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Document 32007L0018

Richtlinie 2007/18/EG der Kommission vom 27. März 2007 zur Änderung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Ausschlusses bzw. der Aufnahme bestimmter Institute aus ihrem bzw. in ihren Anwendungsbereich und hinsichtlich der Behandlung der Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken (Text von Bedeutung für den EWR )

OJ L 87, 28.3.2007, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
OJ L 327M, 5.12.2008, p. 931–934 (MT)
Special edition in Croatian: Chapter 06 Volume 009 P. 137 - 138

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013L0036

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/18/oj

28.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/9


RICHTLINIE 2007/18/EG DER KOMMISSION

vom 27. März 2007

zur Änderung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Ausschlusses bzw. der Aufnahme bestimmter Institute aus ihrem bzw. in ihren Anwendungsbereich und hinsichtlich der Behandlung der Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (1), insbesondere auf Artikel 150 Absatz 1 Buchstaben d und l,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG sind die Institute aufgeführt, die ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind.

(2)

Das dänische Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie hat darum ersucht, den „Dansk Landbrugs Realkreditfond“ aus der Liste in Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG zu streichen. Eine Überprüfung der Rechtsstellung und der besonderen Struktur des Dansk Landbrugs Realkreditfond hat ergeben, dass seine Streichung aus der Liste in Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG gerechtfertigt ist. Ferner hat das dänische Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie darum ersucht, den Namen „Danmarks Skibskreditfond“ infolge der Umbenennung dieses Instituts in „Danmarks Skibskredit A/S“ zu ändern.

(3)

In Anhang VI Teil 1 Ziffer 20 der Richtlinie 2006/48/EG sind die multilateralen Entwicklungsbanken aufgeführt, bei denen den Forderungen ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.

(4)

Die Weltbank, die im Namen der Internationalen Finanzierungsfazilität für Impfungen (International Finance Facility for Immunisation) tätig wird, hat um ihre Aufnahme in die genannte Liste von Anhang VI Teil 1 Ziffer 20 der Richtlinie 2006/48/EG ersucht.

(5)

Die Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen stellt eine neue Art von internationalen Entwicklungsfinanzierungsinstituten dar. Ihre finanzielle Grundlage besteht aus rechtsverbindlichen Zahlungsverpflichtungen (Zuschüssen) der Geberstaaten. Die von der Internationalen Finanzierungsfazilität für Impfungen auf den internationalen Kapitalmärkten aufgenommenen Mittel dienen der Finanzierung von Impfprogrammen in den 70 ärmsten Ländern der Welt. Die Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen wird als Bank für die Globale Allianz für Impfstoffe und Immunisierung tätig sein, um Mittel für Zuschüsse zu Immunisierungsprogrammen der zulässigen Entwicklungsländer bereitzustellen. Die Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen wird zwei ihrer Haupttätigkeiten von bestehenden internationalen Einrichtungen ausführen lassen: Mit der Finanzierung, der Finanzverwaltung und dem Risikomanagement wird die Weltbank beauftragt, mit der Programmverwaltung und den Sekretariatsaufgaben wird die Globale Allianz für Impfstoffe und Immunisierung beauftragt.

(6)

Das Risikoprofil der Internationalen Finanzierungsfazilität für Impfungen entspricht dem der multilateralen Entwicklungsbanken, die in Anhang VI Teil 1 Ziffer 20 der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführt sind, weshalb die Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen für die Aufnahme in Anhang VI Teil 1 Ziffer 20 in Betracht kommt und somit in den Genuss des darin festgelegten Risikogewichts von 0 % kommen kann.

(7)

Die Islamische Entwicklungsbank hat um ihre Aufnahme in die Liste von Anhang VI Teil 1 Ziffer 20 der Richtlinie 2006/48/EG ersucht.

(8)

Die Islamische Entwicklungsbank wurde von den Regierungen von 29 Ländern mit mehrheitlich muslimischer Bevölkerung gegründet, um die wirtschaftliche Entwicklung und den sozialen Fortschritt der beteiligten Länder und der muslimischen Gemeinschaften einzeln und gemeinsam im Einklang mit den Regeln der Scharia voranzutreiben. Die Islamische Entwicklungsbank kann alle Tätigkeiten wahrnehmen, die diesem Zweck förderlich sind. Im Abkommen werden beispielsweise ausdrücklich Kapitalbeteiligungen, Darlehen, Handelsfinanzierung und technische Hilfe genannt.

(9)

Das Risikoprofil der Islamischen Entwicklungsbank entspricht dem der multilateralen Entwicklungsbanken, die in Anhang VI Teil 1 Ziffer 20 der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführt sind, weshalb sie für die Aufnahme in Anhang VI Teil 1 Ziffer 20 in Betracht kommt und somit in den Genuss des darin festgelegten Risikogewichts von 0 % kommen kann.

(10)

Daher sollte die Richtlinie 2006/48/EG entsprechend geändert werden.

(11)

Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Bankenausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2, vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

in Dänemark den ‚Dansk Eksportfinansieringsfond‘, den ‚Danmarks Skibskredit A/S‘ und den ‚KommuneKredit‘.“.

2.

Anhang VI Teil 1 Ziffer 20 erhält folgende Fassung:

„20.

Forderungen an die folgenden multilateralen Entwicklungsbanken wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:

a)

Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

b)

Internationale Finanz-Corporation,

c)

Interamerikanische Entwicklungsbank,

d)

Asiatische Entwicklungsbank,

e)

Afrikanische Entwicklungsbank,

f)

Rat der Europäischen Entwicklungsbank,

g)

Nordische Investitionsbank,

h)

Karibische Entwicklungsbank,

i)

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

j)

Europäische Investitionsbank,

k)

Europäischer Investitionsfonds,

l)

Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur,

m)

Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen und

n)

Islamische Entwicklungsbank.“.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. September 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. Oktober 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. März 2007

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.


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