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Document 32001R2251

Verordnung (EG) Nr. 2251/2001 der Kommission vom 20. November 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 304, 21.11.2001, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 038 P. 307 - 308
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 038 P. 307 - 308
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 038 P. 307 - 308
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 038 P. 307 - 308
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 038 P. 307 - 308
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 038 P. 307 - 308
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 038 P. 307 - 308
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 038 P. 307 - 308
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 038 P. 307 - 308

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2251/oj

32001R2251

Verordnung (EG) Nr. 2251/2001 der Kommission vom 20. November 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 304 vom 21/11/2001 S. 0006 - 0007


Verordnung (EG) Nr. 2251/2001 der Kommission

vom 20. November 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 der Kommission(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2356/2000(3), mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 wurde die Beihilfe für die Erzeugervereinigungen nach einem Prozentsatz der vermarkteten Erzeugung bestimmt. Diese Prozentsätze sollten den Hoechstwert darstellen, in dessen Rahmen der tatsächliche Betrag festgesetzt wird, so dass bei der Gewährung der Beihilfe an die Erzeugervereinigungen flexibler vorgegangen werden kann.

(2) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 beginnt die Zuschussfähigkeit der Ausgaben mit dem Zeitpunkt, an dem der Plan zur ländlichen Entwicklung der Kommission vorgelegt wurde. Um die Kohärenz mit den mit Bewerberländern geschlossenen Abkommen zu gewährleisten, in denen vorgesehen ist, dass nur Ausgaben zuschussfähig sind, die von der Durchführungsstelle ab dem Zeitpunkt getätigt werden, an dem die Kommission sie mit der finanziellen Verwaltung beauftragt hat, ist die Vorschrift entsprechend zu ändern.

(3) Gemäß den Außenhilfebestimmungen des Handbuchs der Vorschriften "Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge im Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaften zugunsten von Drittländern"(4) ist Bedingung für Unterstützung bei Investitionen, dass alle Dienstleistungen, Bauarbeiten, Ausrüstungsgüter und Waren ihren Ursprung in der Gemeinschaft oder einem Bewerberland haben. Falls er dazu aufgefordert wird, muss der Endempfänger in der Lage sein, den Ursprung der Inputs in Arbeiten oder Dienstleistungsverträge, die im Rahmen dieses Instrumentes finanziert werden, anhand aller zulässigen Belege nachzuweisen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Absatz 4 erster Satz erhält folgende Fassung: "(4) Die Beihilfe nach Absatz 3 bestimmt sich für jede Erzeugervereinigung nach der jährlich vermarkteten Erzeugung und überschreitet nicht folgenden Prozentsatz bzw. Betrag:".

2. Der erste Unterabsatz in Artikel 8 Absatz 2 wird durch die folgende Fassung ersetzt: "(2) Die Ausgaben sind nur zuschussfähig, wenn sie von der Durchführungsstelle ab dem Tag der Entscheidung der Kommission, die Durchführungsstelle mit der finanziellen Verwaltung zu beauftragen, oder ab den in der Entscheidung festgesetzten Daten getätigt wurden. Ein Vorhaben ist nur zuschussfähig, wenn alle Dienstleistungen, Bauarbeiten, Ausrüstungsgüter und Waren ihren Ursprung in der Gemeinschaft oder einem Bewerberland haben. Falls er dazu aufgefordert wird, muss der Endempfänger in der Lage sein, den Ursprung der Inputs in Arbeiten oder Dienstleistungsverträge anhand aller zulässigen Belege nachzuweisen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87.

(2) ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 51.

(3) ABl. L 272 vom 25.10.2000, S. 13.

(4) SEK(1999) 1801/2.

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