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Document 32002E0022

Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 11. Januar 2002 betreffend ein Einfuhrverbot für Rohdiamanten aus Sierra Leone

OJ L 10, 12.1.2002, p. 81–81 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/12/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2002/22/oj

32002E0022

Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 11. Januar 2002 betreffend ein Einfuhrverbot für Rohdiamanten aus Sierra Leone

Amtsblatt Nr. L 010 vom 12/01/2002 S. 0081 - 0081


Gemeinsamer Standpunkt des Rates

vom 11. Januar 2002

betreffend ein Einfuhrverbot für Rohdiamanten aus Sierra Leone

(2002/22/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 5. Juli 2000 die Resolution 1306(2000) angenommen, der zufolge die direkte oder indirekte Einfuhr aller Rohdiamanten aus Sierra Leone für einen Anfangszeitraum von 18 Monaten verboten wird; hiervon ausgenommen ist die Einfuhr von Rohdiamanten, deren Ursprung von der Regierung Sierra Leones zertifiziert wurde.

(2) Der Rat hat am 20. Juli 2000 den Gemeinsamen Standpunkt 2000/455/GASP(1) zur Umsetzung der Resolution 1306(2000) angenommen. Die Geltungsdauer dieses Gemeinsamen Standpunkts ist am 5. Januar 2002 abgelaufen.

(3) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 19. Dezember 2001 die Resolution 1385(2001) angenommen, wonach die mit der Resolution 1306(2000) auferlegten Maßnahmen bis zum 5. Dezember 2002 in Kraft bleiben. Daher ist ein neuer gemeinsamer Standpunkt anzunehmen.

(4) Die Gemeinschaft muss tätig werden, um die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen -

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die direkte oder indirekte Einfuhr aller Rohdiamanten aus Sierra Leone in die Gemeinschaft unter den in den Resolutionen 1306(2000) und 1385(2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen genannten Bedingungen wird verboten.

Artikel 2

Die von der Regierung Sierra Leones durch die Herkunftszeugnisregelung im Sinne von Absatz 5 der Resolution 1306(2000) kontrollierten Rohdiamanten bleiben vom Geltungsbereich der mit Artikel 1 verhängten Maßnahme ausgenommen.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird bei Bedarf überprüft.

Artikel 4

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird zum Zeitpunkt seiner Annahme wirksam.

Er gilt ab dem 5. Januar 2002.

Seine Geltungsdauer endet am 5. Dezember 2002.

Artikel 5

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Januar 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Piqué I Camps

(1) ABl. L 183 vom 22.7.2000, S. 2.

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