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Document 32014B0065

2014/65/EU, Euratom: Endgültiger Erlass des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013

OJ L 49, 19.2.2014, p. 13–230 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/budget_suppl_amend/2013/8/oj

19.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/13


ENDGÜLTIGER ERLASS

des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013

(2014/65/EU, Euratom)

DER PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 9,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2),

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, der am 12. Dezember 2012 endgültig erlassen wurde (3),

in Kenntnis des von der Kommission am 25. September 2013 erstellten Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013,

in Kenntnis des Standpunkts zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2013, der vom Rat am 30. Oktober 2013 festgelegt wurde,

gestützt auf die Artikel 75b und 75e der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Billigung des Standpunkts des Rates durch das Europäische Parlament am 19. November 2013 —

STELLT FEST:

Einziger Artikel

Das Verfahren gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist abgeschlossen, und der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 ist endgültig erlassen.

Geschehen zu Straßburg am 19. November 2013.

Der Präsident

M. SCHULZ


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 66 vom 8.3.2013.


BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLAN Nr. 8 FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2013

INHALT

EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

Einzelplan III: Kommission

— Ausgaben

— Titel 02: Unternehmen

— Titel 04: Beschäftigung und Soziales

— Titel 05: Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

— Titel 07: Klima- und Umweltpolitik

— Titel 08: Forschung

— Titel 09: Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien

— Titel 10: Direkte Forschung

— Titel 11: Maritime Angelegenheiten und Fischerei

— Titel 12: Binnenmarkt

— Titel 13: Regionalpolitik

— Titel 14: Steuern und Zollunion

— Titel 15: Bildung und Kultur

— Titel 18: Inneres

— Titel 19: Aussenbeziehungen

— Titel 20: Handel

— Titel 21: Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten

— Titel 22: Erweiterung

— Titel 23: Humanitäre Hilfe

— Titel 26: Verwaltung der Kommission

— Titel 29: Statistik

— Titel 40: Reserven

GESAMTEINNAHMEN

A. Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans

B. Einnahmen nach Haushaltslinien

— Einnahmen

— Titel 1: Eigene Mittel


 

EINZELPLAN III

KOMMISSION

AUSGABEN

Titel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01

WIRTSCHAFT UND FINANZEN

555 684 796

428 350 972

 

 

555 684 796

428 350 972

02

UNTERNEHMEN

1 157 245 386

1 304 818 477

 

71 296 862

1 157 245 386

1 376 115 339

03

WETTBEWERB

92 219 149

92 219 149

 

 

92 219 149

92 219 149

04

BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES

12 214 158 933

12 593 728 861

 

1 149 922 345

12 214 158 933

13 743 651 206

05

LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

58 851 894 643

56 734 357 629

 

161 000 000

58 851 894 643

56 895 357 629

06

MOBILITÄT UND VERKEHR

1 740 800 530

983 961 494

 

 

1 740 800 530

983 961 494

07

KLIMA- UND UMWELTPOLITIK

498 383 275

397 680 274

 

6 496 799

498 383 275

404 177 073

08

FORSCHUNG

6 901 336 033

5 088 171 210

 

143 771 762

6 901 336 033

5 231 942 972

09

KOMMUNIKATIONSNETZE, INHALTE UND TECHNOLOGIEN

1 810 829 637

1 466 740 211

 

40 965 000

1 810 829 637

1 507 705 211

 

40 01 40, 40 02 41

391 985

391 985

 

 

391 985

391 985

 

 

1 811 221 622

1 467 132 196

 

 

1 811 221 622

1 508 097 196

10

DIREKTE FORSCHUNG

424 319 156

416 522 703

 

2 797 440

424 319 156

419 320 143

11

MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

919 262 394

708 756 335

 

54 514 603

919 262 394

763 270 938

 

40 01 40, 40 02 41

115 220 000

113 885 651

 

–43 695 651

115 220 000

70 190 000

 

 

1 034 482 394

822 641 986

 

10 818 952

1 034 482 394

833 460 938

12

BINNENMARKT

103 313 472

101 433 656

 

504 538

103 313 472

101 938 194

 

40 02 41

3 000 000

3 000 000

 

 

3 000 000

3 000 000

 

 

106 313 472

104 433 656

 

 

106 313 472

104 938 194

13

REGIONALPOLITIK

43 792 849 672

41 405 215 843

 

2 012 460 268

43 792 849 672

43 417 676 111

14

STEUERN UND ZOLLUNION

144 620 394

121 807 617

 

5 420 038

144 620 394

127 227 655

15

BILDUNG UND KULTUR

2 829 575 587

2 497 061 739

 

67 493 938

2 829 575 587

2 564 555 677

16

KOMMUNIKATION

265 992 159

252 703 941

 

 

265 992 159

252 703 941

17

GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

634 370 124

598 986 674

 

 

634 370 124

598 986 674

18

INNERES

1 227 109 539

857 143 815

 

49 252 413

1 227 109 539

906 396 228

 

40 01 40, 40 02 41

111 280 000

66 442 946

 

 

111 280 000

66 442 946

 

 

1 338 389 539

923 586 761

 

 

1 338 389 539

972 839 174

19

AUSSENBEZIEHUNGEN

5 001 226 243

3 231 193 639

 

61 543 662

5 001 226 243

3 292 737 301

20

HANDEL

107 473 453

103 477 972

 

699 360

107 473 453

104 177 332

21

ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN

1 571 699 626

1 227 715 563

 

7 692 957

1 571 699 626

1 235 408 520

22

ERWEITERUNG

1 091 261 928

905 504 113

 

7 692 958

1 091 261 928

913 197 071

23

HUMANITÄRE HILFE

917 322 828

858 578 994

 

120 910 054

917 322 828

979 489 048

24

BETRUGSBEKÄMPFUNG

75 427 800

69 443 664

 

 

75 427 800

69 443 664

 

40 01 40

3 929 200

3 929 200

 

 

3 929 200

3 929 200

 

 

79 357 000

73 372 864

 

 

79 357 000

73 372 864

25

KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION

193 336 661

194 086 661

 

 

193 336 661

194 086 661

26

VERWALTUNG DER KOMMISSION

1 030 021 548

1 019 808 608

 

3 496 799

1 030 021 548

1 023 305 407

27

HAUSHALT

142 450 570

142 450 570

 

 

142 450 570

142 450 570

28

AUDIT

11 879 141

11 879 141

 

 

11 879 141

11 879 141

29

STATISTIK

82 071 571

113 760 614

 

1 000 000

82 071 571

114 760 614

 

40 01 40, 40 02 41

51 900 000

7 743 254

 

 

51 900 000

7 743 254

 

 

133 971 571

121 503 868

 

 

133 971 571

122 503 868

30

VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN

1 399 471 000

1 399 471 000

 

 

1 399 471 000

1 399 471 000

31

SPRACHENDIENSTE

396 815 433

396 815 433

 

 

396 815 433

396 815 433

32

ENERGIE

738 302 781

814 608 051

 

 

738 302 781

814 608 051

33

JUSTIZ

218 238 524

184 498 972

 

 

218 238 524

184 498 972

40

RESERVEN

1 049 836 185

275 393 036

 

–43 695 651

1 049 836 185

231 697 385

 

Insgesamt

148 190 800 171

136 998 346 631

 

3 925 236 145

148 190 800 171

140 923 582 776

 

Of which Reserves: 40 01 40, 40 02 41

285 721 185

195 393 036

 

–43 695 651

285 721 185

151 697 385

TITEL 02

UNTERNEHMEN

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „UNTERNEHMEN“

 

120 830 851

120 830 851

 

 

120 830 851

120 830 851

02 02

WETTBEWERBSFÄHIGKEIT, INDUSTRIEPOLITIK, INNOVATION UND UNTERNEHMERISCHE INITIATIVE

 

223 790 000

207 453 070

 

18 652 433

223 790 000

226 105 503

02 03

BINNENMARKT FÜR WAREN UND SEKTORBEZOGENE POLITISCHE MASSNAHMEN

 

46 500 000

31 389 364

 

891 684

46 500 000

32 281 048

02 04

ZUSAMMENARBEIT — RAUMFAHRT UND SICHERHEIT

1

754 424 535

564 607 908

 

44 759 147

754 424 535

609 367 055

02 05

EUROPÄISCHE SATELLITENNAVIGATIONSPROGRAMME (EGNOS UND GALILEO)

1

11 700 000

380 537 284

 

6 993 598

11 700 000

387 530 882

 

Titel 02 — Insgesamt

 

1 157 245 386

1 304 818 477

 

71 296 862

1 157 245 386

1 376 115 339

KAPITEL 02 02 — WETTBEWERBSFÄHIGKEIT, INDUSTRIEPOLITIK, INNOVATION UND UNTERNEHMERISCHE INITIATIVE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 02

WETTBEWERBSFÄHIGKEIT, INDUSTRIEPOLITIK, INNOVATION UND UNTERNEHMERISCHE INITIATIVE

02 02 01

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

1.1

161 500 000

154 019 206

 

14 980 794

161 500 000

169 000 000

02 02 02

Ergänzung der Arbeit im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und unternehmerischen Initiative

02 02 02 01

Unterstützung des Zentrums für industrielle Zusammenarbeit EU-Japan und Mitgliedschaft in internationalen Studiengruppen

1.1

2 290 000

1 877 996

 

 

2 290 000

1 877 996

02 02 02 02

Abschluss und Ergänzung der Arbeit an dem Programm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 02 02 02 — Teilsumme

 

2 290 000

1 877 996

 

 

2 290 000

1 877 996

02 02 03

Verbesserung des Unternehmensumfelds für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

02 02 03 01

Konsolidierung des Binnenmarktes — Pilotprojekt — Kooperation und Clusterbildung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

02 02 03 02

Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im neuen finanziellen Umfeld

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

02 02 03 04

Pilotprojekt — Erasmus für junge Unternehmer

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

02 02 03 05

Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für junge Unternehmer

1.1

p.m.

1 500 000

 

 

p.m.

1 500 000

02 02 03 06

Vorbereitende Maßnahme — Harmonisierte eBusiness-Prozesse und -Standards zwischen europäischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) miteinander verbundener Industriezweige

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 02 02 03 — Teilsumme

 

p.m.

1 500 000

 

 

p.m.

1 500 000

02 02 04

„Small Business Act“

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

02 02 07

Pilotprojekt — Maßnahmen im Sektor Textilien und Schuhe

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

02 02 08

Tourismusbezogene Maßnahmen

02 02 08 01

Vorbereitende Maßnahme — Herausragende europäische Reiseziele

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

02 02 08 02

Vorbereitende Maßnahme — Nachhaltiger Fremdenverkehr

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

02 02 08 03

Vorbereitende Maßnahme — Sozialtourismus in Europa

1.1

p.m.

700 000

 

 

p.m.

700 000

02 02 08 04

Vorbereitende Maßnahme — Förderung europäischer und transnationaler Tourismusprodukte mit besonderem Schwerpunkt auf Kultur- und Industrieprodukten

1.1

2 000 000

1 520 000

 

 

2 000 000

1 520 000

02 02 08 05

Vorbereitende Maßnahme — Barrierefreier Tourismus

1.1

1 000 000

1 000 000

 

 

1 000 000

1 000 000

 

Artikel 02 02 08 — Teilsumme

 

3 000 000

3 220 000

 

 

3 000 000

3 220 000

02 02 09

Vorbereitende Maßnahme — Eine wichtige Rolle für die EU in einer globalisierten Welt

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

02 02 10

Vorbereitende Maßnahme — Euromed — Innovationen von Unternehmern für den Wandel

1.1

2 000 000

1 000 000

 

 

2 000 000

1 000 000

02 02 11

Vorbereitende Maßnahme — GMES-Betrieb

1.1

p.m.

1 350 000

 

 

p.m.

1 350 000

02 02 12

Pilotprojekt — Erleichterung des Zugangs von Handwerkern und kleinen Bauunternehmen zu Versicherungen, um die Innovation und die Förderung umweltfreundlicher Technologien in der Europäischen Union anzukurbeln

1.1

p.m.

286 000

 

 

p.m.

286 000

02 02 13

Vorbereitende Maßnahme — Möglichkeiten für eine Internationalisierung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

02 02 15

Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (GMES)

1.1

55 000 000

43 399 868

 

3 671 639

55 000 000

47 071 507

02 02 16

Pilotprojekt — Europäisches Kompetenznetz „seltene Erden“

1.1

p.m.

300 000

 

 

p.m.

300 000

02 02 17

Pilotprojekt — Entwicklung der europäischen „Gebiete für die Kreativwirtschaft“

3.2

p.m.

500 000

 

 

p.m.

500 000

 

Kapitel 02 02 — Insgesamt

 

223 790 000

207 453 070

 

18 652 433

223 790 000

226 105 503

02 02 01
Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

161 500 000

154 019 206

 

14 980 794

161 500 000

169 000 000

Erläuterungen

Die Mittel dienen der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), der Innovationsförderung, einschließlich Öko-Innovation, und der Unterstützung einer unternehmens- und innovationsorientierten Wirtschafts- und Verwaltungsreform.

Die Maßnahmen umfassen insbesondere:

Netzwerke, die eine Vielfalt von Betroffenen zusammenführen,

Technologievermarktungsprojekte und sonstige Maßnahmen zur Förderung der praktischen Anwendung von Innovationen,

Analysen, Entwicklung und Koordinierung von Politiken mit Teilnehmerländern,

Informationsaustausch, Verbreitung und Sensibilisierung,

Förderung gemeinsamer Aktionen von Mitgliedstaaten oder Regionen

und weitere Maßnahmen des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation.

Die Union stellt Unterstützung für Tätigkeiten wie das „Enterprise Europe Network“ und die Förderung von Innovation und unternehmerischer Initiative bereit. Sie fördert auch Projekte der ökologischen Innovation zur erstmaligen Anwendung oder zur Entwicklung der Marktfähigkeit im Fall unionsrelevanter innovativer oder ökologisch innovativer Technologien, Produkte oder Verfahren, die bereits in technischer Hinsicht erfolgreich demonstriert worden sind, sich aber wegen der Restrisiken noch nicht am Markt durchsetzen konnten. Diese werden so konzipiert, dass ihre breitere Verwendung in den teilnehmenden Ländern gefördert und ihre Umsetzung in marktfähige Produkte erleichtert wird.

Die vorbereitende Maßnahme „Erasmus für Jungunternehmer“ läuft 2011 aus und wird erst 2014 in den neuen mehrjährigen Finanzrahmen integriert; zu ihrer Fortführung ist die Finanzierung in den Jahren 2012 und 2013 notwendig. Das Programm soll europäisches Unternehmertum, die gemeinsame Nutzung von Wissen und bewährter Praxis sowie den Aufbau wertvoller Netze und Partnerschaften fördern. Ein Teil dieser Mittel sollte verwendet werden, um zu verhindern, dass die Durchführung des Programms „Erasmus für Jungunternehmer“ ins Stocken gerät, sowie um dafür zu sorgen, dass es über das CIP-Programm für unternehmerische Initiative und Innovation fortgesetzt wird, bis der neue Finanzrahmen festgelegt wird.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme ist die Entwicklung und Erprobung von Innovationsförderungsdiensten für neu gegründete wissensbasierte europäische Unternehmen, bei denen auf die ausgedehnten Netzwerke der in Silicon Valley im wissenschaftlichen und unternehmerischen Bereich tätigen Europäer zurückgegriffen wird. Jungen Unternehmen soll dadurch ein schnellerer Marktzugang und ein rascheres Wachstum in den USA ermöglicht werden, während gleichzeitig in Europa Arbeitsplätze mit hohem Mehrwert entstehen. Dies erfordert ein koordiniertes Vorgehen der europäischen Anbieter von Innovationsförderung. Im Rahmen der Maßnahme soll daher letzten Endes die Realisierbarkeit eines gemeinsamen „Europäischen Innovationszentrums“ an einem Innovationsbrennpunkt untersucht werden. Dieses Zentrum soll als Bindeglied zwischen offiziellen Vertretungen (Handelskammern, Konsulaten und Industrievertretungen), Anbietern von Innovationsförderung für neu gegründete europäische Unternehmen und europäischen Unternehmern und Wissenschaftlern, die in Silicon Valley leben und arbeiten, dienen, um Unternehmen mit hohem Wachstumspotenzial eine besser abgestimmte Unterstützung leisten zu können.

Zielgruppen

Im Mittelpunkt dieser Maßnahme steht die Entwicklung und Erprobung neuer Dienstleistungen, die jungen wissensbasierten Unternehmen ein rasches Wachstum und den Zugang zu Kapital erleichtern sollen, indem eine Verbindung zwischen den Netzwerken europäischer Unternehmer und Forscher, die in Silicon Valley leben und arbeiten, und den Dienstleistungen regionaler und nationaler Innovationsförderungsagenturen in Europa hergestellt wird.

Aus jedem Mitgliedstaat soll ein junges wissensbasiertes Unternehmen eingeladen werden, die Dienstleistungen zu testen, eigene Netzwerke im Ökosystem Silicon Valley zu errichten und über Erfahrungen Rückmeldung zu erstatten sowie Ratschläge im Hinblick auf die künftige Gestaltung derartiger Dienste zu erteilen.

Die Innovationsförderungsagenturen in den Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die jungen Unternehmen auszuwählen und das Projekt zu begleiten, indem sie ihr Fachwissen auf dem Gebiet der Unterstützung junger Unternehmen einbringen. Agenturen mit Büros in Silicon Valley werden aufgefordert, einen Beitrag zur Ausgestaltung und Erbringung der Dienstleistungen, insbesondere durch Bereitstellung von Büroraum für junge europäische Unternehmen, zu leisten.

Die Netzwerke der im Ausland lebenden Unternehmer und Forscher (1) werden aufgefordert, einen Beitrag zur Ausbildung und Vernetzung junger europäischer Unternehmen zu leisten und bei der Konzipierung der sich an junge wissensbasierte Unternehmen richtenden Innovationsförderungsdienste mitzuwirken.

Vorgeschlagene Tätigkeiten

1.

Zwei Workshops/Konferenzen (eine(r) in den Vereinigten Staaten, eine(r) in Europa), bei denen europäische Anbieter von Innovationsförderung und im Ausland lebende Wissenschaftler oder Unternehmer zusammenkommen, um einen Ansatz für die gemeinsame Förderung junger Unternehmen mit Wachstumspotenzial zu entwickeln.

2.

Eine begleitende Studie, in deren Rahmen die Erwartungen und Erfahrungen der wissensbasierten jungen Unternehmen und der teilnehmenden Ausländernetzwerke untersucht werden.

3.

Konzipierung und Bereitstellung spezieller Förderungsdienste für eine Gruppe von 27 wissensbasierten, Wachstumspotenzial besitzenden jungen Unternehmen aus allen Mitgliedstaaten. Diese Dienstleistungen umfassen die Ausrichtung sektorspezifischer Vernetzungs- und Ausbildungsveranstaltungen in Silicon Valley.

4.

Abschließende Konferenz mit den Beteiligten aus dem Europäischen Parlament, den Dienststellen der Kommission, den im Rahmen des Pilotvorhabens begünstigten jungen Unternehmen, Vertretern der Ausländernetzwerke und der Innovationsförderungsagenturen.

5.

Spezielle Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Maßnahme.

Eine geeignete Plattform für die vorgeschlagene Maßnahme ist die Initiative „ProInno Europe/Europe Innova“, die von der Generaldirektion Unternehmen und Industrie eingeleitet wurde, um die Politikentwicklung und die gemeinsame Dienstleistungserbringung regionaler und nationaler Innovationsagenturen zu erleichtern.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer — und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des westlichen Balkans — für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Ein Teil der Mittel ist ferner dazu bestimmt, eine Maßnahme zur Förderung der Mobilität von jungen Innovatoren zu finanzieren. Es wird allgemein anerkannt, dass berufliche Mobilität wesentlich zum Aufbau einer flexiblen Arbeitnehmerschaft, zur Schaffung von Unionsbürgersinn und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas beizutragen hat. Innovative Ideen sollten nicht an Staatsgrenzen Halt machen; sie sollten durch gegenseitige Beeinflussung, Erprobung und Validierung in einem möglichst großen europäischen Pool von Talenten, geeigneten Einrichtungen, Infrastrukturen und Finanzierungen wachsen. Ebenso wie europäische Studenten aus der Mobilitätserfahrung des Programms Erasmus, junge Forscher aus den Marie-Curie-Maßnahmen und Jungunternehmer aus dem Programm Erasmus für Unternehmer Nutzen ziehen, haben junge Innovatoren die Chance verdient, über Grenzen hinweg Mobilität zum Vorteil der Innovation in Europa in Anspruch zu nehmen. Die bisherigen Programme zur Förderung der Mobilität erreichen nicht den Umfang, den die Maßnahme „Mobilität von jungen Unternehmern“ bietet; hier liegt der Schwerpunkt bei dem Innovationsprozess, der in der Entwicklung von neuen Ideen aus der Frühphase zu Demonstrationsobjekten besteht. Dieses Projekt ist beispielsweise anders zu sehen als Erasmus für Jungunternehmer, bei dem es sich hauptsächlich um ein Programm zum Austausch in der Privatwirtschaft handelt, das schwerpunktmäßig die Stufe nach der Innovation betrifft und jungen Unternehmern Gelegenheit gibt, speziell wirtschaftliche Fertigkeiten zu erwerben oder auszubauen. Durch Kombination der Vorteile der Mobilität, der Notwendigkeit zur Überwindung der Innovationskluft und der Notwendigkeit, die geistige Einstellung um der Innovation willen zu ändern, soll die vorgeschlagene Maßnahme „Mobilität von jungen Innovatoren“ einen konkreten Schritt zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 für Wachstum und Arbeitsplätze sowie speziell der Leitinitiativen „Innovationsunion“ und „Jugend in Bewegung“ darstellen.

Die Maßnahme „Mobilität von jungen Innovatoren“ soll mindestens 100 jungen Innovatoren zugute kommen. Sie soll als Programm für den grenzenfreien Aufenthalt zugunsten von Mobilität und Innovation durchgeführt werden, das jungen (25-36 Jahre) und potenziellen (18-24 Jahre) Innovatoren ermöglicht, in der Frühphase an einer eigenen Idee zu arbeiten, und zwar als „junger Gastinnovator“ in einer aufnehmenden Organisation (Host Organisation — HO); diese kann ein großes oder kleines Unternehmen, ein Unternehmen im Aufbau, ein Labor, eine Hochschule, ein Institut, eine staatliche Stelle oder eine nichtstaatliche Organisation sein.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

02 02 15
Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (GMES)

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

55 000 000

43 399 868

 

3 671 639

55 000 000

47 071 507

Erläuterungen

Diese Mittel dienen dazu:

die Aufnahme der — auf die Nutzerbedürfnisse abgestellten — operativen Tätigkeiten der GMES-Dienste zu ermöglichen,

zur Verfügbarkeit der Beobachtungsinfrastruktur beizutragen, die für die Erbringung der GMES-Dienste erforderlich ist,

Möglichkeiten für eine stärkere Nutzung von Informationsquellen durch den privaten Sektor zu eröffnen und damit Innovationen durch Anbieter von Dienstleistungen mit hohem Mehrwert zu fördern.

Für die Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit und Innovation der Unternehmen dieser Branche und der nachgelagerten Märkte spielt vor allem die Entwicklung der auf der Erdbeobachtung basierenden Dienste eine Schlüsselrolle. Will man auf der Erdbeobachtung beruhende Dienste in Europa dauerhaft bereitstellen, bedarf es nach wie vor eines anhaltenden Engagements der öffentlichen Hand. Dies ist nicht nur darauf zurückzuführen, dass der Markt die unterschiedlichen Bedürfnisse der Öffentlichkeit bisher nicht befriedigen konnte, sondern hängt auch damit zusammen, dass der nachgelagerte Markt noch nicht voll entwickelt ist, stark von öffentlichen Mitteln abhängt sowie bislang erheblich darunter zu leiden hatte, dass angezweifelt wurde, dass die Basisdienste und die dafür erforderlichen Daten erschwinglich und langfristig verfügbar sein würden. Das Erreichen der genannten spezifischen Ziele wird sich also positiv auf Wachstum und Beschäftigung in einem innovativen Wirtschaftszweig auswirken, dessen nachgelagertes Segment hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen besteht. Diese Dienste gestatten einen schnelleren Zugriff auf Schlüsseldaten, die für die Politikgestaltung auf unionsweiter, nationaler, regionaler und lokaler Ebene in Landwirtschaft, Forstaufsicht, Wasserwirtschaft, Verkehr, Stadtplanung, Klimawandel und vielen anderen Bereichen benötigt werden. Diese Mittel decken zudem die Ausgaben für die Durchführung von Übertragungsvereinbarungen samt der operativen Ausgaben jener Einrichtungen, denen die Kommission nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 und Artikel 54 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1) Aufgaben im Rahmen des GMES-Programms übertragen hat.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1).

Verweise

Beschluss 2010/67/EU der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Einsetzung des GMES-Partner-Beirats (ABl. L 35 vom 6.2.2010, S. 23).

KAPITEL 02 03 — BINNENMARKT FÜR WAREN UND SEKTORBEZOGENE POLITISCHE MASSNAHMEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 03

BINNENMARKT FÜR WAREN UND SEKTORBEZOGENE POLITISCHE MASSNAHMEN

02 03 01

Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung

1.1

19 300 000

14 260 576

 

227 292

19 300 000

14 487 868

02 03 03

Europäische Chemikalienagentur — Chemikalienrecht

02 03 03 01

Europäische Chemikalienagentur — Chemikalienrecht — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

02 03 03 02

Europäische Chemikalienagentur — Chemikalienrecht — Beitrag zu Titel 3

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 02 03 03 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

02 03 04

Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften

02 03 04 01

Unterstützung der Normungstätigkeit des CEN, des Cenelec und des ETSI

1.1

23 500 000

16 061 895

 

664 392

23 500 000

16 726 287

02 03 04 02

Unterstützung der Vertretungsorganisationen von KMU und gesellschaftlichen Interessengruppen bei Normungstätigkeiten

1.1

3 700 000

691 893

 

 

3 700 000

691 893

 

Artikel 02 03 04 — Teilsumme

 

27 200 000

16 753 788

 

664 392

27 200 000

17 418 180

02 03 05

Vorbereitende Maßnahme — RECAP: Lokales Recycling von internen Plastikabfällen, die in großen Polymerkonvertierungsregionen der Union entstehen

2

p.m.

375 000

 

 

p.m.

375 000

 

Kapitel 02 03 — Insgesamt

 

46 500 000

31 389 364

 

891 684

46 500 000

32 281 048

02 03 01
Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 300 000

14 260 576

 

227 292

19 300 000

14 487 868

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Aktionen, die zum Funktionieren des Binnenmarktes beitragen:

Harmonisierung der Normen und Einführung eines Informationssystems auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften,

Finanzierung der administrativen und technischen Koordinierung und der Zusammenarbeit zwischen den gemeldeten Stellen,

Prüfung der von den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten notifizierten Vorschriften sowie Übersetzung der Entwürfe der technischen Vorschriften,

Anwendung des Unionsrechts in den Bereichen Medizinprodukte, Kosmetika, Lebensmittel, Textilien, Arzneimittel, chemische Erzeugnisse, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen, Kraftfahrzeuge und Sicherheit sowie Umweltqualität,

stärkere sektorielle Angleichung in den Anwendungsbereichen der Richtlinien nach dem „neuen Konzept“, insbesondere Ausweitung des „neuen Konzepts“ auf andere Sektoren,

Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowohl in Bezug auf die Akkreditierungsinfrastrukturen als auch auf die Marktüberwachung,

Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind,

Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Union,

Organisation von Partnerschaften mit den Mitgliedstaaten, Unterstützung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den für die Umsetzung der Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt und über die Marktüberwachung zuständigen Stellen,

Zuschüsse für Projekte von Unionsinteresse, die von Stellen außerhalb der Kommission ausgehen,

Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, Verbesserung der Kenntnis der Rechtsvorschriften der Union,

Verwirklichung des strategischen Binnenmarktprogramms und Überwachung des Marktes,

Unterstützung der Europäischen Organisation für technische Zulassungen (EOTA),

Mittel für den Europarat im Rahmen des Übereinkommens über das Europäische Arzneibuch,

Teilnahme an der Aushandlung von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und, im Rahmen europäischer Vereinbarungen, Unterstützung der assoziierten Länder, um ihnen die Anpassung an den angegebenen Besitzstand der Union zu ermöglichen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1)..

Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169).

Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29).

Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17).

Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51).

Beschluss des Rates (Ratsdokument 8300/92) vom 21. September 1992 zur Ermächtigung der Kommission, Vereinbarungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und bestimmten Drittländern über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen auszuhandeln.

Richtlinie 93/5/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen (ABl. L 52 vom 4.3.1993, S. 18).

Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern (ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74).

Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1).

Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20).

Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1).

Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (ABl. L 220 vom 22.7.1993, S. 23).

Beschluss 94/358/EG des Rates vom 16. Juni 1994 zur Annahme des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines europäischen Arzneibuchs im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 17).

Richtlinie 96/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Februar 1997 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 7/93/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern (ABl. L 60 vom 1.3.1997, S. 59).

Beschluss des Rates (8453/97) zur Bestätigung der Auslegung des Ratsbeschlusses vom 21. September 1992 durch den Ausschuss „Artikel 113“ und zur Aufstellung von Leitlinien für die Kommission im Hinblick auf die Aushandlung von Europäischen Abkommen über die Konformitätsbewertung.

Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37).

Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).

Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1).

Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des „neuen Konzepts“ in den betreffenden Sektoren wie Maschinen, elektromagnetische Verträglichkeit, Funkausrüstungen und Telekommunikationsendgeräte, elektrische Niederspannungsbetriebsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Aufzüge, explosionsfähige Atmosphären, Medizinprodukte, Spielzeug, Druckgeräte, Gasverbrauchseinrichtungen, Bau, die Interoperabilität des Eisenbahnsystems, Sportboote, Reifen, Emissionen von Kraftfahrzeugen, pyrotechnische Artikel usw.

Richtlinien des Rates zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse in Bereichen, die nicht vom „neuen Konzept“ erfasst werden.

Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 8).

Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorienextrakte (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 26).

Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 20).

Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1).

Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21).

Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1).

Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 35).

Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 des Rates vom 20. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19).

Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24).

Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1).

Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zum Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1).

Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (kodifizierte Fassung) (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 28).

Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 44).

Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 769/76/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1).

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).

Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1).

02 03 04
Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften

02 03 04 01
Unterstützung der Normungstätigkeit des CEN, des Cenelec und des ETSI

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

23 500 000

16 061 895

 

664 392

23 500 000

16 726 287

Erläuterungen

Vormals Artikel 02 03 04

Gemäß dem allgemeinen Ziel, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu unterstützen, insbesondere durch die gegenseitige Anerkennung der Normen und die Aufstellung europäischer Normen in geeigneten Fällen, dienen diese Mittel zur Deckung/Finanzierung:

der finanziellen Verpflichtungen aus den mit den europäischen Normungsgremien (Europäisches Komitee für Normung — CEN, Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung — Cenelec, Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen — ETSI) abzuschließenden Verträgen,

der Konformitätsprüfung und Bescheinigung der Normenkonformität sowie Demonstrationsvorhaben,

der Ausgaben der über die Durchführung des Programms und der vorgenannten Vorhaben abgeschlossenen Verträge; dabei handelt es sich vor allem um Forschungs-, Assoziierungs-, Bewertungs-, Facharbeiten-, Koordinierungs-, Stipendien- und Subventionsverträge sowie Verträge zur Förderung von Ausbildung und Mobilität der Wissenschaftler oder über die Beteiligung an internationalen Vereinbarungen sowie Beteiligung an den Ausgaben für Anlagen,

der Verbesserung der Leistung von Normungsgremien,

der Förderung der Qualität in der Normung und der Qualitätsprüfung,

der Unterstützung der Umsetzung der Europäischen Normen in einzelstaatliche Normen, insbesondere durch ihre Übersetzung,

von Informations-, Förder- und Werbeaktionen im Bereich der Normung sowie der Förderung europäischer Interessen in der internationalen Normung,

der Sekretariate der technischen Ausschüsse,

der technischen Projekte im Bereich der Normenkonformitätsprüfungen,

von Kooperations- und Förderprogrammen für Drittländer,

der notwendigen Arbeiten zur harmonisierten Anwendung der internationalen Normen in der Union,

der Festlegung der Zertifizierungsmethoden und der Ausarbeitung der technischen Zertifizierungsmethoden,

der Förderung der Normenanwendung bei öffentlichen Aufträgen,

der Koordinierung verschiedener Aktionen zur Vorbereitung und Verstärkung der Normenanwendung (Leitfäden für die Benutzung, Vorführungen usw.).

Die Unionsfinanzierung dient der Festlegung und Durchführung der Normungstätigkeit durch Konzertierung mit den Hauptbeteiligten: der Industrie, den Arbeitnehmervertretern, den Verbrauchern, den kleinen und mittleren Unternehmen, den einzelstaatlichen und europäischen Normungsgremien, den Behörden für öffentliches Beschaffungswesen in den Mitgliedstaaten, allen Anwendern sowie den Verantwortlichen für die Industriepolitik auf nationaler Ebene und Unionsebene.

In den Beschluss 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation (ABl. L 36 vom 7.2.1987, S. 31) wurden besondere Vorschriften aufgenommen, denen zufolge die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass in öffentlichen Lieferaufträgen für IT-Anlagen auf europäische oder internationale Normen Bezug genommen wird, um eine Kompatibilität der Systeme zu erzielen.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37).

Entscheidung Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Finanzierung der Europäischen Normung (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 9).

Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

02 03 04 02
Unterstützung der Vertretungsorganisationen von KMU und gesellschaftlichen Interessengruppen bei Normungstätigkeiten

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 700 000

691 893

 

 

3 700 000

691 893

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten für den Betrieb und die Tätigkeit der europäischen Nichtregierungsorganisationen und gemeinnützigen Organisationen zur Vertretung der Interessen der KMU, des Verbraucherschutzes, des Umweltschutzes und der gesellschaftlichen Interessengruppen bei der Normung zu decken.

Eine solche Vertretung im Rahmen des Normungsprozesses auf europäischer Ebene ist Bestandteil der im Statut dieser Organisationen festgehaltenen Ziele und sie wurden von nationalen gemeinnützigen Organisationen in wenigstens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten damit beauftragt, diese Interessen zu vertreten.

Die Beiträge für solche europäischen Organisationen wurde zuvor aus dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, dem Politikbereich Verbraucherschutz und dem Finanzierungsinstrument für die Umwelt, LIFE +, gedeckt. In ihrem jüngst vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung zur europäischen Normung schlägt die Kommission vor, die mit Mitteln aus den spezifischen Programmen finanzierten Maßnahmen im Bereich der Normung in einem einzigen Rechtsakt zusammenzufassen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013) (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39).

Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE +) (ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 17).

Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABL L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

KAPITEL 02 04 — ZUSAMMENARBEIT — RAUMFAHRT UND SICHERHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 04

ZUSAMMENARBEIT — RAUMFAHRT UND SICHERHEIT

02 04 01

Sicherheit und Weltraumforschung

02 04 01 01

Weltraumforschung

1.1

312 710 000

271 517 662

 

13 287 956

312 710 000

284 805 618

02 04 01 02

Sicherheitsforschung

1.1

300 730 000

186 709 387

 

17 483 995

300 730 000

204 193 382

02 04 01 03

Forschung im Verkehrsbereich (Galileo)

1.1

140 984 535

106 084 333

 

13 987 196

140 984 535

120 071 529

 

Artikel 02 04 01 — Teilsumme

 

754 424 535

564 311 382

 

44 759 147

754 424 535

609 070 529

02 04 02

Vorbereitende Maßnahme — Stärkung der europäischen Gefahrenabwehrforschung

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

02 04 03

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

02 04 04

Abschluss von früheren Forschungsprogrammen

02 04 04 01

Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003)

1.1

p.m.

 

 

p.m.

02 04 04 02

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

1.1

296 526

 

 

296 526

 

Artikel 02 04 04 — Teilsumme

 

296 526

 

 

296 526

 

Kapitel 02 04 — Insgesamt

 

754 424 535

564 607 908

 

44 759 147

754 424 535

609 367 055

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.

Diese Mittel werden für das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, das für den Zeitraum 2007 bis 2013 gilt, verwendet werden.

Es wird zur Erreichung der in Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten allgemeinen Ziele durchgeführt werden, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut, beizutragen: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten Union, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung.

Diese Mittel werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1), verwendet.

Für einige der Projekte ist eine Beteiligung von Drittstaaten oder von Einrichtungen aus Drittstaaten an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technologischen Forschung vorgesehen. Solche möglichen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Einnahmen von Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung beteiligen, werden bei dem Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer — und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des westlichen Balkans — für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Die etwaigen Einnahmen aus den Beiträgen externer Einrichtungen zu den Tätigkeiten der Union werden bei dem Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel erfolgt über Artikel 02 04 03.

02 04 01
Sicherheit und Weltraumforschung

02 04 01 01
Weltraumforschung

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

312 710 000

271 517 662

 

13 287 956

312 710 000

284 805 618

Erläuterungen

Ziel der in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen ist es, ein europäisches Raumfahrtprogramm zu fördern, dessen Schwerpunkt auf Anwendungen wie GMES (Global Monitoring for Environment and Security — Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung) liegt, das sowohl den Bürgern als auch der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zugute kommt, und das der Stärkung der raumfahrttechnischen Grundlagen dient, was ebenfalls der Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der europäischen Raumfahrtindustrie nützt. Dies wird zur Entwicklung einer europäischen Raumfahrtpolitik beitragen und die Arbeiten der Mitgliedstaaten und anderer maßgebender Beteiligter, unter anderem der Europäischen Weltraumorganisation, ergänzen. Von der Weltraumforschung erwartet man sich einen substanziellen Beitrag zur Erreichung der Prioritäten der Strategie „Europa 2020“, insbesondere im Zusammenhang mit den großen gesellschaftlichen Herausforderungen, und einen Impuls für ein kluges und nachhaltiges Wachstum und für Innovation.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Mit diesen Mitteln sollen auch die Ausgaben gedeckt werden — die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen —, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung des Rates 2006/971/EG vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

02 04 01 02
Sicherheitsforschung

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

300 730 000

186 709 387

 

17 483 995

300 730 000

204 193 382

Erläuterungen

Die Maßnahmen in diesem Bereich dienen folgenden Zielen: Entwicklung von Technologien und Wissen für den Aufbau der Kapazitäten mit Anwendungsschwerpunkt im zivilen Bereich, die nötig sind, um die Bürger vor Bedrohungen wie Terrorismus und Kriminalität sowie vor den Auswirkungen und Folgen unbeabsichtigter, schadenverursachender Ereignisse, beispielsweise Naturkatastrophen oder Industrieunfälle zu schützen; Gewährleistung eines optimalen und abgestimmten Einsatzes verfügbarer und sich weiterentwickelnder Technologien zugunsten der Sicherheit Europas unter Wahrung der grundlegenden Menschenrechte; Stimulierung der Zusammenarbeit zwischen Anbietern und Anwendern von Sicherheitslösungen; mit Hilfe dieser Aktivitäten gleichzeitig Stärkung der Technologiebasis und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Sicherheitsindustrie. In diesem Zusammenhang sollten besondere Anstrengungen unternommen werden, um der Formulierung einer Europäischen Strategie für Internet-Sicherheit näher zu kommen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Mit diesen Mitteln sollen auch die Ausgaben gedeckt werden — die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen —, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung des Rates 2006/971/EG vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

02 04 01 03
Forschung im Verkehrsbereich (Galileo)

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

140 984 535

106 084 333

 

13 987 196

140 984 535

120 071 529

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen zur Weiterentwicklung des europäischen Satellitennavigationssystems (Galileo) im Hinblick auf die Technologie der nächsten Generation für alle Verkehrsträger, einschließlich den intermodalen Verkehr.

Diese Forschungsmaßnahmen sollen auf eine Verbesserung des Verkehrswesens abgestellt sein.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Mit diesen Mitteln sollen auch die Ausgaben gedeckt werden — die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen —, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

KAPITEL 02 05 — EUROPÄISCHE SATELLITENNAVIGATIONSPROGRAMME (EGNOS UND GALILEO)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 05

EUROPÄISCHE SATELLITENNAVIGATIONSPROGRAMME (EGNOS UND GALILEO)

02 05 01

Europäische Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo)

1.1

p.m.

368 837 284

 

6 993 598

p.m.

375 830 882

02 05 02

Agentur für das Europäische GNSS

02 05 02 01

Agentur für das Europäische GNSS — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

1.1

9 337 065

9 337 065

 

 

9 337 065

9 337 065

02 05 02 02

Agentur für das Europäische GNSS — Beitrag zu Titel 3

1.1

2 362 935

2 362 935

 

 

2 362 935

2 362 935

 

Artikel 02 05 02 — Teilsumme

 

11 700 000

11 700 000

 

 

11 700 000

11 700 000

 

Kapitel 02 05 — Insgesamt

 

11 700 000

380 537 284

 

6 993 598

11 700 000

387 530 882

02 05 01
Europäische Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo)

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

368 837 284

 

6 993 598

p.m.

375 830 882

Erläuterungen

Mit dem Beitrag der Union zu den europäischen GNSS-Programmen soll Folgendes finanziert werden:

Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Abschluss der Entwicklungsphase;

Aktivitäten im Zusammenhang mit der Errichtungsphase, die den Bau und den Start der Satelliten sowie die vollständige Einrichtung der Bodeninfrastruktur umfassen;

erste Aktivitäten zu Beginn der kommerziellen Betriebsphase, die das Management der Satelliten- und Bodeninfrastruktur sowie die kontinuierliche Instandhaltung und Aktualisierung des Systems umfassen.

Gemäß dem Finanzbogen, der den Vorschlag der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 begleitet, sind keine Verpflichtungen im Haushalt 2013 eingeplant.

Zu den bei diesem Artikeln eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1).

TITEL 04

BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES“

 

94 756 546

94 756 546

 

 

94 756 546

94 756 546

04 02

EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

1

11 804 862 310

12 221 049 142

 

1 137 508 709

11 804 862 310

13 358 557 851

04 03

ARBEITEN IN EUROPA — SOZIALER DIALOG UND MOBILITÄT

1

79 097 000

58 354 054

 

 

79 097 000

58 354 054

04 04

BESCHÄFTIGUNG, SOZIALE SOLIDARITÄT UND GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER

1

122 286 000

108 376 020

 

 

122 286 000

108 376 020

04 05

EUROPÄISCHER FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG (EGF)

1

p.m.

58 454 161

 

 

p.m.

58 454 161

04 06

INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE (IPA) — ENTWICKLUNG DER HUMANRESSOURCEN

4

113 157 077

52 738 938

 

12 413 636

113 157 077

65 152 574

 

Titel 04 — Insgesamt

 

12 214 158 933

12 593 728 861

 

1 149 922 345

12 214 158 933

13 743 651 206

KAPITEL 04 02 — EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 02

EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

04 02 01

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

799 461 133

 

146 724 713

p.m.

946 185 846

04 02 02

Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 03

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 04

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 2 (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 05

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 06

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 3 (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

55 024 594

 

 

p.m.

55 024 594

04 02 07

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 3 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 08

Abschluss von EQUAL (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

7 000 000

 

 

p.m.

7 000 000

04 02 09

Abschluss früherer Programme im Rahmen von Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 10

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

 

 

p.m.

04 02 11

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

1.2

 

 

04 02 17

Europäischer Sozialfonds (ESF) — Konvergenz

1.2

8 354 332 569

8 471 518 565

 

566 481 435

8 354 332 569

9 038 000 000

04 02 18

Europäischer Sozialfonds (ESF) — PEACE

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 19

Europäischer Sozialfonds (ESF) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

1.2

3 440 529 741

2 881 544 850

 

424 302 561

3 440 529 741

3 305 847 411

04 02 20

Europäischer Sozialfonds (ESF) — Operative technische Unterstützung (2007 bis 2013)

1.2

10 000 000

6 500 000

 

 

10 000 000

6 500 000

 

Kapitel 04 02 — Insgesamt

 

11 804 862 310

12 221 049 142

 

1 137 508 709

11 804 862 310

13 358 557 851

Erläuterungen

Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sieht Finanzkorrekturen vor, deren eventuelle Einnahmen in den Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans eingesetzt werden. Aus diesen Einnahmen können in Übereinstimmung mit Artikel 21 der Haushaltsordnung im Einzelfall, wenn sich dies als notwendig für die Deckung des Risikos einer Annullierung oder einer Minderung zuvor beschlossener Korrekturen erweist, zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sieht Finanzkorrekturen für den Zeitraum 2007-2013 vor.

Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 legt die Bedingungen fest, unter denen eine Rückerstattung des Vorschusses erfolgt, die keine Verringerung der Beteiligung der Strukturfonds an der betreffenden Intervention zur Folge hat. Aus den eventuellen Einnahmen durch die Rückerstattung des Vorschusses, die in Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans eingesetzt sind, können in Übereinstimmung mit den Artikeln 21 und 178 der Haushaltsordnung zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 legt die Bedingungen für die Rückzahlung von Vorfinanzierungen für den Zeitraum 2007-2013 fest.

Das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung wird entsprechend den auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 in Berlin gefassten Beschlüssen des Europäischen Rates, denen zufolge für die neue Programmlaufzeit 500 000 000 EUR bereitgestellt werden, fortgeführt. Der Grundsatz der Zusätzlichkeit muss vollständig gewahrt bleiben. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen jährlichen Bericht über diese Maßnahme vor.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 174, 175 und 177.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 16. und 17. Dezember 2005.

04 02 01
Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

799 461 133

 

146 724 713

p.m.

946 185 846

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

04 02 17
Europäischer Sozialfonds (ESF) — Konvergenz

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

8 354 332 569

8 471 518 565

 

566 481 435

8 354 332 569

9 038 000 000

Erläuterungen

Mit der Politik, die die Union im Rahmen des Artikels 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verfolgt, soll der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt der erweiterten Union gestärkt werden, um eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der Union zu fördern. Diese Politik wird mit Hilfe der Kohäsionsfonds, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente geführt. Mit ihr sollen die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten verringert werden, die sich insbesondere in den Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand, aus der Beschleunigung der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung sowie aus der Alterung der Bevölkerung ergeben.

Die Fördertätigkeit der Kohäsionsfonds bezieht auf nationaler und regionaler Ebene die Prioritäten der Union im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung durch Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und sozialer Integration sowie Schutz und Verbesserung der Umweltqualität ein.

Das Ziel „Konvergenz“ besteht in der Beschleunigung der Konvergenz der Mitgliedstaaten und Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand durch Verbesserung der Voraussetzungen für Wachstum und Beschäftigung auf der Grundlage der Steigerung und qualitativen Verbesserung der Investitionen in Kapital und Humanressourcen, der Entwicklung der Innovation und der Wissensgesellschaft, der Anpassungsfähigkeit an den Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft, des Schutzes und der Verbesserung des Umweltzustands sowie einer effizienten Verwaltung. Dieses Ziel stellt die Priorität der Kohäsionsfonds dar. Bei der Fördertätigkeit der Kohäsionsfonds wird die Chancengleichheit von Frauen und Männern gewahrt.

Ein Teil dieser Mittel ist für die Förderung von Verbesserungen bei der Kinderfürsorge bestimmt, die es Kindern ermöglichen, in einem familienähnlichen Umfeld aufzuwachsen. Diese Förderung erstreckt sich auf folgende Aspekte:

die Zusammenarbeit zwischen Nichtregierungsorganisationen und lokalen Behörden und die Leistung technischer Unterstützung an diese, einschließlich Unterstützung bei der Ermittlung der für eine Finanzierung durch die Union in Frage kommenden Projekte;

Ermittlung und Austausch bewährter Verfahren und breitere Anwendung dieser Verfahren, einschließlich einer gründlichen Überwachung auf der Ebene der Kinder.

Ein Teil dieser Mittel ist für die Finanzierung nachhaltiger und umweltfreundlicher Maßnahmen (eines Grünen New Deal) bestimmt, mit denen sich die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Anforderungen im Bereich der Entwicklung miteinander in Einklang bringen lassen und die eine Wiederbelebung der europäischen Regionen nach der Wirtschafts- und Finanzkrise ermöglichen.

Ein Teil dieser Mittel ist für Maßnahmen gegen das Problem der innerhalb einer Region bestehenden Ungleichheitenbestimmt und soll speziell die Menschen unterstützen, die in benachteiligten Gebietseinheiten leben, die Enklaven der Armut in den europäischen Regionen darstellen. Diese Unterstützung sollte vor allem auf Folgendes abzielen:

Integration dieser in Enklaven der Armut lebenden Gemeinschaften in die regionale Mehrheitsbevölkerung mittels staatsbürgerlicher Bildung, Förderung von Toleranz und kulturellem Verständnis;

Stärkung der Gebietskörperschaften bei der Bedarfsabschätzung, Projektplanung und Durchführung des Projekts;

Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb einer Region durch ein befristetes Paket von Fördermaßnahmen mit dem Schwerpunkt auf Beschäftigung und Bildung.

Gemäß Artikel 105a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom of 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), geändert durch Anhang 3 Nummer 7 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien (ABl. L 112 vom 24.4.2012), gelten Programme und Großprojekte, die am Tag des Beitritts Kroatiens nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt sind und deren Umsetzung an diesem Tag noch nicht abgeschlossen ist, als von der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt, mit Ausnahme von Programmen, die nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannten Komponenten genehmigt wurden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

04 02 19
Europäischer Sozialfonds (ESF) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 440 529 741

2 881 544 850

 

424 302 561

3 440 529 741

3 305 847 411

Erläuterungen

Mit der Politik, die die Union im Rahmen des Artikels 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verfolgt, soll der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt der erweiterten Gemeinschaft gestärkt werden, um eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der Union zu fördern. Diese Politik wird mit Hilfe der Kohäsionsfonds, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente geführt. Mit ihr sollen die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten verringert werden, die sich insbesondere in den Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand, aus der Beschleunigung der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung sowie aus der Alterung der Bevölkerung ergeben.

Die Fördertätigkeit der Kohäsionsfonds bezieht auf nationaler und regionaler Ebene die Prioritäten der Union im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung durch Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, sozialer Integration sowie Schutz und Verbesserung der Umweltqualität ein.

Das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“, das außerhalb der Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand zur Anwendung kommt, besteht in der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Regionen sowie der Beschäftigung durch Antizipation des Wandels in Wirtschaft und Gesellschaft, u. a. aufgrund der Öffnung der Märkte, auf der Grundlage der Steigerung und qualitativen Verbesserung der Investitionen in Humanressourcen, der Innovation und der Förderung der Wissensgesellschaft, der unternehmerischen Initiative, des Schutzes und der Verbesserung des Umweltzustands, der Verbesserung der Zugänglichkeit, der Anpassungsfähigkeit der Erwerbstätigen und der Unternehmen sowie der Entwicklung von integrativen Arbeitsmärkten. Bei der Fördertätigkeit der Kohäsionsfonds wird die Chancengleichheit von Frauen und Männern gewahrt.

Ein Teil dieser Mittel ist für die Finanzierung nachhaltiger und umweltfreundlicher Maßnahmen (eines Grünen New Deal) bestimmt, mit denen sich die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Anforderungen im Bereich der Entwicklung miteinander in Einklang bringen lassen und die eine Wiederbelebung der europäischen Regionen nach der Wirtschafts- und Finanzkrise ermöglichen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

KAPITEL 04 06 — INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE (IPA) — ENTWICKLUNG DER HUMANRESSOURCEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 06

INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE (IPA) — ENTWICKLUNG DER HUMANRESSOURCEN

04 06 01

Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Entwicklung der Humanressourcen

4

113 157 077

52 738 938

 

12 413 636

113 157 077

65 152 574

 

Kapitel 04 06 — Insgesamt

 

113 157 077

52 738 938

 

12 413 636

113 157 077

65 152 574

04 06 01
Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Entwicklung der Humanressourcen

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

113 157 077

52 738 938

 

12 413 636

113 157 077

65 152 574

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der im Rahmen des IPA gewährten Unionshilfe für die Beitrittskandidaten bei der allmählichen Übernahme der Standards und Politiken der Union, einschließlich gegebenenfalls des Besitzstands der Union, mit Blick auf eine künftige Mitgliedschaft. Im Rahmen der Komponente „Entwicklung der Humanressourcen“ werden die entsprechenden Länder bei der Politikformulierung und der Vorbereitung auf die Umsetzung und Gestaltung der Kohäsionspolitik der Union sowie insbesondere bei ihren Vorbereitungen auf den Europäischen Sozialfonds unterstützt.

Gemäß Artikel 105a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom of 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), geändert durch Anhang 3 Nummer 7 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien (ABl. L 112 vom 24.4.2012), gelten Programme und Großprojekte, die am Tag des Beitritts Kroatiens nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt sind und deren Umsetzung an diesem Tag noch nicht abgeschlossen ist, als von der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt, mit Ausnahme von Programmen, die nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannten Komponenten genehmigt wurden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

TITEL 05

LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

 

133 234 504

133 234 504

 

 

133 234 504

133 234 504

05 02

MARKTBEZOGENE MASSNAHMEN

2

2 773 440 000

2 772 526 798

 

 

2 773 440 000

2 772 526 798

05 03

DIREKTBEIHILFEN

2

40 931 900 000

40 931 900 000

 

 

40 931 900 000

40 931 900 000

05 04

ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

2

14 804 955 797

12 861 586 520

 

161 000 000

14 804 955 797

13 022 586 520

05 05

HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IN DEN BEREICHEN LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

4

259 328 000

81 470 000

 

 

259 328 000

81 470 000

05 06

INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

4

6 629 000

5 069 602

 

 

6 629 000

5 069 602

05 07

AUDIT DER AGRARAUSGABEN

2

–84 900 000

–84 900 000

 

 

–84 900 000

–84 900 000

05 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

2

27 307 342

33 470 205

 

 

27 307 342

33 470 205

 

Titel 05 — Insgesamt

 

58 851 894 643

56 734 357 629

 

161 000 000

58 851 894 643

56 895 357 629

KAPITEL 05 04 — ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 04

ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

05 04 01

Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

05 04 01 14

Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 05 04 01 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02

Aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Programme

05 04 02 01

Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Ziel-1-Regionen (2000 bis 2006)

2

p.m.

62 376 271

 

121 133 000

p.m.

183 509 271

05 04 02 02

Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

2

p.m.

1 423 617

 

765 485

p.m.

2 189 102

05 04 02 03

Abschluss früherer Programme in Ziel-1- und Ziel-6-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02 04

Abschluss früherer Programme in Ziel-5b-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02 05

Abschluss früherer Programme außerhalb der Ziel-1-Gebiete (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02 06

Abschluss von Leader (2000 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02 07

Abschluss früherer Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02 08

Abschluss früherer innovativer Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02 09

Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Operative technische Unterstützung (2000 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 05 04 02 — Teilsumme

 

p.m.

63 799 888

 

121 898 485

p.m.

185 698 373

05 04 03

Sonstige Maßnahmen

05 04 03 01

Vorbereitende Maßnahme — Pflanzen- und tiergenetische Ressourcen in der Union

2

1 500 000

750 000

 

 

1 500 000

750 000

05 04 03 02

Pflanzliche und tierische genetische Ressourcen — Abschluss früherer Maßnahmen

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 05 04 03 — Teilsumme

 

1 500 000

750 000

 

 

1 500 000

750 000

05 04 04

Übergangsinstrument für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, in den neuen Mitgliedstaaten — Abschluss von Programmen (2004 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 05

Aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (2007 bis 2013)

05 04 05 01

Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

2

14 788 920 797

12 787 822 799

 

39 101 515

14 788 920 797

12 826 924 314

05 04 05 02

Operative technische Unterstützung

2

14 535 000

8 463 833

 

 

14 535 000

8 463 833

05 04 05 03

Pilotprojekt — Austauschprogramm für Junglandwirte

2

p.m.

750 000

 

 

p.m.

750 000

 

Artikel 05 04 05 — Teilsumme

 

14 803 455 797

12 797 036 632

 

39 101 515

14 803 455 797

12 836 138 147

 

Kapitel 05 04 — Insgesamt

 

14 804 955 797

12 861 586 520

 

161 000 000

14 804 955 797

13 022 586 520

05 04 02
Aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Programme

Erläuterungen

Nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 können Finanzkorrekturen vorgenommen werden; etwaige Einnahmen aufgrund dieser Finanzkorrekturen werden in Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans verbucht. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können diese Einnahmen in spezifischen Fällen, in denen sie sich zur Deckung der Risiken einer Annullierung oder Kürzung der zuvor beschlossenen Korrekturen als notwendig erweisen, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Die folgenden Rechtsgrundlagen gelten — wenn nicht anders angegeben — für alle Haushaltslinien dieses Artikels:

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158, 159 und 161.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1) insbesondere Artikel 39.

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

05 04 02 01
Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Ziel-1-Regionen (2000 bis 2006)

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

62 376 271

 

121 133 000

p.m.

183 509 271

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Verpflichtungen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, die im Rahmen von Ziel 1 für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 abzuwickeln sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

05 04 02 02
Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 423 617

 

765 485

p.m.

2 189 102

Erläuterungen

Mit dem Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung sollen die Verpflichtungen gedeckt werden, die für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 abzuwickeln sind.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 1999/501/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 49), insbesondere Erwägung 5.

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999, insbesondere Ziffer 44 Buchstabe b.

05 04 02 03
Abschluss früherer Programme in Ziel-1- und Ziel-6-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmzeiträumen für die früheren Ziele 1 und 6.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

05 04 02 04
Abschluss früherer Programme in Ziel-5b-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für das frühere Ziel 5b aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

05 04 02 05
Abschluss früherer Programme außerhalb der Ziel-1-Gebiete (aus der Zeit vor 2000)

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für das frühere Ziel 5a aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

05 04 02 06
Abschluss von Leader (2000 bis 2006)

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Verpflichtungen aus der Gemeinschaftsinitiative Leader+, die für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 noch abzuwickeln sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verweise

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. April 2000 über die Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums (Leader+) (ABl. C 139 vom 18.5.2000, S. 5).

05 04 02 07
Abschluss früherer Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen aus den Programmplanungszeiträumen vor 2000-2006.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der ultraperipheren Regionen (REGIS II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 44).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für integrierte Globalzuschüsse bzw. Operationelle Programme, die Gegenstand von Zuschussanträgen der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zur ländlichen Entwicklung sind (Leader II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 48).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung von Grenzregionen, grenzübergreifende Zusammenarbeit und ausgewählte Energienetze (Interreg II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 60).

Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 1995 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für eine Initiative im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und in den Grenzbezirken Irlands (Programm PEACE I) (ABl. C 186 vom 20.7.1995, S. 3).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg für transnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung (Interreg II C) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 23).

Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997 an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (1995-1999) (Programm PEACE I) (COM(97) 642 endg.).

05 04 02 08
Abschluss früherer innovativer Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für innovative Maßnahmen bzw. vorbereitende, begleitende oder bewertende Maßnahmen sowie alle anderen Formen ähnlicher Interventionen zur technischen Hilfe, die in den einschlägigen Verordnungen vorgesehen sind.

Mit diesen Mitteln werden auch die früheren mehrjährigen Maßnahmen finanziert, insbesondere diejenigen, die gemäß den anderen vorgenannten Verordnungen genehmigt und durchgeführt wurden und nicht den vorrangigen Zielen der Fonds zugeordnet werden können.

Diese Mittel werden gegebenenfalls auch zur Deckung von Beträgen verwendet, die im Rahmen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für Interventionen auszuzahlen sind, für die die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen im Programmplanungszeitraum 2000-2006 weder verfügbar noch vorgesehen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

05 04 02 09
Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Operative technische Unterstützung (2000 bis 2006)

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen für Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für den Programmzeitraum 2000-2006. Die technische Hilfe umfasste die notwendige Vorbereitung, Begleitung, Bewertung, Kontrolle und Verwaltung im Rahmen der Durchführung der aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierten Maßnahmen. In diesem Rahmen dienten die Mittel insbesondere zur Finanzierung von

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

Verträgen mit Dienstleistungserbringern,

Zuschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

05 04 05
Aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (2007 bis 2013)

Erläuterungen

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Artikels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 1 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

05 04 05 01
Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 788 920 797

12 787 822 799

 

39 101 515

14 788 920 797

12 826 924 314

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Finanzierung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013 durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).

Im Rahmen der gesamten Mittel für Verpflichtungen dieses Postens ergibt sich ein Betrag von 2 355 300 000 EUR aus der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Ferner ergibt sich ein Betrag von 347 900 000 EUR aus der fakultativen Modulation nach der Verordnung (EG) Nr. 378/2007. Die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums werden im Rahmen aller Schwerpunkte anhand präziserer Leistungsindikatoren für die Bewirtschaftungssysteme und die Produktionsmethoden beurteilt, um den Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel, dem Gewässerschutz, der Artenvielfalt und den erneuerbaren Energieträgern gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten erstatten darüber Bericht, was sie unternommen haben, um den neuen Herausforderungen zu begegnen, die sich bei den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einschließlich des Milchsektors stellen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

05 04 05 02
Operative technische Unterstützung

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 535 000

8 463 833

 

 

14 535 000

8 463 833

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Maßnahmen zur technischen Hilfe gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, insbesondere des europäischen Netzes für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Ein Teil dieser Mittel ist dafür bestimmt, das europäische Netz für Solidarität im ländlichen Raum, das bereits seit zwei Jahren besteht, kontinuierlich auszubauen.

1.

Ziel: Schaffung eines europäischen Raums der Solidarität, der Prävention und der Forschung

Phase 1: Konsolidierung des gegenwärtigen Solidaritätsnetzwerks.

Phase 2: Ausdehnung des Netzwerks, damit weitere europäische Länder auf dessen Fachwissen im Zusammenhang mit präventiven Maßnahmen zur Sicherung der Beschäftigung in der Landwirtschaft und zum Erhalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von ländlichen Regionen zurückgreifen können. Es besteht die dringende Notwendigkeit, die bereits bestehenden umfassenden Unterstützungssysteme gemeinsam zu nutzen und zu standardisieren, und sich darüber auszutauschen, was genau unter „in Schwierigkeiten“ zu verstehen ist, um anhand gemeinsamer Kriterien, die als „Alarmsignale“ bezeichnet werden, Personen zu ermitteln, die sich in einer solchen Situation befinden. Diese präventiven Instrumente werden dazu beitragen, dass neu eingerichtete Unterstützungsgruppen die Probleme, mit denen die Bevölkerung in ländlichen Regionen konfrontiert ist, wirksamer angehen können.

2.

Zu ergreifende Maßnahmen: Verbreitung von präventiven Instrumenten

Die folgenden Instrumente müssen unter den europäischen Landwirten möglichst weit verbreitet werden:

„Alarmsignale“: das grundlegende Selbstbewertungsinstrument, auf das die Landwirte zur Bewertung der Schwierigkeiten, mit denen sie konfrontiert sind, zurückgreifen müssen. Dieses Instrument wird die Landwirte in die Lage versetzen, genau festzustellen, wie schlecht ihre Lage ist, damit sie die Unterstützung von Agenturen beantragen können, die ihnen in einer möglichst frühen Phase dabei helfen sollen, ihre Schwierigkeiten zu überwinden.

„Instrument für eine vereinfachte Verwaltung“: dieses Instrument zur Einschätzung der finanziellen Lage wird es den Landwirten ermöglichen, die finanzielle Situation ihrer Betriebe zu bewerten, Schwierigkeiten frühzeitig zu erkennen und festzustellen, wie viel Spielraum ihnen für Investitionen oder eine Diversifizierung zur Verfügung steht, und sich an einen im Voraus festgelegten Sanierungsplan zu halten. Die individuellen Unterstützungsgruppen auf nationaler Ebene werden Schulungen über die Anwendung des vereinfachten Verwaltungsinstruments anbieten. Die Schulungen werden sich an Personen richten, die sich um Landwirte in Schwierigkeiten kümmern und diese unterstützen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

05 04 05 03
Pilotprojekt — Austauschprogramm für Junglandwirte

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

750 000

 

 

p.m.

750 000

Erläuterungen

Ziel dieses Pilotprojekts ist die Einführung eines Programms für junge Landwirte zur Ermöglichung eines grenzüberschreitenden Austauschs bewährter Praktiken der landwirtschaftlichen Betriebsführung, insbesondere mit Blick auf die Herausforderungen, denen sich die europäische Landwirtschaft gegenübersieht, um die Entwicklung der ländlichen Gebiete Europas zu unterstützen.

Dieses Programm würde den jungen Landwirten dadurch, dass sie eine gewisse Zeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb eines anderen Mitgliedstaats verbringen können, eine wertvolle Möglichkeit bieten, die landwirtschaftliche Vielfalt der Union unmittelbar kennen zu lernen. Dieser Wissens- und Erfahrungsaustausch würde die jungen europäischen Landwirte außerdem in die Lage versetzen, den Anforderungen der Verbraucher gerecht zu werden, zur Ernährungssicherheit beizutragen und anderen Herausforderungen für die europäische Landwirtschaft, wie sie beispielsweise der Einsatz erneuerbarer Energien, der Rückgang der biologischen Vielfalt und die CO2-Speicherung darstellen, zu begegnen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

TITEL 07

KLIMA- UND UMWELTPOLITIK

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KLIMA- UND UMWELTPOLITIK“

 

97 012 878

97 012 878

 

 

97 012 878

97 012 878

07 02

INTERNATIONALE ASPEKTE DER UMWELT- UND KLIMAPOLITIK

4

3 200 000

3 121 048

 

 

3 200 000

3 121 048

07 03

ENTWICKLUNG UND UMSETZUNG DER UMWELTPOLITIK UND DES UMWELTRECHTS DER UNION

2

374 470 397

275 469 859

 

6 496 799

374 470 397

281 966 658

07 12

KLIMASCHUTZ — UMSETZUNG DER POLITIK UND RECHTSVORSCHRIFTEN DER UNION

2

20 700 000

19 076 489

 

 

20 700 000

19 076 489

07 13

KLIMASCHUTZMASSNAHMEN ALS QUERSCHNITTSTHEMA UND INNOVATION

2

3 000 000

3 000 000

 

 

3 000 000

3 000 000

 

Titel 07 — Insgesamt

 

498 383 275

397 680 274

 

6 496 799

498 383 275

404 177 073

KAPITEL 07 03 — ENTWICKLUNG UND UMSETZUNG DER UMWELTPOLITIK UND DES UMWELTRECHTS DER UNION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 03

ENTWICKLUNG UND UMSETZUNG DER UMWELTPOLITIK UND DES UMWELTRECHTS DER UNION

07 03 01

Abschluss der Maßnahmen zum Schutz der Wälder

2

p.m.

 

 

p.m.

07 03 03

Abschluss von LIFE III (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen innerhalb der Union — Teil I (Naturschutz)

2

7 709 669

 

 

7 709 669

07 03 04

Abschluss von LIFE III (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen innerhalb der Union — Teil II (Umweltschutz)

2

889 577

 

 

889 577

07 03 06

Abschluss der Sensibilisierungsmaßnahmen und sonstiger allgemeiner Maßnahmen im Zusammenhang mit Aktionsprogrammen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Umweltpolitik

2

p.m.

 

 

p.m.

07 03 07

LIFE + (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2007 bis 2013)

2

325 541 000

214 071 216

 

6 496 799

325 541 000

220 568 015

07 03 09

Europäische Umweltagentur

07 03 09 01

Europäische Umweltagentur — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

2

22 835 305

22 835 305

 

 

22 835 305

22 835 305

07 03 09 02

Europäische Umweltagentur — Beitrag zu Titel 3

2

12 962 092

12 962 092

 

 

12 962 092

12 962 092

 

Artikel 07 03 09 — Teilsumme

 

35 797 397

35 797 397

 

 

35 797 397

35 797 397

07 03 10

Vorbereitende Maßnahme — Natura 2000

2

 

 

07 03 11

Pilotprojekt — Schutz und Erhaltung der Wälder

2

 

 

07 03 12

Vorbereitende Maßnahme — Künftige Rechtsgrundlage in Bezug auf harmonisierte Informationen über die Wälder in der Union

2

p.m.

250 000

 

 

p.m.

250 000

07 03 13

Vorbereitende Maßnahme — Integriertes Kommunikations- und Risikomanagementsystem für Küsten

2

p.m.

 

 

p.m.

07 03 15

Pilotprojekt — Handel mit Schwefeldioxid- und Stickoxid-Emissionsrechten im Ostseeraum

2

 

 

07 03 16

Pilotprojekt — Entwicklung präventiver Maßnahmen zur Eindämmung der Wüstenbildung in Europa

2

p.m.

 

 

p.m.

07 03 17

Vorbereitende Maßnahme — Klima im Karpatenbecken

2

1 200 000

 

 

1 200 000

07 03 18

Pilotprojekt — Herrichtung von außer Betrieb genommenen Booten, die nicht für die Fischerei genutzt werden

2

p.m.

 

 

p.m.

07 03 19

Pilotprojekt — Wirtschaftliche Einbußen infolge hoher Wasserverluste in Städten

2

390 000

 

 

390 000

07 03 21

Pilotprojekt — Zertifizierung kohlenstoffarmer landwirtschaftlicher Praktiken

2

370 000

 

 

370 000

07 03 22

Pilotprojekt — Komplexe Forschungstätigkeiten im Bereich Methoden zur Eindämmung der Verbreitung der Beifuß-Ambrosie und von Pollenallergien

2

p.m.

 

 

p.m.

07 03 24

Pilotprojekt — Eine europäische Regelung für die Pfanderstattung für Getränkedosen aus Aluminium

2

p.m.

 

 

p.m.

07 03 25

Abschluss der Entwicklung neuer politischer Initiativen

2

p.m.

 

 

p.m.

07 03 26

Pilotprojekt — Aufarbeitung der Fachliteratur über potenzielle Auswirkungen des Klimawandels auf Trinkwasserschutzgebiete in der gesamten Union und Festlegung von Prioritäten unter den verschiedenen Arten der Trinkwasserversorgung

2

185 000

 

 

185 000

07 03 27

Vorbereitende Maßnahme — Freiwilliges System für biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen in Gebieten in äußerster Randlage und überseeischen Gebieten der Union (BEST-System)

2

2 000 000

2 000 000

 

 

2 000 000

2 000 000

07 03 28

Pilotprojekt — Recycling-Kreislauf für Kunststoffe und Auswirkungen auf die Meeresumwelt

2

325 000

 

 

325 000

07 03 29

Vorbereitende Maßnahme — Entwicklung präventiver Maßnahmen zur Eindämmung der Wüstenbildung in Europa

2

p.m.

800 000

 

 

p.m.

800 000

07 03 30

Pilotprojekt — Atmosphärische Niederschläge — Schutz und effiziente Nutzung von Süßwasser

2

p.m.

375 000

 

 

p.m.

375 000

07 03 31

Pilotprojekt — Vergleichende Studie zu den Belastungen und Maßnahmen in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete der wichtigsten Flüsse in der Union

2

600 000

 

 

600 000

07 03 32

Pilotprojekt — Langfristige Auswirkungen eines CO2-neutralen Wohnungsbaus auf Abwassersysteme

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

07 03 33

Pilotprojekt — Einsammlung von Abfällen im Meer

2

p.m.

250 000

 

 

p.m.

250 000

07 03 34

Pilotprojekt — Verfügbarkeit, Nutzung und Nachhaltigkeit von Wasser zur Energieerzeugung aus nuklearen und fossilen Quellen

2

p.m.

125 000

 

 

p.m.

125 000

07 03 35

Pilotprojekt — Neue Erkenntnisse für eine integrierte Steuerung menschlichen Handelns auf See

2

p.m.

500 000

 

 

p.m.

500 000

07 03 36

Pilotprojekt — Schutz der biologischen Vielfalt durch eine ergebnisbezogene Vergütung ökologischer Leistungen

2

2 000 000

1 000 000

 

 

2 000 000

1 000 000

07 03 37

Pilotprojekt — Querschnittskommunikation über die Umweltpolitik der Union: Bekämpfung des mangelnden Umweltbewusstseins der Bürger der Union mit Hilfe audiovisueller Werkzeuge (Filme)

2

1 500 000

750 000

 

 

1 500 000

750 000

07 03 60

Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich Biozid-Gesetzgebung — Beitrag aus Rubrik 2

07 03 60 01

Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich Biozid-Gesetzgebung — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 (aus Rubrik 2)

2

3 956 133

3 956 133

 

 

3 956 133

3 956 133

07 03 60 02

Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich Biozid-Gesetzgebung — Beitrag zu Titel 3 (aus Rubrik 2)

2

2 114 367

2 114 367

 

 

2 114 367

2 114 367

 

Artikel 07 03 60 — Teilsumme

 

6 070 500

6 070 500

 

 

6 070 500

6 070 500

07 03 70

Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich der Gesetzgebung zur Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien

07 03 70 01

Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich der Gesetzgebung zur Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

2

590 000

590 000

 

 

590 000

590 000

07 03 70 02

Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich der Gesetzgebung zur Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien — Beitrag zu Titel 3

2

971 500

971 500

 

 

971 500

971 500

 

Artikel 07 03 70 — Teilsumme

 

1 561 500

1 561 500

 

 

1 561 500

1 561 500

07 03 72

Pilotprojekt — „Ressourceneffizienz“ in der Praxis — Geschlossene Mineralienkreisläufe

2

p.m.

250 000

 

 

p.m.

250 000

 

Kapitel 07 03 — Insgesamt

 

374 470 397

275 469 859

 

6 496 799

374 470 397

281 966 658

07 03 07
LIFE + (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2007 bis 2013)

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

325 541 000

214 071 216

 

6 496 799

325 541 000

220 568 015

Erläuterungen

Ausreichende Mittel sind für die Finanzierung von Maßnahmen und Projekten bestimmt, die der Durchführung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Politik und Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich dienen (einschließlich der Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Bereiche der Politik), um damit zur nachhaltigen Entwicklung beizutragen. LIFE + soll insbesondere zur Durchführung des sechsten Umweltaktionsprogramms einschließlich der thematischen Strategien beitragen und dient zur Finanzierung von Maßnahmen und Projekten mit europäischem Mehrwert in drei prioritären Bereichen: Natur und biologische Vielfalt, Umweltpolitik und gute Verwaltungspraxis sowie Information und Kommunikation.

Diese Mittel sind insbesondere bestimmt für:

maßnahmenbezogene Zuschüsse für innovative und/oder Demonstrationsprojekte über eine jährliche Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. Unterstützt werden:

Projekte im Bereich bewährter Praktiken sowie Demonstrationsprojekte zur Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 2009/147/EG sowie der Richtlinie 92/43/EWG, einschließlich des Managements von Gebieten und Arten sowie der Planung von Gebieten, einschließlich der Verbesserung des ökologischen Zusammenhalts des Natura-2000-Netzes, Überwachung des Erhaltungsstatus, einschließlich der Schaffung von Verfahren und Strukturen für diese Überwachung, der Entwicklung und Umsetzung von Aktionsplänen für die Erhaltung von Arten und Lebensräumen, der Ausweitung des Natura-2000-Netzes auf Meeresgebiete sowie in Einzelfällen des Erwerbs von Land;

innovative Projekte oder Demonstrationsprojekte im Zusammenhang mit den Umweltzielen der Union, einschließlich der Entwicklung oder Verbreitung von bewährten Techniken und Praktiken, Know-how und Technologien,

Sensibilisierungskampagnen, Konferenzen und Ausbildungsmaßnahmen für Personal, das an Maßnahmen zur Brandvorbeugung beteiligt ist,

Projekte zur Entwicklung und Umsetzung von Zielen der Union im Bereich des breit angelegten, harmonisierten, umfassenden und langfristigen Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen.

Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 müssen auf die mit aktionsbezogenen Zuschüssen geförderten Projekte mindestens 78 % der Haushaltsmittel des Programms entfallen, und davon mindestens 50 % auf Projekte, die dem Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt dienen.

Unterstützung für die operationellen Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen (NRO), die hauptsächlich für den Schutz und die Verbesserung der Umwelt auf Unionsebene arbeiten und an der Entwicklung und Umsetzung der Politik und der Rechtsvorschriften der Union beteiligt sind.

Maßnahmen zur Unterstützung der Rolle der Kommission bei der Initiierung der Weiterentwicklung und Durchführung der Umweltpolitik durch:

Studien und Bewertungen,

Dienstleistungen im Hinblick auf die Durchführung und Integration der Umweltpolitik und des Umweltrechts,

Seminare und Workshops mit Sachverständigen und Interessenvertretern,

Entwicklung und Pflege von Netzen, Datenbanken sowie Informations- und Computersystemen in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Union, vor allem wenn dadurch der Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen verbessert wird. Die Mittel dienen zur Finanzierung der Kosten von Entwicklung, Pflege, Betrieb und Unterstützung (Hardware, Software und Dienstleistungen) von Informations- und Kommunikationssystemen. Eingeschlossen sind auch die Kosten für Projektmanagement, Qualitätskontrolle, Sicherheit, Dokumentation und Ausbildung im Zusammenhang mit diesen Systemen,

Information, Veröffentlichungen und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Informationsmaßnahmen und –kampagnen, Veranstaltungen, Konferenzen, Workshops, Ausstellungen und ähnliche Sensibilisierungsmaßnahmen.

Die aus LIFE + finanzierten Projekte und Maßnahmen können im Wege von Zuschüssen oder Ausschreibungen durchgeführt werden.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE +) (ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1).

TITEL 08

FORSCHUNG

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „FORSCHUNG“

 

346 871 798

346 871 798

 

 

346 871 798

346 871 798

08 02

ZUSAMMENARBEIT — GESUNDHEIT

1

1 011 075 530

770 595 824

 

72 065 094

1 011 075 530

842 660 918

08 03

ZUSAMMENARBEIT — ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI SOWIE BIOTECHNOLOGIE

1

363 076 419

300 674 807

 

22 729 193

363 076 419

323 404 000

08 04

ZUSAMMENARBEIT — NANOWISSENSCHAFTEN, NANOTECHNOLOGIEN, WERKSTOFFE UND NEUE PRODUKTIONSTECHNOLOGIEN

1

621 408 062

504 625 722

 

 

621 408 062

504 625 722

08 05

ZUSAMMENARBEIT — ENERGIE

1

218 718 047

158 055 057

 

6 993 598

218 718 047

165 048 655

08 06

ZUSAMMENARBEIT — UMWELT (EINSCHLIESSLICH KLIMAWANDEL)

1

340 570 726

269 105 802

 

13 987 196

340 570 726

283 092 998

08 07

ZUSAMMENARBEIT — VERKEHR (EINSCHLIESSLICH LUFTFAHRT)

1

560 200 746

444 884 572

 

 

560 200 746

444 884 572

08 08

ZUSAMMENARBEIT — SOZIAL-, WIRTSCHAFTS- UND GEISTESWISSENSCHAFTEN

1

112 677 988

63 586 684

 

4 369 250

112 677 988

67 955 934

08 09

ZUSAMMENARBEIT — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (RSFF)

1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

08 10

IDEEN

1

1 714 721 109

1 014 719 704

 

12 238 796

1 714 721 109

1 026 958 500

08 12

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

1

74 993 775

128 562 844

 

 

74 993 775

128 562 844

08 13

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNG ZUGUNSTEN VON KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

1

274 436 455

229 292 524

 

6 993 598

274 436 455

236 286 122

08 14

KAPAZITÄTEN — WISSENSORIENTIERTE REGIONEN

1

27 351 639

18 316 022

 

953 577

27 351 639

19 269 599

08 15

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSPOTENZIAL

1

74 266 567

55 972 979

 

281 492

74 266 567

56 254 471

08 16

KAPAZITÄTEN — WISSENSCHAFT UND GESELLSCHAFT

1

63 656 771

37 366 692

 

2 797 439

63 656 771

40 164 131

08 17

KAPAZITÄTEN — MASSNAHMEN DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT

1

39 858 805

27 329 402

 

 

39 858 805

27 329 402

08 18

KAPAZITÄTEN — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (RSFF)

1

50 221 512

49 975 197

 

262 529

50 221 512

50 237 726

08 19

KAPAZITÄTEN — UNTERSTÜTZUNG DER KOHÄRENTEN ENTWICKLUNG FORSCHUNGSPOLITISCHER KONZEPTE

1

13 470 414

8 912 772

 

 

13 470 414

8 912 772

08 20

EURATOM — FUSIONSENERGIE

1

937 673 290

573 362 274

 

 

937 673 290

573 362 274

08 21

EURATOM — KERNSPALTUNG UND STRAHLENSCHUTZ

1

56 086 380

54 144 745

 

100 000

56 086 380

54 244 745

08 22

ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

1

p.m.

31 815 789

 

 

p.m.

31 815 789

08 23

FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Titel 08 — Insgesamt

 

6 901 336 033

5 088 171 210

 

143 771 762

6 901 336 033

5 231 942 972

Erläuterungen

Diese Anmerkungen gelten für sämtliche Haushaltsposten dieses Titels (mit Ausnahme von Kapitel 08 22).

Die Verwendung der Mittel erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1) und der Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Für sämtliche unter diesem Posten eingestellte Mittel gilt die gleiche Begriffsbestimmung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wie sie für die horizontalen KMU-spezifischen Programme innerhalb desselben Rahmenprogramms verwendet wird. Diese Definition lautet wie folgt: „Ein förderwürdiges KMU ist eine Rechtsperson, die der Begriffsbestimmung von KMU genügt, wie sie in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission festgelegt ist, wobei es sich weder um ein Forschungszentrum, ein Forschungsinstitut, eine Beratungsfirma noch um eine Organisation handelt, die Forschungsarbeiten auf Vertragsbasis durchführt.“ Sämtliche Forschungsaktivitäten im Zusammenhang mit dem Siebten Rahmenprogramm werden unter Einhaltung grundlegender ethischer Prinzipien durchgeführt (gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1)), die auch Anforderungen an den Tierschutz enthalten. Insbesondere fallen hierunter die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten Grundsätze. Besonders berücksichtigt wird die Notwendigkeit, Nachdruck auf die Maßnahmen zu legen, mit denen die Stellung und die Rolle der Frauen in Wissenschaft und Forschung gestärkt werden sollen.

Die Artikel und Posten dieses Titels decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse; für die Finanzierung von Studien sowie von Zuschüssen für die Begleitung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme; für im Auftrag der Kommission durchgeführte Analysen und Bewertungen von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau, die der Erschließung neuer, für die Aktionen der Union geeigneter Forschungsbereiche dienen, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, wie auch für die Programmbetreuung und die Verbreitung der Ergebnisse, darunter für Maßnahmen, die im Zuge früherer Rahmenprogramme durchgeführt wurden.

Die Mittel decken außerdem die Verwaltungsausgaben ab, darunter die Ausgaben für Statutspersonal und sonstige Bedienstete, für Information und Veröffentlichungen, für den administrativen und technischen Betrieb, bestimmte andere interne Infrastrukturausgaben zur Erreichung des Ziels der Maßnahmen, deren Bestandteil sie sind, sowie die Aufwendungen für die zur Vorbereitung und Umsetzung der Strategie der Union im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration erforderlichen Maßnahmen und Initiativen.

Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweiz oder dem multilateralen EFDA-Übereinkommen (European Fusion Development Agreement) werden bei den Posten 6 0 1 1 und 6 0 1 2 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Bei einigen dieser Projekte ist eine Beteiligung von Drittstaaten oder Einrichtungen aus Drittstaaten an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung vorgesehen. Die damit verbundenen etwaigen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Einnahmen von Staaten, die an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technologischen Forschung teilnehmen, werden unter Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen externer Stellen für ihre Beteiligung an Maßnahmen der Union werden unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Weitere Mittel werden unter Artikel 08 22 04 bereitgestellt.

Um das in dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG festgelegte Ziel einer 15 %igen Beteiligung von KMU an aus diesen Mitteln finanzierten Projekten erreichen zu können, sind gezieltere Maßnahmen erforderlich. Qualifizierte Projekte im Rahmen der KMU-spezifischen Programme sollten für eine Finanzierung im Rahmen des thematischen Programms in Betracht kommen, sofern sie die notwendigen (thematischen) Voraussetzungen erfüllen.

KAPITEL 08 02 — ZUSAMMENARBEIT — GESUNDHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 02

ZUSAMMENARBEIT — GESUNDHEIT

08 02 01

Zusammenarbeit — Gesundheit

1.1

799 767 530

665 685 019

 

72 065 094

799 767 530

737 750 113

08 02 02

Zusammenarbeit — Gesundheit — Gemeinsames Unternehmen für innovative Arzneimittel

1.1

207 068 000

100 719 908

 

 

207 068 000

100 719 908

08 02 03

Zusammenarbeit — Gesundheit — Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen für innovative Arzneimittel

1.1

4 240 000

4 190 897

 

 

4 240 000

4 190 897

 

Kapitel 08 02 — Insgesamt

 

1 011 075 530

770 595 824

 

72 065 094

1 011 075 530

842 660 918

08 02 01
Zusammenarbeit — Gesundheit

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

799 767 530

665 685 019

 

72 065 094

799 767 530

737 750 113

Erläuterungen

Mit den auf dem Gebiet der Gesundheit vorgesehenen Maßnahmen sollen die Gesundheit der europäischen Bürger verbessert und die Wettbewerbsfähigkeit der im Gesundheitssektor tätigen europäischen Unternehmen, auch mit Blick auf globale Gesundheitsfragen wie neu auftretende Epidemien, gesteigert werden. Schwerpunkte bilden die translationale Forschung (die Übertragung der Ergebnisse der Grundlagenforschung in klinische Anwendungen) und die Entwicklung und Validierung neuer Therapien und Verfahren für Gesundheitsförderung, Prävention, Diagnoseinstrumente und -technologien sowie nachhaltige und wirksame Gesundheitssysteme. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Weitergabe der Forschungsergebnisse und der möglichst frühzeitigen Aufnahme eines Dialogs mit der Zivilgesellschaft, insbesondere mit Patientengruppen, über neue Ergebnisse der Biomedizin- und Genforschung.

Es können Mittel für die klinische Erforschung vieler Krankheiten (wie zum Beispiel AIDS, Malaria, Tuberkulose, Diabetes und andere chronische Erkrankungen — z. B. Arthritis, rheumatische Erkrankungen und solche des Muskel- und Knochenapparats, Atemwegserkrankungen — oder seltene Erkrankungen) bereitgestellt werden.

Der Anteil der Mittel für die Forschung zu altersbedingten Krankheiten sollte erhöht werden.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und zum Zugang zu Arzneimitteln (ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 591).

KAPITEL 08 03 — ZUSAMMENARBEIT — ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI SOWIE BIOTECHNOLOGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 03

ZUSAMMENARBEIT — ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI SOWIE BIOTECHNOLOGIE

08 03 01

Zusammenarbeit — Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei sowie Biotechnologie

1.1

363 076 419

300 674 807

 

22 729 193

363 076 419

323 404 000

 

Kapitel 08 03 — Insgesamt

 

363 076 419

300 674 807

 

22 729 193

363 076 419

323 404 000

08 03 01
Zusammenarbeit — Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei sowie Biotechnologie

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

363 076 419

300 674 807

 

22 729 193

363 076 419

323 404 000

Erläuterungen

Die auf diesem Gebiet geplanten Maßnahmen sollen dazu beitragen, integrierte wissenschaftlich-technologische Grundlagen zu schaffen, die für den Aufbau einer europäischen wissensgestützten Bio-Wirtschaft benötigt werden, die Wissenschaft, Industrie und andere Interessengruppen zusammenführt. Dieses Konzept stützt sich auf drei Pfeiler: 1. nachhaltige Erzeugung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen aus Böden, Wäldern und der aquatischen Umwelt, 2. „Vom Tisch bis zum Bauernhof“: Lebensmittel, Gesundheit und Wohlergehen und 3. Biowissenschaften und Biotechnologie im Dienste nachhaltiger Non-Food-Erzeugnisse und Verfahren. So lassen sich neue und sich abzeichnende Forschungsmöglichkeiten erkunden, die sich mit den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen befassen, wie die wachsende Nachfrage nach umweltfreundlichen und artgerechten Produktions- und Vertriebssystemen für sicherere, gesündere und hochwertigere Lebensmittel, die den Forderungen der Verbraucher Rechnung tragen, und Beherrschung lebensmittelbedingter Risiken, vor allem durch Rückgriff auf die Möglichkeiten der Biotechnologie, sowie der Gesundheitsgefahren aufgrund der Klimaänderungen.

Die Mittel sind auch zur Finanzierung der Entwicklung und Verbesserung von Analyseverfahren bestimmt (z. B. Analyse von Rückständen in Nahrungs- und Futtermitteln).

Da im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften keine speziellen Mittel für die Fischereiforschung vorgesehen sind, soll auf die Fischereiforschung prozentual gesehen mindestens wieder der gleiche Anteil entfallen wie im vorherigen Haushaltsplan. Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung der Entwicklung und Verbesserung des Konzepts des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) als politisches Instrument für eine nachhaltige Nutzung der Fischbestände und der Entwicklung eines politischen Konzepts zur Eindämmung der Rückwürfe von Beifängen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

KAPITEL 08 05 — ZUSAMMENARBEIT — ENERGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 05

ZUSAMMENARBEIT — ENERGIE

08 05 01

Zusammenarbeit — Energie

1.1

202 473 047

143 639 953

 

6 993 598

202 473 047

150 633 551

08 05 02

Zusammenarbeit — Energie — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

1.1

15 006 000

13 190 453

 

 

15 006 000

13 190 453

08 05 03

Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

1.1

1 239 000

1 224 651

 

 

1 239 000

1 224 651

 

Kapitel 08 05 — Insgesamt

 

218 718 047

158 055 057

 

6 993 598

218 718 047

165 048 655

08 05 01
Zusammenarbeit — Energie

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

202 473 047

143 639 953

 

6 993 598

202 473 047

150 633 551

Erläuterungen

Die Anstrengungen konzentrieren sich auf folgende Maßnahmen:

Erneuerbare Energiequellen für die Elektrizitätserzeugung

Technologien zur Steigerung des Gesamtwirkungsgrades, Senkung der Kosten der Stromerzeugung aus einheimischen erneuerbaren Energien und Entwicklung und Demonstration von Technologien, die für unterschiedliche regionale Bedingungen geeignet sind.

Herstellung von Brennstoffen aus erneuerbaren Energieträgern

Integrierte Umwandlungstechnologien: Entwicklung von und Senkung der Kosten je Einheit der aus erneuerbaren Energien gewonnenen festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffe mit dem Ziel der wirtschaftlichen Herstellung und Nutzung kohlenstoffneutraler Brennstoffe, insbesondere flüssiger Biokraftstoffe für den Verkehrssektor.

CO 2-Abscheidung und -lagerung für weitgehend emissionsfreie Stromerzeugung

Drastische Verringerung der ökologischen Auswirkungen der Nutzung fossiler Brennstoffe mit dem Ziel hoch effizienter, weitgehend emissionsfreier Kraftwerke auf der Grundlage von CO2-Abscheidungs- und -lagerungstechnologien.

Umweltfreundliche Kohletechnologien

Erhebliche Verbesserung des Wirkungsgrads von Anlagen, der Zuverlässigkeit und der Kosten durch Entwicklung und Demonstration von sauberen Kohleumwandlungstechnologien. Dies schließt auch weitere Maßnahmen für die Entwicklung und Einführung effizienter Technologien für die Verbrennung von Holzabfällen zur Erzeugung von Biokohle als einer zukunftsfähigen Form der Energieerzeugung ein.

Intelligente Energienetze

Erhöhung der Effizienz, Sicherheit und Zuverlässigkeit der europäischen Stromnetze und ihrer Fähigkeit, die von den Märkten generierten Energieströme zu steuern. Langfristige Planung des Ausbaus des europaweiten Stromnetzes im Rahmen der Europäischen Stromnetz-Initiative. Beseitigung der Hemmnisse für den großtechnischen Einsatz und für die tatsächliche Integration dezentraler und erneuerbarer Energieträger.

Energieeffizienz und Energieeinsparung

Neue Konzepte und Technologien zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Energieeinsparungen bei Gebäuden, Dienstleistungen und in der Industrie. Dazu gehören die Integration von Strategien und Technologien im Bereich der Energieeffizienz, die Verwendung von Technologien aus dem Bereich neuer und erneuerbarer Energien und die Energienachfragesteuerung.

Wegen ihres wichtigen Beitrags zu künftigen nachhaltigen Energiesystemen werden erneuerbare Energiequellen und Endenergieeffizienz im Zeitraum 2007-2013 wesentliche Aspekte dieses Themenbereichs sein und ab 2012 mindestens zwei Drittel davon ausmachen. Den Schwerpunkt bilden Maßnahmen zur optimalen Unterstützung der SET-Plan-Initiativen im Rahmen der Technologiepläne.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Ein Teil dieser Mittel dient zur Unterstützung gemeinsamer Herangehensweisen an große globale Herausforderungen wie etwa Energieversorgungssicherheit und Ressourcenknappheit, indem Ressourcen gebündelt und der Austausch bewährter Verfahren gefördert werden, um die Forschung und Entwicklung im Energiebereich voranzubringen. Die Maßnahmen sollen die Wirksamkeit der Aktionen der internationalen Gemeinschaft verbessern und bestehende Mechanismen ergänzen. Mit den Mitteln werden innovative Projekte gefördert, die von europäischen Staaten und Drittstaaten gemeinsam durchgeführt werden. Der Rahmen dieser Projekte geht darüber hinaus, was ein einzelnes Landes leisten könnte und unter bestehenden rechtlichen Instrumente vorgesehen ist. Bei der Durchführung dieser Maßnahme sorgt die Kommission für eine ausgewogene Verteilung der Hilfen. Sie wird dazu beitragen, Akteure auf globaler Ebene in Forschungspartnerschaften einzubeziehen, wodurch Innovationen im Bereich der sicheren, sauberen und effizienten Energie gefördert werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

KAPITEL 08 06 — ZUSAMMENARBEIT — UMWELT (EINSCHLIESSLICH KLIMAWANDEL)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 06

ZUSAMMENARBEIT — UMWELT (EINSCHLIESSLICH KLIMAWANDEL)

08 06 01

Zusammenarbeit — Umwelt (einschließlich Klimawandel)

1.1

336 619 726

266 434 105

 

13 987 196

336 619 726

280 421 301

08 06 02

Zusammenarbeit — Umwelt — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

1.1

3 951 000

2 671 697

 

 

3 951 000

2 671 697

 

Kapitel 08 06 — Insgesamt

 

340 570 726

269 105 802

 

13 987 196

340 570 726

283 092 998

08 06 01
Zusammenarbeit — Umwelt (einschließlich Klimawandel)

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

336 619 726

266 434 105

 

13 987 196

336 619 726

280 421 301

Erläuterungen

Im Siebten Rahmenprogramm wird die Umweltforschung über das Thema Umwelt (einschließlich Klimawandel) durchgeführt. Ziel ist die Förderung eines nachhaltigen Managements der natürlichen und vom Menschen geschaffenen Umwelt und ihrer Ressourcen durch die Erweiterung unserer Kenntnisse über die Wechselwirkungen zwischen Biosphäre, Ökosystemen und menschlichen Tätigkeiten und die Entwicklung neuer Technologien, Werkzeuge und Dienstleistungen, um Umweltprobleme mit einem integrierten Ansatz lösen zu können. Der Schwerpunkt wird auf der Vorhersage von Veränderungen beim Klima sowie bei Umwelt-, Erd- und Ozeansystemen und auf Werkzeugen und Technologien für die Überwachung, Verhütung und Eindämmung von Umweltbelastungen und -risiken — u. a. für die Gesundheit und die dauerhafte Erhaltung der natürlichen und vom Menschen geschaffenen Umwelt — liegen.

Die Forschungsarbeiten in diesem Bereich dienen der Umsetzung internationaler Verpflichtungen und Initiativen wie der globalen Erdbeobachtung. Ferner dienen sie dem Forschungsbedarf, der sich aus dem geltenden und künftigen Unionsrecht und neuen Strategien, aus damit verbundenen thematischen Strategien und den Aktionsplänen zu Umwelttechnologien und Umwelt und Gesundheit ergibt. Die Forschungsarbeiten werden auch technologische Entwicklungen unterstützen, die die Marktstellung europäischer Unternehmen verbessern sollen, insbesondere die der kleinen und mittleren Unternehmen, die zum Beispiel auf dem Gebiet der Umwelttechnologien tätig sind.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

KAPITEL 08 08 — ZUSAMMENARBEIT — SOZIAL-, WIRTSCHAFTS- UND GEISTESWISSENSCHAFTEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 08

ZUSAMMENARBEIT — SOZIAL-, WIRTSCHAFTS- UND GEISTESWISSENSCHAFTEN

08 08 01

Zusammenarbeit — Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften

1.1

112 677 988

63 586 684

 

4 369 250

112 677 988

67 955 934

 

Kapitel 08 08 — Insgesamt

 

112 677 988

63 586 684

 

4 369 250

112 677 988

67 955 934

08 08 01
Zusammenarbeit — Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

112 677 988

63 586 684

 

4 369 250

112 677 988

67 955 934

Erläuterungen

Ziel der Maßnahmen in diesem Bereich ist es, mit koordinierten Bemühungen die gesamte Vielfalt der europäischen Forschungskapazitäten im Bereich der Wirtschafts-, Politik-, Geschichts-, Sozial- und Geisteswissenschaften zu mobilisieren, die erforderlich sind, um die Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der Entstehung der Wissensgesellschaft und neuer Formen der Beziehungen zwischen den Menschen einerseits und zwischen den Menschen und den Institutionen andererseits genauer zu erkunden und zu bewältigen.

Bei einem Teil der Maßnahmen sollten die rechtlichen, sozialen, wirtschaftlichen und politischen Fragen im Zusammenhang mit dem europäischen Integrationsprozess auch aus einer historischen Perspektive analysiert werden (die Verfassungskulturen und Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten der Union, die Entwicklung einer europäischen Zivilgesellschaft, nationale Wirtschaftspolitiken und europäische wirtschaftspolitische Steuerung, die nationalen politischen Kulturen und Europa).

Ein Teil der Mittel ist dafür einzusetzen, Forschungen über die Tätigkeitsgebiete, den Umfang und die Zusammensetzung von Freiwilligenarbeit in der EU durchzuführen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

KAPITEL 08 10 — IDEEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 10

IDEEN

08 10 01

Ideen

1.1

1 714 721 109

1 014 719 704

 

12 238 796

1 714 721 109

1 026 958 500

 

Kapitel 08 10 — Insgesamt

 

1 714 721 109

1 014 719 704

 

12 238 796

1 714 721 109

1 026 958 500

08 10 01
Ideen

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 714 721 109

1 014 719 704

 

12 238 796

1 714 721 109

1 026 958 500

Erläuterungen

Ziel der im Rahmen des spezifischen Programms „Ideen“ geplanten Maßnahmen ist es, mit Hilfe des Europäischen Forschungsrats die besten Forschungsteams in Europa zu ermitteln und die Pionierforschung zu fördern, indem risikoreiche und multidisziplinäre Projekte unterstützt werden, die allein nach ihrer Exzellenz im Zuge eines europäischen Peer-Review beurteilt werden. Daneben soll insbesondere der Aufbau von Netzwerken unter Forschungsgruppen in verschiedenen Ländern gefördert werden, um die Entstehung einer europäischen Wissenschaftsgemeinde voranzubringen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Diese Mittel betreffen auch die Einnahmen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen und als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Ideen zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 242).

KAPITEL 08 13 — KAPAZITÄTEN — FORSCHUNG ZUGUNSTEN VON KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 13

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNG ZUGUNSTEN VON KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

08 13 01

Kapazitäten — Forschung zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

1.1

274 436 455

229 292 524

 

6 993 598

274 436 455

236 286 122

 

Kapitel 08 13 — Insgesamt

 

274 436 455

229 292 524

 

6 993 598

274 436 455

236 286 122

08 13 01
Kapazitäten — Forschung zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

274 436 455

229 292 524

 

6 993 598

274 436 455

236 286 122

Erläuterungen

Diese spezifischen Maßnahmen, die zur Förderung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit und der Unternehmens- und Innovationspolitik durchgeführt werden, sollen den kleinen und mittleren Unternehmen helfen, ihre technologischen Kapazitäten in traditionellen oder neuen Bereichen auszubauen und ihre Fähigkeit, auf europäischen und internationalen Märkten tätig zu werden, stärken. Diese Maßnahmen werden die Forschung in prioritären Themenbereichen ergänzen. Der Schwerpunkt sollte auf Ideen liegen, die letztlich in der Entwicklung innovativer Produkte und Dienstleistungen für KMU angewandt werden können.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Diese Mittel betreffen auch die Einnahmen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen und als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

KAPITEL 08 14 — KAPAZITÄTEN — WISSENSORIENTIERTE REGIONEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 14

KAPAZITÄTEN — WISSENSORIENTIERTE REGIONEN

08 14 01

Kapazitäten — Wissensorientierte Regionen

1.1

27 351 639

18 316 022

 

953 577

27 351 639

19 269 599

 

Kapitel 08 14 — Insgesamt

 

27 351 639

18 316 022

 

953 577

27 351 639

19 269 599

08 14 01
Kapazitäten — Wissensorientierte Regionen

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

27 351 639

18 316 022

 

953 577

27 351 639

19 269 599

Erläuterungen

Dieser Betrag wird für die Finanzierung von Projekten bereitgestellt, mit denen das Forschungspotenzial europäischer Regionen, insbesondere durch die europaweite Förderung und Unterstützung der Entwicklung regionaler „forschungsorientierter Cluster“, denen Universitäten, Forschungszentren, Unternehmen, regionale Behörden und sonstige interessierte Kreise angehören, gestärkt wird.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

KAPITEL 08 15 — KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSPOTENZIAL

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 15

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSPOTENZIAL

08 15 01

Kapazitäten — Forschungspotenzial

1.1

74 266 567

55 972 979

 

281 492

74 266 567

56 254 471

 

Kapitel 08 15 — Insgesamt

 

74 266 567

55 972 979

 

281 492

74 266 567

56 254 471

08 15 01
Kapazitäten — Forschungspotenzial

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

74 266 567

55 972 979

 

281 492

74 266 567

56 254 471

Erläuterungen

Um die Forscher und Einrichtungen in aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen der Union und in Regionen in äußerster Randlage der Union dabei zu unterstützen, einen Beitrag zu den europäischen Forschungsanstrengungen insgesamt zu leisten und gleichzeitig von dem in anderen Regionen Europas vorhandenen Wissen und Erfahrungsschatz zu profitieren, wird mit dieser Maßnahme das Ziel verfolgt, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie ihr Potenzial nutzen und zur umfassenden Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums in der erweiterten Union beitragen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

KAPITEL 08 16 — KAPAZITÄTEN — WISSENSCHAFT UND GESELLSCHAFT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 16

KAPAZITÄTEN — WISSENSCHAFT UND GESELLSCHAFT

08 16 01

Kapazitäten — Wissenschaft und Gesellschaft

1.1

63 656 771

37 366 692

 

2 797 439

63 656 771

40 164 131

 

Kapitel 08 16 — Insgesamt

 

63 656 771

37 366 692

 

2 797 439

63 656 771

40 164 131

08 16 01
Kapazitäten — Wissenschaft und Gesellschaft

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

63 656 771

37 366 692

 

2 797 439

63 656 771

40 164 131

Erläuterungen

Mit Blick auf die Schaffung einer effektiven und demokratischen europäischen Wissensgesellschaft soll die harmonische Integration wissenschaftlicher und technologischer Bemühungen und der damit verbundenen Forschungspolitik in das europäische Sozialgefüge angeregt werden.

Die unter diesem Posten durchgeführten Maßnahmen werden auch die Koordinierung der Forschungspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten unterstützen sowie die Überwachung und Auswertung von Strategien im Forschungsumfeld und in der Industrie.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

KAPITEL 08 18 — KAPAZITÄTEN — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (RSFF)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 18

KAPAZITÄTEN — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (RSFF)

08 18 01

Kapazitäten — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF)

1.1

50 221 512

49 975 197

 

262 529

50 221 512

50 237 726

 

Kapitel 08 18 — Insgesamt

 

50 221 512

49 975 197

 

262 529

50 221 512

50 237 726

08 18 01
Kapazitäten — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF)

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

50 221 512

49 975 197

 

262 529

50 221 512

50 237 726

Erläuterungen

Mit Hilfe der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) sollen die privaten Investitionen in die Forschung angekurbelt werden, indem der Zugang zu Fremdfinanzierung für die Teilnehmer an europäischen Forschungsinfrastrukturen erleichtert wird. Durch die Fazilität erhöht sich direkt und indirekt (über ihr Bankennetz) das Darlehensvolumen der EIB für solche Infrastrukturen.

Die Fazilität leistet einen Beitrag zur Umsetzung der Strategie Europa 2020, vor allem zum 3 %-Ziel für die Forschungsinvestitionen, indem fehlende Möglichkeiten auf dem Markt ausgeglichen, der Gesamtzuschussbetrag für die Forschung erhöht und die vielfältigen Finanzierungsquellen genutzt werden.

In Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Halbzeitüberprüfung der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) wird die Kommission aufgefordert, mit der EIB-Gruppe neue Modelle der Risikoteilung zu überprüfen, die auf dem Ansatz des Erstrisikos bei Portfolios basieren, um den Zugang zu Fremdfinanzierung für strategische Forschungsinfrastruktur der Union zu ermöglichen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

KAPITEL 08 21 — EURATOM — KERNSPALTUNG UND STRAHLENSCHUTZ

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 21

EURATOM — KERNSPALTUNG UND STRAHLENSCHUTZ

08 21 01

Euratom — Kernspaltung und Strahlenschutz

1.1

56 086 380

54 144 745

 

100 000

56 086 380

54 244 745

 

Kapitel 08 21 — Insgesamt

 

56 086 380

54 144 745

 

100 000

56 086 380

54 244 745

08 21 01
Euratom — Kernspaltung und Strahlenschutz

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

56 086 380

54 144 745

 

100 000

56 086 380

54 244 745

Erläuterungen

Ziel dieser Maßnahme ist die Schaffung einer soliden wissenschaftlichen und technischen Grundlage, um konkrete Entwicklungen für eine sicherere Entsorgung langlebiger radioaktiver Abfälle zu beschleunigen, eine sicherere, in Bezug auf die Ressourcen effizientere und wettbewerbsfähigere Nutzung der Kernenergie zu fördern sowie ein robustes, für die Bevölkerung akzeptables System für den Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen ionisierender Strahlung zu gewährleisten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404).

Beschluss 2012/93/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25).

Verordnung (Euratom) Nr. 2012/139/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1).

Beschluss 2012/94/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch indirekte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 33).

TITEL 09

KOMMUNIKATIONSNETZE, INHALTE UND TECHNOLOGIEN

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOMMUNIKATIONSNETZE, INHALTE UND TECHNOLOGIEN“

 

127 323 333

127 323 333

 

 

127 323 333

127 323 333

09 02

RECHTLICHER RAHMEN FÜR DIE DIGITALE AGENDA

 

18 137 969

25 432 322

 

52 452

18 137 969

25 484 774

 

40 02 41

 

391 985

391 985

 

 

391 985

391 985

 

 

 

18 529 954

25 824 307

 

 

18 529 954

25 876 759

09 03

KOMMUNIKATIONSNETZE — INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE-VERBREITUNG UND AUDIOVISUELLE MEDIEN

1

144 265 000

121 020 143

 

11 189 757

144 265 000

132 209 900

09 04

INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN (IKT) — ZUSAMMENARBEIT

1

1 483 700 335

1 139 015 611

 

29 722 791

1 483 700 335

1 168 738 402

09 05

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

1

37 403 000

53 948 802

 

 

37 403 000

53 948 802

 

Titel 09 — Insgesamt

 

1 810 829 637

1 466 740 211

 

40 965 000

1 810 829 637

1 507 705 211

 

40 01 40, 40 02 41

 

391 985

391 985

 

 

391 985

391 985

 

Insgesamt + reserve

 

1 811 221 622

1 467 132 196

 

 

1 811 221 622

1 508 097 196

KAPITEL 09 02 — RECHTLICHER RAHMEN FÜR DIE DIGITALE AGENDA

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 02

RECHTLICHER RAHMEN FÜR DIE DIGITALE AGENDA

09 02 01

Festlegung und Umsetzung der Unionspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikation

1.1

2 405 000

1 976 838

 

 

2 405 000

1 976 838

09 02 02

Förderung der sicheren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien

09 02 02 01

Programm „Sicheres Internet“

1.1

2 700 000

10 576 085

 

 

2 700 000

10 576 085

09 02 02 02

Abschluss des Programms „Mehr Sicherheit im Internet“ — Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien

1.1

p.m.

 

 

p.m.

 

Artikel 09 02 02 — Teilsumme

 

2 700 000

10 576 085

 

 

2 700 000

10 576 085

09 02 03

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit

09 02 03 01

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

1.1

5 434 458

5 434 458

 

 

5 434 458

5 434 458

 

40 02 41

 

391 985

391 985

 

 

391 985

391 985

 

 

 

5 826 443

5 826 443

 

 

5 826 443

5 826 443

09 02 03 02

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Beitrag zu Titel 3

1.1

2 379 815

2 379 815

 

 

2 379 815

2 379 815

 

Artikel 09 02 03 — Teilsumme

 

7 814 273

7 814 273

 

 

7 814 273

7 814 273

 

40 02 41

 

391 985

391 985

 

 

391 985

391 985

 

 

 

8 206 258

8 206 258

 

 

8 206 258

8 206 258

09 02 04

Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro

09 02 04 01

Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

1.1

3 165 705

3 165 705

 

 

3 165 705

3 165 705

09 02 04 02

Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro — Beitrag zu Titel 3

1.1

602 991

602 991

 

 

602 991

602 991

 

Artikel 09 02 04 — Teilsumme

 

3 768 696

3 768 696

 

 

3 768 696

3 768 696

09 02 05

Sonstige Maßnahmen in den Bereichen Audiovisuelles und Medien

3.2

950 000

948 882

 

 

950 000

948 882

09 02 06

Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für Journalisten

3.2

97 548

 

52 452

150 000

09 02 07

Pilotprojekt — Umsetzung des Instruments für die Überwachung des Medienpluralismus

3.2

500 000

250 000

 

 

500 000

250 000

 

Kapitel 09 02 — Insgesamt

 

18 137 969

25 432 322

 

52 452

18 137 969

25 484 774

 

40 02 41

 

391 985

391 985

 

 

391 985

391 985

 

Insgesamt + reserve

 

18 529 954

25 824 307

 

 

18 529 954

25 876 759

09 02 06
Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für Journalisten

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

97 548

 

52 452

150 000

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen der Erasmus Vorbereitungsmaßnahme für Journalisten bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne vom Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 09 03 — KOMMUNIKATIONSNETZE — INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE-VERBREITUNG UND AUDIOVISUELLE MEDIEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 03

KOMMUNIKATIONSNETZE — INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE-VERBREITUNG UND AUDIOVISUELLE MEDIEN

09 03 01

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm zur Unterstützung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT-Förderprogramm)

1.1

144 265 000

119 652 155

 

11 189 757

144 265 000

130 841 912

09 03 02

Abschluss des Programms eContentplus — Förderung europäischer digitaler Inhalte

1.1

1 367 988

 

 

1 367 988

09 03 03

Vorbereitende Maßnahme — Internetbasiertes System für bessere Rechtsetzung und zur Bürgerbeteiligung

1.1

p.m.

 

 

p.m.

09 03 04

Abschluss früherer Programme

09 03 04 01

Abschluss der transeuropäischen Telekommunikationsnetze (eTEN)

1.1

p.m.

 

 

p.m.

09 03 04 02

Abschluss des Programms MODINIS

1.1

p.m.

 

 

p.m.

 

Artikel 09 03 04 — Teilsumme

 

p.m.

 

 

p.m.

 

Kapitel 09 03 — Insgesamt

 

144 265 000

121 020 143

 

11 189 757

144 265 000

132 209 900

09 03 01
Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm zur Unterstützung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT-Förderprogramm)

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

144 265 000

119 652 155

 

11 189 757

144 265 000

130 841 912

Erläuterungen

Das IKT-Förderprogramm ist eines der drei spezifischen Programme des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation.

Es werden verstärkte Anstrengungen auf Unionsebene unternommen, um die breite Einführung von Informations- und Kommunikationstechnologien voranzutreiben. Mit Hilfe von Synergien auf Unionsebene sollen Unsicherheiten und unnötige Doppelarbeit verringert werden, indem Erfahrungen ausgetauscht und nachgeahmt und daraus Lehren gezogen werden. Außerdem geht es um die Stärkung des Binnenmarktes für IKT-gestützte Dienstleistungen durch Förderung der Interoperabilität und Bekämpfung von Marktfragmentierungen. Ferner dienen die Maßnahmen der Schaffung der notwendigen rechtlichen und technologischen Rahmenbedingungen, damit die Innovation gefördert und mögliche Hindernisse (z. B. Hindernisse kultureller, sprachlicher, technischer und rechtlicher Art bzw. durch Behinderungen oder „Dys“-Schwächen bedingte Hindernisse) überwunden werden können.

Wie in der Rechtsgrundlage angegeben, sieht das IKT-Förderprogramm folgende Maßnahmen vor:

a)

Schaffung eines europäischen Informationsraumes und Stärkung des Binnenmarktes für IKT-Produkte und -Dienstleistungen,

b)

Förderung der Innovation durch Einsatz von und Investitionen in IKT,

c)

Schaffung einer Informationsgesellschaft für alle, Entwicklung leistungsfähigerer und kostengünstigerer Dienste in Bereichen von öffentlichem Interesse und Verbesserung der Lebensqualität, insbesondere für Menschen mit Behinderungen und Menschen, die an „Dys“-Schwächen (Dyslexie, Dyspraxie, Dysphasie, Dyskalkulie usw.) leiden.

Dies erfolgt insbesondere durch Förderung der Entwicklung IKT-gestützter Dienste und Förderung der Entwicklung und Nutzung digitaler Inhalte in Bereichen von öffentlichem Interesse, darunter in den Bereichen IKT für Gesundheit und Integration, IKT für Regierung und Verwaltung, IKT für Energieeffizienz, intelligente Mobilität und Umwelt, digitale Bibliotheken, öffentlich zugängliche Online-Kataloge über lieferbare Bücher, bessere Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors, Bildung und Lernen.

Ein Teil der Mittel für das Programm zur Unterstützung der IKT-Politik (IKT-Förderprogramm) innerhalb des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) kann dazu verwendet werden, die nächste Generation der Notrufnummer 112, innovative Dienste für interoperable Notdienste und die Notrufnummer 112 für alle Bürger zu testen und deren Einführung in der gesamten Union zu unterstützen, um schneller und effektiver reagieren und Leben retten zu können. Hierzu wird u. a. die traditionelle technische Architektur für Notrufe neu gestaltet und unter Senkung der Kosten vereinfacht, um letztlich auf 112-Notrufe aller Bürger, auch von Benutzern mit Behinderungen, optimal reagieren zu können. Ferner sollen Maßnahmen zur Verbreitung, Information und Aufklärung die Kenntnis über die Notrufnummer 112 und ihre richtige Verwendung fördern. Zudem soll ein SMS-Notdienst entwickelt und getestet werden, damit Menschen mit Behinderungen einen Hilferuf an die Notrufstelle senden können.

Das IKT-Förderprogramm wird als Teil des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) die breite IKT-Einführung im Interesse besserer Dienstleistungen vorantreiben. Es wird auch dafür sorgen, dass die europäischen Unternehmen, darunter vor allem die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die neuen Chancen ergreifen können, die sich aus der steigenden Nachfrage nach solchen IKT-gestützten Diensten ergeben. Wie in der Rechtsgrundlage des CIP vorgesehen, wird die Förderung der Entwicklung und Nutzung digitaler Inhalte ab 2009 in das IKT-Förderprogramm des CIP übernommen. Während der Übergangsphase 2007-2008 erfolgt die Durchführung im Rahmen des Programms eContentplus (nach dessen eigener Rechtsgrundlage).

Der Hauptteil dieser Unterstützung wird jährlich einer begrenzten Anzahl gut sichtbarer Pilotprojekte und Aktionen zu empfehlenswerten Verfahren zugute kommen. Begleitmaßnahmen wie thematische Netze, die zu einem bestimmten Thema eine Vielzahl verschiedener Beteiligter zusammenbringen, werden ebenfalls in Angriff genommen. Ergänzt wird dies durch die Beobachtung der europäischen Informationsgesellschaft, durch Maßnahmen zur Erlangung des Hintergrundwissens, das für politische Entscheidungsprozesse benötigt wird, sowie durch Werbe-, Informations- und Aufklärungsmaßnahmen über den Nutzen der IKT für die Bürger, Unternehmen (vor allem kleine und mittlere Unternehmen) und öffentliche Einrichtungen.

Das IKT-Förderprogramm als Teil des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) sollte zur Überprüfung neuer Finanzinstrumente wie z. B. der Initiative für Projektanleihen im IKT-Bereich und insbesondere auf dem Gebiet der Hochgeschwindigkeits-Breitbandverbindungen beitragen. Es sollte zur Vorbereitung neuer Finanzinstrumente für den kommenden mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 beitragen. Insbesondere sollte in diesem Rahmen überprüft werden, wie private und öffentliche Langzeitinvestoren zugunsten der Entwicklung von IKT-Breitbandinfrastruktur investieren können. Die Kommission wird ersucht, sowohl mit der EIB-Gruppe als auch mit anderen Langzeitinvestoren an der Entwicklung innovativer Möglichkeiten zur Mobilisierung von Finanzmitteln für Infrastrukturen zu arbeiten.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen Dritter, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, werden gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007 bis 2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

KAPITEL 09 04 — INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN (IKT) — ZUSAMMENARBEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 04

INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN (IKT) — ZUSAMMENARBEIT

09 04 01

Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

09 04 01 01

Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

1.1

1 307 359 400

1 072 656 852

 

29 722 791

1 307 359 400

1 102 379 643

09 04 01 02

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ARTEMIS

1.1

65 000 000

19 016 953

 

 

65 000 000

19 016 953

09 04 01 03

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS

1.1

911 793

901 234

 

 

911 793

901 234

09 04 01 04

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ENIAC

1.1

110 000 000

35 143 790

 

 

110 000 000

35 143 790

09 04 01 05

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen ENIAC

1.1

429 142

424 172

 

 

429 142

424 172

 

Artikel 09 04 01 — Teilsumme

 

1 483 700 335

1 128 143 001

 

29 722 791

1 483 700 335

1 157 865 792

09 04 02

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

09 04 03

Abschluss früherer Rahmenprogramme der Europäischen Gemeinschaft (aus der Zeit vor 2007)

1.1

10 872 610

 

 

10 872 610

 

Kapitel 09 04 — Insgesamt

 

1 483 700 335

1 139 015 611

 

29 722 791

1 483 700 335

1 168 738 402

09 04 01
Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

09 04 01 01
Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 307 359 400

1 072 656 852

 

29 722 791

1 307 359 400

1 102 379 643

Erläuterungen

Mit Hilfe des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und dem zum spezifischen Programm „Zusammenarbeit“ gehörenden Thema „Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)“ soll die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie gesteigert und Europa in die Lage versetzt werden, die künftige Entwicklung der IKT nach Maßgabe einer langfristigen europäischen IKT-Strategie zu beherrschen und zu gestalten, so dass seine gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse erfüllt werden und europäische Standards dazu beitragen, auf globale IKT-Entwicklungen Einfluss zu nehmen, anstatt von anderen globalen Wachstumsmärkten überholt zu werden.

Die Maßnahmen sollen Europas wissenschaftliche und technologische Grundlagen stärken und seine weltweite Führungsposition auf dem Gebiet der IKT stärken, durch Nutzung der IKT die Innovation anregen und sicherstellen, dass sich Fortschritte der IKT rasch durch Vorteile für Europas Bürger, Unternehmen, Industrie und Regierungen bemerkbar machen.

Im Mittelpunkt des Themas „IKT“ steht eine auf Technologieschwerpunkte ausgerichtete strategische Forschung, die eine durchgehende Integration von Technologien gewährleistet und das Wissen und die Mittel zur Entwicklung eines breiten Spektrums innovativer IKT-Anwendungen bereitstellt.

Die Maßnahmen verstärken industrielle und technologische Fortschritte im IKT-Bereich und verbessern die Wettbewerbsvorteile wichtiger IKT-intensiver Branchen — sowohl durch innovative, hochwertigere IKT-gestützte Produkte und Dienste als auch durch neue oder verbesserte organisatorische Abläufe in Unternehmen und Verwaltungen. Außerdem werden von diesem Thema auch andere Politikbereiche der Union dank der Mobilisierung der IKT zur Erfüllung öffentlicher und gesellschaftlicher Bedürfnisse unterstützt.

Die Maßnahmen umfassen die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Praktiken im Hinblick auf die Festlegung gemeinsamer Unionsstandards, die mit einem globalen Standard kompatibel sind oder einen solchen setzen. Ferner umfassen sie Vernetzungsaktivitäten und nationale Programmkoordinierungsinitiativen. Diese Mittel decken auch die Ausgaben für unabhängige Sachverständige, die an der Bewertung von Vorschlägen und an Projektprüfungen mitwirken, für Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien, die von der Kommission veranstaltet werden und von europäischem Interesse sind, für Studien, Analysen und Bewertungen, für die Überwachung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme sowie für Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, auch für Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Mit einem Teil dieser Mittel sollen gemeinsame Herangehensweisen für große globale Herausforderungen unterstützt werden, wie etwa eine IKT-Strategie, die nicht nur mit den schnell aufstrebenden IKT-Märkten (z. B. in Asien) mithalten kann, sondern auch in der Lage ist, im europäischen Interesse Standards für eine globale IKT-Politik festzulegen. Durch die Bündelung von Ressourcen und die Förderung des Austauschs bewährter Verfahren können Forschung, Entwicklung und Innovation im Bereich IKT vorangebracht werden. Die Maßnahmen sollen die Wirksamkeit der Aktionen der internationalen Gemeinschaft verbessern und bestehende Mechanismen und erfolgreiche Arbeitsbeziehungen ergänzen. Mit diesen Mitteln werden innovative Projekte gefördert werden, die von europäischen Staaten und Drittstaaten gemeinsam durchgeführt werden. Der Rahmen solcher Projekte wird darüber hinausgehen, was ein einzelnes Land leisten könnte und wird sowohl der EU als auch ihren Partnern zugute kommen, indem sie deren führende Rolle bei der Festlegung künftiger IKT-Standards vorbereiten. Bei der Durchführung dieser Maßnahme sorgt die Kommission für eine ausgewogene Verteilung der Hilfen. Sie wird dazu beitragen, Akteure auf globaler Ebene in Forschungspartnerschaften einzubeziehen, wodurch Innovationen im IKT-Bereich gefördert werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das Spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

09 04 01 02
Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ARTEMIS

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

65 000 000

19 016 953

 

 

65 000 000

19 016 953

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen ARTEMIS leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Thema „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“. Seine Aufgaben sind insbesondere:

Aufstellung und Durchführung eines Forschungsplans für die Entwicklung der Schlüsseltechnologien für eingebettete Rechnersysteme in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen,

Unterstützung bei der Durchführung der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten (FuE), insbesondere durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer ausgewählter Projekte nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen,

Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und Unionsebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll,

Gewährleistung der Effizienz und Nachhaltigkeit der gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme,

Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das Spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52).

09 04 01 03
Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

911 793

901 234

 

 

911 793

901 234

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen ARTEMIS leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Thema „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“. Seine Aufgaben sind insbesondere:

Aufstellung und Durchführung eines Forschungsplans für die Entwicklung der Schlüsseltechnologien für eingebettete Rechnersysteme in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen,

Unterstützung bei der Durchführung der FuE-Tätigkeiten, vor allem durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer ausgewählter Projekte nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen,

Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und EU-Ebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll,

Gewährleistung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme,

Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das Spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des „Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS“ zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52).

09 04 01 04
Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ENIAC

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

110 000 000

35 143 790

 

 

110 000 000

35 143 790

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen ENIAC leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Thema „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“.

Seine Aufgaben sind insbesondere:

Aufstellung und Durchführung eines Forschungsplans für die Entwicklung der Schlüsselkompetenzen für die Nanoelektronik in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen;

Unterstützung der zur Durchführung des Forschungsplans notwendigen Tätigkeiten, vor allem durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer ausgewählter Projekte nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und EU-Ebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll;

Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört — sofern dadurch ein Mehrwert entsteht — auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das Gemeinsame Unternehmen ENIAC;

Förderung der Einbeziehung von kleinen und mittleren Unternehmen in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das Spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21).

09 04 01 05
Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen ENIAC

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

429 142

424 172

 

 

429 142

424 172

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen ENIAC leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Thema „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“.

Seine Aufgaben sind insbesondere:

Aufstellung und Durchführung eines Forschungsplans für die Entwicklung der Schlüsselkompetenzen für die Nanoelektronik in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen;

Unterstützung der zur Durchführung des Forschungsplans notwendigen Tätigkeiten, insbesondere durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer ausgewählter Projekte nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und EU-Ebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll;

Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört — sofern dadurch ein Mehrwert entsteht — auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das Gemeinsame Unternehmen ENIAC;

Förderung der Einbeziehung von kleinen und mittleren Unternehmen in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das Spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21).

TITEL 10

DIREKTE FORSCHUNG

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „DIREKTE FORSCHUNG“

1

350 080 000

350 080 000

 

 

350 080 000

350 080 000

10 02

DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2013) — EU

1

33 089 156

30 021 794

 

699 360

33 089 156

30 721 154

10 03

DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2011 UND 2012-2013) — EURATOM

1

10 250 000

8 614 941

 

699 360

10 250 000

9 314 301

10 04

ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

10 05

ALTLASTEN AUS KERNTECHNISCHEN TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE IM RAHMEN DES EURATOM-VERTRAGS

1

30 900 000

27 805 968

 

1 398 720

30 900 000

29 204 688

 

Titel 10 — Insgesamt

 

424 319 156

416 522 703

 

2 797 440

424 319 156

419 320 143

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltsrubriken des Politikbereichs „Direkte Forschung“ (mit Ausnahme des Kapitels 10 05).

Die Mittel decken nicht nur die Interventionsausgaben und die Ausgaben für das ständige Personal, sondern auch sonstige Personalausgaben und Ausgaben für Unternehmensverträge, Infrastruktur, Informationen und Veröffentlichungen sowie die für Aktionen im Bereich Forschung und technologische Entwicklung erforderlichen sonstigen Verwaltungsausgaben, einschließlich der Orientierungsforschung.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 4 und 6 2 2 5 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

Sonstige Einnahmen können als zusätzliche Mittel bereitgestellt und entsprechend ihrer Bestimmung im Rahmen der Kapitel 10 02, 10 03, 10 04 und bei Artikel 10 01 05 verwendet werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Bei einigen Aktionen der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung ist eine Beteiligung von Drittländern bzw. Einrichtungen aus Drittländern vorgesehen. Solche möglichen Finanzbeiträge werden bei Posten 6 0 1 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die zusätzlichen Mittel werden bei den Artikeln 10 02 02 und 10 03 02 eingesetzt.

Die bei diesem Titel verbuchten Mittel decken die Personalkosten der finanz- und verwaltungstechnischen Referate der Gemeinsamen Forschungsstelle sowie des Bedarfs dieser Referate an Unterstützungsmitteln (etwa 15 % der Kosten).

KAPITEL 10 02 — DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2013) — EU

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 02

DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2013) — EU

10 02 01

Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) außerhalb des Nuklearbereichs

1.1

33 089 156

30 021 794

 

699 360

33 089 156

30 721 154

10 02 02

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Kapitel 10 02 — Insgesamt

 

33 089 156

30 021 794

 

699 360

33 089 156

30 721 154

10 02 01
Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) außerhalb des Nuklearbereichs

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

33 089 156

30 021 794

 

699 360

33 089 156

30 721 154

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die wissenschaftlich-technische Unterstützung und die Forschungsarbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle nach Maßgabe des außerhalb des Nuklearbereichs durchzuführenden spezifischen Programms für folgende Themen abdecken:

Wohlstand in einer wissensintensiven Gesellschaft,

Solidarität und verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Ressourcen,

Sicherheit und Freiheit,

Europa als Weltpartner.

Diese Mittel decken besondere Ausgaben für die betreffenden Forschungs- und Unterstützungstätigkeiten (Käufe jeglicher Art und Verträge) ab. Hierunter fallen auch Ausgaben für wissenschaftliche Infrastrukturen, die direkt für die jeweiligen Projekte anfallen.

Diese Mittel sollen außerdem Ausgaben jeglicher Art im Zusammenhang mit den Forschungstätigkeiten dieses Artikels abdecken, die der Gemeinsamen Forschungsstelle im Rahmen ihrer Beteiligung an indirekten Aktionen auf Wettbewerbsbasis übertragen werden.

Gemäß Artikel 21 sowie Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/975/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368).

KAPITEL 10 03 — DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2011 UND 2012-2013) — EURATOM

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 03

DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2011 UND 2012-2013) — EURATOM

10 03 01

Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Nuklearbereich

1.1

10 250 000

8 614 941

 

699 360

10 250 000

9 314 301

10 03 02

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Kapitel 10 03 — Insgesamt

 

10 250 000

8 614 941

 

699 360

10 250 000

9 314 301

10 03 01
Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Nuklearbereich

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 250 000

8 614 941

 

699 360

10 250 000

9 314 301

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die wissenschaftlich-technische Unterstützung und die Forschungsarbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle nach Maßgabe des im Nuklearbereich durchzuführenden spezifischen Programms für folgende Themen abdecken:

Entsorgung radioaktiver Abfälle, Umweltauswirkungen, grundlegende Kenntnisse und Forschung zur Stilllegung,

nukleare Sicherheit,

Sicherheitsüberwachung.

Die Mittel sollen die Tätigkeiten abdecken, die zur Erfüllung der genannten Verpflichtungen zur nuklearen Sicherheitsüberwachung entsprechend Titel II Kapitel 7 des Euratom-Vertrags und dem Nichtverbreitungsvertrag und zur Weiterverfolgung des Programms der Kommission zur Unterstützung der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) erforderlich sind.

Diese Mittel decken besondere Ausgaben für die betreffenden Forschungs- und Unterstützungstätigkeiten (Käufe jeglicher Art und Verträge) ab. Hierunter fallen auch Ausgaben für wissenschaftliche Infrastrukturen, die direkt für die jeweiligen Projekte anfallen.

Diese Mittel sollen außerdem Ausgaben jeglicher Art im Zusammenhang mit den Forschungstätigkeiten dieses Artikels abdecken, die der Gemeinsamen Forschungsstelle im Rahmen ihrer Beteiligung an indirekten Aktionen auf Wettbewerbsbasis übertragen werden.

Gemäß Artikel 21 sowie Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei dem Posten 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Entscheidung 2006/977/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 434).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss 2012/93/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25).

Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1).

Beschluss 2012/95/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 40).

KAPITEL 10 05 — ALTLASTEN AUS KERNTECHNISCHEN TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE IM RAHMEN DES EURATOM-VERTRAGS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 05

ALTLASTEN AUS KERNTECHNISCHEN TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE IM RAHMEN DES EURATOM-VERTRAGS

10 05 01

Rückbau kerntechnischer Anlagen und Abfallentsorgung

1.1

30 900 000

27 805 968

 

1 398 720

30 900 000

29 204 688

 

Kapitel 10 05 — Insgesamt

 

30 900 000

27 805 968

 

1 398 720

30 900 000

29 204 688

10 05 01
Rückbau kerntechnischer Anlagen und Abfallentsorgung

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

30 900 000

27 805 968

 

1 398 720

30 900 000

29 204 688

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung eines Aktionsprogramms zur Verminderung und Beseitigung der nuklearen Altlasten aus Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle seit ihrer Gründung.

Sie decken den Rückbau abgeschalteter Anlagen sowie die Entsorgung der Abfälle aus diesen Anlagen.

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1) sind die Mittel ebenfalls für die Finanzierung von Maßnahmen bestimmt, die die Kommission auf der Grundlage der ihr durch Artikel 8 des Euratom-Vertrags übertragenen Zuständigkeiten durchführt.

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 17. März 1999 über nukleare Altlasten aus den Tätigkeiten der GFS im Rahmen des Euratom-Vertrags — Rückbau der veralteten kerntechnischen Anlagen und Abfallentsorgung (COM(99) 114).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 19. Mai 2004 zu Stilllegung und Rückbau kerntechnischer Anlagen und Abfallentsorgung — Wahrnehmung der sich aus der Tätigkeit der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Rahmen des Euratom-Vertrags ergebenden Zuständigkeiten im kerntechnischen Bereich (SEK(2004) 621).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 12. Januar 2009 zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen und Entsorgung radioaktiver Abfälle — Wahrnehmung der sich aus der Tätigkeit der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Rahmen des Euratom-Vertrags ergebenden Zuständigkeiten im kerntechnischen Bereich (COM(2008) 903).

TITEL 11

MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI“

 

41 694 014

41 694 014

 

 

41 694 014

41 694 014

11 02

FISCHEREIMÄRKTE

2

26 896 768

26 943 107

 

 

26 896 768

26 943 107

11 03

INTERNATIONALE FISCHEREI UND SEERECHT

2

38 510 000

37 273 285

 

 

38 510 000

37 273 285

 

40 02 41

 

115 220 000

113 885 651

 

–43 695 651

115 220 000

70 190 000

 

 

 

153 730 000

151 158 936

 

 

153 730 000

107 463 285

11 04

DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

2

5 390 000

4 820 520

 

 

5 390 000

4 820 520

11 06

EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS (EFF)

2

695 007 712

510 391 412

 

54 514 603

695 007 712

564 906 015

11 07

ERHALTUNG, BEWIRTSCHAFTUNG UND NUTZUNG DER AQUATISCHEN RESSOURCEN

2

51 950 000

40 167 555

 

 

51 950 000

40 167 555

11 08

KONTROLLE UND ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

2

58 613 900

34 423 192

 

 

58 613 900

34 423 192

11 09

MEERESPOLITIK

2

1 200 000

13 043 250

 

 

1 200 000

13 043 250

 

Titel 11 — Insgesamt

 

919 262 394

708 756 335

 

54 514 603

919 262 394

763 270 938

 

40 01 40, 40 02 41

 

115 220 000

113 885 651

 

–43 695 651

115 220 000

70 190 000

 

Insgesamt + reserve

 

1 034 482 394

822 641 986

 

10 818 952

1 034 482 394

833 460 938

KAPITEL 11 03 — INTERNATIONALE FISCHEREI UND SEERECHT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 03

INTERNATIONALE FISCHEREI UND SEERECHT

11 03 01

Internationale Fischereiabkommen

2

29 010 000

28 674 039

 

 

29 010 000

28 674 039

 

40 02 41

 

115 220 000

113 885 651

 

–43 695 651

115 220 000

70 190 000

 

 

 

144 230 000

142 559 690

 

 

144 230 000

98 864 039

11 03 02

Beiträge zu internationalen Organisationen

2

4 800 000

4 447 886

 

 

4 800 000

4 447 886

11 03 03

Vorbereitungsarbeiten für die neuen internationalen Fischereiorganisationen und sonstige nichtobligatorische Beiträge zu internationalen Organisationen

2

4 500 000

3 953 676

 

 

4 500 000

3 953 676

11 03 04

Finanzbeitrag der Union zu den durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 geschaffenen Gremien

2

200 000

197 684

 

 

200 000

197 684

 

Kapitel 11 03 — Insgesamt

 

38 510 000

37 273 285

 

 

38 510 000

37 273 285

 

40 02 41

 

115 220 000

113 885 651

 

–43 695 651

115 220 000

70 190 000

 

Insgesamt + reserve

 

153 730 000

151 158 936

 

 

153 730 000

107 463 285

11 03 01
Internationale Fischereiabkommen

 

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 03 01

29 010 000

28 674 039

 

 

29 010 000

28 674 039

40 02 41

115 220 000

113 885 651

 

–43 695 651

115 220 000

70 190 000

Insgesamt

144 230 000

142 559 690

 

–43 695 651

144 230 000

98 864 039

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben infolge der Fischereiabkommen, die die Europäische Union/Gemeinschaft mit Drittländern ausgehandelt hat bzw. zu verlängern oder neu auszuhandeln beabsichtigt.

Auch partnerschaftliche Fischereiabkommen, die die Europäische Union möglicherweise neu aushandelt, müssten aus diesem Artikel finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Union zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

Verordnungen und Beschlüsse über den Abschluss von Abkommen und/oder Protokollen im Bereich Fischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft/Union und den Regierungen folgender Länder:

Land

Verordnung

Datum

ABl.

Laufzeit

Argentinien (p.m.)

Verordnung (EWG) Nr. 3447/93

28. September 1993

L 318 vom 20.12.1993

24.5.1994 bis 23.5.1999

 

Derzeit kein Protokoll in Kraft

 

 

 

Kap Verde

Verordnung (EG) Nr. 2027/2006

19. Dezember 2006

L 414 vom 30.12.2006

1.9.2006 bis 31.8.2011

 

Beschluss 2011/679/EU

10. Oktober 2011

L 269 vom 14.10.2011

1.9.2011 bis 31.8.2014

Komoren

Verordnung (EG) Nr. 1660/2005

6. Oktober 2005

L 267 vom 12.10.2005

1.1.2005 bis 31.12.2010

 

Verordnung (EG) Nr. 1563/2006

5. Oktober 2006

L 290 vom 20.10.2006

 

 

Beschluss 2011/294/EU

13. Mai 2011

L 134 vom 21.5.2011

1.1.2011 bis 31.12.2013

Côte d’Ivoire

Verordnung (EG) Nr. 953/2005

21. Juni 2005

L 164 vom 24.6.2005

1.7.2004 bis 30.6.2007

 

Verordnung (EG) Nr. 242/2008

17. März 2008

L 75 vom 18. 3. 2008

1.7.2007 bis 30.6.2013

Gabun

Beschluss 2006/788/EG

7. November 2006

L 319 vom 18.11.2006

 

 

Verordnung (EG) Nr. 450/2007

16. April 2007

L 109 vom 26.4.2007

3.12.2005 bis 2.12.2011

 

Die Erneuerung des Protokolls wird derzeit verhandelt.

 

 

 

Grönland

Verordnung (EG) Nr. 753/2007

28. Juni 2007

L 172 vom 30.6.2007

1.1.2007 bis 31.12.2012

 

Beschluss 2012/653/EU

16. Juli 2012

L 293 vom 23.10.2012

1.1.2013 bis 31.12.2015

Guinea-Bissau

Verordnung (EG) Nr. 1491/2006

10. Oktober 2006

L 279 vom 11.10.2006

 

 

Verordnung (EG) Nr. 241/2008

17. März 2008

L 75 vom 18. 3. 2008

16.6.2007 bis 15.6.2011

 

Verordnung 2011/885/EU

14. November 2011

L 344 vom 28.12.2011

16.6.2011 bis 15.6.2012

 

Neues Protokoll am 10. Februar 2012 paraphiert — Rechtsetzungsverfahren noch nicht abgeschlossen

 

 

 

Äquatorialguinea (p.m.)

Verordnung (EWG) Nr. 1966/84

28. Juni 1984

L 188 vom 16.7.1984

 

 

(ausgesetzt seit Juni 2001)

 

 

 

Republik Guinea

Verordnung (EG) Nr. 830/2004

26. April 2004

L 127 vom 29.4.2004

1.1.2004 bis 31.12.2008

 

Beschluss 2009/473/EG

aufgehoben durch Beschluss 2009/1 016/EU

Derzeit kein Protokoll in Kraft

28. Mai 2009

22. Dezember 2009

L 156 vom 19.6.2009

L 348 vom 29.12.2009

1.1.2009 bis 31.12.2012

Kiribati

Verordnung (EG) Nr. 893/2007

23. Juli 2007

L 205 vom 7.8.2007

16.9.2006 bis 15.9.2012

 

Beschluss 2012/669/EU

9. Oktober 2012

L 300 vom 30.10.2012

16.9.2012 bis 15.9.2015

Madagaskar

Beschluss 2007/797/EG

15. November 2007

L 331 vom 17.12. 2007

 

 

Verordnung (EG) Nr. 31/2008

Neues Protokoll am 10. Mai 2012 paraphiert — Rechtsetzungsverfahren noch nicht abgeschlossen

15. November 2007

L 15 vom 18.1. 2008

1.1.2007 bis 31.12.2012

Mauritius

Verordnung (EG) Nr. 2003/2004

21. Oktober 2004

L 348 vom 24.11.2004

3.12.2003 bis 2.12.2007

 

Beschluss 2012/670/EU

9. Oktober 2012

L 300 vom 30.10.2012

 

Mauretanien

Verordnung (EG) Nr. 1801/2006

30. November 2006

L 343 vom 8.12.2006

1.8.2006 bis 31.7.2008

 

Verordnung (EG) Nr. 704/2008

Neues Protokoll am 26. Juli 2012 paraphiert — Rechtsetzungsverfahren noch nicht abgeschlossen

15. Juli 2008

L 203 vom 31.7.2008

1.8.2008 bis 31.7.2012

Föderierte Staaten von Mikronesien

Verordnung (EG) Nr. 805/2006

Beschluss 2011/116/EU

25. April 2006

13. Dezember 2010

L 151 vom 6.6.2006

L 52 vom 25.02.2011

26.2.2007 bis 25.2.2010

 

Neues Protokoll noch nicht in Kraft

 

 

 

Marokko

Verordnung (EG) Nr. 764/2006

22. Mai 2006

L 141 vom 29.5.2006

28.2.2007 bis 27.2.2011 (2)

 

Beschluss 2011/491/EU

12. Juli 2011

L 202 vom 5.8.2011

28.2.2011 bis 28.2.2012

 

Aufgehoben durch Beschluss 2012/15/EU

20. Dezember 2011

L 6 vom 10.1.2012

 

 

Derzeit kein Protokoll in Kraft

 

 

 

Mosambik

Verordnung (EG) Nr. 1446/2007

22. November 2007

L 331 vom 17.12. 2007

1.1.2007 bis 31.12.2011

 

Beschluss 2012/306/EU

12. Juni 2012

L 153 vom 14.6.2012

1.2.2012 bis 31.1.2015

São Tomé und Príncipe

Verordnung (EG) Nr. 894/2007

23. Juli 2007

L 205 vom 7.8.2007 und L 330 vom 15.12.2007

1.6.2006 bis 31.5.2010

 

Beschluss 2011/420/EU

12. Juli 2011

L 188 vom 19.7.2011

13.5.2011 bis 12.5.2014

Senegal (p.m.)

Verordnung (EG) Nr. 2323/2002

16. Dezember 2002

L 349 vom 24.12.2002

1.7.2002 bis 30.6.2006

 

Derzeit kein Protokoll in Kraft

 

 

 

Seychellen

Verordnung (EG) Nr. 1562/2006

5. Oktober 2006

L 290 vom 20.10.2006

 

 

Beschluss 2011/474/EU

12. Juli 2011

L 196 vom 28.7.2011

18.1.2011 bis 17.1.2014

Salomonen

Verordnung (EG) Nr. 563/2006

13. März 2006

L 105 vom 13.4.2006

9.10.2006 bis 8.10.2009

 

Beschluss 2010/763/EU

6. Dezember 2010

L 324 vom 9.12.2010

9.10.2009 bis 8.10.2012

Tansania (p.m.)

Vorgeschlagenes Abkommen zurückgezogen

 

 

 

KAPITEL 11 06 — EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS (EFF)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 06

EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS (EFF)

11 06 01

Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

2

p.m.

14 826 287

 

 

p.m.

14 826 287

11 06 02

Abwicklung des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

11 06 03

Abschluss früherer Programme — Frühere Ziele 1 und 6 (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

11 06 04

Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Andere als Ziel-1-Gebiete (2000 bis 2006)

2

p.m.

4 942 096

 

 

p.m.

4 942 096

11 06 05

Abschluss früherer Programme — Früheres Ziel 5a (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

11 06 06

Abschluss früherer Programme — Initiativen (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

11 06 08

Abschluss früherer Programme — Frühere operative technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

11 06 09

Spezifische Aktion zur Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

11 06 11

Europäischer Fischereifonds (EFF) — Operative technische Unterstützung

2

3 500 000

2 569 890

 

 

3 500 000

2 569 890

11 06 12

Europäischer Fischereifonds (EFF) — Konvergenzziel

2

528 352 868

365 287 491

 

52 280 251

528 352 868

417 567 742

11 06 13

Europäischer Fischereifonds (EFF) — Außerhalb des Konvergenzziels

2

163 154 844

122 765 648

 

2 234 352

163 154 844

125 000 000

 

Kapitel 11 06 — Insgesamt

 

695 007 712

510 391 412

 

54 514 603

695 007 712

564 906 015

Erläuterungen

Nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 können Finanzkorrekturen vorgenommen werden; etwaige Einnahmen aufgrund dieser Finanzkorrekturen werden in Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans verbucht. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können diese Einnahmen in spezifischen Fällen, in denen sie sich zur Deckung der Risiken einer Annullierung oder Kürzung der zuvor beschlossenen Korrekturen als notwendig erweisen, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

In der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ist festgelegt, unter welchen Bedingungen die Vorauszahlung zurückgezahlt wird, was nicht zur Folge hat, dass die Beteiligung der Strukturfonds für die betreffende Intervention gekürzt wird. Gemäß den Artikeln 21 und 178 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen aufgrund dieser Rückzahlungen der Vorauszahlung, die in Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans verbucht werden, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 174, 175 und 177.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

11 06 12
Europäischer Fischereifonds (EFF) — Konvergenzziel

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

528 352 868

365 287 491

 

52 280 251

528 352 868

417 567 742

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der operationellen Programme im Rahmen des Konvergenzziels des Europäischen Fischereifonds (EFF) im Programmplanungszeitraum 2007-2013.

Besonderes Gewicht wird auf die wirtschaftliche Diversifizierung der von der Einschränkung der Fischerei betroffenen Regionen, die Anpassung der Flottenkapazitäten und die Flottenerneuerung ohne Anstieg des Fischereiaufwands sowie auf die nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete gelegt.

Die aus diesem Artikel finanzierten Aktionen sollten der Notwendigkeit der Gewährleistung eines stabilen und dauerhaften Gleichgewichts zwischen der Kapazität der Fischereiflotten und den verfügbaren Ressourcen sowie der Förderung einer Sicherheitskultur im Fischereisektor Rechnung tragen.

Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

11 06 13
Europäischer Fischereifonds (EFF) — Außerhalb des Konvergenzziels

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

163 154 844

122 765 648

 

2 234 352

163 154 844

125 000 000

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der EFF-Maßnahmen außerhalb des Konvergenzziels für Verpflichtungen im Programmplanungszeitraum 2007-2013.

Besonderes Gewicht wird auf die wirtschaftliche Diversifizierung der von der Einschränkung der Fischerei betroffenen Regionen und auf die Flottenerneuerung ohne Anstieg des Fischereiaufwands sowie auf die nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete gelegt.

Die aus diesem Artikel finanzierten Aktionen sollten der Notwendigkeit der Förderung einer Sicherheitskultur im Fischereisektor Rechnung tragen.

Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

TITEL 12

BINNENMARKT

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BINNENMARKT“

 

63 759 472

63 759 472

 

 

63 759 472

63 759 472

12 02

BINNENMARKTPOLITIK

1

11 150 000

10 051 351

 

 

11 150 000

10 051 351

 

40 02 41

 

1 500 000

1 500 000

 

 

1 500 000

1 500 000

 

 

 

12 650 000

11 551 351

 

 

12 650 000

11 551 351

12 04

FREIER KAPITALVERKEHR, GESELLSCHAFTSRECHT UND UNTERNEHMENSFÜHRUNG

1

28 404 000

27 622 833

 

504 538

28 404 000

28 127 371

 

40 02 41

 

1 500 000

1 500 000

 

 

1 500 000

1 500 000

 

 

 

29 904 000

29 122 833

 

 

29 904 000

29 627 371

 

Titel 12 — Insgesamt

 

103 313 472

101 433 656

 

504 538

103 313 472

101 938 194

 

40 02 41

 

3 000 000

3 000 000

 

 

3 000 000

3 000 000

 

Insgesamt + reserve

 

106 313 472

104 433 656

 

 

106 313 472

104 938 194

KAPITEL 12 04 — FREIER KAPITALVERKEHR, GESELLSCHAFTSRECHT UND UNTERNEHMENSFÜHRUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 04

FREIER KAPITALVERKEHR, GESELLSCHAFTSRECHT UND UNTERNEHMENSFÜHRUNG

12 04 01

Spezifische Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Wirtschaftsprüfung

1.1

7 650 000

6 868 833

 

504 538

7 650 000

7 373 371

12 04 02

Europäische Bankenaufsichtsbehörde

12 04 02 01

Europäische Bankenaufsichtsbehörde — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

1.1

6 333 000

6 333 000

 

 

6 333 000

6 333 000

 

40 02 41

 

1 500 000

1 500 000

 

 

1 500 000

1 500 000

 

 

 

7 833 000

7 833 000

 

 

7 833 000

7 833 000

12 04 02 02

Europäische Bankenaufsichtsbehörde — Beitrag zu Titel 3

1.1

1 122 000

1 122 000

 

 

1 122 000

1 122 000

 

Artikel 12 04 02 — Teilsumme

 

7 455 000

7 455 000

 

 

7 455 000

7 455 000

 

40 02 41

 

1 500 000

1 500 000

 

 

1 500 000

1 500 000

 

 

 

8 955 000

8 955 000

 

 

8 955 000

8 955 000

12 04 03

Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

12 04 03 01

Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

1.1

5 260 000

5 260 000

 

 

5 260 000

5 260 000

12 04 03 02

Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — Beitrag zu Titel 3

1.1

1 125 000

1 125 000

 

 

1 125 000

1 125 000

 

Artikel 12 04 03 — Teilsumme

 

6 385 000

6 385 000

 

 

6 385 000

6 385 000

12 04 04

Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

12 04 04 01

Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

1.1

5 663 000

5 663 000

 

 

5 663 000

5 663 000

12 04 04 02

Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — Beitrag zu Titel 3

1.1

1 251 000

1 251 000

 

 

1 251 000

1 251 000

 

Artikel 12 04 04 — Teilsumme

 

6 914 000

6 914 000

 

 

6 914 000

6 914 000

 

Kapitel 12 04 — Insgesamt

 

28 404 000

27 622 833

 

504 538

28 404 000

28 127 371

 

40 02 41

 

1 500 000

1 500 000

 

 

1 500 000

1 500 000

 

Insgesamt + reserve

 

29 904 000

29 122 833

 

 

29 904 000

29 627 371

12 04 01
Spezifische Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Wirtschaftsprüfung

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 650 000

6 868 833

 

504 538

7 650 000

7 373 371

Erläuterungen

Das allgemeine Ziel dieses Programms besteht darin, die Voraussetzungen für einen funktionierenden Binnenmarkt zu verbessern, indem Funktionsweise, Tätigkeiten und Maßnahmen bestimmter Einrichtungen im Bereich Finanzdienstleistungen, Rechnungslegung und Abschlussprüfung unterstützt werden.

Vor allem vor dem Hintergrund der jüngsten Finanzkrise ist die Unionsfinanzierung von entscheidender Bedeutung, um eine wirksame und effiziente Überwachung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen sicherzustellen.

Förderfähig im Rahmen des Programms sind

a)

Tätigkeiten zur Umsetzung der Unionspolitiken, die insbesondere durch Aus- und Weiterbildung von Personal der nationalen Aufsichtsbehörden sowie Durchführung von Informationstechnologieprojekten im Bereich Finanzdienstleistungen auf die Konvergenz der Aufsichtspraktiken abzielen;

b)

Tätigkeiten zur Entwicklung oder Lieferung von Beiträgen zur Ausarbeitung von Standards sowie zur Anwendung, Bewertung oder Überwachung von Standards bzw. zur Kontrolle der Normungsprozesse zwecks Unterstützung der Umsetzung von Unionspolitiken im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 716/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung (ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 8).

TITEL 13

REGIONALPOLITIK

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „REGIONALPOLITIK“

 

88 792 579

88 792 579

 

 

88 792 579

88 792 579

13 03

EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (EFRE) UND SONSTIGE REGIONALE MASSNAHMEN

1

30 639 878 699

30 129 159 515

 

1 280 929 921

30 639 878 699

31 410 089 436

13 04

KOHÄSIONSFONDS

1

12 499 800 000

10 685 414 861

 

729 082 588

12 499 800 000

11 414 497 449

13 05

HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IM BEREICH DER STRUKTURPOLITIK

 

549 770 452

487 240 946

 

2 447 759

549 770 452

489 688 705

13 06

SOLIDARITÄTSFONDS

 

14 607 942

14 607 942

 

 

14 607 942

14 607 942

 

Titel 13 — Insgesamt

 

43 792 849 672

41 405 215 843

 

2 012 460 268

43 792 849 672

43 417 676 111

KAPITEL 13 03 — EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (EFRE) UND SONSTIGE REGIONALE MASSNAHMEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 03

EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (EFRE) UND SONSTIGE REGIONALE MASSNAHMEN

13 03 01

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

952 914 852

 

32 555 143

p.m.

985 469 995

13 03 02

Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 03

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 04

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

117 927 529

 

 

p.m.

117 927 529

13 03 05

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 06

Abschluss von Urban (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

3 097 548

 

 

p.m.

3 097 548

13 03 07

Abschluss früherer Programme — Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 08

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 09

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 12

Beitrag der Union zum Internationalen Fonds für Irland

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 13

Abschluss der Gemeinschaftsinitiative Interreg III (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

42 000 000

 

 

p.m.

42 000 000

13 03 14

Unterstützung der an Beitrittsländer angrenzenden Regionen — Abschluss früherer Programme (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 16

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Konvergenz

1.2

25 310 105 801

24 170 145 222

 

628 374 778

25 310 105 801

24 798 520 000

13 03 17

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — PEACE

1.2

34 060 138

45 000 000

 

 

34 060 138

45 000 000

13 03 18

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

1.2

4 022 082 950

3 909 539 633

 

320 000 000

4 022 082 950

4 229 539 633

13 03 19

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit

1.2

1 213 929 810

845 523 270

 

300 000 000

1 213 929 810

1 145 523 270

13 03 20

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Operative technische Unterstützung

1.2

50 000 000

35 583 088

 

 

50 000 000

35 583 088

13 03 21

Pilotprojekt — Europaweite Koordinierung der Verfahren zur Eingliederung der Roma

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 22

Pilotprojekt — Erasmus für lokale und regionale Mandatsträger

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 23

Pilotprojekt — Förderung der regionalen und lokalen Zusammenarbeit durch Information über die Regionalpolitik der Union auf globaler Ebene

1.2

p.m.

92 000

 

 

p.m.

92 000

13 03 24

Vorbereitende Maßnahme — Förderung eines günstigeren Umfelds für Kleinstkredite in Europa

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 26

Pilotprojekt — Nachhaltige Wiederbelebung von Vorstädten

1.2

p.m.

142 163

 

 

p.m.

142 163

13 03 27

Vorbereitende Maßnahme — RURBAN — Partnerschaft für eine nachhaltige städtische und ländliche Entwicklung

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 28

Vorbereitende Maßnahme — Förderung der regionalen und lokalen Zusammenarbeit durch Information über die Regionalpolitik der Union auf globaler Ebene

1.2

2 000 000

2 000 000

 

 

2 000 000

2 000 000

13 03 29

Vorbereitende Maßnahme — Festlegung eines Governance-Modells für den Donauraum der Europäischen Union — Bessere und effizientere Koordinierung

1.2

1 000 000

900 000

 

 

1 000 000

900 000

13 03 30

Pilotprojekt — Verwirklichung einer gemeinsamen regionalen Identität, der Aussöhnung der Nationen und der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenarbeit, unter anderem durch eine gesamteuropäische Plattform für Fachwissen und Exzellenz in der Makroregion des Donauraums

1.2

p.m.

600 000

 

 

p.m.

600 000

13 03 31

Technische Hilfe und Verbreitung von Informationen über die Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum und Verbesserung des Wissens über Strategien für Makroregionen

1.2

2 500 000

494 210

 

 

2 500 000

494 210

13 03 32

Vorbereitende Maßnahme — Atlantisches Forum für die Atlantikstrategie der Europäischen Union

1.2

1 200 000

600 000

 

 

1 200 000

600 000

13 03 33

Vorbereitende Maßnahme — Flankierung des Übergangs von Mayotte und allen anderen potenziell betroffenen Regionen zum Status einer Region in äußerster Randlage

1.2

p.m.

600 000

 

 

p.m.

600 000

13 03 34

Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für lokale und regionale Mandatsträger

1.2

1 000 000

1 000 000

 

 

1 000 000

1 000 000

13 03 35

Vorbereitende Maßnahme — Verwirklichung einer gemeinsamen regionalen Identität, der Aussöhnung der Nationen und der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenarbeit, unter anderem durch eine gesamteuropäische Plattform für Fachwissen und Exzellenz in der Makroregion des Donauraums

1.2

2 000 000

1 000 000

 

 

2 000 000

1 000 000

13 03 40

Aus EFRE-Mitteln für das Ziel „Konvergenz“ finanzierte Risikoteilungsinstrumente

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 41

Aus EFRE-Mitteln für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ finanzierte Risikoteilungsinstrumente

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Kapitel 13 03 — Insgesamt

 

30 639 878 699

30 129 159 515

 

1 280 929 921

30 639 878 699

31 410 089 436

Erläuterungen

In Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sind Finanzkorrekturen vorgesehen, deren etwaige Erträge als Einnahmen bei Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans des Gesamthaushalts eingesetzt werden. Aus diesen Einnahmen können in Übereinstimmung mit Artikel 21 der Haushaltsordnung im Einzelfall, wenn sich dies als notwendig für die Deckung des Risikos einer Annullierung oder einer Minderung zuvor beschlossener Korrekturen erweist, zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sieht finanzielle Korrekturen für den Zeitraum 2007-2013 vor.

Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 regelt außerdem die Bedingungen, unter denen ein Vorschuss zurückgezahlt wird, ohne dass dies eine Reduzierung der Beteiligung der Strukturfonds an der betreffenden Intervention nach sich zieht. Die etwaigen Einnahmen aus solchen Rückzahlungen werden bei Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans veranschlagt und gemäß den Artikeln 21 und 178 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den Haushaltsplan eingesetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 legt die Bedingungen für die Erstattung der Vorfinanzierung für den Zeitraum 2007-2013 fest.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 174, 175 und 177.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 15. und 16. Dezember 2005.

13 03 01
Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

952 914 852

 

32 555 143

p.m.

985 469 995

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Interventionen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen von Ziel 1 für die Verpflichtungen des Programmplanungszeitraums 2000-2006 zu decken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

13 03 16
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Konvergenz

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

25 310 105 801

24 170 145 222

 

628 374 778

25 310 105 801

24 798 520 000

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Programme im Rahmen des EFRE-Konvergenzziels im Programmzeitraum 2007-2013 zu decken. Dieses Ziel soll die Konvergenz der am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen durch die Verbesserung der Wachstums- und Beschäftigungsbedingungen beschleunigen.

Ein Teil dieser Mittel soll zur Behebung intraregionaler Disparitäten dienen, damit durch die allgemeine Entwicklungslage einer Region nicht Enklaven der Armut und benachteiligte Territorialeinheiten verdeckt werden.

Gemäß Artikel 105a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom of 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), geändert durch Anhang 3 Nummer 7 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien (ABl. L 112 vom 24.4.2012), gelten Programme und Großprojekte, die am Tag des Beitritts Kroatiens nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt sind und deren Umsetzung an diesem Tag noch nicht abgeschlossen ist, als von der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt, mit Ausnahme von Programmen, die nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannten Komponenten genehmigt wurden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

13 03 18
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 022 082 950

3 909 539 633

 

320 000 000

4 022 082 950

4 229 539 633

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Programme im Rahmen des EFRE-Ziels regionale Wettbewerbsfähigkeit im Programmzeitraum 2007-2013 zu decken. Dieses Ziel, das außerhalb der Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand zur Anwendung kommt, besteht in der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Regionen sowie der Beschäftigung, unter Berücksichtigung der Ziele der Strategie Europa 2020.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

13 03 19
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 213 929 810

845 523 270

 

300 000 000

1 213 929 810

1 145 523 270

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Programme im Rahmen des EFRE-Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit im Programmzeitraum 2007-2013 zu decken. Dieses Ziel soll dazu beitragen, die territoriale und großräumliche Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch auf der jeweiligen territorialen Ebene zu stärken.

Gemäß Artikel 105a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom of 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), geändert durch Anhang 3 Nummer 7 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien (ABl. L 112 vom 24.4.2012), gelten Programme und Großprojekte, die am Tag des Beitritts Kroatiens nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt sind und deren Umsetzung an diesem Tag noch nicht abgeschlossen ist, als von der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt, mit Ausnahme von Programmen, die nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannten Komponenten genehmigt wurden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

KAPITEL 13 04 — KOHÄSIONSFONDS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 04

KOHÄSIONSFONDS

13 04 01

Kohäsionsfonds — Abschluss früherer Projekte (aus der Zeit vor 2007)

1.2

p.m.

953 453 908

 

 

p.m.

953 453 908

13 04 02

Kohäsionsfonds

1.2

12 499 800 000

9 731 960 953

 

729 082 588

12 499 800 000

10 461 043 541

13 04 03

Aus Mitteln des Kohäsionsfonds finanzierte Risikoteilungsinstrumente

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Kapitel 13 04 — Insgesamt

 

12 499 800 000

10 685 414 861

 

729 082 588

12 499 800 000

11 414 497 449

Erläuterungen

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1) regelt die Bedingungen, unter denen ein Vorschuss zurückgezahlt wird, ohne dass dies eine Reduzierung der Beteiligung des Fonds an der betreffenden Intervention nach sich zieht. Die etwaigen Einnahmen aus solchen Rückzahlungen werden bei Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans veranschlagt und gemäß den Artikeln 21 und 178 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den Haushaltsplan eingesetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 legt die Bedingungen für die Erstattung der Vorfinanzierung für den Zeitraum 2007-2013 fest.

13 04 02
Kohäsionsfonds

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 499 800 000

9 731 960 953

 

729 082 588

12 499 800 000

10 461 043 541

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Verpflichtungen für den Kohäsionsfonds im Programmplanungszeitraum 2007-2013 zu decken.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Diese Mittel sind ferner dazu bestimmt, die für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 erforderlichen Maßnahmen der Vorbereitung, Begleitung, administrativen und technischen Hilfe, Bewertung, Prüfung und Kontrolle gemäß Artikel 45 dieser Verordnung zu finanzieren. Die Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von

Unterstützungsausgaben (Repräsentationskosten, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen),

Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologie und Telekommunikation,

Dienstleistungsverträgen und Studien,

Darlehen.

Mit diesen Mitteln sollen darüber hinaus von der Kommission genehmigte Maßnahmen für die Vorbereitung des nächsten Programmplanungszeitraums finanziert werden.

Gemäß Artikel 105a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom of 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), geändert durch Anhang 3 Nummer 7 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien (ABl. L 112 vom 24.4.2012), gelten Programme und Großprojekte, die am Tag des Beitritts Kroatiens nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt sind und deren Umsetzung an diesem Tag noch nicht abgeschlossen ist, als von der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt, mit Ausnahme von Programmen, die nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannten Komponenten genehmigt wurden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79).

Verweise

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 174 und 177.

KAPITEL 13 05 — HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IM BEREICH DER STRUKTURPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 05

HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IM BEREICH DER STRUKTURPOLITIK

13 05 01

Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss früherer Projekte (2000 bis 2006)

13 05 01 01

Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss sonstiger früherer Projekte (2000 bis 2006)

4

p.m.

232 278 493

 

 

p.m.

232 278 493

13 05 01 02

Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt — Abschluss der Heranführungshilfen für acht Bewerberländer

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 13 05 01 — Teilsumme

 

p.m.

232 278 493

 

 

p.m.

232 278 493

13 05 02

Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente regionale Entwicklung

4

462 000 000

172 734 477

 

 

462 000 000

172 734 477

13 05 03

Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente grenzübergreifende Zusammenarbeit

13 05 03 01

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Teilrubrik 1b

1.2

51 491 401

50 000 000

 

 

51 491 401

50 000 000

13 05 03 02

Grenzübergreifende Zusammenarbeit und Beteiligung von Bewerberländern und möglichen Bewerberländern an Strukturfondsprogrammen für grenzübergreifende und interregionale Zusammenarbeit — Beitrag aus der Rubrik 4

4

36 279 051

32 227 976

 

2 447 759

36 279 051

34 675 735

 

Artikel 13 05 03 — Teilsumme

 

87 770 452

82 227 976

 

2 447 759

87 770 452

84 675 735

 

Kapitel 13 05 — Insgesamt

 

549 770 452

487 240 946

 

2 447 759

549 770 452

489 688 705

13 05 03
Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente grenzübergreifende Zusammenarbeit

13 05 03 01
Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Teilrubrik 1b

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

51 491 401

50 000 000

 

 

51 491 401

50 000 000

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, den Beitrag aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit und die außerhalb der Kommission geleistete technische Hilfe, die für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten erforderlich ist, zu finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

13 05 03 02
Grenzübergreifende Zusammenarbeit und Beteiligung von Bewerberländern und möglichen Bewerberländern an Strukturfondsprogrammen für grenzübergreifende und interregionale Zusammenarbeit — Beitrag aus der Rubrik 4

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

36 279 051

32 227 976

 

2 447 759

36 279 051

34 675 735

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, den Beitrag aus dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA) zu grenzübergreifenden Kooperationsprojekten und die außerhalb der Kommission geleistete technische Hilfe, die für die Umsetzung in den Bewerberländern und möglichen Bewerberländern erforderlich ist, zu finanzieren.

Diese Mittel sind zudem dazu bestimmt, den IPA-Beitrag für die Teilnahme von Bewerberländern und möglichen Bewerberländern an den einschlägigen grenzübergreifenden und interregionalen Kooperationsprogrammen zu finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

TITEL 14

STEUERN UND ZOLLUNION

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STEUERN UND ZOLLUNION“

 

56 870 394

56 870 394

 

 

56 870 394

56 870 394

14 02

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION

1

3 500 000

2 697 366

 

174 840

3 500 000

2 872 206

14 03

INTERNATIONALE ASPEKTE DER STEUERN UND ZÖLLE

4

1 250 000

1 581 471

 

 

1 250 000

1 581 471

14 04

ZOLLPOLITIK

1

53 000 000

38 964 921

 

3 147 119

53 000 000

42 112 040

14 05

STEUERPOLITIK

1

30 000 000

21 693 465

 

2 098 079

30 000 000

23 791 544

 

Titel 14 — Insgesamt

 

144 620 394

121 807 617

 

5 420 038

144 620 394

127 227 655

KAPITEL 14 02 — ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 02

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION

14 02 01

Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

1.1

3 500 000

2 697 366

 

174 840

3 500 000

2 872 206

 

Kapitel 14 02 — Insgesamt

 

3 500 000

2 697 366

 

174 840

3 500 000

2 872 206

14 02 01
Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 500 000

2 697 366

 

174 840

3 500 000

2 872 206

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Maßnahmen, die zur Vollendung des Binnenmarktes, seinem Funktionieren und seiner Entwicklung beitragen.

Dieser Artikel dient der Unterstützung der Zoll- und der Steuerpolitik der Union und umfasst Maßnahmen, die nicht aus Mitteln Zoll 2013 und Fiscalis 2013 finanziert werden können.

Im Bereich Steuern und Zollunion sollen diese Mittel in erster Linie Folgendes decken:

die Ausgaben für Beratungen, Studien, Analysen und Folgeabschätzungen;

Tätigkeiten der Zolleinreihung und des Datenerwerbs;

Softwareinvestitionen;

Produktion und Entwicklung von Werbe-, Informations- und Schulungsmaterial.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 14 04 — ZOLLPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 04

ZOLLPOLITIK

14 04 01

Abschluss früherer Zollprogramme

1.1

p.m.

 

 

p.m.

14 04 02

Zoll 2013

1.1

53 000 000

38 964 921

 

3 147 119

53 000 000

42 112 040

 

Kapitel 14 04 — Insgesamt

 

53 000 000

38 964 921

 

3 147 119

53 000 000

42 112 040

14 04 02
Zoll 2013

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

53 000 000

38 964 921

 

3 147 119

53 000 000

42 112 040

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Kosten für die Durchführung des Programms Zoll 2013 decken, insbesondere die Finanzierung gemeinsamer Maßnahmen und der Maßnahmen im Bereich der Informationstechnologien — IT) sowie sonstiger Maßnahmen.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Ausgaben:

Kosten für Erwerb, Entwicklung, Installation, Wartung und laufende Kosten der Unionskomponenten der Datenaustausch- und Kommunikationssysteme; dazu gehören: das gemeinsame Kommunikationsnetz mit der gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI), einschließlich der Kosten für Kommunikation im Zusammenhang mit dem Informationssystem für die Betrugsbekämpfung (AFIS); das EDV-gestützte Versandsystem (CTS); die Zollsysteme, insbesondere das Datenverbreitungssystem (DDS), die Kombinierte Nomenklatur (KN), das Informationssystem über den integrierten Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC), das System der europäischen verbindlichen Zolltarifauskünfte (EBTI/EVZTA), das System für die Verwaltung und Überwachung der Zollkontingente (TQS), das Informationssystem über Zollaussetzungen (Suspensions), das Managementsystem für Muster (SMS), das Informationssystem für Veredelungsverfahren (ISPP), das europäische Zollinventar der chemischen Erzeugnisse (ECICS) und das System registrierter Ausführer (Registered Exporters System — REX); das System für die Erhöhung der Sicherheit gemäß zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), einschließlich des Unionssystems für Risikomanagement, das Ausfuhrkontrollsystem (ECS), das Einfuhrkontrollsystem (ICS) und das System für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO); alle neuen kundenorientierten Systeme für Kommunikations- und Informationsaustausch, einschließlich elektronischer Zollsysteme, die im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union festgelegt und im Arbeitsprogramm vorgesehen sind;

Kosten für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, die unmittelbar im Rahmen der Programmverwaltung und der Erreichung der Programmziele anfallen, insbesondere Studien, Sitzungen, Maßnahmen zur Information und Veröffentlichung sowie Kosten im Zusammenhang mit Informationstechnologie-Netzen für Informationsaustausch;

Reise- und Aufenthaltskosten für Beamte aus den teilnehmenden Ländern im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur Leistungsbewertung (Benchmarking), mit Dienstreisen, Seminaren, Workshops, Projekt- und Lenkungsgruppen, Ausbildungs- und Überwachungstätigkeiten;

Kosten für die Organisation von Seminaren, Workshops und ähnlichen Veranstaltungen;

Kosten für Reise und Aufenthalt von Ad-hoc-Sachverständigen und Teilnehmern;

Kosten für den Erwerb, die Entwicklung, den Einbau und die Wartung von Schulungssystemen und -modulen, sofern sie allen Teilnehmerländern gemeinsam sind;

Kosten aller anderen für die Erreichung der Programmziele als erforderlich angesehenen Tätigkeiten.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für eine Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Die etwaigen Einnahmen aus der Beteiligung von Drittstaaten mit Ausnahme von Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern des Westbalkans an Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich, die in Posten 6 0 3 2 des Einnahmenplans veranschlagt sind, führen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

Beschluss 2000/305/EG des Rates vom 30. März 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ ((CCN/CSI) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 102 vom 27.4.2000, S. 50).

Beschluss 2000/506/EG des Rates vom 31. Juli 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ ((CCN/CSI) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 35).

Entscheidung Nr. 624/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013) (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 25).

Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1).

KAPITEL 14 05 — STEUERPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 05

STEUERPOLITIK

14 05 02

Informatisierung der Verbrauchsteuern (EMCS)

1.1

p.m.

 

 

p.m.

14 05 03

Fiscalis 2013

1.1

30 000 000

21 693 465

 

2 098 079

30 000 000

23 791 544

 

Kapitel 14 05 — Insgesamt

 

30 000 000

21 693 465

 

2 098 079

30 000 000

23 791 544

14 05 03
Fiscalis 2013

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

30 000 000

21 693 465

 

2 098 079

30 000 000

23 791 544

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Ausgaben für die Durchführung des Programms Fiscalis 2013 zu decken, insbesondere für gemeinsame Maßnahmen, Informationstechnologie-Aktionen und andere Maßnahmen.

Sie sind insbesondere bestimmt für:

Kosten für Erwerb, Entwicklung, Installation, Wartung und laufende Kosten der Unionskomponenten der Datenaustausch- und Kommunikationssysteme; dazu gehören: das gemeinsame Kommunikationsnetz mit der gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI); das MwSt.-Informationssystem (VIES); Verbrauchsteuersysteme; das EDV-gestützte System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS); alle neuen steuerrelevanten Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind;

Kosten für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, die unmittelbar im Rahmen der Programmverwaltung und der Erreichung der Programmziele anfallen, insbesondere Studien, Sitzungen, Aktionen zur Information und Veröffentlichung sowie Kosten im Zusammenhang mit Informationstechnologie-Netzen für Informationsaustausch;

Reise- und Aufenthaltskosten für Beamte aus den teilnehmenden Ländern im Zusammenhang mit multilateralen Kontrollen, Dienstreisen, Seminaren und Projektgruppen;

Kosten für die Organisation von Seminaren und ähnlichen Sitzungen;

Kosten für Reise und Aufenthalt von Ad-hoc-Sachverständigen und Teilnehmern;

Kosten für den Erwerb, die Entwicklung, den Einbau und die Wartung von Schulungssystemen und -modulen, sofern sie allen Teilnehmerländern gemeinsam sind;

Kosten aller anderen für die Erreichung der Programmziele als erforderlich angesehenen Tätigkeiten.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für eine Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Die etwaigen Einnahmen aus der Beteiligung von Drittstaaten mit Ausnahme von Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern des Westbalkans an Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich, die in Posten 6 0 3 2 des Einnahmenplans veranschlagt sind, führen gemäß Artikel Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 1482/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis 2013) (ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 1).

TITEL 15

BILDUNG UND KULTUR

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BILDUNG UND KULTUR“

 

123 603 923

123 603 923

 

 

123 603 923

123 603 923

15 02

LEBENSLANGES LERNEN UND MEHRSPRACHIGKEIT

 

1 417 215 664

1 328 230 073

 

50 884 143

1 417 215 664

1 379 114 216

15 04

FÖRDERUNG DER EUROPÄISCHEN ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN KULTUR UND AUDIOVISUELLE MEDIEN

 

175 715 000

159 022 211

 

874 200

175 715 000

159 896 411

15 05

FÖRDERUNG DER ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUGEND UND SPORT

3

149 539 000

130 166 227

 

 

149 539 000

130 166 227

15 07

MENSCHEN — PROGRAMM FÜR DIE MOBILITÄT VON FORSCHERN

1

963 502 000

756 039 305

 

15 735 595

963 502 000

771 774 900

 

Titel 15 — Insgesamt

 

2 829 575 587

2 497 061 739

 

67 493 938

2 829 575 587

2 564 555 677

KAPITEL 15 02 — LEBENSLANGES LERNEN UND MEHRSPRACHIGKEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 02

LEBENSLANGES LERNEN UND MEHRSPRACHIGKEIT

15 02 02

Erasmus Mundus

1.1

110 791 000

90 042 647

 

2 098 079

110 791 000

92 140 726

15 02 03

Zusammenarbeit mit Drittländern auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung

4

1 024 000

3 162 941

 

 

1 024 000

3 162 941

15 02 09

Abschluss früherer Programme im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung

1.1

p.m.

 

 

p.m.

15 02 11

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

15 02 11 01

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Lenkungsstruktur

1.1

4 765 110

4 215 716

 

 

4 765 110

4 215 716

15 02 11 02

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Wissens- und Innovationsgemeinschaften

1.1

118 300 000

90 015 023

 

 

118 300 000

90 015 023

 

Artikel 15 02 11 — Teilsumme

 

123 065 110

94 230 739

 

 

123 065 110

94 230 739

15 02 22

Programm für lebenslanges Lernen

1.1

1 140 924 154

1 099 427 411

 

48 786 064

1 140 924 154

1 148 213 475

15 02 23

Vorbereitende Maßnahme — An „Erasmus“ orientiertes Programm für Auszubildende

1.1

275 000

 

 

275 000

15 02 25

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

15 02 25 01

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

1.1

12 430 000

12 430 000

 

 

12 430 000

12 430 000

15 02 25 02

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung — Beitrag zu Titel 3

1.1

4 954 900

4 954 900

 

 

4 954 900

4 954 900

 

Artikel 15 02 25 — Teilsumme

 

17 384 900

17 384 900

 

 

17 384 900

17 384 900

15 02 27

Europäische Stiftung für Berufsbildung

15 02 27 01

Europäische Stiftung für Berufsbildung — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

4

15 081 500

15 081 500

 

 

15 081 500

15 081 500

15 02 27 02

Europäische Stiftung für Berufsbildung — Beitrag zu Titel 3

4

4 945 000

5 445 000

 

 

4 945 000

5 445 000

 

Artikel 15 02 27 — Teilsumme

 

20 026 500

20 526 500

 

 

20 026 500

20 526 500

15 02 30

Pilotprojekt — Bildungsförderung durch Stipendien und Austausch im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik

1.1

 

 

15 02 31

Pilotprojekt zur Deckung der Kosten von Studien zur Spezialisierung auf die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) sowie für damit verbundene akademische Tätigkeiten, einschließlich der Einrichtung des Lehrstuhls für Europäische Nachbarschaftspolitik am Europakolleg in Natolin

1.1

p.m.

579 935

 

 

p.m.

579 935

15 02 32

Pilotprojekt — Bildungsförderung durch Stipendien und Austausch im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik

1.1

p.m.

 

 

p.m.

15 02 33

Vorbereitende Maßnahme zur Deckung der Kosten von Studien zur Spezialisierung auf die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und damit verbundener akademischer Tätigkeiten sowie anderer Ausbildungsmodule einschließlich der Finanzierung des Lehrstuhls für Europäische Nachbarschaftspolitik am Campus des Europakollegs (Campus Natolin)

1.1

4 000 000

2 600 000

 

 

4 000 000

2 600 000

 

Kapitel 15 02 — Insgesamt

 

1 417 215 664

1 328 230 073

 

50 884 143

1 417 215 664

1 379 114 216

15 02 02
Erasmus Mundus

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

110 791 000

90 042 647

 

2 098 079

110 791 000

92 140 726

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung des Programms Erasmus Mundus II (2009-2013) sowie des Abschlusses von Maßnahmen im Rahmen des Vorläuferprogramms Erasmus Mundus (2004-2008). Das Programm Erasmus Mundus II zielt darauf ab,

eine strukturierte Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen und Hochschulangehörigen in Europa und in Drittstaaten zu fördern, um Exzellenzzentren zu schaffen und hochqualifizierte Humanressourcen bereitzustellen;

zur gegenseitigen Bereicherung der Gesellschaften beizutragen und ein Reservoir an qualifizierten, aufgeschlossenen Frauen und Männern mit internationaler Erfahrung zu schaffen, indem zum einen die Mobilität der begabtesten Studierenden und Akademiker aus Drittstaaten gefördert wird, damit sie in der Union Qualifikationen erwerben und/oder Erfahrung sammeln, und zum anderen Aufenthalte der begabtesten europäischen Studierenden und Akademiker in Drittstaaten unterstützt werden;

zur Entwicklung der Humanressourcen und der Fähigkeit zur internationalen Kooperation von Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten durch erhöhte Mobilitätsströme zwischen der Union und Drittstaaten beizutragen;

den Zugang zur europäischen Hochschulbildung zu erleichtern, ihr Profil und ihre Sichtbarkeit in der Welt zu verbessern sowie ihre Attraktivität für Drittstaatsangehörige zu steigern;

die Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen zu fördern und den Austausch von Hochschulangehörigen und Studenten in Europa und in den Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik — aus den südlichen und den östlichen Ländern gleichermaßen — zu verbessern.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008) (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1).

Beschluss Nr. 1298/2008/EG des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 über das Aktionsprogramm Erasmus Mundus (2009-2013) zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 83).

15 02 22
Programm für lebenslanges Lernen

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 140 924 154

1 099 427 411

 

48 786 064

1 140 924 154

1 148 213 475

Erläuterungen

Gemäß dem Beschluss über ein integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens sind die Mittel zur Finanzierung folgender Einzelprogramme und Querschnittsmaßnahmen bestimmt:

Comenius: für die allgemeine Bildung in der Schule bis einschließlich des Sekundarbereichs II,

Erasmus: für die allgemeine Hochschulbildung und die berufliche Bildung auf tertiärer Ebene, Erhöhung der Anzahl und der finanziellen Dotierung der Stipendien in den Erasmus-Programmen,

Leonardo da Vinci: für alle Aspekte der beruflichen Aus- und Weiterbildung,

Grundtvig: für die Erwachsenenbildung,

Jean Monnet: Projekte zur Förderung der Lehre, der Forschung und des Diskurses über den europäischen Integrationsprozess an Hochschuleinrichtungen sowie Betriebskostenzuschüsse für bestimmte wichtige Einrichtungen und Vereinigungen,

Querschnittsprogramm mit vier Schwerpunktaktivitäten, das auf strategisch relevante Fragen ausgerichtet ist und Folgendes abdeckt: Sprachenlernen, Aktivitäten im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien, sofern diese nicht unter die Einzelprogramme fallen, sowie umfangreichere Verbreitungsaktivitäten.

Der sonderpädagogische Förderbedarf für Personen, die an einer Behinderung oder „Dys“-Schwäche leiden, kann im Rahmen aller oben genannten Teilprogramme abgedeckt werden.

Braintrust: Ein Teil der Mittelaufstockung dient zur Unterstützung von Braintrust, einem Online-Tool für Wissensaustausch für Hochschulstudenten, in dem jeder Studierende eine Webseite mit seinen persönlichen Angaben unterhalten kann, aus der sein „akademischer Werdegang“, einschließlich Studienkursen, Veröffentlichungen, angegebenen Referenzen und Schlüsselwörtern als Hinweis auf die Interessen des Studierenden hervorgeht. Die Braintrust-Plattform gibt den Studierenden einen Überblick über ihre Studien sowie eine Gelegenheit zur Kommunikation und Zusammenarbeit auf der Grundlage ihrer akademischen Interessen, und zwar für alle Länder, Universitäten, Wissenschaftszweige und Bildungsniveaus, unabhängig davon, bei welcher Einrichtung und an welchem Ort sie sich derzeit befinden. Die Plattform trägt zur Stärkung einer gesamteuropäischen Identität und eines gesamteuropäischen Bewusstseins unter der jungen Generation der Unionsbürger bei. So wird online eine europäische Dimension für die nationalen Systeme der Hochschulbildung geschaffen, mit der die Ziele der Weiterentwicklung der Gemeinschaft zur Wissensgesellschaft, wie sie im Programm für lebenslanges Lernen 2007-2013 dargelegt wurden, und der Mitwirkung am Aufbau eines Europäischen Hochschulraums als Teil des Bologna-Prozesses unterstützt werden.

Frühzeitige Unterrichtung in Wissenschaft und Technologie in Europa: Ein Teil der Mittelaufstockung dient zur Unterstützung eines Projekts bzw. einer Maßnahme zur Verstärkung der frühzeitigen Ausbildung in Wissenschaft und Technologie in Europa. Ziel: In der ersten Lernphase (im Alter von 3-6 Jahren) sammeln alle Kinder erste Erfahrungen mit grundlegenden wissenschaftlichen Konzepten, um so ihre natürliche Neugier zu befriedigen. Die Maßnahme dient zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung nationaler Strategien im Bereich frühzeitige Unterrichtung in Wissenschaft.

Europäisches Hochschulinstitut (EHI): Ein Teil der Mittelaufstockung dient unter anderem zur Deckung der zusätzlichen Ausgaben in Verbindung mit den Tätigkeiten des EHI gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens. Ein zusätzlicher Beitrag sollte für das „Global Governance Programme“ des EHI vorgesehen werden. Das Programm hat 2010 begonnen, und es konsolidiert nun seine Tätigkeiten und weitet sie aus. Mit Hilfe dieser Mittelaufstockung wird die Doktorandenausbildung mit Blick auf die Global Governance und das Weltgeschehen am EHI weiter verbessert und erweitert; die European Academy of Global Governance für Ausbildung, Diskussionen und Debatten auf höchstem Niveau wird ausgeweitet; die Gruppe der in diesen Bereichen spezialisierten Forschungsassistenten und wissenschaftlichen Mitarbeiter wird vergrößert; es wird eine erhebliche Zahl erfahrener Wissenschaftler aus Universitäten und Forschungszentren der Mitgliedstaaten sowie aus internationalen Institutionen an das EHI gelockt; die Zahl der miteinander verknüpften Stränge der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung zu Fragen der Global Governance wird weiter erhöht; es wird eine ganze Bandbreite von Veranstaltungen, Konferenzen und Seminaren auf hochrangiger politischer Ebene zu Fragen der Global Governance gefördert und unterstützt; das Europäische Netzwerk der Global Governance sowie die Verbreitungsmaßnahmen des Programms werden weiter konsolidiert.

Ein Teil der Mittelzuweisungen sollte für die Förderung der akademischen Ausbildung von Angehörigen der Roma eingesetzt werden, um ihnen umfassende Unterstützung zu bieten, damit sie ihre einzigartigen Herausforderungen bewältigen und ihr Abbruch des Hochschulstudiums verhindert wird; die Unterstützung sollte auch Stipendien umfassen, die Betreuung durch Mentoren und Tutoren und eine Zusatzausbildung für die berufliche Weiterentwicklung und die Verbesserung der Sprachkompetenzen.

Mit einem Teil dieser Mittel sollte auch ein qualifizierter Master-Abschluss an ausgewählten europäischen Hochschulen finanziell unterstützt werden, der ein wichtiges Instrument im Rahmen der automatischen Anerkennung durch alle Mitgliedstaaten sein soll und für den in einem Masterstudiengang ein gemeinsamer Kernlehrplan absolviert werden muss. Auf der Grundlage der Erfüllung von Exzellenzkriterien wird ein „Europäischer Qualifizierter Master-Abschluss“ verliehen. Mit der Initiative wird die akademische Anerkennung von Master-Abschlüssen in der gesamten EU gefördert; zudem ist sie ein wichtiges Instrument für die angestrebte Verwirklichung eines wirksamen Europäischen Hochschulraums, wie in der letzten Ministerkonferenz im Rahmen des Bologna-Prozesses im April 2012 in Bukarest und im Initiativbericht des EP vom März 2012 hervorgehoben wurde. Sie wird von Universitäten verschiedener Mitgliedstaaten durchgeführt und wird ganz nebenbei auch zur Vergleichbarkeit von Lehrplänen, Programmen und Lernergebnissen der entsprechenden Bachelor-Abschlüsse führen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die etwaigen Einnahmen aus dem Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45).

KAPITEL 15 04 — FÖRDERUNG DER EUROPÄISCHEN ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN KULTUR UND AUDIOVISUELLE MEDIEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 04

FÖRDERUNG DER EUROPÄISCHEN ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN KULTUR UND AUDIOVISUELLE MEDIEN

15 04 09

Abschluss früherer Programme/Maßnahmen

15 04 09 01

Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich Kultur und Sprache

3.2

p.m.

 

 

p.m.

15 04 09 02

Abschluss früherer MEDIA-Programme

3.2

p.m.

 

 

p.m.

 

Artikel 15 04 09 — Teilsumme

 

p.m.

 

 

p.m.

15 04 10

Pilotprojekt — Wirtschaft der kulturellen Vielfalt

3.2

250 000

350 000

 

 

250 000

350 000

15 04 44

Programm „Kultur“ (2007-2013)

3.2

59 356 000

52 290 127

 

 

59 356 000

52 290 127

15 04 45

Pilotprojekt — Mobilität von Künstlern

3.2

p.m.

 

 

p.m.

15 04 46

Vorbereitende Maßnahme — Kultur und Außenbeziehungen

3.2

200 000

200 000

 

 

200 000

200 000

15 04 48

Pilotprojekt — Europäische Plattform für Festivals

3.2

1 000 000

500 000

 

 

1 000 000

500 000

15 04 50

Europäisches Kulturerbe-Siegel

3.2

300 000

260 696

 

 

300 000

260 696

15 04 66

MEDIA 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor

15 04 66 01

MEDIA 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor

3.2

108 109 000

99 874 660

 

874 200

108 109 000

100 748 860

15 04 66 02

Vorbereitende Maßnahme — Umsetzung des Programms MEDIA 2007 in Drittländern

4

p.m.

 

 

p.m.

15 04 66 03

Vorbereitende Maßnahme — Verbreitung von audiovisuellen Werken im digitalen Umfeld

3.2

2 000 000

1 000 000

 

 

2 000 000

1 000 000

 

Artikel 15 04 66 — Teilsumme

 

110 109 000

100 874 660

 

874 200

110 109 000

101 748 860

15 04 68

Media Mundus

3.2

4 500 000

4 546 728

 

 

4 500 000

4 546 728

15 04 70

Pilotprojekt — Haus der europäischen Geschichte

3.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Kapitel 15 04 — Insgesamt

 

175 715 000

159 022 211

 

874 200

175 715 000

159 896 411

15 04 66
MEDIA 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor

15 04 66 01
MEDIA 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

108 109 000

99 874 660

 

874 200

108 109 000

100 748 860

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung folgender Maßnahmen bestimmt:

Unterstützung in der Vorproduktionsphase:

Förderung des Erwerbs von Kompetenzen und Qualifikationen durch die Fachkräfte des audiovisuellen Sektors auf den Gebieten Verfassen von Drehbüchern, Management und neue Technologien, z. B.: Förderung der Mobilität der Lehrkräfte, Stipendien für Fachkräfte aus den neuen Mitgliedstaaten,

Förderung der Entwicklung audiovisueller Werke unter Berücksichtigung der kreativen (Drehbuch) und wirtschaftlichen Aspekte (Produktionsstrategien, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit). Zum Beispiel: Unterstützung der Entwicklung einzelner Projekte oder Projektkataloge; Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln, einschließlich des MEDIA-Produktions-Garantiefonds, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen;

Unterstützung in der Postproduktionsphase:

Förderung des internationalen Vertriebs europäischer Werke zur größeren Verbreitung nicht-nationaler europäischer Werke, z. B.: Förderung des Kinofilm- und Videovertriebs von nicht-nationalen europäischen Filmen; systematische und selektive Unterstützung der Vertreiber nicht-nationaler europäischer Filme, Förderung von Material für die Öffentlichkeitsarbeit, Unterstützung bei der Digitalisierung,

Verbesserung der Öffentlichkeitsarbeit für europäische Werke, z. B.: Gewährleistung des Zugangs der Filmschaffenden zu europäischen und internationalen Märkten; Gewährleistung des Zugangs des Publikums zu Werken, die die kulturelle Vielfalt Europas widerspiegeln;

Förderung der Innovation und der Anpassungsfähigkeit der Programme an technische Veränderungen. Maßnahme: Unterstützung für Pilotprojekte, vor allem zu digitalen Technologien, einschließlich der Förderung der Digitalisierung von Kinosälen;

Förderung eines europaweiten Netzes von Informationsbüros („MEDIA-Desks“);

Unterstützung der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absätze und 3 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

In Übereinstimmung mit dem Beschluss Nr. 1718/2006/EG wird ein Teil der Mittel dieses Postens verwendet, um Initiativen zur Förderung der Fähigkeit, die Sprache der Bilder zu verstehen, anzuregen und zu unterstützen, die im Rahmen von Festivals für ein junges Zielpublikum und insbesondere in enger Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Einrichtungen organisiert werden. Als Begünstigte kommen Organisationen aus dem öffentlichen und privaten Sektor in Frage, die Sachkenntnis und europäische Erfahrung auf dem Gebiet der Medienkompetenz besitzen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12).

Siehe auch Posten 15 01 04 31.

15 04 66 02
Vorbereitende Maßnahme — Umsetzung des Programms MEDIA 2007 in Drittländern

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

 

 

p.m.

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Kosten für den Abschluss der vorbereitenden Maßnahme „MEDIA International“.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

15 04 66 03
Vorbereitende Maßnahme — Verbreitung von audiovisuellen Werken im digitalen Umfeld

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

1 000 000

 

 

2 000 000

1 000 000

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Abschluss der vorbereitenden Maßnahme „Verbreitung von audiovisuellen Werken im digitalen Umfeld“.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1)).

KAPITEL 15 07 — MENSCHEN — PROGRAMM FÜR DIE MOBILITÄT VON FORSCHERN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 07

MENSCHEN — PROGRAMM FÜR DIE MOBILITÄT VON FORSCHERN

15 07 77

Menschen

1.1

963 502 000

755 539 405

 

15 735 595

963 502 000

771 275 000

15 07 78

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

15 07 79

Pilotprojekt — Wissenspartnerschaften

1.1

p.m.

499 900

 

 

p.m.

499 900

 

Kapitel 15 07 — Insgesamt

 

963 502 000

756 039 305

 

15 735 595

963 502 000

771 774 900

15 07 77
Menschen

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

963 502 000

755 539 405

 

15 735 595

963 502 000

771 275 000

Erläuterungen

Zur Stärkung der Kapazitäten und der Leistungsfähigkeit Europas im Bereich Forschung und technologische Entwicklung und zur gleichzeitigen Konsolidierung und Weiterentwicklung des Europäischen Forschungsraums muss Europa für Forscher attraktiver werden. Vor dem Hintergrund des immer stärker werdenden weltweiten Wettbewerbs muss sich für Forscher ein offener und wettbewerbsfähiger europäischer Arbeitsmarkt mit vielfältigen, attraktiven Laufbahnperspektiven entwickeln.

Der Mehrwert der Unterstützung durch das spezifische Programm „Menschen“ (dessen Umsetzung über die Marie-Curie-Maßnahmen, die Europäische Forschernacht und die EURAXESS-Maßnahme erfolgt) liegt in der Förderung der grenzüberschreitenden, interdisziplinären und sektorübergreifenden Mobilität von Forschern als wesentlicher treibender Kraft für europäische Innovationen. Die Marie-Curie-Maßnahmen verstärken auch die Zusammenarbeit von Bildung, Forschung und Unternehmen aus verschiedenen Ländern bei der Ausbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern, damit diese ihre Kenntnisse erweitern und sich auf die Arbeitsplätze von morgen vorbereiten können. Zugleich sorgen die Marie-Curie-Maßnahmen für engere Partnerschaften zwischen dem Bildungswesen und Unternehmen, so dass der Wissenstransfer intensiviert wird und sich die Doktorandenausbildung stärker an den Bedürfnissen der Industrie ausrichtet. Durch die Förderung von Beschäftigungsbedingungen in Einklang mit der Charta und dem Kodex der Europäischen Forscher tragen die Maßnahmen dazu bei, eine Forscherlaufbahn in Europa attraktiver zu machen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Diese Mittel betreffen auch die Einnahmen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen und als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Menschen zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 272).

TITEL 18

INNERES

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „INNERES“

 

40 140 399

40 140 399

 

 

40 140 399

40 140 399

18 02

SOLIDARITÄT — AUSSENGRENZEN, RÜCKKEHR, VISAPOLITIK UND FREIZÜGIGKEIT VON PERSONEN

3

708 459 000

468 584 737

 

22 904 034

708 459 000

491 488 771

 

40 02 41

 

98 230 000

57 892 946

 

 

98 230 000

57 892 946

 

 

 

806 689 000

526 477 683

 

 

806 689 000

549 381 717

18 03

MIGRATIONSSTRÖME — GEMEINSAME IMMIGRATIONS- UND ASYLPOLITIK

3

323 730 000

203 612 813

 

25 928 763

323 730 000

229 541 576

18 05

SICHERHEIT UND SCHUTZ DER FREIHEITSRECHTE

3

151 280 140

142 214 698

 

 

151 280 140

142 214 698

 

40 02 41

 

13 050 000

8 550 000

 

 

13 050 000

8 550 000

 

 

 

164 330 140

150 764 698

 

 

164 330 140

150 764 698

18 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS

3

3 500 000

2 591 168

 

419 616

3 500 000

3 010 784

 

Titel 18 — Insgesamt

 

1 227 109 539

857 143 815

 

49 252 413

1 227 109 539

906 396 228

 

40 01 40, 40 02 41

 

111 280 000

66 442 946

 

 

111 280 000

66 442 946

 

Insgesamt + reserve

 

1 338 389 539

923 586 761

 

 

1 338 389 539

972 839 174

KAPITEL 18 02 — SOLIDARITÄT — AUSSENGRENZEN, RÜCKKEHR, VISAPOLITIK UND FREIZÜGIGKEIT VON PERSONEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 02

SOLIDARITÄT — AUSSENGRENZEN, RÜCKKEHR, VISAPOLITIK UND FREIZÜGIGKEIT VON PERSONEN

18 02 03

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen

18 02 03 01

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

3.1

29 000 000

29 000 000

 

 

29 000 000

29 000 000

18 02 03 02

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen — Beitrag zu Titel 3

3.1

49 959 000

49 959 000

 

 

49 959 000

49 959 000

 

Artikel 18 02 03 — Teilsumme

 

78 959 000

78 959 000

 

 

78 959 000

78 959 000

18 02 04

Schengener Informationssystem (SIS II)

3.1

24 000 000

14 032 531

 

1 049 040

24 000 000

15 081 571

 

40 02 41

 

12 750 000

7 500 000

 

 

12 750 000

7 500 000

 

 

 

36 750 000

21 532 531

 

 

36 750 000

22 581 571

18 02 05

Visa-Informationssystem (VIS)

3.1

7 000 000

21 568 782

 

 

7 000 000

21 568 782

 

40 02 41

 

1 750 000

5 471 400

 

 

1 750 000

5 471 400

 

 

 

8 750 000

27 040 182

 

 

8 750 000

27 040 182

18 02 06

Außengrenzenfonds

3.1

332 000 000

187 897 347

 

12 413 637

332 000 000

200 310 984

 

40 02 41

 

83 000 000

44 200 000

 

 

83 000 000

44 200 000

 

 

 

415 000 000

232 097 347

 

 

415 000 000

244 510 984

18 02 07

Schengen-Evaluierung

3.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

40 02 41

 

730 000

721 546

 

 

730 000

721 546

 

 

 

730 000

721 546

 

 

730 000

721 546

18 02 08

Vorbereitende Maßnahme — Abschluss der Organisation der Rückkehr im Bereich Migration

3.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

18 02 09

Europäischer Rückkehrfonds

3.1

185 500 000

91 690 077

 

9 441 357

185 500 000

101 131 434

18 02 10

Vorbereitende Maßnahme — Migrationssteuerung — Tätige Solidarität

3.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

18 02 11

Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht

18 02 11 01

Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

3.1

30 100 000

24 707 000

 

 

30 100 000

24 707 000

18 02 11 02

Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht — Beitrag zu Titel 3

3.1

10 900 000

9 730 000

 

 

10 900 000

9 730 000

 

Artikel 18 02 11 — Teilsumme

 

41 000 000

34 437 000

 

 

41 000 000

34 437 000

18 02 12

Schengen-Fazilität für Kroatien

3.1

40 000 000

40 000 000

 

 

40 000 000

40 000 000

 

Kapitel 18 02 — Insgesamt

 

708 459 000

468 584 737

 

22 904 034

708 459 000

491 488 771

 

40 02 41

 

98 230 000

57 892 946

 

 

98 230 000

57 892 946

 

Insgesamt + reserve

 

806 689 000

526 477 683

 

 

806 689 000

549 381 717

18 02 04
Schengener Informationssystem (SIS II)

 

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 02 04

24 000 000

14 032 531

 

1 049 040

24 000 000

15 081 571

40 02 41

12 750 000

7 500 000

 

 

12 750 000

7 500 000

Insgesamt

36 750 000

21 532 531

 

1 049 040

36 750 000

22 581 571

Erläuterungen

Diese Mittel wurden eingerichtet zur Finanzierung

der operativen Ausgaben des Schengener Informationssystems (SIS),

der sonstigen operativen Ausgaben, die im Zuge dieses Integrationsprozesses anfallen können.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 2 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

Die in die Reserve eingestellten Mittel werden freigegeben, wenn die Kommission (oder die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach der Mittelübertragung) der Haushaltsbehörde konkrete Informationen über den Inhalt der Ausschreibung und den daraus resultierenden hinreichend konkreten Vertrag über die Instandhaltung des Schengener Informationssystem in betriebsfähigem Zustand geliefert hat. Außerdem legt die Kommission einen konkreten Zeitplan für die vor der Inbetriebnahme des SIS II im Jahr 2013 noch zu ergreifenden Maßnahmen vor, und gibt dabei im Einzelnen die weiteren technischen Schritte, Inhalt und Zweck aller Schritte, die damit einhergehenden Kosten und die Zuständigkeiten für jeden Entwicklungsschritt an.

Rechtsgrundlagen

Protokoll Nr. 19 zum Schengen-Besitzstand, einbezogen in den Rahmen der Europäischen Union.

Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1).

Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).

Verordnung (EU) Nr. 1272/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 359 vom 29.12.2012, S. 21).

Verordnung (EU) Nr. 1273/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 359 vom 29.12.2012, S. 32).

18 02 06
Außengrenzenfonds

 

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 02 06

332 000 000

187 897 347

 

12 413 637

332 000 000

200 310 984

40 02 41

83 000 000

44 200 000

 

 

83 000 000

44 200 000

Insgesamt

415 000 000

232 097 347

 

12 413 637

415 000 000

244 510 984

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Unterstützung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten in folgenden Bereichen:

effiziente Organisation der Kontrollen an den Außengrenzen, d. h. Durchführung der Kontrollen und Überwachung der Außengrenzen,

effiziente Steuerung des Personenstroms an den Außengrenzen, um einen hohen Grenzschutz und ein reibungsloses Überschreiten der Außengrenzen zu gewährleisten; dabei sind die Schengen-Rechtsvorschriften, einschließlich des Grundsatzes der respektvollen Behandlung und Würde, einzuhalten,

einheitliche Anwendung der Bestimmungen des Unionsrechts über das Überschreiten der Außengrenzen durch die Grenzschutzbediensteten,

Verbesserung der Qualität der Verwaltung der Tätigkeiten, die Konsularstellen und anderer Dienste der Mitgliedstaaten in Drittstaaten in Bezug auf die Zuströme von Drittstaatsangehörigen, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, und die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durchführen.

Insbesondere dienen diese Mittel der Unterstützung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten in folgenden Bereichen:

Grenzinfrastrukturen und zugehörige Gebäude, insbesondere Grenzstationen, Landeplätze für Helikopter, Fahrspuren oder Kabinen für auf die Abfertigung wartende Fahrzeuge und Personen an Grenzübergangsstellen,

Infrastruktur, Gebäude und Systeme für die Überwachung zwischen Grenzübergangsstellen und zum Schutz gegen das unrechtmäßige Überschreiten der Außengrenzen,

technische Ausrüstung,

Transportmittel zur Überwachung der Außengrenzen wie Fahrzeuge, Schiffe, Helikopter und Leichtflugzeuge mit Sonderausrüstung wie elektronischen Geräten zur Grenzüberwachung und Aufspürung von Personen in Transportmitteln,

Ausrüstung für den Echtzeitaustausch von Informationen zwischen den maßgeblichen Behörden,

Informations- und Kommunikationstechnologie-Systeme,

Programme zur Entsendung und zum Austausch von Bediensteten wie Grenzschutz-, Einwanderungs- und Konsularbeamten zwischen den Mitgliedstaaten,

Aus- und Fortbildung der Bediensteten der maßgeblichen Behörden, einschließlich Sprachausbildung,

Investitionen für Entwicklung, Erprobung und Einsatz modernster Technologie,

Studien und Pilotprojekte zur Umsetzung der Empfehlungen, operativen Normen und bewährten Praktiken, die aus der operativen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Grenzkontrollbereich hervorgegangen sind,

Studien und Pilotprojekte zur Förderung von Innovation, Erleichterung des Austauschs von Erkenntnissen und bewährten Praktiken sowie Verbesserung der Qualität der Verwaltung der von Konsularstellen und anderen Diensten der Mitgliedstaaten in Drittstaaten durchgeführten Tätigkeiten in Bezug auf die Zuströme von Drittstaatsangehörigen, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich,

Einrichtung einer gemeinsamen Website über die Visabestimmungen im Schengen-Raum zur Verbesserung der Sichtbarkeit und im Hinblick auf ein einheitliches Auftreten im Bereich der gemeinsamen Visapolitik.

Im Rahmen der Kaliningrader Transitregelung sind diese Mittel für entgangene Gebühren für Transitvisa und zusätzliche Kosten (Investitionen in Infrastrukturen, Schulung von Grenzschutzbeamten und Eisenbahnpersonal, zusätzliche Betriebskosten) infolge der Durchführung der FTD- und der FRTD-Regelung (Dokument für den erleichterten Transit und Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr) gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8) und (EG) Nr. 694/2003 (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 15) des Rates vorgesehen.

Auf Initiative der Kommission ist auch beabsichtigt, Mittel für grenzübergreifende Maßnahmen bzw. Maßnahmen von Interesse für die Union insgesamt („Maßnahmen der Union“) zur Verfügung zu stellen, sofern sie dem allgemeinen Ziel dienen, zur Verbesserung der von den Konsularstellen und anderen Diensten der Mitgliedstaaten in Drittstaaten durchgeführten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zuströmen von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich, einschließlich der Arbeit der Verbindungsbeamten für Asyl- und Einwanderungsfragen, beizutragen und der Förderung der schrittweisen Einbeziehung von Zoll- und Veterinärkontrollen sowie phytosanitären Kontrollen in den integrierten Grenzschutz entsprechend den politischen Entwicklungen in diesem Bereich dienen. Es kann sich bei diesen Maßnahmen auch um Unterstützungsleistungen für Mitgliedstaaten im Falle ordnungsgemäß begründeter Notlagen, die dringende Maßnahmen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten erforderlich machen, handeln.

Darüber hinaus wird die Kommission jedes Jahr eine Liste spezifischer Maßnahmen erstellen, die von den Mitgliedstaaten — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Agentur — durchzuführen sind; diese Maßnahmen werden die bei den Risikoanalysen der Agentur ermittelten Schwachstellen an strategischen Grenzübergangsstellen beseitigen helfen und somit zur Entwicklung des gemeinsamen Systems für den integrierten Grenzschutz beitragen.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel

Die Reserve wird freigegeben, sobald zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat ein zufriedenstellendes Ergebnis über die Ausgestaltung des Schengen-Systems erzielt wurde.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123 endg.).

Entscheidung 2007/599/EG der Kommission vom 27. August 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 233 vom 5.9.2007, S. 3).

Entscheidung 2008/456/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

18 02 09
Europäischer Rückkehrfonds

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

185 500 000

91 690 077

 

9 441 357

185 500 000

101 131 434

Erläuterungen

Die Mittel dienen der Unterstützung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung des Rückkehrmanagements in all seinen Aspekten durch das Konzept integrierter Maßnahmen bei gleichzeitiger Wahrung der Grundrechte und Berücksichtigung des einschlägigen Unionsrechts in folgenden Bereichen:

Einführung und Verbesserung der Organisation und Durchführung durch die Mitgliedstaaten von integrierten Maßnahmen für die Rückkehr,

Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der integrierten Rückkehrmaßnahmen und ihrer Durchführung,

Förderung einer wirksamen und einheitlichen Anwendung gemeinsamer Normen für die Rückkehr entsprechend der in diesem Bereich entwickelten Politik, wobei Programme für die freiwillige Rückkehr Vorrang erhalten,

Durchführung von Informationskampagnen in den Herkunfts- und Durchgangsländern für zukünftige Vertriebene, Flüchtlinge und Asylbewerber. Diese Kampagnen können im Rahmen einer besseren Zusammenarbeit mit Drittstaaten, die die illegale Migration bekämpfen und die legale Migration fördern, stattfinden.

Auf Initiative der Kommission ist auch beabsichtigt, hinsichtlich der Rückkehrpolitik grenzübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen, die für die Union insgesamt von Interesse sind („Maßnahmen der Union“), zu unterstützen. Hierunter fallen auch Studien zur Ermittlung des Vorhandenseins und zur Bewertung von Mechanismen zur Unterstützung der Wiedereingliederung in ausgewählten Drittländern und über zur Untersuchung der gesellschaftlichen und beruflichen Wiedereingliederung in den Hauptherkunftsländern, insbesondere in den unmittelbaren östlichen und südlichen Nachbarstaaten.

Diese Mittel sind auch für die Finanzierung einer Maßnahme der Union zur Zusammenstellung von Daten für die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen Erziehern in geschlossenen Auffanglagern für Asylsuchende und Immigranten bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 45).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123 endg.).

Entscheidung 2007/837/EG der Kommission vom 30. November 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2008 bis 2013 (ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 48).

Entscheidung 2008/458/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 135).

KAPITEL 18 03 — MIGRATIONSSTRÖME — GEMEINSAME IMMIGRATIONS- UND ASYLPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 03

MIGRATIONSSTRÖME — GEMEINSAME IMMIGRATIONS- UND ASYLPOLITIK

18 03 03

Europäischer Flüchtlingsfonds (EFF)

3.1

112 330 000

77 035 597

 

14 861 394

112 330 000

91 896 991

18 03 04

Sofortmaßnahmen im Fall eines Massenzustroms von Flüchtlingen

3.1

11 900 000

6 338 621

 

 

11 900 000

6 338 621

18 03 05

Europäisches Migrationsnetz

3.1

6 500 000

4 505 155

 

349 680

6 500 000

4 854 835

18 03 06

Vorbereitende Maßnahme — Abschluss der Integration von Drittstaatsangehörigen

3.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

18 03 07

Abschluss des Programms ARGO

3.1

p.m.

 

 

p.m.

18 03 09

Europäischer Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen

3.1

177 500 000

103 360 252

 

9 965 877

177 500 000

113 326 129

18 03 11

Eurodac

3.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

18 03 14

Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen — EASO

18 03 14 01

Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

3.1

7 000 000

7 000 000

 

 

7 000 000

7 000 000

18 03 14 02

Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen — Beitrag zu Titel 3

3.1

5 000 000

2 975 480

 

524 520

5 000 000

3 500 000

 

Artikel 18 03 14 — Teilsumme

 

12 000 000

9 975 480

 

524 520

12 000 000

10 500 000

18 03 15

Pilotprojekt — Netzwerk für Kontakte und Diskussionen zwischen betroffenen Gemeinden und Gebietskörperschaften zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken im Bereich der Wiederansiedlung und Integration von Flüchtlingen

3.1

p.m.

225 000

 

 

p.m.

225 000

18 03 16

Pilotprojekt — Mittel für Folteropfer

3.1

2 000 000

1 000 000

 

 

2 000 000

1 000 000

18 03 17

Vorbereitende Maßnahme — Neuansiedlung von Flüchtlingen in Notsituationen

3.1

p.m.

422 708

 

227 292

p.m.

650 000

18 03 18

Pilotprojekt — Untersuchung von Aufnahme-, Schutz- und Integrationsstrategien für unbegleitete Minderjährige in der Union

3.1

1 000 000

500 000

 

 

1 000 000

500 000

18 03 19

Vorbereitende Maßnahme — Netzwerk für Kontakte und Diskussionen zwischen betroffenen Gemeinden und Gebietskörperschaften zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken im Bereich der Wiederansiedlung und Integration von Flüchtlingen

3.1

500 000

250 000

 

 

500 000

250 000

 

Kapitel 18 03 — Insgesamt

 

323 730 000

203 612 813

 

25 928 763

323 730 000

229 541 576

18 03 03
Europäischer Flüchtlingsfonds (EFF)

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

112 330 000

77 035 597

 

14 861 394

112 330 000

91 896 991

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Strukturmaßnahmen, Vorhaben und Maßnahmen zur Aufnahme von Flüchtlingen, Vertriebenen und Asylbewerbern bestimmt, die die erforderlichen Bedingungen für eine Finanzhilfe der Union erfüllen.

Diese Mittel dienen zur Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Integration von Flüchtlingen und von Personen, denen ein subsidiärer Schutz gewährt wurde, sowie zur Ermöglichung eines selbstverantwortlichen Lebens für Vertriebene durch Maßnahmen im Wesentlichen in folgenden Bereichen:

Erleichterung des Zugangs zur Beschäftigung, einschließlich der beruflichen Bildung,

Erwerb von Kenntnissen über Sprache, Gesellschaft, Kultur und Institutionen des Aufnahmelandes,

Erleichterung des Zugangs zu einer Unterkunft sowie zu medizinischer und sozialer Infrastruktur des Aufnahmelandes,

Unterstützung besonders schutzbedürftiger Personen, wie weiblicher Flüchtlinge, unbegleiteter Minderjähriger und Opfer von Folter einschließlich Opfer von Zwangsabtreibung, Genitalverstümmelung oder Zwangssterilisierung bei Frauen und Vergewaltigung,

Eingliederung in lokale Strukturen und Aktivitäten,

Verbesserung des öffentlichen Bewusstseins und Verständnisses für die Lage der Flüchtlinge,

Analyse der Situation von Flüchtlingen in der Union,

Fortbildung für Beamte, Angehörige gesundheitlicher Dienste und Polizisten in Aufnahmeeinrichtungen in Bezug auf geschlechterspezifische Angelegenheiten und Kinderschutz,

getrennte Unterbringung von allein stehenden Frauen und Mädchen.

Ferner dienen die Mittel der Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten zur freiwilligen Lastenteilung, wie die Wiedereingliederung, die Aufnahme und Integration der vom Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) anerkannten Flüchtlinge aus Drittstaaten in die Mitgliedstaaten und die Verlegung von Antragstellern und Personen unter internationalem Schutz von einem Mitgliedstaat in einen anderen, der ihnen das gleiche Schutzniveau bietet.

Ein Teil dieser Mittel dient dazu, in unmittelbarer Zusammenarbeit mit humanitären und sonstigen Einrichtungen der Vereinten Nationen diejenigen Mitgliedstaaten zu unterstützen, die bei besonders dramatischen Flüchtlingssituationen auf freiwilliger Basis und flexibel zusätzliche Neuansiedlungsmöglichkeiten anbieten. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf besonders schutzbedürftigen Gruppen und auf Fällen, in denen dauerhafte Lösungen für ausgeschlossen gehalten werden.

Hierbei sollte besonders darauf geachtet werden, dass die Mittel für einen bedeutenden und konkreten Akt der Solidarität auf europäischer Ebene verwendet werden, der im Rahmen eines breiter angelegten Konzepts zur Leistung humanitärer Hilfe für ein Land oder eine Region von zusätzlichem Nutzen sein kann.

Auf Initiative der Kommission dienen die Mittel auch der Finanzierung grenzübergreifender Maßnahmen oder Maßnahmen von gesamtgemeinschaftlichem Interesse (Aktionen der Union) im Bereich der Asylpolitik und der Finanzierung von Maßnahmen, die auf die Zielgruppe des Fonds zutreffen, insbesondere zur angemessenen Unterstützung der gemeinsamen Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung, beim Austausch und bei der Förderung bewährter Verfahren und bei der Einrichtung effizienter Strukturen der Zusammenarbeit zur Verbesserung der Qualität der Beschlussfassung.

Diese Mittel dienen ebenso der Finanzierung früherer Mittelbindungen aus dem EFF I und II, einschließlich jener im Zusammenhang mit der freiwilligen Rückführung von Flüchtlingen.

Diese Mittel sind auch für die Finanzierung einer Aktion der Union zur Zusammenstellung von Daten für die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen Erziehern in geschlossenen Auffanglagern für Asylsuchende und Immigranten bestimmt.

Es wird ein Solidaritätsmechanismus ins Leben gerufen, um die freiwillige Umverteilung von Flüchtlingen und Personen unter internationalem Schutz von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die unter hohem Immigrationsdruck stehen, auf andere Mitgliedstaaten zu erleichtern. Der Mechanismus wird auf Unionsebene geschaffen und probeweise in Betrieb genommen, sodass er schließlich unter einem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem weitergeführt werden kann. Die Mitgliedstaaten bestimmen selbst auf freiwilliger Basis alle Aspekte des Auswahlprozesses. Die Kommission legt den Rahmen fest, gibt Leitlinien heraus, fördert die Teilnahme und sorgt für Management und Koordinierung.

Der Mechanismus sollte in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18. und 19. Juni 2009 eingerichtet werden. In den Schlussfolgerungen heißt es, dass angesichts der gegenwärtigen humanitären Notlage so schnell wie möglich konkrete Maßnahmen vorgesehen und durchgeführt werden müssen. Der Europäische Rat rief dazu auf, die freiwilligen Maßnahmen zur internen Umverteilung der Personen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben und sich in Mitgliedstaaten befinden, die einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, und äußerst schutzbedürftiger Personen zu koordinieren, und begrüßte, dass die Kommission beabsichtigt, diesbezügliche Initiativen zu ergreifen, beginnend mit einem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1).

Beschluss Nr. 458/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010, zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 im Hinblick auf die Aufhebung der Finanzierung bestimmter Gemeinschaftsmaßnahmen und die Änderung der Finanzierungsobergrenze für die geförderten Maßnahmen (ABl. L 129 vom 28.5.2010, S. 1)

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123 endg.).

Entscheidung 2007/815/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2008 bis 2013 (ABl. L 326 vom 12.12.2007, S. 29).

Entscheidung 2008/22/EG der Kommission vom 19. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 7 vom 10.1.2008, S. 1).

18 03 05
Europäisches Migrationsnetz

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 500 000

4 505 155

 

349 680

6 500 000

4 854 835

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung des Europäischen Migrationsnetzes, das für die Union und ihre Mitgliedstaaten objektive, zuverlässige und vergleichbare Daten zu Migration und Asyl zusammentragen und aufbereiten soll.

Diese Daten werden statistisches Material über die Anzahl der Asylbewerber in den Mitgliedstaaten der Union nach Mitgliedstaat, die Anzahl von stattgegebenen und abgelehnten Asylanträgen, die Ablehnungsgründe usw. umfassen.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerkes (ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7).

18 03 09
Europäischer Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

177 500 000

103 360 252

 

9 965 877

177 500 000

113 326 129

Erläuterungen

Angesichts des allgemeinen Ziels, die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Integration von Drittstaatsangehörigen in die europäische Gesellschaft, wie in den gemeinsamen Grundprinzipien für die Politik der Integration von Einwanderern in der Europäischen Union (vom Rat im November 2004 angenommen) und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2006 zu Strategien und Mitteln für die Integration von Zuwanderern in die Europäische Union (ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 845) vorgesehen, zu unterstützen, dienen diese Mittel der Finanzierung von Maßnahmen in folgenden Bereichen:

Erleichterung der Entwicklung und Durchführung von Zulassungsverfahren, die den Integrationsprozess von Drittstaatsangehörigen betreffen und fördern,

Entwicklung und Durchführung des Integrationsprozesses für Drittstaatsangehörige in den Mitgliedstaaten,

Steigerung der Kapazität der Mitgliedstaaten zur Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung von Strategien und Maßnahmen zur Integration von Drittstaatsangehörigen,

Austausch von Informationen und bewährten Vorgehensweisen sowie Zusammenarbeit innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung von Strategien und Maßnahmen zur Integration von Drittstaatsangehörigen, wodurch u. a. folgende Ziele unterstützt werden: Verringerung der Beschäftigungslücke zwischen Einheimischen und Zuwanderern, stärkere und erfolgreichere Teilnahme von Zuwanderern am Bildungssystem, Verbesserung der Bildungs- und Beschäftigungschancen von Migranten, Sprachkurse und Einführungsprogramme, Gesundheit, Wohnverhältnisse und Lebensbedingungen in der Stadt sowie stärkere Teilhabe von Zuwanderern am bürgerlichen Leben.

Auf Initiative der Kommission ist auch beabsichtigt, grenzübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zuwanderungs- und Integrationspolitik, die für die Union insgesamt von Interesse sind („Maßnahmen der Union“), zu unterstützen.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2007/435/EG des Rates vom 25. Juni 2007 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 18).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005)0123).

Entscheidung 2008/457/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2007/435/EG des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 69).

18 03 14
Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen — EASO

18 03 14 01
Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 000 000

7 000 000

 

 

7 000 000

7 000 000

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt.

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge sind zweckgebundene Einahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die bei Artikel 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Der Stellenplan des Büros ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).

18 03 14 02
Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen — Beitrag zu Titel 3

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 000 000

2 975 480

 

524 520

5 000 000

3 500 000

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Der Beitrag der Union für 2013 beläuft sich auf insgesamt 12 000 000 EUR.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).

18 03 17
Vorbereitende Maßnahme — Neuansiedlung von Flüchtlingen in Notsituationen

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

422 708

 

227 292

p.m.

650 000

Erläuterungen

Ziel dieser vorbereitenden Maßnahme ist die Schaffung einer neuen Haushaltslinie für die Neuansiedlung von Flüchtlingen in Notsituationen, die gegenwärtig nicht unter die Regelung des Europäischen Flüchtlingsfonds (EFF) fallen und auch in naher Zukunft nicht unter diese Regelung fallen werden, da die derzeit dritte Auflage des Fonds (EFF III) 2014 ausläuft. Die im Rahmen dieser vorbereitenden Maßnahme durchgeführten Tätigkeiten und die in diesem Rahmen gewonnenen Erfahrungen könnten dann bei der für 2014 geplanten Revision des EFF berücksichtigt werden.

Die vorbereitende Maßnahme erstreckt sich auf folgende Maßnahmen:

Unterstützung von Personen, die vom UNHCR und EEF bereits als Flüchtlinge anerkannt wurden und Opfer von Naturkatastrophen, bewaffneten Angriffen usw. sind,

Unterstützung von Sofortmaßnahmen für Gruppen von Flüchtlingen, die nach den Vorschriften des EFF und des UNHCR Vorrang genießen und bewaffneten Angriffen ausgesetzt sind, Opfer von Naturkatastrophen geworden sind oder sich einer sonstigen extremen, lebensbedrohlichen Gefährdungslage befinden,

Finanzierung rascher Neuansiedlungsverfahren der Mitgliedstaaten unter Bedingungen, die den aus dem EFF finanzierten routinemäßigen Wiederansiedlungsmaßnahmen nachempfunden sind,

Sicherstellung der Finanzierung von Notfallmaßnahmen ohne Unterbrechung der laufenden Neuansiedlungsverfahren des EFF,

erforderlichenfalls Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Unterstützung in Notsituationen für das UNHCR Büro und seine Verbindungsorganisationen in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene,

Verstärkung der Aktivitäten des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 18 08 — ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS

18 08 01

Prince — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

3.1

2 900 000

2 213 592

 

419 616

2 900 000

2 633 208

18 08 05

Evaluierung und Folgenabschätzung

3.1

600 000

377 576

 

 

600 000

377 576

 

Kapitel 18 08 — Insgesamt

 

3 500 000

2 591 168

 

419 616

3 500 000

3 010 784

18 08 01
Prince — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 900 000

2 213 592

 

419 616

2 900 000

2 633 208

Erläuterungen

Die Mittel decken Aufwendungen für vorrangige Maßnahmen zur Information über den Bereich Inneres.

Hierzu gehören Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Bereich Inneres, die mit der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in Zusammenhang stehen (interne Websites, öffentliche Veranstaltungen, Kommunikationsprodukte, Eurobarometer-Umfragen usw.). Mithilfe dieser Maßnahmen sollen in enger Abstimmung mit den Behörden der Mitgliedstaaten die Kommunikation und der Dialog zwischen den Bürgern der Union, den Beteiligten und den Organen der Union unter Berücksichtigung der nationalen, regionalen und lokalen Besonderheiten gefördert werden.

Die Kommission hat eine Reihe von Mitteilungen an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen betreffend einen neuen Rahmen für die Zusammenarbeit bei Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union angenommen (KOM(2001) 354 und KOM(2002) 350). Diese Mitteilungen enthalten konkrete Vorschläge für die Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung einer Informations- und Kommunikationsstrategie für die Union.

Die interinstitutionelle Gruppe „Information“ (IGI) unter dem gemeinsamen Vorsitz der Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates legt Leitlinien für die Behandlung der Themen fest, die der interinstitutionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationspolitik der Union unterliegen. Sie koordiniert die zentral und dezentral durchgeführten, an die breite Öffentlichkeit gerichteten Informationsmaßnahmen zu den verschiedenen Themen. Die IGI gibt alljährlich auf der Grundlage der ihr von der Kommission übermittelten Informationen eine Stellungnahme zu den Prioritäten des Folgejahres ab.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Haushaltsordnung.

TITEL 19

AUSSENBEZIEHUNGEN

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUSSENBEZIEHUNGEN“

 

163 646 024

163 646 024

 

 

163 646 024

163 646 024

19 02

ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN IN DEN BEREICHEN MIGRATION UND ASYL

4

58 000 000

31 629 412

 

 

58 000 000

31 629 412

19 03

GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK (GASP)

4

395 832 000

316 294 119

 

 

395 832 000

316 294 119

19 04

EUROPÄISCHES INSTRUMENT FÜR DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE (EIDHR)

4

166 086 000

132 510 906

 

6 993 598

166 086 000

139 504 504

19 05

BEZIEHUNGEN ZU UND ZUSAMMENARBEIT MIT INDUSTRIALISIERTEN DRITTLÄNDERN

4

23 400 000

18 285 754

 

 

23 400 000

18 285 754

19 06

KRISENREAKTION UND GLOBALE SICHERHEITSBEDROHUNGEN

4

393 793 000

253 079 672

 

3 846 478

393 793 000

256 926 150

19 08

EUROPÄISCHE NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND BEZIEHUNGEN ZU RUSSLAND

 

2 491 284 700

1 390 558 678

 

40 213 189

2 491 284 700

1 430 771 867

19 09

BEZIEHUNGEN ZU LATEINAMERIKA

4

387 064 000

288 869 669

 

6 993 598

387 064 000

295 863 267

19 10

BEZIEHUNGEN ZU ASIEN, ZENTRALASIEN UND DEN LÄNDERN DES NAHEN UND MITTLEREN OSTENS (IRAK, IRAN, JEMEN)

4

893 490 519

611 954 874

 

3 496 799

893 490 519

615 451 673

19 11

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS AUSSENBEZIEHUNGEN

4

28 630 000

24 364 531

 

 

28 630 000

24 364 531

19 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER HAUSHALTSORDNUNG VOM 21. DEZEMBER 1977 GEBUNDEN WURDEN

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Titel 19 — Insgesamt

 

5 001 226 243

3 231 193 639

 

61 543 662

5 001 226 243

3 292 737 301

KAPITEL 19 04 — EUROPÄISCHES INSTRUMENT FÜR DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE (EIDHR)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 04

EUROPÄISCHES INSTRUMENT FÜR DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE (EIDHR)

19 04 01

Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

4

128 165 000

101 469 913

 

6 993 598

128 165 000

108 463 511

19 04 03

EU-Wahlbeobachtungsmissionen

4

37 921 000

29 652 574

 

 

37 921 000

29 652 574

19 04 04

Vorbereitende Maßnahme — Aufbau eines Netzwerks zur Konfliktverhütung

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

19 04 05

Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

4

p.m.

988 419

 

 

p.m.

988 419

19 04 06

Pilotprojekt — Zivilgesellschaftliches Forum EU-Russland

4

p.m.

400 000

 

 

p.m.

400 000

19 04 07

Pilotprojekt — Unterstützung für Folteropfer

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Kapitel 19 04 — Insgesamt

 

166 086 000

132 510 906

 

6 993 598

166 086 000

139 504 504

19 04 01
Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

128 165 000

101 469 913

 

6 993 598

128 165 000

108 463 511

Erläuterungen

Das allgemeine Ziel besteht darin, in Übereinstimmung mit der Politik und den Leitlinien der Union und in enger Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft einen Beitrag zur Entwicklung und Festigung der Demokratie und zur Achtung der Menschenrechte zu leisten.

Schwerpunktbereiche sind unter anderem:

stärkere Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Ländern und Regionen, wo diese am stärksten gefährdet sind, sowie Förderung der Rechtsstaatlichkeit,

Stärkung der Rolle der Zivilgesellschaft bei der Förderung von Menschenrechten und demokratischen Reformen unter gleichzeitiger Gewährleistung des Schutzes der Verteidiger der Menschenrechte und des Rechts auf freie Meinungsäußerung einschließlich der Pressefreiheit, bei dem friedlichen Ausgleich zwischen verschiedenen Gruppeninteressen sowie bei der Stärkung der politischen Teilhabe und Repräsentation,

Unterstützung von Maßnahmen in Menschenrechts- und Demokratiefragen in von den Leitlinien der Union abgedeckten Bereichen, insbesondere Maßnahmen betreffend die Dialoge zu Menschenrechtsfragen, Menschenrechtsverteidiger, die Todesstrafe, Folter einschließlich Zwangsabtreibung, Genitalverstümmelung oder Zwangssterilisierung bei Frauen sowie Kindheit und bewaffnete Konflikte,

Stärkung des internationalen Rahmens für den Schutz von Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit und die Förderung der Demokratie, insbesondere der internationalen Strafgerichtsbarkeit und der wichtigsten Rechtsinstrumente, wobei ein Teil dieser Unterstützung für Rechtsberatung und für die Untersuchung von Morden an Verteidigern der Menschenrechte und des Rechts auf freie Meinungsäußerung bestimmt ist.

Zur Sicherstellung voller finanzieller Transparenz im Rahmen der Artikel 53 bis 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 verpflichtet sich die Kommission, bei einer gemeinsamen Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen ihrem internen Prüfer sowie dem Europäischen Rechnungshof — auf Antrag — alle internen und externen Rechnungsprüfungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Unionsmittel zugänglich zu machen.

Auch nach Ablauf der Geltungsdauer des Beschlusses Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31) Ende 2006 ist ein Teil dieser Mittel für das Europäische Interuniversitäre Zentrum für Menschenrechte und Demokratisierung bestimmt, das einen Europäischen Masterstudiengang „Menschenrechte und Demokratisierung“ und ein Stipendienprogramm der EU und der UN anbietet.

Ein Teil dieser Mittel dient zur Finanzierung unabhängiger Initiativen zur Förderung der Internetfreiheit, einschließlich der Entwicklung von Umgehungstechnologien und Umgehungssoftware, die an (online tätige) Menschenrechtsverfechter verteilt werden sollen, damit sie sich selbst schützen können, sowie zur Finanzierung von Schulungsmaßnahmen für Menschenrechtsverfechter im Bereich Technologien und Menschenrechte, und zur Organisation regelmäßiger und systematischer Kontakte zwischen Unionspolitikern, Unternehmen und Mitgliedern der Zivilgesellschaft, um Wissen auszutauschen und geplante politische Maßnahmen in Verbindung mit Technologien und Menschenrechten zu erörtern.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Diese Mittel sind auch für die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen und Menschenrechtsaktivisten bestimmt, die im Nordkaukasus tätig sind.

Diese Mittel sind ferner für die Unterstützung von Organisationen wie dem Club of Madrid bestimmt, die sich aktiv für die Förderung demokratischer Führung und demokratischer Werte durch Dialoge auf hoher Ebene und Peer-to-Peer-Beratung in Ländern engagieren, die sich in einem Reformprozess bzw. einem Prozess des Übergangs zur Demokratie befinden, und die auch Themen von weltweiter Relevanz aus demokratischer Perspektive angehen.

Ein Teil dieser Mittel wird für eine stärkere Unterstützung von Nachbarländern verwendet, die Mitglieder des Europarats sind, damit sie die Standards des Europarats für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit erfüllen, wobei auch die Abhaltung freier und fairer Wahlen stärker unterstützt werden soll.

Ein Teil dieser Mittel wird verwendet, um die Nachbarländer, die Mitglieder des Europarats sind, dabei zu unterstützen, die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu befolgen und ihre Rechts- und Justizsystem darauf anzupassen.

Ein Teil dieser Mittel dient zur Finanzierung eines Fonds der Europäischen Union für globale Internetfreiheit, mit dessen Hilfe

die Anerkennung der Tatsache gefördert werden soll, dass neue Kommunikationstechnologien genutzt werden, um Toleranz und Meinungsfreiheit voranzubringen, dass sie jedoch auch Instrumente von Unterdrückung oder Gewalt sein können. Es muss herausgestellt werden, dass die Freiheit des Internets eine wichtige Größe in den internationalen Angelegenheiten ist und sich zu einem wesentlichen und umfassend berücksichtigten Bestandteil der Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Handelspolitik und anderer einschlägiger Politikbereiche der Union entwickeln sollte;

erfolgreiche unabhängige Initiativen finanziell unterstützt werden sollen, mit denen Umgehungstechnologien und Umgehungssoftware entwickelt werden, die an Menschenrechtsverfechter verteilt werden sollen, damit sie sich selbst schützen können;

Schulungsmaßnahmen für Menschenrechtsverfechter auf dem Gebiet der Technologien und der Menschenrechte finanziert werden sollen;

regelmäßige und systematische Kontakte zwischen Unionspolitikern, Unternehmen und Mitgliedern der Zivilgesellschaft stattfinden sollen, um Wissen auszutauschen und geplante politische Maßnahmen in Verbindung mit Technologien und Menschenrechten zu erörtern.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1).

KAPITEL 19 06 — KRISENREAKTION UND GLOBALE SICHERHEITSBEDROHUNGEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 06

KRISENREAKTION UND GLOBALE SICHERHEITSBEDROHUNGEN

19 06 01

Reaktions- und Einsatzbereitschaft im Krisenfall

19 06 01 01

Reaktions- und Einsatzbereitschaft im Krisenfall (Instrument für Stabilität)

4

241 717 000

145 429 529

 

 

241 717 000

145 429 529

19 06 01 02

Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 19 06 01 — Teilsumme

 

241 717 000

145 429 529

 

 

241 717 000

145 429 529

19 06 02

Maßnahmen zum Schutz von Ländern und deren Bevölkerung vor bedrohlichen technologischen Entwicklungen

19 06 02 01

Maßnahmen auf dem Gebiet der Verringerung des Risikos und der Vorsorge in Bezug auf chemische, nukleare und biologische Materialien oder Stoffe (Instrument für Stabilität)

4

46 300 000

32 207 052

 

2 098 079

46 300 000

34 305 131

19 06 02 03

Politik der Union zur Bekämpfung der Verbreitung leichter Waffen

4

p.m.

85 004

 

 

p.m.

85 004

 

Artikel 19 06 02 — Teilsumme

 

46 300 000

32 292 056

 

2 098 079

46 300 000

34 390 135

19 06 03

Grenzübergreifende Maßnahmen in den Bereichen organisierte Kriminalität, Menschenhandel, Schutz von kritischer Infrastruktur und Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit sowie Kampf gegen den Terrorismus (Instrument für Stabilität)

4

28 300 000

10 664 744

 

1 748 399

28 300 000

12 413 143

19 06 04

Unterstützung im Nuklearbereich

4

77 476 000

64 153 343

 

 

77 476 000

64 153 343

19 06 06

Konsularische Zusammenarbeit

4

 

 

19 06 07

Pilotprojekt — Unterstützung von Überwachungs- und Schutzmaßnahmen für Schiffe der Union, die von Piraten bedrohte Regionen durchqueren

4

p.m.

340 000

 

 

p.m.

340 000

19 06 08

Vorbereitende Maßnahme — Notfallmaßnahmen zur Bewältigung der Finanz- und Wirtschaftskrise in den Entwicklungsländern

4

p.m.

200 000

 

 

p.m.

200 000

19 06 09

Pilotprojekt — Programm für friedensbildende Maßnahmen von NRO

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Kapitel 19 06 — Insgesamt

 

393 793 000

253 079 672

 

3 846 478

393 793 000

256 926 150

19 06 02
Maßnahmen zum Schutz von Ländern und deren Bevölkerung vor bedrohlichen technologischen Entwicklungen

19 06 02 01
Maßnahmen auf dem Gebiet der Verringerung des Risikos und der Vorsorge in Bezug auf chemische, nukleare und biologische Materialien oder Stoffe (Instrument für Stabilität)

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

46 300 000

32 207 052

 

2 098 079

46 300 000

34 305 131

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen bestimmt, die zum Schutz von Ländern und Bevölkerungen vor bedrohlichen technologischen Entwicklungen beitragen. Hierzu können u. a. zählen:

Förderung ziviler Forschungstätigkeiten als Alternative zur verteidigungsorientierten Forschung und Unterstützung für die Umschulung und alternative Beschäftigung von Wissenschaftlern und Ingenieuren, die vormals in waffenbezogenen Bereichen beschäftigt waren;

Unterstützung für Maßnahmen zur Verstärkung der Sicherheitsverfahren für zivile Anlagen, in denen empfindliche chemische, biologische, radiologische oder nukleare Materialien oder Stoffe im Zusammenhang mit zivilen Forschungsprogrammen gelagert oder gehandhabt werden;

Unterstützung im Rahmen der Kooperationspolitik der Union und ihrer Ziele für die Einrichtung ziviler Infrastrukturen und die Durchführung einschlägiger ziviler Studien, die für die Demontage, Sanierung oder Konversion waffenbezogener Anlagen und Standorte erforderlich sind, wenn diese als nicht mehr zu einem Verteidigungsprogramm gehörend erklärt werden;

Stärkung der Kapazität der mit der Entwicklung und Durchführung einer wirksamen Kontrolle des Handels mit chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Materialien oder Stoffen (einschließlich Einrichtungen zu deren Herstellung oder Lieferung) befassten zuständigen Zivilbehörden, unter anderem durch die Installierung moderner Logistik-, Evaluierungs- und Kontrollausrüstungen;

Entwicklung des Rechtsrahmens und der institutionellen Kapazitäten für die Einführung und Durchführung wirksamer Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich Maßnahmen der regionalen Zusammenarbeit;

Entwicklung einer wirksamen zivilen Katastrophenvorsorge, Notfallplanung und Krisenreaktion und von Fähigkeiten für Sanierungsmaßnahmen für den Fall möglicher größerer Umweltkatastrophen in diesem Bereich.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

19 06 02 03
Politik der Union zur Bekämpfung der Verbreitung leichter Waffen

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

85 004

 

 

p.m.

85 004

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung leichter Waffen und zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

19 06 03
Grenzübergreifende Maßnahmen in den Bereichen organisierte Kriminalität, Menschenhandel, Schutz von kritischer Infrastruktur und Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit sowie Kampf gegen den Terrorismus (Instrument für Stabilität)

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

28 300 000

10 664 744

 

1 748 399

28 300 000

12 413 143

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung neuer Maßnahmen bestimmt, die darauf abzielen, die Zusammenarbeit zwischen der Union und Drittländern im Zusammenhang mit globalen und regionalen grenzübergreifenden Herausforderungen, die die Sicherheit und die Grundrechte der Bürger beeinträchtigen, zu fördern.

Bei Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung sind die internationalen Menschenrechtsverpflichtungen von Drittländern und das geltende humanitäre Völkerrecht in Einklang mit der Erklärung der Kommission im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 in vollem Umfang einzuhalten.

Diese Maßnahmen umfassen Folgendes:

Stärkung der Fähigkeiten der Strafverfolgungs- und Justizbehörden und der Zivilbehörden im Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, einschließlich Menschenhandel und Handel mit Drogen, Waffen und Sprengstoffen, und bei der wirksamen Kontrolle des illegalen Handels und Transits,

Unterstützung von Maßnahmen zur Bewältigung der Bedrohungen für den internationalen Verkehr und kritische Infrastrukturen, einschließlich Personen- und Güterverkehr,

Gewährleistung angemessener Abhilfemaßnahmen im Falle größerer Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit wie Epidemien mit potenziell grenzübergreifenden Auswirkungen,

Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der Umsetzung und Einhaltung des Übereinkommens von Ottawa über Antipersonenminen und des Übereinkommens von Oslo über Streumunition; ein Teil dieser Mittel wird für Maßnahmen zur Eindämmung und Beseitigung von Antipersonenlandminen, Streumunition und explosiven Kampfmittelrückständen, einschließlich Forschungs-, Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen und Hilfe für die Opfer verwendet.

Im Rahmen dieses Instruments können solche Maßnahmen im Kontext stabiler Bedingungen angenommen werden, um spezifische globale und transregionale Gefahren mit destabilisierenden Auswirkungen zu bekämpfen, falls auf der Grundlage der entsprechenden Außenhilfeinstrumente der Union keine adäquate und wirksame Reaktion bereit gestellt werden kann. Außerdem soll mit diesen Mitteln der Abschluss der Zahlungen für Maßnahmen, die über den früheren Artikel 19 02 11 „Nord-Süd-Kooperationsprogramme zur Bekämpfung des Drogenmissbrauchs und der Drogenabhängigkeit“ finanziert wurden, gedeckt werden.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

KAPITEL 19 08 — EUROPÄISCHE NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND BEZIEHUNGEN ZU RUSSLAND

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 08

EUROPÄISCHE NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND BEZIEHUNGEN ZU RUSSLAND

19 08 01

Finanzielle Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

19 08 01 01

Finanzielle Zusammenarbeit mit Mittelmeerländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

4

1 203 630 000

657 351 430

 

3 496 799

1 203 630 000

660 848 229

19 08 01 02

Finanzielle Unterstützung Palästinas, des Friedensprozesses und des UNRWA im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

4

300 000 000

223 437 847

 

24 477 594

300 000 000

247 915 441

19 08 01 03

Finanzielle Zusammenarbeit mit osteuropäischen Ländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

4

822 850 000

350 619 541

 

12 238 796

822 850 000

362 858 337

19 08 01 04

Pilotprojekt „Maßnahmen zum vorbeugenden Schutz und zur Regeneration des Meeresgrunds in der Ostsee“

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

19 08 01 05

Vorbereitende Maßnahme — Minderheiten in Russland — Entwicklung von Kultur, Medien und Zivilgesellschaft

4

p.m.

1 286 000

 

 

p.m.

1 286 000

19 08 01 06

Vorbereitende Maßnahme — Neue Strategie Europa-Mittelmeer zur Förderung von Arbeitsplätzen für Jugendliche

4

p.m.

750 000

 

 

p.m.

750 000

19 08 01 08

Pilotprojekt — Finanzierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) — Vorbereitung des Personals auf EU-ENP-bezogenene Tätigkeiten

4

p.m.

550 000

 

 

p.m.

550 000

 

Artikel 19 08 01 — Teilsumme

 

2 326 480 000

1 233 994 818

 

40 213 189

2 326 480 000

1 274 208 007

19 08 02

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI)

19 08 02 01

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 4

4

83 988 073

71 363 860

 

 

83 988 073

71 363 860

19 08 02 02

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b (Regionalpolitik)

1.2

80 816 627

85 200 000

 

 

80 816 627

85 200 000

 

Artikel 19 08 02 — Teilsumme

 

164 804 700

156 563 860

 

 

164 804 700

156 563 860

19 08 03

Abschluss der Finanzprotokolle mit den Mittelmeerländern

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Kapitel 19 08 — Insgesamt

 

2 491 284 700

1 390 558 678

 

40 213 189

2 491 284 700

1 430 771 867

Erläuterungen

Ziel der Union ist es, zwischen ihren Mitgliedstaaten und den benachbarten Partnerländern (3) einen Raum des Wohlstands und der freundlichen Nachbarschaft zu schaffen. Zu diesem Zweck hat die Union mit den meisten Nachbarländern Abkommen sowie Aktionspläne der Europäischen Nachbarschaftspolitik zur Umsetzung derselben geschlossen. Dieser ausgehandelte Rahmen soll dazu dienen, auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen stärkere und festere Beziehungen aufzubauen und ein erhebliches Ausmaß an wirtschaftlicher Integration und politischer Kooperation zu erzielen. Darüber hinaus hat die Union eine strategische Partnerschaft mit Russland geschlossen, die sich auf gemeinsame Interessen und Werte stützt und auf der Schaffung von vier gemeinsamen Räumen beruht. Die Mittel dieses Kapitels sind für die Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen bestimmt, die zur Umsetzung dieser Abkommen beitragen. Die Zusammenarbeit mit den Ländern, mit denen derartige Abkommen entweder noch nicht unterzeichnet wurden oder für die keine solchen bestehen — wie Belarus, Libyen oder Syrien — erfolgt auf der Grundlage der politischen Ziele der Union.

19 08 01
Finanzielle Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

19 08 01 01
Finanzielle Zusammenarbeit mit Mittelmeerländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 203 630 000

657 351 430

 

3 496 799

1 203 630 000

660 848 229

Erläuterungen

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten aus der Europäischen Union im Rahmen des European Senior Services Network (ESSN) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen, mit denen hauptsächlich die Umsetzung der Mehrjahresrichtprogramme für den Zeitraum 2007-2010 und die ENP-Aktionspläne für den Zeitraum 2011-2013 mit den Nachbarländern der Union im Mittelmeerraum gefördert werden sollen. Unterstützt werden sollen mit diesen Mitteln auch die Durchführung des Regionalen Richtprogramms 2011-2012 sowie bestimmte Maßnahmen im Rahmen der Mittelmeerunion, die auf dem Pariser Gipfeltreffen vom 13. Juli 2008 ins Leben gerufen wurde. Dies umfasst u. a. die folgenden Kooperationsbereiche:

Förderung des politischen Dialogs und politischer Reformen;

Förderung der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der schrittweisen Beteiligung der Partnerländer am Binnenmarkt und des Ausbaus des Handels;

Stärkung der nationalen Einrichtungen, die für die Formulierung und Umsetzung der Politik in den von den Assoziationsabkommen erfassten Bereichen zuständig sind;

Förderung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und einer besseren Achtung von Minderheitenrechten, Bekämpfung von Antisemitismus, Förderung von Geschlechtergleichstellung und Nichtdiskriminierung und Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung;

Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und Beitrag zur Armutsbekämpfung;

Unterstützung bei der Modernisierung der Wirtschaft, Investitionsförderung in der Region sowie Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen;

Aufbau besserer Verkehrs- und Energieverbundnetze zwischen der Union und den Nachbarländern sowie unter den Nachbarländern selbst und Beseitigung von Gefahren für unsere gemeinsame Umwelt;

Förderung von Maßnahmen zur Konfliktbeilegung;

Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, u. a. im Hinblick auf die Förderung der sozialen Eingliederung und um unterrepräsentierte Gruppen dazu zu ermutigen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen und am politischen System zu beteiligen;

Förderung direkter persönlicher Kontakte und von Austauschmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Forschung und Kultur;

Beteiligung an der Finanzierung der Tätigkeit des Hilfswerks der Vereinten Nationen für die Palästinaflüchtlinge (UNRWA) im Libanon, in Syrien und in Jordanien, und zwar insbesondere seiner Programme in den Bereichen Gesundheit, Bildung und soziale Dienste;

Förderung der regionalen Integration im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft und zwar insbesondere Förderung der regionalen Zusammenarbeit, der Schaffung von Netzen und Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten gemeinnützigen Organisationen mit dem Ziel, Wissen und bewährte Praxis in allen maßgeblichen Bereichen auszutauschen;

Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Migration, die u. a. darauf abzielen, die Zusammenhänge zwischen Migration und Entwicklung zu fördern, illegale Einwanderung zu bekämpfen und die Rückübernahme zu erleichtern. Diese Maßnahmen werden durch Maßnahmen ergänzt, die aus den ENPI-Mitteln im Rahmen des Artikels 19 02 01 (Zusammenarbeit in den Bereichen Migration und Asyl) finanziert werden;

Unterstützung von Programmen und Kampagnen zur Förderung der Gewaltlosigkeit als geeignetes Mittel zur Konfliktverhütung, zum Schutz von Minderheiten und zur Stärkung freier und gerechter Gesellschaften; Unterstützung von Initiativen zur Förderung — durch gewaltfreie Mittel — der Wahrung der Gesetzmäßigkeit und Rechtsstaatlichkeit. Die Förderung der Gewaltlosigkeit wird etwa durch die Unterstützung der gewaltfreien Stärkung der Eigenverantwortlichkeit (Verbreitung bewährter Verfahren unter Bevölkerungsgruppen und Trainingsaktivisten) und die Verbreitung von Informationen an unterdrückte Völker und insbesondere an ethnische und sonstige Minderheiten durch Radioprogramme umgesetzt;

Deckung der Ausgaben für die unmittelbar mit der Verwirklichung der Ziele der Unionstätigkeit in den Mittelmeerdrittländern verbundenen Aktionen und Maßnahmen zur Erhöhung der Sichtbarkeit der Union und zur Information.

Die Verteilung der Mittel auf die Empfängerländer und Kooperationsbereiche sollte sich auf den Grundsatz „Mehr für Mehr“ stützen, wobei die individuellen Mittelzuweisungen gegebenenfalls erhöht oder verringert werden sollten, um die politischen Fortschritte widerzuspiegeln, die von den Partnerstaaten erzielt wurden.

Sollte sich in einem der Länder die Lage in den Bereichen, Freiheit, Demokratie, Wahrung der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit ernsthaft verschlechtern, so kann die Unionshilfe gekürzt und vorwiegend zur Unterstützung von Maßnahmen nichtstaatlicher Akteure verwendet werden, die auf die Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten abzielen. Mit Ausnahme der humanitären Hilfe und der von Nichtregierungsorganisationen, von den Vereinten Nationen oder von unparteiischen Stellen gewährten Durchführungshilfe sollte den Regierungen keine Unterstützung gewährt werden, wenn sie für eine eindeutige Verschlechterung der Situation im Bereich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten verantwortlich sind.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Mit diesen Mitteln werden auch die Kosten folgender Maßnahmen gedeckt:

Untersuchung der Auswirkungen des Klimawandels auf die Wasserqualität des Mittelmeers;

Untersuchung der Küstenverschmutzung am Mittelmeer;

Ermittlung des Zustands der Energieinfrastrukturen unter Wasser (Gasleitungen, Ölleitungen, Stromkabel usw.);

Förderung der Vernetzung der an der Überwachung des Mittelmeerwassers und des Küstenzustands beteiligten öffentlichen und privaten Forschungszentren, damit Daten ausgetauscht, Forschungsergebnisse gemeinsam genutzt und gemeinsame Vorschläge für Schutzmaßnahmen und -initiativen entwickelt werden können.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

19 08 01 02
Finanzielle Unterstützung Palästinas, des Friedensprozesses und des UNRWA im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

300 000 000

223 437 847

 

24 477 594

300 000 000

247 915 441

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung von Maßnahmen zugunsten der palästinensischen Bevölkerung und der besetzten palästinensischen Gebiete Westjordanland und Gazastreifen vor dem Hintergrund des Friedensprozesses im Nahen Osten bestimmt.

Die Maßnahmen sind hauptsächlich auf Folgendes ausgerichtet:

Unterstützung des Aufbaus von Staat und Verwaltung;

Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung;

Abmilderung der Auswirkungen der sich verschlechternden wirtschaftlichen, finanziellen, und humanitären Bedingungen auf die palästinensische Bevölkerung durch Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen und sonstiger Unterstützung;

Beitrag zu den Wiederaufbaumaßnahmen in Gaza;

Beteiligung an der Finanzierung des Hilfswerks der Vereinten Nationen für die Palästinaflüchtlinge (UNRWA) und zwar insbesondere seiner Programme in den Bereichen Gesundheit, Bildung und soziale Dienste;

Finanzierung vorbereitender Maßnahmen im Rahmen des Friedensprozesses, durch die die regionale Zusammenarbeit zwischen Israel und seinen Nachbarn vor allem in den Bereichen Institutionen, Wirtschaft, Wasserwirtschaft, Umweltschutz und Energie gefördert werden soll;

Finanzierung von Maßnahmen, mit denen die Öffentlichkeit für den Friedensprozess gewonnen werden soll;

Finanzierung von Informationen, auch in arabischer und hebräischer Sprache, über die israelisch-palästinensische Zusammenarbeit und Verbreitung dieser Informationen;

Förderung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Förderung einer besseren Achtung von Minderheitenrechten, Bekämpfung von Antisemitismus und Förderung von Geschlechtergleichstellung und Nichtdiskriminierung;

Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, u. a. zur Stärkung der sozialen Eingliederung.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

19 08 01 03
Finanzielle Zusammenarbeit mit osteuropäischen Ländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

822 850 000

350 619 541

 

12 238 796

822 850 000

362 858 337

Erläuterungen

Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen, mit denen hauptsächlich die Umsetzung der Abkommen und ENP-Aktionspläne mit den östlichen Nachbarn der Union sowie bilaterale und multilaterale Maßnahmen im Rahmen der Östlichen Partnerschaft gefördert werden sollen. Darüber hinaus dienen sie der Unterstützung der Strategischen Partnerschaft zwischen der Union und Russland durch die Schaffung von vier gemeinsamen Räumen für die Bereiche „wirtschaftliche Zusammenarbeit“, „Freiheit, Sicherheit und Recht“, „externe Sicherheit“ sowie „Forschung und Bildung“, welcher auch die kulturellen Aspekte umfasst. In diesem Zusammenhang sind sie u. a. für die folgenden Kooperationsbereiche bestimmt:

Förderung des politischen Dialogs und demokratischer Reformen;

Förderung der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der schrittweisen Beteiligung der Partnerländer am Binnenmarkt und der Stärkung des Handels;

Stärkung der nationalen Einrichtungen, die für die Formulierung und Umsetzung der Politik in den von den Assoziationsabkommen erfassten Bereichen zuständig sind, beispielsweise durch Partnerschaften und Mechanismen der technischen Hilfe wie TAIEX;

Förderung der Achtung von Menschenrechten wie der Freiheit der Medien und der Meinungsfreiheit;

Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung und Bekämpfung von Korruption;

Förderung der Geschlechtergleichstellung;

Unterstützung beim Übergang zu einer Marktwirtschaft und bei der Modernisierung der Wirtschaft, Investitionsförderung in der Region sowie Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen;

Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und der Entwicklung des ländlichen Raums, und Beitrag zur Armutsbekämpfung;

Aufbau besserer Verkehrs- und Energieverbundnetze zwischen der Union und den Nachbarländern sowie unter den Nachbarländern selbst und Beseitigung von Gefahren für unsere gemeinsame Umwelt;

Förderung von Aktionen, die zur Konfliktbeilegung und Konfliktverhütung in Gebieten mit festgefahrenen Konfliktsituationen beitragen;

Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, u. a. im Hinblick auf die Förderung der sozialen Eingliederung und um unterrepräsentierte Gruppen dazu zu ermutigen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen und am politischen System zu beteiligen;

Förderung direkter persönlicher Kontakte und von Austauschmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Forschung und Kultur;

Förderung der regionalen Zusammenarbeit, auch im Rahmen der „Schwarzmeersynergie“ und der Östlichen Partnerschaft;

Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Migration, die u. a. darauf abzielen, die Zusammenhänge zwischen Migration und Entwicklung zu fördern, die illegale Einwanderung zu bekämpfen und die Rückübernahme zu erleichtern. Diese Maßnahmen werden durch Maßnahmen ergänzt, die im Rahmen des Artikels 19 02 01 (Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl) finanziert werden.

Die Mittel dienen zudem zur Finanzierung von Forschungstätigkeiten über Humangesundheit und nachhaltige Entwicklung in der Ukraine und Belarus, mit besonderem Bezug auf die gesundheitlichen Verhältnisse in den durch die Katastrophe von Tschernobyl betroffenen Gebieten.

Diese Mittel sind auch für die Finanzierung vertrauensbildender Maßnahmen in Gebieten mit festgefahrenen Konflikten in Georgien, Transnistrien und den abtrünnigen Provinzen Abchasien und Südossetien sowie für lokale Projekte zur Vertrauensbildung und Wirtschaftssanierung in Berg-Karabach bestimmt.

Außerdem sind die Mittel dieses Postens für Maßnahmen bestimmt, die der Information der allgemeinen Öffentlichkeit und der potenziellen Hilfeempfänger dienen und die Sichtbarkeit der Unionshilfe erhöhen.

Die Verteilung der Mittel auf die Empfängerländer und Kooperationsbereiche sollte sich auf den Grundsatz „Mehr für Mehr“ stützen, wobei die individuellen Mittelzuweisungen gegebenenfalls erhöht oder verringert werden sollten, um die politischen Fortschritte widerzuspiegeln, die von den Partnerstaaten erzielt wurden.

Sollte sich in einem der Länder die Lage in den Bereichen, Freiheit, Demokratie, Wahrung der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit ernsthaft verschlechtern, so kann die Unionshilfe gekürzt und vorwiegend zur Unterstützung von Maßnahmen nichtstaatlicher Akteure verwendet werden, die auf die Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten abzielen. Mit Ausnahme der humanitären Hilfe und der von Nichtregierungsorganisationen, den Vereinten Nationen oder von unparteiischen Stellen gewährten Durchführungshilfe sollte den Regierungen keine Unterstützung gewährt werden, wenn sie für eine eindeutige Verschlechterung der Situation im Bereich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten verantwortlich sind.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Ein Teil der Mittel wird für zusätzliche Unterstützung bei der Umsetzung der Ziele der Ostseestrategie vorgesehen. Die in den Jahren 2010 und 2011 bereitgestellten Mittel werden zur Unterstützung der Nördlichen Dimension im Rahmen des Richtprogramms für die Region Ost und der Interregionalen Richtprogramme eingesetzt. Weitere Aktionsrahmen für die Unterstützung des Ostseeraums können gegebenenfalls in dem Programm Ostseeraum, im Helcom-Aktionsplan für den Ostseeraum oder im BONUS-169-Programm „Gemeinsame Ostseeforschung“ und anderen bestehen.

Ein Teil dieser Mittel kann gemäß der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten aus der Union im Rahmen des European Senior Services Network (ESSN) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Ein Teil der Mittel wird für zusätzliche Unterstützung bei der Umsetzung der Ziele der Strategie für den Ostseeraum vorgesehen. Dadurch können entweder Projekte im Rahmen der Strategie für den Ostseeraum direkt unterstützt werden oder auch Mittel zur Unterstützung der Nördlichen Dimension im Rahmen des Richtprogramms für die Region Ost und der Interregionalen Richtprogramme, des Programms für den Ostseeraum, des Helcom-Aktionsplans für den Ostseeraum oder des BONUS-169-Programms „Gemeinsame Ostseeforschung“ eingesetzt werden.

Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen, mit denen hauptsächlich die Umsetzung der Abkommen und ENP-Aktionspläne mit den östlichen Nachbarn der Union sowie bilaterale und multilaterale Maßnahmen im Rahmen der Östlichen Partnerschaft gefördert werden sollen. Darüber hinaus dienen sie der Unterstützung der Strategischen Partnerschaft zwischen der Union und Russland durch die Schaffung von vier gemeinsamen Räumen für die Bereiche „wirtschaftliche Zusammenarbeit“, „Freiheit, Sicherheit und Recht“, „externe Sicherheit“ sowie „Forschung und Bildung“, welcher auch die kulturellen Aspekte umfasst. In diesem Zusammenhang sind sie u. a. für die folgenden Kooperationsbereiche bestimmt:

Förderung des politischen Dialogs und demokratischer Reformen;

Förderung der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der schrittweisen Beteiligung der Partnerländer am Binnenmarkt und der Stärkung des Handels;

Stärkung der nationalen Einrichtungen, die für die Formulierung und Umsetzung der Politik in den von den Assoziationsabkommen erfassten Bereichen zuständig sind, beispielsweise durch Partnerschaften und Mechanismen der technischen Hilfe wie TAIEX;

Förderung der Achtung von Menschenrechten wie der Freiheit der Medien und der Meinungsfreiheit;

Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung und Bekämpfung von Korruption;

Förderung der Geschlechtergleichstellung;

Unterstützung beim Übergang zu einer Marktwirtschaft und bei der Modernisierung der Wirtschaft, Investitionsförderung in der Region sowie Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen;

Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und der Entwicklung des ländlichen Raums, und Beitrag zur Armutsbekämpfung;

Aufbau besserer Verkehrs- und Energieverbundnetze zwischen der Union und den Nachbarländern sowie unter den Nachbarländern selbst und Beseitigung von Gefahren für unsere gemeinsame Umwelt;

Förderung von Aktionen, die zur Konfliktbeilegung und Konfliktverhütung in Gebieten mit festgefahrenen Konfliktsituationen beitragen;

Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, u. a. im Hinblick auf die Förderung der sozialen Eingliederung und um unterrepräsentierte Gruppen dazu zu ermutigen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen und am politischen System zu beteiligen;

Förderung direkter persönlicher Kontakte und von Austauschmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Forschung und Kultur;

Förderung der regionalen Zusammenarbeit, auch im Rahmen der „Schwarzmeersynergie“ und der Östlichen Partnerschaft;

Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Migration, die u. a. darauf abzielen, die Zusammenhänge zwischen Migration und Entwicklung zu fördern, die illegale Einwanderung zu bekämpfen und die Rückübernahme zu erleichtern. Diese Maßnahmen werden durch Maßnahmen ergänzt, die im Rahmen des Artikels 19 02 01 (Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl) finanziert werden.

Unterstützung von Programmen und Kampagnen zur Förderung der Gewaltlosigkeit als geeignetes Mittel zur Konfliktverhütung, zum Schutz von Minderheiten und zur Stärkung freier und gerechter Gesellschaften sowie Unterstützung von Initiativen zur Förderung — durch gewaltfreie Mittel — der Wahrung der Gesetzmäßigkeit und Rechtsstaatlichkeit. Die Förderung der Gewaltlosigkeit wird etwa durch die Unterstützung der gewaltfreien Stärkung der Eigenverantwortlichkeit (Verbreitung bewährter Verfahren unter Bevölkerungsgruppen und Trainingsaktivisten) und die Verbreitung von Informationen an unterdrückte Völker und insbesondere an ethnische und sonstige Minderheiten durch Radioprogramme umgesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

19 08 01 04
Pilotprojekt „Maßnahmen zum vorbeugenden Schutz und zur Regeneration des Meeresgrunds in der Ostsee“

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung eines Pilotprojekts, um Möglichkeiten zur Verhinderung einer möglichen Verschmutzung durch Unterwasser-Müllkippen und zur Erprobung von Methoden zur Wiederbelebung tieferer Gewässerschichten in der Ostsee zu prüfen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

19 08 01 05
Vorbereitende Maßnahme — Minderheiten in Russland — Entwicklung von Kultur, Medien und Zivilgesellschaft

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 286 000

 

 

p.m.

1 286 000

Erläuterungen

Mit dieser vorbereitenden Maßnahme soll eine wirksame Partnerschaft mit der Russischen Föderation zur Förderung von Kultur, Bildung, Medien und Zivilgesellschaft der vielen ethnischen und nationalen Minderheiten Russlands geschaffen werden. In diesem Rahmen werden Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Förderung und Entwicklung von Kultur, Bildung, Medien und Zivilgesellschaft autochthoner Bevölkerungsgruppen unterstützt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

19 08 01 06
Vorbereitende Maßnahme — Neue Strategie Europa-Mittelmeer zur Förderung von Arbeitsplätzen für Jugendliche

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

750 000

 

 

p.m.

750 000

Erläuterungen

Im Rahmen der allmählichen Demokratisierung der Nachbarländer im südlichen Mittelmeerraum ist der wechselseitige Austausch junger Berufstätiger von beiden Seiten des Mittelmeers ein wesentlicher Aspekt der Konsolidierung der Demokratie und der Eingliederung junger Berufstätiger in den Arbeitsmarkt.

Hauptziel der vorbereitenden Maßnahme ist die Förderung und Stärkung des wechselseitigen Austauschs junger Berufstätiger von beiden Seiten des Mittelmeers. Die Tätigkeiten umfassen auch Berufspraktika.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

19 08 01 08
Pilotprojekt — Finanzierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) — Vorbereitung des Personals auf EU-ENP-bezogenene Tätigkeiten

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

550 000

 

 

p.m.

550 000

Erläuterungen

Die neue, verstärkte Europäische Nachbarschaftspolitik, wie sie vom Europäischen Parlament und vom Rat in deren jeweiligen Beschlüssen und Entschließungen konzipiert wurde, wobei insbesondere auf die zwei großen nachbarschaftspolitischen Projekte, nämlich die Union für den Mittelmeerraum und die Östliche Partnerschaft, zu verweisen ist, erfordert die Vorbereitung der künftigen Kontaktstellen der Union, d.h. des Personals, das in den Nachbarländern, von Marokko bis Belarus, für EU-ENP-bezogene Tätigkeiten eingesetzt wird. Dieses Personal sollte umfassend und in professioneller Art und Weise mit den Inhalten und Zielen der Politik der Union, den Organen der Union und dem Besitzstand der Union vertraut gemacht werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufgebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 19 09 — BEZIEHUNGEN ZU LATEINAMERIKA

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 09

BEZIEHUNGEN ZU LATEINAMERIKA

19 09 01

Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika

4

371 064 000

286 392 831

 

6 993 598

371 064 000

293 386 429

19 09 02

Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Lateinamerika

4

p.m.

500 000

 

 

p.m.

500 000

19 09 03

Aktivitäten der Zusammenarbeit außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe (Lateinamerika)

4

16 000 000

1 976 838

 

 

16 000 000

1 976 838

 

Kapitel 19 09 — Insgesamt

 

387 064 000

288 869 669

 

6 993 598

387 064 000

295 863 267

Erläuterungen

Das Ziel der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels besteht in erster Linie darin, Demokratie, verantwortungsvolles Regieren, die Wahrung der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit zu fördern und darüber hinaus eine nachhaltige Entwicklung und die wirtschaftliche Integration zu unterstützten und zur Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele (MDG) beizutragen.

Im Einklang mit ihrer Erklärung zu Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) (DCI) für die vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) als „Empfänger offizieller Entwicklungshilfe“ definierten Länder wird die Kommission weiterhin alljährlich über die früher herangezogene und inzwischen ersetzte Zielvorgabe, 35 % der Hilfszuwendungen für Entwicklungsländer auf soziale Infrastrukturen und Dienstleistungen zu verwenden, berichten, und zwar in dem Bewusstsein, dass der Beitrag der Union als Teil der Unterstützung aller Geber für die sozialen Sektoren zu betrachten ist und dass ein gewisses Maß an Flexibilität die Norm sein muss. Zudem wird die Kommission, wiederum in Einklang mit ihrer genannten Erklärung, sich darum bemühen, dass als Richtwert 20 % ihrer veranschlagten Zuwendungen im Rahmen länderspezifischer DCI-Programme für Grundbildung, Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung bereitgestellt werden, und zwar im Rahmen von mit diesen Sektoren verbundener Unterstützung aus Projekten, Programmen oder dem Haushalt, wobei ein Durchschnittswert für alle Gebiete angewandt wird und ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise im Fall außergewöhnlicher Hilfszuwendungen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr vor Juli einen Bericht über die Entwicklungspolitik und Außenhilfe der Union vor, der den Berichterstattungsvorschriften der Kommission entspricht und alle Einzelheiten zur Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere zur Erreichung der Zielsetzungen, liefert. Der Bericht umfasst insbesondere:

eine Darlegung der strategischen Ziele der Entwicklungspolitik der Union und ihres Beitrags zur Erreichung des früheren 35 %-Ziels für soziale Infrastrukturen und Dienste und des aktuellen 20 %-Ziels für Grundbildung und Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung im Kontext der geografischen Zusammenarbeit im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) sowie eine Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit der Zusammenarbeit, einschließlich der Fortschritte, die bei der Koordinierung der Hilfsmaßnahmen, der Stärkung der Kohärenz der Strategie der Union für ihre Außenmaßnahmen und der Integration übergreifender Themen wie Gleichstellung der Geschlechter, Menschenrechte, Konfliktprävention und Umweltschutz erzielt wurden;

eine Erläuterung der wichtigsten Ergebnisse der Bewertung und der Monitoringberichte, aus denen hervorgeht, inwieweit die Maßnahmen ihr Ziel erreicht haben;

eine Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen und Veranstaltungen, die im Rahmen der Zusammenarbeit in den jeweiligen geografischen Regionen durchgeführt wurden, sowie

Finanzinformationen über die Unterstützung der einzelnen Sektoren gemäß den OECD-Berichterstattungskriterien.

19 09 01
Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

371 064 000

286 392 831

 

6 993 598

371 064 000

293 386 429

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen in den lateinamerikanischen Entwicklungsländern und leisten einen Beitrag zur

institutionellen Unterstützung und Festigung von verantwortungsvoller Regierungsführung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten;

Förderung des sozialen Zusammenhalts, der Bekämpfung der Armut und sozialen Ausgrenzung unter besonderer Berücksichtigung des Problems der Armutsfalle, mit dem behinderte Menschen konfrontiert sind;

Förderung eines KMU-freundlichen Wirtschaftsumfelds durch Schutz der Eigentumsrechte, Abbau von Bürokratie und einen verbesserten Zugang zu Krediten sowie Förderung von Vereinigungen von kleinen und mittleren Unternehmen;

Unterstützung der regionalen Integration;

Verbesserung des Bildungs- und Gesundheitswesens;

Förderung des verstärkten Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnologien;

Unterstützung des Aufbaus von Strukturen, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern, um ihnen u. a. durch die Verbesserung der Voraussetzungen für ihre Teilnahme an der Welthandelsorganisation (WTO) eine bessere Eingliederung in das multilaterale Handelssystem zu erleichtern;

Begünstigung des Transfers von Know-how und Unterstützung von Treffen und Zusammenschlüssen zwischen Wirtschaftsbeteiligten beider Parteien;

in den betreffenden Ländern die Rahmenbedingungen für die Expansion der Wirtschaft und damit für die Entwicklung zu verbessern;

Förderung der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen, nachhaltiger Energieträger und der Bekämpfung des Klimawandels;

Förderung der Katastrophenvermeidung und der Risikominderung, einschließlich der Gefahr durch den Klimawandel verursachter Katastrophen;

Unterstützung von Gewerkschaften, Nichtregierungsorganisationen und lokalen Initiativen dahin gehend, dass sie die Auswirkungen der europäischen Investitionen auf die Volkswirtschaft überwachen, insbesondere in Form von Verhaltenskodizes und sektorspezifischen Vereinbarungen, die Arbeits-, Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsnormen umfassen;

Förderung der Zivilgesellschaft und Ermutigung weniger gut repräsentierter Gruppen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen und am politischen System zu beteiligen; Bekämpfung jeglicher Form von Benachteiligung und Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern und anderen besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen.

Ein Teil der Mittel soll zur Finanzierung internationaler Programme zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Teilhabe von Frauen, auch im Rahmen von UN WOMEN, verwendet werden.

Mit Ausnahme der humanitären Hilfe sollte den Regierungen keine Unterstützung gewährt werden, wenn sie für eine eindeutige Verschlechterung der Situation im Bereich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten verantwortlich sind.

Mit diesen Mitteln werden ferner Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau finanziert, die den landwirtschaftlichen Erzeugern in den Entwicklungsländern dabei helfen sollen, die gesundheits- und pflanzenschutzrechtlichen Standards der Union zu erfüllen, die für die Zulassung zum Markt der Union verlangt werden.

Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten und zur Erhöhung der Transparenz. Mit einem Teil dieser Mittel werden unter anderem Initiativen wie die EU-LAC-Stiftung (die auf dem Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der EU und der lateinamerikanischen Staaten beschlossen wurde) und das Biarritz-Forum unterstützt.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werde, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten aus der Europäischen Union im Rahmen des European Senior Services Network (ESSN) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Mit Ausnahme der humanitären Hilfe und der von Nichtregierungsorganisationen oder von den Vereinten Nationen oder von unparteiischen Stellen gewährten Durchführungshilfe sollte den Regierungen keine Unterstützung gewährt werden, wenn sie für eine eindeutige Verschlechterung der Situation im Bereich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten verantwortlich sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006 zu kleinen und mittleren Unternehmen in den Entwicklungsländern (ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 171).

KAPITEL 19 10 — BEZIEHUNGEN ZU ASIEN, ZENTRALASIEN UND DEN LÄNDERN DES NAHEN UND MITTLEREN OSTENS (IRAK, IRAN, JEMEN)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 10

BEZIEHUNGEN ZU ASIEN, ZENTRALASIEN UND DEN LÄNDERN DES NAHEN UND MITTLEREN OSTENS (IRAK, IRAN, JEMEN)

19 10 01

Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien

19 10 01 01

Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien

4

513 190 519

390 998 238

 

3 496 799

513 190 519

394 495 037

19 10 01 02

Rehabilitations- und Wiederaufbauhilfe für Afghanistan

4

201 000 000

128 988 695

 

 

201 000 000

128 988 695

19 10 01 03

Vorbereitende Maßnahme — Austausch mit Indien im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich

4

p.m.

3 600 000

 

 

p.m.

3 600 000

19 10 01 04

Vorbereitende Maßnahme — Austausch mit China im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich

4

p.m.

3 700 000

 

 

p.m.

3 700 000

19 10 01 05

Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Asien

4

p.m.

550 000

 

 

p.m.

550 000

19 10 01 06

Vorbereitende Maßnahme — Europäische Union-Asien — Integration der Konzeption und der Durchführung von Politik

4

p.m.

300 000

 

 

p.m.

300 000

 

Artikel 19 10 01 — Teilsumme

 

714 190 519

528 136 933

 

3 496 799

714 190 519

531 633 732

19 10 02

Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Zentralasien

4

104 300 000

56 339 890

 

 

104 300 000

56 339 890

19 10 03

Zusammenarbeit mit dem Iran, dem Irak und dem Jemen

4

45 500 000

23 030 165

 

 

45 500 000

23 030 165

19 10 04

Aktivitäten der Zusammenarbeit außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe (Asien, Zentralasien, Irak, Iran und Jemen)

4

29 500 000

4 447 886

 

 

29 500 000

4 447 886

 

Kapitel 19 10 — Insgesamt

 

893 490 519

611 954 874

 

3 496 799

893 490 519

615 451 673

Erläuterungen

Das Ziel der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels besteht zunächst darin, zur Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele (MDG) beizutragen und die Demokratie, verantwortungsvolle Regierungsführung, die Wahrung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu fördern; darüber hinaus sollen eine nachhaltige Entwicklung und die wirtschaftliche Integration unterstützt und Konfliktverhütung, Konfliktlösung und Aussöhnung gefördert werden. Im Einklang mit ihrer Erklärung zu Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) (DCI) für die vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) als „Empfänger offizieller Entwicklungshilfe“ definierten Länder wird die Kommission weiterhin alljährlich über die früher herangezogene und inzwischen ersetzte Zielvorgabe, 35 % der Hilfszuwendungen für Entwicklungsländer auf soziale Infrastrukturen und Dienstleistungen zu verwenden, berichten, und zwar in dem Bewusstsein, dass der Beitrag der Union als Teil der Unterstützung aller Geber für die sozialen Sektoren zu betrachten ist und dass ein gewisses Maß an Flexibilität die Norm sein muss.

Zudem wird die Kommission, wiederum in Einklang mit ihrer genannten Erklärung, sich darum bemühen, dass als Richtwert 20 % ihrer veranschlagten Zuwendungen im Rahmen länderspezifischer DCI-Programme für Grundbildung, Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung bereitgestellt werden, und zwar im Rahmen von mit diesen Sektoren verbundener Unterstützung aus Projekten, Programmen oder dem Haushalt, wobei ein Durchschnittswert für alle Gebiete angewandt wird und ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise im Fall außergewöhnlicher Hilfszuwendungen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr vor Juli einen Bericht über die Entwicklungspolitik und Außenhilfe der Union vor, der den Berichterstattungsvorschriften der Kommission entspricht und alle Einzelheiten zur Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere zur Erreichung der Zielsetzungen, liefert. Der Bericht umfasst insbesondere:

eine Darlegung der strategischen Ziele der Entwicklungspolitik der Union und ihres Beitrags zur Erreichung des früheren 35 %-Ziels für soziale Infrastrukturen und Dienste und des aktuellen 20 %-Ziels für Grundbildung und Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung im Kontext der geografischen Zusammenarbeit im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) sowie eine Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit der Zusammenarbeit, einschließlich der Fortschritte, die bei der Koordinierung der Hilfsmaßnahmen, der Stärkung der Kohärenz der Strategie der Union für ihre Außenmaßnahmen und der Integration übergreifender Themen wie Gleichstellung der Geschlechter, Menschenrechte, Konfliktprävention und Umweltschutz erzielt wurden;

eine Erläuterung der wichtigsten Ergebnisse der Bewertung und der Monitoringberichte, aus denen hervorgeht, inwieweit die Maßnahmen ihr Ziel erreicht haben;

eine Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen und Veranstaltungen, die im Rahmen der Zusammenarbeit in den jeweiligen geografischen Regionen durchgeführt wurden, und

Finanzinformationen über die Unterstützung der einzelnen Sektoren gemäß den OECD-Berichterstattungskriterien.

19 10 01
Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von Entwicklungsmaßnahmen in den Entwicklungsländern Asiens, insbesondere den ärmsten Ländern, zur Verbesserung der menschlichen und sozialen Entwicklung und zur Lösung der makroökonomischen und der sektoralen Probleme. Vorrang haben Maßnahmen, die die Strukturierung der Wirtschaft und den Verwaltungsaufbau sowie die Verbesserung der Menschenrechtslage — wobei es auch um Religionsfreiheit und Stärkung der Zivilgesellschaft geht — begünstigen, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Demokratisierung, Bildung, Berufsbildung, lebenslanges Lernen, akademischer und kultureller Austausch, wissenschaftlicher und technologischer Austausch, Umwelt, tropische Wälder, Drogenbekämpfung, regionale Zusammenarbeit, Katastrophenverhütung und Wiederaufbau sowie Förderung nachhaltiger Energieträger und der Informations- und Kommunikationstechnologien.

Die Kommission veröffentlicht alljährlich einen Tätigkeitsbericht über alle Maßnahmen der Außenhilfe.

Ebenfalls bei diesem Artikel eingesetzt sind die Ausgaben für horizontale Aktionen und Maßnahmen, die der Sichtbarkeit und der Information über die Zusammenarbeit der Union mit den Entwicklungsländern in Asien dienen.

Außerdem bei diesem Artikel eingesetzt sind die Ausgaben für die Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft und insbesondere die Unterstützung der Tätigkeiten von nichtstaatlichen Organisationen, die sich für die Förderung und den Schutz der Rechte von besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Frauen, Kindern, ethnischen Minderheiten und Behinderten einsetzen.

Diese Mittel sind auch für die Förderung eines KMU-freundlichen Wirtschaftsumfelds durch Schutz der Eigentumsrechte, Abbau von Bürokratie und einen verbesserten Zugang zu Krediten sowie die Förderung von Vereinigungen von kleinen und mittleren Unternehmen bestimmt.

Die Verwendung dieser Mittel ist von der Einhaltung der Grundsätze abhängig, von denen sich die Union bei ihrem Handeln leiten lässt.

Diese Mittel sind im beiderseitigen Interesse der Union und der Partnerländer für die Finanzierung verschiedener Maßnahmen bestimmt, u. a. technische Hilfe, Ausbildung, Technologietransfer, institutionelle Unterstützung im Bereich der Absatzförderung, der Energieversorgung (insbesondere mittels erneuerbarer Energieträger), des Umweltschutzes und der Bewirtschaftung mit dem Ziel:

die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu verbessern und die Wirtschaftsbeziehungen und den Handel zwischen der Union und Asien zu erleichtern,

die regionale Integration zu fördern,

den Aufbau von Strukturen zu unterstützen, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern, um ihnen u. a. durch die Verbesserung der Voraussetzungen für ihre Teilnahme an der WTO eine bessere Eingliederung in das multilaterale Handelssystem zu erleichtern,

den Transfer von Know-how zu begünstigen und Treffen und Zusammenschlüsse zwischen Wirtschaftsbeteiligten beider Parteien zu unterstützen,

in den betreffenden Ländern die Rahmenbedingungen für die Expansion der Wirtschaft und damit für die Entwicklung zu verbessern,

die soziale Entwicklung, den sozialen Zusammenhalt und eine faire Einkommensverteilung zu fördern,

den verstärkten Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien zu fördern.

Diese Mittel dienen ferner zur Finanzierung künftiger Unionsinitiativen zur Unterstützung und Förderung eines ständigen Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen der Union und Indien sowohl im privaten Sektor als auch in der Forschung in einer ganzen Reihe von Bereichen durch Intensivierung und Förderung von Partnerschaften und Austauschmaßnahmen, die Unterstützung gemeinsamer Initiativen und die Verbesserung des Informationsflusses in der Frage des Marktzugangs im Bereich Handel und Investitionen, vor allem im Zusammenhang mit einem künftigen Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Indien.

Mit diesen Mitteln wird auch die Schulbildung von Kindern finanziert, die von Kriegen oder Naturkatastrophen betroffen sind.

Es können Maßnahmen von Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen mitfinanziert werden.

Diese Mittel sind auch für die Förderung der Katastrophenverhütung und der Risikoreduzierung, einschließlich der Reduzierung der Gefahr von durch den Klimawandel verursachten Katastrophen, bestimmt.

Des Weiteren werden aus diesen Mitteln Maßnahmen der Union im Rahmen des Wiederaufbaus in Afghanistan finanziert.

Die Kommission überwacht die Einhaltung der Bedingungen für den Beitrag der Union zu diesem Prozess, insbesondere die vollständige Einhaltung des Petersberger Abkommens in Wort und Geist. Sie informiert die Haushaltsbehörde über ihre Beobachtungsergebnisse und Schlussfolgerungen.

Diese Mittel dienen auch der Unterstützung der nationalen Strategie Afghanistans zur Drogenkontrolle, einschließlich der Einstellung der Opiumproduktion in Afghanistan und der Unterbrechung und Zerstörung der Opiumnetze und der illegalen Kanäle für die Ausfuhr von Opium in europäische Länder.

Ein Teil dieser Mittel dient — unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung — zur Verbesserung der Situation der Frauen, vorrangig in den Bereichen Gesundheit und Bildung, sowie zur Unterstützung ihrer aktiven Einbeziehung in alle Bereiche und Ebenen des Beschlussfassungsprozesses.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des European Senior Services Network (ESSN) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Ein Teil der Mittel soll zur Finanzierung internationaler Programme zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Teilhabe von Frauen, auch im Rahmen von UN WOMEN, verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006 zu kleinen und mittleren Unternehmen in den Entwicklungsländern (ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 171).

19 10 01 01
Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

513 190 519

390 998 238

 

3 496 799

513 190 519

394 495 037

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von Entwicklungsmaßnahmen in den Entwicklungsländern Asiens, insbesondere den ärmsten Ländern, zur Verbesserung der menschlichen und sozialen Entwicklung und zur Lösung der makroökonomischen und der sektoralen Probleme. Im Einklang mit ihrer Erklärung zu Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) (DCI) wird sich die Kommission darum bemühen, dass als Richtwert 20 % ihrer veranschlagten Zuwendungen im Rahmen länderspezifischer DCI-Programme für Grundbildung, Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung bereitgestellt werden, und zwar im Rahmen von mit diesen Sektoren verbundener Projekt-, Programm- oder Budgetunterstützung, wobei ein Durchschnittswert für alle Gebiete angewandt wird und ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise im Fall außergewöhnlicher Hilfszuwendungen.

Vorrang haben Maßnahmen, die die Strukturierung der Wirtschaft und den Verwaltungsaufbau, die Verbesserung der Menschenrechtslage, einschließlich der Religionsfreiheit, sowie die Stärkung der Zivilgesellschaft begünstigen, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Demokratisierung, allgemeiner Zugang von Kindern beiderlei Geschlechts und von Frauen sowie von Kindern mit Behinderungen zum Primar- und Sekundarunterricht, Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich der tropischen Wälder, regionale Zusammenarbeit, Katastrophenverhütung und Risikoreduzierung, einschließlich der Gefahr von durch den Klimawandel verursachten Katastrophen, und Wiederaufbau sowie Förderung nachhaltiger Energieträger, der Bekämpfung des Klimawandels und der Informations- und Kommunikationstechnologien.

Mit diesen Mitteln sollen auch Maßnahmen zur Förderung von Konfliktbeilegung, Konfliktverhütung und Aussöhnung finanziert werden.

Mit diesen Mitteln sollen auch die Ausgaben für horizontale Aktionen und Maßnahmen, die der Sichtbarkeit und der Information über die Zusammenarbeit der Union mit den Entwicklungsländern in Asien dienen, finanziert werden.

Ebenfalls sollen mit ihnen die Ausgaben für die Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft und insbesondere die Unterstützung der Tätigkeiten von nichtstaatlichen Organisationen, die sich für die Förderung und den Schutz der Rechte von besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Frauen, Kindern, ethnischen Minderheiten und Behinderten einsetzen, finanziert werden.

Ebenfalls sollen mit ihnen Mikrofinanzierungsprogramme finanziert werden.

Mit diesen Mitteln sollen ferner Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau finanziert werden, die den landwirtschaftlichen Erzeugern in den Entwicklungsländern dabei helfen sollen, die gesundheits- und pflanzenschutzrechtlichen Standards der EU zu erfüllen, die für die Zulassung zum Markt der Union verlangt werden.

Die Verwendung dieser Mittel ist von der Einhaltung der Grundsätze abhängig, von denen sich die Union bei ihrem Handeln leiten lässt.

Sie sollen ferner Maßnahmen decken, die die Strukturierung der Wirtschaft und den Verwaltungsaufbau begünstigen.

Mit diesen Mitteln sollen auch technische Hilfe, Ausbildung, Technologietransfer, institutionelle Unterstützung im Bereich der Absatzförderung, der Energieversorgung (insbesondere mittels erneuerbarer Energieträger), des Umweltschutzes und der Bewirtschaftung finanziert werden mit dem Ziel:

die regionale Integration zu fördern,

den Aufbau von Strukturen zu unterstützen, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern, um ihnen u. a. durch die Verbesserung der Voraussetzungen für ihre Teilnahme an der WTO eine bessere Eingliederung in das multilaterale Handelssystem zu erleichtern,

den Transfer von Know-how zu begünstigen und Treffen und Zusammenschlüsse zwischen Wirtschaftsbeteiligten beider Parteien zu unterstützen,

die soziale Entwicklung, den sozialen Zusammenhalt und eine faire Einkommensverteilung zu fördern,

den verstärkten Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien zu fördern,

die Entwicklung der Zivilgesellschaft zu fördern, weniger gut repräsentierte Gruppen zu ermutigen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen und am politischen System zu beteiligen, jegliche Form von Benachteiligung zu bekämpfen und die Rechte von Frauen und Kindern und anderen besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen zu stärken.

Mit diesen Mitteln sollen auch die Schulbildung von Kindern finanziert werden, die von Kriegen oder Naturkatastrophen betroffen sind.

Es können Maßnahmen von Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen mitfinanziert werden.

Ein Teil dieser Mittel dient — unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung — zur Verbesserung der Situation der Frauen, vorrangig in den Bereichen Gesundheit und Bildung, sowie zur Unterstützung ihrer aktiven Einbeziehung in alle Bereiche und Ebenen des Beschlussfassungsprozesses.

Ein Teil dieser Mittel soll für Maßnahmen zur Eindämmung und Beseitigung von Antipersonenlandminen (APL), explosiven Kampfmittelrückständen (ERW) und illegalen Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) verwendet werden.

Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten und zur Erhöhung der Transparenz. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Ein Teil der Mittel soll für die Verbesserung der Lage der Christen und anderer religiöser Minderheiten in Pakistan eingesetzt werde.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des European Senior Services Network (ESSN) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Ein Teil der Mittel soll zur Finanzierung internationaler Programme zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Teilhabe von Frauen, auch im Rahmen von UN WOMEN, verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

19 10 01 02
Rehabilitations- und Wiederaufbauhilfe für Afghanistan

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

201 000 000

128 988 695

 

 

201 000 000

128 988 695

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln werden Maßnahmen der Union im Rahmen des Wiederaufbaus in Afghanistan finanziert. Sie werden ergänzt durch Ausgaben aus anderen Kapiteln und Artikeln, für die andere Verfahren gelten.

Die Kommission überwacht die Einhaltung der Bedingungen für den Beitrag der Union zu diesem Prozess, insbesondere die volle Umsetzung des Prozesses im Anschluss an die Afghanistan-Konferenz in Bonn. Sie informiert die Haushaltsbehörde über ihre Beobachtungsergebnisse und Schlussfolgerungen.

Diese Mittel sind zur Förderung der sozialen Grundversorgung und der wirtschaftlichen Entwicklung in Afghanistan bestimmt.

Diese Mittel dienen auch der Unterstützung der nationalen Strategie Afghanistans zur Drogenkontrolle, einschließlich der Einstellung der Opiumproduktion in Afghanistan und der Unterbrechung und Zerstörung der Opiumnetze und der illegalen Kanäle für die Ausfuhr von Opium in europäische Länder.

Ein beträchtlicher Teil der Mittel muss ausschließlich zur Finanzierung der Anlaufphase des Fünfjahresplans zur Einstellung des Opiumanbaus eingesetzt werden, der durch alternative Anbaukulturen ersetzt werden soll, um in Einklang mit den Forderungen, die in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010„Eine neue Strategie für Afghanistan“ erhoben wurden, diesbezüglich konkrete Ergebnisse zu erzielen (ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 108).

Ferner soll mit diesen Mitteln auch ein Teil des von der Europäischen Gemeinschaft auf der Konferenz von Tokio im Januar 2002 zugesagten Beitrags der Union zu dem Prozess finanziert werden, der die Rückkehr der afghanischen Flüchtlinge und Vertriebenen in ihr Herkunftsland bzw. in ihre Herkunftsregionen ermöglicht.

Außerdem sollen mit diesen Mitteln die Aktivitäten von Frauenorganisationen finanziert werden, die sich seit langer Zeit für die Rechte der afghanischen Frauen einsetzen.

Die Union sollte ihre finanzielle Unterstützung für Afghanistan in Bereichen wie Gesundheit (Bau und Renovierung von Krankenhäusern, Präventionsmaßnahmen gegen die Kindersterblichkeit) und kleine und mittlere Infrastrukturprojekte (Reparatur von Straßennetzen, Dämmen, usw.) erhöhen und wirksame Maßnahmen zur Förderung der Arbeitsplatzsicherheit und der Ernährungssicherheit treffen.

Ein Teil dieser Mittel soll für die durchgängige Berücksichtigung der Verminderung des Katastrophenrisikos auf der Grundlage der Eigenverantwortung und nationaler Strategien der katastrophenanfälligen Länder verwendet werden.

Ein Teil dieser Mittel dient — unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung — zur Verbesserung der Situation der Frauen, vorrangig in den Bereichen Gesundheit und Bildung, sowie zur Unterstützung ihrer aktiven Einbeziehung in alle Bereiche und Ebenen des Beschlussfassungsprozesses.

Besonderes Augenmerk gilt ferner bei allen anderen Maßnahmen und Projekten, die mit diesen Mitteln unterstützt werden, der Situation von Frauen und Mädchen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

19 10 01 03
Vorbereitende Maßnahme — Austausch mit Indien im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

3 600 000

 

 

p.m.

3 600 000

Erläuterungen

Diese vorbereitende Maßnahme zielt darauf ab, den Austausch zwischen europäischen und indischen Führungskräften aus der Wirtschaft und Industrie sowie aus Forschungsinstituten zu fördern. Ein solcher Austausch ist wichtig, um die Verbindungen zwischen Unternehmern und Wissenschaftlern aus der Union und rasch wachsenden Volkswirtschaften wie Indien zu stärken. Die Maßnahme steht im Einklang mit Ziffer 4 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2006 zum Haushaltsplan 2007: Jährliche Strategieplanung (JSP) der Kommission (ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 357), in der festgestellt wird, dass „die Kommission den umfassenden und sehr schnellen Veränderungen in der Weltwirtschaft — vor allem im Hinblick auf die Volkswirtschaften von Schwellenländern wie China und Indien — unzureichende Aufmerksamkeit gewidmet hat“.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

19 10 01 04
Vorbereitende Maßnahme — Austausch mit China im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

3 700 000

 

 

p.m.

3 700 000

Erläuterungen

Diese vorbereitende Maßnahme zielt darauf ab, den Austausch zwischen europäischen und chinesischen Führungskräften aus der gewerblichen Wirtschaft und Wissenschaftlern aus Universitäten und Forschungsinstituten zu fördern. Ein solcher Austausch ist wichtig, um die Verbindungen zwischen Unternehmern und Wissenschaftlern aus der Union und rasch wachsenden Volkswirtschaften wie China zu stärken. Die Maßnahme steht im Einklang mit Ziffer 4 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2006 zum Haushaltsplan 2007: Jährliche Strategieplanung (JSP) der Kommission (ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 357), in der festgestellt wird, dass „die Kommission den umfassenden und sehr schnellen Veränderungen in der Weltwirtschaft — vor allem im Hinblick auf die Volkswirtschaften von Schwellenländern wie China und Indien — unzureichende Aufmerksamkeit gewidmet hat“.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

19 10 01 05
Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Asien

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

550 000

 

 

p.m.

550 000

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen in Ländern der mittleren Einkommensgruppe und anderen Entwicklungsländern in Asien, die nicht die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgestellten Kriterien für die offizielle Entwicklungshilfe erfüllen und daher nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (Artikel 2 Absatz 4) (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) fallen, insbesondere Maßnahmen zur Zusammenarbeit in Sektoren, die aus eigener Kraft entwicklungsfähig sind, so dass Investitionen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union keinen Beitrag zur Armutsbekämpfung in den asiatischen Ländern leisten.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2007 zu den Länderstrategiepapieren und Richtprogrammen für Malaysia, Brasilien und Pakistan (ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 374).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Juni 2007 zu dem regionalen Strategiepapier und dem mehrjährigen Richtprogramm für Asien (ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 257).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2007 zu dem Entwurf eines Beschlusses der Kommission zur Einführung einer Sondermaßnahme 2007 für Irak (ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S. 624).

19 10 01 06
Vorbereitende Maßnahme — Europäische Union-Asien — Integration der Konzeption und der Durchführung von Politik

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

300 000

 

 

p.m.

300 000

Erläuterungen

Mit dieser vorbereitenden Maßnahme soll ein integrativer Ansatz zur Konzeption und Durchführung der Politik für den Bereich Europäische Union-Asien geschaffen werden. Dieser vom Europäischen Institut für Asienforschung konzipierte ganzheitliche Ansatz betrifft Tätigkeiten mit mehreren Rechtsgrundlagen, die sich auf zahlreiche Haushaltslinien verteilen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

TITEL 20

HANDEL

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HANDEL“

 

93 973 453

93 973 453

 

 

93 973 453

93 973 453

20 02

HANDELSPOLITIK

4

13 500 000

9 504 519

 

699 360

13 500 000

10 203 879

 

Titel 20 — Insgesamt

 

107 473 453

103 477 972

 

699 360

107 473 453

104 177 332

KAPITEL 20 02 — HANDELSPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 02

HANDELSPOLITIK

20 02 01

Außenhandelsbeziehungen, einschließlich Zugang zu Drittlandsmärkten

4

9 000 000

6 918 934

 

 

9 000 000

6 918 934

20 02 03

Aid for Trade — Multilaterale Initiativen

4

4 500 000

2 585 585

 

699 360

4 500 000

3 284 945

 

Kapitel 20 02 — Insgesamt

 

13 500 000

9 504 519

 

699 360

13 500 000

10 203 879

20 02 03
Aid for Trade — Multilaterale Initiativen

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 500 000

2 585 585

 

699 360

4 500 000

3 284 945

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, multilaterale Programme und Initiativen im Bereich der handelsbezogenen Hilfe zu finanzieren, um die Kapazität der Entwicklungsländer für eine wirksame Beteiligung am multilateralen Handelssystem und an regionalen Handelsregelungen zu stärken und ihre Handelsleistung zu verbessern.

Mit den aus diesen Mitteln finanzierten multilateralen Initiativen und Programmen werden folgende Maßnahmen unterstützt:

Unterstützung der Handelspolitik, der Teilnahme an Verhandlungen und der Umsetzung der Handelsabkommen

Maßnahmen, mit denen den Entwicklungsländern geholfen werden soll, ihre Handelspolitik festzulegen und die an der Handelspolitik beteiligten Institutionen zu stärken, einschließlich umfassender und aktualisierter Überprüfungen des Handels und Unterstützung, um den Handel in ihre jeweilige Politik zur Förderung von Wirtschaftswachstum und Entwicklung zu integrieren.

Maßnahmen, mit denen den Entwicklungsländern geholfen werden soll, die für die effiziente Teilnahme an internationalen Handelsverhandlungen und die Umsetzung internationaler Handelsübereinkommen erforderlichen Kapazitäten zu schaffen.

Forschungsmaßnahmen, die dazu dienen, die politischen Entscheidungsträger darüber zu beraten, wie am besten sicherzustellen ist, dass die spezifischen Interessen der Kleinerzeuger und Arbeitnehmer in den Entwicklungsländern in allen Politikbereichen Berücksichtigung finden, und wie sich ein Umfeld schaffen lässt, in dem die Erzeuger einen Zugang zu handelsbezogenen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten finden.

Diese Hilfe richtet sich in erster Linie an den öffentlichen Sektor.

Entwicklung des Handels

Maßnahmen zur Beseitigung von Sachzwängen auf der Angebotsseite, die direkten Einfluss auf die Fähigkeit der Entwicklungsländer haben, ihre Möglichkeiten im Bereich des internationalen Handels auszuschöpfen, unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung des privaten Sektors.

Diese Mittel ergänzen die auf bestimmte geografische Regionen bezogenen Programme der Union und sollten sich nur auf multilaterale Initiativen und Programme beziehen, die einen tatsächlichen Mehrwert für diese geografischen Programme darstellen, wie insbesondere der Integrierte Rahmen für die am wenigsten entwickelten Länder.

Die Kommission legt alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung und die erzielten Ergebnisse sowie über die wichtigsten Resultate und Auswirkungen der im Rahmen von „Aid for Trade“ geleisteten Hilfe vor. Die Kommission wird Informationen über den Gesamtbetrag aller aus dem Gesamthaushaltsplan der Union für „Aid for Trade“ bereitgestellten Mittel und über den Gesamtanteil von „Aid for Trade“ an der insgesamt bereitgestellten „handelsbezogenen Hilfe“ zur Verfügung stellen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

TITEL 21

ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

 

268 569 707

268 569 707

 

 

268 569 707

268 569 707

21 02

ERNÄHRUNGSSICHERHEIT

4

258 629 000

180 505 121

 

 

258 629 000

180 505 121

21 03

NICHTSTAATLICHE AKTEURE IN DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

4

245 400 000

195 506 031

 

5 944 558

245 400 000

201 450 589

21 04

UMWELT UND NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG DER NATÜRLICHEN RESSOURCEN, EINSCHLIESSLICH ENERGIE

4

217 650 000

124 511 655

 

 

217 650 000

124 511 655

21 05

MENSCHLICHE UND SOZIALE ENTWICKLUNG

4

195 545 000

105 508 937

 

1 748 399

195 545 000

107 257 336

21 06

GEOGRAFISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DEN AKP-STAATEN

4

331 382 779

310 590 343

 

 

331 382 779

310 590 343

21 07

ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND AD-HOC-PROGRAMME

4

34 198 140

29 299 709

 

 

34 198 140

29 299 709

21 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

4

20 325 000

13 224 060

 

 

20 325 000

13 224 060

21 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG VOM 21. DEZEMBER 1977 GEBUNDEN WURDEN

4

p.m.

 

 

p.m.

 

Titel 21 — Insgesamt

 

1 571 699 626

1 227 715 563

 

7 692 957

1 571 699 626

1 235 408 520

Erläuterungen

Die Union sollte keine Regierungen, Organisationen oder Programme unterstützen, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, bei denen es zu Menschenrechtsverletzungen wie Zwangsabtreibungen, Zwangssterilisierungen oder Kindestötungen kommt, insbesondere wenn die diesen Handlungen entsprechenden Prioritäten durch psychologischen, sozialen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Druck umgesetzt werden; auf diese Weise wird endlich das in Kairo von der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD) ausgesprochene ausdrückliche Verbot der Anwendung von Gewalt oder Zwang in Fragen der Sexualität und der reproduktiven Gesundheit umgesetzt. Die Kommission sollte einen Bericht über den Stand der Durchführung der Außenhilfe der Europäischen Union im Rahmen dieses Programms vorlegen.

KAPITEL 21 03 — NICHTSTAATLICHE AKTEURE IN DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 03

NICHTSTAATLICHE AKTEURE IN DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

21 03 01

Nichtstaatliche Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit

4

208 700 000

179 476 547

 

3 496 799

208 700 000

182 973 346

21 03 02

Lokale Behörden in der Entwicklungszusammenarbeit

4

35 700 000

15 029 484

 

2 447 759

35 700 000

17 477 243

21 03 03

Vorbereitende Maßnahme — Regionales afrikanisches Netzwerk zivilgesellschaftlicher Organisationen für den Bereich Millenniums-Entwicklungsziel 5

4

p.m.

500 000

 

 

p.m.

500 000

21 03 04

Pilotprojekt — Strategische Investitionen in dauerhaften Frieden und dauerhafte Demokratisierung im Raum am Horn von Afrika

4

1 000 000

500 000

 

 

1 000 000

500 000

 

Kapitel 21 03 — Insgesamt

 

245 400 000

195 506 031

 

5 944 558

245 400 000

201 450 589

21 03 01
Nichtstaatliche Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

208 700 000

179 476 547

 

3 496 799

208 700 000

182 973 346

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Unterstützung von Initiativen in Entwicklungsländern, die von zivilgesellschaftlichen Organisationen der Union oder der Partnerländer im Bereich der Entwicklung durchgeführt werden, sowie der Stärkung ihrer Fähigkeit, einen Beitrag zur Politikgestaltung zu leisten, und haben folgendes Ziel:

Förderung einer integrativen und selbstbestimmten Gesellschaft, um 1. Bevölkerungen zu begünstigen, die sich außer Reichweite von allgemeinen Dienstleistungen und Ressourcen befinden und aus dem politischen Entscheidungsprozess ausgeschlossen sind, 2. die Kapazitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen in den Partnerländern zu stärken, um ihre Beteiligung an der Festlegung und Umsetzung nachhaltiger Entwicklungsstrategien zu fördern, und 3. Kontakte zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren in verschiedenen Zusammenhängen zu erleichtern;

Schärfung des Bewusstseins der Europäer für Entwicklungsfragen, Mobilisierung größerer öffentlicher Unterstützung in der Union für Strategien zur Armutsminderung und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in den Partnerländern und für fairere Beziehungen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern, sowie Stärkung der Rolle der Zivilgesellschaft als Faktor für Fortschritt und Wandel;

Förderung einer effizienteren Zusammenarbeit und von Synergien sowie Gewährleistung eines strukturierten Dialogs zwischen den verschiedenen zivilgesellschaftlichen Netzwerken, innerhalb deren Organisationen und mit den Organen der Union.

Diese Initiativen können auch Folgendes umfassen:

Unterstützung von Beratungstätigkeiten, die dazu dienen, die politischen Entscheidungsträger auf allen Ebenen über die Strategien zu informieren, die marginalisierten Erzeugern und Arbeitnehmern in den Entwicklungsländern den bestmöglichen Nutzen bieten;

Ausbau und Stärkung von Vereinigungen und Genossenschaften in den Entwicklungsländern, damit sie institutionelle Kapazitäten und Produktionskapazitäten aufbauen können, die es ihnen ermöglichen, Mehrwertprodukte zu entwickeln und in größerem Maßstab zu produzieren;

Unterstützung von Fair-Trade-Erzeugernetzwerken des Südens, die für die marginalisierten Fair-Trade-Erzeuger sprechen.

Dieses Programm soll in erster Linie den vom Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) abgedeckten Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der Länder des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) finanziert werden sollen, werden für diese Länder Mittel im Umfang von 3,9 % des Gesamtbetrags für dieses Programm vorgesehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten und zur Erhöhung der Transparenz. Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Zur Sicherstellung der umfassenden finanziellen Transparenz nach den Artikeln 53 bis 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates unternimmt die Kommission, wenn sie Abkommen über die Verwaltung und Durchführung von Projekten durch internationale Organisationen abschließt oder abändert, alle Anstrengungen, damit diese sich verpflichten, alle ihre Unterlagen über interne und externe Rechnungsprüfungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Unionsmittel dem Europäischen Rechnungshof und dem Internen Prüfer der Kommission zu übermitteln.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. August 2005 mit dem Titel „Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013“ (KOM(2005) 324 endg.).

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 25. Januar 2006 mit dem Titel „Thematisches Programm ‚Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess‘“ (KOM(2006) 19 endg.).

21 03 02
Lokale Behörden in der Entwicklungszusammenarbeit

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

35 700 000

15 029 484

 

2 447 759

35 700 000

17 477 243

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Unterstützung von Initiativen in Entwicklungsländern, die von lokalen Behörden der Union oder der Partnerländer im Bereich der Entwicklung durchgeführt werden, sowie der Stärkung ihrer Fähigkeit, einen Beitrag zur Politikgestaltung zu leisten, und haben folgendes Ziel:

Förderung einer integrativen und selbstbestimmten Gesellschaft, um i) Bevölkerungsgruppen zu begünstigen, die sich außer Reichweite von allgemeinen Dienstleistungen und Ressourcen befinden und aus dem politischen Entscheidungsprozess ausgeschlossen sind, ii) die Kapazitäten der lokalen und regionalen Behörden in den Partnerländern zu stärken, um ihre Beteiligung an der Festlegung und Umsetzung nachhaltiger Entwicklungsstrategien zu fördern, und iii) Kontakte zwischen nationalen, lokalen und regionalen Behörden in verschiedenen Zusammenhängen zu erleichtern und eine stärkere Rolle der lokalen Behörden im Dezentralisierungsprozess zu fördern;

Schärfung des Bewusstseins der Europäer für Entwicklungsfragen, Mobilisierung einer aktiven Unterstützung der europäischen Öffentlichkeit und der Öffentlichkeit der Beitrittsländer für Strategien zur Armutsminderung und Förderung der nachhaltigen Entwicklung in den Partnerländern und für fairere Beziehungen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern einschließlich Sensibilisierungskampagnen im Bereich der Nord-Süd-Handelsbeziehungen und der Kaufentscheidungen der Verbraucher in der Union und ihrer Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung und die Armutsminderung sowie Stärkung der Rolle der lokalen und regionalen Behörden als Faktor für Fortschritt und Wandel;

effizientere Zusammenarbeit und Förderung von Synergien sowie Gewährleistung eines strukturierten Dialogs zwischen Vereinigungen lokaler und regionaler Behörden und zivilgesellschaftlichen Netzwerken, innerhalb der einzelnen Organisationen und mit den Organen der Union.

Dieses Programm soll in erster Linie den vom Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) abgedeckten Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der Länder des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments finanziert werden sollen, werden für diese Länder Mittel im Umfang von 3,9 % des Gesamtbetrags für dieses Programm vorgesehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten und zur Erhöhung der Transparenz. Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. August 2005 mit dem Titel „Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013“ (KOM(2005) 324 endg.).

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 25. Januar 2006 mit dem Titel „Thematisches Programm ‚Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess‘“ (KOM(2006) 19 endg.).

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 6. Oktober 2008 mit dem Titel „Gebietskörperschaften als Akteure der Entwicklungszusammenarbeit“ (KOM(2008) 626 endg.).

KAPITEL 21 05 — MENSCHLICHE UND SOZIALE ENTWICKLUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 05

MENSCHLICHE UND SOZIALE ENTWICKLUNG

21 05 01

Menschliche und soziale Entwicklung

21 05 01 01

Gesundheit

4

58 552 000

14 826 287

 

 

58 552 000

14 826 287

21 05 01 02

Bildung

4

40 693 000

7 907 353

 

 

40 693 000

7 907 353

21 05 01 03

Weitere Aspekte der menschlichen und sozialen Entwicklung

4

40 300 000

17 297 335

 

 

40 300 000

17 297 335

21 05 01 04

Gleichstellung der Geschlechter

4

p.m.

7 907 353

 

 

p.m.

7 907 353

21 05 01 05

Pilotprojekt — Qualitatives und quantitatives Monitoring von Ausgaben im Gesundheits- und Bildungsbereich

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

21 05 01 06

Vorbereitende Maßnahme — Technologietransfer im Arzneimittelbereich zugunsten der Entwicklungsländer

4

p.m.

1 385 000

 

 

p.m.

1 385 000

21 05 01 07

Vorbereitende Maßnahme — Forschung und Entwicklung im Bereich armutsbedingter, tropischer und vernachlässigter Krankheiten

4

p.m.

1 270 000

 

 

p.m.

1 270 000

21 05 01 08

Pilotprojekt — Verbesserte Gesundheitsfürsorge für Opfer sexueller Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo

4

p.m.

400 000

 

 

p.m.

400 000

21 05 01 09

Vorbereitende Maßnahme — Verbesserte Gesundheitsfürsorge für Opfer sexueller Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo

4

1 500 000

1 250 000

 

 

1 500 000

1 250 000

 

Artikel 21 05 01 — Teilsumme

 

141 045 000

52 243 328

 

 

141 045 000

52 243 328

21 05 02

Globaler Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM)

4

54 500 000

49 707 300

 

1 748 399

54 500 000

51 455 699

21 05 03

Menschliche und soziale Entwicklung — Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

4

p.m.

3 558 309

 

 

p.m.

3 558 309

 

Kapitel 21 05 — Insgesamt

 

195 545 000

105 508 937

 

1 748 399

195 545 000

107 257 336

21 05 02
Globaler Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM)

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

54 500 000

49 707 300

 

1 748 399

54 500 000

51 455 699

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen des Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM).

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

TITEL 22

ERWEITERUNG

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ERWEITERUNG“

88 841 907

88 841 907

 

 

88 841 907

88 841 907

22 02

ERWEITERUNGSPROZESS UND -STRATEGIE

1 002 420 021

816 662 206

 

7 692 958

1 002 420 021

824 355 164

 

Titel 22 — Insgesamt

1 091 261 928

905 504 113

 

7 692 958

1 091 261 928

913 197 071

KAPITEL 22 02 — ERWEITERUNGSPROZESS UND -STRATEGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 02

ERWEITERUNGSPROZESS UND -STRATEGIE

22 02 01

Unterstützung für Kandidatenländer beim Übergang und Institutionenaufbau

4

293 880 176

283 229 616

 

 

293 880 176

283 229 616

22 02 02

Unterstützung für potenzielle Kandidatenländer beim Übergang und Institutionenaufbau

4

453 337 844

339 099 912

 

 

453 337 844

339 099 912

22 02 03

Zivile Übergangsverwaltungen in den Ländern des westlichen Balkanraums

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

22 02 04

Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit

22 02 04 01

Grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen IPA-Ländern und Teilnahme an den grenzübergreifenden/überregionalen EFRE-Programmen und den ENPI-Programmen für den Schwarzmeer- und Mittelmeerraum

4

18 787 731

12 514 374

 

 

18 787 731

12 514 374

22 02 04 02

Grenzübergreifende Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten

4

3 347 971

1 184 126

 

 

3 347 971

1 184 126

 

Artikel 22 02 04 — Teilsumme

 

22 135 702

13 698 500

 

 

22 135 702

13 698 500

22 02 05

Abschluss der bisherigen Unterstützung

22 02 05 01

Abschluss der Phare-Heranführungshilfe

4

p.m.

 

 

p.m.

22 02 05 02

Abschluss der CARDS-Heranführungshilfe

4

p.m.

1 976 838

 

 

p.m.

1 976 838

22 02 05 03

Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit mit der Türkei

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

22 02 05 04

Abschluss der Zusammenarbeit mit Malta und Zypern

4

 

 

22 02 05 05

Abschluss von vorbereitenden Maßnahmen betreffend die Auswirkungen der Erweiterung auf Grenzregionen der Union

3.2

p.m.

 

 

p.m.

22 02 05 09

Abschluss der Übergangsfazilität für neue Mitgliedstaaten

3.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

22 02 05 10

Abschluss der Maßnahmen des Amtes für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX) im Rahmen der Übergangsfazilität

3.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 22 02 05 — Teilsumme

 

p.m.

1 976 838

 

 

p.m.

1 976 838

22 02 06

Heranführungsfazilität des Amtes für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX)

4

12 000 000

8 724 776

 

 

12 000 000

8 724 776

22 02 07

Regionale, horizontale und Ad-hoc-Programme

22 02 07 01

Regionale und horizontale Programme

4

142 566 299

141 721 185

 

7 692 958

142 566 299

149 414 143

22 02 07 02

Beurteilung der Ergebnisse der Unionshilfe sowie Maßnahmen zur Prüfung und Weiterverfolgung

4

3 500 000

3 459 467

 

 

3 500 000

3 459 467

22 02 07 03

Finanzhilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns

4

31 000 000

14 265 853

 

 

31 000 000

14 265 853

 

Artikel 22 02 07 — Teilsumme

 

177 066 299

159 446 505

 

7 692 958

177 066 299

167 139 463

22 02 08

Pilotprojekt — Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten

4

p.m.

932 000

 

 

p.m.

932 000

22 02 09

Vorbereitende Maßnahme — Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

22 02 10

Information und Kommunikation

22 02 10 01

Prince — Information und Kommunikation

4

5 000 000

4 358 928

 

 

5 000 000

4 358 928

22 02 10 02

Information und Kommunikation für Drittländer

4

10 000 000

5 195 131

 

 

10 000 000

5 195 131

 

Artikel 22 02 10 — Teilsumme

 

15 000 000

9 554 059

 

 

15 000 000

9 554 059

22 02 11

Übergangsfazilität für Maßnahmen zum Institutionenaufbau nach dem Beitritt

3.2

29 000 000

p.m.

 

 

29 000 000

p.m.

 

Kapitel 22 02 — Insgesamt

 

1 002 420 021

816 662 206

 

7 692 958

1 002 420 021

824 355 164

22 02 07
Regionale, horizontale und Ad-hoc-Programme

22 02 07 01
Regionale und horizontale Programme

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

142 566 299

141 721 185

 

7 692 958

142 566 299

149 414 143

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung von regionalen Heranführungsprogrammen und Mehrländerprogramme für alle Kandidatenländer und potenziellen Kandidatenländer bestimmt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen externer Stellen für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Artikel 5 2 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den vorliegenden Posten eingestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 07 02
Beurteilung der Ergebnisse der Unionshilfe sowie Maßnahmen zur Prüfung und Weiterverfolgung

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 500 000

3 459 467

 

 

3 500 000

3 459 467

Erläuterungen

Die Mittel sind für Bewertungen, Prüfungen und Überwachungsmaßnahmen bestimmt, die während der Vorbereitungs-, Durchführungs-, Bewertungs- und Abschlussphasen der Projekte im Rahmen des IPA und vorheriger Finanzierungsinstrumente für Heranführungshilfe anfallen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 07 03
Finanzhilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

31 000 000

14 265 853

 

 

31 000 000

14 265 853

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der Finanzhilfe für die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und sollen die mit der früheren Unterstützung der Union erzielten Ergebnisse erhalten und ausbauen. Die Hilfe konzentriert sich insbesondere auf die wirtschaftliche Integration der Insel und die Verbesserung der Kontakte zwischen den beiden Gemeinschaften sowie zur Union mit dem Ziel, die Wiedervereinigung Zyperns zu erleichtern.

Die Mittel können für folgende Aufgaben verwendet werden:

Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung des ländlichen Raums, die Entwicklung der Humanressourcen und die regionale Entwicklung,

Aufbau und Umstrukturierung der Infrastruktur,

Wiederversöhnung, vertrauensbildende Maßnahmen und Förderung der Zivilgesellschaft,

Annäherung der türkischen Gemeinschaft Zyperns an die Union, unter anderem durch Information über die politische und rechtliche Ordnung der Union sowie Förderung von Jugendaustausch- und Stipendienprogrammen,

schrittweise Angleichung an den Besitzstand der Union und Vorbereitung auf seine Umsetzung,

Umsetzung der Beschlüsse des bikommunalen Technischen Ausschusses für das kulturelle Erbe, einschließlich Minderheitenprojekten,

Weitergewährung der finanziellen Unterstützung der Union für den Ausschuss für die Vermissten und Beschleunigung seiner Arbeiten,

Kapazitätsaufbau, um das Wissen der Zivilgesellschaft über die Union und ihren Besitzstand zu verbessern und die Fähigkeiten bezüglich der Beantragung und Verwendung von Mitteln der Union auszubauen.

Ein Teil dieser Mittel ist zur Deckung der verwaltungsbezogenen Unterstützungsausgaben bestimmt, die für die Programmdurchführung erforderlich sind, wie:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Unionsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen.

Mit den Mitteln sollen vor allem die Ergebnisse der Arbeiten, Lieferungen und Zuschüsse untermauert werden, die aus früheren Mittelzuweisungen finanziert wurden. Darüber hinaus werden die Zuschussregelungen für eine Vielzahl von Empfängern innerhalb der Zivilgesellschaft (Nichtregierungsorganisationen (NRO), Lehrer, Schüler, Bauern, kleine Dörfer, Privatwirtschaft) fortgesetzt. Diese Aktivitäten sind auf die Wiedervereinigung ausgerichtet. Vorrang sollte, wenn möglich, solchen Projekten eingeräumt werden, die Brücken zwischen den beiden Gemeinschaften bauen und vertrauensbildend wirken. Diese Maßnahmen belegen den starken Wunsch der Union nach Beilegung der Zypernfrage und Wiedervereinigung sowie ihr diesbezügliches Engagement.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 5).

TITEL 23

HUMANITÄRE HILFE

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

23 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HUMANITÄRE HILFE“

 

36 465 828

36 465 828

 

 

36 465 828

36 465 828

23 02

HUMANITÄRE HILFE, EINSCHLIESSLICH HILFE FÜR ENTWURZELTE BEVÖLKERUNGSGRUPPEN, NAHRUNGSMITTELHILFE UND KATASTROPHENVORSORGE

4

857 657 000

803 525 096

 

120 910 054

857 657 000

924 435 150

23 03

FINANZIERUNGSINSTRUMENT FÜR DEN KATASTROPHENSCHUTZ

 

23 200 000

18 588 070

 

 

23 200 000

18 588 070

 

Titel 23 — Insgesamt

 

917 322 828

858 578 994

 

120 910 054

917 322 828

979 489 048

KAPITEL 23 02 — HUMANITÄRE HILFE, EINSCHLIESSLICH HILFE FÜR ENTWURZELTE BEVÖLKERUNGSGRUPPEN, NAHRUNGSMITTELHILFE UND KATASTROPHENVORSORGE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

23 02

HUMANITÄRE HILFE, EINSCHLIESSLICH HILFE FÜR ENTWURZELTE BEVÖLKERUNGSGRUPPEN, NAHRUNGSMITTELHILFE UND KATASTROPHENVORSORGE

23 02 01

Humanitäre Hilfe

4

560 551 000

540 509 486

 

119 861 014

560 551 000

660 370 500

23 02 02

Nahrungsmittelhilfe

4

259 187 000

228 891 989

 

1 049 040

259 187 000

229 941 029

23 02 03

Katastrophenvorsorge

4

35 919 000

32 123 621

 

 

35 919 000

32 123 621

23 02 04

Vorbereitende Maßnahme — Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe

4

2 000 000

2 000 000

 

 

2 000 000

2 000 000

 

Kapitel 23 02 — Insgesamt

 

857 657 000

803 525 096

 

120 910 054

857 657 000

924 435 150

23 02 01
Humanitäre Hilfe

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

560 551 000

540 509 486

 

119 861 014

560 551 000

660 370 500

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der humanitären Hilfe für Menschen in Ländern außerhalb der Union bestimmt, die Opfer von Konflikten, Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen (Kriege, Konflikte usw.) oder vergleichbaren Notfällen sind, und zwar so lange, bis der jeweilige humanitäre Bedarf gedeckt ist.

Diese Hilfe wird ungeachtet der Rasse, der Volkszugehörigkeit, der Religion, einer Behinderung, des Geschlechts, des Alters, der Staatsangehörigkeit oder der politischen Anschauung der Opfer gewährt.

Diese Mittel sind auch für den Kauf und die Bereitstellung aller für die Durchführung dieser humanitären Hilfemaßnahmen erforderlichen Güter oder Materialien bestimmt, einschließlich den Bau von Wohnungen und Unterkünften für die betroffene Bevölkerung, für kurzfristige Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen, insbesondere auf der Ebene der Infrastrukturen und Ausrüstungen, für die Ausgaben für externes, ausländisches oder lokales Personal, die Lagerung, die Beförderung im In- und Ausland, die logistische Unterstützung und die Verteilung der Hilfe sowie für alle anderen Maßnahmen, die dazu dienen, den freien Zugang zu den Hilfeempfängern zu erleichtern.

Mit diesen Mitteln können außerdem alle anderen direkt mit der Durchführung der humanitären Aktionen verbundenen Ausgaben finanziert werden.

Sie decken ferner:

Studien über die Durchführbarkeit von humanitären Einsätzen, Evaluierungen von Projekten und Plänen im humanitären Bereich, Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Informationskampagnen im Zusammenhang mit humanitären Hilfemaßnahmen;

das Monitoring von Projekten und Plänen im humanitären Bereich sowie die Förderung und Entwicklung von Initiativen, die die Koordinierung und Zusammenarbeit verstärken, so dass sich die Wirksamkeit der Hilfe erhöht und das Monitoring der Projekte und Pläne verbessert werden kann;

Maßnahmen zur Kontrolle und Koordinierung der Durchführung der Maßnahmen im Rahmen der jeweiligen Hilfe;

Maßnahmen zur Verbesserung der Koordinierung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, anderen Geberländern, den internationalen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere denen, die dem System der Vereinten Nationen angehören, den Nichtregierungsorganisationen und den Organisationen, die Letztere vertreten;

die zur Vorbereitung und Durchführung der humanitären Projekte erforderliche technische Hilfe, insbesondere die Ausgaben zur Deckung der Kosten für die Verträge der einzelnen Experten vor Ort und der Ausgaben für Infrastruktur und Logistik der Einrichtungen der Generaldirektion Humanitäre Hilfe in der ganzen Welt, für die Zahlstellen und Ausgabenermächtigungen vorgesehen sind;

die Finanzierung der Verträge für technische Hilfe, um den Austausch von Fachwissen und Erfahrungen humanitärer Organisationen und Einrichtungen der Union untereinander oder zwischen diesen und solchen aus Drittländern zu erleichtern;

Studien und Fortbildungen, die in einem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen im Bereich der humanitären Hilfe stehen;

aktionsbezogene Zuschüsse und Zuschüsse für laufende Kosten der humanitären Netze;

humanitäre Minenräumaktionen, einschließlich der Aufklärung der Lokalbevölkerung über Landminen;

Ausgaben im Rahmen des Network on Humanitarian Assistance (NOHA) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1257/96. NOHA bietet eine mit einem Diplom abschließende einjährige multidisziplinäre Postgraduate-Ausbildung im humanitären Bereich an, durch die die fachlichen Kenntnisse von humanitären Helfern gefördert werden sollen und an der mehrere Universitäten beteiligt sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

23 02 02
Nahrungsmittelhilfe

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

259 187 000

228 891 989

 

1 049 040

259 187 000

229 941 029

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von humanitären Nahrungsmittelhilfemaßnahmen bestimmt, die nach den Bestimmungen über die humanitäre Hilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 durchgeführt werden.

Die humanitäre Hilfe der Union stellt auf der Basis der Nichtdiskriminierung Hilfe- und Soforthilfemaßnahmen für Menschen außerhalb der Union bereit, insbesondere für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen und dabei vorrangig für solche in Entwicklungsländern, die Opfer von Naturkatastrophen, von durch Menschen verursachten Krisen wie Kriegen, Konflikten oder von außergewöhnlichen Situationen bzw. mit Naturkatastrophen oder durch Menschen verursachten Katastrophen vergleichbaren Situationen sind. Diese Hilfe wird für die Zeitdauer bereitgestellt, die für die Sicherung der aus diesen Notständen entstehenden Bedürfnisse notwendig ist.

Die Mittel können zur Finanzierung des Kaufs und der Bereitstellung von Lebensmitteln, Saatgut, Vieh oder sonstigen Erzeugnissen oder Ausrüstungen verwendet werden, die zur Durchführung der humanitären Nahrungsmittelhilfemaßnahmen erforderlich sind.

Mit diesen Mitteln sollen zum anderen die erforderlichen Maßnahmen für die frist- und bedarfsgerechte, möglichst transparente Abwicklung der Nahrungsmittelhilfe unter Erzielung einer optimalen Kosten/Nutzen-Relation finanziert werden. Dazu zählen:

Transport und Verteilung der Hilfe einschließlich sonstiger Kosten im Zusammenhang mit der Lieferung, z. B. Kosten für Versicherung, Umschlag, Koordinierung usw.;

unerlässliche Maßnahmen entweder bei der Programmierung, Koordinierung und optimalen Ausführung der Hilfe, die aus anderen Posten nicht gedeckt werden, z. B. außergewöhnlicher Transport und außergewöhnliche Lagerung, Desinfektion, Verarbeitung oder Zubereitung der Nahrungsmittel vor Ort, Bestellung von Beauftragten, technische Hilfe und Material, das direkt zur Bereitstellung der Hilfe benötigt wird (Werkzeuge, Geräte, Brennstoff usw.);

Kontrolle und Koordinierung der Nahrungsmittelhilfemaßnahmen, insbesondere der Bedingungen für die Bereitstellung, Lieferung, Verteilung und Verwendung der Erzeugnisse, die für die Nahrungsmittelhilfe bestimmt sind, sowie der Bedingungen für die Verwendung der Gegenwertmittel;

Pilotprojekte zur Erprobung neuer Methoden und Techniken für Transport, Aufmachung und Lagerung, Studien zur Bewertung von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen, Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit im Zusammenhang mit den humanitären Einsätzen und Informationskampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit;

Lagerung von Nahrungsmitteln (einschließlich der Kosten für Verwaltung, Termingeschäfte mit oder ohne Option, Ausbildung von Fachkräften, Erwerb von Verpackungsmaterial sowie von fahrbaren Vorratseinheiten, Instandhaltung und Instandsetzung von Lagerhäusern usw.);

die zur Vorbereitung und Durchführung der humanitären Nahrungsmittelhilfe-Projekte erforderliche technische Hilfe, insbesondere die Ausgaben zur Deckung der Kosten für die Verträge der einzelnen Experten vor Ort und der Ausgaben für Infrastruktur und Logistik der Einrichtungen der Generaldirektion Humanitäre Hilfe in der ganzen Welt, für die Zahlstellen und Ausgabenermächtigungen vorgesehen sind.

Zur Sicherstellung der umfassenden finanziellen Transparenz nach den Artikeln 53 bis 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1) unternimmt die Kommission, wenn sie Abkommen über die Verwaltung und Durchführung von Projekten durch internationale Organisationen abschließt oder abändert, alle Anstrengungen, damit diese sich verpflichten, alle ihre Unterlagen über interne und externe Rechnungsprüfungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Unionsmittel dem Europäischen Rechnungshof und dem Internen Prüfer der Kommission zu übermitteln.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

TITEL 26

VERWALTUNG DER KOMMISSION

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

26 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERWALTUNG DER KOMMISSION“

 

988 983 348

988 983 348

 

 

988 983 348

988 983 348

26 02

MULTIMEDIAPRODUKTION

1

14 738 200

12 849 449

 

 

14 738 200

12 849 449

26 03

DIENSTE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNGEN, UNTERNEHMEN UND BÜRGER

 

26 300 000

17 975 811

 

3 496 799

26 300 000

21 472 610

 

Titel 26 — Insgesamt

 

1 030 021 548

1 019 808 608

 

3 496 799

1 030 021 548

1 023 305 407

KAPITEL 26 03 — DIENSTE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNGEN, UNTERNEHMEN UND BÜRGER

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

26 03

DIENSTE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNGEN, UNTERNEHMEN UND BÜRGER

26 03 01

Netze für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen

26 03 01 01

Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA)

1.1

25 700 000

17 375 811

 

3 496 799

25 700 000

20 872 610

26 03 01 02

Abschluss früherer IDA- und IDABC-Programme

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 26 03 01 — Teilsumme

 

25 700 000

17 375 811

 

3 496 799

25 700 000

20 872 610

26 03 02

Pilotprojekt — Öffentliche Verwaltung und Erasmus

5

 

 

26 03 03

Vorbereitende Maßnahme — Öffentliche Verwaltung und Erasmus

5

600 000

600 000

 

 

600 000

600 000

 

Kapitel 26 03 — Insgesamt

 

26 300 000

17 975 811

 

3 496 799

26 300 000

21 472 610

26 03 01
Netze für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen

26 03 01 01
Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA)

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

25 700 000

17 375 811

 

3 496 799

25 700 000

20 872 610

Erläuterungen

Am 29. September 2008 schlug die Kommission ein Programm über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) vor, das als Folgeinitiative zu dem im Dezember 2009 auslaufenden IDABC-Programm gedacht war.

Das Programm ISA zielt darauf ab, eine wirksame und effiziente grenz- und sektorübergreifende elektronische Interaktion zwischen europäischen Behörden zu erleichtern, um so die Erbringung elektronischer öffentlicher Dienstleistungen zu unterstützen.

Vor diesem Hintergrund muss das Programm ISA einen Beitrag zur Erstellung des organisatorischen, finanziellen und betrieblichen Rahmens leisten, indem die Verfügbarkeit gemeinsamer Rahmen, gemeinsamer Dienste und allgemeiner Instrumente gewährleistet und eine verstärkte Sensibilisierung für die Aspekte der Informations- und Kommunikationstechnologie von Rechtsvorschriften der Union bewirkt werden.

Das Programm ISA wird somit einen Beitrag zur Stärkung und Umsetzung der Politiken und Rechtsvorschriften der Union leisten.

Das Programm wird in enger Zusammenarbeit und Koordinierung mit den Mitgliedstaaten und betreffenden Sektoren im Rahmen von Studien, Projekten und flankierenden Maßnahmen durchgeführt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind; die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) (ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 20).

26 03 01 02
Abschluss früherer IDA- und IDABC-Programme

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der für das vorangegangene IDABC-Programm eingegangenen Verpflichtungen bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) (ABl. L 181 vom 18.5.2004, S. 25).

TITEL 29

STATISTIK

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

29 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STATISTIK“

 

77 071 571

77 071 571

 

 

77 071 571

77 071 571

 

40 01 40

 

2 900 000

2 900 000

 

 

2 900 000

2 900 000

 

 

 

79 971 571

79 971 571

 

 

79 971 571

79 971 571

29 02

PRODUKTION DER STATISTISCHEN INFORMATIONEN

1

5 000 000

36 689 043

 

1 000 000

5 000 000

37 689 043

 

40 02 41

 

49 000 000

4 843 254

 

 

49 000 000

4 843 254

 

 

 

54 000 000

41 532 297

 

 

54 000 000

42 532 297

 

Titel 29 — Insgesamt

 

82 071 571

113 760 614

 

1 000 000

82 071 571

114 760 614

 

40 01 40, 40 02 41

 

51 900 000

7 743 254

 

 

51 900 000

7 743 254

 

Insgesamt + reserve

 

133 971 571

121 503 868

 

 

133 971 571

122 503 868

KAPITEL 29 02 — PRODUKTION DER STATISTISCHEN INFORMATIONEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

29 02

PRODUKTION DER STATISTISCHEN INFORMATIONEN

29 02 01

Abschluss der Politik der statistischen Information

1.1

p.m.

988 419

 

 

p.m.

988 419

29 02 02

Abschluss der innergemeinschaftlichen Statistiknetze (Edicom)

1.1

 

 

29 02 03

Abschluss des Statistischen Programms der Union 2008 bis 2012

1.1

30 214 898

 

1 000 000

31 214 898

29 02 04

Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)

1.1

5 000 000

5 485 726

 

 

5 000 000

5 485 726

29 02 05

Europäisches Statistisches Programm 2013-2017

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

40 02 41

 

49 000 000

4 843 254

 

 

49 000 000

4 843 254

 

 

 

49 000 000

4 843 254

 

 

49 000 000

4 843 254

 

Kapitel 29 02 — Insgesamt

 

5 000 000

36 689 043

 

1 000 000

5 000 000

37 689 043

 

40 02 41

 

49 000 000

4 843 254

 

 

49 000 000

4 843 254

 

Insgesamt + reserve

 

54 000 000

41 532 297

 

 

54 000 000

42 532 297

29 02 03
Abschluss des Statistischen Programms der Union 2008 bis 2012

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

30 214 898

 

1 000 000

31 214 898

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der folgenden Ausgaben:

statistische Erhebungen, Studien und die Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarks,

Qualitätsstudien und Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Statistiken,

Zuschüsse für die nationalen statistischen Behörden,

Verarbeitung, Verbreitung, Förderung und Vermarktung statistischer Informationen,

Ausrüstung, Verarbeitungsinfrastrukturen, Wartung der statistischen Informationssysteme,

statistische Analyse und Dokumentation auf Magnetträgern,

Gutachten unabhängiger Sachverständiger,

Kofinanzierung des öffentlichen und privaten Sektors,

Finanzierung von Erhebungen durch Betriebe,

Veranstaltung von Ausbildungskursen über fortgeschrittene statistische Technologien für die Statistiker,

Einkauf von Dokumentationen,

Zuschüsse für das Internationale Statistische Institut und Beiträge an andere internationale statistische Vereinigungen.

Die Mittel dienen ferner zur Beschaffung der erforderlichen Informationen für die Erstellung eines zusammenfassenden Jahresberichts über die wirtschaftliche und soziale Lage der Union auf der Grundlage von Wirtschaftsdaten und Strukturindikatoren bzw. -Benchmarks.

Veranschlagt sind ferner die Kosten im Rahmen der Ausbildung einzelstaatlicher Statistiker und der Politik der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, den mittel- und osteuropäischen Ländern und den südlichen Mittelmeerländern sowie die Ausgaben für den Beamtenaustausch, Kosten von Informationssitzungen, Zuschüsse und Erstattungsausgaben für im Rahmen der Anpassung der Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union erbrachte Dienstleistungen.

Ebenfalls bei diesem Artikel eingesetzt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Ankauf von Daten und den Zugang für Dienststellen der Kommission zu externen Datenbanken. Zusätzlich sollten die Mittel für die Entwicklung neuer, modularer Methoden eingesetzt werden.

Außerdem sind Mittel zur Deckung für die auf Antrag der Kommission oder anderer Organe der Union zu erstellenden statistischen Erhebungen zur Schätzung, Überwachung und Bewertung der Ausgaben der Union bestimmt. Auf diese Art und Weise werden die Voraussetzungen für die Durchführung der Finanz- und der Haushaltspolitik (Erstellung des Haushaltsplans, regelmäßige Revision der Finanziellen Vorausschau) verbessert, und mittelfristig und langfristig werden die erforderlichen Daten zur Finanzierung der Union zusammengetragen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln müssen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzugerechnet werden. Informationshalber ist anzumerken, dass es sich bei diesen angegebenen Beträgen um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten handelt, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Teilnahme an Programmen der Union, die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1578/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012 (ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

TITEL 40

RESERVEN

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

40 01

RESERVE FÜR VERWALTUNGSAUSGABEN

5

6 829 200

6 829 200

 

 

6 829 200

6 829 200

40 02

RESERVE FÜR FINANZINTERVENTIONEN

 

1 043 006 985

268 563 836

 

–43 695 651

1 043 006 985

224 868 185

40 03

NEGATIVRESERVE

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Titel 40 — Insgesamt

 

1 049 836 185

275 393 036

 

–43 695 651

1 049 836 185

231 697 385

KAPITEL 40 02 — RESERVE FÜR FINANZINTERVENTIONEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

40 02

RESERVE FÜR FINANZINTERVENTIONEN

40 02 40

Nichtgetrennte Mittel

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

40 02 41

Getrennte Mittel

 

278 891 985

188 563 836

 

–43 695 651

278 891 985

144 868 185

40 02 42

Soforthilfereserve

4

264 115 000

80 000 000

 

 

264 115 000

80 000 000

40 02 43

Reserve für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

1.1

500 000 000

p.m.

 

 

500 000 000

p.m.

 

Kapitel 40 02 — Insgesamt

 

1 043 006 985

268 563 836

 

–43 695 651

1 043 006 985

224 868 185

40 02 41
Getrennte Mittel

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

278 891 985

188 563 836

 

–43 695 651

278 891 985

144 868 185

Erläuterungen

Die Mittel des Titels „Reserven“ sind ausschließlich für die folgenden beiden Situationen bestimmt: a) wenn zum Zeitpunkt des Aufstellung des Haushaltsplans für die betreffende Maßnahme noch kein Basisrechtsakt existiert; b) wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob die bei einer Haushaltslinie eingesetzten Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs ausreichen bzw. ob sie ordnungsgemäß und nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung in Anspruch genommen werden können. Die Mittel dieses Artikels dürfen nur nach Übertragung gemäß dem Verfahren des Artikels 27 der Haushaltsordnung verwendet werden.

Der Gesamtbetrag der Mittel schlüsselt sich auf wie folgt (Verpflichtungsermächtigungen, Zahlungsermächtigungen):

1.

Posten

09 02 03 01

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

391 985

391 985

2.

Artikel

11 03 01

Internationale Fischereiabkommen

115 220 000

70 190 000

3.

Artikel

12 02 01

Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

1 500 000

1 500 000

4.

Posten

12 04 02 01

Europäische Bankenaufsichtsbehörde — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

1 500 000

1 500 000

5.

Artikel

18 02 04

Schengener Informationssystem (SIS II)

12 750 000

7 500 000

6.

Artikel

18 02 05

Visa-Informationssystem (VIS)

1 750 000

5 471 400

7.

Artikel

18 02 06

Außengrenzenfonds

83 000 000

44 200 000

8.

Artikel

18 02 07

Schengen-Evaluierung

730 000

721 546

9.

Artikel

18 05 08

Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten

2 420 000

1 550 000

10.

Artikel

18 05 09

Prävention und Bekämpfung von Kriminalität

10 630 000

7 000 000

11.

Artikel

29 02 05

Europäisches Statistisches Programm 2013-2017

49 000 000

4 843 254

 

 

 

Insgesamt

278 891 985

144 868 185

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25, Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2012 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

A. EINLEITUNG UND FINANZIERUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS

FINANZIERUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS

Mittelansätze für das Haushaltsjahr 2013, die gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften zu decken sind

AUSGABEN

Bezeichnung

Haushaltsplan 2013 (4)

Haushaltsplan 2012 (5)

Differenz (in %)

1.

Nachhaltiges Wachstum

69 228 396 831

60 287 086 467

+14,83

2.

Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

58 061 031 826

58 044 868 674

+0,03

3.

Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

1 715 207 209

2 182 532 099

–21,41

4.

Die EU als globaler Akteur

6 941 146 336

6 966 011 071

–0,36

5.

Verwaltung

8 430 049 740

8 277 736 996

+1,84

6.

Ausgleichszahlungen

75 000 000

p.m.

Gesamtbetrag der Ausgaben  (6)

144 450 831 942

135 758 235 307

+6,40


EINNAHMEN

Bezeichnung

Haushaltsplan 2013 (7)

Haushaltsplan 2012 (8)

Differenz (in %)

Verschiedene Einnahmen (Titel 4 bis 9)

3 067 967 007

5 109 219 138

–39,95

Verfügbarer Überschuss aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr (Kapitel 3 0, Artikel 3 0 0)

1 023 276 526

1 496 968 014

–31,64

Eigenmittelüberschuss aufgrund der Rückzahlung der Überschüsse des Garantiefonds im Zusammenhang mit den Maßnahmen im Außenbereich (Kapitel 3 0, Artikel 3 0 2)

34 000 000

p.m.

Überschuss der für frühere Haushaltsjahre abgeführten MwSt- und BSP/BNE-Eigenmittel (Kapitel 3 1 und 3 2)

p.m.

497 328 000

Gesamtbetrag der Einnahmen der Titel 3 bis 9

4 125 243 533

7 103 515 152

–41,93

Nettobetrag — Zölle und Zuckerabgaben (Kapitel 1 1 und 1 2)

14 822 700 000

16 824 200 000

–11,90

MwSt-Eigenmittel zum einheitlichen Satz (Tabellen 1 und 2, Kapitel 1 3)

14 680 052 250

14 546 298 300

+0,92

Über die zusätzliche Einnahme (BNE-Eigenmittel, Tabelle 3, Kapitel 1 4) zu finanzierender Restbetrag

110 822 836 159

97 284 221 855

+13,92

Appropriations to be covered by the own resources referred to in Article 2 of Decision 2007/436/EC, Euratom (9)

140 325 588 409

128 654 720 155

+9,07

Gesamtbetrag der Einnahmen  (10)

144 450 831 942

135 758 235 307

+6,40


TABELLE 1

Berechnung der Begrenzung der harmonisierten MwSt-Bemessungsgrundlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

Mitgliedstaaten

1 % der nicht begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage

1 % des Bruttonationaleinkommens

Begrenzungssatz (in %)

1 % des Bruttonationaleinkommens, multipliziert mit dem Begrenzungssatz

1 % der begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage (11)

Mitgliedstaaten mit begrenzter MwSt-Grundlage

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

Belgien

1 631 283 000

3 877 393 000

50

1 938 696 500

1 631 283 000

 

Bulgarien

194 161 000

397 949 000

50

198 974 500

194 161 000

 

Tschechische Republik

644 705 000

1 426 011 000

50

713 005 500

644 705 000

 

Dänemark

991 349 000

2 560 709 000

50

1 280 354 500

991 349 000

 

Deutschland

11 984 505 000

27 506 133 000

50

13 753 066 500

11 984 505 000

 

Estland

83 390 000

172 115 000

50

86 057 500

83 390 000

 

Irland

647 800 000

1 339 499 000

50

669 749 500

647 800 000

 

Griechenland

665 477 000

1 822 077 000

50

911 038 500

665 477 000

 

Spanien

4 514 417 000

10 333 689 000

50

5 166 844 500

4 514 417 000

 

Frankreich

9 455 357 000

20 988 347 000

50

10 494 173 500

9 455 357 000

 

Kroatien (12)

135 631 000

214 585 000

50

107 292 500

107 292 500

Kroatien

Italien

6 433 181 000

15 597 102 000

50

7 798 551 000

6 433 181 000

 

Zypern

112 028 000

159 579 000

50

79 789 500

79 789 500

Zypern

Lettland

78 148 000

235 200 000

50

117 600 000

78 148 000

 

Litauen

133 025 000

331 882 000

50

165 941 000

133 025 000

 

Luxemburg

258 448 000

328 739 000

50

164 369 500

164 369 500

Luxemburg

Ungarn

393 688 000

949 586 000

50

474 793 000

393 688 000

 

Malta

51 125 000

65 487 000

50

32 743 500

32 743 500

Malta

Niederlande

2 590 688 000

6 109 220 000

50

3 054 610 000

2 590 688 000

 

Österreich

1 445 272 000

3 183 411 000

50

1 591 705 500

1 445 272 000

 

Polen

1 892 725 000

3 856 841 000

50

1 928 420 500

1 892 725 000

 

Portugal

769 403 000

1 595 090 000

50

797 545 000

769 403 000

 

Rumänien

502 038 000

1 386 216 000

50

693 108 000

502 038 000

 

Slowenien

177 388 000

346 406 000

50

173 203 000

173 203 000

Slowenien

Slowakei

252 900 000

724 695 000

50

362 347 500

252 900 000

 

Finnland

944 514 000

1 996 767 000

50

998 383 500

944 514 000

 

Schweden

1 903 201 000

4 356 214 000

50

2 178 107 000

1 903 201 000

 

Vereinigtes Königreich

9 574 379 000

19 568 770 000

50

9 784 385 000

9 574 379 000

 

Insgesamt

58 460 226 000

131 429 712 000

 

65 714 856 000

58 283 004 000

 


TABELLE 2

Aufteilung der MwSt-Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom (Kapitel 1 3)

Mitgliedstaat

1 % der begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage

Einheitlicher Satz für die MwSt-Eigenmittel (13) (in %)

MwSt-Eigenmittel zum einheitlichen Satz

 

(1)

(2)

(3) = (1) × (2)

Belgien

1 631 283 000

0,300

489 384 900

Bulgarien

194 161 000

0,300

58 248 300

Tschechische Republik

644 705 000

0,300

193 411 500

Dänemark

991 349 000

0,300

297 404 700

Deutschland

11 984 505 000

0,150

1 797 675 750

Estland

83 390 000

0,300

25 017 000

Irland

647 800 000

0,300

194 340 000

Griechenland

665 477 000

0,300

199 643 100

Spanien

4 514 417 000

0,300

1 354 325 100

Frankreich

9 455 357 000

0,300

2 836 607 100

Kroatien (14)

107 292 500

0,300

32 187 750

Italien

6 433 181 000

0,300

1 929 954 300

Zypern

79 789 500

0,300

23 936 850

Lettland

78 148 000

0,300

23 444 400

Litauen

133 025 000

0,300

39 907 500

Luxemburg

164 369 500

0,300

49 310 850

Ungarn

393 688 000

0,300

118 106 400

Malta

32 743 500

0,300

9 823 050

Niederlande

2 590 688 000

0,100

259 068 800

Österreich

1 445 272 000

0,225

325 186 200

Polen

1 892 725 000

0,300

567 817 500

Portugal

769 403 000

0,300

230 820 900

Rumänien

502 038 000

0,300

150 611 400

Slowenien

173 203 000

0,300

51 960 900

Slowakei

252 900 000

0,300

75 870 000

Finnland

944 514 000

0,300

283 354 200

Schweden

1 903 201 000

0,100

190 320 100

Vereinigtes Königreich

9 574 379 000

0,300

2 872 313 700

Insgesamt

58 283 004 000

 

14 680 052 250


TABELLE 3

Bestimmung des einheitlichen Satzes und Aufteilung der BNE-Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom (Kapitel 1 4)

Mitgliedstaaten

1 % des Bruttonationaleinkommens

Auf die zusätzliche Bemessungsgrundlage zu erhebender einheitlicher Satz, Eigenmittel

Einnahmen gemäß der zusätzlichen Bemessungsgrundlage zum einheitlichen Satz

 

(1)

(2)

(3) = (1) × (2)

Belgien

3 877 393 000

 

3 269 456 218

Bulgarien

397 949 000

 

335 554 542

Tschechische Republik

1 426 011 000

 

1 202 426 613

Dänemark

2 560 709 000

 

2 159 215 216

Deutschland

27 506 133 000

 

23 193 444 042

Estland

172 115 000

 

145 129 074

Irland

1 339 499 000

 

1 129 478 837

Griechenland

1 822 077 000

 

1 536 393 391

Spanien

10 333 689 000

 

8 713 469 013

Frankreich

20 988 347 000

 

17 697 582 270

Kroatien (15)

214 585 000

 

180 940 199

Italien

15 597 102 000

 

13 151 631 037

Zypern

159 579 000

 

134 558 595

Lettland

235 200 000

0,8432099 (16)

198 322 972

Litauen

331 882 000

 

279 846 193

Luxemburg

328 739 000

 

277 195 984

Ungarn

949 586 000

 

800 700 329

Malta

65 487 000

 

55 219 288

Niederlande

6 109 220 000

 

5 151 354 871

Österreich

3 183 411 000

 

2 684 283 716

Polen

3 856 841 000

 

3 252 126 568

Portugal

1 595 090 000

 

1 344 995 702

Rumänien

1 386 216 000

 

1 168 871 074

Slowenien

346 406 000

 

292 092 973

Slowakei

724 695 000

 

611 070 009

Finnland

1 996 767 000

 

1 683 693 730

Schweden

4 356 214 000

 

3 673 202 833

Vereinigtes Königreich

19 568 770 000

 

16 500 580 870

Insgesamt

131 429 712 000

 

110 822 836 159


TABELLE 4

Berechnung der Bruttokürzung des BNE-Beitrags der Niederlande und Schwedens und deren Finanzierung gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom (Kapitel 1 6)

Mitgliedstaat

Bruttokürzung

Anteile an den BNE-Grundlagen

BNE-Schlüssel für Bruttokürzung

Finanzierung der Kürzung zugunsten der Niederlande und Schwedens

 

(1)

(2)

(3)

(4) = (1) + (3)

Belgien

 

2,95

25 535 591

25 535 591

Bulgarien

 

0,30

2 620 798

2 620 798

Tschechische Republik

 

1,08

9 391 370

9 391 370

Dänemark

 

1,95

16 864 223

16 864 223

Deutschland

 

20,93

181 148 872

181 148 872

Estland

 

0,13

1 133 509

1 133 509

Irland

 

1,02

8 821 623

8 821 623

Griechenland

 

1,39

11 999 767

11 999 767

Spanien

 

7,86

68 055 226

68 055 226

Frankreich

 

15,97

138 224 279

138 224 279

Kroatien

 

0,16

1 413 206

1 413 206

Italien

 

11,87

102 718 817

102 718 817

Zypern

 

0,12

1 050 949

1 050 949

Lettland

 

0,18

1 548 971

1 548 971

Litauen

 

0,25

2 185 696

2 185 696

Luxemburg

 

0,25

2 164 997

2 164 997

Ungarn

 

0,72

6 253 748

6 253 748

Malta

 

0,05

431 282

431 282

Niederlande

– 693 598 388

4,65

40 233 876

– 653 364 512

Österreich

 

2,42

20 965 190

20 965 190

Polen

 

2,93

25 400 241

25 400 241

Portugal

 

1,21

10 504 885

10 504 885

Rumänien

 

1,05

9 129 290

9 129 290

Slowenien

 

0,26

2 281 348

2 281 348

Slowakei

 

0,55

4 772 669

4 772 669

Finnland

 

1,52

13 150 234

13 150 234

Schweden

– 171 966 543

3,31

28 688 993

– 143 277 550

Vereinigtes Königreich

 

14,89

128 875 281

128 875 281

Insgesamt

– 865 564 931

100,00

865 564 931

0

BIP-Deflator für die EU in EUR (Wirtschaftsprognosen vom Frühjahr 2012):

(a) EU25 2004 = 97,9307 / (b) EU25 2006 = 102,2271 / (c) EU27 2006 = 102,3225 / (d) EU27 2013 = 112,3768

Pauschalbetrag für die Niederlande: zu Preisen von 2013

605 000 000 EUR × [(b/a) × (d/c)] = 693 598 388 EUR

Pauschalbetrag für Schweden: zu Preisen von 2013:

150 000 000 EUR × [(b/a) × (d/c)] = 171 966 543 EUR


TABELLE 5.1

Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs (Haushaltsjahr 2012) gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom (Kapitel 1 5)

Bezeichnung

Koeffizient (17) (%)

Betrag

1.

Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) an der nicht begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage

16,2252

 

2.

Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) am Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben

7,2419

 

3.

(1) – (2)

8,9834

 

4.

Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben

 

125 988 772 407

5.

Erweiterungsbedingte Ausgaben (18) = (5a + 5b)

 

30 204 999 085

5a.

Heranführungsausgaben

 

3 079 384 770

5b.

Erweiterungsbedingte Ausgaben — Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g

 

27 125 614 315

6.

Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben = (4) – (5)

 

95 783 773 323

7.

Ursprünglicher Korrekturbetrag VK = (3) × (6) × 0,66

 

5 679 045 800

8.

VK-Vorteil (19)

 

1 038 296 680

9.

Eigentlicher Korrekturbetrag VK = (7) – (8)

 

4 640 749 120

10.

Unerwartete Gewinne bei den traditionellen Eigenmitteln (20)

 

9 347 792

11.

Korrekturbetrag zugunsten des Vereinigten Königreichs = (9) – (10)

 

4 631 401 328

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom darf im Zeitraum 2007-2013 der zusätzliche Beitrag des Vereinigten Königreichs, der sich aus der Kürzung der aufteilbaren Ausgaben um die erweiterungsbedingten Ausgaben gemäß Absatz 1 Buchstabe g ergibt, 10,5 Mrd. EUR zu Preisen von 2004 nicht überschreiten. Die entsprechenden Beträge sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

2007-2012 Korrekturbeträge zugunsten des VK

Differenz — ursprünglicher Betrag gegenüber der Schwelle von 10,5 Mrd. EUR

(Eigenmittelbeschluss 2007 gegenüber Eigenmittelbeschluss 2000), in EUR

Differenz zu jeweiligen Preisen

Differenz zu konstanten Preisen 2004

(A)

VK-Korrekturbetrag für 2007

0

0

(B)

VK-Korrekturbetrag für 2008

– 301 679 647

– 280 649 108

(C)

VK-Korrekturbetrag für 2009

–1 349 749 997

–1 276 489 414

(D)

VK-Korrekturbetrag für 2010

–2 117 099 739

–1 956 553 421

(E)

VK-Korrekturbetrag für 2011

–2 355 028 746

–2 146 661 679

(F)

VK-Korrekturbetrag für 2012

–2 904 788 069

–2 586 455 037

(G)

Summe der Differenzen = (A) + (B) + (C) + (D) + (E) + (F)

–9 028 346 199

–8 246 808 658


TABELLE 5.2

Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Haushaltsjahr 2009 (21) gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom (Kapitel 3 5)

Bezeichnung

Koeffizient (22) (%)

Betrag

1.

Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) an der nicht begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage

15,6778

 

2.

Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) am Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben

7,2711

 

3.

(1) – (2)

8,4067

 

4.

Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben

 

101 944 631 886

5.

Erweiterungsbedingte Ausgaben (23) = (5a + 5b)

 

16 058 645 493

5a.

Heranführungsausgaben

 

3 014 247 673

5b.

Erweiterungsbedingte Ausgaben — Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g

 

13 044 397 819

6.

Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben = (4) – (5)

 

85 885 986 393

7.

Ursprünglicher Korrekturbetrag VK = (3) × (6) × 0,66

 

4 765 344 613

8.

VK-Vorteil (24)

 

1 377 819 752

9.

Eigentlicher Korrekturbetrag VK = (7) – (8)

 

3 387 524 861

10.

Unerwartete Gewinne bei den traditionellen Eigenmitteln (25)

 

–9 136 343

11.

Korrekturbetrag zugunsten des Vereinigten Königreichs = (9) – (10)

 

3 396 661 203


TABELLE 6.1

Berechnung der Finanzierung des Korrekturbetrags zugunsten des Vereinigten Königreichs — 4 631 401 328 EUR (Kapitel 1 5)

Mitgliedstaaten

Anteile an den BNE-Grundlagen

Anteile ohne Vereinigtes Königreich

Anteile ohne Deutschland, Niederlande, Österreich, Schweden und Vereinigtes Königreich

3/4 des Anteils Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens in „Anteile ohne Vereinigtes Königreich“

Spalte 4 umgelegt gemäß Schlüssel der Spalte 3

Finanzierungsschlüssel

Finanzierungsschlüssel, angewandt auf den Korrekturbetrag

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6) = (2) + (4) + (5)

(7)

Belgien

2,95

3,47

5,48

 

1,51

4,98

230 617 663

Bulgarien

0,30

0,36

0,56

 

0,16

0,51

23 669 014

Tschechische Republik

1,08

1,27

2,02

 

0,56

1,83

84 815 577

Dänemark

1,95

2,29

3,62

 

1,00

3,29

152 304 583

Deutschland

20,93

24,59

0,00

–18,44

0,00

6,15

284 710 504

Estland

0,13

0,15

0,24

 

0,07

0,22

10 236 971

Irland

1,02

1,20

1,89

 

0,52

1,72

79 670 059

Griechenland

1,39

1,63

2,58

 

0,71

2,34

108 372 594

Spanien

7,86

9,24

14,62

 

4,03

13,27

614 622 042

Frankreich

15,97

18,76

29,68

 

8,19

26,95

1 248 334 520

Kroatien

0,16

0,19

0,30

 

0,08

0,28

12 762 980

Italien

11,87

13,94

22,06

 

6,09

20,03

927 676 717

Zypern

0,12

0,14

0,23

 

0,06

0,20

9 491 361

Lettland

0,18

0,21

0,33

 

0,09

0,30

13 989 109

Litauen

0,25

0,30

0,47

 

0,13

0,43

19 739 513

Luxemburg

0,25

0,29

0,46

 

0,13

0,42

19 552 576

Ungarn

0,72

0,85

1,34

 

0,37

1,22

56 479 006

Malta

0,05

0,06

0,09

 

0,03

0,08

3 895 003

Niederlande

4,65

5,46

0,00

–4,10

0,00

1,37

63 235 319

Österreich

2,42

2,85

0,00

–2,13

0,00

0,71

32 950 853

Polen

2,93

3,45

5,45

 

1,51

4,95

229 395 281

Portugal

1,21

1,43

2,26

 

0,62

2,05

94 871 974

Rumänien

1,05

1,24

1,96

 

0,54

1,78

82 448 669

Slowenien

0,26

0,31

0,49

 

0,14

0,44

20 603 365

Slowakei

0,55

0,65

1,02

 

0,28

0,93

43 103 051

Finnland

1,52

1,79

2,82

 

0,78

2,56

118 762 720

Schweden

3,31

3,89

0,00

–2,92

0,00

0,97

45 090 304

Vereinigtes Königreich

14,89

0,00

0,00

 

0,00

0,00

0

Insgesamt

100,00

100,00

100,00

–27,59

27,59

100,00

4 631 401 328

Die Beträge werden bis zur 15. Dezimalstelle berechnet.

TABELLE 6.2

Finanzierung des endgültigen VK-Korrekturbetrags für 2009 (Kapitel 3 5)

Mitgliedstaat

Betrag

 

(1)

Belgien

–1 560 520

Bulgarien

347 361

Tschechische Republik

638 761

Dänemark

–2 771 664

Deutschland

–5 926 083

Estland

– 102 455

Irland

–1 276 162

Griechenland

–11 973 529

Spanien

–19 472 383

Frankreich

–44 165 819

Italien

–25 357 823

Zypern

– 337 011

Lettland

85 188

Litauen

– 214 388

Luxemburg

– 694 287

Ungarn

–2 506 364

Malta

7 989

Niederlande

–2 758 821

Österreich

– 712 461

Polen

–3 037 695

Portugal

– 244 526

Rumänien

23 753

Slowenien

– 485 496

Slowakei

–1 338 212

Finnland

–1 122 623

Schweden

2 136 996

Vereinigtes Königreich

122 818 274

Insgesamt

0


TABELLE 7

Überblick über die Finanzierung (26) des Gesamthaushaltsplans nach Eigenmitteln und Mitgliedstaaten

Mitgliedstaat

Traditionelle Eigenmittel (TEM)

MwSt- und BNE-Eigenmittel, einschließlich Anpassungen

Eigenmittel insgesamt (27)

Zuckerabgaben netto (75 %)

Zölle netto (75 %)

Traditionelle Eigenmittel insgesamt netto (75 %)

Erhebungskosten (25 % des TEM-Bruttobetrags) (p.m.)

MwSt-Eigenmittel

BNE-Eigenmittel

Kürzung Niederlande und Schweden

VK-Korrektur

Beiträge der Mitgliedstaaten insgesamt

Anteil am Gesamtbetrag der Beiträge der Mitgliedstaaten

 

(1)

(2)

(3) = (1) + (2)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9) = (5) + (6) + (7) + (8)

(10)

(11) = (3) + (9)

Belgien

–5 107 413

1 352 365 025

1 347 257 612

449 085 871

489 384 900

3 269 456 218

25 535 591

229 057 143

4 013 433 852

3,20

5 360 691 464

Bulgarien

400 000

44 250 631

44 650 631

14 883 544

58 248 300

335 554 542

2 620 798

24 016 375

420 440 015

0,34

465 090 646

Tschechische Republik

6 147 964

170 476 673

176 624 637

58 874 879

193 411 500

1 202 426 613

9 391 370

85 454 338

1 490 683 821

1,19

1 667 308 458

Dänemark

–3 427 753

290 087 469

286 659 716

95 553 239

297 404 700

2 159 215 216

16 864 223

149 532 919

2 623 017 058

2,09

2 909 676 774

Deutschland

–35 508 193

3 044 800 988

3 009 292 795

1 003 097 599

1 797 675 750

23 193 444 042

181 148 872

278 784 421

25 451 053 085

20,28

28 460 345 880

Estland

0

20 918 480

20 918 480

6 972 827

25 017 000

145 129 074

1 133 509

10 134 516

181 414 099

0,14

202 332 579

Irland

–1 628 671

188 355 716

186 727 045

62 242 349

194 340 000

1 129 478 837

8 821 623

78 393 897

1 411 034 357

1,12

1 597 761 402

Griechenland

492 476

102 268 125

102 760 601

34 253 534

199 643 100

1 536 393 391

11 999 767

96 399 065

1 844 435 323

1,47

1 947 195 924

Spanien

1 404 506

974 318 437

975 722 943

325 240 981

1 354 325 100

8 713 469 013

68 055 226

595 149 659

10 730 998 998

8,55

11 706 721 941

Frankreich

–26 542 262

1 529 194 530

1 502 652 268

500 884 089

2 836 607 100

17 697 582 270

138 224 279

1 204 168 701

21 876 582 350

17,43

23 379 234 618

Kroatien

0

16 359 324

16 359 324

5 453 108

32 187 750

180 940 199

1 413 206

12 762 980

227 304 135

0,18

243 663 459

Italien

33 737

1 337 263 006

1 337 296 743

445 765 581

1 929 954 300

13 151 631 037

102 718 817

902 318 894

16 086 623 048

12,82

17 423 919 791

Zypern

0

14 482 025

14 482 025

4 827 342

23 936 850

134 558 595

1 050 949

9 154 350

168 700 744

0,13

183 182 769

Lettland

–37 322

23 153 360

23 116 038

7 705 346

23 444 400

198 322 972

1 548 971

14 074 297

237 390 640

0,19

260 506 678

Litauen

4 618 978

46 306 721

50 925 699

16 975 233

39 907 500

279 846 193

2 185 696

19 525 125

341 464 514

0,27

392 390 213

Luxemburg

0

10 816 821

10 816 821

3 605 607

49 310 850

277 195 984

2 164 997

18 858 289

347 530 120

0,28

358 346 941

Ungarn

1 785 663

85 104 244

86 889 907

28 963 302

118 106 400

800 700 329

6 253 748

53 972 642

979 033 119

0,78

1 065 923 026

Malta

0

9 118 312

9 118 312

3 039 437

9 823 050

55 219 288

431 282

3 902 992

69 376 612

0,06

78 494 924

Niederlande

–5 775 660

1 763 856 967

1 758 081 307

586 027 102

259 068 800

5 151 354 871

– 653 364 512

60 476 498

4 817 535 657

3,84

6 575 616 964

Österreich

–3 287 560

161 894 732

158 607 172

52 869 058

325 186 200

2 684 283 716

20 965 190

32 238 392

3 062 673 498

2,44

3 221 280 670

Polen

20 381 502

357 133 880

377 515 382

125 838 461

567 817 500

3 252 126 568

25 400 241

226 357 586

4 071 701 895

3,24

4 449 217 277

Portugal

– 351 346

111 028 856

110 677 510

36 892 504

230 820 900

1 344 995 702

10 504 885

94 627 448

1 680 948 935

1,34

1 791 626 445

Rumänien

3 925 266

126 851 809

130 777 075

43 592 358

150 611 400

1 168 871 074

9 129 290

82 472 422

1 411 084 186

1,12

1 541 861 261

Slowenien

–4 160

57 481 123

57 476 963

19 158 988

51 960 900

292 092 973

2 281 348

20 117 869

366 453 090

0,29

423 930 053

Slowakei

2 242 348

91 272 513

93 514 861

31 171 621

75 870 000

611 070 009

4 772 669

41 764 839

733 477 517

0,58

826 992 378

Finnland

1 629 436

129 623 060

131 252 496

43 750 832

283 354 200

1 683 693 730

13 150 234

117 640 097

2 097 838 261

1,67

2 229 090 757

Schweden

2 478 967

437 589 572

440 068 539

146 689 513

190 320 100

3 673 202 833

– 143 277 550

47 227 300

3 767 472 683

3,00

4 207 541 222

Vereinigtes Königreich

1 529 497

2 360 927 601

2 362 457 098

787 485 699

2 872 313 700

16 500 580 870

128 875 281

–4 508 583 054

14 993 186 797

11,95

17 355 643 895

Insgesamt

–34 600 000

14 857 300 000

14 822 700 000

4 940 900 004

14 680 052 250

110 822 836 159

0

0

125 502 888 409

100,00

140 325 588 409

B. EINNAHMEN NACH HAUSHALTSLINIEN

EINNAHMEN

Titel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

1

EIGENE MITTEL

136 400 352 264

3 925 236 145

140 325 588 409

3

ÜBERSCHÜSSE, SALDEN UND ANPASSUNGEN

1 057 276 526

 

1 057 276 526

4

EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND ANDERER EINRICHTUNGEN DER UNION

1 278 186 868

 

1 278 186 868

5

EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DER ORGANE

53 884 139

 

53 884 139

6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION

60 000 000

 

60 000 000

7

VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

1 642 000 000

 

1 642 000 000

8

ANLEIHEN UND DARLEHEN

3 696 000

 

3 696 000

9

SONSTIGE EINNAHMEN

30 200 000

 

30 200 000

 

Insgesamt

140 525 595 797

3 925 236 145

144 450 831 942

TITEL 1

EIGENE MITTEL

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

1 1

ABGABEN, DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER VORGESEHEN SIND (ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE a DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM)

–34 600 000

 

–34 600 000

1 2

ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE a DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

14 857 300 000

 

14 857 300 000

1 3

EIGENMITTEL AUS DER MEHRWERTSTEUER GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE b DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

14 680 052 250

 

14 680 052 250

1 4

UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE c DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

106 897 600 014

3 925 236 145

110 822 836 159

1 5

KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE

0

 

0

1 6

BRUTTOKÜRZUNG DER JÄHRLICHEN BNE-BEITRÄGE DER NIEDERLANDE UND SCHWEDENS

0

 

0

 

Titel 1 — Insgesamt

136 400 352 264

3 925 236 145

140 325 588 409

KAPITEL 1 4 — UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE c DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

1 4

UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE c DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

1 4 0

Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

106 897 600 014

3 925 236 145

110 822 836 159

 

Kapitel 1 4 — Insgesamt

106 897 600 014

3 925 236 145

110 822 836 159

1 4 0
Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

106 897 600 014

3 925 236 145

110 822 836 159

Erläuterungen

Die BNE-Einnahme ist eine „zusätzliche Einnahme“, die den Teil der Ausgaben decken soll, der durch die traditionellen Eigenmittel und die MwSt-Einnahmen sowie durch andere Einnahmen in einem Jahr nicht finanziert werden kann. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Haushalt der Europäischen Union stets von vorneherein ausgeglichen ist.

Der BNE-Abrufsatz wird anhand der zusätzlichen Mittel bestimmt, die zur Finanzierung der erwarteten Ausgaben erforderlich sind, die durch andere Mittel (MwSt-Einnahmen, traditionelle Eigenmittel und andere Einnahmen) nicht gedeckt werden können. Somit wird auf das BNE jedes einzelnen Mitgliedstaats ein BNE-Abrufsatz angewandt.

Der auf das BNE der Mitgliedstaaten anzuwendende Satz beträgt für dieses Haushaltsjahr 0,8432 %.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c.

Mitgliedstaat

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013

Neuer Betrag

Belgien

3 153 655 286

115 800 932

3 269 456 218

Bulgarien

323 669 529

11 885 013

335 554 542

Tschechische Republik

1 159 837 842

42 588 771

1 202 426 613

Dänemark

2 082 737 931

76 477 285

2 159 215 216

Deutschland

22 371 955 007

821 489 035

23 193 444 042

Estland

139 988 745

5 140 329

145 129 074

Irland

1 089 473 804

40 005 033

1 129 478 837

Griechenland

1 481 975 844

54 417 547

1 536 393 391

Spanien

8 404 846 489

308 622 524

8 713 469 013

Frankreich

17 070 751 266

626 831 004

17 697 582 270

Kroatien

174 531 475

6 408 724

180 940 199

Italien

12 685 813 167

465 817 870

13 151 631 037

Zypern

129 792 661

4 765 934

134 558 595

Lettland

191 298 567

7 024 405

198 322 972

Litauen

269 934 315

9 911 878

279 846 193

Luxemburg

267 377 974

9 818 010

277 195 984

Ungarn

772 340 309

28 360 020

800 700 329

Malta

53 263 475

1 955 813

55 219 288

Niederlande

4 968 898 935

182 455 936

5 151 354 871

Österreich

2 589 209 020

95 074 696

2 684 283 716

Polen

3 136 939 435

115 187 133

3 252 126 568

Portugal

1 297 357 273

47 638 429

1 344 995 702

Rumänien

1 127 470 807

41 400 267

1 168 871 074

Slowenien

281 747 327

10 345 646

292 092 973

Slowakei

589 426 508

21 643 501

611 070 009

Finnland

1 624 058 950

59 634 780

1 683 693 730

Schweden

3 543 101 591

130 101 242

3 673 202 833

Vereinigtes Königreich

15 916 146 482

584 434 388

16 500 580 870

Artikel 1 4 0 — insgesamt

106 897 600 014

3 925 236 145

110 822 836 159


(1)  Beispiele für derartige in Silicon Valley bestehende Netze sind der Deutsch-Amerikanische Wirtschaftsverband (GABA), Interfrench, der Wirtschaftsverband Italien-Amerika (BAIA), Silikon Vikings und andere.

(2)  Für das Protokoll zum Abkommen mit Marokko war ursprünglich eine Laufzeit vom 1. März 2006 bis 28. Februar 2010 vorgesehen. Aufgrund einer Verzögerung im Ratifizierungsprozess trat das Protokoll aber erst am 27. Februar 2007 in Kraft und galt ab dem Zeitpunkt für vier Jahre.

(3)  Dies bezieht sich auf siebzehn Länder, von denen sieben (Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Moldau, die Russische Föderation und die Ukraine) im Osten der Union und zehn (Algerien, Ägypten, Jordanien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, die Palästinensische Behörde, Syrien und Tunesien) im Süden der Union liegen.

(4)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2012 (ABl. L 66 vom 8.3.2013, S. 1) zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1 bis 8/2012.

(5)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2012 (ABl. L 56 vom 29.2.2012, S. 1) zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1 bis 6/2012.

(6)  Artikel 310 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union lautet: „Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.“

(7)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2012 (ABl. L 66 vom 8.3.2013, S. 1) zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1 bis 8/2012.

(8)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2012 (ABl. L 56 vom 29.2.2012, S. 1) zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1 bis 6/2012.

(9)  Die Eigenmittel für den Haushaltsplan 2013 werden auf der Grundlage der Schätzungen festgelegt, die der Beratende Ausschuss für Eigenmittel am 16. Mai 2013 auf seiner 157. Sitzung angenommen hat..

(10)  Artikel 310 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union lautet: „Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.“

(11)  Die Bemessungsgrundlage überschreitet nicht 50 % des Bruttonationaleinkommens.

(12)  Die BNE- und MwSt-Bemessungsgrundlagen Kroatiens wurden halbiert, da der Beitrittsvertrag erst zum 1. Juli 2013 wirksam wurde.

(13)  Lediglich im Zeitraum 2007-2013 beträgt der Abrufsatz für die MwSt-Eigenmittel für Österreich 0,225 %, für Deutschland 0,15 % und für die Niederlande und Schweden 0,10 %.

(14)  Die MwSt-Bemessungsgrundlage Kroatiens wurde halbiert, da der Beitrittsvertrag erst zum 1. Juli 2013 wirksam wurde.

(15)  Die BNE-Bemessungsgrundlage Kroatiens wurde halbiert, da der Beitrittsvertrag erst zum 1. Juli 2013 wirksam wurde.

(16)  Berechnung des Satzes: (110 822 836 159) / (131 429 712 000) = 0,843209914048963

(17)  Gerundet.

(18)  Der Betrag der erweiterungsbedingten Ausgaben entspricht Folgendem: (i) den an die zehn neuen (der EU am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten) geleisteten Zahlungen aus den Haushaltsmitteln 2003, die unter Anwendung des BIP-Deflators für die EU für 2004-2011 angepasst wurden, sowie den an Bulgarien und Rumänien aus den Haushaltsmitteln 2006 geleisteten Zahlungen, die unter Anwendung des BIP-Deflators für die EU für 2007-2011 angepasst wurden (5a); und (ii) dem Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben in diesen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der Direktzahlungen im Agrarbereich und der markbezogenen Ausgaben sowie der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden (5b). Dieser Betrag wird vom Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben abgezogen, um Gleichbehandlung vor und nach der Erweiterung zu gewährleisten.

(19)  Hierbei handelt es sich um den Vorteil, der dem Vereinigten Königreich aus der Begrenzung der MwSt-Grundlagen und der Einführung der BNE-Einnahme im Vergleich zum alten System erwächst.

(20)  Hierbei handelt es sich um Gewinne, die sich für das Vereinigte Königreich aus der Anhebung des Prozentsatzes der traditionellen Eigenmittel ergeben, den die Mitgliedstaaten als Erhebungskosten einbehalten (von 10 % auf 25 % seit dem 1. Januar 2001).

(21)  Hinweis: Die Differenz von 122 818 274 EUR zwischen dem endgültigen Korrekturbetrag zugunsten des VK für 2009 (3 396 661 203 EUR, Berechnung siehe oben) und dem im BH Nr. 4 vorläufig veranschlagten Korrekturbetrag zugunsten des VK für 2009 (3 519 479 477 EUR) wird mit dem BH Nr. 6/2013 bei Kapitel 3 5 eingestellt. Dabei handelt es sich um den sog. „direkten Effekt“ der VK-Korrektur.

(22)  Gerundet.

(23)  Der Betrag der erweiterungsbedingten Ausgaben entspricht Folgendem: den an die zehn neuen (der EU am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten) geleisteten Zahlungen aus den Haushaltsmitteln 2003, die unter Anwendung des BIP-Deflators für die EU für 2004-2008 angepasst wurden, sowie den an Bulgarien und Rumänien aus den Haushaltsmitteln 2006 geleisteten Zahlungen, die unter Anwendung des BIP-Deflators für die EU für 2008 angepasst wurden (5a); und (ii) dem Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben in diesen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der Direktzahlungen im Agrarbereich und der markbezogenen Ausgaben sowie der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden (5b). Dieser Betrag wird vom Gesamtbetrag der aufzuteilenden Ausgaben in Abzug gebracht, um Gleichbehandlung vor und nach der Erweiterung zu gewährleisten.

(24)  Hierbei handelt es sich um den Vorteil, der dem Vereinigten Königreich aus der Begrenzung der MwSt-Grundlagen und der Einführung der BNE-Einnahme im Vergleich zum alten System erwächst.

(25)  Hierbei handelt es sich um Gewinne, die sich für das Vereinigte Königreich aus der Anhebung des Prozentsatzes der traditionellen Eigenmittel ergeben, den die Mitgliedstaaten als Erhebungskosten einbehalten (von 10 % auf 25 % seit dem 1. Januar 2001).

(26)  p.m. (Eigenmittel + sonstige Einnahmen = Einnahmen insgesamt = Ausgaben insgesamt); (140 325 588 409 + 4 125 243 533 = 144 450 831 942 = 144 450 831 942).

(27)  Gesamtbetrag der Eigenmittel als Prozentsatz des BNE: (140 325 588 409) / (13 142 971 200 000) = 1,07 %; Eigenmittelobergrenze in % des BNE: 1,23 %.


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