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Document 32006L0018

Richtlinie 2006/18/EG des Rates vom 14. Februar 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG in Bezug auf die ermäßigten Mehrwertsteuersätze

OJ L 51, 22.2.2006, p. 12–13 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 270M, 29.9.2006, p. 243–244 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006L0112

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/18/oj

22.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/12


RICHTLINIE 2006/18/EG DES RATES

vom 14. Februar 2006

zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG in Bezug auf die ermäßigten Mehrwertsteuersätze

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, auf die Lieferungen von Fernwärme einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, wie bei den Lieferungen von Erdgas und Elektrizität, für die die Möglichkeit der Anwendung eines ermäßigten Satzes bereits in der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (3) — vorgesehen ist.

(2)

Zur besseren Bewertung der Auswirkung der ermäßigten Sätze muss die Kommission einen Bericht vorlegen, in dem sie die Auswirkung der auf lokal erbrachte Dienstleistungen angewandten ermäßigten Sätze bewertet, insbesondere in Bezug auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, das Wirtschaftswachstum und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts.

(3)

Die Geltungsdauer der versuchsweise eingeführten ermäßigten Sätze für arbeitsintensive Dienstleistungen sollte folglich bis zum 31. Dezember 2010 verlängert werden; ferner sollte vorgesehen werden, dass alle Mitgliedstaaten unter gleichen Voraussetzungen an dieser Regelung teilnehmen können.

(4)

Daher sollten Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit nach Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG erstmals in Anspruch nehmen möchten, und Mitgliedstaaten, die die Liste der Dienstleistungen, bei denen sie diese Bestimmung in der Vergangenheit angewandt haben, ändern möchten, einen entsprechenden Antrag an die Kommission richten und ihr angemessene Informationen zur Beurteilung übermitteln. Diese vorherige Beurteilung durch die Kommission erscheint nicht notwendig, wenn die Mitgliedstaaten bereits in der Vergangenheit eine Maßnahme in Anspruch genommen und der Kommission einen einschlägigen Bericht vorgelegt haben.

(5)

Zur Wahrung der rechtlichen Kontinuität sollte diese Richtlinie ab dem 1. Januar 2006 gelten.

(6)

Die Durchführung der vorliegenden Richtlinie ist nicht mit einer Änderung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten verbunden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 77/388/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Die Mitgliedstaaten können auf Lieferungen von Erdgas, Elektrizität und Fernwärme einen ermäßigten Satz anwenden, sofern nicht die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht. Ein Mitgliedstaat, der einen derartigen Satz anwenden will, muss zuvor die Kommission davon unterrichten. Die Kommission entscheidet darüber, ob die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht. Hat die Kommission binnen drei Monaten nach ihrer Unterrichtung keinen Beschluss gefasst, so wird davon ausgegangen, dass die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung nicht besteht.“

b)

in Absatz 4 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 2007 auf der Grundlage der von einer unabhängigen Expertengruppe für Wirtschaftsfragen durchgeführten Untersuchung einen globalen Bewertungsbericht über die Auswirkung der auf lokal erbrachte Dienstleistungen — einschließlich Bewirtung — angewandten ermäßigten Sätze vor, insbesondere in Bezug auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, das Wirtschaftswachstum und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts.“

2.

Artikel 28 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Rat kann einen Mitgliedstaat einstimmig auf Vorschlag der Kommission ermächtigen, bis zum 31. Dezember 2010 die ermäßigten Sätze des Artikels 12 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 auf maximal zwei der in Anhang K aufgeführten Kategorien von Dienstleistungen anzuwenden. In Ausnahmefällen kann ein Mitgliedstaat auch ermächtigt werden, den ermäßigten Steuersatz auf Dienstleistungen anzuwenden, die drei der genannten Kategorien angehören.“

b)

Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Ein Mitgliedstaat, der die ermäßigten Sätze gemäß dieser Bestimmung erstmals nach dem 31. Dezember 2005 auf eine oder mehrere der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Dienstleistungen anwenden möchte, teilt dies der Kommission bis zum 31. März 2006 mit. Er übermittelt ihr vor diesem Zeitpunkt sämtliche zur Beurteilung erforderlichen Angaben zu den neuen Maßnahmen, die er einzuführen gedenkt, insbesondere Folgendes:

a)

Anwendungsbereich der Maßnahme und genaue Beschreibung der betroffenen Dienstleistungen;

b)

Angaben, die belegen, dass die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind;

c)

Angaben zu der haushaltsmäßigen Belastung durch die beabsichtigte Maßnahme.“

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.-H. GRASSER


(1)  ABl. C 89 E vom 14.4.2004, S. 138.

(2)  ABl. C 32 vom 5.2.2004, S. 113.

(3)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/92/EG (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 19).


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