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Document 32007D0442

2007/442/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 2007 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2576) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 166, 28.6.2007, p. 16–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 001 P. 299 - 306

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/442/oj

28.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/16


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2007

über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2576)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/442/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind und die nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden.

(2)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 (2) und (EG) Nr. 2229/2004 (3) der Kommission legen Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG fest.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 wird den Herstellern in der Tschechischen Repubik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei ermöglicht, an der vierten Stufe des Arbeitsprogramms teilzunehmen. Die Verordnung gestaltet außerdem die Prüfung der Wirkstoffe, die in diesen Mitgliedstaaten am 30. April 2004 im Handel waren und nicht ins Arbeitsprogramm aufgenommen worden waren.

(4)

Für bestimmte Wirkstoffe hat kein Hersteller einen Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 gestellt. Als die Kommission die Mitgliedstaaten darüber am 18. November 2005 informierte, hat kein neuer Mitgliedstaat innerhalb der Frist eine Interessenbekundung abgegeben.

(5)

Für bestimmte andere Wirkstoffe zogen alle Antragsteller ihre Teilnahme im Rahmen des Arbeitsprogramms zurück. Die Kommission teilte dies den Mitgliedstaaten am 4. April 2006 mit. Nur in drei Fällen haben Mitgliedstaaten zum Zweck der weiteren Teilnahme am Arbeitsprogramm gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 beschlossen, als Antragsteller zu fungieren.

(6)

Für bestimmte Wirkstoffe wurde kein vollständiges Dossier vorgelegt, und kein Mitgliedstaat hat sich bereit erklärt, als Antragsteller zu fungieren.

(7)

Daher sollten die in den Erwägungsgründen 4, 5 und 6 genannten Wirkstoffe nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden, und die Mitgliedstaaten sollten alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen widerrufen.

(8)

Die Kommission hat für einige dieser Wirkstoffe zusammen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten Informationen vorgelegt und bewertet, aus denen hervorgeht, dass die betroffenen Wirkstoffe weiter verwendet werden müssen. Daher ist es unter den derzeitigen Umständen gerechtfertigt, für bestimmte unverzichtbare Anwendungen, für die es keine wirksamen Alternativen gibt, die Frist für die Widerrufung der Zulassungen zu verlängern und dabei strenge Bedingungen zur Minimierung möglicher Risiken zu stellen.

(9)

Werden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel ohne lange Vorankündigung widerrufen, so sollte für die betroffenen Wirkstoffe eine Frist für die Beseitigung, Lagerung, Inverkehrbringen und Verwendung bestehender Lagervorräte eingeräumt werden, die nicht länger als zwölf Monate sein darf, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt wird. Liegt eine längere Vorankündigung vor, so kann diese Frist gekürzt werden, sodass sie am Ende der laufenden Vegetationsperiode ausläuft.

(10)

Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für diese Wirkstoffe gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG in Hinblick auf eine Aufnahme in deren Anhang I nicht entgegen.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführten Wirkstoffe werden nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Zulassungen für Pflanzenschutzschutzmittel, die die in Anhang I genannten Wirkstoffe enthalten, bis 22. Dezember 2007 widerrufen werden;

b)

ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die diese Wirkstoffe enthalten, erteilt oder erneuert werden.

Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 2 kann ein in Spalte B des Anhangs II aufgeführter Mitgliedstaat Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die in Spalte A aufgeführte Wirkstoffe enthalten, für die in Spalte C aufgeführten Anwendungen bis 30. Juni 2010 aufrechterhalten, sofern er

a)

sicherstellt, dass keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder unvertretbaren Beeinträchtigungen für die Umwelt entstehen;

b)

sicherstellt, dass diejenigen Pflanzenschutzmittel, die auf dem Markt bleiben, entsprechend den eingeschränkten Anwendungsbedingungen neu gekennzeichnet werden;

c)

alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung trifft;

d)

sicherstellt, dass für diese Anwendungen ernsthaft Alternativen gesucht werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 Gebrauch machen, informieren die Kommission bis spätestens 31. Dezember jedes Jahres über die gemäß Absatz 1 und insbesondere Buchstaben a bis d getroffenen Maßnahmen.

Artikel 4

Fristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG gewähren, sind so kurz wie möglich zu halten.

Für Zulassungen, die gemäß Artikel 2 widerrufen werden, endet diese Frist am 22. Dezember 2008.

Für Zulassungen, die nach Artikel 3 widerrufen werden, endet diese Frist spätestens am 31. Dezember 2010.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Juni 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/31/EG der Kommission (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 44).

(2)  ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 14.

(3)  ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.


ANHANG I

Verzeichnis der nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommenen Wirkstoffe

Teil A

2-Hydroxyethylbutylsulfid

2-Naphthyloxyacetamid

3-Phenyl-2-propenal (Zimtaldehyd)

Aminosäuren/Gamma-Aminobuttersäure

Ammoniumcarbonat

Asphalte

Calciumchlorid

Calciumhydroxid

Casein

Chitosan

Cis-Zeatin

Citronellol

Zitronenextrakt/Grapefruitextrakt

Zitronenextrakt/Grapefruitsamenextrakt

Puder aus Nadeln von Koniferen

Daphne-Öl

EDTA und ihre Salze

Extrakt von Menta piperita

Extrakt von Roteiche, Stachelbirne, Gewürzsumach, Rotmangrove

Fettsäuren/Isobuttersäure (CAS 79-31-2)

Fettsäuren/Isovaleriansäure (CAS 503-74-2)

Fettsäuren/Kaliumsalz — Caprylsäure (CAS 124-07-2)

Fettsäuren/Kaliumsalz — Tallöl-Fettsäure (CAS 61790-12-3)

Fettsäuren/Valeriansäure

Folsäure

Ameisensäure

Knoblauchpulpe

Gelatine

Eisendiphosphat

Lanolin

Lecithin

Milchalbumin

Senfpulver

Olein

Paraffinöl/(CAS 64741-88-4)

Paraffinöl/(CAS 64741-89-5)

Paraffinöl/(CAS 64741-97-5)

Paraffinöl/(CAS 64742-55-8)

Paraffinöl/(CAS 64742-65-0)

Paraffinöl/(CAS 8012-95-1)

Petroleumöle/(CAS 74869-22-0)

Petroleumöle/(CAS 64742-55-8/64742-57-7)

Pflanzenöle/Olivenöl

Pflanzenöle/Etherisches Öl (Eugenol)

Pflanzenöle/Guajakholzbaumöl

Pflanzenöle/Knoblauchöl

Pflanzenöle/Lemongrasöl

Pflanzenöle/Orangenöl

Pflanzenöle/Kiefernöl

Pflanzenöle/Sojaöl

Pflanzenöle/Sonnenblumenöl

Pflanzenöle/Ylang-Ylang-Öl

Polymer aus Styrol und Acrylamid

Repellent (Geschmack) pflanzlichen oder tierischen Ursprungs/Extrakt aus Lebensmitteln/Phosphorsäure und Fischmehl

Propolis

Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/essenzielle Öle

Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Fettsäuren, Fischöl

Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Rohes Tallöl (CAS 93571-80-3)

Natriumhydrogencarbonat

Teil B

1-Methoxy-4-propenylbenzol (Anethol)

1-Methyl-4-isopropylidenecyclohex-1-en (Terpinolen)

2-Ethyl-1,6-dioxaspiro[4,4]nonan (Chalcogran)

2-Ethyl-1,6-Dioxaspiro (4,4) nonan

2-Methoxypropan-1-ol

2-Methoxypropan-2-ol

2-Methyl-3-buten-2-ol

2-Methyl-6-methylen-2,7-octadien-4-ol (Ipsdienol)

2-Methyl-6-methylen-7-octen-4-ol (Ipsenol)

2,6,6-Trimethylbicyclo[3.1.1]hept-2-en (alpha-Pinen)

4,6,6-Trimethyl-bicyclo[3.1.1]hept-3-en-ol, ((S)-cis-Verbenol)

3-Methyl-3-buten-1-ol

3,7,7-Trimethylbicyclo[4.1.0]hept-3-en (3-Caren)

(E)-2-Methyl-6-methylen-2,7-octadien-1-ol (Myrcenol)

(E)-9-Dodecen-1-yl-acetat

(8E, 10E)-8,10-Dodecadien-1-yl-acetat

(E, Z)-8,10-Tetradecadienyl

(E/Z)-9-Dodecenylacetat; (E/Z)-9-Dodecen-1-ol; (Z)-11-Tetradecen-1-yl-acetat

(1R)-1,3,3-Trimethyl-4,6-dioxatricyclo[3.3.1.0]nonan (Lineatin)

Methyl-p-hydroxybenzoat

p-Hydroxybenzoesäure

Teil C

Agrobacterium radiobacter K 84

Bacillus sphaericus

Bacillus subtilis Stamm IBE 711

Baculovirus GV

Neodiprion sertifer nuclear polyhedrosis virus

Teil D

Brodifacum

Chloralose

Chlorophacinon

Tricalciumphosphat

Teil F

Formaldehyd

Glutaraldehyd

HBTA (Hoch siedende Teersäuren) (als Desinfektionsmittel)

Wasserstoffperoxid

Peressigsäure

Phoxim

Natrium p-Toluolsulfonchloramid

Teil G

1,3,5-Tir-(2-hydroxyethyl)-hexa-hydro-S-triazin

2-Mercaptobenzothiazol

2-Methoxy-5-nitrofenol-Natriumsalz

3-(3-Benzyloxycarbonyl-methyl)-2-benzothiazolinon (Benzolinon)

Biohumus

Cumylphenol

Kupferkomplex: 8-Hydroxychinolin mit Salicylsäure

Ethandial (Glyoxal)

Flufenzin

Flumetsulam

Hexamethylentetramin

Lactofen

Jasmonatsäure

N-phenylphthalaminsäure


ANHANG II

Verzeichnis der Zulassungen gemäß Artikel 3 Nummer 1

Spalte A

Spalte B

Spalte C

Wirkstoff

Mitgliedstaat

Anwendung

Chitosan (Gruppe A)

Polen

Gemüse und Zierpflanzen

Puder aus Nadeln von Koniferen (Gruppe A)

Lettland

Himbeeren, Zwiebeln, Karotten, Kohl, Rettich/Radieschen, Kohlrüben und Gladiolen

Calciumchlorid (Gruppe A)

Niederlande

Zichorienwurzeln

Spanien

Äpfel und Birnen

Calciumhydroxid (Gruppe A)

Niederlande

Obstbäume in Obstplantagen und Baumschulen

Cis-zeatin (Gruppe A)

Portugal

Pflanzenextrakt als Wachstumsregler bei Getreide, Gemüse, in Obstplantagen, Weinbergen, bei Zitrusfrüchten, Zierpflanzen und Forstbäumen

Zitronenextrakt/Grapefruitextrakt (Gruppe A)

Polen

Gemüse, Zierpflanzen und Saatgutbehandlung, Desinfektion von Innenausstattung

EDTA und ihre Salze (Gruppe A)

Polen

Bäume in Baumschulen

Extrakt von Menta piperita (Gruppe A)

Polen

Saatgutbehandlung vor dem Aussäen

Extrakt von Roteiche, Stachelbirne, Gewürzsumach, Rotmangrove (Gruppe A)

Polen

Zuckerrüben

Fettsäuren/Isovaleriansäure (Gruppe A)

Polen

Kartoffeln, Mais, Getreide und Rüben

Fettsäuren/Isobuttersäure (Gruppe A)

Polen

Kartoffeln, Mais, Getreide und Rüben

Fettsäuren/Kaliumsalz — Caprylsäure (CAS 124-07-2) (Gruppe A)

Polen

Bekämpfung von Unkraut und Moos in Gärten und Freizeitanlagen

Folsäure (Gruppe A)

Spanien

Obstplantagen, Oliven, Zitrus, Erdbeeren und Gemüse

Ameisensäure (Gruppe A)

Niederlande

Chicorée

Knoblauchpulpe (Gruppe A)

Polen

Gemüse und Zierpflanzen

Lanolin (Gruppe A)

Slowakei

Forstplantagen

Lecithin (Gruppe A)

Österreich

Schwarze Johannisbeere und Fruchtgemüse

Deutschland

Zierpflanzen, Obstplantagen, kleine Beeren, Gewürze, Kräuter und Gemüse

Paraffinöl (CAS 64741-88-4) (Gruppe A)

Polen

Saatkartoffeln

Paraffinöl (CAS 8012-95-1) (Gruppe A)

Ungarn

Obstbäume, Weinrebe, Paprika, Gurke, Zuckerrübe, Zierpflanzen und Beeren

Spanien

Getreide

Pflanzenöle/Orangenöl (Gruppe A)

Polen

Kopfsalat

Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Rohes Tallöl (CAS 93571-80-3) (Gruppe A)

Litauen

Forstplantagen

Repellents (Geschmack) pflanzlichen oder tierischen Ursprungs/Extrakt aus Lebensmitteln/Phosphorsäure und Fischmehl (Gruppe A)

Polen

Kartoffeln, Rüben, Getreide, Raps, Leguminosen

1-Methoxy-4-propenylbenzen (Anethol) (Gruppe B)

Polen

Forstplantagen

Spanien

Mandeln, Kirschen, Pflaumen, Äpfel, Melonen und Birnen

1-Methyl-4-isopropylidencyclohex-1-en (Terpinolen) (Gruppe B)

Polen

Forstplantagen

2,6,6-Trimethylbicyclo[3.1.1]hept2-en (alpha-Pinen) (Gruppe B)

Polen

Forstplantagen

4,6,6-Trimethyl-bicyclo[3.1.1]hept-3-en-ol, ((S)-cis-Verbenol) (Gruppe B)

Polen

Forstplantagen

2-Ethyl-1,6-dioxaspiro[4,4]nonan (Chalcogran) (Gruppe B)

Polen

Forstplantagen

2-Methyl-3-buten-2-ol (Gruppe B)

Polen

Forstplantagen

3, 7, 7-Trimethylbicyclo 4.1.0 hept-3-en (3-Caren) (Gruppe B)

Polen

Forstplantagen

(E)-2-Methyl-6-methylen-2, 7-octadien-1-ol (Myrcenol) (Gruppe B)

Polen

Forstplantagen

2-Methyl-6-methylen-2, 7-octadien-4-ol (Ipsdienol) (Gruppe B)

Polen

Forstplantagen

Methyl-p-hydroxybenzoat (Gruppe B)

Polen

Forstplantagen

Brodifacum (Gruppe D)

Deutschland und Spanien

Rodentizid: beschränkt auf vorbereitete Köder, sofern sie ordnungsgemäß in speziell dafür gebauten Trichtern ausgelegt werden, beschränkt auf professionelle Anwender mit geeigneter Schutzausrüstung

Polen

Rodentizid und Talpizid: sofern sie ordnungsgemäß in speziell dafür gebauten Trichtern ausgelegt werden, beschränkt auf professionelle Anwender mit geeigneter Schutzausrüstung

Chloralose (Gruppe D)

Frankreich

Bekämpfung von Populationen von Corvus spp und Maulwürfen. Beschränkt auf professionelle Anwender mit geeigneter Schutzausrüstung. Beschränkte Zulassung für Anwendungen in Ködern und unter überwachten Bedingungen gemäß einer nationalen Durchführungsverordnung

Chlorophacinon (Gruppe D)

Frankreich, Deutschland, Spanien

Rodentizid: sofern sie ordnungsgemäß in speziell dafür gebauten Trichtern ausgelegt werden, beschränkt auf professionelle Anwender mit geeigneter Schutzausrüstung

Glutaraldehyd (Gruppe F)

Belgien

Beschränkt auf professionelle Anwender mit geeigneter Schutzausrüstung. Desinfektion von landwirtschaftlichen Geräten, Transportfahrzeugen, leeren Pilzanbauräumlichkeiten, leeren Lagerhäusern für pflanzliche Erzeugnisse

Frankreich

Beschränkt auf professionelle Anwender mit geeigneter Schutzausrüstung. Desinfektion von leeren Lagerhäusern für pflanzliche Erzeugnisse und für landwirtchaftliche Geräte

Polen

Beschränkt auf professionelle Anwender mit geeigneter Schutzausrüstung. Desinfektion von landwirtschaftlichen Geräten, Transportfahrzeugen, leeren Lagerhäusern für pflanzliche Erzeugnisse und Gewächshäusern

Wasserstoffperoxid (Gruppe F)

Frankreich

Desinfektion von Gewächshäusern, landwirtschaftlichen Geräten und Bewässerungsrohren

Niederlande

Blumenzwiebeln und Chicorée

Vereinigtes Königreich

Blumenzwiebeln, Kartoffelknollen und Desinfektion von Gewächshäusern, Lagerhallen sowie landwirtschaftlichen Geräten und Ausrüstung

Peressigsäure (Gruppe F)

Frankreich

Desinfektion von Gewächshäusern, landwirtschaftlicher Ausrüstung und Bewässerungsrohren

Polen

Desinfektion von Gewächshäusern, Lagerhallen sowie landwirtschaftlichen Geräten und Ausrüstung

Niederlande

Blumenzwiebeln

Vereinigtes Königreich

Blumenzwiebeln, Kartoffelknollen und Desinfektion von Gewächshäusern, Lagerhallen sowie landwirtschaftlichen Geräten und Ausrüstung

Phoxim

Slowenien

Insektizid zur Anwendung im Boden

1,3,5-Tir-(2-hydroxyethyl)-hexa-hydro-S-triazin (Gruppe G)

Polen

Ausrüstung, Gewächshäuser, Maschinen und sonstige landwirtschaftliche Geräte

Hexamethylentetramin (Gruppe G)

Slowakei

Forstplantagen

Biohumus (Gruppe G)

Polen

Zierpflanzen und Pflanzenstärkungsmittel

Flufenzin (Gruppe G)

Ungarn

Obstbäume, Weinrebe, Beeren, Gemüse und Zierbäume

Ethandial (Glyoxal) (Gruppe G)

Polen

Beschränkt auf professionelle Anwender mit geeigneter Schutzausrüstung. Desinfektion von landwirtschaftlichen Geräten, Transportfahrzeugen, Gewächshäusern und leeren Lagerhäusern für pflanzliche Erzeugnisse

N-phenylphthalaminsäure (Gruppe G)

Ungarn

Gemüse, Sonnenblumen, Soja, Alfalfa, Lupinen, Rotklee, Raps, Reis, Sauerkirschen, Äpfel und Wein


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