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Document 32009D0412

Beschluss EUPOL COPPS/1/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 27. Mai 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)

OJ L 132, 29.5.2009, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/412/oj

29.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/18


BESCHLUSS EUPOL COPPS/1/2009 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 27. Mai 2009

zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)

(2009/412/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP des Rates vom 14. November 2005 zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (1) (EUPOL COPPS), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 12 Absatz 3 der Gemeinsamen Aktion 2005/797/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, entsprechende Beschlüsse zur Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder für EUPOL COPPS zu fassen.

(2)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Göteborg vom 15. und 16. Juni 2001 wurden die Grundprinzipien und Modalitäten für Beiträge von Drittstaaten zu Polizeimissionen festgelegt. Der Rat billigte am 10. Dezember 2002 das Dokument mit dem Titel „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“, mit dem die Regelungen für die Beteiligung von Drittstaaten an zivilen Krisenbewältigungsoperationen, einschließlich der Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder, weiter ausgearbeitet wurden.

(3)

Der Ausschuss der beitragenden Länder für EUPOL COPPS sollte bei der laufenden Durchführung der Mission eine Schlüsselrolle übernehmen. Er sollte das Hauptforum für die Erörterung aller Probleme im Zusammenhang mit der laufenden Durchführung der Mission sein. Das PSK, dem die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Mission obliegt, sollte den Stellungnahmen des Ausschusses der beitragenden Länder Rechnung tragen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Einsetzung

Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder (nachstehend als „Ausschuss“ bezeichnet) für die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

(1)   Der Ausschuss kann Stellungnahmen abgeben. Das PSK trägt diesen Stellungnahmen Rechnung und übt die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Mission aus.

(2)   Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in dem Dokument „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“ festgelegt.

Artikel 3

Zusammensetzung

(1)   Alle EU-Mitgliedstaaten sind berechtigt, an den Beratungen des Ausschusses teilzunehmen. An der laufenden Durchführung der Mission beteiligen sich jedoch nur die beitragenden Länder. Vertreter der Drittstaaten, die an der Mission teilnehmen, können an den Ausschusssitzungen teilnehmen. Ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.

(2)   Der Ausschuss erhält regelmäßig Informationen von dem Leiter der Mission.

Artikel 4

Vorsitz

Für EUPOL COPPS führt ein Vertreter des Generalsekretärs/Hohen Vertreters gemäß dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zuständigkeitsbereich in enger Konsultation mit dem Ratsvorsitz den Vorsitz im Ausschuss.

Artikel 5

Sitzungen

(1)   Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Vertreters eines teilnehmenden Staates Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.

(2)   Eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung werden vom Vorsitzenden im Voraus verteilt. Der Vorsitzende ist für die Übermittlung des Ergebnisses der Beratungen des Ausschusses an das PSK verantwortlich.

Artikel 6

Vertraulichkeit

(1)   Gemäß dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 (2) gelten für die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses die Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.

(2)   Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht.

Artikel 7

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2009.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Präsident

I. ŠRÁMEK


(1)  ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 65.

(2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


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