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Document 32014D0059

2014/59/EU: Beschluss der Kommission vom 5. Februar 2014 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Lasereinrichtungen für Verbraucher gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 36, 6.2.2014, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/59(1)/oj

6.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/20


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. Februar 2014

über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Lasereinrichtungen für Verbraucher gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/59/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Produkte, die in den Regelungsbereich der Richtlinie 2001/95/EG fallen und nationalen Normen entsprechen, welche europäische Normen umsetzen, gelten — soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden Normen geregelt werden — als sicher.

(2)

Europäische Normen sind auf der Grundlage von Sicherheitsanforderungen auszuarbeiten, die gewährleisten sollen, dass die Produkte, die diesen Normen entsprechen, die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/95/EG erfüllen.

(3)

Lasereinrichtungen, insbesondere in der Hand zu haltende batteriebetriebene Laserpointer, die das Risiko einer Schädigung des Augenlichts oder der Haut bergen, sind für Verbraucher mittlerweile unschwer erhältlich.

(4)

Die derzeit geltende Norm für Lasereinrichtungen (EN 60825-1:2007 „Sicherheit von Lasereinrichtungen — Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen“) schreibt vor, dass die von Lasereinrichtungen ausgehende Gefahr bewertet werden muss und dass Lasereinrichtungen mit geeigneten Warnhinweisen versehen sein und mit Benutzungsanweisungen geliefert werden müssen, die alle relevanten Sicherheitsinformationen enthalten. Die Übereinstimmung mit dieser Norm gewährleistet jedoch nicht, dass sich eine Lasereinrichtung von Verbrauchern sicher verwenden lässt.

(5)

Es besteht derzeit ein breiter Konsens, dass Lasereinrichtungen, die den Klassen 1, 1M, 2 und 2M der Klassifizierung entsprechen, welche mit der in Erwägungsgrund 4 genannten Norm eingeführt wurde, als sicher gelten können, wenn sie von Verbrauchern verwendet werden (sofern die Exposition gegenüber Laserstrahlung bei Einrichtungen, die den Klassen 1M und 2M entsprechen, nicht mit optischen Sichtgeräten erfolgt). Dies ist jedoch bei Lasereinrichtungen anderer Laserklassen nicht der Fall.

(6)

Europäische Normen sollten so erstellt werden, dass sie die technische Innovation nicht behindern. Eine Norm zu Lasereinrichtungen für Verbraucher sollte daher kein Produkt völlig verbieten, soweit es sicher verwendet werden kann; dabei ist zu bedenken, dass jede Schädigung der Augen oder jede unbeabsichtigte Schädigung der Haut, ob reversibel oder irreversibel, nicht mit einem hohen Maß an Schutz für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher zu vereinbaren ist.

(7)

Es ist daher angebracht, die Sicherheitsanforderungen an Lasereinrichtungen für Verbraucher festzulegen, damit die europäischen Normungsgremien mit der Ausarbeitung einer neuen europäischen Norm oder mit der Änderung der bestehenden europäischen Norm beauftragt werden können.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die allgemeine Produktsicherheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

Lasereinrichtung für Verbraucher“ ein Produkt oder eine Anordnung von Bauteilen, das bzw. die

a)

für Verbraucher bestimmt ist oder von Verbrauchern unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen verwendet werden könnte, selbst wenn es bzw. sie nicht für sie bestimmt ist, und

b)

einen Laser oder ein Lasersystem darstellt oder umfasst und während des Betriebs Zugang zu Laserstrahlung ermöglicht;

2.

Lasereinrichtung für Verbraucher, die auf Kinder ansprechend wirkt“ eine Lasereinrichtung für Verbraucher, die

a)

von ihrer Form oder Beschaffenheit her etwas anderem ähnelt, das gemeinhin als ansprechend für Kinder empfunden wird oder zur Verwendung durch Kinder bestimmt ist, oder

b)

ein sonstiges, für ihre Funktion nicht notwendiges Merkmal oder eine sonstige, für ihre Funktion nicht notwendige Eigenschaft aufweist, das bzw. die auf Kinder ansprechend wirken könnte;

3.

Schädigung der Augen oder der Haut“ jede reversible oder irreversible schädliche Auswirkung von Laserstrahlung auf die Augen oder die Haut oder auf deren Funktion.

Artikel 2

Sicherheitsanforderungen

Europäische Normen für Lasereinrichtungen für Verbraucher müssen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG folgenden Sicherheitsanforderungen genügen:

1.

Lasereinrichtungen für Verbraucher, die auf Kinder ansprechend wirken, dürfen bei einer Exposition gegenüber Laserstrahlung, zu der es unter allen erdenklichen Verwendungsbedingungen kommen könnte — darunter auch eine absichtliche langfristige Exposition mit optischen Sichtgeräten —, weder die Augen noch die Haut schädigen;

2.

alle anderen Lasereinrichtungen für Verbraucher dürfen bei einer Exposition gegenüber Laserstrahlung, zu der es unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen kommen könnte — darunter auch eine kurzfristige versehentliche oder unabsichtliche Exposition —, weder die Augen schädigen noch die Haut unbeabsichtigt schädigen; jede beabsichtigte Hautschädigung, die durch eine Lasereinrichtung für Verbraucher verursacht wird, muss mit einem hohen Maß an Schutz für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher vereinbar sein;

3.

die Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 ist mit technischen Mitteln zu gewährleisten;

4.

wenn es bei Einrichtungen, die Absatz 2 entsprechen, unter anderen als den in Absatz 2 genannten Verwendungsbedingungen zu einer Exposition gegenüber Laserstrahlung kommen könnte, die die Augen oder die Haut schädigen würde, müssen diese Einrichtungen mit geeigneten Warnhinweisen versehen sein und mit Benutzungsanweisungen geliefert werden, die alle relevanten Sicherheitsinformationen enthalten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 5. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.


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