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Document 32012D0390

Beschluss 2012/390/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Afrikanische Union

OJ L 187, 17.7.2012, p. 44–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 18 Volume 007 P. 303 - 305

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/390/oj

17.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/44


BESCHLUSS 2012/390/GASP DES RATES

vom 16. Juli 2012

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Afrikanische Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 20. Oktober 2011 den Beschluss 2011/697/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Gary QUINCE zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden "Sonderbeauftragter") für die Afrikanische Union (im Folgenden "AU") angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 30. Juni 2012.

(2)

Das Mandat des Sonderbeauftragen sollte um einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten verlängert werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausführen, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Gary QUINCE als Sonderbeauftragter für die AU wird bis zum 30. Juni 2013 verlängert. Das Mandat des Sonderbeauftragten kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") einen entsprechenden Beschluss erlässt.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den in der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU dargelegten umfassenden politischen Zielen, die die Union bei der Unterstützung der afrikanischen Bemühungen um eine friedliche und demokratische Zukunft in Wohlstand anstrebt. Diese Ziele umfassen:

a)

die Intensivierung des politischen Dialogs und der Beziehungen zur AU im Allgemeinen;

b)

den Ausbau der Partnerschaft der Union mit der AU in allen in der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU genannten Bereichen, die Weiterentwicklung und Umsetzung der Gemein-samen Strategie Afrika-EU in Partnerschaft mit der AU, unter Beachtung des Grundsatzes der Eigenverantwortung Afrikas und engerer Zusammenarbeit mit den Vertretern Afrikas in den multilateralen Gremien und Abstimmung mit den multilateralen Partnern;

c)

die Zusammenarbeit mit der AU und die Hilfe für die AU durch Unterstützung des Aufbaus von Institutionen und durch Intensivierung der Beziehungen zwischen den Institutionen der Union und der AU, unter anderem im Wege der Entwicklungshilfe, um Folgendes zu fördern:

Frieden und Sicherheit: Früherkennung, Verhütung, Bewältigung, Schlichtung und Beilegung von Konflikten, Unterstützung der Bemühungen um Frieden und Stabilität, Hilfen für den Wiederaufbau nach einem Konflikt;

Menschenrechte und verantwortungsvolle Staatsführung: Förderung und Schutz der Menschenrechte; Förderung der Grundfreiheiten und der Achtung der Rechtsstaat-lichkeit; Unterstützung der afrikanischen Bemühungen um eine Überwachung und Verbesserung der Staatsführung im Wege des politischen Dialogs und der finan-ziellen und technischen Hilfe; Stärkung der partizipativen Demokratie und der Rechenschaftspflicht; Unterstützung des Kampfes gegen Korruption und organisierte Kriminalität sowie weitere Unterstützung für die Bemühungen, das Problem der Kinder in bewaffneten Konflikten in seinen sämtlichen Aspekten anzugehen;

nachhaltiges Wachstum, regionale Integration und Handel: Unterstützung der Bemühungen um den Aufbau von Verbundnetzen und einen leichteren Zugang der Menschen zu Wasser und sanitären Einrichtungen, Energie und Informationstechno-logien; Förderung eines stabilen, effizienten und harmonisierten Rechtsrahmens für die Wirtschaft; Unterstützung der Integration Afrikas in das Welthandelssystem, Unterstützung der afrikanischen Länder bei der Einhaltung der Vorschriften und Normen der Union; Unterstützung Afrikas bei der Bewältigung der Auswirkungen des Klimawandels;

Investitionen in die Menschen: Unterstützung der Bemühungen in den Bereichen der Gleichstellung der Geschlechter, Gesundheit, Ernährungssicherheit und Bildung, Förderung von Austauschprogrammen sowie von Netzen zwischen Universitäten und Spitzenforschungszentren, Bekämpfung der eigentlichen Ursachen der Migration.

Überdies kommt dem Sonderbeauftragten eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung der Gemein-samen Strategie Afrika-EU zu, die auf den weiteren Ausbau und die Festigung der strategischen Partnerschaft zwischen Afrika und der Union abzielt.

Artikel 3

Mandat

Damit die Aspekte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) der in Artikel 2 genannten Ziele verwirklicht werden, hat der Sonderbeauftragte den Auftrag,

a)

beim Dialog mit der AU und der AU-Kommission in Addis Abeba über das gesamte Spektrum der GASP/GSVP-Fragen, die im Rahmen der Beziehungen zwischen der Union und der AU behandelt werden, insbesondere die Partnerschaft "Frieden und Sicherheit" und die Unterstützung bei der Verwirklichung der Afrikanischen Friedens- und Sicherheitsarchitektur, den Einfluss der Union insgesamt zu stärken und für Abstimmung zu sorgen;

b)

die politische Vertretung in einer Weise wahrzunehmen, die der Bedeutung der Union als politischer, finanzieller und institutioneller Partner der AU gerecht wird, und für einen grundlegenden Wandel in dieser Partnerschaft zu sorgen, der der wachsenden weltweiten politischen Bedeutung der AU Rechnung trägt;

c)

sofern der Rat dies beschließt, die Standpunkte und Strategien der Union in Krisensituatio-nen zu vertreten, bei denen die AU eine wichtige Rolle spielt und für die kein eigener Sonder-beauftragter ernannt wurde;

d)

zu einer besseren Kohärenz, Kontinuität und Koordination der Strategien und Maßnahmen der Union gegenüber der AU beizutragen und für eine bessere Koordinierung des weiter gefassten Kreises der Partner und eine Vertiefung der Beziehung dieser Partner zur AU zu sorgen;

e)

zur Umsetzung der für die AU maßgeblichen Menschenrechtspolitik der Union beizu-tragen, wozu auch die Leitlinien der EU zu den Menschenrechten, insbesondere ihre Leitlinien zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte und ihre Leitlinien betreffend Gewalt gegen Frauen und Mädchen und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminie-rung von Frauen und Mädchen, sowie ihre Politik bezüglich Frauen, Frieden und Sicherheit zählen und der EU-Aktionsplan, Entscheidungen des Internationalen Strafgerichtshofs weiterzuverfolgen;

f)

alle wichtigen Entwicklungen auf Ebene der AU aufmerksam zu beobachten und darüber Bericht zu erstatten;

g)

enge Kontakte zur AU-Kommission, zu den anderen AU-Organen, den Missionen der afrikanischen subregionalen Organisationen bei der AU und den Missionen der AU-Mitgliedstaaten bei der AU zu pflegen;

h)

die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der AU und den afrikanischen subregionalen Organisationen insbesondere in den Bereichen, in denen die Union Unter-stützung leistet, zu fördern;

i)

die AU auf Wunsch in den in der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU genannten Bereichen zu beraten und zu unterstützen;

j)

die AU auf Wunsch beim Aufbau von Krisenbewältigungsfähigkeiten zu beraten und zu unterstützen;

k)

sich im Rahmen einer eindeutigen Aufgabenteilung mit den Maßnahmen der Sonder-beauftragten, denen Mandate für AU-Mitgliedstaaten/-Regionen erteilt wurden, abzustimmen und diese Maßnahmen zu unterstützen und

l)

zu den wichtigsten internationalen Partnern der AU in Addis Abeba, insbesondere den Vereinten Nationen, sowie auch zu den nichtstaatlichen Akteuren enge Kontakte in Bezug auf das gesamte Spektrum der GASP/GSVP-Fragen, die im Rahmen der Partnerschaft zwischen Union und AU behandelt werden, zu pflegen und die Abstimmung mit diesen Partnern zu fördern.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden "PSK") unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist die vorrangige Anlaufstelle des Sonderbeauftragten beim Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden "EAD") und dessen einschlägigen Dienststellen.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 beläuft sich auf 680 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden EU-Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Interna-tionale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden mit der Gastpartei bzw. den Gastparteien vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für den Geheimschutz, die in dem Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2) niedergelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat des Sonderbeauftragten und der Sicherheitslage in dem geografischen Zuständigkeitsgebiet des Sonderbeauftragten alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheits-relevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort unter Vertrag genommenen Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der dem jeweiligen Missionsgebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, der Kommission und dem Hohen Vertreter im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet auch den Arbeitsgruppen des Rates erforderlichenfalls Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter der Europäischen Union, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union sowie zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung des Mandats. Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu den anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission Ende Dezember 2012 einen Zwischenbericht und am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2012.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. ALETRARIS


(1)  ABl. L 276 vom 21.10.2011, S. 46.

(2)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.


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