EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32010L0043

Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 176, 10.7.2010, p. 42–61 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 06 Volume 004 P. 207 - 226

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/08/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/43/oj

10.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/42


RICHTLINIE 2010/43/EU DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2010

zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 6, Artikel 33 Absatz 6 und Artikel 51 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Bereichen organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte und Wohlverhalten sollten Regeln und Terminologie so weit wie möglich an die Standards angepasst werden, die im Finanzdienstleistungsbereich durch die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (2) und durch die Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (3) gesetzt wurden. Durch eine solche Anpassung, die den Besonderheiten der gemeinsamen Portfolioverwaltung gebührend Rechnung tragen muss, ließen sich nicht nur zwischen den verschiedenen Finanzdienstleistungsbranchen gleiche Standards erreichen, sondern auch bei der Vermögensverwaltung allgemein, wo einige Mitgliedstaaten schon heute bestimmte Anforderungen der Richtlinie 2006/73/EG auf OGAW-Verwaltungsgesellschaften ausgedehnt haben.

(2)

Damit die Durchführungsbestimmungen den Besonderheiten der Märkte und Rechtssysteme der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung tragen können, sollten diese Regeln in Form einer Richtlinie erlassen werden. Eine Richtlinie wird auch größtmögliche Kohärenz mit der durch die Richtlinie 2006/73/EG geschaffenen Regelung ermöglichen.

(3)

Auch wenn die Grundsätze dieser Richtlinie allgemein für alle Verwaltungsgesellschaften gelten, sind sie doch flexibel genug, um zu gewährleisten, dass bei ihrer Anwendung und deren Kontrolle durch die zuständigen Behörden verhältnismäßig verfahren und der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte einer Verwaltungsgesellschaft, der Vielfalt der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/65/EG fallenden Gesellschaften und dem unterschiedlichen Charakter der einzelnen OGAW, die von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden können, Rechnung getragen wird.

(4)

Sofern das einzelstaatliche Recht dies zulässt, sollten Verwaltungsgesellschaften einen Teil ihrer Tätigkeiten auf Dritte übertragen können. Die Durchführungsbestimmungen sollten entsprechend gelesen werden. Bei der Entscheidung, ob ein Dritter, dem bestimmte Aufgaben übertragen werden sollen, für die Art der auszuführenden Tätigkeiten als qualifiziert und befähigt angesehen werden kann, sollte eine Verwaltungsgesellschaft mit der gebotenen Sorgfalt verfahren. Der Dritte sollte deshalb in Bezug auf die auszuführende Tätigkeit alle Anforderungen an Organisation und Vermeidung von Interessenkonflikten erfüllen. Daraus folgt auch, dass die Verwaltungsgesellschaft sich vergewissern sollte, dass der Dritte die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Anforderungen getroffen hat, und dass die Verwaltungsgesellschaft die Einhaltung dieser Anforderungen durch den Dritten wirksam überwachen sollte. Ist der Beauftragte dafür verantwortlich, dass die für die delegierten Tätigkeiten geltenden Bestimmungen eingehalten werden, sollten für die Überwachung der delegierten Tätigkeiten gleichwertige organisatorische Anforderungen und Bestimmungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten gelten. Wenn die Verwaltungsgesellschaft die Qualifikation und Fähigkeit mit der gebotenen Sorgfalt prüft, sollte sie dabei berücksichtigen können, dass der Dritte, dem Aufgaben übertragen werden, in vielen Fällen der Richtlinie 2004/39/EG unterliegt.

(5)

Um zu vermeiden, dass für Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften, die keine Verwaltungsgesellschaft bestimmt haben, unterschiedliche Standards gelten, sollten Letztere den gleichen Verhaltensregeln und Bestimmungen zu Interessenkonflikten und Risikomanagement unterworfen werden wie Verwaltungsgesellschaften. Aus diesem Grund sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie über administrative Verfahren und interne Kontrollmechanismen der vorbildlichen Praxis halber sowohl für Verwaltungsgesellschaften als auch für Investmentgesellschaften, die keine Verwaltungsgesellschaft bestimmt haben, gelten, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist.

(6)

Die Richtlinie 2009/65/EG verpflichtet Verwaltungsgesellschaften zu soliden administrativen Verfahren. Zur Erfüllung dieser Anforderung sollten Verwaltungsgesellschaften eine gut dokumentierte Organisationsstruktur mit klarer Aufgabenverteilung schaffen, bei der ein reibungsloser Informationsfluss zwischen allen Beteiligten gewährleistet ist. Verwaltungsgesellschaften sollten darüber hinaus ausreichende Systeme zur Datensicherung und Gewährleistung der Geschäftsfortführung im Krisenfall schaffen, die es ihnen ermöglichen, auch in Fällen, in denen ihre Tätigkeiten von Dritten ausgeführt werden, ihren Pflichten nachzukommen.

(7)

Verwaltungsgesellschaften sollten ferner die zur Erfüllung ihrer Pflichten notwendigen Ressourcen halten, insbesondere um Mitarbeiter mit den erforderlichen Kompetenzen, Kenntnissen und Erfahrungen beschäftigen zu können.

(8)

Im Hinblick auf sichere Datenverarbeitungsverfahren und die Dokumentationspflicht für alle OGAW-Transaktionen sollte die Verwaltungsgesellschaft über Vorkehrungen verfügen, die eine zeitnahe und ordnungsgemäße Aufzeichnung aller für OGAW ausgeführten Transaktionen ermöglichen.

(9)

Die Rechnungslegung ist einer der zentralen Bereiche der OGAW-Verwaltung. Es ist daher von allergrößter Bedeutung, die Rechnungslegungsverfahren in den Durchführungsbestimmungen näher auszuführen. Der Grundsatz, wonach alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines OGAW oder seiner Teilfonds direkt ermittelt werden können, und Konten getrennt geführt werden sollten, sollte in dieser Richtlinie deshalb beibehalten werden. Bestehen darüber hinaus verschiedene, beispielsweise von der Höhe der Verwaltungsgebühren abhängige Anteilsklassen, so sollte der Nettoinventarwert der einzelnen Klassen direkt aus dem Rechnungswesen gezogen werden können.

(10)

Eine klare Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsleitung und Aufsichtsfunktion ist für die Umsetzung der in der Richtlinie 2009/65/EG vorgeschriebenen angemessenen internen Kontrollverfahren von zentraler Bedeutung. Für die Umsetzung der allgemeinen Anlagepolitik, die in der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (4), dargelegt ist, sollte folglich die Geschäftsleitung zuständig sein. Auch für die Anlagestrategien, die allgemeine Hinweise auf die strategische Anlagenstrukturierung des OGAW liefern, und die für eine angemessene und wirksame Umsetzung der Anlagepolitik erforderlichen Anlagetechniken sollte weiterhin die Geschäftsleitung zuständig sein. Die klare Aufgabenverteilung sollte auch angemessene Kontrollen sicherstellen, die gewährleisten, dass das OGAW-Vermögen gemäß den Vertragsbedingungen oder der Satzung des Fonds und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen angelegt wird, und die Risikolimits der einzelnen OGAW eingehalten werden. Die Aufgabenverteilung sollte mit Rolle und Aufgaben der Geschäftsleitung und der Aufsichtsfunktion, wie sie im geltenden nationalen Recht und in den nationalen Corporate-Governance-Kodizes festgelegt sind, in Einklang stehen. Der Geschäftsleitung können mehrere oder alle Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans angehören.

(11)

Um zu gewährleisten, dass Verwaltungsgesellschaften über einen angemessenen Kontrollmechanismus verfügen, sind eine ständige Compliance-Funktion und eine Innenrevisionsfunktion erforderlich. Die Compliance-Funktion sollte so ausgelegt sein, dass jedes Risiko, dass die Verwaltungsgesellschaft ihren Pflichten aus der Richtlinie 2009/65/EG nicht nachkommt, von ihr aufgedeckt werden kann. Die Innenrevisionsfunktion sollte darauf abzielen, die diversen Kontrollverfahren und administrativen Regelungen, die die Verwaltungsgesellschaft geschaffen hat, zu überprüfen und zu bewerten.

(12)

Den Verwaltungsgesellschaften sollte bei der Organisation ihres Risikomanagements ein gewisser Spielraum zugestanden werden. In Fällen, in denen eine separate Risikomanagement-Funktion nicht angemessen oder verhältnismäßig ist, sollte die Verwaltungsgesellschaft dennoch nachweisen können, dass spezielle Maßnahmen zum Schutz vor Interessenkonflikten getroffen wurden, die ein unabhängiges Risikomanagement ermöglichen.

(13)

Die Richtlinie 2009/65/EG verpflichtet die Verwaltungsgesellschaften, Regeln für persönliche Geschäfte aufzustellen. Gemäß der Richtlinie 2006/73/EG sollten Verwaltungsgesellschaften Mitarbeiter, die sich in einem Interessenkonflikt befinden oder über Insider-Informationen im Sinne der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (5) verfügen, an persönlichen Geschäften hindern, die durch einen Missbrauch von Informationen ermöglicht werden, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erlangt haben.

(14)

Nach der Richtlinie 2009/65/EG müssen Verwaltungsgesellschaften sicherstellen, dass für jedes Portfoliogeschäft im Zusammenhang mit OGAW Ursprung, Gegenparteien, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden können. Zu diesem Zweck müssen Anforderungen an die Aufzeichnung von Portfoliogeschäften und Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen festgelegt werden.

(15)

Nach der Richtlinie 2009/65/EG müssen OGAW-Verwaltungsgesellschaften über angemessene Verfahren verfügen, um bei unvermeidlichen Interessenkonflikten eine faire Behandlung der OGAW zu gewährleisten. Verwaltungsgesellschaften sollten deshalb sicherstellen, dass in einem solchen Fall die Geschäftsleitung oder eine andere zuständige interne Stelle unverzüglich informiert wird, damit sie alle zur Gewährleistung einer fairen Behandlung des OGAW und seiner Anteilinhaber notwendigen Entscheidungen treffen kann.

(16)

Verwaltungsgesellschaften sollten dazu verpflichtet werden, für die Ausübung der Stimmrechte, die mit den Finanzinstrumenten im Portfolio der von ihnen verwalteten OGAW verbunden sind, eine wirksame und angemessene Strategie festzulegen, anzuwenden und aufrechtzuerhalten, um so zu gewährleisten, dass diese Rechte zum ausschließlichen Nutzen der OGAW ausgeübt werden. Informationen über diese Strategie und ihre Anwendung sollten für die Anleger, u. a. über eine Website frei verfügbar sein. Je nach Fall und Anlagestrategie des OGAW könnte auch die Entscheidung, Stimmrechte nicht auszuüben, unter bestimmten Umständen so gesehen werden, dass dies ausschließlich dem OGAW nutzt. Die Möglichkeit, dass eine Investmentgesellschaft selbst abstimmt oder ihrer Verwaltungsgesellschaft spezielle Anweisungen für die Stimmabgabe erteilt, sollte allerdings nicht ausgeschlossen werden.

(17)

Von der Pflicht zur Unterrichtung der Geschäftsleitung oder einer anderen zuständigen internen Stelle der Verwaltungsgesellschaft, damit diese die notwendigen Entscheidungen treffen kann, unberührt bleiben sollte die Pflicht der Verwaltungsgesellschaften und OGAW, beispielsweise in ihren regelmäßigen Berichten Situationen anzuzeigen, in denen die organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen für Interessenkonflikte nicht ausgereicht haben, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass dem Risiko einer Schädigung von Kundeninteressen vorgebeugt ist. Die Entscheidung der Verwaltungsgesellschaft sollte in diesen Berichten unter Berücksichtigung der internen Grundsätze und Verfahren, die zur Ermittlung, Vorbeugung und Regelung von Interessenkonflikten beschlossen wurden, erläutert und begründet werden, selbst wenn die Entscheidung darin besteht, nichts zu unternehmen.

(18)

Die Richtlinie 2009/65/EG verpflichtet Verwaltungsgesellschaften, im besten Interesse der von ihnen verwalteten OGAW und der Integrität des Marktes zu handeln. Bestimmte Praktiken, wie Market Timing und Late Trading, können den Anteilinhabern schaden und die Funktionsmechanismen des Marktes untergraben. Aus diesem Grund sollten Verwaltungsgesellschaften über angemessene Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken verfügen. Darüber hinaus sollten Verwaltungsgesellschaften unter Berücksichtigung der Anlageziele und -politik des OGAW angemessene Verfahren zum Schutz gegen unangemessene Gebühren und Praktiken, wie die übermäßige Verursachung von Geschäftsvorfällen („excessive trading“) schaffen.

(19)

Verwaltungsgesellschaften sollten auch dann im besten Interesse der OGAW handeln, wenn sie Handelsaufträge im Namen der von ihnen verwalteten OGAW direkt ausführen oder an Dritte weiterleiten. Wenn Verwaltungsgesellschaften Aufträge im Namen des OGAW ausführen, sollten sie unter Berücksichtigung des Kurses, der Kosten, der Geschwindigkeit, der Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, des Umfangs und der Art des Auftrags sowie aller sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erzielen.

(20)

Um zu gewährleisten, dass Verwaltungsgesellschaften den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entsprechend ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der von ihnen verwalteten OGAW ausüben, müssen Vorschriften für die Auftragsbearbeitung festgelegt werden.

(21)

Bestimmte Gebühren, Provisionen und nicht in Geldform angebotene Zuwendungen, die möglicherweise an eine oder von einer Verwaltungsgesellschaft gezahlt werden, sollten nicht gestattet sein, da sie sich auf die Einhaltung der in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Anforderung, wonach die Verwaltungsgesellschaft bei Ausübung ihrer Tätigkeit recht, billig und professionell sowie im besten Interesse der OGAW handeln sollte, auswirken könnten. Aus diesem Grund müssen klare Regeln im Hinblick darauf festgelegt werden, in welchen Fällen die Zahlung von Gebühren, Provisionen und nicht in Geldform angebotenen Zuwendungen nicht als Verstoß gegen diese Grundsätze anzusehen ist.

(22)

Ist eine Verwaltungsgesellschaft grenzübergreifend tätig, bringt dies für das Verhältnis zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der OGAW-Verwahrstelle neue Herausforderungen mit sich. Um die notwendige Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten in dieser Richtlinie die wichtigsten Punkte der Vereinbarung zwischen einer OGAW-Verwahrstelle und einer Verwaltungsgesellschaft, die ihren Sitz nicht im OGAW-Herkunftsmitgliedstaat hat, festgelegt werden. Damit eine solche Vereinbarung ordnungsgemäß ihren Zweck erfüllen kann, müssen Kollisionsnormen vorgesehen werden, die insofern von den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (6) abweichen, als für die Vereinbarung das Recht des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats gelten sollte.

(23)

Nach der Richtlinie 2009/65/EG müssen Kriterien für die Bewertung der Angemessenheit des Risikomanagement-Prozesses einer Verwaltungsgesellschaft festgelegt werden. Diese Kriterien betreffen insbesondere die Festlegung angemessener und dokumentierter Grundsätze für das Risikomanagement, die von den Verwaltungsgesellschaften einzuhalten sind. Anhand dieser Grundsätze sollten die Verwaltungsgesellschaften bewerten können, mit welchen Risiken die Positionen der von ihnen verwalteten Portfolios verbunden sind und in welchem Umfang diese Einzelrisiken zum Gesamtrisikoprofil des Portfolios beitragen. Die Risikomanagement-Grundsätze sollten gemessen an der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW adäquat und verhältnismäßig sein.

(24)

Die regelmäßige Bewertung, Überwachung und Überprüfung der Grundsätze für das Risikomanagement durch die Verwaltungsgesellschaft stellt ebenfalls ein Kriterium für die Bewertung der Angemessenheit des Risikomanagement-Prozesses dar. Dazu zählt auch die Prüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen, die zur Behebung etwaiger Mängel in der Funktionsweise des Risikomanagement-Prozesses getroffen wurden.

(25)

Ein wesentliches Kriterium für die Bewertung der Angemessenheit des Risikomanagement-Prozesses besteht darin, ob die Verwaltungsgesellschaften verhältnismäßige und wirksame Risikomessverfahren anwenden, um die Risiken, denen die von ihnen verwalteten OGAW ausgesetzt sind oder sein könnten, jederzeit messen zu können. Diese Anforderungen beruhen auf gemeinsamen Praktiken, auf die sich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verständigt haben. Sie umfassen sowohl quantitative Messgrößen (für quantifizierbare Risiken) als auch qualitative Methoden. Die zur Berechnung der quantitativen Messgrößen verwendeten elektronischen Datenverarbeitungssysteme und -instrumente sollten miteinander oder mit Front-Office- und Rechnungslegungsanwendungen verknüpft werden. Risikomessverfahren sollten in Zeiten erhöhter Marktturbulenz eine angemessene Risikomessung ermöglichen und überarbeitet werden, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber notwendig ist. Sie sollten auch eine angemessene Bewertung der Konzentration der maßgeblichen Risiken auf Portfolio-Ebene und deren Wechselwirkungen untereinander ermöglichen.

(26)

Ein funktionierendes Risikomanagement sollte gewährleisten, dass die Verwaltungsgesellschaften die in der Richtlinie 2009/65/EG gesetzten Anlagegrenzen, wie das Gesamtrisiko- und das Kontrahentenrisikolimit, einhalten. Es sollten deshalb Kriterien für die Berechnung des Gesamt- und des Kontrahentenrisikos festgelegt werden.

(27)

Bei der Festlegung dieser Kriterien sollte in der Richtlinie klargestellt werden, wie das Gesamtrisiko berechnet werden kann, nämlich u. a. mit Hilfe des Commitment-Ansatzes, des Value-at-risk-Modells oder eines fortgeschrittenen Messansatzes. Auch die Hauptelemente der Methode, nach der die Verwaltungsgesellschaft das Kontrahentenrisiko berechnen sollte, sollten festgelegt werden. Bei der Anwendung dieser Regeln sollte den Bedingungen, unter denen diese Methoden angewandt werden, Rechnung getragen werden, so u. a. den von den zuständigen Behörden im Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden ausgearbeiteten Grundsätzen, die auf die Finanzsicherheiten angewandt werden, um das Kontrahentenrisiko des OGAW zu verringern, sowie für die Verwendung von Hedging- und Nettingvereinbarungen.

(28)

Nach der Richtlinie 2009/65/EG müssen Verwaltungsgesellschaften ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Werts von OTC-Derivaten erlaubt. Für dieses Verfahren werden in dieser Richtlinie deshalb gemäß der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (7) detaillierte Vorschriften festgelegt. Der vorbildlichen Praxis halber sollten Verwaltungsgesellschaften diese Anforderungen auf Instrumente anwenden, die OGAW den gleichen Bewertungsrisiken aussetzen wie OTC-Derivate, d. h. Risiken, die mit der fehlenden Liquidität eines Produkts und/oder der Komplexität der Auszahlungsstruktur zusammenhängen. Dementsprechend sollten Verwaltungsgesellschaften Vorkehrungen treffen und Verfahren festlegen, die mit den Anforderungen in Einklang stehen, die in Artikel 44 für die Bewertung weniger liquider oder komplexer Wertpapiere und Geldmarktinstrumente festgelegt sind, bei denen modellgestützte Bewertungsverfahren angewandt werden müssen.

(29)

Die Richtlinie 2009/65/EG verpflichtet eine Verwaltungsgesellschaft, den jeweils zuständigen Behörden mitzuteilen, in welche Arten von Derivaten ein OGAW investiert wurde, welche Risiken mit den jeweiligen Basiswerten verbunden sind, welche Anlagegrenzen gelten und welche Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen Risiken gewählt wurden. Wie eine Verwaltungsgesellschaft inhaltlich und verfahrenstechnisch vorzugehen hat, um dieser Verpflichtung nachzukommen, sollte genau ausgeführt werden.

(30)

Der durch Beschluss 2009/77/EG der Kommission (8) eingesetzte Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden wurde in fachlichen Fragen konsultiert.

(31)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legt Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG fest,

1.

in denen die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Verfahren und Vorkehrungen und die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Strukturen und organisatorischen Anforderungen zur Verringerung von Interessenkonflikten genau ausgeführt werden;

2.

in denen zum einen Kriterien für Handeln, das recht und billig ist, und für Handeln mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der OGAW sowie Kriterien für die Bestimmung der Arten von Interessenkonflikten und zum anderen die Prinzipien, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Mittel wirksam eingesetzt werden und die Schritte, die zur Ermittlung, Vorbeugung, Regelung und Offenlegung der in Artikel 14 Absätze 1 und 2 genannten Interessenkonflikte unternommen werden sollten, festgelegt werden;

3.

in denen die Einzelheiten, die gemäß Artikel 23 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 5 in den Vereinbarungen zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft enthalten sein müssen, genau ausgeführt werden, und

4.

in denen der in Artikel 51 Absatz 1 genannte Risikomanagement-Prozess, insbesondere die Kriterien für die Prüfung der Angemessenheit des von der Verwaltungsgesellschaft angewandten Risikomanagement-Prozesses und die Risikomanagement-Grundsätze und -Verfahren sowie die Vorkehrungen, Verfahren und Methoden für Risikomessung und -management in Bezug auf diese Kriterien genau ausgeführt werden.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für Verwaltungsgesellschaften, die der in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Tätigkeit der Verwaltung eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nachgehen.

Kapitel V dieser Richtlinie gilt auch für Verwahrstellen, die ihre Aufgaben gemäß den Bestimmungen von Kapitel IV und Kapitel V Abschnitt 3 der Richtlinie 2009/65/EG wahrnehmen.

(2)   Die Bestimmungen dieses Kapitels, des Kapitels II Artikel 12 und der Kapitel III, IV und VI gelten mutatis mutandis für Investmentgesellschaften, die keine nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Verwaltungsgesellschaft bestimmt haben.

In solchen Fällen ist „Verwaltungsgesellschaft“ als „Investmentgesellschaft“ zu verstehen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Kunde“: jede natürliche oder juristische Person oder jedes andere Unternehmen einschließlich eines OGAW, für die/das eine Verwaltungsgesellschaft eine Dienstleistung der gemeinsamen Portfolioverwaltung oder Dienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG erbringt;

2.

„Anteilinhaber“: jede natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Anteile an einem OGAW hält;

3.

„Relevante Person“: in Bezug auf eine Verwaltungsgesellschaft eine der folgenden Personen:

a)

ein Direktor, ein Gesellschafter oder eine vergleichbare Person oder ein Mitglied der Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft,

b)

ein Angestellter der Verwaltungsgesellschaft sowie jede andere natürliche Person, deren Dienste der Verwaltungsgesellschaft zur Verfügung gestellt und von dieser kontrolliert werden und die an der von der Verwaltungsgesellschaft erbrachten gemeinsamen Portfolioverwaltung beteiligt ist,

c)

eine natürliche Person, die im Rahmen einer Vereinbarung zur Übertragung von Aufgaben an Dritte unmittelbar an der Erbringung von Dienstleistungen für die Verwaltungsgesellschaft beteiligt ist, welche der Verwaltungsgesellschaft die gemeinsame Portfolioverwaltung ermöglichen;

4.

„Geschäftsleitung“: die Person oder Personen, die die Geschäfte einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG tatsächlich führt/führen;

5.

„Leitungs- oder Verwaltungsorgan“: das Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Verwaltungsgesellschaft;

6.

„Aufsichtsfunktion“: relevante Person oder Stelle/Stellen, die für die Beaufsichtigung der Geschäftsleitung und für die Bewertung und regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagement-Prozesses und der Grundsätze, Vorkehrungen und Verfahren, die zur Erfüllung der in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Pflichten eingeführt wurden, zuständig ist bzw. sind;

7.

„Kontrahentenrisiko“: das Verlustrisiko für den OGAW, das aus der Tatsache resultiert, dass die Gegenpartei eines Geschäfts vor der Schlussabrechnung des mit dem Geschäft verbundenen Cashflows ihren Verpflichtungen möglicherweise nicht nachkommen kann;

8.

„Liquiditätsrisiko“: das Risiko, dass eine Position im OGAW-Portfolio nicht innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußert, liquidiert oder geschlossen werden kann und dass dies die Fähigkeit des OGAW, den Anforderungen des Artikels 84 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG allzeit nachzukommen, beeinträchtigt;

9.

„Marktrisiko“: das Verlustrisiko für den OGAW, das aus Schwankungen beim Marktwert von Positionen im OGAW-Portfolio resultiert, die auf Veränderungen bei Marktvariablen, wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen, oder bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind;

10.

„Operationelles Risiko“: das Verlustrisiko für den OGAW, das aus unzureichenden internen Prozessen sowie aus menschlichem oder Systemversagen bei der Verwaltungsgesellschaft oder aus externen Ereignissen resultiert und Rechts- und Dokumentationsrisiken sowie Risiken, die aus den für den OGAW betriebenen Handels-, Abrechnungs- und Bewertungsverfahren resultieren, einschließt.

Der in Absatz 1 Nummer 5 definierte Begriff „Leitungs- oder Verwaltungsorgan“ schließt bei Verwaltungsgesellschaften mit dualer Struktur, d. h. einem Leitungs- und einem Aufsichtsorgan, das Aufsichtsorgan nicht ein.

KAPITEL II

VERWALTUNGSVERFAHREN UND KONTROLLMECHANISMEN

(Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG)

ABSCHNITT 1

Allgemeine Grundsätze

Artikel 4

Allgemeine Anforderungen an Verfahren und Organisation

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften,

a)

Entscheidungsprozesse und eine Organisationsstruktur, bei der Berichtspflichten klar festgelegt und dokumentiert und Funktionen und Aufgaben klar zugewiesen und dokumentiert sind, zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten;

b)

sicherzustellen, dass ihre relevanten Personen über die Verfahren, die für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben einzuhalten sind, im Bilde sind;

c)

angemessene interne Kontrollmechanismen, die die Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren auf allen Ebenen der Verwaltungsgesellschaft sicherstellen sollen, zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten;

d)

eine reibungslos funktionierende interne Berichterstattung und Weitergabe von Informationen auf allen maßgeblichen Ebenen der Verwaltungsgesellschaft sowie einen reibungslosen Informationsfluss mit allen beteiligten Dritten einzuführen, zu praktizieren und aufrechtzuerhalten;

e)

angemessene und systematische Aufzeichnungen über ihre Geschäftstätigkeit und interne Organisation zu führen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungsgesellschaften der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung tragen.

(2)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, angemessene Systeme und Verfahren zum Schutz von Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten einzurichten, anzuwenden und aufrechtzuerhalten und dabei der Art dieser Daten Rechnung zu tragen.

(3)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, eine angemessene Notfallplanung festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, die bei einer Störung ihrer Systeme und Verfahren gewährleisten soll, dass wesentliche Daten und Funktionen erhalten bleiben und Dienstleistungen und Tätigkeiten fortgeführt werden oder — sollte dies nicht möglich sein — diese Daten und Funktionen bald zurückgewonnen und die Dienstleistungen und Tätigkeiten bald wieder aufgenommen werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften zur Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von Rechnungslegungsgrundsätzen und -methoden, die es ihnen ermöglichen, der zuständigen Behörde auf Verlangen rechtzeitig Abschlüsse vorzulegen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ihrer Vermögens- und Finanzlage vermitteln und mit allen geltenden Rechnungslegungsstandards und -vorschriften in Einklang stehen.

(5)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer nach den Absätzen 1 bis 4 geschaffenen Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen zu überwachen und regelmäßig zu bewerten und die zur Abstellung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 5

Ressourcen

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften zur Beschäftigung von Mitarbeitern, die über die zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungsgesellschaften die Ressourcen und Fachkenntnisse, die für eine wirksame Überwachung der von Dritten im Rahmen einer Vereinbarung mit der Verwaltungsgesellschaft ausgeführten Tätigkeiten erforderlich sind, halten, was insbesondere für das Management der mit solchen Vereinbarungen verbundenen Risiken gilt.

(3)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, dass für den Fall, dass relevante Personen mit mehreren Aufgaben betraut sind, diese Personen dadurch weder tatsächlich noch voraussichtlich daran gehindert werden, die betreffenden Aufgaben solide, redlich und professionell zu erfüllen.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungsgesellschaften für die in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Zwecke der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung tragen.

ABSCHNITT 2

Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren

Artikel 6

Bearbeitung von Beschwerden

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, wirksame und transparente Verfahren für die angemessene und prompte Bearbeitung von Anlegerbeschwerden zu schaffen, anzuwenden und aufrechtzuerhalten.

(2)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, dass alle Beschwerden und alle zu deren Beilegung getroffenen Maßnahmen aufgezeichnet werden.

(3)   Anleger müssen kostenfrei Beschwerde einlegen können. Informationen über die in Absatz 1 genannten Verfahren sind den Anlegern kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

Artikel 7

Elektronische Datenverarbeitung

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, angemessene Vorkehrungen für geeignete elektronische Systeme zu treffen, um eine zeitnahe und ordnungsgemäße Aufzeichnung jedes Portfoliogeschäfts und jedes Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrags und damit die Einhaltung der Artikel 14 und 15 zu ermöglichen.

(2)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, bei der elektronischen Datenverarbeitung ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten und gegebenenfalls für die Integrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeichneten Daten zu sorgen.

Artikel 8

Rechnungslegungsverfahren

(1)   Um den Schutz der Anteilinhaber zu gewährleisten, verpflichten die Mitgliedstaaten die Verwaltungsgesellschaften, die Anwendung der in Artikel 4 Absatz 4 genannten Rechnungslegungsgrundsätze und -methoden sicherzustellen.

Die OGAW-Rechnungslegung ist so ausgelegt, dass alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des OGAW jederzeit direkt ermittelt werden können.

Hat ein OGAW mehrere Teilfonds, werden für jeden dieser Teilfonds getrennte Konten geführt.

(2)   Um eine präzise Berechnung des Nettoinventarwerts jedes einzelnen OGAW anhand der Rechnungslegung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge zu diesem Nettoinventarwert ordnungsgemäß ausgeführt werden können, verpflichten die Mitgliedstaaten die Verwaltungsgesellschaften, Rechnungslegungsgrundsätze und -methoden festzulegen, anzuwenden und aufrechtzuerhalten, die den Rechnungslegungsvorschriften des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats entsprechen.

(3)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, angemessene Verfahren zu schaffen, um eine ordnungsgemäße und präzise Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des OGAW in Einklang mit den in Artikel 85 der Richtlinie 2009/65/EG genannten anzuwendenden Regeln zu gewährleisten.

ABSCHNITT 3

Interne Kontrollmechanismen

Artikel 9

Kontrolle durch Geschäftsleitung und Aufsichtsfunktion

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, bei der internen Aufgabenverteilung sicherzustellen, dass die Geschäftsleitung und gegebenenfalls die Aufsichtsfunktion die Verantwortung dafür tragen, dass die Verwaltungsgesellschaft ihren Pflichten aus der Richtlinie 2009/65/EG nachkommt.

(2)   Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass ihre Geschäftsleitung

a)

die Verantwortung dafür trägt, dass die allgemeine Anlagepolitik, wie sie gegebenenfalls im Prospekt, in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der Investmentgesellschaft festgelegt ist, bei jedem verwalteten OGAW umgesetzt wird;

b)

für jeden verwalteten OGAW die Genehmigung der Anlagestrategien überwacht;

c)

die Verantwortung dafür trägt, dass die Verwaltungsgesellschaft über die in Artikel 10 genannte dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion verfügt, selbst wenn diese Funktion einem Dritten übertragen wurde;

d)

dafür sorgt und sich regelmäßig vergewissert, dass die allgemeine Anlagepolitik, die Anlagestrategien und die Risikolimits jedes verwalteten OGAW ordnungsgemäß und wirkungsvoll umgesetzt und eingehalten werden, auch wenn die Risikomanagement-Funktion einem Dritten übertragen wurde;

e)

die Angemessenheit der internen Verfahren, nach denen für jeden verwalteten OGAW die Anlageentscheidungen getroffen werden, feststellt und regelmäßig überprüft, um zu gewährleisten, dass solche Entscheidungen mit den genehmigten Anlagestrategien in Einklang stehen;

f)

die in Artikel 38 genannten Grundsätze für das Risikomanagement sowie die zur Umsetzung dieser Grundsätze genutzten Vorkehrungen, Verfahren und Methoden billigt und regelmäßig überprüft, was auch die Risikolimits für jeden verwalteten OGAW betrifft.

(3)   Die Verwaltungsgesellschaft stellt ebenfalls sicher, dass ihre Geschäftsführung und gegebenenfalls ihre Aufsichtsfunktion

a)

die Wirksamkeit der Grundsätze, Vorkehrungen und Verfahren, die zur Erfüllung der in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Pflichten eingeführt wurden, bewerten und regelmäßig überprüfen;

b)

angemessene Maßnahmen ergreifen, um etwaige Mängel zu beseitigen.

(4)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, dass ihre Geschäftsleitung häufig, mindestens aber einmal jährlich, schriftliche Berichte zu Fragen der Rechtsbefolgung, der Innenrevision und des Risikomanagements erhält, in denen insbesondere angegeben wird, ob zur Beseitigung etwaiger Mängel geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.

(5)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, dass ihre Geschäftsleitung regelmäßig Berichte über die Umsetzung der in Absatz 2 Buchstaben b bis e genannten Anlagestrategien und internen Verfahren für Anlageentscheidungen erhält.

(6)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, dass die Aufsichtsfunktion — falls vorhanden — regelmäßig schriftliche Berichte zu den in Absatz 4 genannten Punkten erhält.

Artikel 10

Ständige Compliance-Funktion

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungsgesellschaften angemessene Grundsätze und Verfahren festlegen, anwenden und aufrechterhalten, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko der Nichteinhaltung der in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Pflichten durch die betreffende Verwaltungsgesellschaft sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken, und dass die Verwaltungsgesellschaften angemessene Maßnahmen und Verfahren schaffen, um dieses Risiko auf ein Minimum zu begrenzen und die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, ihre Befugnisse im Rahmen dieser Richtlinie wirksam auszuüben.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungsgesellschaften der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung tragen.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben den Verwaltungsgesellschaften die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer wirksamen Compliance-Funktion vor, die unabhängig ist und folgende Aufgaben hat:

a)

Überwachung und regelmäßige Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der gemäß Absatz 1 festgelegten Maßnahmen, Grundsätze und Verfahren, sowie der Schritte, die zur Beseitigung etwaiger Defizite der Verwaltungsgesellschaft bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten unternommen wurden;

b)

Beratung und Unterstützung der für Dienstleistungen und Tätigkeiten zuständigen relevanten Personen im Hinblick auf die Erfüllung der in der Richtlinie 2009/65/EG für Verwaltungsgesellschaften festgelegten Pflichten.

(3)   Damit die in Absatz 2 genannte Compliance-Funktion ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen kann, stellen die Verwaltungsgesellschaften sicher, dass

a)

die Compliance-Funktion über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse verfügt und zu allen für sie relevanten Informationen Zugang hat;

b)

ein Compliance-Beauftragter benannt wird, der für die Compliance-Funktion und die Erstellung der Berichte verantwortlich ist, die der Geschäftsleitung regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, zu Fragen der Rechtsbefolgung vorgelegt werden und in denen insbesondere angegeben wird, ob die zur Beseitigung etwaiger Mängel erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen wurden;

c)

relevante Personen, die in diese Funktion eingebunden sind, nicht in die von ihnen überwachten Dienstleistungen oder Tätigkeiten eingebunden sind;

d)

das Verfahren, nach dem die Bezüge der in die Compliance-Funktion eingebundenen relevanten Personen bestimmt wird, weder deren Objektivität beeinträchtigt noch dies wahrscheinlich erscheinen lässt.

Kann eine Verwaltungsgesellschaft jedoch nachweisen, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe c oder d genannte Anforderung mit Blick auf die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie die Art und das Spektrum ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten unverhältnismäßig ist und dass die Compliance-Funktion dennoch ihre Aufgabe erfüllt, ist sie von dieser Anforderung befreit.

Artikel 11

Ständige Innenrevisionsfunktion

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben Verwaltungsgesellschaften — soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten gemeinsamen Portfolioverwaltungsdienste angemessen und verhältnismäßig ist — die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer von den übrigen Funktionen und Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft getrennten, unabhängigen Innenrevisionsfunktion vor.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Innenrevisionsfunktion hat folgende Aufgaben:

a)

Erstellung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten;

b)

Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Buchstabe a ausgeführten Arbeiten;

c)

Überprüfung der Einhaltung der unter Buchstabe b genannten Empfehlungen;

d)

Erstellung von Berichten zu Fragen der Innenrevision gemäß Artikel 9 Absatz 4.

Artikel 12

Ständige Risikomanagement-Funktion

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften zur Einrichtung und Aufrechterhaltung einer ständigen Risikomanagement-Funktion.

(2)   Die in Absatz 1 genannte ständige Risikomanagement-Funktion ist von den operativen Abteilungen hierarchisch und funktionell unabhängig.

Die Mitgliedstaaten können den Verwaltungsgesellschaften allerdings gestatten, von dieser Auflage abzuweichen, wenn dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte und der von ihnen verwalteten OGAW angemessen und verhältnismäßig ist.

Eine Verwaltungsgesellschaft muss nachweisen können, dass angemessene Maßnahmen zum Schutz vor Interessenkonflikten getroffen wurden, um ein unabhängiges Risikomanagement zu ermöglichen, und dass ihr Risikomanagement-Prozess den Anforderungen des Artikels 51 der Richtlinie 2009/65/EG entspricht.

(3)   Die ständige Risikomanagement-Funktion hat die Aufgabe,

a)

die Risikomanagement-Grundsätze und -Verfahren umzusetzen;

b)

für die Einhaltung der OGAW-Risikolimits zu sorgen, worunter auch die gesetzlichen Limits für das Gesamt- und das Kontrahentenrisiko gemäß den Artikeln 41, 42 und 43 fallen;

c)

das Leitungs- oder Verwaltungsorgan bei der Ermittlung des Risikoprofils der einzelnen verwalteten OGAW zu beraten;

d)

dem Leitungs- oder Verwaltungsorgan und — falls vorhanden — der Aufsichtsfunktion regelmäßig zu folgenden Themen Bericht zu erstatten:

i)

Kohärenz zwischen dem aktuellen Risikostand bei jedem verwalteten OGAW und dem für diesen vereinbarten Risikoprofil;

ii)

Einhaltung der jeweiligen Risikolimits durch die einzelnen verwalteten OGAW;

iii)

Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagement-Prozesses, wobei insbesondere angegeben wird, ob bei eventuellen Mängeln angemessene Abhilfemaßnahmen eingeleitet wurden;

e)

der Geschäftsleitung regelmäßig über den aktuellen Risikostand bei jedem verwalteten OGAW und jede tatsächliche oder vorhersehbare Überschreitung der für den jeweiligen OGAW geltenden Limits Bericht zu erstatten, um zu gewährleisten, dass umgehend angemessene Maßnahmen eingeleitet werden können;

f)

die in Artikel 44 dargelegten Vorkehrungen und Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten zu überprüfen und gegebenenfalls zu verstärken.

(4)   Die ständige Risikomanagement-Funktion verfügt über die notwendige Autorität und über Zugang zu allen relevanten Informationen, die zur Erfüllung der in Absatz 3 genannten Aufgaben erforderlich sind.

Artikel 13

Persönliche Geschäfte

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften zur Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener Vorkehrungen, die relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie für die Verwaltungsgesellschaft ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG oder zu anderen vertraulichen Informationen über OGAW oder über die mit oder für OGAW getätigten Geschäfte haben, daran hindern sollen,

a)

ein persönliches Geschäft zu tätigen, bei dem zumindest eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

i)

die Person darf das persönliche Geschäft nach der Richtlinie 2003/6/EG nicht tätigen;

ii)

es geht mit dem Missbrauch oder der vorschriftswidrigen Weitergabe vertraulicher Informationen einher;

iii)

es kollidiert mit einer Pflicht der Verwaltungsgesellschaft aus der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2004/39/EG oder wird voraussichtlich damit kollidieren;

b)

außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags einer anderen Person ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu empfehlen, das — würde es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln — unter Buchstabe a oder unter Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Richtlinie 2006/73/EG fiele oder einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde, oder diese Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen;

c)

außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags und unbeschadet des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/6/EG Informationen oder Meinungen an eine andere Person weiterzugeben, wenn der relevanten Person klar ist oder nach vernünftigem Ermessen klar sein sollte, dass diese Weitergabe die andere Person dazu veranlassen wird oder veranlassen dürfte,

i)

ein Geschäft mit Finanzinstrumenten einzugehen, das — würde es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln — unter Buchstabe a oder unter Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Richtlinie 2006/73/EG fiele oder einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde;

ii)

einer anderen Person zu einem solchen Geschäft zu raten oder zu verhelfen.

(2)   Die in Absatz 1 vorgeschriebenen Vorkehrungen gewährleisten insbesondere, dass

a)

jede unter Absatz 1 fallende relevante Person über die Beschränkungen für persönliche Geschäfte und die Maßnahmen, die die Verwaltungsgesellschaft im Hinblick auf persönliche Geschäfte und Informationsweitergabe gemäß Absatz 1 getroffen hat, im Bilde ist;

b)

die Verwaltungsgesellschaft umgehend über jedes persönliche Geschäft einer relevanten Person unterrichtet wird, und zwar entweder durch Meldung des Geschäfts oder durch andere Verfahren, die der Verwaltungsgesellschaft die Feststellung solcher Geschäfte ermöglichen;

c)

ein bei der Verwaltungsgesellschaft gemeldetes oder von dieser festgestelltes persönliches Geschäft sowie jede Erlaubnis und jedes Verbot im Zusammenhang mit einem solchen Geschäft festgehalten wird.

Werden bestimmte Tätigkeiten von Dritten ausgeführt, stellt die Verwaltungsgesellschaft für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b sicher, dass das Unternehmen, das die Tätigkeit ausführt, persönliche Geschäfte aller relevanten Personen festhält und der Verwaltungsgesellschaft diese Informationen auf Verlangen unverzüglich vorlegt.

(3)   Von den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind:

a)

persönliche Geschäfte, die im Rahmen eines Vertrags über die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum getätigt werden, sofern vor Geschäftsabschluss keine diesbezüglichen Kontakte zwischen dem Portfolioverwalter und der relevanten Person oder der Person, für deren Rechnung das Geschäft getätigt wird, stattfinden;

b)

persönliche Geschäfte mit OGAW oder mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach der Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats, die für deren Anlagen ein gleich hohes Maß an Risikostreuung vorschreibt, der Aufsicht unterliegen, wenn die relevante Person oder jede andere Person, für deren Rechnung die Geschäfte getätigt werden, nicht an der Geschäftsleitung dieses Organismus beteiligt ist.

(4)   Für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 hat der Begriff „persönliches Geschäft“ die gleiche Bedeutung wie in Artikel 11 der Richtlinie 2006/73/EG.

Artikel 14

Aufzeichnung von Portfoliogeschäften

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, dass jedes Portfoliogeschäft im Zusammenhang mit OGAW unverzüglich so aufgezeichnet wird, dass der Auftrag und das ausgeführte Geschäft im Einzelnen rekonstruiert werden können.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Aufzeichnung enthält:

a)

den Namen oder die sonstige Bezeichnung des OGAW und der Person, die für Rechnung des OGAW handelt;

b)

die zur Feststellung des betreffenden Instruments notwendigen Einzelheiten;

c)

die Menge;

d)

die Art des Auftrags oder des Geschäfts;

e)

den Preis;

f)

bei Aufträgen das Datum und die genaue Uhrzeit der Auftragsübermittlung und den Namen oder die sonstige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag übermittelt wurde, bzw. bei Geschäften das Datum und die genaue Uhrzeit der Geschäftsentscheidung und -ausführung;

g)

den Namen der Person, die den Auftrag übermittelt oder das Geschäft ausführt;

h)

gegebenenfalls die Gründe für den Widerruf eines Auftrags;

i)

bei ausgeführten Geschäften die Gegenpartei und den Ausführungsplatz.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe i bezeichnet „Ausführungsplatz“ einen geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG, ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Nummer 15 der genannten Richtlinie, einen systematischen Internalisierer im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der genannten Richtlinie oder einen Marktmacher, einen sonstigen Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion erfüllt.

Artikel 15

Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die eingegangenen OGAW-Zeichnungs- und -Rücknahmeaufträge unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.

(2)   Aufgezeichnet werden folgende Angaben:

a)

Name des betreffenden OGAW;

b)

Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;

c)

Person, die den Auftrag erhält;

d)

Datum und Uhrzeit des Auftrags;

e)

Zahlungsbedingungen und -mittel;

f)

Art des Auftrags;

g)

Datum der Auftragsausführung;

h)

Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile;

i)

Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil;

j)

Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile;

k)

Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.

Artikel 16

Aufzeichnungspflichten

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, die Aufbewahrung der in den Artikeln 14 und 15 genannten Aufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren sicherzustellen.

Unter außergewöhnlichen Umständen können die zuständigen Behörden jedoch verlangen, dass die Verwaltungsgesellschaften alle oder einige dieser Aufzeichnungen für einen längeren, von der Art des Instruments oder Portfoliogeschäfts abhängigen Zeitraum aufbewahren, wenn dies notwendig ist, um der Behörde die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zu ermöglichen.

(2)   Ist die Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft abgelaufen, können die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden von der Verwaltungsgesellschaft verlangen, dass sie die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen bis zum Ende des Fünfjahreszeitraums aufbewahrt.

Überträgt die Verwaltungsgesellschaft die Aufgaben, die sie im Zusammenhang mit dem OGAW hat, auf eine andere Verwaltungsgesellschaft, können die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden Vorkehrungen im Hinblick darauf verlangen, dass dieser Gesellschaft die Aufzeichnungen für die vorangegangenen fünf Jahre zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, auf dem sie so gespeichert werden können, dass die zuständige Behörde auch künftig auf sie zugreifen kann und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die zuständige Behörde muss ohne weiteres auf die Aufzeichnungen zugreifen und jede maßgebliche Stufe der Bearbeitung jedes einzelnen Portfoliogeschäfts rekonstruieren können;

b)

jede Korrektur oder sonstige Änderung sowie der Inhalt der Aufzeichnungen vor einer solchen Korrektur oder sonstigen Änderung müssen leicht feststellbar sein;

c)

die Aufzeichnungen dürfen nicht anderweitig manipulierbar oder zu verändern sein.

KAPITEL III

INTERESSENKONFLIKTE

(Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG)

Artikel 17

Kriterien für die Feststellung von Interessenkonflikten

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungsgesellschaften bei der Feststellung der Arten von Interessenkonflikten, die bei der Dienstleistungserbringung und der Ausführung von Tätigkeiten auftreten und den Interessen eines OGAW abträglich sein können, zumindest der Frage Rechnung tragen, ob auf die Verwaltungsgesellschaft, eine relevante Person oder eine Person, die direkt oder indirekt durch Kontrolle mit der Verwaltungsgesellschaft verbunden ist, aufgrund der Tatsache, dass sie in der gemeinsamen Portfolioverwaltung oder einem anderen Bereich tätig ist, eine der folgenden Situationen zutrifft:

a)

die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person werden voraussichtlich einen finanziellen Vorteil erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden, was zu Lasten des OGAW geht;

b)

die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person hat am Ergebnis einer für den OGAW oder einen anderen Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines für den OGAW oder einen anderen Kunden getätigten Geschäfts ein Interesse, das sich nicht mit dem Interesse des OGAW an diesem Ergebnis deckt;

c)

für die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person gibt es einen finanziellen oder sonstigen Anreiz, die Interessen eines anderen Kunden oder einer anderen Kundengruppe über die Interessen des OGAW zu stellen;

d)

die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person führt für den OGAW und für einen oder mehrere andere Kunden, bei denen es sich nicht um OGAW handelt, die gleichen Tätigkeiten aus;

e)

die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person erhält aktuell oder künftig von einer anderen Person als dem OGAW in Bezug auf Leistungen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, die für den OGAW erbracht werden, zusätzlich zu der hierfür üblichen Provision oder Gebühr einen Anreiz in Form von Geld, Gütern oder Dienstleistungen.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben den Verwaltungsgesellschaften vor, bei der Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten Folgendes zu berücksichtigen:

a)

ihre eigenen Interessen, einschließlich solcher, die aus der Zugehörigkeit der Verwaltungsgesellschaft zu einer Gruppe oder aus der Erbringung von Dienstleistungen und Tätigkeiten resultieren, die Interessen der Kunden und die Verpflichtung der Verwaltungsgesellschaft gegenüber dem OGAW;

b)

die Interessen von zwei oder mehreren verwalteten OGAW.

Artikel 18

Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, wirksame Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten festzulegen, einzuhalten und aufrechtzuerhalten. Diese Grundsätze sind schriftlich festzulegen und müssen der Größe und Organisation der Verwaltungsgesellschaft sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen sein.

Gehört die Verwaltungsgesellschaft einer Gruppe an, müssen diese Grundsätze darüber hinaus allen Umständen Rechnung tragen, die der Gesellschaft bekannt sind oder sein sollten und die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Gruppenmitglieder zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten.

(2)   In den gemäß Absatz 1 festgelegten Grundsätzen für den Umgang mit Interessenkonflikten

a)

wird im Hinblick auf die Leistungen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, die von oder für die Verwaltungsgesellschaft erbracht werden, festgelegt, unter welchen Umständen ein Interessenkonflikt, der den Interessen des OGAW oder eines oder mehrerer anderer Kunden erheblich schaden könnte, vorliegt oder entstehen könnte;

b)

wird festgelegt, welche Verfahren für den Umgang mit diesen Konflikten einzuhalten und welche Maßnahmen zu treffen sind.

Artikel 19

Unabhängigkeit beim Konfliktmanagement

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Verfahren und Maßnahmen so gestaltet sind, dass relevante Personen, die verschiedene Tätigkeiten ausführen, die einen Interessenkonflikt nach sich ziehen, diese Tätigkeiten mit einem Grad an Unabhängigkeit ausführen, der der Größe und dem Betätigungsfeld der Verwaltungsgesellschaft und der Gruppe, der sie angehört, sowie der Erheblichkeit des Risikos, dass die Interessen von Kunden geschädigt werden, angemessen ist.

(2)   Die Verfahren und Maßnahmen, die nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b einzuhalten bzw. zu treffen sind, schließen — soweit dies zur Gewährleistung des geforderten Grades an Unabhängigkeit der Verwaltungsgesellschaft notwendig und angemessen ist — Folgendes ein:

a)

wirksame Verfahren, die den Austausch von Informationen zwischen relevanten Personen, die in der gemeinsamen Portfolioverwaltung tätig sind und deren Tätigkeiten einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten, verhindern oder kontrollieren, wenn dieser Informationsaustausch den Interessen eines oder mehrerer Kunden schaden könnte;

b)

die gesonderte Beaufsichtigung relevanter Personen, zu deren Hauptaufgaben die gemeinsame Portfolioverwaltung für Kunden oder die Erbringung von Dienstleistungen für Kunden oder Anleger gehört, deren Interessen möglicherweise kollidieren oder die in anderer Weise unterschiedliche, möglicherweise kollidierende Interessen vertreten, was auch die Interessen der Verwaltungsgesellschaft einschließt;

c)

die Beseitigung jeder direkten Verbindung zwischen der Vergütung relevanter Personen, die sich hauptsächlich mit einer Tätigkeit beschäftigen, und der Vergütung oder den Einnahmen anderer relevanter Personen, die sich hauptsächlich mit einer anderen Tätigkeit beschäftigen, wenn bei diesen Tätigkeiten ein Interessenkonflikt entstehen könnte;

d)

Maßnahmen, die jeden ungebührlichen Einfluss auf die Art und Weise, in der eine relevante Person die gemeinsame Portfolioverwaltung ausführt, verhindern oder einschränken;

e)

Maßnahmen, die die gleichzeitige oder anschließende Beteiligung einer relevanten Person an einer anderen gemeinsamen Portfolioverwaltung verhindern oder kontrollieren, wenn eine solche Beteiligung einem einwandfreien Konfliktmanagement im Wege stehen könnte.

Sollten eine oder mehrere dieser Maßnahmen und Verfahren in der Praxis nicht das erforderliche Maß an Unabhängigkeit gewährleisten, verpflichten die Mitgliedstaaten die Verwaltungsgesellschaften, die für die genannten Zwecke erforderlichen und angemessenen alternativen oder zusätzlichen Maßnahmen und Verfahren festzulegen.

Artikel 20

Umgang mit Tätigkeiten, die einen schädlichen Interessenkonflikt nach sich ziehen

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, Aufzeichnungen darüber zu führen, bei welchen Arten der von ihnen oder für sie erbrachten gemeinsamen Portfolioverwaltung ein Interessenkonflikt aufgetreten ist bzw. bei laufender Portfolioverwaltung noch auftreten könnte, bei dem das Risiko, dass die Interessen eines oder mehrerer OGAW oder anderer Kunden Schaden nehmen, erheblich ist, und diese Aufzeichnungen regelmäßig zu aktualisieren.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in Fällen, in denen die organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen der Verwaltungsgesellschaft zum Umgang mit Interessenkonflikten nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Schädigung der Interessen des OGAW oder seiner Anteilinhaber ausgeschlossen werden kann, die Geschäftsleitung oder eine andere zuständige interne Stelle der Verwaltungsgesellschaft umgehend informiert wird, damit sie die notwendigen Entscheidungen treffen kann, um zu gewährleisten, dass die Verwaltungsgesellschaft stets im besten Interesse des OGAW und seiner Anteilinhaber handelt.

(3)   Die Verwaltungsgesellschaft setzt die Anleger auf einem zweckmäßigen dauerhaften Datenträger über die in Absatz 2 genannten Gegebenheiten in Kenntnis und begründet ihre Entscheidung.

Artikel 21

Strategien für die Ausübung von Stimmrechten

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, wirksame und angemessene Strategien im Hinblick darauf auszuarbeiten, wann und wie die mit den Instrumenten in den verwalteten Portfolios verbundenen Stimmrechte ausgeübt werden sollen, damit dies ausschließlich zum Nutzen des betreffenden OGAW ist.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Strategie enthält Maßnahmen und Verfahren, die

a)

eine Verfolgung der maßgeblichen Corporate Events ermöglichen;

b)

sicherstellen, dass die Ausübung von Stimmrechten mit den Anlagezielen und der Anlagepolitik des jeweiligen OGAW in Einklang steht;

c)

Interessenkonflikte, die aus der Ausübung von Stimmrechten resultieren, verhindern oder regeln.

(3)   Den Anlegern wird eine Kurzbeschreibung der in Absatz 1 genannten Strategien zur Verfügung gestellt.

Nähere Angaben zu den aufgrund dieser Strategien getroffenen Maßnahmen sind den Anteilinhabern auf Verlangen kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

KAPITEL IV

WOHLVERHALTENSREGELN

(Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/65/EG)

ABSCHNITT 1

Allgemeine Grundsätze

Artikel 22

Pflicht, im besten Interesse der OGAW und ihrer Anteilinhaber zu handeln

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, eine faire Behandlung der Inhaber von Anteilen an verwalteten OGAW sicherzustellen.

Verwaltungsgesellschaften stellen die Interessen einer bestimmten Gruppe von Anteilinhabern nicht über die Interessen einer anderen Anteilinhabergruppe.

(2)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, angemessene Grundsätze und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken anzuwenden, von denen normalerweise eine Beeinträchtigung der Marktstabilität und -integrität zu erwarten wäre.

(3)   Unbeschadet etwaiger rechtlicher Anforderungen auf nationaler Ebene verpflichten die Mitgliedstaaten die Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, dass für die von ihnen verwalteten OGAW faire, korrekte und transparente Kalkulationsmodelle und Bewertungssysteme verwendet werden, damit der Pflicht, im besten Interesse der Anteilinhaber zu handeln, Genüge getan ist. Die Verwaltungsgesellschaften müssen nachweisen können, dass die OGAW-Portfolios präzise bewertet wurden.

(4)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, durch ihre Handlungsweise zu verhindern, dass den OGAW und ihren Anteilinhabern überzogene Kosten in Rechnung gestellt werden.

Artikel 23

Sorgfaltspflichten

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, im besten Interesse der OGAW und der Marktintegrität bei der Auswahl und laufenden Überwachung der Anlagen große Sorgfalt walten zu lassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, dass sie über ausreichendes Wissen und ausreichende Erkenntnisse über die Anlagen, in die die OGAW investiert werden, verfügen.

(3)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, schriftliche Grundsätze und Verfahren zum Thema Sorgfaltspflichten festzulegen und wirksame Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Anlageentscheidungen, die für die OGAW getroffen werden, mit deren Zielen, Anlagestrategie und Risikolimits übereinstimmen.

(4)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, bei der Umsetzung ihrer Risikomanagement-Grundsätze und soweit dies unter Berücksichtigung der Art einer geplanten Anlage angemessen ist, in Bezug auf den Beitrag, den die Anlage zur Zusammensetzung des OGAW-Portfolios, zu dessen Liquidität und zu dessen Risiko- und Ertragsprofil leistet, vor Tätigung der Anlage Prognosen abzugeben und Analysen anzustellen. Die Analysen dürfen sich quantitativ wie qualitativ nur auf verlässliche und aktuelle Daten stützen.

Wenn Verwaltungsgesellschaften mit Dritten Vereinbarungen über die Ausführung von Tätigkeiten im Bereich des Risikomanagements schließen, solche Vereinbarungen verwalten oder beenden, lassen sie dabei die gebotene Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit walten. Vor dem Abschluss solcher Vereinbarungen leiten die Verwaltungsgesellschaften die notwendigen Schritte ein, um sich zu vergewissern, dass der Dritte über die erforderlichen Fähigkeiten und Kapazitäten verfügt, um die betreffenden Tätigkeiten zuverlässig, professionell und wirksam auszuführen. Die Verwaltungsgesellschaft legt Methoden für die laufende Bewertung der Leistungen des Dritten fest.

ABSCHNITT 2

Bearbeitung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen

Artikel 24

Mitteilungspflichten in Bezug auf die Ausführung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verwaltungsgesellschaften einem Anteilinhaber, dessen Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrag sie ausgeführt haben, diese Ausführung schnellstmöglich, spätestens jedoch am ersten Geschäftstag nach Auftragsausführung oder — sofern die Verwaltungsgesellschaft die Bestätigung von einem Dritten erhält — spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen müssen.

Unterabsatz 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn die Bestätigungsmitteilung die gleichen Informationen enthalten würde wie eine Bestätigung, die dem Anteilinhaber von einer anderen Person unverzüglich zuzusenden ist.

(2)   Die Mitteilung nach Absatz 1 enthält, sofern anwendbar, folgende Angaben:

a)

Name der Verwaltungsgesellschaft;

b)

Name oder sonstige Bezeichnung des Anteilinhabers;

c)

Datum und Uhrzeit des Auftragseingangs sowie Zahlungsweise;

d)

Datum der Ausführung;

e)

Name des OGAW;

f)

Art des Auftrags (Zeichnung oder Rücknahme);

g)

Zahl der betroffenen Anteile;

h)

Stückwert, zu dem die Anteile gezeichnet bzw. zurückgenommen wurden;

i)

Referenz-Wertstellungsdatum;

j)

Bruttoauftragswert einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Rücknahmegebühren;

k)

Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Anlegers Aufschlüsselung nach Einzelposten.

(3)   Bei regelmäßiger Auftragsausführung für einen Anteilinhaber verfahren die Verwaltungsgesellschaften entweder gemäß Absatz 1 oder übermitteln dem Anteilinhaber mindestens alle sechs Monate die in Absatz 2 aufgeführten Informationen über die betreffenden Geschäfte.

(4)   Die Verwaltungsgesellschaften übermitteln dem Anteilinhaber auf Wunsch Informationen über den Status seines Auftrags.

ABSCHNITT 3

Bestmögliche Ausführung

Artikel 25

Ausführung von Handelsentscheidungen für die verwalteten OGAW

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, im besten Interesse der von ihnen verwalteten OGAW zu handeln, wenn sie für diese bei der Verwaltung ihrer Portfolios Handelsentscheidungen ausführen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verwaltungsgesellschaften alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für den OGAW zu erzielen, wobei sie den Kurs, die Kosten, die Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, den Umfang und die Art des Auftrags sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte berücksichtigen. Die relative Bedeutung dieser Faktoren wird anhand folgender Kriterien bestimmt:

a)

Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken des OGAW, wie im Prospekt oder gegebenenfalls in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des OGAW dargelegt;

b)

Merkmale des Auftrags;

c)

Merkmale der Finanzinstrumente, die Gegenstand des betreffenden Auftrags sind;

d)

Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann.

(3)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, wirksame Vorkehrungen für die Einhaltung der in Absatz 2 niedergelegten Verpflichtung zu treffen und umzusetzen. Die Verwaltungsgesellschaften legen insbesondere Grundsätze fest, die ihnen bei OGAW-Aufträgen die Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses gemäß Absatz 2 gestatten, und setzen diese um.

Die Verwaltungsgesellschaften holen zu den Grundsätzen für die Auftragsausführung die vorherige Zustimmung der Investmentgesellschaft ein. Die Verwaltungsgesellschaft stellt den Anteilinhabern angemessene Informationen über die gemäß diesem Artikel festgelegten Grundsätze und wesentliche Änderungen daran zur Verfügung.

(4)   Die Verwaltungsgesellschaften überwachen die Wirksamkeit ihrer Vorkehrungen und Grundsätze für die Auftragsausführung regelmäßig, um etwaige Mängel aufzudecken und bei Bedarf zu beheben.

Außerdem unterziehen die Verwaltungsgesellschaften ihre Grundsätze für die Auftragsausführung alljährlich einer Überprüfung. Eine Überprüfung findet auch immer dann statt, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft beeinträchtigt, für die verwalteten OGAW auch weiterhin das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

(5)   Die Verwaltungsgesellschaften können nachweisen, dass sie Aufträge für OGAW gemäß ihren Grundsätzen für die Auftragsausführung ausgeführt haben.

Artikel 26

Weiterleitung von OGAW-Handelsaufträgen an andere Ausführungseinrichtungen

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, im besten Interesse der von ihnen verwalteten OGAW zu handeln, wenn sie bei der Verwaltung ihrer Portfolios Handelsaufträge für die verwalteten OGAW zur Ausführung an andere Einrichtungen weiterleiten.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwaltungsgesellschaften alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für den OGAW zu erzielen, wobei sie den Kurs, die Kosten, die Geschwindigkeit und die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, den Umfang und die Art des Auftrags sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte berücksichtigen. Die relative Bedeutung dieser Faktoren wird anhand von Artikel 25 Absatz 2 bestimmt.

Für diese Zwecke legen die Verwaltungsgesellschaften Grundsätze fest, die ihnen die Erfüllung der in Unterabsatz 1 niedergelegten Verpflichtung gestatten, und setzen diese um. In diesen Grundsätzen werden für jede Instrumentengattung die Einrichtungen genannt, bei denen Aufträge platziert werden dürfen. Die Verwaltungsgesellschaft geht nur dann Ausführungsvereinbarungen ein, wenn diese mit den in diesem Artikel niedergelegten Verpflichtungen vereinbar sind. Die Verwaltungsgesellschaften stellen den Anteilinhabern angemessene Informationen über die gemäß diesem Absatz festgelegten Grundsätze und wesentliche Änderungen daran zur Verfügung.

(3)   Die Verwaltungsgesellschaften überwachen die Wirksamkeit der gemäß Absatz 2 festgelegten Grundsätze, insbesondere die Qualität der Ausführung durch die in diesen Grundsätzen genannten Einrichtungen regelmäßig und beheben bei Bedarf etwaige Mängel.

Außerdem unterziehen die Verwaltungsgesellschaften ihre Grundsätze alljährlich einer Überprüfung. Eine solche Überprüfung findet auch immer dann statt, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft beeinträchtigt, für die verwalteten OGAW auch weiterhin das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

(4)   Die Verwaltungsgesellschaften können nachweisen, dass sie Aufträge für OGAW gemäß den nach Absatz 2 festgelegten Grundsätzen platziert haben.

ABSCHNITT 4

Bearbeitung von Aufträgen

Artikel 27

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, Verfahren und Vorkehrungen festzulegen und umzusetzen, die für die umgehende, redliche und zügige Ausführung der für OGAW getätigten Portfoliogeschäfte sorgen.

Die von den Verwaltungsgesellschaften umgesetzten Verfahren und Vorkehrungen erfüllen folgende Voraussetzungen:

a)

Sie gewährleisten, dass für OGAW ausgeführte Aufträge umgehend und korrekt registriert und zugewiesen werden;

b)

ansonsten vergleichbare OGAW-Aufträge werden der Reihe nach umgehend ausgeführt, es sei denn, die Merkmale des Auftrags oder die herrschenden Marktbedingungen machen dies unmöglich oder die Interessen des OGAW verlangen etwas anderes.

Finanzinstrumente oder Gelder, die zur Abwicklung der ausgeführten Aufträge eingegangen sind, werden umgehend und korrekt auf dem Konto des betreffenden OGAW verbucht.

(2)   Eine Verwaltungsgesellschaft darf Informationen im Zusammenhang mit laufenden OGAW-Aufträgen nicht missbrauchen und trifft alle angemessenen Maßnahmen, um den Missbrauch derartiger Informationen durch ihre relevanten Personen zu verhindern.

Artikel 28

Zusammenlegung und Zuweisung von Handelsaufträgen

(1)   Die Mitgliedstaaten untersagen den Verwaltungsgesellschaften, einen OGAW-Auftrag zusammen mit dem Auftrag eines anderen OGAW oder sonstigen Kunden oder zusammen mit einem Auftrag für eigene Rechnung auszuführen, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:

a)

Es muss unwahrscheinlich sein, dass die Zusammenlegung der Aufträge für einen OGAW oder Kunden, dessen Auftrag mit anderen zusammengelegt wird, insgesamt von Nachteil ist;

b)

es müssen Grundsätze für die Auftragszuweisung festgelegt und umgesetzt werden, die die faire Zuweisung zusammengelegter Aufträge präzise genug regeln, auch im Hinblick darauf, wie Auftragsvolumen und -preis die Zuweisungen bestimmen und wie bei Teilausführungen zu verfahren ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Verwaltungsgesellschaft, die einen OGAW-Auftrag mit einem oder mehreren anderen OGAW- oder Kundenaufträgen zusammenlegt und den zusammengelegten Auftrag teilweise ausführt, die zugehörigen Geschäfte gemäß ihren Grundsätzen für die Auftragszuweisung zuweist.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verwaltungsgesellschaften, die Geschäfte für eigene Rechnung mit einem oder mehreren Aufträgen von OGAW oder sonstigen Kunden zusammengelegt haben, bei der Zuweisung der zugehörigen Geschäfte nicht in einer für den OGAW oder sonstigen Kunden nachteiligen Weise verfahren.

(4)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine Verwaltungsgesellschaft, die einen OGAW- oder sonstigen Kundenauftrag mit einem Geschäft für eigene Rechnung zusammenlegt und den zusammengelegten Auftrag teilweise ausführt, bei der Zuweisung der zugehörigen Geschäfte dem OGAW oder sonstigen Kunden gegenüber ihren Eigengeschäften Vorrang einräumt.

Kann die Verwaltungsgesellschaft gegenüber dem OGAW oder ihrem sonstigen Kunden jedoch schlüssig darlegen, dass sie den Auftrag ohne die Zusammenlegung nicht zu derart günstigen Bedingungen oder überhaupt nicht hätte ausführen können, kann sie das Geschäft für eigene Rechnung in Einklang mit ihren gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Grundsätzen anteilsmäßig zuweisen.

ABSCHNITT 5

Anreize

Artikel 29

Schutz der besten Interessen des OGAW

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verwaltungsgesellschaften nicht als ehrlich, redlich und professionell im besten Interesse des OGAW handelnd gelten, wenn sie im Zusammenhang mit der Anlageverwaltung für den OGAW eine Gebühr oder Provision zahlen oder erhalten oder wenn sie eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung gewähren oder annehmen, es sei denn,

a)

es handelt sich um eine Gebühr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung, die dem OGAW oder einer in seinem Auftrag handelnden Person gezahlt bzw. vom OGAW oder einer in seinem Auftrag handelnden Person gewährt wird;

b)

es handelt sich um eine Gebühr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung, die einem Dritten oder einer in seinem Auftrag handelnden Person gezahlt bzw. von einer dieser Personen gewährt wird, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

die Existenz, die Art und der Betrag der Gebühr, Provision oder Zuwendung oder — wenn der Betrag nicht feststellbar ist — die Art und Weise der Berechnung dieses Betrages müssen dem OGAW vor Erbringung der betreffenden Dienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise unmissverständlich offengelegt werden;

ii)

die Zahlung der Gebühr oder der Provision bzw. die Gewährung der nicht in Geldform angebotenen Zuwendung muss den Zweck verfolgen, die Qualität der betreffenden Dienstleistung zu verbessern und darf die Verwaltungsgesellschaft nicht daran hindern, pflichtgemäß im besten Interesse des OGAW zu handeln;

c)

es handelt sich um Gebühren, die die Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermöglichen oder dafür notwendig sind — einschließlich Verwahrungsgebühren, Abwicklungs- und Handelsplatzgebühren, Verwaltungsabgaben oder gesetzliche Gebühren — und die wesensbedingt keine Konflikte mit der Verpflichtung der Verwaltungsgesellschaft hervorrufen können, im besten Interesse des OGAW ehrlich, redlich und professionell zu handeln.

(2)   Die Mitgliedstaaten gestatten einer Verwaltungsgesellschaft für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, die wesentlichen Bestimmungen der Vereinbarungen über Gebühren, Provisionen und nicht in Geldform angebotene Zuwendungen in zusammengefasster Form offenzulegen, sofern sich die Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, auf Wunsch des Anteilinhabers weitere Einzelheiten offenzulegen, und dieser Verpflichtung auch nachkommt.

KAPITEL V

EINZELHEITEN DER STANDARDVEREINBARUNG ZWISCHEN VERWAHRSTELLE UND VERWALTUNGSGESELLSCHAFT

(Artikel 23 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG)

Artikel 30

Bestimmungen zu den von den Vereinbarungsparteien einzuhaltenden Verfahren

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwahrstelle und die Verwaltungsgesellschaft, die in diesem Kapitel nachstehend als „Vereinbarungsparteien“ bezeichnet werden, in die nach Artikel 23 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehene schriftliche Vereinbarung zumindest die folgenden Einzelheiten zu den Dienstleistungen und Verfahren aufzunehmen, die von den Vereinbarungsparteien zu erbringen bzw. einzuhalten sind:

a)

Beschreibung der Verfahren, die unter anderem bei der Verwahrung für die einzelnen Arten von Vermögenswerten des OGAW, die der Verwahrstelle anvertraut werden, festzulegen sind;

b)

Beschreibung der Verfahren, die einzuhalten sind, wenn die Verwaltungsgesellschaft die Geschäftsordnung oder den Prospekt des OGAW ändern will, wobei auch festzulegen ist, wann die Verwahrstelle informiert werden sollte oder die Änderung die vorherige Zustimmung der Verwahrstelle erfordert;

c)

Beschreibung der Mittel und Verfahren, mit denen die Verwahrstelle der Verwaltungsgesellschaft alle einschlägigen Informationen übermittelt, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, einschließlich einer Beschreibung der Mittel und Verfahren für die Ausübung etwaiger mit Finanzinstrumenten verbundener Rechte sowie der Mittel und Verfahren, die angewandt werden, damit die Verwaltungsgesellschaft und der OGAW Zugang zu zeitnahen und genauen Informationen über die Konten des OGAW haben;

d)

Beschreibung der Mittel und Verfahren, mit denen die Verwahrstelle Zugang zu allen einschlägigen Informationen erhält, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt;

e)

Beschreibung der Verfahren, mit denen die Verwahrstelle die Möglichkeit hat, Nachforschungen zum Wohlverhalten der Verwaltungsgesellschaft anzustellen und die Qualität der übermittelten Informationen zu bewerten, unter anderem durch Besuche vor Ort;

f)

Beschreibung der Verfahren, mit denen die Verwaltungsgesellschaft die Leistung der Verwahrstelle in Bezug auf deren vertragliche Verpflichtungen überprüfen kann.

Artikel 31

Bestimmungen zum Informationsaustausch und den Pflichten in Bezug auf Geheimhaltung und Geldwäsche

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Parteien der nach Artikel 23 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Vereinbarung, in diese zumindest folgende Bestimmungen zum Informationsaustausch und den Pflichten in Bezug auf Geheimhaltung und Geldwäsche aufzunehmen:

a)

Auflistung aller Informationen, die in Bezug auf Zeichnung, Rücknahme, Ausgabe, Annullierung und Rückkauf von Anteilen des OGAW zwischen dem OGAW, seiner Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle ausgetauscht werden müssen;

b)

für die Vereinbarungsparteien geltende Geheimhaltungspflichten;

c)

Informationen über die Aufgaben und Zuständigkeiten der Vereinbarungsparteien hinsichtlich der Pflichten in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sofern anwendbar.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Pflichten werden so formuliert, dass weder die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft noch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW daran gehindert werden, sich Zugang zu einschlägigen Dokumenten und Informationen zu verschaffen.

Artikel 32

Bestimmungen zur Beauftragung von Dritten

Beabsichtigen die Verwahrstelle oder die Verwaltungsgesellschaft, Dritte mit der Ausführung ihrer jeweiligen Aufgaben zu beauftragen, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die beiden Parteien der nach Artikel 23 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Vereinbarung in diese zumindest folgende Einzelheiten aufnehmen:

a)

eine Verpflichtung beider Vereinbarungsparteien, regelmäßig Einzelheiten zu etwaigen Dritten zu übermitteln, die die Verwahrstelle oder die Verwaltungsgesellschaft mit der Ausführung ihrer jeweiligen Aufgaben beauftragt haben;

b)

eine Verpflichtung, dass auf Antrag einer Partei die jeweils andere Informationen darüber erteilt, nach welchen Kriterien der Dritte ausgewählt wurde und welche Schritte unternommen wurden, um dessen Tätigkeit zu überwachen;

c)

eine Erklärung, wonach die in Artikel 24 und Artikel 34 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehene Haftung der Verwahrstelle davon unberührt bleibt, dass sie die von ihr verwahrten Vermögenswerte ganz oder teilweise einem Dritten anvertraut hat.

Artikel 33

Bestimmungen zu etwaigen Änderungen und zur Beendigung der Vereinbarung

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Parteien der nach Artikel 23 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Vereinbarung, in diese zumindest folgende Einzelheiten zu Änderungen und zur Beendigung der Vereinbarung aufzunehmen:

a)

Laufzeit der Vereinbarung;

b)

Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung geändert oder beendet werden kann;

c)

Voraussetzungen, die notwendig sind, um den Wechsel zu einer anderen Verwahrstelle zu erleichtern, und Verfahren, nach dem die Verwahrstelle der anderen Verwahrstelle in einem solchen Falle alle einschlägigen Informationen übermittelt.

Artikel 34

Anwendbares Recht

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Parteien der nach Artikel 23 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Vereinbarung festzulegen, dass die Vereinbarung dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats der OGAW unterliegt.

Artikel 35

Elektronische Informationsübermittlung

Einigen sich die Parteien der nach Artikel 23 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Vereinbarung darauf, die zwischen ihnen ausgetauschten Informationen ganz oder teilweise elektronisch zu übermitteln, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Vereinbarung auch Bestimmungen enthält, die sicherstellen, dass die entsprechenden Informationen aufgezeichnet werden.

Artikel 36

Geltungsbereich der Vereinbarung

Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die nach Artikel 23 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehene Vereinbarung für mehr als einen von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW gilt. In diesem Fall werden in der Vereinbarung die in ihren Geltungsbereich fallenden OGAW aufgeführt.

Artikel 37

Leistungsvereinbarung

Die Mitgliedstaaten gestatten den Vereinbarungsparteien, die Einzelheiten der in Artikel 30 Buchstaben c und d genannten Mittel und Verfahren entweder in der nach Artikel 23 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Vereinbarung oder in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zu regeln.

KAPITEL VI

RISIKOMANAGEMENT

(Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG)

ABSCHNITT 1

Risikomanagement-Grundsätze und Risikomessung

Artikel 38

Risikomanagement-Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, in denen die Risiken genannt werden, denen die von ihnen verwalteten OGAW ausgesetzt sind oder sein könnten.

Die Risikomanagement-Grundsätze umfassen die Verfahren, die notwendig sind, damit die Verwaltungsgesellschaft bei jedem von ihr verwalteten OGAW dessen Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiko sowie alle sonstigen Risiken, einschließlich operationeller Risiken, bewerten kann, die für die einzelnen von ihr verwalteten OGAW wesentlich sein könnten.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verwaltungsgesellschaften in den Risikomanagement-Grundsätzen zumindest folgende Punkte behandeln:

a)

Methoden, Mittel und Vorkehrungen, die ihnen die Erfüllung der in den Artikeln 40 und 41 festgelegten Pflichten ermöglichen;

b)

Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf das Risikomanagement.

(2)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, dass in den in Absatz 1 vorgesehenen Risikomanagement-Grundsätzen Modalitäten, Inhalt und Häufigkeit der in Artikel 12 vorgesehenen Berichterstattung der Risikomanagement-Funktion an das Leitungs- oder Verwaltungsorgan und die Geschäftsleitung sowie gegebenenfalls an die Aufsichtsfunktion festgelegt werden.

(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verwaltungsgesellschaften der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte und der von ihnen verwalteten OGAW Rechnung tragen.

Artikel 39

Bewertung, Überwachung und Überprüfung der Risikomanagement-Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, Folgendes zu bewerten, zu überwachen und periodisch zu überprüfen:

a)

Angemessenheit und Wirksamkeit der Risikomanagement-Grundsätze sowie der in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren;

b)

Einhaltung der Risikomanagement-Grundsätze sowie der in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren durch die Verwaltungsgesellschaft;

c)

Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen zur Behebung etwaiger Schwächen in der Leistungsfähigkeit des Risikomanagement-Prozesses.

(2)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats über alle wesentlichen Änderungen am Risikomanagement- Prozess zu unterrichten.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 niedergelegten Anforderungen von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft laufend und somit auch bei Erteilung der Zulassung überprüft werden.

ABSCHNITT 2

Risikomanagement-Prozesse, Kontrahentenrisiko und Emittentenkonzentration

Artikel 40

Messung und Management von Risiken

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, angemessene und wirksame Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren einzuführen, um

a)

die Risiken, denen die von ihnen verwalteten OGAW ausgesetzt sind oder sein könnten, jederzeit messen und managen zu können;

b)

die Einhaltung der Obergrenzen für das Gesamtrisiko und das Kontrahentenrisiko gemäß den Artikeln 41 und 43 sicherzustellen.

Diese Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren sind der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte der Verwaltungsgesellschaften und der von ihnen verwalteten OGAW angemessen und entsprechen dem OGAW-Risikoprofil.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 verpflichten die Mitgliedstaaten die Verwaltungsgesellschaften, für jeden von ihnen verwalteten OGAW folgende Maßnahmen zu ergreifen:

a)

Einführung der notwendigen Risikomanagement-Vorkehrungen, -Prozesse und -Verfahren, um sicherzustellen, dass die Risiken übernommener Positionen und deren Beitrag zum Gesamtrisikoprofil auf der Grundlage solider und verlässlicher Daten genau gemessen werden und dass die Risikomanagement-Vorkehrungen, -Prozesse und -Verfahren adäquat dokumentiert werden;

b)

gegebenenfalls Durchführung periodischer Rückvergleiche (Backtesting) zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der Risikomessvorkehrungen, zu denen modellbasierte Prognosen und Schätzungen gehören;

c)

gegebenenfalls Durchführung periodischer Stresstests und Szenarioanalysen zur Erfassung der Risiken aus potenziellen Veränderungen der Marktbedingungen, die sich nachteilig auf den OGAW auswirken könnten;

d)

Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines dokumentierten Systems interner Limits für die Maßnahmen, mit denen die einschlägigen Risiken für jeden OGAW gemanagt und kontrolliert werden, wobei allen in Artikel 38 genannten Risiken, die für den OGAW wesentlich sein könnten, Rechnung getragen und die Übereinstimmung mit dem Risikoprofil des OGAW sichergestellt wird;

e)

Gewährleistung, dass der jeweilige Risikostand bei jedem OGAW mit dem unter Buchstabe d dargelegten Risikolimit-System in Einklang steht;

f)

Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener Verfahren, die im Falle von tatsächlichen oder zu erwartenden Verstößen gegen das Risikolimit-System des OGAW zu zeitnahen Abhilfemaßnahmen im besten Interesse der Anteilinhaber führen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwaltungsgesellschaften einen angemessenen Risikomanagement-Prozess für Liquiditätsrisiken anwenden, um zu gewährleisten, dass jeder von ihnen verwaltete OGAW jederzeit zur Erfüllung von Artikel 84 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG imstande ist.

Gegebenenfalls führen die Verwaltungsgesellschaften Stresstests durch, die die Bewertung des Liquiditätsrisikos des OGAW unter außergewöhnlichen Umständen ermöglichen.

(4)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, dass das Liquiditätsprofil der OGAW-Anlagen bei jedem von ihnen verwalteten OGAW den in den Vertragsbedingungen oder der Satzung oder dem Prospekt niedergelegten Rücknahmegrundsätzen entspricht.

Artikel 41

Berechnung des Gesamtrisikos

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, das Gesamtrisiko eines verwalteten OGAW im Sinne von Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG als eine der folgenden beiden Größen zu berechnen:

a)

zusätzliches Risiko und zusätzliche Leverage, die der verwaltete OGAW durch die Nutzung derivativer Finanzinstrumente einschließlich eingebetteter Derivate im Sinne von Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG erzeugt und die den Gesamtbetrag des OGAW-Nettoinventarwerts nicht übersteigen dürfen;

b)

Marktrisiko des OGAW-Portfolios.

(2)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, das OGAW-Gesamtrisiko mindestens einmal täglich zu berechnen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können den Verwaltungsgesellschaften gestatten, das Gesamtrisiko je nach Zweckdienlichkeit nach dem Commitment-Ansatz, dem Value-at-Risk-Modell oder einem fortgeschrittenen Messansatz zu ermitteln. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der „Value at risk“ den bei einem gegebenen Konfidenzniveau über einen bestimmten Zeitraum maximal zu erwartenden Verlust.

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, dass die zur Messung des Gesamtrisikos gewählte Methode der vom OGAW verfolgten Anlagestrategie sowie der Art und Komplexität der genutzten derivativen Finanzinstrumente und dem Anteil derivativer Finanzinstrumente am OGAW-Portfolio angemessen ist.

(4)   Nutzt ein OGAW gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG Techniken und Instrumente einschließlich Rückkaufsvereinbarungen oder Wertpapierverleihgeschäfte, um seine Leverage oder sein Marktrisiko zu erhöhen, verpflichten die Mitgliedstaaten die Verwaltungsgesellschaften, die betreffenden Geschäfte bei der Berechnung des Gesamtrisikos zu berücksichtigen.

Artikel 42

Commitment-Ansatz

(1)   Wird das Gesamtrisiko nach dem Commitment-Ansatz berechnet, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Verwaltungsgesellschaften diesen Ansatz auf sämtliche Positionen in derivativen Finanzinstrumenten einschließlich eingebetteter Derivate im Sinne von Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG anwenden, und zwar unabhängig davon, ob sie im Zuge der allgemeinen Anlagepolitik des OGAW, zum Zwecke der Risikominderung oder zum Zwecke der effizienten Portfolioverwaltung im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 der genannten Richtlinie genutzt werden.

(2)   Wird das Gesamtrisiko nach dem Commitment-Ansatz berechnet, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Verwaltungsgesellschaften jede Position in derivativen Finanzinstrumenten in den Marktwert einer gleichwertigen Position im Basiswert des betreffenden Derivats umrechnen (Standard-Commitment-Ansatz).

Die Mitgliedstaaten können den Verwaltungsgesellschaften gestatten, andere Berechnungsmethoden anzuwenden, wenn diese dem Standard-Commitment-Ansatz gleichwertig sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die Verwaltungsgesellschaften bei der Berechnung des Gesamtrisikos Netting- und Hedging-Vereinbarungen berücksichtigen, sofern diese offenkundige und wesentliche Risiken nicht außer Acht lassen und eindeutig zu einer Verringerung des Risikos führen.

(4)   Erzeugt die Nutzung derivativer Finanzinstrumente für den OGAW kein zusätzliches Risiko, braucht die zugrunde liegende Risikoposition nicht in die Commitment-Berechnung einbezogen zu werden.

(5)   Bei Anwendung des Commitment-Ansatzes brauchen vorübergehende Kreditvereinbarungen, die gemäß Artikel 83 der Richtlinie 2009/65/EG für den OGAW abgeschlossen werden, bei der Berechnung des Gesamtrisikos nicht berücksichtigt zu werden.

Artikel 43

Kontrahentenrisiko und Emittentenkonzentration

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, dass für das Kontrahentenrisiko aus nicht börsengehandelten derivativen Finanzinstrumenten („OTC-Derivaten“) die in Artikel 52 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Obergrenzen gelten.

(2)   Für die Berechnung des Kontrahentenrisikos eines OGAW in Einklang mit den in Artikel 52 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Obergrenzen legen die Verwaltungsgesellschaften den positiven Neubewertungswert (Mark-to-Market-Wert) des OTC-Derivatkontrakts mit der betreffenden Gegenpartei zugrunde.

Die Verwaltungsgesellschaften können die Derivatpositionen eines OGAW mit ein und derselben Gegenpartei miteinander verrechnen (Netting), wenn die Verwaltungsgesellschaft die Möglichkeit hat, Nettingvereinbarungen mit der betreffenden Gegenpartei für den OGAW rechtlich durchzusetzen. Das Netting ist nur bei den OTC-Derivaten mit einer Gegenpartei, nicht bei anderen Positionen des OGAW gegenüber dieser Gegenpartei zulässig.

(3)   Die Mitgliedstaaten können den Verwaltungsgesellschaften gestatten, das Kontrahentenrisiko eines OGAW aus einem OTC-Derivat durch die Entgegennahme von Sicherheiten zu mindern. Die entgegengenommene Sicherheit muss ausreichend liquide sein, damit sie rasch zu einem Preis veräußert werden kann, der nahe an der vor dem Verkauf festgestellten Bewertung liegt.

(4)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, Sicherheiten bei der Berechnung des Ausfallrisikos im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG zu berücksichtigen, wenn die Verwaltungsgesellschaft einer OTC-Gegenpartei für den OGAW eine Sicherheit stellt. Die gestellte Sicherheit darf nur dann auf Nettobasis berücksichtigt werden, wenn die Verwaltungsgesellschaft die Möglichkeit hat, Nettingvereinbarungen mit der betreffenden Gegenpartei für den OGAW rechtlich durchzusetzen.

(5)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, die in Artikel 52 der Richtlinie 2009/65/EG für die Emittentenkonzentration vorgesehenen Obergrenzen auf Basis des zugrunde liegenden Risikos zu berechnen, das nach dem Commitment-Ansatz durch die Nutzung derivativer Finanzinstrumente entsteht.

(6)   Im Hinblick auf das Risiko aus Geschäften mit OTC-Derivaten im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG verpflichten die Mitgliedstaaten die Verwaltungsgesellschaften, etwaige Kontrahentenrisiken aus OTC-Derivaten in die Berechnung einzubeziehen.

ABSCHNITT 3

Verfahren für die Bewertung der OTC-Derivate

Artikel 44

Verfahren für die Ermittlung des Wertes von OTC-Derivaten

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, sich zu vergewissern, dass den Risiken von OGAW aus OTC-Derivaten ein beizulegender Zeitwert zugewiesen wird, der sich nicht nur auf die Marktnotierungen der Kontrahenten der OTC-Geschäfte stützt und die in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2007/16/EG niedergelegten Kriterien erfüllt.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 werden von den Verwaltungsgesellschaften Vorkehrungen und Verfahren festgelegt, umgesetzt und aufrechterhalten, die eine geeignete, transparente und faire Bewertung der OGAW-Risiken aus OTC-Derivaten sicherstellen.

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, dass der beizulegende Zeitwert von OTC-Derivaten angemessen, präzise und unabhängig bewertet wird.

Die Bewertungsvorkehrungen und -verfahren sind der Art und Komplexität der betreffenden OTC-Derivate angemessen und stehen in einem angemessenen Verhältnis dazu.

Schließen die Vorkehrungen und Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten die Durchführung bestimmter Aufgaben durch Dritte ein, müssen die Verwaltungsgesellschaften die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 2 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 werden der Risikomanagement-Funktion spezielle Pflichten und Zuständigkeiten übertragen.

(4)   Die in Absatz 2 genannten Bewertungsvorkehrungen und -verfahren werden adäquat dokumentiert.

ABSCHNITT 4

Übermittlung von Informationen zu Derivaten

Artikel 45

Berichte über Derivate

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats zumindest einmal jährlich Berichte mit Informationen zu übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der für jeden verwalteten OGAW genutzten Derivate, der zugrunde liegenden Risiken, der Anlagegrenzen und der Methoden vermitteln, die zur Schätzung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken angewandt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die regelmäßige Übermittlung und Vollständigkeit der in Absatz 1 vorgesehenen Informationen überprüfen und bei Bedarf eingreifen können.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 46

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 30. Juni 2011 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 47

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 48

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Juli 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(2)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26.

(4)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(6)  ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.

(7)  ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 11.

(8)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.


Top