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Document 32005R0093

Verordnung (EG) Nr. 93/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitung von aus Fischen gewonnenen tierischen Nebenprodukten und der Handelspapiere für die Beförderung von tierischen NebenproduktenText von Bedeutung für den EWR

OJ L 19, 21.1.2005, p. 34–39 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 275M, 6.10.2006, p. 74–79 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 062 P. 87 - 92
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 062 P. 87 - 92

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/03/2011; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R1069

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/93/oj

21.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 93/2005 DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitung von aus Fischen gewonnenen tierischen Nebenprodukten und der Handelspapiere für die Beförderung von tierischen Nebenprodukten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden die Verarbeitungsmethoden für tierische Nebenprodukte aufgeführt. Für aus Fischen gewonnene tierische Nebenprodukte ist in diesem Kapitel die Verarbeitungsmethode 6 vorgesehen, die Verarbeitungsparameter sind jedoch nicht spezifiziert.

(2)

Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss hat eine Reihe von Stellungnahmen zur Sicherheit tierischer Nebenprodukte, u. a. zu Fisch, abgegeben. Gemäß diesen Stellungnahmen ist das Risiko transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE), das von aus Fischen gewonnenen tierischen Nebenprodukten ausgeht, unerheblich.

(3)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Tiergesundheit und Tierschutz“ nahm auf seiner Sitzung vom 26. Februar 2003 einen Bericht über die Verwendung von Nebenprodukten aus Fischen in der Aquakultur an.

(4)

Es ist angezeigt, die Anforderungen an die Verarbeitung von aus Fischen gewonnenen tierischen Nebenprodukten entsprechend diesen Stellungnahmen und Berichten festzulegen.

(5)

Es ist angezeigt, verschiedene Verarbeitungsmethoden für Materialien festzulegen, die möglicherweise viele oder wenige Krankheitserreger enthalten, mit Ausnahme von Bakteriensporen.

(6)

Anhang II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht vor, dass tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen während der Beförderung ein Handelspapier beiliegen muss. Es ist angezeigt, ein Muster für dieses Handelspapier zu erstellen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge V und II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 19. Januar 2005

Im Namen der Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission (ABl. L 112 vom 19.4.2004, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge V und II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang V Kapitel III wird die Methode 6 wie folgt ersetzt:

„Methode 6

(Nur für aus Fischen gewonnene Nebenprodukte der Kategorie 3)

Zerkleinerung

1.

Die tierischen Nebenprodukte werden zerkleinert auf mindestens:

a)

50 mm bei Wärmebehandlung gemäß Absatz 2 Buchstabe a) oder

b)

30 mm bei Wärmebehandlung gemäß Absatz 2 Buchstabe b).

Danach sind sie mit Ameisensäure zu mischen, damit der pH-Wert auf 4,0 oder niedriger verringert und gehalten wird. Die Mischung ist bis zur weiteren Behandlung mindestens 24 Stunden zu lagern.

Zeit und Temperatur

2.

Nach der Zerkleinerung ist die Mischung zu erhitzen auf:

a)

eine Kerntemperatur von mindestens 90 °C mindestens 60 Minuten lang oder

b)

eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C mindestens 60 Minuten lang.

Bei Verwendung eines Durchlaufsystems ist die Vorwärtsbewegung des Produkts durch den thermischen Konverter mit Hilfe mechanischer Steuerung zu überwachen, mit der die Verschiebung so eingeschränkt wird, dass das Produkt am Ende der Wärmebehandlung einen Zyklus durchlaufen hat, der die Zeit- und Temperaturanforderungen erfüllt.“

2.

In Anhang II wird folgendes Kapitel als Kapitel X angefügt:

„KAPITEL X

Handelspapier

1.

Das folgende Handelspapier muss tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Produkten während der Beförderung beiliegen. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, ein anderes Handelspapier für tierische Nebenprodukte und verarbeitete Produkte zu verwenden, die innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats befördert werden.

2.

Wird mehr als ein Beförderungsunternehmen eingesetzt, hat jedes Beförderungsunternehmen eine Erklärung gemäß Nummer 7 des Handelspapiers auszufüllen, die Bestandteil des Papiers ist.

MUSTER DES HANDELSPAPIERS ZUR BEFÖRDERUNG VON TIERISCHEN NEBENPRODUKTEN UND VERARBEITETEN PRODUKTEN INNERHALB DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Anmerkungen:

a)

Handelspapiere sind entsprechend dem Muster in diesem Anhang vorzulegen. Es enthält in der nummerierten Reihenfolge des Musters die zur Beförderung tierischer Nebenprodukte und verarbeiteter Produkte erforderlichen Bestätigungen.

b)

Es ist in einer der Amtssprachen des EU-Herkunftsmitgliedstaats oder des EU-Bestimmungsmitgliedstaats zu erstellen. Es kann jedoch auch in anderen EU-Sprachen erstellt werden, sofern ihm eine amtliche Übersetzung beiliegt oder wenn dies zuvor mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats vereinbart wurde.

c)

Das Handelspapier ist in mindestens dreifacher Ausfertigung vorzulegen (ein Original und zwei Kopien). Das Original muss der Sendung bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort beiliegen. Der Empfänger hat es aufzubewahren. Der Erzeuger hat eine Kopie und das Beförderungsunternehmen die andere Kopie aufzubewahren.

d)

Das Original eines Handelspapiers besteht aus einem einzigen, zweiseitig beschriebenen Blatt oder, sofern mehr Text erforderlich ist, ist es in einer Form vorzulegen, in der alle Seiten Teil eines integrierten Ganzen und untrennbar sind.

e)

Werden dem Papier zur Identifizierung der Posten der Sendung zusätzliche Seiten hinzugefügt, gelten auch diese Seiten durch die Unterschrift der verantwortlichen Person auf jeder Seite als Bestandteil des Originals des Papiers.

f)

Umfasst das Papier einschließlich der unter e) aufgeführten zusätzlichen Seiten mehr als eine Seite, ist jede Seite am unteren Rand zu nummerieren — (Seitennummer) von (Gesamtseitenzahl) — und am oberen Rand mit der Codenummer des Papiers zu versehen, die von der verantwortlichen Person vergeben wird.

g)

Das Original des Papiers ist von der verantwortlichen Person auszufüllen und zu unterzeichnen. Dadurch stellt die verantwortliche Person sicher, dass die Dokumentationsgrundsätze gemäß Anhang II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 befolgt werden. In dem Handelspapier ist Folgendes aufzuführen:

das Datum, an dem das Material vom Betrieb genommen wurde;

die Beschreibung des Materials, einschließlich Identifizierung des Materials, Tierart bei Material der Kategorie 3 und daraus gewonnenen verarbeiteten Produkten, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind, und, sofern zutreffend, die Nummer der Ohrmarke;

die Menge des Materials;

der Herkunftsort des Materials;

Name und Anschrift des Beförderungsunternehmens;

Name und Anschrift des Empfängers und, sofern zutreffend, seine Zulassungsnummer; und

sofern zutreffend, die Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs und die Art und Methode der Behandlung.

h)

Die Unterschrift der verantwortlichen Person ist in einer anderen Farbe als der Farbe des Vordrucks zu leisten.

i)

Das Handelspapier ist mindestens zwei Jahre lang zur Vorlage bei den zuständigen Behörden aufzubewahren, damit die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführten Aufzeichnungen überprüft werden können.

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