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Document 32002R1544

Verordnung (EG) Nr. 1544/2002 der Kommission vom 29. August 2002 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

OJ L 233, 30.8.2002, p. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1544/oj

32002R1544

Verordnung (EG) Nr. 1544/2002 der Kommission vom 29. August 2002 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

Amtsblatt Nr. L 233 vom 30/08/2002 S. 0015 - 0016


Verordnung (EG) Nr. 1544/2002 der Kommission

vom 29. August 2002

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 hinsichtlich der Regelung der Ein- und Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis(3) bestimmt in Artikel 2 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(3) Bei dieser Berechnung muss auch der Gehalt an Getreideerzeugnissen berücksichtigt werden. Zur Erzielung einer Vereinfachung sollte die Erstattung deshalb für zwei Arten von Getreideerzeugnissen gewährt werden, nämlich für Mais, das in ausgeführten Mischfuttermitteln am meisten verwendete Getreide, und für anderes Getreide. Unter anderem Getreide sind im Sinne dieser Verordnung in Frage kommende Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen zu verstehen. Die genannte Erstattung ist für die in dem betreffenden Mischfuttermittel enthaltene Menge Getreideerzeugnisse zu gewähren.

(4) Der Erstattungsbetrag muss außerdem den Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt, dem Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern, und dem wirtschaftlichen Aspekt der Ausfuhren Rechnung tragen.

(5) Bei der Festsetzung der Erstattung erscheint es derzeit jedoch angebracht, sich auf die Differenz zu gründen, die zwischen den Kosten für die allgemein zur Herstellung dieser Mischfuttermittel verwendeten Grundstoffe auf dem Gemeinschaftsmarkt und auf dem Weltmarkt festzustellen ist, was es ermöglicht, den wirtschaftlichen Gegebenheiten bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse besser Rechnung zu tragen.

(6) Die Erstattung muss einmal im Monat festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(7) Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für Mischfuttermittel, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannt sind und der Verordnung (EG) Nr. 1517/95 unterliegen, werden wie im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. August 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. August 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 51.

ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. August 2002 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

NB:

Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie "A" sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10 Alle Bestimmungen außer Estland.

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