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Document 32006R1979

Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven

OJ L 368, 23.12.2006, p. 91–95 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 312M, 22.11.2008, p. 246–250 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 080 P. 205 - 210
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 080 P. 205 - 210
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 037 P. 3 - 7

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32020R0760

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1979/oj

23.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 368/91


VERORDNUNG (EG) Nr. 1979/2006 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 41,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Maßgabe des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (2) hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen ab 1. Juli 1995 gemeinschaftliche Zollkontingente für bestimmte Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus spp. zu eröffnen.

(2)

Die Bedingungen für die Verwaltung dieser Kontingente wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 der Kommission vom 26. Oktober 2004 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven (3) festgelegt. Der Klarheit wegen sollte diese Verordnung zum 1. Januar 2007 aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(3)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, genehmigt mit dem Beschluss 2006/398/EG des Rates (4), sieht eine Aufstockung des Zollkontingents für Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus der KN-Codes 0711 51 00, 2003 10 20 und 2003 10 30 mit Ursprung in China um 5 200 Tonnen vor.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 vom 31. August 2006 der Kommission mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (5) gilt für Einfuhrlizenzen für Einfuhrzollkontingentszeiträume ab dem 1. Januar 2007. In der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind insbesondere Durchführungsbestimmungen betreffend die Anträge auf Einfuhrlizenzen, den Status der Antragsteller und die Erteilung der Lizenzen festgelegt. Gemäß der Verordnung endet die Gültigkeitsdauer der Lizenzen mit dem letzten Tag des Einfuhrkontingentszeitraums. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sollten für die gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellten Einfuhrlizenzen unbeschadet weiterer in der vorliegenden Verordnung festgelegter, die Antragsteller betreffender Bedingungen und Abweichungen gelten.

(5)

Es sollten Durchführungsbestimmungen erlassen werden, um sicherzustellen, dass der im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzte volle Zollsatz auf die Mengen erhoben wird, die über die Zollkontingente hinausgehen. Die Erteilung der Lizenzen sollte daher nach Ablauf eines Zeitraums erfolgen, in dem die Mengen kontrolliert werden und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mitteilungen übermitteln. Die genannten Bestimmungen sind Ergänzungen zu bzw. Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6).

(6)

Auf dem Gemeinschaftsmarkt sollte es weiterhin ein angemessenes Angebot an den betreffenden Erzeugnissen zu stabilen Preisen geben, während gleichzeitig unnötige Marktstörungen durch bedeutende Preisschwankungen und nachteilige Auswirkungen auf die Gemeinschaftserzeuger vermieden werden. Zu diesem Zweck sollte der Wettbewerb zwischen den Einführern zunehmend gefördert und der Verwaltungsaufwand für die Einführer verringert werden.

(7)

Im Interesse der herkömmlichen Einführer, die regelmäßig erhebliche Mengen der betreffenden Erzeugnisse einführen, wie auch im Interesse neuer Einführer, die den Markt betreten und ebenfalls eine faire Möglichkeit haben sollten, im Rahmen der Zollkontingente Lizenzen für eine bestimmte Menge Pilzkonserven zu beantragen, ist zwischen traditionellen Einführern und neuen Einführern zu unterscheiden. Es ist erforderlich, eine klare Definition dieser beiden Kategorien von Einführern vorzunehmen und bestimmte Kriterien betreffend den Status der Antragsteller und die Verwendung der zugeteilten Lizenzen festzulegen.

(8)

Es ist angezeigt, eine Aufteilung auf die einzelnen Kategorien von Einführern anhand der tatsächlich eingeführten Mengen und nicht anhand der erteilten Lizenzen vorzunehmen.

(9)

Im Interesse der herkömmlichen Einführer sollten Mengen von Pilzkonserven, die unter die mit der vorliegenden Verordnung verwalteten Zollkontingente fallen, in einem Einfuhrzollkontingentszeitraum aufgrund von höherer Gewalt aber nicht eingeführt werden konnten, bei der Berechnung der Referenzmengen ebenfalls mitberücksichtigt werden, um eine anschließende Kürzung der Referenzmengen dieser Einführer zu vermeiden.

(10)

Die von den einzelnen Kategorien von Einführern eingereichten Lizenzanträge für die Einfuhr von Pilzkonserven aus Drittländern sollten bestimmten Einschränkungen unterliegen. Diese Einschränkungen sollen nicht nur sicherstellen, dass der Wettbewerb zwischen den Einführern gewahrt wird, sondern auch, dass jeder Einführer, der eine wirkliche Handelstätigkeit auf dem Markt für Obst und Gemüse ausübt, die Möglichkeit hat, seine legitime Marktstellung gegenüber anderen Einführern zu verteidigen, und dass kein einzelner Einführer in die Lage versetzt wird, den Markt zu beherrschen.

(11)

Um die Verwaltung der Zollkontingente für Pilzkonserven zu verbessern und zu vereinfachen, sind eindeutige Bestimmungen in Bezug auf den Zeitpunkt und die Verfahren für die Einreichung der Lizenzanträge sowie für die Erteilung der Lizenzen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorzusehen.

(12)

Ferner sollten spekulative Anträge auf Einfuhrlizenzen, aufgrund derer die Zollkontingente möglicherweise nicht vollständig ausgeschöpft werden, durch geeignete Maßnahmen auf ein Minimum reduziert werden. Angesichts der Art und des Wertes des betroffenen Erzeugnisses sollte für jede Tonne (Abtropfgewicht) des betroffenen Erzeugnisses, für die eine Einfuhrlizenz beantragt wird, eine Sicherheit geleistet werden. Diese Sicherheit sollte einerseits so hoch sein, dass spekulativen Anträgen entgegengewirkt wird, andererseits aber nicht so hoch, dass sie Einführer, die tatsächlich mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse handeln, von der Antragstellung abhält. Das geeignetste objektive Kriterium für die Festsetzung der Höhe der Sicherheit ist eine Obergrenze von 2 % des durchschnittlichen zusätzlichen Zolls, der auf Einfuhren von Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus spp. der derzeitigen KN-Codes 0711 51 00, 2003 10 20 und 2003 10 30 in die Gemeinschaft erhoben wird.

(13)

Bulgarien und Rumänien werden der Europäischen Union am 1. Januar 2007 beitreten. Infolgedessen sollten die ihnen derzeit zugeteilten GATT-Kontingente anderen Lieferern zugeteilt werden.

(14)

Es sind Übergangsmaßnahmen festzulegen, damit die Einführer aus Bulgarien und Rumänien in den Genuss dieser Verordnung kommen können.

(15)

Für die Jahre 2007 und 2008 sind Vorkehrungen zu treffen, um zwischen traditionellen und neuen Einführern in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 2006 einerseits und traditionellen und neuen Einführern aus Bulgarien und Rumänien andererseits zu unterscheiden.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Eröffnung von Zollkontingenten und anzuwendende Zölle

(1)   Für die Einfuhr von Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus spp. der KN-Codes 0711 51 00, 2003 10 20 und 2003 10 30 (nachstehend „Pilzkonserven“ genannt) in die Gemeinschaft werden Zollkontingente eröffnet, die den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen unterliegen. Der Umfang der einzelnen Kontingente, ihre laufenden Nummern sowie ihr Geltungszeitraum sind in Anhang I festgelegt.

(2)   Der anzuwendende Wertzollsatz beträgt 12 % für die Erzeugnisse des KN-Codes 0711 51 00 und 23 % für die Erzeugnisse der KN-Codes 2003 10 20 und 2003 10 30.

Artikel 2

Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1301/2006

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1301/2006 Anwendung.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)   Zum Zwecke dieser Verordnung sind die „zuständigen Behörden“ die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung dieser Verordnung bezeichnete(n) Behörde(n).

(2)   Zum Zwecke dieser Verordnung ist die „Referenzmenge“ die Höchstmenge von Pilzkonserven (Abtropfgewicht), die von einem traditionellen Einführer während eines der drei letzten Kalenderjahre je Kalenderjahr eingeführt wurde.

Einfuhren von Pilzkonserven mit Ursprung in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 2006 oder mit Ursprung in Bulgarien und Rumänien werden bei der Berechnung der Referenzmenge nicht berücksichtigt.

Mengen von Pilzkonserven, die unter die Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 fallen, in einem Einfuhrzollkontingentszeitraum aufgrund von höherer Gewalt aber nicht eingeführt werden konnten, werden bei der Berechnung der Referenzmenge mitberücksichtigt.

Artikel 4

Kategorien von Einführern

(1)   Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind „traditionelle Einführer“ Einführer, die nachweisen können, dass sie

a)

in mindestens zwei der drei vorangegangenen Kalenderjahre Pilzkonserven in die Gemeinschaft eingeführt haben;

b)

im Jahr vor der Antragstellung mindestens 100 Tonnen Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 in die Gemeinschaft eingeführt haben.

(2)   Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind „neue Einführer“ andere als die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Einführer, die in jedem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre mindestens 50 Tonnen Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 in die Gemeinschaft eingeführt haben.

(3)   Traditionelle und neue Einführer übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen und in ein Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen sind, zum Zeitpunkt ihres ersten Antrags für einen gegebenen Einfuhrzollkontingentszeitraum den Nachweis, dass die Kriterien gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 erfüllt sind.

Als Nachweis für den Handel mit Drittländern gilt ausschließlich das von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehene Zolldokument über die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller der Empfänger ist.

Artikel 5

Lizenzanträge und Lizenzen

(1)   Die Einfuhrlizenzen (nachstehend „Lizenzen“) sind ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gültig.

(2)   Die Sicherheit beläuft sich auf 40 EUR/t (Abtropfgewicht).

(3)   Auf dem Lizenzantrag und der Lizenz ist in Feld 8 das Ursprungsland anzugeben, und die Angabe „Ja“ ist anzukreuzen. Die Lizenz ist nur für Einfuhren aus dem angegebenen Land gültig.

(4)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die sich aus den Einfuhrlizenzen ergebenden Rechte nicht übertragbar.

Artikel 6

Aufteilung der Gesamtmengen auf traditionelle und neue Einführer

(1)   Die gemäß Anhang I China und anderen Drittländern zugeteilte Gesamtmenge wird wie folgt aufgeteilt:

a)

95 % für traditionelle Einführer;

b)

5 % für neue Einführer.

(2)   Wird die China und anderen Drittländern zugeteilte Menge von einer Einführerkategorie nicht vollständig ausgeschöpft, so wird die Restmenge der anderen Einführerkategorie zugeteilt.

(3)   In Feld 20 der Lizenzanträge ist „traditioneller Einführer“ bzw. „neuer Einführer“ einzutragen.

Artikel 7

Einschränkungen für die Anträge

(1)   Die Gesamtmenge (Abtropfgewicht), für die ein traditioneller Einführer Lizenzanträge für die Einfuhr von Pilzkonserven in die Gemeinschaft einreicht, darf nicht mehr als 150 % der Referenzmenge ausmachen.

(2)   Die Gesamtmenge (Abtropfgewicht), für die ein neuer Einführer für einen bestimmten Ursprung Lizenzanträge für die Einfuhr von Pilzkonserven in die Gemeinschaft einreicht, darf nicht mehr als 1 % der in Anhang I für den betreffenden Ursprung genannten Gesamtmenge ausmachen.

Artikel 8

Einreichung von Lizenzanträgen durch die Einführer

(1)   Die Einführer reichen ihre Lizenzanträge in den ersten fünf Arbeitstagen im Januar ein.

(2)   Hat ein neuer Einführer bereits im vorangegangenen Kalenderjahr Lizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 oder der vorliegenden Verordnung erhalten, so muss er den Nachweis erbringen, dass mindestens 50 % der ihm zugeteilten Menge tatsächlich zum freien Verkehr in der Gemeinschaft abgefertigt wurden.

Artikel 9

Mitteilung der Lizenzanträge

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am zehnten Arbeitstag im Januar die Mengen in Kilogramm mit, für die Lizenzen beantragt wurden.

Diese Mitteilungen werden nach KN-Code sowie nach Ursprung aufgegliedert und enthalten gesonderte Zahlenangaben zu den von den traditionellen bzw. den neuen Einführern beantragten Mengen der einzelnen Erzeugnisse.

Artikel 10

Erteilung der Lizenzen

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Lizenzen am siebten Arbeitstag nach Ablauf der Mitteilungsfrist gemäß Artikel 9 Absatz 1.

Artikel 11

Für Einfuhren aus China geltende internationale Verpflichtungen

(1)   Die Abfertigung von Pilzkonserven mit Ursprung in China zum freien Verkehr in der Gemeinschaft unterliegt den Bestimmungen der Artikel 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (7).

(2)   Die für die Erteilung des Ursprungszeugnisses für Pilzkonserven mit Ursprung in China zuständigen Behörden sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 12

Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zum Aufbau der wechselseitigen Verwaltungszusammenarbeit, um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten.

Artikel 13

Übergangsmaßnahmen für die Jahre 2007 und 2008

Abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 gelten für die Jahre 2007 und 2008 und nur in Bulgarien und Rumänien folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Traditionelle Einführer“ sind Einführer, die nachweisen können, dass

a)

sie in mindestens zwei der drei vorangegangenen Kalenderjahre Pilzkonserven eingeführt haben;

b)

sie im vorangegangen Kalenderjahr mindestens 100 Tonnen Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 eingeführt haben;

c)

die unter den Buchstaben a und b genannten Einfuhren in Bulgarien oder Rumänien, wo der betreffende Einführer seinen Sitz hat, erfolgt sind.

2.

„Neue Einführer“ sind andere Einführer als Einführer im Sinne von Absatz 1, die in jedem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre mindestens 50 Tonnen Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 nach Bulgarien oder Rumänien eingeführt haben.

Artikel 14

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Artikel 13 gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens ab dem Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(2)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(3)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 30. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1995/2005 (ABl. L 320 vom 8.12.2005, S. 34).

(4)  ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 22.

(5)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(6)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11).

(7)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG I

Umfang, laufende Nummer und Geltungszeitraum der Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Tonnen (Abtropfgewicht)

Ursprungsland

Laufende Nummer

1. Januar bis 31. Dezember jedes Jahres

China

Traditionelle Einführer: 09.4157

Neue Einführer: 09.4193

28 950

Andere Drittländer

Traditionelle Einführer: 09.4158

Neue Einführer: 09.4194

5 030


ANHANG II

Liste der chinesischen Behörden, die für die Ausstellung der Ursprungszeugnisse gemäß Artikel 10 Absatz 2 zuständig sind:

General Administration of Quality Supervision

Entry-exit Inspection and Quarantine Bureau of the People's Republic of China in:

Beijing

Jiangxi

Shenzhen

Shanxi

Zhuhai

Ningxia

Inner Mongolia

Sichuan

Tianjin

Hebei

Chongqing

Shanghai

Liaoning

Yunnan

Ningbo

Jilin

Guizhou

Jiangsu

Shandong

Shaanxi

Guangxi

Zhejiang

Gansu

Heilongjiang

Anhui

Qinghai

Hainan

Hubei

Tibet

Henan

Guangdong

Fujian

Xinjiang

Xiamen

Hunan


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