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Document 32011Q0624(01)

Geschäftsordnung des Berufungsausschusses (Verordnung (EU) Nr. 182/2011) — Vom Berufungsausschuss angenommen am 29. März 2011

OJ C 183, 24.6.2011, p. 13–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

24.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/13


Geschäftsordnung des Berufungsausschusses (Verordnung (EU) Nr. 182/2011)

Vom Berufungsausschuss angenommen am 29. März 2011

2011/C 183/05

DER BERUFUNGSAUSSCHUSS —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 7

auf Vorschlag der Kommission —

GIBT SICH FOLGENDE GESCHÄFTSORDNUNG:

Artikel 1

Allgemeine Vorschriften für die Einberufung

(1)   Unbeschadet von Artikel 2 unterrichtet der Vorsitz eines Ausschusses, wenn er gemäß Artikel 5 Absätze 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 beschließt, den Berufungsausschuss mit einer Sache zu befassen, unverzüglich die Ausschussmitglieder und die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten (nachstehend: „die Ständigen Vertretungen”) von seinem Beschluss. Der Zeitpunkt dieser Unterrichtung gilt als Zeitpunkt der Befassung. Zusammen mit der Unterrichtung von der Befassung wird der endgültige Entwurf des Durchführungsrechtsakts übermittelt, wie er dem Ausschuss zur Abstimmung vorgelegt wird.

(2)   In den in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Fällen legt der Ausschussvorsitz den Durchführungsrechtsakt unverzüglich dem Berufungsausschuss vor. Der Zeitpunkt dieser Vorlage gilt als Zeitpunkt der Befassung.

(3)   In Einklang mit Artikel 3 Absatz 7 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 tritt der Berufungsausschuss frühestens 14 Kalendertage und spätestens sechs Wochen nach dem Zeitpunkt der Befassung zusammen.

(4)   Außer in hinreichend begründeten Fällen setzt der Vorsitz eine Sitzung frühestens 14 Tage, nachdem der Entwurf des Durchführungsrechtsakts und der Entwurf der Tagesordnung dem Berufungsausschuss vorgelegt wurden, an.

(5)   In Einklang mit Artikel 3 Absatz 7 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 legt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten den Zeitpunkt für die Sitzung des Berufungsausschusses fest, damit die Mitgliedstaaten und die Kommission für eine Vertretung auf angemessener Ebene sorgen können.

Diesbezüglich konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten zu verschiedenen Optionen für den Sitzungstermin. Die Mitgliedstaaten unterbreiten entsprechende Vorschläge und teilen die hinreichend hohe und horizontale Ebene (einschließlich Ministerebene) der Vertretung mit, die sie für angemessen erachten. Im Allgemeinen sollte die Vertretung nicht unterhalb der Ebene der Mitglieder des Ausschusses der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten angesiedelt sein. Die Kommission berücksichtigt diese Vorschläge soweit wie möglich.

Artikel 2

Einberufung einer Sitzung in Fällen von Entwürfen für endgültige Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen

(1)   In den in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Fällen nimmt die Kommission die Konsultationen mit den Mitgliedstaaten unmittelbar nach der Abstimmung auf.

(2)   Der Vorsitz unterrichtet die Ausschussmitglieder und die Ständigen Vertretungen von den Ergebnissen der Konsultationen gemäß Absatz 1 und legt dem Berufungsausschuss auf dieser Grundlage entweder

a)

die Fassung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts, über die der Ausschuss abgestimmt hat, oder

b)

eine geänderte Fassung des Durchführungsrechtsakts vor.

Der Zeitpunkt der Vorlage gemäß Unterabsatz 1 gilt als Zeitpunkt der Befassung. Dieser liegt frühestens 14 Kalendertage und spätestens einen Monat nach der Sitzung des Ausschusses.

(3)   In Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 tritt der Berufungsausschuss frühestens 14 Tage und spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt der Befassung zusammen.

(4)   In Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 lassen die in diesem Absatz festgelegten Fristen die Notwendigkeit, die Einhaltung der in dem betreffenden Basisrechtsakt festgelegten Fristen zu wahren, unberührt.

Artikel 3

Übermittlung an den Berufungsausschuss

(1)   Der Vorsitz des Berufungsausschusses setzt die Tagesordnung fest und legt sie dem Berufungsausschuss vor.

(2)   Der Vorsitz des Berufungsausschusses übermittelt den Mitgliedern frühzeitig und spätestens 14 Kalendertage vor dem Sitzungstermin des Berufungsausschusses die Einladung, die Entwürfe der Durchführungsrechtsakte und sonstige Sitzungsunterlagen unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und der Komplexität der Tagesordnungspunkte gemäß Artikel 1 Absatz 4. Die Übermittlung erfolgt gemäß Artikel 11 Absatz 2.

Artikel 4

Stellungnahme des Berufungsausschusses

(1)   Der Berufungsausschuss nimmt binnen der vom Vorsitz gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 7 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Frist zu dem Entwurf eines Durchführungsrechtakts oder in den Fällen von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu dem Durchführungsrechtsakt Stellung.

(2)   Der Vorsitz bemüht sich gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 um Lösungen, die im Berufungsausschuss eine möglichst breite Unterstützung finden. Vor der Abstimmung unterrichtet der Vorsitz den Berufungsausschuss darüber, in welcher Form die Beratungen und die vorgeschlagenen Änderungen berücksichtigt wurden, insbesondere was diejenigen Vorschläge angeht, die im Berufungsausschuss breite Unterstützung gefunden haben.

(3)   Der Berufungsausschuss gibt seine Stellungnahme gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 mit qualifizierter Mehrheit ab.

Abweichend von Unterabsatz 1 gibt der Berufungsausschuss bis zum 1. September 2012 seine Stellungnahme zu Entwürfen für endgültige Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder ab.

(4)   Solange kein Mitglied des Berufungsausschusses Widerspruch einlegt, kann der Vorsitz ohne förmliche Abstimmung feststellen, dass der Berufungsausschuss im Konsens eine befürwortende Stellungnahme zu dem Entwurf des Durchführungsrechtsakts abgegeben hat.

(5)   Der Vorsitz kann in Absprache mit den Mitgliedern des Berufungsausschusses die Abstimmung über einen Tagesordnungspunkt von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds des Berufungsausschusses auf das Ende der Sitzung oder auf eine spätere Sitzung verlegen.

(6)   Wird keine Stellungnahme abgegeben, unterrichtet der Vorsitz die Ausschussmitglieder so bald wie möglich, ob die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt zu erlassen gedenkt.

Artikel 5

Vertretung und Beschlussfähigkeit

(1)   Jeder Mitgliedstaat gilt als ein Mitglied des Berufungsausschusses. Jedes Mitglied des Berufungsausschusses beschließt über die Zusammensetzung seiner Delegation und teilt sie dem Vorsitz und den anderen Mitgliedstaaten mit, damit auf der Sitzung des Berufungsausschusses eine möglichst homogene Ebene der Vertretung erreicht wird. Die Zusammensetzung der Delegation wird dem Vorsitz des Berufungsausschusses binnen einer angemessenen Frist und spätestens 5 Kalendertage vor der Sitzung des Berufungsausschusses mitgeteilt.

(2)   Die Kommission erstattet nur die Reisekosten einer Person je Mitgliedstaat.

(3)   Die Delegation eines Mitgliedstaates kann höchstens einen weiteren Mitgliedstaat vertreten. Der Mitgliedstaat, der vertreten wird, teilt dies dem Vorsitz vor der Sitzung oder spätestens vor der Abstimmung mit.

(4)   Für die Beschlussfähigkeit des Berufungsausschusses ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitgliedstaaten erforderlich. Dies gilt auch, wenn der Berufungsausschuss eine einvernehmliche Stellungnahme abgibt. Wird jedoch die Frist für die Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 3 Absatz 3 oder Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 überschritten, so gilt im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung, dass der Berufungsausschuss keine Stellungnahme abgegeben hat.

Artikel 6

Dritte und Sachverständige

(1)   Die aufgrund eines bindenden Rechtsakts anwesenheitsberechtigten Vertreter von Drittstaaten oder Organisationen werden zu den Sitzungen des Berufungsausschusses eingeladen.

(2)   Vertreter der Bewerberländer werden ab dem Datum der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags zu den Sitzungen des Berufungsausschusses eingeladen.

(3)   Unterstützt eine einfache Mehrheit der Mitglieder des Berufungsausschusses einen Antrag auf Anwesenheit von Vertretern von Einrichtungen, Ämtern oder Agenturen der Union, denen der Basisrechtsakt eine Rolle bei der Annahme des Durchführungsrechtsakts zuweist, so werden diese zu der Sitzung eingeladen. Es steht dem Vorsitz frei, diese Vertreter auch von sich aus einzuladen. Allerdings ist eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten ausreichend, um Einspruch gegen ihre Teilnahme an der Sitzung zu erheben.

(4)   Vertreter von Dritten im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 sind bei den Abstimmungen des Berufungsausschusses nicht zugegen und nehmen an der Abstimmung nicht teil.

(5)   Dritte oder Sachverständige, die nicht der Delegation eines Mitgliedstaates angehören, nehmen an den Sitzungen des Berufungsausschusses nicht teil.

Artikel 7

Schriftliches Verfahren

(1)   Der Vorsitz kann die Stellungnahme des Berufungsausschusses gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 im schriftlichen Verfahren einholen. Der Vorsitz kann insbesondere in jenen Fällen auf das schriftliche Verfahren zurückgreifen, in denen der Entwurf des Durchführungsrechtsakts zuvor bereits in einer Sitzung des Berufungsausschusses erörtert wurde.

(2)   Der Vorsitz unterrichtet die Mitglieder des Berufungsausschusses unverzüglich, spätestens aber 14 Kalendertage nach Fristende vom Ergebnis des schriftlichen Verfahrens.

Artikel 8

Sekretariat

Die Kommission stellt das Sekretariat des Berufungsausschusses.

Artikel 9

Protokoll und Kurzniederschrift

(1)   Das in Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehene Sitzungsprotokoll wird unter der Verantwortung des Vorsitzes erstellt. Jedes Ausschussmitglied kann verlangen, dass sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird. Der Vorsitz übermittelt den Mitgliedern des Berufungsausschusses das Protokoll unverzüglich, spätestens aber einen Monat nach der Sitzung.

Die Ausschussmitglieder teilen dem Vorsitz etwaige Bemerkungen zum Protokollentwurf schriftlich mit. Kommt keine Einigung zustande, so wird die Angelegenheit im Berufungsausschuss erörtert. Wird auch dann keine Einigung erzielt, so werden die betreffenden Bemerkungen dem Protokoll als Anlage beigefügt.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erstellt der Vorsitz eine Kurzniederschrift mit einer Kurzbeschreibung der einzelnen Tagesordnungspunkte und den Ergebnissen etwaiger Abstimmungen über dem Berufungsausschuss vorgelegte Entwürfe von Durchführungsrechtsakten. Die Kurzniederschrift enthält keine Angaben zum Standpunkt der einzelnen Mitglieder in den Beratungen des Berufungsausschusses.

Artikel 10

Anwesenheitsliste

In jeder Sitzung erstellt der Vorsitz eine Anwesenheitsliste, in der anzugeben ist, welcher Behörde oder welcher Organisation die Personen angehören, die von den Mitgliedstaaten zu ihrer Vertretung bestimmt worden sind.

Artikel 11

Schriftverkehr

(1)   Der den Berufungsausschuss betreffende Schriftverkehr ist an die Kommission zu richten, zu Händen des Ausschussvorsitzes.

(2)   Für die Mitglieder des Berufungsausschusses bestimmter Schriftverkehr ist an die Ständigen Vertretungen zu richten. Darüber hinaus kann der Schriftverkehr den von den Mitgliedstaaten als ihre Vertreter im Berufungsausschuss benannten Personen auch unmittelbar zugeleitet werden.

(3)   Die Ständigen Vertretungen und die Kommission können eine zentrale elektronische Adresse für den Schriftverkehr angeben.

Artikel 12

Zugang zu Dokumenten und Vertraulichkeit

(1)   Anträge auf Zugang zu Dokumenten des Berufungsausschusses werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates bearbeitet (2). Die Kommission befindet über entsprechende Anträge auf der Grundlage ihrer Geschäftsordnung in der durch den Beschluss 2001/937/EG,EGKS,Euratom (3) geänderten Fassung. Richtet sich ein solcher Antrag an einen Mitgliedstaat, so verfährt dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2)   Die Beratungen des Berufungsausschusses sind vertraulich.

(3)   Den Mitgliedern des Berufungsausschusses und den Vertretern Dritter vorgelegte Dokumente sind vertraulich, sofern sie nicht gemäß Absatz 1 offengelegt oder auf andere Weise von der Kommission der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(4)   Die Mitglieder des Berufungsausschusses und die Vertreter Dritter beachten die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gemäß diesem Artikel. Der Vorsitz gewährleistet, dass die Vertreter Dritter von der ihnen auferlegten Vertraulichkeitspflicht in Kenntnis gesetzt werden.

Artikel 13

Schutz personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten werden vom Berufungsausschuss im Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) bearbeitet; für die Verarbeitung verantwortlich im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung ist der Vorsitz.

Artikel 14

Prüfung

Die Kommission prüft bis April 2014, wie sich die vorliegende Geschäftsordnung in der Praxis bewährt hat und legt gegebenenfalls einen Vorschlag für ihre Überarbeitung vor.


(1)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(2)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(3)  ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 94.

(4)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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