EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32001D0842

2001/842/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2001 zur Änderung der Entscheidung 93/402/EWG der Kommission zur Festlegung der veterinärrechtlichen Bedingungen und der Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus einigen südamerikanischen Ländern, insbesondere hinsichtlich Brasiliens (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3802)

OJ L 313, 30.11.2001, p. 45–57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 034 P. 213 - 225
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 034 P. 213 - 225
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 034 P. 213 - 225
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 034 P. 213 - 225
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 034 P. 213 - 225
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 034 P. 213 - 225
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 034 P. 213 - 225
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 034 P. 213 - 225
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 034 P. 213 - 225

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Stillschweigend aufgehoben durch 32004D0212

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/842/oj

32001D0842

2001/842/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2001 zur Änderung der Entscheidung 93/402/EWG der Kommission zur Festlegung der veterinärrechtlichen Bedingungen und der Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus einigen südamerikanischen Ländern, insbesondere hinsichtlich Brasiliens (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3802)

Amtsblatt Nr. L 313 vom 30/11/2001 S. 0045 - 0057


Entscheidung der Kommission

vom 28. November 2001

zur Änderung der Entscheidung 93/402/EWG der Kommission zur Festlegung der veterinärrechtlichen Bedingungen und der Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus einigen südamerikanischen Ländern, insbesondere hinsichtlich Brasiliens

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3802)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/842/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001(2), insbesondere auf Artikel 15, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die veterinärrechtlichen Bedingungen und die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus Argentinien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Paraguay und Uruguay sind in der Entscheidung 93/402/EWG der Kommission vom 10. Juni 1993 zur Festlegung der veterinärrechtlichen Bedingungen und der Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus einigen südamerikanischen Ländern(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/767/EG(4), festgelegt.

(2) In der brasilianischen Region Rio Grande do Sul wurden beginnend am 9. Mai 2001 immer wieder Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche bestätigt. Zur Immunisierung der Rinderbestände ist ein Impfprogramm eingeleitet worden.

(3) Mit der Entscheidung 2001/410/EG(5) zur Änderung der Entscheidung 93/402/EWG hat die Kommission die Einfuhr aller Kategorien von frischem Fleisch von für Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten aus der Region Rio Grande do Sul ausgesetzt und die Region aus dem Verzeichnis der zur Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassenen brasilianischen Regionen gestrichen.

(4) Im Rahmen einer Kontrolle vor Ort vom 22. bis zum 26. Oktober 2001 haben Sachverständige der Kommission die Seuchenlage und die eingeleiteten Bekämpfungsmaßnahmen geprüft.

(5) Diese Prüfung hat ergeben, dass die zuständigen brasilianischen Veterinärbehörden die bei früheren Kontrollbesuchen festgestellten Mängel behoben haben und dass die Seuchenlage jetzt stabil ist. Daher ist es angezeigt, das für entbeintes Fleisch für den menschlichen Verzehr sowie für bestimmtes Fleisch und bestimmte Innereien für die direkte Verarbeitung zu Heimtierfutter geltende Einfuhrverbot aufzuheben und die Region Rio Grande do Sul wieder in das Verzeichnis gemäß Anhang I der Entscheidung 93/402/EWG aufzunehmen.

(6) Nach der Entscheidung 2001/410/EG sollten auch die Einfuhrbedingungen für Uruguay geklärt werden. Da diese Klarstellung jedoch im Rahmen der Konsolidierung der Entscheidung 2001/767/EG vorgenommen wird, kann die Entscheidung 2001/410/EG vollständig aufgehoben werden.

(7) Gemäß der Richtlinie 93/119/EG des Rates(6) muss bei der Einfuhr von Fleisch aus einem Drittland über die Gesundheitsbescheinigung hinaus eine weitere Bescheinigung vorliegen, aus der hervorgeht, dass die Tiere unter Bedingungen geschlachtet wurden, die Garantien eine humane Behandlung bieten, welche den in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien mindestens gleichwertig sind. Es ist angezeigt, diese Bescheinigungsvorschrift zu einem Zeitpunkt in das Muster der Gesundheitsbescheinigung als solcher aufzunehmen, an dem andere Änderungen des Muster erforderlich werden.

(8) Ferner empfiehlt es sich, die Muster der Veterinärbescheinigungen zu aktualisieren und die Angabe der Containernummer und der entsprechenden Plombennummer in den Bescheinigungen zur Auflage zu machen und eine Erklärung über den Schutz der Tiere zum Zeitpunkt der Schlachtung vorzusehen.

(9) Die Entscheidung 93/402/EWG sollte entsprechend geändert und die Entscheidung 2001/410/EG aufgehoben werden.

(10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III der Entscheidung 93/402/EG werden durch die Anhänge der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die Entscheidung 2001/410/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Nach ihrer Überprüfung im Ständigen Veterinärausschuss am 20./21. November 2001 gilt diese Entscheidung ab 1. Dezember 2001.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

(2) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11.

(3) ABl. L 179 vom 22.7.1993, S. 11.

(4) ABl. L 288 vom 1.11.2001, S. 51.

(5) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 49.

(6) ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21.

ANHANG

"ANHANG I

Südamerikanische Gebiete, für die Veterinärzeugnisse vorzulegen sind

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

"ANHANG II

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN FÜR DAS VETERINÄRZEUGNIS ((Die Buchstaben A, B, C, D, E, F, G und H in der Tabelle beziehen sich auf die Muster der Tiergesundheitszeugnisse gemäß Anhang III Teil 2 dieser Entscheidung, die gemäß Artikel 2 dieser Etnscheidung je Erzeugnis und Herkunftsgebiet beizubringen sind. Ein Strich (-) bedeutet, dass Einfuhren nicht zugelassen sind.))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

MV: Für den menschlichen Verzehr.

FE: Für die Fleischerzeugnisindustrie (hitzebehandelte Erzeugnisse):

1= Herzen

2= Lebern

3= Kaumuskeln

4= Zungen.

HF: Für die Heimtierfutterindustrie."

"ANHANG III

TEIL 1

>PIC FILE= "L_2001313DE.004902.TIF">

TEIL 2

>PIC FILE= "L_2001313DE.005001.TIF">

>PIC FILE= "L_2001313DE.005101.TIF">

>PIC FILE= "L_2001313DE.005201.TIF">

>PIC FILE= "L_2001313DE.005301.TIF">

>PIC FILE= "L_2001313DE.005401.TIF">

>PIC FILE= "L_2001313DE.005501.TIF">

>PIC FILE= "L_2001313DE.005601.TIF">

>PIC FILE= "L_2001313DE.005701.TIF">"

Top