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Document 32006R1784

Verordnung (EG) Nr. 1784/2006 der Kommission vom 4. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen

OJ L 337, 5.12.2006, p. 3–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 314M, 1.12.2007, p. 375–376 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 018 P. 59 - 60
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 018 P. 59 - 60

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R1005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1784/oj

5.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1784/2006 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 2 sechzehnter Gedankenstrich Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der ozonabbauende Stoff Tetrachlorkohlenstoff ist als geregelter Stoff in Gruppe IV des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgeführt und unterliegt daher Verwendungsbeschränkungen gemäß dieser Verordnung.

(2)

Unter Berücksichtigung der von der Task Force für Verarbeitungshilfsstoffe im Rahmen des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in ihrem Lagebericht von Oktober 2004 (2) dargelegten neuen Informationen und technischen Entwicklungen haben die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls auf ihrer siebzehnten Konferenz im Dezember 2005 Beschluss XVII/7 (3) gefasst. Durch diesen Beschluss XVII/7 wird Tetrachlorkohlenstoff als Verarbeitungshilfsstoff für die Produktion von radioaktiv markiertem Cyanocobalamin, einem Arzneimittel zur Diagnose der möglichen Ursachen von Vitamin B12-Mangel, der überarbeiteten Tabelle A zum Beschluss X/14 hinzugefügt.

(3)

Gegenwärtig ist die Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff als Verarbeitungshilfsstoff für die Herstellung von radioaktiv markiertem Cyanocobalamin gemäß Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in der Gemeinschaft verboten. Anhang VI der Verordnung sollte in Übereinstimmung mit dem unlängst im Rahmen des Montrealer Protokolls gefassten Beschluss geändert werden, um diesen besonderen Verwendungszweck zuzulassen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wird durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2006

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1366/2006 (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 12).

(2)  Lagebericht der Task Force für Verarbeitungshilfsstoffe, Oktober 2004, S. 17 (http://hq.unep.org/ozone/teap/Reports/PATF/PATF_Report2004.pdf).

(3)  Siebzehnte Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls 2005, Beschluss XVII/7: Liste der Verwendungen geregelter Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe (http://hq.unep.org/ozone/Meeting_Documents/mop/17mop/17mop-11.e.pdf).


ANHANG

„ANHANG VI

Verwendung geregelter Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 2 sechzehnter Gedankenstrich

a)

Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff zur Beseitigung von Stickstofftrichlorid bei der Herstellung von Chlor und Ätznatron;

b)

Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff für das Recycling von Chlor im Endgas bei der Chlorproduktion;

c)

Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Chlorkautschuk;

d)

Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Isobutyl-Acetophenon (Ibuprofen — Analgetikum);

e)

Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Polyphenylenterephthalamid;

f)

Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von radioaktiv markiertem Cyanocobalamin;

g)

Verwendung von CFC-11 bei der Herstellung feiner synthetischer Polyolefinfaser-Blattstrukturen;

h)

Verwendung von CFC-12 bei der photochemischen Synthese von Perfluorpolyetherpolyperoxid-Präkursoren von Z-Perfluorpolyethern und bifunktionellen Derivaten;

i)

Verwendung von CFC-113 bei der Reduktion von Perfluorpolyetherpolyperoxid-Zwischenprodukten für die Herstellung von Perfluorpolyetherdiestern;

j)

Verwendung von CFC-113 zur Zubereitung von Perfluorpolyetherdiolen mit hoher Funktionalität;

k)

Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Cyclodime;

l)

Verwendung von H-FCKW bei den unter den Buchstaben a bis k aufgeführten Prozessen, wenn die H-FCKW zur Ersetzung von CFC oder Tetrachlorkohlenstoff verwendet werden.“


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