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Document 32001R0443

Verordnung (EG) Nr. 443/2001 der Kommission vom 2. März 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2728/2000 zur Einleitung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates in bestimmten Weinbaugebieten Deutschlands

OJ L 63, 3.3.2001, p. 54–55 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/443/oj

32001R0443

Verordnung (EG) Nr. 443/2001 der Kommission vom 2. März 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2728/2000 zur Einleitung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates in bestimmten Weinbaugebieten Deutschlands

Amtsblatt Nr. L 063 vom 03/03/2001 S. 0054 - 0055


Verordnung (EG) Nr. 443/2001 der Kommission

vom 2. März 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2728/2000 zur Einleitung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates in bestimmten Weinbaugebieten Deutschlands

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(2), insbesondere auf die Artikel 30 und 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2728/2000 der Kommission(3) wurde die Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für eine Hoechstmenge von 1 Mio. hl Tafelweißwein und Qualitätsweißwein aller Rebsorten aus bestimmten Weinbaugebieten Deutschlands eingeleitet.

(2) Den Informationen der deutschen Behörden zufolge wurden bis zum 31. Januar 2001 keine Verträge zwischen Erzeugern und Brennereien abgeschlossen. Die Tatsache, dass es in den Weinbaugebieten keine Brennereien gibt, und die daraus entstehenden hohen Transportkosten haben die kleinen Brennereien davon abgehalten, im Rahmen der Margen, die durch die in den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2728/2000 festgesetzten Preise vorgegeben sind, Verträge abzuschließen.

(3) Damit die Dringlichkeitsdestillation in Deutschland dennoch vorgenommen werden kann, sollten die deutschen Behörden die Möglichkeit haben, von Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2786/2000(5), abzuweichen, in dem die Bedingungen für die Zahlung des Mindestpreises an den Erzeuger festgelegt sind. Statt diesen Preis auf nicht abgefuellte Ware ab Betrieb des Erzeugers anzuwenden, könnten die deutschen Behörden aufgrund der Abweichungsregelung zulassen, dass der Preis für die Ware frei Brennerei gilt.

(4) Die deutschen Behörden haben außerdem die Entwicklung des Marktes zwischen dem ursprünglichen Antrag auf Einleitung der Dringlichkeitsdestillation für eine Hoechstmenge von 1 Mio. hl und der jetzigen Lage neu bewertet. Demzufolge ist es angebrachter, die Hoechstmenge zum derzeitigen Zeitpunkt des laufenden Wirtschaftsjahres auf 500000 hl festzusetzen.

(5) Ferner sind die in der Verordnung vorgesehenen Daten für den Abschluss der Verträge für die Genehmigung dieser Verträge sowie für die Mitteilung der in den Verträgen angegebenen Weinmengen an die Kommission anzupassen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2728/2000 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird die Angabe "1 Mio. hl" durch "500000 hl" ersetzt.

2. In Artikel 3 wird das Datum "16. Dezember 2000" durch "5. März 2001" und das Datum "31. Januar 2001" durch "6. April 2001" ersetzt.

3. In Artikel 4 Absatz 2 wird das Datum "15. Februar 2001" durch "20. April 2001" und das Datum "20. Februar 2001" durch "27. April 2001" ersetzt.

4. Dem Artikel 5 wird folgender Satz angefügt:"In Abweichung von Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 können die deutschen Behörden zulassen, dass der oben genannte Preis für nicht abgefuellte Ware frei Brennerei gilt, sofern dies erforderlich ist, um die Anwendung der Maßnahme zu gewährleisten."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 5. März 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.

(3) ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 14.

(4) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45.

(5) ABl. L 323 vom 20.12.2000, S. 4.

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