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Document 32013R0577

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 178, 28.6.2013, p. 109–148 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 072 P. 284 - 323

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/577/oj

28.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/109


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 577/2013 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2013

zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 13 Absätze 1 und 2, Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 enthält die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet oder Drittland in einen anderen Mitgliedstaat sowie die Vorschriften für die bei solchen Verbringungen durchzuführenden Kontrollen. Mit der genannten Verordnung wurde die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (2) aufgehoben und ersetzt.

(2)

Hunde, Katzen und Frettchen werden in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 als Tierarten aufgeführt, die in den Geltungsbereich der genannten Verordnung fallen.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 dürfen Hunde, Katzen und Frettchen nur dann aus einem Mitgliedstaat oder aus Gebieten oder Drittländern in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie eine Tollwutimpfung erhalten haben, die den in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten Gültigkeitsvorschriften entspricht. Die Verbringung junger Hunde, Katzen und Frettchen, die nicht geimpft sind oder den Gültigkeitsvorschriften im genannten Anhang III nicht entsprechen, aus Mitgliedstaaten oder aus Gebieten oder Drittländern, die in der Liste gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgeführt sind, kann jedoch zugelassen werden, wenn unter anderem der Besitzer oder die ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung dahingehend vorlegt, dass die Heimtiere ab ihrer Geburt bis zum Zeitpunkt ihrer Verbringung zu anderen als Handelszwecken keinen Kontakt mit wildlebenden Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatten. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung die Anforderungen an Format, Layout und Sprache dieser Erklärung festgelegt werden.

(4)

Des Weiteren sieht die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vor, dass die Kommission zwei Listen der Gebiete oder Drittländer erlässt, aus denen Hunde, Katzen oder Frettchen, die keinem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen wurden, zu anderen als Handelszwecken in einen Mitgliedstaat verbracht werden dürfen. Eine dieser Listen sollte diejenigen Gebiete oder Drittländer umfassen, die nachgewiesen haben, dass sie Vorschriften anwenden, die hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Wirkung den Vorschriften in den Mitgliedstaaten entsprechen, und die andere Liste sollte diejenigen Gebiete oder Drittländer umfassen, die nachgewiesen haben, dass sie zumindest die Kriterien gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen. Diese Listen sollten daher in einem Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(5)

Zu berücksichtigen sind in diesen Listen auch die Bestimmungen des Vertrags über den Beitritt Kroatiens, dem zufolge Kroatien am 1. Juli 2013 Mitglied der Europäischen Union wird, und die Bestimmungen des Beschlusses 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (3), der vorsieht, dass Mayotte ab dem 1. Januar 2014 nicht mehr überseeisches Land und Hoheitsgebiet ist, für das die Bestimmungen des Vierten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gelten, und stattdessen den Status eines Gebiets in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des genannten Vertrags erhält.

(6)

Außerdem dürfen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 Hunde, Katzen und Frettchen nur dann aus einem Gebiet oder Drittland, das nicht in einem Anhang der vorliegenden Verordnung gelistet ist, in einen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen wurden, der den Gültigkeitsvorschriften in Anhang IV der genannten Verordnung entspricht. Für die Durchfuhr durch eines dieser Gebiete oder Drittländer ist dieser Test jedoch nicht erforderlich, wenn der Besitzer oder die ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung dahingehend vorlegt, dass die Tiere keinen Kontakt mit Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatten und ein gesichertes Transportmittel oder einen gesicherten Bereich auf dem Gelände eines internationalen Flughafens nicht verlassen. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung die Anforderungen an Format, Layout und Sprache dieser Erklärung festgelegt werden.

(7)

Die Gültigkeitsvorschriften in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 umfassen die Pflicht, den genannten Test in einem Labor durchzuführen, das gemäß der Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (4), zugelassen wurde; dieser Entscheidung zufolge bewertet die Agence française de sécurité sanitaire des aliments (AFSSA) in Nancy, Frankreich (seit dem 1. Juli 2010 in die Agence nationale de sécurité sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail (ANSES) integriert) die Laboratorien in den Mitgliedstaaten und Drittländern im Hinblick auf ihre Zulassung für serologische Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sieht außerdem vor, dass Hunden, Katzen und Frettchen, die zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, ein Identifizierungsdokument in Form eines Ausweises entsprechend einem von der Kommission festzulegenden Muster beizufügen ist. Dieses Muster muss die Felder für die in der genannten Verordnung aufgeführten Informationen enthalten. Das Muster und die zusätzlichen Anforderungen an den Ausweis sollten in einem Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, und im Interesse der Klarheit und Vereinfachung der Unionsvorschriften sollte die Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten (5) aufgehoben werden.

(9)

Des Weiteren sieht die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vor, dass Hunden, Katzen und Frettchen, die zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden, ein Identifizierungsdokument in Form einer Tiergesundheitsbescheinigung entsprechend einem von der Kommission festzulegenden Muster beigefügt sein muss. Dieses Muster muss die Felder für die in der genannten Verordnung aufgeführten Informationen enthalten. Dieses Muster sollte daher in einem Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(10)

Abweichend vom Format der Tiergesundheitsbescheinigung für die Verbringung aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat sieht die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vor, dass die Mitgliedstaaten die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland, das nachgewiesen hat, dass es Vorschriften anwendet, die hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Wirkung den Vorschriften in den Mitgliedstaaten entsprechen, zulassen, wenn das Identifizierungsdokument, das den Tieren beigefügt ist, nach dem für die Verbringung aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat geltenden Verfahren ausgestellt wurde. Es bedarf jedoch einer Reihe technischer Anpassungen des in solchen Fällen zu verwendenden Musterausweises, vor allem auf der Vorderseite, die den Anforderungen an Ausweise, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, nicht vollständig entsprechen kann. Im Interesse der Klarheit sollte daher in der vorliegenden Verordnung ein Muster für solche Ausweise festgelegt werden.

(11)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gelten im Fall einer einzelnen Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken, die mehr als fünf Tiere umfasst, die einschlägigen tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Richtlinie 92/65/EWG (6) des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, außer im Fall besonderer Bedingungen und bestimmter Tierarten.

(12)

Darüber hinaus wurden die Entscheidung 2004/839/EG der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit Bedingungen für die nicht kommerzielle Verbringung von jungen Hunden und Katzen aus Drittländern in die Gemeinschaft (7) und die Entscheidung 2005/91/EG der Kommission vom 2. Februar 2005 zur Festlegung des Zeitraums, nach dem die Tollwutimpfung als gültig betrachtet wird (8), erlassen, um einheitliche Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 zu schaffen. Die in diesen Rechtsakten enthaltenen Vorschriften wurden überarbeitet und in die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 eingebunden. Im Interesse der Klarheit und Vereinfachung der Unionsvorschriften sollten daher die Entscheidungen 2004/839/EG und 2005/91/EG aufgehoben werden.

(13)

Die Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse (9) enthält die Bestimmungen, die bei der Ausstellung der aufgrund der veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bescheinigungen einzuhalten sind, damit keine irreführenden oder betrügerischen Bescheinigungen ausgestellt werden. Es sollte sichergestellt sein, dass die in Drittländern tätigen amtlichen Tierärzte Vorschriften und Grundsätze anwenden, die denen der genannten Richtlinie zumindest gleichwertig sind.

(14)

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden (10) müssen ab dem 1. Januar 2012 Hunde, die in Mitgliedstaaten oder Teile davon, die in Anhang I der genannten Verordnung gelistet sind, eingeführt werden, entsprechend den Anforderungen der genannten Verordnung gegen den Parasiten Echinococcus multilocularis behandelt sein.

(15)

Die vorliegende Verordnung sollte unbeschadet der Entscheidung 2006/146/EG der Kommission vom 21. Februar 2006 über Schutzmaßnahmen gegenüber Flughunden, Hunden und Katzen mit Herkunft aus Malaysia (Halbinsel) und Australien (11) gelten, welche die Einfuhr von Hunden und Katzen aus Malaysia (Halbinsel) und Katzen aus Australien verbietet, es sei denn, bestimmte Bedingungen hinsichtlich der Nipah-Krankheit bzw. der Hendra-Krankheit sind erfüllt.

(16)

Die vorliegende Verordnung sollte ab dem ersten Geltungstag der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gelten.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen gemäß den Artikeln 7, 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

(1)   Die Erklärungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 müssen dem in Anhang I Teil 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Format und Layout entsprechen und die in Teil 3 des genannten Anhangs vorgeschriebenen Sprachanforderungen erfüllen.

(2)   Die Erklärung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 muss dem in Anhang I Teil 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Format und Layout entsprechen und die in Teil 3 des genannten Anhangs vorgeschriebenen Sprachanforderungen erfüllen.

Artikel 2

Listen der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

(1)   Die Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ist in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(2)   Die Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ist in Anhang II Teil 2 der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 3

Musterausweis für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken

(1)   Der Ausweis gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 muss dem in Anhang III Teil 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Muster entsprechen und die in Teil 2 des genannten Anhangs vorgeschriebenen Sprachanforderungen erfüllen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 müssen gemäß Artikel 27 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 solche Ausweise, die in einem der in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung gelisteten Gebiete oder Drittländer ausgestellt werden, dem Muster in Anhang III Teil 3 der vorliegenden Verordnung entsprechen und die zusätzlichen Anforderungen gemäß Teil 4 des genannten Anhangs erfüllen.

Artikel 4

Tiergesundheitsbescheinigung für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union

Die Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 muss

a)

dem Muster in Anhang IV Teil 1 der vorliegenden Verordnung entsprechen;

b)

vollständig ausgefüllt und gemäß den Erläuterungen in Teil 2 des genannten Anhangs ausgestellt sein;

c)

durch die schriftliche Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ergänzt sein, die dem Muster in Teil 3 Abschnitt A des genannten Anhangs entspricht und die zusätzlichen Anforderungen in Teil 3 Abschnitt B des genannten Anhangs erfüllt.

Artikel 5

Aufhebungen

Die Entscheidungen 2003/803/EG, 2004/839/EG und 2005/91/EG werden aufgehoben.

Artikel 6

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 29. Dezember 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131.

(4)  ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40.

(5)  ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1.

(6)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(7)  ABl. L 361 vom 8.12.2004, S. 40.

(8)  ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 61.

(9)  ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.

(10)  ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 6.

(11)  ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 44.


ANHANG I

Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen

gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

TEIL 1

Format und Layout der Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

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TEIL 2

Format und Layout der Erklärung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

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TEIL 3

Sprachanforderungen an Erklärungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

Die Erklärungen werden in mindestens einer Amtssprache des Bestimmungs-/Eingangsmitgliedstaats und in Englisch erstellt.


ANHANG II

Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

TEIL 1

Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

ISO-Code

Gebiet oder Drittland

AD

Andorra

CH

Schweiz

FO

Färöer

GI

Gibraltar

GL

Grönland

HR (1)

Kroatien

IS

Island

LI

Liechtenstein

MC

Monaco

NO

Norwegen

SM

San Marino

VA

Staat Vatikanstadt


TEIL 2

Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

ISO-Code

Gebiet oder Drittland

Erfasste Gebiete

AC

Ascension

 

AE

Vereinigte Arabische Emirate

 

AG

Antigua und Barbuda

 

AR

Argentinien

 

AU

Australien

 

AW

Aruba

 

BA

Bosnien und Herzegowina

 

BB

Barbados

 

BH

Bahrain

 

BM

Bermuda

 

BQ

Bonaire, St. Eustatius und Saba (die Karibischen Niederlande)

 

BY

Belarus

 

CA

Kanada

 

CL

Chile

 

CW

Curaçao

 

FJ

Fidschi

 

FK

Falklandinseln

 

HK

Hongkong

 

JM

Jamaika

 

JP

Japan

 

KN

St. Kitts und Nevis

 

KY

Kaimaninseln

 

LC

St. Lucia

 

MS

Montserrat

 

MU

Mauritius

 

MX

Mexiko

 

MY

Malaysia

 

NC

Neukaledonien

 

NZ

Neuseeland

 

PF

Französisch-Polynesien

 

PM

St. Pierre und Miquelon

 

RU

Russland

 

SG

Singapur

 

SH

St. Helena

 

SX

St. Martin

 

TT

Trinidad und Tobago

 

TW

Taiwan

 

US

Vereinigte Staaten von Amerika

AS — Amerikanisch-Samoa

GU — Guam

MP — Nördliche Marianen

PR — Puerto Rico

VI — Amerikanische Jungferninseln

VC

St. Vincent und die Grenadinen

 

VG

Britische Jungferninseln

 

VU

Vanuatu

 

WF

Wallis und Futuna

 

YT (2)

Mayotte

 


(1)  Gilt nur, bis dieser beitretende Staat Mitglied der EU wird.

(2)  Gilt nur, bis dieses Gebiet den Status eines Gebiets in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV erhält.


ANHANG III

Musterausweise für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken

TEIL 1

Muster des Ausweises, der in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird

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TEIL 2

Zusätzliche Anforderungen an den Ausweis, der in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird

1.

Format des Ausweises:

Die Abmessungen des Ausweises müssen 100 × 152 mm betragen.

2.

Einband des Ausweises:

a)

Vorderseite des Einbands:

i)

Farbe: Blau (PANTONE® Reflex Blue) mit gelben (PANTONE® Yellow) Sternen im oberen Viertel entsprechend der Spezifikation für das Europa-Emblem (1);

ii)

die Worte „Europäische Union“ und der Name des ausstellenden Mitgliedstaats müssen vom selben Drucktyp sein;

iii)

der ISO-Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code (im Ausweismuster in Teil 1 als „Nummer“ bezeichnet), muss am unteren Ende aufgedruckt sein.

b)

vordere und hintere Innenseite des Einbands: Farbe Weiß;

c)

Rückseite des Einbands: Farbe Blau (PANTONE® Reflex Blue).

3.

Abfolge der Überschriften und Seitennummerierung des Ausweises:

a)

Die Abfolge der Überschriften (mit römischen Zahlen) ist streng einzuhalten;

b)

die Seiten des Ausweises sind am Ende jeder Seite in folgendem Format zu nummerieren: „x von n“, wobei „x“ die laufende Seite und „n“ die Gesamtseitenzahl des Ausweises bezeichnet;

c)

der ISO-Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code, muss auf jeder Seite des Ausweises aufgedruckt sein;

d)

bei der Seitenzahl sowie der Größe und Form der Felder im Musterausweis in Teil 1 handelt es sich um Orientierungswerte.

4.

Sprachen:

Der gesamte gedruckte Text ist in der (den) Amtssprache(n) des ausstellenden Mitgliedstaats sowie in Englisch abzufassen.

5.

Sicherheitsmerkmale:

a)

Wenn die erforderlichen Informationen in Abschnitt III des Ausweises erfasst sind, ist die Seite mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln.

b)

Befinden sich die Informationen auf einer der Seiten des Ausweises auf einem Aufkleber, so ist dieser mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln, sofern er nicht unbrauchbar wird, wenn man ihn entfernt.

TEIL 3

Muster des Ausweises, der in einem der Gebiete oder Drittländer, die in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung gelistet sind, ausgestellt wird

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TEIL 4

Zusätzliche Anforderungen an den Ausweis, der in einem der Gebiete oder Drittländer, die in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung gelistet sind, ausgestellt wird

1.

Format des Ausweises:

Die Abmessungen des Ausweises müssen 100 × 152 mm betragen.

2.

Einband des Ausweises:

a)

Vorderseite des Einbands:

i)

Farbe: PANTONE® Monochrom und Hoheitszeichen des Landes im oberen Viertel;

ii)

der ISO-Ländercode des ausstellenden Gebiets oder Drittlandes, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code (im Ausweismuster in Teil 3 als „Nummer“ bezeichnet), muss am unteren Ende aufgedruckt sein.

b)

vordere und hintere Innenseite des Einbands: Farbe Weiß;

c)

Rückseite des Einbands: Farbe PANTONE® Monochrom.

3.

Abfolge der Überschriften und Seitennummerierung des Ausweises:

a)

Die Abfolge der Überschriften (mit römischen Zahlen) ist streng einzuhalten;

b)

die Seiten des Ausweises sind am unteren Ende jeder Seite in folgendem Format zu nummerieren: „x von n“, wobei „x“ die laufende Seite und „n“ die Gesamtseitenzahl des Ausweises bezeichnet;

c)

der ISO-Ländercode des ausstellenden Gebiets oder Drittlandes, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code, muss auf jeder Seite des Ausweises aufgedruckt sein;

d)

bei der Seitenzahl sowie der Größe und Form der Felder im Musterausweis in Teil 3 handelt es sich um Orientierungswerte.

4.

Sprachen:

Der gesamte gedruckte Text ist in der (den) Amtssprache(n) des ausstellenden Gebiets oder Drittlandes sowie in Englisch abzufassen.

5.

Sicherheitsmerkmale:

a)

Wenn die erforderlichen Informationen in Abschnitt III des Ausweises erfasst sind, ist die Seite mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln.

b)

Befinden sich die Informationen auf einer der Seiten des Ausweises auf einem Aufkleber, so ist dieser mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln, sofern er nicht unbrauchbar wird, wenn man ihn entfernt.


(1)  Grafik-Handbuch für das Europa-Emblem: http://publications.europa.eu/code/de/de-5000100.htm


ANHANG IV

Teil 1

Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr.576/2013

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Teil 2

Erläuterungen zum Ausfüllen der Tiergesundheitsbescheinigungen

a)

Wenn aus der Bescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der amtliche Tierarzt nichtzutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Bescheinigung entfernt.

b)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen.

c)

Die Bescheinigung wird in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats und in Englisch ausgestellt. Sie ist in Druckschrift in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaates oder in Englisch auszufüllen.

d)

Werden der Bescheinigung weitere Blätter oder Unterlagen beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, falls jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes versehen ist.

e)

Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Blätter gemäß Buchstabe d, mehrere Seiten, so wird jede Seite am Seitenende im Format „Seite … (Seitenzahl) von … (Gesamtseitenzahl)“ nummeriert und weist am Seitenbeginn die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bezugsnummer der Bescheinigung auf.

f)

Das Bescheinigungsoriginal wird von einem amtlichen Tierarzt des Versandgebiets oder -drittlands oder von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt, wobei in letzterem Fall anschließend eine Bestätigung durch die zuständige Behörde des Versandgebiets oder -drittlands erfolgt. Die zuständige Behörde des Versandgebiets oder -drittlands trägt dafür Sorge, dass Bescheinigungsvorschriften und -grundsätze angewandt werden, die denen der Richtlinie 96/93/EG gleichwertig sind.

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.

g)

Die Bezugsnummer der Bescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a wird von der zuständigen Behörde des Versandgebiets oder -drittlands zugeteilt.

Teil 3

Schriftliche Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

Abschnitt A

Mustererklärung

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Abschnitt B

Zusätzliche Anforderungen an die Erklärung

Die Erklärung wird in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats sowie in Englisch erstellt und ist in Druckschrift auszufüllen.


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