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Document 32007D0344

2007/344/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2007 über die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2085) (Text von Bedeutung für den EWR )

OJ L 129, 17.5.2007, p. 67–70 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 047 P. 196 - 199

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/344/oj

17.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/67


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2007

über die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2085)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/344/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG (Frequenzentscheidung) sind die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert dafür Sorge zu tragen, dass ihr nationaler Frequenzbereichszuweisungsplan und die Informationen über Rechte, Bedingungen, Verfahren, Gebühren und Entgelte in Bezug auf die Frequenznutzung veröffentlicht werden, wenn sie für die Erreichung des in Artikel 1 der Entscheidung genannten Ziels relevant sind. Sie halten diese Informationen auf dem neuesten Stand und ergreifen Maßnahmen zur Einrichtung geeigneter Datenbanken, um der Öffentlichkeit solche Informationen zur Verfügung zu stellen, gegebenenfalls im Einklang mit den aufgrund von Artikel 4 der Entscheidung getroffenen einschlägigen Harmonisierungsmaßnahmen.

(2)

Eine im Auftrag der Kommission durchgeführte Untersuchung (2) hat gezeigt, dass sich die von den Mitgliedstaaten veröffentlichten Informationen über die Frequenznutzung trotz aller bisherigen Anstrengungen noch immer in Ausführlichkeit, Format, Benutzerfreundlichkeit und Aktualisierungshäufigkeit unterscheiden. Sowohl im Hinblick auf den Binnenmarkt für Produkte und Dienstleistungen als auch auf die Fertigung können solche Unterschiede die Geschäftstätigkeit, die Investitionsplanung und die Entscheidungsfindung beeinträchtigen. Informationen über die Frequenznutzungsbedingungen erleichtern die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) und kommen indirekt einem nachhaltigen Wachstum in der Branche der elektronischen Kommunikation allgemein zugute.

(3)

Die Verfügbarkeit ausreichender Informationen ist auch im Zusammenhang mit einer besseren Rechtsetzung wichtig, denn für die Aufhebung unnötiger Beschränkungen und die Einführung des Frequenzhandels sind klare, verlässliche und aktuelle Informationen über die tatsächliche Frequenznutzung notwendig.

(4)

Eine einheitliche Informationsstelle würde einen leichten Zugang und eine benutzerfreundliche Darstellung der Frequenzinformationen überall in der Gemeinschaft ermöglichen. Im Interesse der Effizienz sollten diese Informationen mit gleichen Angaben für alle Mitgliedstaaten in einem einheitlichen Format dargestellt und aus den nationalen Datenbanken mit modernen Übermittlungsverfahren automatisch übertragen werden können, damit kein zusätzliches Personal für die Einspeisung nationaler Daten in das einheitliche Informationsportal nötig ist.

(5)

Es besteht ein grundsätzliches Einvernehmen in den Mitgliedstaaten und in der Branche über die Nutzung des vom Europäischen Büro für Funkangelegenheiten (ERO-European Radiocommunications Office) (3) bereits eingerichteten Systems. Das ERO-Frequenzinformationssystem (EFIS — ERO Frequency Information System) ist im Internet öffentlich zugänglich und ermöglicht die Suche nach amtlichen Frequenzinformationen in Europa und deren Vergleich, soweit die Angaben von den nationalen Verwaltungen eingespeist werden. Dieses System sollte von allen Mitgliedstaaten benutzt werden.

(6)

Am 8. Dezember 2005 erteilte die Kommission der CEPT (CEPT — European Conference of Postal and Telecommunications Administrations) ein Mandat in Bezug auf die Nutzung des EFIS für die Veröffentlichung und den Zugang zu Frequenzinformationen innerhalb der Gemeinschaft. Wie aus dem Abschlussbericht der CEPT zu diesem Mandat hervorgeht, ist die Nutzung des EFIS als gemeinsames Informationsportal der Europäischen Gemeinschaft entsprechend den im Mandat festgelegten Zielen machbar. Am 5. Oktober 2006 billigte der Funkfrequenzausschuss den Abschlussbericht der CEPT und bekräftigte die im Mandat aufgeführten Ziele. Die Ergebnisse des Mandats sollten in der Gemeinschaft Anwendung finden.

(7)

Ein europäisches Frequenzinformationsportal soll die nationalen Frequenzdatenbanken nicht ersetzen, sondern ergänzen, indem es zusätzlich einen einheitlichen Informationszugang in Portalform mit europaweiten Such- und Vergleichsfunktionen bietet, der auf Daten beruht, die in einem gemeinsamen Format und Detailgrad übermittelt worden sind.

(8)

Der durch die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (FuTEE-Richtlinie) (4) eingesetzte Ausschuss für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktaufsicht (TCAM) hat sich um eine harmonisierte Darstellung der Funkschnittstellen-Spezifikationen bemüht. Diese Bedingungen sind für Artikel 5 der Frequenzentscheidung von Bedeutung und gelten als wichtige öffentliche Informationen, die alle Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich machen sollten.

(9)

Die Bereitstellung von Informationen über Frequenznutzungsrechte erfordert möglicherweise besondere Maßnahmen seitens der Mitgliedstaaten, sie ist aber für eine transparente und wirksame marktorientierte Frequenzpolitik von größter Bedeutung. Unter Umständen benötigen die Mitgliedstaaten eine gewisse Zeit, um diese Art von Informationen bereitstellen zu können.

(10)

Allen Interessenten sollte ein leichter Informationszugang unter Beachtung der Gemeinschaftsvorschriften über das Geschäftsgeheimnis, insbesondere der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (5), garantiert werden.

(11)

Diese Entscheidung sollte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Anforderungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (7) durchgeführt und angewandt werden.

(12)

Die Effektivität des EFIS für die Mitgliedstaaten und die Öffentlichkeit sollte von Zeit zu Zeit überprüft werden, um sicherzustellen, dass die im Mandat aufgeführten Ziele tatsächlich erreicht werden.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses überein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck dieser Entscheidung ist die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Funkfrequenznutzung in der Gemeinschaft mit Hilfe einer gemeinsamen Informationsstelle und durch die Harmonisierung des Formats und Inhalts der Informationen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten nutzen das ERO-Frequenzinformationssystem (EFIS), das vom Europäischen Büro für Funkangelegenheiten (ERO) als gemeinsamer Zugangspunkt eingerichtet wurde, um vergleichbare Informationen über die Frequenznutzung in jedem Mitgliedstaat über das Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln an das EFIS folgende Informationen über die Funkfrequenznutzung in ihrem Hoheitsgebiet:

a)

einzeln für jedes Frequenzband:

Dienstzuweisungen entsprechend der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU);

Anwendungen, unter Verwendung der im EFIS vorhandenen Begriffe;

Funkschnittstellen-Spezifikationen entsprechend dem Format in Anhang I;

individuelle Nutzungsrechte entsprechend Anhang II;

b)

allgemein für die Funkfrequenznutzung:

nationale Ansprechpartner, die Anfragen der Öffentlichkeit zum Auffinden nationaler Frequenzinformationen, die nicht im europäischen Frequenzinformationsportal enthalten sind, beantworten und Auskünfte über geltende Verfahren und Bestimmungen für die Zuweisung nationaler Nutzungsrechte erteilen können;

die nationale Frequenzpolitik und strategie, falls vorhanden, in Form eines Berichts.

(2)   Die Mitgliedstaaten aktualisieren die in Absatz 1 aufgeführten Angaben bis zum 1. Januar 2010 mindestens einmal pro Jahr und danach mindestens zweimal pro Jahr. Dies erfolgt entweder durch manuellen Eintrag der Daten über das Internet oder durch eine automatische Übertragung in einem festgelegten Datenaustauschformat.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn sie der Ansicht sind, dass das EIFS hinsichtlich seiner technischen Kapazität, Integrität und Zuverlässigkeit für eine Nutzung als gemeinsame Informationsstelle nicht mehr ausreicht.

Artikel 5

Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Die Bestimmung zu den Informationen über individuelle Nutzungsrechte gilt ab dem 1. Januar 2010.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Mai 2007

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  Study on information on the allocation, availability and use of radio spectrum in the Community, IDATE, Februar 2005 (Studie über Informationen in Bezug auf die Zuweisung, Verfügbarkeit und Nutzung von Funkfrequenzen in der Gemeinschaft).

(3)  Das ERO ist eine internationale Organisation, die durch das am 23. Juni 1993 in Den Haag geschlossene Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) geschaffen wurde.

(4)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(7)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/24/EG (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54).


ANHANG I

Format der Funkschnittstellen-Spezifikationen

Die Mitgliedstaaten übermitteln — entweder durch Bezugnahme auf einschlägige Normen oder eine Beschreibung mit gegebenenfalls notwendigen Ergänzungen — Angaben zu folgenden Parametern:

1.

Kanalbelegung;

2.

Modulation/belegte Bandbreite;

3.

Richtung/Abstand;

4.

Sendeleistung/Leistungsdichte;

5.

Kanalzugangs- und Belegungsvorschriften;

6.

Genehmigungsverfahren;

7.

wesentliche Zusatzanforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 1999/5/EG;

8.

Frequenzplanungsannahmen.


ANHANG II

Format der Angaben über Nutzungsrechte

Die Angaben über Nutzungsrechte dürfen auf jene Frequenzbänder beschränkt werden, die für elektronische Kommunikationsdienste genutzt werden, die gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG handelbar sind oder die in einem wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren gemäß der Richtlinie 2002/20/EG vergeben werden.

Für diese Frequenzbänder übermitteln die Mitgliedstaaten unter Beachtung der Richtlinie 95/46/EG, der Richtlinie 2002/58/EG und der nationalen und Gemeinschaftsvorschriften über das Geschäftsgeheimnis folgende Angaben:

1.

die Identität des Funkfrequenz-Nutzungsberechtigten;

2.

das Ablaufdatum des Rechts oder in Ermangelung dessen die voraussichtliche Geltungsdauer;

3.

die geografische Geltung des Rechts, dazu ist mindestens anzugeben, ob es örtlich (z. B. auf eine Sendestation) beschränkt ist oder regional oder landesweit gilt;

4.

eine Angabe, ob das Recht handelbar ist oder nicht.


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