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Document 32003R2328

Verordnung (EG) Nr. 2328/2003 des Rates vom 22. Dezember 2003 über eine Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion

OJ L 345, 31.12.2003, p. 34–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 04 Volume 006 P. 234 - 243
Special edition in Estonian: Chapter 04 Volume 006 P. 234 - 243
Special edition in Latvian: Chapter 04 Volume 006 P. 234 - 243
Special edition in Lithuanian: Chapter 04 Volume 006 P. 234 - 243
Special edition in Hungarian Chapter 04 Volume 006 P. 234 - 243
Special edition in Maltese: Chapter 04 Volume 006 P. 234 - 243
Special edition in Polish: Chapter 04 Volume 006 P. 234 - 243
Special edition in Slovak: Chapter 04 Volume 006 P. 234 - 243
Special edition in Slovene: Chapter 04 Volume 006 P. 234 - 243
Special edition in Bulgarian: Chapter 04 Volume 007 P. 91 - 100
Special edition in Romanian: Chapter 04 Volume 007 P. 91 - 100

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32014R0508

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2328/oj

32003R2328

Verordnung (EG) Nr. 2328/2003 des Rates vom 22. Dezember 2003 über eine Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion

Amtsblatt Nr. L 345 vom 31/12/2003 S. 0034 - 0042


Verordnung (EG) Nr. 2328/2003 des Rates

vom 22. Dezember 2003

über eine Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Fischereisektor der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage sieht sich Schwierigkeiten gegenüber, die aufgrund der Entfernung und der Abgeschiedenheit durch die Kosten für den Transport der Fischereierzeugnisse zu den Märkten noch verschärft werden.

(2) Der Rat hat mit den Beschlüssen 89/687/EWG(3), 91/314/EWG(4) und 91/315/EWG(5) zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und die Insellage der französischen überseeischen Departements (Poseidom), der Kanarischen Inseln (Poseican) sowie Madeiras und der Azoren (Poseima) zurückzuführenden Probleme Programme eingeführt, die sich in den Rahmen der Gemeinschaftspolitik zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage einfügen und die Leitlinien für Lösungen enthalten, die den besonderen Gegebenheiten und Sachzwängen dieser Regionen Rechnung tragen.

(3) In Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag wird anerkannt, dass die strukturbedingte soziale und wirtschaftliche Lage der Gebiete in äußerster Randlage durch bestimmte Faktoren, insbesondere ihre Abgelegenheit und Insellage, erschwert wird. Dies gilt auch für den Fischereisektor.

(4) In den genannten Gebieten treten spezielle Entwicklungsprobleme auf, insbesondere die durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Erzeugnisse.

(5) Damit die Fischereierzeugnisse dieser Gebiete weiter mit den Erzeugnissen anderer Regionen der Gemeinschaft konkurrieren können, wurden für die Jahre 1992 und 1993 Gemeinschaftsmaßnahmen zum Ausgleich der Mehrkosten durchgeführt. Diese Maßnahmen wurden mit der Verordnungen (EG) Nr. 1503/94(6) und (EG) Nr. 2337/95(7) und im Zeitraum 1998 bis 2002 mit den Verordnungen (EG) Nr. 1587/98(8) und (EG) Nr. 579/2002(9) des Rates fortgeführt. Es ist erforderlich, ab 2003 die Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Verarbeitung und Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse fortzuführen; daher sind entsprechende Maßnahmen zu treffen.

(6) Die handwerkliche und Küstenfischerei ist in den Gebieten in äußerster Randlage der Europäischen Union von großer sozialer und wirtschaftlicher Bedeutung.

(7) Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Bestände erfordert es, den Fischereiaufwand zu rationalisieren; hierbei ist den auf hohem technischen Niveau durchgeführten Forschungsarbeiten verschiedener wissenschaftlicher Institute in den Gebieten in äußerster Randlage Rechnung zu tragen.

(8) Im Rahmen der Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in diesen Regionen ist es erforderlich, die entsprechenden Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere das Verbot des Garnelenfangs vor dem französischen Departement Guayana in Gewässern mit einer Tiefe von weniger als 30 m, einzuhalten.

(9) Zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der betreffenden Gebiete in äußerster Randlage sollten die Mitgliedstaaten die Mengen und die Kommission die Beträge und die Mengen für die verschiedenen Arten eines Gebiets in äußerster Randlage sowie zwischen den Gebieten in äußerster Randlage eines Mitgliedstaats abstufen können, um den Veränderungen bei den Vermarktungsbedingungen und ihren Merkmalen Rechnung zu tragen.

(10) Im Übrigen sollte die Kommission für den Fall, dass die Abstufung zwischen Arten oder innerhalb von Gebieten, die zu einem Mitgliedstaat gehören, nicht zur vollständigen Ausschöpfung der verfügbaren Beträge führt, die Beträge und Mengen für die verschiedenen Arten zwischen den Gebieten in äußerster Randlage der verschiedenen Mitgliedstaaten abstufen können. In diesem Fall hat die Abstufung unbeschadet des Verteilungsschlüssels für die gemäß dieser Verordnung in den nächsten Jahren verfügbaren Mittelbeträge zu erfolgen.

(11) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(10) erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit der vorliegenden Verordnung wird eine Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten (im Folgenden: "Ausgleich" genannt) für die Vermarktung der in den Anhängen I bis V aufgeführten Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion eingeführt.

Artikel 2

Begünstigte

Die Begünstigten der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind die Erzeuger, Eigner oder Reeder der Schiffe, die in den Häfen der in Artikel 1 genannten Regionen registriert sind und die in diesen Regionen ihrer Tätigkeit nachgehen, oder deren Zusammenschlüsse sowie die Unternehmer des Verarbeitungs- und Vermarktungssektors oder deren Zusammenschlüsse, welche die durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung der genannten Erzeugnisse tragen müssen.

Artikel 3

Azoren

Für die Azoren wird der Ausgleich für die in Anhang I genannten Fischereierzeugnisse gewährt. Die entsprechenden Beträge und Mengen werden wie folgt festgesetzt:

a) 177 EUR je Tonne Thunfisch für eine Hoechstmenge von 10000 an die örtliche Industrie gelieferte Tonnen jährlich,

b) 455 EUR je Tonne der für den Frischfischmarkt bestimmten Arten, für eine Hoechstmenge von 2000 Tonnen jährlich,

c) 148 EUR je Tonne pelagische Arten und Tiefseearten, die an die örtliche Industrie oder die örtlichen Erzeugerzusammenschlüsse bzw. -organisationen geliefert werden und zum Gefrieren oder zur Verarbeitung bestimmt sind, für eine Hoechstmenge von 1554 Tonnen jährlich.

Artikel 4

Madeira

Für Madeira wird der Ausgleich für die in Anhang II genannten Fischereierzeugnisse gewährt. Die entsprechenden Beträge und Mengen werden wie folgt festgesetzt:

a) 230 EUR je Tonne Thunfisch für eine Hoechstmenge von 4000 an die örtliche Industrie gelieferte Tonnen jährlich,

b) 250 EUR je Tonne Kurzflossen-Haarschwanz für eine Hoechstmenge von 1600 Tonnen jährlich,

c) 1080 EUR je Tonne Aquakulturerzeugnisse für eine Hoechstmenge von 50 Tonnen jährlich.

Artikel 5

Kanarische Inseln

Für die Kanarischen Inseln wird der Ausgleich für die in Anhang III aufgeführten Fischereierzeugnisse gewährt. Die entsprechenden Beträge und Mengen werden wie folgt festgesetzt:

a) 950 EUR je Tonne auf dem Luftweg vermarkteter Thunfisch für eine Hoechstmenge von 1619 Tonnen jährlich,

b) 500 EUR je Tonne auf dem Seeweg vermarkteter Thunfisch (Rohware) für eine Hoechstmenge von 453 Tonnen jährlich,

c) 250 EUR je Tonne auf dem Seeweg vermarkteter Echter Bonito (abgepackt) für eine Hoechstmenge von 453 Tonnen jährlich,

d) 220 EUR je Tonne auf dem Seeweg vermarkteter Echter Bonito (Rohware) für eine Hoechstmenge von 712 Tonnen jährlich,

e) 240 EUR je Tonne zum Gefrieren bestimmter Sardinen und Makrelen für eine Hoechstmenge von 347 Tonnen jährlich,

f) 268 EUR je Tonne Kopffüßer und Grundfischarten für eine Hoechstmenge von 8292 Tonnen jährlich,

g) 1300 EUR je Tonne Aquakulturerzeugnisse für eine Hoechstmenge von 1157 Tonnen jährlich.

Artikel 6

Guayana

Für Guayana wird der Ausgleich für die in Anhang IV genannten Fischereierzeugnisse gewährt. Die entsprechenden Beträge und Mengen werden wie folgt festgesetzt:

a) 1100 EUR je Tonne Garnelen aus Industriefängen für eine Hoechstmenge von 3300 Tonnen jährlich,

b) 1100 EUR je Tonne als Frischfisch angebotener Weißfisch aus handwerklicher Fischerei für eine Hoechstmenge von 100 Tonnen jährlich,

c) 527 EUR je Tonne als Gefrierfisch angebotener Weißfisch aus handwerklicher Fischerei für eine Hoechstmenge von 500 Tonnen jährlich.

Artikel 7

Réunion

Für Réunion wird der Ausgleich für die in Anhang V aufgeführten Fischereierzeugnisse gewährt. Die entsprechenden Beträge und Mengen werden wie folgt festgesetzt: 1400 EUR je Tonne Schwertfisch, Thunfisch, Marline, Haifisch, Segelfisch und Goldmakrele für eine Hoechstmenge von 618 Tonnen jährlich.

Artikel 8

Abstufung der Beträge und Mengen

(1) Die Mitgliedstaaten können die Mengen für die verschiedenen Arten im Rahmen der Artikel 3 bis 7 unter Einhaltung der für jeden Mitgliedstaat vorgesehenen jährlichen Gesamtmittelausstattung und der Ausgleichsbeträge je Tonne einer Art abstufen, wenn die Kommission binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Mitgliedstaat einen ausreichend begründeten Antrag übermittelt hat, keine Einwände erhoben hat.

(2) Die Kommission kann im Anschluss an die von den jeweiligen Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen die Beträge und Mengen für die verschiedenen Arten auf Grund ihrer Merkmale und Produktions- und Vermarktungsbedingungen im Rahmen der allgemeinen Finanzbestimmungen der Artikel 3 bis 7 abstufen.

Diese Abstufung kann innerhalb eines Gebiets, zwischen Gebieten eines Mitgliedstaats oder zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten erfolgen.

(3) Erfolgt die Abstufung zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten, so sind der Schlüssel für die Verteilung der verfügbaren Mittelbeträge und die Obergrenzen der von der Haushaltsbehörde festgelegten jährlichen Gesamtmittelausstattung der Maßnahme einzuhalten.

(4) Bei der Abstufung gemäß den Absätzen 1 bis 3 werden alle Faktoren berücksichtigt, die diese Abstufung rechtfertigen, vor allem die biologischen Merkmale der Arten, die Änderungen bei den Mehrkosten sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Produktion und Vermarktung.

Artikel 9

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 10

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem Verwaltungsausschuss für Fischereierzeugnisse, nachstehend "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

Finanzierung

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stellen Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999(11) dar. Sie werden vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanziert.

Artikel 12

Bericht

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens am 1. Juni 2006 einen Bericht über die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen vor, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen für Maßnahmen, die erforderlich sind, um die in dieser Verordnung genannten Ziele zu verwirklichen.

Artikel 13

Übergangsbestimmungen

Die gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1587/98 bei der Kommission eingereichten Anträge auf Abstufung, zu denen bis zum Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung keine Entscheidung ergangen ist, unterliegen dem Verfahren des Artikels 8.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Matteoli

(1) Stellungnahme vom 4. Dezember 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme vom 29. Oktober 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 39.

(4) ABl. L 171 vom 29.6.1991, S. 1.

(5) ABl. L 171 vom 29.6.1991, S. 10.

(6) ABl. L 162 vom 30.6.1994, S. 8.

(7) ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 2.

(8) ABl. L 208 vom 24.7.1998, S. 1.

(9) ABl. L 89 vom 5.4.2002, S. 1.

(10) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(11) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

ANHANG I

AZOREN

a) Thunfisch

Katsuwonus pelamis

Thunnus alalunga

Thunnus albacares

Thunnus obesus

Thunnus thynnus

b) Für den Frischfischmarkt bestimmte Arten

Phycis phycis

Beryx splendens

Pomatomus saltator

Sphyraena viridensis

Pagellus acame

Helicolenus dactylopterus dactylopterus

Cetrolabrus trutta

Labrus bergylta

Galeorhinus galeus

Pontinus kuhlii

Polyprion americanus

Coryphaena hippurus

Pseudocaranx dentex

Epigonus telescopus

Xiphias gladius

Serranus cabrilla

Serranus atricauda

Pagellus bogaraveo

Beryx decadactylus

Phycis blennoides

Seriola spp.

Loligo forbesi

Mora moro

Epinephelus guaza

Pagrus pagrus

Promethichthys prometeus

Lepidopus caudatus

Aphanopus carbo

Zeus faber, Zenopsis conchifer

Balistes carolinensis

Molva macrophthalma

Raja clavata

Scorpaena scrofa

Conger conger

Mullus surmelutus

Diplodus sargus

Sarda sarda

Sparisoma cretense

c) Kleine pelagische Arten und Tiefseearten

Scomber japonicus

Trachurus picturatus

Sardina pilchardus

Chaecon affinis

Aphanopus carbo

ANHANG II

MADEIRA

a) Thunfisch

Thunnus alalunga

Thunnus albacares

Thunnus Thynnus

Thunnus obesus

Katsuwonus pelamis

b) Kurzflossen-Haarschwanz

Aphanopus carbo

c) Aquakulturerzeugnisse

Sparus aurata

Pagrus Pagrus

Pagellus Bogaraveo

ANHANG III

Kanarische Inseln

a) Thunfisch

Thunnus alalunga

Thunnus albacares

Thunnus thynnus thynnus

Thunnus obesus

b) Echter Bonito

Katsuwonus pelamis

c) Sardine

Sardina pilchardus

d) Makrele

Scomber spp.

e) Kopffüßer und Grundfische

Dentex dentex

Dentex gibbosus

Dentex macrophatalmus

Diplodus sargus

Diplodus cervinus

Lithognathus mormyrus

Pagellus acarne

Pagellus bogaraveo

Pagellus erythrinus

Sparus aurata

Sparus caeruleostictus

Sparus auriga

Sparus pagrus

Spondyliosoma cantharus

Merluccius merluccius

Merluccius senegalensis

Merluccius polli

Phycis phycis

Lepidorhombus boscii

Lophius piscatorius

Dicologlossa cuneata

Solea vulgaris

Solea senegalensis

Seppia Officinalis

Sepia bertheloti

Sepia orbignyana

Loligo vulgaris

Loligo forbesi

Octopus vulgaris

Todarodes sagittatus

Cynoglossus, spp

Allotheutis, spp.

f) Aquakulturerzeugnisse

Sparus aurata

Sparus pagrus

Dicentrarchus labrax

Seriola spp.

Solea senegalensis

ANHANG IV

GUAYANA

a) Garnelen

Penaeus subtilis

Penaeus brasiliensis

Plesiopenaeus edwardsianus

Solenocra acuminata

b) Für den Frischfischmarkt bestimmter Weißfisch und gefrorener Weißfisch, jeweils aus handwerklicher Fischerei

Cynoscion acoupa

Cynoscion virescens

Cynoscion steindachneri

Macrodon ancylodon

Plagioscion arenatus

Tarpon atlanticus

Megalopos atlanticus

Arius parkeri

Arius proops

Sphyrnidae

Carcharhinidae

Trachynotus cayennensis

Oligoplites saliens

Scomberomorus maculatus

ANHANG V

RÉUNION

a) Schwertfisch

Xiphias gladius

b) Thunfisch

Thunnus albacares

Thunnus alalunga

Thunnus obesus

Thunnus maccoyii

Euthynus spp.

Katsuwonus spp.

c) Marline

Makaira mazara

Makaira indica

Tetrapterus audax

d) Haifische

Carcharinus longimanus

Isurus oxyrinchus

e) Segelfisch

Isiophorus

f) Goldmakrele

Coryphaena hippurus

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