EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32006L0018
Council Directive 2006/18/EC of 14 February 2006 amending Directive 77/388/EEC with regard to reduced rates of value added tax
Richtlinie 2006/18/EG des Rates vom 14. Februar 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG in Bezug auf die ermäßigten Mehrwertsteuersätze
Richtlinie 2006/18/EG des Rates vom 14. Februar 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG in Bezug auf die ermäßigten Mehrwertsteuersätze
OJ L 51, 22.2.2006, p. 12–13
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 270M, 29.9.2006, p. 243–244
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006L0112
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31977L0388 | Änderung | Artikel 12.3 | 01/01/2006 | |
Modifies | 31977L0388 | Änderung | Artikel 28.6 | 01/01/2006 | |
Modifies | 31977L0388 | Vervollständigung | Artikel 12.4 | 01/01/2006 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32006L0112 | 01/01/2007 |
22.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 51/12 |
RICHTLINIE 2006/18/EG DES RATES
vom 14. Februar 2006
zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG in Bezug auf die ermäßigten Mehrwertsteuersätze
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Es sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, auf die Lieferungen von Fernwärme einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, wie bei den Lieferungen von Erdgas und Elektrizität, für die die Möglichkeit der Anwendung eines ermäßigten Satzes bereits in der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (3) — vorgesehen ist. |
(2) |
Zur besseren Bewertung der Auswirkung der ermäßigten Sätze muss die Kommission einen Bericht vorlegen, in dem sie die Auswirkung der auf lokal erbrachte Dienstleistungen angewandten ermäßigten Sätze bewertet, insbesondere in Bezug auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, das Wirtschaftswachstum und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. |
(3) |
Die Geltungsdauer der versuchsweise eingeführten ermäßigten Sätze für arbeitsintensive Dienstleistungen sollte folglich bis zum 31. Dezember 2010 verlängert werden; ferner sollte vorgesehen werden, dass alle Mitgliedstaaten unter gleichen Voraussetzungen an dieser Regelung teilnehmen können. |
(4) |
Daher sollten Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit nach Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG erstmals in Anspruch nehmen möchten, und Mitgliedstaaten, die die Liste der Dienstleistungen, bei denen sie diese Bestimmung in der Vergangenheit angewandt haben, ändern möchten, einen entsprechenden Antrag an die Kommission richten und ihr angemessene Informationen zur Beurteilung übermitteln. Diese vorherige Beurteilung durch die Kommission erscheint nicht notwendig, wenn die Mitgliedstaaten bereits in der Vergangenheit eine Maßnahme in Anspruch genommen und der Kommission einen einschlägigen Bericht vorgelegt haben. |
(5) |
Zur Wahrung der rechtlichen Kontinuität sollte diese Richtlinie ab dem 1. Januar 2006 gelten. |
(6) |
Die Durchführung der vorliegenden Richtlinie ist nicht mit einer Änderung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten verbunden — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 77/388/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 28 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K.-H. GRASSER
(1) ABl. C 89 E vom 14.4.2004, S. 138.
(2) ABl. C 32 vom 5.2.2004, S. 113.
(3) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/92/EG (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 19).