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Document 32010D0346

2010/346/: Beschluss der Kommission vom 18. Juni 2010 über Maßnahmen zum Schutz vor der infektiösen Anämie der Einhufer in Rumänien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3767) (Text von Bedeutung für den EWR )

OJ L 155, 22.6.2010, p. 48–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 059 P. 125 - 130

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/05/2022; Aufgehoben durch 32022D0701

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/346/oj

22.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/48


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2010

über Maßnahmen zum Schutz vor der infektiösen Anämie der Einhufer in Rumänien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3767)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/346/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die infektiöse Anämie der Einhufer (Equine infectious anaemia — „EIA“) ist eine Viruserkrankung, die nur Tiere der Familie der Equiden befällt. Die Inkubationszeit beträgt normalerweise eine bis drei Wochen, kann aber auch bis zu drei Monaten dauern. Infizierte Equiden bleiben lebenslang Virusträger und können die Infektion potenziell auf andere Equiden übertragen. Die Infektion verläuft in der Regel inapparent, sofern nicht einer der akuten klinischen Anfälle während der Virämie zum Tode führt; dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit von Übertragungen erheblich. Die Infektion überträgt sich lokal durch Blut infizierter Equiden über blutsaugende Bremsen sowie in utero auf den Fötus. Hauptfaktor der Verbreitung der Seuche über größere Entfernungen ist der Transport von infizierten Tieren und deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie die Verwendung kontaminierter Spritzen oder die Infusion virushaltiger Blutprodukte.

(2)

Die infektiöse Anämie der Einhufer ist eine meldepflichtige Seuche gemäß Anhang A der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2). Zudem sieht die Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (3) vor, dass Ausbrüche der infektiösen Anämie der Einhufer der Kommission und den Mitgliedstaaten über das Tierseuchenmeldesystem (ADNS) mitzuteilen sind.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 90/426/EWG wird die Verbringung von Equiden aus Haltungsbetrieben beschränkt, in denen die infektiöse Anämie der Einhufer nachgewiesen wurde, bis nach der Schlachtung der infizierten Tiere die übrigen Tiere zwei Coggins-Tests mit negativem Befund unterzogen worden sind.

(4)

Anders als in anderen Mitgliedstaaten ist die infektiöse Anämie der Einhufer in Rumänien endemisch, und infizierte Equiden werden nicht unverzüglich geschlachtet. Aus diesem Grund wurde am 23. April 2007 die Entscheidung 2007/269/EG der Kommission über Maßnahmen zum Schutz vor der infektiösen Anämie der Pferde in Rumänien (4) erlassen.

(5)

Allerdings zeigen jüngste Fälle von EIA bei Nutz- und Zuchtequiden, die aus Rumänien in andere Mitgliedstaaten versandt wurden, sowie die kürzlich veröffentlichten Ergebnisse eines 2009 von den Dienststellen der Kommission gemäß Artikel 10 der Richtlinie 90/426/EWG in diesem Staat durchgeführten Inspektionsbesuchs (5), dass die Entscheidung 2007/269/EG nur unzureichend umgesetzt, durchgesetzt und überwacht wird.

(6)

Angesichts des Handels mit lebenden Equiden, deren Sperma, Eizellen und Embryonen stellt die Seuchenlage in Rumänien ein Tierseuchenrisiko für die Equiden in der Union dar. Daher sollten Schutzmaßnahmen getroffen werden, mit denen die Verbringung von und der Handel mit Equiden, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie bestimmten Bluterzeugnissen von Equiden aus Rumänien geregelt werden, um die Gesundheit und das Wohl der Equiden in der Union zu schützen.

(7)

Die Prävalenz der Seuche ist nicht gleichmäßig über ganz Rumänien bzw. über die verschiedenen Equidenarten in diesem Mitgliedstaat verteilt. Diese Situation erlaubt die Anwendung weniger strenger Bedingungen für die Verbringung bestimmter registrierter Turnier- oder Rennpferde und sollte langfristig eine Bestimmung seuchenfreier Gebiete ermöglichen.

(8)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 90/426/EWG kann der Bestimmungsmitgliedstaat allgemeine oder begrenzte Abweichungen von bestimmten Anforderungen des Artikels 4 Absatz 5 zugestehen, sofern das Tier eine besondere Kennzeichnung trägt, aus der hervorgeht, dass es zum Schlachten bestimmt ist, und in der Gesundheitsbescheinigung auf diese Abweichungen hingewiesen wird. Im Fall der Gewährung einer derartigen Abweichung müssen Schlachttiere unmittelbar zu dem bezeichneten Schlachtbetrieb befördert und dort innerhalb einer Frist, die fünf Tage nach der Ankunft im Schlachtbetrieb nicht überschreiten darf, geschlachtet werden.

(9)

In Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (6) werden die Akkreditationsanforderungen für zur Analyse der bei amtlichen Kontrollen gezogenen Proben berechtigte Laboratorien festgelegt.

(10)

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 180/2008 der Kommission vom 28. Februar 2008 über das Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest (7) werden Funktionen und Aufgaben des Referenzlaboratoriums der Union für Krankheiten von Equiden sowie Verfahren für seine Zusammenarbeit mit den in den Mitgliedstaaten mit der Diagnose der ansteckenden Krankheiten von Equiden betrauten Laboratorien beschrieben. Diese Funktionen umfassen unter anderem die Förderung der Harmonisierung von Diagnosemethoden und Gewährleistung eines hohen Leistungsniveaus der Tests innerhalb der Union durch regelmäßige Organisation und Umsetzung von Vergleichstests sowie durch regelmäßige Übermittlung der Ergebnisse dieser Tests an die Kommission, die Mitgliedstaaten und die nationalen/zentralen Laboratorien. Das zwischen der Kommission und diesem Laboratorium vereinbarte Arbeitsprogramm sieht vor, dass die ersten Leistungstests für die infektiöse Anämie der Einhufer 2010 stattfinden sollen.

(11)

Da keine unionsspezifischen Standardtestverfahren für EIA existieren, sollte diesbezüglich auf das einschlägige Kapitel des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere 2009 des Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) verwiesen werden. In diesem Kapitel — in der aktuellen Ausgabe des Handbuchs Kapitel 2.5.6 — wird zum Nachweis der infektiösen Anämie der Einhufer der Agargel-Immundiffusionstest (AGID-Test) vorgeschrieben, der außer unter bestimmten Umständen, die in dem Handbuch genannt werden, genau und zuverlässig ist. Zum Ausgleich der Defizite dieses Test sollte dieser Beschluss zwei AGID-Untersuchungen auf EIA mit negativem Befund vorschreiben.

(12)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (8) müssen Equiden mit Hilfe eines Identifizierungsdokuments ausgewiesen werden. Um die Zuordnung von Identifizierungsdokument und Tier zu erleichtern, sollten ausgewachsene Pferde, die aus Rumänien in andere Mitgliedstaaten verbracht werden sollen, durch Implantation eines elektronischen Transponders gekennzeichnet werden.

(13)

In Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen (9) werden Kontrollen in Bezug auf Fahrtenbücher und andere Maßnahmen aufgeführt, die von der zuständigen Behörde vor langen Beförderungen durchzuführen sind.

(14)

Die Anforderungen an die Bescheinigungen für die Verbringung und die Beförderung von Equiden sind in Artikel 8 der Richtlinie 90/426/EWG festgelegt. Um die Rückverfolgbarkeit registrierter Equiden aus infizierten Gebieten in Rumänien in anderen Mitgliedstaaten zu verbessern, sollte die Bescheinigung gemäß Anhang B der Richtlinie 90/426/EWG durch eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang C der genannten Richtlinie ersetzt werden.

(15)

Das gemäß der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems (10) eingerichtete integrierte EDV-System für das Veterinärswesen („Trade Control and Expert System“) könnte bei der „Kanalisierung“ von Equiden aus Rumänien in Schlachtbetriebe in anderen Mitgliedstaaten hilfreich sein.

(16)

Die Verbringung anderer als zum Schlachten bestimmter Equiden aus Rumänien in andere Mitgliedstaaten sollte nicht als abgeschlossen betrachtet werden, bis durch eine Untersuchung auf EIA, durchgeführt an einer während der dem Eintreffen am Bestimmungsort folgenden Isolation entnommenen Probe, das Nichtvorhandensein dieser Seuche bestätigt wurde.

(17)

Da der betroffene Sektor sich über die Risiken im Klaren ist, die durch die Seuchenlage in Rumänien bestehen, scheint es angemessen, die an Equidenverbringungen aus Rumänien beteiligten Akteure an der Verantwortung und den den zuständigen Behörden durch solche Verbringungen entstehenden Kosten zu beteiligen.

(18)

Die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 176/2010 der Kommission (12), schreibt vor, dass auch Spenderstuten, denen Eizellen oder Embryonen entnommen werden, auf EIA untersucht werden müssen. Allerdings gelten diese Änderungen erst ab dem 1. September 2010. Daher sind die tierseuchenrechtlichen Anforderungen der Entscheidung 95/294/EG der Kommission vom 24. Juli 1995 zur Festlegung des Musters der Veterinärbescheinigung für den Handel mit Eizellen und Embryonen von Equiden (13) um die Anforderung eines Tests auf EIA zu ergänzen, sofern die Eizellen und Embryonen von in Rumänien gehaltenen Stuten stammen.

(19)

Außerdem werden die im Unionsrecht niedergelegten tierseuchenrechtlichen Anforderungen an Bluterzeugnisse von Equiden derzeit überarbeitet. Derzeit sind die Vorschriften für Equidenserum in Anhang VIII Kapitel V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (14) festgelegt.

(20)

Im Interesse der Klarheit der Rechtsvorschriften der Union sollte die Entscheidung 2007/269/EG aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(21)

Übergangsbestimmungen scheinen unnötig, da die vorgesehenen Maßnahmen das kürzlich verabschiedete rumänische Programm zur Tilgung der infektiösen Anämie der Einhufer in diesem Land gebührend berücksichtigen.

(22)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Schutzmaßnahmen betreffend Equiden, deren Sperma, Eizellen und Embryos sowie aus Equiden gewonnene Bluterzeugnisse

(1)   Folgende Güter dürfen von Rumänien nicht in andere Mitgliedstaaten versandt werden:

a)

Equiden aus den im Anhang aufgeführten Gebieten;

b)

Equidensperma;

c)

Eizellen und Embryonen von Equiden;

d)

Equidenbluterzeugnisse.

(2)   Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Equiden, die aus Betrieben außerhalb Rumäniens stammen, und

a)

Rumänien entweder auf Hauptverkehrsstraßen oder Autobahnen durchqueren oder

b)

direkt und ohne Unterbrechung zur unmittelbaren Schlachtung durch Rumänien zu einem Schlachtbetrieb befördert werden und von einem Tiergesundheitszeugnis gemäß dem Muster in Anhang C der Richtlinie 90/426/EWG begleitet werden.

Artikel 2

Ausnahmeregelung für die Verbringung von Equiden aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten

(1)   Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a darf Rumänien die Versendung von Equiden in andere Mitgliedstaaten genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die gesamte Sendung muss

i)

unter amtlicher Aufsicht in einem von den zuständigen Behörden für frei von EIA erklärten und zugelassenen Haltungsbetrieb („zugelassener Haltungsbetrieb“) isoliert und

ii)

vor dem Datum der Versendung für mindestens 90 Tage in einem Mindestabstand von 200 m von anderen Equiden mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus gehalten worden sein.

b)

Zwei im Abstand von 90 Tagen entnommene Blutproben aller Equiden, die zur Sendung gehören, müssen mit negativem Befund einem Agargel-Immundiffusionstest auf EIA (dem „AGID-Test“) unterzogen worden sein; die zweite dieser Blutproben muss in den letzten zehn Tagen vor dem Datum der Versendung aus dem zugelassenen Haltungsbetrieb entnommen worden sein; der AGID-Test muss die im einschlägigen Kapitel des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere 2009 der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) („das Handbuch“) festgelegten Kriterien erfüllen.

c)

Das Transportunternehmen muss die Vorkehrungen dokumentieren, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die zur Sendung gehörenden Equiden aus dem zugelassenen Haltungsbetrieb, direkt und ohne einen Markt oder eine Sammelstelle zu passieren, an den Bestimmungsort verbracht werden.

d)

Gehören registrierte oder Zucht- und Nutzequiden zur Sendung, müssen alle anderen Equiden, die sich während des unter Buchstabe a Ziffer i genannten Isolationszeitraums in dem zugelassenen Haltungsbetrieb aufgehalten haben, mit negativem Befund einem AGID-Test unterzogen worden sein, für den die Blutproben entweder vor Verlassen des Haltungsbetriebs während der Isolation oder in den letzten zehn Tagen vor dem Datum der Versendung der Sendung aus dem zugelassenen Haltungsbetrieb entnommen worden sein müssen.

e)

Alle zur Sendung gehörenden Equiden müssen mit einem elektronischen Transponder gekennzeichnet und durch das einzige Identifizierungsdokument für Equiden oder den Pass gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ausgewiesen sein; dieses Dokument muss folgende Angaben enthalten:

i)

in Abschnitt I Teil A Nummer 5 die Nummer, die beim Auslesen des Transponders angezeigt wird;

ii)

in Abschnitt VII die in Übereinstimmung mit Buchstaben b bzw. d dieses Absatzes durchgeführten AGID-Tests und ihre Ergebnisse.

f)

Die Ergebnisse der gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 durchgeführten Kontrollen in Bezug auf Fahrtenbücher müssen zufrieden stellend sein und dürfen keine Übermittlung von Angaben an eine Kontrollstelle gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d derselben Verordnung in einem Durchfuhrmitgliedstaat erfordern.

g)

Die zur Sendung gehörenden Equiden müssen von einem ordnungsgemäß ausgefüllten Tiergesundheitszeugnis gemäß dem Muster in Anhang C der Richtlinie 90/426/EWG begleitet werden, in dem der Bestimmungsort angegeben sein muss und das folgende zusätzlichen Aufschrift trägt:

„Equiden versandt gemäß Beschluss 2010/346/EU der Kommission (15).

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann auf den ersten AGID-Test, der an mindestens 90 Tage vor der Versendung entnommenen Blutproben durchgeführt werden muss, verzichtet werden, wenn

a)

der Bestimmungsmitgliedstaat eine solche Abweichung in Anwendung der in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 90/426/EWG vorgesehenen Maßnahmen zugestanden hat oder

b)

die Equiden zur direkten Verbringung in einen Schlachtbetrieb bestimmt sind und aus gemäß dem geltenden nationalen Programm zur Kontrolle von EIA frei von dieser Seuche erklärten Haltungsbetrieben kommend in einem zugelassenen Haltungsbetrieb versammelt wurden.

Artikel 3

Ausnahmeregelung für die Verbringung von Equiden aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten für Pferde, die an bestimmten Turnieren und Veranstaltungen teilnehmen

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und f darf Rumänien die Versendung registrierter Pferde in andere Mitgliedstaaten zur Teilnahme an Turnieren, die unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) stehen, oder an wichtigen internationalen Rennveranstaltungen genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Pferde sind mit negativem Befund einem AGID-Test gemäß den im Handbuch festgelegten Kriterien unterzogen worden, durchgeführt an einer Blutprobe, die in den letzten zehn Tagen vor dem Versanddatum aus dem zugelassenen Haltungsbetrieb entnommen wurde.

b)

Alle Equiden, die sich in dem zugelassenen Haltungsbetrieb oder in einem Umkreis von 200 m um diesen befinden, sind ebenfalls mit negativem Befund einem AGID-Test unterzogen worden, durchgeführt an einer Blutprobe, die zwischen 90 und 180 Tagen vor dem geplanten Versanddatum entnommen wurde.

c)

Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e und g aufgeführten Bedingungen sind erfüllt.

Artikel 4

Beschränkungen im Fall positiver Befunde bei AGID-Tests

Ist der Befund bei einem der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und d oder gemäß Artikel 3 Buchstabe a dieses Beschlusses durchgeführten AGID-Tests positiv, wird über den gesamten zugelassenen Haltungsbetrieb eine amtliche Verbringungsbeschränkung verhängt, bis die in Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vorgeschriebenen Maßnahmen durchgeführt worden sind.

Artikel 5

Ausnahmeregelung für tiefgefrorenes Sperma, tiefgefrorene Eizellen und Embryonen von Equiden sowie aus Equiden gewonnene tiefgefrorene Bluterzeugnisse

(1)   Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b darf Rumänien die Versendung von tiefgefrorenem Equidensperma in andere Mitgliedstaaten genehmigen, sofern die in Anhang D Kapitel II Absatz 1 Nummer 1.6 Buchstabe c, Nummern 1.7 und 1.8 der Richtlinie 92/65/EWG festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

(2)   Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c darf Rumänien die Versendung tiefgefrorener Embryonen genehmigen, sofern diese Spenderstuten entnommen wurden, die mit negativem Befund einem AGID-Test unterzogen wurden, durchgeführt an Blutproben, die im Abstand von 90 Tagen entnommen wurden; die zweite Blutprobe muss dabei zwischen 30 und 45 Tagen nach dem Datum der Entnahme der Embryonen entnommen worden sein.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sendungen tiefgefrorenen Spermas oder tiefgefrorener Embryonen müssen von einem gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 92/65/EWG für die betreffende Sendung ausgestellten Tiergesundheitszeugnis begleitet werden, das folgende zusätzliche Aufschrift trägt:

„Equidensperma/Equidenembryonen (Nichtzutreffendes bitte streichen) versandt gemäß Beschluss 2010/346/EU der Kommission (16).

(4)   Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d darf Rumänien die Versendung von Equidenserum in andere Mitgliedstaaten genehmigen, sofern die in Anhang VIII Kapitel V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

Artikel 6

Zusätzliche Verpflichtungen Rumäniens

Rumänien trägt dafür Sorge, dass

a)

Name und geografische Lage der zugelassenen Haltungsbetriebe sowie der Name und die berufliche Befähigung des amtlichen Tierarztes, der für den zugelassenen Haltungsbetrieb und die Unterzeichnung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 5 Absatz 3 genannten Tiergesundheitszeugnisse verantwortlich ist, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden;

b)

das amtliche Laboratorium, das die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und d und Artikel 3 genannten AGID-Tests durchführt,

i)

die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Anforderungen erfüllt;

ii)

sich bis zum 31. Dezember 2010 — und danach jedes Jahr — in Zusammenarbeit mit dem Referenzlaboratorium der Union für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest einem jährlichen Leistungstest unterzieht;

c)

für jeden der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und d und Artikel 3 in den letzten zehn Tagen vor dem Versanddatum durchgeführten AGID-Tests ein Doppel der Blutproben für mindestens 90 Tage in den unter Buchstabe b genannten amtlichen Laboratorien aufbewahrt wird, es sei denn,

i)

das Tier wurde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 als tot gemeldet, oder

ii)

für den unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten AGID-Test wurde vor Ablauf der 90-Tage-Frist ein negativer Befund gemeldet;

d)

jede Verbringung dem Bestimmungsort mit Hilfe des TRACES-Systems mindestens 36 Stunden vor dem Ankunftszeitpunkt gemeldet wird.

Artikel 7

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, in denen sich die Bestimmungsorte befinden

(1)   Ist eine Verbringung von Equiden gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b nach Artikel 6 Buchstabe d gemeldet worden, so tragen die Mitgliedstaaten, in denen sich die Bestimmungsorte befinden, dafür Sorge, dass die Equiden nach ihrer Ankunft entweder

a)

innerhalb von 72 Stunden nach der den zuständigen Behörden über das TRACES-System gemeldeten Ankunftszeit im Schlachtbetrieb geschlachtet werden; 10 % der Sendungen, die gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses im Schlachtbetrieb eintreffen, müssen nach der Ankunft einem AGID-Test unterzogen werden, oder

b)

unter amtstierärztlicher Aufsicht in dem Bestimmungsbetrieb, der auf dem unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g genannten Tiergesundheitszeugnis angegeben ist, für mindestens 30 Tage isoliert und in einem Abstand von mindestens 200 m von anderen Equiden oder unter vektorgeschützten Bedingungen gehalten werden sowie mit negativem Befund einem AGID-Test unterzogen werden, durchgeführt an einer Blutprobe, die nicht vor dem 28. Tag nach Beginn der Isolation entnommen wurde.

(2)   Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Sendungen von Equiden gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b nach ihrer Ankunft im Bestimmungsbetrieb gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels nur dann vor Ablauf einer Frist von 90 Tagen aus diesem Betrieb in andere Mitgliedstaaten versandt werden, wenn

a)

sie mit negativem Befund einem AGID-Test unterzogen wurden, durchgeführt an einer Blutprobe, die in den letzten zehn Tagen vor dem Versanddatum entnommen wurde, und

b)

von einem ordnungsgemäß ausgefüllten Tiergesundheitszeugnis gemäß dem Muster in Anhang C der Richtlinie 90/426/EWG begleitet werden.

Artikel 8

Berichterstattungspflichten

Mitgliedstaaten, deren Handel mit Equiden, deren Sperma, Eizellen oder Embryonen von den Bestimmungen dieses Beschlusses betroffen ist, erstatten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Monate, bei den Sitzungen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit Bericht.

Artikel 9

Kosten für den Verwaltungsaufwand

(1)   Rumänien trifft die notwendigen Maßnahmen, falls nötig gesetzgeberischer Art, um sicherzustellen, dass die Kosten für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die Versendung von Equiden, deren Sperma, Eizellen, Embryonen oder Equidenserum aus diesem Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 2, 3 und 5, einschließlich der Kosten für die notwendigen Labor- und Nachfolgeuntersuchungen, vollständig vom Versender der Equiden bzw. Equidenerzeugnisse getragen werden.

(2)   Die Bestimmungsmitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, falls nötig gesetzgeberischer Art, um sicherzustellen, dass die Kosten für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die Verbringung von Equiden aus Rumänien gemäß den Artikeln 2 und 3, einschließlich der Kosten für die notwendigen Labor- und Nachfolgeuntersuchungen, die bis zur vollständigen Durchführung der in Artikel 7 genannten Maßnahmen anfallen, vollständig vom Empfänger der Equiden getragen werden.

Artikel 10

Aufhebung

Die Entscheidung 2007/269/EG wird aufgehoben.

Artikel 11

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Juni 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

(3)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58.

(4)  ABl. L 115 vom 3.5.2007, S. 18.

(5)  DG(SANCO) 2009-8256 — MR FINAL (http://ec.europa.eu/food/fvo/rep_details_en.cfm?rep_id=2341).

(6)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(7)  ABl. L 56 vom 29.2.2008, S. 4.

(8)  ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3.

(9)  ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.

(10)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63.

(11)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(12)  ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 14.

(13)  ABl. L 182 vom 2.8.1995, S. 27.

(14)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(15)  ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 48.“

(16)  ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 48.“


ANHANG

Regionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a:

Mitgliedstaat

Region

Bemerkung

Rumänien

Gesamtes Hoheitsgebiet

 


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