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Document 32006D0291

2006/291/EG,Euratom: Beschluss der Kommission vom 7. April 2006 über die Weiterverwendung von Informationen der Kommission

OJ L 107, 20.4.2006, p. 38–41 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 338M, 17.12.2008, p. 330–335 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 053 P. 58 - 61
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 053 P. 58 - 61

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/01/2012; Aufgehoben durch 32011D0833

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/291/oj

20.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/38


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. April 2006

über die Weiterverwendung von Informationen der Kommission

(2006/291/EG, Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 131,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien haben ungeahnte Möglichkeiten geschaffen, Inhalte aus verschiedenen Quellen zusammenzuführen und miteinander zu kombinieren.

(2)

Die Informationen des öffentlichen Sektors sind eine bisher kaum genutzte Ressource, die als Grundlage für neue Mehrwert-Produkte und -dienste der Informationsgesellschaft dienen könnte. In ihrer Mitteilung „eEurope 2002: Schaffung europäischer Rahmenbedingungen für die Nutzung der Informationen des öffentlichen Sektors“ (1) vom 23. Oktober 2001 hob die Kommission das große wirtschaftliche Potenzial der Informationen des öffentlichen Sektors hervor.

(3)

Die Kommission und die anderen Organe sind selbst im Besitz vieler Dokumente aller Art, die in Mehrwert-Informationsprodukten und -diensten weiterverwendet werden könnten und die nützliche Inhalte sowohl für die Unternehmen als auch die Bürger darstellen.

(4)

Das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Kommission wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (2) geregelt.

(5)

Die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) enthält die in der gesamten Europäischen Union geltenden Mindestvorschriften für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors. In den Erwägungen der Richtlinie werden die Mitgliedstaaten ermuntert, über diese Mindestvorschriften hinauszugehen und eine offene Datenpolitik zu verfolgen, die eine breite Nutzung der im Besitz öffentlicher Einrichtungen befindlichen Dokumente ermöglicht.

(6)

In ihrer Mitteilung „eEurope 2002: Schaffung europäischer Rahmenbedingungen für die Nutzung der Informationen des öffentlichen Sektors“ kündigte die Kommission eine Überarbeitung der Vorschriften über die Weiterverwendung von Informationen der EU-Organe an. In dieser Hinsicht sind bereits mehrere Schritte unternommen worden, darunter die neue Informationsverbreitungspolitik von Eurostat und die Umstellung auf ein frei zugängliches Eurlex-Portal.

(7)

Die neue Kommissionsinitiative „i2010 — Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“ zielt unter anderem darauf ab, die Schaffung und Verbreitung europäischer Inhalte zu erleichtern. Als Teil der i2010-Initiative werden durch diesen Beschluss die Bedingungen für die Weiterverwendung der Kommissionsdokumente im Hinblick auf deren breite Weiterverwertung festgelegt.

(8)

Eine offene Weiterverwendungspolitik der Kommission ermuntert nicht nur zu neuen Wirtschaftstätigkeiten, führt zu einer größeren Nutzung und Verbreitung von Informationen der Kommission und verbessert das öffentliche Erscheinungsbild der EU-Organe als offen und transparent, sondern dient auch der Vermeidung unnötiger Verwaltungslasten sowohl für die Nutzer als auch die Dienststellen der Kommission.

(9)

Dieser Beschluss sollte unter uneingeschränkter Beachtung der Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) durchgeführt und angewandt werden.

(10)

Dieser Beschluss gilt nicht für Dokumente, deren Weiterverwendung die Kommission nicht gestatten kann, weil sie beispielsweise geistiges Eigentum Dritter sind oder von den anderen Organen übermittelt wurden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss enthält die Bedingungen, unter denen Dokumente, die im Besitz der Kommission oder in ihrem Namen im Besitz des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (Amt für Veröffentlichungen) sind, weiterverwendet werden dürfen, um eine breite Weiterverwertung der Informationen zu erleichtern, um das Erscheinungsbild einer offenen Kommission zu stärken und um unnötige Verwaltungslasten für die Nutzer und die Dienststellen der Kommission zu vermeiden.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Dieser Beschluss gilt für öffentliche Dokumente, die von der Kommission oder von öffentlichen und privaten Stellen in ihrem Namen verfasst werden und die

a)

von der Kommission oder in ihrem Namen vom Amt für Veröffentlichungen durch Publikation, Websites oder andere Verbreitungswege veröffentlicht worden sind oder

b)

aus wirtschaftlichen oder praktischen Gründen nicht veröffentlicht worden sind, beispielsweise Studien, Berichte und andere Daten.

(2)   Dieser Beschluss gilt nicht für:

a)

Software oder Dokumente, die gewerblichen Schutzrechten wie Patenten, Warenzeichen und Marken sowie Rechten an eingetragenen Mustern, Logos und Namen unterliegen;

b)

Dokumente, deren Weiterverwendung die Kommission nicht gestatten kann, weil sie geistiges Eigentum Dritter sind;

c)

die Forschungsergebnisse der Gemeinsamen Forschungsstelle;

d)

Dokumente, die Dritten unter besonderen Bedingungen für einen bevorrechtigten Dokumentenzugang zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Dieser Beschluss wird unter uneingeschränkter Beachtung der Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten und insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durchgeführt und angewandt.

(4)   Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und lässt deren Bestimmungen unberührt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Dokument“:

a)

jegliche Inhalte ungeachtet ihrer Form (auf Papier, in elektronischer Form, als Ton-, Bild- oder audiovisuelle Aufnahme);

b)

ein beliebiger Teil solcher Inhalte;

2.

„Weiterverwendung“: die Nutzung von Dokumenten durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von den ursprünglichen Zwecken, für die die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen der Kommission und anderen öffentlichen Stellen, die diese Dokumente ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags nutzen, stellt keine Weiterverwendung dar;

3.

„personenbezogene Daten“: Daten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 4

Allgemeiner Grundsatz

Vorbehaltlich der in Artikel 2 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Beschränkungen dürfen alle Dokumente unter den nachfolgend festgelegten Bedingungen für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke weiterverwendet werden. Die Dokumente werden, soweit möglich, in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

Artikel 5

Bearbeitung der Weiterverwendungsanträge

(1)   Um die Notwendigkeit der Einzelbeantragung von Weiternutzungsrechten zu begrenzen, vermerken die Kommissionsdienststellen gegebenenfalls an geeigneter Stelle, ob die Dokumente weiterverwendet werden dürfen (z. B. durch allgemeine Hinweise auf Webseiten).

(2)   Anträge auf Weiterverwendung eines Dokuments werden unverzüglich bearbeitet. Dem Antragsteller wird eine Empfangsbescheinigung zugesandt. Binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang eines solchen Antrags genehmigt die Dienststelle der Kommission oder das Amt für Veröffentlichungen entweder die Weiterverwendung des betreffenden Dokuments oder teilt schriftlich die vollständige oder teilweise Ablehnung des Antrags unter Angabe der Gründe mit.

(3)   In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten oder wenn der Antrag übersetzt werden muss, kann die in Absatz 2 vorgesehene Frist um 15 Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält.

(4)   Im Fall der Ablehnung klärt die Dienststelle der Kommission bzw. das Amt für Veröffentlichung den Antragsteller über sein Recht auf, Klage beim Gericht erster Instanz des Europäischen Gerichtshofs zu erheben oder Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten nach Maßgabe der Artikel 230 und 195 EG-Vertrag bzw. Artikel 146 und Artikel 107 d Euratom-Vertrag einzureichen.

(5)   Beruht eine Ablehnung auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b, so wird der Antragsteller im Ablehnungsschreiben — soweit bekannt — an die natürliche oder juristische Person verwiesen, die Inhaber der Rechte ist, oder ersatzweise an den Lizenzgeber, von dem die Kommission das betreffende Material erhalten hat.

Artikel 6

Verfügbare Formate

Die Dokumente werden in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und — soweit möglich und sinnvoll — in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

Es besteht jedoch keine Verpflichtung, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen, um dem Antrag nachkommen zu können, noch Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.

Ferner wird die Kommission durch diesen Beschluss nicht verpflichtet, die betreffenden Dokumente in andere Sprachen zu übersetzen, für die zum Zeitpunkt der Beantragung keine Sprachfassungen vorliegen.

Die Kommission oder das Amt für Veröffentlichungen kann aufgrund dieses Beschlusses nicht verpflichtet werden, bestimmte Arten von Dokumenten herzustellen oder in einem bestimmten Format aufzubewahren, damit diese von einer natürlichen oder juristischen Person weiterverwendet werden können.

Artikel 7

Gebührengrundsätze

(1)   Die Weiterverwendung der Dokumente ist grundsätzlich gebührenfrei.

(2)   Im Einzelfall können die durch Vervielfältigung und Weiterverbreitung von Dokumenten verursachten Mehrkosten in Rechnung gestellt werden.

(3)   Nimmt die Kommission an einem Dokument Anpassungen für eine bestimmte Anwendung vor, kann sie dem Antragsteller die damit verbundenen Kosten in Rechnung stellen. Bei der Entscheidung über die Erhebung solcher Gebühren wird berücksichtigt, welcher Aufwand mit der Anpassung verbunden ist und welche möglichen Vorteile die Gemeinschaften von dieser Weiterverwendung haben, beispielsweise im Hinblick auf die Verbreitung von Informationen über die Funktionsweise der Gemeinschaften oder das öffentliche Erscheinungsbild der Kommission.

Artikel 8

Transparenz

(1)   Die Bedingungen und Standardgebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten werden im Voraus festgelegt und veröffentlicht, soweit möglich und sinnvoll in elektronischer Form.

(2)   Die Suche nach Dokumenten wird durch praktische Vorkehrungen wie Bestandslisten der wichtigsten, zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumente erleichtert.

Artikel 9

Genehmigungen

Die Weiterverwendung von Dokumenten kann ohne Bedingungen gestattet oder an bestimmte Bedingungen geknüpft werden, die gegebenenfalls in einer Genehmigung oder in einer Haftungsausschlusserklärung festgelegt werden. Zu den üblichen Bedingungen für die Weiterverwendung gehören die Verpflichtungen des Weiterverwenders, die Quelle des Dokuments anzugeben, die ursprüngliche Bedeutung oder Botschaft des Dokuments nicht verzerrt darzustellen, sowie der Ausschluss der Haftung der Kommission für jegliche Folgen der Weiterverwendung. Durch diese Bedingungen dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig eingeschränkt werden.

Artikel 10

Nichtdiskriminierung und Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen

(1)   Die Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten müssen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nichtdiskriminierend sein.

(2)   Die Weiterverwendung von Dokumenten steht allen potenziellen Marktteilnehmern offen. Ausschließliche Rechte werden nicht gewährt.

(3)   Ist dennoch die Gewährung eines ausschließlichen Rechts zur Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse erforderlich, wird der Grund für dessen Gewährung regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, überprüft. Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden.

Artikel 11

Durchführung

Im Einklang mit Artikel 14 der Geschäftsordnung der Kommission wird die Befugnis, im Namen der Kommission über Fragen der Weiterverwendung zu entscheiden, an die Generaldirektoren und Dienststellenleiter delegiert. Diese treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verfahren in Bezug auf die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Dokumente den Anforderungen dieses Beschlusses genügen. Zu diesem Zweck benennen Sie einen Beamten, der Weiterverwendungsanträge prüft und deren Beantwortung durch die Generaldirektion oder Dienststelle koordiniert.

Artikel 12

Überprüfung

Dieser Beschluss wird drei Jahre nach seinem Inkrafttreten überprüft. Dabei wird insbesondere eine mögliche Einbeziehung der Forschungsergebnisse der Gemeinsamen Forschungsstelle in den Geltungsbereich dieses Beschlusses geprüft.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 7. April 2006

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  KOM(2001) 607 endg.

(2)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(3)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90.

(4)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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