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Document 32012D0243

Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 81, 21.3.2012, p. 7–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 041 P. 290 - 300

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 21/12/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/243(2)/oj

21.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/7


BESCHLUSS Nr. 243/2012/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. März 2012

über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (3) kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Legislativvorschläge zur Aufstellung mehrjähriger Programme im Bereich der Funkfrequenzpolitik vorlegen. Diese Programme sollten die politischen Orientierungen und Ziele für die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung im Einklang mit den für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste geltenden Richtlinien enthalten. Diese politischen Orientierungen und Ziele sollten sich auf die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen beziehen, die für die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind. Das Programm für die Funkfrequenzpolitik (im Folgenden „das Programm“) sollte die Ziele und Kernmaßnahmen unterstützen, die in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020“ und der Mitteilung der Kommission vom 26. August 2010 mit dem Titel „Eine Digitale Agenda für Europa“ skizziert sind, und zählt zu den 50 vorrangigen Maßnahmen der Mitteilung der Kommission vom 11. November 2010 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte“.

(2)

Dieser Beschluss sollte das bestehende Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (4), die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (5), die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (6), die Richtlinie 2002/21/EG sowie die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (7), unberührt lassen. Dieser Beschluss sollte ferner auf nationaler Ebene getroffene Maßnahmen unberührt lassen, die mit dem Unionsrecht in Einklang stehen und Zielen von allgemeinem Interesse dienen, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Regelung von Inhalten und der audiovisuellen Politik sowie dem Recht der Mitgliedstaaten, die Verwaltung und Nutzung ihrer Funkfrequenzen an Aspekten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verteidigung auszurichten.

(3)

Funkfrequenzen sind eine äußerst wichtige öffentliche Ressource für grundlegende Sektoren und Dienste, u. a. Mobilfunk, drahtlose Breitbanddienste und Satellitenkommunikation, Fernsehen und Hörfunk, Verkehr, Funkortung, sowie für Anwendungen wie Alarmsysteme, Fernsteuerungen, Hörgeräte, Mikrofone und medizinische Geräte. Auf Frequenzen stützen sich öffentliche Dienste wie Dienste für die Sicherheit und Gefahrenabwehr (einschließlich Katastrophenschutz) und die Wissenschaft wie Meteorologie, Erdbeobachtung, Funkastronomie und Weltraumforschung. Ein leichter Zugang zu Funkfrequenzen spielt auch eine Rolle bei der Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen, insbesondere in Bezug auf Bürger und Unternehmen in entlegenen oder dünn besiedelten Gebieten, beispielsweise im ländlichen Raum oder auf Inseln. Regulierungsmaßnahmen im Bereich der Funkfrequenzen haben daher Folgen für Wirtschaft, Sicherheit, Gesundheit, öffentliche Interessen, Kultur, Wissenschaft, Gesellschaft, Umwelt und Technik.

(4)

In Bezug auf die Verwaltung, Zuweisung und Nutzung von Funkfrequenzen sollte ein neuer wirtschafts- und sozialpolitischer Ansatz verfolgt werden. Bei diesem Ansatz sollte besondere Aufmerksamkeit auf eine Funkfrequenzpolitik gerichtet werden, mit der für eine effizientere Frequenznutzung und eine bessere Frequenzplanung sowie für Vorkehrungen gegen wettbewerbswidriges Verhalten gesorgt werden soll.

(5)

Die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung auf Ebene der Union sollte den Binnenmarkt für drahtlose elektronische Kommunikationsdienste und -ausrüstungen sowie andere Politikbereiche der Union, die Funkfrequenzen erfordern, stärken und auf diese Weise neue Möglichkeiten für die Innovation und Beschäftigung schaffen und gleichzeitig zum wirtschaftlichen Aufschwung und zur sozialen Integration in der gesamten Union beitragen. Gleichzeitig sollte dem wichtigen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Stellenwert der Funkfrequenzen Rechnung getragen werden.

(6)

Die Harmonisierung einer angemessenen Frequenznutzung kann auch sinnvoll sein im Hinblick auf die Qualität im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste, und sie ist von wesentlicher Bedeutung für größenbedingte Kosteneinsparungen, die zu einer Senkung sowohl der Kosten des Aufbaus von drahtlosen Netzen als auch der Kosten von drahtlosen Geräten für die Verbraucher führen. Hierzu benötigt die Union ein politisches Programm für den Binnenmarkt in allen Politikbereichen der Union, in denen Funkfrequenzen genutzt werden, wie elektronische Kommunikation, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt, Verkehr, Energie und audiovisuelle Medien.

(7)

Das Programm sollte den Wettbewerb fördern und einen Beitrag zum Aufbau eines wirklichen digitalen Binnenmarkts leisten.

(8)

Angesichts des enormen Potenzials drahtloser Dienste für die Förderung einer wissensbasierten Wirtschaft, die Entwicklung und Unterstützung von Sektoren, die von Informations- und Kommunikationstechnologien abhängig sind, und die Überwindung der digitalen Kluft sollte das Programm insbesondere die Strategie „Europa 2020“ unterstützen. Die zunehmende Nutzung insbesondere der audiovisuellen Mediendienste und der Online-Angebote führt zu einer verstärkten Nachfrage nach hoher Übertragungsgeschwindigkeit und breiter Versorgung. Das Programm ist auch eine der Schlüsselmaßnahmen der Digitalen Agenda für Europa, mit der schnelle Breitband-Internetverbindungen in der künftigen netz- und wissensbasierten Wirtschaft bereitgestellt und ehrgeizige Zielsetzungen für die flächendeckende Breitbandversorgung verwirklicht werden sollen. Die Bereitstellung der höchstmöglichen Breitbandgeschwindigkeiten und der größtmöglichen Kapazität für drahtgebundene und drahtlose Übertragung leistet einen Beitrag dazu, dass bis 2020 alle Haushalte der Union einen Breitbandzugang mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s nutzen können und mindestens die Hälfte der Haushalte der Union einen Breitbandzugang mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s nutzen können. Sie ist von Bedeutung für die Förderung des Wirtschaftswachstums und die Stärkung der weltweiten Wettbewerbsfähigkeit und eine Voraussetzung dafür, dass die wirtschaftlichen und sozialen Vorteile eines digitalen Binnenmarkts in nachhaltiger Weise zum Tragen kommen. Darüber hinaus sollte das Programm andere Bereiche der Unionspolitik, z. B. eine nachhaltige Umweltentwicklung sowie die wirtschaftliche und soziale Einbeziehung aller Unionsbürger, unterstützen und fördern. Angesichts der Bedeutung drahtloser Anwendungen für die Innovation handelt es sich bei dem Programm auch um eine wichtige Initiative zur Unterstützung der Innovationspolitik der Union.

(9)

Mit dem Programm sollte das Fundament für eine Entwicklung gelegt werden, in deren Verlauf die Union eine Spitzenposition übernimmt, was Breitbandgeschwindigkeiten für drahtlose Übertragung, Mobilität, Versorgungsgrad und Kapazität anbelangt. Diese Spitzenposition ist eine wesentliche Voraussetzung für die Schaffung eines wettbewerbsgeprägten digitalen Binnenmarkts, durch den der Binnenmarkt für alle Unionsbürger geöffnet wird.

(10)

Das Programm sollte die Leitgrundsätze und Ziele bis 2015 für die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sowie spezifische Durchführungsmaßnahmen festlegen. Die Frequenzverwaltung fällt zwar weitgehend noch in den nationalen Zuständigkeitsbereich, sie sollte jedoch im Einklang mit dem bestehenden Unionsrecht erfolgen und Maßnahmen im Interesse der Unionspolitik ermöglichen.

(11)

Das Programm sollte ferner die Entscheidung Nr. 676/2002/EG sowie die technische Kompetenz der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (im Folgenden „CEPT“) berücksichtigen, so dass vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligte Unionsstrategien, die von Funkfrequenzen abhängen, mittels technischer Durchführungsmaßnahmen umgesetzt werden können; solche Maßnahmen können erforderlichenfalls jederzeit beschlossen werden, um bereits bestehende Unionsstrategien umzusetzen.

(12)

Ein leichter Zugang zum Frequenzspektrum erfordert möglicherweise innovative Genehmigungsarten wie beispielsweise kollektive Frequenznutzung oder gemeinsame Infrastrukturnutzung, deren Umsetzung in der Union durch die Ermittlung bewährter Verfahren und die Förderung der Informationsweitergabe sowie durch die Festlegung bestimmter gemeinsamer oder ähnlicher Voraussetzungen für die Frequenznutzung erleichtert werden könnte. Allgemeingenehmigungen stellen das Genehmigungssystem mit dem geringsten Aufwand dar und sind besonders dann interessant, wenn keine Gefahr besteht, dass funktechnische Störungen die Entwicklung anderer Dienste behindern.

(13)

Sogenannte „kognitive Technologien“, die zwar technisch noch nicht ausgereift sind, sollten dennoch bereits jetzt weiter erforscht werden, unter anderem auch durch die Förderung der gemeinsamen Nutzung auf der Grundlage der Geolokalisierung.

(14)

Der Frequenzhandel könnte in Verbindung mit flexiblen Nutzungsbedingungen dem Wirtschaftswachstum sehr zugute kommen. Daher sollten Frequenzbänder, für die im Unionsrecht bereits eine flexible Nutzung vorgesehen ist, entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG unverzüglich für den Frequenzhandel zugelassen werden. Die gemeinsame Anwendung bewährter Verfahren in Bezug auf Genehmigungsbedingungen und -verfahren für diese Frequenzbänder und gemeinsame Maßnahmen zur Vermeidung der Anhäufung von Frequenznutzungsrechten — wodurch es zu einer beherrschenden Stellung und zu einer unzulässigen Nichtnutzung erworbener Frequenznutzungsrechte kommen kann — würden die koordinierte Einführung dieser Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten sowie den Erwerb von Frequenznutzungsrechten in der gesamten Union erleichtern. Die kollektive (oder gemeinsame) Frequenznutzung — d. h. der Umstand, dass eine unbestimmte Zahl voneinander unabhängiger Nutzer und/oder Geräte unter genau festgelegten Bedingungen zur gleichen Zeit im gleichen geografischen Gebiet im gleichen Frequenzband auf das Funkfrequenzspektrum zugreifen — sollte möglichst gefördert werden, wobei dies bezüglich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste unbeschadet der Richtlinie 2002/20/EG erfolgen sollte.

(15)

Wie in der Digitalen Agenda bereits hervorgehoben, sind drahtlose Breitbandnetze ein wichtiges Mittel zur Verbesserung des Wettbewerbs, der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und des Netzzugangs in ländlichen Gebieten, in denen der Aufbau leitungsgebundener Breitbandnetze schwierig oder unwirtschaftlich ist. Die Frequenzverwaltung kann jedoch den Wettbewerb beeinträchtigen, indem sie Rolle und Einfluss der Marktbeteiligten verändert, z. B. wenn bisherige Nutzer ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile erhalten. Die Einschränkung des Frequenzzugangs kann insbesondere dann, wenn geeignete Frequenzen knapper werden, Marktzutrittshemmnisse für neue Dienste und Anwendungen schaffen und Innovation und Wettbewerb behindern. Der Erwerb neuer Frequenznutzungsrechte, auch in Form einer Übertragung oder Vermietung von Frequenzen oder anderer Transaktionen zwischen Nutzern, sowie die Einführung neuer flexibler Kriterien für die Frequenznutzung können sich auf die bestehende Wettbewerbssituation auswirken. Daher sollten die Mitgliedstaaten eine geeignete Ex-ante- oder Ex-post-Regulierung vorsehen (z. B. Maßnahmen zur Änderung bestehender Rechte, zur Untersagung des Erwerbs von Frequenznutzungsrechten in bestimmten Fällen, zur Auferlegung von Bedingungen für die Frequenzhortung und die effiziente Nutzung (wie in der Richtlinie 2002/21/EG genannt), zur Begrenzung der Anzahl der Frequenzen je Unternehmen oder zur Vermeidung einer übermäßigen Anhäufung von Frequenznutzungsrechten), um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, wie es den Grundsätzen der Richtlinie 2002/20/EG und der Richtlinie 87/372/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind (8) (im Folgenden „GSM-Richtlinie“), entspricht.

(16)

Eine Bestandsaufnahme der derzeitigen Frequenznutzung in Verbindung mit einer Analyse technologischer Trends, des künftigen Bedarfs und der Frequenznachfrage — insbesondere im Spektrum zwischen 400 MHz und 6 GHz — dürfte es gestatten, die Frequenzbänder, in denen Effizienzsteigerungen erzielt werden könnten, und die Möglichkeiten einer gemeinsamen Frequenznutzung zugunsten sowohl der Privatwirtschaft als auch des öffentlichen Sektors zu bestimmen. Bei der Wahl der Methode für die Einrichtung und Unterhaltung der Bestandsaufnahme der derzeitigen Frequenznutzung sollte der Aufwand für die Verwaltungsstellen gebührend berücksichtigt und eine Minimierung dieses Verwaltungsaufwands angestrebt werden. Daher sollten die von den Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung 2007/344/EG der Kommission vom 16. Mai 2007 über die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft (9) bereitgestellten Informationen bei der Ausarbeitung der Methode für die Bestandsaufnahme der derzeitigen Frequenznutzung in vollem Umfang berücksichtigt werden.

(17)

Harmonisierte Normen im Rahmen der Richtlinie 1999/5/EG sind grundlegend für eine effiziente Frequenznutzung und sollten den rechtlich festgelegten Bedingungen für eine gemeinsame Nutzung Rechnung tragen. Mit Hilfe von europäischen Normen für nicht funkgestützte elektrische und elektronische Geräte und Netze sollten sich ferner Störungen der Frequenznutzung vermeiden lassen. Die kumulative Wirkung der zunehmenden Menge und Verbreitungsdichte von drahtlosen Geräten und Anwendungen stellt im Zusammenspiel mit der vielfältigen Frequenznutzung eine Herausforderung für die bisherigen Herangehensweisen an das Interferenzmanagement dar. Diese sind daher, ebenso wie die Merkmale der Empfangsgeräte und fortgeschrittenere Mechanismen zur Vermeidung funktechnischer Störungen, zu untersuchen bzw. zu überprüfen.

(18)

Den Mitgliedstaaten sollte gegebenenfalls gestattet werden, Ausgleichsmaßnahmen für die Umstellungskosten einzuführen.

(19)

Im Einklang mit den Zielen der Digitalen Agenda für Europa könnten drahtlose Breitbanddienste einen bedeutenden Beitrag zur wirtschaftlichen Erholung und zum Wachstum leisten, wenn Frequenzen in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt würden, Frequenznutzungsrechte rasch gewährt würden und der Frequenzhandel sich an die Marktentwicklung anpassen könnte. Gemäß der Digitalen Agenda für Europa sollen alle Unionsbürger bis 2020 Breitbandzugang mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s erhalten. Daher sollten Frequenzen, die bereits von bestehenden Entscheidungen der Kommission erfasst sind, unter den in diesen Entscheidungen genannten Bedingungen bereitgestellt werden. Vorbehaltlich der Marktnachfrage sollte die Zulassung für terrestrische Verbindungen nach Richtlinie 2002/20/EG bis 31. Dezember 2012 durchgeführt werden, um den einfachen Zugang zu drahtlosen Breitbandverbindungen für alle Bürger sicherzustellen, insbesondere innerhalb der in den Entscheidungen 2008/411/EG (10), 2008/477/EG (11), und 2009/766/EG (12) der Kommission genannten Frequenzbänder. Als Ergänzung der terrestrischen Breitbanddienste und zur Versorgung der entlegensten Gebiete der Union könnte ein satellitengestützter Breitbandzugang eine rasche und praktikable Lösung darstellen.

(20)

Es sollten gegebenenfalls flexiblere Regelungen für die Nutzung der Frequenzen eingeführt werden, damit Innovationen begünstigt und schnelle Breitbandverbindungen gefördert werden, mit denen die Unternehmen ihre Kosten senken und ihre Wettbewerbsfähigkeit steigern können und mit denen die Entwicklung neuer interaktiver Online-Dienste, beispielsweise auf den Gebieten Bildung, Gesundheit und Daseinvorsorge möglich wird.

(21)

Der Zugang von fast 500 Millionen Menschen in Europa zu Hochgeschwindigkeits-Breitbandverbindungen würde zur Weiterentwicklung des Binnenmarkts beitragen, denn hierdurch würde eine weltweit einmalige kritische Masse an Nutzern erreicht, in allen Regionen würden sich neue Chancen erschließen, jedem Nutzer würde ein Mehrwert geboten und die Union würde in die Lage versetzt, einer der weltweit führenden wissensgestützten Wirtschaftsräume zu sein. Ein schneller Aufbau von Breitbandverbindungen ist daher von wesentlicher Bedeutung, was die Steigerung der Produktivität in der Union und die Entstehung neuer Kleinunternehmen anbelangt, die in verschiedenen Bereichen, z. B. in der Gesundheitsfürsorge, im verarbeitenden Gewerbe oder in den Dienstleistungsbranchen, eine Spitzenposition einnehmen können.

(22)

Die Internationale Fernmeldeunion („ITU“) hat 2006 geschätzt, dass die kommerzielle Mobilfunkbranche im Jahr 2020 in jeder einzelnen ITU-Region, darunter Europa, für die Entwicklung von IMT-2000-Systemen (International Mobile Telecommunications-2000) und IMT-Advanced-Systemen, d. h. Mobilfunksystemen der dritten und vierten Generation (3G bzw. 4G), zukünftig zwischen 1 280 MHz und 1 720 MHz an Frequenzen benötigt werden. Der niedrigere Wert (1 280 MHz) liegt über den Anforderungen für einige Länder. Ferner gibt es einige Länder, in denen ein höherer Wert als der höhere der beiden genannten Werte (1 720 MHz) verlangt wird. Beide Werte beziehen auch die Frequenzen ein, die bereits für IMT-Vorläufersysteme, IMT-2000-Systeme und ihre Weiterentwicklungen verwendet werden oder dafür verwendet werden sollen. Würden keine benötigten Frequenzen freigegeben, und dies vorzugsweise weltweit einheitlich, würden die Entwicklung neuer Dienste und das Wirtschaftswachstum durch Kapazitätsbeschränkungen in den Mobilfunknetzen gebremst.

(23)

Das 800-MHz-Band (790-862 MHz) ist zur Versorgung großer Gebiete mit drahtlosen Breitbanddiensten bestens geeignet. Auf der Grundlage der Harmonisierung der technischen Bedingungen im Rahmen des Beschlusses 2010/267/EU und der Empfehlung der Kommission vom 28. Oktober 2009 zur leichteren Freisetzung der digitalen Dividende in der Europäischen Union (13), in der die Einstellung der analogen Übertragung bis zum 1. Januar 2012 gefordert wird, sowie angesichts der raschen Entwicklung der Regulierung in den Mitgliedstaaten sollte dieses Frequenzband im Prinzip ab 2013 für die elektronischen Kommunikationsdienste in der Union bereitgestellt werden. Längerfristig könnte unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Analyse der technologischen Trends, des künftigen Bedarfs und der Frequenznachfrage die Bereitstellung zusätzlicher Frequenzen in Betracht gezogen werden. Angesichts der Eignung des 800-MHz-Bandes für die Übertragung über weite Strecken sollten Frequenznutzungsrechte gegebenenfalls an Versorgungsverpflichtungen geknüpft werden.

(24)

Größere Breitbandmöglichkeiten für die drahtlose Übertragung sind von entscheidender Bedeutung, damit der Kultursektor neue Vertriebswege nutzen kann und einer erfolgreichen künftigen Entwicklung dieses Sektors der Weg bereitet wird.

(25)

Drahtlose Zugangssysteme, darunter lokale Funknetze, breiten sich möglicherweise über ihre gegenwärtigen Zuweisungen hinaus ohne Genehmigung aus. Im Zusammenhang mit der Bestandsaufnahme der bestehenden Nutzung von Funkfrequenzen und des neu entstehenden Frequenzbedarfs und in Abhängigkeit von der Nutzung von Funkfrequenzen für andere Anwendungszwecke sollte untersucht werden, ob die Zuweisung lizenzfreier Frequenzen für drahtlose Zugangssysteme, darunter lokale Funknetze, im 2,4-GHz- und 5-GHz-Bereich ausgeweitet werden muss und kann.

(26)

Während der Rundfunk ein bedeutender Weg der Verbreitung von Inhalten bleiben wird, da er nach wie vor das wirtschaftlichste Massenmedium ist, eröffnen drahtgebundene oder drahtlose Breitbanddienste und andere neue Dienste dem Kulturbereich neue Möglichkeiten, die Vertriebswege zu diversifizieren, Abrufdienste anzubieten und am wirtschaftlichen Potenzial des deutlichen Wachstums des Datenverkehrs teilzuhaben.

(27)

Zur Konzentration auf die Prioritäten des Mehrjahresprogramms sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission im Hinblick auf die Förderung und Verwirklichung des Ziels, der Union eine führende Stellung auf dem Gebiet der Breitbanddienste für drahtlose elektronische Kommunikation zu verschaffen, zusammenarbeiten, indem sie in kosteneffizienten Frequenzbändern Frequenzen freigeben, damit diese Dienste flächendeckend verfügbar sein können.

(28)

Da für den Ausbau der Breitbandkommunikation in der Union sowie für die Vermeidung von Marktfragmentierung und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten eine gemeinsame Vorgehensweise und Skaleneffekte entscheidend sind, sollten im Rahmen einer Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission bestimmte bewährte Verfahren in Bezug auf Genehmigungsbedingungen und -verfahren ermittelt werden. Solche Bedingungen und Verfahren könnten Folgendes umfassen: Versorgungsverpflichtungen, Frequenzblockgröße, Zeitpunkt der Gewährung der Rechte, Zugang zu Betreibern virtueller Mobilfunknetze und Geltungsdauer der Frequenznutzungsrechte. Angesichts der großen Bedeutung des Frequenzhandels für eine effizientere Frequenznutzung und den Ausbau des Binnenmarkts für drahtlose Ausrüstungen und Dienste sollten diese Bedingungen und Verfahren für Frequenzbänder gelten, die für die drahtlose Kommunikation zugewiesen sind und bei denen die Nutzungsrechte übertragen oder vermietet werden können.

(29)

Weitere Frequenzen könnten in anderen Sektoren wie Verkehr (Sicherheit, Informations- und Leitsysteme), Forschung und Entwicklung (im Folgenden „FuE“), elektronische Gesundheitsdienste und digitale Integration (e-Inclusion) sowie gegebenenfalls im Bereich Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe aufgrund der damit verbundenen verstärkten Übertragung von Bildmaterial und Daten im Interesse der schnellen und effizienteren Leistungserbringung erforderlich sein. Die Optimierung der Synergien zwischen Frequenzpolitik, FuE und Untersuchungen zur funktechnischen Kompatibilität verschiedener Frequenznutzer dürften der Innovation dienen. Ferner erfordern die Forschungsergebnisse des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013), den Frequenzbedarf von Projekten zu untersuchen, die — insbesondere für KMU — möglicherweise ein großes wirtschaftliches Potenzial oder Investitionspotenzial aufweisen, wie in den Bereichen kognitive Funktechnik oder elektronische Gesundheitsdienste. Ein angemessener Schutz vor funktechnischen Störungen sollte auch im Interesse der FuE und anderer wissenschaftlicher Tätigkeiten gewährleistet werden.

(30)

In der Strategie „Europa 2020“ werden Umweltziele für eine nachhaltige, energiesparende und wettbewerbsfähige Wirtschaft festgelegt; so soll beispielsweise die Energieeffizienz bis 2020 um 20 % gesteigert werden. Wie in der Digitalen Agenda für Europa hervorgehoben, spielt der Sektor der Informations- und Kommunikationstechnologien hier eine zentrale Rolle. Es werden u. a. folgende Maßnahmen vorgeschlagen: die Beschleunigung der unionsweiten Einführung intelligenter Energiemanagementsysteme (intelligente Stromnetze und Messsysteme), die Kommunikationsfunktionen zur Verringerung des Energieverbrauchs nutzen und die Entwicklung intelligenter Verkehrssysteme und eines intelligenten Verkehrsmanagements zur Eindämmung der CO2-Emissionen im Verkehrssektor. Eine effiziente Nutzung der Funkfrequenztechnik könnte ferner der Verringerung des Energieverbrauchs von Funkanlagen dienen und die Umweltfolgen in ländlichen und entlegenen Gebieten eindämmen.

(31)

Der Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Auswirkungen elektromagnetischer Felder ist für deren Wohlbefinden unerlässlich und sollte im Rahmen eines kohärenten Konzepts für Frequenznutzungsgenehmigungen in der Union umfassend berücksichtigt werden. Für die Frequenznutzung gilt die Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz-300 GHz) (14); es ist jedoch unbedingt eine fortlaufende Überwachung der durch ionisierende und nicht ionisierende Strahlung bedingten Folgen der Frequenznutzung für die Gesundheit sicherzustellen, einschließlich der konkreten kumulativen Auswirkungen der Nutzung von Frequenzen in unterschiedlichen Frequenzbereichen und mit immer zahlreicheren Gerätearten.

(32)

Grundlegende Ziele von allgemeinem Interesse wie der Schutz des menschlichen Lebens erfordern koordinierte technische Lösungen für die Zusammenarbeit der Sicherheits- und Rettungsdienste der Mitgliedstaaten. Es sollten auf einheitliche Weise ausreichende Frequenzen für den Ausbau und den freien Verkehr von Sicherheitsdiensten und -ausrüstungen sowie für die Entwicklung innovativer europaweiter oder interoperabler Sicherheits- und Rettungskonzepte bereitgestellt werden. In Studien hat sich für die nächsten fünf bis zehn Jahre in der gesamten Union ein zusätzlicher Bedarf an harmonisiertem Frequenzspektrum unterhalb von 1 GHz für Mobilfunk-Breitbanddienste im Bereich des Bevölkerungsschutzes und der Katastrophenhilfe gezeigt.

(33)

Die Frequenzregulierung hat aufgrund der Ausbreitungseigenschaften, des internationalen Charakters der von funkgestützten Diensten abhängigen Märkte und der Notwendigkeit, funktechnische Störungen zwischen den Ländern zu vermeiden, eine starke grenzüberschreitende bzw. internationale Dimension.

(34)

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen der Union von wesentlicher Bedeutung, wenn der Gegenstand einer internationalen Übereinkunft zum Teil in die Zuständigkeit der Organe der Union und zum Teil in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich diese Verpflichtung zur Zusammenarbeit aus dem Grundsatz einer geschlossenen völkerrechtlichen Vertretung der Union und ihrer Mitgliedstaaten.

(35)

Die Mitgliedstaaten benötigen möglicherweise auch Unterstützung im Bereich der Frequenzkoordinierung in zweiseitigen Verhandlungen mit Nachbarländern der Union, einschließlich Bewerberländern und Beitrittsländern, um ihren Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der Frequenzkoordinierung nachzukommen. Dies dürfte auch über die Grenzen der Union hinaus zur Vermeidung funktechnischer Störungen beitragen, die Frequenznutzung effizienter gestalten und die Konvergenz der Frequenznutzung erhöhen.

(36)

Damit die Ziele dieses Beschlusses erreicht werden können, muss — auch in Fragen, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten direkt betreffen — der derzeitige institutionelle Rahmen für die Koordinierung der Frequenzpolitik und -verwaltung auf der Ebene der Union verstärkt werden, wobei gleichzeitig die Zuständigkeiten und die technische Sachkenntnis der nationalen Behörden umfassend zu berücksichtigen sind. Zusammenarbeit und Koordinierung sind auch zwischen Normenorganisationen, Forschungseinrichtungen und der CEPT von grundlegender Bedeutung.

(37)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (15), ausgeübt werden.

(38)

Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Festlegung eines mehrjährigen Programms für die Funkfrequenzpolitik, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs der vorgesehenen Maßnahmen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(39)

Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat über die im Rahmen dieses Beschlusses erzielten Ergebnisse sowie über ihre Pläne für künftige Maßnahmen unterrichten.

(40)

Bei der Erstellung ihres Vorschlags hat die Kommission die Stellungnahme der durch den Beschluss 2002/622/EG der Kommission (16) eingerichteten Gruppe für Frequenzpolitik weitestgehend berücksichtigt —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel und Geltungsbereich

(1)   Zweck dieses Beschlusses ist die Festlegung eines Mehrjahresprogramms für die Funkfrequenzpolitik zur strategischen Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung im Hinblick auf das Funktionieren des Binnenmarkts in den Bereichen der Unionspolitik, in denen die Nutzung des Funkfrequenzspektrums eine Rolle spielt, wie beispielsweise elektronische Kommunikation, Forschung, technologische Entwicklung sowie Raumfahrt, Verkehr, Energie und audiovisuelle Politiken.

Dieser Beschluss lässt die Bereitstellung ausreichender Frequenzen für andere Politikbereiche der Union, wie beispielsweise Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe sowie die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik, unberührt.

(2)   Dieser Beschluss lässt das geltende Unionsrecht, insbesondere die Richtlinien 1999/5/EG, 2002/20/EG und 2002/21/EG und, vorbehaltlich des Artikels 6 dieses Beschlusses, die Entscheidung Nr. 676/2002/EG ebenso unberührt wie die auf nationaler Ebene im Einklang mit dem Unionsrecht erlassenen Maßnahmen.

(3)   Von diesem Beschluss unberührt bleiben auf nationaler Ebene im Einklang mit dem Unionsrecht erlassene Maßnahmen, die Zielen von allgemeinem Interesse dienen, insbesondere diejenigen, die sich auf die Regulierung von Inhalten und die audiovisuelle Politik beziehen.

Dieser Beschluss berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, ihr Frequenzspektrum für die Zwecke der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verteidigung zu verwalten und zu nutzen. Betreffen dieser Beschluss — oder auf dessen Grundlage angenommene Maßnahmen in den in Artikel 6 genannten Frequenzbändern — ein Frequenzspektrum, das von einem Mitgliedstaat ausschließlich und unmittelbar für die Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Verteidigung genutzt wird, so kann der betreffende Mitgliedstaat dieses Frequenzband weiterhin in dem erforderlichen Maß für die Zwecke der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung nutzen, bis die in dem Frequenzband zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses bzw. einer auf dessen Grundlage angenommenen Maßnahme bestehenden Systeme außer Betrieb genommen werden. Der Mitgliedstaat setzt die Kommission ordnungsgemäß von seiner Entscheidung in Kenntnis.

Artikel 2

Allgemeine Regulierungsgrundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission in transparenter Weise zusammen, um die einheitliche Anwendung folgender allgemeiner Regulierungsgrundsätze in der gesamten Union sicherzustellen:

a)

Anwendung des am besten geeigneten und mit dem geringstmöglichen Aufwand verbundenen Genehmigungssystems, so dass die Frequenznutzung mit der größtmöglichen Flexibilität und Effizienz erfolgt; dieses Genehmigungssystem muss auf objektive, transparente, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Kriterien gestützt sein;

b)

Beitrag zur Entfaltung des Binnenmarkts durch die Förderung der Entwicklung künftiger unionsweiter digitaler Dienste und durch die Begünstigung eines wirksamen Wettbewerbs;

c)

Förderung von Wettbewerb und Innovation unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, funktechnische Störungen zu verhindern und die technische Qualität der Dienste zu gewährleisten, um die Verfügbarkeit von Breitbanddiensten zu verbessern und dem gestiegenen Aufkommen an drahtlosem Datenverkehr effektiv gerecht zu werden;

d)

Festlegung der technischen Voraussetzungen für die Frequenznutzung unter vollständiger Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts, auch hinsichtlich der Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern;

e)

soweit möglich, Förderung der Technologie- und Dienstneutralität in Bezug auf die Frequenznutzungsrechte.

(2)   Für den Bereich der elektronischen Kommunikation gelten über die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten allgemeinen Regulierungsgrundsätze hinaus folgende spezifische Grundsätze gemäß den Artikeln 8a, 9, 9a und 9b der Richtlinie 2002/21/EG und gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG:

a)

Technologie- und Dienstneutralität in Bezug auf die Frequenznutzungsrechte für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie Übertragung oder Vermietung individueller Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen;

b)

Förderung der Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Union, damit deren effektive und effiziente Nutzung gewährleistet wird;

c)

Ermöglichung eines umfangreicheren drahtlosen Datenverkehrs und umfangreicherer Breitbanddienste, insbesondere durch größere Flexibilität und Innovationsförderung, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, funktechnische Störungen zu verhindern und die technische Qualität der Dienste zu gewährleisten.

Artikel 3

Politische Ziele

Um die Prioritäten dieses Beschlusses vorrangig zu verfolgen, arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission im Hinblick auf die Unterstützung und Erreichung folgender politischer Ziele zusammen:

a)

Förderung einer effizienten Frequenzverwaltung und -nutzung, um dem wachsenden Frequenznutzungsbedarf optimal gerecht zu werden, wobei der große gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Stellenwert von Funkfrequenzen berücksichtigt wird;

b)

Bemühung um die rechtzeitige Zuteilung eines ausreichenden und geeigneten Frequenzspektrums zur Unterstützung der politischen Ziele der Union, um der steigenden Nachfrage nach drahtlosem Datenverkehr bestmöglich gerecht zu werden und auf diese Weise die Entwicklung kommerzieller und öffentlicher Dienste zu ermöglichen, wobei wichtigen Zielen von allgemeinem Interesse wie der kulturellen Vielfalt und der Vielfalt der Medien Rechnung getragen wird; zu diesem Zweck sollte alles daran gesetzt werden, auf der Grundlage der in Artikel 9 vorgesehenen Bestandsaufnahme bis 2015 mindestens 1 200 MHz an geeigneten Frequenzen zu ermitteln. Dieser Wert beinhaltet die derzeit bereits genutzten Frequenzen;

c)

Überwindung der digitalen Kluft und Beitrag zu den Zielen der Digitalen Agenda für Europa, damit bis 2020 alle Unionsbürger einen Breitbandzugang mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s nutzen können und die Union über die höchstmögliche Breitbandgeschwindigkeit und die größtmögliche Kapazität verfügen kann;

d)

Übernahme einer Spitzenposition im Bereich der drahtlosen elektronischen Breitbandkommunikationsdienste durch die Union, indem Frequenzen in kosteneffizienten Bändern in ausreichendem Umfang freigegeben werden, um die breite Verfügbarkeit dieser Dienste sicherzustellen;

e)

Eröffnung von Chancen für den kommerziellen und den öffentlichen Sektor durch größere Breitbandkapazitäten im Mobilfunk;

f)

Förderung von Innovation und Investitionen durch eine größere Flexibilität bei der Frequenznutzung, durch die unionsweite konsequente Anwendung der Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität zwischen den einführbaren technischen Lösungen und durch die angemessene Berechenbarkeit von Regulierungsmaßnahmen, die u. a. durch den Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation gegeben ist, durch die Freigabe harmonisierter Frequenzen für neue fortschrittliche Technologien und durch die Möglichkeit des Handels mit Frequenznutzungsrechten, wodurch Chancen für den Aufbau künftiger unionsweiter digitaler Dienste eröffnet werden;

g)

Förderung eines leichten Zugangs zum Funkfrequenzspektrum durch Nutzung der Vorteile von Allgemeingenehmigungen für die elektronische Kommunikation gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/20/EG;

h)

Förderung der gemeinsamen Nutzung passiver Infrastrukturen, sofern diese Maßnahmen, wie in Artikel 12 der Richtlinie 2002/21/EG vorgesehen, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind;

i)

Aufrechterhaltung und Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs, insbesondere im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste, indem angestrebt wird, eine übermäßige, den Wettbewerb erheblich beeinträchtigende Anhäufung von Frequenznutzungsrechten durch bestimmte Unternehmen mit Hilfe von Ex-ante-Maßnahmen zu vermeiden oder nachträglich zu beseitigen;

j)

Verringerung der Fragmentierung und vollständige Ausschöpfung des Potenzials des Binnenmarkts zur Förderung des Wirtschaftswachstums und der Nutzung von Größenvorteilen auf Ebene der Union durch verstärkte Koordinierung und Harmonisierung der technischen Voraussetzungen für die Nutzung und Verfügbarkeit von Frequenzen, soweit dies angezeigt ist;

k)

Vermeidung funktechnischer und anderer Störungen, die von Funkgeräten oder anderen Geräten verursacht werden, unter anderem durch Erleichterung der Entwicklung von Normen, die zu einer effizienten Frequenznutzung beitragen, und durch Verbesserung der Störfestigkeit von Empfangsgeräten, wobei die kumulative Wirkung der zunehmenden Menge und Verbreitungsdichte von Funkgeräten und -anwendungen besonders zu berücksichtigen ist;

l)

Förderung des Zugangs der Verbraucher zu neuen Produkten und neuen Technologien, um so die Unterstützung der Verbraucher für die Umstellung auf Digitaltechnik und die effiziente Nutzung der digitalen Dividende sicherzustellen;

m)

Verringerung der CO2-Emissionen in der Union durch Steigerung der technischen und energetischen Effizienz drahtloser Kommunikationsnetze und -ausrüstungen.

Artikel 4

Verbesserung der Effizienz und Flexibilität

(1)   Die Mitgliedstaaten fördern in Zusammenarbeit mit der Kommission gegebenenfalls die kollektive Frequenznutzung und die gemeinsame Frequenznutzung.

Die Mitgliedstaaten fördern ferner die Weiterentwicklung bestehender und Entwicklung neuer Technologien wie beispielsweise der kognitiven Funktechnik, einschließlich Technologien zur Nutzung von „Freiräumen“ („white spaces“).

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten zusammen, um die Flexibilität bei der Frequenznutzung zu erhöhen, um Innovation und Investitionen zu fördern, und zwar durch die Möglichkeit des Einsatzes neuer Technologien und durch die Übertragung und Vermietung von Frequenznutzungsrechten.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Förderung der Entwicklung und Harmonisierung von Normen für Funkgeräte und Telekommunikationsendgeräte sowie für elektrische und elektronische Geräte und Netze zusammen, erforderlichenfalls auf der Grundlage von Normungsaufträgen der Kommission an die einschlägigen Normenorganisationen. Besondere Aufmerksamkeit ist auch auf Normen für Geräte für Menschen mit Behinderungen zu richten.

(4)   Die Mitgliedstaaten fördern FuE-Tätigkeiten im Bereich neuer Technologien, beispielsweise kognitiver Technologien und Datenbanken zur Geolokalisierung.

(5)   Die Mitgliedstaaten schaffen gegebenenfalls Auswahlkriterien und -verfahren für die Gewährung von Frequenznutzungsrechten, durch die der Wettbewerb, Investitionen und eine effiziente Nutzung von Frequenzen als öffentliches Gut sowie die Koexistenz von bestehenden und neuen Diensten und Geräten gefördert werden. Die Mitgliedstaaten fördern die fortlaufend effiziente Nutzung von Funkfrequenzen für Netze, Geräte und Anwendungen.

(6)   Wann immer dies notwendig ist, um eine effektive Nutzung von Frequenznutzungsrechten sicherzustellen und Frequenzhortung zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, wie Geldstrafen, Anreizprovisionen oder Rechteentzug, in Erwägung ziehen. Solche Maßnahmen müssen in transparenter, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Weise erlassen und angewendet werden.

(7)   Im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste erlassen die Mitgliedstaaten bis 1. Januar 2013 für die Entwicklung von Breitbanddiensten geeignete Zuweisungs- und Genehmigungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2002/20/EG mit dem Ziel, die größtmögliche Kapazität und die höchstmöglichen Breitbandgeschwindigkeiten zu erzielen.

(8)   Zur Vermeidung einer möglichen Fragmentierung des Binnenmarkts aufgrund unterschiedlicher Auswahlkriterien und -verfahren für harmonisierte Frequenzen, die für elektronische Kommunikationsdienste zugewiesen wurden und die gemäß Artikel 9b der Richtlinie 2002/21/EG zum Frequenzhandel in allen Mitgliedstaaten zugelassen sind, erleichtert die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips die Ermittlung und den Austausch bewährter Vorgehensweisen in Bezug auf Genehmigungsbedingungen und -verfahren und fördert den Informationsaustausch für solche Frequenzen zur Steigerung der Einheitlichkeit in der gesamten Union, und zwar im Einklang mit dem Grundsatz der Technologie- und Dienstneutralität.

Artikel 5

Wettbewerb

(1)   Die Mitgliedstaaten fördern einen wirksamen Wettbewerb und vermeiden Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste im Einklang mit den Richtlinien 2002/20/EG und 2002/21/EG.

Sie berücksichtigen ferner Wettbewerbsaspekte, wenn sie den Nutzern privater elektronischer Kommunikationsnetze Frequenznutzungsrechte gewähren.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 und unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsregeln und der von Mitgliedstaaten im Hinblick auf ein Ziel von allgemeinem Interesse gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2002/21/EG getroffenen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten unter anderem die folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)

Begrenzung der Menge der Frequenzen, für die einem Unternehmen Nutzungsrechte gewährt werden, oder Verknüpfung dieser Nutzungsrechte mit Bedingungen, z. B. die Gewährung des Großkundenzugangs bzw. nationales oder regionales Roaming in bestimmten Frequenzbändern oder Gruppen von Frequenzbändern mit ähnlichen Merkmalen (z. B. in den Frequenzbändern unter 1 GHz, die elektronischen Kommunikationsdiensten zugewiesen sind). Solche zusätzlichen Bedingungen können nur von den zuständigen nationalen Behörden auferlegt werden;

b)

Reservierung eines bestimmten Bereichs eines Frequenzbands oder eine Gruppe von Frequenzbändern für neue Marktteilnehmer, wenn dies angesichts der Lage auf dem nationalen Markt angebracht ist;

c)

Verweigerung der Gewährung neuer Nutzungsrechte oder der Genehmigung neuer Frequenznutzungsarten in bestimmten Bandbreiten oder Verknüpfung der Gewährung neuer Nutzungsrechte oder der Genehmigung neuer Nutzungsarten mit bestimmten Bedingungen, um Wettbewerbsverzerrungen durch Zuweisung, Übertragung oder Anhäufung von Frequenznutzungsrechten zu verhindern;

d)

Untersagung der oder Verknüpfung von Bedingungen mit der Übertragung von Frequenznutzungsrechten, die nicht auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Union der Fusionskontrolle unterliegt, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Wettbewerb durch die Übertragung in beträchtlicher Weise beeinträchtigt wird;

e)

Änderung bestehender Rechte im Einklang mit der Richtlinie 2002/20/EG, wenn dies erforderlich ist, um Wettbewerbsverzerrungen durch Übertragung oder Anhäufung von Frequenznutzungsrechten nachträglich zu beseitigen.

(3)   Wollen die Mitgliedstaaten eine der Maßnahmen nach Absatz 2 ergreifen, so haben sie die Verfahren für die Auferlegung oder Änderung von Bedingungen für die Gewährung von Frequenznutzungsrechten gemäß der Richtlinie 2002/20/EG einzuhalten.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Genehmigungs- und Auswahlverfahren für elektronische Kommunikationsdienste ein wirksamer Wettbewerb zum Nutzen der Bürger, Verbraucher und Unternehmen in der Union gefördert wird.

Artikel 6

Frequenzbedarf für die drahtlose Breitbandkommunikation

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen in Zusammenarbeit mit der Kommission alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass innerhalb der Union ausreichend Frequenzen für Versorgungs- und Kapazitätszwecke verfügbar sind, damit die Union in die Lage versetzt wird, über die weltweit höchsten Breitbandgeschwindigkeiten zu verfügen, wodurch drahtlose Anwendungen und eine Führungsposition der Union im Bereich der neuen Dienste ermöglicht werden und so einen wirksamen Beitrag zu wirtschaftlichem Wachstum leisten, und damit das Ziel der Bereitstellung des Breitbandzugangs für alle Bürger mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s bis 2020 erreicht wird.

(2)   Im Interesse einer größeren Verfügbarkeit von drahtlosen Breitbanddiensten zum Nutzen der Unionsbürger und der Verbraucher in der Union machen die Mitgliedstaaten die durch die Entscheidungen 2008/411/EG (3,4-3,8 GHz), 2008/477/EG (2,5-2,69 GHz) und 2009/766/EG (900-1 800 MHz) abgedeckten Frequenzbänder zu den dort beschriebenen Bedingungen verfügbar. Die Mitgliedstaaten führen in Abhängigkeit von der Marktnachfrage das Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 2012 durch, und zwar unbeschadet der derzeitigen Bereitstellung von Diensten und zu Bedingungen, die den Verbrauchern einen einfachen Zugang zu drahtlosen Breitbanddiensten ermöglichen.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterstützen die von den Anbietern durchgeführte laufende Nachrüstung ihrer digitalen Kommunikationsnetze mit den modernsten und effizientesten Technologien, damit eigene Frequenzdividenden entstehen, im Einklang mit dem Grundsatz der Technologie- und Dienstneutralität.

(4)   Die Mitgliedstaaten führen bis zum 1. Januar 2013 das Genehmigungsverfahren durch, damit das 800-MHz-Band für elektronische Kommunikationsdienste genutzt werden kann. Die Kommission gewährt bis Ende 2015 für Mitgliedstaaten, in denen aufgrund außergewöhnlicher nationaler oder örtlicher Umstände oder von Problemen bei der grenzüberschreitenden Frequenzkoordinierung das Frequenzband nicht zur Verfügung steht, auf gebührend begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats hin einzelne Ausnahmeregelungen.

Wenn begründete Probleme eines Mitgliedstaats bei der grenzüberschreitenden Frequenzkoordinierung mit einem oder mehreren Ländern — einschließlich der Bewerberländer und Beitrittsländer — über den 31. Dezember 2015 hinaus andauern und der Verfügbarkeit des 800-MHz-Bandes entgegenstehen, gewährt die Kommission ausnahmsweise auf Jahresbasis Ausnahmeregelungen, bis die betreffenden Probleme gelöst sind.

Mitgliedstaaten, denen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, gewährleisten, dass die Nutzung des 800-MHz-Bandes nicht verhindert, dass dieses Band in den angrenzenden Mitgliedstaaten für andere elektronische Kommunikationsdienste als Rundfunkdienste zur Verfügung steht.

Dieser Absatz gilt auch für Probleme bei der Frequenzkoordinierung in der Republik Zypern, die dadurch bedingt sind, dass die Regierung Zyperns daran gehindert ist, die effektive Kontrolle über Teile ihres Staatsgebiets auszuüben.

(5)   Die Mitgliedstaaten überprüfen in Zusammenarbeit mit der Kommission fortlaufend den Kapazitätsbedarf für drahtlose Breitbanddienste. Die Kommission bewertet auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung gemäß Artikel 9 Absatz 4, ob Maßnahmen zur Harmonisierung zusätzlicher Frequenzbänder erforderlich sind, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2015 darüber Bericht.

Die Mitgliedstaaten können, sofern dies angemessen und im Einklang mit dem Unionsrecht ist, sicherstellen, dass die unmittelbaren Kosten der Umstellung oder Neuzuweisung der Frequenznutzung im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften angemessen erstattet werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten fördern in Zusammenarbeit mit der Kommission — soweit angemessen — den Zugang zu Breitbanddiensten über das Frequenzband 800-MHz-Band in entlegenen und dünn besiedelten Gebieten. Hierbei prüfen die Mitgliedstaaten, wie sicherzustellen ist, dass durch die Verfügbarmachung des 800-MHz-Bandes PMSE-Nutzer („Programme Making and Special Events“) nicht beeinträchtigt werden, und ergreifen gegebenenfalls geeignete technische und regulatorische Maßnahmen.

(7)   Die Kommission bewertet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, ob es gerechtfertigt und machbar ist, die Zuweisung lizenzfreier Frequenzen für drahtlose Zugangssysteme, darunter lokale Funknetze, auszuweiten.

(8)   Die Mitgliedstaaten erlauben die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten in den harmonisierten Frequenzbändern 790-862 MHz, 880-915 MHz, 925-960 MHz, 1 710-1 785 MHz, 1 805-1 880 MHz, 1 900-1 980 MHz, 2 010-2 025 MHz, 2 110-2 170 MHz, 2,5-2,69 GHz und 3,4-3,8 GHz.

(9)   Damit alle Bürger, insbesondere in entlegenen und dünn besiedelten Gebieten, Zugang zu modernen digitalen Diensten, einschließlich Breitbanddiensten, haben, können die Mitgliedstaaten und die Kommission ermitteln, ob ausreichend Frequenzen für die Bereitstellung von Breitband-Satellitendiensten mit Internetzugang zur Verfügung stehen.

(10)   Die Mitgliedstaaten untersuchen in Zusammenarbeit mit der Kommission, ob die Verfügbarkeit und die Nutzung von Pico- und Femtozellen ausgeweitet werden können. Ferner berücksichtigen sie das Potenzial dieser zellularen Basisstationen sowie der gemeinsamen und lizenzfreien Frequenznutzung umfassend, um die Grundlage für drahtlose vermaschte Netze bereitzustellen, denen bei der Überwindung der digitalen Kluft eine zentrale Bedeutung zukommen kann.

Artikel 7

Frequenzbedarf für andere Bereiche der drahtlosen Kommunikation

Zur Unterstützung der Weiterentwicklung innovativer audiovisueller Medien und anderer Dienste für die Unionsbürger und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und sozialen Nutzens eines Binnenmarkts für digitale Dienste bemühen die Mitgliedstaaten sich in Zusammenarbeit mit der Kommission zu gewährleisten, dass für die satellitengestützte und terrestrische Erbringung solcher Dienste ausreichend Frequenzen zur Verfügung stehen, sofern der Bedarf eindeutig begründet ist.

Artikel 8

Frequenzbedarf für andere bestimmte Bereiche der Unionspolitik

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten die Verfügbarkeit von Frequenzen und schützen die für die Beobachtung der Erdatmosphäre und Erdoberfläche erforderlichen Funkfrequenzen, so dass Weltraumanwendungen entwickelt und genutzt und die Verkehrssysteme verbessert werden können; dies gilt insbesondere für das globale zivile Satellitennavigationssystem, das im Rahmen des Galileo-Programms (17) eingerichtet wird, das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) (18) sowie für intelligente Verkehrssicherheits- und Verkehrsmanagementsysteme.

(2)   Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Studien zur Energieeinsparung bei der Frequenznutzung durch, die zu einer Niedrigemissionsstrategie beitragen, und erwägt, Frequenzen für Drahtlostechnologien zur Verfügung zu stellen, die das Potenzial aufweisen, größere Energieeinsparungen zu erzielen und die Effizienz anderer Vertriebsnetze, beispielsweise von Wasserversorgungsnetzen, zu steigern (einschließlich intelligenter Energienetze und intelligenter Messsysteme).

(3)   Die Kommission ist in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bestrebt zu gewährleisten, dass ausreichende Frequenzen unter harmonisierten Bedingungen zur Verfügung stehen, um den Ausbau von Sicherheitsdiensten und den freien Verkehr entsprechender Geräte sowie die Entwicklung innovativer, interoperabler Lösungen für öffentliche Sicherheit und Bevölkerungsschutz, Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe zu unterstützen.

(4)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten mit Wissenschaft und Hochschulen zusammen, um eine Reihe von Initiativen im Bereich der FuE und der innovativen Anwendungen zu ermitteln, die bedeutende sozioökonomische Nutzeffekte und/oder ein beträchtliches Investitionspotenzial haben könnten, und sie prüfen den Frequenzbedarf für diese Anwendungen und untersuchen gegebenenfalls, wie unter harmonisierten technischen Bedingungen und mit dem geringstmöglichen Verwaltungsaufwand für diese Anwendungen ausreichende Frequenzen zugewiesen werden können.

(5)   Im Einklang mit den Zielen der Union, die Integration des Binnenmarkts und den Zugang zu Kultur zu verbessern, sind die Mitgliedstaaten bestrebt, in Zusammenarbeit mit der Kommission die Bereitstellung der erforderlichen Frequenzbänder für die PMSE-Nutzer („Programme Making and Special Events“) zu gewährleisten.

(6)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind bestrebt sicherzustellen, dass Funkfrequenzen für die Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) und andere Technologien für drahtlose Kommunikation im Internet der Dinge zur Verfügung stehen; sie arbeiten zusammen, um die Entwicklung von Standards und die Harmonisierung der Zuweisung von Funkfrequenzen für die Kommunikation im Internet der Dinge in allen Mitgliedstaaten zu fördern.

Artikel 9

Bestandsaufnahme

(1)   Es wird eine Bestandsaufnahme der bestehenden Frequenznutzung sowohl für kommerzielle als auch für öffentliche Zwecke erstellt.

Die Ziele der Bestandsaufnahme sind:

a)

die Ermittlung der Frequenzbänder zu erlauben, bei denen die Effizienz der bestehenden Frequenznutzung verbessert werden könnte;

b)

dazu beizutragen, Frequenzbänder, in denen eine Neuzuweisung durchgeführt werden könnte, und Möglichkeiten der gemeinsamen Nutzung zu ermitteln, um die in diesem Beschluss dargelegten politischen Maßnahmen der Union zu unterstützen, wobei der künftige Frequenzbedarf — ausgehend, unter anderem, von der Nachfrage der Verbraucher und Betreiber — und die Möglichkeiten seiner Deckung zu berücksichtigen sind;

c)

dazu beizutragen, die verschiedenen Arten der Frequenznutzung sowohl durch private als auch öffentliche Nutzer zu prüfen;

d)

dabei zu helfen, jene Frequenzbänder zu ermitteln, die zugewiesen oder neu zugewiesen werden könnten, um ihre Nutzung effizienter zu gestalten, die Innovation zu fördern, den Wettbewerb im Binnenmarkt zu steigern und neue Wege für eine gemeinsame Nutzung des Funkfrequenzspektrums zu erkunden, und zwar zum Vorteil sowohl der privaten wie der öffentlichen Nutzer und unter Berücksichtigung potenzieller positiver und negativer Folgen der Zuweisung und Neuzuweisung dieser und benachbarter Frequenzbänder für bisherige Nutzer.

(2)   Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung von Absatz 1 erlässt die Kommission unter weitestgehender Berücksichtigung der Ansichten der Gruppe für Frequenzpolitik bis zum 1. Juli 2013 Durchführungsrechtsakte:

a)

zur Entwicklung näherer Vorschriften und einheitlicher Formate für die Erhebung und Bereitstellung von Daten über die bestehende Frequenznutzung durch die Mitgliedstaaten an die Kommission, sofern die Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis gemäß Artikel 8 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG und das Recht der Mitgliedstaaten auf Zurückhaltung vertraulicher Informationen gewahrt werden, und unter Berücksichtigung des Ziels, den Verwaltungsaufwand zu minimieren, und der bestehenden Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten im Rahmen sonstigen Unionsrechts, insbesondere Verpflichtungen zur Bereitstellung spezifischer Informationen;

b)

zur Entwicklung einer Methode für die Analyse technologischer Trends, des künftigen Bedarfs und der Nachfrage nach Frequenzen in den von diesem Beschluss erfassten Bereichen der Unionspolitik, insbesondere für jene Dienste, die im Frequenzbereich von 400 MHz bis 6 GHz betrieben werden könnten, um eine sich abzeichnende und potenziell wesentliche Frequenznutzung zu ermitteln.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 13 Absatz 2 erlassen.

(3)   Die Kommission verwaltet die Bestandsaufnahme gemäß Absatz 1 gemäß den Durchführungsrechtsakten nach Absatz 2.

(4)   Die Kommission führt die Analyse der technologischen Trends, des künftigen Bedarfs und der Nachfrage nach Frequenzen im Einklang mit den Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 2 Buchstabe b durch. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Analyse vor.

Artikel 10

Internationale Verhandlungen

(1)   In internationalen Verhandlungen über Frequenzangelegenheiten gelten die folgenden Grundsätze:

a)

Fällt der Gegenstand der internationalen Verhandlungen in die Zuständigkeit der Union, so wird der Standpunkt der Union gemäß dem Unionsrecht festgelegt;

b)

Fällt der Gegenstand der internationalen Verhandlungen teilweise in die Zuständigkeit der Union und teilweise in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, so sind die Union und die Mitgliedstaaten bestrebt, einen gemeinsamen Standpunkt gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit festzulegen.

Für die Zwecke der Anwendung des Unterabsatzes 1 Buchstabe b arbeiten die Union und die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Grundsatz einer geschlossenen völkerrechtlichen Vertretung der Union und ihrer Mitgliedstaaten zusammen.

(2)   Die Union unterstützt die Mitgliedstaaten auf Anfrage in rechtlicher, politischer und technischer Hinsicht, um Frequenzkoordinierungsprobleme mit den an die Union angrenzenden Ländern einschließlich der Bewerberländer und der Beitrittsländer so zu lösen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nachkommen können. Bei dieser Beistandsleistung macht die Union von allen ihren rechtlichen und politischen Befugnissen zur Förderung der Durchführung der Politik der Union Gebrauch.

Die Union unterstützt auch die Bemühungen von Drittländern um eine Frequenzverwaltung, die mit der in der Union vereinbar ist, um auf diese Weise die frequenzpolitischen Ziele der Union zu fördern.

(3)   Bei Verhandlungen mit Drittländern in einem zweiseitigen oder mehrseitigen Rahmen sind die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht gebunden. Wenn sie internationale Verpflichtungen in Bezug auf Funkfrequenzen unterzeichnen oder anderweitig eingehen, fügen die Mitgliedstaaten dem Unterzeichnungs- oder sonstigen Einwilligungsakt eine gemeinsame Erklärung bei, aus der hervorgeht, dass sie solche internationalen Vereinbarungen oder Verpflichtungen in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union umsetzen werden.

Artikel 11

Zusammenarbeit der verschiedenen Stellen

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und verbessern das bestehende institutionelle Gefüge, um die Koordinierung der Frequenzverwaltung auf Ebene der Union sowie auch in Fragen, die zwei oder mehrere Mitgliedstaaten direkt betreffen, voranzutreiben, damit sich der Binnenmarkt weiterentwickelt und die frequenzpolitischen Ziele der Union vollständig erreicht werden.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten ermutigen die Normenorganisationen, die CEPT und die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission sowie alle einschlägigen Parteien, in technischen Fragen eng zusammenzuarbeiten, um eine effiziente Frequenznutzung zu fördern. Zu diesem Zweck halten sie eine geeignete Verbindung zwischen Frequenzverwaltung und Normung in einer Weise aufrecht, die dem Ausbau des Binnenmarkts dient.

Artikel 12

Öffentliche Konsultationen

Wann immer dies angezeigt ist, veranstaltet die Kommission öffentliche Konsultationen zur Einholung von Stellungnahmen aller interessierten Seiten und von Meinungsäußerungen aus der allgemeinen Öffentlichkeit über die Nutzung von Funkfrequenzen in der Union.

Artikel 13

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird vom Funkfrequenzausschuss unterstützt, der durch die Entscheidung Nr. 676/2002/EG eingesetzt worden ist. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 14

Einhaltung der politischen Orientierungen und Ziele

Soweit in diesem Beschluss nicht anders angegeben, wenden die Mitgliedstaaten die in diesem Beschluss festgelegten politischen Orientierungen und Ziele ab dem 1. Juli 2015 an.

Artikel 15

Berichterstattung und Überprüfung

Bis zum 10. April 2014 berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Tätigkeiten und Maßnahmen aufgrund dieses Beschlusses.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle für eine Überprüfung der Anwendung dieses Beschlusses erforderlichen Informationen.

Bis zum 31. Dezember 2015 überprüft die Kommission die Anwendung dieses Beschlusses.

Artikel 16

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 17

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 14. März 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 53.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 13. Dezember 2011 (ABl. C 46 E vom 17.2.2012, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(4)  ABl. L 91, vom 7.4.1999, S. 10.

(5)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

(6)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

(7)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(8)  ABl. L 196 vom 17.7.1987, S. 85.

(9)  ABl. L 129 vom 17.5.2007, S. 67.

(10)  Entscheidung 2008/411/EG der Kommission vom 21. Mai 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 3 400-3800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (ABl. L 144 vom 4.6.2008, S. 77).

(11)  Entscheidung 2008/477/EG der Kommission vom 13. Juni 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 2 500-2 690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 37).

(12)  Entscheidung 2009/766/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1 800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 32).

(13)  ABl. L 308 vom 24.11.2009, S. 24.

(14)  ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59.

(15)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(16)  ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 49.

(17)  Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1).

(18)  Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1).


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