quartal |
KLIMA |
2. Quartal |
2. Quartal |
2. Quartal |
2. Quartal |
|
Integrierte Projekte (Artikel 18 Buchstabe d der LIFE-Verordnung) |
UMWELT |
2. Quartal |
2. Quartal |
2. Quartal |
2. Quartal |
KLIMA |
|
2. Quartal |
2. Quartal |
2. Quartal |
|
Projekte der technischen Hilfe (Artikel 18 Buchstabe e der LIFE-Verordnung) |
UMWELT |
2. Quartal |
2. Quartal |
2. Quartal |
2. Quartal |
KLIMA |
|
2. Quartal |
2. Quartal |
2. Quartal |
|
Projekte des Kapazitätenaufbaus (Artikel 18 Buchstabe f der LIFE-Verordnung) |
UMWELT und KLIMA zusammen |
Beginnend im 2. Quartal 2014 bis zum 3. Quartal 2015 |
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Vorbereitende Projekte (Artikel 18 Buchstabe g der LIFE-Verordnung) |
UMWELT |
2. Quartal |
2. Quartal |
2. Quartal |
2. Quartal |
KLIMA |
|
2. Quartal |
2. Quartal |
2. Quartal |
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Betriebskostenzuschüsse (Artikel 21 der LIFE-Verordnung) |
UMWELT und KLIMA zusammen |
2. Quartal gemeinsame Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Betriebskostenzuschüsse für das Haushaltsjahr 2015 |
2. Quartal Partnerschaftsrahmenvereinbarungen und Betriebskostenzuschüsse für das Haushaltsjahr 2016 |
2. Quartal Betriebskostenzuschüsse für das Haushaltsjahr 2017 |
2. Quartal Betriebskostenzuschüsse für das Haushaltsjahr 2018 |
6.2. Vorläufige Zeitpläne für Finanzierungsinstrumente
Finanzierungsinstrument |
Teilprogramm |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Finanzierungsfazilität für Naturkapital |
UMWELT |
3. Quartal |
2. Quartal |
2. Quartal |
2. Quartal |
KLIMA |
3. Quartal |
2. Quartal |
2. Quartal |
2. Quartal |
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Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz |
UMWELT |
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KLIMA |
2. Quartal |
2. Quartal |
2. Quartal |
2. Quartal |
7. QUALITATIVE UND QUANTITATIVE ERGEBNISSE, INDIKATOREN UND ZIELE FÜR JEDEN SCHWERPUNKTBEREICH UND JEDE PROJEKTART (ARTIKEL 24 ABSATZ 2 BUCHSTABE c DER LIFE-VERORDNUNG)
Im Einklang mit den Leistungsindikatoren (Artikel 3 Absatz 3 der LIFE-Verordnung) und den spezifischen Zielen für den betreffenden Schwerpunktbereich werden für jeden Schwerpunktbereich und jede Projektart qualitative und quantitative Ergebnisse, Indikatoren und Ziele festgelegt (Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c der LIFE-Verordnung) (54).
Durch die Beschränkung des Anwendungsbereichs integrierter Projekte auf die Durchführung spezifischer Strategien, Pläne und Fahrpläne im Rahmen der EU-Gesetzgebung in den Bereichen Natur, Wasser, Abfall und Luft, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel können die erwarteten Ergebnisse und die durch diese Projekte zu erreichenden Ziele eingeengt werden.
Im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“ verstärken die in Anhang III der LIFE-Verordnung aufgeführten thematischen Prioritäten und die Projektbereiche unter Punkt 3 des vorliegenden mehrjährigen Arbeitsprogramms auch den Fokus der finanzierten Projekte, die zu spürbareren Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt führen. Basierend auf der Bewertung der geschätzten Auswirkungen des LIFE-Programms wurden einige Gesamtergebnisse und -ziele definiert, wobei die Funktion des Programms als Katalysator berücksichtigt wurde. In Bezug auf die Ziele im Zusammenhang mit der Entwicklung und Durchführung, wurde die Bedeutung der Wiederholbarkeit erfolgreicher Projekte berücksichtigt (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der LIFE-Verordnung).
Anzahl und Umfang erfolgreicher Projekte innerhalb eines Schwerpunktbereichs hängen jedoch hauptsächlich von der Anzahl der förderfähigen Anträge ab, die die Auswahl- und Zuschlagskriterien erfüllen sowie von den technischen und sozioökonomischen Faktoren, die außerhalb des Einflussbereichs der Kommission liegen.
Angesichts dieser Erwägungen und um die Messbarkeit des Beitrags des LIFE-Programms zu den Zielen des 7. Umweltaktionsprogramms (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der LIFE-Verordnung) zu erhöhen, wurden erwartete Ergebnisse nach Möglichkeit auch als Ergebnisse definiert, die auf Projektebene vorgesehen sind. Empfänger von Finanzmitteln für Projekte müssen zu Projektbeginn die Ausgangsdaten und das Endergebnis in Bezug auf die angestrebten Ziele festlegen. Die Umwelt- und Klimaziele, die von jedem Projekt zu erreichen sind, sollten die von der Politik und den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgesetzten Ziele und Emissionsgrenzen umsetzen oder sogar über sie hinausgehen.
LIFE ist ein Katalysator und folglich ist die Wiederholbarkeit von Projektinhalten ein Schlüssel, um die Wirksamkeit des Programms in Bezug auf die Erbringungen positiver Ergebnisse für die Umwelt und das Klima sicherzustellen. Während alle Projektvorschläge eine Wiederholbarkeit in dem jeweiligen Umwelt- oder Klimawandelbereich vorsehen, kann lediglich von 80 % der Pilot- und Demonstrationsprojekte erwartet werden, dass sie wiederholbar sind, da das Risiko besteht, dass die zu erprobenden und demonstrierenden Techniken und Methoden nicht die erwarteten Ergebnisse erbringen werden. Darüber hinaus kann angesichts der möglichen wirtschaftlichen und administrativen Schwierigkeiten unabhängig von solchen technischen Unmöglichkeiten nicht erwartet werden, dass alle Projekte erfolgreich abgeschlossen werden.
Es sollte angemerkt werden, dass nur sehr wenige Projekte, möglicherweise gar keine, im Rahmen des LIFE-Programms bis 2017 abgeschlossen sein werden. Folglich werden die meisten vorgesehenen Umwelt- und Klimapolitikziele wahrscheinlich noch nicht erreicht sein.
Wenn sich die Ziele auf laufende Projekte beziehen, sind sie also eher Meilensteine. Diese Meilensteine bestehen darin, dass die Projekte auf eine solche Weise angelegt wurden, dass sie die Ziele bis 2020 erreichen können. Die wenigen Projekte, die bis 2017 abgeschlossen sein werden, sollten natürlich die Ziele erreichen, die laut Planung vorgesehen sind.
Um eine Überschneidung zu vermeiden, werden unter jedem Schwerpunktbereich die Projektarten im Sinne der Artikel 2 und 18 der LIFE-Verordnung, die verwandte Ziele erreichen sollen, möglichst zu einer Gruppe zusammengefasst. Von Schwerpunktbereichen unabhängige Projektarten wie Projekte des Kapazitätenaufbaus werden getrennt aufgeführt.
Die Indikatoren sind in der Beschreibung der Ergebnisse und Ziele enthalten und werden folglich in den nachstehenden Tabellen nicht gesondert aufgeführt.
7.1 Teilprogramm „Umwelt“
Für das Teilprogramm „Umwelt“ werden die allgemeinen Ziele aus Artikel 3 Absatz 1, die spezifischen Ziele, die für jeden Schwerpunktbereich in den Artikeln 10, 11 und 12 der LIFE-Verordnung niedergelegt sind, und die Leistungsindikatoren, aus Artikel 3 Absatz 3 der LIFE-Verordnung berücksichtigt.
Umwelt und Ressourceneffizienz |
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Projekte gemäß Artikel 18 Buchstaben a und b der LIFE-Verordnung |
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Thematische Prioritäten |
Quantitative Ergebnisse (55) |
Qualitative Ergebnisse |
Ziele/Meilensteine 2017 |
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WASSER (einschließlich Meeresumwelt) |
Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die (Binnen-, Übergangs- Küsten-) gewässer in schlechtem ökologischen Zustand zum Gegenstand haben |
Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen und auf Projektebene Fortschritte im Hinblick auf einen guten ökologischen Zustand machen |
80 % |
||||
Anzahl der Gewässer in einem schlechten ökologischen Zustand, die Ziel laufender oder abgeschlossener Projekte sind |
(Binnen-, Übergangs- Küsten-)gewässer, die unter laufende oder abgeschlossene Projekte fallen, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen, mit denen ihr ökologischer Zustand verbessert werden soll |
100 (56) |
|||||
ABFALL |
Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, deren Ziel das Erreichen der abfallrechtlichen Ziele der EU und die Umsetzung der Abfallhierarchie (zweckentsprechende Abfallbewirtschaftung) ist |
Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen und Fortschritte auf dem Weg zu einer zweckentsprechender Abfallbewirtschaftung machen |
80 % |
||||
Anzahl der zusätzlichen Gemeinden oder Regionen in der gesamten Union mit einer nicht zweckentsprechenden Abfallbewirtschaftung, die Gegenstand von laufenden oder abgeschlossenen Projekten sind |
Gemeinden oder Regionen, die von laufenden oder abgeschlossenen Projekten erfasst werden, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen, die für das Erreichen einer zweckentsprechenden Abfallbewirtschaftung aufgesetzt wurden |
20 |
|||||
Ressourceneffizienz (einschließlich Boden, Wälder sowie umweltfreundlicher Kreislaufwirtschaft) |
Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die die Ziele der Unionspolitik und die Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf Ressourceneffizienz (ohne Boden und Wälder) umsetzen |
Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen und Fortschritte auf dem Weg zur Umsetzung von Aspekten einer umweltfreundlichen Kreislaufwirtschaft machen |
80 % |
||||
Anzahl der zusätzlichen Unternehmen europaweit, die Ziel von laufenden oder abgeschlossenen Projekten sind |
Zusätzliche Unternehmen, die von laufenden oder abgeschlossenen Projekten erfasst werden, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen, die für das Umsetzen einer umweltfreundlichen Kreislaufwirtschaft aufgesetzt wurden |
10 |
|||||
Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die die Ziele der Unionspolitik im Bereich des Bodenschutzes umsetzen |
Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen und Fortschritte auf dem Weg zur Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfunktionen machen |
80 % |
|||||
Landfläche in Hektar unionsweit, die Ziel von laufenden oder abgeschlossenen Projekten ist |
Land, das durch laufende oder abgeschlossene, Projekte erfasst wird, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen, die errichtet wurden, um eine Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfunktionen zu erreichen |
2 000 |
|||||
Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die die Umsetzung der europäischen Forststrategie fördern |
Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen und Fortschritte auf dem Weg zur Umsetzung der europäischen Forststrategie machen |
80 % |
|||||
Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen, um Daten für das Europäische Zentrum für Forstdaten bereitzustellen |
80 % |
||||||
Umwelt und Gesundheit (einschließlich Chemikalien und Lärm) |
Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die die Chemikalienpolitik der Union umsetzen, einschließlich Projekten zur Förderung der Substitution von Stoffen und der Minimierung der Exposition |
Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen und auf Projektebene Fortschritte auf dem Weg zum Erreichen oder Übertreffen des entsprechenden Ziels der Union in Bezug auf chemikalische Stoffe machen |
80 % |
||||
Anzahl der Personen, die unionsweit Ziel laufender und abgeschlossener Projekte sind, deren Ziel die Reduzierung von Chemikalien ist |
Personen, die von laufenden, wiederholbaren Projekten erfasst werden, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen, die die schädlichen Auswirkungen von Chemikalien auf die Gesundheit und die Umwelt verringern, einschließlich Schätzungen bezüglich der langfristigen Wirkungen |
50 000 |
|||||
Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, deren Ziel die Lärmverringerung ist |
Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen und auf Projektebene Fortschritte auf dem Weg zum Erreichen oder Übertreffen des entsprechenden Ziels der Union in Bezug auf die Lärmverringerung machen |
80 % |
|||||
Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen, deren Ziel die Lärmverringerung ist und die Fortschritte auf dem Weg zu einer Verringerung der Lärmbelastung um mindestens 3 dB machen |
80 % |
||||||
Anzahl der Personen unionsweit, die Ziel von laufenden oder abgeschlossenen Lärmprojekten sind |
Personen, die von laufenden oder abgeschlossenen Projekten profitieren, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen, mit denen der Lärmpegel um mindestens 3 dB verringert werden soll |
10 000 |
|||||
Luftqualität und Emissionen (einschließlich städtischer Umwelt) |
Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die zum Erreichen der gesetzlichen EU-Ziele in Bezug auf die Luftqualität und zur Durchführung des Luftqualitätsmanagements beitragen |
Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen und auf Projektebene Fortschritte auf dem Weg zum Erreichen oder Übertreffen des entsprechenden Ziels der Union in Bezug auf die Luftqualität machen
|
80 % |
||||
Anzahl der Personen, die Ziel von laufenden oder abgeschlossenen Luftqualitätsprojekten sind |
Personen, die von laufenden oder abgeschlossenen Projekten erfasst werden, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen, die Fortschritte auf dem Weg zum Erreichen oder Übertreffen des entsprechenden Luftqualitätsziels der Union machen |
1 Mio. |
Natur und Biodiversität |
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Projekte gemäß Artikel 18 Buchstaben a, b und c der LIFE-Verordnung |
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Thematische Prioritäten |
Quantitative Ergebnisse |
Qualitative Ergebnisse |
Ziele/Meilensteine 2017 |
NATUR |
Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die Lebensräume und Arten in einem weniger als günstigen/unsicheren Erhaltungszustand zum Ziel haben |
Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die aufgesetzt wurden, um den Erhaltungszustand im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten zu verbessern |
100 % |
Anzahl der Lebensräume, die sich in einem weniger als guten/sicheren Erhaltungszustand befinden und die Ziel laufender oder abgeschlossener Projekte sind |
Prozentsatz der Lebensräume oder Arten aus Natura-2000-Gebieten, die Ziel von laufenden oder abgeschlossenen Projekten sind und Fortschritte im Hinblick auf einen verbesserten Erhaltungszustand machen |
10 % der anvisierten Lebensräume |
|
Anzahl der Arten, die sich in einem weniger als guten/sicheren Erhaltungszustand befinden und die Ziel laufender oder abgeschlossener Projekte sind |
10 % der anvisierten Arten |
||
Anzahl der Natura-2000-Gebiete/Hektarfläche der Natura-2000-Gebiete, die Ziel laufender oder abgeschlossener Projekte sind |
10 % der anvisierten Natura-2000-Gebiete/Hektarfläche der anvisierten Natura-2000-Gebiete |
||
BIODIVERSITÄT |
Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, deren Ziel die Umsetzung der Einzelziele 2, 3, 4 und 5 der Biodiversitätsstrategie bis 2020 ist |
Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung der anvisierten Ökosysteme durchführen |
80 % |
Anzahl der Arten und Hektarfläche von Ökosystemen oder Ökosystemoberflächen, die Ziel laufender oder abgeschlossener Projekte sind |
Prozentsatz der Ökosystemarten oder -oberflächen, die Ziel von laufenden oder abgeschlossenen Projekten sind und Fortschritte im Hinblick auf eine Verbesserung oder Wiederherstellung machen |
10 % der anvisierten Ökosystemarten |
|
10 % der anvisierten Ökosystemoberflächen |
Integrierte Projekte (IP) — gemäß Artikel 18 Buchstabe d der LIFE-Verordnung |
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Thematische Prioritäten |
Quantitative Ergebnisse |
Qualitative Ergebnisse |
Ziele/Meilensteine 2017 |
WASSER (einschließlich Meeresumwelt) |
Anzahl aller Flussgebietseinheiten, die unionsweit Ziel laufender oder abgeschlossener IP sind |
Prozentsatz der Flussgebietseinheiten, die von IP erfasst werden |
3 % |
Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen IP, deren Ziel die Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete ist |
Prozentsatz der IP, die eingerichtet wurden, um gemäß der Wasserrahmenrichtlinie konforme und effiziente Bewirtschaftungspläne für die von den Flussgebietseinheiten erfassten Einzugsgebiete umzusetzen |
100 % |
|
Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen IP, deren Ziel die Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete ist |
Prozentsatz der IP, bei denen durch die IP mehr ergänzende Finanzmittel mobilisiert wurden, als alle Haushalte dieser IP zusammen umfassen |
100 % |
|
ABFALL |
Anzahl der Regionen unionsweit, die von laufenden oder abgeschlossenen IP im Bereich Abfall erfasst werden |
Prozentsatz der Regionen, die von IP im Bereich Abfall erfasst werden |
2 % |
Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen IP, deren Ziel die Umsetzung von Abfallbewirtschaftungsplänen und/oder Abfallvermeidungsprogrammen ist |
Prozentsatz der IP, die aufgesetzt wurden, um in der erfassten Region gemäß Artikel 28 und 29 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG konforme und effiziente Abfallbewirtschaftungspläne und/oder Abfallvermeidungsprogramme bereitzustellen |
100 % |
|
Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen IP, deren Ziel die Umsetzung von Abfallbewirtschaftungsplänen und/oder Abfallvermeidungsprogrammen ist |
Prozentsatz der IP, bei denen durch die IP mehr ergänzende Finanzmittel mobilisiert wurden, als alle Haushalte dieser IP zusammen umfassen |
100 % |
|
Luftqualität und Emissionen (einschließlich städtischer Umwelt) |
Anzahl der Personen aus Regionen unionsweit, die in den Geltungsbereich laufender oder abgeschlossener IP im Bereich Luft fallen |
Prozentsatz der Gesamtbevölkerung der Union aus Regionen, die von die Luftqualität betreffenden IP erfasst werden |
3 % |
Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen IP, deren Ziel die Umsetzung von Luftqualitätsplänen und -programmen ist |
Prozentsatz der IP, die aufgesetzt wurden, um in den erfassten Regionen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa konforme und effiziente Luftqualitätspläne- und -programme bereitzustellen |
100 % |
|
Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen IP, deren Ziel die Umsetzung von Luftqualitätsplänen und -programmen ist |
Prozentsatz der IP, bei denen durch die IP mehr ergänzende Finanzmittel mobilisiert wurden, als alle Haushalte dieser IP zusammen umfassen |
100 % |
|
NATUR |
Anzahl der Natura-2000-Gebiete, die Ziel laufender oder abgeschlossener, die Natur betreffender IP sind |
Prozentsatz der Natura-2000-Gebiete, die in den Geltungsbereich von die Natur betreffenden IP fallen |
4 % |
Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen IP, deren Ziel die Umsetzung prioritärer Aktionsrahmen ist |
Prozentsatz der IP, die aufgesetzt wurden, um prioritäre Aktionsrahmen für die Sicherstellung einer angemessenen Verwaltung der Natura-2000-Gebiete umzusetzen |
100 % |
|
Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen IP, deren Ziel die Umsetzung prioritärer Aktionsrahmen ist |
Prozentsatz der IP, bei denen durch die IP mehr ergänzende Finanzmittel mobilisiert wurden, als alle Haushalte dieser IP zusammen umfassen |
100 % |
Information und Verwaltungspraxis |
|||
Projekte gemäß Artikel 18 Buchstabe h der LIFE-Verordnung |
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Thematische Prioritäten |
Quantitative Ergebnisse |
Qualitative Ergebnisse |
Ziele/Meilensteine 2017 |
Information und Sensibilisierung |
Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, deren Ziel die Sensibilisierung von Bürgern, Unternehmen, lokalen Behörden, eingetragenen Nichtregierungsorganisationen (NRO) und anderen Organisationen der Zivilgesellschaft (Interessenträger und Bürger) ist |
Prozentsatz der begonnenen oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen, die sich dahingehend weiterentwickeln, dass sie mehr als zwei andere Gebiete außer dem Projektgebiet und mehr als eine Sprache betreffen |
80 % |
Anzahl der Interessenträger und Bürger, die Ziel von laufenden oder abgeschlossenen Projekten sind und sich der Umweltziele nicht bewusst sind, die Gegenstand der Sensibilisierung sind |
Prozentuale Zunahme der Interessenträger und Bürger, die Ziel von Sensibilisierungsprojekten mit wiederholbaren oder übertragbaren Maßnahmen sind und die für die mit diesen Projekten verfolgten umweltpolitischen Ziele sensibilisiert werden, ermittelt durch ex-ante- und ex-post-Befragungen (durchgeführt von LIFE-Projekten oder anderen Einrichtungen) |
25 % |
|
Anzahl der Interessenträger und Bürger, die Ziel von laufenden oder abgeschlossenen Projekten sind |
Aktive Teilnahme von Interessenträgern und Bürgen an Sensibilisierungsmaßnahmen, die durch Projekte angeboten werden, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen (z. B. Teilnahme an Befragungen, Freiwilligentätigkeit, Teilnahme an Führungen, Herunterladen von Informationen, Einreichen von Fragen) |
> 500 000 |
|
DURCHSETZUNG |
Anzahl der Projekte, deren Ziel eine verbesserte Einhaltung und Durchsetzung des EU-Umweltrechts ist |
Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen und zu einer verbesserten Einhaltung und Durchsetzung führen |
10 % |
NRO |
Anzahl der Interventionen von NRO, die Betriebskostenzuschüsse in Konsultationsverfahren zur EU-Umweltpolitik erhalten |
Prozentuale Steigerung der Interventionen zur Unterstützung der EU-Politik |
12 % |
Andere Projekte |
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Projekte gemäß Artikel 18 Buchstaben e und f der LIFE-Verordnung |
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|
Quantitative Ergebnisse |
Qualitative Ergebnisse |
Ziele/Meilensteine 2017 |
Projekte der technischen Hilfe |
Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte der technischen Hilfe |
Laufende oder abgeschlossene Projekte der technischen Hilfe, die IP vorbereiten |
10, die IP im Bereich Natur vorbereiten, 5 im Bereich Abfall, Wasser oder Luft |
Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte der technischen Hilfe |
Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte der technischen Hilfe, die zu integrierten Projekten mit verbesserter Qualität im Rahmen von EU LIFE führen |
90 % |
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Projekte des Kapazitätenaufbaus |
Anzahl der Projekte, die dem Kapazitätenaufbau gewidmet sind |
Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte des Kapazitätenaufbaus, die Fortschritte auf dem Weg zu einer höheren Übernahme in den betroffenen Mitgliedstaaten machen |
90 % |
Anzahl der erfolgreichen Anträge aus Mitgliedstaaten mit laufenden Projekten des Kapazitätenaufbaus |
Relative Zunahme des Anteils der erfolgreichen Anträge aus Mitgliedstaaten mit laufenden oder abgeschlossenen Projekten des Kapazitätenaufbaus, verglichen mit der Übernahme zwischen 2010 und 2012 (in Prozent) |
5 % |
7.2. Teilprogramm „Klimapolitik“
Klimaschutz |
|
|
|
|
Quantitative Ergebnisse |
Qualitative Ergebnisse |
Ziele/Meilensteine 2017 |
Integrierte Projekte |
Anzahl der Projekte Anzahl und Gebiete sowie Bürger, die von den durchgeführten Klimaschutzstrategien oder Aktionsplänen erfasst bzw. erreicht werden Anzahl und Umfang der ergänzenden Projekte, die von der Union oder aus anderen Fonds finanziert werden |
Gestiegene Anzahl an Mitgliedstaaten/Regionen, die integrierte Ansätze mit Unterstützung eines IP oder unter Wiederholung der Ergebnisse eines IP anwenden Gestiegene Anzahl an ergänzenden Maßnahmen in integrierten Projekten, die aus anderen Unionfonds finanziert werden Tonnen an Treibhausgasen, die durch neu entwickelte Technologien, Systeme, Instrumente und/oder andere Best-Practice-Ansätze eingespart wurden und nach Beispielen von LIFE übernommen wurden |
7 Mitgliedstaaten, die integrierte Ansätze mit Unterstützung eines IP oder unter Wiederholung der Ergebnisse eines IP anwenden Ergänzende Finanzmittel, die durch IP mobilisiert wurden und die umfangreicher sind, als die Haushalte dieser IP insgesamt |
Projekte der technischen Hilfe |
Anzahl der Projekte Prozentsatz der Projekte der technischen Hilfe, die zu einem IP im Rahmen von LIFE führen |
Gestiegene Anzahl und verbesserte Qualität von IP, die mit technischer Hilfe verknüpft sind |
100 % der Projekte haben zu einem IP im Rahmen von LIFE geführt |
Projekte des Kapazitätenaufbaus |
Anzahl der Projekte |
Gestiegener relativer Anteil erfolgreicher Anträge von Mitgliedstaaten, die für den Kapazitätenaufbau in Frage kommen |
7 Mitgliedstaaten haben zumindest ein Klimaschutzprojekt, das durch das LIFE-Teilprogramm „Klimapolitik“ finanziert wird |
Andere Projekte |
Anzahl der Projekte Anzahl der finanzierten Projekte, die innovative Technologien, Systeme und Instrumente und/oder bewährte Lösungen für eine Verringerung der Treibhausgasemissionen fördern |
Gestiegene Anzahl an innovativen Technologien, Systemen und Instrumenten und/oder bewährten Lösungen für eine Verringerung der Treibhausgasemissionen Gestiegener Prozentsatz aktualisierter oder neuer Ansätze, die im Rahmen von LIFE entwickelt wurden und die vom privaten und vom öffentlichen Sektor systematisch verwendet oder verbessert wurden Tonnen an Treibhausgasen, die durch neu entwickelte Technologien, Systeme, Instrumente und/oder Best-Practice-Ansätze eingespart wurden und nach Beispielen von LIFE übernommen wurden |
80 % aller begonnen Projekte richten bleibende innovative Technologien, Systeme und Instrumente und/oder bewährte Lösungen für eine Verringerung der Treibhausgasemissionen ein |
Anpassung |
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Quantitative Ergebnisse |
Qualitative Ergebnisse |
Ziele/Meilensteine 2017 |
Integrierte Projekte |
Anzahl der Projekte Anzahl Bürger und Gebiete, die von den Anpassungsstrategien oder Aktionsplänen oder von anderen Anpassungsplänen mit einem großen territorialen Anwendungsbereich, die im Rahmen von LIFE durchgeführt werden, erfasst bzw. erreicht werden Anzahl der transregionalen oder grenzüberschreitenden Anpassungsprojekte Anzahl und Umfang der ergänzenden Projekte, die von der Union oder aus anderen Fonds finanziert werden |
Positive Auswirkungen auf die Klimaresistenz in einer Region und in Wirtschaftssektoren durch Maßnahmen, die im Rahmen von LIFE und anderen ergänzenden Projekten finanziert werden Gestiegene Anzahl an Mitgliedstaaten/Regionen, die integrierte Ansätze mit Unterstützung eines IP oder unter Wiederholung der Ergebnisse eines IP anwenden Gestiegene Anzahl an ergänzenden Maßnahmen, die aus anderen Unionfonds finanziert werden Positive Auswirkungen von LIFE-Projekten auf die Klimaresistenz in Gebieten, die in der EU-Anpassungsstrategie als besonders schutzbedürftig identifiziert wurden |
7 Mitgliedstaaten, die integrierte Ansätze mit Unterstützung eines IP oder unter Wiederholung der Ergebnisse eines IP anwenden Ergänzende Finanzmittel, die durch IP mobilisiert wurden und die umfangreicher sind, als die Haushalte dieser IP insgesamt |
Projekte der technischen Hilfe |
Anzahl der Projekte Prozentsatz der Projekte der technischen Hilfe, die zu einem IP im Rahmen von LIFE führen |
Gestiegene Anzahl und verbesserte Qualität von IP, die mit technischer Hilfe verknüpft sind |
100 % der Projekte haben zu einem integrierten Projekt im Rahmen von LIFE geführt |
Projekte des Kapazitätenaufbaus |
Anzahl der Projekte |
Gestiegener relativer Anteil von erfolgreichen Anträgen von Mitgliedstaaten, die für den Kapazitätenaufbau in Frage kommen |
7 Mitgliedstaaten haben zumindest ein Anpassungsprojekt, das im Rahmen von LIFE finanziert wird |
Andere Projekte |
Anzahl der Projekte Anzahl der finanzierten Projekte, die innovative Technologien, Systeme und Instrumente und/oder bewährte Lösungen in Bezug auf die Klimaresistenz fördern Anzahl der Vulnerabilitätsbewertungen, Anpassungsstrategien an den Klimawandel oder Aktionspläne, die im Rahmen von LIFE entwickelt wurden Anzahl der transregionalen oder grenzüberschreitenden Anpassungsprojekte |
Anstieg der Klimaresistenz, aufgeschlüsselt nach Sektoren, der den demonstrierten neuen Technologien, Systemen, Instrumenten und/oder Best-Practice-Ansätzen zurechenbar ist, die nach LIFE-Beispielen entwickelt und übernommen wurden Positive Auswirkungen von LIFE-Projekten auf die Klimaresistenz in Gebieten, die in der EU-Anpassungsstrategie für eine Finanzierung im Rahmen von LIFE identifiziert wurden |
80 % der begonnenen Projekte richten innovative Technologien, Systeme und Instrumente und/oder bewährte Lösungen zur Förderung der Klimaresistenz ein |
Verwaltungspraxis |
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Quantitative Ergebnisse |
Qualitative Ergebnisse |
Ziele/Meilensteine 2017 |
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Informations-, Sensibilisierungs- und Verbreitungsprojekte |
Anzahl der Projekte Zahl der erreichten Bürger, Unternehmen, lokalen Behörden, eingetragenen Nichtregierungsorganisationen (NRO) und anderen Organisationen der Zivilgesellschaft Geografische Verbreitung und erfasstes Gebiet |
Sensibilisierung für durch den Menschen verursachten Klimawandel und für Lösungen, gemessen in den Eurobarometer-Umfragen Gestiegene Teilnahme an Konsultationen mit Interessenträgern und an politischen Diskussionen in Bezug auf die Klimapolitik und Rechtsakte |
Anstieg der Teilnahme von Interessenträgern und Bürgern an Sensibilisierungsmaßnahmen um 25 % Anstieg der Zahl der Bürger, die Zielgruppe von LIFE-Projekten sind, die den vom Menschen verursachten Klimawandel als sehr ernstes Problem ansehen, um 10 % |
Best-Practice-Projekte und andere Projekte |
Anzahl der Projekte Anzahl der zurechenbaren konsolidierten Verfahren unter Verwendung von Indikatoren oder Instrumenten, die nach LIFE-Beispielen entwickelt und erprobt wurden Anzahl der politischen Ansätze oder Vorschläge für Rechtsvorschriften, die auf Projektergebnissen basieren |
Gestiegene Anzahl an bewährten Verfahren, die von Haushalten, Unternehmen und Behörden übernommen oder in nationale/regionale Programme oder Aktionspläne integriert werden Auf LIFE-Maßnahmen zurückzuführender Rückgang von Verstößen gegen EU-Rechtsvorschriften |
25 % der Projektpraktiken oder Ansätze werden in nationale/regionale Programme oder Aktionspläne übernommen 80 % der LIFE-Projekte, die auf die Verwaltungspraxis im Klimaschutz abzielen, haben zu einer verbesserten Verwaltungspraxis im Klimaschutz geführt |
Spezifische Ergebnisse, Indikatoren und Ziele für Finanzierungsinstrumente
Indikatoren, die bei allen Finanzierungsinstrumenten gleich sind
Ergebnisse, Indikatoren und Ziele der Finanzierungsinstrumente werden mit der ausführenden Einrichtung vereinbart. Sie sollten mindestens Folgendes enthalten:
— |
Zahl der Vereinbarungen (Darlehen, Garantien usw.) mit zwischengeschalteten Finanzintermediären (Anzahl); |
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Volumen der durch das Finanzierungsinstrument bereitgestellten Finanzierung (Mio. EUR); |
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Volumen der aufgrund des Finanzierungsinstruments bereitgestellten privaten Finanzierung (Mio. EUR); |
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Zahl der Endempfänger (Anzahl); |
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Zahl der Mitgliedstaaten, in denen Projekte durch die Finanzierungsinstrumente finanziert wurden (Anzahl); |
Spezifische Indikatoren für die Finanzierungsfazilität für Naturkapital
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Finanzierung, die durch zwischengeschaltete Finanzinstitute im Rahmen des Finanzierungsinstruments als Ergebnis der finanzierten Projekte bereitgestellt wurde (Mio. EUR); |
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Finanzierung, die als Ergebnis der finanzierten Projekte für Natura-2000-Gebiete bereitgestellt wurde (Mio. EUR); |
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Auswirkungen auf die Klimaresistenz (Exposition gegenüber dem Klimawandel und Empfindlichkeit für seine Auswirkungen) von Regionen und Wirtschaftssektoren, insbesondere in sensiblen Gebieten, die im Rahmen der EU-Anpassungsstrategie als Ergebnis der finanzierten Projekte als Priorität für eine Finanzierung im Rahmen von LIFE identifiziert wurden; Auswirkungen auf den Zustand des Ökosystems aufgrund der finanzierten Projekte; |
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Schaffung von Arbeitsplätzen: Anzahl der Arbeitsplätze, die als Ergebnis der finanzierten Projekte geschaffen wurden (Anzahl der Vollzeitäquivalente). |
Spezifische Indikatoren für das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz
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Private Finanzierung (Mio. EUR) als Folge der Darlehen aus dem Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz; |
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Energieeinsparungen (GWh) als Folge der Darlehen aus dem Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz; |
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Verringerung der CO2-Emissionen (Tonnen CO2) als Folge der Darlehen aus dem Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz; |
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Schaffung von Arbeitsplätzen: Anzahl der Arbeitsplätze, die als Ergebnis der Darlehen aus dem Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz geschaffen wurden (Anzahl der Vollzeitäquivalente). |
Von der Finanzierungsfazilität für Naturkapital erwartete Ergebnisse
Es wird erwartet, dass die Finanzierungsfazilität für Naturkapital in der anfänglichen Pilotphase neun bis zwölf Operationen (einschließlich indirekter Operationen) oder drei bis vier Operationen jährlich durchführt. Einzelne Investitionen würden unter 10-15 Mio. EUR bleiben.
Als Hebel des Wertes der Fazilität für die Bereitstellung im Rahmen von LIFE wird das 2,2- bis 3,2-fache erwartet. Wenn man den möglichen Beitrag der Endempfänger zu den Projektkosten in Höhe von 25 % berücksichtigt, könnte der Hebel der gesamten Investition für die Bereitstellung im Rahmen von LIFE zwischen dem 2,8- und dem 4,2-fachen liegen. Die Gesamtinvestition in Projekte im Bereich des Naturkapitalmanagements allein während der Pilotphase könnte sich auf bis zu 420 Mio. EUR belaufen.
Während der nachfolgenden Betriebsphase könnte der erwartete Hebel bis auf 6 steigen, insbesondere, wenn andere Investoren der Fazilität beitreten und wenn mehr Investitionen über Intermediäre und Fonds erfolgen.
Vom Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz erwartete Ergebnisse
Im Rahmen des Instruments für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz könnten im Zeitraum 2014-2017 etwa 6-10 Finanzierungsvereinbarungen (EIB-Darlehen für Energieeffizienz, Fazilität mit Risikoteilung und Fazilität für Expertenunterstützung) mit Finanzintermediären unterzeichnet werden. Eine Finanzierungsvereinbarung kann die Durchführung des Finanzierungsinstruments in mehr als einem Mitgliedstaat abdecken und ein Finanzintermediär kann mehr als eine Finanzierungsvereinbarung unterzeichnen.
Unter Annahme durchschnittlicher Investitionskosten in Höhe von 300 000 EUR wird erwartet, dass während der Laufzeit des Programms (2014-2017) bis zu 1 800 Endempfänger und Projekte Darlehen in Höhe von insgesamt etwa 430 Mio. EUR erhalten. Die Gesamtinvestition in Energieeffizienz könnte während dieses Zeitraums bei ungefähr 540 Mio. EUR liegen.
Der erwartete Hebel des Wertes des Darlehensportfolios für die Bereitstellung im Rahmen von LIFE wird auf das 6-fache geschätzt. Wenn man den möglichen Beitrag der Endempfänger zu den Projektkosten in Höhe von 25 % berücksichtigt, könnte der Hebel der Gesamtinvestition für die Bereitstellung im Rahmen von LIFE maximal das Achtfache betragen.
(1) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).
(3) Das erste Arbeitsprogramm von Horizont 2020 deckt die Jahre 2014-2015 ab. Horizont 2020 konzentriert sich auf drei Schwerpunkte, nämlich auf die Schaffung von wissenschaftlicher Exzellenz, um die Weltklasseexzellenz der Union in der Wissenschaft zu stärken, auf die Förderung der führenden Rolle der Industrie zur Unterstützung von Unternehmen, einschließlich kleinster, kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), und auf Innovation und die Lösung gesellschaftlicher Probleme, um direkt auf die Herausforderungen zu reagieren, die in der Strategie Europa 2020 identifiziert wurden, indem Maßnahmen unterstützt werden, die das gesamte Spektrum von der Forschung bis zum Markt abdecken. In Horizont 2020 werden Forschung und Innovation im Bereich Umwelt und Klimaschutz mit einer Reihe von Maßnahmen und Möglichkeiten für die Zusammenarbeit in Angriff genommen, insbesondere im Rahmen der gesellschaftlichen Herausforderung „Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe“. In diesem Zusammenhang zielen Forschung und Innovation im Bereich Umwelt auf die Schaffung einer ressourcen- und wassereffizienten und klimawandelresistenten Wirtschaft und Gesellschaft ab. Für Referenzdokumente siehe http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/funding/reference_docs.html#h2020-work-programmes-2014-15-main-wp und siehe insbesondere das Arbeitsprogramm im Rahmen der gesellschaftlichen Herausforderung „Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe“.
(4) 30 % der Haushaltsmittel, die Projekten zugewiesen werden, die durch maßnahmenbezogene Zuschüsse unterstützt werden, werden integrierten Projekten zugewiesen. Abhängig von der tatsächlichen Anzahl an Vorschlägen für integrierte Projekte werden nicht in Anspruch genommene Ressourcen für andere durch maßnahmenbezogene Zuschüsse finanzierte Projekte verwendet.
(5) Ein Richtbetrag von höchstens 1 % dieses Betrags wird für vorbereitende Projekte verwendet.
(6) Der Höchstsatz an Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Finanzierungsinstrumente darf 7 % der Gesamtmittel für Finanzierungsinstrumente nicht übersteigen.
(7) Einschließlich 5 Mio. EUR für den Mechanismus zur Unterstützung durch Sachverständige.
(8) 30 % der Haushaltsmittel, die Projekten zugewiesen werden, die durch maßnahmenbezogene Zuschüsse unterstützt werden, werden integrierten Projekten zugewiesen. Abhängig von der tatsächlichen Anzahl an Vorschlägen für integrierte Projekte werden nicht in Anspruch genommene Ressourcen für andere durch maßnahmenbezogene Zuschüsse finanzierte Projekte verwendet.
(9) Der Höchstsatz an Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Finanzierungsinstrumente darf 7 % der Gesamtmittel für Finanzierungsinstrumente nicht übersteigen.
(10) Einschließlich 5 Mio. EUR für den Mechanismus zur Unterstützung durch Sachverständige.
(11) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(12) Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27).
(13) Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
(14) Eingeführt von der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) und der Generaldirektion Umwelt (GD ENV).
(15) Empfehlung 2013/179/EU der Kommission vom 9. April 2013 für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen (ABl. L 124 vom 27.4.2013, S. 1).
(16) http://ec.europa.eu/environment/soil/sealing_guidelines.htm
(17) Forest Europe, 2011. State of Europe’s Forests 2011.
(18) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Eine neue EU-Forststrategie: für Wälder und den forstbasierten Sektor vom 20. September 2013 (COM(2013) 659 final).
(19) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Biologische Vielfalt — Naturkapital und Lebensversicherung: EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020“ (KOM(2011) 244 endg.).
(20) Forest Europe, 2011. State of Europe’s Forests 2011.
(21) EUA, 2009. European Forest Types.
(22) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(23) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
(24) Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12).
(25) Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).
(26) Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22).
(27) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(28) Extrem abgasarme Fahrzeuge im Sinne des Arbeitsprogramms von Horizont 2020.
(29) Bei den ins Auge gefassten Produkten kann es sich um Autos sowie um zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge handeln.
(30) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(31) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009
über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(32) Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff „gemeinschaftliches Interesse“ ist als „Unionsinteresse“ zu verstehen.
(33) Anhang I Absatz 2 der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie.
(34) Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1).
(35) Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).
(36) Beschluss Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Anrechnung und Verbuchung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und über Informationen zu Maßnahmen in Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 80).
(37) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel (COM(2013) 0216 final).
(38) Die Bedeutung des Begriffs „Auswahl“ aus Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe d der LIFE-Verordnung umfasst die Bedeutung des Begriffs „Förder-“ aus Artikel 19 der LIFE-Verordnung und aus Artikel 131 der Haushaltsordnung.
(39) Mitteilung der Kommission Nr. 2013/C-205/05 (ABl. C 205 vom 19.7.2013, S. 9).
(40) Vorschläge, die sich mit dem Bereich Forschung befassen, können im Rahmen der entsprechenden Programme unter Horizont 2020 eingereicht werden: http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/opportunities/index.html
(41) Ein Projektvorschlag muss für jedes Zuschlagskriterium mindestens die Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung erhalten. Außerdem muss die Summe aus den Punkten für die Kriterien, für die eine Mindestpunktzahl festgelegt wurde, mindestens 55 Punkte betragen.
(42) Ein Projektvorschlag muss für jedes Zuschlagskriterium mindestens die Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung erhalten. Außerdem muss die Summe aus den Punkten für die Kriterien, für die eine Mindestpunktzahl festgelegt wurde, mindestens 55 Punkte betragen.
(43) Ein Projektvorschlag muss für jedes Zuschlagskriterium mindestens die Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung erhalten. Außerdem muss die Summe aus den Punkten für die Kriterien, für die eine Mindestpunktzahl festgelegt wurde, mindestens 55 Punkte betragen.
(44) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABL. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(45) Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).
(46) http://ec.europa.eu/clima/events/articles/0069_de.htm
(47) Insbesondere die Meeresumwelt in Übereinstimmung mit den Zielen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie.
(48) Ein Projektvorschlag muss für jedes Zuschlagskriterium mindestens die Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung erhalten. Außerdem muss die Summe aus den Punkten für die Kriterien, für die eine Mindestpunktzahl festgelegt wurde, mindestens 55 Punkte betragen.
(49) Ein Projektvorschlag muss für jedes Zuschlagskriterium mindestens die Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung erhalten. Außerdem muss die Summe aus den Punkten für die Kriterien, für die eine Mindestpunktzahl festgelegt wurde, mindestens 55 Punkte betragen.
(50) Ein Projektvorschlag muss für jedes Zuschlagskriterium mindestens die Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung erhalten. Außerdem muss die Summe aus den Punkten für die Kriterien, für die eine Mindestpunktzahl festgelegt wurde, mindestens 55 Punkte betragen.
(51) Ein Projektvorschlag muss für jedes Zuschlagskriterium mindestens die Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung erhalten. Außerdem muss die Summe aus den Punkten für die Kriterien, für die eine Mindestpunktzahl festgelegt wurde, mindestens 55 Punkte betragen.
(52) ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.
(53) Die Abhilfemaßnahmenhierarchie umfasst: 1. Vermeiden oder Verhindern negativer Auswirkungen auf die Umwelt im Allgemeinen und die Biodiversität im Besonderen; 2. Minimierung und Sanierung der Auswirkungen von Entwicklungen vor Ort, wenn diese nicht vermieden werden können, und 3. Kompensation/Ausgleichsmaßnahmen, die als letzte Möglichkeit (innerhalb oder außerhalb des betroffenen Gebiets) in Bezug auf die verbleibenden Restauswirkungen durchgeführt werden.
(54) Siehe auch den Programmabriss im Entwurf des Haushaltsplans für 2014 (COM(2013) 450, S. 181ff). Anmerkung: Die Indikatoren und Ziele in dem Programmabriss wurden von der Kommission auf der Grundlage ihres Vorschlags von 2011 erstellt. Während des Gesetzgebungsverfahrens wurden verschiedene Änderungen eingebracht: es wurden Projekte des Kapazitätenaufbaus und Projekte der technischen Hilfe eingeführt, der Gesamthaushalt wurde um 15 % gesenkt und der Betrag für Natur und Biodiversität wurde auf 55 % der Projekten zugewiesenen Mittel erhöht (d. h. der für Umwelt und Ressourceneffizienz vorgesehene Betrag wurde gesenkt), die Kofinanzierungsrate wurde auf 60 % oder mehr für alle Projekte für den Zeitraum 2014-2020 erhöht, es wurden thematische Prioritäten eingeführt und der Prozentsatz der integrierten Projekte wurde auf 30 % der maßnahmenbezogenen Zuschüssen zugewiesenen Mittel reduziert. Die Ergebnisse und Ziele wurden folglich entsprechend angepasst.
(55) Aufgrund des Bottom-up-Ansatzes und der großen Vielzahl an Herausforderungen in Bezug auf die Umwelt und den Klimawandel, auf die im LIFE-Programm eingegangen wird, und der begrenzten Mittel, die für sie zur Verfügung stehen, ist in spezifischen Bereichen die Durchführung von Projekten trotz der Einführung thematischer Prioritäten und Projektbereiche unsicher und deshalb können für die meisten abgedeckten Schwerpunktbereiche und verfolgten Ziele ex ante keine quantitativen Ziele festgelegt werden. Eine Ausnahme stellen die thematischen Prioritäten für Natur dar.
(56) Es wird erwartet, dass im Zeitraum von 2015 bis 2017 6 900 Gewässer in der gesamten Union ihren ökologischen Zustand verbessern werden, 1,4 % von ihnen (100) aufgrund des Beitrags von LIFE.