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Document 32013R0419

Verordnung (EU) Nr. 419/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien

OJ L 126, 8.5.2013, p. 19–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 125 P. 43 - 66

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/09/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/419/oj

8.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 126/19


VERORDNUNG (EU) Nr. 419/2013 DER KOMMISSION

vom 3. Mai 2013

zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 12,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 10. August 2012 veröffentlichte die Europäische Kommission („Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung der Einleitung („Einleitungsbekanntmachung“) (2) eines Antisubventionsverfahrens („Antisubventionsverfahren“ oder „dieses Verfahren“) betreffend die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien („betroffenes Land“) in die Union.

(2)

Am selben Tag kündigte die Kommission im Wege einer weiteren Einleitungsbekanntmachung (3) im Amtsblatt der Europäischen Union an, ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien in die Union einzuleiten, und setzte eine gesonderte Untersuchung in Gang („Antidumpingverfahren“).

(3)

Das Antisubventionsverfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der von der European Confederation of Iron and Steel Industries (Eurofer) („Antragsteller“) am 28. Juni 2012 im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 50 % der Gesamtproduktion von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl in der Union entfallen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen einer Subventionierung bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung angesehen.

(4)

Vor Einleitung des Verfahrens unterrichtete die Kommission die Regierung Indiens („indische Regierung“) nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung über den Eingang eines ordnungsgemäß belegten Antrags, dem zufolge subventionierte Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigten. Der indischen Regierung wurden Konsultationen angeboten, um die im Antrag beschriebene Sachlage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Im vorliegenden Fall konnte allerdings keine einvernehmliche Lösung gefunden werden.

1.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(5)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ihr bekannte ausführende Hersteller, Einführer und Verwender sowie die indischen Behörden offiziell über die Einleitung der Untersuchung.

(6)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(7)

Angesichts der Vielzahl der von der Untersuchung betroffenen ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, unabhängigen Einführer und Unionshersteller gab die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung bekannt, dass sie beschlossen hatte, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, unabhängigen Einführer und Unionshersteller durch die Bildung einer Stichprobe nach Artikel 27 der Grundverordnung auf ein vertretbares Maß zu beschränken („Stichprobenverfahren“), um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können.

1.2.1.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller

(8)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen zu übermitteln.

(9)

Innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist legten insgesamt 18 ausführende Hersteller, von denen einige zu derselben Gruppe gehörten, die geforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden; 7 von ihnen baten für den Fall, dass sie nicht in die Stichprobe einbezogen würden, um eine individuelle Ermittlung. Fünfzehn dieser mitarbeitenden Unternehmen gaben an, im Untersuchungszeitraum Draht aus nicht rostendem Stahl in die Union ausgeführt zu haben. Deshalb wurde die Stichprobe anhand der Informationen gebildet, die von diesen 15 ausführenden Herstellern vorgelegt wurden.

(10)

Nach Artikel 27 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe, und zwar ausgehend vom größten repräsentativen Volumen der Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union, das in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Die Stichprobe umfasste zwei Einzelunternehmen und eine Gruppe aus vier verbundenen Unternehmen, auf die zusammen über 63 % des Gesamtvolumens der Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union entfielen.

(11)

Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die zuständigen indischen Behörden wurden des Weiteren nach Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung einer repräsentativen Stichprobe konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen zur Bildung der Stichprobe ein.

(12)

Wie in Erwägungsgrund 10 dargelegt, wurde die Stichprobe auf eine vertretbare Zahl von Unternehmen begrenzt, die innerhalb der verfügbaren Zeit untersucht werden konnte. Die zwecks Überprüfung des Subventionierungssachverhalts untersuchten Unternehmen sind in Erwägungsgrund 19 aufgeführt.

(13)

Darüber hinaus gingen, wie in Erwägungsgrund 9 erwähnt, ursprünglich 7 Anträge auf individuelle Ermittlung ein. Es wurde daher die Auffassung vertreten, dass individuelle Ermittlungen in der jetzigen Phase eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden. Die Anträge der Ausführer, die die erforderlichen Informationen fristgerecht übermittelten, werden jedoch im weiteren Verlauf der Untersuchung geprüft.

1.2.2.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(14)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Diese Stichprobe umfasste ursprünglich fünf der Kommission vor Einleitung der Untersuchung bekannte Unionshersteller von Draht aus nicht rostendem Stahl. Die Kommission wählte die Stichprobe anhand der Verkaufs- und Produktionsmengen sowie der geografischen Lage aus. Außerdem waren die interessierten Parteien in der Einleitungsbekanntmachung aufgefordert worden, ihren Standpunkt zu der vorläufigen Stichprobe darzulegen. Bei der Analyse der Antworten auf den Fragebogen stellte sich heraus, dass zu einem ausgewählten Unionshersteller ein verbundenes Unternehmen in der Union gehörte, das ebenfalls im Bereich der Herstellung und des Verkaufs von Draht aus nicht rostendem Stahl tätig war. Somit entfielen auf die sechs in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller 46,5 % der geschätzten Gesamtproduktion in der Union. Die Stichprobe wird als für den Wirtschaftszweig der Union repräsentativ erachtet.

1.2.3.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(15)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle unabhängigen Einführer gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen zu übermitteln.

(16)

Insgesamt neun unabhängige Einführer übermittelten die verlangten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Die Kommission wählte anhand des größten Volumens der Einfuhren in die Union eine Stichprobe von drei Unternehmen aus, auf die im Untersuchungszeitraum 23,8 % der Einfuhren aus Indien in die Union entfielen. Zwei der für die Stichprobe ausgewählten Einführer übermittelten jedoch keine Antworten auf den Fragebogen. Daher war in dieser Phase der Untersuchung keine Stichprobenbildung möglich; im weiteren Verlauf der Untersuchung wird versucht werden, die übrigen Einführer zur Mitarbeit zu bewegen.

1.2.4.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(17)

Fragebogen gingen an die indische Regierung, die drei in die Stichprobe einbezogenen (Gruppen von) ausführenden Hersteller(n) in Indien sowie die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Ermittlung beantragt hatten, an die sechs in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, an die drei in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführer sowie an neun der Kommission bekannte Verwender.

(18)

Antworten auf den Fragebogen gingen ein von der indischen Regierung, den drei in die Stichprobe einbezogenen (Gruppen von) ausführenden Herstellern, einem der ausführenden Hersteller, die eine individuelle Ermittlung beantragt hatten, den sechs in die Stichprobe einbezogenen Herstellern in der Union, einem unabhängigen Einführer sowie drei Verwendern.

(19)

Die Kommission holte von den interessierten Parteien alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung einer Subventionierung, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte alle vorgelegten Informationen. Bei der indischen Regierung in Delhi und den folgenden Parteien wurden Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt:

 

Hersteller in der Union:

Hagener Feinstahl GmbH, Hagen, Deutschland

Inoxfil S.A., Igualada, Spanien

Rodacciai SPA, Mailand, Italien

Trafilerie Brambilla SPA, Calziocorte, Italien

Ugitech-Gruppe:

Ugitech France S.A., Bourg en Bresse, Frankreich

Sprint Metal Edelstahl, Hemer, Deutschland

 

Ausführende Hersteller in Indien:

Raajratna Metal Industries, Ahmedabad, Gujarat

Viraj Profiles Vpl. Ltd., Thane, Maharashtra

Venus-Gruppe:

Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai, Maharashtra

Precision Metals, Mumbai, Maharashtra

Hindustan Inox Ltd., Mumbai, Maharashtra

Sieves Manufacturer India Pvt. Ltd., Mumbai, Maharashtra

1.3.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(20)

Die Subventions- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(21)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Draht aus nicht rostendem Stahl

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT,

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT

mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes 7223 00 19 und 7223 00 99 eingereiht wird.

(22)

Eine Partei gab zu bedenken, es gebe sogenannte „hochtechnische“ Warentypen, die sich von den anderen in Indien und auch der Union hergestellten Typen der betroffenen Ware unterschieden. Im Unterschied zu den meisten aus Indien in die Union ausgeführten Typen handele es sich bei den technischen Typen nicht um Massenware, sondern um spezielle Warentypen, die für spezifische Verwendungen aus bestimmten Stahlsorten und mit bestimmten Durchmessern hergestellt würden und nicht Gegenstand der Untersuchung sein sollten.

(23)

Zum jetzigen Zeitpunkt hat es den Anschein, dass die technischen Typen unter die Warendefinition fallen und dass sie ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften aufweisen wie andere Typen der betroffenen Ware. Darüber hinaus werden diese Typen offenbar auch vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt; die technischen Warentypen sind somit ebenfalls Gegenstand der Untersuchung.

2.2.   Gleichartige Ware

(24)

Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware und die in Indien hergestellte und auf dem indischen Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften sowie Verwendungen aufweisen. Daher werden die Waren vorläufig als gleichartig im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen.

3.   SUBVENTIONIERUNG

3.1.   Vorbemerkungen

(25)

Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden folgende Regelungen untersucht, in deren Rahmen angeblich Subventionen gewährt werden:

a)

Duty Entitlement Passbook Scheme („DEPB-Regelung“) — Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren

b)

Duty Drawback Scheme („DD-Regelung“) – Zollrückerstattungsregelung

c)

Advance Authorisation Scheme („AA-Regelung“) — Vorabgenehmigungsregelung

d)

Export Promotion Capital Goods Scheme („EPCG-Regelung“) —Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter

e)

Export Credit Scheme („EC-Regelung“) – Ausfuhrkreditregelung

f)

Focus Market Scheme („FM-Regelung“) – Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder

g)

Special Economic Zones/Export Oriented Units („SEZ/EOU-Regelung“) – Sonderwirtschaftszonen/exportorientierte Betriebe

(26)

Rechtsgrundlage für die unter den Buchstaben a, c bis d sowie f bis g genannten Regelungen ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 aus dem Jahr 1992 („Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat („Außenhandelsgesetz“). Das Außenhandelsgesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese werden in „Foreign Trade Policy“-Dokumenten (außenhandelspolitische Dokumente, „FT-Policies“) zusammengefasst, die alle fünf Jahre vom Handelsministerium herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Für den UZ dieser Untersuchung ist die „FT-Policy 2009-2014“ („FTP 09-14“) maßgebend. Außerdem hat die indische Regierung die Verfahren für die FTP 09-14 in einem Verfahrenshandbuch festgelegt, dem „Handbook of Procedures, Volume I“ („HOP I 09-14“). Das Verfahrenshandbuch wird regelmäßig aktualisiert.

(27)

Die unter Buchstabe e aufgeführte Regelung für Ausfuhrkredite (EC-Regelung) stützt sich auf die Abschnitte 21 und 35A des Gesetzes zur Regulierung des Bankwesens („Banking Regulation Act“) von 1949, dem zufolge die indische Zentralbank (Reserve Bank of India – „RBI“) befugt ist, auf dem Gebiet der Ausfuhrkredite Anweisungen an Geschäftsbanken zu erteilen.

(28)

Die unter Buchstabe b aufgeführte Zollrückerstattungsregelung (DD-Regelung) stützt sich auf Abschnitt 75 des Zollgesetzes („Customs Act“) von 1962, Abschnitt 37 des Verbrauchsteuergesetzes („Central Excise Act“) von 1944, Abschnitt 93A und 94 des Finanzgesetzes („Financial Act“) von 1994 und die Vorschriften für die Rückerstattung von Zöllen, Verbrauchsteuern und Dienstleistungssteuern („Customs, Central Excise Duties and Service Tax Drawback Rules“) von 1995. Die Rückerstattungssätze werden regelmäßig veröffentlicht; im UZ galten die in der Mitteilung Nr. 68/ 2011- Cus. (N.T) veröffentlichten Rückerstattungssätze für alle Wirtschaftszweige 2011-12 („All Industry Rates (AIR) of Duty Drawback 2011-12“). Die Zollrückerstattungsregelung wird in Kapitel 4 FTP 2009-2014 auch als Regelung für den Erlass von Abgaben bezeichnet.

3.2.   Duty Entitlement Passbook Scheme („DEPB-Regelung“) – Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren

a)   Rechtsgrundlage

(29)

Die Regelung wird in Kapitel 4.3 FTP 09-14 und in Kapitel 4 HOP I 09-14 ausführlich erläutert.

b)   Begünstigte

(30)

Alle ausführenden Hersteller und ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c)   Anwendung der DEPB-Regelung

(31)

Ein Ausführer kann DEPB-Gutschriften beantragen, in deren Berechnung ein Prozentsatz des Werts der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren einfließt. Die indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, entsprechende DEPB-Prozentsätze festgelegt. Sie werden auf der Grundlage der sogenannten „Standard Input/Output Norms“ („SION“) unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Anteils eingeführter Vorleistungen an der Ausfuhrware und anhand der Zollbelastung dieser Einfuhren bestimmt, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich Zölle entrichtet wurden oder nicht. Im UZ dieser Untersuchung betrug der DEPB-Prozentsatz für die betroffene Ware 5 %, mit einem maximalen Wert von 97 INR/kg.

(32)

Damit ein Unternehmen diese Regelung in Anspruch nehmen kann, muss es Waren ausführen. Zum Zeitpunkt der Ausfuhr muss der Ausführer den indischen Behörden melden, dass die Ausfuhr im Rahmen der DEPB-Regelung erfolgt. Bei der Zollabfertigung stellen die indischen Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier aus. Dieses Papier weist unter anderem die für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährende DEPB-Gutschrift aus. Zu diesem Zeitpunkt weiß der Ausführer, mit welchem Betrag er rechnen kann. Wenn die Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier ausstellen, ist die indische Regierung verpflichtet, die DEPB-Gutschrift zu gewähren.

(33)

Wie die Untersuchung ergab, können DEPB-Gutschriften nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde. Solche Gutschriften können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren von Waren, ausgenommen Investitionsgüter und einfuhrbeschränkte Waren, verwendet werden. Die unter Inanspruchnahme solcher Gutschriften eingeführten Waren können auf dem Inlandsmarkt verkauft werden (wobei sie der Verkaufssteuer unterliegen) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden. DEPB-Gutschriften sind frei übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum 24 Monate gültig.

(34)

Anträge auf DEPB-Gutschriften werden elektronisch gestellt und können eine unbegrenzte Anzahl von Ausfuhrgeschäften betreffen. De facto gelten keine strengen Fristen für die Beantragung von DEPB-Gutschriften. In dem elektronischen Verwaltungssystem für DEPB-Gutschriften gibt es keine Funktion für die automatische Ablehnung von Ausfuhrgeschäften, bei denen die in Kapitel 4.47 HOP I 09-14 vorgesehenen Antragsfristen überschritten werden. Die Bestimmungen des Kapitels 9.3 des HOP I 09-14 räumen sogar ausdrücklich die Möglichkeit ein, verspätet eingereichte Anträge nach Zahlung einer geringen Strafgebühr (10 % der Anspruchssumme) doch noch zu berücksichtigen.

(35)

Wie die Untersuchung ergab, nahmen zwei der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen diese Regelung in den ersten beiden Quartalen des UZ in Anspruch.

d)   Schlussfolgerungen zur DEPB-Regelung

(36)

Im Rahmen der DEPB-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der DEPB-Gutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztlich zur Verrechnung mit Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus erwächst dem Ausführer durch die DEPB-Gutschrift ein Vorteil, da die Liquidität des Unternehmens verbessert wird.

(37)

Außerdem ist die DEPB-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(38)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden, da sie nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung genügt. Insbesondere ist ein Ausführer nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und außerdem wird die Gutschrift nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Im Übrigen fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Schließlich kann ein Ausführer die DEPB-Regelung unabhängig davon, ob er überhaupt Vorleistungen einführt, in Anspruch nehmen. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile der DEPB-Regelung selbst von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keinerlei Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können.

e)   Abschaffung der DEPB-Regelung und Übergang zur DD-Regelung

(39)

Mit der öffentlichen Bekanntmachung Nr. 54 (Public Notice No 54 (RE-2010)/2009-2014) vom 17. Juni 2011 wurde die DEPB-Regelung ein letztes Mal um drei Monate verlängert, und zwar bis zum 30. September 2011. Danach wurde keine weitere Verlängerung bekannt gegeben; somit wurde die DEPB-Regelung zum Stichtag 30. September 2011 tatsächlich abgeschafft. Deshalb war eine Prüfung erforderlich, ob nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung Maßnahmen eingeführt werden können.

(40)

Die indische Regierung teilte der Kommission mit, dass Unternehmen nach der Abschaffung der DEPB-Regelung andere Regelungen zur Abgabenbefreiung/-rückerstattung in Anspruch nehmen könnten, die in Kapitel 4 FTP 09-14 festgelegt seien, d. h. die AA-Regelung („Advance Authorisation Scheme“) - Vorabgenehmigungsregelung oder die DD-Regelung („Duty Drawback Scheme“) – Zollrückerstattungsregelung.

(41)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge begannen beide in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, die DD-Regelung unmittelbar nach der Abschaffung der DEPB-Regelung in Anspruch zu nehmen. Es sei angemerkt, dass die DD-Regelung im Jahr 1995 eingeführt wurde und in den ersten beiden Quartalen des UZ sowie einige Jahre vor dem UZ parallel zur DEPB-Regelung bestand. Allerdings konnte die DD-Regelung nicht gleichzeitig mit der DEPB-Regelung für dieselben Ausfuhren in Anspruch genommen werden.

(42)

Es wird darauf hingewiesen, dass die indische Regierung Schritte eingeleitet hatte, um einen reibungslosen Übergang von der DEPB-Regelung zur DD-Regelung zu ermöglichen, wie aus dem Rundschreiben Nr. 42 /2011-Zölle (Circular No. – 42 /2011-Customs) vom 22.9.2011 hervorgeht. In diesem Rundschreiben wird erläutert, dass in dem betreffenden Jahr Waren in die [Zoll-]rückerstattungsregelung aufgenommen würden, die bisher unter die DEPB-Regelung fielen. In diesem Rundschreiben heißt es, dass bezüglich der Wirtschaftszweige, die die DEPB-Regelung in Anspruch nehmen, beschlossen worden sei, für Waren in diesen Bereichen für einen reibungslosen Übergang zu sorgen und sie in die Rückerstattungsregelung aufzunehmen. Als Übergangsregelung werde für diese Waren eine moderate Absenkung gegenüber ihren DEPB-Sätzen vorgenommen, die für die meisten Waren zwischen 1 % und 3 % liegen werde. In dem Rundschreiben wird somit dargelegt, dass die ab 1. Oktober 2011 geltenden Rückerstattungssätze für Einfuhrabgaben so festgesetzt wurden, dass durch sie vergleichbare Vorteile wie im Rahmen der abgeschafften DEPB-Regelung gewährt werden.

(43)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge wird durch die seit 1. Oktober 2011 für die betroffene Ware geltenden DD-Sätze in der Tat eine Subventionierung in vergleichbarer Höhe gewährt wie im Rahmen der bis 30. September 2011 geltenden DEPB-Regelung. Darüber hinaus bestätigen die Untersuchungsergebnisse eine sehr ähnliche Höhe der Subventionsspannen der DEPB- und der DD-Regelung für sämtliche in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, die alle in den ersten sechs Monaten des UZ die DEPB-Regelung und in den folgenden sechs Monaten des UZ die DD-Regelung in Anspruch genommen hatten.

(44)

In den Erwägungsgründen 41 bis 43 wird nachgewiesen, dass durch den nahtlosen Übergang zur Zollrückerstattungsregelung trotz der Abschaffung der DEPB-Regelung die damit einhergehenden Vorteile weiterhin ohne Unterbrechung und in nahezu gleicher Höhe gewährt wurden. Aus diesem Grund wird die Schlussfolgerung gezogen, dass die Subventionen nicht im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 der Grundverordnung aufgehoben wurden und dass die DEPB-Regelung anfechtbar ist.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(45)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Begünstigten erwachsenden Vorteils berechnet, der für den Untersuchungszeitraum festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass nach dieser Regelung dem Begünstigten der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung verpflichtet, auf die Zölle zu verzichten, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Sobald die Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier ausstellen, in dem unter anderem die Höhe der für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährenden DEPB-Gutschrift ausgewiesen ist, hat die indische Regierung keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft. Daher wird es als angemessen erachtet, bei der Berechnung des DEPB-bedingt entstandenen Vorteils die Summe aller DEPB-Gutschriften zugrunde zu legen, die im UZ für Ausfuhrgeschäfte ausgestellt wurden.

(46)

Auf begründeten Antrag wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung die zwecks Erhalt der Subvention aufgewendeten Kosten von den Gutschriften abgezogen, um die Gesamthöhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Die Höhe dieser Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten im UZ mit der betroffenen Ware erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(47)

Aus den genannten Gründen betrugen die in Bezug auf diese Regelung für die betreffenden Unternehmen im UZ ermittelten Subventionsspannen 0,58 % bzw. 0,93 %, 1,04 %, 1,32 % und 2,04 % (Unternehmen der Venus-Gruppe).

3.3.   Duty Drawback Scheme („DD-Regelung“) – Zollrückerstattungsregelung

(a)   Rechtsgrundlage

(48)

Die DD-Regelung wird in den Vorschriften für die Rückerstattung von Zöllen und Verbrauchsteuern („Custom & Central Excise Duties Drawback Rules“) von 1995, geändert durch nachfolgende Mitteilungen, detailliert beschrieben.

(b)   Begünstigte

(49)

Alle ausführenden Hersteller und ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

(c)   Anwendung

(50)

Ein Ausführer, der die entsprechenden Bedingungen erfüllt, kann einen Erstattungsbetrag beantragen, der als Prozentsatz des FOB-Wertes der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren berechnet wird. Die Erstattungssätze wurden von der indischen Regierung für eine Reihe von Waren festgesetzt, darunter auch die betroffene Ware. Sie werden auf Grundlage der Durchschnittsmenge oder des Durchschnittswerts der Materialien, die als Vorleistungen bei der Herstellung einer Ware verwendet werden, sowie des durchschnittlichen Betrags der für die Vorleistungen entrichteten Abgaben ermittelt. Sie werden unabhängig davon angewandt, ob tatsächlich Einfuhrabgaben entrichtet wurden oder nicht. Der DD-Satz für die betroffene Ware betrug im UZ 4 % des FOB-Wertes bis zu einer Obergrenze von 5 INR/kg.

(51)

Damit ein Unternehmen diese Regelung in Anspruch nehmen kann, muss es Waren ausführen. Bei der Eingabe der Versanddetails in den Zollserver (ICEGATE) wird angegeben, dass die Ausfuhr im Rahmen der DD-Regelung erfolgt, und der DD-Betrag wird unwiderruflich festgelegt. Nachdem das Transportunternehmen die allgemeine Ausfuhrerklärung („Export General Manifest – EGM“) eingereicht und die Zollstelle dieses Dokument zu ihrer Zufriedenheit mit den Daten in den Begleitpapieren abgeglichen hat, sind alle Bedingungen für die Genehmigung der Zahlung des Erstattungsbetrags entweder durch Direktüberweisung auf das Bankkonto des Ausführers oder per Scheck erfüllt.

(52)

Außerdem muss der Ausführer einen Nachweis für die Realisierung der Ausfuhrerlöse anhand einer Bankbescheinigung („Bank Realisation Certificate – BRC“) vorlegen. Dieses Dokument kann nach der Zahlung des Erstattungsbetrags vorgelegt werden, allerdings zieht die indische Regierung den ausgezahlten Betrag wieder ein, wenn es der Ausführer versäumt, die Bankbescheinigung innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.

(53)

Der Erstattungsbetrag kann für jeden beliebigen Zweck verwendet werden.

(54)

Wie die Untersuchung ergab, kann der Betrag der Zollrückerstattung nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde.

(55)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge nahmen zwei der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen die DD-Regelung in den letzten beiden Quartalen des UZ in Anspruch.

(d)   Schlussfolgerung zur DD-Regelung

(56)

Im Rahmen der DD-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der Zollrückerstattung handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da sie in Form eines direkten Transfers von Geldern durch die indische Regierung erfolgt. Darüber hinaus erwächst dem Ausführer durch die Zollrückerstattung ein Vorteil, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.

(57)

Außerdem ist die DD-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(58)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung.

(59)

Es gibt kein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Schließlich kann ein Ausführer die DD-Regelung unabhängig davon, ob er überhaupt Vorleistungen einführt, in Anspruch nehmen. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile der DD-Regelung sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keine Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können.

(60)

Dies wird durch das Rundschreiben der indischen Regierung Nr. 24/2001 (Circular n 24/2001) bestätigt, in dem es eindeutig heißt, dass die Rückerstattungssätze keinen Bezug zum Verbrauchsmodell der tatsächlich verwendeten Vorleistungen und zu den tatsächlichen Belastungen durch Vorleistungen eines bestimmten Ausführers oder einzelner Sendungen aufweisen, und in dem die regionalen Behörden angewiesen werden, bei den von Ausführern eingereichten Rückerstattungsanträgen nicht auf einem Nachweis für die tatsächlich entrichteten Abgaben auf die eingeführten oder im Inland bezogenen Vorleistungen durch die Bediensteten vor Ort zu bestehen.

(61)

Angesichts dessen wird die Schlussfolgerung gezogen, dass die DD-Regelung anfechtbar ist.

(e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(62)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Begünstigten erwachsenden Vorteils berechnet, der für den Untersuchungszeitraum festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass nach dieser Regelung dem Begünstigten der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung zur Zahlung des Erstattungsbetrags verpflichtet, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Die indische Regierung hat nach Ausstellung der Ausfuhrbegleitpapiere durch die Zollbehörden, auf denen unter anderem der Betrag der für das Ausfuhrgeschäft gewährten Rückerstattung ausgewiesen ist, keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft. Daher wird es als angemessen erachtet, bei der Berechnung des durch die DD-Regelung entstandenen Vorteils die Summe aller Rückerstattungen zugrunde zu legen, die im UZ für Ausfuhrgeschäfte nach dieser Regelung ausgestellt wurden.

(63)

Die Höhe dieser Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung mit der betroffenen Ware erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(64)

Aus den genannten Gründen betrugen die in Bezug auf diese Regelung für die betreffenden mitarbeitenden Unternehmen im UZ ermittelten Subventionsspannen 0,61 % bzw. 1,14 %, 1,77 %, 1,68 % und 1,91 % (Unternehmen der Venus-Gruppe).

3.4.   Advance Authorisation Scheme („AA-Regelung“) – Vorabgenehmigungsregelung

a)   Rechtsgrundlage

(65)

Die Regelung wird in den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.14 FTP 09-14 und in den Kapiteln 4.1 bis 4.30 HOP I 09-14 ausführlich erläutert.

b)   Begünstigte

(66)

Die AA-Regelung umfasst sechs Teilregelungen, die in Erwägungsgrund 67 ausführlicher beschrieben werden. Diese Teilregelungen unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich der Anspruchsberechtigung. Die Begünstigten der AA-Teilregelungen „Physical Exports“ (tatsächliche Ausfuhren) und „Annual Requirement“ (Jahresbedarf) sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an unterstützende Hersteller „gebunden“ sind. Ausführende Hersteller, die den endgültigen Ausführer beliefern, haben Anspruch auf die AA-Teilregelung „Intermediate Supplies“ (Lieferung von Zwischenprodukten). Hauptauftragnehmer, die die in Abschnitt 8.2 FTP 09-14 genannten „Deemed Export“-Kategorien beliefern, beispielsweise Zulieferer eines exportorientierten Betriebs („Export-Oriented Unit“), können die AA-Teilregelung „Deemed Exports“ (vorgesehene Ausfuhren) in Anspruch nehmen. Zwischenlieferanten, die ausführende Hersteller beliefern, haben schließlich Anspruch auf „Deemed Export“-Vorteile im Rahmen der AA-Teilregelungen „Advance Release Order – ARO“ (vorgezogener Lieferabruf) und „Back to Back Inland Letter of Credit“ (Gegenakkreditiv oder Back-to-Back-Akkreditiv für inländische Lieferanten).

c)   Anwendung

(67)

Die AA-Regelung gilt in folgenden Fällen:

i)   Physical Exports (Tatsächliche Ausfuhren): Dies ist die wichtigste Teilregelung. Sie berechtigt zur zollfreien Einfuhr von Vorleistungen, die der Herstellung einer bestimmten resultierenden Ausfuhrware dienen. „Tatsächlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Ausfuhrware das indische Hoheitsgebiet verlassen muss. Eine zollfreie Einfuhrmenge, die Ausfuhrverpflichtung und die Art der Ausfuhrware sind in der Vorabgenehmigung aufgeführt.

ii)   Annual Requirement (Jahresbedarf): Eine solche Genehmigung ist nicht an eine bestimmte Ausfuhrware gebunden, sondern an eine breitere Warengruppe (z. B. chemische und verwandte Erzeugnisse). Der Genehmigungsinhaber kann – bis zu einem bestimmten Wert, der sich nach seiner bisherigen Ausfuhrleistung richtet – alle Vorleistungen, die für die Herstellung einer unter die betreffende Warengruppe fallenden Ware erforderlich sind, zollfrei einführen. Er kann jede resultierende Ware aus dieser Warengruppe, für die er die Vorleistungen zollfrei eingeführt hat, ausführen.

iii)   Intermediate Supplies (Lieferung von Zwischenprodukten): Diese Teilregelung gilt für den Fall, dass zwei Hersteller gemeinsam eine einzige Ausfuhrware produzieren wollen und die Herstellung untereinander aufteilen. Der ausführende Hersteller, der das Zwischenprodukt herstellt, kann die Vorleistungen zollfrei einführen und zu diesem Zweck eine AA-Regelung für die Lieferung von Zwischenprodukten in Anspruch nehmen. Der endgültige Ausführer schließt die Herstellung ab und muss die fertige Ware ausführen.

iv)   Deemed Exports (Vorgesehene Ausfuhren):: Im Rahmen dieser Teilregelung kann der Hauptauftragnehmer die Vorleistungen zollfrei einführen, die zur Herstellung von Waren benötigt werden, die als „vorgesehene Ausfuhren“ an die in Abschnitt 8.2 Buchstaben b bis f, g, i und j FTP 09-14 genannten Abnehmerkategorien geliefert werden sollen. Nach Angaben der indischen Regierung handelt es sich bei „vorgesehenen Ausfuhren“ um die Geschäfte, bei denen die gelieferten Waren das Land nicht verlassen. Einige Lieferkategorien gelten als vorgesehene Ausfuhren, wenn die Waren in Indien hergestellt werden, z. B. die Lieferung von Waren an einen exportorientierten Betrieb oder an ein Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone (SWZ).

v)   Advance Release Order – ARO (Vorgezogener Lieferabruf): Die Inhaber von Vorabgenehmigungen, die die Vorleistungen nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können zu diesem Zweck auf den vorgezogenen Lieferabruf zurückgreifen. In diesen Fällen werden die Vorabgenehmigungen als ARO ausgewiesen und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den inländischen Lieferanten übertragen. Aufgrund der Übertragung ist der inländische Lieferant berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 8.3 FTP 09-14 in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für Lieferung von Zwischenprodukten / vorgesehene Ausfuhren, Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer). Im Rahmen der ARO-Teilregelung werden folglich dem Lieferanten der Ware Steuern und Abgaben erstattet und nicht etwa dem endgültigen Ausführer in Form einer Rückvergütung/Erstattung von Zöllen. Die Erstattung von Steuern/Abgaben kann sowohl für im Inland bezogene als auch für eingeführte Vorleistungen in Anspruch genommen werden.

vi)   Back to Back Inland Letter of Credit (Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten): Auch diese Teilregelung gilt für inländische Lieferungen an Inhaber von Vorabgenehmigungen. Der Inhaber einer Vorabgenehmigung kann bei einer Bank ein Akkreditiv zugunsten eines inländischen Lieferanten eröffnen. Die Genehmigung wird von der Bank für Direkteinfuhren validiert, allerdings nur in Wert und Menge der inländisch bezogenen anstatt eingeführten Waren. Der inländische Lieferant ist dann berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 8.3 FTP 09-14 in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für Lieferung von Zwischenprodukten / vorgesehene Ausfuhren, Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer).

(68)

Zwei der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurden im UZ in Bezug auf die betroffene Ware Vorteile im Rahmen der AA-Regelung eingeräumt. Diese Unternehmen nahmen die AA-Teilregelung für tatsächliche Ausfuhren in Anspruch. Die Prüfung der Anfechtbarkeit der anderen, nicht in Anspruch genommenen Teilregelungen erübrigt sich daher.

(69)

Zwecks Überprüfung durch die indischen Behörden sind die Inhaber einer Vorabgenehmigung gesetzlich verpflichtet, „korrekt und ordnungsgemäß Buch zu führen über Verbrauch und Verwendung der zollfrei eingeführten / im Inland beschafften Waren“ (siehe Kapitel 4.26 und 4.30 sowie Anhang 23 HOP I 09-14), und dies in einem vorgegebenen Format, nämlich einem Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs. Das Verzeichnis muss von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Kostenbuchhalter (cost and works accountant) überprüft werden, der bescheinigt, dass die vorgeschriebenen Verzeichnisse und einschlägigen Unterlagen geprüft wurden und dass die nach Anhang 23 vorgelegten Angaben in jeder Hinsicht korrekt sind.

(70)

Bei der Teilregelung, die im UZ von den betreffenden Unternehmen in Anspruch genommen wurde, nämlich den Regelungen für tatsächliche Ausfuhren, werden die zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in der betreffenden Genehmigung festgelegt. Darüber hinaus müssen Regierungsbeamte die entsprechenden Geschäftsvorgänge bei der Ein- und Ausfuhr auf der Genehmigung dokumentieren. Die indische Regierung legt die nach der AA-Regelung zugelassenen Einfuhrmengen anhand der „Standard Input/Output Norms“ (SION) fest, die für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, existieren.

(71)

Die eingeführten Vorleistungen sind nicht übertragbar und müssen zur Herstellung der resultierenden Ausfuhrware verwendet werden. Die Ausfuhrverpflichtung muss binnen einer vorgeschriebenen Frist erfüllt werden (24 Monate ab Genehmigungserteilung mit der Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung um jeweils sechs Monate).

(72)

Die Untersuchung ergab, dass die Überprüfungsauflagen der indischen Behörden entweder nicht beachtet oder in der Praxis noch nicht erprobt worden waren.

(73)

Beide überprüften Unternehmen unterhielten eine Art Produktions- und Verbrauchsverzeichnis. Allerdings konnte anhand des Verbrauchsverzeichnisses nicht nachgeprüft werden, welche Vorleistungen in welchen Mengen bei der Herstellung der ausgeführten Ware verbraucht wurden. Was die in Erwägungsgrund 69 dargelegten Prüfanforderungen anbelangt, so führten die Unternehmen keine Unterlagen, die belegen würden, dass eine externe Prüfung des Verbrauchsverzeichnisses stattgefunden hat. Alles in allem wird die Auffassung vertreten, dass die untersuchten Ausführer nicht nachweisen konnten, dass die einschlägigen Bestimmungen der FT-Policy eingehalten wurden.

d)   Schlussfolgerungen zur AA-Regelung

(74)

Die Befreiung von Einfuhrzöllen stellt eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung dar, denn sie ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da diese auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet, und sie gewährt den untersuchten Ausführern einen Vorteil, da deren Liquidität verbessert wird.

(75)

Außerdem ist die AA-Regelung rechtlich zweifelsfrei von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Ohne eine Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen keine dieser Regelungen in Anspruch nehmen.

(76)

Die im vorliegenden Fall in Anspruch genommene Teilregelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Die indische Regierung wandte effektiv kein Nachprüfungssystem oder -verfahren an, um festzustellen, ob bzw. in welchem Umfang Vorleistungen bei der Herstellung der ausgeführten Ware verbraucht wurden (Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und im Falle von Ersatzrückerstattungssystemen Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung). Es wird weiter davon ausgegangen, dass die SION für die betroffene Ware nicht präzise genug waren und dass sie kein Überprüfungssystem für den tatsächlichen Verbrauch darstellen, weil sie der indischen Regierung aufgrund ihrer Ausgestaltung nicht ermöglichen, den Umfang der in die Ausfuhrproduktion eingeflossenen Vorleistungen hinreichend genau nachzuprüfen. Die indische Regierung führte auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen durch, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems normalerweise erforderlich gewesen wäre (Anhang II Abschnitt II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung).

(77)

Die Teilregelung ist somit anfechtbar.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(78)

Wenn es keine zugelassenen Rückerstattungssysteme oder Ersatzrückerstattungssysteme gibt, gilt die Befreiung von den gesamten normalerweise bei der Einfuhr von Vorleistungen zu entrichtenden Einfuhrzöllen als anfechtbarer Vorteil. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Grundverordnung nicht allein die Anfechtung einer „übermäßigen“ Erstattung von Zöllen vorsieht. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung ist eine übermäßige Erstattung nur anfechtbar, wenn die Bedingungen der Anhänge II und III der Grundverordnung erfüllt sind. Im vorliegenden Fall waren diese Bedingungen indessen nicht erfüllt. Kann nämlich kein angemessenes Nachprüfungsverfahren vorgewiesen werden, kommt nicht die vorgenannte Ausnahme für Rückerstattungssysteme, sondern die normale Regel zur Anwendung, d. h., es wird die Höhe der nicht gezahlten Zölle (Einnahmen, auf die verzichtet wurde) angefochten und nicht der Betrag der angeblich übermäßigen Erstattung. Nach Anhang II Abschnitt II und Anhang III Abschnitt II der Grundverordnung ist es nicht Aufgabe der untersuchenden Behörde, den Betrag der übermäßigen Erstattung zu ermitteln. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung genügt es vielmehr, wenn sie hinreichende Beweise dafür vorlegt, dass ein angebliches Nachprüfungssystem nicht angemessen ist.

(79)

Die Höhe der Subvention zugunsten der Unternehmen, die die AA-Regelung in Anspruch nahmen, wurde auf der Grundlage der Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) ermittelt, die für die im Rahmen der in Rede stehenden Teilregelung eingeführten Vorleistungen hätten entrichtet werden müssen und auf deren Erhebung im UZ verzichtet wurde (Zähler). Auf begründeten Antrag wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung die zwecks Erhalt der Subvention zwangsläufig aufgewendeten Kosten vom Gesamtsubventionsbetrag abgezogen. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde dieser Subventionsbetrag ins Verhältnis zum Ausfuhrumsatz mit der betroffenen Ware im UZ (Nenner) gesetzt, weil die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(80)

Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug für die betreffenden Unternehmen im UZ 2,43% bzw. 0,15%, 0 %, 0 % und 0 % (Unternehmen der Venus-Gruppe).

3.5.   Export Promotion Capital Goods Scheme („EPCG-Regelung“) – Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter

a)   Rechtsgrundlage

(81)

Die Regelung wird in Kapitel 5 FTP 09-14 und in Kapitel 5 HOP I 09-14 ausführlich erläutert.

b)   Begünstigte

(82)

Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller und Dienstleister „gebunden“ sind.

c)   Anwendung

(83)

Besteht für ein Unternehmen eine Ausfuhrverpflichtung, so ist es befugt, neue und auch gebrauchte, bis zu zehn Jahre alte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zollsatz einzuführen. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCG-Genehmigung. Für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter gilt ein ermäßigter Zollsatz von 3 %. Damit die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wird, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren verwendet werden. Nach FTP 09-14 können Investitionsgüter im Rahmen der EPCG-Regelung zu einem Zollsatz von 0 % eingeführt werden, wobei dann aber die Frist für die Erfüllung der Ausfuhrverpflichtung kürzer ist.

(84)

Der Inhaber der EPCG-Genehmigung kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In diesem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller die Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen. Ersatzweise kann der inländische Hersteller den Vorteil der „Deemed Exports“-Regelung (vorgesehene Ausfuhren) für die Lieferung von Investitionsgütern an einen EPCG-Genehmigungsinhaber in Anspruch nehmen.

(85)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge wurden allen drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Vorteile im Rahmen der EPCG-Regelung eingeräumt, die der betroffenen Ware im UZ zugeordnet werden konnten.

d)   Schlussfolgerung zur EPCG-Regelung

(86)

Im Rahmen der EPCG-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Regierung mit diesem Zugeständnis auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet. Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die eingesparten Einfuhrabgaben die Liquidität des Unternehmens verbessert wird.

(87)

Des Weiteren ist die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da die entsprechenden Genehmigungen ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt werden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung.

(88)

Die EPCG-Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen nach Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht in den Anwendungsbereich derartiger zulässiger Systeme, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(89)

Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in dem betreffenden Wirtschaftszweig entspricht. Zu dem auf diese Weise für den UZ berechneten Betrag wurden Zinsen für den betreffenden Zeitraum hinzugerechnet, um der vollen Wertentwicklung des Vorteils über die Zeit Rechnung zu tragen. Hierfür wurde der im Untersuchungszeitraum in Indien marktübliche Zinssatz als angemessen betrachtet. Auf begründeten Antrag wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung die zwecks Erhalt der Subvention zwangsläufig aufgewendeten Kosten abgezogen.

(90)

Nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung wurde der Wert dieser Subvention ins Verhältnis zum Ausfuhrumsatz im UZ (Nenner) gesetzt, weil die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(91)

Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug für die betreffenden Unternehmen im UZ 0,09 % und 0,6 % bzw. 0,02 %, 0 %, 0 % und 0 % (Unternehmen der Venus-Gruppe).

3.6.   Export Credit Scheme (EC-Regelung) – Ausfuhrkreditregelung

a)   Rechtsgrundlage

(92)

Genaue Ausführungen zu dieser Regelung enthalten die beiden Runderlasse Master Circular DBOD Nr. DIR.(Exp).BC 01/04.02.02/2007-08 und DBOD Nr. DIR.(Exp).BC 09/04.02.02/2008-09 (Runderlasse über Ausfuhrkredite in Rupien/Fremdwährung) der indischen Zentralbank Reserve Bank of India („Zentralbank“) an alle Geschäftsbanken in Indien.

b)   Begünstigte

(93)

Ausführende Hersteller und ausführende Händler können in den Genuss dieser Regelung kommen.

c)   Anwendung

(94)

Im Rahmen dieser Regelung legt die Zentralbank verbindliche Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite fest (in indischen Rupien und in Fremdwährung), die die Geschäftsbanken den Ausführern berechnen können. Die EC-Regelung umfasst zwei Teilregelungen, die „Pre-Shipment Export Credit“-Regelung (Kredite für Ausführer zur Finanzierung des Einkaufs, der Verarbeitung, Herstellung, Verpackung und/oder Verladung von Waren vor der Ausfuhr) und die „Post-Shipment Export Credit“-Regelung (Betriebsmittelkredite zur Finanzierung von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften). Die Zentralbank schreibt den Banken außerdem vor, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens zur Exportfinanzierung zu verwenden.

(95)

Aufgrund der besagten Runderlasse können Ausführer Ausfuhrkredite zu Zinssätzen aufnehmen, bei denen es sich verglichen mit den marktbestimmten Zinssätzen für normale Geschäftskredite („Barkredite“) um Vorzugszinssätze handelt. Der Zinsunterschied kann bei Unternehmen mit guter Bonitätseinstufung unter Umständen geringer ausfallen. Unternehmen mit hoher Bonitätseinstufung erhalten Ausfuhrkredite und Barkredite nämlich möglicherweise zu denselben Bedingungen.

(96)

Wie die Untersuchung ergab, nahmen zwei der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen diese Regelung im UZ in Anspruch.

d)   Schlussfolgerungen zur EC-Regelung

(97)

Die in den Runderlassen der Zentralbank (siehe Erwägungsgrund 95) festgesetzten Vorzugszinssätze für Kredite nach der EC-Regelung können den Zinsaufwand eines Ausführers im Vergleich zu den Kosten für einen Kredit mit marktbestimmten Zinssätzen senken, so dass dem betreffenden Ausführer in diesem Falle ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung erwächst. Ausfuhrkredite sind nicht unbedingt sicherer als Inlandskredite. Normalerweise gilt die Ausfuhrfinanzierung nämlich als risikoreicher, und über die für einen bestimmten Kredit verlangten Sicherheiten entscheidet die betreffende Geschäftsbank — unabhängig von dem Finanzierungsgegenstand — nach rein geschäftlichen Gesichtspunkten. Die unterschiedlichen Zinssätze der einzelnen Banken sind das Ergebnis der Vorgehensweise der Zentralbank, für jede einzelne Geschäftsbank bestimmte Höchstzinssätze festzulegen.

(98)

Auch wenn die Vorzugszinssätze nach der EC-Regelung von Geschäftsbanken eingeräumt werden, handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass weder nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung noch laut dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen ein Transfer öffentlicher Gelder, im vorliegenden Fall eine Entschädigung der Geschäftsbanken durch die indische Regierung, erfolgen muss, um den Subventionstatbestand zu begründen; es genügt eine Anweisung der Regierung, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii oder iii der Grundverordnung veranschaulichten Aufgaben wahrzunehmen. Die Zentralbank ist eine öffentliche Körperschaft und gilt somit als „Regierung“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung. Sie befindet sich zu 100 % in staatlichem Besitz, verfolgt ordnungspolitische Ziele (z. B. auf dem Gebiet der Geld- und Währungspolitik), zudem wird die Führungsspitze von der indischen Regierung ernannt. Die Zentralbank erteilt Anweisungen an private Einrichtungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung; so sind die Geschäftsbanken unter anderem an die von der Zentralbank per Runderlass festgesetzten Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite gebunden sowie an die Vorgabe der Zentralbank, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens für Ausfuhrkredite bereitzustellen. Nach dieser Anweisung sind Geschäftsbanken verpflichtet, Aufgaben wahrzunehmen, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung genannt sind, in diesem Fall die Gewährung zinsvergünstigter Kredite zur Exportfinanzierung. Ein derartiger Direkttransfer von Geldern in Form von Krediten, die nur zu bestimmten Konditionen gewährt werden, obliegt üblicherweise der Regierung; des Weiteren unterscheidet sich diese Praktik faktisch nicht von den Praktiken, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden (siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung). Diese Subventionierung gilt nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar, da die Vorzugszinssätze nur in Verbindung mit Krediten für Ausfuhrgeschäfte gewährt werden und somit von der Ausfuhrleistung abhängig sind.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(99)

Die Höhe der Subvention wurde ermittelt anhand der Differenz zwischen den Zinsen, die das betreffende Unternehmen für im UZ in Anspruch genommene Ausfuhrkredite zahlte, und dem Zinsbetrag, den es für Kredite zu marktüblichen Konditionen bei einer Geschäftsbank hätte zahlen müssen. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde dem gesamten im UZ erzielten Ausfuhrumsatz bzw. bei den Krediten, bei denen eine eindeutige Verbindung zur betroffenen Ware hergestellt werden konnte, dem gesamten im UZ mit der betroffenen Ware erzielten Ausfuhrumsatz zugerechnet; dieser Wert konnte als angemessener Nenner nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung zugrunde gelegt werden, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(100)

Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug für die betreffenden Unternehmen im UZ 0,61 % bzw. 0,08 %, 0,28 %, 0,03 % und 0,10 % (Unternehmen der Venus-Gruppe).

3.7.   Focus Market Scheme („FM-Regelung“) – Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder

a)   Rechtsgrundlage

(101)

Die FM-Regelung wird in Abschnitt 3.14 FTP 09-14 und in Abschnitt 3.8 HOP I 09-14 ausführlich erläutert.

b)   Begünstigte

(102)

Alle ausführenden Hersteller und ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c)   Anwendung

(103)

Im Rahmen dieser Regelung besteht für Ausfuhren sämtlicher Waren in die nach HOP I 09-14 Anhang 37(C) Tabellen 1 und 2 notifizierten Länder ein Anspruch auf eine Zollgutschrift in Höhe von 3 % des FOB-Wertes. Seit 1. April 2011 besteht für Ausfuhren sämtlicher Waren in die nach Anhang 37(C) Tabelle 3 „Schwerpunktmärkte“ („Special Focus Markets“) notifizierten Länder ein Anspruch auf eine Zollgutschrift in Höhe von 4 % des FOB-Wertes. Von dieser Regelung sind bestimmte Ausfuhrgeschäfte ausgeschlossen, z. B. Ausfuhren von eingeführten oder umgeladenen Waren, vorgesehene Ausfuhren („Deemed Exports“), Ausfuhren von Dienstleistungen und Ausfuhrumsätze von Betrieben in Sonderwirtschaftszonen oder von exportorientierten Betrieben. Ebenfalls ausgeschlossen von dieser Regelung sind bestimmte Warentypen wie Diamanten, Edelmetalle, Erze, Getreide, Zucker und Erdölerzeugnisse.

(104)

Die FM-Zollgutschriften sind frei übertragbar und ab dem Datum der Ausstellung der entsprechenden Berechtigungsbescheinigung 24 Monate gültig. Sie können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Vorleistungen oder Waren, einschließlich Investitionsgütern, verwendet werden.

(105)

Die Berechtigungsbescheinigung wird nach Abschluss des Ausfuhrgeschäftes bzw. nach dem Versand der Waren vom Hafen ausgestellt, über den die Ausfuhr abgewickelt wurde. Solange der Antragsteller den Behörden Kopien der erforderlichen Ausfuhrunterlagen vorlegen kann (z. B. der Exportaufträge, Rechnungen, Frachtbriefe, Bankbescheinigungen), hat die indische Regierung keinen Einfluss auf die Gewährung der Zollgutschriften.

(106)

Wie die Untersuchung ergab, nahm eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen diese Regelung im UZ in Anspruch.

d)   Schlussfolgerung zur FM-Regelung

(107)

Im Rahmen der FM-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der FM-Zollgutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus wird dem Ausführer durch die FM-Zollgutschrift ein Vorteil gewährt, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.

(108)

Außerdem ist die FM-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(109)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Ein Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen; ferner wird die Gutschrift nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Es gibt kein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Ein Ausführer kann die FM-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile der FM-Regelung selbst von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keinerlei Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können. Außerdem kann ein Ausführer die FM-Zollgutschriften für die Einfuhr von Investitionsgütern verwenden, obwohl diese nicht unter die zulässigen Zollrückerstattungssysteme wie in Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung dargelegt fallen, weil sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(110)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des dem Empfänger gewährten Vorteils berechnet, der für den UZ festgestellt und vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller zum Zeitpunkt des Ausfuhrgeschäfts periodengerecht als Ertrag verbucht wurde. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung dem im UZ erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(111)

Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug für das betreffende Unternehmen im UZ 0,13%, 0,71 %, 0,07 % bzw.0 % (Unternehmen der Venus-Gruppe).

3.8.   Special Economic Zones/Export Oriented Units („SEZ/EOU-Regelung“) - Sonderwirtschaftszonen/exportorientierte Betriebe

(112)

Wie die Untersuchung ergab, nahm nur eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZ die EOU-Regelung in Anspruch. Allerdings zeigten die Untersuchungsergebnisse, dass die Höhe der anfechtbaren Subventionen für dieses Unternehmen unter der Geringfügigkeitsschwelle lag, somit wurde von einer weiteren Prüfung der EOU-Regelung abgesehen.

3.9.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(113)

Nach den Untersuchungsergebnissen, die in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst sind, belaufen sich die anfechtbaren Subventionen insgesamt auf 3,15 % bis 4,32 % (ad valorem):

Regelung

Unternehmen

Raajratna

Venus-Gruppe

Viraj

DEPB (4)

0,58 %

0,93 %, 1,04 %, 1,32 %, 2,04 %

DD (4)

0,61 %

1,14 %, 1,77 %, 1,68 %, 1,91 %

AA (4)

2,43 %

0,15 %, 0 %, 0 %, 0 %

EPCG (4)

0,09 %

0,02 %, 0 %, 0 %, 0 %

0,63 %

EC (4)

0,61 %

0,08 %, 0,28 %, 0,03 %, 0,10 %

FM (4)

0,13 %, 0,71 %, 0,07 %, 0 %

EOU (4)

0,95%

INSGESAMT

4,32 %

3,15 (5)

1,57 % (6)

(114)

Nach Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung beträgt die Subventionsspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen 3,82 %; sie wurde berechnet anhand der gewogenen durchschnittlichen Subventionsspanne für die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen, deren individuelle Subventionsspanne über der Geringfügigkeitsschwelle lag.

(115)

In Bezug auf alle übrigen Ausführer in Indien ermittelte die Kommission zunächst den Grad der Mitarbeit. Der Vergleich zwischen den Eurostat-Daten zu den Einfuhren der betroffenen Ware und den von den mitarbeitenden Unternehmen oder Gruppen für den Untersuchungszeitraum gemeldeten Ausfuhrmengen in die Union ergab, dass die Mitarbeit der indischen ausführenden Hersteller als sehr hoch einzustufen war. In Anbetracht dieser umfassenden Mitarbeit wird für alle nicht mitarbeitenden Unternehmen die Subventionsspanne des Unternehmens mit der höchsten Einzelspanne als Subventionsspanne festgesetzt, d. h. 4,32 %.

4.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION

4.1.   Wirtschaftszweig der Union

(116)

Die gleichartige Ware wurde von 27 Unionsherstellern gefertigt. Sie sind als Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 und des Artikels 10 Absatz 8 der Grundverordnung anzusehen und werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

4.2.   Unionsproduktion

(117)

Zur Ermittlung der Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum wurden alle verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union herangezogen, wie die im Antrag enthaltenen Informationen, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Unionsherstellern eingeholten Daten sowie die Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(118)

Es sei angemerkt, dass ein Unionshersteller, der mit einem ausführenden Hersteller in Indien verbunden ist und die Einleitung des Verfahrens ablehnte, ebenfalls in die Definition des Wirtschaftszweigs der Union einbezogen wurde. Auf dieser Grundlage wurde die Gesamtproduktion der Union im UZ auf rund 139 141 t geschätzt. Darin war nicht nur die Produktion aller Unionshersteller enthalten, die mit der Kommission Kontakt aufgenommen hatten, sondern auch die geschätzte Produktionsmenge der übrigen Unionshersteller, die sich im Laufe der Untersuchung nicht gemeldet hatten.

4.3.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(119)

Wie in Erwägungsgrund 14 dargelegt, wurden sechs Unionshersteller in die Stichprobe einbezogen, auf die 46,5 % der geschätzten Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Union entfielen.

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Unionsverbrauch

(120)

Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der Gesamtmenge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und der Gesamtmenge der Einfuhren ermittelt. Das Jahr 2009 war von beispiellos hohen Preisen von Nickel, dem wichtigsten Rohstoff für die Herstellung der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware, sowie den weltweiten negativen Folgen der Finanzkrise gekennzeichnet, was zusammen zu einem besonders niedrigen Unionsverbrauch in diesem Jahr führte. Wie der nachstehenden Tabelle zu entnehmen ist, war jedoch eine Verbesserung der Marktlage zu verzeichnen und der Unionsverbrauch legte von 2009 bis zum UZ um 50 % zu.

 

2009

2010

2011

UZ

Verbrauch (in t)

131 436

187 280

196 476

197 327

Index (2009 = 100)

100

142

149

150

Quelle:

Eurostat, Antrag und Fragebogenantworten

5.2.   Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union

(121)

Die Einfuhrmengen der mitarbeitenden Unternehmen, die auf der Grundlage der Stichprobe den Untersuchungsergebnissen zufolge im Untersuchungszeitraum keine Subventionsregelungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Anspruch nahmen, wurden aus den Gesamteinfuhren aus Indien ausgenommen. Da sich die Einfuhrdaten für die betroffene Ware auf zwei Unternehmen beziehen, hielt es die Kommission für angemessen, die Daten zwecks Wahrung der Vertraulichkeit als Index auszuweisen.

5.2.1.   Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(122)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge entwickelten sich die subventionierten Einfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union im Bezugszeitraum in Bezug auf Menge und Marktanteil wie folgt:

 

2009

2010

2011

UZ

Menge (Index)

100

172

218

210

Marktanteil (Index)

100

121

146

140

Quelle:

Eurostat, Antrag und Fragebogenantworten

(123)

Über den Bezugszeitraum betrachtet nahm die Menge der subventionierten Einfuhren aus Indien erheblich zu, nämlich um 110 %. Der Anstieg war insbesondere von 2009 bis 2010 sehr hoch, als die Einfuhren aus Indien um 72 % zulegten und der Unionsverbrauch um 42 % anstieg. Während der Verbrauch von 2010 bis zum UZ jedoch nur um 5 % zunahm, stieg die Einfuhrmenge aus Indien in diesem Zeitraum weiter deutlich an, nämlich um 22 %.

(124)

Beim Marktanteil der subventionierten Einfuhren aus Indien war im Bezugszeitraum ein erheblicher Zuwachs von 40 % zu verzeichnen.

5.2.2.   Einfuhrpreise und Preisunterbietung

(125)

Wie in Erwägungsgrund 22 dargelegt, äußerte eine Partei Bedenken, weil der Antisubventionsfragebogen keine Unterscheidung insbesondere zwischen bestimmten Typen der betroffenen Ware ermöglicht habe, die, so die betreffende Partei, unterschiedlich seien.

(126)

Diesen Bedenken wurde in dem Fragebogen Rechnung getragen, indem die sogenannten Warenkontrollnummern (Product Control Numbers – PCN) erweitert wurden, damit die jeweiligen Warentypen in der Untersuchung eindeutig zugeordnet werden konnten, vor allem für die Zwecke des Preisvergleichs. Nach derzeitigem Stand der Untersuchung führten die ausführenden Hersteller in Indien nur begrenzte Mengen dieser hochtechnischen Warentypen aus. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass durch die vorgenommenen Änderungen bei den PCN sichergestellt wurde, dass die Preise bestimmter Warentypen direkt mit den Preisen ähnlicher Warentypen verglichen wurden.

(127)

In der nachstehenden Tabelle wird der Durchschnittspreis der subventionierten Einfuhren ausgewiesen:

 

2009

2010

2011

UZ

Durchschnittspreis (Index)

100

118

137

135

Quelle:

Eurostat und Fragebogenantworten

(128)

Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus Indien stiegen im Bezugszeitraum um 35 %, doch sie lagen nach wie vor unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Zeitraum (siehe Erwägungsgrund 145). Dies erklärt den massiven Anstieg des Einfuhrvolumens und den erheblichen Zuwachs des Marktanteils der indischen Ausführer von 40 % in diesem Zeitraum.

(129)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung im UZ wurden für jeden Warentyp die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, welche die Unionshersteller in der Stichprobe unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen je Warentyp der von den beiden indischen Herstellern, die in die Stichprobe einbezogen waren und anfechtbare Subventionen oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle erhielten, stammenden subventionierten Einfuhren verglichen, welche dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und zwar auf CIF-Stufe nach gebührender Berichtigung für nach der Einfuhr anfallende Kosten.

(130)

Der Vergleich ergab für die subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land auf den Unionsmarkt eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 12,5 %, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in der Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ. Der erhebliche Anstieg der Menge und des Marktanteils der Einfuhren aus Indien von 2009 bis zum UZ erklärt sich durch die im Vergleich zu den Preisen der Union niedrigeren Preise der subventionierten Einfuhren im Bezugszeitraum.

5.3.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

5.3.1.   Vorbemerkungen

(131)

Nach Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren aus Indien auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(132)

Wie in Erwägungsgrund 14 erläutert, wurde bei der Untersuchung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(133)

Für die Zwecke der Schadensanalyse unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Dazu wurde die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union bewertet auf der Grundlage von a) makroökonomischen Indikatoren, d. h. Indikatoren für Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der tatsächlichen Subventionsspanne und Erholung von früheren Subventionierungspraktiken, zu denen Daten auf Ebene des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt erhoben wurden, sowie auf der Grundlage von b) mikroökonomischen Indikatoren, d. h. Indikatoren wie durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Lagerbestände und Arbeitskosten, zu denen Daten auf Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erhoben wurden.

(134)

Es sei angemerkt, dass zur Ermittlung der makroökonomischen Indikatoren und insbesondere der Daten zu den nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern alle verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union herangezogen wurden, darunter die im Antrag enthaltenen Informationen, Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Unionsherstellern eingeholt wurden, sowie die Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(135)

Die mikroökonomischen Indikatoren beruhen auf Informationen, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in ihren Fragebogenantworten vorgelegt wurden.

5.3.2.   Makroökonomische Indikatoren

(a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(136)

Bei der Produktion, der Produktionskapazität und der Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union waren im Bezugszeitraum folgende Entwicklungen festzustellen:

 

2009

2010

2011

UZ

Produktionsvolumen (in t)

105 646

140 363

138 795

139 141

Index (2009 = 100)

100

133

131

132

Produktionskapazität (in t)

244 236

246 324

245 922

246 599

Index (2009 = 100)

100

101

101

101

Kapazitätsauslastung

43 %

57 %

56 %

56 %

Index (2009 = 100)

100

132

130

130

Quelle:

Antrag, Fragebogenantworten

(137)

Bei der Unionsproduktion war im Bezugszeitraum ein Anstieg von 32 % zu verzeichnen, was in gewissem Umfang die positive Entwicklung beim Verbrauch widerspiegelt. Das Produktionsvolumen stagnierte hingegen von 2010 bis zum UZ.

(138)

Zwar war im Bezugszeitraum bei der Kapazitätsauslastung eine Verbesserung mit einem Anstieg um 13 Prozentpunkte festzustellen, doch die Produktionskapazität blieb in diesem Zeitraum im Wesentlichen konstant.

(b)   Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum

(139)

Was Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum anbelangt, so war im Bezugszeitraum folgende Entwicklung festzustellen:

 

2009

2010

2011

UZ

Verkaufsmenge (in t)

88 796

124 641

124 007

124 217

Index (2009 = 100)

100

140

140

140

Marktanteil

67,6 %

66,6 %

63,1 %

62,9 %

Index (2009 = 100)

100

98

93

93

Quelle:

Antrag, Fragebogenantworten

(140)

Nachdem die Verkäufe an unabhängige Abnehmer, bedingt durch den steigenden Verbrauch, von 2009 bis 2010 erheblich zugenommen hatten, gingen sie wieder zurück und konnten nicht von dem anhaltenden Anstieg der Nachfrage profitieren (4,9 % von 2010 bis 2011). Dies zeigt sich auch in der Zunahme der Schlussbestände, die im Bezugszeitraum insgesamt um 41 % stiegen (siehe Erwägungsgrund 153). Des Weiteren war trotz des stetigen Anstiegs des Verbrauchs um 50 % ein Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum von 4,7 Prozentpunkten zu verzeichnen.

(141)

Wie in Erwägungsgrund 120 dargelegt, nahm der Unionsverbrauch von 2009 bis zum UZ um 50 % zu, während bei der Menge der subventionierten Einfuhren im selben Zeitraum ein beträchtlicher Anstieg von 110 % festzustellen war (siehe Erwägungsgründe 122 und 123). Das Wachstum des Unionsmarktes von 2009 bis zum UZ wurde somit teilweise von den subventionierten Einfuhren absorbiert, während die Unionsverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum um 40 % stiegen. Dies zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des zunehmenden Marktanteils der subventionierten Einfuhren nicht in vollem Umfang vom Verbrauchsanstieg in der Union profitieren konnte.

(c)   Beschäftigung und Produktivität

 

2009

2010

2011

UZ

Zahl der Beschäftigten

1 726

1 687

1 729

1 747

Index (2009 = 100)

100

98

100

101

Produktivität (in Einheit/Beschäftigten)

61

83

80

80

Index (2009 = 100)

100

136

131

130

Quelle:

Antrag, Fragebogenantworten

(142)

Trotz der in den Erwägungsgründen 147 bis 152 beschriebenen schwierigen finanziellen Lage blieb die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum relativ stabil. Bedingt durch das gestiegene Produktionsvolumen (siehe Erwägungsgrund 136) nahm die Produktivität, gemessen als Produktion in Tonnen je Beschäftigten pro Jahr, im gleichen Zeitraum um 30 % zu, woraus sich schließen lässt, dass der Wirtschaftszweig der Union erhebliche Anstrengungen zur Verbesserung seiner Effizienz unternahm.

(d)   Höhe der tatsächlichen Subventionsspanne und Erholung von früheren Subventionierungspraktiken

(143)

Die Subventionsspannen von zwei in die Stichprobe einbezogenen indischen ausführenden Herstellern liegen über der Geringfügigkeitsschwelle (siehe Erwägungsgrund 113). Angesichts der Branche der betroffenen Ware, der Menge, des Marktanteils und der Preise der subventionierten Einfuhren aus Indien, wie vorstehend dargelegt, können die Auswirkungen der tatsächlichen Subventionsspanne auf den Wirtschaftszweig der Union nicht als unerheblich angesehen werden.

(144)

Bekanntlich wurden 1999 Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen (Ausgleichsmaßnahmen) gegenüber der betroffenen Ware eingeführt. Aufgrund der zwischen dem Auslaufen der 1999 eingeführten Maßnahmen und der jetzigen Untersuchung verstrichenen Zeit stehen jedoch keine Daten zur Verfügung, die es ermöglichen würden, die Auswirkungen der früheren Subventionierung zu bewerten (7). Auf jeden Fall wurden bei der Untersuchung keinerlei Beweise dafür gefunden, dass der Wirtschaftszweig noch immer dabei ist, sich von früheren Subventionierungspraktiken zu erholen.

5.3.3.   Mikroökonomische Indikatoren

(e)   Durchschnittliche Verkaufsstückpreise auf dem Unionsmarkt und Produktionsstückkosten

(145)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich der durchschnittliche Verkaufsstückpreis sowie die Produktionskosten der Unionshersteller wie folgt:

 

2009

2010

2011

UZ

Durchschnittlicher Stückpreis der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union

2 988

3 833

4 185

4 018

Index (2009 = 100)

100

128

140

134

Produktionsstückkosten (EUR/t)

3 542

3 931

4 127

4 011

Index (2009 = 100)

100

111

117

113

Quelle:

Fragebogenantworten

(146)

Über den Bezugszeitraum betrachtet stiegen die durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller in der Stichprobe, die unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung gestellt wurden, um 34 %. Diese Zunahme spiegelt den allgemeinen Anstieg der Rohstoffkosten wider, den der Wirtschaftszweig der Union in diesem Zeitraum zu tragen hatte. Im Jahr 2011 und im UZ konnten die Unionshersteller ihre Preise nur moderat anheben, um die steigenden Produktionskosten zu decken; mit diesen Preiserhöhungen konnte die Rentabilität im Jahr 2011 nur knapp über 1 % und im UZ an der Gewinnschwelle gehalten werden. Wie den Zahlen in der vorstehenden Tabelle zu entnehmen ist, war es dem Wirtschaftszweig der Union somit trotz einer erheblichen Erhöhung der Verkaufspreise nicht möglich, einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften.

(f)   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(147)

Was die Rentabilität, den Cashflow, die Kapitalrendite und die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der Unionshersteller anbelangt, so war im Bezugszeitraum folgende Entwicklung festzustellen:

 

2009

2010

2011

UZ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

–18,5 %

–2,6 %

1,4 %

0,2 %

Cashflow (in EUR)

–19 790 367

– 226 207

7 778 576

5 096 869

Investitionen (in EUR)

4 653 604

8 436 096

4 552 443

4 156 522

Index (2009 = 100)

100

181

98

89

Kapitalrendite

–68,8 %

–11,2 %

6,7 %

0,8 %

Quelle:

Fragebogenantworten

(148)

Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in Prozent des entsprechenden Umsatzes ermittelt. Im Jahr 2009 erwirtschafteten die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller Verluste, im Jahr 2010 setzte aber entsprechend der in Erwägungsgrund 120 beschriebenen Zunahme des Verbrauchs um 50 % wieder eine Erholung ein. Doch trotz eines leichten Anstiegs der Rentabilität lagen die Gewinne mit 0,2 % nach wie vor weit unter einem für die Stahlbranche angemessenen Rentabilitätsniveau. Die Zielgewinnspanne wurde vorläufig auf 5 % festgesetzt, da dies für die angemessene Gewinnspanne erachtet wurde, die von einem Wirtschaftszweig dieser Art in der Branche der untersuchten Ware unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne subventionierte Einfuhren, mit Verkäufen der gleichartigen Ware in der Union nach Angaben des Wirtschaftszweigs der Union erzielt werden könnte. Zudem handelt es sich bei den 5 % um eine Gewinnspanne vor Steuern, die auch in anderen Fällen, in denen ähnliche Waren in derselben Branche untersucht wurden, als angemessene Mindestspanne betrachtet wurde.

(149)

Im UZ erreichten die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller die Gewinnschwelle, doch aufgrund des durch die subventionierten Einfuhren ausgeübten Preisdrucks war es ihnen nicht möglich, ihre Preise an den Kosten auszurichten und zufriedenstellende Ergebnisse zu erzielen. Diese Situation erklärt sich auch dadurch, dass die Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, als Massenware betrachtet wird, weshalb die Preise der wichtigste Gesichtspunkt für die Kaufentscheidung des Kunden sind.

(150)

Der Cashflow, also die Möglichkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, der auf der Grundlage der Geschäftsvorgänge berechnet wurde, war bis 2010 negativ. Trotz einer Verbesserung im Jahr 2011 war von 2011 bis zum UZ ein Rückgang um 34 % zu verzeichnen.

(151)

Aufgrund der Entwicklung der Rentabilität und des Cashflows im Bezugszeitraum waren die Möglichkeiten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu Investitionen in ihre Tätigkeiten eingeschränkt und wurde ihre Entwicklung untergraben. Folglich waren die Möglichkeiten der Unionshersteller zur Kapitalbeschaffung und Finanzierung ihrer Kosten begrenzt. Obwohl es den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern gelang, 2010 einige Investitionen zu tätigen, war anschließend und insbesondere im UZ ein Einbruch zu verzeichnen, der sich im UZ auf 51 % gegenüber 2010 belief. Die Kapitalrendite im Zusammenhang mit der gleichartigen Ware, gemessen als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, wurde im Jahr 2011 zwar positiv, im UZ war jedoch ein beträchtlicher Rückgang um 5,9 Prozentpunkte zu verzeichnen, so dass nur ein niedriger Wert von 0,8 % erreicht wurde.

(152)

Angesichts des dargestellten Sachverhalts kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ weiterhin etwas schwach war.

(g)   Lagerbestände

(153)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erhöhten sich im Bezugszeitraum um 41 %; dieser Anstieg fiel zeitlich mit einem Verlust von Marktanteilen, insbesondere im UZ, zusammen.

 

2009

2010

2011

UZ

Schlussbestand (in t)

4 395

5 289

5 469

6 214

Index (2009 = 100)

100

120

124

141

Quelle:

Fragebogenantworten

(h)   Arbeitskosten

(154)

Bei den durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller war im Bezugszeitraum ein moderater Anstieg festzustellen; somit stellen sie keinen entscheidenden Faktor für den Anstieg der Produktionskosten dar.

 

2009

2010

2011

UZ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in EUR)

52 356

57 182

55 907

54 509

Index (2009 = 100)

100

109

107

104

Quelle:

Fragebogenantworten

5.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(155)

Die Untersuchung zeigte, dass der Wirtschaftszweig der Union von dem steigenden Verbrauch im Bezugszeitraum und insbesondere im UZ nicht in vollem Umfang profitieren konnte. Zunächst war von 2009 bis 2010 eine weitgehende Verbesserung der meisten Schadensindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union zu verzeichnen, doch anschließend war eine Stagnation oder sogar eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage festzustellen.

(156)

So war vor dem Hintergrund eines boomenden Marktes von 2009 bis 2010 ein deutlicher Anstieg bestimmter Indikatoren wie Produktion und Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union zu beobachten, doch ab 2010 setzte eine rückläufige Entwicklung ein. Diese Situation trat trotz eines konstanten Anstiegs des Verbrauchs ein.

(157)

Des Weiteren wurden die Schadensindikatoren in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union wie Cashflow, Investitionen und Rentabilität stark durch den insbesondere im UZ auf dem Unionsmarkt herrschenden Preisdruck beeinträchtigt. Der Wirtschaftszweig der Union konnte von 2009 bis 2010 seine Preise nicht ausreichend anheben, um seine Produktionskosten zu decken. Die Rentabilität verbesserte sich zwar von 2009 bis 2011, und im Jahr 2011 wurde ein leichter Gewinn von 1,4 % erzielt; im UZ setzte jedoch erneut eine Verschlechterung ein, und es konnte lediglich die Gewinnschwelle erreicht werden. Dadurch wurden auch die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union und somit seine Möglichkeiten zu einer Erholung untergraben.

(158)

Aufgrund dieses Sachverhalts wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

6.   SCHADENSURSACHE

6.1.   Vorbemerkung

(159)

Nach Artikel 8 Absätze 5 und 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die subventionierten Einfuhren aus Indien den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Neben den subventionierten Einfuhren wurden andere bekannte Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union möglicherweise zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, ebenfalls geprüft, um auszuschließen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung den subventionierten Einfuhren zugerechnet wird.

6.2.   Auswirkungen der subventionierten Einfuhren

(160)

Im Zuge der Untersuchung wurde festgestellt, dass der Unionsverbrauch über den Bezugszeitraum betrachtet um 50 % anstieg und dass sich gleichzeitig die Menge der Einfuhren mit Ursprung in Indien mehr als verdoppelte. Die Zunahme der subventionierten Einfuhren fiel zeitlich mit einer schwächeren Entwicklung der an unabhängige Abnehmer verkauften Mengen des Wirtschaftszweigs der Union von 2010 bis zum UZ zusammen.

(161)

Was den auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum vorherrschenden Preisdruck anbelangt, so ergab die Untersuchung, dass sich die Durchschnittspreise der Einfuhren aus Indien konstant unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union hielten. Durch eine Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union um durchschnittlich 12,5 % im UZ erhöhte sich der Marktanteil der subventionierten Einfuhren aus Indien von 2009 bis zum UZ um 40 %, während gleichzeitig der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 4,7 Prozentpunkte schrumpfte (von 67,6 % im Jahr 2009 auf 62,9 % im UZ). Der Verlust von Marktanteilen macht deutlich, dass der Wirtschaftszweig der Union von dem höheren Verbrauch nur in begrenztem Umfang profitieren konnte.

(162)

Angesichts der zunehmenden Produktionskosten versuchte der Wirtschaftszweig der Union, den Stückpreis für unabhängige Abnehmer zu erhöhen (siehe Erwägungsgrund 145). Aufgrund des von den steigenden Mengen der subventionierten Einfuhren aus Indien ausgehenden Preisdrucks war die Preiserhöhung jedoch nicht ausreichend, um die steigenden Kosten auszugleichen; somit konnte der Wirtschaftszweig der Union keine zufriedenstellenden Gewinnspannen erzielen, die für diesen Wirtschaftszweig als erforderlich angesehen werden können.

(163)

Aus den dargelegten Gründen wird der Schluss gezogen, dass der drastische Anstieg der subventionierten Einfuhren aus Indien zu Preisen, welche die Preise des Wirtschaftszweigs der Union fortlaufend unterboten, entscheidend zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug.

6.3.   Auswirkungen anderer Faktoren

6.3.1.   Nicht subventionierte Einfuhren

(164)

Die nachstehende Tabelle zeigt, wie sich die Menge und die Preise der nicht subventionierten Ausfuhren im Bezugszeitraum entwickelten. Ihre Menge betrug im UZ weniger als eine Drittel der indischen Ausfuhren; dies entsprach dem Trend bei den subventionierten Einfuhren.

 

2009

2010

2011

UZ

Menge (Index)

100

172

218

210

Durchschnittspreis (Index)

100

118

137

135

Quelle:

Fragebogenantworten

(165)

Auf der Grundlage dieser Fakten wird die Auffassung vertreten, dass die negativen Auswirkungen, die die nicht subventionierten Einfuhren möglicherweise auf den Unionsmarkt hatten, am ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus Indien und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ nichts ändern.

6.3.2.   Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2009

2010

2011

UZ

VR China

Volumen (in t)

8 129

10 853

14 360

16 403

 

Index (2009 = 100)

100

134

177

202

 

Marktanteil (in %)

6,2 %

5,8 %

7,3 %

8,3 %

 

Index (2009 = 100)

100

94

118

134

 

Durchschnittspreis

1 914

2 607

2 835

2 508

 

Index (2009 = 100)

100

136

148

131

 

 

2009

2010

2011

UZ

Schweiz

Volumen (in t)

8 094

10 700

9 187

9 115

 

Index (2009 = 100)

100

132

113

113

 

Marktanteil (in %)

6,2 %

5,7 %

4,7 %

4,6 %

 

Index (2009 = 100)

100

93

75

75

 

Durchschnittspreis

3 423

4 063

4 475

4 360

 

Index (2009 = 100)

100

119

131

127

Republik Korea

 

 

 

 

 

 

Volumen (in t)

4 900

6 775

6 355

6 266

 

Index (2009 = 100)

100

138

130

128

 

Marktanteil (in %)

3,7 %

3,6 %

3,2 %

3,2 %

 

Index (2009 = 100)

100

97

87

85

 

Durchschnittspreis

3 717

4 165

4 761

4 627

 

Index (2009 = 100)

100

112

128

124

Drittländer insgesamt, außer Indien

 

 

 

 

 

 

Volumen (in t)

25 793

33 586

35 749

37 712

 

Index (2009 = 100)

100

130

139

146

 

Marktanteil (in %)

19,6 %

17,9 %

18,2 %

19,1 %

 

Index (2009 = 100)

100

91

93

97

 

Durchschnittspreis

3 609

4 214

4 748

4 483

 

Index (2009 = 100)

100

117

132

124

(166)

Neben den subventionierten Einfuhren aus Indien, die im UZ 35 % aller Einfuhren auf den Unionsmarkt ausmachten, erfolgten Einfuhren aus anderen Ländern, beispielsweise aus der Volksrepublik China, Korea und der Schweiz, die im Rahmen des ursächlichen Zusammenhangs zu prüfen waren.

(167)

Der Untersuchung ergab, dass die durchschnittlichen Verkaufspreise der ausführenden Hersteller in Korea und der Schweiz im gesamten Bezugszeitraum und insbesondere im UZ über den Verkaufspreisen der indischen ausführenden Hersteller und des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Außerdem sank ihr Marktanteil im UZ um 0,5 beziehungsweise 1,6 Prozentpunkte.

(168)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der Volksrepublik China lag unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union und beim Marktanteil dieses Landes war im Bezugszeitraum eine zunehmende Tendenz zu beobachten. Wie sich bei der Untersuchung jedoch zeigte, sind die Einfuhren aus der Volksrepublik China durch ein anderes Warensortiment gekennzeichnet, und die chinesischen Waren stehen auf dem Unionsmarkt nicht in direktem Wettbewerb mit den Waren des Wirtschaftszweigs der Union oder den Waren indischen Ursprungs. Daher wurde die Auffassung vertreten, dass die chinesischen Ausfuhren keine nennenswerten Auswirkungen auf die wichtigsten vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt verkauften Warentypen haben konnten. Die Einfuhren aus der Volksrepublik China haben sich also, wenn überhaupt, nur minimal auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt.

(169)

Dennoch war ein ausführender Hersteller der Ansicht, die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl aus der Volksrepublik China, der Republik Korea und der Schweiz hätten in diese Untersuchung einbezogen werden sollen.

(170)

Neben den bereits dargelegten Tatsachen und Erwägungen ist hierzu anzumerken, dass in der Phase der Einleitung des Verfahrens und bis zum jetzigen Stand keine Anhaltspunkte für eine Subventionierung, eine Schädigung oder einen ursächlichen Zusammenhang vorlagen, die die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren mit Ursprung in den obengenannten Ländern gerechtfertigt hätten. Und selbst wenn es Nachweise gäbe, die die Untersuchung anderer Einfuhren rechtfertigen würden, wäre eine unterschiedliche Behandlung, die darin bestünde, dass nur in Bezug auf die Einfuhren aus Indien ein Antisubventionsverfahren eingeleitet würde, nicht als diskriminierend einzustufen. Der Einwand, dass diese Länder in die Untersuchung hätten einbezogen werden sollen, ist somit nicht begründet und sollte zurückgewiesen werden.

(171)

In Anbetracht dessen wird der Schluss gezogen, dass die Ausfuhren aus Drittländern nicht wesentlich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.

6.3.3.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(172)

Die gesamten Ausfuhren der betroffenen Ware des Wirtschaftszweigs der Union machten 8,5 % der Gesamtproduktion im UZ aus. Dieses Bild zeigt sich auch bei den Ausfuhren an unabhängige Abnehmer durch die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, auf deren Ausfuhren 7 % der Produktion im UZ entfielen, wobei die Preise im gleichen Zeitraum 36 % höher als auf dem EU-Markt waren. Daraus lässt sich schließen, dass die Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union als mögliche Ursache für eine bedeutende Schädigung nicht in Frage kommt.

6.3.4.   Wirtschaftskrise und Rohstoffpreise

(173)

Wie in Erwägungsgrund 120 erwähnt, war der Verbrauch im Jahr 2009 aufgrund des außergewöhnlich hohen Preisniveaus bei Nickel und der Folgen der Wirtschaftskrise besonders niedrig. Dadurch lässt sich zwar sicherlich die besonders schlechte finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2009 erklären. Es sei aber darauf hingewiesen, dass ab 2010, also in einer Zeit, in der der Verbrauch wieder zunahm, die Ergebnisse der subventionierten Niedrigpreiseinfuhren im Kontrast zu den Ergebnissen des Wirtschaftszweigs der Union standen.

(174)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union selbst während der allgemeinen wirtschaftlichen Erholung nicht in der Lage war, aus dem steigenden Verbrauch Nutzen zu ziehen, und im gesamten Bezugszeitraum Marktanteile einbüßte, während die subventionierten indischen Ausfuhren Marktanteile hinzugewannen.

(175)

Obwohl die Wirtschaftskrise und der Anstieg der Rohstoffpreise möglicherweise zu den schlechten Ergebnissen des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben, kann daher insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass sie am ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ etwas ändern.

6.4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(176)

Wie nachgewiesen wurde, nahmen Menge und Marktanteil der subventionierten Einfuhren mit Ursprung in Indien im Bezugszeitraum erheblich zu (um 110 % bzw. 40 %). Ferner ergab die Untersuchung, dass die Preise dieser Einfuhren durchweg und vor allem im UZ unter den auf dem Unionsmarkt vom Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellten Preisen lagen (durchschnittlich um 12,5 %).

(177)

Der Anstieg bei Menge und Marktanteil der subventionierten Einfuhren aus Indien fiel zeitlich mit der schleppenden Entwicklung bei der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union, insbesondere ab 2010, zusammen. Trotz der Erholung beim Verbrauch konnte der Wirtschaftszweig der Union deshalb den Anstieg bei den Produktionskosten nicht in ausreichendem Umfang an seine Abnehmer weitergeben, und folglich hielten sich finanzielle Indikatoren wie Rentabilität, Cashflow und Investitionen auf einem niedrigen Niveau.

(178)

Die Prüfung der anderen bekannten Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, ergab, dass diese Faktoren nicht gegen den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus Indien und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sprechen.

(179)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union von den schädigenden Auswirkungen der subventionierten Ausfuhren unterschieden und abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die subventionierten Einfuhren aus Indien eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Grundverordnung verursachten.

7.   UNIONSINTERESSE

7.1.   Allgemeine Erwägungen

(180)

Nach Artikel 31 der Grundverordnung wurde untersucht, ob in diesem Fall trotz der vorläufigen Feststellung einer schädigenden Subventionierung zwingende Gründe vorliegen, die mit Blick auf das Unionsinteresse gegen die Einführung von Maßnahmen sprechen. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

7.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(181)

Als Wirtschaftszweig der Union gelten die 27 der Kommission bekannten Hersteller, auf die die Gesamtproduktion der gleichartigen Ware der Union entfiel. Die Hersteller sind in verschiedenen Mitgliedstaaten der Union angesiedelt und beschäftigten im UZ 1 747 Arbeitskräfte im unmittelbaren Zusammenhang mit der gleichartigen Ware.

(182)

Ein Unionshersteller, auf den ein relativ kleiner Anteil der Unionsproduktion entfiel und der mit einem Unternehmen in Indien verbunden war, sprach sich gegen die Einleitung der Untersuchung aus. Wie in Erwägungsgrund 22 erwähnt, argumentierte er ferner, die hochtechnischen Waren sollten nicht Gegenstand der Untersuchung sein und es sei nicht im Interesse der Union, gegenüber diesem Warentyp dieselben Maßnahmen einzuführen.

(183)

Wie in Erwägungsgrund 126 erwähnt, wurde diesen Bedenken im Fragebogen Rechnung getragen, indem die PCN erweitert wurden, wodurch diese Warentypen in der Untersuchung eindeutig zugeordnet werden konnten. Derzeitiger Stand der Untersuchung ist jedoch, dass hochtechnische Waren Gegenstand der Untersuchung sind und dass die ausführenden Hersteller in Indien nur begrenzte Mengen dieser Warentypen ausführten. Die von diesem Hersteller angeführten Bedenken wurden somit nicht als begründet betrachtet und sein Vorbringen wurde zurückgewiesen.

(184)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge erlitt der Wirtschaftszweig der Union durch die subventionierten Einfuhren aus Indien eine bedeutende Schädigung. Es sei daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, von dem wachsenden Verbrauch voll zu profitieren, und dass seine finanzielle Lage weiterhin instabil blieb.

(185)

Es steht zu erwarten, dass durch die Einführung von Ausgleichszöllen auf dem Unionsmarkt wieder faire Handelsbedingungen hergestellt werden und dass der Wirtschaftszweig der Union dann seine Preise für die gleichartige Ware an den Produktionskosten ausrichten kann.

(186)

Ferner wird die Einführung von Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Union vermutlich in die Lage versetzen, zumindest einen Teil der im Bezugszeitraum eingebüßten Marktanteile zurückzugewinnen, was weitere positive Auswirkungen auf seine Rentabilität und seine finanzielle Lage insgesamt hätte. Die Einführung von Maßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig ermöglichen, seine Anstrengungen, kosteneffizient zu arbeiten, fortzuführen und weiterzuentwickeln.

(187)

Falls keine Maßnahmen eingeführt werden, wäre mit einem weiteren Verlust von Marktanteilen zu rechnen und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union würde sich verschlechtern.

(188)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Indien im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

7.3.   Interesse der Verwender

(189)

Es wurden Fragebogen an neun Verwender in der Union verschickt. Nur drei Verwender, auf die im UZ etwa 6 % der Gesamtmenge der aus Indien eingeführten betroffenen Ware entfielen, beantworteten den Fragenbogen. Sie sind im Bereich der Lebensmittelverarbeitung, einschließlich Großküchen und Gastronomie, im Bereich Haushaltsgeräte und in der Automobilindustrie tätig.

(190)

Durchschnittlich machten die Käufe aus Indien etwa 67 % ihrer gesamten Käufe der betroffenen Ware aus; nur für einen Verwender stellte Indien die ausschließliche Bezugsquelle dar. Im UZ belief sich der durchschnittliche Anteil des Umsatzes im Zusammenhang mit der betroffenen Ware auf 54 % des Gesamtumsatzes.

(191)

Die Untersuchung ergab, dass die durchschnittliche Rentabilität aller mitarbeitenden Verwender in den Branchen, die die betroffene Ware verwenden, im UZ mehr als 9 % des Umsatzes betrug.

(192)

Die vermutlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen wurden anhand der von den Verwendern übermittelten Antworten auf den Fragebogen sowie des Unionsmarkts für die betroffene Ware und die gleichartige Ware insgesamt ermittelt. Im ungünstigsten Fall für den Unionsmarkt, d. h. wenn die Weitergabe einer Preiserhöhung an die Vertriebskette nicht möglich wäre und die Verwender weiterhin Käufe aus Indien in den bisherigen Mengen tätigten, wäre durch den Zoll mit einem Rückgang der Rentabilität der Verwender von etwa 0,2 Prozentpunkten zu rechnen.

(193)

Es sei darauf hingewiesen, dass ein Verwender einen neutralen Standpunkt zur Untersuchung vertrat, da die Einführung von Maßnahmen seiner Ansicht nach keine nennenswerten Auswirkungen auf die Marktpreise hätte, weil ein etwaiger Preisanstieg von den Vertriebsunternehmen aufgefangen würde.

(194)

Ein weiterer Verwender äußerte Bedenken, da von der Einführung von Maßnahmen auch bestimmte Warentypen betroffen wären, die in der Union nicht mehr hergestellt würden. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die von besagtem Verwender angeführten Warentypen noch in der Union hergestellt werden und die Nachfrage nach diesen Typen aus nicht rostenden Stahlsorten unerheblich ist. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Unionshersteller ihre Produktionskapazität im Bezugszeitraum nicht voll ausgeschöpft hatten und somit bei einer zunehmenden Nachfrage die Produktion entsprechend steigern könnten.

(195)

Da die betroffene Ware in Bezug auf Sektor und Verwendung standardisiert ist, wäre es für die Verwender darüber hinaus ein Leichtes, die Bezugsquellen zu wechseln, was die Produktqualität oder den Preis anbelangt. Durch die Einführung der Maßnahmen soll nicht die Möglichkeit von Einfuhren der betroffenen Ware aus anderen Ländern ausgeschlossen werden, auch nicht aus Indien; sie dient lediglich dazu, handelsverzerrende Auswirkungen der Subventionierung zu beseitigen.

(196)

Unter Berücksichtigung des vorstehenden Sachverhalts werden die Auswirkungen insgesamt auf die Verwender als begrenzt angesehen, auch wenn bestimmte Verwender von den Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus Indien stärker betroffen sein dürften als andere.

7.4.   Interesse der Einführer

(197)

Die unabhängigen Einführer waren nur begrenzt zu einer Mitarbeit bereit. Neun Einführer übermittelten Daten für die Bildung einer Stichprobe, aber nur ein Einführer arbeitete an der Untersuchung mit. Auf dieses Unternehmen entfielen etwa 7 % aller Einfuhren aus Indien im UZ. Das Unternehmen sprach sich gegen die Einführung von Maßnahmen aus, da Indien das mit Abstand wichtigste Bezugsland für es sei. Obwohl die Einführung von Maßnahmen aufgrund der daraus resultierenden höheren Kosten negative Auswirkungen auf seine Rentabilität hätte, dürfte das Einfuhrunternehmen in der Lage sein, zumindest einen Teil der höheren Kosten an seine Kunden weiterzugeben.

(198)

Des Weiteren könnten die Einführer zu anderen Bezugsquellen wechseln, darunter der Wirtschaftszweig der Union und andere Ausfuhrländer.

(199)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen keine bedeutenden negativen Auswirkungen auf das Interesse der Einführer hätte.

7.5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(200)

Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts wird vorläufig der Schluss gezogen, dass insgesamt auf der Grundlage der Informationen zum Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien sprechen.

(201)

Unter Berücksichtigung der Gesamtauswirkungen der Antisubventionsmaßnahmen auf den Unionsmarkt überwiegen darüber hinaus offensichtlich die positiven Auswirkungen, insbesondere auf den Wirtschaftszweig der Union, die möglichen negativen Auswirkungen auf die kleineren Interessengruppen.

8.   VORSCHLAG FÜR VORLÄUFIGE AUSGLEICHSMASSNAHMEN

(202)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zur Subventionierung, zur Schädigung, zur Schadensursache und zum Unionsinteresse sollten vorläufige Ausgleichsmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die subventionierten Einfuhren zu verhindern.

8.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(203)

Bei der Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Subventionsspannen und der Zollsatz berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.

(204)

Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen der schädigenden Subventionierung erforderlich ist, wurde berücksichtigt, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union die Möglichkeit verschaffen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der in einer solchen Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne subventionierte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union erwirtschaftet werden könnte.

(205)

Daher erfolgte die Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen Durchschnittspreises der subventionierten Einfuhren, so wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen in Erwägungsgrund 130 ermittelt wurde, mit dem nicht schädigenden Preis des Wirtschaftszweigs der Union für die gleichartige Ware. Der nicht schädigende Preis wurde durch Addition einer angemessenen Gewinnspanne zu den Produktionskosten festgesetzt. Die Zielgewinnspanne wurde vorläufig auf 5 % festgesetzt (siehe Erwägungsgrund 148).

(206)

Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des durchschnittlichen CIF-Gesamteinfuhrpreises ausgedrückt (siehe Erwägungsgrund 208).

8.2.   Vorläufige Maßnahmen

(207)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung und unter Berücksichtigung der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls vorläufige Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Indien eingeführt werden, und zwar in Höhe der Subventionsspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist.

(208)

Auf dieser Grundlage wurden die Ausgleichszollsätze durch einen Vergleich der Schadens- und der Subventionsspannen festgesetzt. Dementsprechend werden folgende vorläufige Ausgleichszollsätze vorgeschlagen:

Unternehmen

Subventionsspanne

Schadensspanne

Vorläufiger Ausgleichs-zollsatz

Rajaraatna Metal Industries

4,3 %

17,2 %

4,3 %

Venus-Gruppe

3,1 %

26,1 %

3,1 %

Viraj Profiles Vpl. Ltd.

1,5 %

32,1 %

0,0 %

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen

3,8 %

20,4 %

3,8 %

Alle übrigen Unternehmen

4,3 %

26,1 %

4,3 %

(209)

Was die parallel laufende Antidumpinguntersuchung anbelangt, so dürfen nach Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung und nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (8) auf eine Ware nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen. Was die Subventionierungsregelungen anbelangt, beziehen sich, wie in den Erwägungsgründen 29 bis 112 dargelegt, alle Regelungen auf Ausfuhrsubventionen. Der jeweilige vorläufige Antidumpingzollsatz für die betreffenden mitarbeitenden Hersteller wird im Rahmen der parallel laufenden Antidumpinguntersuchung entsprechend angepasst.

(210)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die ihren Ursprung in Indien haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(211)

Etwaige Anträge auf Anwendung eines dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze (beispielsweise infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend an die Kommission (9) zu richten, und zwar unter Beifügung aller relevanten Informationen, insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder den Veränderungen bei den Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(212)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Ausgleichszolls gewährleistet ist, sollte der landesweite Zollsatz nicht nur für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller, sondern auch für jene Hersteller gelten, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

9.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(213)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist gesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist selbst meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass die Feststellungen zur Einführung von Ausgleichszöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf endgültige Feststellungen möglicherweise überprüft werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein vorläufiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT,

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT,

der derzeit unter den KN-Codes 7223 00 19 und 7223 00 99 eingereiht wird, mit Ursprung in Indien.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

Raajratna Metal Industries, Ahmedabad, Gujarat

4,3

B775

Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai, Maharashtra

3,1

B776

Precision Metals, Mumbai, Maharashtra

3,1

B777

Hindustan Inox Ltd., Mumbai, Maharashtra

3,1

B778

Sieves Manufacturer India Pvt. Ltd., Mumbai, Maharashtra

3,1

B779

Viraj Profiles Vpl. Ltd., Thane, Maharashtra

0,0

B780

Im Anhang aufgeführte Unternehmen

3,8

B781

Alle übrigen Unternehmen

4,3

B999

3.   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

4.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

1.   Unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

2.   Nach Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 dieser Verordnung gilt für einen Zeitraum von vier Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  ABl. C 240 vom 10.8.2012, S. 6.

(3)  ABl. C 240 vom 10.8.2012, S. 15.

(4)  Mit einem Sternchen gekennzeichnete Subventionen sind Ausfuhrsubventionen.

(5)  Subventionsspanne insgesamt auf der Grundlage der konsolidierten Berechnung für die Gruppe

(6)  geringfügig

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 des Rates, ABl. L 189 vom 22.7.1999, S. 126; Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 des Rates, ABl. L 189 vom 22.7.1999, S. 19, und Verordnung (EG) Nr. 1601/1999 des Rates, ABl. L 189 vom 22.7.1999, S. 1.

(8)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(9)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, N105 8/20, 1049 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.


ANHANG

Mitarbeitende ausführende Hersteller in Indien, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden

TARIC-Zusatzcode B781

Name des Unternehmens

Ort

Bekaert Mukand Wire Industries

Lonand, Tal. Khandala, Satara District, Maharastra

Bhansali Bright Bars Pvt. Ltd.

Mumbai, Maharashtra

Bhansali Stainless Wire

Mumbai, Maharashtra

Chandan Steel

Mumbai, Maharashtra

Drawmet Wires

Bhiwadi, Rajastan

Garg Inox Ltd

Bahadurgarh, Haryana

Jyoti Steel Industries Ltd.

Mumbai, Maharashtra

KEI Industries

New Delhi

Macro Bars and Wires

Mumbai, Maharashtra

Mukand Ltd.

Thane

Nevatia Steel & Alloys Pvt. Ltd.

Mumbai, Maharashtra

Panchmahal Steel Ltd.

Dist. Panchmahals, Gujarat


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