EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003R0188

Verordnung (EG) Nr. 188/2003 der Kommission vom 31. Januar 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 27, 1.2.2003, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 046 P. 38 - 39
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 046 P. 38 - 39
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 046 P. 38 - 39
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 046 P. 38 - 39
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 046 P. 38 - 39
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 046 P. 38 - 39
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 046 P. 38 - 39
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 046 P. 38 - 39
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 046 P. 38 - 39

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/188/oj

32003R0188

Verordnung (EG) Nr. 188/2003 der Kommission vom 31. Januar 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 027 vom 01/02/2003 S. 0014 - 0015


Verordnung (EG) Nr. 188/2003 der Kommission

vom 31. Januar 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2500/2001(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eines der Ziele der Gemeinschaftsförderung ist gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates die Lösung vorrangiger und spezifischer Probleme bei der nachhaltigen Anpassung des Agrarsektors und der ländlichen Gebiete der Bewerberländer. Die Schäden in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum, die durch außergewöhnliche Naturkatastrophen verursacht werden, können derartige Probleme darstellen, wie auch die Überschwemmungen im August 2002 mit verheerenden Schäden in verschiedenen Bewerberländern gezeigt haben. Die Gemeinschaft muss in der Lage sein, angemessen auf solche außergewöhnlichen Naturkatastrophen zu reagieren, indem sie verschiedene Instrumente, einschließlich des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 eingerichteten Heranführungsinstruments (nachstehend "Heranführungsinstrument" genannt), einsetzt.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2252/2001(4), enthält keine speziellen Bestimmungen über die Verwaltung der Finanzhilfe, wenn die Gewährung dieser Finanzhilfe mit einer außergewöhnlichen Naturkatastrophe in Zusammenhang steht. Für diesen Fall sollten Bestimmungen erlassen werden, damit die Gemeinschaft nach derartigen Katastrophen angemessen und rasch reagieren kann.

(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 gehört die Projektauswahl zu den Aufgaben der Sapard-Stelle. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass diese Aufgabe unter bestimmten Umständen nicht von dieser Stelle wahrgenommen werden muss.

(4) In Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 sind durch Verweis auf Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2001(6), die Vorschriften über die automatische Freigabe nicht verwendeter Finanzmittel festgelegt. Damit diese Vorschriften im Rahmen von Sapard unter Bedingungen angewandt werden, die den für die Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen gleichwertig sind, ist zu berücksichtigen, dass ohne Entscheidungen der Kommission zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe auf die Bewerberländer das Instrument gegebenenfalls nicht angewandt werden darf, keine beihilfefähigen Ausgaben für Projekte getätigt werden dürfen und folglich zu den Mittelbindungen für die betreffenden Länder keine Zahlungen erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem diese Entscheidungen getroffen werden, wird sich wahrscheinlich auf die Verwendung der Mittel in den ersten Jahren der Anwendung des Heranführungsinstruments in den einzelnen Bewerberländern auswirken.

(5) Da die Durchführung der Sapard-Programme für die meisten Bewerberländer erst 2002 begonnen hat, während die Mittelbindungen erstmals im Haushalt 2000 ausgewiesen wurden, empfiehlt es sich, die Frist für die Verwendung der Mittel der jährlichen Mittelzuweisungen der Jahre 2000 bis 2002 um zwei Jahre zu verlängern und danach allmählich zu den Vorschriften über die automatische Freigabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 überzugehen. Falls ein Freigaberisiko besteht, sollten Zahlungsanträge auch bis zum Ende des betreffenden Quartals zulässig sein.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 2 wird folgender Buchstabe j) angefügt:

"j) 'außergewöhnliche Naturkatastrophe' eine ungewöhnlich schwere Naturkatastrophe, die beträchtliche Schäden und Zerstörungen verursacht."

2. In Artikel 5 Absatz 1 erhalten der zweite und dritte Gedankenstrich folgende Fassung:

"- die Projektauswahl, außer wenn für die betreffende Maßnahme in dem genehmigten Sapard-Programm für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums, nachstehend 'das Programm' genannt, nur ein Begünstigter benannt ist oder die Aufgabe der Projektauswahl einer oder mehreren bezeichneten Stellen übertragen wurde,

- die Überprüfung von Anträgen auf Genehmigung von Projekten im Hinblick auf deren Einhaltung der Vorschriften und Bedingungen, auf ihre Förderfähigkeit und auf ihre inhaltliche Vereinbarkeit mit dem Programm sowie gegebenenfalls auf die Beachtung der Regeln für das öffentliche Auftragswesen,".

3. Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Unter Berücksichtigung von Artikel 10 gibt die Kommission den Teil des gebundenen Betrags frei, für den bis zu folgenden Daten keine Vorauszahlung erfolgt ist oder kein zulässiger Auszahlungsantrag vorgelegt wurde:

a) für die Mittel der jährlichen Mittelzuweisung 2000: 31. Dezember 2004,

b) für die Mittel der jährlichen Mittelzuweisung 2001: 31. Dezember 2005,

c) für die Mittel der jährlichen Mittelzuweisungen 2002 und 2003: 31. Dezember 2006,

d) für die Mittel der jeweiligen jährlichen Mittelzuweisungen für die Jahre nach 2003: 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr der betreffenden Mittelbindung."

4. Artikel 9 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- stützen sich auf Erklärungen zu den vom Begünstigten getätigten Ausgaben. Solche Erklärungen betreffen ausschließlich nach Erlass der Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgewählte Projekte und Ausgaben, die nach diesem Zeitpunkt getätigt wurden, mit Ausnahme von Ausgaben für Durchführbarkeits- und ähnliche Studien im Zusammenhang mit den ausgewählten Projekten sowie von Ausgaben der technischen Hilfe. Stellt die Kommission jedoch fest, dass sich eine außergewöhnliche Naturkatastrophe ereignet hat, so kann sie für die an die Begünstigten geleisteten Zahlungen für Projekte, die von dieser Katastrophe betroffen sind, Ausnahmen gewähren, wonach das Erfordernis der Ausgabenerklärung durch die Möglichkeit von Vorschusszahlungen ersetzt werden kann."

5. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Kommission berücksichtigt ausschließlich Zahlungsanträge, die vierteljährlich von der Sapard-Stelle ausgestellt, nach einem von der Kommission vorgegebenen Muster vorgelegt und vom nationalen Anweisungsbefugten innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals an die Kommission weitergeleitet werden. Allerdings können zusätzliche Anträge dann eingereicht werden, wenn die Gefahr besteht,

- dass der Nettosaldo des Sapard-Euro-Kontos ausgeschöpft wird, bevor der nächste vierteljährliche Antrag bearbeitet wurde, oder

- dass die Mittel gemäß Artikel 7 Absatz 3 freigegeben werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Januar 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87.

(2) ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1.

(3) ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 5.

(4) ABl. L 304 vom 21.11.2001, S. 8.

(5) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(6) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 1.

Top