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Document 32005R2035

Verordnung (EG) Nr. 2035/2005 der Kommission vom 12. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems

OJ L 328, 15.12.2005, p. 8–12 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 321M, 21.11.2006, p. 345–349 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 14 Volume 001 P. 227 - 231
Special edition in Romanian: Chapter 14 Volume 001 P. 227 - 231

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/01/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1828

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/2035/oj

15.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 2035/2005 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (1), insbesondere Artikel 53 Absatz 2,

nach Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 147 EG-Vertrag, des Verwaltungsausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums und des Ständigen Ausschusses für die Fischereistrukturen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (2) aufgehoben.

(2)

Nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 gelten Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999. Daher findet die Verordnung (EG) Nr. 1681/94 der Kommission (3) Anwendung auf Interventionen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1681/94 muss mit Blick auf die Verbesserung des Systems zur Mitteilung von Unregelmäßigkeiten aktualisiert werden.

(4)

Aus Gründen der Rechtssicherheit muss ausdrücklich vorgesehen werden, dass die Verordnung (EG) Nr. 1681/94 auch Anwendung findet auf alle Interventionsarten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vorgesehen und in folgenden Verordnungen geregelt sind: Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (4), Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (5), Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (6) sowie Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (7).

(5)

Es muss präzisiert werden, inwieweit ein Mitgliedstaat, der in eine grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, d. h. in so genannte Interreg-Programme, eingebunden ist, Unregelmäßigkeiten mitteilen muss.

(6)

Es ist klarzustellen, dass der Begriff „Unregelmäßigkeit“ für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 jenem des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (8) entspricht.

(7)

Der Begriff „Betrugsverdacht“ ist unter Hinzuziehung der Definition von Betrug im Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (9) zu präzisieren.

(8)

Der Begriff „erste amtliche oder gerichtliche Feststellung“ wurde dem Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (10) entnommen.

(9)

Außerdem erweist es sich als notwendig, die Begriffe „Insolvenz“ und „Wirtschaftsteilnehmer“ zu definieren.

(10)

Um den Mehrwert des Mitteilungssystems zu erhöhen, ist zu präzisieren, dass zwecks Risikoanalyse die Fälle zu melden sind, in denen ein Betrugsverdacht besteht, und in diesem Zusammenhang die Qualität der übermittelten Angaben sicherzustellen ist.

(11)

Es muss präzisiert werden, dass die Verordnung (EG) Nr. 1681/94 nach wie vor auf bereits mitgeteilte Unregelmäßigkeiten Anwendung findet, die Beträge von weniger als 10 000 EUR betreffen.

(12)

Es muss geregelt werden, wie bei den Interventionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 im Falle nicht wiedereingezogener Beträge vorgegangen wird, und welche Angaben in diesem Zusammenhang erforderlich sind.

(13)

Um den Verwaltungsaufwand der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Mitteilungen zu begrenzen und im Sinne der Effizienz empfiehlt es sich, den Betrag anzuheben, ab dem die Mitgliedstaaten die Unregelmäßigkeiten mitteilen müssen, und die Ausnahmen von der Mitteilungspflicht zu präzisieren.

(14)

Die Verordnung (EG) Nr. 1681/94 muss unbeschadet des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen (11) Anwendung finden.

(15)

Es ist den Verpflichtungen Rechnung zu tragen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den Schutz personenbezogener Daten zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (12) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (13) ergeben.

(16)

Die Umrechnungskurse für die Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Gebiet angehören, sind festzulegen.

(17)

Die Verordnung (EG) Nr. 1681/94 sollte dementsprechend geändert werden.

(18)

Die in der vorliegenden Verordnung festgeschriebenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1681/94 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Unbeschadet der Verpflichtungen, die unmittelbar aus Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 und Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 folgen, betrifft die vorliegende Verordnung alle finanziellen Interventionen, die in folgenden Verordnungen vorgesehen sind: Verordnung (EWG) Nr. 4254/88, (EWG) Nr. 4255/88, (EWG) Nr. 4256/88 und (EG) Nr. 2080/93 sowie Verordnung (EG) Nr. 1783/1999, (EG) Nr. 1784/1999 und (EG) Nr. 1263/1999. Sie findet auch Anwendung auf Interventionen gemäß Artikel 35 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (Abteilung Ausrichtung).

(2)   Die Mitteilung von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Interreg-Programmen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sowie jedes anderen Programms mit transnationalem Charakter obliegt dem Mitgliedstaat, in dem die Ausgaben getätigt wurden. Der Mitgliedstaat unterrichtet gleichzeitig die Verwaltungsbehörde und die Zahlstelle des Programms sowie die Person oder die Stelle, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 den Vermerk zum Abschluss der Intervention erstellt.“

2.

Folgender Artikel 1a wird eingefügt:

„Artikel 1a

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

‚Unregelmäßigkeit‘: jeder Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die dadurch einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften bewirkt hat oder haben würde, dass ihm eine ungerechtfertigte Ausgabe angelastet werden muss oder müsste;

2.

‚Wirtschaftsteilnehmer‘: jede natürliche oder juristische Person sowie jede andere Einrichtung, die an der Durchführung von Interventionen aus den Fonds beteiligt ist, ausgenommen Mitgliedstaaten, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse handeln;

3.

‚erste amtliche oder gerichtliche Feststellung‘: erste schriftliche Bewertung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, in der diese anhand konkreter Tatsachen zu dem Schluss kommt, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt, auch wenn dieser Schluss aufgrund des weiteren Verlaufs des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens möglicherweise revidiert oder zurückgezogen werden muss;

4.

‚Betrugsverdacht‘: Unregelmäßigkeit, aufgrund derer in dem betreffenden Mitgliedstaat ein amtliches und/oder gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, mit dem Ziel, festzustellen, ob ein vorsätzliches Verhalten, insbesondere Betrug im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, vorliegt;

5.

‚Insolvenz‘: Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates (14).

3.

Artikel 2 wird gestrichen.

4.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres eine Aufstellung über die Unregelmäßigkeiten, die Gegenstand einer ersten amtlichen und/oder gerichtlichen Fest-stellung gewesen sind. Die Mitgliedstaaten teilen auf jeden Fall Folgendes mit:

a)

um welchen/welche Strukturfonds, bzw. um welches Finanzinstrument, welches Ziel, welche Interventionsform und welche Operation es sich handelt, sowie die ARINCO-Nummer oder den CCI-Code (Gemeinsamer Kenncode);

b)

gegen welche Vorschrift verstoßen wurde;

c)

zu welchem Zeitpunkt die erste Information übermittelt wurde, die die Unregelmäßigkeit vermuten ließ, und welches die Quelle dieser Information war;

d)

die Begehungsweise der Unregelmäßigkeit;

e)

gegebenenfalls ob diese Begehungsweise Anlass zu einem Betrugsverdacht gibt;

f)

wie die Unregelmäßigkeit aufgedeckt wurde;

g)

gegebenenfalls welche Mitgliedstaaten und Drittländer betroffen waren;

h)

zu welchem Zeitpunkt oder in welchem Zeitraum die Unregelmäßigkeit begangen wurde;

i)

die einzelstaatlichen Stellen oder Einrichtungen, die die Unregelmäßigkeit festgestellt haben, sowie die für die verwaltungsrechtlichen und/oder gerichtlichen Folgemaßnahmen zuständigen Stellen;

j)

Zeitpunkt der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung;

k)

welche natürlichen und/oder juristischen Personen oder andere Einrichtungen beteiligt waren, es sei denn, diese Angaben sind wegen der Art der betreffenden Unregelmäßigkeit nicht hilfreich für die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten;

l)

der für die betreffende Operation insgesamt bewilligte Betrag und die gemeinschaftlichen, nationalen, privaten und weiteren Kofinanzierungsanteile;

m)

das Volumen des durch die Unregelmäßigkeit verursachten Schadens und dessen Aufteilung auf die Gemeinschaft, die nationale, die private und die weitere Finanzierungsquelle sowie — in den Fällen, in denen die Personen und/oder Einrichtungen gemäß Buchstabe k keine Zahlung aus einer öffentlichen Quelle erhalten haben — die Beträge, die unrechtmäßig gezahlt worden wären, wenn die Unregelmäßigkeit nicht festgestellt worden wäre;

n)

ob die Zahlungen ausgesetzt wurden und welches die Einziehungsmöglichkeiten sind;

o)

die Art der unrechtmäßig erfolgten Ausgabe.

Abweichend von Unterabsatz 1 sind folgende Fälle nicht mitzuteilen:

Fälle, in denen das einzige Element einer Unregelmäßigkeit darin besteht, dass infolge der Insolvenz des Endbegünstigten und/oder Endempfängers eine aus dem Gemeinschaftshaushalt kofinanzierte Operation nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde. Hingegen sind Unregelmäßigkeiten, die einer Insolvenz vorgelagert sind, sowie Fälle, bei denen ein Betrugsverdacht besteht, mitzuteilen.

Fälle, die die Endbegünstigten oder Endempfänger der Verwaltungsbehörde vor oder nach der Gewährung des öffentlichen Beitrags von sich aus bzw. bevor die zuständige Behörde die Unregelmäßigkeiten feststellen konnte, mitgeteilt haben.

Fälle, in denen die Verwaltungsbehörde einen Irrtum in Bezug auf die Förderfähigkeit des zu finanzierenden Projekts festgestellt und berichtigt hat, bevor der öffentliche Beitrag ausgezahlt wurde.“

5.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen über den Abschluss dieser Verfahren oder die wesentlichen Punkte dieser Entscheidungen und teilen insbesondere mit, ob die Feststellungen einen Betrugsverdacht begründen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass die vollständige Wiedereinziehung eines Betrages nicht vorgenommen oder nicht erwartet werden kann, teilt der Kommission in einer besonderen Mitteilung den nicht wiedereingezogenen Betrag und die Gründe mit, aus denen nach seiner Auffassung dieser Betrag zu Lasten der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaats geht.

Diese Mitteilungen müssen hinreichend detailliert sein, damit die Kommission nach Abstimmung mit den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats so schnell wie möglich eine Entscheidung darüber treffen kann,

wer die finanziellen Folgen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 trägt;

wem — im Falle von Interventionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 — die jeweiligen Beträge anzulasten sind.

Die Mitteilung hat mindestens Folgendes zu umfassen:

a)

eine Kopie des Beschlusses über die Gewährung der Hilfen;

b)

die Angabe des Zeitpunkts der letzten Zahlung an den Endbegünstigten und/oder Endempfänger;

c)

eine Kopie der Zahlungsaufforderung;

d)

gegebenenfalls, eine Kopie des Dokuments, in dem die Insolvenz des Endbegünstigten oder Endempfängers festgestellt wird;

e)

eine Kurzbeschreibung der Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat zur Einziehung des fraglichen Betrags ergriffen hat, sowie die Bezug habenden Zeitpunkte.“

6.

Folgender Artikel 6a wird eingefügt:

„Artikel 6a

Die gemäß Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 1 mitzuteilenden Angaben werden so weit wie möglich elektronisch über eine gesicherte Verbindung und mithilfe eines von der Kommission zu diesem Zweck vorgesehenen besonderen Moduls übermittelt.“

7.

Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

„Artikel 8a

Die Kommission kann alle allgemeinen und operativen Informationen, die die Mitgliedstaaten ihr aufgrund dieser Verordnung mitteilen, verwenden, um DV-gestützte Risikoanalysen durchzuführen sowie Berichte und Warnsysteme zu erarbeiten, mit deren Hilfe sich festgestellte Risiken besser bewältigen lassen.“

8.

In Artikel 9 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Die Ausschüsse gemäß den Artikeln 48, 49, 50 und 51 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 werden ebenfalls informiert.“

9.

Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung tragen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die gemeinschaftlichen und die innerstaatlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG und, sofern anwendbar, die Verordnung (EG) Nr. 45/2001, eingehalten werden.“

10.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

(1)   Betreffen die Unregelmäßigkeiten Beträge von weniger als 10 000 EUR zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die in den Artikeln 3 und 5 vorgesehenen Informationen nur auf deren ausdrücklichen Wunsch.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Feststellung der Unregelmäßigkeit nicht den Euro als Währung haben, rechnen die betreffenden, in Landeswährung ausgedrückten Ausgaben in Euro um. Die Umrechnung erfolgt zum monatlichen Buchungskurs, der für den Monat gilt, in dem die Ausgabe von der Zahlstelle des betreffenden operationellen Programms buchmäßig erfasst wurde oder worden wäre; dieser Buchungskurs wird von der Kommission jeden Monat elektronisch veröffentlicht.“

Artikel 2

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 in der bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung ist weiterhin auf jene Fälle anzuwenden, die einen Betrag von weniger als 10 000 EUR betreffen und vor dem 28. Februar 2006 mitgeteilt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2005

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3).

(2)  ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1.

(3)  ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 43.

(4)  ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1.

(5)  ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5.

(6)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54.

(7)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/2004 (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 1).

(8)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(9)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.

(10)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(11)  ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 21. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2355/2002 (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 42).

(12)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(13)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(14)  ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1.“


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