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Document 32001R2422

Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte

OJ L 332, 15.12.2001, p. 1–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 027 P. 132 - 137
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 027 P. 132 - 137
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 027 P. 132 - 137
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 027 P. 132 - 137
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 027 P. 132 - 137
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 027 P. 132 - 137
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 027 P. 132 - 137
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 027 P. 132 - 137
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 027 P. 132 - 137

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/03/2008; Aufgehoben durch 32008R0106

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2422/oj

32001R2422

Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte

Amtsblatt Nr. L 332 vom 15/12/2001 S. 0001 - 0006


Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 6. November 2001

über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bürogeräte sind für einen Großteil des Gesamtstromverbrauchs verantwortlich. Wirksamste Maßnahme zur Senkung des Stromverbrauchs dieser Geräte ist die Verringerung der Leerlaufverluste gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom Mai 1999 über die Leerlauf-Energieverluste bei elektronischen Geräten. Die verschiedenen Modelle auf dem Gemeinschaftsmarkt weisen sehr unterschiedliche Verbrauchswerte im Standby-Modus auf.

(2) Es gibt allerdings auch noch andere Maßnahmen, um den Stromverbrauch solcher Geräte ohne Beeinträchtigung des Betriebs zu reduzieren, wie z. B. die Möglichkeit, Geräte auszuschalten, wenn sie nicht benötigt werden. Die Kommission sollte prüfen, welche Maßnahmen sinnvoll sind, um auch diese Einsparpotenziale zu nutzen.

(3) Es ist wichtig, Maßnahmen zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes zu fördern.

(4) Es ist wünschenswert, die nationalen Initiativen zur Kennzeichnung Strom sparender Geräte zu koordinieren, um die nachteiligen Auswirkungen auf Industrie und Handel so gering wie möglich zu halten.

(5) Bei den Vorschlägen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit sowie Umwelt- und Verbraucherschutz sollte von einem hohen Schutzniveau ausgegangen werden. Diese Verordnung trägt zu einem hohen Niveau des Schutzes sowohl der Umwelt als auch der Verbraucher bei, indem auf eine bedeutende Verbesserung der Energieeffizienz dieser Geräte abgezielt wird.

(6) Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem in jenem Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(7) Ferner fordert Artikel 174 des Vertrags den Schutz der Umwelt und die Verbesserung ihrer Qualität sowie eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen; beide Ziele sind Bestandteil der Umweltpolitik der Gemeinschaft. Stromerzeugung und Stromverbrauch sind verantwortlich für 30 % der vom Menschen verursachten Kohlendioxid-Emissionen (CO2) und machen etwa 35 % des Primärenergieverbrauchs in der Gemeinschaft aus. Diese Prozentsätze weisen eine steigende Tendenz auf, und die Leerlaufverluste bei elektrischen Geräten machen etwa 10 % ihres Energieverbrauchs aus.

(8) Außerdem wird mit der Entscheidung 89/364/EWG des Rates vom 5. Juni 1989 für ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Erhöhung der Effizienz bei der Elektrizitätsverwendung(4) das zweifache Ziel verfolgt, die Verbraucher zur Verwendung von möglichst verbrauchsgünstigen elektrischen Geräten zu bewegen und eine Erhöhung der Effizienz von elektrischen Geräten und Maschinen zu erreichen. Weitere Schritte sind erforderlich, um die Information der Verbraucher zu verbessern.

(9) In dem am 10. Dezember 1997 in Kyoto vereinbarten Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen wird gefordert, dass die Gemeinschaft ihre Treibhausgasemissionen spätestens während des Zeitraums 2008 bis 2012 um 8 % vermindert. Zur Erreichung dieses Ziels sind stärkere Maßnahmen zur Senkung der CO2-Emissionen in der Gemeinschaft erforderlich.

(10) Der Beschluss Nr. 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung"(5) nannte als Hauptpriorität bei der Integration der Umweltschutzforderungen in Bezug auf den Energiebereich die Energieeffizienzkennzeichnung von Geräten.

(11) In seiner Entschließung vom 7. Dezember 1998 über Energieeffizienz in der Europäischen Gemeinschaft(6) fordert der Rat zur verstärkten Nutzung der Kennzeichnung von Geräten und Ausrüstungen auf.

(12) Die Energieeffizienzanforderungen, Kennzeichnungen und Testverfahren sollten, soweit dies angebracht ist, koordiniert werden.

(13) Bürogeräte mit hoher Energieeffizienz sind, wenn überhaupt, nur geringfügig teurer und etwaige Mehrkosten können deshalb häufig durch Energieeinsparungen innerhalb einer vertretbar kurzen Zeit amortisiert werden. Die Ziele der Energieeinsparung und der Reduzierung von CO2 können daher in diesem Bereich kostengünstig ohne Nachteile für den Verbraucher und die Industrie erreicht werden.

(14) Bürogeräte werden weltweit gehandelt. Das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte wird den internationalen Handel und den Umweltschutz bei diesen Geräten erleichtern. Mit dieser Verordnung soll das oben genannte Abkommen in der Gemeinschaft umgesetzt werden.

(15) Um Einfluss auf die Anforderungen an die weltweit gebräuchliche Energy-Star-Kennzeichnung zu haben, sollte sich die Gemeinschaft an dieser Kennzeichnung und an der Ausarbeitung der erforderlichen technischen Spezifikationen beteiligen. Es muss jedoch von der Kommission regelmäßig überprüft werden, ob die vorgegebenen technischen Kriterien ehrgeizig genug sind und die Anliegen der Gemeinschaft ausreichend berücksichtigt werden.

(16) Im Hinblick auf eine korrekte Durchführung des Kennzeichnungsprogramms für Strom sparende Bürogeräte, die Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller und den Schutz der Verbraucherrechte ist eine wirksame Durchführungsregelung erforderlich.

(17) Diese Verordnung gilt nur für Bürogeräte.

(18) Die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen(7) ist nicht das geeignetste Rechtsinstrument für Bürogeräte. Die kostengünstigste Maßnahme zur Förderung der Energieeffizienz von Bürogeräten ist ein Kennzeichnungsprogramm auf freiwilliger Basis.

(19) Es ist notwendig, die Aufgabe der Festlegung und Überprüfung der technischen Spezifikationen einem geeignetem Gremium, dem Energy-Star-Büro der Europäischen Gemeinschaft (EGESB) zu übertragen, damit das Programm effizient und neutral umgesetzt werden kann. Das EGESB sollte sich aus nationalen Vertretern zusammensetzen.

(20) Es ist sicherzustellen, dass das Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte konsistent ist und abgestimmt wird mit den Prioritäten der Gemeinschaftspolitik sowie mit anderen Kennzeichnungs- und Qualitätsnachweisprogrammen wie denen der Richtlinie 92/75/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens(8).

(21) Das Energy-Star-Programm der Gemeinschaft sollte mit anderen auf freiwilliger Basis durchgeführten, den Energieverbrauch betreffenden Kennzeichnungsprogrammen für Bürogeräte in der Gemeinschaft abgestimmt werden, damit Verwirrung für den Verbraucher und mögliche Marktverzerrungen vermieden werden.

(22) Es ist zu gewährleisten, dass bei der Durchführung des Programms Transparenz gegeben ist und Konsistenz mit den einschlägigen internationalen Normen besteht, damit der Zugang zum und die Beteiligung am Kennzeichnungsprogramm für Hersteller und Exporteure aus Ländern, die nicht zur Gemeinschaft gehören, erleichtert werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele

Mit dieser Verordnung werden die Regeln für das gemeinschaftliche Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (nachstehend "Energy-Star-Programm" genannt) gemäß der Definition in dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte (nachstehend "Abkommen" genannt) festgelegt. Die Teilnahme an dem Programm erfolgt auf freiwilliger Basis.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die in Anhang C des Abkommens definierten Bürogeräte-Kategorien, vorbehaltlich etwaiger Änderungen jenes Anhangs gemäß Artikel X des Abkommens.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Gemeinsames Emblem" das Zeichen gemäß der Darstellung im Anhang;

b) "Programmteilnehmer" Hersteller, Montierbetriebe, Exporteure, Importeure, Einzelhändler und andere Stellen, die sich verpflichten, ausgewiesene Strom sparende Bürogeräte zu fördern, die den Spezifikationen des Energy-Star-Programms entsprechen, und die sich kraft Eintragung bei der Kommission am Energy-Star-Programm beteiligen;

c) "Spezifikationen" die Stromspar- und Leistungsanforderungen einschließlich Prüfverfahren, anhand deren bestimmt wird, ob Energie sparenden Bürogeräten das Gemeinsame Emblem zuerkannt werden kann.

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze

(1) Das Energy-Star-Programm wird gegebenenfalls mit anderen gemeinschaftlichen Kennzeichnungs- oder Qualitätsnachweisregelungen sowie Programmen wie insbesondere dem durch die Verordnung (EWG) Nr. 880/92 eingeführten gemeinschaftlichen System zur Vergabe eines Umweltzeichens und der durch Richtlinie 92/75/EWG eingeführten Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen abgestimmt.

(2) Die Programmteilnehmer und andere Stellen können das Gemeinsame Emblem auf ihren Bürogeräten anbringen und bei diesbezüglichen Werbemaßnahmen verwenden.

(3) Bürogeräte, für welche die Verwendung des Gemeinsamen Emblems durch die United States Environmental Protection Agency (das Umweltbundesamt der USA) genehmigt wurde, werden bis zum Beweis des Gegenteils als konform mit dieser Verordnung angesehen.

(4) Unbeschadet etwaiger Gemeinschaftsbestimmungen über die Konformitätsbewertung und Konformitätskennzeichnung und/oder etwaiger internationaler Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten hinsichtlich des Zugangs zum Gemeinschaftsmarkt können Produkte, die unter diese Verordnung fallen und in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, von der Kommission oder den Mitgliedstaaten daraufhin geprüft werden, ob sie die Anforderungen dieser Verordnung erfuellen.

Artikel 5

Registrierung der Programmteilnehmer

(1) Anträge auf Teilnahme am Programm können an die Kommission gerichtet werden.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung eines Antragstellers zur Teilnahme am Programm liegt bei der Kommission, die sich zuvor davon überzeugt, dass der Antragsteller sich verpflichtet hat, die Leitlinien für die Verwendung des Emblems in Anhang B des Abkommens einzuhalten. Die Kommission veröffentlicht in regelmäßigen Abständen eine aktualisierte Liste der Programmteilnehmer und übermittelt sie den Mitgliedstaaten.

Artikel 6

Werbung und Information

(1) Die Kommission unternimmt die größtmöglichen Anstrengungen, um in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Mitgliedern des EGESB die Verwendung des Gemeinsamen Emblems durch geeignete Sensibilisierungs- und Informationskampagnen für Verbraucher, Lieferanten, Händler und die Öffentlichkeit zu fördern.

(2) Jeder Mitgliedstaat bemüht sich sicherzustellen, dass Verbraucher und andere interessierte Stellen auf detaillierte Informationen über das Energy-Star-Programm aufmerksam gemacht werden und Zugang dazu erhalten, wobei alle in Frage kommenden Gemeinschaftsinstrumente einzusetzen sind.

(3) Um zum Kauf von Bürogeräten mit dem Gemeinsamen Emblem anzuregen, fördern die Kommission und andere Gemeinschaftsorgane wie auch andere Behörden auf nationaler Ebene unbeschadet des Gemeinschafts- und einzelstaatlichen Rechts sowie wirtschaftlicher Kriterien die Anwendung von Stromsparanforderungen, die nicht weniger anspruchsvoll als die Energy-Star-Spezifikationen sind, wenn sie ihre Anforderungen für Bürogeräte festlegen.

Artikel 7

Andere Energieeffizienz-Kennzeichnungsprogramme auf freiwilliger Basis

(1) Bestehende und neue auf freiwilliger Basis durchgeführte, den Energieverbrauch betreffende Kennzeichnungsprogramme für Bürogeräte in den Mitgliedstaaten können neben dem Energy-Star-Programm betrieben werden.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen Sorge für die notwendige Koordinierung zwischen dem Energy-Star-Programm und nationalen Programmen sowie anderen Kennzeichnungsprogrammen in der Gemeinschaft oder in den Mitgliedstaaten.

Artikel 8

Das Energy-Star-Büro der Europäischen Gemeinschaft

(1) Die Kommission errichtet ein Energy-Star-Büro der Europäischen Gemeinschaft (EGESB), das sich aus nationalen Vertretern gemäß Artikel 9 sowie interessierten Parteien in diesem Bereich zusammensetzt. Das EGESB überprüft die Durchführung des Energy-Star-Programms innerhalb der Gemeinschaft und berät und unterstützt gegebenenfalls die Kommission, damit sie ihre Rolle als Verwaltungsorgan wahrnehmen kann.

(2) Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alljährlich erstellt das EGESB einen Bericht über den Stand der Marktdurchdringung von Produkten, die das Gemeinsame Emblem tragen, sowie den Stand der zur Reduzierung des Energieverbrauchs verfügbaren Technologie.

(3) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass bei der Arbeit des EGESB nach Möglichkeit für jede Bürogerätekategorie eine ausgewogene Beteiligung aller für diese Gerätekategorie relevanten interessierten Parteien, wie Hersteller, Einzelhändler, Importeure, Umweltschutzgruppen und Verbraucherorganisationen, gewährleistet ist.

(4) Die Kommission legt die Geschäftsordnung des EGESB fest, wobei den Auffassungen der Vertreter der Mitgliedstaaten in dem EGESB Rechnung zu tragen ist.

(5) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat laufend über die Tätigkeiten des EGESB.

Artikel 9

Nationale Vertreter

Jeder Mitgliedstaat benennt gegebenenfalls nationale Sachverständige für Energiepolitik, Personen oder Stellen (nachstehend "nationale Vertreter" genannt), denen die Wahrnehmung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben obliegt. Wird mehr als ein nationaler Vertreter benannt, bestimmt der Mitgliedstaat die jeweiligen Befugnisse dieser Vertreter und die für sie geltenden Koordinierungserfordernisse.

Artikel 10

Arbeitsplan

Entsprechend den in Artikel 1 gesetzten Zielen erstellt die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung - nach Konsultation des EGESB - einen Arbeitsplan und legt diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Der Arbeitsplan enthält eine Strategie für die Entwicklung des Energy-Star-Programms, der für die folgenden drei Jahre Folgendes bestimmt:

- die Energieeinsparungsziele - unter Berücksichtigung der Notwendigkeit eines hohen Schutzniveaus für Verbraucher und Umwelt - und die Marktdurchdringung, die mit dem Energy-Star-Programm auf Gemeinschaftsebene angestrebt werden sollte;

- eine nicht erschöpfende Liste von Bürogeräten, die prioritär für eine Aufnahme in das Energy-Star-Programm geprüft werden sollten;

- erste Vorschläge für Erziehungs- und Werbekampagnen und sonstige erforderliche Maßnahmen;

- Vorschläge für die Koordination und Kooperation zwischen dem Energy-Star-Programm und anderen den Energieverbrauch betreffenden Kennzeichnungsprogrammen auf freiwilliger Basis in den Mitgliedstaaten.

Der Arbeitsplan wird regelmäßig überarbeitet. Er wird das erste Mal spätestens 12 Monate, nachdem er dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wurde, und anschließend in Abständen von 12 Monaten überarbeitet.

Artikel 11

Vorbereitende Verfahren zur Änderung der technischen Kriterien

Im Hinblick auf die Vorbereitung einer Änderung der Spezifikationen und der Bürogeräte-Kategorien im Sinne des Anhangs C des Abkommens sind, bevor nach den Verfahren, die in dem Abkommen und in dem Beschluss 2001/469/EG des Rates vom 14. Mai 2001 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte(9) festgelegt sind, ein Entwurf eines Vorschlags vorgelegt oder auf einen Vorschlag des Umweltbundesamtes der USA geantwortet wird, folgende Maßnahmen erforderlich:

1. Die Kommission kann das EGESB ersuchen, Vorschläge zur Änderung des Abkommens zu unterbreiten. Das EGESB kann der Kommission auch von sich aus Vorschläge unterbreiten.

2. Die Kommission konsultiert das EGESB, wenn sie vom Umweltbundesamt der USA einen Vorschlag zur Änderung des Abkommens erhält.

3. Wenn das EGESB seine Stellungnahme für die Kommission abgibt, berücksichtigt es die Ergebnisse der Durchführbarkeits- und Marktstudien sowie den Stand der Technik zur Verringerung des Energieverbrauchs. Die Kommission beachtet insbesondere das Ziel, anspruchsvolle technische Spezifikationen festzulegen, wobei der verfügbaren Technologie und den damit verbundenen Kosten für die Senkung des Energieverbrauchs entsprechend der Untersuchung in dem Bericht des EGESB nach Artikel 8 Absatz 2 gebührend Rechnung zu tragen ist.

Artikel 12

Marktüberwachung und Bekämpfung von Missbrauch

(1) Das Gemeinsame Emblem darf nur in Verbindung mit den vom Abkommen erfassten Produkten und in Übereinstimmung mit den in Anhang B des Abkommens enthaltenen Leitlinien für die Verwendung des Emblems verwendet werden.

(2) Unrichtige oder irreführende Werbung oder die Verwendung eines Etiketts oder Emblems, das mit dem durch diese Verordnung eingeführten Gemeinsamen Emblem verwechselt werden kann, sind verboten.

(3) Die Kommission sorgt für die vorschriftsmäßige Verwendung des Gemeinsamen Emblems, indem sie die Maßnahmen gemäß Artikel VIII Absätze 2, 3 und 4 des Abkommens ergreift oder koordiniert. Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich sind, und teilen sie der Kommission mit. Die Mitgliedstaaten können der Kommission Nachweise für vorschriftswidriges Verhalten von Programmteilnehmern und anderen Stellen übermitteln, damit diese tätig wird.

Artikel 13

Durchführung

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Maßnahmen, mit denen sie die Befolgung dieser Verordnung sicherstellen.

Artikel 14

Änderungen

Bevor die Vertragsparteien des Abkommens Gespräche über die Verlängerung des Abkommens gemäß Artikel XII des Abkommens aufnehmen, beurteilt die Kommission das Energy-Star-Programm unter Berücksichtigung der bei der Durchführung gesammelten Erfahrungen.

Bis zum 15. Januar 2001 erstellt die Kommission einen Bericht, in dessen Rahmen die Energieeffizienz auf dem Bürogerätemarkt in der Gemeinschaft überwacht, eine Bewertung der Wirksamkeit des Energy-Star-Programms durchgeführt und gegebenenfalls ergänzende Maßnahmen für das Programm vorgeschlagen werden, und legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. In dem Bericht werden die Ergebnisse des Dialogs zwischen der EU und den USA sowie insbesondere die Frage geprüft, ob die Energy-Star-Spezifikationen wirksam genug sind.

Artikel 15

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt 30 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 6. November 2001.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Reynders

(1) ABl. C 150 E vom 30.5.2000, S. 73 und ABl. C 180 E vom 26.6.2001, S. 262.

(2) ABl. C 204 vom 18.7.2000, S. 18.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 1. Februar 2001 (ABl. C 267 vom 21.9.2001, S. 49), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 31. Mai 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2001.

(4) ABl. L 157 vom 9.6.1989, S. 32.

(5) ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 1.

(6) ABl. C 394 vom 17.12.1998, S. 1.

(7) ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16.

(8) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(9) ABl. L 172 vom 26.6.2001, S. 1.

ANHANG

ENERGY-STAR-EMBLEM

Ausführung in Schwarzweiß

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Ausführung in Farbe

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