EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003R0044

Verordnung (EG) Nr. 44/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2584/2000 zur Einführung eines Systems der Informationsübermittlung über bestimmte Rind- und Schweinefleischlieferungen auf dem Straßenweg nach dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation

OJ L 7, 11.1.2003, p. 58–59 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 045 P. 200 - 201
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 045 P. 200 - 201
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 045 P. 200 - 201
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 045 P. 200 - 201
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 045 P. 200 - 201
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 045 P. 200 - 201
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 045 P. 200 - 201
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 045 P. 200 - 201
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 045 P. 200 - 201
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 030 P. 261 - 262
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 030 P. 261 - 262

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/12/2008; Aufgehoben durch 32008R1180

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/44/oj

32003R0044

Verordnung (EG) Nr. 44/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2584/2000 zur Einführung eines Systems der Informationsübermittlung über bestimmte Rind- und Schweinefleischlieferungen auf dem Straßenweg nach dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation

Amtsblatt Nr. L 007 vom 11/01/2003 S. 0058 - 0059


Verordnung (EG) Nr. 44/2003 der Kommission

vom 10. Januar 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2584/2000 zur Einführung eines Systems der Informationsübermittlung über bestimmte Rind- und Schweinefleischlieferungen auf dem Straßenweg nach dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2345/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 12 und Artikel 41 sowie auf die entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 2 des Protokolls Nr. 2 über Amtshilfe zur Einhaltung des Zollrechts im Anhang des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits(3) leisten die Vertragsparteien einander Amtshilfe, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und Ermittlung in Zollsachen. Zur Durchführung dieser Amtshilfe haben die Kommission, vertreten durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (nachstehend "OLAF" genannt), und die russischen Behörden eine Vereinbarung über die Schaffung eines Mechanismus zur Informationsübermittlung über die Warenbewegungen zwischen der Gemeinschaft und der Russischen Föderation geschlossen.

(2) Im Rahmen dieser Amtshilfe sind mit Verordnung (EG) Nr. 2584/2000 der Kommission(4) insbesondere für den Straßentransport von Rind- und Schweinefleischerzeugnissen nach der Russischen Föderation die Angaben, die die Marktteilnehmer den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln müssen, und das System zur Übermittlung dieser Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, dem OLAF und den russischen Behörden festgelegt worden.

(3) Diese Informationen und das eingeführte Übermittlungssystem müssen es erlauben, die Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse nach der Russischen Föderation zu verfolgen und gegebenenfalls Fälle aufdecken zu können, in denen die Erstattung nicht hätte gezahlt werden dürfen und wiedereingezogen werden muss.

(4) In Anbetracht des Erfolges des mit der Verordnung (EG) Nr. 2584/2000 eingeführten Systems ist das System der Informationsübermittlung auf die Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse mit allen Transportmitteln auszudehnen, ist es dem Ausführer zu ermöglichen, die eingesetzten Transportarten genauer zu spezifizieren, und ist den anhand dieses Systems erhaltenen Angaben ein Rechtswert zu geben.

(5) Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1253/2002(6), kann die Kommission für bestimmte Sonderfälle vorsehen, dass der Nachweis der Einfuhr durch ein besonderes Dokument oder auf jede andere Weise erbracht werden kann. Für die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Einfuhren sollten die von den russischen Behörden übermittelten Angaben daher als neuer Nachweis betrachtet werden, der zu den bestehenden Nachweisen hinzukommt.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 2584/2000 ist entsprechend zu ändern.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2584/2000 wird wie folgt geändert:

1. Im Titel werden die Worte "auf dem Straßenweg" gestrichen.

2. In Artikel 1 Absatz 1 werden die Worte "mit Lastkraftwagen" gestrichen.

3. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Der Ausführer, der die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 in Anspruch nehmen möchte, übermittelt der vom Ausfuhrmitgliedstaat bezeichneten zentralen Dienststelle für jede Ausfuhranmeldung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Datum des Entladens der Erzeugnisse in Russland folgende Informationen:

a) die Nummer der Ausfuhranmeldung, die Ausfuhrzollstelle und das Datum der Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten;

b) die Warenbezeichnung der Erzeugnisse mit Angabe des achtstelligen Codes der Kombinierten Nomenklatur;

c) die Nettomenge in Kilogramm;

d) die Nummer des Carnet TIR oder die Bezugsnummer des russischen internen Versandpapiers DKD oder die Nummer der Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr in Russland TD1/IM40;

e) gegebenenfalls die Nummer des Behältnisses;

f) die Kennnummer und/oder den Namen des Transportmittels beim Eingang der Lieferung in Russland;

g) die Lizenznummer des Lagers unter Zollkontrolle, an das das Erzeugnis in Russland geliefert worden;

h) das Lieferdatum des Erzeugnisses an das Lager unter Zollkontrolle in Russland."

4. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Ist die in Artikel 3 Absatz 3 genannte Antwort der russischen Behörden positiv, so gilt sie als Nachweis der Erfuellung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für die Lieferungen, für die die Ausfuhranmeldungen ab dem 1. Juni 2003 angenommen werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Januar 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2) ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 29.

(3) ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 48.

(4) ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 16.

(5) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(6) ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 12.

Top