EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003D0481

2003/481/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 2003 über die im Rahmen des Rechnungsabschlusses für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben zu ziehenden finanziellen Konsequenzen aus bestimmten von den Wirtschaftsbeteiligten begangenen Unregelmäßigkeiten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1968)

OJ L 160, 28.6.2003, p. 83–95 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/481/oj

32003D0481

2003/481/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 2003 über die im Rahmen des Rechnungsabschlusses für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben zu ziehenden finanziellen Konsequenzen aus bestimmten von den Wirtschaftsbeteiligten begangenen Unregelmäßigkeiten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1968)

Amtsblatt Nr. L 160 vom 28/06/2003 S. 0083 - 0095


Entscheidung der Kommission

vom 27. Juni 2003

über die im Rahmen des Rechnungsabschlusses für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben zu ziehenden finanziellen Konsequenzen aus bestimmten von den Wirtschaftsbeteiligten begangenen Unregelmäßigkeiten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1968)

(Nur der deutsche, dänische, englische, französische, griechische, spanische, niederländische und portugiesische Text sind verbindlich)

(2003/481/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95(2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1992 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 283/72(3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

nach Anhörung des EAGFL-Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen. Erfolgt keine vollständige Wiedereinziehung, so trägt gemäß Absatz 2 desselben Artikels die Gemeinschaft die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, es sei denn, die Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse sind den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten.

(2) Gemäß Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 haben die Mitgliedstaaten an die Kommission alle festgestellten Unregelmäßigkeiten zu melden die Kommission über die Weiterbehandlung der festgestellten Unregelmäßigkeiten und die erfolgten Wiedereinziehungen zu unterrichten.

(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 sowie gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2025/2001(5), nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt die Ergebnisse ihrer Überprüfungen den Mitgliedstaaten mit, nimmt deren Bemerkungen zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und teilt diesen schließlich unter Bezugnahme auf die Entscheidung 94/442/EG der Kommission vom 1. Juli 1994 zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie(6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/535/EG(7), förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.

(4) Die durchgeführten Überprüfungen und die bilateralen Gespräche haben gezeigt, dass die Mitgliedstaaten in einer Reihe von Fällen nicht alle gebotenen Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft ergriffen haben und dass aufgrund dieses Versäumnisses die Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge nicht möglich war. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften(8) vier Jahre als ein angemessener Zeitraum anzusehen ist, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Verfahren zur Wiedereinziehung von Beträgen einleiten müssen, die infolge der von bestimmten Wirtschaftsbeteiligten zum Schaden des EAGFL begangenen Unregelmäßigkeiten zu Unrecht gezahlt worden sind.

(5) Die finanziellen Folgen, die sich aus der Unmöglichkeit der Wiedereinziehung dieser Beträge ergeben, können in diesen Fällen nicht vom EAGFL, Abteilung Garantie, übernommen werden.

(6) In den Fällen, in denen die Unmöglichkeit der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge nicht auf ein den betreffenden Mitgliedstaaten anzulastendes Versäumnis zurückgeht, müssen diese Beträge zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, anerkannt werden.

(7) Für die in diese Entscheidung einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die wegen der Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften auszuschließenden Beträge im Rahmen eines Zusammenfassenden Berichts zur Kenntnis gebracht.

(8) Die vorliegende Entscheidung greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund von Urteilen des Gerichtshofes in Rechtssachen ziehen wird, die am 31. Mai 2002 noch anhängig waren und Rechtsfragen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, betreffen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführten, zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, erklärten Ausgaben der zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten gehen zulasten des betreffenden Mitgliedstaats.

Diese Beträge werden von den Vorschüssen für die Ausgaben des zweiten Monats, der auf die Notifizierung dieser Entscheidung an die betreffenden Mitgliedstaaten folgt, abgezogen.

Artikel 2

Die in Anhang II dieser Entscheidung aufgeführten, zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, erklärten Ausgaben der zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten gehen zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Dänemark, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Hellenische Republik, das Königreich der Niederlande, Irland, die Portugiesische Republik sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 27. Juni 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13.

(2) ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1.

(3) ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 11.

(4) ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6.

(5) ABl. L 274 vom 17.10.2001, S. 3.

(6) ABl. L 182 vom 16.7.2001, S. 45.

(7) ABl. L 193 vom 17.7.2001, S. 25.

(8) Urteil vom 11.10.1990 in der Rechtssache C-34/89, Italien gegen Kommission. Sammlung der Rechtsprechung 1999, S. I-03603,

ANLAGE I

Nicht wiedereinziehbare Beträge zulasten des Mitgliedstaats

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANLAGE II

Nicht wiedereinziehbare Beträge zulasten des EAGFL-Garantie

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top