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Document 32007R1184

Verordnung (EG) Nr. 1184/2007 des Rates vom 9. Oktober 2007 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der Volksrepublik China und Taiwan

OJ L 265, 11.10.2007, p. 1–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/10/2012

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1184/oj

11.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1184/2007 DES RATES

vom 9. Oktober 2007

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der Volksrepublik China und Taiwan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1)

Die Kommission führte mit ihrer Verordnung (EG) Nr. 390/2007 (2) („vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten (USA), der Volksrepublik China (VR China) und Taiwan ein, die derzeit unter den KN-Codes ex 2833 40 00 und ex 2842 90 80 eingereiht werden.

(2)

Wie unter Randnummer 12 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Dumping- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 (UZ). Zur Prüfung der für die Schadensuntersuchung relevanten Entwicklungen analysierte die Kommission Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

B.   WEITERES VERFAHREN

(3)

Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Persulfaten mit Ursprung in den USA, der VR China und Taiwan übermittelten einige interessierte Parteien schriftliche Stellungnahmen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört. Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte und prüfte sie.

(4)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Persulfaten mit Ursprung in den USA, der VR China und Taiwan sowie die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte. Ferner wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme nach dieser Unterrichtung eingeräumt.

(5)

Die Kommission untersuchte eingehend Aspekte des Gemeinschaftsinteresses und analysierte Daten, die ein Verwender in der Gemeinschaft nach Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen in den Fragebogenantworten übermittelt hatte.

(6)

In den Betrieben des folgenden Unternehmens wurde ein weiterer Kontrollbesuch durchgeführt:

Antec International Ltd., Sudbury, Vereinigtes Königreich — Verwender in der Gemeinschaft

(7)

Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden die Feststellungen, wenn dies angezeigt erschien, entsprechend geändert.

C.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(8)

Wie bereits unter Randnummer 14 der vorläufigen Verordnung erläutert, besteht die betroffene Ware im Wesentlichen aus folgenden vier Warentypen: Ammoniumpersulfat ((NH4)2S2O8, APS), Natriumpersulfat (Na2S2O8, NPS), Kaliumpersulfat (K2S2O8, KPS) und Kaliummonopersulfat (2KHSO5 * KHSO4 * K2SO4, KMPS).

(9)

Ein ausführender Hersteller in den USA forderte erneut, KMPS aus dem Anwendungsbereich der Untersuchung herauszunehmen, da KMPS andere chemische Eigenschaften habe und nicht den gleichen Verwendungszwecken zugeführt werde wie die anderen drei Warentypen. Nach Auffassung dieses ausführenden Herstellers beschränke sich die Austauschbarkeit aller Warentypen auf einige Nischenanwendungen. Daher käme nur ein sehr geringer Teil seiner KMPS-Ausfuhren in die Gemeinschaft bei den für die drei anderen Warentypen typischen Verwendungszwecken zum Einsatz. Zur Bekräftigung seines Vorbringens wies der ausführende Hersteller nochmals darauf hin, dass KMPS durchgehend zu höheren Preisen verkauft werde; daran werde deutlich, dass es an andere Abnehmer und für andere Verwendungszwecke verkauft werde als die übrigen drei Warentypen.

(10)

Ferner verwies dieser ausführende Hersteller auf die Verordnung (EG) Nr. 2961/95 des Rates (3) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Peroxodisulfaten mit Ursprung in der VR China. Da in jener Untersuchung KMPS nicht zur betroffenen Ware gehörte, so der ausführende Hersteller, widersprächen die vorläufigen Feststellungen der laufenden Untersuchung den Feststellungen der damaligen Untersuchung. Vor allem die unter Randnummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 2961/95 aufgeführten Kriterien zur Definition der betroffenen Ware wären nicht auf KMPS anwendbar, was bedeute, dass es sich um eine andere Ware handele. Der ausführende Hersteller berief sich außerdem auf eine Antidumpinguntersuchung der Behörden der USA, in der es um Persulfate, aber nicht um KMPS (4) ging.

(11)

Nach Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen machte derselbe ausführende Hersteller ferner geltend, dass KMPS beim Transport und auch in der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (5) (Biozid-Richtlinie) anders behandelt werde als die anderen Warentypen. Diese unterschiedliche Behandlung weise darauf hin, dass es sich um unterschiedliche Waren handele.

(12)

Schließlich argumentierte der vorgenannte ausführende Hersteller, dass KMPS mit den anderen drei Warentypen lediglich gemeinsam habe, dass sie alle vier „starke Oxidantien“ seien, was aber auch auf viele andere Chemikalien zutreffe, wie Wasserstoffperoxid und Natriumhypochlorit, die ebenfalls als Oxidationsmittel eingesetzt werden. KMPS sollte daher entweder aus der vorliegenden Warendefinition ausgeklammert werden oder andere Oxidationsmittel sollten in die Definition einbezogen werden.

(13)

Hinsichtlich der angeblichen unterschiedlichen chemischen Eigenschaften legte der genannte ausführende Hersteller keine neuen Informationen oder Beweise vor, sondern wiederholte lediglich die Argumente, die er bereits vor Einführung der vorläufigen Maßnahmen vorgebracht hatte. Unter Randnummer 17 der vorläufigen Verordnung wurde bereits festgestellt, dass jeder Warentyp, auch KMPS, eine andere chemische Formel hat. Trotz dieser Unterschiede haben jedoch alle Typen die gleiche Struktur (SO3-O2) und ähnliche bzw. vergleichbare materielle und chemische Eigenschaften. So handelt es sich bei allen Warentypen um weiße, kristalline Salze mit einer ähnlichen Dichte und einem vergleichbaren Gehalt an Aktivsauerstoff. Alle Typen sind Salze der Oxosäuren des Schwefels im Oxidationszustand VI, der den Oxidationsgrad eines Atoms in einer Verbindung angibt. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass alle Warentypen die gleichen chemischen Eigenschaften aufweisen. Die von dem ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen führten nicht zu einer Änderung dieser Feststellungen.

(14)

Laut Untersuchung treten die genannten Eigenschaften ausschließlich bei Persulfaten auf, wodurch sie sich von anderen Produkten unterscheiden. Insbesondere wurde festgestellt, dass Wasserstoffperoxid (H2O2) eine farblose Flüssigkeit ist, deren chemische Formel sich von der der Persulfate unterscheidet. Es enthält keinen Schwefel und sein Gehalt an Aktivsauerstoff ist rund 10-mal höher als bei der betroffenen Ware. Darüber hinaus wird Wasserstoffperoxid für andere Verwendungszwecke eingesetzt als Persulfate. Auch Natriumhypochlorit (Na+OCl) hat eine andere chemische Struktur als die betroffene Ware und enthält keine Sauerstoff-Sauerstoff-Verbindung und keinen Schwefel. NA+OCl hat einen festen Aggregatzustand, ist aber im Handel normalerweise in wässriger Lösung erhältlich. Da es keinen Aktivsauerstoff enthält, wird es in chlorhaltigen Bleichmitteln verwendet. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die vorgenannten Waren andere Eigenschaften und Verwendungen aufweisen und nicht mit den Persulfaten vergleichbar sind. Das Argument, dass die Produktdefinition zu weit gefasst sei, wurde daher zurückgewiesen.

(15)

Bei seinem Vorbringen, dass KMPS deutlich andere Endverwendungen habe als die übrigen drei Warentypen, wiederholte der ausführende Hersteller im Wesentlichen die Argumente, die er vor Einführung der vorläufigen Maßnahmen vorgelegt hatte. So machte er insbesondere geltend, dass KMPS üblicherweise bei der Reinigung und Desinfektion von Schwimmbädern zum Einsatz komme, wofür andere Persulfate angeblich nicht verwendet werden könnten, da sie Hautreizungen verursachten. Gleichwohl wurde festgestellt, dass im Einklang mit der entsprechenden europäischen Norm neben KMPS auch andere Persulfate für die Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch zugelassen sind (6). Darüber hinaus werden auch andere Persulfate, unabhängig davon, ob sie Hautreizungen verursachen oder nicht, für Reinigungs- und Desinfektionszwecke verwendet. Dem Vorbringen konnte daher nicht stattgegeben werden.

(16)

Der ausführende Hersteller behauptete ferner, dass KMPS nicht in Polymerisationsverfahren eingesetzt werden könne, im Gegensatz zu den anderen Persulfattypen, die vorwiegend zu diesem Zweck verwendet würden. Die Untersuchung ergab jedoch, dass KMPS in der Polymerisation verwendet werden kann; dieses Vorbringen musste daher ebenfalls zurückgewiesen werden. Schließlich gibt es, wie unter Randnummer 17 der vorläufigen Verordnung erwähnt, trotz teilweise unterschiedlicher Endverwendungen, eine Reihe gemeinsamer Anwendungsgebiete wie die Metallbearbeitung (Mikroätzen und Beizen) und das Aufschlagen von nassfestem Papier. Daher wurde der Schluss gezogen, dass sich die Verwendungen aller vier Warentypen stark überschneiden und nicht eindeutig gegeneinander abgrenzen lassen.

(17)

Wie unter Randnummer 9 erwähnt, argumentierte der ausführende Hersteller, dass es zwar eine gewisse Überschneidung der Verwendungen gebe, dies jedoch nicht für einen Großteil seiner Ausfuhrverkäufe gelte und daher als unerheblich betrachtet werden sollte. Hierzu sei angemerkt, dass der genaue Verbrauch jedes Warentyps bei einer bestimmten Verwendung während des UZ nicht ermittelt werden konnte, da die betroffenen Verwender nicht ausreichend kooperierten und keine einschlägigen Daten vorlagen. Der ausführende Hersteller lieferte diesbezüglich keine aufschlussreichen Beweise sondern lediglich nicht stichhaltige Schätzungen. Hinzu kommt, dass lediglich zwei Verwender an der vorliegenden Untersuchung mitarbeiteten, auf die mit 7 % nur ein geringer Teil des Gesamtverbrauchs entfiel. Jedenfalls betrachtete die Kommission es als irrelevant, in genau welcher Menge ein bestimmter Warentyp während eines bestimmten Zeitraums in einer bestimmten Verwendung eingesetzt wurde. Ob ein bestimmter Warentyp in einer bestimmten Verwendung eingesetzt werden kann, muss auf der Grundlage der materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften festgelegt werden. Die Verwender können zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Warentyp verwenden, können aber genauso bei ein und derselben Anwendung einfach einen Warentyp durch einen anderen ersetzen. Dem Vorbringen konnte daher nicht stattgegeben werden.

(18)

Hinsichtlich der unterschiedlichen Preise für die einzelnen Warentypen wurde bereits unter Randnummer 17 der vorläufigen Verordnung erläutert, dass Preisunterschiede zwischen Warentypen per se nicht den Schluss zulassen, dass ein bestimmter Warentyp als andere Ware betrachtet werden sollte. Es ist zwar richtig, dass die Verkaufspreise für KMPS höher sind als diejenigen anderer Persulfate, es gibt aber auch Preisdifferenzen zwischen den restlichen drei Warentypen. Diese Unterschiede sind in allen produzierenden Ländern, einschließlich der Gemeinschaft, zu beobachten. Die Preisdifferenzen sind im Wesentlichen auf die begrenzte Anzahl von KMPS-Herstellern weltweit (Gemeinschaft, USA und — in gewissem Umfang — VR China) zurückzuführen und nicht zwangsläufig in den Herstellungskosten zu suchen. Aus diesen Gründen und angesichts der Feststellung, dass die verschiedenen Verwendungen der einzelnen Warentypen nicht eindeutig gegeneinander abgegrenzt werden können, musste dieses Vorbringen ebenfalls zurückgewiesen werden.

(19)

Die unterschiedliche Behandlung von KMPS und den anderen drei Warentypen bei der Verpackung für den Transport und unter der Biozid-Richtlinie sind neue Argumente, die nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen und daher nach Ablauf der vorgeschriebenen Fristen vorgebracht wurden. Die Untersuchung hat aber gezeigt, dass die Verpackungsnormen für alle Typen im Grunde genommen die gleichen sind, allerdings unter unterschiedlichen Klassifikationen. Ferner ist die Kommission der Auffassung, dass Verpackungsnormen als solche bei der Festlegung, ob einzelne Warentypen als eine einzige Ware anzusehen sind, keine entscheidende Rolle spielen. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass das Hauptkriterium bei der Definition der betroffenen Ware in einer Antidumpinguntersuchung die grundlegenden chemischen, technischen und materiellen Eigenschaften und Endverwendungen sind.

(20)

Im Hinblick auf die Biozid-Richtlinie sei angemerkt, dass die unterschiedliche Behandlung darin begründet ist, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die in dieser Richtlinie geforderten Registrierungsverfahren nur für KMPS, aber nicht für die anderen drei Warentypen einleitete. Entgegen den Behauptungen des ausführenden Herstellers spielten bei der Entscheidung, für die anderen Warentypen keine Registrierungsverfahren einzuleiten, die chemischen Eigenschaften und Endverwendungen keine Rolle. Zwar teilten sich die beiden größten Hersteller von KMPS (einer in der Gemeinschaft und der andere in den USA) die Registrierungskosten für diesen Warentyp, doch wurden die Registrierungsverfahren als zu kosten- und zeitaufwändig empfunden und man gelangte zu dem Schluss, dass sie kostengünstiger und zeitsparender im Rahmen der neuen Chemikalienverordnung (REACH) durchgeführt werden könnten, die am 1. Juni 2007 (7) in Kraft trat. Die unterschiedliche Behandlung unter der Biozid-Richtlinie kann daher nicht als Hinweis darauf gewertet werden, dass sich die Warentypen in ihren chemischen Eigenschaften und/oder Verwendungen unterscheiden. Dies wurde für die Definition der betroffenen Ware als unerheblich angesehen und das diesbezügliche Vorbringen des ausführenden Herstellers wurde zurückgewiesen.

(21)

Was die Feststellungen zu der betroffenen Ware in den unter Randnummer 10 genannten Untersuchungen angeht, sei darauf hingewiesen, dass KMPS in keiner dieser Untersuchungen explizit ausgeschlossen wurde, mit anderen Worten: es wurde in keinem Fall festgestellt, dass KMPS und die anderen drei Warentypen unterschiedliche chemische Eigenschaften und Endverwendungen hätten und daher nicht als eine einzige Ware angesehen werden sollten. KMPS war nicht Gegenstand der oben genannten Beschwerden (bzw. Petitionen), da es entweder im Untersuchungszeitraum der entsprechenden Untersuchung nicht ausgeführt wurde (Verfahren der Gemeinschaft) oder der inländische Antrag stellende Wirtschaftszweig (Verfahren in den USA) zu dem Zeitpunkt kein KMPS produzierte.

(22)

Es sei nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die unter Randnummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 2961/95 des Rates (Einführung endgültiger Maßnahmen gegenüber Einfuhren von Peroxodisulfaten mit Ursprung in der VR China) aufgeführten Kriterien nicht darauf abzielten, zwischen KMPS auf der einen Seite und den drei anderen Warentypen auf der anderen zu unterscheiden, sondern vielmehr dazu dienten, die wesentlichen gemeinsamen Eigenschaften der drei Typen zu definieren, die in dieser Untersuchung die betroffene Ware bildeten. Sie sind daher auf die drei betreffenden Warentypen zugeschnitten und unvollständig. Gleichwohl gelten die wichtigsten Feststellungen auch für KMPS, nämlich dass die wesentlichen Eigenschaften (Persulfat-Anion) und Endverwendungen (Initiator und Oxidationsmittel) dieselben sind, dass sie in einem gewissen Umfang austauschbar sind und die Preisdifferenzen als unerheblich angesehen werden. Im Hinblick auf das letzte Kriterium, die Bedeutung für den Produktionsprozess der nachgelagerten Wirtschaftszweige, machte der ausführende Hersteller geltend, dass KMPS einen hohen prozentualen Anteil an den Herstellungskosten seiner Verwender habe. Diesbezüglich wurde während der Untersuchung festgestellt (vgl. Randnummern 112 bis 120), dass KMPS zwar einen höhern Anteil an den Kosten hat, die Auswirkungen auf die Rentabilität der Verwender jedoch äußerst gering sind. Angesichts obiger Feststellung, dass alle Warentypen austauschbar sind, sollte dies keinesfalls die Gemeinschaftsorgane davon abhalten, KMPS als betroffene Ware zu betrachten.

(23)

Schließlich ist festzuhalten, dass keine der anderen interessierten Parteien, auch nicht die chinesischen ausführenden Hersteller von KMPS, die Produktdefinition in dem vorliegenden Verfahren in Frage stellten oder Einwände gegen die Einbeziehung von KMPS in die Warendefinition dieser Untersuchung erhoben.

(24)

Auf der Grundlage obiger Ausführungen werden die vorläufigen Schlussfolgerungen unter Randnummer 17 der vorläufigen Verordnung, dass alle vier Typen für die Zwecke dieses Verfahrens als einzige Ware angesehen werden sollten, bestätigt.

2.   Gleichartige Ware

(25)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen der Randnummern 18 und 19 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

D.   DUMPING

(26)

Da bezüglich der allgemeinen Methodik keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 20 bis 39 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.   USA

(27)

Nach Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen brachte ein ausführender Hersteller vor, dass die gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i vorgenommene und unter Randnummer 47 der vorläufigen Verordnung beschriebene Berichtigung dazu führte, dass der Gewinn des mit ihm verbundenen Händlers in der Schweiz doppelt gezählt wurde. Der ausführende Hersteller konnte seine Behauptung jedoch nicht belegen und auch nach einer Überprüfung wurde in der Berechnung keine Doppelzählung festgestellt.

(28)

Da hinsichtlich der Ermittlung des Dumpings im Hinblick auf die USA keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 40 bis 50 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   VR China

(29)

Zwei ausführende Hersteller, denen keine Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) gewährt wurde, widersprachen den Schlussfolgerungen der Kommission. Sie brachten jedoch keine neuen Argumente vor; daher wurden die Schlussfolgerungen in der vorläufigen Verordnung bezüglich der MWB-Gewährung für die beiden ausführenden Hersteller nicht geändert.

(30)

Einer dieser beiden ausführenden Hersteller brachte ferner vor, dass bei einer Ablehnung seines MWB-Antrags ihm gleichwohl eine individuelle Behandlung (IB) zugestanden werden sollte. Der ausführende Hersteller konnte jedoch nicht nachweisen, dass er seine Geschäftsentscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerten staatlichen Eingriff getroffen hatte, wie unter Randnummer 56 der vorläufigen Verordnung erläutert. Aus den gleichen Gründen kann nicht ausgeschlossen werden — und der ausführende Hersteller konnte keine gegenteiligen Beweise vorlegen — dass ein Eingreifen des Staates eine Umgehung der Maßnahmen ermöglichen würde, wenn für den ausführenden Hersteller ein individueller Zollsatz festgelegt würde. Die Kommission bleibt daher bei ihrer Auffassung, dass diesem ausführenden Hersteller keine IB gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung gewährt werden sollte.

(31)

Unter Randnummer 53 der vorläufigen Verordnung wurde festgestellt, dass für einen der drei ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wurde, verspätet eingegangene Informationen noch geprüft werden müssten, da die Daten zu jenem Zeitpunkt noch nicht vollständig analysiert werden konnten. Die dann eingegangenen Informationen sowie weitere nach Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung übermittelte Angaben wurden untersucht; ferner fand in den Betrieben des ausführenden Herstellers ein Kontrollbesuch statt, bei dem die Angaben auf ihre Richtigkeit überprüft wurden. Dies führte aufgrund neuer Informationen, die in der letzten Phase der Untersuchung bekannt wurden, zu entscheidenden Änderungen hinsichtlich der Fakten, auf deren Grundlage die Kriterien 1 und 2 bewertet worden waren.

(32)

In Bezug auf Kriterium 1 wurde festgestellt, dass der ausführende Hersteller einige wichtige Informationen über seine derzeitigen Führungskräfte und Eigentümer und ihre Rolle in dem Unternehmen vor seiner Privatisierung verschwiegen hatte. Ein solches Verhalten lässt Zweifel an allen bezüglich der Privatisierung übermittelten Informationen aufkommen. Darüber hinaus konnte das Unternehmen nicht überzeugend erklären, auf welcher Grundlage ihm eine staatlich kontrollierte Bank zwei Darlehen zu niedrigeren Zinssätzen gewährte, was auf staatliches Eingreifen hindeutet. Diese besonderen Darlehen waren in der ursprünglichen Untersuchung nicht geprüft worden, da sie nach Ablauf des UZ gewährt wurden. Sie wirken sich jedoch eindeutig auf die derzeitige Lage des Unternehmens aus und daher erschien es angemessen, diesen Umstand gemäß der geltenden Rechtsprechung zu berücksichtigen. Aus den genannten Gründen, die sich auf Informationen stützen, die der Kommission bei der ursprünglichen MWB-Prüfung nach vernünftigem Ermessen noch nicht bekannt sein konnten, können staatliche Eingriffe in die Unternehmensführung nicht länger ausgeschlossen werden, was auch das Unternehmen selbst nicht widerlegen konnte.

(33)

Im Hinblick auf Kriterium 2 wurde festgestellt, dass in den Konten des ausführenden Herstellers die Finanzierungskosten zu niedrig angesetzt wurden, was gegen Grundsätze der Periodenabrechnung, insbesondere gegen den Internationalen Rechnungslegungsstandard Nr. 23 verstößt. Dadurch, dass das Unternehmen die von ihm in Anspruch genommenen Darlehen in seinem MWB-Antrag nicht korrekt ausgewiesen hatte, wurde die ursprüngliche Prüfung dieses Punktes erheblich beeinträchtigt, sodass die festgestellte Diskrepanz der Kommission im Anfangsstadium des Verfahrens nach vernünftigem Ermessen nicht bekannt gewesen sein konnte.

(34)

Angesichts obiger Ausführungen wurde der Schluss gezogen, den MWB-Antrag dieses ausführenden Herstellers abzulehnen. Der betroffene ausführende Hersteller wurde informiert und ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Dumpingspanne aller ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, musste entsprechend der unter der Randnummer 96 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Methodik neu berechnet werden.

(35)

Schließlich brachte ein ausführender Hersteller, dem MWB gewährt worden war, zwei Anträge ein, die sich auf die Berechnung seines Normalwertes und seiner Ausfuhrpreise bezogen; die vorgebrachten Argumente konnten jedoch eine Berichtigung nicht rechtfertigen. Eine weitere Beschwerde dieses ausführenden Herstellers betraf den Umstand, dass bestimmte Logistikkosten des mit ihm verbundenen Einführers dem Gesamtumsatz des Unternehmens und nicht dem Umsatz mit der betroffenen Ware zugerechnet werden sollten, weil sie mit einer generellen Umstrukturierung des Unternehmens verbunden waren, die während des UZ stattfand; dieses Vorbringen wurde als hinreichend begründet angesehen und akzeptiert. Infolge der Berichtigungen, die der mit ihm verbundene Einführer in der Gemeinschaft an der Auflistung der einzelnen Geschäftsvorgänge vorgenommen hatte, die als Beleg für die Weiterverkaufspreise für Persulfate innerhalb der Gemeinschaft vorgelegt worden waren, musste die Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller ohnehin neu berechnet werden.

(36)

Auf der Grundlage obiger Erläuterungen erreichten die Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, folgende Werte:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

ABC Chemicals (Shanghai) Co., Ltd.

geringfügig

Degussa-AJ (Shanghai) Initiators Co., Ltd.

24,5 %

Alle übrigen Unternehmen

96,0 %

(37)

Da hinsichtlich der Ermittlung des Dumpings im Hinblick auf die VR China keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die übrigen Feststellungen unter den Randnummern 51 bis 97 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Taiwan

(38)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen wiederholte der mitarbeitende ausführende Hersteller die beiden bereits unter den Randnummern 101 bzw. 102 der vorläufigen Verordnung erläuterten Anträge bezüglich der Handelsstufe und der Provisionen. Seine Argumente unterschieden sich nicht wesentlich von seinen früheren Erläuterungen und waren nicht überzeugend. Insbesondere gelang es dem ausführenden Hersteller nicht, einige der in der vorläufigen Verordnung dargelegten Argumente, die die Ablehnung seiner Anträge begründeten, zu widerlegen, und teilweise widersprach er eigenen Aussagen, die er beim Kontrollbesuch in seinen Betrieben gemacht hatte.

(39)

Da hinsichtlich der Ermittlung des Dumpings im Hinblick auf Taiwan keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 98 bis 105 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

E.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(40)

Ein ausführender Hersteller in den USA wiederholte sein Vorbringen, dass der Gemeinschaftshersteller, der die betroffene Ware von dem mit ihm verbundenen Unternehmen in der VR China importierte, aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgeschlossen werden sollte. Er argumentierte, allein die Auslagerung der Produktion in ein von einer Antidumpinguntersuchung betroffenes Drittland, würde an sich bereits den Schluss zulassen, dass der betreffende Hersteller vor den Auswirkungen gedumpter Einfuhren geschützt sei. Ferner zeige der betreffende Hersteller ein anderes Verhalten als ein unabhängiger Gemeinschaftshersteller, was vor allem in seiner Investitionstätigkeit in der VR China zum Ausdruck käme.

(41)

Nach Auffassung der Kommission, ist die Tatsache, dass ein Gemeinschaftshersteller Produktionsteile auslagere, per se kein hinreichender Grund, um diesen Hersteller aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auszuschließen. Vielmehr müsse zunächst geprüft werden, ob der betreffende Gemeinschaftshersteller vor den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren geschützt war. Unter den Randnummern 106 und 151 der vorläufigen Verordnung wurde bereits festgestellt, dass die von dem verbundenen Unternehmen in der VR China eingeführten Mengen gering waren und lediglich dazu dienten, globale Abnehmer zu halten. Diese Einfuhren machten weniger als 7 % der gesamten Verkäufe dieses Herstellers auf dem Gemeinschaftsmarkt aus. Dies deutet darauf hin, dass der fragliche Hersteller sich auf die Produktion in der Gemeinschaft konzentrierte und die Einfuhren eher einen Akt der Selbstverteidigung darstellten. Was die Investitionen des Gemeinschaftsherstellers in der VR China angeht, so konnte der Antrag stellende ausführende Hersteller nicht erklären, wie diese Investitionen tatsächlich den Gemeinschaftshersteller vor den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren, wie von ihm behauptet, geschützt haben. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(42)

Derselbe ausführende Hersteller vermutete, dass eines der Hauptkriterien für die Schlussfolgerung, dass der fragliche Gemeinschaftshersteller Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei, darin bestünde, dass die Weiterverkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt höher seien als die Preise für die Einfuhren aus der VR China. Nach Ansicht des ausführenden Herstellers hätten aber die Weiterverkaufspreise mit dem Durchschnittspreis der Einfuhren aus allen betroffenen Ländern verglichen werden sollen und nicht nur mit den Preisen der Einfuhren aus der VR China.

(43)

Wie unter Randnummer 106 der vorläufigen Verordnung erläutert, stellte die Höhe der Weiterverkaufspreise jedoch nur ein zusätzliches Element dar. Sie waren nämlich ein Hinweis darauf, dass der Gemeinschaftshersteller seine chinesischen Konkurrenten nicht unterbot, was eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bedeutet hätte.

(44)

Da bezüglich der Gemeinschaftsproduktion und des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter Randnummer 106 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Gemeinschaftsverbrauch

(45)

Ein ausführender Hersteller in den USA machte geltend, dass seine Ausfuhrverkäufe an den mit ihm verbundenen Verwender in der Gemeinschaft bei der Bestimmung des Gesamtverbrauchs in der Gemeinschaft nicht berücksichtigt werden sollten, da diese Verkäufe nicht auf dem „Handelsmarkt“ erfolgten.

(46)

Der Verbrauch ist definiert als die Gesamtheit aller Einfuhren in die Gemeinschaft aus allen Quellen zuzüglich aller Verkäufe der betroffenen Ware durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt. Die Tatsache, dass Einfuhren an verbundene Unternehmen in der Gemeinschaft gehen, ist irrelevant und spricht nicht dagegen, diese Verkäufe in den Gesamtverbrauch der Gemeinschaft mit einzurechnen. Das Vorbringen des ausführenden Herstellers wurde daher zurückgewiesen.

(47)

Da zum Gemeinschaftsverbrauch keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 107, 108 und 109 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Kumulierte Bewertung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren

(48)

Die beiden Ausführer in den USA beantragten, bei der Bewertung des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittenen Schadens die Einfuhren von Persulfaten mit Ursprung in den USA gesondert zu betrachten. Sie argumentierten, die Preise für Einfuhren aus den USA seien höher gewesen und hätten sich anders entwickelt als die Preise für Einfuhren aus der VR China und Taiwan. Daraus sei ersichtlich, dass die aus den USA ausgeführte Ware unter anderen Marktbedingungen verkauft wurde. Einer der ausführenden Hersteller brachte ferner vor, dass seine Verkäufe an den mit ihm verbundenen Verwender in der Gemeinschaft gesondert betrachtet werden sollten, da sie unter anderen Marktbedingungen erfolgten und andere Trends aufwiesen. So sei das Volumen der Einfuhren aus den USA an unabhängige Abnehmer nicht oder nur geringfügig gestiegen. Beide ausführenden Hersteller beantragten eine Offenlegung der Einfuhrpreise nach betroffenen Ländern.

(49)

Wie bereits unter Randnummer 112 der vorläufigen Verordnung festgestellt, folgten die Ausfuhrpreise aus der VR China, Taiwan und den USA im Bezugszeitraum einem ähnlichen Trend (fallend) und lagen weit unter den Preisen der Gemeinschaft. Es sei darauf hingewiesen, dass die vorläufigen Schlussfolgerungen auf den überprüften tatsächlichen Ausfuhrdaten beruhen, die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern vorgelegt wurden. Diese Angaben bilden für die Kommission die zuverlässigste verfügbare Informationsquelle. Der von den ausführenden Herstellern vorgeschlagene durchschnittliche Einfuhrpreis musste daher zurückgewiesen werden.

(50)

Für die betroffenen Länder wurden folgende durchschnittliche Einfuhrpreise festgelegt. Die nachstehende Tabelle zeigt, dass die Einfuhrpreise aus allen betroffenen Ländern einem ähnlichen, fallenden Trend folgten.

Tabelle 1

Durchschnittliche Einfuhrpreise nach betroffenen Ländern

Stückpreis (EUR/Tonne)

2003

2004

2005

UZ

USA (EUR/Tonne)

1 289

1 250

1 108

1 131

USA Index

100

97

86

88

Taiwan (EUR/Tonne)

633

583

565

590

Taiwan Index

100

92

89

93

VR China (EUR/Tonne)

719

688

649

684

VR China Index

100

96

90

95

Betroffene Länder insgesamt (EUR/Tonne)

902

812

759

784

Betroffene Länder insgesamt (Index)

100

90

84

87

(51)

Die Feststellungen unter Randnummer 111 der vorläufigen Verordnung zu den Einfuhrvolumen werden bestätigt, mit anderen Worten: das Volumen der Ausfuhren aus den USA war im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung erheblich und verzeichnete einen Aufwärtstrend. Die Preise der Ausfuhren aus den USA waren zudem deutlich gedumpt und lagen deutlich unter denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller exportierten alle Warentypen; die Hälfte der KMPS-Ausfuhren ging an unabhängige Abnehmer. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die aus den USA ausgeführte Ware über dieselben Verkaufskanäle und an dieselbe Art von Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurde wie die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte und die aus den anderen betroffenen Ländern eingeführte Ware.

(52)

Aber auch wenn die KMPS-Verkäufe des betreffenden ausführenden Herstellers an den verbundenen Verwender in der Gemeinschaft in der Analyse nicht berücksichtigt würden, würde dies an dem Gesamtbild nichts ändern. Die Marktanteile der Ausfuhren aus den USA lägen auch dann über der Geringfügigkeitsschwelle mit weiterhin aufsteigender Tendenz. In gleicher Weise würden die Einfuhrpreise weiterhin nach unten tendieren.

(53)

Auf der Grundlage obiger Ausführungen wurde der Antrag der beiden ausführenden Hersteller, bei der Bewertung der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Einfuhren aus den USA gesondert zu betrachten, als unbegründet zurückgewiesen.

(54)

Ein Einführer machte geltend, dass die Einfuhren von seinem Lieferanten in Taiwan niedriger ausfielen, wenn ein längerer Zeitraum als der Bezugszeitraum dieser Untersuchung zugrunde gelegt würde. Der Einführer legte jedoch zur Unterstützung seiner Argumentation kein Zahlenmaterial vor und machte auch keine Angaben über den Zeitraum, auf den er sich bezog. Ferner entspricht es der langjährigen Praxis der Gemeinschaftsorgane, für die Trendanalyse einen Zeitraum heranzuziehen, der den UZ sowie die vorangegangenen drei oder vier Jahre umfasst; ein solcher Zeitraum wird für eine Trendbewertung als sinnvoll angesehen und es gibt keinen objektiven Grund, von dieser Vorgehensweise abzuweichen. Aus Tabelle 2 unter Randnummer 114 der vorläufigen Verordnung war bereits ersichtlich, dass die Einfuhren aus Taiwan im Bezugszeitraum um fast 20 % gestiegen waren, was auch in einer leichten Zunahme des Marktanteils (vgl. Randnummer 115 der vorläufigen Verordnung) im Bezugszeitraum zum Ausdruck kam. Der Einführer brachte keine weiteren Gründe vor, aus denen Taiwan nicht zusammen mit den übrigen betroffenen Ländern betrachtet werden sollte; auch ergab die Untersuchung keine weiteren diesbezüglichen Gründe. Das Vorbringen des Einführers ist daher zurückzuweisen.

(55)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, wurden die Feststellungen unter den Randnummern 110 bis 113 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Einfuhren in die Gemeinschaft aus den betroffenen Ländern, Marktanteil und Preise

(56)

Aufgrund der Feststellungen unter den Randnummern 31 bis 34 mussten die gedumpten Ausfuhrverkäufe des chinesischen ausführenden Herstellers in die Analysen von Einfuhrvolumen, Marktanteil und Preise bezüglich der VR China einbezogen und die Zahlen in den Tabellen 2 bis 4 (Randnummern 114 bis 116) der vorläufigen Verordnung) entsprechend angepasst werden:

Tabelle 2

Einfuhren aus den betroffenen Ländern

Einfuhren (Tonnen)

2003

2004

2005

UZ

VR China

4 275

7 294

7 316

8 708

Index

100

171

171

204

Taiwan

2 080

2 760

2 700

2 480

Index

100

133

130

119

USA

3 484

3 499

3 818

3 878

Index

100

100

110

111

Betroffene Länder insgesamt

9 839

13 552

13 834

15 065

Index

100

138

141

153

(57)

Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern stiegen zwischen 2003 und dem UZ um 53 %, und zwar von 9 839 Tonnen im Jahr 2003 auf 15 065 Tonnen im UZ. Besonders ausgeprägt war diese Zunahme zwischen 2003 und 2004, als die Einfuhren um 38 % anzogen.

Tabelle 3

Marktanteil der betroffenen Länder

Marktanteil

2003

2004

2005

UZ

VR China

11,0 %

17,4 %

18,0 %

20,9 %

Taiwan

5,3 %

6,6 %

6,6 %

5,9 %

USA

9,0 %

8,3 %

9,4 %

9,3 %

Betroffene Länder insgesamt

25,3 %

32,3 %

33,9 %

36,1 %

(58)

Die betroffenen Ländern bauten ihren Marktanteil zwischen 2003 und dem UZ von 25,3 % auf 36,1 %, d. h. um 10,8 Prozentpunkte aus. Auch hier war die Entwicklung zwischen 2003 und 2004 besonders signifikant, als sich der Marktanteil um 7 Prozentpunkte vergrößerte.

Tabelle 4

Preise der betroffenen Einfuhren

Stückpreis (EUR/Tonne)

2003

2004

2005

UZ

Betroffene Länder insgesamt

902

812

759

784

Index

100

90

84

87

(59)

Von 2003 bis zum UZ sanken die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern um 13 %, d. h. von 902 EUR/Tonne im Jahr 2003 auf 784 EUR/Tonne im UZ.

(60)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 114 bis 119 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(61)

Die beiden ausführenden Hersteller in den USA brachten vor, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ „angemessene“ Gewinnspannen erzielt und keinesfalls Verluste erlitten habe und daher nicht der Schluss gezogen werden könne, dass ihm im UZ eine bedeutende Schädigung verursacht worden sei. Einer der ausführenden Hersteller in den USA machte ferner geltend, dass auch die hohen 2003 erzielten Gewinnspannen darauf hindeuteten, dass dem Wirtschaftszweig keine bedeutende Schädigung entstanden sei.

(62)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung müssen bei der Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes beurteilt werden, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen. Eine gesonderte Betrachtung der einzelnen Faktoren kann daher keine aussagekräftigen Ergebnisse bringen. Die Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beschränkt sich daher nicht nur auf seine Rentabilität, sondern umfasst alle in Artikel 3 der Grundverordnung genannten Faktoren. Darüber hinaus ging die Rentabilität, wie unter Randnummer 131 der vorläufigen Verordnung bereits dargelegt, im Bezugszeitraum dramatisch, d. h. um 80 % zurück und infolgedessen verschlechterte sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich. Unter Randnummer 169 der vorläufigen Verordnung wurde bereits festgestellt und nachstehend unter Randnummer 154 bestätigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft realistisch betrachtet ohne gedumpte Einfuhren mit 12 % eine Gewinnspanne erwarten könnte, die deutlich über der im UZ erzielten Gewinnspanne liegt.

(63)

Auf den Einwand, dass die 2003 erzielten hohen Gewinnspannen darauf hindeuteten, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine bedeutende Schädigung erlitten habe, ist zu entgegnen, dass selbst ungeachtet der in jenem Jahr erzielten Gewinnspannen die Entwicklung nach wie vor steil nach unten ginge. Zwischen 2004 und dem UZ sanken die Gewinne um fast 60 %. Das vorgebrachte Argument würde daher nichts an der generellen Schlussfolgerung ändern, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ erheblich geschädigt wurde.

(64)

Ein ausführender Hersteller in den USA behauptete, der Rentabilitätsverlust des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei auf Abschreibungen in Höhe von 830 Mio. EUR für immaterielle Aktiva im Zusammenhang mit der Übernahme von Laporte im Jahr 2005 zurückzuführen. Es sei jedoch daran erinnert, dass der in der vorläufigen Verordnung beschriebene Abwärtstrend bei der Rentabilität über den gesamten Bezugszeitraum konstant und nicht an ein bestimmtes Jahr gebunden war. Außerdem ergab die Untersuchung, dass die Kosten für die Übernahme von Laporte von der Holding und nicht von Degussa Initiators Co. Ltd. getragen wurden. Dieser Faktor hatte daher keine Auswirkungen auf die in der vorläufigen Verordnung beschriebene Rentabilitätsentwicklung.

(65)

Schließlich brachte einer der ausführenden Hersteller in den USA vor, dass die Schadensanalyse auf falschen Annahmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beruhe, der für diese Branche überdurchschnittliche Gewinnspannen erwartet habe. Hierauf ist zunächst zu entgegnen, dass wie aus den Randnummern 120 bis 139 der vorläufigen Verordnung ersichtlich ist, die Schadensanalyse auf den Entwicklungen aller Schadensindikatoren im Bezugszeitraum und somit auf der tatsächlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in diesem Zeitraum basierte; daraus ergab sich ein objektives Bild, das auf überprüften tatsächlichen Angaben beruhte. Mit anderen Worten: Die Erwartungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an sich waren nicht Grundlage der Schadensanalyse, und das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(66)

Ein Verwender wandte ein, dass es auf dem Gemeinschaftsmarkt keinen Preisdruck gegeben habe, konnte aber sein Argument nicht mit Beweisen belegen. Da die überprüften von den betroffenen ausführenden Herstellern und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vorgelegten Informationen für den Bezugszeitraum eindeutig einen Abwärtstrend bei den durchschnittlichen Verkaufspreisen auswiesen, musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(67)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eingingen, werden die Feststellungen der Randnummern 120 bis 139 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

F.   SCHADENSURSACHE

1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(68)

Da keine Stellungnahmen zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 141 bis 143 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Auswirkungen anderer Faktoren

(69)

Die beiden ausführenden Hersteller in den USA gaben vor, dass Einfuhren aus anderen Ländern, insbesondere aus der Türkei, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft möglicherweise geschädigt haben, vor allem angesichts ihrer Preise, die angeblich niedriger seien als die US-Preise. Diese Einfuhren seien in erheblichen Mengen und zu gedumpten Preisen erfolgt, die deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gelegen hätten. Die Einfuhren aus der Türkei hätten den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mindestens genauso geschädigt wie die Einfuhren aus den USA, wenn nicht sogar in größerem Maße.

(70)

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Türkei im Antrag nicht genannt war, weil die Antragsteller keine Beweise für ein schädigendes Dumping durch die Türkei hatten. Zum Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens, lagen der Kommission keine Beweise vor, die die Feststellung der Antragsteller widerlegt hätten. Ferner ist es möglicherweise auf das unterschiedliche Warensortiment, das die beiden Länder exportieren, zurückzuführen, dass bei einer Betrachtung der in der Eurostat-Handelsstatistik ausgewiesenen Durchschnittspreise die türkischen Ausfuhrpreise niedriger erscheinen als die US- Preise. Den vorliegenden Informationen zufolge führen die USA im Wesentlichen KMPS aus, während weder bei der Verfahrenseinleitung noch im Verlauf der Untersuchung nachgewiesen werden konnte, dass die türkischen Ausfuhren in die Gemeinschaft ein ähnliches Warensortiment umfassen. Aus den Unterschieden bei den von Eurostat ermittelten Durchschnittspreisen konnte daher keine plausible Schlussfolgerung gezogen werden. Schließlich legten auch die betroffenen ausführenden Hersteller keine diesbezüglichen Beweise vor.

(71)

Bei der Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den drei betroffenen ausführenden Ländern aus den unter den Randnummern 48 bis 55 genannten Gründen kumulativ bewertet. Die Kommission hielt es daher nicht für sinnvoll, die Analyse der Schadensursache für jedes betroffene Land gesondert durchzuführen. Doch auch bei der gesonderten Betrachtung der Einfuhren aus den USA weisen die Einfuhren aus den USA und der Türkei unterschiedliche Trends auf. Während das Volumen der Einfuhren aus der Türkei im Bezugszeitraum deutlich zurückging (um 42 %), nahmen Volumen und Marktanteil der Einfuhren aus den USA zu. Auch bei den Preisen konnte der ausführende Hersteller keine Beweise für ein Dumping durch die Türkei vorlegen und auch andere Quellen lieferten keine diesbezüglichen Belege. Analog zeigen auch bei der Preisunterbietung die verfügbaren Belege, dass die Türkei und die USA unterschiedliche Warensortimente ausführen, insbesondere da in der Türkei kein KMPS hergestellt wurde. Ein Vergleich der durchschnittlichen Ausfuhrpreise der USA, ohne die Ausfuhren von KMPS, mit den durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der Türkei ergab, dass die türkischen Preise über den US-Preisen lagen.

(72)

Aufgrund obiger Ausführungen werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 144 bis 148 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(73)

Mehrere interessierte Parteien wiederholten, dass die Einfuhren eines Gemeinschaftsherstellers der betroffenen Ware von dem mit ihm verbundenen Unternehmen in der VR China gedumpt seien und die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unterböten, wodurch die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt unter Druck gerieten. Eine etwaige Schädigung wäre daher auf diese Einfuhren zurückzuführen und somit selbst verschuldet.

(74)

Auf die Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von dem mit ihm verbundenen Unternehmen in der VR China entfielen lediglich ein geringer Teil des Gemeinschaftsverbrauchs (weniger als 4 %) und weniger als 8 % der Verkäufe des fraglichen Gemeinschaftsherstellers; ferner erfolgten sie lediglich, um globale Abnehmer zu halten, die andernfalls die betroffene Ware von den chinesischen Lieferanten zu gedumpten Preisen bezogen hätten. Keine der genannten interessierten Parteien konnte nachweisen oder erklären, wie diese (im Vergleich zu den gedumpten Einfuhren, die an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen) relativ geringen Mengen den Preisdruck hätten verursachen sollen; daher musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(75)

Einer der ausführenden Hersteller in den USA machte geltend, dass die in Tabelle 8 der vorläufigen Verordnung beschriebene rückläufige Investitionstätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf die zunehmenden Investitionen eines Gemeinschaftsherstellers in dem mit ihm verbundenen Unternehmen in der VR China und nicht auf die gedumpten Einfuhren zurückzuführen sei.

(76)

Dazu sei angemerkt, dass die Restkapazitäten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit fast 30 % im UZ relativ hoch waren. Unter diesen Umständen und in Anbetracht dessen, dass die gedumpten Einfuhren im Bezugszeitraum deutlich zunahmen und einen Teil der Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft übernahmen, wurde davon ausgegangen, dass Investitionen zur Steigerung der Produktionskapazität auf dem Gemeinschaftsmarkt unvernünftig gewesen wären. Gleichwohl wurde, wie unter Randnummer 129 der vorläufigen Verordnung erwähnt, in den Erhalt der bestehenden Produktionskapazitäten investiert. Unter den gegebenen Umständen wurde dies als sinnvolle Geschäftsentscheidung in Reaktion auf die gedumpten Einfuhren betrachtet. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass der Rückgang der Investitionen auf dem Gemeinschaftsmarkt nichts mit der Investitionstätigkeit dieses Herstellers auf dem chinesischen Markt zu tun hatte und daher nicht als Hinweis auf eine selbstverschuldete Schädigung zu betrachten ist. Dem Vorbringen konnte daher nicht stattgegeben werden.

(77)

Ein unabhängiger Einführer brachte vor, dass Produktion, Produktionskapazität und -auslastung aufgrund der Verbindung eines Gemeinschaftsherstellers mit einem ausführenden Hersteller in der VR China zurückgegangen seien. Der verbundene chinesische Hersteller würde den südasiatischen Markt zu niedrigeren Preisen mit Persulfat beliefern, das von dem verbundenen Hersteller in der VR China hergestellt werde und daher habe der Gemeinschaftshersteller seine Ausfuhren in diese Region deutlich zurückgefahren, was zum Rückgang des Produktionsvolumens in der Gemeinschaft geführt habe.

(78)

Wie in Tabelle 5 unter Randnummer 120 der vorläufigen Verordnung deutlich wird, beziehen sich die Trends bei Produktionsvolumen, Kapazität und Kapazitätsauslastung auf das Produktionsvolumen von in der Gemeinschaft verkauften Waren. Der angebliche Exportrückgang bei einem der Gemeinschaftshersteller hatte daher keine Auswirkungen, und der Einwand des Einführers musste zurückgewiesen werden.

(79)

Ein ausführender Hersteller in den USA brachte vor, dass in der vorläufigen Verordnung der Anstieg der Produktionskosten nicht als plausibler Grund für die erlittene Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Betracht gezogen worden sei.

(80)

Dies musste zurückgewiesen werden. Der Grund für den Anstieg der Stückkosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist unter Randnummer 125 der vorläufigen Verordnung erläutert. Er geht zurück auf das Absinken des Produktionsvolumens, das wiederum durch die gedumpten Einfuhren bei gleichzeitig stabilen Kapazitäten verursacht wurde. Folglich verteilten sich die Gemeinkosten auf die geringeren Produktionsmengen, wodurch sich die Stückkosten erhöhten. Da es einen direkten Zusammenhang mit den gedumpten Einfuhren gibt, musste das Argument des ausführenden Herstellers zurückgewiesen werden.

(81)

Derselbe ausführende Hersteller in den USA brachte außerdem vor, dass die Gründe für die hohen Rentabilitätswerte im Jahr 2003 eingehender analysiert und bei der Analyse der Schadensursache in Betracht gezogen hätten werden müssen.

(82)

Auch in diesem Fall konnte der ausführende Hersteller nicht erklären oder belegen, wie die 2003 erzielten Gewinne den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hätten entkräften können. Die Frage, inwiefern die 2003 erzielten Gewinnspannen darauf hinweisen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ keine bedeutende Schädigung erlitten habe, wurde unter Randnummer 63 erläutert.

(83)

Der andere ausführende Hersteller in den USA wandte ein, dass der Kostenanstieg und der daraus resultierende Rentabilitätsverlust des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ dem Erwerb eines Unternehmens durch einen Gemeinschaftshersteller und den damit zusammenhängenden Abschreibungen für immaterielle Aktiva in seinen Büchern zuzuschreiben sei.

(84)

Der Abwärtstrend bei der Rentabilität ist jedoch, wie aus Tabelle 9 unter Randnummer 130 der vorläufigen Verordnung ersichtlich, konstant und nicht an ein bestimmtes Jahr während des Bezugszeitraums gebunden. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die Kosten des Erwerbs nicht von dem Gemeinschaftshersteller, sondern von seiner Holding getragen wurden. Dem Vorbringen konnte daher nicht stattgegeben werden.

(85)

Ein Verwender brachte vor, die mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verbundenen chinesischen Hersteller böten die betroffene Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt zu weit über dem Marktniveau liegenden Preisen an, während dieselben Hersteller gleichzeitig in der Lage wären, die Ware auf allen anderen Märkten zu deutlich niedrigeren Preisen anzubieten, die noch unter denjenigen ihrer Konkurrenten auf diesen Drittlandsmärkten lägen. Nach Auffassung des Verwenders hätten die betroffenen Hersteller wissen müssen, dass derartige Preisangebote für jeden potenziellen Kunden nicht akzeptabel wären; er vermutete daher, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft über seine Beziehungen zu diesen Herstellern die Verkäufe der Ware an bestimmte Abnehmer in der Gemeinschaft absichtlich eingestellt habe. Der Rückgang des Verkaufsvolumens und des Marktanteils auf dem Gemeinschaftsmarkt sei daher vielmehr diesem wettbewerbsfeindlichen Verhalten als den gedumpten Einfuhren zuzurechnen.

(86)

Die Untersuchung ergab, dass lediglich einer der genannten Hersteller die betroffene Ware im UZ in die Gemeinschaft ausführte. Im Hinblick auf den anderen Hersteller wurden die Argumente als irrelevant betrachtet und zurückgewiesen.

(87)

Der Hersteller in der VR China führte die betroffene Ware im UZ aus (vgl. Randnummer 74). Die Kommission stellte jedoch fest, dass das Unternehmen seine Entscheidungen vollkommen unabhängig von dem fraglichen Gemeinschaftshersteller traf und auch keine Preisstrategie für den Gemeinschaftsmarkt vereinbart wurde. Der Verwender konnte seinen Einwand, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei für Unternehmensentscheidungen seines verbundenen ausführenden Herstellers in der VR China verantwortlich, nicht belegen. Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen wurde der Einwand zurückgewiesen.

(88)

Es sei ferner angemerkt, dass der Verwender bezüglich der Preise nur Anhaltspunkte liefern konnte, die nicht überprüft werden konnten, da sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen und erst in einem sehr späten Verfahrensstadium übermittelt wurden. Außerdem waren die vorgelegten Preisangebote Verhandlungs- und keine endgültigen Angebote. Außerdem bezogen sie sich nicht auf den UZ. Hinzu kommt, dass die tatsächlichen überprüften durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weit unter den vorgelegten Preisangeboten lagen. Wie bereits unter den Randnummern 117 bis 119 der vorläufigen Verordnung erwähnt, waren die durchschnittlichen Preisunterbietungsspannen erheblich. Die gedumpten Einfuhren setzten die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt unter Druck und da dieser „Marktpreis“ unter unlauteren Bedingungen zustande kam, kann er zwangsläufig nicht als Richtwert herangezogen werden. Außerdem ist dies irrelevant, da die Dumping-Definition des Artikels 1 Absatz 2 der Grundverordnung, keinen Verweis auf „einen angemessenen Preis“ oder „einen Marktpreis“ enthält.

(89)

Die vorgelegten Informationen zu den Preisen für Ausfuhren dieses ausführenden Herstellers in andere Drittländer lieferten nur Anhaltspunkte und konnten ebenfalls nicht überprüft werden. Darüber hinaus hatten diese Preise keinen Bezug zur Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt und sind daher bei der Analyse der Schadensursache ohne Belang. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Marktbedingungen auf diesen Märkten lagen keine Beweise oder Informationen vor. Die Kommission gelangte zu der Auffassung, dass auf der Grundlage der vorgelegten Beweise keine plausiblen Schlussfolgerungen bezüglich der Vergleichbarkeit der Preise gezogen werden konnten, die auf den unterschiedlichen Märkten verlangt wurden. Desgleichen können auch die Produktionsbedingungen und die Preisgestaltung in der VR China, wo das verbundene Unternehmen eines Gemeinschaftsherstellers ansässig ist, nicht zwangsläufig mit denen auf dem Gemeinschaftsmarkt verglichen werden, die allerdings sehr wohl Preisunterschiede rechtfertigen können. Diesem Vorbringen konnte daher nicht stattgegeben werden.

(90)

Einer der ausführenden Hersteller in den USA brachte dagegen vor, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei für den Preisdruck auf dem Gemeinschaftsmarkt selbst verantwortlich, da er die Preise seiner Konkurrenten auf dem Gemeinschaftsmarkt systematisch unterböte. Der ausführende Hersteller bekräftigte sein Argument, indem er mehrere Beispiele nannte, bei denen er seinen Preis senken musste, um an das Angebot des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft heranzukommen.

(91)

Die vorgelegten Nachweise lieferten nur Anhaltspunkte und ließen keine generellen Schlussfolgerungen zu. Unter den Randnummern 85 und 89 wurden bereits Beispiele für das Gegenteil genannt. Es gibt zwar offensichtlich einen starken Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt, aufgrund der vorliegenden Informationen kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt drückte; dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(92)

Ein Einführer machte geltend, der Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei auf die Lage auf dem Weltmarkt zurückzuführen, wo internationale Abnehmer ihre Einkaufspolitik zentralisierten. Der Einführer konnte jedoch nicht nachweisen, wie sich die Änderung der Einkaufspolitik auf den Verbrauch des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der erlittenen bedeutenden Schädigung hätte auswirken können; dem Vorbringen konnte daher nicht stattgegeben werden.

(93)

Nach Auffassung eines chinesischen ausführenden Herstellers hätte in Betracht gezogen werden müssen, inwiefern der Kostenanstieg für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die erlittene bedeutende Schädigung verursacht haben könnte.

(94)

Die Entwicklung der Stückkosten während des Bezugszeitraums wird in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung nicht erwähnt und wird daher bei der Beurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auch nicht systematisch berücksichtigt. Auf der anderen Seite werden Verkaufspreise und Rentabilität grundsätzlich in die Analyse der bedeutenden Schädigung mit einbezogen, womit die Produktionskosten ebenfalls berücksichtigt werden. Wie unter Randnummer 125 der vorläufigen Verordnung erwähnt, wurden die Stückkosten bei den vorläufigen Feststellungen in Betracht gezogen.

(95)

Unter Randnummer 125 der vorläufigen Verordnung wird nämlich erläutert, dass sich die Stückkosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufgrund des sinkenden Produktionsvolumens bei gleich bleibender Kapazität um 5 % erhöhten. Das Produktionsvolumen ging infolge der gesunkenen Verkaufsmengen und des geringeren Marktanteils zurück, was wiederum dem Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren zuzuschreiben ist. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass sich der Anstieg der Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, wenn überhaupt, nur geringfügig auf die negativen Entwicklungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt hat.

(96)

Abschließend wird bestätigt, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die, wie unter Randnummer 137 der vorläufigen Verordnung beschrieben, durch einen negativen Trend aller Schadensindikatoren gekennzeichnet war, durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware verursacht wurde. Dagegen haben sich die Auswirkungen der nicht gedumpten Einfuhren aus anderen Drittländern, insbesondere aus der Türkei, die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie andere Tätigkeiten in der VR China, die Kosten für den Erwerb eines dritten Unternehmens, der Anstieg der Stückkosten, die angebliche Ineffizienz und das angeblich wettbewerbsfeindliche Verhalten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Lage auf dem Weltmarkt, wenn überhaupt, nur begrenzt auf die negativen Entwicklungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt.

(97)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß von den schädlichen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird festgestellt, dass die anderen Faktoren nichts daran ändern, dass die festgestellte Schädigung den gedumpten Einfuhren anzulasten ist.

(98)

Angesichts obiger Ausführungen wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren von Persulfaten aus der VR China, den USA und Taiwan eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursacht haben.

(99)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 140 bis 153 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

G.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(100)

Einer der Verwender, der zwar den Fragebogen nicht ausfüllte, aber nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen Stellungnahmen übermittelte, wandte ein, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhole sich von den gedumpten Einfuhren und die Preise für Persulfate in der Gemeinschaft seien nach dem UZ und vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen gestiegen. Es bestünde daher keine Notwendigkeit, Antidumpingmaßnahmen einzuführen, um die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu verbessern.

(101)

Dieser Verwender stellte auch die Schlussfolgerungen unter Randnummer 158 der vorläufigen Verordnung in Frage, wonach die Einführung von Antidumpingzöllen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Möglichkeit biete, unter anderem Marktanteile zurückzugewinnen und so bessere Größenvorteile zu erzielen. Ausgehend von den festgestellten Marktanteilen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei dieser einer der größten Marktteilnehmer innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft und daher gebe es keinen Spielraum für weitere nennenswerte Größenvorteile. Derselbe Verwender bezweifelte die Absicht des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, in seine Produktionsstätten in der Gemeinschaft zu investieren; die diesbezüglichen Schlussfolgerungen unter Randnummer 158 der vorläufigen Verordnung seien reine Spekulation.

(102)

Nach Auffassung dieses Verwenders könnten — entgegen den Schlussfolgerungen unter Randnummer 158 der vorläufigen Verordnung — Antidumpingzölle nicht wieder faire Wettbewerbsbedingungen schaffen. Vielmehr würden Antidumpingmaßnahmen die bereits marktbeherrschende Position des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch untermauern und damit den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt verringern.

(103)

Zu dem Argument, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft würde sich bereits erholen, sei gesagt, dass die von dem Verwender in diesem Zusammenhang vorgelegten Informationen nur Anhaltspunkte lieferten und sich auf den Zeitraum nach dem UZ bezogen. Da sie erst in einem sehr späten Stadium der Untersuchung, d. h. nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen, vorgelegt wurden, konnten sie nicht überprüft werden. Sie wurden daher als unzureichend angesehen. Hinzu kommt, dass Bewegungen auf dem Markt und insbesondere Preissteigerungen während einer Antidumpinguntersuchung nichts Ungewöhnliches sind. Wie nachfolgend unter Randnummer 126 erläutert, sind Preiserhöhungen auf dem Gemeinschaftsmarkt sogar eine erwartete Folge von Antidumpingzöllen. Der angebliche Preisanstieg kann aber auch andere Gründe haben, wie beispielsweise ein Anziehen der Kosten. Preissteigerungen sind an sich kein Grund, um von der Einführung endgültiger Maßnahmen Abstand zu nehmen, wenn die Voraussetzungen der Grundverordnung erfüllt sind. Dem Vorbringen konnte daher nicht stattgegeben werden.

(104)

Die Belege, die zeigen sollten, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage sei, Größenvorteile zu erzielen, wurden ebenfalls als unzureichend angesehen. Bekanntlich wurde anhand der überprüften vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vorgelegten Fragebogenantworten festgestellt, dass das Produktionsvolumen bei konstanter Produktionskapazität abnahm und infolgedessen die Stückkosten stiegen. Durch eine Erhöhung des Produktionsvolumens können tatsächlich noch Größenvorteile erzielt werden, zumindest um die Stückkosten wieder auf das Niveau vor dem Einsetzen der gedumpten Einfuhren zu bringen. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft wurde in diesem Zusammenhang als unmaßgeblich betrachtet.

(105)

Seine Behauptung, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft würde, auch bei einer besseren Finanzlage, nicht in seine Produktionsstätten in der Gemeinschaft investieren, begründete der Verwender mit dem Verhalten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach der Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf Einfuhren von Peroxodisulfaten mit Ursprung in der VR China im Jahr 1995 durch die Verordnung (EG) Nr. 2961/95 des Rates (vgl. Randnummer 10). Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe angeblich auch nach Inkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahmen nicht in seine Produktionsstätten investiert, andernfalls, so der Verwender, hätte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ keine Schädigung erlitten.

(106)

Gleichwohl legte der Verwender keine Beweise vor, mit denen er seine Behauptungen untermauern konnte. Insbesondere hatte er keine Informationen, die darauf hindeuteten, dass nach der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen im Jahr 1995 nicht investiert wurde bzw. dass es einen Zusammenhang gebe zwischen den angeblich nicht getätigten Investitionen und der im UZ dieser Untersuchung erlittenen Schädigung. Auf der anderen Seite wurde bereits unter den Randnummern 140 bis 153 der vorläufigen Verordnung erläutert und unter den Randnummern 68 bis 99 dieser Verordnung bestätigt, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittene bedeutende Schädigung tatsächlich durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht wurde. Vor allem die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 75 und 76 lassen den durchaus vernünftigen Schluss zu, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sehr wohl auf dem Gemeinschaftsmarkt engagiert und weiter investieren wird, wenn die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt dies erlaubt.

(107)

Schließlich sollten Antidumpingmaßnahmen unter normalen Umständen auf dem Gemeinschaftsmarkt gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Einfuhren aus den betroffenen Ländern schaffen, da sie dem Dumping entgegenwirken sollten. Im Hinblick auf die marktbeherrschende Position des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird im Folgenden unter den Randnummern 124 bis 130 erläutert, dass es keine Hinweise auf einen Verstoß gegen Artikel 82 des Vertrags gibt; es wird daher der Schluss gezogen, dass auf dem Gemeinschaftsmarkt faire Wettbewerbsbedingungen herrschten. Dem Vorbringen des fraglichen Verwenders konnte daher nicht stattgegeben werden.

(108)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, wurden die Feststellungen unter den Randnummern 157 bis 160 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(109)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen brachte ein mitarbeitender Einführer vor, dass im Gegensatz zu der Schlussfolgerung unter Randnummer 163 der vorläufigen Verordnung die Antidumpingmaßnahmen erhebliche Folgen für seine Rentabilität insgesamt haben würden, was unter Umständen auch zur Schließung seines Unternehmens führen könnte.

(110)

Der Einführer legte jedoch keine Beweise vor, die die vorläufigen Schlussfolgerungen widerlegt hätten; diese werden daher bestätigt.

(111)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, wurden die Feststellungen unter den Randnummern 161 bis 164 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Interesse der Verwender

(112)

Wie bereits unter Randnummer 6 erwähnt, forderte die Kommission nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen den verbundenen Verwender eines der ausführenden Hersteller in den USA auf, einen Fragebogen auszufüllen. Auch wenn dieser Verwender bis zu diesem Zeitpunkt nicht an der Untersuchung mitarbeitete, hielt sie dies angesichts der angeblich erheblichen Auswirkungen des Antidumpingzolls auf die Rentabilität dieses Verwenders für angemessen. Insbesondere wurde vorgebracht, dass der Antidumpingzoll zu beträchtlichen Rentabilitätseinbußen des Verwenders führen würde.

(113)

Der fragliche Verwender bezog KMPS von dem mit ihm verbundenen Lieferanten in den USA für die Produktion von Desinfektionsmitteln, die zum Schutz landwirtschaftlicher Betriebe gegen Viren, wie beispielsweise im Fall der Vogelgrippe eingesetzt werden.

(114)

Die Überprüfung der Angaben des genannten Verwenders ergab, dass das Unternehmen sehr hohe Gewinnspannen auf dem Gemeinschaftsmarkt erzielte. Trotz des angeblich hohen Anteils von KMPS an den Produktionskosten dieses Verwenders, habe sich dies nur mit 0,2 % bei der Rentabilitätsentwicklung bemerkbar gemacht. In Anbetracht der hohen Gewinnspannen, die das Unternehmen erzielte, wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen den minimalen Kostenanstieg ohne Probleme ausgleichen kann. Da dieses Produkt auf dem Gemeinschaftsmarkt keinem starken Wettbewerb unterliegt, wird ferner davon ausgegangen, dass das Unternehmen den Kostenanstieg ohne Schwierigkeiten an seine Abnehmer weitergeben kann.

(115)

Der Verwender brachte vor, dass er zwar hohe Gewinnspannen auf dem Gemeinschaftsmarkt erziele, seine Ware aber auch über andere Drittlandsmärkte verkaufe. Zur Buchführungszwecken werde die Rentabilität für alle diese Geschäftsvorgänge durch das Herausnehmen der Transferpreise konsolidiert und damit würden die Gewinnspannen insgesamt negativ. Bei dieser Untersuchung können jedoch nur Angaben in Verbindung mit der betroffenen Ware und dem Gemeinschaftsmarkt berücksichtigt werden. Informationen über Verkaufspreise und Kosten für Geschäfte auf den Drittlandsmärkten sowie Einzelheiten über die Konsolidierung zu Buchführungszwecken lagen zudem nicht vor und konnten daher nicht überprüft werden. Dem Vorbringen konnte daher nicht stattgegeben werden.

(116)

Der andere mitarbeitende Verwender in der Gemeinschaft behauptete, mit 3,5 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs einer der größten Verwender von Persulfaten des Typs APS in der Gemeinschaft zu sein. Ein auch noch so geringer Anstieg seiner Kosten hätte erhebliche Auswirkungen auf seine finanzielle Gesamtsituation. Seiner Schätzung nach schlage der Antidumpingzoll zwar nur mit 0,2 % zu Buche, da er aber große Mengen der betroffenen Ware beziehe, sei es angemessener, bei der Analyse des Gemeinschaftsinteresses den Gesamtbetrag der zu zahlenden Zölle in absoluten Zahlen zu berücksichtigen.

(117)

Der fragliche Verwender stellt Latexbindemittel für die Papierbeschichtungsindustrie und Produkte für die Wasseraufbereitung her. Er wandte ein, aufgrund der Konkurrenz durch Niedrigpreiseinfuhren aus Asien könne er Kostenerhöhungen nicht an seine Abnehmer weitergeben. Ferner habe die Papierindustrie mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen und würde vor allem aufgrund des Vormarsches der elektronischen Medien schrumpfen. Daher gehe die Nachfrage nach Latexbindemitteln ebenfalls zurück. Der Verwender gab an, seine Gewinnspanne sei bereits sehr niedrig und läge nur noch knapp über dem Break-Even-Niveau.

(118)

Der Verwender ließ den Fragebogen unbeantwortet, übermittelte aber einige Information über Verkäufe und Rentabilität. Diese Angaben ließen darauf schließen, dass sich die Antidumpingmaßnahmen nur in einem Umfang von höchstens 0,03 % auf die Rentabilität dieses Verwenders in dem Unternehmensbereich auswirken würden, in dem die betroffene Ware eingesetzt wird. Nach Auffassung der Kommission können diese minimalen Auswirkungen nicht als so bedeutend angesehen werden, dass sie — wie vom Verwender befürchtet — Produktionsverlagerungen oder Entlassungen in diesem spezifischen nachgelagerten Wirtschaftszweig Vorschub leisten könnten.

(119)

Keine der vom Verwender übermittelten Informationen bezüglich des Gemeinschaftsinteresses konnten während der Untersuchung bestätigt werden. Die Kommission gelangte zu der Auffassung, dass die Preise in der Gemeinschaft infolge der Antidumpingmaßnahmen generell steigen würden. Ferner deutete nichts darauf hin und auch der fragliche Verwender konnte nicht belegen, dass Einfuhren des nachgelagerten Produkts aus Drittländern die Preise der Verwender in der Gemeinschaft deutlich unterbieten würden. Dem Vorbringen konnte daher nicht stattgegeben werden.

(120)

Darüber hinaus ist die Papierindustrie, wie vom fraglichen Verwender bestätigt, mit Problemen konfrontiert, die in keinerlei Zusammenhang mit den Antidumpingmaßnahmen stehen; es lässt sich daher nicht mit Sicherheit sagen, ob sich die Antidumpingmaßnahmen angesichts ihres sehr geringen Einflusses auf die Kosten des Verwenders überhaupt in irgendeiner Art und Weise auswirken werden, oder ob andere Faktoren, wie der schrumpfende Papiermarkt die Krise dieses Wirtschaftszweigs verursachen. Daher befand die Kommission, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen keine großen negativen Folgen für den nachgelagerten Wirtschaftszweig haben wird.

(121)

Die Randnummern 165 und 166 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

4.   Lieferengpässe

(122)

Der andere Verwender in der Gemeinschaft brachte vor, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund unzureichender Kapazitäten nicht in der Lage sei, die Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt zu befriedigen. Andere Lieferquellen, wie die Türkei und Japan, seien keine echten Alternativen, da die Produktionsmengen dieser Länder im Vergleich zu denjenigen in der VR China zu gering und außerdem, wie im Falle von Japan, fast ausschließlich für den Inlandsmarkt bestimmt seien.

(123)

Der Verwender konnte seine Behauptung nicht belegen. Darüber hinaus wurde auf der Grundlage der überprüften tatsächlichen Daten festgestellt, dass die Produktionskapazität der Gemeinschaft praktisch der Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt entspricht. Ferner sei darauf hingewiesen, dass Antidumpingzölle Einfuhren aus Drittländern auf den Gemeinschaftsmarkt nicht unterbinden, sondern gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer schaffen sollen. Dem Vorbringen konnte daher nicht stattgegeben werden.

5.   Marktbeherrschende Position des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(124)

Die beiden ausführenden Hersteller in den USA und ein Verwender gaben zu Bedenken, dass die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen die bereits marktbeherrschende Position des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch untermauern würde, da sie die beiden Gemeinschaftshersteller vor wirksamem Wettbewerb schützen würde.

(125)

Nach Ansicht des Verwenders belege der Preisanstieg nach Einführung der vorläufigen Verordnung bei Lieferanten, die keinem Antidumpingzoll unterliegen, die verzerrende Wirkung der Maßnahmen. Dieser Preisanstieg sei nämlich allein auf die Einführung der Antidumpingmaßnamen zurückzuführen und entbehre ansonsten jeglicher Grundlage.

(126)

In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass Antidumpingmaßnahmen das Preisniveau auf dem Gemeinschaftsmarkt anheben und damit den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittenen und durch die gedumpten Einfuhren verursachten Preisdruck ausgleichen sollen. Nicht gedumpte Einfuhren konkurrieren mit gedumpten Einfuhren und können daher demselben Preisdruck unterliegen. Es ist daher nicht ungewöhnlich, dass ein ausführender Hersteller mit einer unter der Geringfügigkeitsschwelle liegenden Dumpingspanne nach der Einführung von Antidumpingzöllen seine Preise erhöht. Ein solches Verhalten ist nicht zwangsläufig ein Anzeichen für Marktverzerrungen; das diesbezügliche Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(127)

Der Verwender behauptete ferner, dass es eine enge Verbindung zwischen den beiden Gemeinschaftsherstellern gebe. So würden beide Hersteller an denselben Produktionsstätten produzieren und einer der Gemeinschaftshersteller beziehe von dem anderen die Energie für seinen Produktionsprozess. Mehrere interessierte Parteien behaupteten außerdem, die beiden Gemeinschaftshersteller hätten durch wettbewerbsfeindliche Praktiken angeblich schon immer die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt kontrolliert.

(128)

Die Untersuchung konnte diese Behauptungen nicht bestätigen. Es gab keine Beweise für ein wettbewerbsfeindliches Verhalten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, d. h. für einen Missbrauch seiner angeblich marktbeherrschenden Position. Im Hinblick auf die angebliche Verbindung zwischen den beiden Gemeinschaftsherstellern ergab die Untersuchung, dass die Unternehmen ihre Geschäftsentscheidungen unabhängig voneinander treffen und auch das Management vollständig getrennt ist. Die Kommission gelangte ferner zu der Auffassung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine ungewöhnlich hohen Gewinne erzielte, sondern ganz im Gegenteil deutliche Rentabilitätsverluste hinnehmen musste. Wie unter den Randnummern 85 bis 91 erläutert, konkurrierten mehrere Persulfat-Lieferanten auf dem Gemeinschaftsmarkt und die Preisverhandlungen mit den Abnehmern waren noch nicht abgeschlossen.

(129)

Wie bereits unter Randnummer 107 gesagt, sollen Antidumpingmaßnahmen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt und die Einfuhren auf diesen Markt schaffen. Der Zweck der Zölle besteht nämlich darin, die Einfuhrpreise so ansteigen zu lassen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen normalen Gewinn erzielen kann. Ferner sei darauf hingewiesen, dass es neben anderen möglichen Lieferquellen, wie der Türkei, Japan und Indien, noch einen ausführenden Hersteller in der VR China gibt, dessen Dumpingspanne unter der Geringfügigkeitsschwelle liegt und dessen Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt daher keinem Antidumpingzoll unterliegen.

(130)

Angesichts obiger Ausführungen konnte dem diesbezüglichen Vorbringen der interessierten Parteien nicht stattgegeben werden.

6.   Produktionsverlagerung der nachgelagerten Industrie

(131)

Ein ausführender Hersteller in den USA und die beiden mitarbeitenden Verwender behaupteten, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen würde die Produktionsverlagerung der nachgelagerten Industrie beschleunigen.

(132)

Der Ausführer in den USA argumentierte, auf den Warentyp KMPS entfalle ein Großteil der Produktionskosten der nachgelagerten Industrie und daher hätte ein Antidumpingzoll erhebliche Folgen für die Rentabilität dieser Branche.

(133)

Einer der Verwender brachte vor, dass die nachgelagerte Industrie wesentlich mehr Arbeitskräfte beschäftigen würde als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für Persulfate, somit wäre auch eine höhere Zahl von Arbeitsplätzen gefährdet.

(134)

Wie bereits unter den Randnummern 112 bis 121 erläutert, wurden die Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf die Produktionskosten der nachgelagerten Industrie als unerheblich betrachtet. Dies galt für alle Warentypen, einschließlich KMPS. Es konnte daher nicht der Schluss gezogen werden, dass Antidumpingmaßnahmen einer Produktionsverlagerung der nachgelagerten Industrie in Drittländer Vorschub leisten würden. Darüber hinaus ist die Beschäftigtenzahl in der nachgelagerten Industrie nicht unmittelbar mit derjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für Persulfate vergleichbar. Der fragliche Verwender konnte keine Hinweise oder Belege darüber liefern, wie viele Arbeitsplätze in der nachgelagerten Industrie unmittelbar mit der betroffenen Ware verbunden und damit potenziell von der Einführung von Antidumpingmaßnahmen betroffen sind.

(135)

Aus den genannten Gründen musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

7.   Einführung von Antidumpingzöllen im Jahr 1995

(136)

Einer der Verwender behauptete, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittene bedeutende Schädigung im derzeitigen UZ zeige, dass die 1995 eingeführten Antidumpingmaßnahmen betreffend Peroxodisulfate unwirksam gewesen seien. Es liege daher nicht im Interesse der Gemeinschaft, neue Antidumpingmaßnahmen für vergleichbare Waren einzuführen, da diese möglicherweise ebenso unwirksam blieben. Dies gelte insbesondere für Maßnahmen, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht nützen, sondern die nachgelagerte Industrie schädigen würden.

(137)

Zunächst sei angemerkt, dass die endgültigen Antidumpingmaßnahmen, auf die sich der Verwender bezieht, 2002 außer Kraft gesetzt wurden (8), nachdem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung seinen Antrag auf Auslaufüberprüfung zurückgezogen hatte. Die Fortsetzung der Untersuchung lag nicht mehr im Interesse der Gemeinschaft. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht geschädigt wurde und die Maßnahmen daher tatsächlich unwirksam waren.

(138)

Allerdings ergab die derzeitige Untersuchung, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittene bedeutende Schädigung durch die gedumpten Einfuhren verursacht wurde, die nach der Einstellung des genannten Verfahrens einsetzten. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Annahmen des genannten Verwenders bezüglich der Wirksamkeit der Antidumpingmaßnahmen falsch sind; das Vorbringen wurde deshalb zurückgewiesen.

(139)

Entsprechend den Schlussfolgerungen unter den Randnummern 157 bis 160 der vorläufigen Verordnung, die in dieser Untersuchung bestätigt wurden, war die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der von ihnen profitieren und somit seine finanzielle Lage verbessern soll. Dagegen dürften, wie bereits gesagt, die Folgen der Antidumpingmaßnahmen für die Verwender und Einführer gering sein.

(140)

Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

8.   Lieferkette des nachgelagerten Produkts

(141)

Einer der ausführenden Hersteller in den USA brachte vor, dass eine ausreichende Versorgung mit Desinfektionsmitteln zur Verhütung der Vogelgrippe nicht mehr gewährleistet sei, da sein verbundener Hersteller in der Gemeinschaft seine Produktion in der Gemeinschaft wahrscheinlich einstellen werde. Da das Produkt von Quellen außerhalb der Gemeinschaft bezogen werden müsste, würde sich die Lieferkette verlängern; auf einen Ausbruch der Krankheit könnte die Gemeinschaft dann nicht mehr angemessen reagieren.

(142)

In diesem Zusammenhang ist auf die Feststellungen unter den Randnummern 112 bis 120 zu verweisen, die deutlich machen, dass die finanziellen Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen als äußerst geringfügig angesehen werden und dass die nachgelagerte Industrie ihre Produktionsstätten weniger infolge der Antidumpingmaßnahmen sondern vielmehr aufgrund des konsolidierten negativen Geschäftsergebnisses verlagern dürfte.

(143)

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass das von diesem Hersteller produzierte Desinfektionsmittel nicht das einzige zu diesem Zweck verwendete Mittel ist, d. h. selbst wenn das Unternehmen seine Produktion in der Gemeinschaft einstellt, sind immer noch andere Produkte in großem Umfang verfügbar.

(144)

Dem diesbezüglichen Vorbringen konnte daher nicht gefolgt werden.

9.   Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft

(145)

Auf der Grundlage obiger Erwägungen werden die Schlussfolgerungen unter Randnummer 167 der vorläufigen Verordnung bestätigt, mit anderen Worten: im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse sprechen keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen.

H.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(146)

Mehrere interessierte Parteien bezweifelten die vorläufige Feststellung, dass ein Wirtschaftszweig dieser Art in dem Sektor unter normalen Wettbewerbsbedingungen eine Gewinnspanne von 12 % vor Steuern erzielen könne.

(147)

Ein ausführender Hersteller in den USA machte geltend, dass Persulfate chemische Grunderzeugnisse seien und dass es gängige Praxis der Gemeinschaftsorgane sei, bei der Festlegung der Schadensbeseitigungsschwelle einen Wert von 5 % bis 8 % als angemessen zu betrachten. Ferner sei in einer früheren Untersuchung einer vergleichbaren Ware die Gewinnspanne auf 5 % angesetzt worden, was im Interesse der Konsistenz auch in dieser Untersuchung geschehen sollte.

(148)

Nach Auffassung dieses ausführenden Herstellers werde eine Gewinnspanne von 12 % unter normalen Wettbewerbsbedingungen nicht erreicht, sei daher übertrieben und sollte nicht in Betracht gezogen werden. Der ausführende Hersteller untermauerte seine Behauptung mit öffentlich zugänglichen Rentabilitätszahlen eines der Gemeinschaftshersteller, die einen Wert von 5,1 % auswiesen.

(149)

Er forderte, dass eine zur Sicherung der Überlebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderliche Gewinnspanne bzw. eine Gewinnspanne in Betracht gezogen werden sollte, die einer angemessenen Kapitalrendite entspricht.

(150)

Zunächst sei angemerkt, dass die unter Randnummer 149 genannten Kriterien bei der Festlegung der Schadensbeseitigungsschwelle keine Rolle spielen. Die Gemeinschaftsorgane müssen bei der Festlegung der Schadensbeseitigungsschwelle jedoch beurteilen, wie hoch die Gewinnspanne ist, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne gedumpte Einfuhren mit Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt erzielen kann. Es wird daher generell unterstellt, dass die zu Beginn des Bezugszeitraums erzielte Gewinnspanne die Gewinnspanne ist, die ohne gedumpte Einfuhren erzielt werden kann. Es sei darauf hingewiesen, dass es — entgegen der Behauptung eines der ausführenden Hersteller in den USA — keine gängige Praxis der Gemeinschaftsorgane ist, für vergleichbare Wirtschaftszweige dieselben Rentabilitätswerte heranzuziehen. Die Gewinnspannen zur Bestimmung des nicht schädigenden Preisniveaus für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft basieren auf tatsächlichen überprüften Daten, die bei jeder Untersuchung erhoben werden und daher fallspezifisch sind.

(151)

Aus den genannten Gründen wird es abgelehnt, die gesamte Gewinnspanne eines der Gemeinschaftshersteller zu verwenden, da sie sich weder auf die betroffene Ware, noch auf den Gemeinschaftsmarkt oder den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt bezieht.

(152)

Ferner ist anzumerken, dass in dem genannten früheren Antidumpingverfahren bezüglich einer vergleichbaren Ware, der Warentyp KMPS nicht Gegenstand der Untersuchung war, was die Gesamtrentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflusst haben könnte.

(153)

Die Behauptungen betreffend das angeblich wettbewerbsfeindliche Verhalten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft haben sich, wie unter den Randnummern 124 bis 130 erläutert, in dieser Untersuchung nicht bestätigt, weshalb das diesbezügliche Vorbringen zurückgewiesen werden musste.

(154)

Es wird der Schluss gezogen, dass eine Rentabilität von 12 % angemessen ist; dieser Wert wird daher in den endgültigen Feststellungen zugrunde gelegt. Da zur Schadensbeseitigungsschwelle keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 168 bis 171 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Form und Höhe der Zölle

(155)

Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen sollte gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt werden, der die durch die Einfuhren verursachte Schädigung beseitigt, ohne dabei die Dumpingspanne zu übersteigen.

(156)

Somit werden die endgültigen Zölle wie folgt festgesetzt:

Land

Unternehmen

Antidumpingzoll

USA

E.I. DuPont De Nemours

10,6 %

FMC Corporation

39,0 %

Alle übrigen Unternehmen

39,0 %

VR China

ABC Chemicals (Shanghai) Co., Ltd.

0 %

Degussa-AJ (Shanghai) Initiators Co., Ltd.

24,5 %

Alle übrigen Unternehmen

71,8 %

Taiwan

San Yuan Chemical Co., Ltd.

22,6 %

Alle übrigen Unternehmen

22,6 %

(157)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der im Rahmen dieser Untersuchung getroffenen Feststellungen festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in den betroffenen Ländern haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zöllen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll.

(158)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (9) zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(159)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der landesweite Zollsatz nicht nur für die nicht mitarbeitenden Ausführer gelten, sondern auch für die Unternehmen, die im UZ keine Ausfuhren getätigt haben. Die letztgenannten Unternehmen werden indessen, sofern sie die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Grundverordnung erfüllen, aufgefordert, einen Antrag auf individuelle Überprüfung ihrer Lage gemäß diesem Artikel zu stellen.

3.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle und besondere Überwachung

(160)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erscheint es notwendig, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung, d. h. Verordnung (EG) Nr. 390/2007, eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. In den Fällen, in denen die endgültigen Zölle niedriger sind als die vorläufigen Zölle, werden die die endgültigen Zollsätze übersteigenden vorläufigen Sicherheitsleistungen freigegeben. Sofern die endgültigen Zölle höher sind als die vorläufigen Zölle, werden die Sicherheitsleistungen nur bis zur Höhe der vorläufigen Zollsätze vereinnahmt.

(161)

Um das durch die sehr unterschiedlichen Zollsätze bedingte Umgehungsrisiko zu minimieren, werden in diesem Fall besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Antidumpingzölle für erforderlich gehalten. Diese besonderen Maßnahmen, die lediglich für Unternehmen gelten, für die ein unternehmensspezifischer Zollsatz eingeführt wird, beinhalten die Pflicht, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorzulegen, die den Anforderungen im Anhang entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Ausführer geltende residuale Antidumpingzoll erhoben.

(162)

Sollten die Ausfuhren der Unternehmen, denen niedrigere individuelle Zollsätze gewährt werden, sich nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen signifikant erhöhen, so könnte ein solcher Anstieg bekanntlich als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung betrachtet werden. In diesem Fall kann, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten), einschließlich Kalium-Peroxymonosulfat, der KN-Codes 2833 40 00 und ex 2842 90 80 (TARIC-Code 2842908020) mit Ursprung in den USA, der VR China und Taiwan.

(2)   Auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren finden folgende endgültige Zollsätze Anwendung:

Land

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

USA

E.I. DuPont De Nemours, Wilmington, Delaware

10,6 %

A818

FMC Corporation, Tonawanda, New York

39,0 %

A819

Alle übrigen Unternehmen

39,0 %

A999

VR China

ABC Chemicals (Shanghai) Co., Ltd., Shanghai

0 %

A820

Degussa-AJ (Shanghai) Initiators Co., Ltd., Shanghai

24,5 %

A821

Alle übrigen Unternehmen

71,8 %

A999

Taiwan

San Yuan Chemical Co., Ltd., Chiayi

22,6 %

A823

Alle übrigen Unternehmen

22,6 %

A999

(3)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten individuellen Zölle setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EG) Nr. 390/2007 der Kommission eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten), einschließlich Kalium-Peroxymonosulfat, der KN-Codes 2833 40 00 und ex 2842 90 80 (TARIC-Code 2842908020) mit Ursprung in den USA, der VR China und Taiwan werden endgültig vereinnahmt. Die die endgültigen Zollsätze übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben. Sofern die endgültigen Zölle höher sind als die vorläufigen Zölle, werden die Sicherheitsleistungen nur bis zur Höhe der vorläufigen Zollsätze vereinnahmt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. TEIXEIRA DOS SANTOS


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 308 vom 21.12.1995, S. 61.

(4)  Internationale Handelskommission der USA (United States International Trade Commission — USITC), Persulfate aus China, Untersuchung Nr. 731-TA-479 (Überprüfung); Feststellung und Auffassung der Kommission (USITC Veröffentlichung Nr. 3555, Oktober 2002).

(5)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(6)  EN 12678 und 12926.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3.

Richtlinie 2006/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung eines Europäischen Amtes für chemische Stoffe (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 850), geändert durch ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 281.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 695/2002 des Rates vom 22. April 2002 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Peroxodisulfaten mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 109 vom 25.4.2002, S. 1).

(9)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro J-79 4/23, B-1049 Brüssel, Belgien.


ANHANG

Der in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung genannten gültigen Handelsrechnung muss eine von einem Bevollmächtigten des Unternehmens unterzeichnete Erklärung in folgender Form beigefügt werden:

1.

Name und Funktion des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat:

2.

„Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft verkauften [Mengenangabe] Peroxosulfate von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden, und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Datum und Unterschrift


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