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Document 32002R2336

Verordnung (EG) Nr. 2336/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2002 zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates in Portugal

OJ L 349, 24.12.2002, p. 28–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2336/oj

32002R2336

Verordnung (EG) Nr. 2336/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2002 zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates in Portugal

Amtsblatt Nr. L 349 vom 24/12/2002 S. 0028 - 0028


Verordnung (EG) Nr. 2336/2002 der Kommission

vom 23. Dezember 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2002 zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates in Portugal

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001(2), insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen der in Portugal eröffneten Dringlichkeitsdestillation sind die Erzeuger verpflichtet, ihren Wein zur Destillation zu liefern, und die Brenner verpflichtet, den gewonnenen Alkohol vor einem bestimmten Zeitpunkt an die Interventionsstelle zu liefern.

(2) Jedoch sind die Kapazitäten der öffentlichen Lagerräumlichkeiten in Portugal ausgeschöpft und konnten die Interventionsstellen keine Alkohollieferungen von den Brennern mehr annehmen, so dass auch die Lagerräumlichkeiten bestimmter Brenner nunmehr voll sind. Dies hindert sie daran, vor dem vorgeschriebenen Zeitpunkt neuen Wein zur Destillation einzulagern.

(3) Um dieser Lage abzuhelfen, sind daher der Zeitpunkt für die Lieferung des Weins zur Destillation und der Zeitpunkt für die Lieferung des Alkohols zur öffentlichen Lagerhaltung um einen Monat zu verschieben.

(4) Da die Frist für die Lieferung zur Destillation am 30. November 2002 abgelaufen ist, ist klarzustellen, dass diese Verordnung ab 1. Dezember 2002 gilt.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2002 der Kommission erhält folgende Fassung:

"(3) Der Wein wird spätestens am 31. Dezember 2002 an die Brennereien geliefert. Der erzeugte Alkohol kann bis spätestens 28. Februar 2003 an die Interventionsstelle geliefert werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Dezember 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 10.

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